Volltext aufklappen: Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Spezial-Haftpflichtversicherung für Vereine
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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
(BBR) zur Spezial-Haftpflichtversicherung für
Vereine
Die Haftpflichtkasse VVaG
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Stand 01/2026
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Inhaltsverzeichnis
A. Allgemeine Vertragsbestimmungen 3
1. Vertragsgrundlagen 3
1.1 Beginn und Dauer des Vertrages 3
1.2 Vertragsrelevante Bestimmungen 3
1.3 Anwendbares Recht für die Vertragsauslegung 3
1.4 Salvatorische Klausel 3
1.5 Vertragsrelevante Willenserklärungen 3
1.6 Versehensklausel 3
1.7 Vorsorgeversicherung 3
1.8 Nachhaftung 4
1.9 Schiedsgerichtsverfahren 4
1.10 Erweiterter Strafrechtsschutz 4
1.11 Maklerklausel 5
2. Versicherungssummen / Sublimits 5
3. Selbstbehalte 5
4. Beitrag 6
5. Versichertes Risiko 6
6. Mitversicherte Personen 7
7. Erweiterungen des Versicherungsschutzes 7
7.1 Auslandsschäden 7
7.2 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers 8
7.3 Ansprüche mitversicherter Personen untereinander 8
7.4 Tätigkeitsschäden / Tätigkeitsschäden an fremden Hilfsmitteln 8
7.4.1 Tätigkeitsschäden 8
7.4.2 Tätigkeitsschäden an fremden Hilfsmitteln 9
7.5 Be- und Entladeschäden 9
7.6 Leitungsschäden 10
7.7 Abwasserschäden 10
7.8 Schäden an Sachen von mitversicherten Personen 10
7.9 Mietsachschäden 10
7.10 Besitz, Halten und Gebrauch von Kraftfahrzeugen 11
7.11 Vermögensschäden 12
7.12 Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen 13
7.13 Vertraglich übernommene Haftpflicht 13
7.14 Abhandenkommen von Schlüsseln und Codekarten 14
7.15 Elektronischer Datenaustausch / Internetnutzung 14
7.16 Anlagen der regenerativen Energieversorgung 16
8. Ausschlüsse 16
B. Spezielle Deckungsinhalte 18
C. Umwelt- und Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko (privatrechtliche Inanspruchnahme) 19
D. Umweltschadens-Risiko / Umweltschadensversicherung (öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme) 20
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A. Allgemeine Vertragsbestimmungen
1. Vertragsgrundlagen
1.1 Beginn und Dauer des Vertrages
Beginn: siehe Angaben im Versicherungsschein;
Der Vertrag verlängert sich von Jahr zu Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf
gekündigt wird.
1.2 Vertragsrelevante Bestimmungen
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag sowie Inhalt und Umfang des
Versicherungsschutzes bestimmen sich nach:
1.2.1 den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB);
1.2.2 diesem Vertragsteil A.;
1.2.3 dem Vertragsteil B.;
1.2.4 Vertragsteil C. in Verbindung mit Vertragsteil A. für das Umwelt- und Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko
(privatrechtliche Inanspruchnahme);
1.2.5 Vertragsteil D. für das Umweltschadens-Risiko (öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme);
1.3 Anwendbares Recht für die Vertragsauslegung
Auf alle Rechtsstreitigkeiten, die Inhalt, Umfang oder Auslegung des vorliegenden Versicherungsvertrages
sowie seine Rechtsgültigkeit insgesamt oder einzelner Bestimmungen betreffen, findet, auch soweit
Versicherungsnehmer / mitversicherte Firmen im Ausland tangiert sind, ausschließlich deutsches Recht
Anwendung und ist allein das Gericht des inländischen Sitzes des deutschen Versicherungsnehmers örtlich
zuständig.
1.4 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen oder von Teilen einzelner Vertragsbestimmungen berührt
nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertrages bzw. der übrigen Vertragsbestimmungen.
1.5 Vertragsrelevante Willenserklärungen
Die Abgabe von Willenserklärungen zu diesem Vertrag erfolgt, soweit sich aus einzelnen
Vertragsbestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, ausschließlich zwischen dem im Deckblatt
genannten Versicherungsnehmer und der Haftpflichtkasse.
1.6 Versehensklausel
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im Rahmen der
Unternehmensbeschreibung gemäß Versicherungsschein liegen und die nach den Bestimmungen dieses
Vertrages nicht von der Versicherung ausgeschlossen sind.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist,
unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom
Gefahreneintritt an zu entrichten.
1.7 Vorsorgeversicherung
Abweichend von Ziff. 4.2 AHB gilt:
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Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht im
Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit ihrem Eintritt, ohne
dass es einer besonderen Anzeige bedarf.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, auf Aufforderung des Versicherers – die auch durch einen der
Beitragsrechnung beigedruckten Hinweis erfolgen kann – binnen 3 Monate nach Empfang dieser
Aufforderung jedes neu eingetretene Risiko anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige
Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer eine Vereinbarung
über den Beitrag für das neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe
rückwirkend vom Gefahreneintritt ab fort. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige des neuen Risikos
erstattet ist, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der
Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist nicht verstrichen war.
Die vereinbarten Versicherungssummen gelten auch für die Vorsorgeversicherung.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch nicht auf die Gefahren, die mit dem Eigentum, Besitz oder
Betrieb von Bahnen, Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen aller Art (abgesehen von Ruderbooten), mit der
Herstellung von Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen oder Teilen für Luft-, Raum- und Wasserfahrzeuge, mit
Tätigkeiten (z.B. Wartung, Reparatur, Beförderung) an Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen oder Luft-, Raum-
und Wasserfahrzeugteilen sowie mit dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen verbunden sind.
1.8 Nachhaftung
Endet der Versicherungsvertrag allein aus Gründen des endgültigen und völligen Wegfalls des versicherten
Risikos, so besteht Versicherungsschutz im Umfange dieses Vertrages bis zu fünf Jahre nach
Vertragsbeendigung.
1.9 Schiedsgerichtsverfahren
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versicherungsschutz insoweit nicht, als
der Versicherungsnehmer der Haftpflichtkasse dessen Einleitung unverzüglich anzeigt und ihr die Mitwirkung
an diesem Verfahren ermöglicht.
1.10 Erweiterter Strafrechtsschutz
Abweichend von Ziffer 5.3 AHB übernimmt die Haftpflichtkasse in einem Straf- oder
Ordnungswidrigkeitenverfahren, das im Zusammenhang mit einem unter den Versicherungsschutz fallenden
geltend gemachten Haftpflichtanspruch steht, die Kosten der Verteidigung entsprechend den geltenden
Gebührenordnungen - ggf. auch die mit dem Versicherer besonders vereinbarten höheren Kosten - sowie die
Gerichtskosten und ortsüblichen Kosten für notwendige Sachverständigengutachten.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die in Vertragsteil A Ziff. 6 genannten Personen,
soweit diese zum Zeitpunkt der Einleitung des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens noch in den
Diensten des Versicherungsnehmers standen.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf während der Vertragsdauer einschließlich Nachhaftungszeit in
Europa eingeleitete Verfahren.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer sich mit der Haftpflichtkasse
über das einzuschlagende Vorgehen im Voraus abstimmt und über das Verfahren informiert.
Nicht versichert sind:
- die einem Versicherten auferlegten Bußen, Strafen und andere Leistungen, denen materieller
Strafcharakter zukommt (z.B. Geldbußen, Geldstrafen etc.);
- Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, die in keinem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit
stehen;
- Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlichen
Bestimmungen (z.B. Steuer-, Zoll-, Devisen- oder Außenhandelsvorschriften, kartell-, wettbewerbs- oder
patentrechtlichen Vorschriften etc.)
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Das Sublimit für diese Deckungserweiterung beträgt im Rahmen der Versicherungssummen gemäß
Versicherungsschein 100.000 EUR je Verfahren und gleichzeitig für alle Verfahren eines Versicherungsjahres.
Es gilt ein Selbstbehalt von 10 % je Verfahren vereinbart.
1.11 Maklerklausel
Die im Deckblatt genannte Maklerfirma ist – insoweit abweichend von Vertragsteil A, Ziff. 1.5 dieser BBR –
bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen.
Sie ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherungsnehmer bzw. die Haftpflichtkasse weiterzuleiten.
2. Versicherungssummen / Sublimits
2.1 Versicherungssummen / Sublimits für das Vereins-Haftpflichtrisiko
2.1.1 Versicherungssummen
Die Versicherungssumme je Versicherungsfall für nach den Vertragsteilen A. und B. versicherte Schäden
beträgt
siehe Versicherungsschein
2.1.2 Sublimits
Die vorgenannten Versicherungssummen gelten grundsätzlich als vereinbart, sofern und soweit in den
Bestimmungen im Vertragsteil A., Ziff. 7 und Vertragsteil B. dieser BBR (Erweiterungen des
Versicherungsschutzes) keine hiervon abweichenden, besonderen Versicherungssummen (Sublimits)
genannt sind.
2.2 Versicherungssumme für das Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko (privatrechtliche Inanspruchnahme)
Die Versicherungssumme je Versicherungsfall für nach Vertragsteil C. versicherte Schäden
(Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko) beträgt
3.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (Abweichungen: siehe
Versicherungsschein).
2.3 Versicherungssumme für das Umweltschadens-Risiko (öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme)
Die Versicherungssumme je Versicherungsfall für nach Vertragsteil D. versicherte Schäden
(Umweltschadens-Risiko) beträgt
3.000.000 EUR pauschal für versicherte Kosten (Abweichungen: siehe Versicherungsschein).
Diese Versicherungssumme bildet auch die Höchstersatzleistung für alle Schadenereignisse eines
Versicherungsjahres.
2.4 Jahresmaximierung
Bis zu einer Versicherungssumme von 3.000.000 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden und
100.000 EUR für Vermögensschäden gilt keine Jahresmaximierung. Bis zu einer Versicherungssumme von
10.000.000 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden gelten die Versicherungssummen 2-fach
jahresmaximiert. Darüber hinaus gehende Summen sind einfach jahresmaximiert.
3. Selbstbehalte
3.1 Bis zur Höhe eines vereinbarten Selbstbehaltes beteiligt sich der Versicherungsnehmer an der
Schadenersatzleistung. Für die Abwehr unberechtigter Ansprüche wird Versicherungsschutz gewährt.
3.2 Sind unterschiedliche Selbstbehalte vereinbart, so gilt der höchste Selbstbehalt.
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3.3 Auf die besonderen Selbstbehalte in den Bestimmungen im Vertragsteil A., Ziff. 7 und Vertragsteil B. dieser
BBR (Erweiterungen des Versicherungsschutzes) wird besonders hingewiesen.
4. Beitrag
Der Versicherungsnehmer ist der Haftpflichtkasse gegenüber alleiniger Beitragsschuldner.
4.1 Beitragsberechnung
Beitrag:
Siehe Beitragsberechnung im Versicherungsschein
4.2 Ratenzuschlag
Bei halbjährlicher Zahlweise beträgt der Zuschlag 3 %, bei vierteljährlicher Zahlweise 5 %.
5. Versichertes Risiko
5.1 Versichert ist auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHB) und der folgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
Versicherungsnehmers als Verein mit den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen
Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten.
5.2 Durchführung von Veranstaltungen inklusive Restauration
Gemäß den unter Teil B. Ziff. 1. dieser Bedingungen genannten Voraussetzungen ist die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Durchführung von satzungsgemäßen oder sonst sich aus dem
Vereinszweck ergebenden Veranstaltungen mitversichert.
5.3 Nebenrisiken
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht,
unter anderem aus
5.3.1 Haus- und Grundbesitz: mitversichert gilt hier die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, Mieter, Pächter oder
Nutznießer von Grundstücken (ausgenommen Luftlandeplätze), Gebäuden oder Räumlichkeiten, die
ausschließlich für den versicherten Verein oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und /oder der
mitversicherten Personen benutzt werden.
Versichert sind hierbei Schäden infolge eines Verstoßes gegen die dem Versicherungsnehmer in den
obengenannten Eigenschaften obliegenden Pflichten (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,
Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm); dies gilt auch,
wenn die Pflichten vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommen sind.
Werden Grundstücke, Gebäude, Räumlichkeiten oder Garagen auf dem Betriebsgrundstück – auch Teile
davon/Garagen – mit einem Bruttojahresmietwert über 30.000 EUR an Betriebsfremde / Dritte vermietet,
verpachtet oder sonst überlassen, ist die gesetzliche Haftpflicht hieraus nur mitversichert, wenn der Beitrag
nach dem Brutto-Jahresmiet- bzw. -pachtwert dieser Teile berechnet ist.
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.14 Abs. 1 - 3 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden
durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen
Abwässer) und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des
Straßenkanals auftreten.
Mitversichert ist hinsichtlich der in Ziff. 5.3.1 dieser Bedingungen aufgeführten Grundstücke, Gebäude und
Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers:
5.3.1.1 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 EUR je
Versicherungsjahr einschließlich der persönlichen Haftung angestellter Betriebsarchitekten und deren
Hilfspersonal. Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die
Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4. AHB);
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5.3.1.2 als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
5.3.1.3 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der
Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser
Verrichtungen erhoben werden.
Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und / oder Berufskrankheiten im
Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt;
5.3.2 aus dem Verleih und der Vermietung von Fahrrädern, Ruder-, Tret- und Paddelbooten, Strandkörben, Skiern,
Snowboards, Schlitten und Schlittschuhen;
5.3.3 aus Besitz und Halten von Hunden zur Bewachung der versicherten Vereinsstätte unter Einschluss der
gesetzlichen Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft;
5.3.4 aus dem Vorhandensein elektrischer Leitungen und der gelegentlichen Abgabe elektrischer Energie;
5.3.5 aus Reklameeinrichtungen (z.B. Transparente, Reklametafeln, Leuchtröhren und dergl.);
5.3.6 aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Waffen, Munition und Geschossen (nicht jedoch bei Führen oder
Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen) sowie deren Überlassung an Vereinsangehörige.
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Waffenträger aus dem Gebrauch der Waffen in
Ausführung dienstlicher Verrichtungen.
6. Mitversicherte Personen
6.1 Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht
- der Mitglieder des Vorstandes und der von ihnen beauftragten Vereinsmitglieder in dieser Eigenschaft;
- aller übrigen Mitglieder und Nichtmitglieder aus der Betätigung im Interesse und für Zwecke des
versicherten Vereins;
- der Arbeitnehmer des Vereins für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
Versicherungsnehmer verursachen.
6.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB) VII handelt.
Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder
infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
7. Erweiterungen des Versicherungsschutzes
7.1 Auslandsschäden
7.1.1 Mitversichert ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen im Ausland vorkommender Schadenereignisse aus Anlass von Reisen des Vereinsvorstandes oder
aus der Teilnahme an Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen anderer Vereine und Einrichtungen sowie
aus vereinsinternen Ausflügen, Tagesreisen, Wettkämpfen und Treffen.
7.1.2 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche für im Ausland gelegene Vereinseinrichtungen (z.B. Berghütten).
7.1.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt
als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
Bei Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada und bei Versicherungsfällen, die vor US-
amerikanischen oder kanadischen Gerichten oder nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht geltend
gemacht werden, werden – abweichend von Ziff. 6.4 AHB – die Aufwendungen des Versicherers für Kosten
der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche,
insbesondere
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Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten - als Leistungen auf die Versicherungssumme
angerechnet.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter,
insbesondere punitive oder exemplary damages.
7.1.4 Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien und Kanada oder in den USA, US-Territorien und Kanada
geltend gemachten Ansprüchen gilt:
Der Versicherungsnehmer hat sich an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens
10.000 EUR selbst zu beteiligen. Dieser Selbstbehalt gilt auch für die vorgenannten Kosten.
7.1.5 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen
feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf
Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,
soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
7.1.6 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:
7.1.6.1 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.4 AHB – als Leistungen auf die
Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung
des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch
Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung
des Versicherers entstanden sind;
7.1.6.2 Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt:
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens
10.000 EUR. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben
Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
7.1.6.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt
als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
7.2 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.5 Abs. 2 AHB - auch Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des
Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für
den der gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.
7.3 Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von Ziff. 7.4 Abs. 3 AHB in Verbindung mit
Ziff. 7.4 Abs. 1 AHB – auch Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander wegen
1. Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten in dem Betrieb
handelt, in dem die schadenverursachende Person beschäftigt ist;
2. Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR betragen.
3. Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im Umfang von Vertragsteil A, Ziff. 7.15
dieser BBR.
7.4 Tätigkeitsschäden / Tätigkeitsschäden an fremden Hilfsmitteln
7.4.1 Tätigkeitsschäden
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Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1 - 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an
fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit
diesen Sachen entstanden sind, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden.
Die Ausschlussbestimmungen der Ziff. 7.6 und 7.8 AHB sowie die gemeinsamen Ausschlussbestimmungen
zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 AHB bleiben bestehen.
Ausgeschlossen bleiben
(1) Be- und Entladeschäden einschließlich Ladung (siehe jedoch Vertragsteil A, Ziff. 7.5 dieser BBR)
(2) Leitungsschäden (siehe jedoch Vertragsteil A, Ziff. 7.9 dieser BBR)
(3) Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeitsschäden an Sachen, die sich bei dem Versicherungsnehmer bzw.
bei den Versicherungsnehmern zur Be- und / oder Verarbeitung (wie z. B. Reparatur, Wartung,
Lohnveredelung) befinden.
Dieser Ausschluss gilt jedoch nur für solche Schäden, die bei dem unmittelbaren Bearbeitungsvorgang
entstanden sind. Zum unmittelbaren Bearbeitungsvorgang zählen nicht z.B. vor- oder nachgelagerte
Verpackungstätigkeiten, Transporttätigkeiten oder Lagerung der Sachen.
Die Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden
begrenzt auf 100.000 EUR.
Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 100 EUR max. 5.000 EUR
7.4.2 Tätigkeitsschäden an fremden Hilfsmitteln
Eingeschlossen ist – abweichend von den Ziff. 7.6 und 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
an fremden Arbeitsgeräten, -vorlagen, Werkzeugen oder sonstigen Hilfsmitteln (sofern diese nicht länger als
vier Wochen überlassen wurden), die für die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit überlassen worden sind
und wegen aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Dies gilt nicht für Schäden an
- versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen;
- überlassenen Sachen, die Gegenstand einer vertraglich geschuldeten Prüfung, Reparatur, Be- oder
Verarbeitung oder sonstigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit an diesen Sachen waren (z.B.
Lohnbe- oder verarbeitung),
und für alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Regelungen der Ziff. 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder
gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
- wegen Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;
- von den Gesellschaftern oder deren Angehörigen;
- von den gesetzlichen Vertretern oder solchen Personen, die zur Leitung oder Beaufsichtigung des
versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt sind oder deren Angehörigen;
- von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder den Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich
verbunden sind oder unter einheitlicher unternehmerischer Leitung stehen.
Unter Anrechnung auf die vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie die
Jahreshöchstersatzleistung beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall 50.000 EUR. Die
Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 100.000 EUR.
Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 100 EUR, maximal 5.000 EUR.
7.5 Be- und Entladeschäden
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Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1-3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung
von Transportmitteln jeder Art und Containern beim oder durch Be- und Entladen.
Das diesem Zweck dienende Bewegen der vorgenannten Transportmittel und Container wird dem Be- und
Entladen gleichgestellt. Vertragsteil A, Ziff. 8.1 dieser BBR bleibt unberührt.
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben von den
Fahrzeugen/Transportmitteln oder Heben auf die Fahrzeuge entstehen.
Für Schäden am Ladegut beim oder durch Be- und Entladen besteht insoweit Versicherungsschutz als
(1) die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
(2) es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, es sich nicht um vom Versicherungsnehmer
be- und/oder verarbeitete Sachen bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
gelieferte Sachen handelt oder
(3) der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine
Rechnung von Dritten übernommen wurde.
7.6 Leitungsschäden
Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden an unter- und oberirdischen Leitungen
einschließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden.
Abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1 – 3 AHB ist auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Tätigkeitsschäden an
solchen Leitungen eingeschlossen.
7.7 Abwasserschäden
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.14 Abs. 1 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden,
die entstanden sind durch Abwässer. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen
durch Verschmutzungen und Verstopfungen.
Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 100 EUR, maximal 5.000 EUR.
7.8 Schäden an Sachen von mitversicherten Personen
Mitversichert ist – abweichend von Ziff. 2 AHB und Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden aus Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen von Sachen
der mitversicherten Personen, sofern das Abhandenkommen die ursächlich zusammenhängende Folge eines
Ereignisses ist, das mit dem versicherten Verein in räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbindung steht.
Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus
Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen von mitversicherten Personen, sofern diese Fahrzeuge auf dafür
vorgesehenen Plätzen innerhalb des Vereinsgrundstücks ordnungsgemäß abgestellt werden.
Ersetzt wird der Schaden bis zur Höhe des Zeitwertes, den die abhanden gekommenen Sachen am Tage des
Schadens hatten.
Die Ersatzleistung je Schadenereignis wird im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden auf
30.000 EUR begrenzt.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des
Geschädigten besteht, z.B. Feuer-, Einbruch-Diebstahl-, Kaskoversicherung etc., gehen diese Versicherungen
vor.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren,
Sparkassenbüchern, Urkunden, Uhren, Schmucksachen und Kostbarkeiten.
7.9 Mietsachschäden
7.9.1 Mietsachschäden anlässlich von Reisetätigkeiten im Interesse des Vereins
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Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die
anlässlich von Reisetätigkeiten im Interesse des Vereins an gemieteten Räumen in Gebäuden und / oder an
deren Ausstattung entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden beträgt im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden
3.000.000 EUR.
Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 100 EUR, maximal 1.500 EUR.
7.9.2 Mietsachschäden an Gebäuden und Räumen durch Brand, Explosion sowie durch Leitungswasser
und Abwässer
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an zu
betrieblichen Zwecken gemieteten, geleasten oder gepachteten Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an
deren Ausstattung, Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden durch Brand, Explosion sowie durch Leitungswasser und Abwässer.
Ausgeschlossen sind
Haftpflichtansprüche wegen
a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro-
und Gasgeräten;
c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;
Die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden beträgt im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden
3.000.000 EUR.
7.9.3 Mietsachschäden an Gebäuden und Räumen durch sonstige Ursachen
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an zu
betrieblichen Zwecken gemieteten, geleasten oder gepachteten Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an
deren Ausstattung, Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden durch sonstige Ursachen.
Ausgeschlossen sind
Haftpflichtansprüche wegen
a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro-
und Gasgeräten;
c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;
Die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden beträgt im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden
150.000 EUR.
Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mind. 100 EUR, max. 1.500 EUR.
7.10 Besitz, Halten und Gebrauch von Kraftfahrzeugen
7.10.1 Nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge
Mitversichert sind – abweichend von Ziff. 8.1 dieser BBR – gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter aus Besitz,
Halten und Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Anhängern aller Art, die nach den Bestimmungen der
Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) nicht der Zulassungs-
und Versicherungspflicht unterliegen, soweit es sich handelt um:
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung, deren Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt;
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- sonstige Kraftfahrzeuge aller Art, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht
übersteigt,
- sonstige Kraftfahrzeuge aller Art über 6 km/h, Hub- und Gabelstapler über 20 km/h, selbstfahrende
Arbeitsmaschinen über 20 km/h und Anhänger, die nur innerhalb solcher Betriebsgrundstücke verkehren,
die weder öffentliche Verkehrsflächen, noch beschränkt öffentliche Verkehrsflächen darstellen.
Das Befahren öffentlicher Verkehrsflächen und beschränkt öffentlicher Verkehrsflächen ist nur
mitversichert, wenn dieses behördlich erlaubt oder genehmigt wird und dadurch gleichzeitig die
Zulassungs- und Versicherungspflicht entfällt.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers bestehen, gehen
diese Versicherungen vor.
7.10.2 Zulassungs- und versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge
Sofern vereinbart sind – abweichend von Ziff. 8.1 dieser BBR – mitversichert gesetzliche
Haftpflichtansprüche Dritter aus Besitz, Halten und Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Anhängern aller Art,
die nach den Bestimmungen der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und des
Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) zwar der Zulassungs- und Versicherungspflicht unterliegen, tatsächlich
aber nicht zugelassen sind oder auch vom förmlichen Zulassungsverfahren gem. FZV befreit sind
(selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer Geschwindigkeit von mehr als 20 km/h), soweit sie
auf beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des Betriebsgrundstücks oder mit einer behördlichen
Ausnahmegenehmigung auf öffentlichen Wegen und Plätzen eingesetzt werden.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages und nach Maßgabe des
Pflichtversicherungsgesetzes und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsordnung, soweit diese speziellere
oder abweichende Regelungen enthalten.
Für Ansprüche, die nach Maßgabe des Pflichtversicherungsgesetzes geltend gemacht werden, werden die
Mindestversicherungssummen des Pflichtversicherungsgesetzes zur Verfügung gestellt.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das
Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen
Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht
von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung
von Obliegenheiten).
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers bestehen, gehen
diese Versicherungen vor.
7.11 Vermögensschäden
7.11.1 Vereinbarungsgemäß wird auch Versicherungsschutz für den Fall gewährt, dass der Versicherungsnehmer
wegen eines in den versicherten Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten - von ihm selbst oder
einer anderen Person, für die er einzutreten hat - begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich
gemacht wird (vgl. Ziff. 2. ff. AHB).
7.11.2 Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder
Beschädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung)
sind, noch sich aus solchen – von dem Versicherungsnehmer oder einer Person, für die er einzutreten hat,
verursachten – Schäden herleiten.
7.11.3 Die Vermögensschadenversicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn des Versicherungsschutzes an bis
zum Ablauf des Versicherungsvertrages vorkommenden Verstöße.
7.11.4 Bei Vermögensschäden gilt als Zeitpunkt für den Eintritt des Versicherungsfalles der Augenblick, in dem der
Verstoß begangen wurde. Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, so gilt im Zweifel der
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Verstoß als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen
werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
7.11.5 Ausgeschlossen von der Vermögensschadenversicherung sind Haftpflichtansprüche
a) Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von
Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen;
b) Schäden durch ständige Immissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen);
c) planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
d) der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten;
e) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen
wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und
Unterschlagung;
f) aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten, aus Kauf- und Lieferungsverträgen –
insbesondere wegen Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen – sowie aus Garantiezusagen; aus der
entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld-, Grundstücks- und anderen
wirtschaftlichen Geschäften;
g) aus Taxationen (wegen unrichtiger Taxen usw.);
h) aus Schäden, welche darauf zurückzuführen sind, dass der Versicherungsnehmer oder seine Angestellten
Fehler übersehen, die in Rechnungen, Aufstellungen, Kostenanschlägen oder Maßen in Zeichnungen
enthalten sind, deren Prüfung dem Versicherungsnehmer übertragen war;
i) Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen, entsprechende
Unterlassungen sowie fehlerhafte oder unterlassene Kontrolltätigkeit;
j) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung,
Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung;
k) wegen Schäden, die durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschriften, Anweisung oder Bedingung
des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung verursacht worden
sind;
l) wegen Abhandenkommen von Sachen, also auch wegen Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und
Wertsachen (bei Haftung gemäß § 701 ff. BGB bei Hotel- und Gaststättenbetrieben siehe Vertragsteil B.);
7.12 Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen
Mitversichert ist im Rahmen der Versicherungssumme für allgemeine Vermögensschäden die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der Betriebsangehörigen einschließlich des etwa angestellten
Datenschutzbeauftragten wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziff. 2 AHB aus Schadenereignissen durch
die Verletzung personenbezogener Bestimmungen in Datenschutzgesetzen, die während der Wirksamkeit
der Versicherung eingetreten sind.
Mitversichert ist hierbei die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung externer
Dienstleister.
Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des externen Dienstleisters und ihrer
Betriebsangehörigen.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und
Löschung von Daten sowie die hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten. Ferner sind nicht versichert
Bußen, Strafen sowie Kosten derartiger Verfahren.
7.13 Vertraglich übernommene Haftpflicht
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer
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7.13.1 durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht Dritter, soweit derartige Haftungsübernahmen in der
Branche üblich sind;
7.13.2 als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen durch Vertrag
übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners;
7.13.3 gegenüber der Deutschen Bahn AG gemäß deren standardisierten Gestattungsverträgen und Allgemeinen
Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht;
7.13.4 gegenüber Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Verträge genormten Inhalts oder
sog. Gestattungs- und Einstellungsverträge übernommene gesetzliche Haftpflicht.
7.14 Abhandenkommen von Schlüsseln und Codekarten
Eingeschlossen ist gemäß Ziff. 2 AHB und abweichend von Ziff. 7.6 AHB die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Abhandenkommens von fremden Schlüsseln und Codekarten, soweit diese
Schlüsselfunktion haben.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die notwendigen Kosten für die Erneuerung der Schlüssel, Code-
Karten und Schließanlagen.
Die Versicherungssumme für Schäden dieserart ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden
begrenzt auf 100.000 EUR je Schadenereignis und steht je Versicherungsjahr zweimal zur Verfügung.
Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 100 EUR, maximal 500 EUR.
7.15 Elektronischer Datenaustausch / Internetnutzung
7.15.1 Versichertes Risiko
Versichert ist - insoweit abweichend von Ziffern 7.7, 7.15 und 7.16 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
elektronischer Daten (z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger), soweit es sich handelt um
Schäden aus
a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung)
bei Dritten durch Computerviren und/oder andere Schadenprogramme;
b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung
von Daten bei Dritten und zwar wegen
- sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen
sowie
- der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht
oder fehlerhaft erfasster Daten;
c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;
Für Ziffer a) bis c) gilt:
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer seine auszutauschenden, zu
übermittelnden, bereitgestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und / oder -techniken (z.B.
Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft hat bzw. hat prüfen lassen, die dem Stand der Technik
entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
d) der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle
Ansprüche, nicht jedoch von Urheberrechten;
e) der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle
Ansprüche.
Für Ziffer a) und e) gilt:
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In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt die Haftpflichtkasse
- Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung
gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung
oder Widerruf handelt;
- Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den
Versicherungsnehmer.
Voraussetzung für die Leistung der Haftpflichtkasse ist, dass sie vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich,
spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses,
vollständig unterrichtet wird. Auf Ziffer 25 AHB wird hingewiesen.
7.15.2 Im Rahmen der Versicherungssumme für Personenschäden beträgt die Versicherungssumme für die
Zusatzversicherung 1.000.000 EUR, max. jedoch 100.000 EUR für Schäden aus der Verletzung von
Namensrechten gem. obiger Ziff. 7.18.1, 1e). Diese Versicherungssumme stellt zugleich die
Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
7.15.3 Serienschaden und Anrechnung von Kosten
1. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
- auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln
beruhen.
Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.
2. Aufwendungen der Haftpflichtkasse für Kosten werden - abweichend von Ziffer 6.5 AHB - als Leistung auf
die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung
des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch
Reisekosten, die der Haftpflichtkasse nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf
Weisung der Haftpflichtkasse entstanden sind.
7.15.4 Nicht versicherte Risiken
Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
- Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
- IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
- Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb -wartung, -pflege;
- Bereithalten fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
- Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
- Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
- Anbieten von Zertifizierungsdiensten i.S.d. SigG/SigV;
- Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflicht-
versicherung besteht.
7.15.5 Ausschlüsse
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche
1. die im Zusammenhang stehen mit
- massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B.
Spamming),
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- Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer
gesammelt werden können
2. wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern
durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht
werden;
3. gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes
Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder
Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
7.16 Anlagen der regenerativen Energieversorgung
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Besitz und Betrieb von Anlagen
der regenerativen Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung die sich an bzw. auf dem versicherten Gebäude und
Grundstück befinden zur Erzeugung und Abgabe von Strom, Gas, Wärme und Wasser und der Eigen- oder
Fremdversorgung dienen, z.B. Photovoltaik-, Solar-, Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen, Kleinwindanlagen
und Mini-Blockheizkraftwerke.
Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Letztverbrauchern mit elektrischem Strom. Letztverbraucher
sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen (§3 Nr. 25 Gesetz über die Elektrizitäts- und
Gasversorgung (EnWG)).
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Rückgriffsansprüchen der stromabnehmenden
Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen gemäß § 18 der Niederspannungsanschlussverordnung
(NAV) Tarifkunden vom 08. November 2006.
Die Versicherungssumme für Vermögensschäden beträgt im Rahmen der Sachschadenversicherungssumme
500.000 EUR und das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Versichert sind auch Anlagen die in Eigenmontage (auch Teilmontage) montiert werden.
8. Ausschlüsse
Nicht versichert sind Ansprüche:
8.1 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder
beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder Wasserfahrzeuges
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder
Wasserfahrzeuges (siehe jedoch Ziff. 7.13 dieser BBR) in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein
Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit an einem Kraftfahrzeug, Anhänger oder Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch i.S. dieses
Ausschlusses, wenn weder der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder
beauftragte Person Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb
gesetzt wird.
8.2 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder
beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- und Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als
Halter oder Besitzer eines Luft- und Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein
Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
8.3 wegen Schäden, die resultieren aus:
(1) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Teilen
für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den
Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von Luft- oder
Raumfahrzeugen oder zum Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
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(2) Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder
Raumfahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen,
und zwar sowohl wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen einschließlich der mit diesen beförderten
Sachen und der Insassen, als auch wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
8.4 wegen Schäden an Kommissionsware;
8.5 wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken,
deren Bestandteilen und Zubehör handelt sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114
BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche, sowie Kohlenstaubexplosionen;
8.6 aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit wegen
Schäden an Sachen, die Gegenstand dieser Tätigkeit gewesen sind (z. B. aufgrund der Planung hergestellt
wurden);
8.7 aus Schäden durch außergewöhnliche Risiken, die nicht im Versicherungsschein beschriebenen
Betriebscharakter entsprechen (für solche Risiken siehe Vorsorgeversicherung gemäß Ziff. 4 AHB in
Verbindung mit Ziff. 1.8 dieser BBR);
8.8 aus Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu
Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
8.9 aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen
sowie Abwässeranlagen und das Einwirkungsrisiko (siehe jedoch Vertragsteil D.);
8.10 wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen,
soweit der Versicherungsnehmer als Betreiber einer gentechnischen Anlage im Sinne des
Gentechnikgesetzes (GenTG) oder aus der Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne
des Gentechnikgesetzes (GenTG) in Anspruch genommen wird;
8.11 aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen, sowie aus der nicht
selbständigen und selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb.
8.12 aus Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher
abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer
Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat.
8.13 aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf dienen noch sonst dem versicherten Risiko
zuzurechnen sind.
8.14 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
Länder.
8.15 aus Besitz oder Betrieb von Luftlandeplätzen.
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B. Spezielle Deckungsinhalte
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
1.1 aus der Durchführung von nicht öffentlichen Veranstaltungen – auch außerhalb des Betriebsgeländes –
sofern und soweit diese Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko stehen. Als „nicht
öffentlich“ gilt jede Veranstaltung, die sich ausdrücklich nur an Vereinsmitglieder und deren Angehörige
richtet.
1.2 aus der Ausrichtung von öffentlichen Veranstaltungen - auch außerhalb des Betriebsgeländes
- sofern und soweit diese Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem versicherten
Risiko gemäß Teil A. Ziff. 5.1 stehen. Versichert gilt hierbei die Ausrichtung von Veranstaltungen
bis zu einer maximalen Anzahl von 5000 Besuchern an allen Veranstaltungstagen
je Veranstaltung.
Zu 1.1 und 1.2 gilt:
Sofern nicht gesondert mit dem Versicherer vereinbart und dokumentiert, gelten Ansprüche wegen
Schäden durch vorübergehend aufgebaute Zuschauertribünen als nicht mitversichert.
2. aus der Teilnahme an Veranstaltungen, sofern und soweit diese Veranstaltungen im Zusammenhang mit
dem versicherten Risiko gemäß Teil A. Ziff. 5.1 stehen.
3. aus dem Betrieb einer Vereinsgaststätte in eigener Regie, sofern die Voraussetzungen gemäß Teil A. Ziff.
5.3.1 vorliegen.
4. aus dem Betrieb eines vereinseigenen Büros.
5. aus dem Reiseveranstalter-Haftpflichtrisiko. Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Reiseveranstalter und Anbieter von
verbundenen Reiseleistungen.
Es gelten die Bedingungen und Risikobeschreibungen für das Reiseveranstalter-Haftpflichtrisiko von
Beherbergungsbetrieben/Vereinen.
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C. Umwelt- und Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko
(privatrechtliche Inanspruchnahme)
1. Klarstellende Bestimmung
Gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) der
Haftpflichtkasse sind Schäden durch Umwelteinwirkungen im Rahmen und Umfang der Betriebs-
Haftpflichtversicherung mitversichert, da der Ausschluss gemäß Ziff. 7.10 b) der Muster-AHB des
Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) bzw. gemäß § 4 I 8 AHB in älteren
AHB-Fassungen in den AHB der Haftpflichtkasse nicht enthalten ist. Das bedeutet, dass Schäden durch
Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte des Versicherungsnehmers ausgehen, im Rahmen und
Umfang von Vertragsteil A. als mitversichert gelten.
Dies gilt jedoch nicht für das WHG-Restrisiko und das WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko (vgl. hierzu
jedoch Ziff. 2 des Vertragsteils C.).
Hiervon unberührt bleiben die Ausschlussbestimmungen gemäß Ziff. 7.10 (bzw. § 4 I 8 AHB der älteren
Fassungen) der AHB der Haftpflichtkasse (Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz
(USchadG) oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen
Umsetzungsgesetzen) bestehen.
Hierfür kann separater Versicherungsschutz in Form einer Umweltschadensversicherung zur Verfügung
gestellt werden.
2. Für das Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko des Versicherungsnehmers gelten folgende Bestimmungen:
2.1. WHG-Restrisiko
Mitversichert ist das Gewässerschaden-Risiko im Rahmen und Umfang des beigefügten Druckstückes
(sogenanntes Restrisiko außer Anlagen- sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko).
2.2 WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Gewässerschäden gemäß den "Zusatzbedingungen zur Betriebs-
Haftpflichtversicherung für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko sowie
Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko –" für Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung
gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern.
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D. Umweltschadens-Risiko / Umweltschadensversicherung
(öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme)
Für das Umweltschadens-Risiko des Versicherungsnehmers gelten folgende Bestimmungen:
Für diesen Vertragsteil D. gelten die Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHB) als nicht vereinbart. Diesem Vertragsteil liegen ausschließlich die Allgemeinen und Besonderen
Bedingungen für die Umweltschadensversicherung (AVB-USV) in deren jeweils aktuellen Fassung zugrunde.
Versichert ist – sofern im Versicherungsschein keine hiervon abweichenden, gesonderten Vereinbarungen
dokumentiert sind – das Umweltschadens-Basisrisiko mit den Risikobausteinen 2.6, 2.7, 2.8 und 2.9 gemäß
den AVB-USV der Haftpflichtkasse. Gemäß Baustein 2.9 der AVB-USV sind Öl-/Fettabscheider und
Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000
Litern pauschal mitversichert.
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