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Versicherungsmakler / Vereinshaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv Vereinshaftpflicht

Uelzener Haftpflichtversicherung für Vereine, kurzfristige Risiken und Sonderrisiken: die Bedingungen im Volltext

Besondere Bedingungen für Vereine mit Vorstand, Mitgliedern und Angestellten, Grundstücken bis 10 ha, Bauvorhaben bis 100.000 Euro und Feuerwerk durch Pyrotechniker, ohne Tierhaltung und Fahrzeuge.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme je Schadenereignis (pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden)laut Versicherungsschein
Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung, z. B. zweifache Versicherungssumme je Versicherungsjahr)nicht geregelt
Reine Vermögensschäden des Vereins gegenüber Dritten (Baustein in der Vereinshaftpflicht)nicht geregelt
Selbstbeteiligung Standard je Schadenereignisnicht geregelt
Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit; Vereinsreisen und Auslandsveranstaltungen)ja„Eingeschlossen ist abweichend von Ziff. 7.9 AHB auch die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen.“Teil 1 Ziff. 4, Seite 2
Versichertes Risiko: Tätigkeit im Rahmen des satzungsgemäßen Vereinszwecks, Bindung an die Angaben im Antragja„aus den gewöhnlichen satzungsgemäßen oder sonst sich aus dem Vereinszweck ergebenden Veranstaltungen“Teil 1 Ziff. 1.1, Seite 1
Ausgeschlossene oder besonders geregelte Vereinsarten (z. B. Reit-, Schützen-, Motorsport-, Flug-, Wassersport-, Jagdvereine)ja„bei Reit- und Fahrvereinen auch aus der Durchführung von Reit- und Fahrveranstaltungen, Rennen, Turnieren, Wettreiten, Schlepp- und Schnitzeljagden“Teil 1 Ziff. 1.3, Seite 1
Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (neue Abteilungen, neue Anlagen)ja, bis zur Versicherungssumme„Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung Ziffer 4 AHB“Teil 1 Ziff. 2.6, Seite 1
Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorvertrag, Innovationsklausel (Leistungsupdate)nicht geregelt
Abwehr unberechtigter Ansprüche, Kosten zusätzlich zur Versicherungssummenicht geregelt

Versicherte Personen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Persönliche Haftpflicht der Vorstandsmitglieder und satzungsmäßigen Organe aus ihrer Tätigkeit für den Vereinja„der Mitglieder des Vorstandes und der von ihnen beauftragten Vereinsmitglieder in dieser Eigenschaft“Teil 1 Ziff. 2.1, Seite 1
Persönliche Haftpflicht der ehrenamtlichen Helfer und Beauftragten bei Vereinstätigkeitenja„der von ihnen beauftragten Vereinsmitglieder in dieser Eigenschaft“Teil 1 Ziff. 2.1, Seite 1
Persönliche Haftpflicht der Mitglieder bei Vereinsveranstaltungen und Trainingja„sämtlicher übriger Mitglieder aus der Betätigung im Interesse und für Zwecke des versicherten Vereins bei Vereinsveranstaltungen“Teil 1 Ziff. 2.2, Seite 1
Persönliche Haftpflicht der angestellten Mitarbeiter, Übungsleiter und Trainerja„sämtlicher übriger Angestellten und Arbeiter für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen“Teil 1 Ziff. 2.3, Seite 1
Nichtmitglieder, Gäste und Schnupperteilnehmer als Mitversicherte bei Vereinsveranstaltungennicht geregelt
Ansprüche der Mitversicherten untereinander und gegen den Verein (Personenschäden unter Mitgliedern)ja, bis zur Versicherungssumme„Mitversichert sind Ansprüche von Vereinsmitgliedern, auch Vorstandsmitgliedern gegen den Verein.“Teil 1 Ziff. 2.8, Seite 1
Aufsichtspflicht über Minderjährige und Jugendgruppen (Jugendarbeit, Freizeiten)nicht geregelt
Schäden an Sachen der Ehrenamtlichen und Helfer (z. B. beschädigtes Privatfahrzeug bei Vereinsfahrten)nicht geregelt

Veranstaltungen und Anlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vereinsveranstaltungen (Feste, Turniere, Konzerte, Ausflüge) mitversichertja„Vereinsfestlichkeiten, interne und offene Wettbewerbe“Teil 1 Ziff. 1.1, Seite 1
Grenze für Veranstaltungen nach Besucherzahl oder Art (Großveranstaltungen meldepflichtig oder ausgeschlossen)ja„aus Veranstaltungen, die über den Rahmen gewöhnlicher Vereinsveranstaltungen hinausgehen (z. B. Gau- und Bundesfeste, Ausstellungen, Luftfahrtveranstaltungen, Schützenfeste, Umzüge)“Teil 1 Ziff. 3.2, Seite 2
Abbrennen von Feuerwerk und Verwendung von Pyrotechnik bei Veranstaltungenja, bis zur Versicherungssumme„aus dem Abbrennen von Feuerwerken aller Art, wenn das Abbrennen polizeilich genehmigt ist und durch einen berufsmäßigen Pyrotechniker erfolgt“Teil 1 Ziff. 2.5, Seite 1
Ausschank, Bewirtung und Verkauf von Speisen und Getränken (einschließlich Lebensmittelschäden)nein„aus Betrieben aller Art (z. B. Gaststättenbetrieb im Vereinskasino in eigener Regie, Badeanstalten)“Teil 1 Ziff. 3.5, Seite 2
Auf- und Abbau sowie Betrieb von Zelten, Bühnen und Tribünennicht geregelt
Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für Vereinsheim, Sportanlagen und Grundstücke (Verkehrssicherung)ja„im Umfang der Allgemeinen Bedingungen als Eigentümer, Mieter, Vermieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer von Grundstücken bis zu einer Größe von 10 ha“Teil 1 Ziff. 1.2, Seite 1
Mietsachschäden an gemieteten oder geliehenen Räumen, Hallen und Sportstättennicht geregelt
Schäden an gemieteten oder geliehenen beweglichen Sachen (Geräte, Instrumente, Zelte)ja, bis 5.000 €„Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Beschädigung und Abhandenkommen von fremden beweglichen Sachen“Teil 1 Ziff. 2.111 (2), Seite 1
Verlust fremder Schlüssel und Codekarten (Vereinsräume, Hallen, Gemeinde)nicht geregelt
Bauherrenhaftpflicht für eigene Bauvorhaben am Vereinsheim bis zur genannten Bausummeja, bis 100.000 €„als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von 100.000,00 € je Bauvorhaben“Teil 1 Ziff. 2.6, Seite 1

Erweiterungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Tierhaltung des Vereins (Vereinspferde, Hunde im Hundesportverein, Vereinstiere)nein„Nicht versichert ist, sofern nicht ausdrücklich eine gegenteilige Vereinbarung getroffen ist, die Haftpflicht als Tierhalter“Teil 1 Ziff. 3.3, Seite 2
Gebrauch vereinseigener oder gemieteter Wasserfahrzeuge (Ruder-, Paddel-, Segel- und Motorboote)nein„aus Halten oder Besitz, ferner aus Anlass von Inbetriebsetzen oder Lenken von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen“Teil 1 Ziff. 3.4, Seite 2
Betrieb von Drohnen und Flugmodellen bei Vereinstätigkeitennicht geregelt
Nicht zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen (Rasentraktor, Platzpflege) bis zur genannten Geschwindigkeitja„nicht zulassungspflichtige Anhänger, Zugmaschinen und Raupenschlepper mit nicht mehr als 20 km Stundenhöchstgeschwindigkeit“Teil 1 Ziff. 2.9, Seite 1
Umweltschadensversicherung und Gewässerschäden (z. B. Heizöltank im Vereinsheim, Fischereigewässer)ja, bis zur Versicherungssumme„Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Besitz und Verwendung von Tankanlagen zur Lagerung von Treibstoffen und Heizöl über 10.000 l Fassungsvermögen.“Teil 1 Ziff. 2.7, Seite 1
Betrieb von Photovoltaikanlagen am Vereinsheim einschließlich Einspeisungnicht geregelt
Haftung aus Datenschutzverletzungen und elektronischem Datenaustausch (Mitgliederdaten, Website)ja, bis 100.000 €„Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger“Teil 1 Ziff. 2.10, Seite 1
Forderungsausfall (Schutz des Vereins bei zahlungsunfähigem Schädiger)nicht geregelt
Kosten der Strafverteidigung für Vorstand und Helfernicht geregelt
Abhandenkommen von Vereinsgeldern und Kassenfehlbeträge (Vertrauensschaden, soweit im Werk)nicht geregelt
Vermögensschadenhaftpflicht der Organe gegenüber dem Verein (Innenhaftung des Vorstands)nicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Schäden durch Gebrauch zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge (Benzinklausel)ja„aus Halten oder Besitz, ferner aus Anlass von Inbetriebsetzen oder Lenken von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig, durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck das Inbetriebsetzen oder Lenken erfolgt“Teil 1 Ziff. 3.4, Seite 2
Ausschluss von Motorsport, Rennen und Wettfahrtennicht geregelt
Ausschluss oder Einschränkung beim Umgang mit Waffen, Munition und Sprengstoff (Schießsport)nicht geregelt
Ausschluss von Ansprüchen aus Verletzungen bei der Sportausübung untereinander (Sportunfall ohne grobe Regelverletzung)nicht geregelt
Ausschluss von Schäden aus Missbrauch, Misshandlung oder sexueller Belästigungnicht geregelt
Ausschluss von Berufs- und Profisport sowie gewerblichen Tätigkeiten des Vereinsja„aus der Ausübung des Berufes von Vereinsmitgliedern, auch wenn diese im Auftrag oder im Interesse des Vereins erfolgte“Teil 1 Ziff. 3.6, Seite 2
Ausschluss bei bewusstem Abweichen von Gesetzen, Vorschriften oder behördlichen Auflagennicht geregelt
Ausschluss von Strafschadenersatz, Bußgeldern und Vertragsstrafenja„Ausgeschlossen bleiben Versicherungsfälle, die in USA / US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden sowie Entschädigungen mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.“Teil 1 Ziff. 4, Seite 2

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erhöhte Selbstbeteiligung für einzelne Bausteine (Mietsach-, Schlüssel-, Helferschäden)nicht geregelt
Beitragsbemessung und Beitragsregulierung (Mitgliederzahl, Veranstaltungen), Meldepflichtnicht geregelt
Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung (neue Sparten, neue Anlagen, Satzungsänderung)nicht geregelt
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung)nicht geregelt
Nachhaftung nach Auflösung des Vereins oder Vertragsendenicht geregelt
Vertragsdauer und Kündigung (Laufzeit, Kündigung nach Schadenfall)nicht geregelt

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
RC de explotación (Haftung aus dem Betrieb der Asociación oder des Club im Sinn des spanischen Bedingungswerks)nicht geregelt
RC patronal (Arbeitgeberhaftung gegenüber eigenen Beschäftigten bei Arbeitsunfällen)nicht geregelt
Sublímite por víctima (Höchstbetrag je geschädigter Person)nicht geregelt
Versicherung der Freiwilligen nach Ley 45/2015 de Voluntariado (Haftpflicht der voluntarios gegenüber Dritten)nicht geregelt
Defensa jurídica y fianzas (Verteidigung und Kautionen im Zivil- und Strafverfahren)nicht geregelt
Delimitación temporal (Schadenereignis während der Laufzeit, Meldung bis wie lange nach Vertragsende)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Uelzener Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft a.G.
Vertrieb
nicht bekannt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Uelzener Haftpflichtversicherung für Vereine, kurzfristige Risiken und Sonderrisiken

Volltext aufklappen: Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Vereine, kurzfristige Risiken und Sonderrisiken (BBR 52)
[Seite 1] Allgemeine Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflicht-Versicherung (BBR 52) für Vereine, kurzfristige Risiken und Sonderrisiken (Ausgabe März 2014) 1 Vereine Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen 1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- durch Verschmutzungen oder Verstopfungen. mers als Verein, insbesondere Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Besitz 1.1 aus den gewöhnlichen satzungsgemäßen oder sonst sich aus und Verwendung von Tankanlagen zur Lagerung von Treibstoffen und dem Vereinszweck ergebenden Veranstaltungen (z. B. Mitgliederver- Heizöl über 10.000 l Fassungsvermögen. Weitergehender Versiche- sammlungen, Vereinsfestlichkeiten, interne und offene Wettbewerbe); rungsschutz ist besonders zu beantragen. 1.2 im Umfang der Allgemeinen Bedingungen als Eigentümer, Mieter, 2.8 Mitversichert sind Ansprüche von Vereinsmitgliedern, auch Vor- Vermieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer von Grundstücken bis standsmitgliedern gegen den Verein. zu einer Größe von 10 ha, Gebäuden oder Räumlichkeiten, auf dem 2.9 Mitversichert sind nicht selbstfahrende Geräte und Maschinen so- Versicherungsort wie nicht zulassungspflichtige Anhänger, Zugmaschinen und Raupen- 1.3 bei Reit- und Fahrvereinen schlepper mit nicht mehr als 20 km Stundenhöchstgeschwindigkeit so- auch aus der Durchführung von Reit- und Fahrveranstaltungen, Ren- wie Maschinen oder Kraftfahrzeuge als stationäre Kraftquellen, soweit nen, Turnieren, Wettreiten, Schlepp- und Schnitzeljagden und der dazu diese den Zwecken des versicherten Betriebes dienen, auch wenn sie erforderlichen Übungen. gelegentlich verliehen (d. h. unentgeltlich überlassen) werden; bei klei- Mitversichert ist hierbei die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglie- nen nicht selbstfahrenden Geräten und Maschinen (Sämaschinen, Kar- der und sonst beauftragter Personen (z. B. Parcourschef) aus ihrer Beteili- toffelkulturgeräte, Düngerstreuer, Kleereiber, Gras- und Getreidemäher, gung an solchen vom Verein angeordneten Veranstaltungen und Übungen, Schrotmühlen, Futter- und Häckselschneide­maschinen, Rübenschnei- auch soweit sie als Tierhalter in Anspruch genommen werden können. der, Saatgutreinigungs- und Beizapparate) auch zur Lohnarbeit oder Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche gegen den Verein oder die bei Vermietung und Verwendung in einem gewerblichen Nebenbetrieb, mitversicherten Personen aus Unfällen der Reiter und aus Schäden an nicht jedoch in einem landwirtschaftlichen Lohnmaschinenbetrieb oder Pferden (einschließlich Zaum- und Sattelzeug), die an diesen Veranstal- einer landwirtschaftlichen Maschinengenossenschaft; selbstfahrende tungen und Übungen teilnehmen. Mähdrescher mit nicht mehr als 20 km/h sind nur für Zwecke des versi- 1.31 sind Fohlen- und Aufzuchtpferde ohne Einschluss des Reitrisikos cherten Betriebs mitversichert. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr mitversichert. Zu Ziff. 2.9 2. Mitversichert ist Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart die persönliche gesetzliche Haftpflicht und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtun- 2.1 der Mitglieder des Vorstandes und der von ihnen beauftragten gen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Vereinsmitglieder in dieser Eigenschaft; Gütern bestimmt und geeignet sind, und die zu einer vom Bundesminis- 2.2 sämtlicher übriger Mitglieder aus der Betätigung im Interesse und ter für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. für Zwecke des versicherten Vereins bei Vereinsveranstaltungen; Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der 2.3 sämtlicher übriger Angestellten und Arbeiter für Schäden, die sie Fahrer eines Kfz beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungs- Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. nehmer verursachen. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsneh- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei mer, dem Halter oder Eigentümer bestehen, wenn dieser das Vorlie- denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des gen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer ohne Verschulden Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen geführt hat. Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 2.10 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen 2.4 aus der Verwendung von Böllern, Mörsern, Schallkanonen u. dgl.; Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung 2.5 aus dem Abbrennen von Feuerwerken aller Art, wenn das Ab- elektronischer Daten im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, brennen polizeilich genehmigt ist und durch einen berufsmäßigen Pyro- soweit es sich handelt um techniker erfolgt; (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verände- 2.6 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, rung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer veran- und / oder andere Schadenprogramme; schlagten Bausumme von 100.000,00 € je Bauvorhaben. Wird dieser (2) Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichter- Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die fassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung – Ziffer 4 AHB –. Auf die wegen – sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht je- Frist zur Anzeige nach Ziffer 4 AHB wird besonders hingewiesen. doch weiterer Datenveränderungen sowie – der Kosten zur Wiederher- 2.7 aus Sachschäden durch häusliche Abwässer nach folgender Be- stellung der veränderten Daten bzw. Erfassung / korrekter Speicherung sonderen Bedingung: nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; Eingeschlossen sind – in teilweiser Abweichung von Ziffer 7.14 AHB – (3) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Abwässer, soweit es sich 1.1 Die Höchstersatzleistung des Versicherers beträgt 100.000,00 €. nicht handelt um - Abwässer aus Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers, 2.11 Mitversichert sind Gewahrsamschäden nach folgender Besonde- - Einbringen oder Einleiten von Abwässern – direkt oder indirekt – ren Bedingung: in ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder 2.111 (1) Der Versicherungsschutz für Gewahrsamschäden wird abwei- biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch chend von den Ausschlussbestimmungen der Ziff. 7.7 AHB im folgenden den Versicherungsnehmer, Umfang gewährt: - Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instand- (2) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haft- haltung oder Wartung von Abwasseranlagen oder Teilen, die er- pflicht des Versicherungsnehmers für Beschädigung und Abhanden- sichtlich für Abwasseranlagen bestimmt sind. kommen von fremden beweglichen Sachen – auch Zugmaschinen und Uelzener Allgemeine Tel. 0581 8070-0 Vorstand: Amtsgericht Lüneburg HRB 120469 Commerzbank AG Versicherungs- Fax 0581 8070-248 Imke Brammer-Rahlfs (Vorsitzende) USt-IdNr.: DE 116 681 647 IBAN: DE80 2584 0048 0569 0334 00 Gesellschaft a. G. www.uelzener.de Bernd Fischer (Stv.), Joachim Unger StNr.: 47 207 00011 BIC: COBADEFF249 Veerßer Straße 65 / 67 info@uelzener.de Aufsichtsratsvorsitzende: StNr. beim BZSt: 809/V90809020562 Gläubiger-ID: DE19ZZZ00000118549 29525 Uelzen Susanne Treiber DOC-639_0325_V01 Seite 1 von 2 [Seite 2] selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, jedoch nicht Kraftfahrzeugen ande- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden rer Art –, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gele- hat oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, genen Wohnungen und Häusern. unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer für das Scha- Die Leistung des Versicherungsnehmers und des Versicherers erfolgt denereignis keinen Versicherungsschutz aus einer evtl. bestehenden ausschließlich in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Kraftfahrt-Haftpflicht-Versicherung beanspruchen kann. Zeitpunkt als erfüllt, an dem der Gegenwert (laut Umrechnungstabelle) 2.112 Der Versicherungsschutz ist davon abhängig, dass der Versiche- an eine Außenhandelsbank abgeführt ist. rungsnehmer die Sachen nur kurzfristig, längstens einen Monat, zum Gebrauch im eigenen land- / forstwirtschaftlichen Betrieb, im Rahmen 2 Kurzfristige Risiken der Nachbarschaftshilfe oder des überbetrieblichen Maschineneinsat- 1. Ausstellungen, Festveranstaltungen, Sportveranstaltungen zes in Gewahrsam hat. Das Risiko der hiermit in unmittelbarem Zusam- 1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Veranstalter und die menhang stehenden Beförderung, auch mit Kraftfahrzeugen aller Art, ist persönliche gesetzliche Haftpflicht der mit der Durchführung (Leitung, eingeschlossen. Überwachung usw.) beauftragten Organe in dieser Eigenschaft. 2.113 (1) Während des Fahrbetriebes beschränkt sich der Versiche- rungsschutz für Schäden an den benutzten fremden Zugmaschinen, 2 Mitversichert ist selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und mit Kraftfahrzeugen aller Art 2.1 bei Reitfesten, Reitturnieren ländlicher Art, Pferdeleistungsschau- verbundenen Anhängern und Arbeitsgeräten auf solche Schäden, die en die gesetzliche Haftpflicht auf ein Unfallereignis, auf Brand oder Explosion zurückzuführen sind. 2.11 aus Vor- und Nacharbeiten bis zu 2 Tagen; (Unfallschäden im Sinne dieser Bestimmungen sind solche Schäden, 2.12 der zur Überwachung und zum Ordnungsdienst während der Ver- die auf ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt anstaltungen eingesetzten Personen und – falls besonders vereinbart – einwirkendes Ereignis zurückzuführen sind.) 2.2 die persönliche gesetzliche Haftpflicht der mitwirkenden Personen. (2) Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfall- Mitwirkende Personen sind alle Personen, die bei der Veranstaltung schäden. (Bremsschäden im Sinne dieser Bestimmung sind nur solche in irgendeiner Weise aktiv mitwirken (z. B. als Artisten, Turner, Sänger, Schäden, die unmittelbar durch den Bremsvorgang entstehen. Betriebs- Schützen, Musiker usw.). schäden im Sinne dieser Anschlussklausel sind alle Schäden, die durch 2.3 die gesetzliche Haftpflicht aus falsche Bedienung unmittelbar an den fremden Zugmaschinen, Anhän- 2.31 der Verwendung von Böllern, Mörsern, Schallkanonen u. dgl.; gern, selbstfahrenden Arbeitsgeräten und mit Kraftfahrzeugen verbun- 2.32 dem Abbrennen von Feuerwerken aller Art, wenn das Abbrennen denen Arbeitsmaschinen entstanden sind. Reine Bruchschäden sind im polizeilich genehmigt ist und durch einen berufsmäßigen Pyrotechniker Gegensatz zu einem Gewaltbruch solche Schäden, bei denen es sich erfolgt. um einen Ermüdungsbruch – Dauerbruch – handelt.) 2.4 Schäden an für die Veranstaltung vom Veranstalter gemiete- (3) Beschädigungen, die bei Feld- und ähnlichen Arbeiten durch die ten und geliehenen Zelten, Zapfanlagen, Grillgeräten und Hüpfburgen Bodenbearbeitung, insbesondere durch Steine oder sonstige Gegen- (Selbstbeteiligung 10 %, mind. 150,00 €) stände auf oder im Boden entstehen, gelten als von der Versicherung 2.5 Schäden an Mietbegrünung ausgeschlossene Betriebsschäden. 2.6 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhanden- (4) Werden durch Brems-, Betriebs- und Bruchschäden Unfälle im kommen von fremden Schlüsseln, die dem Versicherungsnehmer über- Sinne von § 3 (1) ausgelöst, so bleiben die Brems-, Betriebs- und reinen geben wurden. Die Höchstersatzleistung beträgt 70.000,00 € je Scha- Bruchschäden auch in diesen Fällen von der Versicherung ausgeschlos- denereignis sen, während die Unfall-(Folge-)Schäden gedeckt sind. 2.114 Die Deckungssumme wird auf 5.000,00 € je Schadenereignis, 3 Nicht versichert ist die Haftpflicht beim Abhandenkommen von Sachen (auch Tieren) auf 500,00 € je 3.1 aus Beschädigung und Abhandenkommen der ausgestellten Tie- Schadenereignis begrenzt. re und Sachen sowie der Ausstellungstände und -einrichtungen; 2.115 (1) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflicht­ 3.2 der Aussteller und ihrer auf der Ausstellung tätigen Betriebsange- ansprüche wegen Schäden: hörigen untereinander; a) die im Verschütten oder Abhandenkommen der zur Beförderung 3.3 aus Halten oder Besitz, ferner aus Anlass von Inbetriebsetzen übernommenen Milch sowie im Abhandenkommen und in der Be- oder Lenken von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig, schädigung der fremden Milchkannen bestehen, durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck das Inbetrieb- b) am Inventar gepachteter Betriebe, setzen oder Lenken erfolgt. c) an Gegenständen, die im Miteigentum des Versicherungsnehmers 3.4 aus Gewahrsamschäden wie z. B. die Haftpflicht wegen Beschä- stehen. digung und Abhandenkommens der Tiere (einschl. Zaum- und Sattel- (2) Über den Sachschaden hinausgehende Schadenersatzansprü- zeug), der Transportbehältnisse und sonstigen Fahrzeuge der Tierhalter che, insbesondere für Nutzungsverlust, ferner für zufälligen Untergang während der Veranstaltungsdauer; und zufällige Verschlechterung der Sache, sowie die Erfüllung von Ver- 3.5 aus Schäden der aktiv an den Reitveranstaltungen und Vorfüh- trägen sind nicht Gegenstand der Versicherung. rungen teilnehmenden Personen und Tiere (einschl. Zaum- und Sattel- zeug) sowie an Fahrzeugen jeder Art, einschl. der Vorbereitungen dazu. 3. Nicht versichert ist, 3.6 die persönliche Haftpflicht sofern nicht ausdrücklich eine gegenteilige Vereinbarung getroffen ist, 3.61 von selbstständigen Unternehmen und deren Beschäftigten, die Haftpflicht 3.62 von Besuchern. 3.1 aus anderem als dem nach Ziff. 1.2 eingeschlossenen Haus- und Besucher sind alle Personen, die bei der Veranstaltung anwesend sind, Grundbesitz; ohne selbst aktiv an einem Programm mitzuwirken (z. B. Teilnehmer an 3.2 aus Veranstaltungen, die über den Rahmen gewöhnlicher Ver- Tanzveranstaltungen, Bällen usw.). einsveranstaltungen hinausgehen (z. B. Gau- und Bundesfeste, Ausstel- Außerdem bei: lungen, Luftfahrtveranstaltungen, Schützenfeste, Umzüge); 3.7 Pferderennen, Hubertusjagden, Schlittenrennen, Skijöring 3.3 als Tierhalter; die Haftpflicht aus Beschädigung der mitwirkenden Pferde (einschl. 3.4 aus Halten oder Besitz, ferner aus Anlass von Inbetriebsetzen Geschirr, Zaum- und Sattelzeug) und Wagen sowie die Haftpflicht als oder Lenken von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig, Halter von Pferden und die aus Unfällen der teilnehmenden Reiter und durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck das Inbetrieb- Fahrer. setzen oder Lenken erfolgt; 3.8 Seifenkistenrennen 3.5 aus Betrieben aller Art (z. B. Gaststättenbetrieb im Vereinskasino die Haftpflicht aus Beschädigung der teilnehmenden Fahrzeuge sowie in eigener Regie, Badeanstalten); der Teilnehmer untereinander. 3.6 aus der Ausübung des Berufes von Vereinsmitgliedern, auch 3.9 Wasserfesten, Ruder- und Segelregatten wenn diese im Auftrag oder im Interesse des Vereins erfolgte. die Haftpflicht aus Beschädigung der Wasserfahrzeuge sowie die Haft- pflicht gegenüber den Fahrzeuginsassen. 4. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden bei vor- 3.10 Festumzügen, Aufmärschen usw. übergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr nach folgender die Haftpflicht aus Beschädigung der mitgeführten Pferde (einschließlich Besonderen Bedingung: Geschirr, Zaum- und Sattelzeug), Wagen und Kraftfahrzeuge sowie die Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – auch die gesetz- Haftpflicht als Halter von Pferden, Halter oder Lenker von Kraftfahrzeu- liche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen. gen und die aus der Verletzung der Reiter und Fahrer. Ausgeschlossen bleiben Versicherungsfälle, die in USA / US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden sowie Entschädigungen mit Straf- charakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. DOC-639_0325_V01 Seite 2 von 2
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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