Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen 2024 für die Haftpflichtversicherung von Vereinen (AVB HV-Vereine '24), hf 609
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Mannheimer Versicherung AG
Allgemeine Versicherungsbedingungen 2024 für die
Haftpflichtversicherung von Vereinen
AVB HV-Vereine '24
(Stand: 01.01.2024)
HF_609_0124
Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung Inhaltsverzeichnis
Teil A
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der
Haftpflichtversicherung sowie den Abschnitt AZ mit optionalen Regelungen, die nur
gelten, wenn sie jeweils ausdrücklich vereinbart wurden. Abschnitt A1 Vereinshaftpflichtrisiko
- Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken von Vereinen A1-1 Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse und Tätigkeiten (versicher-
(Vereinshaftpflichtrisiko). tes Risiko)
- Abschnitt A2 gilt für Schäden durch Umwelteinwirkungen und Schäden an der A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen/Gesellschaften und zum
Umwelt (Umweltrisiko). Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer, mitversi-
- Abschnitt A3 gilt für Ansprüche aus Benachteiligungen. cherten Personen und Repräsentanten)
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
- Optionale Regelungen: A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
Abschnitt AZ gilt für ergänzende Klauseln und zusätzliche Vereinsrisiken – A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatz-
soweit diese Regelungen im einzelnen ausdrücklich vereinbart wurden. leistung, Serien- und Kumulschaden, Selbstbeteiligung)
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken (Versicherungsschutz,
Die Gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zur Beitragsbe- Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
rechnung, zur Beitragsregulierung, zur Beitragsangleichung, zu Schiedsgerichtsver- A1-6.1 Sozial- und Sicherheitseinrichtungen
einbarungen und zum Abtretungsverbot. A1-6.2 Haus- und Grundbesitz
A1-6.3 Vertraglich übernommene Haftpflicht, Freistellung sowie Verkaufs- und
Lieferbedingungen
Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartei- A1-6.4 Abhandenkommen von Sachen
en. A1-6.4.1 Mechanische und elektronische Schlüssel
A1-6.4.2 Sachen der Vereinsangehörigen und Besucher
- Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung. A1-6.5 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger
- Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung. A1-6.5.1 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
- Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers A1-6.5.2 Versicherungspflichtige selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler
und weitere Bestimmungen. A1-6.5.3 Gebrauch geliehener zulassungspflichtiger Personenkraftwagen und
Krafträder bei Geschäftsreisen
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind – neben dem Antrag / dem Deckungs- A1-6.6 Nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne und Winden
auftrag – der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge A1-6.7 Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen (Miet-
einschließlich der "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligun- sachschäden)
gen und Besonderen Vereinbarungen". A1-6.8 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)
A1-6.8.1 Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern
A1-6.8.2 Tätigkeitsschäden an Leitungen
A1-6.8.3 Unterfangungen, Unterfahrungen
A1-6.8.4 Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen
A1-6.9 Schäden im Ausland
A1-6.10 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden
A1-6.11 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften
A1-6.12 Schäden durch Strahlen
A1-6.13 Vermögensschäden
A1-6.13.1 Vermögensschäden – Gegenstand und Ausschlüsse
A1-6.13.2 Auslösen von Fehlalarm
A1-6.14 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch
Übertragung elektronischer Daten
A1-6.14.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen
A1-6.14.2 Übertragung elektronischer Daten
A1-6.14.3 Nicht versicherte Tätigkeiten oder Leistungen
A1-6.14.4 Serienschaden
A1-6.14.5 Schäden im Ausland
A1-6.15 Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen
A1-6.16 Mängelbeseitigungsnebenkosten
A1-6.17 entfällt
A1-6.18 Verlust von Flüssigkeiten oder Gasen (Medienverlust)
A1-6.19 Geothermie
A1-6.20 Abwasser- und Überschwemmungsschäden
A1-6.21 Sachschäden durch austretende Betriebsstoffe
A1-6.22 Haftpflichtansprüche Versicherter untereinander
A1-6.22.1 von versicherten Unternehmen untereinander
A1-6.22.2 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
A1-6.22.3 von mitversicherten natürlichen Personen untereinander
A1-6.23 Arbeitnehmerüberlassung
A1-6.24 Aktive Werklohn-, Kaufpreis- und Mietentgeltklage
A1-6.25 Schiedsgerichtsverfahren und Verfahren nach dem Verbraucherstreitbei-
legungsgesetz
A1-6.26 Mehrleistung für nachhaltigen Schadensersatz
A1-6.26.1 Mehrleistung für Reparatur
A1-6.26.2 Mehrleistung für Nachhaltigkeitssiegel
A1-6.27 Neuwertentschädigung
A1-6.28 Luftfahrzeuge
A1-6.28.1 Nicht versicherungspflichtige Luftfahrzeuge
A1-6.28.2 Gebrauch einer Flugdrohne im Inland
A1-6.29 Durchführung von Veranstaltungen
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A1-6.30 Besondere Regelungen für Reit- und Fahrvereine A2-2 Regelungen zu mitversicherten Personen/Gesellschaften und zum
A1-6.30.1 Mitversicherte Tiere Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer, mitversi-
A1-6.30.2 – falls ausdrücklich vereinbart – Reittiere cherten Personen und Repräsentanten)
A1-6.30.3 – falls ausdrücklich vereinbart – Schäden durch Pensionstiere und zur A2-2.1 Versicherte Personen
Ausbildung übernommene Tiere A2-2.2 Entsprechende Anwendung der Vertragsbestimmungen auf mitversi-
A1-6.30.4 – falls ausdrücklich vereinbart – Schäden an Pensionstieren und zur cherte Personen
Ausbildung übernommenen Tieren A2-2.3 Reichweite der Risikobegrenzungen und Ausschlüsse
A1-6.30.5 – falls ausdrücklich vereinbart – Kutschen, Planwagen und Schlitten A2-2.4 Erfüllung Obliegenheiten durch Versicherungsnehmer und mitversicherte
A1-6.31 Besondere Regelungen für Gebirgs-, Wander-, Verschönerungs- und Personen
ähnliche Vereine A2-2.5 Repräsentanten
A1-6.32 Besondere Regelungen für Kleingartenvereine A2-3 Versicherungsfall
A1-6.33 Besondere Regelungen für Ski- und Eissportvereine A2-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A1-6.33.1 – falls ausdrücklich vereinbart – Veranstaltung von Skiausflügen und A2-4.1 Leistungen der Versicherung
Skiführungstouren A2-4.2 Vollmacht des Versicherers
A1-6.33.2 – falls ausdrücklich vereinbart – Veranstaltung von Skikursen A2-4.3 Kosten in einem Strafverfahren
A1-6.33.3 – falls ausdrücklich vereinbart – Unterhaltung von Eis- und Rodel- A2-4.4 Vollmacht des Versicherers in Rentenfällen
bahnen A2-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatz-
A1-6.34 Besondere Regelungen für Golfsportvereine leistung, Serien- und Kumulschaden, Selbstbeteiligung)
A1-6.34.1 Mitversicherte Risiken A2-5.1 Versicherungssumme und Jahreshöchstersatzleistung
A1-6.34.2 Mitversicherte Personen A2-5.2 Serien- und Kumulschaden
A1-6.35 Besondere Regelungen für Schützen- und Schießsportvereine sowie A2-5.3 Selbstbeteiligung
Schützengesellschaften A2-5.4 Mehraufwand/Kosten bei Anerkenntnis, Befriedigung und Vergleich des
A1-6.36 Allmählichkeitsschäden Versicherungsnehmers
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse A2-5.5 Versicherungssummenüberschreitung
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden A2-5.6 Leistungsbegrenzung bei Rentenzahlungen
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Arbeiten oder A2-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken (Versicherungsschutz,
sonstigen Leistungen Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander A2-6.1 Haus- und Grundbesitz
A1-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetzlichen A2-6.2 Vertraglich übernommene Haftpflicht, Freistellung sowie Verkaufs- und
Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen Lieferbedingungen
A1-7.5 Leasing, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag A2-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger,
A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne, Winden
sonstigen Leistungen A2-6.3.1 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-7.7 Asbest, Glasfasern, Mineralfasern oder Stäube A2-6.3.2 Nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne und Winden
A1-7.8 Gentechnik A2-6.4 Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen (Miet-
A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen sachschäden)
A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung oder sonstige Diskriminierungen A2-6.5 Schäden im Ausland
A1-7.11 Übertragung von Krankheiten A2-6.6 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden
A1-7.12 Stollen-, Tunnel- oder Untergrundbahn-Bau A2-6.7 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften
A1-7.13 Bergschäden, Bergbaubetrieb A2-6.8 Schäden durch Strahlen
A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A2-6.9 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht
A1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze A2-6.10 Geothermie
A1-7.16 Wasserfahrzeuge A2-6.11 Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen
A1-7.17 Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb A2-6.12 Mängelbeseitigungsnebenkosten
A1-7.18 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt A2-6.13 Sachschäden durch austretende Betriebsstoffe
A1-7.19 Entschädigungen mit Strafcharakter A2-6.14 Ansprüche Versicherter untereinander
A1-7.20 Französische "Garantie Décennale" und gleichartige Bestimmungen A2-6.14.1 von versicherten Unternehmen untereinander
A1-7.21 Arzneimittel A2-6.14.2 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
A1-7.22 Sprengstoffe, Feuerwerke A2-6.14.3 von mitversicherten natürlichen Personen untereinander
A1-7.23 Brennbare und explosible Stoffe A2-6.15 Arbeitnehmerüberlassung
A1-7.24 Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen A2-6.16 Aktive Werklohn-, Kaufpreis- und Mietentgeltklage
A1-7.25 Umweltrisiko A2-6.17 Schiedsgerichtsverfahren und Verfahren nach dem Verbraucherstreitbei-
A1-7.26 Gewerbliche Risiken legungsgesetz
A1-7.27 Kommissionsware A2-6.18 Mehrleistung für nachhaltigen Schadensersatz
A1-7.28 Grundwasser A2-6.18.1 Mehrleistung für Reparatur
A1-7.29 Planungs- und Bauleitungstätigkeit A2-6.18.2 Mehrleistung für Nachhaltigkeitssiegel
A1-7.30 Offshore-Risiken A2-6.19 Neuwertentschädigung
A1-7.31 Blut- und Blutproduktehersteller, Blutbanken und A2-6.20 Nicht versicherungspflichtige Luftfahrzeuge
-spendeeinrichtungen A2-6.21 Allmählichkeitsschäden
A1-7.32 Teilnahme an Rennen inklusive Training A2-7 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
A1-7.33 Halten von Kampfhunden A2-8 Allgemeine Ausschlüsse
A1-7.34 Bodenabfertigungsdienste A2-8.1 Vorsätzlich oder durch bewusstes Abweichen herbeigeführte Schäden
A1-7.35 Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Klär- A2-8.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,
schlamm Arbeiten oder sonstigen Leistungen
A1-7.36 Tabak, Tabakprodukte, E-Zigaretten, Liquids und deren Zusatzprodukte A2-8.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
A1-7.37 Berufliche Risiken der Vereinsmitglieder A2-8.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetzlichen
A1-7.38 Tierhaltung Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen
A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterun- A2-8.5 Leasing, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
gen) A2-8.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) sonstigen Leistungen
A1-10 Versehensklausel A2-8.7 Asbest, Glasfasern, Mineralfasern oder Stäube
A1-11 Versicherungsschutz nach Auflösung des Vereins (Nachhaftung) A2-8.8 Genrisiken
A2-8.8.1 Gentechnik
A2-8.8.2 Genetische Schäden
Abschnitt A2 Umweltrisiko (URV) A2-8.9 Übertragung von Krankheiten
A2-8.10 Überschwemmungen
A2-1 Versichertes Risiko, Versicherungsschutz A2-8.11 Bergschäden, Bergbaubetrieb
A2-1.1 Umwelthaftpflicht-Risiko A2-8.12 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A2-1.2 Umweltschadens-Risiko A2-8.13 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
A2-1.3 Zuweisung A2-8.14 Wasserfahrzeuge
A2-1.4 Versicherte Risiken A2-8.15 Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
a) Kleingebinde A2-8.16 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt
b) Mitversicherte Anlagen A2-8.17 Entschädigungen mit Strafcharakter
c) Umwelt-Produktrisiko A2-8.18 Französische "Garantie Décennale" und gleichartige Bestimmungen
d) Probebetrieb A2-8.19 Sprengstoffe, Feuerwerke
e) Allgemeines Umweltrisiko A2-8.20 Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen
f) – falls ausdrücklich vereinbart – Andere umweltrelevante Risiken A2-8.21 Kleckerschäden
A2-1.5 Transportvorgänge und mittelbares Abwasserrisiko A2-8.22 Normalbetrieb
A2-1.6 Besonderer Ausschluss vertraglich übernommener Haftung/Zusagen A2-8.23 Schäden vor Vertragsbeginn
A2-1.7 Besonderer Ausschluss Subunternehmer A2-8.24 Grundstücke des Versicherungsnehmers
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A2-8.24.1 Erwerb belasteter Grundstücke A(GB)-4 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken)
A2-8.24.2 Schäden an Böden oder Gewässern A(GB)-5 Abtretungsverbot
A2-8.25 Abfälle
A2-8.25.1 Fehlerhafte Deklaration von Abfällen
A2-8.25.2 Abfalldeponien Teil B Allgemeiner Teil
A2-8.26 Grundwasser
A2-8.26.1 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
A2-8.26.2 Schäden am Grundwasser
A2-8.27 Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Klär- B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
schlamm B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode, Versicherungsjahr
A2-8.28 Entwicklungsrisiko B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
A2-8.29 Kommissionsware Nichtzahlung
A2-8.30 Planungs- und Bauleitungstätigkeit B1-4 Folgebeitrag
A2-8.31 Stollen-, Tunnel- oder Untergrundbahn-Bau B1-5 Lastschriftverfahren
A2-8.32 Offshore-Risiken B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
A2-8.33 Blut- und Blutproduktehersteller, Blutbanken und -spendeeinrichtungen
A2-8.34 Teilnahme an Rennen inklusive Training Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung
A2-8.35 Halten von Kampfhunden
A2-8.36 Bodenabfertigungsdienste B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
A2-8.37 Tabak, Tabakprodukte, E-Zigaretten, Liquids und deren Zusatzprodukte B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
A2-8.38 Gewerbliche Risiken B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
A2-8.39 Berufliche Risiken der Vereinsmitglieder
A2-8.40 Tierhaltung Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
A2-9 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterun-
gen) B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis
A2-10 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) zum Vertragsschluss
A2-11 Versicherungsschutz nach Auflösung des Vereins (Nachhaftung) B3-2 Änderungen des Vertrags
A2-12 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei unmittelbarer Gefahr B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen
A2-13 Zusatzbaustein 1 zum Umweltschadens-Risiko Abschnitt B4 Weitere Regelungen
A2-13.1 Umweltschäden auf eigenen Grundstücken und am Grundwasser
A2-13.2 Betriebsstörungserfordernis B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
A2-13.3 Ausschlüsse B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
A2-13.4 Versicherungssumme/Selbstbeteiligung B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
A2-14 – falls ausdrücklich vereinbart – Zusatzbaustein 2 zum Umweltscha- B4-4 Verjährung
dens-Risiko B4-5 Gerichtsstände, Verbraucherschlichtungsstelle
B4-6 Anzuwendendes Recht
B4-7 Sanktionsklausel
Abschnitt A3 Ansprüche aus Benachteiligungen B4-8 Salvatorische Klausel
A3-1 Versicherungsschutz, mitversicherte Personen, Benachteiligungsgründe
A3-2 Versicherungsfall (Claims-made-Prinzip)
A3-3 Tochtergesellschaften
A3-4 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes
A3-4.1 Benachteiligungen und Anspruchserhebung während der Vertragsdauer
A3-4.2 Rückwärtsdeckung für vorvertragliche Benachteiligungen
A3-4.3 Anspruchserhebungen nach Vertragsende (Nachmeldefrist)
A3-4.4 Meldung von Umständen (Notice of Circumstance)
A3-4.5 Insolvenz
A3-4.6 Liquidation und Neubeherrschung
A3-5 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes
A3-5.1 Leistungen der Versicherung
A3-5.2 Vollmacht des Versicherers
A3.3 Versicherungssumme, Höchstersatzleistung
A3-5.4 Selbstbeteiligung
A3-5.5 Serien- und Kumulschaden
A3-5.5.1 Serienschaden
A3-5.5.2 Kumulschaden
A3-5.6 Anerkenntnis, Befriedigung, Vergleich
A3-6 Ausschlüsse
A3-7 Rechte und Pflichten mitversicherter Personen/Tochtergesellschaften
Abschnitt AZ Optionale Regelungen für ergänzende Klauseln und zusätzliche
Vereinsrisiken
– soweit ausdrücklich vereinbart –
AZ-1 Ergänzende Klauseln für Abschnitt A1
AZ-2 Veranstaltungen als Zusatzrisiko
AZ-3 Abbrennen eines Feuerwerks bei Veranstaltungen
AZ-4 Eigener Tribünenbau bei Veranstaltungen
AZ-5 Hüpfburg bei Veranstaltungen
AZ-6 Garderobenrisiko bei Veranstaltungen
AZ-7 Sondernutzung öffentlicher Flächen bei Veranstaltungen
AZ-8 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe
AZ-8.1 Gaststätten: Zur Aufbewahrung übergebene Sachen von Restaurations-
und Tagungsgästen
AZ-8.2 Beherbergungsbetriebe: Gastgaragen und Einstellplätze für Beherber-
gungsgäste
AZ-8.3 Beherbergungsbetriebe: Zur Aufbewahrung übergebene oder einge-
brachte Sachen von Beherbergungsgästen
AZ-9 Freiberufliche Lehrtätigkeit
Abschnitt A(GB) Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A(GB)-1 Beitragsberechnung
A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag
(Beitragsregulierung)
A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
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Teil A
A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen
Abschnitt A1 Vereinshaftpflichtrisiko sind auf die mitversicherten Personen/Gesellschaften entsprechend an-
zuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversi-
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten (versi- cherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Per-
chertes Risiko) son/Gesellschaft entsteht.
Versichert ist A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen
oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer
A1-1.1 im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht mitversicherten Person/Gesellschaft vorliegen, entfällt der Versicherungs-
des Versicherungsnehmers als Verein mit den im Versicherungsschein schutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversi-
und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnis- cherten Personen/Gesellschaften.
sen und Tätigkeiten.
A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungs-
Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Grundstücke, Ge- nehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der
bäude oder Räumlichkeiten des Vereins innerhalb der Bundesrepublik Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen/ Gesell-
Deutschland. schaften verantwortlich.
Falls im Ausland belegene Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten A1-2.5 Soweit es nach dem Versicherungsvertrag auf das Verhalten, das
des Vereins versichert werden sollen, kann der Versicherungsschutz Verschulden, das Bewusstsein, die Kenntnis oder das Kennenmüssen des
durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein und seinen Versicherungsnehmers ankommt, gelten als Repräsentanten des Versi-
Nachträgen erweitert werden. cherungsnehmers folgende Personen:
Nicht versichert ist die Vergabe von Leistungen an Dritte (Subunterneh- a) die Mitglieder des Vorstandes (bei Vereinen und Aktiengesellschaf-
mer). Hierzu bedarf es einer besonderen Vereinbarung. ten);
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen/Gesellschaften und zum b) die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer, und Unternehmergesellschaften);
mitversicherten Personen und Repräsentanten)
c) die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften);
A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
d) die Gesellschafter (bei Offenen Handelsgesellschaften);
A1-2.1.1 der Mitglieder des Vorstandes, der von ihnen beauftragten Vereinsmit-
glieder und der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Ar- e) die Gesellschafter (bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts);
beitssicherheitsgesetz), Sicherheitsbeauftragte (gemäß § 22 Sozialge-
setzbuch VII) und Beauftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Ge- f) die Inhaber (bei Einzelfirmen und eingetragenem Kaufmann).
wässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz in dieser Eigenschaft so-
wie sämtlicher übrigen Mitglieder aus der Betätigung im Interesse und Diese Vereinbarung gilt nicht für Obliegenheiten des Versicherungsneh-
für Zwecke des versicherten Vereins. mers gemäß B3-1 bis B3-3 (Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss, Änderungen des Ver-
A1-2.1.2 der Angestellten und Arbeiter für Schäden, die sie in Ausführung ihrer trags, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers).
dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.
Der Ausschluss in A1-7.37 findet insoweit keine Anwendung. A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
Hierzu zählen auch angestellte Personen wie A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
- Vereinsärzte und Sanitäter, wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
- in den Verein eingegliederte Arbeitnehmer fremder Unternehmen, Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder
Praktikanten, Volontäre und Hospitanten, sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
- durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung
oder sonstigen Betreuung der Vereinsgrundstücke beauftragte Per- gesetzlicher
sonen. Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich
um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs- von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für
solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensver-
zugefügt werden. ursachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an.
A1-2.1.3 des Insolvenz- oder Zwangsverwalters für Schäden aus der Betätigung A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um
im Interesse und für Zwecke des im Versicherungsschein und seinen gesetzliche Ansprüche handelt,
Nachträgen beschriebenen Vereins.
a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme,
Dieser Versicherungsschutz besteht subsidiär. Eigene Haftpflichtversiche- Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
rungen gehen dem Versicherungsschutz aus diesem Vertrag vor.
b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung
A1-2.1.4 der in A1-2.1.1 bis A1-2.1.3 genannten Personen, wenn sie aus ihrer durchführen zu können;
früheren Tätigkeit für den versicherten Verein in Anspruch genommen
werden. c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder
wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten
A1-2.1.5 neu gegründeter oder mehrheitlich erworbener Gesellschaften ab Erfolges;
Gründungs-/Übernahmedatum, jedoch unter der Voraussetzung, dass es
sich um Gesellschaften im Inland handelt, der Betriebscharakter dieser d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ord-
Gesellschaften (versichertes Risiko) dem des Versicherungsnehmers ent- nungsgemäße Vertragserfüllung;
spricht und der Anteil des Versicherungsnehmers an diesen Gesellschaf-
ten mindestens 50 % beträgt. e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leis-
tung;
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Neugründung oder den
Neuerwerb dem Versicherer zum Ablauf des jeweiligen Versicherungs- f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistun-
jahres anzuzeigen und die jeweiligen Werte zur Beitragsberechnung auf- gen.
zugeben.
A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund
Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn eine entsprechende einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der ge-
Meldung nicht erfolgt, oder wenn innerhalb von 4 Monaten nach der setzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Meldung keine Einigung über den endgültigen Einschluss der neuen Ge-
sellschaft erfolgt. Eventuell bereits gezahlte Beiträge werden erstattet. A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
Besteht für ein solches neues Unternehmen Versicherungsschutz bei ei- A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
nem anderen Versicherer, besteht Versicherungsschutz über diesen Ver-
trag subsidiär. a) die Prüfung der Haftpflichtfrage,
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b) die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschie-
dener Abschnitte dieses Vertrages oder sowohl im Rahmen dieses Ver-
c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Scha- trages als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages oder ei-
densersatzverpflichtungen. ner Umweltschadensversicherung bei der Mannheimer Versicherung AG
(Kumulschaden), so ist die Ersatzleistung des Versicherers aus diesen Ab-
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- schnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in
rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnis- diesen Abschnitten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen be-
ses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versiche- grenzt.
rer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt eingetre-
oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der ten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.
Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bin- Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit ei-
dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den nem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten Be-
Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten trag (Selbstbeteiligung). Siehe "Aufstellung der Höchstersatzleistungs-
freizustellen. summen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen".
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Scha- Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche-
dens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erschei- rungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteili-
nenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. gung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen.
A1-5.1 bleibt unberührt.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha-
densersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versiche- Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer
rer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur
den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
A1-4.3 Wird in einem Straf-, Ermittlungs- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die
wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungs- Versicherungssumme(n) angerechnet.
schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestel-
lung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versiche- A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche-
rer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gesetzliche rungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskos-
Vergütung oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des ten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser An-
Verteidigers sowie die Gerichtskosten. sprüche.
Versicherungsschutz besteht auch beim Vorwurf vorsätzlichen Verge- A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu
hens (erweiterter Strafrechtsschutz). Erfolgt eine rechtskräftige Verurtei- leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssum-
lung wegen Vorsatz, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend und me oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versi-
der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer die geleisteten Kosten zu cherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme,
erstatten. so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssum-
me bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer
Ausgeschlossen sind eventuelle Kosten des Verteidigers sowie Gerichts- erstattet.
kosten wegen eines Vorwurfs der Verletzung verkehrsrechtlicher Vor-
schriften sowie Geldbußen (auch Ordnungs-/Zwangsgelder, Geldstrafen, Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift
-sanktionen und dergleichen), Strafen und Strafvollstreckungskosten. der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das des Versicherungsfalls.
Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for-
dern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsneh-
mer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapital-
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahres- wert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger
höchstersatzleistung, Serien- und Kumulschaden, Selbstbeteili- Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden
gung) die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungs-
summe abgesetzt.
A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungs-
fall auf die vereinbarte(n) Versicherungssumme(n) begrenzt (siehe Versi- A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan-
cherungsschein und seine Nachträge). Dies gilt auch dann, wenn sich spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten
der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der
erstreckt. Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung,
Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken (Versicherungsschutz,
Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versiche- Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
rungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten
Versicherungssumme(n) begrenzt. A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risiko-
begrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Aus-
A1-5.3 Serien- und Kumulschaden schlüsse.
A1-5.3.1 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf
Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der die in A1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen An-
im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn wendung (z. B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allge-
diese meine Ausschlüsse).
a) auf derselben Ursache oder Individuelle, abweichende oder ergänzende Vereinbarungen sind in der
"Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und
b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und Besonderen Vereinbarungen" zu finden.
zeitlichem, Zusammenhang
A1-6.1 Sozial- und Sicherheitseinrichtungen
beruhen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
A1-5.3.2 Besteht für mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- seinen Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die überwiegend für
tende Versicherungsfälle, die den versicherten Verein bestimmt sind (z. B. Vereinssportgemeinschaf-
ten, Kantinen, Erholungseinrichtungen, Kindertagesstätten) und seiner
a) auf derselben Ursache oder Werks- oder Betriebsfeuerwehr.
b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und Versichert ist hierbei auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der
zeitlichem, Zusammenhang Mitglieder der Vereinssportgemeinschaft aus der Betätigung für diese,
soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen
beruhen, handelt.
–5–
[Seite 6]
wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflich-
A1-6.2 Haus- und Grundbesitz tet wäre.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Risiken innerhalb der Dies gilt auch bei individuell rechtswirksam vereinbarter Haftungsrege-
Bundesrepublik Deutschland. lung vor Eintritt eines Versicherungsfalls.
A1-6.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als A1-6.3.4 durch Vertrag übernommene Freistellung des Vertragspartners von
Besitzer (z. B. Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nieß- Schadensersatzansprüchen Dritter, soweit und in dem Umfang, wie der
braucher) von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die den Versicherungsnehmer für diese Schäden auf Grund gesetzlicher Haft-
Vereinszwecken oder Wohnzwecken der Beschäftigen des Vereins die- pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auch unmittelbar haftet.
nen.
A1-6.4 Abhandenkommen von Sachen
Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die
dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften oblie- A1-6.4.1 Mechanische und elektronische Schlüssel
gen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und
Schneeräumen auf Gehwegen). Versichert ist – in Erweiterung zu A1-3.1 – die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers ausschließlich wegen des Abhandenkommens
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus fremder mechanischer oder elektronischer Schlüssel für Gebäude und
der Überlassung dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten oder Räume, sofern sich diese Schlüssel rechtmäßig im Gewahrsam des Versi-
Teilen davon an Dritte. cherungsnehmers befunden haben.
A1-6.2.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.2.1 genannten Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtan-
Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht sprüche wegen der Kosten für das notwendige Auswechseln oder Pro-
grammieren von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorüberge-
a) des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau- hende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis
arbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbei- zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem der Verlust des
ten). Schlüssels festgestellt wurde.
b) des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Be- wegen Schäden an oder Abhandenkommen von Sachen, die als Folge
sitzwechsel bestand. eines versicherten Schlüsselverlusts eingetreten sind.
c) des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb von Photovoltaik-/ So- Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwen-
larthermischen Anlagen und/oder Kraftwärmekopplungsanlagen dung.
auf Vereinsgrundstücken oder -gebäuden einschließlich
Versicherungssumme(n) und/oder Selbstbeteiligung(en) siehe "Aufstel-
- der Einspeisung von Elektrizität in das Netz des Energieversor- lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Beson-
gungsunternehmens/Netzbetreibers. Nicht versichert ist die deren Vereinbarungen".
Abgabe von Energie an Tarifkunden/Endverbraucher
A1-6.4.2 Sachen der Vereinsangehörigen und Besucher
und
Versichert ist – in Erweiterung zu A1-3.1 – die gesetzliche Haftpflicht des
- der Abgabe von Wärme/Warmwasser an Mieter zu Wohn- Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (ein-
zwecken auf dem Vereinsgrundstück. schließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör) der Vereinsan-
gehörigen und Besucher. Auf diese Schäden finden die Bestimmungen
d) aller bei Vertragsschluss vorhandenen oder während der Vertrags- über Sachschäden Anwendung.
laufzeit hinzukommender inländischer Besitzgesellschaften des Ver-
sicherungsnehmers in ihrer Eigenschaft als Eigentümer des Haus- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden durch Abhan-
und Grundbesitzes ausschließlich wegen der Überlassung an den denkommen von
Versicherungsnehmer.
a) Geld sowie bargeldlosen Zahlungsmitteln,
Auf A1-6.22 (Ansprüche versicherter Unternehmen untereinander) b) Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern),
wird hingewiesen. c) Scheckheften,
d) Urkunden,
Versicherungsschutz besteht auch, wenn neben dem Versiche- e) Schmuck und
rungsnehmer dessen Angehörige, gesetzlichen Vertreter, Gesell- f) anderen Wertsachen.
schafter oder Partner im Sinne von A1-7.4 beteiligt sind.
A1-6.5 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger
Es besteht jedoch insgesamt kein Versicherungsschutz, wenn wei-
tere Personen an den Besitzgesellschaften beteiligt sind. A1-6.5.1 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-
Anhänger
e) des Versicherungsnehmers aus der Abgabe von Ladestrom für
Kraftfahrzeuge und Fahrräder an Vereinsmitglieder oder Beschäf- A1-6.5.1.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des
tigte des Vereins, sofern es sich hierbei lediglich um eine Nebenleis- Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließ-
tung zum versicherten Risiko handelt oder die Abgabe im Rahmen lich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
gesetzlich vorgeschriebener Vorhaltepflichten erfolgt. Kraftfahrzeug-Anhängern:
A1-6.3 Vertraglich übernommene Haftpflicht, Freistellung sowie Ver- a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraft-
kaufs- und Lieferbedingungen fahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge-
schwindigkeit;
Versichert ist die vom Versicherungsnehmer
b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchst-
A1-6.3.1 als Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher durch Vertrag über- geschwindigkeit;
nommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen
Vertragspartners (Vermieter, Leasinggeber, Verpächter, Verleiher) in die- c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstge-
ser Eigenschaft aus Verstößen gegen die Verkehrssicherungspflicht. schwindigkeit;
A1-6.3.2 durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körper- d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bau-
schaften, öffentlich-rechtlicher Dienstleistungsbetriebe oder der Deut- artbedingter Höchstgeschwindigkeit;
sche Bahn AG von gesetzlichen Haftpflichtansprüchen Dritter.
e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder
A1-6.3.3 in Verkaufs- und Lieferbedingungen geregelte Haftung: nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren;
Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Vertragspartner f) autonom fahrende Kraftfahrzeuge gemäß b) – d).
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen des Versicherungsnehmers
oder Qualitätssicherungsvereinbarungen rechtswirksam vereinbart sind, A1-6.5.1.2 Die in A1-6.5.1.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berech-
wird sich der Versicherer auf einen darin zugunsten des Versicherungs- tigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr-
nehmers enthaltenen Haftungsausschluss oder eine Haftungseinschrän- zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen
kung nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die
Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden.
–6–
[Seite 7]
- der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch Regressansprüche gemäß
oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Ver- § 7 V (2) AKB) oder
sicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug - keine Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung besteht, obwohl der in An-
nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis spruch genommene Versicherungsnehmer ohne Verschulden das
hat. Bestehen einer solchen annehmen durfte oder
- der Fahrer oder Halter des Personenkraftwagens oder Kraftrads ei-
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt nen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen den Versicherungs-
B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). nehmer hat.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Nicht versichert sind Schäden an den gebrauchten Fahrzeugen selbst.
aus der gelegentlichen Überlassung der versicherten Fahrzeuge an Ver- Versichert sind jedoch Schäden durch versehentliche Betankung dieser
einsfremde. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht derjenigen, Fahrzeuge mit ungeeignetem Kraftstoff.
denen die Fahrzeuge überlassen worden sind.
Die genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer ge-
A1-6.5.2 Versicherungspflichtige selbstfahrende Arbeitsmaschinen und braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen
Stapler und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche-
rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht
A1-6.5.2.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden.
Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch von versi-
cherungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen
ausschließlich innerhalb eigener oder fremder Vereinsgrundstücke. Ver- oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Ver-
sicherungsschutz besteht auch, wenn es sich bei diesen Grundstücken sicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug
um beschränkt-öffentliche Verkehrsflächen handelt. nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis
hat.
In diesen Fällen gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 und in A1-9.3.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt
Kein Versicherungsschutz besteht beim Gebrauch auf öffentlichen Stra- B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
ßen und Wegen (Kennzeichenpflicht nach § 4 Abs. 2 Fahrzeug-
Zulassungsverordnung – FZV). Es gilt/gelten die Versicherungssumme(n) und die Jahreshöchstersatzleis-
tungen dieses Vertrages.
A1-6.5.2.2 Der Versicherungsschutz richtet sich nach den "Allgemeinen Bedingun-
gen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) – Teile A.1, D und E" sowie den Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung für Betankungsschäden
"Ergänzenden Bedingungen für die Kfz-Umweltschadensversicherung siehe "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligun-
(Kfz-USV)" in der bei Versicherungsbeginn geltenden Fassung. gen und Besonderen Vereinbarungen".
Der örtliche Geltungsbereich ergibt sich ausschließlich aus Teil A.1.4 der A1-6.6 Nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne und Winden
AKB.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
Diese Versicherung tritt jedoch nicht an die Stelle einer nach ausländi- gen Schäden durch nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne und
schem Recht vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung. Winden.
A1-6.5.2.3 Die selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Stapler dürfen – teilweise A1-6.7 Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen
abweichend von Teil D.1.1 der AKB – nur von einem berechtigten und (Mietsachschäden)
geeigneten Fahrer gebraucht werden: Berechtigter Fahrer ist, wer das
Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrau- Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer
chen darf. Die nach A1-2 mitversicherten Personen gelten als berechtig- oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten, ge-
te Fahrer, soweit sie das Fahrzeug mit einer gültigen und ausreichenden pachteten oder geliehenen Sachen und alle sich daraus ergebenden
Fahrerlaubnis gebrauchen, in die Handhabung eingewiesen und mit Vermögensschäden.
Fahrzeugen vergleichbarer Bauart und Größe vertraut sind.
A1-6.7.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Beim Gebrauch fremder selbstfahrender Arbeitsmaschinen oder Stapler wegen Mietsachschäden ausschließlich an
besteht der Versicherungsschutz subsidiär, d. h. Pflichtversicherungen
des Fahrzeughalters gehen dieser Versicherung vor. a) anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen oder Teilnahme an Aus-
stellungen und Messen gemieteten Gebäuden oder Räumen in Ge-
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers bäuden einschließlich Inventar (nicht jedoch an Maschinen, Produk-
aus der gelegentlichen Überlassung der versicherten Fahrzeuge an Ver- tionsanlagen und dergleichen).
einsfremde, nicht jedoch aus der entgeltlichen Überlassung oder der
Vermietung dieser Fahrzeuge. b) zu Vereinszwecken gemieteten Gebäuden und/oder Räumen (nicht
jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen und dergleichen).
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht derjenigen, denen die
Fahrzeuge überlassen worden sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf gemietete Büro-,
Werkstatt- und Lagercontainer einschließlich deren wesentlichen
A1-6.5.2.4 Es gilt/gelten die Versicherungssumme(n) und die Jahreshöchstersatzleis- Bestandteilen (nicht jedoch Einrichtungen, Produktionsanlagen und
tungen dieses Vertrages, mindestens jedoch die gesetzlich vorgeschrie- dergleichen) sowie wesentliche Bestandteile des gemieteten
benen Mindestversicherungssummen. Grundstücks (z. B. Einfriedungsmauern, Zäune).
Die vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligungen finden entsprechende Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden am
Anwendung. Grundstück selbst.
A1-6.5.3 Gebrauch geliehener zulassungspflichtiger Personenkraftwagen Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstel-
und Krafträder bei Geschäftsreisen lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und
Besonderen Vereinbarungen".
Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus dem Gebrauch von anlässlich von Reisen ge- c) beweglichen Sachen Dritter, die der Versicherungsnehmer aus An-
liehenen, zulassungspflichtigen Personenkraftwagen und Krafträdern, lass von Arbeiten im Rahmen des versicherten Risikos gemietet hat
sofern Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer erhoben oder die – abweichend von A1-7.5 – Gegenstand eines besonderen
werden und diese Fahrzeuge Verwahrungsvertrages sind.
- nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen sind und/oder Teilweise abweichend von A1-7.14 umfasst der Versicherungs-
- nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen oder schutz auch Schäden an beweglichen Sachen, die zum Be- und Ent-
- nicht von ihm geleast wurden. laden von versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen/Kraftfahrzeug-
Anhängern des Versicherungsnehmers eingesetzt werden.
Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als
- die Reise durch den Vereinsvorstand beauftragt wurde und dem Diese Deckungserweiterung gilt nicht für Schäden an versiche-
Vereinszweck dient und rungspflichtigen Kraftfahrzeugen/Kraftfahrzeug-Anhängern, Was-
- die Versicherungssumme der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung ser- und Luftfahrzeugen.
nicht ausreicht oder
- der Versicherungsnehmer durch eine bestehende Kraftfahrt-
Haftpflichtversicherung nicht geschützt wird oder
–7–
[Seite 8]
Dieser Versicherungsschutz besteht subsidiär. Andere Versicherun-
gen zugunsten des Versicherungsnehmers (z. B. Geräte-, Maschi- - der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer
nen- oder Elektronikversicherungen) gehen dieser Versicherung vor. bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
übernommen wurde.
Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstel-
lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Dieser Versicherungsschutz besteht subsidiär. Andere Versicherungen
Besonderen Vereinbarungen". zugunsten des Versicherungsnehmers (z. B. Transportversicherung) ge-
hen dieser Versicherung vor.
A1-6.7.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind – in Ergänzung von
A1-7.4 – auch Ansprüche A1-6.8.2 Tätigkeitsschäden an Leitungen
a) von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren Angehö- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
rigen gemäß A1-7.4 a) Absatz 2, wenn sie mit diesen in häuslicher gen Tätigkeitsschäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle,
Gemeinschaft leben; Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- oder
Oberleitungen.
b) von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen
Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten A1-6.8.3 Unterfangungen, Unterfahrungen
Vereins oder eines Teiles desselben angestellt hat und deren Ange-
hörigen gemäß A1-7.4 a) Absatz 2, wenn sie mit diesen in häusli- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
cher Gemeinschaft leben; gen Tätigkeitsschäden an zu unterfangenden oder unterfahrenden
Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen.
c) von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind und un- Der Umfang des Versicherungsschutzes für hieraus resultierende Schä-
ter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen; den durch Umwelteinwirkung oder Umweltschäden richtet sich aus-
schließlich nach A2.
d) wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; Dem Versicherungsnehmer obliegt es, den Zustand von zu unterfangen-
den und/oder zu unterfahrenden Grundstücken, Gebäuden, Gebäude-
e) wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwas- teilen oder Anlagen vor Beginn der Arbeiten durch Zustandsbericht (ggf.
serbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und alle auch durch Lichtbilder und dgl., falls erforderlich durch Beweissicherung)
sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt auf eigene Kosten feststellen zu lassen und aktenkundig zu machen.
nicht, sofern diese Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser
oder Abwasser entstanden sind; Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt B3-3.1 (Oblie-
genheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls) und B3-3.3 (Rechtsfolgen
f) wegen Schäden, die als zwangsläufige Folge einer Betätigung im bei Verletzung von Obliegenheiten).
Interesse und für Zwecke des versicherten Vereins eintreten;
Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
g) wegen Schäden infolge Transports. Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
Vereinbarungen".
A1-6.8 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)
A1-6.8.4 Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen
Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden durch eine Vereinstätigkeit, die dadurch Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtig- gen Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen.
ter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Be-
a) an diesen Sachen tätig geworden ist (Bearbeitung, Reparatur, Be- schädigung
förderung, Prüfung oder dergleichen),
a) von Transport-, Lager- oder Logistikgut, anlässlich von Viehtrans-
b) diese Sachen zur Durchführung seiner Tätigkeiten als Werkzeug, porten und beim direkten Umschlag vom und zum Schiff;
Hilfsmittel, Materialablagefläche oder dergleichen benutzt hat oder b) von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder
-verarbeitung befinden oder befunden haben;
c) Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbe- c) von Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen sowie Kraftfahrzeug-
reich der Tätigkeit befunden haben. Sind zum Zeitpunkt der Tätig- Anhängern.
keit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen getroffen wor-
den, um diese Schäden zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsschaden Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
vor. Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
Vereinbarungen".
Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur dann
vor, wenn diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätig- A1-6.9 Schäden im Ausland
keit betroffen gewesen, unmittelbar benutzt worden sind oder sich im
unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden haben. Büro- und Wohn- Diese Deckung tritt nicht an die Stelle einer nach ausländischem Recht
container gelten als unbewegliche Sachen. vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung.
A1-6.8.1 Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen sowie Contai- A1-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
nern wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich
a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers a) aus Anlass von durch den Vereinsvorstand beauftragten und dem
wegen Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen sowie Vereinszweck dienenden Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme
Containern ausschließlich, falls diese durch oder beim Be- und Ent- an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten.
laden entstanden sind.
b) aus Arbeiten oder Leistungen im Inland oder Ausland (ausgenom-
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungs- men USA, US-Territorien oder Kanada).
schutz, wenn diese beim Abheben von oder Heben auf Land- oder
Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- Die Mitversicherung der Arbeiten oder Leistungen im außereuropä-
und Entladens entstanden sind. Dies gilt nicht, wenn die Container ischen Ausland (ausgenommen USA, US-Territorien oder Kanada)
selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherer die
Lagerverträgen) sind. zur Beurteilung seiner Eintrittspflicht sowie die zur Schadenbearbei-
tung nach Grund und Höhe erforderlichen Tatsachen und Unterla-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen gen in deutscher Sprache/Übersetzung auf seine Kosten beschafft.
Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern.
c) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Ver-
b) Für Schäden am Ladegut besteht – abweichend von a) – insoweit sicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indi-
Versicherungsschutz, als rekter Export).
- die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle in
den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im
- es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder
von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Drit- von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung dorthin be-
ten gelieferte Sachen handelt oder stimmt waren (bekannter indirekter Export).
–8–
[Seite 9]
A1-6.12 Schäden durch Strahlen
d) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom
Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, soweit diese Ar- wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang
beitsunfälle und Berufskrankheiten den Bestimmungen des Sozial- mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von ra-
gesetzbuchs VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich für den Versi- dioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen), ausschließlich für
cherungsnehmer und für die in A1-2.1.1 genannten Personen.
a) den deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung
b) den Besitz und die Verwendung von Röntgeneinrichtungen und
1) im Ausland belegener Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten Störstrahlern;
des Vereins.
c) die Verwendung zu Untersuchungs-, Prüfungs-, Steuerungs-, Nivel-
2) der Erweiterung des Arbeits- oder Leistungsrisikos auf USA, US- lierungs-, Navigations-, Vermessungs- und ähnlichen Zwecken.
Territorien oder Kanada.
A1-6.12.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche
Die Versicherung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer dem aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst
Versicherer die zur Beurteilung seiner Eintrittspflicht sowie die zur von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördli-
Schadenbearbeitung nach Grund und Höhe erforderlichen Tatsa- chen Verfügungen oder Anordnungen abweichen.
chen und Unterlagen in deutscher Sprache/Übersetzung auf seine
Kosten beschafft. A1-2.3 findet keine Anwendung.
A1-6.9.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und A1-6.13 Vermögensschäden
außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten
Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Ge- A1-6.13.1 Vermögensschäden – Gegenstand und Ausschlüsse
richtskosten, werden – abweichend von A1-5.5 – als Leistungen auf die
Versicherungssumme(n) angerechnet. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
gen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach-
A1-6.9.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort schäden entstanden sind.
außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehö-
ren, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Ver-
als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Wäh- mögensschäden
rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für
A1-6.9.4 Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien oder Kanada sowie seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen,
Ansprüchen, die dort geltend gemacht werden, siehe "Aufstellung der erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
Vereinbarungen". b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender
oder gutachterlicher Tätigkeit;
A1-6.10 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden
c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich
Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland gel- verbundene Unternehmen;
tend gemacht werden, gelten A1-6.9.2 bis A1-6.9.4.
d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
A1-6.11 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften
e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung;
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Dies gilt auch, f) aus Reiseveranstaltung;
wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Lieferge-
meinschaft selbst richtet. g) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder
ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen al-
A1-6.11.1 Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnit- ler Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschla-
ten aufgeteilt, besteht ausschließlich Versicherungsschutz für Schäden, gung;
die der Versicherungsnehmer im Rahmen der von ihm übernommenen
Aufgabe verursacht hat. h) aus
A1-6.11.2 Sind die Aufgaben nicht im Sinne von A1-6.11.1 aufgeteilt oder ist der - Rationalisierung und Automatisierung,
schadenverursachende Partner nicht zu ermitteln, gilt:
- Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung,
a) Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die Quote beschränkt, wel-
che der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der - Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheb-
lich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen i) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten,
oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell-
angehören. oder Wettbewerbsrechts;
b) Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der ver- j) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenan-
einbarten Versicherungssumme(n) über A1-6.11.2 a) hinaus für den schlägen;
Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren
eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist k) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder
und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrags kein gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Auf-
Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungs- sichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Auf-
nehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausschei- sichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
den des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinanderset-
zung ein Fehlbetrag verbleibt. l) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftragge-
A1-6.11.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche bers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
a) wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeits- m) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld,
gemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft be- Wertpapieren und Wertsachen.
schafften Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
schäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden. A1-6.13.2 Auslösen von Fehlalarm
b) der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander so- Versichert ist – abweichend von A1-6.13.1 a) – die gesetzliche Haft-
wie der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und pflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden durch ver-
umgekehrt. sehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten (z. B. Einsatzkosten für Wach-
und Rettungsdienste, nicht jedoch Folgekosten wie z. B. durch Betriebs-
A1-6.11.4 Versicherungsschutz im Umfang von A1-6.11.1 bis A1-6.11.3 besteht unterbrechung oder Produktionsausfall). Versicherungsschutz besteht –
auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst. abweichend von A1-3.1 – auch, wenn es sich um öffentlich-rechtliche
Ansprüche handelt.
–9–
[Seite 10]
A1-6.14 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch A1-6.14.2.2 Ausschlüsse
Übertragung elektronischer Daten
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
A1-6.14.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen
a) Ansprüche, die im Zusammenhang stehen mit
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
gen Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektro-
noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle Schäden – nisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung perso-
nenbezogener Daten. - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte
Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden kön-
Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren nen;
ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammen-
hang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die b) Ansprüche wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem
Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Verän- Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital
derung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung
durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstel- stehen, geltend gemacht werden;
lung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Lö-
schen oder die Vernichtung. c) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch
bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor-
Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschä- schriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen
den, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzun-
sind, sowie wegen immaterieller Schäden von Versicherten (Versiche- gen herbeigeführt haben.
rungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander. Der Aus-
schluss in A1-7.3 findet insoweit keine Anwendung. A1-2.3 findet keine Anwendung;
Der Ausschluss in A1-7.9 findet keine Anwendung. d) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch
Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz
A1-6.14.2 Übertragung elektronischer Daten hierfür richtet sich nach A1-6.14.1.
A1-6.14.2.1 Versicherte Schäden A1-6.14.3 Nicht versicherte Tätigkeiten oder Leistungen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Tätigkeiten oder Leistun-
gen Schäden – auch Tätigkeitsschäden und Vermögensschäden, die we- gen:
der durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind – aus
dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer a) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
Daten (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger) ausschließ-
lich aus b) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verän- c) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung,
derung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Compu- -pflege;
ter-Viren und/oder andere Schadprogramme;
d) Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-
b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichter- Providing;
fassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und
zwar wegen e) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
- sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht je- f) Betrieb von Telekommunikationsnetzen.
doch weiterer Datenveränderungen sowie
A1-6.14.4 Serienschaden
- der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw.
Erfassung / korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft er- Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versi-
fasster Daten; cherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im
Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn die-
c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaus- se
tausch;
a) auf derselben Ursache,
Für a) bis c) gilt:
b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine zeitlichem, Zusammenhang oder
auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Si-
cherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) c) auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektroni-
gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der scher Daten mit gleichen Mängeln
Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte er-
folgen. beruhen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt B3-3.3 A1-5.3 findet keine Anwendung.
(Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
A1-6.14.5 Schäden im Ausland
d) der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit
besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle im Ausland aus-
jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. Der Versicherer er- schließlich, soweit die Ansprüche in EWR-Staaten, der Schweiz, dem
setzt auch Vereinigten Königreich Großbritannien oder Nordirland und nach deren
Recht geltend gemacht werden.
- Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der
Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versiche- Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und au-
rungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche ßergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten An-
auf Unterlassung oder Widerruf handelt; sprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Ge-
richtskosten, werden – abweichend von A1-5.5 – als Leistungen auf die
- Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Wider- Versicherungssumme angerechnet.
rufsklage gegen den Versicherungsnehmer.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstel- außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehö-
lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und ren, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt
Besonderen Vereinbarungen". als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Wäh-
rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Für a) bis d) gilt:
A1-6.9 findet keine Anwendung.
Der Ausschluss in A1-7.9 findet insoweit keine Anwendung.
– 10 –
[Seite 11]
A1-6.14.6 Personenschäden sind im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versiche- der Höhe, wie sie ein Dritter aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim-
rungssumme für Personenschäden versichert. Versicherungssumme mungen privatrechtlichen Inhalts hätte geltend machen können.
und/oder Selbstbeteiligung für andere Schäden siehe „Aufstellung der
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen A1-6.22 Haftpflichtansprüche Versicherter untereinander
Vereinbarungen“.
Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche
A1-6.15 Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen
A1-6.22.1 von versicherten Unternehmen untereinander
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
gen Schäden durch Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen. Versichert sind – abweichend von A1-7.3 b) und c) – gesetzliche Haft-
pflichtansprüche wegen Personen- und Sachschäden und alle sich dar-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Sachschäden und alle sich aus ergebenden Vermögensschäden der durch diesen Vertrag mitversi-
daraus ergebenden Vermögensschäden am Baugrundstück selbst cherten rechtlich selbstständigen Unternehmen untereinander.
und/oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen.
Ausgeschlossen bleiben
A1-6.16 Mängelbeseitigungsnebenkosten - Mietsachschäden,
- Ansprüche wegen Abhandenkommens mechanischer oder elektro-
Versichert sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer wegen nischer Schlüssel.
Sachschäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. Versi-
chert sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die man- A1-6.22.2 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
gelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadensbeseitigung zugänglich
zu machen und um nach erfolgter Nachbesserung den vorherigen Zu- Versichert sind – abweichend von A1-7.4 c) – gesetzliche Haftpflichtan-
stand wiederherzustellen. sprüche wegen Personen- und Sachschäden und alle sich daraus erge-
benden Vermögensschäden der gesetzlichen Vertreter des Versiche-
Kein Versicherungsschutz besteht insofern für Kosten, die aufgewendet rungsnehmers und ihrer Angehörigen.
werden
- ausschließlich zur Nachbesserung, ohne dass ein Folgeschaden ein- Ausgeschlossen bleiben
getreten ist, - Ansprüche des Insolvenz-/Zwangsverwalter(s),
oder - Mietsachschäden,
- zur Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst. - Ansprüche wegen Abhandenkommens mechanischer oder elektro-
nischer Schlüssel.
A1-6.17 entfällt
A1-6.22.3 von mitversicherten natürlichen Personen untereinander
A1-6.18 Verlust von Flüssigkeiten oder Gasen (Medienverlust)
Versichert sind – abweichend von A1-7.3 c) in Verbindung mit A1-7.4 –
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen
gen Austretens oder Verlust von Flüssigkeit oder Gasen aus der Herstel- untereinander wegen
lung, Lieferung, Montage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen,
Rohrleitungen oder Behältern ausschließlich, soweit es sich um den Wie- - Ansprüchen des oder gegen den Insolvenz-/Zwangsverwalter(s);
derbeschaffungswert dieser Flüssigkeiten oder Gase handelt. - Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
schäden, bei denen es sich nicht um Arbeits-, Dienstunfälle oder
Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwen- Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers handelt, in
dung. dem die schadenverursachende Person beschäftigt ist;
- Sachschäden.
A1-6.19 Geothermie
A1-6.23 Arbeitnehmerüberlassung
Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Unter-
grund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und der erlaubten Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte gemäß §§ 1, 1b
Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie und 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), wenn wegen eines et-
mittels Bohrung. waigen Auswahlverschuldens Schadensersatzansprüche geltend ge-
macht werden.
A1-6.19.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Der Versicherungsschutz erlischt automatisch mit der Rücknahme oder
dem Widerruf der Erlaubnis (§§ 4 und 5 AÜG) durch die zuständige Be-
a) Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe), hörde.
b) Herstellung und Lieferung von Teilen für Geothermie-Anlagen. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der überlasse-
nen Arbeitnehmer.
Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder
wurden, versichert werden sollen, kann der Versicherungsschutz durch Der Versicherer verzichtet in Fällen des Auswahlverschuldens auf einen
besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder seinen Nachträ- Rückgriff gegenüber den Leiharbeitnehmern, sofern diese nicht vorsätz-
gen erweitert werden. lich gehandelt haben.
A1-6.19.2 A1-7.13 (Bergschäden, Bergbaubetrieb) und A1-7.28 (Grundwasser) Nicht versichert sind Ansprüche
finden keine Anwendung. - wegen Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermö-
gensschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufs-
A1-6.20 Abwasser- und Überschwemmungsschäden krankheiten im Betrieb des Ver- oder Entleihers gemäß dem Sozial-
gesetzbuch VII handelt;
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- - wegen Schäden an Bauwerken, Anlagen oder Anlagenteilen, die
gen Sachschäden von den überlassenen Arbeitnehmern geplant oder konstruiert
worden sind oder für die sie die Bauleitung ausüben;
- durch Abwässer oder - aus der Überlassung von Arbeitnehmern für medizinische Dienste
(Heil- und Heilhilfsberufe wie z. B. Ärzte, Gesundheits- und Kran-
- die entstehen durch Überschwemmungen stehender oder fließen- kenpfleger);
der Gewässer. - aus der Überlassung von Arbeitnehmern zur Lenkung, Überwa-
chung oder Sicherung im Verkehrswesen (z. B. Lok- oder Schiffs-
A1-6.21 Sachschäden durch austretende Betriebsstoffe führer, Sicherheitsmitarbeiter, Fluglotsen, Bedienpersonal für Leit-
stände);
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für - aus der Überlassung von Arbeitnehmern zur Projektleitung und
Schäden an Sachen Dritter (z. B. Grundstücken), die entstehen durch -steuerung;
plötzlich bestimmungswidrig austretende Betriebsstoffe aus den Tanks, - wegen Schäden an Sachen, die über eine Frachtführer-, Speditions-
die fest mit den versicherten, nicht versicherungspflichtigen Arbeitsma- oder Lagerversicherung versicherbar sind.
schinen und sonstigen Kraftfahrzeugen gemäß A1-6.5.1 verbunden
sind. A1-6.24 Aktive Werklohn-, Kaufpreis- und Mietentgeltklage
Für derartige Schäden besteht auch Versicherungsschutz, wenn sie auf- Versichert sind gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts sowie not-
grund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen gegen den Versicherungs- wendige Gerichtskosten für die gerichtliche Durchsetzung von Werk-
nehmer geltend gemacht werden – allerdings nur in dem Umfang bzw. lohn-, Kaufpreis- oder Mietentgeltforderungen des Versicherungsneh-
mers gegen seinen Vertragspartner, soweit
– 11 –
[Seite 12]
A1-6.28.2 Gebrauch einer Flugdrohne im Inland
a) der Vertragspartner aufgrund eines behaupteten Haftpflichtan-
spruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrages fallen Versichert ist – abweichend von A1-7.15 a) – die gesetzliche Haftpflicht
würde, die Aufrechnung eigener Schadensersatzansprüche gegen des Versicherungsnehmers aus dem Vereinszweck dienenden Gebrauch
die Forderung erklärt hat und einer Flugdrohne ohne Verbrennungsmotor (unbemannte Flugsysteme /
Unmanned Aerial Systems – UAS) mit einem zugelassenen Höchstge-
b) die Forderung in voller Höhe berechtigt, d. h. unstreitig und fällig, wicht beim Abflug bis zu 5 kg im Inland.
ist. Der Nachweis obliegt dem Versicherungsnehmer.
Versicherungsschutz besteht auch, wenn ausschließlich der Versiche-
Der Versicherer trägt die Kosten im Verhältnis des Haftpflichtanspruchs rungsnehmer oder ein nach A1-2.1 Mitversicherter als Halter nach § 33
zur geltend gemachten Forderung. Luftverkehrsgesetz in Anspruch genommen wird.
Der Versicherungsschutz für die Kosten der Klage entfällt rückwirkend, Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass
wenn rechtsverbindlich festgestellt wird, dass die Forderung ganz oder a) sich die Flugdrohne beim Eintritt des Versicherungsfalls in einem
teilweise aus anderen Gründen unbegründet ist. Zustand befunden hat, der den gesetzlichen und behördlichen
Vorgaben einschließlich Auflagen über das Halten und den Betrieb
Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die von Flugdrohnen entsprochen hat, sowie die behördlichen Geneh-
Prozesskosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der Versiche- migungen, soweit erforderlich, erteilt waren,
rer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat. b) der Steuerer der Flugdrohne bei Eintritt des Versicherungsfalls min-
destens 16 Jahre alt war, die vorgeschriebenen Erlaubnisse, erfor-
Hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis gilt A1-4.2 entsprechend. derlichen Berechtigungen und Befähigungen nachweisen kann und
c) der Schaden durch einen Unfall (d. h. durch ein unmittelbar von
A1-6.25 Schiedsgerichtsverfahren und Verfahren nach dem Verbraucher- außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereig-
streitbeilegungsgesetz nis) beim Betrieb der Flugdrohne verursacht wurde.
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versi- Ausgeschlossen sind Ansprüche
cherungsschutz nicht, wenn sie nach den Regeln der internationalen In- a) aus der Verletzung von Persönlichkeits-, Urheber-, gewerblichen
dustrie- und Handelskammern Paris, Stockholm oder Zürich oder des Schutz- oder Namensrechten;
deutschen schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne der §§ 1025 bis b) wegen Vermögensschäden.
1066 Zivilprozessordnung (ZPO) ausgetragen werden.
Ausschließlich im Rahmen und Umfang von A1-6.28 besteht auch Versi-
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung cherungsschutz für das Umwelthaftpflicht-Risiko (gemäß A2-1.1).
von Schiedsgerichtsverfahren anzuzeigen und dem Versicherer die Mit-
wirkung im Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermögli- Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
chen. Vereinbarungen".
Gleiches gilt für Verfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz A1-6.29 Durchführung von Veranstaltungen
vor einer Verbraucherschlichtungsstelle, die einen unter den Versiche-
rungsschutz dieser Vereins-Haftpflichtversicherung fallenden Haftpflicht- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus-
anspruch zur Folge haben könnten. schließlich aus der Durchführung satzungsgemäßer oder sonst sich aus
dem Vereinszweck ergebender Veranstaltungen (z. B. Mitgliederver-
A1-6.26 Mehrleistung für nachhaltigen Schadensersatz sammlungen, Vereinsfestlichkeiten, interne und offene Wettbewerbe).
Der Versicherer leistet im Rahmen der vertraglich vereinbarten Ersatzleis- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schä-
tungssummen – teilweise abweichend von A1-3.1 – auf schriftlichen den durch vorübergehend aufgebaute Zuschauertribünen und sonstige
Wunsch des Versicherungsnehmers für einen nachhaltigen Schadenser- Veranstaltungen.
satz auch über den versicherten Zeitwert der beschädigten oder zerstör-
ten Sache hinaus. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Schadensfall Falls zusätzliche Risiken und/oder sonstige Veranstaltungen versichert
dem Grunde nach um einen versicherten Anspruch handelt. werden sollen, kann der Versicherungsschutz durch besondere Vereinba-
rung nach Abschnitt AZ im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
Versicherungsschutz besteht wie folgt: erweitert werden.
A1-6.26.1 Mehrleistung für Reparatur A1-6.30 Besondere Regelungen für Reit- und Fahrvereine
Der Schadensersatz umfasst zusätzlich die Mehrleistung für die Durch- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
führung einer Reparatur, wenn die Kosten hierfür den versicherten Zeit- Reit- oder Fahrverein aus der Durchführung von Reit- und Fahrveranstal-
wert einer beschädigten Sache übersteigen (sogenannter Totalschaden). tungen, Rennen, Turnieren, Wettreiten, Schlepp- und Schnitzeljagden
und der dazu erforderlichen Übungen. Der Ausschluss in A1-7.32 findet
A1-6.26.2 Mehrleistung für Nachhaltigkeitssiegel insoweit keine Anwendung.
Bei der Zerstörung einer Sache umfasst der Schadensersatz zusätzlich die Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder von
Mehrleistung für nachhaltige, umweltfreundliche Produkte gemäß der Reit- und Fahrvereinen aus ihrer Beteiligung an vom Verein angeordne-
DIN EN ISO 14021, 14024 und 14025. Den Nachweis über die beste- ten Veranstaltungen und der dazu erforderlichen Übungen, auch soweit
hende Umweltkennzeichnung erbringt der Anspruchsteller. sie dabei als Tierhalter in Anspruch genommen werden können. Der
Ausschluss in A1-7.38 findet insoweit keine Anwendung.
A1-6.27 Neuwertentschädigung
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den
Der Versicherer leistet – teilweise abweichend von A1-3.1 – auf Wunsch Verein oder die mitversicherten Personen wegen Schäden
des Versicherungsnehmers für versicherte Schäden an Sachen, die zum a) aus Unfällen der Reiter und
Zeitpunkt der Beschädigung, der Zerstörung oder des Abhandenkom- b) aus Schäden an den Pferden (einschließlich Zaum- und Sattelzeug)
mens nicht älter als 24 Monate ab Kaufdatum sind, auch über die ge- und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
setzliche Schadensersatzpflicht (Zeitwert) hinaus, Entschädigung bis zum die an diesen Veranstaltungen und Übungen teilnehmen.
Neuwert.
A1-6.30.1 Mitversicherte Tiere
Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, erfolgt eine Entschä-
digung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe „Aufstellung der - abweichend von A1-7.38 – aus dem Halten, Hüten und Verwenden
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen von Tieren, die dem eigenen Verein dienen, sowie von Gnaden-
Vereinbarungen“. brottieren;
- aus Flurschäden;
A1-6.28 Luftfahrzeuge - wegen Sachschäden durch Deckakt.
A1-6.28.1 Nicht versicherungspflichtige Luftfahrzeuge Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
a) aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Hunden;
Versichert ist – abweichend von A1-7.15 – die gesetzliche Haftpflicht des b) aus dem Halten, Hüten und Verwenden von
Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließ- - Reittieren,
lich von nicht versicherungspflichtigen Luftfahrzeugen. - Pensionstieren und zur Ausbildung übernommenen Tieren;
– 12 –
[Seite 13]
hierfür kann Versicherungsschutz nach A1-6.30.2 und A1-6.30.3 A1-6.33 Besondere Regelungen für Ski- und Eissportvereine
vereinbart werden.
c) wegen Schäden – auch Tätigkeitsschäden – an Pensionstieren und Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
an zur Ausbildung übernommenen Tieren; Ski- und Eissportverein.
hierfür kann Versicherungsschutz nach A1-6.30.4 vereinbart wer-
den; Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
d) aus Besamung. aus der Veranstaltung von Ski-Abfahrts-, -Tor- und -Sprungläufen.
Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch beson- Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch beson-
dere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder dere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder
seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden: seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
A1-6.30.2 Reittiere (falls ausdrücklich vereinbart) A1-6.33.1 Veranstaltung von Skiausflügen und Skiführungstouren (falls
ausdrücklich vereinbart)
Versichert ist – abweichend von A1-6.30.1 und A1-7.38 – die gesetzli-
che Haftplicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten, Hüten und Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Ausflügen, Fahrten oder
Verwenden von Reittieren, die dem eigenen Verein dienen, einschließlich Touren, die auf freigegebenen Strecken oder Abfahrten durchgeführt
Verleih und Vermietung der Tiere. und bei denen insbesondere keine anderen Hilfsmittel als Skier, Snow-
boards und Felle benötigt werden.
Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch beson-
dere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht der Teilnehmer an den
seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden: Skiausflügen und Skiführungstouren.
A1-6.30.3 Schäden durch Pensionstiere und zur Ausbildung übernommene Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch beson-
Tiere (falls ausdrücklich vereinbart) dere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder
seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
Versichert ist – abweichend von A1-6.30.1 und A1-7.38 – die gesetzli-
che Haftplicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten, Hüten und A1-6.33.2 Veranstaltung von Skikursen (falls ausdrücklich vereinbart)
Verwenden von Pensionstieren und von zur Ausbildung übernommenen
Tieren. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Veranstaltung von Ski-
kursen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden an sowie Schä-
den aus dem Abhandenkommen von Pensionstieren und zur Ausbildung Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht der Teilnehmer an den
übernommenen Tieren und alle sich daraus ergebenden Vermögens- Skikursen.
schäden.
Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch beson-
Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch beson- dere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder
dere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
A1-6.33.3 Unterhaltung von Eis- und Rodelbahnen (falls ausdrücklich
A1-6.30.4 Schäden an Pensionstieren und zur Ausbildung übernommenen vereinbart)
Tieren (falls ausdrücklich vereinbart)
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Unterhaltung von Eis-
Versichert ist – abweichend von A1-6.30.1, A1-7.5 und A1-7.38 – die und Rodelbahnen.
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden –
auch Tätigkeitsschäden – an Pensionstieren und an zur Ausbildung A1-6.34 Besondere Regelungen für Golfsportvereine
übernommenen Tieren sowie wegen Schäden aus dem Abhandenkom-
men dieser Tiere. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
Golfsportverein.
Auf die Schäden aus dem Abhandenkommen finden die Bestimmungen
über Sachschäden Anwendung. Dieser Versicherungsschutz besteht subsidiär. Andere Haftpflichtversi-
cherungen des Versicherungsnehmers, z. B. über einen Landessportbund
Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der oder den Deutschen Golf Verband e.V. gehen dieser Versicherung vor.
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
Vereinbarungen". A1-6.34.1 Mitversicherte Risiken
Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch beson- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
dere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder a) aus der Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten (z. B. wegen
seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden: "abirrender" Golfbälle),
b) als Veranstalter satzungsgemäßer Mitgliederversammlungen, Club-
A1-6.30.5 Kutschen, Planwagen und Schlitten (falls ausdrücklich vereinbart) festlichkeiten, interner und offener Wettbewerbe, Turniere und
dergleichen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
dem Gebrauch von Kutschen, Planwagen und Schlitten. A1-6.34.2 Mitversicherte Personen
A1-6.31 Besondere Regelungen für Gebirgs-, Wander-, Verschönerungs- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der
und ähnliche Vereine a) Vereinsmitglieder aus ihrer Betätigung im Interesse und für Zwecke
des Versicherungsnehmers bei Vereins-Veranstaltungen;
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als b) selbstständigen Golflehrer, Greenkeeper, Headpros während ihrer
Gebirgs-, Wander-, Verschönerungs- oder ähnlicher Verein aus der Un- Tätigkeit für den Versicherungsnehmer;
terhaltung von Wegen, Aussichtstürmen und dergleichen. c) Gastspieler aus dem Spielbetrieb auf dem Gelände des Versiche-
rungsnehmers;
A1-6.32 Besondere Regelungen für Kleingartenvereine d) – abweichend von A1-7.26 – Gastronomiepächter/-inhaber auf
dem Gelände des Versicherungsnehmers;
a) Versichert ist – insoweit abweichend von A1-7.35 – die gesetzliche e) – abweichend von A1-7.26 – Betreiber von Pro-Shops auf dem Ge-
Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Kleingartenverein wegen lände des Versicherungsnehmers.
Schäden aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Schädlingsbe-
kämpfungs- und Düngemitteln. Der Versicherungsschutz besteht subsidiär. Andere Haftpflichtversiche-
rungen zugunsten der mitversicherten Personen gehen dieser Versiche-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen rung vor.
- Schäden am behandelten Gut sowie allen sich daraus erge-
benden Vermögensschäden; Gegenseitige Ansprüche der Mitarbeiter von Golflehrern, Greenkeepern,
- Schäden durch bewusstes Abweichen von Gebrauchsanwei- Headpros, Gastronomiepächter/-inhaber oder Betreiber von Pro-Shops
sungen und behördlichen Vorschriften; sowie Haftpflichtansprüche der Golflehrer, Greenkeeper, Headpros,
- Schäden durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft. Gastronomiebetriebe oder Pro-Shops gegen ihre Mitarbeiter bleiben
abweichend von A1-6.22 ausgeschlossen.
b) Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder des
Kleingartenvereins aus Besitz, Verwaltung und Bewirtschaftung der A1-6.35 Besondere Regelungen für Schützen- und Schießsportvereine
ihnen überlassenen Grundstücke. sowie Schützengesellschaften
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Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
Schützen- und Schießsportverein oder Schützengesellschaft. e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine einge-
tragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
aus dem Betrieb einer Schießstätte. Sofern für diese Schießstätte eine f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Haftpflichtversicherung gemäß § 27 Waffengesetz (WaffG) vorgeschrie-
ben ist, ist auch die gesetzliche Haftpflicht der Schützen mitversichert. Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für Ansprüche von Angehöri-
Dieser Versicherungsschutz besteht subsidiär. Andere Versicherungen gen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemein-
zugunsten der Schützen gehen dieser Versicherung vor. schaft leben.
A1-6.36 Allmählichkeitsschäden A1-7.5 Leasing, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen
Sachschäden, die entstehen durch allmähliche Einwirkung von Tempera- und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versi-
tur, Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit oder Niederschlägen (Rauch, Ruß, cherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versi-
Staub und dergleichen). cherungsnehmers diese Sachen geleast, durch verbotene Eigenmacht er-
langt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse sind.
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlos- sonstigen Leistungen
sen:
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs-
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen
Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung lie-
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den genden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften
Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur
A1-2.3 findet keine Anwendung. Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Arbeiten Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auf-
oder sonstigen Leistungen trag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder
Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen über-
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den nommen haben.
Schaden dadurch verursachen, dass sie in Kenntnis von deren Mangel-
haftigkeit oder Schädlichkeit Arbeiten oder sonstige Leistungen erbrin- A1-7.7 Asbest, Glasfasern, Mineralfasern oder Stäube
gen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbest-
A1-2.3 findet keine Anwendung. haltige Substanzen oder Erzeugnisse, Glasfasern, Mineralfasern bzw.
diese Stoffe enthaltende Stäube zurückzuführen sind.
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
A1-7.8 Gentechnik
Ausgeschlossen sind Ansprüche
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen
a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten sind auf
Personen gegen die mitversicherten Personen,
a) gentechnische Arbeiten;
b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche-
rungsvertrags, b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO);
c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versiche- c) Erzeugnisse, die
rungsvertrags. - Bestandteile aus GVO enthalten,
- aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
Diese Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der vor-
genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
A1-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits-
gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen oder Namensrechtsverletzungen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung oder sonstige Diskriminierun-
gen
a) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mit- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schi-
versicherten Personen gehören; kane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierun-
gen.
Als Angehörige gelten
- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts- A1-7.11 Übertragung von Krankheiten
gesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht
anderer Staaten, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
- Eltern und Kinder,
- Adoptiveltern und -kinder, a) Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
- Schwiegereltern und -kinder, schäden, die aus der Übertragung einer Krankheit einer natürlichen
- Stiefeltern und -kinder, versicherten Person resultieren, es sei denn, diese Person beweist,
- Großeltern und Enkel, dass sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
- Geschwister sowie
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn- A1-2.3 findet keine Anwendung.
liches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und
Kinder miteinander verbunden sind). b) Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden,
b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versi- von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind, es sei
cherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfä- denn, der Versicherungsnehmer beweist, dass weder er noch eine
hige oder betreute Person ist; mitversicherte Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt
hat.
c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer
eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder A1-7.12 Stollen-, Tunnel- oder Untergrundbahn-Bau
ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel-
d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, oder Untergrundbahn-Bau (auch bei offener Bauweise) und alle sich da-
wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, raus ergebenden Vermögensschäden.
Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
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A1-7.13 Bergschäden, Bergbaubetrieb Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter,
insbesondere punitive oder exemplary damages.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
A1-7.20 Französische "Garantie Décennale" und gleichartige Bestimmun-
a) Bergschäden im Sinne des § 114 des Bundesberggesetzes gen
(BBergG), wenn hierdurch Grundstücke, deren Bestandteile und
Zubehör beschädigt werden; Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und den
damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel
b) Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durch 1231-1 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen
schlagende Wetter, Wasser- oder Kohlensäureeinbrüche sowie anderer Länder.
Kohlenstaubexplosionen.
A1-7.21 Arzneimittel
A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden und alle sich
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungs- daraus ergebenden Vermögensschäden durch im Geltungsbereich des
nehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel,
beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer
Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen. Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahr- A1-7.22 Sprengstoffe, Feuerwerke
zeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser
Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahr- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Herstellung, Verar-
zeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. beitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von
A1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze Feuerwerken.
Ausgeschlossen sind Ansprüche A1-7.23 Brennbare und explosible Stoffe
a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen
den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursacht haben.
für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs
in Anspruch genommen werden. A1-2.3 findet keine Anwendung.
b) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen be- A1-7.24 Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen
förderten Sachen, der Insassen und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich dar-
oder Raumfahrzeuge aus aus ergebenden Vermögensschäden, die entstehen bei
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung a) Abbruch- und Einreißarbeiten:
von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden
Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Bauwerks entspricht;
Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
Raumfahrzeugen bestimmt waren; b) Sprengungen:
an Immobilien in einem Umkreis mit einem Radius von weniger als
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, 150 m.
Reparatur, Beförderung, Be- und Entladen) an Luft- oder
Raumfahrzeugen oder deren Teilen. A1-7.25 Umweltrisiko
c) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Ausgeschlossen sind
Leasingnehmer und Nießbraucher von Luftlandeplätzen.
a) Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
A1-7.16 Wasserfahrzeuge
Siehe hierzu A2 (Umweltrisiko).
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungs-
nehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder b) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umwelt-
beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursa- schäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU-
chen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen
Anspruch genommen werden. Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch
dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasser- gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf
fahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten
dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn in Anspruch genommen wird.
das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Siehe hierzu A2 (Umweltrisiko).
A1-7.17 Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten,
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Besitz oder Betrieb die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer
von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden na-
selbstständigen und nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbe- tionalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzlicher Haft-
trieb. pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versiche-
rungsnehmer geltend gemacht werden könnten.
A1-7.18 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere
Gewalt A1-7.26 Gewerbliche Risiken
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Betrieben aller Art,
soweit diese zu gewerblichen Zwecken geführt werden (z. B. Gaststät-
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen (inklusive tenbetriebe, Schwimmbäder, Sportanlagen und -bahnen).
Terrorakten), Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem
Streik oder A1-7.27 Kommissionsware
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Kommissionsware
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
beruhen.
A1-7.28 Grundwasser
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elemen-
tare Naturkräfte ausgewirkt haben. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden infolge der Verände-
rung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
A1-7.19 Entschädigungen mit Strafcharakter
A1-7.29 Planungs- und Bauleitungstätigkeit
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Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Planungs- und Bauleitertätigkeiten, A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
soweit die Bauvorhaben nicht vom Versicherungsnehmer ausgeführt
werden. Dies gilt nicht
a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflich-
A1-7.30 Offshore-Risiken tigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen;
b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor-
Ausgeschlossen ist die Haftpflicht aus gepflicht unterliegen;
c) für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels
a) Besitz oder Betrieb von Offshore-Anlagen; Bohrung errichtet werden oder wurden.
b) Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, De- A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender
montage, Wartung, Instandhaltung von Offshore-Anlagen oder oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer
Teilen hierfür wie z. B. Offshore-Container sowie Wartungs-, Instal- berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von
lations- oder sonstige Servicearbeiten im Zusammenhang mit Off- einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
shore-Anlagen; innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in wel-
chem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
c) Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen,
die ersichtlich für Offshore-Anlagen bestimmt sind. A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
Offshore-Anlagen sind im Meer / vor der Küste gelegene Risiken (z. B. A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des
Ölplattformen, Bohrinseln, Pipelines, Windenergieanlagen). Der Off- Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versiche-
shore-Bereich beginnt an der Uferlinie bei mittlerem Hochwasser. rungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
A1-7.31 Blut- und Blutproduktehersteller, Blutbanken und Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versi-
-spendeeinrichtungen cherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Auf-
forderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der
Ausgeschlossen ist die Haftpflicht der Blut- und Blutproduktehersteller Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versiche-
sowie Blutbanken und Blutspendeeinrichtungen. rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
A1-7.32 Teilnahme an Rennen inklusive Training Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde,
so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden infolge Teilnahme an nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekom-
Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie den Vorbereitungen hierzu men ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
(Training) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Dies gilt nicht, wenn die Anzeige des neuen Risikos versehentlich unter-
A1-7.33 Halten von Kampfhunden blieben war. Der Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, sobald er
sich des Versäumnisses bewusst wird, unverzüglich die entsprechende
Ausgeschlossen ist die Haftpflicht aus dem Halten von Kampfhunden. Anzeige zu erstatten.
Als solche gelten: American Staffordshire Terrier, Argentinische Dogge, Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen
Bandog, Bordeaux Dogge, Bull Terrier, Fila Brasileiro, Mastino Neapolita- Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags
no, Mastif, Pit Bull, Rottweiler, Staffordshire Bull Terrier, Tosa Inu, Alano, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht
American Bulldog, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka und zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwir-
Kreuzungen aus oder mit diesen Rassen. kend ab dessen Entstehung.
A1-7.34 Bodenabfertigungsdienste A1-9.2 Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, gelten für die Vorsorge-
versicherung im Rahmen des Vertrags die im Versicherungsschein und
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Tätigkeiten, die der seinen Nachträgen genannten Versicherungssummen, jedoch mit der
Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen unterliegen. Begrenzung gemäß „Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen,
Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen“.
A1-7.35 Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel,
Klärschlamm A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-,
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch die Herstellung, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulas-
Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gül- sungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
le, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämp- b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
fungsmitteln und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht un-
terliegen;
Dies gilt nicht, wenn diese Stoffe d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im
- durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern
und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, sind;
- durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder e) für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels
- in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versiche- Bohrung errichtet werden oder wurden.
rungsnehmers stehen.
A1-10 Versehensklausel
A1-7.36 Tabak, Tabakprodukte, E-Zigaretten, Liquids und deren Zusatz-
produkte Unterbleibt versehentlich die Erfüllung einer vertraglichen Obliegenheit
im Sinne von B3-3, so beeinträchtigt das die Leistungspflicht bei einem
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden und alle sich Sachschaden bis zu einem in der "Aufstellung der Höchstersatzleistungs-
daraus ergebenden Vermögensschäden aus der Herstellung, dem Ver- summen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen" ge-
trieb oder der Abgabe von Tabak, Tabakteilprodukten, E-Zigaretten oder nannten Betrag je Versicherungsfall nicht, wenn der Versicherungsneh-
Tabakzusatzprodukten wie z. B. Filter sowie Liquids (ausgenommen Ni- mer nach Erkennen die Anzeige unverzüglich nachgeholt bzw. die Ob-
kotin als therapeutisches Mittel). liegenheit unverzüglich erfüllt hat.
A1-7.37 Berufliche Risiken der Vereinsmitglieder A1-11 Versicherungsschutz nach Auflösung des Vereins (Nachhaftung)
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus der Ausübung des Wird der Versicherungsvertrag allein wegen des vollständigen und dau-
Berufs von Vereinsmitgliedern, auch wenn diese im Auftrag oder Interes- erhaften Wegfalls des versicherten Risikos wegen Auflösung des Vereins
se des Vereins erfolgt. (nicht aus anderen Gründen, wie z. B. Änderung der Rechtsform, Zah-
lungsunfähigkeit, Kündigung durch einen der Vertragspartner oder Ver-
A1-7.38 Tierhaltung kauf des Betriebes) beendet, besteht für nach der Wirksamkeit der Versi-
cherung eingetretene Versicherungsfälle Versicherungsschutz im Um-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Halten von fang des Vertrags, wie folgt:
Tieren.
Der Versicherungsschutz
A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erwei- a) gilt für die tatsächliche Laufzeit des beendeten Vertrags, maximal
terungen) 10 Jahre vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhält-
nisses an gerechnet;
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
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b) besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Be-
endigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungs- - des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebe-
vertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Jahres- trieb,
höchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem das Versiche-
rungsverhältnis endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch - von wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen.
maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme des Versicherungs-
jahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. Diese Vermögensschäden werden wie Sachschäden behandelt.
Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle werden A2-1.1.2 Versichert sind Ausgleichsansprüche gemäß § 906 II BGB analog sowie
so behandelt, als wären sie am letzten Tag vor Vertragsbeendigung ein- Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 I BGB und Ansprüche nach § 14
getreten. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG), soweit sie gesetzlichen
Schadensersatzansprüchen gleichgestellt sind.
A2-1.1.3 Versichert sind auch Aufwendungen des Versicherers für Kosten der
Abschnitt A2 Umweltrisiko (URV) gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten gel-
tend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-,
Der Versicherungsschutz umfasst Schäden durch Umwelteinwirkung (Umwelthaft- Zeugen- und Gerichtskosten.
pflicht-Risiko) sowie Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (Umweltscha-
dens-Risiko). A2-1.2 Umweltschadens-Risiko
A2-1.2.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des
Begriffsbestimmungen Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von
Umweltschäden für die gemäß A2-1.4 versicherten Risiken.
Schaden durch Umwelteinwirkung
A2-1.2.2 Versichert sind im Umfang von A2-5.1 folgende Kosten einschließlich
Ein Schaden durch Umwelteinwirkung entsteht, wenn er durch Stoffe, Erschütterun- notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwal-
gen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinun- tungsverfahrens- und Gerichtskosten
gen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
A2-1.2.2.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen
Lebensräumen oder Gewässern:
Umweltschaden
a) die Kosten für die "primäre Sanierung", das heißt für Sanierungs-
Ein Umweltschaden ist eine maßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen
und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Ausgangszustand zurückversetzen;
- Schädigung der Gewässer,
- Schädigung des Bodens b) die Kosten für die "ergänzende Sanierung", das heißt für Sanie-
rungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen
gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen wer-
den soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen
Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen
Betriebsstörung und/oder Funktionen führt;
Eine Betriebsstörung ist eine plötzliche und unfallartige, während der Wirksamkeit c) die Kosten für die "Ausgleichssanierung", das heißt für die Tätig-
des Versicherungsvertrags eingetretene Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes keiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Res-
des Versicherungsnehmers oder des Dritten. sourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des
Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sa-
nierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche
Umwelt-Produktrisiko Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die
geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre
Das Umwelt-Produktrisiko umfasst Schäden durch Umwelteinwirkung sowie Umwelt- ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche
schäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der
primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht ent-
- hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (Abfälle sind Erzeugnissen gleichge- faltet haben.
stellt),
- erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstel-
lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und
verursacht wurden und der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr Besonderen Vereinbarungen".
gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.
A2-1.2.2.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens:
Gesetzliche Ansprüche/Pflichten die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstel-
len, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, einge-
Ist im Folgenden von gesetzlichen Ansprüchen die Rede, beziehen sich diese sowohl dämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter
auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts als auch auf öffentlich- Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen ge-
rechtliche Pflichten und Ansprüche nach dem USchadG. genwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches
Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr dar-
Ist im Folgenden von gesetzlichen Pflichten die Rede, beziehen sich diese sowohl auf stellt.
gesetzliche Schadensersatzverpflichtungen privatrechtlichen Inhalts als auch auf
Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen nach dem USchadG. A2-1.2.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer
von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kos-
ten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in An-
A2-1 Versichertes Risiko, Versicherungsschutz spruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versi-
cherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grund-
A2-1.1 Umwelthaftpflicht-Risiko lage in Anspruch genommen wird.
A2-1.1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzli- A2-1.3 Zuweisung
che Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers we-
gen Schäden durch Umwelteinwirkung für die gemäß A2-1.4 versicher- Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz sind im Umfang des Um-
ten Risiken. welthaftpflicht-Risikos versichert, soweit sie auch ohne das Bestehen des
Umweltschadensgesetzes aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmun-
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für gen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend
gemacht werden könnten.
a) Personen-, Sach- oder sich daraus ergebende Vermögensschäden;
Beruhen diese Ansprüche nicht auf einer Umwelteinwirkung, besteht
b) Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach- Versicherungsschutz ausschließlich im Umfang von A1 und A3.
schäden entstanden sind, soweit es sich handelt um Schäden aus
der Verletzung Dies gilt auch für Ansprüche nach anderen nationalen Umsetzungsge-
setzen, die auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basieren.
- von Aneignungsrechten,
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A2-1.4 Versicherte Risiken
Andere im Versicherungsschein und seinen Nachträgen aufgeführte
Versichert sind die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen auf- umweltrelevante Risiken, die nicht bereits nach a) bis e) versichert
geführten Risiken und Tätigkeiten. Versicherungsschutz besteht aus- sind.
schließlich für folgende Risiken:
A2-1.5 Transportvorgänge und mittelbares Abwasserrisiko
a) Kleingebinde
Versicherungsschutz gemäß A2-1.4 besteht auch, wenn
Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden (Fäs-
ser, Kanister, Dosen, Flaschen, etc.) mit einem Fassungsvermögen - gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegen-
bis 1.000 Liter je Einzelgebinde und einer Gesamtlagermenge bis ständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden,
5.000 Liter je Vereinsgrundstück. Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese
eingebracht oder eingeleitet zu sein;
Wird die Gesamtlagermenge der Kleingebinde von 5.000 Litern je
Vereinsgrundstück überschritten, entfällt der Versicherungsschutz - Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
ab diesem Zeitpunkt insgesamt und es bedarf einer besonderen
Vereinbarung (siehe A2-1.4 f)). A2-1.6 Besonderer Ausschluss vertraglich übernommener Haf-
tung/Zusagen
b) Mitversicherte Anlagen
Kein Versicherungsschutz besteht für Pflichten oder Ansprüche, soweit
- Fett-, Benzin- und Ölabscheider, sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über die ge-
setzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen.
- Tanks zur Lagerung von Heizöl zum Eigenverbrauch bis zu ei-
nem Gesamtfassungsvermögen von 30 Tonnen, A2-1.7 Besonderer Ausschluss Subunternehmer
- Tanks, die fest mit den nach A2-6.3.1 versicherten nicht versi- Kein Versicherungsschutz besteht für Pflichten und Ansprüche, soweit
cherungspflichtigen Arbeitsmaschinen, Staplern und sonstigen diese auf einer Vergabe von Leistungen an Dritte (Subunternehmer) be-
Kraftfahrzeugen verbunden sind, ruhen. Hierzu bedarf es einer besonderen Vereinbarung.
- Tanks zur Lagerung von Gas zum Eigenverbrauch bis zu einem A2-2 Regelungen zu mitversicherten Personen/Gesellschaften und zum
Gesamtfassungsvermögen von unter 3 Tonnen, Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer,
mitversicherten Personen und Repräsentanten)
- Tanks zur Lagerung von Altöl bis zu einem Gesamtfassungs-
vermögen aller vorhandenen Behältnisse von 1 Tonne je Ver- A2-2.1 Versicherte Personen
einsgrundstück,
Versichert sind gesetzliche Ansprüche gegen
- zwischengelagerte nicht kontaminierte Abfälle in dafür zuge-
lassenen und gesicherten Behältnissen/Containern, soweit die A2-2.1.1 die Mitglieder des Vorstandes, die von ihnen beauftragten Vereinsmit-
Abfälle im Rahmen des versicherten Vereins angefallen sind, glieder und der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Ar-
beitssicherheitsgesetz), Sicherheitsbeauftragte (gemäß § 22 Sozialge-
- mobile Tanks zur Lagerung von Heizöl, Benzin oder Diesel mit setzbuch VII) und Beauftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Ge-
einer Gesamtlagermenge bis 10.000 Liter je Vereinsgrund- wässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz in dieser Eigenschaft so-
stück, wie sämtlicher übrigen Mitglieder aus der Betätigung im Interesse und
für Zwecke des versicherten Vereins.
- Vorrichtungen zur Einleitung von Sanitärabwasser, unbehan-
deltem Oberflächen- oder Niederschlagswasser in das öffentli- A2-2.1.2 Angestellte und Arbeiter für Schäden, die sie in Ausführung ihrer
che Abwassernetz sowie dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.
Der Ausschluss in A2-8.39 findet insoweit keine Anwendung.
- aus der Versickerung und/oder der ortsnahen Einleitung von
unbehandeltem Niederschlagswasser in ein oberirdisches Ge- Hierzu zählen auch angestellte Personen wie
wässer. - Vereinsärzte und Sanitäter,
- in den Verein eingegliederte Arbeitnehmer fremder Unternehmen,
Wird eine der vorgenannten Mengenschwellen überschritten, ent- Praktikanten, Volontäre und Hospitanten,
fällt der Versicherungsschutz des betreffenden Risikos vollständig - durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung
ab diesem Zeitpunkt und es bedarf einer besonderen Vereinbarung oder sonstigen Betreuung der Vereinsgrundstücke beauftragte Per-
(siehe A2-1.4 e)). sonen.
c) Umwelt-Produktrisiko Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich
um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs-
d) Probebetrieb nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für
solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
Probebetrieb oder Inbetriebnahme von im Auftrag Dritter zu errich- Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle
tender oder zu wartender Anlagen, deren vorübergehender Inha- zugefügt werden.
ber der Versicherungsnehmer ist.
A2-2.1.3 den Insolvenz- oder Zwangsverwalter für Schäden aus der Betätigung im
e) Allgemeines Umweltrisiko Interesse und für Zwecke des im Versicherungsschein und seinen Nach-
trägen beschriebenen Vereins.
Sonstige Anlagen, Betriebseinrichtungen und Tätigkeiten des Versi-
cherungsnehmers. Dieser Versicherungsschutz besteht subsidiär. Eigene Haftpflichtversiche-
rungen gehen dem Versicherungsschutz aus diesem Vertrag vor.
Hiervon ausgenommen sind:
A2-2.1.4 die in A2-2.1.1 bis A2-2.1.3 genannten Personen, wenn sie aus ihrer
- Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzu- früheren Tätigkeit für den versicherten Verein in Anspruch genommen
stellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern werden.
oder wegzuleiten,
A2-2.1.5 neu gegründete oder mehrheitlich erworbene Gesellschaften ab Grün-
- Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmun- dungs-/Übernahmedatum, jedoch unter der Voraussetzung, dass es sich
gen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, um Gesellschaften im Inland handelt, der Betriebscharakter dieser Ge-
sellschaften (versichertes Risiko) dem des Versicherungsnehmers ent-
- das Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer spricht und der Anteil des Versicherungsnehmers an diesen Gesellschaf-
oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikali- ten mindestens 50 % beträgt.
sche, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers
verändert wird. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Neugründung oder den
Neuerwerb dem Versicherer zum Ablauf des jeweiligen Versicherungs-
Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann jahres anzuzeigen und die jeweiligen Werte zur Beitragsberechnung auf-
durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versi- zugeben.
cherungsschein oder seinen Nachträgen wie folgt erweitert wer-
den: Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn eine entsprechende
Meldung nicht erfolgt, oder wenn innerhalb von 4 Monaten nach der
f) Andere umweltrelevante Risiken
– 18 –
[Seite 19]
Meldung keine Einigung über den endgültigen Einschluss der neuen Ge-
sellschaft erfolgt. Eventuell bereits gezahlte Beiträge werden erstattet. Berechtigt sind Verpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer
aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Ver-
Besteht für ein solches neues Unternehmen Versicherungsschutz bei ei- gleichs zur Entschädigung, Sanierungs- und Kostentragung verpflichtet
nem anderen Versicherer, besteht Versicherungsschutz über diesen Ver- ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder
trag nur subsidiär. Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versi-
cherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versiche-
A2-2.2 Entsprechende Anwendung der Vertragsbestimmungen auf rer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
mitversicherte Personen bestanden hätte.
Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen Ist die Verpflichtung mit bindender Wirkung für den Versicherer festge-
sind auf die mitversicherten Personen/Gesellschaften entsprechend an- stellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wo-
zuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversi- chen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
cherung (A2-10), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Per-
son/Gesellschaft entsteht. A2-4.2 Vollmacht des Versicherers
A2-2.3 Reichweite der Risikobegrenzungen und Ausschlüsse Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Scha-
dens oder der Abwehr unberechtigter gesetzlicher Ansprüche zweckmä-
Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen ßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers
oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer abzugeben.
mitversicherten Person/Gesellschaft vorliegen, entfällt der Versicherungs-
schutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversi- Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit oder Verwal-
cherten Personen/Gesellschaften. tungsverfahren gegen den Versicherungsnehmer über Schadensersatz-
ansprüche, Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen, ist der
A2-2.4 Erfüllung Obliegenheiten durch Versicherungsnehmer und mit- Versicherer bevollmächtigt, das Verfahren und den Prozess zu führen. Er
versicherte Personen führt den Rechtsstreit oder das Verwaltungsverfahren im Namen des
Versicherungsnehmers.
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungs-
nehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der A2-4.3 Kosten in einem Strafverfahren
Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen/ Gesell-
schaften verantwortlich. Wird in einem Straf-, Ermittlungs- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren
wegen
A2-2.5 Repräsentanten
a) eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungs-
Soweit es nach dem Versicherungsvertrag auf das Verhalten, das Ver- schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann (Um-
schulden, das Bewusstsein, die Kenntnis oder das Kennenmüssen des welthaftpflicht-Risiko),
Versicherungsnehmers ankommt, gelten als Repräsentanten des Versi-
cherungsnehmers folgende Personen: b) eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den Ver-
sicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsver-
a) die Mitglieder des Vorstandes (bei Vereinen und Aktiengesellschaf- pflichtung zur Folge haben kann (Umweltschadens-Risiko),
ten);
die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem
b) die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die ge-
und Unternehmergesellschaften); setzliche Vergütung oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren
Kosten des Verteidigers sowie die Gerichtskosten.
c) die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften);
Versicherungsschutz besteht auch beim Vorwurf vorsätzlichen Verge-
d) die Gesellschafter (bei Offenen Handelsgesellschaften); hens (erweiterter Strafrechtsschutz). Erfolgt eine rechtskräftige Verurtei-
lung wegen Vorsatz, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend und
e) die Gesellschafter (bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts); der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer die geleisteten Kosten zu
erstatten.
f) die Inhaber (bei Einzelfirmen und eingetragenem Kaufmann).
Ausgeschlossen sind eventuelle Kosten des Verteidigers sowie Gerichts-
Diese Vereinbarung gilt nicht für Obliegenheiten des Versicherungsneh- kosten wegen eines Vorwurfs der Verletzung verkehrsrechtlicher Vor-
mers gemäß B3-1 bis B3-3 (Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers schriften sowie Geldbußen (auch Ordnungs-/Zwangsgelder, Geldstrafen,
oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss, Änderungen des Ver- -sanktionen und dergleichen), Strafen und Strafvollstreckungskosten.
trags, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers).
A2-4.4 Vollmacht des Versicherers in Rentenfällen
A2-3 Versicherungsfall
Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das
Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for-
dern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
- Personen-, Sach- oder gemäß A2-1.1.1 b) mitversicherten Vermö-
gensschadens (Umwelthaftpflicht-Risiko), A2-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahres-
höchstersatzleistung, Serien- und Kumulschaden, Selbstbeteili-
- Umweltschadens (Umweltschadens-Risiko) gung)
durch den Versicherungsnehmer, den Geschädigten, die zuständige Be- A2-5.1 Versicherungssumme und Jahreshöchstersatzleistung
hörde oder einen sonstigen Dritten.
A2-5.1.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers gemäß A2-1.1 und A2-1.2
Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte(n) Versicherungs-
eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeit- summe(n) begrenzt (siehe Versicherungsschein und seine Nachträge).
punkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
zur Erhebung von gesetzlichen Ansprüchen erkennbar war. entschädigungspflichtige bzw. sanierungs- oder kostentragungspflichti-
ge Personen erstreckt.
A2-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A2-5.1.2 Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:
A2-4.1 Leistungen der Versicherung
Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten gemäß A2-1.1.3 werden
Der Versicherungsschutz umfasst nicht auf die Versicherungssumme(n) angerechnet.
a) die Prüfung der gesetzlichen Pflichten und Ansprüche, Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
b) die Abwehr unberechtigter gesetzlicher Ansprüche und Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und au-
ßergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten An-
c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten sprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Ge-
richtskosten, werden als Leistungen auf die Versicherungssumme ange-
- Schadensersatzverpflichtungen (Umwelthaftpflicht-Risiko), rechnet.
- Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen (Umwelt-
schadens-Risiko).
– 19 –
[Seite 20]
A2-5.1.3 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Leistungen des
Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das A2-5.6 Leistungsbegrenzung bei Rentenzahlungen
Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme(n) begrenzt.
Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu
A2-5.2 Serien- und Kumulschaden leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssum-
me oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versi-
A2-5.2.1 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende cherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme,
Versicherungsfälle im Rahmen des versicherten Umweltrisikos durch so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssum-
me bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer
a) dieselbe Umwelteinwirkung, erstattet.
b) mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Umwelt- Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift
einwirkungen, der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt
c) mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Um- des Versicherungsfalls.
welteinwirkungen, wenn zwischen den gleichen Ursachen ein inne-
rer, insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang be- Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsneh-
steht, oder mer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapital-
wert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger
d) die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln, Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden
die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungs-
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungs- summe abgesetzt.
fall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfäl-
le als eingetreten gilt. A2-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken (Versicherungsschutz,
Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
A2-5.2.2 Besteht für mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung des
Umweltrisikos eintretende Versicherungsfälle durch A2-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risiko-
begrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Aus-
a) dieselbe Ursache, schlüsse. Versicherungsschutz für diese Risiken besteht ausschließlich im
Umfang der gemäß A2-1.4 versicherten Risiken.
b) mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Umwelt-
einwirkungen, Soweit A2-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf
die in A2-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen An-
c) mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Um- wendung (z. B. A2-4 – Leistungen der Versicherung oder A2-8 – Allge-
welteinwirkungen, wenn zwischen den gleichen Ursachen ein inne- meine Ausschlüsse).
rer, insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang be-
steht, oder Individuelle, abweichende oder ergänzende Vereinbarungen sind in der
"Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und
d) die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln, Besonderen Vereinbarungen" zu finden.
für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschie- A2-6.1 Haus- und Grundbesitz
dener Abschnitte dieses Vertrages oder sowohl im Rahmen dieses Ver-
trages als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages oder ei- Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Risiken innerhalb der
ner Umweltschadensversicherung bei der Mannheimer Versicherung AG Bundesrepublik Deutschland.
(Kumulschaden), so ist die Ersatzleistung des Versicherers aus diesen Ab-
schnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in A2-6.1.1 Versichert sind gesetzliche Pflichten des Versicherungsnehmers
diesen Abschnitten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen be-
grenzt. a) als Besitzer (z. B. Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und
Nießbraucher) von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten,
In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt eingetre- die den Vereinszwecken oder Wohnzwecken der Beschäftigten des
ten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist. Vereins dienen.
A2-5.3 Selbstbeteiligung Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten,
die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaf-
Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versi- ten obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reini-
cherungsfall gung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).
- für das Umwelthaftpflicht-Risiko an der Entschädigungsleistung des b) aus der Überlassung dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlich-
Versicherers, keiten oder Teilen davon an Dritte.
- für das Umweltschadens-Risiko an den gemäß A2-1.2.2 versicher-
ten Kosten A2-6.1.2 Versichert sind für die in A2-6.1.1 genannten Risiken auch gesetzliche
Pflichten
mit einem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten
Betrag (Selbstbeteiligung). Siehe "Aufstellung der Höchstersatzleistungs- a) des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-
summen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen". arbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbei-
ten).
Auch wenn die begründeten Ansprüche aus einem Versicherungsfall die
Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag b) des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2
der begründeten Ansprüche abgezogen. A2-5.1 bleibt unberührt. BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer c) des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb von Photovoltaik-/ So-
auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur larthermischen Anlagen und/oder Kraftwärmekopplungsanlagen
Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet. auf Vereinsgrundstücken oder -gebäuden einschließlich
A2-5.4 Mehraufwand/Kosten bei Anerkenntnis, Befriedigung und Ver- - der Einspeisung von Elektrizität in das Netz des Energieversor-
gleich des Versicherungsnehmers gungsunternehmens/Netzbetreibers; nicht versichert ist die
Abgabe von Energie an Tarifkunden/Endverbraucher
Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs
durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Ver- und
sicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weige-
rung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Kosten - der Abgabe von Wärme/Warmwasser an Mieter zu Wohn-
gemäß A2-1.1.2 sowie A2-1.2.2 und Zinsen nicht aufzukommen. zwecken auf dem Vereinsgrundstück.
A2-5.5 Versicherungssummenüberschreitung d) aller bei Vertragsschluss vorhandenen oder während der Vertrags-
laufzeit hinzukommenden inländischen Besitzgesellschaften des
Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt: Versicherungsnehmers in ihrer Eigenschaft als Eigentümer des
Haus- und Grundbesitzes ausschließlich wegen der Überlassung an
Übersteigen die begründeten Ansprüche aus einem Versicherungsfall die den Versicherungsnehmer.
Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Ver-
hältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
– 20 –
[Seite 21]
Auf A2-6.14.1 (Ansprüche von versicherten Unternehmen unterei-
nander) wird hingewiesen. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt
B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Versicherungsschutz besteht auch, wenn neben dem Versiche-
rungsnehmer auch dessen Angehörige, gesetzlichen Vertreter, Ge- Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus
sellschafter oder Partner im Sinne von A2-8.4 an diesen Besitzge- der gelegentlichen Überlassung der versicherten Fahrzeuge an Vereins-
sellschaften beteiligt sind. fremde. Nicht versichert sind die Pflichten derjenigen, denen die Fahr-
zeuge überlassen worden sind.
Es besteht jedoch insgesamt kein Versicherungsschutz, wenn wei-
tere Personen an den Besitzgesellschaften beteiligt sind. A2-6.3.2 Nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne und Winden
e) des Versicherungsnehmers aus der Abgabe von Ladestrom für Versichert sind gesetzliche Pflichten wegen Schäden durch nichtselbst-
Kraftfahrzeuge und Fahrräder an Vereinsmitglieder oder Beschäfti- fahrende Arbeitsmaschinen, Kräne und Winden.
ge des Vereins, sofern es sich hierbei lediglich um eine Nebenleis-
tung zum versicherten Risiko handelt oder die Abgabe im Rahmen A2-6.4 Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen
gesetzlich vorgeschriebener Vorhaltepflichten erfolgt. (Mietsachschäden)
A2-6.2 Vertraglich übernommene Haftpflicht, Freistellung sowie Ver- Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer
kaufs- und Lieferbedingungen oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten, ge-
pachteten oder geliehenen Sachen und alle sich daraus ergebenden
Versichert ist/sind die vom Versicherungsnehmer Vermögensschäden.
A2-6.2.1 als Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher durch Vertrag über- A2-6.4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
nommene gesetzlichen Pflichten des jeweiligen Vertragspartners (Ver- wegen Mietsachschäden ausschließlich an
mieter, Leasinggeber, Verpächter, Verleiher) in dieser Eigenschaft aus
Verstößen gegen die Verkehrssicherungspflicht. a) anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen oder Teilnahme an Aus-
stellungen und Messen gemieteten Gebäuden oder Räumen in Ge-
A2-6.2.2 durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körper- bäuden einschließlich Inventar (nicht jedoch an Maschinen, Produk-
schaften, öffentlich-rechtlicher Dienstleistungsbetriebe oder der Deut- tionsanlagen und dergleichen).
sche Bahn AG von gesetzlichen Haftpflichtansprüchen Dritter.
b) zu Vereinszwecken gemieteten Gebäuden und/oder Räumen (nicht
A2-6.2.3 in Verkaufs- und Lieferbedingungen geregelte Haftung: jedoch an Grundstücken, Einrichtungen, Produktionsanlagen und
dergleichen).
Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Vertragspartner
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf gemietete Büro-,
oder Qualitätssicherungsvereinbarungen rechtswirksam vereinbart sind, Werkstatt- und Lagercontainer einschließlich deren wesentlichen
wird sich der Versicherer auf einen darin zugunsten des Versicherungs- Bestandteilen (nicht jedoch Einrichtungen, Produktionsanlagen und
nehmers enthaltenen Haftungsausschluss oder eine Haftungseinschrän- dergleichen) sowie wesentliche Bestandteile des gemieteten
kung nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich Grundstücks (z. B. Einfriedungsmauern, Zäune).
wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflich-
tet wäre. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden am
Grundstück selbst.
Dies gilt auch bei individuell rechtswirksam vereinbarter Haftungsrege-
lung vor Eintritt eines Versicherungsfalls. Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstel-
lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und
A2-6.2.4 durch Vertrag übernommene Freistellung des Vertragspartners von Besonderen Vereinbarungen".
Schadensersatzansprüchen Dritter, soweit und in dem Umfang, wie der
Versicherungsnehmer für diese Schäden auf Grund gesetzlicher Haft- c) beweglichen Sachen Dritter, die der Versicherungsnehmer aus An-
pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auch unmittelbar haftet. lass von Arbeiten im Rahmen des versicherten Risikos gemietet hat
oder die – abweichend von A2-8.5 – Gegenstand eines besonderen
A2-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug- Verwahrungsvertrages sind.
Anhänger, nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne, Winden
Teilweise abweichend von A2-8.12 umfasst der Versicherungs-
A2-6.3.1 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug- schutz auch Schäden an beweglichen Sachen, die zum Be- und Ent-
Anhänger laden von versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen/Kraftfahrzeug-
Anhängern des Versicherungsnehmers eingesetzt werden.
Versichert ist – abweichend von A2-8.12 – die gesetzliche Pflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließ- Diese Deckungserweiterung gilt nicht für Schäden an versiche-
lich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und rungspflichtigen Kraftfahrzeugen/Kraftfahrzeug-Anhängern, Was-
Kraftfahrzeug-Anhängern: ser- und Luftfahrzeugen (vergleiche A2-8.12 – A2-8.14).
a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraft- Dieser Versicherungsschutz besteht subsidiär. Andere Versicherun-
fahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge- gen zugunsten des Versicherungsnehmers (z. B. Geräte-, Maschi-
schwindigkeit; nen- oder Elektronikversicherungen) gehen dieser Versicherung vor.
b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchst- Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstel-
geschwindigkeit; lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und
Besonderen Vereinbarungen".
c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstge-
schwindigkeit; A2-6.4.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind – in Ergänzung von
A2-8.4 – auch Ansprüche
d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bau-
artbedingter Höchstgeschwindigkeit; a) von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren Angehö-
rigen gemäß A2-8.4 a) Absatz 2, wenn sie mit diesen in häuslicher
e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder Gemeinschaft leben;
nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren;
b) von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen
f) autonom fahrende Kraftfahrzeuge gemäß b) bis d). Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten
Vereins oder eines Teiles desselben angestellt hat und deren Ange-
Die genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer ge- hörigen gemäß A2-8.4 a) Absatz 2, wenn sie mit diesen in häusli-
braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen cher Gemeinschaft leben;
und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche-
rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht c) von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden. Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind und un-
ter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen
oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Ver- d) wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung
sicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis
hat.
– 21 –
[Seite 22]
e) wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwas- Versicherungsschutz besteht ausschließlich im Geltungsbereich der EU-
serbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und alle Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG).
sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt
nicht, sofern diese Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser Versichert sind jedoch – insoweit abweichend von A2-1.2.1 – auch
oder Abwasser entstanden sind; Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen ande-
rer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Um-
f) wegen Schäden, die als zwangsläufige Folge einer Betätigung im fang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Interesse und für Zwecke des versicherten Vereins eintreten;
A2-6.5.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
g) wegen Schäden infolge Transports. außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehö-
ren, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt
A2-6.5 Schäden im Ausland als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Wäh-
rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Diese Deckung tritt nicht an die Stelle einer nach ausländischem Recht
vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung. A2-6.6 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden
A2-6.5.1 Versichert sind gesetzliche Pflichten oder Ansprüche wegen im Ausland Für gesetzliche Pflichten und Ansprüche aus inländischen Versicherungs-
eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese fällen, die im Ausland geltend gemacht werden, gelten A2-6.5.2 bis
A2-6.5.4.
a) auf den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder eine Tätig-
keit im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt nicht für die Herstel- A2-6.7 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften
lung oder Lieferung von Erzeugnissen, die ins Ausland gelangen.
Versicherungsschutz dafür besteht ausschließlich nach d); Versichert sind gesetzliche Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Dies gilt auch,
b) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstel- wenn sich diese Ansprüche gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft
lungen, Kongressen, Messen und Märkten gemäß A2-1.4 e) ent- selbst richten.
stehen;
A2-6.7.1 Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnit-
c) aus Arbeiten, Leistungen oder sonstigen Tätigkeiten gemäß ten aufgeteilt, besteht ausschließlich Versicherungsschutz für Schäden,
A2-1.4 c) bis e) im europäischen Ausland entstehen oder auf diese die der Versicherungsnehmer im Rahmen der von ihm übernommenen
zurückzuführen sind; Aufgabe verursacht hat.
d) durch Erzeugnisse entstehen, die ins Ausland gelangt sind, ohne A2-6.7.2 Sind die Aufgaben nicht im Sinne von A2-6.7.1 aufgeteilt oder ist der
dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern schadenverursachende Partner nicht zu ermitteln, gilt:
lassen (indirekter Export).
a) Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die Quote beschränkt, wel-
Zu c) und d): che der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der
Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheb-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Versicherungsfälle in lich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen
den USA, US-Territorien oder Kanada oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.)
angehören.
- aus Arbeiten, Leistungen oder sonstigen Tätigkeiten im Aus-
land; b) Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der ver-
einbarten Versicherungssumme(n) über A2-6.7.2 a) hinaus für den
- durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren
den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte er- eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist
sichtlich für eine Lieferung dorthin bestimmt waren (bekann- und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrags kein
ter indirekter Export). Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungs-
nehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausschei-
e) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom den des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinanderset-
Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der zung ein Fehlbetrag verbleibt.
Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, soweit diese Ar-
beitsunfälle und Berufskrankheiten den Bestimmungen des Sozial- A2-6.7.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
gesetzbuchs VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich für den Versi-
cherungsnehmer und für die in A2-2.1.1 genannten Personen. a) wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeits-
gemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft be-
Für Anlagen sowie Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten des Ver- schafften Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
eins besteht Versicherungsschutz ausschließlich innerhalb der Bundesre- schäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.
publik Deutschland.
b) der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander so-
Falls im Ausland belegene Anlagen, Grundstücke, Gebäude oder Räum- wie der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und
lichkeiten des Vereins versichert werden sollen, bedarf es einer besonde- umgekehrt.
ren Vereinbarung.
A2-6.7.4 Versicherungsschutz im Umfang von A2-6.7.1 bis A2-6.7.3 besteht auch
A2-6.5.2 Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt: für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.
a) Aufwendungen des Versicherers für Kosten nach A2-1.1.2 werden A2-6.8 Schäden durch Strahlen
– abweichend von A2-5.1.2 – als Leistungen auf die Versicherungs-
summe(n) angerechnet. A2-6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers wegen
Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit
b) Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien oder Kanada energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioak-
sowie Ansprüchen, die dort geltend gemacht werden, gilt: tiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
Versicherungssumme(n) und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstel- Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt dies ausschließlich für
lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und
Besonderen Vereinbarungen". a) den deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
Bei der Selbstbeteiligung werden auch die Kosten nach A2-1.1.2 b) den Besitz und die Verwendung von Röntgeneinrichtungen und
berücksichtigt. Störstrahlern;
c) Die Mitversicherung von Ansprüchen gemäß A2-6.5.1 c) im außer- c) die Verwendung zu Untersuchungs-, Prüfungs-, Steuerungs-, Nivel-
europäischen Ausland setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer lierungs-, Navigations-, Vermessungs- und ähnlichen Zwecken;
dem Versicherer die zur Beurteilung seiner Eintrittspflicht sowie die
zur Schadenbearbeitung nach Grund und Höhe erforderlichen Tat- d) vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder
sachen und Unterlagen in deutscher Sprache/Übersetzung auf seine sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit energiereichen io-
Kosten beschafft. nisierenden Strahlen verwendet werden, ohne dass dies für den
Versicherungsnehmer ersichtlich war.
A2-6.5.3 Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
Dies gilt nicht für Schäden,
– 22 –
[Seite 23]
- die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von
einer solchen Anlage ausgehen; Für derartige Ansprüche besteht auch Versicherungsschutz, wenn sie
- die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen gegen den Versiche-
der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. rungsnehmer geltend gemacht werden – allerdings nur in dem Umfang
bzw. der Höhe, wie sie ein Dritter aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe-
A2-6.8.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche stimmungen privatrechtlichen Inhalts hätte geltend machen können.
aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst
von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördli- A2-6.14 Ansprüche Versicherter untereinander
chen Verfügungen oder Anordnungen abweichen.
Versichert sind gesetzliche Ansprüche
A2-2.3 findet keine Anwendung.
A2-6.14.1 von versicherten Unternehmen untereinander
A2-6.9 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht
Versichert sind – abweichend von A2-8.3 b) und c) – gesetzliche Haft-
Versichert ist eine vertragliche Haftungserweiterung ausschließlich inso- pflichtansprüche wegen Personen- und Sachschäden und alle sich dar-
weit, als der Versicherungsnehmer gegenüber seinen Abnehmern ver- aus ergebenden Vermögensschäden der durch diesen Vertrag mitversi-
traglich auf die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 Handels- cherten rechtlich selbstständigen Unternehmen untereinander.
gesetzbuch (HGB), Art. 38, 39 UN-Kaufrecht oder vergleichbarer an-
wendbarer Bestimmungen verzichtet. Ausgeschlossen bleiben Mietsachschäden.
Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer mit A2-6.14.2 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
seinen Abnehmern vereinbart, dass eine Eingangskontrolle in Form einer
Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel, Transportschäden und Identität Versichert sind – abweichend von A2-8.3 c) – gesetzliche Haftpflichtan-
der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und erkannte Mängel un- sprüche wegen Personen- und Sachschäden und alle sich daraus erge-
verzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen sowie un- benden Vermögensschäden der gesetzlichen Vertreter des Versiche-
ter der Voraussetzung, dass ein Qualitätssicherungsmanagement mit rungsnehmers und ihrer Angehörigen.
branchenüblichem Standard (z. B. ISO 9000 ff.) beim Versicherungs-
nehmer eingeführt und eine Ausgangskontrolle geregelt ist. Ausgeschlossen bleiben
- Ansprüche des Insolvenz-/Zwangsverwalter(s),
A2-6.10 Geothermie - Mietsachschäden.
Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Unter- A2-6.14.3 von mitversicherten natürlichen Personen untereinander
grund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht
zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Versichert sind – abweichend von A2-8.3 c) in Verbindung mit A2-8.4 –
Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen
mittels Bohrung. untereinander wegen
A2-6.10.1 Versichert sind gesetzliche Pflichten des Versicherungsnehmers wegen - Ansprüchen des oder gegen den Insolvenz-/Zwangsverwalter(s);
Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit - Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
schäden, bei denen es sich nicht um Arbeits-, Dienstunfälle oder
a) Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers handelt, in
Diese Anlagen fallen unter das Allgemeine Umweltrisiko gemäß dem die schadenverursachende Person beschäftigt ist;
A2-1.4 e). - Sachschäden.
b) Herstellung und Lieferung von Teilen für Geothermie-Anlagen. A2-6.15 Arbeitnehmerüberlassung
Diese Risiken fallen unter das Umwelt-Produktrisiko gemäß
A2-1.4 c). Versichert sind gesetzliche Ansprüche aus der erlaubten Überlassung von
Arbeitnehmern an Dritte gemäß §§ 1, 1b und 2 AÜG (Arbeitnehmer-
Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder überlassungsgesetz), wenn wegen eines etwaigen Auswahlverschuldens
wurden, versichert werden sollen, kann der Versicherungsschutz durch Ansprüche geltend gemacht werden.
besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder seinen Nachträ-
gen erweitert werden. Der Versicherungsschutz erlischt automatisch mit der Rücknahme oder
dem Widerruf der Erlaubnis (§§ 4 und 5 AÜG) durch die zuständige Be-
A2-6.10.2 Die folgenden Ausschlüsse finden keine Anwendung: hörde.
a) A2-8.10 (Überschwemmungen),
b) A2-8.11 (Bergschäden, Bergbaubetrieb), Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der überlasse-
c) A2-8.26 (Grundwasser). nen Arbeitnehmer.
A2-6.11 Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen Der Versicherer verzichtet in Fällen des Auswahlverschuldens auf einen
Rückgriff gegenüber den Leiharbeitnehmern, sofern diese nicht vorsätz-
Versichert sind gesetzliche Ansprüche wegen Sachschäden durch Sen- lich gehandelt haben.
kungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen.
Nicht versichert sind Ansprüche
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind gesetzliche Pflichten und - wegen Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermö-
Ansprüche wegen Schäden am Baugrundstück selbst und/oder den da- gensschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufs-
rauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen. krankheiten im Betrieb des Ver- oder Entleihers gemäß dem Sozial-
gesetzbuch VII handelt;
A2-6.12 Mängelbeseitigungsnebenkosten - wegen Schäden an Bauwerken, Anlagen oder Anlagenteilen, die
von den überlassenen Arbeitnehmern geplant oder konstruiert
Versichert sind gesetzliche Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer worden sind oder für die sie die Bauleitung ausüben;
wegen Sachschäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. - aus der Überlassung von Arbeitnehmern für medizinische Dienste
Versichert sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die (Heil- und Heilhilfsberufe wie z. B. Ärzte, Gesundheits- und Kran-
mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadensbeseitigung zu- kenpfleger);
gänglich zu machen und um nach erfolgter Nachbesserung den vorheri- - aus der Überlassung von Arbeitnehmern zur Lenkung, Überwa-
gen Zustand wiederherzustellen. chung oder Sicherung im Verkehrswesen (z. B. Lok- oder Schiffs-
führer, Sicherheitsmitarbeiter, Fluglotsen, Bedienpersonal für Leit-
Kein Versicherungsschutz besteht insofern für Kosten, die aufgewendet stände);
werden - aus der Überlassung von Arbeitnehmern zur Projektleitung und
- ausschließlich zur Nachbesserung, ohne dass ein Folgeschaden ein- -steuerung;
getreten ist, - wegen Schäden an Sachen, die über eine Frachtführer-, Speditions-
oder oder Lagerversicherung versicherbar sind.
- zur Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.
A2-6.16 Aktive Werklohn-, Kaufpreis- und Mietentgeltklage
A2-6.13 Sachschäden durch austretende Betriebsstoffe
Versichert sind gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts sowie not-
Versichert sind gesetzliche Ansprüche wegen Schäden an Sachen Dritter wendige Gerichtskosten für die gerichtliche Durchsetzung von Werk-
(z. B. Grundstücken), die entstehen durch plötzlich bestimmungswidrig lohn-, Kaufpreis- oder Mietentgeltforderungen des Versicherungsneh-
austretende Betriebsstoffe aus den Tanks, die fest mit den versicherten, mers gegen seinen Vertragspartner, soweit
nicht versicherungspflichtigen Arbeitsmaschinen oder Staplern gemäß
A2-6.3.1 verbunden sind.
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a) der Vertragspartner aufgrund eines behaupteten gesetzlichen An- Versichert ist – abweichend von A2-8.13 a) – die gesetzliche Haftpflicht
spruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrages fallen des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch aus-
würde, die Aufrechnung eigener Schadensersatzansprüche gegen schließlich von nicht versicherungspflichtigen Luftfahrzeugen.
die Forderung erklärt hat und
A2-6.21 Allmählichkeitsschäden
b) die Forderung in voller Höhe berechtigt, d. h. unstreitig und fällig,
ist. Der Nachweis obliegt dem Versicherungsnehmer. Versichert sind gesetzliche Ansprüche aus Sachschäden, die entstehen
durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Feuch-
Der Versicherer trägt die Kosten im Verhältnis des Anspruchs zur geltend tigkeit oder Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).
gemachten Forderung.
A2-7 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsschutz für die Kosten der Klage entfällt rückwirkend,
wenn rechtsverbindlich festgestellt wird, dass die Forderung ganz oder A2-7.1 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls sind Aufwendungen
teilweise aus anderen Gründen unbegründet ist. des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Min-
derung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten
Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die
Prozesskosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der Versiche- - Personen-, Sach- oder gemäß A2-1.1.1 b) mitversicherten Vermö-
rer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat. gensschadens (Umwelthaftpflicht-Risiko),
Hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis gilt A2-4.2 entsprechend. - Umweltschadens (Umweltschadens-Risiko).
A2-6.17 Schiedsgerichtsverfahren und Verfahren nach dem Verbraucher- A2-7.2 Der Versicherer ersetzt Aufwendungen nach A2-7.1
streitbeilegungsgesetz
a) nach einer Betriebsstörung;
Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:
b) auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung aufgrund behördlicher
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versi- Anordnung.
cherungsschutz nicht, wenn sie nach den Regeln der internationalen In-
dustrie- und Handelskammern Paris, Stockholm oder Zürich oder des Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung
deutschen schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne der §§ 1025 bis müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich
1066 ZPO ausgetragen werden. der frühere Zeitpunkt ist.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung A2-7.3 Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Aufwendungen gemäß
von Schiedsgerichtsverfahren anzuzeigen und dem Versicherer die Mit- A2-7.1 und A2-7.2 von einem Dritten oder von einer Behörde im Wege
wirkung im Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des der Ersatzvornahme geleistet werden.
Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermögli-
chen. A2-7.4 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
Gleiches gilt für Verfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz a) dem Versicherer die Feststellung einer Betriebsstörung oder eine
vor einer Verbraucherschlichtungsstelle, die einen unter den Versiche- behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun,
rungsschutz dieser Vereins-Haftpflichtversicherung fallenden Haftpflicht- was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu be-
anspruch zur Folge haben könnten. grenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadens-
eintritt zu verhindern oder den Schadensumfang zu mindern und
A2-6.18 Mehrleistung für nachhaltigen Schadensersatz auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch oder die
sonst erforderlichen Rechtsbehelfe gegen behördliche Anordnun-
Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt: gen einzulegen oder
Der Versicherer leistet im Rahmen der vertraglich vereinbarten Ersatzleis- b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
tungssummen – teilweise abweichend von A2-2.1 – auf schriftlichen
Wunsch des Versicherungsnehmers für einen nachhaltigen Schadenser- A2-7.5 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A2-7.4 genannten Oblie-
satz auch über den versicherten Zeitwert der beschädigten oder zerstör- genheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendun-
ten Sache hinaus. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Schadensfall gen gemäß A2-7 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen
dem Grunde nach um einen versicherten Anspruch handelt. und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
Versicherungsschutz besteht wie folgt: Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A2-7.4 genannten Oblie-
genheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über
A2-6.18.1 Mehrleistung für Reparatur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausge-
hende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Ver-
Der Schadensersatz umfasst zusätzlich die Mehrleistung für die Durch- sicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast
führung einer Reparatur, wenn die Kosten hierfür den versicherten Zeit- für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche-
wert einer beschädigten Sache übersteigen (sogenannter Totalschaden). rungsnehmer.
A2-6.18.2 Mehrleistung für Nachhaltigkeitssiegel Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwa-
iger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin-
Bei der Zerstörung einer Sache umfasst der Schadensersatz zusätzlich die ausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Ob-
Mehrleistung für nachhaltige, umweltfreundliche Produkte gemäß der liegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ur-
DIN EN ISO 14021, 14024 und 14025. Den Nachweis über die beste- sächlich ist.
hende Umweltkennzeichnung erbringt der Anspruchsteller.
A2-7.6 Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
A2-6.19 Neuwertentschädigung Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
Vereinbarungen".
Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:
A2-7.7 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen – auch soweit sie
Der Versicherer leistet – teilweise abweichend von A2-2.1 – auf Wunsch sich mit Aufwendungen im Sinne von A2-7.1 decken – zur Erhaltung,
des Versicherungsnehmers für versicherte Schäden an Sachen, die zum Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Be-
Zeitpunkt der Beschädigung, der Zerstörung oder des Abhandenkom- triebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, ge-
mens nicht älter als 24 Monate ab Kaufdatum sind, auch über die ge- pachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für
setzliche Schadensersatzpflicht (Zeitwert) hinaus, Entschädigung bis zum solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers
Neuwert. standen; auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder
geliefert hat.
Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, erfolgt eine Entschä-
digung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minde-
rung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Schadens, falls
Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der nicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende
Vereinbarungen". Wertverbesserungen sind abzuziehen.
A2-6.20 Nicht versicherungspflichtige Luftfahrzeuge A2-7.8 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Aufwendungen – auch soweit
sie sich mit Aufwendungen im Sinne von A2-7.1 decken –, die im Zu-
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[Seite 25]
sammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht - Eltern und Kinder,
werden. - Adoptiveltern und -kinder,
- Schwiegereltern und -kinder,
Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung - Stiefeltern und -kinder,
- Großeltern und Enkel,
- des Versicherungsnehmers, - Geschwister sowie
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn-
- zuständiger Behörden oder liches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und
Kinder miteinander verbunden sind).
- sonstiger Dritter
b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versi-
an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder cherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfä-
sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die an- hige oder betreute Person ist;
gegebenen Mängel prüfen und die gegebenenfalls festgestellten Män-
gel beheben oder andere namentlich benannte Maßnahmen durchfüh- c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer
ren zu lassen. eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder
ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
A2-8 Allgemeine Ausschlüsse
d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern,
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft,
etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlos- Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
sen:
e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine einge-
A2-8.1 Vorsätzlich oder durch bewusstes Abweichen herbeigeführte tragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
Schäden
f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
Schaden Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für Ansprüche von Angehöri-
gen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemein-
a) vorsätzlich oder schaft leben.
b) durch bewusstes Abweichen von Gesetzen, Verordnungen oder an A2-8.5 Leasing, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen
oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, oder Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versi-
c) durch bewusstes cherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versi-
cherungsnehmers diese Sachen geleast, durch verbotene Eigenmacht er-
- Nichtbefolgen der vom Hersteller gegebenen oder nach dem langt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags
Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Ge- sind.
brauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrol-
len, Inspektionen oder Wartungen oder A2-8.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
sonstigen Leistungen
- Unterlassen notwendiger Reparaturen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs-
herbeigeführt haben. nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen
Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung lie-
A2-2.3 findet keine Anwendung. genden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften
A2-8.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnis- Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur
sen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auf-
Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren trag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder
Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen über-
nommen haben.
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
A2-8.7 Asbest, Glasfasern, Mineralfasern oder Stäube
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die auf
A2-2.3 findet keine Anwendung. Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse, Glasfasern, Mineral-
fasern bzw. diese Stoffe enthaltende Stäube zurückzuführen sind.
A2-8.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
A2-8.8 Genrisiken
Ausgeschlossen sind Ansprüche
A2-8.8.1 Gentechnik
a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A2-8.4 benannten
Personen gegen die mitversicherten Personen, Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die zu-
rückzuführen sind auf
b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche-
rungsvertrags, a) gentechnische Arbeiten;
c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versiche- b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO);
rungsvertrags.
c) Erzeugnisse, die
Diese Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der vor- - Bestandteile aus GVO enthalten,
genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
A2-8.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, A2-8.8.2 Genetische Schäden
gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen
Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen genetischer Schäden.
a) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mit- A2-8.9 Übertragung von Krankheiten
versicherten Personen gehören;
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen
Als Angehörige gelten
- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts- a) Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
gesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht schäden, die aus der Übertragung einer Krankheit einer natürlichen
anderer Staaten,
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[Seite 26]
versicherten Person resultieren, es sei denn, diese Person beweist,
dass sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden aus Be-
sitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen
A2-2.3 findet keine Anwendung. sowie aus der selbstständigen und nichtselbstständigen Teilnahme am
Eisenbahnbetrieb.
b) Schäden, nicht jedoch Personenschäden, die durch Krankheit der
dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder A2-8.16 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere
veräußerten Tiere entstanden sind, es sei denn, der Versicherungs- Gewalt
nehmer beweist, dass weder er noch eine mitversicherte Person
vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die
nachweislich
A2-8.10 Überschwemmungen
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen (inklusive
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich dar- Terrorakten), Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem
aus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch Über- Streik oder
schwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
A2-8.11 Bergschäden, Bergbaubetrieb
beruhen.
Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elemen-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen tare Naturkräfte ausgewirkt haben.
a) Bergschäden im Sinne des § 114 des Bundesberggesetzes A2-8.17 Entschädigungen mit Strafcharakter
(BBergG), wenn hierdurch Grundstücke, deren Bestandteile und
Zubehör beschädigt werden; Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter,
insbesondere punitive oder exemplary damages.
b) Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durch
schlagende Wetter, Wasser- oder Kohlensäureeinbrüche sowie A2-8.18 Französische "Garantie Décennale" und gleichartige Bestimmun-
Kohlenstaubexplosionen. gen
Für das Umweltschadens-Risiko gilt: Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und den
damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch 1231-1 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen
Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG. anderer Länder.
A2-8.12 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A2-8.19 Sprengstoffe, Feuerwerke
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die der Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:
Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahr- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Herstellung, Verar-
zeuges oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen. beitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahr- Feuerwerken.
zeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser
Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahr- A2-8.20 Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen
zeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich dar-
A2-8.13 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze aus ergebenden Vermögensschäden, die entstehen bei
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche a) Abbruch- und Einreißarbeiten:
in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden
a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Bauwerks entspricht;
Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch
den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder b) Sprengungen:
für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges an Immobilien in einem Umkreis mit einem Radius von weniger als
in Anspruch genommen werden. 150 m.
b) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen be- A2-8.21 Kleckerschäden
förderten Sachen, der Insassen und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die
oder Raumfahrzeuge aus dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stof-
fen, diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen,
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewäs-
von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder ser oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf
Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von einer Betriebsstörung beruhen.
Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
Raumfahrzeuge bestimmt waren; Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt dies nur für wassergefährdende
Stoffe, die in den Boden oder ein Gewässer gelangen.
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung,
Reparatur, Beförderung, Be- und Entladen) an Luft- oder A2-8.22 Normalbetrieb
Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die
c) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf ge-
Leasingnehmer und Nießbraucher von Luftlandeplätzen. nommene Umwelteinwirkungen entstehen.
A2-8.14 Wasserfahrzeuge Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt,
dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadensursäch-
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die der lichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalls die
Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasser-
fahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines A2-8.23 Schäden vor Vertragsbeginn
Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die vor
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasser- Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind.
fahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine
dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeuges ist und wenn A2-8.24 Grundstücke des Versicherungsnehmers
das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Grundstücke des Versicherungsnehmers sind solche, die
A2-8.15 Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb - in seinem Eigentum stehen oder standen,
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- von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder
- durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche durch Stollen-, Tunnel-
oder Untergrundbahn-Bau (auch bei offener Bauweise) und alle sich da-
A2-8.24.1 Erwerb belasteter Grundstücke raus ergebenden Vermögensschäden.
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich A2-8.32 Offshore-Risiken
daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versi-
cherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche aus
diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren.
a) Besitz oder Betrieb von Offshore-Anlagen;
A2-8.24.2 Schäden an Böden oder Gewässern
b) Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, De-
Für das Umweltschadens-Risiko gilt: montage, Wartung, Instandhaltung von Offshore-Anlagen oder
Teilen hierfür wie z. B. Offshore-Container sowie Wartungs-, Instal-
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden an Bö- lations- oder sonstige Servicearbeiten im Zusammenhang mit Off-
den oder an Gewässern, die auf Grundstücken des Versicherungsneh- shore-Anlagen;
mers eintreten.
c) Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen,
Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder die ersichtlich für Offshore-Anlagen bestimmt sind.
natürliche Lebensräume handelt.
Offshore-Anlagen sind im Meer / vor der Küste gelegene Risiken (z. B.
A2-8.25 Abfälle Ölplattformen, Bohrinseln, Pipelines, Windenergieanlagen). Der Off-
shore-Bereich beginnt an der Uferlinie bei mittlerem Hochwasser.
A2-8.25.1 Fehlerhafte Deklaration von Abfällen
A2-8.33 Blut- und Blutproduktehersteller, Blutbanken und
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden infolge -spendeeinrichtungen
Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen
ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhaf- Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche der Blut- und Blutpro-
ter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im er- duktehersteller sowie Blutbanken und Blutspendeeinrichtungen.
forderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.
A2-8.34 Teilnahme an Rennen inklusive Training
A2-8.25.2 Abfalldeponien
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche infolge Teilnahme an
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden aus Ei- Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie den Vorbereitungen hierzu
gentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endab- (Training).
lagerung von Abfällen.
A2-8.35 Halten von Kampfhunden
A2-8.26 Grundwasser
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche aus dem Halten von
A2-8.26.1 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers Kampfhunden.
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden infolge Als solche gelten: American Staffordshire Terrier, Argentinische Dogge,
der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließver- Bandog, Bordeaux Dogge, Bull Terrier, Fila Brasileiro, Mastino Neapolita-
haltens. no, Mastif, Pit Bull, Rottweiler, Staffordshire Bull Terrier, Tosa Inu, Alano,
American Bulldog, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka und
A2-8.26.2 Schäden am Grundwasser Kreuzungen aus oder mit diesen Rassen.
Für das Umweltschadens-Risiko gilt: A2-8.36 Bodenabfertigungsdienste
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden am Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche aus Tätigkeiten, die der
Grundwasser. Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen unterliegen.
A2-8.27 Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel, A2-8.37 Tabak, Tabakprodukte, E-Zigaretten, Liquids und deren Zusatz-
Klärschlamm produkte
Für das Umweltschadens-Risiko gilt: Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden und alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden aus der Herstellung, dem Ver-
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch die trieb oder der Abgabe von Tabak, Tabakteilprodukten, E-Zigaretten oder
Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Tabakzusatzprodukten wie z. B. Filter sowie Liquids (ausgenommen Ni-
Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schäd- kotin als therapeutisches Mittel).
lingsbekämpfungsmitteln.
A2-8.38 Gewerbliche Risiken
Dies gilt nicht, wenn diese Stoffe
- durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche aus Betrieben aller Art,
und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, soweit diese zu gewerblichen Zwecken geführt werden (z. B. Gaststät-
- durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder tenbetriebe, Schwimmbäder, Sportanlagen und -bahnen).
- in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versiche-
rungsnehmers stehen. A2-8.39 Berufliche Risiken der Vereinsmitglieder
A2-8.28 Entwicklungsrisiko Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche aus der Ausübung des
Berufs von Vereinsmitgliedern, auch wenn diese im Auftrag oder Interes-
Für das Umweltschadens-Risiko gilt: se des Vereins erfolgt.
Ausgeschlossen sind Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte A2-8.40 Tierhaltung
fehlerhafte Erzeugnisse, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehr-
bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche aus dem Halten von Tie-
nicht hätte erkannt werden können. ren.
A2-8.29 Kommissionsware Zu A2-8
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Kommissionsware Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Ausschlüsse in A2-8 gelten unabhängig davon, ob bereits erhebliche nachteilige
A2-8.30 Planungs- und Bauleitungstätigkeit Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen
oder Gewässer eingetreten sind oder bereits eine Gefahr für die menschliche Ge-
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche aus Planungs- und Baulei- sundheit besteht.
tertätigkeiten, soweit die Bauvorhaben nicht vom Versicherungsnehmer
ausgeführt werden. A2-9 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erwei-
terungen)
A2-8.31 Stollen-, Tunnel- oder Untergrundbahn-Bau
– 27 –
[Seite 28]
A2-9.1 Versichert sind Pflichten und Ansprüche aus Erhöhungen und Erweite- rungsverhältnis endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch
rungen des versicherten Risikos. Für Risiken gemäß A2-1.4 a) und b) gilt maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme des Versicherungs-
dies ausschließlich für mengenmäßige Veränderungen von Stoffen in- jahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
nerhalb der dort jeweils genannten Mengengrenzen.
Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle werden
A2-9.2 Kein Versicherungsschutz besteht so behandelt, als wären sie am letzten Tag vor Vertragsbeendigung ein-
a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflich- getreten.
tigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen,
b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor- A2-11.2 A2-11.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des
gepflicht unterliegen sowie Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit
c) für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risi-
Bohrung errichtet werden oder wurden. kos abzustellen ist.
A2-9.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versi- A2-12 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei unmittelbarer
cherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechts- Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen
vorschriften, soweit diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder De-
ckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Für das Umweltschadens-Risiko gilt statt B3-3.2:
Für das Umweltschadens-Risiko gilt dies nur, soweit es sich hierbei um A2-12.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis
Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sa-
(2004/35/EG) handelt. nierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden.
In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhält- A2-12.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils
nis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kün- unverzüglich und umfassend zu informieren über:
digungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem
Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhö- a) seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Informa-
hung Kenntnis erlangt hat. tion an die zuständige Behörde,
A2-9.4 Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zur b) behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung
Gefahrerhöhung bleiben unberührt. eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer,
A2-10 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) c) die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten ent-
standenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sa-
A2-10.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags sind Pflichten und Ansprüche aus nierung eines Umweltschadens,
Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen,
sofort versichert. d) den Erlass eines Mahnbescheids,
Dies gilt nicht für Risiken gemäß A2-1.4 f). e) eine gerichtliche Streitverkündung,
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versi- f) die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtli-
cherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Auf- chen Verfahrens.
forderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der
Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versiche- A2-12.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung
rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind
zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberich-
so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst te zu erstatten und ihn bei der Schadensermittlung und -regulierung zu
nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekom- unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die
men ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle da-
für angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen
Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags A2-12.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen.
zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwir-
kend ab dessen Entstehung. A2-12.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammen-
hang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß
A2-10.2 Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
Vereinbarungen".
A2-12.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen
A2-10.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer
a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Ver-
Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulas- fahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des
sungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsan-
b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; walt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die an-
c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht un- geforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
terliegen;
d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im A2-12.7 Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt
Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
sind;
e) für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels A2-13 Zusatzbaustein 1 zum Umweltschadens-Risiko
Bohrung errichtet werden oder wurden.
A2-13.1 Umweltschäden auf eigenen Grundstücken und am Grundwasser
A2-11 Versicherungsschutz nach Auflösung des Vereins (Nachhaftung)
Abweichend von A2-8.24.2 und A2-8.26.2 besteht im Rahmen und Um-
A2-11.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dau- fang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten oder An-
ernden Wegfalls des versicherten Risikos durch Auflösung des Vereins sprüche wegen Umweltschäden
oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers,
so besteht der Versicherungsschutz für solche Schäden weiter, die wäh- - an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf
rend der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeit- Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum
punkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festge- des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet,
stellt waren, mit folgender Maßgabe: geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren.
Der Versicherungsschutz - an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand
a) gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder
Versicherungsverhältnisses an gerechnet. war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Ge-
b) besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Be- sundheit ausgehen.
endigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungs-
vertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Jahres-
höchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem das Versiche-
– 28 –
[Seite 29]
Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden Abweichend von A2-8.24.2 und über den Umfang von A2-13 (Zusatz-
an diesen Böden kann Versicherungsschutz nach A2-14 (Zusatz- baustein 1) hinaus besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages
baustein 2) vereinbart werden. Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur
Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß
- an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer,
Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, ge- Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens und Verursa-
least, gepachtet oder geliehen sind oder waren. cher des Schadens ist oder war.
- am Grundwasser. Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder
Entleiher des Bodens ist oder war, findet A2-1.3 keine Anwendung.
Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt,
die vom Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder gelie- Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf Grundstücke, die
hen sind oder waren, findet A2-1.3 dann keine Anwendung, wenn der bereits zum Beginn des Versicherungsverhältnisses im Eigentum oder Be-
Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird. sitz des Versicherungsnehmers standen.
Das gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der
diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versi-
Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen cherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend
Inhalts in Anspruch genommen wird. von A2-9 und A2-10 kein Versicherungsschutz.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf Grundstücke, die Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zur Ge-
bereits zum Beginn des Versicherungsverhältnisses im Eigentum oder Be- fahrerhöhung bleiben unberührt.
sitz des Versicherungsnehmers standen.
A2-14.2 Betriebsstörungserfordernis
Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versi-
cherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend Versicherungsschutz besteht ausschließlich für die Sanierung des Bodens
von A2-9 und A2-10 kein Versicherungsschutz. wegen schädlicher Bodenveränderungen, die unmittelbare Folge einer
Betriebsstörung sind.
Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zur Ge-
fahrerhöhung bleiben unberührt. A2-7.2 b) (Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls ohne Vor-
liegen einer Betriebsstörung) und A2-8.22 Abs. 2 (Normalbetrieb) finden
A2-13.2 Betriebsstörungserfordernis keine Anwendung.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die un- A2-14.3 Versicherte Kosten
mittelbare Folge einer Betriebsstörung sind.
In Ergänzung zu A2-1.2.2.2 sind die dort genannten Kosten für die Sa-
A2-7.2 b) (Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls ohne Vor- nierung von Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert, soweit
liegen einer Betriebsstörung) und A2-8.22 Abs. 2 (Normalbetrieb) finden von diesem Boden keine Gefahren für die menschliche Gesundheit aus-
keine Anwendung. gehen.
A2-13.3 Ausschlüsse Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungs-
nehmer nach einer Betriebsstörung
Die in A2-1 bis A2-12 enthaltenen Ausschlüsse gelten auch für diesen
Zusatzbaustein. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen - aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt zusätzlich:
- diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet
a) Dekontaminationskosten wurden.
Ausgeschlossen sind Kosten aus der Dekontamination von Erdreich A2-14.4 Ausschlüsse
infolge eines auf Grundstücken, die im Eigentum des Versiche-
rungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, ge- Ausgeschlossen sind Kosten im Sinne von A2-14.3, soweit die Schädi-
pachtet oder geliehen sind oder waren, eingetretenen Brandes, gung des Bodens des Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung
Blitzschlages, einer Explosion, eines Anpralls oder Absturzes eines beim Dritten ist.
Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die
Untersuchung oder den Austausch von Erdreich, ebenso den Die in A2-1 bis A2-13 enthaltenen Ausschlüsse gelten auch für diesen
Transport von Erdreich in eine Deponie und die Ablagerung oder Zusatzbaustein.
Vernichtung von Erdreich.
A2-14.5 Versicherungssumme/Selbstbeteiligung
Versicherungsschutz für derartige Kosten kann ausschließlich über
eine entsprechende Sach-/Feuerversicherung vereinbart werden. Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
b) Unterirdische Abwasseranlagen Vereinbarungen".
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die
von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen.
Abschnitt A3 Ansprüche aus Benachteiligungen
Dies gilt nicht für versicherte Abscheider.
Hinweis
c) Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen
Der Versicherungsschutz nach diesem Abschnitt basiert auf dem Anspruchs-
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für erhebungsprinzip (Claims-made-Prinzip), das heißt der Versicherungsfall ist
die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsver- die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den
trag Ersatz beanspruchen kann. Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Dauer
des Versicherungsvertrages oder einer sich gegebenenfalls hieran anschlie-
A2-13.4 Versicherungssumme/Selbstbeteiligung ßenden Nachmeldefrist.
Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der Kosten (siehe A-3.5.3) werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
Vereinbarungen". A3-1 Versicherungsschutz, mitversicherte Personen, Benachteiligungs-
gründe
Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch beson-
dere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer und den mitversicher-
seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden: ten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungs-
nehmer oder mitversicherte Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflicht-
A2-14 Zusatzbaustein 2 zum Umweltschadens-Risiko (falls ausdrücklich bestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen einer Verletzung einer
vereinbart) Vorschrift zum Schutz vor Benachteiligung, insbesondere aus dem All-
gemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), aus den in A3-1 Abs. 6 ge-
A2-14.1 Schädliche Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzge- nannten Gründen für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden in
setz Anspruch genommen werden. Vom Versicherungsschutz ebenfalls um-
fasst sind Ansprüche auf Ersatz immaterieller Schäden wie z. B. aus § 15
Abs. 2 S.1 und § 21 Abs. 2 S. 3 AGG.
– 29 –
[Seite 30]
hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens ab-
Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Ansprüche auf Erfüllung von zuwenden.
Verträgen sowie wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Er-
satzleistungen. A3-4.2 Rückwärtsdeckung für vorvertragliche Benachteiligungen
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Tochtergesellschaften Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die
des Versicherungsnehmers, soweit sie ihren Firmensitz in Deutschland innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren vor Vertragsbeginn begangen
haben. wurden.
Mitversicherte Personen sind: Mitglieder des Aufsichtsrates, des Vor- Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versiche-
standes oder der Geschäftsführung des Versicherungsnehmers oder sei- rungsnehmer, eine Tochtergesellschaft oder eine mitversicherte Person
ne leitenden Angestellten. bei Abschluss dieses Versicherungsvertrages kannte. Als bekannt gilt ei-
ne Benachteiligung, wenn sie von dem Versicherungsnehmer, einer
Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz ausschließ- Tochtergesellschaft oder mitversicherten Personen als – wenn auch nur
lich im Rahmen der Vereinstätigkeit. Für die mitversicherten Personen möglicherweise – objektiv fehlsam erkannt oder ihnen gegenüber, wenn
besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der Tätigkeit für auch nur bedingt, als fehlsam bezeichnet worden ist, auch wenn Scha-
den Versicherungsnehmer. densersatzansprüche weder erhoben noch angedroht noch befürchtet
worden sind.
Gründe für eine Benachteiligung sind
A3-4.3 Anspruchserhebungen nach Vertragsende (Nachmeldefrist)
- die Rasse,
- die ethnische Herkunft, Der Versicherungsschutz umfasst – unbeschadet der Regelung gem.
- das Geschlecht, A3-3 Abs. 3 – auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteili-
- die Religion, gungen beruhen, die bis zum Ende des Versicherungsvertrages began-
- die Weltanschauung, gen und innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren nach Ende des Versiche-
- eine Behinderung, rungsvertrages erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
- das Alter,
- die sexuelle Identität. In den Fällen, in denen der Versicherungsvertrag wegen Zahlungsverzug
beendet worden ist, gilt die automatische Nachmeldefrist nicht.
A3-2 Versicherungsfall (Claims-made-Prinzip)
Versicherungsschutz besteht für die Nachmeldefrist im Rahmen und
Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtan- nach Maßgabe der bei Ablauf der letzten Versicherungsperiode gelten-
spruchs gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Per- den Vertragsbestimmungen, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils
son während der Dauer des Versicherungsvertrages oder einer sich ggf. der Versicherungssumme der letzten Versicherungsperiode.
hieran anschließenden Nachmeldefrist. Im Sinne dieses Vertrages ist ein
Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungs- A3-4.4 Meldung von Umständen (Notice of Circumstance)
nehmer oder eine mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben
wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer oder der mitversicherten Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während
Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungs- der Laufzeit des Vertrages konkrete Umstände in Textform zu melden,
nehmer oder eine mitversicherte Person zu haben. die eine Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers und/oder einer
mitversicherten Person hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.
A3-3 Tochtergesellschaften
Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis, kann zudem eine
Mitversichert sind Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers, für Meldung solcher Umstände innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach En-
die im Rahmen des Versicherungsvertrags bereits Versicherungsschutz de des Vertrages erfolgen. Die Meldung von Umständen innerhalb dieser
besteht, soweit sie ihren Firmensitz in Deutschland haben. Frist von 30 Tagen nach Ende des Vertrages ist jedoch nicht möglich,
wenn der Versicherungsvertrag aufgrund Zahlungsverzugs beendet
Tochtergesellschaften im Sinne dieser Bedingungen sind Unternehmen worden ist.
im Sinne von §§ 290 Abs. 1, Abs. 2, 271 Abs. 1 HGB, bei denen der
Versicherungsnehmer unmittel- oder mittelbar einen beherrschenden Im Fall einer tatsächlichen späteren Inanspruchnahme, die aufgrund ei-
Einfluss ausüben kann, entweder durch nes gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von 2 Jahren
erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Mel-
- die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder dung der Umstände erfolgt.
- das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichts-, des Verwal- Maßgeblicher Zeitpunkt für die Meldung ist der Zugang beim Versiche-
tungsrats oder eines sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder rer.
abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder
A3-4.5 Insolvenz
- das Recht, die Finanz- und Geschäftspolitik auf Grund eines mit
diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder Wenn ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Versicherungsneh-
auf Grund einer Bestimmung in der Satzung dieses Unternehmens mers oder einer Tochtergesellschaft gestellt wird, erstreckt sich der Ver-
zu bestimmen oder sicherungsschutz für das betroffene Unternehmen und dessen mitversi-
cherte Personen nur auf Haftpflichtansprüche infolge von Benachteili-
- den Umstand, dass der Versicherungsnehmer bei wirtschaftlicher gungen, die bis zum Zeitpunkt begangen worden sind, zu dem der In-
Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen eines Unter- solvenzantrag gestellt wurde.
nehmens trägt, das zur Erreichung eines eng begrenzten und ge-
nau definierten Ziels des Versicherungsnehmers dient (Zweckgesell- A3-4.6 Liquidation und Neubeherrschung
schaft).
Wird der Versicherungsnehmer selbst freiwillig liquidiert, endet der Ver-
Soweit sich der Versicherungsschutz auf neu erworbene und neu ge- sicherungsschutz mit Abschluss der Liquidation automatisch.
gründete Tochtergesellschaften erstreckt, umfasst dieser nur solche Be-
nachteiligungen, die nach dem Vollzug des Erwerbes oder der Grün- Wird der Versicherungsnehmer in entsprechender Anwendung von A3-3
dung begangen worden sind. neu beherrscht, endet der Versicherungsschutz nicht automatisch mit
Ablauf der Versicherungsperiode.
Veräußert der Versicherungsnehmer eine Tochtergesellschaft, bezieht
sich der Versicherungsschutz nur auf solche Benachteiligungen, die vor A3-5 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes
dem Abschluss des der Veräußerung zugrundeliegenden Vertrages be-
gangen worden sind. A3-5.1 Leistungen der Versicherung
A3-4 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz umfasst
A3-4.1 Benachteiligungen und Anspruchserhebung während der Ver- a) die Prüfung der Haftpflichtfrage,
tragsdauer
b) die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
Versicherungsschutz besteht für alle während der Vertragsdauer eintre-
tenden Versicherungsfälle wegen Benachteiligungen, die während der c) die Freistellung des Versicherungsnehmers und/oder der mitversi-
Dauer des Versicherungsvertrages begangen wurden. Wird eine Benach- cherten Personen von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
teiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als
an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche-
rungsnehmer und/oder die mitversicherten Personen aufgrund Gesetzes,
– 30 –
[Seite 31]
rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädi- Versicherungsschutz im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertra-
gung verpflichtet sind und der Versicherer hierdurch gebunden ist. An- ges oder sowohl im Rahmen dieses Vertrages als auch eines anderen
erkenntnisse und Vergleiche, die von dem Versicherungsnehmer Haftpflichtversicherungsvertrages bei der Mannheimer Versicherung AG
und/oder den mitversicherten Personen ohne Zustimmung des Versiche- (Kumulschaden), so ist die Ersatzleistung des Versicherers aus diesen Ab-
rers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer schnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in
nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich be- diesen Abschnitten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen be-
standen hätte. grenzt.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers und/oder In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt eingetre-
der mitversicherten Personen mit bindender Wirkung für den Versicherer ten, in dem der erste Anspruch geltend gemacht wurde.
festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer und/oder die
mitversicherten Personen binnen zwei Wochen vom Anspruch freizustel- A3-5.6 Anerkenntnis, Befriedigung, Vergleich
len.
Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspru-
A3-5.2 Vollmacht des Versicherers ches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten
des Versicherungsnehmers und/oder einer mitversicherten Person schei-
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Scha- tert oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befrie-
dens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erschei- digung des Geschädigten zur Verfügung stellt, so hat der Versicherer für
nenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers und/oder der den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden
mitversicherten Personen abzugeben. Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha- A3-6 Ausschlüsse
densersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer und/oder mitver-
sicherte Personen, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers und/oder
der mitversicherten Personen. A3-6.1 gegen den Versicherungsnehmer und/oder eine mitversicherte Person,
soweit der in Anspruch Genommene den Schaden vorsätzlich oder
A3-5.3 Versicherungssumme, Höchstersatzleistung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Voll-
macht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung
Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die vereinbarte Versi- herbeigeführt hat; dem Versicherungsnehmer und/oder den mitversi-
cherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für al- cherten Personen werden die Handlungen oder Unterlassungen nicht
le während einer Versicherungsperiode eingetretenen Versicherungsfälle zugerechnet, die ohne ihr Wissen begangen worden sind;
zusammen. Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen
und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemach- A3-6.2 die von den mitversicherten Personen gemäß A3-1 geltend gemacht
ten Ansprüche (insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und werden. Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder seiner Ange-
Gerichtskosten) werden auf die Versicherungssumme angerechnet. hörigen gegen die mitversicherten Personen sind von der Versicherung
ausgeschlossen; als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sin-
Siehe hierzu "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbe- ne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften
teiligungen und Besonderen Vereinbarungen". nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und
-kinder, Schwiegereltern und -kinder; Stiefeltern und -kinder, Großeltern
A3-5.4 Selbstbeteiligung und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die
durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie
In jedem Versicherungsfall trägt der Versicherungsnehmer den verein- Eltern und Kinder miteinander verbunden sind);
barten Betrag selbst (Selbstbeteiligung).
A3-6.3 - welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands geltend gemacht
Siehe hierzu "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbe- werden – dies gilt auch im Falle der Vollstreckung von Urteilen, die
teiligungen und Besonderen Vereinbarungen". außerhalb Deutschlands gefällt wurden –;
- wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer
A3-5.5 Serien- und Kumulschaden Staaten
A3-5.5.1 Serienschaden A3-6.4 die im Wege einer Verbandsklage (z. B. Musterfeststellungsklage), einer
Streitgenossenschaft oder die von Gewerkschaften oder Betriebsräten
Unabhängig von den einzelnen Versicherungsperioden gelten mehrere geltend gemacht werden;
während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages geltend gemachte
Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller A3-6.5 im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von rechtlichen Interessen
aus dem kollektiven Arbeits- oder Dienstrecht sowie mit Arbeitskampf-
a) aufgrund einer Benachteiligung, welche durch den Versicherungs- maßnahmen (z. B. Aussperrung, Streik);
nehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Personen be-
gangen wurde oder A3-6.6 auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter sowie
Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versi-
b) aufgrund mehrerer Benachteiligungen, welche durch den Versiche- cherungsnehmer oder eine mitversicherte Person verhängt oder von
rungsnehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Personen ihnen übernommen worden sind;
begangen wurden, sofern diese Benachteiligungen demselben
Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirt- A3-6.7 soweit sie aufgrund Vertrages oder besonderer Zusagen über den
schaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen, Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinaus-
gehen;
als ein Versicherungsfall.
A3-6.8 wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten,
Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendma- Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlungen im
chung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetre- Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozi-
ten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend gemacht wurde. Liegt alplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
die erste Benachteiligung zeitlich vor Beginn des Versicherungsvertrages, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh-
so gelten alle Benachteiligungen dieser Serie als nicht versichert. mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt;
A3-5.5.2 Kumulschaden A3-6.9 und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vornahme von Maß-
nahmen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen, die Auswirkungen auf
Besteht für mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung geltend die Betriebsstätte, wie z. B. baulichen Veränderungen, den Arbeitsplatz
gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller und/oder den Arbeitsprozess haben.
a) aufgrund einer Benachteiligung, welche durch den Versicherungs- A3-7 Rechte und Pflichten mitversicherter Personen/ Tochtergesell-
nehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Personen be- schaften
gangen wurde oder
Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Bestimmungen sind ent-
b) aufgrund mehrerer Benachteiligungen, welche durch den Versiche- sprechend auf die mitversicherten Personen und/oder Tochtergesell-
rungsnehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Personen schaften des Versicherungsnehmers anzuwenden. Die Ausübung der
begangen wurden, sofern diese Benachteiligungen demselben Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versiche-
Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirt- rungsnehmer zu. Er ist neben den mitversicherten Personen und/oder
schaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen. Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers für die Erfüllung der
Obliegenheiten verantwortlich.
– 31 –
[Seite 32]
sen Versicherungsfall nach den Bedingungen des Vorvertrages Versiche-
rungsschutz gewährt.
Abschnitt AZ Optionale Regelungen für ergänzende Klauseln und zusätzliche
Vereinsrisiken Voraussetzungen dafür sind:
– soweit ausdrücklich vereinbart – a) Der Versicherungsfall tritt innerhalb von fünf Jahren nach Beginn
dieses Vertrages ein und
Falls ein oder mehrere der folgenden Risiken zusätzlich versichert werden b) der Versicherungsnehmer erbringt den Nachweis für die günstigere
sollen, kann durch ausdrückliche Vereinbarung der Versicherungsschutz im Regelung im Vorvertrag.
Versicherungsschein oder seinen Nachträgen erweitert werden. Soweit AZ
keine abweichenden Regelungen enthält, besteht Versicherungsschutz im Niedrigere Versicherungs- oder Höchstersatzleistungssummen in diesem
Rahmen der Abschnitte A1 bis A3. Vertrag führen nicht zu einer Besserstellung im Sinne dieser Klausel.
AZ-1 Ergänzende Klauseln für Abschnitt A1 Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
AZ-1.1 Differenzdeckung Vereinbarungen".
Soweit für das versicherte Risiko Versicherungsschutz aus einem anderen AZ-1.2.3 Besondere Ausschlüsse
Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers besteht, geht der Versi-
cherungsschutz aus dem anderen Vertrag dem Versicherungsschutz aus Die Klauseln gelten nicht für
diesem Vertrag vor. a) beantragte oder einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern
nachweislich vereinbarte vertragliche Schlechterstellungen,
Aus diesem Vertrag besteht hingegen Versicherungsschutz, soweit er b) Cyberdeckungen, ausländische Betriebsstätten/ Tochtergesellschaf-
über den des anderen Versicherungsvertrages hinausgeht (Differenzde- ten, direkten oder bekannten indirekten Export nach USA, US-
ckung). Territorien oder Kanada,
c) Sonder- und Maklerkonzepte,
Die Differenzdeckung gilt nicht d) Risiken, für die eine Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
a) für Selbstbeteiligungen, die in dem anderen Versicherungsvertrag vorgeschrieben ist.
vereinbart sind,
b) für Änderungen im Deckungsumfang des anderen Versicherungs- In jedem Fall bleiben von dieser Vereinbarung die Ausschlüsse gemäß
vertrages, die nach Antragsstellung zu diesem Vertrag erfolgt sind, A1-7 unberührt.
c) wenn der Versicherungsnehmer aus dem anderen Versicherungs-
vertrag wegen Verzuges bei der Beitragszahlung oder Verletzung AZ-1.3 Abweichungen zu den Verbandsbedingungen
von Obliegenheiten keinen Anspruch auf Leistung hat,
d) wenn zu dem anderen Versicherungsvertrag die Versicherungs- Der Versicherer reguliert nach den vom Gesamtverband der Deutschen
summe(n) für ein Versicherungsjahr erschöpft sind und ein weiterer Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Bedingungen, wenn:
Versicherungsfall eintritt (also kein "Drop-down").
a) die Bedingungen am Schadentag oder bei Vertragsabschluss von
Die Differenzdeckung beginnt mit dem Eingang des Antrags beim Versi- den Verbandsbedingungen zum Nachteil des Versicherungsneh-
cherer, frühestens 15 Monate vor dem Beginn dieses Vertrages. Sie en- mers abweichen und
det mit dem Ablauf des anderen Versicherungsvertrags. Die Differenzde- b) der Versicherungsnehmer diese Regulierung wünscht.
ckung entfällt rückwirkend, wenn der Erstbeitrag (§ 37 VVG) zu diesem
Vertrag nicht rechtzeitig gezahlt wurde, der Vertrag durch Anfechtung In jedem Fall bleiben von dieser Vereinbarung die Ausschlüsse gemäß
oder Rücktritt (B3-1) endet. A1-7 unberührt.
Besondere Obliegenheit im Schadensfall: AZ-1.4 Vollständigkeit der Betriebsbeschreibung und der mitversicherten
Unternehmen
Im Schadensfall hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die zu
diesem Zeitpunkt gültigen Vertragsunterlagen des anderen Versiche- Wird anlässlich eines Versicherungsfalls festgestellt, dass die Betriebsbe-
rungsvertrages zugänglich zu machen. schreibung fehlerhaft oder unvollständig ist und/oder mitzuversichernde
Unternehmen nicht benannt sind, ist eine rückwirkende Berichtigung
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt B3-3.3 möglich und Deckung im Rahmen und Umfang des Vertrages zu gewäh-
(Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). ren, soweit
In die Differenzdeckung fallende Versicherungsfälle werden so behan- a) das Risiko nicht einer Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
delt, als wären sie einen Tag nach dem Beginn dieses Versicherungsver- unterliegt und
trags eingetreten. b) das Risiko vom Versicherer grundsätzlich gezeichnet wird und
c) durch die Berichtigung kein Mehrbeitrag anfällt oder auf die Bei-
Die vertraglich vereinbarte(n) Versicherungssumme(n) und Höchstersatz- tragserhebung wegen Geringfügigkeit verzichtet wird und
leistungssummen stehen während der Differenzdeckung nur einmal zur d) die Tätigkeit im Rahmen der Meldung zur Umsatz-, Lohnsumme
Verfügung und werden auf das erste Versicherungsjahr angerechnet. oder Mitarbeiteranzahl erfasst war und der Anteil aus der nicht be-
nannten Tätigkeit 20 % der Gesamttätigkeit nicht überschreitet
AZ-1.2 Besserstellungen und/oder
e) personelle (auch familiäre) oder kapitalmäßige Verflechtungen zu
AZ-1.2.1 Besserstellung Markt den nicht benannten mitversicherten Unternehmen bestehen.
Der Versicherer bietet Versicherungsschutz wegen gesetzlicher Haft- Der Versicherungsnehmer hat die Notwendigkeit der Berichtigung vorzu-
pflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus Sachschäden und tragen und glaubhaft nachzuweisen.
– ergänzend zu A1-3.1 – aus Abhandenkommen von Sachen sowie allen
sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die nicht in diesem Vertrag Ausdrücklich dokumentierte oder in Vertragsbedingungen enthaltene
eingeschlossen sind, aber zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls im Rah- nicht versicherte Tätigkeiten und Unternehmen sowie Risikobegrenzun-
men eines allgemein zugänglichen Haftpflichttarifs für gewerbliche Risi- gen/Ausschlüsse im Abschnitt A1 bleiben erhalten.
ken eines anderen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Ver-
sicherers ohne Beitragszuschlag mitversichert wären. Abweichende Ver- AZ-1.5 Öffentlich-rechtliche Haftpflichtansprüche
sicherungs- oder Höchstersatzleistungssummen des anderen Versicherers
sind keine Besserstellung im Sinne dieser Klausel. Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – öffentlich-rechtliche Haft-
pflichtansprüche.
Eine Leistung aus dieser Vereinbarung erfolgt nur auf Antrag des Versi-
cherungsnehmers und nach Vorlage eines Nachweises über die entspre- Diese Erweiterung findet keine Anwendung, soweit es sich um einen
chenden Regelungen des anderen Versicherers. Versicherungsfall zum Auslösen von Fehlalarm gemäß A1-6.13.2 han-
delt.
Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
Vereinbarungen". Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
Vereinbarungen".
AZ-1.2.2 Besserstellung Vorversicherung
AZ-1.6 Verzicht auf Rücktritt bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverlet-
Stellt der Versicherungsnehmer nach einem Versicherungsfall fest, dass zung
die Bedingungen seines Vorvertrages für das gleiche versicherte Risiko
für ihn günstiger waren, kann er verlangen, dass der Versicherer für die- Wird anlässlich eines Versicherungsfalls festgestellt, dass eine vorvertrag-
liche Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wurde, verzichtet der Versi-
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[Seite 33]
cherer – teilweise abweichend von B3-1.2.1 – unter folgenden Voraus- f) die gesetzliche Haftpflicht wegen Beschädigung oder Abhanden-
setzungen auf sein Recht, vom Vertrag zurückzutreten: kommens ausgestellter Sachen und Tiere sowie von Ausstellungs-
ständen und -einrichtungen und alle sich daraus ergebenden Ver-
a) die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung liegt länger als drei mögensschäden;
Jahre zurück und g) die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Zelten, die der
b) der Schadensaufwand des Versicherers übersteigt den in der "Auf- Durchführung der Veranstaltung(en) oder deren Vor- oder Nachbe-
stellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen reitung dienen, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä-
und Besonderen Vereinbarungen" genannten Betrag nicht. den;
h) Schäden der Reiter oder Fahrer und Insassen von Kraft-, Luft-, Was-
Der Verzicht wirkt nur einmalig. Bei weiteren Versicherungsfällen oder serfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern und alle sich daraus
Anzeigepflichtverletzungen verzichtet der Versicherer nicht auf die Aus- ergebenden Vermögensschäden;
übung seines Rücktrittsrechts. i) Schäden an den zu der Veranstaltung verwendeten Kraft-, Luft-
und Wasserfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, sonstigen Fahr-
AZ-1.7 Verzicht auf das außerordentliche Kündigungsrecht zeugen oder Schlitten (einschließlich Sattel- und Zaumzeug, Ge-
schirre) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
Der Versicherer verzichtet nach dem ersten Versicherungsfall auf sein
außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 92 Versicherungsvertrags- sowie
gesetz (VVG). Das Kündigungsrecht aus anderen Gründen bleibt unbe- j) das Abbrennen eines Feuerwerks;
rührt. k) eigenen Auf- und Abbau von Tribünen;
l) den Betrieb einer Hüpfburg;
AZ-1.8 Regressverzicht bei Sachschäden m) die gesetzliche Haftpflicht aus der Bewachung jeglicher Art (z. B.
Garderoben);
Bei Versicherungsfällen, die einen Schadensaufwand des Versicherers bis n) die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Straßen, Wegen,
zu dem in der "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbe- Plätzen und sonstigen Grundstücken sowie wegen aller sich daraus
teiligungen und Besonderen Vereinbarungen" genannten Betrag je Ver- ergebenden Vermögensschäden;
sicherungsfall zum Gegenstand haben, wird auf einen Regress beim es sei denn, diese sind aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mitversi-
Verursacher verzichtet, wenn: chert.
a) der Verursacher nicht vorsätzlich gehandelt hat und AZ-3 Abbrennen eines Feuerwerks bei Veranstaltungen
b) der Versicherungsnehmer dies wünscht.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
AZ-2 Veranstaltungen als Zusatzrisiko dem polizeilich genehmigten Abbrennen eines Feuerwerks durch einen
berufsmäßigen Pyrotechniker.
AZ-2.1 Veranstalterrisiko
Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Pyrotech-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers in nikers.
seiner Eigenschaft als Veranstalter der im Versicherungsschein und sei-
nen Nachträgen näher beschriebenen Veranstaltung(en). Erforderliche Die Ausschlüsse in A1-7.22 und A2-8.19 sind diesbezüglich gestrichen.
Vor- und Nacharbeiten sind bis zu jeweils 14 Tagen versichert. Der Versi-
cherungsschutz beginnt jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt, zu dem AZ-4 Eigener Tribünenbau bei Veranstaltungen
der Versicherungsschutz für die Veranstaltung(en) beantragt wurde.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
AZ-2.2 Besondere Regelungen dem eigenen Auf- und Abbau von Tribünen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus AZ-5 Hüpfburg bei Veranstaltungen
a) der Beaufsichtigung und/oder Koordinierung fremder Unterneh-
men bei der Ausführung von Arbeiten/Aufgaben im Interesse des Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
Versicherungsnehmers; dem Betrieb einer Hüpfburg.
b) der Bereitstellung und Unterhaltung (Verkehrssicherung) des Ver-
anstaltungsortes; AZ-6 Garderobenrisiko bei Veranstaltungen
c) Aufbau, Unterhaltung und Abbau von Beleuchtungs- und Beschal-
lungsanlagen und sonstiger technischer Hilfsmittel für die Veran- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
staltung(en); Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhandenkommen von
d) der Bereitstellung und Unterhaltung von sanitären Anlagen (z. B. Garderobestücken, die von Gästen in einer ständig bewachten, nur dem
WC-Wagen); Garderobenpersonal zugänglichen Garderobe abgegeben worden sind.
e) Aufbau/Unterhaltung und Abbau von Hinweisschildern, Wegwei- Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwen-
sern, Werbetafeln, Transparenten, Plakaten usw., auch außerhalb dung. Die Regelung in A1-6.7.1 c) findet diesbezüglich keine Anwen-
des Veranstaltungsortes; dung.
f) der Durchführung eines Ordnungsdienstes, der Einlasskontrolle und
Sicherung der Veranstaltung(en) für den Teil, der vom Versiche- Als Garderobestücke gelten auch Taschen und Schirme.
rungsnehmer selbst durchgeführt wird;
g) Aufbau, Betrieb und Abbau von Zelten, Tribünen (ohne eigenen Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungs-
Auf- und Abbau) und Podien, sofern sie baupolizeilich zugelassen nehmer nummerierte Garderobenscheine/Garderobenmarken ausgibt.
sind und abgenommen wurden;
h) Aufbau, Betrieb und Abbau von Verkaufsständen oder -buden und Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche
dergleichen, sofern diese in eigener Regie betrieben werden; a) aus Beschädigung oder Abhandenkommen von Geld sowie bar-
i) dem Betreiben eines VIP- und Pressebereiches; geldlosen Zahlungsmitteln, Wertpapieren (einschließlich Sparbü-
j) der Zubereitung und Abgabe von Speisen und Getränken in eige- chern), Scheckheften, Urkunden, Schmuck und anderen Wertsa-
ner Regie. chen und solchen Gegenständen, die sich in den Garderobestücken
befinden;
AZ-2.3 Besondere Ausschlüsse b) aus Schäden infolge Abhandenkommens des Garderobenscheines /
der Garderobenmarke;
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf c) wegen Garderobestücken, die bis zur Schließung der Garderobe
a) Demonstrationen, politische Veranstaltungen, Wahlkampfveranstal- oder Dienstbeendigung des Personals in der Garderobe nicht abge-
tungen, Luftfahrtveranstaltungen sowie motorsportliche Veranstal- holt wurden.
tungen, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkei-
ten ankommt; Die Ausschlüsse in A1-7.5 und A2-8.5 von Ansprüchen wegen Schäden,
b) die gesetzliche Haftpflicht der Teilnehmer, Gäste, Besucher und Zu- die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind, finden
schauer selbst; keine Anwendung.
c) die gesetzliche Haftpflicht aus Personen- und Sachschäden der
Teilnehmer oder Mitwirkenden aus der Durchführung von gefährli- Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
chen Leistungen (z. B. Extremsportarten wie River-Rafting, Free- Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
climbing, Fallschirmspringen oder Bungee-Jumping, Stunts oder Vereinbarungen".
Luftfahrten);
d) die Beschädigung oder den Verlust von Requisiten, Reisegepäck, AZ-7 Sondernutzung öffentlicher Flächen bei Veranstaltungen
Geldwerten, Uhren, Schmuck und sonstigen Wertgegenständen
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
e) die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Werbeträgern gen Schäden an öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Wege, Plätze,
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; sonstige Grundstücke einschließlich der dazugehörenden Einrichtungen
wie Verkehrszeichen, Leitplanken, Fangzäunen und anderen zugelasse-
– 33 –
[Seite 34]
nen Leiteinrichtungen) durch eine gemäß § 29 Abs. 2 Straßenverkehrs- dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die er-
ordnung (StVO) behördlich erlaubte, ausschließlich veranstaltungsbe- forderliche Fahrerlaubnis hat.
dingte Sondernutzung und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
schäden. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten ver-
letzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Ausgeschlossen bleiben Schäden an unbefestigten Parkplätzen sowie öf-
fentlich-rechtliche Erstattungsansprüche. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
- Ansprüche wegen Beschädigung, Vernichtung, Abhandenkommen
Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der oder unbefugtem Gebrauch von sonstigem, im Fahrzeug befindli-
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen chen Inhalt und Ladung,
Vereinbarungen". - Versicherungsansprüche aller Personen, die das Fahrzeug, Zubehör
oder Reisegepäck entwendet oder unbefugt gebraucht haben.
AZ-8 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe A1-2.3 findet keine Anwendung,
- Ansprüche und Schäden, die durch die bewegten Fahrzeuge verur-
Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden) in sacht werden.
A1-6.8 und Schäden durch Abhandenkommen von Sachen gemäß
A1-6.4.2 werden um folgende zusätzliche Regelung ergänzt – wobei Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch beson-
Versicherungsschutz für die nachfolgend genannten Schäden ausschließ- dere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder
lich im Rahmen dieser Regelung besteht –: seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
AZ-8.1 Gaststätten: Zur Aufbewahrung übergebene Sachen von Restau- AZ-8.3 Beherbergungsbetriebe: Zur Aufbewahrung übergebene oder
rations- und Tagungsgästen eingebrachte Sachen von Beherbergungsgästen (falls ausdrück-
lich vereinbart)
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhandenkommen von a) Eingebrachte Sachen – Gefährdungshaftung
Sachen, die ihm von Restaurations- oder Tagungsgästen zur Aufbewah-
rung übergeben worden sind. Auf diese Schäden finden die Bestim- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
mungen über Sachschäden Anwendung. aus Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhanden-
kommen der von den beherbergten Gästen eingebrachten Sachen
Die Regelung in A1-6.7.1 c) findet diesbezüglich keine Anwendung. (ausgenommen Tiere, Kraftfahrzeuge aller Art mit Zubehör und In-
halt). Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschä-
Die Ausschlüsse in A1-7.5 und A2-8.5 von Ansprüchen wegen Schäden, den Anwendung.
die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind, finden
keine Anwendung. Der Versicherer leistet – innerhalb der vereinbarten Höchstersatz-
leistungssummen – im Interesse und auf ausdrücklichen Wunsch
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Be- des Versicherungsnehmers Schadensersatz, ohne sich auf die Haf-
schädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhandenkommen von tungshöchstsummen gemäß § 702 Abs. 1 BGB zu berufen.
a) Tieren, Versicherungssumme(n) und/oder Selbstbeteiligung(en) siehe "Auf-
b) Kraftfahrzeugen aller Art, Kraftfahrzeug-Anhängern und dem je- stellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen
weiligen Zubehör und Inhalt, und Besonderen Vereinbarungen".
c) Geld sowie bargeldlose Zahlungsmittel, Wertpapiere (einschließlich
Sparbücher), Scheckhefte, Urkunden, Schmuck und andere Wert- b) Eingebrachte Sachen – Verschuldenshaftung
sachen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der aus § 702 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen Beschädigung, Vernichtung,
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Verwechslung oder Abhandenkommen eingebrachter Sachen (aus-
Vereinbarungen". genommen Tiere, Kraftfahrzeuge aller Art mit Zubehör und Inhalt).
Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden
AZ-8.2 Beherbergungsbetriebe: Gastgaragen und Einstellplätze für Anwendung.
Beherbergungsgäste
Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstel-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und
Beschädigung, Vernichtung, Abhandenkommen oder unbefugtem Ge- Besonderen Vereinbarungen".
brauch ausschließlich von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-
Anhängern der beherbergten Gäste, die c) Zur Aufbewahrung übernommene Sachen
a) sich in verschließbaren Garagen, Hofräumen oder umfriedeten Ein- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
stellplätzen befinden, aus Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhanden-
kommen der von den beherbergten Gästen zur Aufbewahrung
b) – in Ergänzung zu A1-6.8 – auf dem Vereinsgrundstück bewegt übergebenen Sachen (ausgenommen Tiere, Kraftfahrzeuge aller Art
werden. mit Zubehör und Inhalt). Dazu gehören auch Sachen, deren Auf-
bewahrung zu Unrecht abgelehnt wurde. Auf diese Schäden finden
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf das Zubehör dieser die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
Fahrzeuge und das Reisegepäck, das sich in den Fahrzeugen befindet
und für den persönlichen Bedarf der Fahrzeuginsassen bestimmt ist. Der Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstel-
Ausschluss in A1-7.5 findet keine Anwendung. lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und
Besonderen Vereinbarungen".
Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwen-
dung. AZ-9 Freiberufliche Lehrtätigkeit
Die Regelung in A1-6.7.1 c) findet diesbezüglich keine Anwendung. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
einer – mit dem versicherten Risiko in Zusammenhang stehenden – frei-
Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der beruflichen Lehrtätigkeit, insbesondere aus
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
Vereinbarungen". a) der Erteilung von Nachhilfestunden;
b) der Leitung und/oder Beaufsichtigung von Reisen sowie Ausflügen
Zu b) gilt: und aus damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Hei-
men, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu
- Der Ausschluss in A1-7.14 findet insoweit keine Anwendung. 12 Monaten.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Personenschä-
- Die Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht den, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle und Berufs-
werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und krankheiten im Betrieb der Lehreinrichtung gemäß dem Sozialge-
Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche- setzbuch VII handelt.
rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge Eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht wegen Personenschäden
nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden. aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden und Studie-
renden;
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen We- c) der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist.
gen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benut-
zen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
– 34 –
[Seite 35]
findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen un-
abhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
Abschnitt A(GB) Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab
dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergange-
A(GB)-1 Beitragsberechnung nen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenszahlungen aller zum Be-
trieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer
Die Berechnung des Beitrags erfolgt nach gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den
ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf
A(GB)-1.1 Zahl der tätigen Personen teilbare ganze Zahl ab.
Maßgebend ist die Durchschnittszahl der im Versicherungsjahr tätigen Als Schadenszahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzel-
Personen. Hierzu rechnen neben dem Versicherungsnehmer alle im ver- nen Schadensfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund
sicherten Betrieb regelmäßig oder vorübergehend tätigen Personen, und Höhe der Versicherungsleistungen.
auch Angehörige des Versicherungsnehmers, Zeit- und Teilzeitkräfte, Bü-
rokräfte, Auszubildende, Reinigungspersonal usw.. Durchschnitt der Schadenszahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe
der in diesem Jahr geleisteten Schadenszahlungen geteilt durch die An-
A(GB)-1.2 Jahreslohn- und -gehaltssumme zahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadensfälle.
Maßgebend ist die Brutto-Jahreslohn- und -gehaltssumme des Versiche- A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer
rungsjahres gemäß Meldung zur Berufsgenossenschaft (auf volle Tau- Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus
send EUR aufgerundet). A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung).
Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit
In diese Summe sind einzurechnen der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
- EUR 25.000,00 je nicht bei der Berufsgenossenschaft versicherter,
mitarbeitender Inhaber, Teilhaber und geschäftsführender Gesell- Hat sich der Durchschnitt der Schadenszahlungen des Versicherers in je-
schafter; dem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als
- die auf Arbeitsgemeinschaften – Arge – entfallende anteilige Jah- denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach
reslohn- und -gehaltssumme; A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag
- das auf Leiharbeitnehmer entfallende Jahresentgelt. nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner
Schadenszahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letz-
A(GB)-1.3 Jahresumsatz ten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht über-
schreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
Maßgebend ist der Jahresumsatz (ohne Mehrwertsteuer) einschließlich
des auf Arbeitsgemeinschaften – Arge – entfallenden anteiligen Jahres- A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter 5 Prozent,
umsatzes des Versicherungsnehmers im Versicherungsjahr; auf volle entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den
Tausend EUR aufgerundet. folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Die Meldung des Jahresumsatzes gilt als korrekt abgegeben, soweit A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß
- Innenumsätze zwischen den mitversicherten Unternehmen oder A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes än-
- ausschließlich Umsätze aus der versicherten Tätigkeit gemeldet dert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb
wurden und Sondereinflüsse, wie z. B. der Verkauf von Anlagegü- eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger
tern Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Bei-
unberücksichtigt geblieben sind. tragserhöhung wirksam werden sollte.
A(GB)-1.4 sonstigen Kriterien Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das
Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungs-
Maßgeblich ist die jeweils vereinbarte Beitragsberechnungsgrundlage. nehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitrags-
erhöhung zugehen.
A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den
Beitrag (Beitragsregulierung) Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und A(GB)-4 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflich-
welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren trisiken)
Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen
Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb A(GB)-4.1 Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versi-
eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf cherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das
Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:
Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine
Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschie- - Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern.
des verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Rich-
dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. teramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen
Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder
sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Verände- - Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht
rung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Ver-
jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versi- gleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren er-
cherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht möglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei
unterschritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 nach dem Versiche- Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
rungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Min-
destbeitrags werden berücksichtigt. - Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In
seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechts-
A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann normen anzugeben.
der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen wa-
ren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rech- A(GB)-4.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung
nung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versi-
gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungs- cherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der
nehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die An- Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges
gaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des er- zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer
höhten Beitrags erfolgten. zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende
Mitwirkung einzuräumen.
A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versiche-
rungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt
B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsanglei-
chung A(GB)-5 Abtretungsverbot
A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne
die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet wer-
den. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
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B1-4.2 Verzug und Schadensersatz
Teil B Allgemeiner Teil Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungs-
nehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete
Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung Zahlung zu vertreten hat.
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Ver-
zug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug ent-
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein ange- standenen Schadens zu verlangen.
gebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Fol-
gen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbei- B1-4.3 Mahnung
trags.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode, Versicherungsjahr Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Tele-
fax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen
B1-2.1 Beitragszahlung (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang
der Zahlungsaufforderung betragen.
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder
durchlaufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rück-
oder als Einmalbeitrag. ständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzel-
nen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündi-
B1-2.2 Versicherungsperiode gungsrecht) hinweist.
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die ver- B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
einbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Ver-
tragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versi-
der Vertragsdauer. cherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versi-
cherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten
B1-2.3 Versicherungsjahr in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Das Versicherungsjahr beträgt ein Jahr. Besteht die vereinbarte Vertrags- B1-4.5 Kündigung nach Mahnung
dauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr ent-
sprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum verein- Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge
barten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetz-
ten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter sofortiger Wirkung kündigen.
Zahlung oder Nichtzahlung
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden
B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versi-
cherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hie-
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt rauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hin-
des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versiche- zuweisen.
rungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines
Widerrufrechts. B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertrags- Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Mo-
schluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertrags- nats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der
schluss zu zahlen. Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zah-
lung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1
oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, Die Leistungsfreit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung be-
nachdem die Zahlung veranlasst ist. stehen.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers B1-5 Lastschriftverfahren
oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Bei-
trag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
zahlen.
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart wor-
B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug den, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Bei-
trags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 ge-
zahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers
Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann
noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versi-
Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. cherers erfolgt.
B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere
nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen
Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-
verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündi-
gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder gen.
durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese
Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Ver-
sicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zu-
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die künftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Nichtzahlung zu vertreten hat.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlage-
B1-4 Folgebeitrag nen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung
gestellt werden.
B1-4.1 Fälligkeit
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise je-
weils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz
einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
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Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur der-
jenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Ver- B2-2.1 Kündigungsrecht
sicherungsschutz bestanden hat.
Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung
und fehlendem versicherten Interesse a) vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung
von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde,
B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb b) der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Frei-
von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der stellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder
Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraus- c) dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten An-
setzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Wi- spruch gerichtlich zugestellt wird.
derrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Be-
trag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Tele-
der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. fax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ableh-
nung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer
zusätzlich den für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leis-
tungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zu-
gang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch
B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeige- bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätes-
pflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis tens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam
zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. wird.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, B2-2.3 Kündigung durch Versicherer
weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wor-
den ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang
beim Versicherungsnehmer wirksam.
B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers
wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Bei- B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
trag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
B2-3.1 Übergang der Versicherung
B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung voll-
ständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versi-
hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem cherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus
Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.
des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, ei-
B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, nes Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten
wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht be- übernommen wird.
steht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künfti-
ges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen B2-3.2 Kündigung
ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Ge-
schäftsgebühr verlangen. Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versiche-
rungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Ab- (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht
sicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Ver-
verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall sicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger
Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in
Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht in-
nerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Er-
Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung werbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Er-
langung der Kenntnis, ausgeübt wird.
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
B2-3.3 Beitrag
B2-1.1 Vertragsdauer
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamt-
Der Vertrag ist für die jeweils vereinbarte Dauer abgeschlossen. schuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufen-
den Versicherungsperiode erfolgt.
B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung
Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der allein für die Zahlung des Beitrags.
Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Ver-
tragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Ver- B2-3.4 Anzeigepflichten
tragslaufzeit eine Kündigung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
zugegangen ist. Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber un-
verzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versi-
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag cherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach
zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zuge-
hen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit
B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlos-
sen hätte.
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versiche-
rungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes da- Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräuße-
rauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer rung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zu-
spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres in Text- gehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet,
form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zugegangen sein. wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für seine
Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung voll-
ständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interes- Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
ses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interes-
ses Kenntnis erlangt. B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertre-
ters bis zum Vertragsschluss
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
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B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebli-
che Umstände B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer
denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) ge- durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
fragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht
gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn
von Satz 1 in Textform stellt. Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeig-
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge- ten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
schlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl
die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die B3-1.6 Anfechtung
Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht anzufechten, bleibt bestehen.
vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder gro- B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
be Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Ver-
B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht tragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertrags-
schluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ab-
B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes lauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der
Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Ab- oder arglistig verletzt hat.
satz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rück-
tritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. B3-2 Änderungen des Vertrags
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versiche- Die vorstehenden Regelungen B3-1.1 bis B3-1.7 gelten bei Änderungen
rungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen des Vertrags entsprechend hinsichtlich der Änderungen.
Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung
der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach- B3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
weist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an-
gezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlos- B3-3.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf
sen hätte. Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseiti-
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er gen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden ge-
den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsneh- führt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
mer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Um-
stand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls B3-3.1.2 Kündigungsrecht
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursäch-
lich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine
wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem
Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Mo-
B3-1.2.2 Kündigung nats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag
fristlos kündigen.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Ab-
satz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Ver- Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsneh-
trag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündi- mer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob
gungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nach- fahrlässig verletzt hat.
weist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an-
gezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlos- B3-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
sen hätte.
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungs-
B3-1.2.3 Vertragsänderung falls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 B3-3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Scha-
nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht dens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des
angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingun- Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen –
gen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände
des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versi- dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte
cherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer
Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestand- nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
teil.
B3-3.2.2 Zusätzlich zu B3-3.2.1 gilt:
Die Vertragsänderung kann zum Wegfall des Versicherungsschutzes für
einen bereits eingetretenen oder zukünftigen Versicherungsfall führen. a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche
anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche er-
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als hoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versiche-
10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den rungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den
Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versi- b) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer ausführliche und
cherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der
der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht Schadensermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Um-
hinzuweisen. stände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des
Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angefor-
B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers derten Schriftstücke übersandt werden.
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich gel-
muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. tend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gericht-
Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. lich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich
Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer
Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist be- wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein
ginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm je-
weils geltend gemachte Recht begründen.
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[Seite 39]
d) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal-
tungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungs-
fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehel- nehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
fe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
e) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch ge-
richtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Be-
Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen endigung;
des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungs-
nehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderli- c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages
chen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Ver- und während des Versicherungsverhältnisses.
fügung stellen.
B4-3.2 Erklärungen des Versicherers
B3-3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer aus-
B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 oder gefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versiche-
B3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leis- rungsnehmer zu übermitteln.
tung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versi-
cherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der B4-4 Verjährung
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungs- Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der An-
falls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versi- spruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründen-
cherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den den Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer an-
B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs- gemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen
nehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht
Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung mit.
des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der
dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschrif-
wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. ten des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
B4-5 Gerichtsstände, Verbraucherschlichtungsstelle
Abschnitt B4 Weitere Regelungen B4-5.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer be-
stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers
B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Versicherungsverträgen versichert ist.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versiche-
B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner
Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines sol-
geschlossenen Vertrages verlangen. chen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen
nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehr- Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermange-
fachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem lung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind
Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz
Versicherer zugeht. hat.
B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B4-5.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherungs-
nehmer
B4-2.1 Form, zuständige Stelle
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungs-
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den nehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem
Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Ver- Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers;
sicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzu- fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
geben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Ver-
trag etwas anderes bestimmt ist. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klage-
erhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versiche- Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
rers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Rege- zuständigen Niederlassung.
lungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben beste-
hen. B4-5.3 Verbraucherschlichtungsstelle
B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Der Versicherer hat sich zur Teilnahme an einem außergerichtlichen
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ver-
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Ver- pflichtet. Verbraucher können sich an folgende Schlichtungsstelle wen-
sicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Ver- den:
sicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines ein-
geschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Versicherungsombudsmann e. V.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zuge- Postfach 080632
gangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht 10006 Berlin
angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers. Tel.: 0800 3696000
Fax: 0800 3699000
B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift sei- Die Verfahrensordnung ist unter www.versicherungsombudsmann.de
nes Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der einsehbar.
gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach B4-2.2 entspre-
chend Anwendung. Die Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle schließt die Möglichkeit ei-
nes gerichtlichen Vorgehens gegen den Versicherer nicht aus.
B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
B4-6 Anzuwendendes Recht
B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
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Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
B4-7 Sanktionsklausel
Der Versicherer befolgt die ihm während der Dauer des Versicherungs-
vertrages durch deutsches Recht oder durch von deutschem Recht ak-
zeptierten nationalen oder internationalen Sanktions- oder Embargobe-
stimmungen auferlegten Verpflichtungen.
Es gilt die nachstehende Sanktionsklausel:
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versi-
cherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragspar-
teien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht
Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Deutschland entgegenstehen.
Bei Änderungen der Sach- und Rechtslage wird die Klausel vom Versi-
cherer entsprechend angepasst. Die jeweils aktuelle Fassung wird vom
Versicherer im Internet auf seiner Homepage unter
www.mannheimer.de/webcode mit dem Webcode X080 0000 9912
veröffentlicht.
B4-8 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
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