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Versicherungsmakler / Vereinshaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv Vereinshaftpflicht

Die Haftpflichtkasse Spezial-Haftpflichtversicherung für Vereine: die Bedingungen im Volltext

Spezial-Haftpflicht für Vereine mit Mitgliedern und Nichtmitgliedern als Helfer, Veranstaltungen bis 5000 Besucher, Vermögensschäden, Strafrechtsschutz bis 100.000 Euro und fünf Jahren Nachhaftung, ohne Feuerwerk.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme je Schadenereignis (pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden)laut Versicherungsschein
Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung, z. B. zweifache Versicherungssumme je Versicherungsjahr)ja„Bis zu einer Versicherungssumme von 10.000.000 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden gelten die Versicherungssummen 2-fach jahresmaximiert.“A Ziff. 2.4, Seite 5
Reine Vermögensschäden des Vereins gegenüber Dritten (Baustein in der Vereinshaftpflicht)ja, bis zur Versicherungssumme„Vereinbarungsgemäß wird auch Versicherungsschutz für den Fall gewährt, dass der Versicherungsnehmer wegen eines in den versicherten Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten“A Ziff. 7.11.1, Seite 12
Selbstbeteiligung Standard je Schadenereignisja, bis zur Versicherungssumme„Bis zur Höhe eines vereinbarten Selbstbehaltes beteiligt sich der Versicherungsnehmer an der Schadenersatzleistung.“A Ziff. 3.1, Seite 5
Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit; Vereinsreisen und Auslandsveranstaltungen)ja„wegen im Ausland vorkommender Schadenereignisse aus Anlass von Reisen des Vereinsvorstandes oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen anderer Vereine“A Ziff. 7.1.1, Seite 7
Versichertes Risiko: Tätigkeit im Rahmen des satzungsgemäßen Vereinszwecks, Bindung an die Angaben im Antragja„die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers als Verein mit den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten“A Ziff. 5.1, Seite 6
Ausgeschlossene oder besonders geregelte Vereinsarten (z. B. Reit-, Schützen-, Motorsport-, Flug-, Wassersport-, Jagdvereine)nicht geregelt
Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (neue Abteilungen, neue Anlagen)ja, bis zur Versicherungssumme„Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz.“A Ziff. 1.7, Seite 4
Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorvertrag, Innovationsklausel (Leistungsupdate)nicht geregelt
Abwehr unberechtigter Ansprüche, Kosten zusätzlich zur Versicherungssummeja„Für die Abwehr unberechtigter Ansprüche wird Versicherungsschutz gewährt.“A Ziff. 3.1, Seite 5

Versicherte Personen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Persönliche Haftpflicht der Vorstandsmitglieder und satzungsmäßigen Organe aus ihrer Tätigkeit für den Vereinja„der Mitglieder des Vorstandes und der von ihnen beauftragten Vereinsmitglieder in dieser Eigenschaft“A Ziff. 6.1, Seite 7
Persönliche Haftpflicht der ehrenamtlichen Helfer und Beauftragten bei Vereinstätigkeitenja„aller übrigen Mitglieder und Nichtmitglieder aus der Betätigung im Interesse und für Zwecke des versicherten Vereins“A Ziff. 6.1, Seite 7
Persönliche Haftpflicht der Mitglieder bei Vereinsveranstaltungen und Trainingja„aller übrigen Mitglieder und Nichtmitglieder aus der Betätigung im Interesse und für Zwecke des versicherten Vereins“A Ziff. 6.1, Seite 7
Persönliche Haftpflicht der angestellten Mitarbeiter, Übungsleiter und Trainerja„der Arbeitnehmer des Vereins für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen“A Ziff. 6.1, Seite 7
Nichtmitglieder, Gäste und Schnupperteilnehmer als Mitversicherte bei Vereinsveranstaltungenja„aller übrigen Mitglieder und Nichtmitglieder aus der Betätigung im Interesse und für Zwecke des versicherten Vereins“A Ziff. 6.1, Seite 7
Ansprüche der Mitversicherten untereinander und gegen den Verein (Personenschäden unter Mitgliedern)ja, bis zur Versicherungssumme„auch Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander wegen“A Ziff. 7.3, Seite 8
Aufsichtspflicht über Minderjährige und Jugendgruppen (Jugendarbeit, Freizeiten)nicht geregelt
Schäden an Sachen der Ehrenamtlichen und Helfer (z. B. beschädigtes Privatfahrzeug bei Vereinsfahrten)ja, bis 30.000 €„wegen Schäden aus Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen von Sachen der mitversicherten Personen“A Ziff. 7.8, Seite 10

Veranstaltungen und Anlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vereinsveranstaltungen (Feste, Turniere, Konzerte, Ausflüge) mitversichertja„aus der Durchführung von satzungsgemäßen oder sonst sich aus dem Vereinszweck ergebenden Veranstaltungen mitversichert“A Ziff. 5.2, Seite 6
Grenze für Veranstaltungen nach Besucherzahl oder Art (Großveranstaltungen meldepflichtig oder ausgeschlossen)ja„bis zu einer maximalen Anzahl von 5000 Besuchern an allen Veranstaltungstagen je Veranstaltung“B Ziff. 1.2, Seite 18
Abbrennen von Feuerwerk und Verwendung von Pyrotechnik bei Veranstaltungennein„aus Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken“A Ziff. 8.8, Seite 17
Ausschank, Bewirtung und Verkauf von Speisen und Getränken (einschließlich Lebensmittelschäden)ja, bis zur Versicherungssumme„aus dem Betrieb einer Vereinsgaststätte in eigener Regie“B Ziff. 3, Seite 18
Auf- und Abbau sowie Betrieb von Zelten, Bühnen und Tribünenja„gelten Ansprüche wegen Schäden durch vorübergehend aufgebaute Zuschauertribünen als nicht mitversichert“B Ziff. 1.1 und 1.2, Seite 18
Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für Vereinsheim, Sportanlagen und Grundstücke (Verkehrssicherung)ja„mitversichert gilt hier die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutznießer von Grundstücken (ausgenommen Luftlandeplätze), Gebäuden oder Räumlichkeiten“A Ziff. 5.3.1, Seite 6
Mietsachschäden an gemieteten oder geliehenen Räumen, Hallen und Sportstättenja, bis 150.000 €„Mietsachschäden an Gebäuden und Räumen durch sonstige Ursachen“A Ziff. 7.9.3, Seite 11
Schäden an gemieteten oder geliehenen beweglichen Sachen (Geräte, Instrumente, Zelte)ja, bis 50.000 €„wegen Schäden an fremden Arbeitsgeräten, -vorlagen, Werkzeugen oder sonstigen Hilfsmitteln (sofern diese nicht länger als vier Wochen überlassen wurden)“A Ziff. 7.4.2, Seite 9
Verlust fremder Schlüssel und Codekarten (Vereinsräume, Hallen, Gemeinde)ja, bis 100.000 €, Selbstbeteiligung 100 €„wegen Abhandenkommens von fremden Schlüsseln und Codekarten, soweit diese Schlüsselfunktion haben“A Ziff. 7.14, Seite 14
Bauherrenhaftpflicht für eigene Bauvorhaben am Vereinsheim bis zur genannten Bausummeja, bis 1 Mio. €„als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 EUR je Versicherungsjahr“A Ziff. 5.3.1.1, Seite 6

Erweiterungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Tierhaltung des Vereins (Vereinspferde, Hunde im Hundesportverein, Vereinstiere)ja, bis zur Versicherungssumme„aus Besitz und Halten von Hunden zur Bewachung der versicherten Vereinsstätte“A Ziff. 5.3.3, Seite 7
Gebrauch vereinseigener oder gemieteter Wasserfahrzeuge (Ruder-, Paddel-, Segel- und Motorboote)ja, bis zur Versicherungssumme„aus dem Verleih und der Vermietung von Fahrrädern, Ruder-, Tret- und Paddelbooten“A Ziff. 5.3.2, Seite 7
Betrieb von Drohnen und Flugmodellen bei Vereinstätigkeitennein„durch den Gebrauch eines Luft- und Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- und Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden“A Ziff. 8.2, Seite 16
Nicht zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen (Rasentraktor, Platzpflege) bis zur genannten Geschwindigkeitja„selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, deren Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt“A Ziff. 7.10.1, Seite 11
Umweltschadensversicherung und Gewässerschäden (z. B. Heizöltank im Vereinsheim, Fischereigewässer)ja, bis 3 Mio. €„Das bedeutet, dass Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte des Versicherungsnehmers ausgehen, im Rahmen und Umfang von Vertragsteil A. als mitversichert gelten.“C Ziff. 1, Seite 19
Betrieb von Photovoltaikanlagen am Vereinsheim einschließlich Einspeisungja„z.B. Photovoltaik-, Solar-, Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen, Kleinwindanlagen und Mini-Blockheizkraftwerke“A Ziff. 7.16, Seite 16
Haftung aus Datenschutzverletzungen und elektronischem Datenaustausch (Mitgliederdaten, Website)ja, bis zur Versicherungssumme„wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziff. 2 AHB aus Schadenereignissen durch die Verletzung personenbezogener Bestimmungen in Datenschutzgesetzen“A Ziff. 7.12, Seite 13
Forderungsausfall (Schutz des Vereins bei zahlungsunfähigem Schädiger)nicht geregelt
Kosten der Strafverteidigung für Vorstand und Helferja, bis 100.000 €„übernimmt die Haftpflichtkasse in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, das im Zusammenhang mit einem unter den Versicherungsschutz fallenden geltend gemachten Haftpflichtanspruch steht, die Kosten der Verteidigung“A Ziff. 1.10, Seite 4
Abhandenkommen von Vereinsgeldern und Kassenfehlbeträge (Vertrauensschaden, soweit im Werk)nein„aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung“A Ziff. 7.11.5 e), Seite 13
Vermögensschadenhaftpflicht der Organe gegenüber dem Verein (Innenhaftung des Vorstands)nicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Schäden durch Gebrauch zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge (Benzinklausel)ja„wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder Wasserfahrzeuges verursachen“A Ziff. 8.1, Seite 16
Ausschluss von Motorsport, Rennen und Wettfahrtennicht geregelt
Ausschluss oder Einschränkung beim Umgang mit Waffen, Munition und Sprengstoff (Schießsport)keine„aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Waffen, Munition und Geschossen (nicht jedoch bei Führen oder Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen)“A Ziff. 5.3.6, Seite 7
Ausschluss von Ansprüchen aus Verletzungen bei der Sportausübung untereinander (Sportunfall ohne grobe Regelverletzung)nicht geregelt
Ausschluss von Schäden aus Missbrauch, Misshandlung oder sexueller Belästigungnicht geregelt
Ausschluss von Berufs- und Profisport sowie gewerblichen Tätigkeiten des Vereinsja„aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf dienen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind“A Ziff. 8.13, Seite 17
Ausschluss bei bewusstem Abweichen von Gesetzen, Vorschriften oder behördlichen Auflagenja„soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers“A Ziff. 7.15.5, Seite 16
Ausschluss von Strafschadenersatz, Bußgeldern und Vertragsstrafenja„Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.“A Ziff. 7.1.3, Seite 8

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erhöhte Selbstbeteiligung für einzelne Bausteine (Mietsach-, Schlüssel-, Helferschäden)100 €„Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mind. 100 EUR, max. 1.500 EUR.“A Ziff. 7.9.3, Seite 11
Beitragsbemessung und Beitragsregulierung (Mitgliederzahl, Veranstaltungen), Meldepflichtja„Siehe Beitragsberechnung im Versicherungsschein“A Ziff. 4.1, Seite 6
Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung (neue Sparten, neue Anlagen, Satzungsänderung)ja„Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten“A Ziff. 1.6, Seite 3
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung)nicht geregelt
Nachhaftung nach Auflösung des Vereins oder Vertragsendeja„so besteht Versicherungsschutz im Umfange dieses Vertrages bis zu fünf Jahre nach Vertragsbeendigung“A Ziff. 1.8, Seite 4
Vertragsdauer und Kündigung (Laufzeit, Kündigung nach Schadenfall)ja„Der Vertrag verlängert sich von Jahr zu Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf gekündigt wird.“A Ziff. 1.1, Seite 3

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
RC de explotación (Haftung aus dem Betrieb der Asociación oder des Club im Sinn des spanischen Bedingungswerks)nicht geregelt
RC patronal (Arbeitgeberhaftung gegenüber eigenen Beschäftigten bei Arbeitsunfällen)nicht geregelt
Sublímite por víctima (Höchstbetrag je geschädigter Person)nicht geregelt
Versicherung der Freiwilligen nach Ley 45/2015 de Voluntariado (Haftpflicht der voluntarios gegenüber Dritten)nicht geregelt
Defensa jurídica y fianzas (Verteidigung und Kautionen im Zivil- und Strafverfahren)nicht geregelt
Delimitación temporal (Schadenereignis während der Laufzeit, Meldung bis wie lange nach Vertragsende)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

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rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Die Haftpflichtkasse VVaG
Vertrieb
über Makler erhältlich

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Die Haftpflichtkasse Spezial-Haftpflichtversicherung für Vereine

Volltext aufklappen: Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Spezial-Haftpflichtversicherung für Vereine
[Seite 1] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Spezial-Haftpflichtversicherung für Vereine Die Haftpflichtkasse VVaG Darmstädter Str. 103 64380 Roßdorf Service-Center: 06154 / 601-1275 E-Mail: info@haftpflichtkasse.de www.haftpflichtkasse.de Stand 01/2026 [Seite 2] Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Vertragsbestimmungen 3 1. Vertragsgrundlagen 3 1.1 Beginn und Dauer des Vertrages 3 1.2 Vertragsrelevante Bestimmungen 3 1.3 Anwendbares Recht für die Vertragsauslegung 3 1.4 Salvatorische Klausel 3 1.5 Vertragsrelevante Willenserklärungen 3 1.6 Versehensklausel 3 1.7 Vorsorgeversicherung 3 1.8 Nachhaftung 4 1.9 Schiedsgerichtsverfahren 4 1.10 Erweiterter Strafrechtsschutz 4 1.11 Maklerklausel 5 2. Versicherungssummen / Sublimits 5 3. Selbstbehalte 5 4. Beitrag 6 5. Versichertes Risiko 6 6. Mitversicherte Personen 7 7. Erweiterungen des Versicherungsschutzes 7 7.1 Auslandsschäden 7 7.2 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers 8 7.3 Ansprüche mitversicherter Personen untereinander 8 7.4 Tätigkeitsschäden / Tätigkeitsschäden an fremden Hilfsmitteln 8 7.4.1 Tätigkeitsschäden 8 7.4.2 Tätigkeitsschäden an fremden Hilfsmitteln 9 7.5 Be- und Entladeschäden 9 7.6 Leitungsschäden 10 7.7 Abwasserschäden 10 7.8 Schäden an Sachen von mitversicherten Personen 10 7.9 Mietsachschäden 10 7.10 Besitz, Halten und Gebrauch von Kraftfahrzeugen 11 7.11 Vermögensschäden 12 7.12 Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen 13 7.13 Vertraglich übernommene Haftpflicht 13 7.14 Abhandenkommen von Schlüsseln und Codekarten 14 7.15 Elektronischer Datenaustausch / Internetnutzung 14 7.16 Anlagen der regenerativen Energieversorgung 16 8. Ausschlüsse 16 B. Spezielle Deckungsinhalte 18 C. Umwelt- und Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko (privatrechtliche Inanspruchnahme) 19 D. Umweltschadens-Risiko / Umweltschadensversicherung (öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme) 20 Seite 2 von 20 Stand 01.01.2026 [Seite 3] A. Allgemeine Vertragsbestimmungen 1. Vertragsgrundlagen 1.1 Beginn und Dauer des Vertrages Beginn: siehe Angaben im Versicherungsschein; Der Vertrag verlängert sich von Jahr zu Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf gekündigt wird. 1.2 Vertragsrelevante Bestimmungen Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag sowie Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes bestimmen sich nach: 1.2.1 den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB); 1.2.2 diesem Vertragsteil A.; 1.2.3 dem Vertragsteil B.; 1.2.4 Vertragsteil C. in Verbindung mit Vertragsteil A. für das Umwelt- und Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko (privatrechtliche Inanspruchnahme); 1.2.5 Vertragsteil D. für das Umweltschadens-Risiko (öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme); 1.3 Anwendbares Recht für die Vertragsauslegung Auf alle Rechtsstreitigkeiten, die Inhalt, Umfang oder Auslegung des vorliegenden Versicherungsvertrages sowie seine Rechtsgültigkeit insgesamt oder einzelner Bestimmungen betreffen, findet, auch soweit Versicherungsnehmer / mitversicherte Firmen im Ausland tangiert sind, ausschließlich deutsches Recht Anwendung und ist allein das Gericht des inländischen Sitzes des deutschen Versicherungsnehmers örtlich zuständig. 1.4 Salvatorische Klausel Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen oder von Teilen einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertrages bzw. der übrigen Vertragsbestimmungen. 1.5 Vertragsrelevante Willenserklärungen Die Abgabe von Willenserklärungen zu diesem Vertrag erfolgt, soweit sich aus einzelnen Vertragsbestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, ausschließlich zwischen dem im Deckblatt genannten Versicherungsnehmer und der Haftpflichtkasse. 1.6 Versehensklausel Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im Rahmen der Unternehmensbeschreibung gemäß Versicherungsschein liegen und die nach den Bestimmungen dieses Vertrages nicht von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten. 1.7 Vorsorgeversicherung Abweichend von Ziff. 4.2 AHB gilt: Seite 3 von 20 Stand 01.01.2026 [Seite 4] Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit ihrem Eintritt, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, auf Aufforderung des Versicherers – die auch durch einen der Beitragsrechnung beigedruckten Hinweis erfolgen kann – binnen 3 Monate nach Empfang dieser Aufforderung jedes neu eingetretene Risiko anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer eine Vereinbarung über den Beitrag für das neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe rückwirkend vom Gefahreneintritt ab fort. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige des neuen Risikos erstattet ist, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist nicht verstrichen war. Die vereinbarten Versicherungssummen gelten auch für die Vorsorgeversicherung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch nicht auf die Gefahren, die mit dem Eigentum, Besitz oder Betrieb von Bahnen, Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen aller Art (abgesehen von Ruderbooten), mit der Herstellung von Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen oder Teilen für Luft-, Raum- und Wasserfahrzeuge, mit Tätigkeiten (z.B. Wartung, Reparatur, Beförderung) an Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen oder Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugteilen sowie mit dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen verbunden sind. 1.8 Nachhaftung Endet der Versicherungsvertrag allein aus Gründen des endgültigen und völligen Wegfalls des versicherten Risikos, so besteht Versicherungsschutz im Umfange dieses Vertrages bis zu fünf Jahre nach Vertragsbeendigung. 1.9 Schiedsgerichtsverfahren Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versicherungsschutz insoweit nicht, als der Versicherungsnehmer der Haftpflichtkasse dessen Einleitung unverzüglich anzeigt und ihr die Mitwirkung an diesem Verfahren ermöglicht. 1.10 Erweiterter Strafrechtsschutz Abweichend von Ziffer 5.3 AHB übernimmt die Haftpflichtkasse in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, das im Zusammenhang mit einem unter den Versicherungsschutz fallenden geltend gemachten Haftpflichtanspruch steht, die Kosten der Verteidigung entsprechend den geltenden Gebührenordnungen - ggf. auch die mit dem Versicherer besonders vereinbarten höheren Kosten - sowie die Gerichtskosten und ortsüblichen Kosten für notwendige Sachverständigengutachten. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die in Vertragsteil A Ziff. 6 genannten Personen, soweit diese zum Zeitpunkt der Einleitung des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens noch in den Diensten des Versicherungsnehmers standen. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf während der Vertragsdauer einschließlich Nachhaftungszeit in Europa eingeleitete Verfahren. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer sich mit der Haftpflichtkasse über das einzuschlagende Vorgehen im Voraus abstimmt und über das Verfahren informiert. Nicht versichert sind: - die einem Versicherten auferlegten Bußen, Strafen und andere Leistungen, denen materieller Strafcharakter zukommt (z.B. Geldbußen, Geldstrafen etc.); - Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, die in keinem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen; - Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen (z.B. Steuer-, Zoll-, Devisen- oder Außenhandelsvorschriften, kartell-, wettbewerbs- oder patentrechtlichen Vorschriften etc.) Seite 4 von 20 Stand 01.01.2026 [Seite 5] Das Sublimit für diese Deckungserweiterung beträgt im Rahmen der Versicherungssummen gemäß Versicherungsschein 100.000 EUR je Verfahren und gleichzeitig für alle Verfahren eines Versicherungsjahres. Es gilt ein Selbstbehalt von 10 % je Verfahren vereinbart. 1.11 Maklerklausel Die im Deckblatt genannte Maklerfirma ist – insoweit abweichend von Vertragsteil A, Ziff. 1.5 dieser BBR – bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen. Sie ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherungsnehmer bzw. die Haftpflichtkasse weiterzuleiten. 2. Versicherungssummen / Sublimits 2.1 Versicherungssummen / Sublimits für das Vereins-Haftpflichtrisiko 2.1.1 Versicherungssummen Die Versicherungssumme je Versicherungsfall für nach den Vertragsteilen A. und B. versicherte Schäden beträgt siehe Versicherungsschein 2.1.2 Sublimits Die vorgenannten Versicherungssummen gelten grundsätzlich als vereinbart, sofern und soweit in den Bestimmungen im Vertragsteil A., Ziff. 7 und Vertragsteil B. dieser BBR (Erweiterungen des Versicherungsschutzes) keine hiervon abweichenden, besonderen Versicherungssummen (Sublimits) genannt sind. 2.2 Versicherungssumme für das Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko (privatrechtliche Inanspruchnahme) Die Versicherungssumme je Versicherungsfall für nach Vertragsteil C. versicherte Schäden (Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko) beträgt 3.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (Abweichungen: siehe Versicherungsschein). 2.3 Versicherungssumme für das Umweltschadens-Risiko (öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme) Die Versicherungssumme je Versicherungsfall für nach Vertragsteil D. versicherte Schäden (Umweltschadens-Risiko) beträgt 3.000.000 EUR pauschal für versicherte Kosten (Abweichungen: siehe Versicherungsschein). Diese Versicherungssumme bildet auch die Höchstersatzleistung für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres. 2.4 Jahresmaximierung Bis zu einer Versicherungssumme von 3.000.000 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden und 100.000 EUR für Vermögensschäden gilt keine Jahresmaximierung. Bis zu einer Versicherungssumme von 10.000.000 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden gelten die Versicherungssummen 2-fach jahresmaximiert. Darüber hinaus gehende Summen sind einfach jahresmaximiert. 3. Selbstbehalte 3.1 Bis zur Höhe eines vereinbarten Selbstbehaltes beteiligt sich der Versicherungsnehmer an der Schadenersatzleistung. Für die Abwehr unberechtigter Ansprüche wird Versicherungsschutz gewährt. 3.2 Sind unterschiedliche Selbstbehalte vereinbart, so gilt der höchste Selbstbehalt. Seite 5 von 20 Stand 01.01.2026 [Seite 6] 3.3 Auf die besonderen Selbstbehalte in den Bestimmungen im Vertragsteil A., Ziff. 7 und Vertragsteil B. dieser BBR (Erweiterungen des Versicherungsschutzes) wird besonders hingewiesen. 4. Beitrag Der Versicherungsnehmer ist der Haftpflichtkasse gegenüber alleiniger Beitragsschuldner. 4.1 Beitragsberechnung Beitrag: Siehe Beitragsberechnung im Versicherungsschein 4.2 Ratenzuschlag Bei halbjährlicher Zahlweise beträgt der Zuschlag 3 %, bei vierteljährlicher Zahlweise 5 %. 5. Versichertes Risiko 5.1 Versichert ist auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers als Verein mit den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten. 5.2 Durchführung von Veranstaltungen inklusive Restauration Gemäß den unter Teil B. Ziff. 1. dieser Bedingungen genannten Voraussetzungen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Durchführung von satzungsgemäßen oder sonst sich aus dem Vereinszweck ergebenden Veranstaltungen mitversichert. 5.3 Nebenrisiken Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht, unter anderem aus 5.3.1 Haus- und Grundbesitz: mitversichert gilt hier die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutznießer von Grundstücken (ausgenommen Luftlandeplätze), Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Verein oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und /oder der mitversicherten Personen benutzt werden. Versichert sind hierbei Schäden infolge eines Verstoßes gegen die dem Versicherungsnehmer in den obengenannten Eigenschaften obliegenden Pflichten (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm); dies gilt auch, wenn die Pflichten vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommen sind. Werden Grundstücke, Gebäude, Räumlichkeiten oder Garagen auf dem Betriebsgrundstück – auch Teile davon/Garagen – mit einem Bruttojahresmietwert über 30.000 EUR an Betriebsfremde / Dritte vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, ist die gesetzliche Haftpflicht hieraus nur mitversichert, wenn der Beitrag nach dem Brutto-Jahresmiet- bzw. -pachtwert dieser Teile berechnet ist. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.14 Abs. 1 - 3 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer) und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten. Mitversichert ist hinsichtlich der in Ziff. 5.3.1 dieser Bedingungen aufgeführten Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers: 5.3.1.1 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von insgesamt 1.000.000 EUR je Versicherungsjahr einschließlich der persönlichen Haftung angestellter Betriebsarchitekten und deren Hilfspersonal. Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4. AHB); Seite 6 von 20 Stand 01.01.2026 [Seite 7] 5.3.1.2 als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 5.3.1.3 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und / oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt; 5.3.2 aus dem Verleih und der Vermietung von Fahrrädern, Ruder-, Tret- und Paddelbooten, Strandkörben, Skiern, Snowboards, Schlitten und Schlittschuhen; 5.3.3 aus Besitz und Halten von Hunden zur Bewachung der versicherten Vereinsstätte unter Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft; 5.3.4 aus dem Vorhandensein elektrischer Leitungen und der gelegentlichen Abgabe elektrischer Energie; 5.3.5 aus Reklameeinrichtungen (z.B. Transparente, Reklametafeln, Leuchtröhren und dergl.); 5.3.6 aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Waffen, Munition und Geschossen (nicht jedoch bei Führen oder Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen) sowie deren Überlassung an Vereinsangehörige. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Waffenträger aus dem Gebrauch der Waffen in Ausführung dienstlicher Verrichtungen. 6. Mitversicherte Personen 6.1 Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht - der Mitglieder des Vorstandes und der von ihnen beauftragten Vereinsmitglieder in dieser Eigenschaft; - aller übrigen Mitglieder und Nichtmitglieder aus der Betätigung im Interesse und für Zwecke des versicherten Vereins; - der Arbeitnehmer des Vereins für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. 6.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB) VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 7. Erweiterungen des Versicherungsschutzes 7.1 Auslandsschäden 7.1.1 Mitversichert ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Schadenereignisse aus Anlass von Reisen des Vereinsvorstandes oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen anderer Vereine und Einrichtungen sowie aus vereinsinternen Ausflügen, Tagesreisen, Wettkämpfen und Treffen. 7.1.2 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche für im Ausland gelegene Vereinseinrichtungen (z.B. Berghütten). 7.1.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. Bei Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada und bei Versicherungsfällen, die vor US- amerikanischen oder kanadischen Gerichten oder nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werden, werden – abweichend von Ziff. 6.4 AHB – die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Seite 7 von 20 Stand 01.01.2026 [Seite 8] Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten - als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. 7.1.4 Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien und Kanada oder in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt: Der Versicherungsnehmer hat sich an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens 10.000 EUR selbst zu beteiligen. Dieser Selbstbehalt gilt auch für die vorgenannten Kosten. 7.1.5 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 7.1.6 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt: 7.1.6.1 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.4 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind; 7.1.6.2 Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens 10.000 EUR. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. 7.1.6.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. 7.2 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.5 Abs. 2 AHB - auch Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist. 7.3 Ansprüche mitversicherter Personen untereinander Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von Ziff. 7.4 Abs. 3 AHB in Verbindung mit Ziff. 7.4 Abs. 1 AHB – auch Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander wegen 1. Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten in dem Betrieb handelt, in dem die schadenverursachende Person beschäftigt ist; 2. Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR betragen. 3. Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im Umfang von Vertragsteil A, Ziff. 7.15 dieser BBR. 7.4 Tätigkeitsschäden / Tätigkeitsschäden an fremden Hilfsmitteln 7.4.1 Tätigkeitsschäden Seite 8 von 20 Stand 01.01.2026 [Seite 9] Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1 - 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden. Die Ausschlussbestimmungen der Ziff. 7.6 und 7.8 AHB sowie die gemeinsamen Ausschlussbestimmungen zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 AHB bleiben bestehen. Ausgeschlossen bleiben (1) Be- und Entladeschäden einschließlich Ladung (siehe jedoch Vertragsteil A, Ziff. 7.5 dieser BBR) (2) Leitungsschäden (siehe jedoch Vertragsteil A, Ziff. 7.9 dieser BBR) (3) Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeitsschäden an Sachen, die sich bei dem Versicherungsnehmer bzw. bei den Versicherungsnehmern zur Be- und / oder Verarbeitung (wie z. B. Reparatur, Wartung, Lohnveredelung) befinden. Dieser Ausschluss gilt jedoch nur für solche Schäden, die bei dem unmittelbaren Bearbeitungsvorgang entstanden sind. Zum unmittelbaren Bearbeitungsvorgang zählen nicht z.B. vor- oder nachgelagerte Verpackungstätigkeiten, Transporttätigkeiten oder Lagerung der Sachen. Die Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden begrenzt auf 100.000 EUR. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 100 EUR max. 5.000 EUR 7.4.2 Tätigkeitsschäden an fremden Hilfsmitteln Eingeschlossen ist – abweichend von den Ziff. 7.6 und 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Arbeitsgeräten, -vorlagen, Werkzeugen oder sonstigen Hilfsmitteln (sofern diese nicht länger als vier Wochen überlassen wurden), die für die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit überlassen worden sind und wegen aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt nicht für Schäden an - versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen; - überlassenen Sachen, die Gegenstand einer vertraglich geschuldeten Prüfung, Reparatur, Be- oder Verarbeitung oder sonstigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit an diesen Sachen waren (z.B. Lohnbe- oder verarbeitung), und für alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Regelungen der Ziff. 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche - wegen Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung; - von den Gesellschaftern oder deren Angehörigen; - von den gesetzlichen Vertretern oder solchen Personen, die zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt sind oder deren Angehörigen; - von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder den Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einheitlicher unternehmerischer Leitung stehen. Unter Anrechnung auf die vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie die Jahreshöchstersatzleistung beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall 50.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 100.000 EUR. Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 100 EUR, maximal 5.000 EUR. 7.5 Be- und Entladeschäden Seite 9 von 20 Stand 01.01.2026 [Seite 10] Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1-3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Transportmitteln jeder Art und Containern beim oder durch Be- und Entladen. Das diesem Zweck dienende Bewegen der vorgenannten Transportmittel und Container wird dem Be- und Entladen gleichgestellt. Vertragsteil A, Ziff. 8.1 dieser BBR bleibt unberührt. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben von den Fahrzeugen/Transportmitteln oder Heben auf die Fahrzeuge entstehen. Für Schäden am Ladegut beim oder durch Be- und Entladen besteht insoweit Versicherungsschutz als (1) die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, (2) es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, es sich nicht um vom Versicherungsnehmer be- und/oder verarbeitete Sachen bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder (3) der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde. 7.6 Leitungsschäden Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden an unter- und oberirdischen Leitungen einschließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden. Abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1 – 3 AHB ist auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Tätigkeitsschäden an solchen Leitungen eingeschlossen. 7.7 Abwasserschäden Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.14 Abs. 1 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden, die entstanden sind durch Abwässer. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen. Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 100 EUR, maximal 5.000 EUR. 7.8 Schäden an Sachen von mitversicherten Personen Mitversichert ist – abweichend von Ziff. 2 AHB und Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen von Sachen der mitversicherten Personen, sofern das Abhandenkommen die ursächlich zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Verein in räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbindung steht. Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen von mitversicherten Personen, sofern diese Fahrzeuge auf dafür vorgesehenen Plätzen innerhalb des Vereinsgrundstücks ordnungsgemäß abgestellt werden. Ersetzt wird der Schaden bis zur Höhe des Zeitwertes, den die abhanden gekommenen Sachen am Tage des Schadens hatten. Die Ersatzleistung je Schadenereignis wird im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden auf 30.000 EUR begrenzt. Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht, z.B. Feuer-, Einbruch-Diebstahl-, Kaskoversicherung etc., gehen diese Versicherungen vor. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparkassenbüchern, Urkunden, Uhren, Schmucksachen und Kostbarkeiten. 7.9 Mietsachschäden 7.9.1 Mietsachschäden anlässlich von Reisetätigkeiten im Interesse des Vereins Seite 10 von 20 Stand 01.01.2026 [Seite 11] Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die anlässlich von Reisetätigkeiten im Interesse des Vereins an gemieteten Räumen in Gebäuden und / oder an deren Ausstattung entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden beträgt im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden 3.000.000 EUR. Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 100 EUR, maximal 1.500 EUR. 7.9.2 Mietsachschäden an Gebäuden und Räumen durch Brand, Explosion sowie durch Leitungswasser und Abwässer Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten, geleasten oder gepachteten Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an deren Ausstattung, Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Brand, Explosion sowie durch Leitungswasser und Abwässer. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung; b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten; c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann; Die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden beträgt im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden 3.000.000 EUR. 7.9.3 Mietsachschäden an Gebäuden und Räumen durch sonstige Ursachen Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten, geleasten oder gepachteten Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an deren Ausstattung, Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch sonstige Ursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung; b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten; c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann; Die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden beträgt im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden 150.000 EUR. Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mind. 100 EUR, max. 1.500 EUR. 7.10 Besitz, Halten und Gebrauch von Kraftfahrzeugen 7.10.1 Nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge Mitversichert sind – abweichend von Ziff. 8.1 dieser BBR – gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter aus Besitz, Halten und Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Anhängern aller Art, die nach den Bestimmungen der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) nicht der Zulassungs- und Versicherungspflicht unterliegen, soweit es sich handelt um: - selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, deren Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt; Seite 11 von 20 Stand 01.01.2026 [Seite 12] - sonstige Kraftfahrzeuge aller Art, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht übersteigt, - sonstige Kraftfahrzeuge aller Art über 6 km/h, Hub- und Gabelstapler über 20 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen über 20 km/h und Anhänger, die nur innerhalb solcher Betriebsgrundstücke verkehren, die weder öffentliche Verkehrsflächen, noch beschränkt öffentliche Verkehrsflächen darstellen. Das Befahren öffentlicher Verkehrsflächen und beschränkt öffentlicher Verkehrsflächen ist nur mitversichert, wenn dieses behördlich erlaubt oder genehmigt wird und dadurch gleichzeitig die Zulassungs- und Versicherungspflicht entfällt. Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers bestehen, gehen diese Versicherungen vor. 7.10.2 Zulassungs- und versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge Sofern vereinbart sind – abweichend von Ziff. 8.1 dieser BBR – mitversichert gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter aus Besitz, Halten und Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Anhängern aller Art, die nach den Bestimmungen der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) zwar der Zulassungs- und Versicherungspflicht unterliegen, tatsächlich aber nicht zugelassen sind oder auch vom förmlichen Zulassungsverfahren gem. FZV befreit sind (selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer Geschwindigkeit von mehr als 20 km/h), soweit sie auf beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des Betriebsgrundstücks oder mit einer behördlichen Ausnahmegenehmigung auf öffentlichen Wegen und Plätzen eingesetzt werden. Versicherungsschutz besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages und nach Maßgabe des Pflichtversicherungsgesetzes und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsordnung, soweit diese speziellere oder abweichende Regelungen enthalten. Für Ansprüche, die nach Maßgabe des Pflichtversicherungsgesetzes geltend gemacht werden, werden die Mindestversicherungssummen des Pflichtversicherungsgesetzes zur Verfügung gestellt. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers bestehen, gehen diese Versicherungen vor. 7.11 Vermögensschäden 7.11.1 Vereinbarungsgemäß wird auch Versicherungsschutz für den Fall gewährt, dass der Versicherungsnehmer wegen eines in den versicherten Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten - von ihm selbst oder einer anderen Person, für die er einzutreten hat - begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird (vgl. Ziff. 2. ff. AHB). 7.11.2 Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Beschädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung) sind, noch sich aus solchen – von dem Versicherungsnehmer oder einer Person, für die er einzutreten hat, verursachten – Schäden herleiten. 7.11.3 Die Vermögensschadenversicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn des Versicherungsschutzes an bis zum Ablauf des Versicherungsvertrages vorkommenden Verstöße. 7.11.4 Bei Vermögensschäden gilt als Zeitpunkt für den Eintritt des Versicherungsfalles der Augenblick, in dem der Verstoß begangen wurde. Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, so gilt im Zweifel der Seite 12 von 20 Stand 01.01.2026 [Seite 13] Verstoß als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. 7.11.5 Ausgeschlossen von der Vermögensschadenversicherung sind Haftpflichtansprüche a) Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen; b) Schäden durch ständige Immissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen); c) planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; d) der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten; e) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung; f) aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten, aus Kauf- und Lieferungsverträgen – insbesondere wegen Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen – sowie aus Garantiezusagen; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften; g) aus Taxationen (wegen unrichtiger Taxen usw.); h) aus Schäden, welche darauf zurückzuführen sind, dass der Versicherungsnehmer oder seine Angestellten Fehler übersehen, die in Rechnungen, Aufstellungen, Kostenanschlägen oder Maßen in Zeichnungen enthalten sind, deren Prüfung dem Versicherungsnehmer übertragen war; i) Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen, entsprechende Unterlassungen sowie fehlerhafte oder unterlassene Kontrolltätigkeit; j) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung; k) wegen Schäden, die durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschriften, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung verursacht worden sind; l) wegen Abhandenkommen von Sachen, also auch wegen Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und Wertsachen (bei Haftung gemäß § 701 ff. BGB bei Hotel- und Gaststättenbetrieben siehe Vertragsteil B.); 7.12 Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen Mitversichert ist im Rahmen der Versicherungssumme für allgemeine Vermögensschäden die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der Betriebsangehörigen einschließlich des etwa angestellten Datenschutzbeauftragten wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziff. 2 AHB aus Schadenereignissen durch die Verletzung personenbezogener Bestimmungen in Datenschutzgesetzen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Mitversichert ist hierbei die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung externer Dienstleister. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des externen Dienstleisters und ihrer Betriebsangehörigen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten sowie die hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten. Ferner sind nicht versichert Bußen, Strafen sowie Kosten derartiger Verfahren. 7.13 Vertraglich übernommene Haftpflicht Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer Seite 13 von 20 Stand 01.01.2026 [Seite 14] 7.13.1 durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht Dritter, soweit derartige Haftungsübernahmen in der Branche üblich sind; 7.13.2 als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners; 7.13.3 gegenüber der Deutschen Bahn AG gemäß deren standardisierten Gestattungsverträgen und Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht; 7.13.4 gegenüber Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Verträge genormten Inhalts oder sog. Gestattungs- und Einstellungsverträge übernommene gesetzliche Haftpflicht. 7.14 Abhandenkommen von Schlüsseln und Codekarten Eingeschlossen ist gemäß Ziff. 2 AHB und abweichend von Ziff. 7.6 AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Abhandenkommens von fremden Schlüsseln und Codekarten, soweit diese Schlüsselfunktion haben. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die notwendigen Kosten für die Erneuerung der Schlüssel, Code- Karten und Schließanlagen. Die Versicherungssumme für Schäden dieserart ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden begrenzt auf 100.000 EUR je Schadenereignis und steht je Versicherungsjahr zweimal zur Verfügung. Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 100 EUR, maximal 500 EUR. 7.15 Elektronischer Datenaustausch / Internetnutzung 7.15.1 Versichertes Risiko Versichert ist - insoweit abweichend von Ziffern 7.7, 7.15 und 7.16 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger), soweit es sich handelt um Schäden aus a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computerviren und/oder andere Schadenprogramme; b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; Für Ziffer a) bis c) gilt: Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und / oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft hat bzw. hat prüfen lassen, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. d) der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche, nicht jedoch von Urheberrechten; e) der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche. Für Ziffer a) und e) gilt: Seite 14 von 20 Stand 01.01.2026 [Seite 15] In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt die Haftpflichtkasse - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. Voraussetzung für die Leistung der Haftpflichtkasse ist, dass sie vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf Ziffer 25 AHB wird hingewiesen. 7.15.2 Im Rahmen der Versicherungssumme für Personenschäden beträgt die Versicherungssumme für die Zusatzversicherung 1.000.000 EUR, max. jedoch 100.000 EUR für Schäden aus der Verletzung von Namensrechten gem. obiger Ziff. 7.18.1, 1e). Diese Versicherungssumme stellt zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar. 7.15.3 Serienschaden und Anrechnung von Kosten 1. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen. 2. Aufwendungen der Haftpflichtkasse für Kosten werden - abweichend von Ziffer 6.5 AHB - als Leistung auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die der Haftpflichtkasse nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung der Haftpflichtkasse entstanden sind. 7.15.4 Nicht versicherte Risiken Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; - IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; - Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb -wartung, -pflege; - Bereithalten fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; - Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; - Betrieb von Telekommunikationsnetzen; - Anbieten von Zertifizierungsdiensten i.S.d. SigG/SigV; - Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflicht- versicherung besteht. 7.15.5 Ausschlüsse Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche 1. die im Zusammenhang stehen mit - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming), Seite 15 von 20 Stand 01.01.2026 [Seite 16] - Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden können 2. wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden; 3. gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. 7.16 Anlagen der regenerativen Energieversorgung Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Besitz und Betrieb von Anlagen der regenerativen Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung die sich an bzw. auf dem versicherten Gebäude und Grundstück befinden zur Erzeugung und Abgabe von Strom, Gas, Wärme und Wasser und der Eigen- oder Fremdversorgung dienen, z.B. Photovoltaik-, Solar-, Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen, Kleinwindanlagen und Mini-Blockheizkraftwerke. Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Letztverbrauchern mit elektrischem Strom. Letztverbraucher sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen (§3 Nr. 25 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG)). Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Rückgriffsansprüchen der stromabnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen gemäß § 18 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) Tarifkunden vom 08. November 2006. Die Versicherungssumme für Vermögensschäden beträgt im Rahmen der Sachschadenversicherungssumme 500.000 EUR und das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Versichert sind auch Anlagen die in Eigenmontage (auch Teilmontage) montiert werden. 8. Ausschlüsse Nicht versichert sind Ansprüche: 8.1 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder Wasserfahrzeuges (siehe jedoch Ziff. 7.13 dieser BBR) in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit an einem Kraftfahrzeug, Anhänger oder Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch i.S. dieses Ausschlusses, wenn weder der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 8.2 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- und Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- und Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 8.3 wegen Schäden, die resultieren aus: (1) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder zum Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, Seite 16 von 20 Stand 01.01.2026 [Seite 17] (2) Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen, und zwar sowohl wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen einschließlich der mit diesen beförderten Sachen und der Insassen, als auch wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge; 8.4 wegen Schäden an Kommissionsware; 8.5 wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche, sowie Kohlenstaubexplosionen; 8.6 aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit wegen Schäden an Sachen, die Gegenstand dieser Tätigkeit gewesen sind (z. B. aufgrund der Planung hergestellt wurden); 8.7 aus Schäden durch außergewöhnliche Risiken, die nicht im Versicherungsschein beschriebenen Betriebscharakter entsprechen (für solche Risiken siehe Vorsorgeversicherung gemäß Ziff. 4 AHB in Verbindung mit Ziff. 1.8 dieser BBR); 8.8 aus Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 8.9 aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen sowie Abwässeranlagen und das Einwirkungsrisiko (siehe jedoch Vertragsteil D.); 8.10 wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen, soweit der Versicherungsnehmer als Betreiber einer gentechnischen Anlage im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) oder aus der Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) in Anspruch genommen wird; 8.11 aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen, sowie aus der nicht selbständigen und selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb. 8.12 aus Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat. 8.13 aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf dienen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind. 8.14 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 8.15 aus Besitz oder Betrieb von Luftlandeplätzen. Seite 17 von 20 Stand 01.01.2026 [Seite 18] B. Spezielle Deckungsinhalte Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 1.1 aus der Durchführung von nicht öffentlichen Veranstaltungen – auch außerhalb des Betriebsgeländes – sofern und soweit diese Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko stehen. Als „nicht öffentlich“ gilt jede Veranstaltung, die sich ausdrücklich nur an Vereinsmitglieder und deren Angehörige richtet. 1.2 aus der Ausrichtung von öffentlichen Veranstaltungen - auch außerhalb des Betriebsgeländes - sofern und soweit diese Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko gemäß Teil A. Ziff. 5.1 stehen. Versichert gilt hierbei die Ausrichtung von Veranstaltungen bis zu einer maximalen Anzahl von 5000 Besuchern an allen Veranstaltungstagen je Veranstaltung. Zu 1.1 und 1.2 gilt: Sofern nicht gesondert mit dem Versicherer vereinbart und dokumentiert, gelten Ansprüche wegen Schäden durch vorübergehend aufgebaute Zuschauertribünen als nicht mitversichert. 2. aus der Teilnahme an Veranstaltungen, sofern und soweit diese Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko gemäß Teil A. Ziff. 5.1 stehen. 3. aus dem Betrieb einer Vereinsgaststätte in eigener Regie, sofern die Voraussetzungen gemäß Teil A. Ziff. 5.3.1 vorliegen. 4. aus dem Betrieb eines vereinseigenen Büros. 5. aus dem Reiseveranstalter-Haftpflichtrisiko. Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Reiseveranstalter und Anbieter von verbundenen Reiseleistungen. Es gelten die Bedingungen und Risikobeschreibungen für das Reiseveranstalter-Haftpflichtrisiko von Beherbergungsbetrieben/Vereinen. Seite 18 von 20 Stand 01.01.2026 [Seite 19] C. Umwelt- und Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko (privatrechtliche Inanspruchnahme) 1. Klarstellende Bestimmung Gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) der Haftpflichtkasse sind Schäden durch Umwelteinwirkungen im Rahmen und Umfang der Betriebs- Haftpflichtversicherung mitversichert, da der Ausschluss gemäß Ziff. 7.10 b) der Muster-AHB des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) bzw. gemäß § 4 I 8 AHB in älteren AHB-Fassungen in den AHB der Haftpflichtkasse nicht enthalten ist. Das bedeutet, dass Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte des Versicherungsnehmers ausgehen, im Rahmen und Umfang von Vertragsteil A. als mitversichert gelten. Dies gilt jedoch nicht für das WHG-Restrisiko und das WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko (vgl. hierzu jedoch Ziff. 2 des Vertragsteils C.). Hiervon unberührt bleiben die Ausschlussbestimmungen gemäß Ziff. 7.10 (bzw. § 4 I 8 AHB der älteren Fassungen) der AHB der Haftpflichtkasse (Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen) bestehen. Hierfür kann separater Versicherungsschutz in Form einer Umweltschadensversicherung zur Verfügung gestellt werden. 2. Für das Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko des Versicherungsnehmers gelten folgende Bestimmungen: 2.1. WHG-Restrisiko Mitversichert ist das Gewässerschaden-Risiko im Rahmen und Umfang des beigefügten Druckstückes (sogenanntes Restrisiko außer Anlagen- sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko). 2.2 WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Gewässerschäden gemäß den "Zusatzbedingungen zur Betriebs- Haftpflichtversicherung für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko –" für Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern. Seite 19 von 20 Stand 01.01.2026 [Seite 20] D. Umweltschadens-Risiko / Umweltschadensversicherung (öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme) Für das Umweltschadens-Risiko des Versicherungsnehmers gelten folgende Bestimmungen: Für diesen Vertragsteil D. gelten die Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) als nicht vereinbart. Diesem Vertragsteil liegen ausschließlich die Allgemeinen und Besonderen Bedingungen für die Umweltschadensversicherung (AVB-USV) in deren jeweils aktuellen Fassung zugrunde. Versichert ist – sofern im Versicherungsschein keine hiervon abweichenden, gesonderten Vereinbarungen dokumentiert sind – das Umweltschadens-Basisrisiko mit den Risikobausteinen 2.6, 2.7, 2.8 und 2.9 gemäß den AVB-USV der Haftpflichtkasse. Gemäß Baustein 2.9 der AVB-USV sind Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern pauschal mitversichert. Seite 20 von 20 Stand 01.01.2026
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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