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R+V VeranstaltungshaftpflichtPolice: die Bedingungen im Volltext

Einzelpolice für eine kurzfristige Veranstaltung nach HA KFR mit Umwelthaftpflicht- und Umweltschadensbasisdeckung; Zelte bis 500 qm eingeschlossen, Tribünen, Feuerwerk und Mitwirkende nur bei besonderer Vereinbarung, Summen laut Leistungsübersicht.

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Was der Tarif leistet: 56 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme für Personen- und Sachschäden (pauschal je Schadenereignis)laut Versicherungsschein„Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.“6.1 AHB, Seite 28
Vermögensschäden (echte Vermögensschäden, nicht als Folge eines Personen- oder Sachschadens)ja, bis zur Versicherungssumme„Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.“HA KFR 3.13.1, Seite 45
Höchstersatzleistung für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres oder einer Veranstaltung (Maximierung)ja, bis zur Versicherungssumme„Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.“6.2 AHB, Seite 28
Einzelpolice für eine einmalige oder kurzfristige Veranstaltungja„der im Versicherungsschein/Nachtrag beschriebenen Veranstaltung einschließlich der mit dieser Veranstaltung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Nacharbeiten.“HA KFR 1.1.1, Seite 37
Jahresvertrag für wiederkehrende Veranstaltungen eines Veranstaltersnicht geregelt
Private Feiern versicherbar (Hochzeit, Geburtstag, Jubiläum, Gartenfest)nicht geregelt
Höchstzahl der Besucher oder Teilnehmer, bis zu der der Tarif giltnicht geregelt
Höchstdauer der Veranstaltung (Tage) für die Einzelpolicenicht geregelt
Auf- und Abbau sowie Vor- und Nacharbeiten mitversichertja„Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf solche Ereignisse, die im Rahmen der mit dieser Veranstaltung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vorarbeiten vor Beginn des im Versicherungsschein/Nachtrag angegebenen Zeitraums des Versicherungsvertrags eingetreten sind“HA KFR 1.1.1, Seite 37
Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit)ja„im Ausland vorkommender Versicherungsfälle anlässlich Geschäftsreisen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der versicherten Veranstaltung stehen“HA KFR 3.5.1, Seite 42

Versicherbare Veranstaltungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Straßen-, Dorf-, Stadt-, Zelt- und Vereinsfesteja„bei Festveranstaltungen/ Rock-/Pop-Veranstaltungen/politischen Veranstaltungen sowie kleinen Festveranstaltungen“HA KFR 2.1, Seite 38
Konzerte, auch Open Air und Rock- oder Popkonzerteja„bei Festveranstaltungen/ Rock-/Pop-Veranstaltungen/politischen Veranstaltungen sowie kleinen Festveranstaltungen“HA KFR 2.1, Seite 38
Märkte, Flohmärkte, Weihnachtsmärkte, Ausstellungen und Messenja„Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Aussteller. Nicht versichert ist die Haftpflicht von Schaustellern.“HA KFR 2.9, Seite 40
Firmenfeiern, Betriebsausflüge, Tagungen und Kongressenicht geregelt
Sportveranstaltungen (Läufe, Turniere, Radrennen ohne Motor)ja„Versicherungsschutz wird - abweichend von 4.1.1, 20 - unter der Voraussetzung gewährt, dass die Rennstrecke polizeilich abgesperrt ist.“HA KFR 2.7, Seite 40
Tanzveranstaltungen, Bälle, Discos und Partys mit Eintrittnicht geregelt
Umzüge, Festumzüge, Faschings- und Karnevalsumzügeja„Werfen von Gegenständen (auch Früchten) mit Ausnahme von Süßigkeiten (Bonbons, Pralinen, etc.) und kleinen Blumensträußen.“HA KFR 4.1.1, Seite 50
Kinderfeste, Ferienspiele und Veranstaltungen für Kindernicht geregelt

Einrichtungen und Angebote

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Zelte, Bühnen, Tribünen und Podeste (Aufbau und Betrieb)ja„Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb, einschließlich Auf- und Abbau, von Zelten, Buden, Pavillons (nicht jedoch Tribünen) bis 500 qm Gesamtbodenfläche, auch wenn diese geliehen oder gemietet sind.“HA KFR 2.2, Seite 38
Hüpfburgen und aufblasbare Spielgerätenicht geregelt
Abbrennen von Feuerwerk und Einsatz von Pyrotechnikja„das behördlich bzw. polizeilich genehmigte Veranstalten eines Feuerwerkes inklusive Abbrennen durch einen berufsmäßigen Pyrotechniker.“HA KFR 2.3, Seite 38
Abgabe von Speisen und Getränken, auch Ausschank von Alkoholja„Eingeschlossen ist - abweichend von 2.11 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Abgabe von Speisen und Getränken gegen Entgelt.“HA KFR 2.13, Seite 40
Gebrauch nicht zulassungspflichtiger Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen (bis 6 oder 20 km/h)ja„Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler bis 20 km/h Höchstgeschwindigkeit“HA KFR 3.2, Seite 41
Einsatz von Tieren (Pferde, Kutschen, Ponyreiten, Streichelzoo)ja„wegen Schäden an den mitwirkenden Pferden (einschließlich Geschirr-, Zaum- und Sattelzeug) und Wagen, aus Unfällen der teilnehmenden Reiter und Fahrer.“HA KFR 4.1.1, Seite 49
Werbeanlagen, Transparente, Absperrungen und Verkehrssicherung auf Wegen und Parkplätzenja„Reklameeinrichtungen, z. B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren etc. im Zusammenhang mit der versicherten Veranstaltung.“HA KFR 3.1, Seite 41

Versicherte Personen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Persönliche Haftpflicht der Helfer, Ordner und ehrenamtlich Mitwirkendenja„Eingeschlossen ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der mit diesen Arbeiten beauftragten Personen, soweit hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht“HA KFR 2.1, Seite 38
Personenschäden von Helfern und Mitarbeitern untereinander (Arbeitsunfälle, Regress der Sozialversicherung)nein„Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII. handelt.“HA KFR 1.2.1, Seite 37
Haftung aus der Beauftragung von Fremdfirmen (Sicherheitsdienst, Bühnenbau, Catering)ja„Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen im Zusammenhang mit der versicherten Veranstaltung“HA KFR 3.3, Seite 41
Haftpflicht von Künstlern, Musikern und Mitwirkenden auf der Bühneja„die persönliche gesetzliche Haftpflicht der aktiv mitwirkenden Personen (z. B. Tänzer, Sänger etc.)“HA KFR 1.2.1, Seite 37
Haftpflicht der Teilnehmer, Sportler und Ausstellerja„Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Aussteller.“HA KFR 2.9, Seite 40
Mitveranstalter, Grundstückseigentümer und Gemeinde als Mitversichertenicht geregelt

Sachschäden, Mietsachen und Umwelt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an gemieteten Räumen, Hallen und Gebäudenja, bis zur Versicherungssumme„Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser an im Zusammenhang mit der versicherten Veranstaltung gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen“HA KFR 3.6.2, Seite 43
Schäden an gemieteten, geliehenen oder gepachteten beweglichen Sachen (Zelte, Technik, Mobiliar)nein„Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen“7.6 AHB, Seite 29
Schäden an Gelände, Rasen, Wegen und Flur des Veranstaltungsortsnicht geregelt
Verlust fremder Schlüssel und Zugangskarten (Halle, Gemeinschaftshaus)ja, bis zur Versicherungssumme„die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln bzw. Codekarten (auch General- Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben.“HA KFR 3.12, Seite 45
Abhandenkommen oder Beschädigung von Garderobe und abgegebenen Sachen der Besuchernein„wegen Beschädigungen von ausgestellten Sachen oder Tieren sowie wegen Schäden an verwendeten oder zur Aufbewahrung abgegebenen Sachen (z.B. in einer Garderobe) oder Tieren“HA KFR 4.1.1, Seite 49
Tätigkeitsschäden an fremden Sachen (Bearbeitung, Benutzung, Aufbau)ja, bis zur Versicherungssumme„die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden“HA KFR 3.7, Seite 43
Umwelthaftpflicht und Gewässerschäden (Aggregate, Generatoren, Kraftstoff)ja, bis zur Versicherungssumme„die Umwelthaftpflichtbasis- und -regressversicherung wie folgt“HA KFR 5, Seite 51
Öffentlich-rechtliche Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz (Biodiversität, Boden)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden.“HA KFR 6.1.2, Seite 58
Abwasserschäden und Schäden durch Leitungswasser in fremden Gebäudenja, bis zur Versicherungssumme„Eingeschlossen sind - abweichend von 7.14 a. AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch Abwässer“HA KFR 3.10, Seite 44

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Motorsport, Rennen und Fahrveranstaltungenja„aus der Veranstaltung mit motorgetriebenen Fahrzeugen (z.B. Motorbootrennen, Autorennen) sowie aus der Durchführung von Luftsportveranstaltungen“HA KFR 4.1.1, Seite 49
Ausschluss von Luftfahrzeugen, Ballonen, Drohnen und Flugvorführungenja„durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.“HA KFR 4.1.1, Seite 48
Ausschluss von Fahrgeschäften, Kletterwänden, Bungee und Risikoattraktionennicht geregelt
Ausgeschlossene Veranstaltungsarten (Festivals, Rockkonzerte, Großveranstaltungen über eine Besucherzahl)ja„aus Schäden infolge Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen, Box- oder Ringkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training)“HA KFR 4.1.1, Seite 49
Ausschluss bei Verstoß gegen behördliche Auflagen, Genehmigungen oder Sicherheitsvorschriftenja„Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die für den Betrieb geltenden (Sicherheits-) Vorschriften eingehalten werden.“HA KFR 2.5, Seite 39
Ausfall, Absage oder Verschiebung der Veranstaltung nicht versichert (eigene Ausfallversicherung nötig)nicht geregelt

Vertrag, Selbstbehalt und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Schadenfallja, bis zur Versicherungssumme„Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbeteiligung).“6.4 AHB, Seite 28
Höhere Selbstbeteiligung bei Mietsachschäden oder gemieteten Sachennicht geregelt
Abschlussfrist vor Veranstaltungsbeginn (Antrag muss vorher eingehen)nicht geregelt
Vertrag endet ohne Kündigung nach der Veranstaltungja„Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf zum vorgesehenen Zeitpunkt.“AT 2.2, Seite 3
Beitragserstattung, wenn die Veranstaltung ausfälltnicht geregelt
Vorgaben an den Veranstalter (Ordnerdienst, Sanitätsdienst, Sicherheitskonzept, Genehmigungen)ja„Beauftragung eines Richtmeisters, der die verantwortliche Leitung des Auf-/Abbaus übernimmt bzw. hierbei mitwirkt“HA KFR 2.6, Seite 39
Frist zur Schadenanzeigeja„Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben wurden.“15.1 AHB, Seite 34
Freistellung des Grundstückseigentümers oder der Gemeinde (vertraglich übernommene Haftung)ja„die gesetzliche Haftpflicht, die der Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts“HA KFR 3.4, Seite 41
Strafrechtsschutz oder Kosten der Strafverteidigung für den Veranstalterja, bis zur Versicherungssumme„die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.“5.3 AHB, Seite 28
Ansprüche wegen Diskriminierung (AGG), etwa bei Einlasskontrollennein„wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und sonstige Diskriminierungen“HA KFR 4.1.1, Seite 49

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
R+V Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über eigene Vertreter

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) R+V VeranstaltungshaftpflichtPolice

Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen zur R+V-VeranstaltungshaftpflichtPolice (mit HA KFR für kurzfristige Veranstaltungen)
[Seite 1] R+V-VeranstaltungshaftpflichtPolice R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 Versicherungsbedingungen zur R+V-VeranstaltungshaftpflichtPolice Inhaltsverzeichnis Seite Allgemeine Bestimmungen 2 Allgemeiner Teil zur Police (AT) 2 Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) 8 Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten 17 Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten 19 Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung 20 Sanktionsklausel 21 Im Ausland registrierte Fahrzeuge 22 LeistungsUpdate-Garantie 23 LeistungsPlus-Zertifikat 24 Allgemeine Haftpflicht-Versicherungen 25 Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB) 25 Besondere Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von kurzfristigen Veranstaltungen (HA KFR) 36 KFM0726 Seite 1 von 71 [Seite 2] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 2 Allgemeine Bestimmungen Allgemeiner Teil zur Police (AT) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Vertragsgrundlagen 3 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer 3 3 Beitrag 3 4 Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung 4 5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 5 6 Mehrfachversicherung und Überversicherung 5 7 Wegfall des versicherten Interesses 5 8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen 6 9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand 6 10 Verjährung 6 11 Beitragsanpassung/Beitragsangleichung 6 12 Außergerichtliche Beschwerdestelle 6 13 Auslandssteuer 7 KFM0726 Seite 2 von 71 [Seite 3] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 3 Allgemeiner Teil zur Police (AT) 1 Vertragsgrundlagen Dieser Allgemeine Bedingungsteil gilt für alle, rechtlich selbstständigen, Verträge der Versicherungspolice, sofern in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes. 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer 2.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in 3. zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. 2.2 Dauer und Ende des Vertrags Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf zum vorgesehenen Zeitpunkt. Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren nach Versicherungsvertragsgesetz § 11, Absatz 4 (VVG), gekündigt werden. 3 Beitrag 3.1 Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. 3.2 Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags Der erste oder einmalige Beitrag wird, unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts, sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag sofort nach Vertragsschluss zu zahlen. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 3.3 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Solange der Beitrag nicht gezahlt ist, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 3.4 Fälligkeit des Folgebeitrags Der Folgebeitrag wird am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. KFM0726 Seite 3 von 71 [Seite 4] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 4 3.5 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des Folgebeitrags Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz und gleichzeitig kann der Versicherer ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach 3.5, Satz 2, darauf hingewiesen wurde. Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. 3.6 Teilzahlungen und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. 3.7 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitszeitpunkt eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. 4 Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung 4.1 Beitragsregulierung 4.1.1 Über die gesetzlichen und einzelvertraglichen Obliegenheiten hinaus hat der Versicherungsnehmer nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen sich in Bezug auf die zur Beitragsbemessung gemachten Angaben ergeben haben. Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit angepasst. Wegen gesetzlicher – insbesondere steuerrechtlicher – Vorschriften können in einzelnen Verträgen abweichende Regelungen zum Zeitpunkt der Beitragsregulierung gelten. 4.1.2 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. 4.1.3 Die Angaben gem. 4.1.1 sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. 4.2 Gefahrerhöhung 4.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. 4.2.2 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, nach Abgabe seiner Vertragserklärung eine Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder zu gestatten. Erkennt der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nachträglich oder tritt diese unabhängig von seinem Willen ein, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. KFM0726 Seite 4 von 71 [Seite 5] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 5 Einzelvertragliche Regelungen zur Vorsorgeversicherung bleiben hiervon unberührt. Der Versicherer entscheidet aufgrund dieser Angaben, ob und ggf. zu welchen Konditionen der Vertrag fortgeführt werden kann. Mit der Aufforderung nach 4.1.1 kann die Aufforderung verbunden werden, dem Versicherer mitzuteilen, ob und welche Änderungen eingetreten sind. 4.2.3 Rechtsfolgen bei Gefahrerhöhung Es gelten die §§ 23 bis 27, 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. Wegen spezieller gesetzlicher Vorschriften können in einzelnen Verträgen abweichende Regelungen zur Gefahrerhöhung gelten. 5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 28 und 82 VVG leistungsfrei zur Kündigung oder Beitragserhöhung berechtigt sein. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6 Mehrfachversicherung und Überversicherung 6.1 Mehrfachversicherung Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert (Mehrfachversicherung, §§ 77 ff. VVG), ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. Ist die Mehrfachversicherung zustande gekommen, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er binnen eines Monats, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat, die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags oder eine Reduzierung der Versicherungssumme verlangen. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Versicherer zugeht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam. 6.2 Überversicherung Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags verlangen. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 7 Wegfall des versicherten Interesses Der Versicherungsschutz für das versicherte Interesse endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. Dies gilt für einzelne Verträge der Police sinngemäß. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend KFM0726 Seite 5 von 71 [Seite 6] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 6 aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so steht dem Versicherer der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG zu. 8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung. 9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas Abweichendes vereinbart ist. 10 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. 11 Beitragsanpassung/Beitragsangleichung 11.1 Beitragsanpassungen innerhalb des ersten Jahres nach Abschluss Soweit der Versicherer aufgrund einzelvertraglicher Regelungen berechtigt ist, infolge der Schaden- /Kostenentwicklung eine Beitragsanpassung/Beitragsangleichung vorzunehmen, unterbleibt diese bei Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind. 11.2 Kündigung wegen Beitragsanpassung Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsanpassung/Beitragsangleichung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte, in Textform kündigen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. 12 Außergerichtliche Beschwerdestelle Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und KFM0726 Seite 6 von 71 [Seite 7] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 7 Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Die Adresse lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de. Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. 13 Auslandssteuer Der Versicherungsnehmer ist dem Versicherer unverzüglich zur Anzeige verpflichtet, wenn der Schwerpunkt der gewerblichen, freiberuflichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, der Sitz der Gesellschaft, eine Niederlassung oder ein unselbständiger Betriebsteil aus Deutschland ins Ausland verlagert wird. Dies gilt auch, wenn die versicherte Sache für länger als drei Monate in eine außerhalb Deutschlands gelegene Betriebsstätte verlagert wird. Bei einer Verlagerung für länger als drei Monate in ein Drittland (außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)), wird der Versicherungsnehmer Steuerentrichtungsschuldner der im Drittland aus dem Versicherungsvertrag entstehenden Steuer. Der Versicherungsnehmer haftet gegenüber dem Versicherer für die Steuerentrichtung der ausländischen Steuer im Drittland. Vorstehender Absatz gilt nicht, wenn der Versicherer in dem jeweiligen Drittland Versicherungsschutz nicht gewähren darf oder nicht gewährt. Die sonstigen vertraglichen und rechtlichen Regelungen (insbesondere des Aufsichtsrechts) bleiben unberührt. KFM0726 Seite 7 von 71 [Seite 8] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 8 Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) Inhaltsverzeichnis Seite Risikoträger 9 Wesentliche Merkmale der Versicherung 9 Beitrag, Beitragszahlung und Kosten 9 Bevollmächtigung 10 Zustandekommen des Vertrags 10 Beginn der Versicherung 10 Vorläufige Deckungszusage 10 Widerrufsbelehrung 10 Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen 13 Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat 13 Laufzeit des Vertrags 13 Kündigungsrecht 13 Anwendbares Recht, Sprache 13 Außergerichtliche Beschwerdestelle 14 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde 14 Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung 14 Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 14 Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung 15 Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung 16 KFM0726 Seite 8 von 71 [Seite 9] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 9 Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) Risikoträger Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind rechtlich selbstständige, voneinander unabhängige Verträge. Den Risikoträger des jeweiligen Versicherungsvertrags finden Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein. R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils Reich, Vorsitzender; Volker Buchem, Dr. Klaus Endres, Jens Hasselbächer, Marc René Michallet, Dragica Mischler. Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2188 Amtsgericht Wiesbaden, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 811198334 Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und Rückversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art. KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils Reich, Vorsitzender; Jan Dirk Dallmer, Jens Hasselbächer, Sebastian Mederer. Sitz: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg, Handelsregister Nr. HRB 76536, Amtsgericht Hamburg, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 218618884 Die KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG betreibt alle Sparten, die unter die Bezeichnungen "Schaden- und Unfallversicherung", "Rechtsschutz" sowie "Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden" fallen, jeweils für sämtliche Risiken im In- und Ausland. Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G., Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils Reich, Vorsitzender; Jens Hasselbächer. Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2173, Amtsgericht Wiesbaden, USt-IdNr. DE 114106927 Die Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G. betreibt Tierversicherungen sowie die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen und sonstige Geschäfte, die im engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Versicherungsbetrieb stehen. Wesentliche Merkmale der Versicherung Wesentliche Merkmale der von Ihnen beantragten Versicherungen wie Angaben über Art, Umfang und Beginn des Versicherungsschutzes und Fälligkeit unserer Leistung finden Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen sowie in diesen Verbraucherinformationen. Für das Versicherungsverhältnis gilt jeweils der Allgemeine Teil zur Police (AT) sowie die besonderen Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen. Beitrag, Beitragszahlung und Kosten Die Höhe des Beitrags einschließlich der derzeit geltenden Versicherungsteuer finden Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein. Die Bestimmungen zur Zahlung und Erfüllung sowie der Zahlweise der Versicherungsbeiträge finden Sie im Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen, insbesondere Punkt 3 AT. Eine erteilte Einzugsermächtigung gilt auch für Ersatzverträge. Bei Zahlungsverzug betragen die Kosten 15 EUR je Mahnung. KFM0726 Seite 9 von 71 [Seite 10] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 10 Bevollmächtigung Die R+V Allgemeine Versicherung AG ist bevollmächtigt, die Beitragsforderungen der KRAVAG- LOGISTIC Versicherungs-AG im eigenen Namen geltend zu machen und die Beiträge einzuziehen. Die Vollmacht erstreckt sich ferner auf alle rechtsverbindlichen Erklärungen wie z. B. die Befugnis zur Vertragskündigung, zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung einer Geschäftsgebühr. Zustandekommen des Vertrags Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen, Besonderen und Speziellen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige vertragsrelevante Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten. Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines oder mehrerer Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben. Beginn der Versicherung Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. Bitte beachten Sie, dass der Beginn des Versicherungsschutzes abhängig von der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags ist (Punkt 3.3 AT). Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht in der Elementarschaden- und der Einzel- Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Versicherungsbeginn. Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Antrag fortgesetzt wird. Ist dem Antragsteller bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür kein Versicherungsschutz. Vorläufige Deckungszusage Die Deckungszusage gilt bis zur Einlösung des Versicherungsscheins/Nachtrags, längstens bis 3 Monate nach Antragsunterschrift. Sie erlischt rückwirkend, auch wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, falls der im Versicherungsschein/Nachtrag genannte Erstbetrag nicht innerhalb von 8 Tagen gezahlt wird. Kommt der endgültige Versicherungsvertrag nicht zustande, hat der Versicherer Anspruch auf einen angemessenen Beitragsanteil. Aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben können einzelne Versicherungsverträge abweichende Regelungen enthalten (siehe z. B. "Besondere Hinweise zur Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung"). Widerrufsbelehrung Abschnitt 1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen ‒ der Versicherungsschein, ‒ die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen KFM0726 Seite 10 von 71 [Seite 11] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 11 Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, ‒ diese Belehrung, ‒ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, ‒ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Postfach 103905, 20027 Hamburg oder an die Hausanschrift: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg. Bei einem Widerruf per Telefax richten Sie diesen bitte an die Telefaxnummer: 040 23606-4366. Einen Widerruf per E-Mail schicken Sie bitte an info@kravag.de. Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.ruv.de ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit des Eingangs. Widerrufsfolgen Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, um einen Betrag in Höhe von ‒ 1/360 des jährlichen Beitrags, ‒ 1/180 des halbjährlichen Beitrags, ‒ 1/90 des vierteljährlichen Beitrags oder ‒ 1/30 des monatlichen Beitrags. Bei Zahlung eines Einmalbeitrages können Sie den Betrag, den wir für jeden Tag einbehalten dürfen, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, anhand folgender Formel errechnen: Einmalbeitrag Ihrer Versicherung Beantragte Versicherungsdauer in Tagen Die mit Ihnen vereinbarte Zahlungsweise sowie die Höhe Ihres Beitrags können Sie dem Ihnen zur Verfügung gestellten Antrag bzw. Versicherungsschein entnehmen. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind. Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Besondere Hinweise Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. KFM0726 Seite 11 von 71 [Seite 12] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 12 Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsabschluss. Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1 die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 2 die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 3 die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4 die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; 5 den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 6 gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden; alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden; 7 Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 8 die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; 9 Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 10 das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, KFM0726 Seite 12 von 71 [Seite 13] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 13 bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 11 Angaben zur Laufzeit des Vertrages; Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages; 12 Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 13 die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt; 14 das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; 15 die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen; 16 einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 17 Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Ende der Widerrufsbelehrung Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter. Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. Laufzeit des Vertrags Die Laufzeit des Vertrags entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw. dem Versicherungsschein sowie den Verlängerungsbestimmungen in den Versicherungsbedingungen (Punkt 2.2 AT). Kündigungsrecht Die Bestimmungen zu Ihrem Kündigungsrecht finden Sie in den Versicherungsbedingungen, (Punkt 2.2 AT). Weitere Kündigungsmöglichkeiten entnehmen Sie bitte den besonderen Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen. Anwendbares Recht, Sprache Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland KFM0726 Seite 13 von 71 [Seite 14] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 14 Anwendung (Punkt 9 AT). Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden in deutscher Sprache mitgeteilt, die Kommunikation während der Laufzeit wird in deutscher Sprache geführt. Außergerichtliche Beschwerdestelle Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de. Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten. Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Sie können sich mit einer Beschwerde auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Die Anschrift lautet: Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung Sie können z. B. vor Ablauf bei einer Beitragsangleichung, bei einer Zahlung im Schadensfall oder bei Veräußerung des versicherten Unternehmens kündigen. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitten den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (Punkte 10 bis 13 AHB). Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Kündigungsrecht Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den einzuhaltenden Fristen finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen unter Punkt 6, 7 und 9 sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.). Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen) Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe 5.2.2). Vorläufige Deckungszusage Dient die Bestätigung vorläufigen Versicherungsschutzes der Zulassung oder Bestellung eines Berufsträgers oder der Anerkennung einer Berufsträgergesellschaft, wird die vorläufige Deckungszusage zu dem vereinbarten Zeitpunkt, frühestens aber mit Aushändigung der Zulassungs-, Bestellungs- oder Anerkennungsurkunde oder der Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam. Nähere Informationen zum Ende des Versicherungsschutzes, speziellen Anzeigepflichten und dem Versicherungsbeitrag finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 49 ff.). KFM0726 Seite 14 von 71 [Seite 15] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 15 Einzelfall- oder Objektversicherung Gewährt der Versicherer für ein im Versicherungsschein und seinen Nachträgen konkret bezeichnetes Verfahren Versicherungsschutz, entspricht der erste Jahresbeitrag zugleich dem Betrag, welcher unabhängig von der Laufzeit des Vertrages mindestens zu entrichten ist. Bei einer mehrfachen Versicherung bildet die höchste Versicherungssumme zugleich den Betrag der insgesamt zu erbringenden Leistung (Kumulsperre). Einzelheiten entnehmen Sie bitte den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen. Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung Kündigungsrecht Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den einzuhaltenden Fristen finden Sie in den Versicherungsbedingungen zur D&O-Versicherung unter Punkt 3.3 ULLA sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.). Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen) Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe ULLA 10). Auszug aus der Insolvenzordnung § 16 Eröffnungsgrund Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. § 17 Zahlungsunfähigkeit Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. § 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund. Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind. § 19 Überschuldung Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen. Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu KFM0726 Seite 15 von 71 [Seite 16] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 16 den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung Bei einer Beitragsanpassung, einer Beitragserhöhung um mehr als 10 Prozent wegen einer Gefahrerhöhung oder einer unberechtigten Ablehnung des Versicherungsschutzes können Sie die Rechtsschutzversicherung vor Ablauf kündigen. Ferner können Sie oder wir den Vertrag auch vorzeitig kündigen, wenn wir innerhalb von 12 Monaten für mindestens zwei Rechtsschutzfälle die Leistungspflicht bejaht haben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen zur Rechtsschutzversicherung (FRB). Die Schadenregulierung erfolgt durch unsere Tochtergesellschaft R+V Rechtsschutz- Schadenregulierungs-GmbH, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. Diese ist bevollmächtigt, im Rahmen der ihr übertragenen Rechtsgeschäfte die R+V Allgemeine Versicherung AG gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. KFM0726 Seite 16 von 71 [Seite 17] Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 17 Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten 1. Hinweis zu den Rechtsfolgen bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (§ 19 Absatz 5 VVG) Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand ‒ weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls ‒ noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hatten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, KFM0726 Seite 17 von 71 [Seite 18] Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 18 Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 2. Hinweis über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall (§ 28 Absatz 4 VVG) Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten Aufgrund der mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist (Auskunftsobliegenheit), und uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie uns alle Angaben machen, die zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sind (Aufklärungsobliegenheit). Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns Belege zur Verfügung stellen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann. Leistungsfreiheit Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei. Hinweis: Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet. KFM0726 Seite 18 von 71 [Seite 19] Klausel Informationsverlagerung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2018 Seite 19 Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc. KFM0726 Seite 19 von 71 [Seite 20] Datenschutzmerkblatt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 20 Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung R+V Versicherungsgruppe - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die Gesellschaft der R+V Versicherungsgruppe, die im Briefkopf angegeben ist. Personenbezogene Daten, die wir von Ihnen direkt oder von Dritten (z. B. Mitversicherten, Ihrem Vermittler oder, sofern ein wirtschaftliches Ausfallrisiko besteht, ggf. auch Auskunfteien) erhalten, verarbeiten wir nach den geltenden Datenschutzgesetzen und den Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft. Zwecke der Datenverarbeitung sind insbesondere Antragsprüfung, Vertragsdurchführung sowie das Bearbeiten von Schäden oder Leistungsfällen. Daneben verarbeiten wir Ihre Daten auch zu weiteren Zwecken, z. B. - Erfüllen regulatorischer und aufsichtsrechtlicher Anforderungen, - IT-Sicherheit und IT-Betrieb, - Prüfen und Optimieren elektronischer Datenverarbeitungsvorgänge oder - im Rahmen der Erstellung von Tarifkalkulationen. Ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit können Sie z. B. bei unserem Datenschutzbeauftragten (datenschutz@ruv.de) geltend machen. Wenn wir Ihre Daten aufgrund einer Einwilligung verarbeiten, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation heraus Gründe gegen eine Datenverarbeitung sprechen. Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde. Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz finden Sie im Internet: www.ruv.de/datenschutz/datenschutzmerkblatt. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt in Papierform erhalten möchten. Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz in der Schadenbearbeitung finden Sie im Internet: www.ruv.de/datenschutz/merkblatt-schadenbearbeitung. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt in Papierform erhalten möchten. KFM0726 Seite 20 von 71 [Seite 21] Sanktionsklausel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 21 Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. KFM0726 Seite 21 von 71 [Seite 22] Im Ausland registrierte Fahrzeuge R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 22 Im Ausland registrierte Fahrzeuge Nicht versichert sind Fahrzeuge aller Art, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragen oder mit einem Unterscheidungskennzeichen versehen eingetragen sind. Dies gilt nicht für Verträge der Rechtsschutz-Versicherung, der Transport-Versicherung oder den KRAVAG-Logistic-Vertrag (sofern versichert). KFM0726 Seite 22 von 71 [Seite 23] LeistungsUpdate-Garantie R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2020 Seite 23 LeistungsUpdate-Garantie Führt der Versicherer neue oder geänderte Bedingungen oder Leistungen zu dem mit dieser Police abgeschlossenen Versicherungsprodukt ein, die von den in dieser Police zugrundeliegenden Bedingungen oder Leistungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers abweichen, so gelten die neuen Bedingungen und Leistungen auch für die zum jeweiligen Schadentag gemäß dieser Police versicherten Risiken bzw. Gefahren. Diese Regelung gilt nicht für individuelle Vereinbarungen (z. B. individuell vereinbarte Selbstbeteiligung), die stets Vorrang haben. Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können die LeistungsUpdate-Garantie gesondert mit einer Frist von 3 Monaten zum vereinbarten Vertragsablauf bzw. zum Ablauf einer sich daran anschließenden Verlängerungsperiode kündigen. Für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Kündigungserklärung bei dem jeweils anderen Vertragspartner maßgeblich. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer zumindest in Textform erfolgen. Der Bestand der Police bzw. der Versicherungsverträge im Übrigen wird durch die Kündigung der LeistungsUpdate-Garantie nicht berührt. KFM0726 Seite 23 von 71 [Seite 24] LeistungsPlus-Zertifikat R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2026 Seite 24 LeistungsPlus-Zertifikat In Ergänzung der den Einzelverträgen zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen gelten die besserstellenden Vereinbarungen aus dem LeistungsPlus-Zertifikat. Die im LeistungsPlus-Zertifikat aufgeführten Leistungsbausteine sind nur für die Verträge gültig, die in dieser Police vereinbart wurden. Das aktuelle LeistungsPlus-Zertifikat finden Sie unter folgendem Link: http://buendelpolicen.ruv.de Alternativ scannen Sie den QR-Code: KFM0726 Seite 24 von 71 [Seite 25] VB Haftpflichtversicherung (AHB) R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 25 Allgemeine Haftpflicht-Versicherungen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Gegenstand der Versicherung und Versicherungsfälle 26 2 Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen 26 3 Versichertes Risiko 26 4 Vorsorgeversicherung 27 5 Leistungen der Versicherung 27 6 Begrenzung der Leistungen 28 7 Ausschlüsse 29 8 Beitragsregulierung/Änderungen der Beitragsbemessungsgrundlagen 32 9 Beitragsangleichung 32 10 Kündigung nach Beitragsangleichung 33 11 Kündigung nach Versicherungsfall 33 12 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 33 13 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften 34 14 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls 34 15 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls 34 16 Mitversicherte Person 34 17 Abtretungsverbot 35 KFM0726 Seite 25 von 71 [Seite 26] VB Haftpflichtversicherung (AHB) R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 26 Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB) 1 Gegenstand der Versicherung und Versicherungsfälle 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. 1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt; auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung; wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs; auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. 2 Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind; Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. 3 Versichertes Risiko 3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers, aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in 4. näher geregelt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von 13. kündigen. KFM0726 Seite 26 von 71 [Seite 27] VB Haftpflichtversicherung (AHB) R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 27 4 Vorsorgeversicherung 4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrags sofort versichert. 4.1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. 4.1.2 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von 4.1.2 auf den Betrag von 500.000 EUR für Personenschäden und 300.000 EUR für Sachschäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind. 4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind. 5 Leistungen der Versicherung 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten. KFM0726 Seite 27 von 71 [Seite 28] VB Haftpflichtversicherung (AHB) R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 28 5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt. 6 Begrenzung der Leistungen 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese ‒ auf derselben Ursache, ‒ auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder ‒ auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbeteiligung). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrags zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. KFM0726 Seite 28 von 71 [Seite 29] VB Haftpflichtversicherung (AHB) R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 29 7 Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen: 7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben; 7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit ‒ Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder ‒ Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben; 7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen; 7.4 Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder der in 7.5 benannten Personen gegen die Mitversicherten, zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrags; 7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind); von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnergesellschaft ist; von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. zu 7.4 und 7.5: Die Ausschlüsse unter 7.4 und 7.5 b) bis f) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. 7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind; KFM0726 Seite 29 von 71 [Seite 30] VB Haftpflichtversicherung (AHB) R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 30 7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dergleichen) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeuge, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dergleichen) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; die Schäden durch eine gewerblich oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt - deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte. Zu 7.6 und 7.7: Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in 7.6 und 7.7 in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen. 7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. 7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen, Ansprüche aus § 110, Sozialgesetzbuch VII, sind jedoch mitversichert; 7.10 a. Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden können. Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken. Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Dieser Ausschluss gilt nicht 1 im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder 2 für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse KFM0726 Seite 30 von 71 [Seite 31] VB Haftpflichtversicherung (AHB) R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 31 (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von ‒ Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); ‒ Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen); ‒ Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen; ‒ Abwasseranlagen oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind; 7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind; 7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen); 7.13 Haftpflichtansprüche aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen; wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten; 7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt, Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer; 7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten, Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen, 7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen; 7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen; 7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. KFM0726 Seite 31 von 71 [Seite 32] VB Haftpflichtversicherung (AHB) R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 32 8 Beitragsregulierung/Änderungen der Beitragsbemessungsgrundlagen Ergänzend zu 4 des Allgemeinen Teils zur Police (AT) gilt: Gemäß 4 hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind. 8.1 Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 8.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit berichtigt (Beitragsregulierung), bei Hinzukommen neuer Risiken ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend 9.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt. 8.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. 8.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. 9 Beitragsangleichung 9.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. 9.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadensfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadensfälle. 9.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus 9.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach 9.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. KFM0726 Seite 32 von 71 [Seite 33] VB Haftpflichtversicherung (AHB) R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 33 9.4 Liegt die Veränderung nach 9.2 oder 9.3 unter fünf Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. 10 Kündigung nach Beitragsangleichung Regelung siehe 11.2 Allgemeiner Teil zur Police (AT). 11 Kündigung nach Versicherungsfall 11.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn ‒ vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung geleistet wurde oder ‒ dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach der Schadenersatzzahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. 11.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 12 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 12.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. 12.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle ‒ durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat, ‒ durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. 12.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn ‒ der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt; ‒ der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt. 12.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner. 12.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis KFM0726 Seite 33 von 71 [Seite 34] VB Haftpflichtversicherung (AHB) R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 34 erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. 13 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. 14 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. 15 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls 15.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben wurden. 15.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 15.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. 15.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 15.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 16 Mitversicherte Person 16.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht. 16.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. KFM0726 Seite 34 von 71 [Seite 35] VB Haftpflichtversicherung (AHB) R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 35 17 Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. KFM0726 Seite 35 von 71 [Seite 36] HA KFR R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 36 Besondere Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von kurzfristigen Veranstaltungen (HA KFR) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Gemeinsamer Teil 37 2 Versicherte Risiken 38 3 Deckungserweiterungen 41 4 Risikobegrenzungen 48 5 Umwelthaftpflichtbasisversicherung 51 6 Umweltschadensbasisversicherung 58 KFM0726 Seite 36 von 71 [Seite 37] HA KFR R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 37 Besondere Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von kurzfristigen Veranstaltungen (HA KFR) 1 Gemeinsamer Teil 1.1 Gegenstand der Versicherung 1.1.1 Versichert ist im Rahmen des Allgemeinen Teils zur Police (AT), der Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus der Durchführung, Leitung, Überwachung und dergleichen der im Versicherungsschein/Nachtrag beschriebenen Veranstaltung einschließlich der mit dieser Veranstaltung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Nacharbeiten. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf solche Ereignisse, die im Rahmen der mit dieser Veranstaltung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vorarbeiten vor Beginn des im Versicherungsschein/Nachtrag angegebenen Zeitraums des Versicherungsvertrags eingetreten sind, wenn dem Versicherungsnehmer diese Schäden bis zum Vertragsabschluss nicht bekannt waren und er nicht vermuten konnte, dass diese Schäden eingetreten sind (Rückwärtsversicherung für Vorarbeiten). Auf die Ausschlussbestimmungen gemäß 4.1.1.1 wird besonders hingewiesen. 1.1.2 Der Versicherungsschutz wegen Schäden aus Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden (Umweltrisiko) richtet sich nach den Bestimmungen von 1 bis 5, es sei denn einzelne Vereinbarungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor. Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne von 7.10 b. AHB, soweit nicht im Rahmen des Vertrags etwas anderes vereinbart ist. Der Versicherungsschutz für die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden richtet sich ausschließlich nach dem AT und 6, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 1.2 Mitversicherte Personen 1.2.1 Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags die gesetzliche Haftpflicht der Organe des Versicherungsnehmers, die er zur Leitung und/oder Überwachung der versicherten Veranstaltung beauftragt hat, in dieser Eigenschaft; die persönliche gesetzliche Haftpflicht des beschäftigten Personals des Versicherungsnehmers aus ihrer Tätigkeit anlässlich der versicherten Veranstaltung. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII. handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. - die persönliche gesetzliche Haftpflicht der aktiv mitwirkenden Personen (z. B. Tänzer, Sänger etc.) - insoweit abweichend von 4.1.2 -, soweit hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht (z. B. Privat- oder Vereinshaftpflichtversicherung). (Versicherungsschutz besteht in diesem Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII. handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 1.2.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der mitwirkenden Personen untereinander. 1.3 Kumulklausel Beruhen mehrere Versicherungsfälle ‒ auf derselben Ursache oder KFM0726 Seite 37 von 71 [Seite 38] HA KFR R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 38 ‒ auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz ‒ nach dieser Veranstalterhaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder Umweltschadensversicherung, ‒ nach einer Umwelthaftpflichtversicherung für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle nach einer Umweltschadensversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in der Veranstalterhaftpflicht- bzw. der Umwelthaftpflicht- bzw. Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Veranstalterhaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist. Bestehen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften mehrere Haftpflichtversicherungen (Einzelverträge), so finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechend Anwendung. 1.4 Schiedsgerichtsvereinbarungen Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen. 2 Versicherte Risiken 2.1 Fest- und sonstige Veranstaltungen – bei Festveranstaltungen/ Rock-/Pop-Veranstaltungen/politischen Veranstaltungen sowie kleinen Festveranstaltungen/ Rock-/Pop-Veranstaltungen/politischen Veranstaltungen – Eingeschlossen ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der mit diesen Arbeiten beauftragten Personen, soweit hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht (z. B. Vereinshaftpflichtversicherung). 2.2 Zelte Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb, einschließlich Auf- und Abbau, von Zelten, Buden, Pavillons (nicht jedoch Tribünen) bis 500 qm Gesamtbodenfläche, auch wenn diese geliehen oder gemietet sind. (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.) 2.3 Feuerwerke Eingeschlossen ist - teilweise abweichend von 4.1.1, 14 - das behördlich bzw. polizeilich genehmigte KFM0726 Seite 38 von 71 [Seite 39] HA KFR R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 39 Veranstalten eines Feuerwerkes inklusive Abbrennen durch einen berufsmäßigen Pyrotechniker. (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.) Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht des Pyrotechnikers. 2.4 Böller und Schallkanonen Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Verwendung von Böllern und Schallkanonen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die behördlichen Vorschriften und Auflagen eingehalten werden. (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.) 2.5 Zelte (auch Bühnen, Buden, Pavillons) und Tribünen Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb von eigenen, geliehenen und gemieteten Zelten/Tribünen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die für den Betrieb geltenden (Sicherheits-) Vorschriften eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für die je nach Gegebenheit des Einzelfalls vorgeschriebene ‒ Einholung einer Ausführungsgenehmigung bei den zuständigen Baurechtsbehörden, ‒ Durchführung einer Abnahme durch einen Baukontrolleur bzw. einer polizeilichen Abnahme/Zulassung bei Tribünen, rechtzeitig vor Benutzung bzw. Beginn der Veranstaltung. (Versicherungsschutz besteht in diesem Umfang nur, wenn der Betrieb von Zelten und Tribünen ohne Auf- und Abbau besonders vereinbart ist.) Nicht versichert ‒ sind Ansprüche wegen Schäden an den Zelten/Tribünen sowie an deren Einrichtungen und Einrichtungsgegenständen; ‒ ist die persönliche Haftpflicht des Verleihers/ -mieters, der Baurechts-/Polizeibehörde und des Baukontrolleurs; ‒ ist der Auf- und Abbau von Zelten (auch Bühnen, Buden, Pavillons) und Tribünen. Bei Tribünen gilt zusätzlich: Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die aufgrund des Konstruktionsplans und der polizeilichen Zulassungsbestimmungen genehmigte Besucherzahl nicht überschritten wird. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an Kleidern durch Schmutz oder Farbe und Schäden an Strümpfen/Strumpfhosen. 2.6 Zelte (auch Bühnen, Buden, Pavillons) und Tribünen Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb, einschließlich Auf- und Abbau, von eigenen, geliehenen und gemieteten Zelten/Tribünen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die für den Betrieb, einschließlich Auf- und Abbau, geltenden (Sicherheits-) Vorschriften eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für die je nach Gegebenheit des Einzelfalls vorgeschriebene ‒ Beauftragung eines Richtmeisters, der die verantwortliche Leitung des Auf-/Abbaus übernimmt bzw. hierbei mitwirkt, ‒ Einholung einer Ausführungsgenehmigung bei den zuständigen Baurechtsbehörden, ‒ Durchführung einer Abnahme durch einen Baukontrolleur bzw. einer polizeilichen Abnahme/ Zulassung bei Tribünen, jeweils rechtzeitig vor Benutzung bzw. Beginn der Veranstaltung. (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn der Betrieb von Zelten und Tribünen mit Auf- und Abbau besonders vereinbart ist.) Nicht versichert ‒ sind Ansprüche wegen Schäden an den Zelten/Tribünen sowie an deren Einrichtungen und Einrichtungsgegenständen; ‒ ist die persönliche Haftpflicht des Verleihers/ -mieters, des Richtmeisters, der Baurechts-/ Polizeibehörde und des Baukontrolleurs. Bei Tribünen gilt zusätzlich: KFM0726 Seite 39 von 71 [Seite 40] HA KFR R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 40 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die aufgrund des Konstruktionsplans und der polizeilichen Zulassungsbestimmungen genehmigte Besucherzahl nicht überschritten wird. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an Kleidern durch Schmutz oder Farbe und Schäden an Strümpfen/Strumpfhosen. 2.7 Radrennen auf offener Strecke - bei Radrennen - Versicherungsschutz wird - abweichend von 4.1.1, 20 - unter der Voraussetzung gewährt, dass die Rennstrecke polizeilich abgesperrt ist. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Abhandenkommens, Beschädigung oder Zerstörung der teilnehmenden Fahrräder sowie Ansprüche der Teilnehmer untereinander. 2.8 Seifenkistenrennen - bei Seifenkistenrennen - Bei Rennen auf offener Strecke wird Versicherungsschutz nur unter der Voraussetzung gewährt, dass die Rennstrecke polizeilich abgesperrt ist. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Abhandenkommens, Beschädigung oder Zerstörung der teilnehmenden Seifenkisten sowie Ansprüche der Teilnehmer untereinander. 2.9 Ausstellungen/Messen/Märkte/Floh- und Trödelmärkte/Viehauktionen - bei Veranstalter- inklusive Ausstellerhaftpflicht und Ausstellerhaftpflicht für Ausstellungen/Messen/ Märkten/Floh- und Trödelmärkten und Viehauktionen – Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Aussteller. Nicht versichert ist die Haftpflicht von Schaustellern. 2.10 Viehauktionen/-schauen, -märkte und -ausstellungen - bei Viehauktionen - Mitversichert ist - abweichend von 4.1.1, 19. - die gesetzliche Haftpflicht in der Eigenschaft als Tierhalter/Tierhüter anlässlich des versicherten Risikos, sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. 2.11 Aussteller bei Ausstellungen/Messen/Märkten/Floh- und Trödelmärkten - bei Veranstalter- inklusive Ausstellerhaftpflicht und Ausstellerhaftpflicht für Ausstellungen/Messen/ Märkten/Floh- und Trödelmärkten - Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Vorführen von nicht selbstfahrenden Maschinen. Nicht versichert sind - soweit hierfür keine andere Vereinbarung getroffen wurde - Haftpflichtansprüche aus ‒ dem Vorführen von selbstfahrenden Maschinen - insoweit besteht auch kein Versicherungsschutz über 3.2; ‒ der Abgabe von Speisen und Getränken gegen Entgelt. 2.12 Vorführen selbstfahrender Maschinen - bei Ausstellungen/Messen/Märkten - Eingeschlossen ist - abweichend von 2.11 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Vorführen von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen selbstfahrenden Maschinen bis 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. (Versicherungsschutz besteht in diesem Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.) 2.13 Abgabe von Speisen und Getränken - bei Ausstellungen/Messen/Märkten - Eingeschlossen ist - abweichend von 2.11 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Abgabe von Speisen und Getränken gegen Entgelt. KFM0726 Seite 40 von 71 [Seite 41] HA KFR R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 41 (Versicherungsschutz besteht in diesem Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.) 3 Deckungserweiterungen 3.1 Immobilien Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer von bebauten und unbebauten Grundstücken - nicht jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten die für die versicherte Veranstaltung genutzt werden. Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder nicht. Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Garagen und Parkplätzen auch außerhalb des Veranstaltungsgrundstücks; Reklameeinrichtungen, z. B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren etc. im Zusammenhang mit der versicherten Veranstaltung. 3.2 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen Eingeschlossen ist - soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler bis 20 km/h Höchstgeschwindigkeit, Anhänger. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß 4.3 a. AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 3.3 Beauftragung fremder Unternehmen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen im Zusammenhang mit der versicherten Veranstaltung, auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von 4.1.1.2 -. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals. 3.4 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche privatrechtlichen Inhalts handelt, aufgrund von sogenannte Gestattungs- und Einstellungsverträgen, KFM0726 Seite 41 von 71 [Seite 42] HA KFR R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 42 als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden übernommen hat. Ausgeschlossen bleiben ‒ Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe aber 3.6.2) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, ‒ individuelle Haftungsvereinbarungen. 3.5 Auslandsschäden Eingeschlossen ist - abweichend von 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen 3.5.1 im Ausland vorkommender Versicherungsfälle anlässlich Geschäftsreisen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der versicherten Veranstaltung stehen; 3.5.2 - bei Ferienwanderungen, Schul-, Studienfahrten oder Zeltlager - Auslandsschäden in Europa anlässlich Ferienwanderungen, Schul- bzw. Studienfahrten und Zeltlagern aus Anlass der versicherten Veranstaltung im europäischen Ausland; 3.5.3 - bei Ferienwanderungen, Schul-, Studienfahrten oder Zeltlager - Auslandsschäden in außereuropäischen Ländern anlässlich Ferienwanderungen, Schul- bzw. Studienfahrten und Zeltlagern aus Anlass der versicherten Veranstaltung in außereuropäischen Ländern, ausgenommen USA/US-Territorien/Kanada. (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.) 3.5.4 Ausgeschlossen sind Ansprüche ‒ aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter 1.2.1 genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen (siehe 7.9 AHB); ‒ ‒ auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; ‒ nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 3.5.5 Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 3.5.6 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den USA/US- Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende Bestimmungen: Kein Versicherungsschutz besteht für ‒ Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA/US-Territorien oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses wurde zuvor besonders vereinbart; ‒ Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalts sowie alle Kosten und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit derartigen Schäden geltend gemacht werden. Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; ‒ Personenschäden im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex). KFM0726 Seite 42 von 71 [Seite 43] HA KFR R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 43 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen siehe Leistungsübersicht. 3.5.7 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 3.5.8 Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung. 3.6 Mietsachschäden Eingeschlossen ist - abweichend von 7.6 und 7.10.b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen 3.6.1 Mietsachschäden anlässlich von Geschäftsreisen, die anlässlich von im Zusammenhang mit der versicherten Veranstaltung durchgeführten Dienst- und Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und deren Ausstattung entstehen sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 3.6.2 Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser an im Zusammenhang mit der versicherten Veranstaltung gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Feuer, Explosion (ausgenommen, die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche) sowie durch Leitungs- und Abwasser. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. 3.6.3 Ausgeschlossen sind Ansprüche ‒ von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers, ‒ von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung der versicherten Veranstaltung oder eines Teiles derselben angestellt hat, ‒ von Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben, ‒ von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen; 3.6.4 Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche. 3.6.5 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 3.7 Bearbeitungsschäden - bei Festveranstaltungen - Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist. Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden ‒ durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; ‒ dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat; ‒ durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden und alle sich daraus ergebenden KFM0726 Seite 43 von 71 [Seite 44] HA KFR R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 44 Vermögensschäden. Leitungsschäden siehe 3.8. Be- und Entladeschäden siehe 3.9. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 3.8 Leitungsschäden Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an Frei- und Oberleitungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Abweichend von 7.7 AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein. Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 3.9 Be- und Entladeschäden Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich. Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als ‒ die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, ‒ es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder ‒ der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde. Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 3.10 Abwasserschäden Eingeschlossen sind - abweichend von 7.14 a. AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch Abwässer (mit Ausnahme von Gewässerschäden und Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verstopfungen und Verschmutzungen), soweit es sich nicht um Schäden im Sinne des 7.10.b. AHB handelt. 3.11 Strahlenschäden 3.11.1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.12 und 7.10.b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 3.11.2 Werden vom Versicherungsnehmer energiereiche ionisierende Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf 7.12 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen; durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. KFM0726 Seite 44 von 71 [Seite 45] HA KFR R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 45 3.11.3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag - aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat. 3.12 Schlüsselrisiko Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2 b. und abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln bzw. Codekarten (auch General- Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Nicht versichert ist/sind ‒ die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen; ‒ Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs); Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 3.13 Vermögensschäden 3.13.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. 3.13.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; aus Vermittlungsgeschäften aller Art; aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, - wiederherstellung, Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten; aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; KFM0726 Seite 45 von 71 [Seite 46] HA KFR R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 46 aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen. 3.14 Verletzung von Datenschutzgesetzen Eingeschlossen ist - abweichend von 7.16 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von 2.a. AHB aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. 3.15 Internethaftpflicht Der Versicherungsschutz für das nachfolgend genannte "versicherte Risiko" besteht ausschließlich über diesen Zusatzbaustein. 3.15.1 Versichertes Risiko Versichert ist - insoweit abweichend von 7.7, 7.10.a. und b., 7.15 und 7.16 AHB sowie 3.12.2.1, 3.12.2,7. und 3.12.2,8. - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens des Versicherungsnehmers bzw. über das ihm zurechenbare System, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen ‒ sich hieraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie ‒ der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; Für 1. bis 3. gilt: Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt 5. AT (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden; nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. In Erweiterung von 1.1 AHB ersetzt der Versicherer ‒ Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; ‒ Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. 3.15.2 Ersatzleistung/Serienschaden/Anrechnung von Kosten Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. KFM0726 Seite 46 von 71 [Seite 47] HA KFR R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 47 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese ‒ auf derselben Ursache, ‒ auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder ‒ auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. 6.3 AHB wird gestrichen. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von 6.5 AHB - als Leistung auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 3.15.3 Auslandsschäden Versicherungsschutz besteht - abweichend von 7.9 AHB - für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. 3.15.4 Nicht versicherte Risiken Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; Betrieb von Telekommunikationsnetzen; Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des SigG/SigV; Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht. 3.15.5 Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - ergänzend zu 7 AHB - Ansprüche die im Zusammenhang stehen mit ‒ massenhaft versandten, von den Empfängern ungewollten, elektronisch übertragenen Informationen, soweit es sich nicht um Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme handelt (z. B. Spamming), ‒ Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), die der widerrechtlichen Erhebung von Informationen über Internet-Nutzer dienen; wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden; gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben; KFM0726 Seite 47 von 71 [Seite 48] HA KFR R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 48 auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive und exemplary damages); nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 4 Risikobegrenzungen 4.1 Nicht versicherte Risiken 4.1.1 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Tätigkeiten, die dem versicherten Risiko nicht zuzurechnen sind sowie wegen Schäden, die nicht der Risikobeschreibung entsprechen. Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung gemäß 4 AHB finden keine Anwendung; wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers oder eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird; wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten; aus ‒ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, ‒ Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge; wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden, soweit es sich nicht um ausdrücklich mitversicherte Umweltschäden handelt (siehe 5); wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw. Auszüge desselben enthalten (z.B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen, Gewebe); wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten für Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (so genannte Passivraucher); KFM0726 Seite 48 von 71 [Seite 49] HA KFR R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 49 wegen Schäden durch elektromagnetische Felder; aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sogenannte Pipelines); aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb; aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen; wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten; aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind; wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und sonstige Diskriminierungen; wegen Schäden durch Terrorakte. Terrorakte sind jegliche angedrohten oder begangenen Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten, um dadurch auf eine Regierung, eine staatliche oder öffentlich-rechtliche Einrichtung oder eine internationale Organisation Einfluss zu nehmen; aus Besitz und Gebrauch von Waffen und Munition zu Jagdzwecken sowie zu strafbaren Handlungen; als Tierhalter/-hüter; aus Schäden infolge Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen, Box- oder Ringkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training); aus der Veranstaltung mit motorgetriebenen Fahrzeugen (z.B. Motorbootrennen, Autorennen) sowie aus der Durchführung von Luftsportveranstaltungen; wegen Schäden durch Abhandenkommen (Verlust) von Sachen jedweder Art, insbesondere der ausgestellten Sachen oder Tiere, sowie der Ausstellungsstände und Einrichtungen; wegen Beschädigungen von ausgestellten Sachen oder Tieren sowie wegen Schäden an verwendeten oder zur Aufbewahrung abgegebenen Sachen (z.B. in einer Garderobe) oder Tieren; aus Schäden anlässlich Wasserfesten und Regatten an Wasserfahrzeugen und/oder aus Schäden an den teilnehmenden Insassen; - bei Einsatz von Tieren - wegen Schäden an den mitwirkenden Pferden (einschließlich Geschirr-, Zaum- und Sattelzeug) und Wagen, aus Unfällen der teilnehmenden Reiter und Fahrer. bei Einsatz von Krafträdern/Kraftwagen - wegen Schäden an den mitwirkenden Krafträdern/Kraftfahrzeugen sowie die Haftpflicht der Halter oder Lenker dieser Krafträder/Kraftfahrzeuge; - bei Umzügen, Festzügen, Faschings- und Karnevalsumzügen, Pferderennen, Reiterfesten, Reitveranstaltungen, Schlittenrennen mit Pferden oder Hunden - aus Schäden KFM0726 Seite 49 von 71 [Seite 50] HA KFR R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 50 ‒ an den mitwirkenden Pferden (einschließlich Geschirr, Zaum-, Sattelzeug), Wagen und/oder Kraftfahrzeugen, ‒ aus Unfällen der teilnehmenden Reiter und Fahrer sowie die persönliche Haftpflicht der Pferdehalter und der Halter oder Lenker von Kraftfahrzeugen. - bei Umzügen/Festzügen/Faschings- und Karnevalsumzügen - aus Schäden durch ‒ Verschießen von Gegenständen mit Kanonen, Raketen, etc.; ‒ Werfen von Gegenständen (auch Früchten) mit Ausnahme von Süßigkeiten (Bonbons, Pralinen, etc.) und kleinen Blumensträußen. 4.1.2 Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der selbständigen Unternehmer, Handwerker, Besucher und/oder mitwirkenden Personen; der Aussteller und ihrer auf der Ausstellung tätigen Angestellten untereinander. - bei Veranstalterhaftpflichtversicherung für Ausstellungen/Messen/Märkte/Viehauktionen ohne Haftpflicht der Aussteller - der Aussteller. bei Umzügen/Festzügen/Faschings- und Karnevalsumzügen der Teilnehmer. 4.2 Nicht versicherbare Risiken Nicht versicherbar sind Haftpflichtansprüche 4.2.1 wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben; 4.2.2 wegen Schäden an Kommissionsware; 4.2.3 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen. Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde; 4.2.4 wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt; Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlesäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen; 4.2.5 wegen Sachschäden bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht. 4.3 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, gilt: 4.3.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages, nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; KFM0726 Seite 50 von 71 [Seite 51] HA KFR R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 51 die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Schäden. Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden. 4.4 Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 4.4.1 Selbstbeteiligung bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US- Territorien und Kanada oder nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, siehe Leistungsübersicht. 4.4.2 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 5 Umwelthaftpflichtbasisversicherung Eingeschlossen ist - soweit hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen eines bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften bestehenden separaten Vertrags vereinbart ist - die Umwelthaftpflichtbasis- und -regressversicherung wie folgt: 5.1 Gegenstand der Versicherung 5.1.1 Versichert ist - abweichend von 7.10.b. AHB - im Rahmen und Umfang des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter 5.2 fallen. Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur dann, sofern Versicherungsschutz hierfür besonders vereinbart wurde. Mitversichert sind gemäß 2.1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandelt. 5.1.2 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. 5.1.3 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. 5.2 Risikobegrenzungen Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus KFM0726 Seite 51 von 71 [Seite 52] HA KFR R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 52 5.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); 5.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG- Anlagen/Anhang 1); 5.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen); 5.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen und Einwirkungsrisiko); 5.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG- Anlagen/Pflichtversicherung). 5.3 Erweiterungen des Versicherungsschutzes 5.3.1 Der Versicherungsschutz nach 5.1.1. erstreckt sich auch auf: Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Veranstalterhaftpflichtversicherung erfasst sind, insoweit abweichend von 5.6.16.; Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen); feste Nahrungsmittel sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen; umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde von 3.000 l/kg nicht übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das Gesamtfassungsvermögen von 3.000 l/kg, finden die Bestimmungen gemäß Teil 5.3.3 Anwendung; Fettabscheider. Zu 1, 2 und 4 gilt: Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. CKW, FCKW und PCB). 5.3.2 Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß 5.2.1 - 5.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß 5.2.1 - 5.2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress). Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine so genannte "temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß 7.14 a. AHB findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in 5.5 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können. 5.3.3 Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung: Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung gemäß 4 AHB finden keine Anwendung. 5.4 Versicherungsfall Versicherungsfall ist - abweichend von 1.1 AHB - die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß 5.1.1 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung KFM0726 Seite 52 von 71 [Seite 53] HA KFR R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 53 eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war. 5.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 5.5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, ‒ nach einer Störung des Betriebs oder ‒ aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß 5.1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 5.5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von 5.5.1. werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 5.5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 5.5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 5.5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß 5.5 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 5.5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 5.5.5 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 5.5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von 5.5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß 5.1.1 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. KFM0726 Seite 53 von 71 [Seite 54] HA KFR R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 54 5.6 Nicht versicherte Tatbestände Nicht versichert sind 5.6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen; 5.6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalls die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste; 5.6.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden; 5.6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können; 5.6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren; 5.6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen; 5.6.7 Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe ‒ ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage und/oder ‒ unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers der Deponie/ Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder ‒ auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht behördlich genehmigten Platz und/oder ‒ unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden; 5.6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen; 5.6.9 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Für den Versicherungsschutz nach 5.3.2 gilt dieser Ausschluss insoweit nicht; 5.6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen; 5.6.11 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht auszuführen; 5.6.12 Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnik-Gesetzes (GenTG) beruhen; 5.6.13 Ansprüche ‒ wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör; KFM0726 Seite 54 von 71 [Seite 55] HA KFR R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 55 ‒ wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaub. 5.6.14 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens; 5.6.15 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben; 5.6.16 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen; Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und im Umfang des Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht; 5.6.17 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus ‒ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, ‒ Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge; 5.6.18 Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen ‒ bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Metern, ‒ bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerkes entspricht; 5.6.19 die in 4.1 - ausgenommen: 4.1.1, 5. - und 4.2.2 genannten Ansprüche (insbesondere wird auf 4.1.1.9. bis 15. verwiesen). 5.7 Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel 5.7.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle ‒ durch dieselbe Umwelteinwirkung KFM0726 Seite 55 von 71 [Seite 56] HA KFR R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 56 ‒ durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. 6.3 AHB wird gestrichen. 5.7.2 Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. Diese Selbstbeteiligung gilt nicht, soweit der festgestellte Schaden infolge von Brand oder Explosion eingetreten ist. 5.7.3 Auf die Kumulklausel gemäß 1.3 wird hingewiesen. 5.8 Nachhaftung 5.8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß 5.1.1 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: ‒ Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. ‒ Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. 5.8.2 5.8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt. 5.9 Versicherungsfälle im Ausland 5.9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von 5.1.1 dieses Vertrags - abweichend von 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne von 5.3.2 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von 5.3.2 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; aus Anlass Geschäftsreisen im Ausland, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der versicherten Veranstaltung stehen; - bei Ferienwanderungen/Schul-/Studienfahrten/Zeltlager - aus Anlass von Ferienwanderungen, Schul- bzw. Studienfahrten und Zeltlagern in Europa; - bei Ferienwanderungen/Schul-/Studienfahrten/Zeltlager - Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist: aus Anlass der versicherten Ferienwanderungen, Schul- bzw. Studienfahrten und Zeltlagern in außereuropäischen Ländern, ausgenommen in USA/US-Territorien/Kanada. 5.9.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung (nicht Arbeiten im Sinne von 5.3.2) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen Ausland erfolgen; die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von 5.3.2 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das europäische Ausland bestimmt waren; KFM0726 Seite 56 von 71 [Seite 57] HA KFR R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 57 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von 4.3.2 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen Ausland erfolgen. Der Versicherungsschutz gemäß 5.9.2 besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die die Folge einer nach Vertragsbeginn eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs sind und die Störung plötzlich und unfallartig eingetreten ist. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß 5.5 und Vermögensschäden im Sinne von 5.1.1 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Sofern für Auslandsschäden wegen des direkten Exports oder wegen Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten sowie sonstigen Leistungen im Rahmen von 3.5 (oder im Versicherungsschein) ein weitergehender lokaler Geltungsbereich vereinbart ist, gilt diese Erweiterung entsprechend für vorgenannte Risiken. Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen. 5.9.3 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter 1.2.1 genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII unterliegen (siehe 7.9 AHB); auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; nach den Artikeln 1792 ff und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; 5.9.4 Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 5.9.5 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den USA/US- Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende Bestimmungen: Kein Versicherungsschutz besteht für ‒ Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA-/US-Territorien oder Kanada- Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses wurde zuvor besonders vereinbart; ‒ die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Schäden. Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; ‒ wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 5.9.6 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers KFM0726 Seite 57 von 71 [Seite 58] HA KFR R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 58 mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 5.10 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten Die Regelungen zu Ansprüchen, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden (siehe 4.3), finden auch insoweit Anwendung. 6 Umweltschadensbasisversicherung 6.1 Gegenstand der Versicherung 6.1.1 Der Umfang des Versicherungsschutzes der Umweltschadensbasisversicherung richtet sich ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil zur Police (AT) und den folgenden Bestimmungen, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 6.1.2 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Schädigung der Gewässer, Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelthaftpflichtversicherung vereinbart werden. 6.1.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten: Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die 6.2.1 bis 6.2.5 oder 6.1.3, 2. und 3. fallen, Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von 6.1.3, 3. umfasst sind, nach Inverkehrbringen, Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß 6.2.1 bis 6.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Abweichend von Absatz 1 besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sogenannte "temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist. Insoweit werden Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls unter den in 6.9 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können. KFM0726 Seite 58 von 71 [Seite 59] HA KFR R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 59 6.1.4 Mitversichert ist/sind - abweichend von 6.2.1 und 6.2.4 - Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Veranstalterhaftpflichtversicherung erfasst sind, insoweit abweichend von 6.10.14; Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z.B. Maschinen und Einrichtungen); feste sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen; umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 3.000 l/kg nicht übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das Gesamtfassungsvermögen von 3.000 l/kg, finden die Bestimmungen der 7 entsprechende Anwendung; Fettabscheider. 6.1.5 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht die gesetzliche Haftpflicht der Organe des Versicherungsnehmers, die er zur Leitung und/oder Überwachung der versicherten Veranstaltung beauftragt hat, in dieser Eigenschaft; die persönliche gesetzliche Haftpflicht des beschäftigten Personals des Versicherungsnehmers aus ihrer Tätigkeit anlässlich der versicherten Veranstaltung. Eine eventuell anderweitig bestehende Umweltschadensversicherung geht dieser Versicherung vor. -Versicherungsschutz besteht im nachfolgenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist - die persönliche gesetzliche Haftpflicht der aktiv mitwirkenden Personen (z. B. Tänzer, Sänger etc.), soweit hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht (z. B. Privat- oder Vereinshaftpflichtversicherung). Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der mitwirkenden Personen untereinander. Eine eventuell anderweitig bestehende Umweltschadensversicherung geht dieser Versicherung vor. 6.1.6 Mitversichert ist - abweichend von 6.10.14 - die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen Kraftfahrzeugen im Umfang von 3.2. 6.1.7 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen im Umfang von 3.3. 6.2 Risikobegrenzungen Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus 6.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); 6.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG- Anlagen/Anhang 1); 6.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen); 6.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko); 6.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG- Anlagen/Anhang 2). KFM0726 Seite 59 von 71 [Seite 60] HA KFR R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 60 6.3 Betriebsstörung 6.3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung). 6.3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der 6.1.3.2 Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen der 6.1.3.1 für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter im Sinne von 6.1.3.2 Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). 6.4 Leistungen der Versicherung 6.4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 6.4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers. 6.4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 6.5 Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in 6.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten 6.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern die Kosten für die "primäre Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; KFM0726 Seite 60 von 71 [Seite 61] HA KFR R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 61 die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. 6.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. 6.5.3 Die unter 6.5.1 und 6.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß 6.10.1 oder am Grundwasser gemäß 6.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung versichert. 6.6 Erhöhungen und Erweiterungen 6.6.1 Für Risiken gemäß 6.1.3 und 6.1.4 umfasst der Versicherungsschutz aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; Anlagen gemäß 6.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 6.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). 6.6.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von 13 des Allgemeinen Teils zur Police kündigen. 6.7 Vorsorgeversicherung Eine Vorsorgeversicherung gilt als nicht vereinbart. 6.8 Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war. 6.9 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, für die Versicherung nach 6.1.3.1 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten - in den Fällen der 6.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung; für die Versicherung nach 6.1.3.2 nach einer Betriebsstörung bei Dritten - in den Fällen der 6.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung; für die Versicherung nach 6.1.3.3 nach einer Betriebsstörung bei Dritten. KFM0726 Seite 61 von 71 [Seite 62] HA KFR R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 62 Aufwendungen des Versicherungsnehmers - oder soweit versichert des Dritten gemäß. 1. bis 3. - für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.9.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne von 6.9.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 6.9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß 6.9 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 6.9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.9.5 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebenden Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von 6.9.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Umweltschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. 6.10 Nicht versicherte Tatbestände Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, 6.10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, KFM0726 Seite 62 von 71 [Seite 63] HA KFR R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 63 geliehen und dergleichen, sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt; 6.10.2 am Grundwasser; 6.10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens; 6.10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind; 6.10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren; 6.10.6 die im Ausland eintreten (siehe aber 6.13); 6.10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen; 6.10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen; 6.10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Gärrückständen, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen; 6.10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind; 6.10.11 die auf aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten berufen, wegen gentechnisch veränderter Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten; zurückzuführen sind; 6.10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist; 6.10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen; 6.10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen (siehe aber 6.1.6). Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn KFM0726 Seite 63 von 71 [Seite 64] HA KFR R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 64 keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 6.10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert sind Pflichten und Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus ‒ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; ‒ Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen; 6.10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen; 6.10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen; 6.10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des Bundesberggesetzes; 6.10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben; 6.10.20 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben; 6.10.21 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit ‒ Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder ‒ Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht habe; 6.10.22 soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen; 6.10.23 die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat; 6.10.24 durch den Betrieb von Kernenergieanlagen; 6.10.25 durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft; 6.10.26 aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde hierfür ausdrücklich vereinbart; 6.10.27 aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (so genannte Pipelines); 6.10.28 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; KFM0726 Seite 64 von 71 [Seite 65] HA KFR R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 65 6.10.29 aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen ‒ bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m, ‒ bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht; 6.10.30 die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden; 6.10.31 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 6.10.32 nach den Artikeln 1792 ff und 2270 und den damit in Zusammenhang stehenden Regressansprüchen in Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 6.11 Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel 6.11.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die vereinbarte Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt. Sämtliche Kosten gemäß 6.5 werden auf die Versicherungssumme angerechnet. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch ‒ dieselbe Einwirkung auf die Umwelt, ‒ mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, ‒ oder mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, wenn zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht oder ‒ die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. 6.11.2 Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet. 6.11.3 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß 6.5 und Zinsen nicht aufzukommen. 6.11.4 Beruhen mehrere Versicherungsfälle ‒ auf derselben Ursache oder ‒ auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach der Veranstalterhaftpflichtversicherung oder Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Umweltschadensbasisversicherung bzw. Umweltschadenanlagenversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höchste Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in der Veranstalterhaftpflichtversicherung bzw. der Umwelthaftpflichtversicherung oder Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Umwelthaftpflicht- oder Veranstalterhaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist. 6.12 Nachhaftung 6.12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit KFM0726 Seite 65 von 71 [Seite 66] HA KFR R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 66 der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: ‒ Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. ‒ Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. 6.12.2 6.12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist. 6.13 Versicherungsfälle im Ausland 6.13.1 Versichert sind - abweichend von 6.10.6 - im Umfang dieser Umweltschadensbasisversicherung im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der 6.1.3 bis 6.1.4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der. 6.1.3.1 und 6.1.3.2 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; aus Anlass von Geschäftsreisen im Ausland gemäß 6.1.3.1, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der versicherten Veranstaltung stehen. - bei Ferienwanderungen/Schul-/Studienfahrten/Zeltlager - aus Anlass von Ferienwanderungen, Schul- bzw. Studienfahrten und Zeltlagern. Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von 6.1.2 dieser Bedingungen - auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. 6.13.2 erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf im Geltungsbereich der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von 6.1.3.3. oder Erzeugnisse im Sinne von 6.1.3, 2. zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von 6.1.3.3 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß 6.1.3.1 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. - bei Ferienwanderungen/Schul-/Studienfahrten/Zeltlager - Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß 6.9 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 6.13.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen. 6.13.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 6.14 Zusatzbaustein 1 Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist. KFM0726 Seite 66 von 71 [Seite 67] HA KFR R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 67 6.14.1 Versicherungsschutz besteht - abweichend von 6.10.1 - im Rahmen und Umfang der Umweltschadensbasisversicherung auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen sind oder waren; an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen. Für darüberhinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Umweltschadensbasisversicherung 6.15 (Zusatzbaustein 2) vereinbart werden; an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen sind oder waren. Zu 1. bis 3. gilt: Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet 6.1.2, letzter Absatz dieser Bedingungen dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht - abweichend von 6.6 und 6.7 - kein Versicherungsschutz. Abweichend von 6.10.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser oder infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens. Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung. Die in 6.10 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung. Nicht versichert sind darüber hinaus: Pflichten oder Ansprüche, wegen Schäden, ‒ die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen; ‒ die auf unterirdische Leitungen und/oder Behältnisse zurückzuführen sind, es sei denn diese entsprechen dem Stand der Technik, insbesondere den geltenden landesspezifischen Verordnungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich ausschließlich durch Methyltertiär- Buthylether (MTBE) ergeben. 6.14.2 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 6.15 Zusatzbaustein 2 Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist. 6.15.1 Versicherungsschutz besteht - abweichend von 6.10.1 und über den Umfang der 6.14 (Zusatzbaustein 1) hinaus - im Rahmen und Umfang der Umweltschadensbasisversicherung Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn der KFM0726 Seite 67 von 71 [Seite 68] HA KFR R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 68 Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter, Entleiher oder dergleichen des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers sind. 6.3.2 findet keine Anwendung. Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist oder war, findet. 6.1.2 letzter Absatz dieser Bedingungen keine Anwendung. Teilweise abweichend von 6.15.1, Absatz 1, besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz durch rechtswidrige Handlungen unbekannter Dritter. Insoweit findet 6.10.12 keine Anwendung. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von 6.6 und 6.7 kein Versicherungsschutz. 6.15.2 Versicherte Kosten In Ergänzung zu 6.5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht. Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer Betriebsstörung ‒ aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder ‒ diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden. Versicherungsschutz besteht darüber hinaus - abweichend von 6.1.2, 6.4 und 6.5 - auch für Kosten ‒ zur Beseitigung von Gebäudekontaminationen, die auf den Betrieb einer Anlage oder Tätigkeit im Sinne der 6.1.3 und 6.1.4, zurückzuführen sind; ‒ zur Wiederherstellung des Zustandes von Gebäuden vor Eintritt des Versicherungsfalls, soweit sie wesentlicher Bestandteil des versicherten Grundstücks sind, ausgenommen an Einrichtungen, Produktions- und sonstigen Anlagen. Eintretende Wertverbesserungen sind in jedem Fall abzuziehen; ‒ zur Wiederherstellung des Zustands des versicherten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls. Versicherungsschutz besteht darüber hinaus ebenfalls - teilweise abweichend von 6.1.2.4 und 6.1.2.5 sowie teilweise abweichend von 6.10.14 - für Kosten zur Beseitigung einer Boden- und/ oder Gebäudekontamination aus dem Gebrauch von eigenen Kraftfahrzeugen auf eigenen, gemieteten, gepachteten, geleasten oder dergleichen Grundstücken des Versicherungsnehmers. Dies gilt nicht, soweit es sich um Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Treibstoff, Heizöl oder anderen gewässerschädlichen Stoffen handelt. 6.15.3 Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung. 6.15.4 Nicht versicherte Tatbestände Nicht versichert sind Kosten im Sinne von 6.15.2, soweit die Schädigung des Bodens des Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist. Die in 6.10 und 6.5.14 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung. 6.15.5 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. KFM0726 Seite 68 von 71 [Seite 69] HA KFR R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 69 6.16 Allgemeine Bestimmungen zur Umweltschadensbasisversicherung 6.16.1 Beitragsregulierung Ergänzend zu 4 des Allgemeinen Teils gilt: Gemäß 4 AT hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit berichtigt (Beitragsregulierung), bei Hinzukommen neuer Risiken ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer Zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. 6.16.2 Kündigung nach Versicherungsfall Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn ‒ vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde oder ‒ dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach der Schadenersatzzahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 6.16.3 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen Wird ein Unternehmen, für das eine Umweltschadensbasisversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle ‒ durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat, ‒ durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. KFM0726 Seite 69 von 71 [Seite 70] HA KFR R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 70 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn ‒ der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt; ‒ der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt. Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner. Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. 6.16.4 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften (siehe aber 6.6.2) ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. 6.16.5 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. 6.16.6 Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden. Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über: ‒ seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige Behörde, ‒ behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer, ‒ die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens, ‒ den Erlass eines Mahnbescheids, ‒ eine gerichtliche Streitverkündung, ‒ die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens. Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die KFM0726 Seite 70 von 71 [Seite 71] HA KFR R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2013 Seite 71 Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen. Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 6.16.7 Mitversicherte Personen Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung gemäß 6.7 gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 6.16.8 Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. KFM0726 Seite 71 von 71
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