Volltext aufklappen: WWK Bedingungen Vereins-Haftpflichtversicherung
[Seite 1]
Vereinshaftpflichtversicherung
Produktinformationsblatt zu
Versicherungsprodukten
Unternehmen: Produkt:
WWK Allgemeine Versicherung AG WWK Vereinshaftpflichtversicherung
Deutschland BwVH 2019
Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick über die wesentlichen Inhalte der WWK Vereinshaftpflichtversi-
cherung. Die vollständigen Informationen zum Inhalt Ihrer Versicherung finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen
(Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert
sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Vereinshaftpflichtversicherung an. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im
Zusammenhang mit Schadenersatzanforderungen Dritter aus Schäden entstehen, die sich aus Ihrer
Tätigkeit als Vereins ergeben. Das gilt auch, wenn Mitglied des Vereins im Rahmen einer Vereinstätigkeit Dritten
einen Schaden zufügen.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
ü Gegenstand der Vereinshaftpflicht- x Zur gesetzlichen Haftpflicht gehört
Versicherung ist es, gegen Sie geltend nicht, wenn Sie sich allein durch eine
gemachte Haftpflichtansprüche zu prüfen, vertragliche Zusage gegenüber einem
berechtigte Ansprüche zu befriedigen und anderen zu einer Leistung verpflichten.
unberechtigte Ansprüche abzuwehren.
ü Die Vereinshaftpflicht-Versicherung schützt
x Wir leisten für Schäden überdies nur
bis zu den vereinbarten Deckungs-
vor den Ansprüchen Dritter bei Personen-
summen. Wenn Sie eine Selbstbeteili-
und Sachschäden, die sich aus der Verein-
gung vereinbart haben, ist diese bei
stätigkeit ergeben. Das gilt auch, wenn Mit-
jedem Versicherungsfall zu berücksich-
glieder des Vereins im Rahmen ihrer Verein-
tigen.
stätigkeit Dritten einen Schaden zufügen.
Wie hoch ist die Deckungssumme? Gibt es Einschränkungen beim
ü Die Höhe der vereinbarten Deckungssum- Versicherungsschutz?
men können Sie Ihrem Antrag oder auch
Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Wir können nicht alle denkbaren Fälle ver-
sichern. Sonst müssten wir einen unange-
messen hohen Beitrag verlangen.
Deshalb haben wir einige Fälle aus dem
Versicherungsschutz herausgenommen,
z.B. alle Schäden:
! aus vorsätzlicher Handlung,
! die, aufgrund Vertrages oder aufgrund
von Zusagen über den Umfang der ge-
setzlichen Haftpflicht hinausgehen,
! durch den Gebrauch eines versiche-
rungspflichtigen Kraft- oder Luftfahr-
zeugs,
! an gepachteten oder geliehenen Sa-
chen.
Wo bin ich versichert?
ü Die Vereinshaftpflicht-Versicherung gilt für den im Versicherungsschein genannten Verein in Deutsch-
land.
1_HAFT_VEREIN_IPID_20190201
[Seite 2]
Welche Pflichten habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
· Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
· Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
· Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu be-
seitigen.
· Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenser-
satzansprüche geltend gemacht worden sind.
· Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch
wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen.
Wann und wie muss ich bezahlen?
Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versiche-
rungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt.
Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das vierteljährlich mit monatlicher Abbuchung, vierteljährlich,
halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag
von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung
ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungs-
schutz mit der Zahlung.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils
ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende des
dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf
jedes Verlängerungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer
geschehen).
Daneben können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z. B. nach einem Versicherungsfall
möglich. Weitere Kündigungsrechte können sich auch durch endgültiges Wegfallen Ihres Versicherungsri-
sikos – etwa durch Auflösung Ihres Vereins - ergeben.
1_HAFT_VEREIN_IPID_20190201
[Seite 3]
Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer
Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
damit die WWK Ihnen Versicherungsschutz anbieten kann, ist es notwendig, dass Sie die Fragen
im Antrag wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände
anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder
unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der
Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.
Welche Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten
vorvertraglichen gefahrerheblichen Umstände, nach denen die WWK in Textform gefragt hat, wahrheitsgemäß und
Anzeigepflichten vollständig anzuzeigen. Wenn die WWK nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme
bestehen? in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragt, sind Sie auch insoweit zur Anzeige
verpflichtet.
Welche Folgen 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
können
eintreten, wenn Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, kann die WWK vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt
eine nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
vorvertragliche
Anzeigepflicht Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht hat die WWK kein Rücktrittsrecht, wenn die
verletzt wird? WWK den Vertrag auch bei Kenntnis der nichtangezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
Bedingungen, geschlossen hätte.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklärt die WWK den Rücktritt nach Eintritt
des Versicherungsfalles, bleibt die WWK dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen,
dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
· weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
· noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der WWK
ursächlich war. Die Leistungspflicht der WWK entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig
verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht der WWK der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden
der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Zusätzlich haben Sie Anspruch auf
die Auszahlung eines ggf. vorhandenen Rückkaufswertes.
2. Kündigung
Kann die WWK nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich
einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, kann die WWK den Vertrag unter Einhaltung einer
Frist von einem Monat kündigen. Der Versicherungsvertrag wandelt sich dann in eine beitragsfreie
Versicherung um, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird.
Das Kündigungsrecht der WWK ist ausgeschlossen, wenn die WWK den Vertrag auch bei Kenntnis
der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
3. Vertragsänderung
Kann die WWK nicht zurücktreten oder kündigen, weil die WWK den Vertrag auch bei Kenntnis der
2 ANZEIGEPFLICHT_20150701 1
[Seite 4]
nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte,
werden die anderen Bedingungen auf Verlangen der WWK Vertragsbestandteil. Haben Sie die
Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend
.Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen
Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10% oder schließt die WWK die
Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb
eines Monats nach Zugang dieser Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf
dieses Recht wird die WWK Sie in dieser Mitteilung hinweisen.
4. Ausübung unserer Rechte
Die WWK kann ihre Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb
eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die WWK von
der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von der WWK geltend gemachte Recht begründet,
Kenntnis erlangt. Bei der Ausübung der Rechte hat die WWK die Umstände anzugeben, auf die sie
die Erklärung stützt. Zur Begründung kann die WWK nachträglich weitere Umstände angeben,
wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Die WWK kann sich auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht
berufen, wenn die WWK den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
kannte. Wenn falsche oder unvollständige Angaben von Ihnen oder der versicherten Person nicht
schuldhaft gemacht wurden, verzichtet die WWK auf die Vertragsanpassung oder Kündigung.
Die Rechte der WWK zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf
von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser
Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
arglistig verletzt haben.
5. Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich
der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für
die Ausübung der Rechte der WWK die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre
eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem
Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2 ANZEIGEPFLICHT_20150701 2
[Seite 5]
WWK Vereinshaftpflichtversicherung
Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen
Identität des Versicherers WWK Allgemeine Versicherung AG
Marsstr. 37, 80292 München
Sitz München, Registergericht München HR B 5553
Telefon (0 89) 51 14-0 • Fax (0 89) 51 14-23 37
E-Mail: info@wwk.de • Internet: www.wwk.de
Die WWK hat in keinem Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine Niederlassung.
Anschrift des Versicherers WWK Allgemeine Versicherung AG
Marsstr. 37, 80292 München
Vorstand: Jürgen Schrameier (V.), Rainer Gebhart (stv.V.), Dirk Fassott,
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Prof. Dr. Peter Reiff
Hauptgeschäftstätigkeit Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt- und Sachversicherung
Anschrift der Aufsichtsbe- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
hörde Bereich Versicherungen
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Vertriebspartner im Au-
ßendienst
Umsatzsteuer Unsere Steuernummer für die Umsatzsteuer: DE181215896
Wesentliche Merkmale der Diesem Antrag liegen die „Bedingungswerk zur Vereinshaftpflichtversicherung BwVH“ und Zusatzvereinbarungen zu Grunde.
Versicherungsleistung Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Versicherungsumfang Versicherungsgegenstand der Allgemeinen Haftpflichtversicherung ist Versicherungsschutz, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer
für den Fall gewährt, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die
Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden), die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachscha-
den) oder von Vermögen (Vermögensschäden) zur Folge hatte, für diese Folgen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat-
rechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
Beitrag gemäß Zahlungs- Prämie inklusive Versicherungssteuer gemäß Zahlungsweise _____________________ EUR
weise Zahlungsweise jährlich
halbjährlich
vierteljährlich
vierteljährlich mit monatlicher Abbuchung
Ihr Versicherungsbeitrag ist zu Vertragsbeginn fällig und jeweils für das laufende Versicherungsjahr im Voraus zu zahlen. Gerne räumen wir
Ihnen eine Teilzahlungsmöglichkeit ein. Nachdem in diesem Fall jedoch höhere Kosten für die Verwaltung Ihres Vertrages entste-
hen, werden dem ermittelten Jahresbeitrag Zuschlagssätze hinzugerechnet.
Erstmals zum Versicherungsbeginn am _____________________
Vertragsablauf _____________________
Denken Sie bitte daran, dass Sie die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu
zahlen haben. Ihr Widerrufsrecht bleibt hiervon selbstverständlich unberührt. Bei verspäteter Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst
mit dem Eingang der verspäteten Zahlung bei uns. Außerdem können wir bis zum Eingang der verspäteten Zahlung vom Vertrag zurücktre-
ten. Die Fälligkeiten der weiteren Prämien richten sich nach dem von Ihnen gewählten Versicherungsbeginn und der Zahlungsweise der
Versicherung.
Zahlen Sie eine der weiteren Prämien nicht rechtzeitig, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Außerdem können wir den Vertrag unter
bestimmten Voraussetzungen kündigen. Falls Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen, sorgen Sie bitte rechtzeitig für ausreichend
Deckung auf Ihrem Konto. Bitte beachten Sie, dass sich die Prämie während der Laufzeit ändern kann. Nähere Einzelheiten finden Sie in
Ihrem Antrag und Ihrem Versicherungsschein sowie den Ziffern 8 bis 15 der beigefügten „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB)“.
Befristung An die genannten Konditionen halten wir uns drei Tage gebunden. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag vier Wochen ab Antrags-
unterschrift gebunden.
HAFT_VEREIN_INFOPFLICHT_D_20220101 Seite 1 von 3
[Seite 6]
Beginn des Versiche- Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag abgeschlossen ist, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Antrag und im
rungsschutzes Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Allerdings entfällt unter bestimmten Voraussetzungen unsere Leistungspflicht bei
nicht rechtzeitiger Beitragszahlung.
Der Vertrag kommt zustande mit der Zusendung des Versicherungsscheins.
Widerrufsbelehrung Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-
Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
der Versicherungsschein,
die Vertragsbestimmungen
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließ-
lich der Tarifbestimmungen,
diese Belehrung,
das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
WWK Allgemeine Versicherung AG, Marsstr. 37, 80335 München
oder per Fax: (089) 51 14-23 37
oder per E-Mail: info@wwk.de
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang
des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem
Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer
in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um den entsprechenden Anteil des im Versicherungsschein/im Nachtrag/in der
Beitragsrechnung genannten Jahresbeitrags; berechnet nach folgender Formel: Jahresbeitrag: 360 x Anzahl der Tage bis zum
Eingang des Widerrufs beim Versicherer. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach
Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfan-
gene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer
vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen
aufgeführt:
Unterabschnitt 1
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu
stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben
ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versi-
cherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines
Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung
des Versicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln
auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn
ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprü-
fung des Preises ermöglichen;
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter
Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungs-
schutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
Seite 2 von 3
[Seite 7]
9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere
Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs ein
schließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mittei
lung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedür-
fen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
10. Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen; soweit die Mitteilung
durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Ab-
schluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt;
13. das auf den Vertrag anwendbare Recht;
14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Unterabschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt
werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der
Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls
die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechts-
weg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung
Beendigung des Vertrags Mit Ablauf der Vertragslaufzeit verlängert sich das Versicherungsverhältnis um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend,
wenn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf der anderen Partei eine Kündigung in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) zugegangen
ist.
Anwendbares Recht Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Sprache Die Vertragsbedingungen und weitere Informationen werden Ihnen in deutscher Sprache mitgeteilt.
Während der Laufzeit des Vertrages kommunizieren wir mit Ihnen in deutscher Sprache.
Streitbeilegungsverfahren Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. Wir sind bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor
vor einer Verbraucher- dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Sie können damit das kostenlose, außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren in An-
schlichtungsstelle spruch nehmen.
Sie können Ihre Anfragen richten an:
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
www.versicherungsombudsmann.de
Wir nehmen an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teil. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, den
Rechtsweg zu beschreiten.
Beschwerdestelle Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Bereich Versicherungen
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
HAFT_VEREIN_INFOPFLICHT_D_20220101 Seite 3 von 3
[Seite 8]
Merkblatt zur Datenverarbeitung
Vorbemerkung Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so
lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der
Versicherten-gemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der
uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die
Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der
Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der
Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur
Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das
schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.
Einwilligungs- Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage
erklärung für die Datenverarbeitung ist in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG aufgenommen worden.
Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch – außer in der Lebens- und
Unfallversicherung – schon mit Ablehnung des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf, der allerdings den
Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise
gestrichen, kommt es u.U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener
Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der
Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.
Schweigepflicht- Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die, wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle
entbindungs- Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflicht-entbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung
erklärung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweigepflichtentbindungsklausel enthalten.
Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen.
1. Datenspeicher- Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag
ung bei Ihrem (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Partnernummer),
Versicherer Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B.
eines Vertragspartners im Außendienst, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertragsdaten). Bei einem
Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt
ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf
einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leistungsdaten).
2. Datenübermitt- Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken
lung an achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese
Rückversicherer Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns wie Versicherungsnummer,
Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit
Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur
Verfügung gestellt.
In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten
übergeben.
3. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall
Datenübermittlung dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu
an andere gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen
(beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte).
Versicherer
Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken
bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu
bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen.
Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei
Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des
Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder
Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag.
4. Zentrale Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des
Hinweissysteme Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere
Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. und beim Verband der privaten Krankenversicherer e.V. zentrale
Hinweissysteme.
Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt
werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Beispiele:
Kfz-Versicherung
– Registrierung von auffälligen Schadensfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des
Versicherungsmissbrauchs besteht
Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung
MERKBLATT_DV_20210901 Seite 1
[Seite 9]
Lebensversicherung
– Aufnahme von Sonderrisiken z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag
aus versicherungsmedizinischen Gründen
auf Grund der Auskünfte anderer Versicherer
wegen verweigerter Nachuntersuchung
– Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des Versicherers
– Ablehnung des Vertrages seitens des Versicherungsnehmers wegen erforderlicher Beitragszuschläge
Zweck: Risikoprüfung
Sachversicherung
– Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn auf Grund des Verdachts des
Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind
Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und Verhinderung weiteren Missbrauchs
Unfallversicherung
– Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
– Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines
Unfalls oder von Unfallfolgen
– Außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung
Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch
Haftpflichtversicherung
– Registrierung von auffälligen Schadensfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des
Versicherungsmissbrauchs besteht
Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung
5. Einzelne Versicherungsbranchen (z.B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) und andere Finanzdienstleistungen, z. B.
Datenverarbeitung Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen, Immobilien werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Um den
in und außerhalb Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in
Unternehmensgruppen zusammen.
der
Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B.
Unternehmensgrup Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; und
pe auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, IBAN und BIC, d.h. Ihre allgemeinen Antrags-,
Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt.
Dabei sind die sog. Partnerdaten (z.B. Name, Adresse, Kundennummer, IBAN, BIC, bestehende Verträge) von allen
Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen
Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen
korrekt verbucht werden.
Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den Versicherungsunternehmen der
Gruppe abfragbar. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen
Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von „Datenübermittlung“, bei der die Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind.
Branchenspezifische Daten – wie z. B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten – bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung
der jeweiligen Unternehmen.
Unserer Unternehmensgruppe gehören zurzeit folgende Unternehmen an:
WWK Lebensversicherung a. G., München
WWK Allgemeine Versicherung AG, München
WWK Vermögensverwaltungs und Dienstleistungs GmbH, München
WWK IT GmbH, München
WWK Investment S.A., Luxemburg
WWK Pensionsfonds AG, München
Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vertragspartner im Außendienst zur umfassenden Beratung und
Betreuung ihrer Kunden in weiteren Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen, Immobilien) auch
mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften außerhalb der Gruppe zusammen.
Zurzeit kooperieren wir mit:
– Aachener Bausparkasse AG, Aachen – Franklin Templeton International Services S.à.r.l., Kronberg
– ACMBernstein Investments, Luxemburg – GAM Luxembourg S.A., Luxembourg
– ADIG Fondsvertrieb, Allianz Global Investors – Generali Versicherungen, München
GmbH – Hauck & Aufhäuser Fund Services S.A.
– Allianz Global Investors GmbH, Frankfurt – Internationales Immobilieninstitut, München
– Allgemeine Rentenanstalt Pensionskasse, – INVESCO Management S.A.
Stuttgart – J.P. Morgan Asset Management (Europe) S.a r.l., Frankfurt am
– Allianz Private Krankenversicherung, München Main
– Allianz Versicherungen, München – KRAVAG Allgemeine, Hamburg
– Ampega Investment GmbH – LOYS Investment S.A.
– Amundi Luxembourg S.A. – Mediolanum International Funds Limited
– ARAG Allgemeine, Düsseldorf – M & G International Investments Ltd.
– ARAG Krankenversicherung, Düsseldorf – M & G Luxembourg S.A.
– ARAG Rechtsschutz, Düsseldorf – M & G Securitis Limited
– Barmenia Krankenversicherung a.G., Wuppertal – Morgan Stanley SICAV, Luxemburg
– BlackRock (Luxemburg) S.A., Luxemburg – Münchner Kapitalanlage AG, München
– Carmignac Gestion SA, Luxemburg – Nordea Investment Funds S.A., Luxemburg
– Comgest SA – ODDO BHF Asset Management GmbH
MERKBLATT_DV_20210901 Seite 2
[Seite 10]
– DBV Krankenversicherung AG, Offenbach – Pictet Asset Management (Europe) SA
– Deka Vermögensmanagement GmbH – RREEF Investment GmbH, Eschborn
– DJE Investment S.A. – Sarasin Investmentfonds SICAV, Basel
– DWS Investment GmbH, Frankfurt am Main – Schroder Investment Management SA, Luxemburg
– DWS Investment S.A. – Swiss & Global Asset Management SA, Luxemburg Universal-
– Elvia Reiseversicherung, München Investment-Gesellschaft mbH, Frankfurt am MainWarburg
– ETHENEA Independent Investors S.A. – Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, Frankfurt am Main
– Fidelity Investment Services GmbH, Kronberg – Württembergische Versicherung, Stuttgart
– Flossbach von Storch Invest S.A. – Württembergische Krankenversicherung, Stuttgart
Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der
so gewonnenen Kunden. So vermitteln z. B. die genannten Kreditinstitute im Rahmen einer Kundenberatung/-betreuung
Versicherungen als Ergänzung zu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten. Für die Datenverarbeitung der vermittelnden
Stelle gelten die folgenden Ausführungen unter Punkt 6.
6. Betreuung durch In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer
Vertragspartner im Unternehmensgruppe bzw. unseres Kooperationspartners werden Sie durch einen unserer Vertragspartner im Außendienst
Außendienst betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Vertragspartner im Außendienst in
diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei
Finanzdienstleistungen auch Kreditinstitute, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften u.a.
Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vertragspartner im Außendienst zu diesen Zwecken von
uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B.
Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von
Versicherungsleistungen sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z. B.
Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in der
Personenversicherung können an den zuständigen Vertragspartner im Außendienst auch Gesundheitsdaten übermittelt
werden.
Unsere Vertragspartner im Außendienst verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der
genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden Sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten
informiert. Jeder Vertragspartner im Außendienst ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und
seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z.B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten.
Der für Ihre Betreuung zuständige Vertragspartner im Außendienst wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit für unser
Unternehmen (z.B. durch Kündigung des Vermittlervertrages oder bei Pensionierung) regelt das Unternehmen Ihre Betreuung
neu; Sie werden hierüber informiert.
7. Weitere Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf
Auskünfte Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei
und Erläuterungen gespeicherten Daten.
über Ihre Rechte
Wegen evtl. weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres
Versicherers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim
Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer.
MERKBLATT_DV_20210901 Seite 3
[Seite 11]
Datenschutzhinweise
DATENSCHUTZRECHT
FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION
Liebe Kundin, lieber Kunde,
wir möchten Sie und ggf. andere Personen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten der unter
„Verantwortlicher für die Datenverarbeitung“ angegebenen Gesellschaften der WWK Gruppe (WWK Versicherungen)
und die Ihnen nach dem Datenschutz zustehenden Ansprüche und Rechte informieren.
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
WWK Lebensversicherung a.G.
WWK Allgemeine Versicherung AG
WWK Pensionsfonds AG
WWK Unterstützungskasse e.V.
Marsstraße 37
80335 München
Telefon: +49 89 5114 0
Fax: +49 89 5114 2337
Unseren gemeinsamen Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der o. g. Adresse mit dem Zusatz
– Datenschutzbeauftragter – oder per E-Mail unter: datenschutz@wwk.de
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO),
des Bundesdatenschutzgesetzes-Neu (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versiche-
rungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus haben sich die WWK
Versicherungen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versi-
cherungswirtschaft (Code of Conduct)“ verpflichtet, welche die oben genannten Gesetze für die Versicherungswirt-
schaft präzisieren.
WIR NUTZEN IHRE DATEN ZUR ERFÜLLUNG VON VERTRAGLICHEN PFLICHTEN
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den
Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungs-
vertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung
oder Rechnungsstellung. Angaben, zum Beispiel zu Ihrem Gesundheitszustand, benötigen wir etwa, um prüfen zu
können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch die Leistung ist. Als Rechtsgrundlage hierfür dient Art. 6
Abs. 1 b DSGVO.
WIR NUTZEN IHRE DATEN ZUR WAHRUNG VON BERECHTIGTEM INTERESSE
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigtes Interesse von uns oder von Dritten zu wahren. Dies kann insbe-
sondere erforderlich sein zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche, zur Ermittlung von Boni-
täts- bzw. Ausfallrisiken oder zur Ermittlung von aktuellen Adressen. Die Interessenabwägung wird geregelt in Art. 6
Abs. 1 f DSGVO.
WIR NUTZEN IHRE DATEN IM RAHMEN IHRER EINWILLIGUNG
Liegt uns eine Einwilligung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten vor, kann diese, soweit erforderlich, in
dem vereinbarten Umfang genutzt werden.
Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten z.B. Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebens-
versicherungsvertrages erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 a, Art. 9 Abs. 2 a i.V.m. Art. 7
DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j DSG-
VO i.V.m. § 27 BDSG.
[Seite 12]
Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf wirkt erst für die Zukunft. Verarbeitungen
vor dem Widerruf sind davon nicht betroffen.
WIR NUTZEN IHRE DATEN AUFGRUND GESETZLICHER VORGABEN
Dazu gehören zum Beispiel aufsichtsrechtliche Vorgaben, handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungs- sowie Be-
ratungs- bzw. Nachweispflichten unsererseits Art. 6 Abs. 1 c DSGVO.
Bitte beachten Sie, dass der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages ohne die Verarbeitung
Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich ist.
Herkunft der Daten
Wir verarbeiten personenbezogene Daten, die wir im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung von Ihnen erhalten. Zu-
dem verarbeiten wir – soweit für die Erbringung unserer Dienstleistungen erforderlich – personenbezogene Daten,
die wir von für Sie zuständigen Vermittlern/Beratern/Partnern oder sonstigen Dritten (z. B. einer Kreditauskunftei)
zulässigerweise (z. B. zur Ausführung von Aufträgen, zur Erfüllung von Verträgen oder aufgrund einer von Ihnen
erteilten Einwilligung) erhalten. Weiterhin verarbeiten wir personenbezogene Daten, die wir aus öffentlich zugäng-
lichen Quellen (z. B. Schuldnerverzeichnisse, Handels- und Vereinsregister, Presse, Medien) zulässigerweise gewon-
nen haben und verarbeiten dürfen.
Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
RÜCKVERSICHERER:
Um die Erfüllung von Ansprüchen absichern zu können, schalten wir Rückversicherungen ein. Es ist deshalb möglich,
dass wir Ihre Vertrags- und Leistungsdaten weitergeben, damit sich der Rückversicherer ein eigenes Bild über den
Versicherungsfall machen kann.
VERMITTLER:
Unser Unternehmen übermittelt Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer
Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen. Das sind
Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, die zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrages benötigt werden.
Setzt der Sie betreuende Vermittler Untervermittler oder auch eine Maklerservice-Gesellschaft (Maklerpool) für die
Betreuung und Beratung ein, werden Ihre personenbezogenen Daten auch an diese Stelle übermittelt.
DATENVERARBEITUNG IN DEN WWK VERSICHERUNGEN UND DEN DAMIT VERBUNDENEN UNTERNEHMEN:
Einzelne Unternehmen der WWK Versicherungen nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben auch für die
anderen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren
Unternehmen der WWK Versicherungen besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschrif-
tendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso, zur
Provisionsbearbeitung oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein WWK Unternehmen verarbeitet
werden.
EXTERNE DIENSTLEISTER UND EMPFÄNGER:
Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Dienstleister.
Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragsnehmer, Dienstleister und Empfänger, zu denen nicht nur vorü-
bergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils aktuellen Version der Übersicht im Internet
entnehmen, zu finden unter https://www.wwk.de/datenschutz/.
WEITERE EMPFÄNGER:
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie zum Beispiel
etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger oder Strafverfol-
gungsbehörden).
Datenaustausch mit einem früheren Versicherer
Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages bzw. bei Eintritt des Versicherungsfalls kann es nötig sein, Ihre Anga-
ben zu überprüfen und zu ergänzen. Hierfür kann im erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen
Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen.
[Seite 13]
Dauer der Datenspeicherung
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen
unser Unternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig
Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entspre-
chende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der
Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Diesbezügliche Speicherfristen betragen bis zu zehn Jahre.
Betroffenenrechte
Als Betroffener haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu verlangen. Unter
bestimmten Voraussetzungen steht Ihnen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten, sowie das Recht auf
Datenübertragbarkeit und die Einschränkung der Verarbeitung zu.
Beschwerderecht
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutzbeauftragten oder an
eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzbehörde ist:
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
Promenade 18 (Schloss)
91522 Ansbach
Widerspruchsrecht
Erfolgt die Datenverarbeitung auf Grundlage einer Interessenabwägung können Sie gegen diese Verarbeitung
Widerspruch einlegen. Grundsätzlich werden Ihre Daten dann nicht mehr verarbeitet, es sei denn, es liegen zwin-
gende schutzwürdige Gründe vor.
Einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung können Sie widersprechen. Eine
Verarbeitung erfolgt dann nicht mehr.
Bonitätsauskünfte/Scoring
Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei einer Auskunftei Informatio-
nen zur Beurteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Beim Scoring wird die Wahrscheinlichkeit berechnet,
mit der ein Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommen kann. Nähere Informationen
entnehmen Sie bitte unserer Dienstleisterliste, zu finden unter https://www.wwk.de/datenschutz/.
Datenübermittlung in ein Drittland
Wir übermitteln derzeit keine personenbezogenen Daten an Dienstleister, die ihren Sitz außerhalb der Europäischen
Union haben. Ansonsten erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein ange-
messenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgarantien (z. B. verbindliche
unternehmensinterne Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind.
Automatische Einzelfallentscheidungen
Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzen wir eine teilweise automatisierte Entschei-
dungsfindung. Eine vollautomatisierte Entscheidungsfindung gemäß Art. 22 DSGVO findet regelmäßig nicht statt.
WWK Versicherungen
6531-ID.00002-3.21-
Marsstr. 37, 80335 München
info@wwk.de. wwk.de
datenschutz@wwk.de
[Seite 14]
WWK Vereinshaftpflichtversicherung
Bedingungswerk zur Vereinshaftpflichtversicherung 2019
(BwVH 2019)
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der
Haftpflichtversicherung:
- Abschnitt A 1 gilt für die Vereinshaftpflichtversicherung 2
- Abschnitt A 2 gilt für die Veranstalterhaftpflichtversicherung (optional) 21
- Abschnitt A 3 gilt für Umweltrisiken 31
- Abschnitt A 4 gilt für Risiken aus Benachteiligungen nach dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 48
Teil B enthält die gemeinsamen Bestimmungen zu allen in Teil A versicherten
Bausteinen mit Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Prämienregulierung und zur 53
Prämienangleichung.
Teil C enthält Regelungen für die Teile A 1 bis A 4 über allgemeine Rechte und Pflichten der
Vertragsparteien, wie Beginn des Versicherungsschutzes, Kündigung des Vertrages, 68
Beitragszahlung und Obliegenheiten des Versicherungsnehmers.
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und
seine Nachträge.
BwVH 2019 Teil A1 Vereinshaftpflichtversicherung Stand: 01.06.2020 Seite 1 von 79
[Seite 15]
WWK Vereinshaftpflichtversicherung
Teil A 1 Vereinshaftpflichtversicherung
(gilt immer in Verbindung mit Teil B und Teil C des Bedingungswerk zur
Vereinshaftpflichtversicherung 2019 (BwVH 2019)
Obligatorisch mitversichert sind immer die Teile A 3 und A 4 des BwVH 2019.
Inhaltsverzeichnis Seite
1 Gegenstand der Versicherung 4
1 Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten 4
2 Geltungsbereich
3 Versehensklausel 4
2 Versicherungsfall 4
1 Versicherungsschutz 4
2 Mitversicherte Personen 5
3 Erweiterung des Versicherungsschutzes 5
1 Vereinsgelände 5
1 Haus- und Grundbesitz 5
2 Bauherrenhaftpflicht 5
3 Sport – und Spielplätze 6
2 Antennen- und Mobilfunkanlagen 6
3 Photovoltaik- und Solarthermieanlagen 6
4 Vertraglich übernommene Haftpflicht 6
5 Werbemaßnahmen, Werbemittel 6
6 Tierhüter 7
7 Abwässer 7
8 Allmählichkeitsschäden 7
9 Vereinszeitung 7
10 Schulungen/Fortbildungen 7
11 Wegepunkte 7
12 Mietsachschäden 7
1 Immobilien 8
2 sonstige beweglichen Sachen 8
13 Abhandenkommen von Schlüsseln (Schlüsselverlust) 8
14 Mitglieder- oder Besucherhabe 9
15 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger 9
16 Kräne, Winden 10
17 Be- und Entladeschäden 10
18 Vereinseigene Boote 10
19 Vermögensschäden 11
1 Versicherungssumme , Sublimit 11
2 Allgemeine Vermögensschäden 11
BwVH 2019 Teil A1 Vereinshaftpflichtversicherung Stand: 01.06.2020 Seite 2 von 79
[Seite 16]
Inhaltsverzeichnis Seite
19 3 Nutzung von Internettechnologien 12
4 Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten 13
5 Verletzung von Datenschutzgesetzen 13
20 Leitungsschäden 13
4 Optionale Erweiterung des Versicherungsschutzes 13
1 Flüssiggastank 13
2 Heizöltank 14
5 Leistungen und Kosten 14
1 Leistung der Versicherung 14
2 Vollmacht oder Kosten eines Rechtsstreits 14
3 Erweiterter Strafrechtsschutz 14
4 Ansprüche mitversicherter Personen untereinander 15
5 Versicherungssumme und Höchstersatzleistung 15
6 Selbstbeteiligung, Aufwendungen, Prozesskosten 15
7 Rentenzahlungen 15
8 Auslandsschäden 15
1 Schäden im Ausland 16
2 Schäden in den USA/Kanada 16
3 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden 16
9 Veränderung des versicherten Risikos 17
10 Neu hinzukommende Risiken 17
11 Serienschaden 17
12 Nachhaftung 17
6 Ausschlüsse 17
1 Umweltrisiko 17
2 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung 17
3 Veranstaltungen 17
4 Besondere Veranstaltungen 18
5 Reiseveranstaltungen 18
6 Tribünenbau 18
7 Feuerwerke 18
8 Skisport 18
9 Eis- und Rodelbahnen 18
10 Gewerbebetriebe 18
11 Tierhalter 18
12 Kleingartenvereine 18
7 Besondere Bestimmungen für bestimmte Vereinsarten 18
1 Reit- und Fahrvereine 18
2 Wassersportvereine 19
3 Schützenvereine 20
BwVH 2019 Teil A1 Vereinshaftpflichtversicherung Stand: 01.06.2020 Seite 3 von 79
[Seite 17]
A1 Allgemeines Vereinsrisiko
A1 1 Gegenstand der Versicherung
1 1 Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers als Verein, insbesondere aus den gewöhnlichen satzungsgemäßen
oder sonst sich aus dem Vereinszweck ergebenden Veranstaltungen (z. B.
Mitgliederversammlungen, Training, interne Vereinsfestlichkeiten und Wettbewerbe).
Als intern gelten Veranstaltungen, an denen nur Vereinsmitglieder und
- deren Familienangehörige
- Personen, die zum Freundes- und Bekanntenkreis der Vereinsmitglieder gehören
- fremde eingeladene Vereine und deren Mitglieder
teilnehmen bzw. zu diesen eingeladen sind.
Für öffentliche Veranstaltungen siehe Teil A 2.
Ausgenommen von der Versicherung und ggf. besonders zu versichern ist insbesondere die
Haftpflicht aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Verein eigen noch sonst dem
versicherten Risiko zuzurechnen sind (siehe aber Vorsorgeversicherung Teil B Ziffer 2).
1 2 Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz umfasst alle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelegenen
Vereinsstätten, Vereinseinrichtungen und vereinsbetriebliche Nebenrisiken.
1 3 Versehensklausel
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn
der Versicherung eingetretene Risiken, die im Rahmen des versicherten Betriebes liegen und
nach den Bedingungen des Vertrages nicht von der Versicherung ausgeschlossen sind.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst
geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu
vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten.
A1 2 Versicherungsfall
2 1 Versicherungsschutz
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines
während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses
(Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden
Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten
unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum
Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen
Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des
Versicherungsnehmers hinausgehen.
Schadenersatzansprüche, die wegen des Abhandenkommens von Sachen geltend
gemacht werden, sind nicht versichert.
BwVH 2019 Teil A1 Vereinshaftpflichtversicherung Stand: 01.06.2020 Seite 4 von 79
[Seite 18]
2 2 Mitversicherte Personen
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
a) der Mitglieder des Vorstandes und der von ihnen beauftragten Vereinsmitglieder in
dieser Eigenschaft.
b) sämtlicher übrigen Mitglieder aus der Betätigung im Interesse und für Zwecke des
versicherten Vereins.
c) sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Vereins für Schäden, die sie in Ausübung ihrer
dienstlichen Verrichtung für den Versicherungsnehmer verursachen.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des
Sozialgesetzbuches (SGB) VII. handelt.
Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
A1 3 Erweiterung des Versicherungsschutzes
3 1 Vereinsgelände
Der Versicherungsschutz umfasst alle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelegenen
Vereinsstätten, Vereinseinrichtungen und vereinsbetriebliche Nebenrisiken.
3 1.1 Haus- und Grundbesitz
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Eigentümer und
Besitzer (z.B. Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer) von bebauten und
unbebauten Grundstücken (auch Privatstraßen) – nicht jedoch von Luftlandeplätzen –,
Gebäuden (einschließlich der dazu gehörenden Wärmetauschanlage) oder Räumlichkeiten,
die ausschließlich den Vereinszwecken dienen, auch wenn diese ganz oder teilweise Dritten
bis zu einem Bruttojahresmietwert von 25.000 EUR überlassen werden.
Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem
Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche
Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen),
gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder nicht.
Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die
gesetzliche Haftpflicht
a) des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die
Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand.
b) der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstiger
Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus
Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem
Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß
den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes
Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
c) des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft.
3 1.2 Bauherrenhaftpflicht
Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von
Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten) bis zu einer
veranschlagten Bausumme von 500.000 EUR je Bauvorhaben.
Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die
Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung. (Teil B Ziffer 2).
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Planung und
BwVH 2019 Teil A1 Vereinshaftpflichtversicherung Stand: 01.06.2020 Seite 5 von 79
[Seite 19]
Bauleitung hinsichtlich ganz oder teilweise selbst auszuführender Bauvorhaben.
Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Bauarbeiten durch Eigenleistung oder
Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden.
3 1.3 Sport- und Spielplätze
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz und Verwendung von Sport-, Turn- und
Spielplätzen mit den dazugehörenden Geräten.
3 2 Antennen- und Mobilfunkanlagen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und der Unterhaltung einer
Antennenanlage auf dem versicherten Grundstück. Voraussetzung hierfür ist, dass diese
Antenne nur zur eigenen Nutzung dient.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten, wenn der
Versicherungsnehmer die Aufstellung und den Betrieb einer Mobilfunkanlage durch Dritte auf
dem Versicherungsgrundstück genehmigt.
Nicht versichert sind jedoch Haftpflichtansprüche, die der Versicherungsnehmer vom
Mobilfunkbetreiber vertraglich übernimmt und Haftpflichtansprüche wegen
Gesundheitsschäden durch den Mobilfunkbetrieb.
3 3 Photovoltaik- und Solarthermieanlagen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Betreiber von Photovoltaikanlagen bis 25 kWp
und Solarthermieanlagen auf dem/den vom Versicherungsnehmer selbst genutzten
Vereinsgelände sowie aus der Einspeisung des Stroms in das Netz des örtlichen
Stromversorgers.
Voraussetzung ist, dass keine Lieferverpflichtung des Versicherungsnehmers gegenüber
dem örtlichen Netzbetreiber, einem Stromversorgungsunternehmen oder sonstigen
Abnehmern besteht.
Kein Versicherungsschutz besteht für
- elektrische Leitungen auf fremden Grundstücken;
- die unmittelbare Versorgung eigener Abnehmer des Versicherungsnehmers mit Strom.
3 4 Vertraglich übernommene Haftpflicht als Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder
Entleiher
Versichert ist die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder
Entleiher durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Leasinggeber, Verpächter, Verleiher) in dieser
Eigenschaft.
3 5 Werbemaßnahmen, Werbemittel
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an
Ausstellungen und Messen einschließlich der Vorführung von Produkten und
Fabrikationsmethoden.
Mitversichert ist die Abgabe von Werbematerial, Werbegeschenken, Proben, Produktmustern
sowie die Bewirtung der Messegäste während dieser Veranstaltung.
Mitversichert ist die Unterhaltung von Reklameeinrichtungen (z. B. Transparenten,
Reklametafeln, Leuchtröhren und dergleichen) auch auf fremden Grundstücken.
BwVH 2019 Teil A1 Vereinshaftpflichtversicherung Stand: 01.06.2020 Seite 6 von 79
[Seite 20]
3 6 Tierhüter
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als nicht
gewerbsmäßiger Tierhüter.
3 7 Abwässer
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die durch Abwässer entstehen
und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des
Straßenkanals auftreten.
Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen durch
Verschmutzungen und Verstopfungen sowie Schwammbildung.
Die Versicherungssumme beträgt 3.000.000 EUR je Versicherungsfall.
Dies ist gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres.
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 10 %, mindestens 100 EUR, höchstens
1.000 EUR selbst zu tragen.
3 8 Allmählichkeitsschäden
Versichert sind Schäden, die durch allmähliche Einwirkung von Temperaturen, Gasen,
Dämpfen, Feuchtigkeit oder Niederschlägen entstehen. Zu Niederschlägen gehören auch
Rauch, Ruß und Staub.
Die Versicherungssumme beträgt 3.000.000 EUR je Versicherungsfall.
Dies ist gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres.
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 10 %, mindestens 100 EUR, höchstens
1.000 EUR selbst zu tragen.
3 9 Vereinszeitung, Mitteilungsblatt
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die gesetzliche Haftpflicht aus der Herausgabe
einer Vereinszeitung und/oder eines Mitteilungsblattes.
3 10 Schulungen, Fortbildungen
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die gesetzliche Haftpflicht aus der
Durchführung von internen Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen.
3 11 Wegepunkte
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die gesetzliche Haftpflicht aus dem Auf- und
Abbau und der Unterhaltung von Aussichtstürmen, Kreuzen, Bildstöcke, Sitzbänke,
Hinweisschildern, Wegweisern, Plakaten und dergleichen.
3 12 Mietsachschäden, Schäden an gemieteten Sachen (Immobilien, bewegliche Sachen)
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen
Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
Abweichend von Teil B Ziffer 11.8 (Ausschluss Miete, Leasing, Pacht, Leihe) gelten folgende
Schäden mitversichert:
BwVH 2019 Teil A1 Vereinshaftpflichtversicherung Stand: 01.06.2020 Seite 7 von 79
[Seite 21]
3 12.1 Mietsachschäden an Immobilien
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden
ausschließlich an
a) anlässlich von Reisetätigkeiten im Interesse des Vereins gemieteten Räumen in
Gebäuden.
b) zu Vereinszwecken gemieteten oder auch gepachteten (nicht aber geleasten)
Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Grundstücken, Einrichtungen,
Produktionsanlagen und dergleichen) durch Brand, Explosion, Leitungswasser und
Abwässer sowie sonstige Ursachen.
Die Versicherungssumme beträgt 3.000.000 EUR je Versicherungsfall, begrenzt auf das
Doppelte für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 10 %, mindestens 500 EUR, höchstens
2.500 EUR selbst zu tragen.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
a) wegen Schäden an Leasingobjekten.
b) wegen Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders
versichern kann.
c) wegen Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung.
d) wegen Schäden an Einrichtungen, Heizungs-, Maschinen-, Produktions-, Kessel- und
Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten.
3 12.2 Mietsachschäden an sonstigen beweglichen Sachen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
ausschließlich an vom Versicherungsnehmer für einzelne versicherte Tätigkeiten geliehenen,
gemieteten oder überlassenen sonstigen beweglichen Sachen Dritter, mit Ausnahme von
Kraft- und Luftfahrzeugen, soweit diese Sachen nicht zur Be- oder Verarbeitung übernommen
worden sind.
Der Versicherungsschutz besteht nur, soweit dieses Risiko nicht im Rahmen anderer
Versicherungen des Versicherungsnehmers versichert ist.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
- wegen Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen von Kostbarkeiten,
Kunstgegenständen, bargeldlosen Zahlungsmitteln, Geld, Wertpapieren, Sparbüchern,
Urkunden, Schmucksachen und sonstigen Wertsachen;
- wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung.
Die Versicherungssumme beträgt 25.000 EUR je Versicherungsfall.
Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das
Doppelte.
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 10 %, mindestens 500 EUR, höchstens
2.500 EUR selbst zu tragen.
3 13 Abhandenkommen von Schlüsseln (Schlüsselverlust)
Versichert ist - abweichend von Teil B Ziffer 11.9 (Ausschluss Abhandenkommen) - die
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von fremden
Schlüsseln (auch General- und Hauptschlüsseln für zentrale Schließanlagen) bzw.
Codekarten oder Transpondern, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten
befunden haben.
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Kosten
für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für
BwVH 2019 Teil A1 Vereinshaftpflichtversicherung Stand: 01.06.2020 Seite 8 von 79
[Seite 22]
vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschlösser) und – falls erforderlich – auf einen
Objektschutz bis zu 14 Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Feststellung des
Schlüsselverlustes.
Folgeschäden, die sich aus dem Schlüsselverlust ergeben (z. B. durch Einbruch) bleiben vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Gleichfalls ausgeschlossen bleibt die Haftung aus dem Verlust von Tresor-/Möbelschlüsseln
sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen.
Die Versicherungssumme beträgt 50.000 EUR je Versicherungsfall.
Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das
Doppelte.
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 10 %, mindestens 100 EUR, höchstens
1.000 EUR selbst zu tragen.
3 14 Mitglieder- oder Besucherhabe
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers wegen
Schäden aus Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen von Sachen von
mitversicherten Personen, sofern das Abhandenkommen die ursächlich zusammenhängende
Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Verein in räumlicher oder
tätigkeitsbedingter Verbindung steht.
Versicherungsschutz für das Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen und deren Inhalt
besteht jedoch nur, wenn
a) die Abstellplätze während der Dauer der Abstellung entweder ständig bewacht oder
zumindest durch ausreichende Sicherung gegen Benutzung bzw. Zutritt Unbefugter
geschützt sind;
b) der Schaden nicht unter anderen Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers oder
des Geschädigten fällt (z. B. Kasko-, Einbruchdiebstahlversicherung).
Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte,
Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Schmucksachen, Kostbarkeiten und andere
Wertsachen.
Ersetzt wird ein Schaden bis zur Höhe des Zeitwertes der abhanden gekommenen Sachen
am Schadentag.
Die Versicherungssumme beträgt 25.000 EUR je Versicherungsfall.
Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das
Doppelte.
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 10 %, mindestens 100 EUR, höchstens
1.000 EUR selbst zu tragen.
Ist der Schaden durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des
Geschädigten (Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Kasko- Versicherung usw.) gedeckt, so ist eine
Ersatzpflicht aus diesem Vertrag ausgeschlossen.
3 15 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz oder Gebrauch von folgenden
nicht versicherungspflichtigen Landfahrzeugen:
- Kraftfahrzeuge bis 6 km/h Höchstgeschwindigkeit;
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen i. S. des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 a Fahrzeug-
Zulassungsverordnung (FZV), deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt,
wenn sie den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen
- Kraftfahrzeuganhänger, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht
unterliegen
- Kraftfahrzeuge, die – unabhängig von deren durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit – ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen oder Plätzen
BwVH 2019 Teil A1 Vereinshaftpflichtversicherung Stand: 01.06.2020 Seite 9 von 79
[Seite 23]
verwendet werden.
Kein Versicherungsschutz besteht für die Haftpflicht wegen Beschädigung, Vernichtung oder
Abhandenkommen der im Gebrauch befindlichen Fahrzeuge.
Hat der Fahrer bzw. Lenker des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalls
- das Fahrzeug unberechtigt geführt,
- nicht die behördlich vorgeschriebene Fahrerlaubnis
- oder ist er infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
nicht in der Lage gewesen, das Fahrzeug sicher zu führen,
sind wir dem Fahrer gegenüber bis zu einem Betrag von höchstens 5.000 EUR zum Regress
berechtigt.
3 16 Kräne, Winden (Be- und Entladevorrichtungen)
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Besitz und Gebrauch
von Kränen, Winden und sonstigen mechanischen Be- und Entladevorrichtungen (z. B.
Förderbänder, Hubsteigern und dergleichen) sofern sie lediglich der Beförderung von Sachen
dienen.
3 17 Be- und Entladeschäden
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen der Beschädigung
von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern durch oder beim Be- und Entladen und alle
sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen
beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden
zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand
von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind.
Für Schäden am fremden Ladegut besteht Versicherungsschutz, sofern
(1) dieses nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
(2) es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem
Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
(3) der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder
für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.
Die Versicherungssumme beträgt 3.000.000 EUR je Versicherungsfall.
Dies ist gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres.
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 10 %, mindestens 100 EUR, höchstens
1.000 EUR selbst zu tragen.
3 18 Vereinseigene Boote
Mitversichert ist – abweichend von Teil B Ziffer 11.16 (Ausschluss Wasserfahrzeuge) – die
gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch Besitz, Halten und Gebrauch vereinseigener
Ruder-, Paddel-, Schlauch-, Tretboote und Kanus – ohne Motor – auch soweit es sich um
Schäden an fremde Kraftfahrzeugen handelt.
Voraussetzung ist, dass deren Standort im Inland ist.
Mitversichert ist hierbei die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
Überlassung der Boote an vereinsfremde Personen. Ausgeschlossen bleibt die persönliche
gesetzliche Haftplicht derjenigen Personen, denen die Boote überlassen worden sind.
BwVH 2019 Teil A1 Vereinshaftpflichtversicherung Stand: 01.06.2020 Seite 10 von 79
[Seite 24]
3 19 Vermögensschäden
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
Bei Vermögensschäden gilt als Zeitpunkt für den Eintritt des Versicherungsfalles der
Augenblick, in dem der Verstoß begangen wurde. Wird der Schaden durch fahrlässige
Unterlassung verursacht, so gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an
welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den
Eintritt des Schadens abzuwenden.
3 19.1 Versicherungssumme, Sublimit
Die Versicherungssumme für alle Bausteine des Teils A 1 Ziffer 3.19 (Vermögensschäden)
beträgt 1.000.000 EUR, außer für Teil A 1 Ziffer 3.19.4 (Persönlichkeits- und Namensrechte).
Diese Versicherungssumme bildet die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden als Leistungen auf die
Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur
Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles
sowie Schadenermittlungskosten, aus Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst
entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisungen des Versicherers entstanden
sind.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der
Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
3 19.2 Allgemeine Vermögensschäden
Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
Sachschäden entstanden sind.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von
Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige
Leistungen;
b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
Tätigkeit;
c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene
Unternehmen;
d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen
wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung
sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
g) aus
- Rationalisierung und Automatisierung,
- Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung,
- Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
h) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen
Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
i) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
j) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige
Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer
vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
BwVH 2019 Teil A1 Vereinshaftpflichtversicherung Stand: 01.06.2020 Seite 11 von 79
[Seite 25]
k) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von
Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster
Pflichtverletzung;
l) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und
Wertsachen;
m) aus der Vergabe von Lizenzen und Patenten;
n) Schäden durch Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
Diese Deckungserweiterung findet für den Teil A 3 Umweltrisiken keine Anwendung.
3 19.3 Nutzung von Internettechnologien
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus
dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im
Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich um Schäden handelt aus
1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
(Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere
Schadprogramme.
2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und
fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
- sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
Datenveränderungen sowie
- der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten
Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden,
bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B.
Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der
Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Teil C Ziffer 12.3 (Rechtsfolgen bei
Obliegenheitsverletzung).
Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland.
Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten
geltend gemacht werden.
Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
- Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege
- IT- Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung
- Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege
- Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing
- Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken
- Betrieb von Telekommunikationsnetzen
- Anbieten von Zertifizierungsdiensten i. S. d. SigG/ SigV
- Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer
Vermögensschadenshaftpflichtversicherung bestehen.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche die im Zusammenhang stehen
mit
- massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen
Informationen (z. B. Spamming)
- Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über
Internet-Nutzer gesammelt werden können.
BwVH 2019 Teil A1 Vereinshaftpflichtversicherung Stand: 01.06.2020 Seite 12 von 79
[Seite 26]
3 19.4 Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Verletzung von
Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für
immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten.
In Erweiterung von Teil A 1 Ziffer 5 (Leistung und Kosten) umfasst der Versicherungsschutz
auch
- Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen
Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um
Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
- Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den
Versicherungsnehmer.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherer vom Beginn eines Verfahrens, nach
Zustellung der Klageschrift, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses unverzüglich und
vollständig unterrichtet wird.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Teil C Ziffer 12.3 (Rechtsfolgen bei
Obliegenheitsverletzung).
Die Versicherungssumme beträgt 250.000 EUR je Versicherungsfall.
Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt
500.000 EUR.
3 19.5 Verletzung von Datenschutzgesetzen
Mitversichert ist die Gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus
Schadenereignissen durch die Verletzung personenbezogener Bestimmungenen in
Datenschutzgesetzen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung,
Sperrung und Löschung von Daten sowie die hiermit zusammenhängenden Kosten. Ferner
sind nicht versichert Bußen, Strafen sowie Kosten derartiger Verfahren.
3 20 Leitungsschäden
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Leitungen aller Art.
Wenn nicht etwas anders bestimmt ist, beträgt die Versicherungssumme für Leitungsschäden
3.000.000 EUR.
Dies ist gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres.
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 10 %, mindestens 100 EUR, höchstens
1.000 EUR selbst zu tragen.
Der Versicherer wird sich bei derartigen Haftpflichtansprüchen insoweit nicht auf die
Ausschlussbestimmungen des Teil A 1 Ziffer 6.1 (Umweltausschluss) berufen.
A1 4 Optionale Erweiterung des Versicherungsschutzes
Wenn besonders vereinbart, gilt mitversichert:
Flüssiggastank
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber eines
Flüssiggastanks, sofern dieser zur versicherten Immobilie gehört.
Voraussetzung ist, dass es sich um eine Lageranlage mit höchstens 2.999 kg oder 5.878
Liter Fassungsvermögen handelt.
Der Versicherungsschutz richtet sich dann ausschließlich nach Teil A 3 (Umweltrisiken).
BwVH 2019 Teil A1 Vereinshaftpflichtversicherung Stand: 01.06.2020 Seite 13 von 79
[Seite 27]
Wenn besonders vereinbart, gilt mitversichert:
Heizöltank
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber eines Heizöltanks wegen Schäden in
Folge von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit
eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerveränderungen), sofern der
Heizöltank der Versorgung des im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
bezeichneten Gebäudes dient.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Heizungsanlage (einschließlich den Heizöltanks)
selbst und alle sich daraus ergebende Vermögensschäden.
Der Versicherungsschutz richtet sich dann ausschließlich nach Teil A 3 (Umweltrisiken).
A1 5 Leistungen und Kosten
5 1 Leistung der Versicherung
Der Versicherungsschutz umfasst
- die Prüfung der Haftpflichtfrage,
- die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
- die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
Schadensersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer
aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur
Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse
und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers
abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch
auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für
den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen 2 Wochen
vom Anspruch des Dritten freizustellen.
Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers
scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
5 2 Vollmacht oder Kosten eines Rechtsstreits
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem
Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der
Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des
Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
5 3 Erweiterter Strafrechtschutz
In einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den
Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der
Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren
Kosten der Verteidigung.
Die Auswahl des Rechtsanwalts bleibt dem Versicherer vorbehalten. Die Aufwendungen des
Versicherers werden nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen, Geldstrafen und
Strafvollstreckungskosten und alle sonstigen Aufwendungen mit Strafcharakter.
BwVH 2019 Teil A1 Vereinshaftpflichtversicherung Stand: 01.06.2020 Seite 14 von 79
[Seite 28]
5 4 Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
Eingeschlossen sind auch Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander
wegen
- Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Betrieb handelt, in
dem die schadenverursachende Person beschäftigt ist.
- Sachschäden, sofern sie eine Selbstbeteiligung von 100 EUR übersteigen.
5 5 Versicherungssummen und Höchstersatzleistung
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die
vereinbarte(n) Versicherungssumme(n) begrenzt. Diese richtet/richten sich nach den
Angaben im Versicherungsschein. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungsleistungen des
Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
(Höchstersatzleistung) auf das Doppelte der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
5 6 Selbstbeteiligung, Aufwendungen, Prozesskosten
Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem
Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der
Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der
Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche
verpflichtet.
Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
angerechnet.
Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der
Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
5 7 Rentenzahlungen
Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und
übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger
sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der
Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der
Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer
erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über
den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen
Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme
oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme
übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der
Versicherungssumme abgesetzt.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder
Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses
Rechts bevollmächtigt.
5 8 Auslandsschäden
Allgemeines:
Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden als Leistungen auf die
Versicherungssumme angerechnet.
BwVH 2019 Teil A1 Vereinshaftpflichtversicherung Stand: 01.06.2020 Seite 15 von 79
[Seite 29]
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung
oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen.
Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- Betrag bei einem in der
Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
5 8.1 Schäden im Ausland
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im
europäischen Ausland vorkommender Versicherungsfälle
a) aus der Teilnahme an Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen anderer Vereine
und Einrichtungen
b) sowie aus vereinsinternen Ausflügen, Tagesreisen, Wettkämpfen und Treffen.
Darüber hinaus wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle
c) aus Anlass von Reisen des Vereinsvorstandes.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche für im Ausland gelegene Vereinseinrichtungen
(z.B. Berghütten).
Kein Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder
Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den
Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtliche für eine Lieferung in die
USA, US-Territorien oder nach Kanada bestimmt waren.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen,
die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von
Arbeiten betraut worden sind.
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und
die unter Teil A 1 Ziffer 2.4 (Mitversicherte Personen) genannten Personen aus
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII
unterliegen.
Die Selbstbeteiligung findet keine Anwendung bei Versicherungsfällen in Zusammenhang mit
Geschäftsreisen, Teilnahme an Messen und Ausstellungen, Kongressen und Märkten.
Bei einer vereinbarten Selbstbeteiligung (siehe Versicherungsschein/Nachtrag) werden auch
die Kosten berücksichtigt.
5 8.2 Schäden in den USA/Kanada
Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien und Kanada oder in den USA, US-
Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt:
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 10.000 EUR
und gilt als Schadensersatzleistung.
Der Selbstbehalt und die Anrechnung als Schadensersatzleistung gelten auch für die
vorgenannten Kosten.
5 8.3 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden
Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland geltend gemacht
werden, gelten die Teil A 1 Ziffer 5.7 (Kostenaufrechnung) und Teil A 1 Ziffer 3.17.2 (Schäden
in den USA/Kanada).
BwVH 2019 Teil A1 Vereinshaftpflichtversicherung Stand: 01.06.2020 Seite 16 von 79
[Seite 30]
Veränderungen des versicherten Risikos
5 9
(Erhöhung und Erweiterung)
Siehe Teil B Ziffer 1.
Neu hinzukommende Risiken
5 10
(Vorsorgeversicherung)
Siehe Teil B Ziffer 2.
5 11 Serienschaden
Siehe Teil B Ziffer 7.
5 12 Nachhaftung
Siehe Teil B Ziffer 9.
A1 6 Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein, seinen Nachträgen oder in diesen Bedingungen nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die in Teil B Ziffer 11 benannten
Ausschlüsse und darüber hinaus:
6 1 Umweltrisiko
Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
(2) die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß
Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
(2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden.
Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche
Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird.
Siehe hierzu Teil A 3 (Umweltrisiken).
Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen
des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
(2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend
gemacht werden könnten.
6 2 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung,
Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
Siehe hierzu Teil A 4 (Ansprüche aus Benachteiligung).
6 3 Veranstaltungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus der Durchführung von Veranstaltungen, die sich nicht
aus dem Vereinszweck ergeben und öffentlichen Veranstaltungen jeder Art.
Siehe hierzu ggf. Teil A 2 (Veranstalterhaftpflichtversicherung).
BwVH 2019 Teil A1 Vereinshaftpflichtversicherung Stand: 01.06.2020 Seite 17 von 79
[Seite 31]
6 4 Besondere Veranstaltungen
In keinem Fall besteht Versicherungsschutz für folgende Art von Veranstaltungen
- Luftfahrtveranstaltungen
- Renn- oder motorsportlichen Veranstaltungen
- Demonstrationen, politische Veranstaltungen, Wahlkampfveranstaltungen.
Ebenfalls ausgeschlossen sind Ansprüche im Zusammenhang mit Canyoning, Rafting,
Bungee-Jumping, Höhlenwandern, Klettern und Abseilen (Alpin) sowie Eisklettern, Tauchen,
Gebirgsbachspringen und -fahrten, Heliskiing und Fallschirmspringen.
6 5 Reiseveranstaltungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Reiseveranstaltungen, auch soweit diese in Verbindung
mit der Organisation, Ausrichtung und/oder Durchführung konventioneller Veranstaltungen
erfolgen.
6 6 Tribünenbau
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Tribünenbau.
Siehe hierzu ggf. Teil A 2 Ziffer 4.2 a).
6 7 Feuerwerke
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus dem Abbrennen von Feuerwerken aller Art (auch
bengalische Beleuchtung).
6 8 Skisport
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus der Veranstaltung von Skikursen, Skiausflügen und
Skiführungstouren, Ski-Abfahrts-, -Tor- und Sprungläufen.
6 9 Eis- und Rodelbahnen
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus der Unterhaltung von Eis- und Rodelbahnen.
6 10 Gewerbebetriebe
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus gewerblichen Tätigkeiten aller Art (z. B.
Gaststättenbetrieb im Vereinskasino in eigener Regie, Badeanstalten).
Ebenso ausgeschlossen sind Ansprüche aus der Ausübung des Berufs von
Vereinsmitgliedern, auch wenn dies im Auftrag oder Interesse des Vereins erfolgte.
6 11 Tierhalter
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Tierhalter.
6 12 Kleingartenvereine
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleibt die persönliche Haftpflicht der Mitglieder
aus dem Besitz bzw. der Verwaltung und Bewirtschaftung der ihnen überlassenen
Grundstücke.
A1 7 Besondere Bestimmungen für bestimmte Vereinsarten
7 1 Reit- und Fahrvereine
Versicherungsschutz besteht auch aus der Durchführung von Reit- und Fahrveranstaltungen,
Rennen, Turnieren, Wettreiten, Schlepp- und Schnitzeljagden und der dazu erforderlichen
Übungen.
Mitversichert ist hierbei die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer
BwVH 2019 Teil A1 Vereinshaftpflichtversicherung Stand: 01.06.2020 Seite 18 von 79
[Seite 32]
Beteiligung an solchen vom Verein angeordneten Veranstaltungen und Übungen, auch
soweit sie dabei als Tierhalter in Anspruch genommen werden können.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen den Verein oder die mitversicherten
Personen aus Unfällen der Reiter und aus Schäden an den Pferden (einschließlich Zaum-
und Sattelzeug), die an diesen Veranstaltungen und Übungen teilnehmen, und alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden.
7 2 Wassersportvereine
Sofern gemäß Vereinsbeschreibung Versicherungsschutz für Wassersportfahrzeuge wie
Ruder-, Paddel-, Schlauchboote, Kanus, Motor-, Segelboote oder auch Windsurfbretter
vereinbart worden ist, gilt teilweise abweichend von Teil A 1 Ziffer 3.3 (Vereinseigene Boote)
dieser Bedingungen:
7 2.1 Gegenstand des Versicherungsschutzes
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Halten, Besitz
und Gebrauch der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen gemäß
Wagnisbeschreibung bezeichneten Wassersportfahrzeuge, die ausschließlich zu
vereinseigenen Zwecken - ohne Berufsbesatzung - benutzt werden, und deren Standort im
Inland ist.
7 2.2 Mitversichert ist
a) die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Schiffers (Kapitän), der Schiffsmannschaft
und sonstigen Angestellten und Arbeitern aus der Ausführung ihrer dienstlichen
Verrichtungen für den Versicherungsnehmer.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gemäß des Sozialgesetzbuches (SGB) VII
handelt.
Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften,
die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt
werden.
b) die gesetzliche Haftpflicht aus dem Ziehen von Wasserskiläufern und
Schirmdrachenfliegern.
7 2.3 Risikobegrenzungen
Nicht versichert ist/sind
a) die persönliche Haftpflicht des Wasserskiläufers und des Schirmdrachenfliegers.
b) die Haftpflicht wegen Schäden, die sich bei der Beteiligung an Motorbootrennen oder
bei den damit im Zusammenhang stehenden Übungsfahrten ereignen.
c) Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden
Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst
pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen.
7 2.4 Auslandsschäden
In Ergänzung zu Teil A 1 Ziffer 5.8 dieser Bedingungen gilt:
Im Falle der vorläufigen Beschlagnahme eines Wassersportfahrzeugs in einem
ausländischen Hafen ist die etwa erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
ausschließlich Sache des Versicherungsnehmers.
7 2.5 Führen ohne behördlich vorgeschriebene Fahrerlaubnis
Sofern für das Führen eines Wassersportfahrzeuges eine behördliche Fahrerlaubnis
vorgeschrieben ist, gilt:
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,
- wenn der verantwortliche Führer des Wassersportfahrzeuges bei Eintritt des
BwVH 2019 Teil A1 Vereinshaftpflichtversicherung Stand: 01.06.2020 Seite 19 von 79
[Seite 33]
Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene behördliche Erlaubnis besitzt;
- wenn ein unberechtigter Führer das Wassersportfahrzeug gebraucht hat.
Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehen, wenn
dieser
- das Vorliegen der behördlichen Erlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte;
- den Gebrauch des Wassersportfahrzeuges durch den unberechtigten Führer nicht
bewusst ermöglicht hat.
7 3 Schützenvereine
Versicherungsschutz besteht auch
- aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Waffen, Munition und Geschossen (nicht
jedoch bei Führen oder Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen)
sowie deren Überlassung an Vereinsangehörige.
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
- aus der Teilnahme an schießsportlichen Veranstaltungen (ausgenommen sind:
dynamische Schießdisziplinen, Schießen mit Kriegswaffen),
- aus der Teilnahme an Freundschaftsschießen mit z.B. Einheiten der Bundeswehr,
Bundesgrenzschutz, Polizei,
- Böllerschießen,
- aus der Teilnahme an Ausgleichssport (nicht Wettkampfsport)
- aus der Tätigkeit als Schieß-/Standaufsicht, Schreiber, Scheibenanzeiger, Schieß- oder
Waffenwart,
- aus der Mitwirkung bei der Jugendarbeit des versicherten Vereins. Eingeschlossen ist
hierbei u.a. die übernommene Aufsichtspflicht nach § 832 BGB.
- Ende -
BwVH 2019 Teil A1 Vereinshaftpflichtversicherung Stand: 01.06.2020 Seite 20 von 79
[Seite 34]
WWK Vereinshaftpflichtversicherung
Teil A 2 Veranstalterhaftpflichtversicherung
(gilt nur im Zusammenhang mit Teil A 1 BwVH 2019 und
in Verbindung mit Teil B und C des BwVH 2019)
Inhaltsverzeichnis Seite
1 Gegenstand der Versicherung 23
1 Versicherte Eigenschäften, Tätigkeiten 23
2 Geltungsbereich 23
3 Subsidiarität 23
2 Versicherungsfall 23
1 Versicherungsschutz 23
3 Erweiterung des Versicherungsschutzes 24
1 Mitversicherte Personen 24
2 Auf- und Abbauarbeiten 24
3 Veranstaltungshinweise 24
4 Veranstaltungssicherheit 24
5 Sanitäre Anlagen 24
6 Kinderbetreuung 24
7 Ferienfahrten, Zeltlager 25
8 Abbrennen von Feuern 25
9 Pferde, Fahrzeuge bei Umzügen 25
10 Mietsachschäden 25
1 Mietsachschäden durch Leitungs- und Abwasser 25
2 Mietsachschäden an Gebäuden und/oder Räumen 25
11 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger 25
4 Optionale Erweiterung des Versicherungsschutzes 26
1 Restauration 26
2 Zelte und/oder Tribünen 26
3 Hüpf- und Springburgen, Kletterwände 26
4 Mai-, Kirchweih- und Hochzeitsbäume 27
5 Leistungen und Kosten 27
1 Leistung der Versicherung 27
2 Vollmacht oder Kosten eines Rechtsstreits 27
3 Erweiterter Strafrechtsschutz 27
4 Versicherungssumme und Höchstersatzleistung 27
5 Selbstbeteiligung, Aufwendungen, Prozesskosten 28
BwVH 2019 Teil A2 Veranstalterhaftpflichtversicherung Stand: 01.06.2020 Seite 21 von 79
[Seite 35]
Inhaltsverzeichnis Seite
6 Rentenzahlungen 28
7 Auslandsschäden 28
1 Allgemeines 28
2 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden 29
8 Serienschaden 29
6 Ausschlüsse 29
1 Umweltrisiko 29
2 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung 29
3 Besondere Veranstaltungen 29
4 Reiseveranstaltungen 30
5 Feuerwerke 30
6 Skisport 30
7 Eis- und Rodelbahnen 30
8 Tierhalter 30
9 Öffentliche Verkehrsfläche 30
10 Schießstände, Schau- und Verkaufsbuden 30
11 Kinderkarusselle 30
12 Nachhaftung 30
13 Vorsorgeversicherung 30
14 Veränderungen des versicherten Risikos 30
BwVH 2019 Teil A2 Veranstalterhaftpflichtversicherung Stand: 01.06.2020 Seite 22 von 79
[Seite 36]
Nur wenn im Versicherungsschein besonders vereinbart, gilt mitversichert:
A2 Veranstalterhaftpflichtversicherung (optionale Deckungserweiterung)
Dieser Versicherungssteil ist nur im Zusammenhang mit Teil A 1 versicherbar.
A2 1 Gegenstand der Versicherung
1 1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausrichtung/
Durchführung der im Versicherungsschein beschriebenen öffentlichen Veranstaltung von
längstens einer Woche - auch außerhalb des Vereinsgeländes - sofern und soweit diese
Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko gemäß Teil A 1 stehen.
Als öffentlich gelten Veranstaltungen, an denen NICHT nur Vereinsmitglieder und
- deren Familienangehörige
- Personen, die zum Freundes- und Bekanntenkreis der Vereinsmitglieder gehören;
- fremde eingeladene Vereine und deren Mitglieder
teilnehmen bzw. zu diesen eingeladen sind.
Ausgenommen sind Großveranstaltungen (z. B. Stadtfeste, Public Viewing, Konzerte) mit
mehr als 1.000 Besuchern täglich. Versicherungsschutz hierfür muss besonders beantragt
werden.
Bei Umzügen gilt der Versicherungsschutz ab dem Eintreffen der Teilnehmer am
Versammlungspunkt bis zur Auflösung des Umzugs.
1 2 Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich Veranstaltungen innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland.
1 3 Subsidiarität
Besteht für einen unter diesen Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter
einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz (z. B. Privathaftpflicht-
versicherung, Tierhalterhaftpflichtversicherung, Kraftfahrthaftpflichtversicherung,
Vereinshaftpflichtversicherung), so sind Versicherungsnehmer und versicherte Personen
verpflichtet, den Schaden zunächst unter dem anderweitigen Versicherungsvertrag geltend
zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem Vertrag besteht nur, wenn
und insoweit der anderweitige Versicherer für den Schaden nicht leistet. Kommt es zu einer
Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen
Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht gegenüber der Versicherungsnehmerin oder
einer versicherten Person bestreitet, so sind diese verpflichtet, etwaige Ansprüche aus dem
anderweitigen Versicherungsvertrag an den Versicherer dieses Vertrages abzutreten.
A2 2 Versicherungsfall
2 1 Versicherungsschutz
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines
während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses
(Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden
Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
BwVH 2019 Teil A2 Veranstalterhaftpflichtversicherung Stand: 01.06.2020 Seite 23 von 79
[Seite 37]
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten
unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum
Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen
Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des
Versicherungsnehmers hinausgehen.
Schadenersatzansprüche, die wegen des Abhandenkommens von Sachen geltend
gemacht werden, sind nicht versichert.
A2 3 Erweiterung des Versicherungsschutzes
3 1 Mitversicherte Personen
Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht der
gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung
oder Beaufsichtigung der beschriebenen Veranstaltung angestellt hat, in dieser Eigenschaft.
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der an der Veranstaltung aktiv
mitwirkenden Teilnehmer in dieser Eigenschaft, soweit es sich nicht um selbstständige
Unternehmen bzw. deren Beschäftigte sowie freiberufliche Akteure (z. B. Artisten, Künstler,
Musiker, Sänger etc.) handelt.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem
Sozialgesetzbuch VII handelt.
Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
3 2 Auf- und Abbauarbeiten
Mitversichert sind die zur Veranstaltung erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten,
bis zu einer Woche vor und nach der Veranstaltung.
3 3 Veranstaltungshinweise
Mitversichert ist der Aufbau, Unterhaltung und Abbau von Hinweisschildern, Wegweisern,
Werbetafeln, Transparenten, Plakaten usw., auch außerhalb des Veranstaltungsortes. Der
Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle ab 4 Wochen vor der Veranstaltung bis
14 Tage nach der Veranstaltung.
3 4 Veranstaltungssicherheit
Versicherungsschutz besteht auch aus der Durchführung eines Ordnungsdienstes, der
Einlasskontrolle und Sicherung der Veranstaltung für den Teil, der vom Versicherungsnehmer
selbst durchgeführt wird.
3 5 Sanitäre Anlagen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus der Bereitstellung und
Unterhaltung von sanitären Anlagen.
3 6 Kinderbetreuung
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Durchführung von Betreuungsmaßnahmen
für Minderjährige und Kinderbelustigungen (Spielen) im Zusammenhang mit der
Veranstaltung.
Nicht versichert ist die Verwendung von Hüpfburgen, Menschenkicker und ähnlichem.
(Siehe hierzu ggf. Teil A 2 Ziffer 4.3 (Hüpfburgen).
BwVH 2019 Teil A2 Veranstalterhaftpflichtversicherung Stand: 01.06.2020 Seite 24 von 79
[Seite 38]
Nicht versichert ist Durchführung von Ponyreiten und Kutschfahrten.
3 7 Ferienfahrten, Zeltlager
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der an vereinsinternen Fahrten bzw.
Zeltlagern innerhalb Deutschlands teilnehmenden Aufsichtspersonen.
Eingeschlossen sind gegenseitige Ansprüche der Versicherten untereinander.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleibt die persönliche, gesetzliche Haftpflicht der
Teilnehmer.
3 8 Abbrennen von Feuern
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem genehmigten Abbrennen von Feuern wie
z. B. Sonnwend-, Martins-, Oster-, Johannis- oder Kartoffelfeuern und ähnlichen.
3 9 Pferde, Fahrzeuge bei Umzügen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht bei ausdrücklich versicherten Umzügen aus dem
behördlich genehmigten Einsatz von Pferden und Fahrzeugen.
Siehe hierzu Teil A 1 Ziffer 1.3 (Subsidiarität).
3 10 Mietsachschäden
3 10.1 Mietsachschäden durch Leitungs- und Abwasser
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an
zu Veranstaltungszwecken gemieteten - nicht geleasten - Gebäuden und/oder Räumen (nicht
jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen und dgl.) durch Leitungs- und Abwasser und
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Schiffe, Wohnwagen, Büro- und Wohncontainergelten nicht als Gebäude und/oder Räume.
3 10.2 Mietsachschäden an Gebäuden und/oder Räumen
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an
zu Veranstaltungszwecken gemieteten - nicht geleasten - Gebäuden und/oder Räumen (nicht
jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
Schiffe, Wohnwagen, Büro- und Wohncontainergelten nicht als Gebäude und/oder Räume.
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche
- wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung
- wegen Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders
versichern kann
- wegen Schäden durch Brand und Explosion.
3 11 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz oder Gebrauch von folgenden
nicht versicherungspflichtigen Landfahrzeugen:
- Kraftfahrzeuge bis 6 km/h Höchstgeschwindigkeit;
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen i. S. des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 a Fahrzeug-
Zulassungsverordnung (FZV), deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt,
wenn sie den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen
- Kraftfahrzeuganhänger, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht
unterliegen
BwVH 2019 Teil A2 Veranstalterhaftpflichtversicherung Stand: 01.06.2020 Seite 25 von 79
[Seite 39]
- Kraftfahrzeuge, die – unabhängig von deren durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit – ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen oder Plätzen
verwendet werden.
Kein Versicherungsschutz besteht für die Haftpflicht wegen Beschädigung, Vernichtung oder
Abhandenkommen der im Gebrauch befindlichen Fahrzeuge.
Hat der Fahrer bzw. Lenker des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalls
- das Fahrzeug unberechtigt geführt,
- nicht die behördlich vorgeschriebene Fahrerlaubnis
- oder ist er infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
nicht in der Lage gewesen, das Fahrzeug sicher zu führen,
sind wir dem Fahrer gegenüber bis zu einem Betrag von höchstens 5.000 EUR zum Regress
berechtigt.
A2 4 Optionale Erweiterung des Versicherungsschutzes
4 1 Nur wenn im Versicherungsschein besonders vereinbart, gilt mitversichert:
Restauration
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Zubereitung und
Ausgabe von Speisen und Getränken.
4 2 Nur wenn im Versicherungsschein besonders vereinbart, gilt mitversichert:
Zelte und/oder Tribünen
Keiner ausdrücklichen Vereinbarung bedarf die Verwendung von Pavillon- oder
Pagodenzelten mit bis zu 20 m² Stellfläche.
4 2 a) Tribünen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Betreiber
einer Tribüne. Voraussetzung ist, dass die Tribüne polizeilich abgenommen ist und die
aufgrund des Konstruktionsplans und der polizeilichen Zulassungsbestimmungen
genehmigte Besucherzahl nicht überschritten wird.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung von Tribünen und
Tribünenteilen, Einrichtungsgegenständen sowie wegen Kleiderbeschädigung infolge
Mangelhaftigkeit der Tribünen.
b) Zelte
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Betreiber
eines Festzeltes einschließlich der gesetzlichen Haftpflicht aus dem Auf- und Abbau des
Zeltes.
Bei geliehenen/gemieteten Zelten ist Voraussetzung, dass der Auf- und Abbau unter der
verantwortlichen Leitung eines vom Zeltverleihers gestellten Richtmeisters erfolgt.
Nicht versichert sind Schäden am Zelt und an der Einrichtung des Zeltes sowie die
persönliche gesetzliche Haftpflicht des Zeltverleihers und des Richtmeisters.
4 3 Nur wenn im Versicherungsschein besonders vereinbart, gilt mitversichert:
Hüpf- und Springburgen, Kletterwände
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb von
Hüpf-, Springburgen und Kletterwänden.
BwVH 2019 Teil A2 Veranstalterhaftpflichtversicherung Stand: 01.06.2020 Seite 26 von 79
[Seite 40]
4 4 Nur wenn im Versicherungsschein besonders vereinbart, gilt mitversichert:
Mai-, Kirchweih- und Hochzeitsbäumen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Auf-, Abbau
und der Standzeit von Mai-, Kirchweih-, Hochzeits-, Narren- und Weihnachtsbäumen.
Mitversichert gilt der Transport für eigene Zwecke mit Muskelkraft.
A2 5 Leistungen und Kosten
5 1 Leistung der Versicherung
Der Versicherungsschutz umfasst
- die Prüfung der Haftpflichtfrage,
- die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
- die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
Schadensersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer
aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur
Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse
und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers
abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch
auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für
den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen 2 Wochen
vom Anspruch des Dritten freizustellen.
Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers
scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
5 2 Vollmacht oder Kosten eines Rechtsstreits
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem
Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der
Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des
Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
5 3 Erweiterter Strafrechtschutz
In einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den
Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der
Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren
Kosten der Verteidigung.
Die Auswahl des Rechtsanwalts bleibt dem Versicherer vorbehalten. Die Aufwendungen des
Versicherers werden nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen, Geldstrafen und
Strafvollstreckungskosten und alle sonstigen Aufwendungen mit Strafcharakter.
5 4 Versicherungssummen und Höchstersatzleistung
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die
vereinbarte(n) Versicherungssumme(n) begrenzt. Diese richtet/richten sich nach den
Angaben im Versicherungsschein. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
BwVH 2019 Teil A2 Veranstalterhaftpflichtversicherung Stand: 01.06.2020 Seite 27 von 79
[Seite 41]
auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungsleistungen des
Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
(Höchstersatzleistung) auf das Doppelte der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
5 5 Selbstbeteiligung, Aufwendungen, Prozesskosten
Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem
Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der
Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der
Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche
verpflichtet.
Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
angerechnet.
Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der
Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
5 6 Rentenzahlungen
Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und
übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger
sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der
Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der
Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer
erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über
den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen
Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme
oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme
übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der
Versicherungssumme abgesetzt.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder
Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses
Rechts bevollmächtigt.
5 7 Auslandsschäden
5 7.1 Allgemeines:
Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden als Leistungen auf die
Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung
oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen.
Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- Betrag bei einem in der
Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
BwVH 2019 Teil A2 Veranstalterhaftpflichtversicherung Stand: 01.06.2020 Seite 28 von 79
[Seite 42]
5 7.2 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden
Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland geltend gemacht
werden, gilt Teil A 1 Ziffer 5.5 (Kostenaufrechnung) und:
Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien und Kanada oder in den USA, US-
Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt:
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 10.000 EUR
und gilt als Schadensersatzleistung.
Der Selbstbehalt und die Anrechnung als Schadensersatzleistung gelten auch für die
vorgenannten Kosten.
5 8 Serienschaden
Siehe Teil B Ziffer 7.
A2 6 Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein, seinen Nachträgen oder in diesen Bedingungen nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die in Teil B Ziffer 11 benannten
Ausschlüsse und darüber hinaus:
6 1 Umweltrisiko
Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Siehe hierzu Teil A 3 (Umweltrisiken).
(2) die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß
Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden.
Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche
Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird.
Siehe hierzu Teil A 3 (Umweltrisiken).
Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen
des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
(2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend
gemacht werden könnten.
6 2 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung,
Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
Siehe dazu Abschnitt A 4 (Ansprüche aus Benachteiligung).
6 3 Besondere Veranstaltungen
In keinem Fall besteht Versicherungsschutz für folgende Art von Veranstaltungen
- Luftfahrtveranstaltungen
- Renn- oder motorsportlichen Veranstaltungen
- Demonstrationen, politische Veranstaltungen, Wahlkampfveranstaltungen.
Ebenfalls ausgeschlossen sind Ansprüche im Zusammenhang mit Canyoning, Rafting,
Bungee-Jumping, Höhlenwandern, Klettern und Abseilen (Alpin) sowie Eisklettern, Tauchen,
Gebirgsbachspringen und -fahrten, Heliskiing, Fallschirmspringen.
BwVH 2019 Teil A2 Veranstalterhaftpflichtversicherung Stand: 01.06.2020 Seite 29 von 79
[Seite 43]
6 4 Reiseveranstaltung
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Reiseveranstaltungen, auch soweit diese in Verbindung
mit der Organisation, Ausrichtung und/oder Durchführung konventioneller Veranstaltungen
erfolgen.
6 5 Feuerwerke
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus dem Abbrennen von Feuerwerken aller Art (auch
bengalische Beleuchtung).
6 6 Skisport
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus der Veranstaltung von Skikursen, Skiausflügen und
Skiführungstouren, Ski-Abfahrts-, -Tor- und Sprungläufen.
6 7 Eis- und Rodelbahnen
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus der Unterhaltung von Eis- und Rodelbahnen.
6 8 Tierhalter
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Tierhalter.
6 9 Öffentliche Verkehrsflächen
Ausgeschlossen sind Schäden an öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Wege, Plätze,
sonstige Grundstücke einschließlich der dazugehörenden Einrichtungen wie
Verkehrszeichen, Leitplanken, Fangzäunen und anderen zugelassenen Leiteinrichtungen)
durch die gemäß § 29 Abs. 2 StVO behördlich erlaubte, ausschließlich
veranstaltungsbedingte Sondernutzung und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
6 10 Schau- und Verkaufsbuden
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus dem Betrieb von Schau- und Verkaufsbuden (auch von
Schießbuden).
6 11 Kinderkarusselle
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus dem Betrieb von Kinderkarussellen.
6 12 Nachhaftung
Die Nachhaftungsregelung gemäß Teil B Ziffer 9 gilt nicht vereinbart.
6 13 Vorsorgeversicherung
Die Vorsorgeregelung gemäß Teil B Ziffer 2 gilt nicht für die
Veranstalterhaftpflichtversicherung.
Veränderungen des versicherten Risikos
6 14
(Erhöhung und Erweiterung)
Die Regelung zur Erhöhung und Erweiterung gemäß Teil B Ziffer 1 gilt nicht vereinbart.
- Ende -
BwVH 2019 Teil A2 Veranstalterhaftpflichtversicherung Stand: 01.06.2020 Seite 30 von 79
[Seite 44]
WWK Vereinshaftpflichtversicherung
Teil A 3 Umweltrisiken
(gilt immer in Verbindung mit Teil B und Teil C des BwVH 2019)
Inhaltsverzeichnis Seite
1 Umwelthaftpflichtversicherung 33
1 Gegenstand der Versicherung 33
2 Versicherungsfall 33
3 Erweiterung des Versicherungsschutzes 33
4 Fakultative Erweiterung des Versicherungsschutzes (Umweltanlagen) 34
5 Betriebsstörung 34
6 Versicherungssummen und Höchstersatzleistung 35
7 Schäden im Ausland 35
8 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 35
9 Vollmacht des Versicherers 35
10 Serienschaden 36
11 Veränderungen des versicherten Risikos 36
12 Neu hinzukommende Risiken 36
13 Nachhaftung 36
14 Ausschlüsse 36
2 Umweltschadenversicherung gemäß Umweltschadengesetz 36
A Grundbaustein 36
1 Gegenstand der Versicherung 36
2 Versicherungsfall 36
3 Erweiterung des Versicherungsschutzes 37
4 Fakultative Erweiterung des Versicherungsschutzes
(Umweltanlagen) 37
5 Betriebsstörung 38
6 Versicherungssumme und Höchstersatzleistung 38
7 Leistung der Versicherung 38
8 Versicherte Kosten 39
9 Versicherungsfälle im Ausland 39
10 Regelungen zu mitversicherten Personen 40
11 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 40
12 Vollmacht des Versicherers 40
13 Serienschaden 40
14 Veränderungen des versicherten Risikos 40
BwVH 2019 Teil A3 Umweltrisiken Stand: 01.06.2020 Seite 31 von 79
[Seite 45]
Inhaltsverzeichnis Seite
15 Neu hinzukommende Risiken 41
16 Nachhaftung 41
17 Ausschlüsse für Umweltschäden 41
18 Rückwärtsversicherung 41
19 Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines
Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen 41
B USV-Zusatzbaustein 1 42
1 Versicherungsumfang 42
2 Nicht versicherte Tatbestände 42
3 Versicherungssummen und Höchstersatzleistung 43
C USV-Zusatzbaustein 2 (fakultativ) 43
1 Versicherungsumfang 43
2 Versicherte Kosten 43
3 Nicht versicherte Tatbestände 43
4 Versicherungssummen und Höchstersatzleistung 44
3 Gemeinsame, allgemeine Umweltbestimmungen 44
1 Aufwendung vor Eintritt des Versicherungsfalls 44
2 Selbstbehalt 45
3 Vollmacht des Versicherers 45
4 Serienschaden 45
5 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhung und Erweiterung) 45
6 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 45
7 Ausschlüsse für Umweltschäden 46
BwVH 2019 Teil A3 Umweltrisiken Stand: 01.06.2020 Seite 32 von 79
[Seite 46]
A3 Umweltrisiken
A3 1 Umwelthaftpflichtversicherung
1 1 Gegenstand der Versicherung
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen (Teil A 3 Umweltrisiken) die
gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden
durch Umwelteinwirkung, soweit die Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten
ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Teil A 3 Ziffer 1.4 (Fakultative Erweiterung) fallen.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für
a) Personen-, Sach- oder sich daraus ergebende Vermögensschäden.
b) Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden
entstanden sind, soweit es sich um Schäden aus der Verletzung
- von Aneignungsrechten,
- des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,
- von wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen
handelt.
Diese Vermögensschäden werden wie Sachschäden behandelt.
Die Regelung zu Vermögensschäden in Teil A 1 Ziffer 3.18 (Vermögensschäden) findet
keine Anwendung.
Ein Schaden im Sinne dieses Abschnitts entsteht durch eine Umwelteinwirkung, wenn er
durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder
sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet
haben.
1 2 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist – abweichend von Teil A 1 Ziffer 2 (Versicherungsfall) – die erste
nachprüfbare Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder
Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung
von Sachen) oder eines gemäß Teil A 3 Ziffer 1.1 (Vermögensschaden Umwelt)
mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten
oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der
Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt
bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von
Haftpflichtansprüchen erkennbar war.
1 3 Erweiterung des Versicherungsschutzes
1 3 1 Umwelthaftpflicht- Basisversicherung
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf:
- umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 300 l/kg Fassungsvermögen
(Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde
3.000 l/kg nicht übersteigt.
- Betriebsmittel in nicht versicherungspflichtigen Kfz und selbst fahrenden
Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
Betriebshaftpflicht erfasst sind.
- Fett-, Benzin-, Öl- und Stärkeabscheider.
Wird eine dieser Mengenschwellen überschritten, erlischt diese Sonderregelung
vollständig. Der Versicherungsschutz bedarf dann einer besonderen Vereinbarung.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Planung,
Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen
gemäß Teil A 3 Ziffer 1.4 (Fakultative Erweiterungsmöglichkeit) oder Teilen, die ersichtlich
für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber
BwVH 2019 Teil A3 Umweltrisiken Stand: 01.06.2020 Seite 33 von 79
[Seite 47]
der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regressrisiko).
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Teil A 3 Ziffer 3.1
genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des
Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
1 3 2 Betriebstankstelle
Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf eine stationäre Betriebstankstelle (WHG-
Anlage).
Voraussetzung ist, dass das Fassungsvermögen je Tank 5.000 Liter nicht übersteigt und
höchstens zwei Tanks vorhanden sind. Außerdem werden nur Benzin, Diesel oder Gas
gelagert.
1 4 Nur wenn im Versicherungsschein besonders vereinbart, gilt mitversichert:
Fakultative Erweiterung des Versicherungsschutzes (Umweltanlagen)
Versicherungsschutz besteht für die unter den folgenden Ziffern 4.1 bis 4.7 aufgeführten,
jeweils ausdrücklich zu vereinbarenden, Risikobausteine:
1 4 1 Anlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes
Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe
herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-
Anlagen).
Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UHG aufgeführt
sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
1 4 2 Anlagen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes
Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UHG (UHG-Anlagen).
Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch
Abwässer.
1 4 3 Sonstige deklarierungspflichtige Anlagen
Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden
Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht
um WHG- oder UHG-Anlagen handelt. Ausgenommen sind Abwasseranlagen,
Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.
1 4 4 Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko
Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in
ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer durch den Versicherungsnehmer derart,
dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert
wird.
1 4 5 UHG-Anlagen / Pflichtversicherung
Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UHG.
1 4 6 Allgemeines Umweltrisiko
Sonstige Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden
Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziffern 4.1 bis 4.6 fallen, unabhängig davon, ob
diese Risikobausteine vereinbart wurden oder nicht.
1 5 Betriebsstörung
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare Folge
einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers
BwVH 2019 Teil A3 Umweltrisiken Stand: 01.06.2020 Seite 34 von 79
[Seite 48]
oder des Dritten sind (Betriebsstörung).
1 6 Versicherungssummen und Höchstersatzleistung
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist, soweit in diesen Bedingungen keine
anderweitige Regelung besteht, bei jedem Versicherungsfall auf die im
Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen
begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Sofern nicht etwas anderes vereinbart wird, besteht Versicherungsschutz je
Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden in Höhe von 3.000.000 EUR und für
Vermögensschäden von 1.000.000 EUR.
Dies ist gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres.
1 7 Schäden im Ausland
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im
europäischen Ausland vorkommender Versicherungsfälle
a) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von
Teil A 3 Ziffer 1.3 (Umwelthaftpflicht-Regressrisiko) zurückzuführen sind, wenn die
Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
b) die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder
Teilen im Sinne von Teil A 3 Ziffer 1.3 (Umwelthaftpflicht-Regressrisiko)
zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;
c) die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstigen
Tätigkeiten gemäß Teil A 3 Ziffer 1.3 (Umwelthaftpflicht-Basisversicherung)
zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.
Und darüber hinaus wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle
d) die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen versicherten Anlage oder eine Tätigkeit
im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Teil A 3 Ziffer 1.3
(Umwelthaftpflicht-Regressrisiko) nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich
für das Ausland bestimmt waren.
e) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen,
Kongressen, Messen und Märkten. Bau-, Montage-, Wartungs- und
Reparaturarbeiten (auch Inspektionen und Kundendienst) oder sonstige Leistungen
gelten nicht als Geschäftsreisen.
Für a) bis c) gilt:
Der Versicherungsschutz nach a) bis c) besteht nur für solche Personen- und Sachschäden
(Vermögensschäden gemäß Teil A 3 Ziffer 1.1 (b) sind nicht versichert), die Folgen einer
plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes sind.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Teil A 3 Ziffer 3.1 werden nicht
ersetzt.
Klarstellung:
Für die Definition des Anlagen-Begriffes ist deutsches Recht maßgebend.
1 8 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
Siehe Teil A 3 Ziffer 3.
1 9 Vollmacht des Versicherers
Siehe Teil A 3 Ziffer 3.
BwVH 2019 Teil A3 Umweltrisiken Stand: 01.06.2020 Seite 35 von 79
[Seite 49]
1 10 Serienschaden
Siehe Teil A 3 Ziffer 3.
1 11 Veränderungen des versicherten Risikos
(Erhöhung und Erweiterung)
Siehe Teil A 3 Ziffer 3.
1 12 Neu hinzukommende Risiken
(Vorsorgeversicherung)
Siehe Teil A 3 Ziffer 3.
1 13 Nachhaftung
(Versicherung nach Beendigung des Versicherungsvertrages)
Siehe Teil B Ziffer 9.2.
1 14 Ausschlüsse
Siehe Teil A 3 Ziffer 3.6.
A3 2 Umweltschadenversicherung gemäß Umweltschadensgesetz
(USchadG)
A3 2 A Grundbaustein
2 A 1 Gegenstand der Versicherung
Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des
Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von
Umweltschäden. Umweltschaden ist eine
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- Schädigung der Gewässer,
- Schädigung des Bodens.
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer
Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für
Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher
oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird.
Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den
Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen anderer auf der
EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze
bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den
Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige
Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs- oder Berufs- Haftpflichtversicherung
oder eine Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden.
Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein
aufgeführten Risiken und Tätigkeiten.
2 A 2 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die erste nachprüfbare Feststellung des Umweltschadens durch den
Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der
Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein.
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang
des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.
BwVH 2019 Teil A3 Umweltrisiken Stand: 01.06.2020 Seite 36 von 79
[Seite 50]
2 A 3 Erweiterung des Versicherungsschutzes
2 A 3.1 Umweltschaden- Basisversicherung
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf:
- umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 300 l/kg Fassungsvermögen
(Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde
3.000 l/kg nicht übersteigt.
- Betriebsmittel in nicht versicherungspflichtigen Kfz und selbst fahrenden
Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
Betriebshaftpflicht erfasst sind.
- Fett-, Benzin-, Öl- und Stärkeabscheider.
Wird eine dieser Mengenschwellen überschritten, erlischt diese Sonderregelung
vollständig. Der Versicherungsschutz bedarf dann einer besonderen Vereinbarung.
Mitversichert sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus der Planung,
Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen
gemäß Teil A 3 Ziffer 2.A.4 (Fakultative Erweiterungsmöglichkeit Umweltanlagen) oder
Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer
nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umweltschaden-Regressrisiko).
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Teil A 3 Ziffer 3.1
genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des
Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
2 A 3.2 Betriebstankstelle
Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf eine stationäre Betriebstankstelle
(WHG-Anlage).
Voraussetzung ist, dass das Fassungsvermögen je Tank 5.000 Liter nicht übersteigt und
höchstens zwei Tanks vorhanden sind. Außerdem werden nur Benzin, Diesel oder Gas
gelagert.
2 A 4 Nur wenn im Versicherungsschein besonders vereinbart, gilt mitversichert:
Fakultative Erweiterung des Versicherungsschutzes (Umweltanlagen)
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für die unter den folgenden Ziffern 4.1 bis 4.7
aufgeführten, jeweils ausdrücklich genannten Anlagen, für die im Rahmen dieses
Versicherungsvertrages auch das Umwelthaftpflichtrisiko versichert ist:
2 A 4.1 Anlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes
Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe
herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-
Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UHG
aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch
Abwässer.
2 A 4.2 Anlagen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes
Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UHG (UHG-Anlagen).
Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch
Abwässer.
2 A 4.3 Sonstige deklarierungspflichtige Anlagen
Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden
Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht
um WHG- oder UHG-Anlagen handelt. Ausgenommen sind Abwasseranlagen,
Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.
BwVH 2019 Teil A3 Umweltrisiken Stand: 01.06.2020 Seite 37 von 79
[Seite 51]
2 A 4.4 Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko
Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in
ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer durch den Versicherungsnehmer derart,
dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert
wird.
2 A 4.5 UHG-Anlagen / Pflichtversicherung
Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UHG.
2 A 4.6 Umwelt-Produktrisiko
Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Teil A 3 Ziffer 2.A.3
(Umweltschaden-Regress) umfasst sind, nach Inverkehrbringen.
2 A 4.7 Allgemeines Umweltrisiko
Sonstige Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden
Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziffern 4.1 bis 4.6 fallen, unabhängig davon, ob
diese Risikobausteine vereinbart wurden oder nicht.
2 A 5 Betriebsstörung
a) Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare
Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des
Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes
des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung).
b) Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen des
Teils A 3 Ziffer 2.A.4.6 Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte
oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen des Teil A 3 Ziffer 2.A.4.7
für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit
Erzeugnissen Dritter i. S. v. Teil A 3 Ziffer 2.A.4.7.
Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann,
wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein
Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der
Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt
werden können (Entwicklungsrisiko).
c) Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen von
Teil A 3 Ziffer 2.A.4.7 Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Tätigkeiten auf
fremden oder eigenen Grundstücken.
2 A 6 Versicherungssumme und Höchstersatzleistung
Die Versicherungssumme beträgt 1.000.000 EUR je Versicherungsfall.
Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Dies ist gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres.
2 A 7 Leistung der Versicherung
Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr
unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von
berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder
einem sonstigen Dritten.
Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der
Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder
Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer
hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer
BwVH 2019 Teil A3 Umweltrisiken Stand: 01.06.2020 Seite 38 von 79
[Seite 52]
ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den
Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden
hätte.
Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit
bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den
Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
2 A 8 Versicherte Kosten
Versichert sind im Rahmen des in Teil A 3 Ziffer 7 geregelten Leistungsumfangs
nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-,
Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten für
a) für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen
oder Gewässern
- die Kosten für die „primäre Sanierung“, d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die
geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen
ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen;
- die Kosten für die „ergänzende Sanierung“, d.h. für Sanierungsmaßnahmen in
Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der
Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer
vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen
und/oder Funktionen führt;
- die Kosten für die „Ausgleichssanierung“, d.h. für die Tätigkeiten zum
Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder
Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem
Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig
entfaltet hat. „Zwischenzeitliche Verluste“ sind Verluste, die darauf
zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder
Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere
natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der
primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben.
Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem
Gesamtbetrag in Höhe von 1.000.000 EUR ersetzt.
b) für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen
Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe
beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte
Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen
gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer
Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
2 A 9 Versicherungsfälle im Ausland
Versichert sind
- im Umfang dieses Versicherungsvertrages,
- im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG),
- auf Grundlage nationaler Umsetzungsgesetze,
- jedoch nicht über den Umfang der vorgenannten EU-Richtlinie hinaus,
eintretende Versicherungsfällte, soweit diese zurückzuführen sind auf
1) den Betrieb einer versicherten Anlage im Inland oder eine versicherte Tätigkeit im
Inland.
Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von Teil A 3 Ziffer 2.A.3 (Umweltschaden-
Regressversicherung) nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht
ersichtlich für das Ausland bestimmt waren.
2) die Planung, Herstellung, Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von
Teil A 3 Ziffer 2.A.3 (Umweltschaden-Regressversicherung) oder Erzeugnissen im
Sinne von Teil A 3 Ziffer 2.A.4.6, auch wenn diese für das Ausland bestimmt waren.
3) die Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß
BwVH 2019 Teil A3 Umweltrisiken Stand: 01.06.2020 Seite 39 von 79
[Seite 53]
Teil A 3 Ziffer 2.A.3 (Umweltschaden-Regressversicherung), auch wenn diese im
Ausland erfolgen.
4) die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige
Tätigkeiten gemäß Teil A 3 Ziffer 2.A.4.7, auch wenn diese im Ausland erfolgen.
Kein Versicherungsschutz besteht jedoch, sofern im Ausland landesrechtliche
Bestimmungen eine Versicherungspflicht auf Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
vorsehen.
Versicherungsschutz besteht auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen
Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche
den Umfang der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) nicht überschreiten.
2 A 10 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen)
Versichert ist die gesetzliche Pflicht im Sinne von Teil A 3 Ziffer 2.A
(1) der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er
zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles
desselben angestellt hat, auch soweit diese als weisungsbefugte Beauftragte des
Unternehmens (z.B. für Arbeitssicherheit, Immissionsschutz, Gewässerschutz,
Datenschutz, als Betriebsärzte) tätig werden, in dieser Eigenschaft.
(2) sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen und in den Betrieb des
Versicherungsnehmers eingegliederten Mitarbeiter fremder Unternehmen für
Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
Versicherungsnehmer verursachen.
(3) Für Teil A 3 Ziffer 2.A.10 (1) und Teil A 3 Ziffer 2.A.10 (2) gilt:
Diese Erweiterungen gelten auch für solche Personen, die aus den Diensten des
Versicherungsnehmers ausgeschieden sind, wenn gegen sie Ansprüche aus
Schäden erhoben werden, die im Zusammenhang mit ihrer früheren Tätigkeit für den
Versicherungsnehmer stehen und während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sind.
Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die
mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen
über die Vorsorgeversicherung (Teil A 3 Ziffer 3), wenn das neue Risiko nur für eine
mitversicherte Person entsteht.
Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in
der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person liegen, entfällt
der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer, als auch für die
mitversicherten Personen.
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben.
Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die
mitversicherten Personen verantwortlich.
2 A 11 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
Siehe Teil A 3 Ziffer 3.
2 A 12 Vollmacht des Versicherers
Siehe Teil A 3 Ziffer 3.
2 A 13 Serienschaden
Siehe Teil A 3 Ziffer 3.
2 A 14 Veränderungen des versicherten Risikos
(Erhöhung und Erweiterung)
Siehe Teil A 3 Ziffer 3.
BwVH 2019 Teil A3 Umweltrisiken Stand: 01.06.2020 Seite 40 von 79
[Seite 54]
2 A 15 Neu hinzukommende Risiken
(Vorsorgeversicherung)
Siehe Teil A 3 Ziffer 3.
2 A 16 Nachhaftung
(Versicherung nach Beendigung des Versicherungsvertrages)
Siehe Teil B Ziffer 9.2.
2 A 17 Ausschlüsse für Umweltschäden
Siehe Teil A 3 Ziffer 3.7.
2 A 18 Rückwärtsversicherung
Bei Versichererwechsel besteht – abweichend von Teil C Ziffer 1.1 (Beginn des
Versicherungsschutzes) – Versicherungsschutz auch für solche ansonsten versicherte
Umweltschäden, die während der Wirksamkeit der unmittelbaren Vorversicherung
eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Vorversicherungsverhältnisses
noch nicht festgestellt waren.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass diese Schäden erst nach Ablauf der
im Vorversicherungsvertrag vereinbarten Nachhaftungsfrist festgestellt wurden und über
die Vorversicherung aus diesem Grund nicht mehr versichert sind
(Rückwärtsversicherung).
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist ferner das lückenlose Bestehen der
Versicherungsverträge seit dem Eintritt des Umweltschadens.
Versicherungsschutz wird nach dem Umfang und bis zur Höhe der
Versicherungssumme/Höchstersatzleistung des Vorvertrages gewährt. Es gilt der
Selbstbehalt dieses Vertrages. Sollten der Versicherungsumfang und die
Versicherungssumme/Höchstersatzleistung des Vorvertrages weitergehend sein, als die
dieses Vertrages, ist der Versicherungsschutz auf den Umfang und die
Versicherungssumme/Höchstersatzleistung dieses Vertrages begrenzt.
Versicherungsfälle, die im Rahmen dieser Rückwärtsversicherung reguliert werden, werden
dem ersten Versicherungsjahr dieses Vertrages zugeordnet und auf die
Versicherungssumme/Höchstersatzleistung des ersten Versicherungsjahres angerechnet
2 A 19 Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt
eines solchen
Abweichend von Teil C Ziffer 3.3 (Obliegenheiten bei und nach Eintritt des
Versicherungsfalls) gilt:
2 A 19.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den
Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder
Kostentragungsansprüche erhoben wurden.
2 A 19.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und
umfassend zu informieren über:
- seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die
zuständige Behörde.
- behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines
Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer.
- die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen
Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens.
- den Erlass eines Mahnbescheids.
- eine gerichtliche Streitverkündung.
- die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
2 A 19.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
BwVH 2019 Teil A3 Umweltrisiken Stand: 01.06.2020 Seite 41 von 79
[Seite 55]
Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den
Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und
wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -
regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die
Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten
Schriftstücke übersandt werden
2 A 19.4 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit
Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst
erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
2 A 19.5 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines
Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des
Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer
einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer
muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die
angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
A3 2 B USV-Zusatzbaustein 1
2 B 1 Versicherungsumfang
Abweichend von Teil A 3 Ziffer 2.A.11 besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages
Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß
Umweltschadensgesetz
- an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken
einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers
stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder
waren,
- an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm
gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war, soweit von diesem Boden
Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen.
- Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden
kann Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrages und von Teil A
3 Ziffer 2.C (Zusatzbaustein 2) vereinbart werden.
- an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des
Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet
oder geliehen sind oder waren.
Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom
Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet
Teil A 3 Ziffer 2.A.1, vorletzter Absatz, dann keine Anwendung, wenn der
Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das gleiche gilt,
wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf Grundlage des
Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird.
Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des
Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht gemäß
Teil A 3 Ziffer 3.4 und Ziffer 3.5 kein Versicherungsschutz.
2 B 2 Nicht versicherte Tatbestände
Die in Teil B Ziffer 11 (Allgemeine Haftpflichtversicherungsausschlüsse) und in
Teil A 3 Ziffer 3.6 (Ausschlüsse für Umweltschäden) genannten Ausschlüsse finden auch
für diesen Zusatzbaustein Anwendung. Falls im Versicherungsschein und seinen
Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt:
Nicht versichert sind:
a) Kosten aus der Dekontamination von Erdreich infolge eines auf Grundstücken, die im
Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet,
BwVH 2019 Teil A3 Umweltrisiken Stand: 01.06.2020 Seite 42 von 79
[Seite 56]
geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, eingetretenen Brandes,
Blitzschlages, einer Explosion, eines Anpralls oder Absturzes eines Flugkörpers,
seiner Teile oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die Untersuchung oder den
Austausch von Erdreich, ebenso den Transport von Erdreich in eine Deponie und die
Ablagerung oder Vernichtung von Erdreich.
Versicherungsschutz für derartige Kosten kann ausschließlich über eine
entsprechende Sach-/Feuerversicherung vereinbart werden.
b) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die von unterirdischen Abwasseranlagen
ausgehen.
c) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus
einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
2 B 3 Versicherungssummen und Höchstersatzleistung
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der für Umweltschäden gemäß
Teil A 3 Ziffer 2.A.6 vereinbarten Versicherungssumme und Jahreshöchstersatzleistung.
A3 2 C Nur wenn im Versicherungsschein besonders vereinbart, gilt mitversichert:
USV-Zusatzbaustein 2
2 C 1 Versicherungsumfang
Abweichend von Teil A 3 Ziffer 2.A.11 und über den Umfang des Zusatzbausteins 1
(Teil A 3 Ziffer 2.B.1) hinaus besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages
Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des
Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn
der Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des
Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen,
die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des
Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des
Versicherungsnehmers sind. Teil A 3 Ziffer 2.A.5 findet keine Anwendung.
Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des
Bodens ist oder war, findet Teil A 3 Ziffer 2.A.1, vorletzter Absatz, keine Anwendung.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein
deklarierten Grundstücke.
Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des
Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht gemäß Teil A 3 Ziffer 3.4
und Ziffer 3.5 kein Versicherungsschutz.
2 C 2 Versicherte Kosten
In Ergänzung zu Teil A 3 Ziffer 2.A.8 b) sind die dort genannten Kosten für die Sanierung
von Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine
Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen.
Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer
Betriebsstörung
- aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder
- diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden.
2 C 3 Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind Kosten im Sinne von A 3 Ziffer 2.C.2, soweit die Schädigung des
Bodens des Versicherungsnehmers die Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist.
Die in Teil B Ziffer 11 (Allgemeine Haftpflichtversicherungsausschlüsse) und in
Teil A 3 Ziffer 3.6 (Ausschlüsse für Umweltschäden) genannten Ausschlüsse finden auch
für diesen Zusatzbaustein Anwendung.
BwVH 2019 Teil A3 Umweltrisiken Stand: 01.06.2020 Seite 43 von 79
[Seite 57]
2 C 4 Versicherungssummen und Höchstersatzleistung
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der für Umweltschäden gemäß
Teil A 3 Ziffer 2.A.6 vereinbarten Versicherungssumme und Jahreshöchstersatzleistung.
A3 3 Gemeinsame, allgemeine Umweltbestimmungen
3 1 Aufwendung vor Eintritt des Versicherungsfalls
a) Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
– nach einer Störung des Betriebes
oder
– aufgrund behördlicher Anordnung
Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder
Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß
Teil A 3 Ziffer 1.1 b) mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der
Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit
der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
b) Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von a) werden unter
den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass
die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme
durch die Behörde ausgeführt werden.
c) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
- dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine
behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was
erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig
und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den
Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß
Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
- sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
d) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in c) genannten Obliegenheiten
vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß
Teil A 3 Ziffer 1.6 (Versicherungssummen und Höchstersatzleistung) vereinbarten
Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in c) genannten Obliegenheiten grob
fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und
objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der
Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für
das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die
notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen
verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der
Leistungspflicht ursächlich ist.
e) Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit
Aufwendungen im Sinne von a) decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung,
Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken
oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des
Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des
Versicherungsnehmers standen.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst
unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder Vermögensschadens, falls
Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von
einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende
Wertverbesserungen sind abzuziehen.
BwVH 2019 Teil A3 Umweltrisiken Stand: 01.06.2020 Seite 44 von 79
[Seite 58]
3 2 Selbstbehalt
Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung
10 %, mindestens 100 EUR, höchstens 2.000 EUR selbst zu tragen.
Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und
zur Abwehr unberechtigter Ansprüche verpflichtet.
3 3 Vollmacht des Versicherers
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr
unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten
zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers
abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit
über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer,
ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das
Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine
unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur
Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von
dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die
gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des
Verteidigers.
3 4 Serienschaden
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle
- durch dieselbe Umwelteinwirkung
- durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen
Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein
innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang besteht,
- die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im
Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
Die Jahreshöchstersatzleistung gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf
mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt.
Die allgemeine Serienschadenklausel gemäß Teil B Ziffer 3 wird gestrichen.
3 5 Veränderungen des versicherten Risikos
(Erhöhung und Erweiterung)
Der Versicherungsschutz für neue Risiken bedarf – abweichend von Teil B 1.1 (Erhöhung
und Erweiterung) - besonderer Vereinbarung; hiervon unberührt bleiben mengenmäßige
Veränderungen von Stoffen innerhalb der gemäß Teil A 3 Ziffer 1.4 (fakultative Erweiterung
Umweltanlagen UHG) und Teil A 3 Ziffer 2.A.4.(fakultative Erweiterung Umweltanlagen
USchadG) versicherten Risiken.
3 6 Neu hinzukommende Risiken
(Vorsorgeversicherung)
Abweichend von Teil B Ziffer 1.2 (Vorsorgeversicherung) besteht kein Versicherungsschutz
für Risiken gemäß Teil A 3 Ziffer 1.4 (fakultative Erweiterung Umweltanlagen UHG) und
Teil A 3 Ziffer 2.A.4. (fakultative Erweiterung Umweltanlagen USchadG), die nach
Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen. Der Versicherungsschutz für neue
Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
BwVH 2019 Teil A3 Umweltrisiken Stand: 01.06.2020 Seite 45 von 79
[Seite 59]
3 7 Ausschlüsse für Umweltschäden
Falls im Versicherungsschein und seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt ist, sind – ergänzend zu Teil B Ziffer 11 (Allgemeine
Haftpflichtversicherungsausschlüsse) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
1. Normalbetrieb
Ausgeschlossen sind Pflichten und Ansprüche wegen Schäden, die durch
betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen
auf die Umwelt entstehen (Normalbetrieb).
2. Kleckerschäden
Ausgeschlossen sind Pflichten und Ansprüche, die dadurch entstehen oder
entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden,
abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den
Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche
Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen (Kleckerschäden).
3. Vor Vertragsbeginn
Ausgeschlossen sind Pflichten und Ansprüche, die vor Beginn des
Versicherungsvertrages eingetreten sind (siehe aber Teil A 3 Ziffer 2.B.18, erster Satz
(Rückwärtsversicherung).
4. Früherer Versicherungsschutz
Ausgeschlossen sind Pflichten und Ansprüche, für die nach Maßgabe früherer
Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden
können.
5. Neue kontaminierte Grundstücke
Ausgeschlossen sind Pflichten und Ansprüche, die sich daraus ergeben, dass der
Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke
erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren.
6. Eigenes Grundstück
Ausgeschlossen sind Pflichten und Ansprüche, die auf Grundstücken (an Böden oder
an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des
Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet,
geliehen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit
es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt.
Es sei denn, es ist der Zusatzbaustein 2 (Teil A 3 Ziffer 2.C.1) vereinbart.
7. Produkthaftpflicht
Ausgeschlossen sind Pflichten und Ansprüche, die durch vom Versicherungsnehmer
hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen
nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen
(Produkthaftpflicht).
Dieser Ausschluss gilt nicht für die Umwelt-Regressrisiken gemäß
Teil A 3 Ziffern 1.A.3 und 2.A.3.
8. Klärschlamm, Jauche, Gülle
Ausgeschlossen sind Pflichten und Ansprüche, durch die Herstellung, Lieferung,
Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung,
Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass
diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und
unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich
abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des
Versicherungsnehmers stehen.
BwVH 2019 Teil A3 Umweltrisiken Stand: 01.06.2020 Seite 46 von 79
[Seite 60]
9. Abfallendlagerung
Ausgeschlossen sind Pflichten und Ansprüche, infolge Zwischen-, Endablagerung
oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche
Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort,
der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.
10. Deponien
Ausgeschlossen sind Pflichten und Ansprüche, aus Eigentum, Besitz oder Betrieb
einer Rekultivierungsmaßnahme, von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung
von Abfällen und sonstigen Deponien.
11. Bewusstes Abweichen von Gesetzen
Ausgeschlossen sind Pflichten und Ansprüche, soweit sich diese Pflichten oder
Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten)
richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen,
Verordnungen, oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
- Ende -
BwVH 2019 Teil A3 Umweltrisiken Stand: 01.06.2020 Seite 47 von 79
[Seite 61]
WWK Vereinshaftpflichtversicherung
Teil A 4 Ansprüche aus Benachteiligung nach AGG
(gilt immer in Verbindung mit Teil B und Teil C des BwVH 2019)
Inhaltsverzeichnis Seite
1 Gegenstand der Versicherung 49
1 Versicherungsumfang 49
2 Mitversicherte Personen 49
3 Tochtergesellschaften 49
4 Tätigkeit 50
2 Versicherungsfall 50
1 Definition 50
2 Zeitliche Abgrenzung 50
3 Erweiterung des Versicherungsschutzes 50
1 Widerrufsverlangen 50
2 Verwaltungsverfahren 50
4 Leistungen und Kosten 50
1 Leistung der Versicherung 50
2 Versicherungssumme 51
3 Aufwendungen 51
4 Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen, Tochtergesellschaften 51
5 Serienschaden 51
5 Ausschlüsse 51
1 Mitversicherte Personen 51
2 Ausländische Gerichte 51
3 Kollektivansprüche 51
4 Arbeits- oder Dienstrecht 52
5 Beendigung von Arbeitsverhältnissen 52
6 Pflichtverletzung vor Erwerb 52
7 Pflichtverletzung nach Veräußerung 52
8 Gesetzliche Verpflichtung 52
BwVH 2019 Teil A4 Ansprüche aus Benachteiligung Stand: 01.06.2020 Seite 48 von 79
[Seite 62]
A4 Ansprüchen aus Benachteiligung
Dieser Versicherungsschutz basiert auf dem Anspruchserhebungsprinzip (Claims-made-
Prinzip): Als Versicherungsfall gilt die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs
gegen eine versicherte Person während der Dauer des Versicherungsvertrages. Kosten
werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
A4 1 Gegenstand der Versicherung
1 1 Versicherungsumfang
Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen
Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder mitversicherte
Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen
einer Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Benachteiligung, insbesondere aus dem
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, aus den folgend genannten Gründen für einen
Personen-,Sach-, oder Vermögensschaden in Anspruch genommen werden. Vom
Versicherungsschutz umfasst sind Ansprüche auf Ersatz immaterieller Schäden wie z.B. aus
§ 15 Abs. 2 S. 1 und § 21 Abs. 2 S. 3 AGG.
Gründe für eine Benachteiligung sind insbesondere
- die Rasse
- die ethnische Herkunft
- das Geschlecht
- die Religion
- die Weltanschauung
- eine Behinderung
- das Alter
- die sexuelle Identität.
1 2 Mitversicherte Personen
Mitversicherte Personen sind ehemalige, gegenwärtige und künftige
- gesetzliche Vertreter
- Mitglieder der Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder Beirats
- leitende Angestellte
- Arbeitnehmer/-innen sowie diesen gleichgestellte Personen (z.B. Leiharbeits- oder
Zeitarbeitskräfte) des Versicherungsnehmers.
1 3 Tochtergesellschaften
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Tochtergesellschaften des
Versicherungsnehmers, soweit sie ihren Firmensitz in Deutschland haben.
Tochtergesellschaften im Sinne dieses Vertrages sind Unternehmen im Sinn des
§ 290 Abs.1, Abs. 2 und § 271 Abs. 1 HGB, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung
oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch
- die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder
- das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichts-, des Verwaltungsrats oder
eines sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und die gleichzeitig
Gesellschafter ist oder
- das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen
geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung
dieses Unternehmens auszuüben.
Soweit sich der Versicherungsschutz auf neu hinzukommende Tochtergesellschaften
erstreckt, umfasst dieser nur solche Benachteiligungen, die nach dem Vollzug des Erwerbes
begangen worden sind.
BwVH 2019 Teil A4 Ansprüche aus Benachteiligung Stand: 01.06.2020 Seite 49 von 79
[Seite 63]
1 4 Tätigkeit
Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der
Vereinstätigkeit.
A4 2 Versicherungsfall
2 1 Definition
Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den
Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Dauer des
Versicherungsvertrages. Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch geltend
gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person ein
Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer oder einer
mitversicherten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer
oder eine mitversicherte Person zu haben.
2 2 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der
Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige
Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die
versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des
Schadens abzuwenden.
A4 3 Erweiterung des Versicherungsschutzes
3 1 Widerrufsverlangen
Wird gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person ein
Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung schriftlich geltend gemacht, besteht
auch hierfür Versicherungsschutz.
3 2 Verwaltungsverfahren
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ferner auf Verwaltungsverfahren vor der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes gemäß §§ 25 ff. Allgemeines
Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
A4 4 Leistungen und Kosten
4 1 Leistung der Versicherung
Der Versicherungsschutz umfasst
- die Prüfung der Haftpflichtfrage,
- die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
- die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
Schadensersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer
aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur
Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse
und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers
abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch
auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für
den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen 2 Wochen
vom Anspruch des Dritten freizustellen.
Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch
BwVH 2019 Teil A4 Ansprüche aus Benachteiligung Stand: 01.06.2020 Seite 50 von 79
[Seite 64]
Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten des Versicherungsnehmers
oder einer mitversicherten Person scheitert oder falls der Versicherer seinen
vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, so hat der
Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden
Mehraufwand an Hauptsache, an Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
4 2 Versicherungssumme
Der Versicherungsschutz für Schäden im Sinne des Teils A 4 Ziffer 1.1 besteht in Höhe von
3.000.000 EUR je Versicherungsfall.
Dies ist gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres.
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 10 %, mindestens 500 EUR, höchstens
2.500 EUR selbst zu tragen.
4 3 Aufwendungen
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr
der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche (insbesondere Anwalts-,
Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten) werden auf die Versicherungssumme
angerechnet.
4 4 Rechte und Pflichten mitversicherter Personen, Tochtergesellschaften
Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Bestimmungen sind entsprechend auf die
mitversicherten Personen und/oder Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers
anwendbar. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich
dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den versicherten Personen und/oder
Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers für die Erfüllung der Obliegenheiten
verantwortlich.
4 5 Serienschaden
Siehe Teil B Ziffer 7.
A4 5 Ausschlüsse
Es gelten die in Teil B Ziffer 11 benannten Ausschlüsse und darüber hinaus:
5 1 Mitversicherte Personen
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche die von den mitversicherten Personen im Sinn von
Teil A 4 Ziffer 1.2 Spiegelstrich 1 und 2 geltend gemacht werden.
Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder seiner Angehörigen gegen die
mitversicherten Personen sind von der Versicherung ausgeschlossen.
5 2 Ausländische Gerichte
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands
geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle der Vollstreckung von Urteilen, die
außerhalb Deutschlands gefällt wurden – und Haftpflichtansprüche wegen Verletzung oder
Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Staaten.
Dieser Ausschluss gilt nicht für die Staaten der Europäischen Union, außer es handelt sich
um Staaten mit Geltung des Common Law (z. B. Großbritannien, Irland). Vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben jedoch Ansprüche, die auf der Grundlage des
Common Law geltend gemacht werden.
5 3 Kollektivansprüche
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche jeglicher Art, die kollektiv erhoben werden, wie z.B.
im Zusammenhang mit Streitgenossenschaften, Verbandsklagen oder die z. B. von
BwVH 2019 Teil A4 Ansprüche aus Benachteiligung Stand: 01.06.2020 Seite 51 von 79
[Seite 65]
Gewerkschaften oder Betriebsräten erhoben werden.
5 4 Arbeits- oder Dienstrecht
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von
rechtlichen Interessen aus dem kollektiven Arbeits- oder Dienstrecht; ausgeschlossen sind
auch Ansprüche im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen (z. B. Aussperrung,
Streik).
5 5 Beendigung von Arbeitsverhältnissen
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Gehalt, rückwirkender Lohnzahlungen,
Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlungen im
Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen.
5 6 Pflichtverletzung vor Erwerb
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Pflichtverletzungen, die zu einer
Benachteiligung geführt haben und vor dem Vollzug des Erwerbs/der Übernahme eines
anderen Unternehmens durch den Versicherungsnehmer und/oder eine seiner
Tochtergesellschaften begangen worden sind.
5 7 Pflichtverletzung nach Veräußerung
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Pflichtverletzungen, die zu einer
Benachteiligung geführt haben und die nach dem Abschluss des der Veräußerung zugrunde
liegenden Vertrages des Versicherungsnehmers und/oder einer seiner Tochtergesellschaften
durch ein anderes Unternehmen begangen worden sind.
5 8 Gesetzliche Verpflichtung
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche und Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Vornahme von Maßnahmen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen, die Auswirkungen auf die
Betriebsstätte, wie z. B. bauliche Veränderungen, den Arbeitsplatz und/oder den
Arbeitsprozess haben.
- Ende -
BwVH 2019 Teil A4 Ansprüche aus Benachteiligung Stand: 01.06.2020 Seite 52 von 79
[Seite 66]
WWK Vereinshaftpflichtversicherung
Teil B Gemeinsame Haftpflichtbestimmungen für die
Teile A 1 bis A 4
Inhaltsverzeichnis Seite
1 Veränderung des versicherten Risikos (Erhöhung und Erweiterung) 55
2 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 55
3 Beitragsregulierung 55
4 Beitragsangleichung 56
5 Kündigung nach Beitragsangleichung 57
6 Abtretungsverbot 57
7 Serienschäden 57
1 Allgemeine Serienschadenklausel 57
2 Umwelthaftpflichtversicherung 57
3 Umweltschadensversicherung 57
4 Ansprüche aus Benachteiligung 58
8 Kumulklausel 58
9 Nachhaftung (Versicherung nach Beendigung des Versicherungsvertrages) 58
1 Vereinshaftpflichtversicherung 58
2 Umweltrisiken 59
3 Ansprüche aus Benachteiligung 59
10 Schiedsgerichtsvereinbarung 59
11 Allgemeine Haftpflichtversicherungsausschlüsse 60
1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden 60
2 Bewusstes Abweichen von Vorschriften 60
3 Schäden an Sachen, die durch verbotene Eigenmacht erlangt sind 60
4 Vertragshaftung 60
5 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Arbeiten und
sonstigen Leistungen 61
6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten
und sonstigen Leistungen 61
7 Schäden durch Austausch, Übermittlung und Bereitstellung
elektronischer Daten 61
8 Miete, Leasing, Pacht, Leihe 61
9 Abhandenkommen 61
10 Kommissionsware 61
11 Transport und Lagerung 61
BwVH 2019 Teil B Gemeinsame Haftpflichtbestimmungen Stand: 01.06.2020 Seite 53 von 79
[Seite 67]
Inhaltsverzeichnis Seite
12 Haftpflichtansprüche untereinander 62
13 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer 62
14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger 62
15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze 62
16 Wasserfahrzeuge 63
17 Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb 63
18 Senkungen, Überschwemmung 63
19 Grundwasser 63
20 Offshore 63
21 Bergschäden, Schäden beim Bergbaubetrieb 63
22 Tiefbau 64
23 Abbruch- und Einreißarbeiten 64
24 Sprengungen 64
25 Sprengstoffe, Feuerwerke 64
26 Geothermie 64
27 Windenergieanlagen 64
28 Brennbare und explosible Stoffe 64
29 Abfallwirtschaft 65
30 Asbest 65
31 Kernenergie 65
32 Strahlen 65
33 Gentechnik 65
34 Erbgut 65
35 Elektromagnetische Felder 65
36 Halogenierte Kohlenwasserstoffe 65
37 Übertragung von Krankheiten 65
38 Infektionen 65
39 Arzneimittel 66
40 Tabakerzeugnisse 66
41 Software 66
42 Lizenzen und Know-how 66
43 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen 66
44 Figuranten 66
45 Entschädigungen mit Strafcharakter („punitive damages“) 66
46 Französische „Garantie Décennale“ und gleichartige Bestimmungen 66
47 Auslandsschäden 66
48 Kriegsereignisse, Unruhen, höhere Gewalt 66
49 Teilnahme an Rennen und Kämpfen 67
50 Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemittel 67
BwVH 2019 Teil B Gemeinsame Haftpflichtbestimmungen Stand: 01.06.2020 Seite 54 von 79
[Seite 68]
B Gemeinsame Haftpflichtbestimmungen für Teile A 1 bis A 4
B 1 Veränderungen des versicherten Risikos
(Erhöhung und Erweiterung)
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
- aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen
Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs-
oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
- aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass
neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das
Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an
ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Keine Anwendung findet diese Bestimmung für Umweltrisiken nach Teil A 3 (Umweltrisiken).
B 2 Neu hinzukommende Risiken
(Vorsorgeversicherung)
1. Im Umfang des bestehenden Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages
neu entstehen, sofort versichert.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes
neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der
Prämienrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige
Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen
Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der
Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch
nicht verstrichen war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko eine angemessene Prämie zu
verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Prämie innerhalb einer Frist von
einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der
Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
2. Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im
Sinne von Teil B Ziffer 2.1 Absatz 2 auf den Betrag für Personen- und Sachschäden und
- soweit vereinbart - für Vermögensschäden auf 500.000 EUR begrenzt.
3. Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder
Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder
Versicherungspflicht unterliegen;
b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von
kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
Keine Anwendung findet diese Bestimmung für Umweltrisiken nach Teil A 3 (Umweltrisiken).
B 3 Beitragsregulierung
1. Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche
Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten
BwVH 2019 Teil B Gemeinsame Haftpflichtbestimmungen Stand: 01.06.2020 Seite 55 von 79
[Seite 69]
sind.
Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen.
Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen
und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil
des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in
dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht,
wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein
Verschulden trifft.
2. Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger
Feststellungen kann der Beitragssatz sowie der daraus resultierende Beitrag ab dem
Zeitpunkt der Veränderung berichtigt werden (Beitragsregulierung), beim Wegfall
versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim
Versicherer. Der Beitragssatz und der daraus resultierende Beitrag verändern sich nicht
linear im Verhältnis zum veränderten, versicherten Risiko. Alle entsprechend Ziffer 3.1
nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des
Mindestbeitrags werden berücksichtigt.
3. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für
den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des
für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die
Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom
Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die
Angaben innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages
erfolgten.
B 4 Beitragsangleichung
Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach
Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt.
Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der
Beitragsangleichung.
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen
Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der
Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen
Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den
ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch 5 teilbare ganze Zahl ab.
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall
veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr
geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu
angemeldeten Schadenfälle.
Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung
verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich ergebenden Prozentsatz zu verändern. Der
veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten
Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten
5 Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder
jeweils für diese Jahre ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um
den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach
seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf
diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
Liegt die Veränderung unter 5 % entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist
jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
BwVH 2019 Teil B Gemeinsame Haftpflichtbestimmungen Stand: 01.06.2020 Seite 56 von 79
[Seite 70]
B 5 Kündigung nach Beitragsangleichung
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 4, ohne dass sich der
Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den
Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die
Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht
hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor
dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
B 6 Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten
Dritten ist zulässig.
B 7 Serienschäden
7 1 Für Teil A 1 (Vereinshaftpflicht) gilt:
Allgemeine Serienschadenklausel
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten
als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten
ist, wenn diese
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem,
Zusammenhang oder
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen oder
- auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit
gleichen Mängeln beruhen.
7 2 Für die Umwelthaftpflichtversicherung nach Teil A 3 (Umweltrisiken) gilt:
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle
- durch dieselbe Umwelteinwirkung,
- durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen
Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein
innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang besteht,
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt
des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
7 3 Für die Umweltschadensversicherung nach Teil A 3 (Umweltrisiken) gilt:
Abweichend von A 1-5.3 gelten mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung
eintretende Versicherungsfälle
- durch dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,
- mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
- mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die
Umwelt, wenn zwischen den gleichen
- Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht,
oder
- die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln
unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
BwVH 2019 Teil B Gemeinsame Haftpflichtbestimmungen Stand: 01.06.2020 Seite 57 von 79
[Seite 71]
7 4 Für Teil A 4 (Ansprüche aus Benachteiligung) gilt:
Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der
Wirksamkeit des Versicherungsvertrages geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer
Anspruchsteller
- aufgrund einer zu einer Benachteiligung führenden Pflichtverletzung, welche durch den
Versicherungsnehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Personen begangen
wurde,
- aufgrund mehrerer zu einer Benachteiligung führenden Pflichtverletzungen, welche
durch den Versicherungsnehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Personen
begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzung demselben Sachverhalt zuzuordnen
sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang
stehen,
als ein Versicherungsfall.
Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen
Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch
geltend gemacht wurde. Liegt die erste Benachteiligung zeitlich vor Beginn des
Versicherungsvertrages, so gelten alle Benachteiligungen dieser Serie als nicht versichert.
B 8 Kumulklausel
Besteht für mehrere Versicherungsfälle
- die auf derselben Ursache beruhen oder
- die auf den gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere
sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, beruhen,
Versicherungsschutz nach mehreren Teilen dieses Bedingungswerks, so besteht für
jeden dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nur im Rahmen der im
entsprechenden Versicherungsteil für sie vereinbarten Versicherungssumme.
Für alle diese Versicherungsfälle steht bei gleicher Versicherungssumme diese höchstens
einmal zu Verfügung.
Bei unterschiedlichen Versicherungssummen steht unter Berücksichtigung der Zuordnung
gemäß Satz 1 für alle Versicherungsfälle höchstens die höhere Versicherungssumme zur
Verfügung.
Sofern die gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für
die Bestimmung der höchsten Versicherungssumme für sämtliche Versicherungsfälle das
Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.
B 9 Nachhaftung
(Versicherung nach Beendigung des Versicherungsvertrages)
9 1 Für Teil A 1 (Vereinshaftpflichtversicherung) gilt:
Für den Fall, dass der Verein endgültig und vollständig aufgelöst wird und zu diesem
Zeitpunkt die Vereinshaftpflichtversicherung ebenfalls erlischt, besteht Versicherungsschutz
für Schäden, die nach Vertragsende eintreten, bis zu 3 Jahren nach Vertragsbeendigung.
Voraussetzung für die Nachhaftung ist, dass
1) bis zur Löschung aus dem Vereinsregister die Versicherung bei der WWK
aufrechterhalten bleibt und
2) der Verein endgültig aufgelöst wird.
3) die Haftpflichtversicherung zuvor mindestens 3 Versicherungsjahre bestanden hat.
Andernfalls bedarf die Nachhaftung einer besonderen Vereinbarung.
BwVH 2019 Teil B Gemeinsame Haftpflichtbestimmungen Stand: 01.06.2020 Seite 58 von 79
[Seite 72]
9 2 Für Teil A 3 (Umweltrisiken) gilt:
a) Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls
des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des
Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-,
Sach- oder mitversicherten Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit
der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
- Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren, vom Zeitpunkt der
Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
- Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen
des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden
Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der
Deckungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis
endet.
b) Die Regel a) gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des
Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe,
dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.
9 3 Für Teil A 4 (Ansprüche aus Benachteiligung) gilt:
Nachmeldefrist
Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf
Benachteiligung beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrages begangen und
innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrages
erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
Die automatische Nachmeldefrist gilt nicht für den Fall eines Antrages auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers sowie in den Fällen, in
denen der Versicherungsvertrag wegen Zahlungsverzug beendet worden ist.
Das Gleiche gilt, wenn nach Beendigung dieses Vertrages anderweitig Versicherungsschutz
für Ansprüche aus Benachteiligung abgeschlossen wird.
Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen und nach Maßgabe
der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen, und zwar
in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres.
Im Falle der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Versicherungsnehmers oder einer
vom Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaften erstreckt sich die Deckung für
das betroffene Unternehmen und die mitversicherten
Personen des betroffenen Unternehmens nur auf Haftpflichtansprüche infolge von
Benachteiligung, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung des Insolvenzverfahrens
begangen worden sind.
B 10 Schiedsgerichtsvereinbarung
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls
beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden
Mindestanforderungen entspricht:
- Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss
Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren
Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
- Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem
Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die
Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss
bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
- Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung
BwVH 2019 Teil B Gemeinsame Haftpflichtbestimmungen Stand: 01.06.2020 Seite 59 von 79
[Seite 73]
sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von
Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am
Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom
Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine
entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
B 11 Allgemeine Haftpflichtversicherungsausschlüsse
Falls im Versicherungsschein und seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt ist, gelten folgende Ausschlüsse:
11 1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden die vom Versicherungsnehmer oder einer
mitversicherten Person vorsätzlich herbeigeführt wurden.
Teil A 1 Ziffer 2.2 (mitversicherte Personen) findet keine Anwendung.
11 2 Bewusstes Abweichen von Vorschriften
Ausgeschlossen sind Ansprüche
a) wegen Schäden aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus
sonstiger bewusster Pflichtverletzung.
b) soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer
oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es
bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik
einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige
Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen
bewusst nicht ausführen.
11 3 Schäden an Sachen, die durch verbotene Eigenmacht erlangt sind
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die Sie durch
verbotene Eigenmacht erlangt haben. Auch Vermögensschäden, die sich aus dem
Sachschaden ergeben (z.B. Nutzungsausfall), sind dabei nicht versichert.
Wenn ein Bevollmächtigter, Beauftragter, Angestellter oder Arbeiter den Ausschluss
verwirklicht, gilt: Der Versicherungsschutz entfällt für Sie und für alle mitversicherten
Personen.
11 4 Vertragshaftung
Ausgeschlossen sind Ansprüche
a) auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt,
Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu
können
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des
Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
Vertragserfüllung
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
b) soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen
Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
BwVH 2019 Teil B Gemeinsame Haftpflichtbestimmungen Stand: 01.06.2020 Seite 60 von 79
[Seite 74]
11 5 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Arbeiten und sonstigen
Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
verursachen/verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder
Schädlichkeit
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht haben oder
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
Teil A 1 Ziffer 2.2 (mitversicherte Personen) findet keine Anwendung.
11 6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer
hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der
Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften
Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder
Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung
des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder
sonstigen Leistungen übernommen haben.
11 7 Schäden durch Austausch, Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus dem Austausch, der Übermittlung und der
Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
- Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten.
- Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten.
- Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch.
- Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
11 8 Miete, Leasing, Pacht, Leihe
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus
ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet,
geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat.
Sind die Voraussetzungen in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten,
Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt
gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer wie für
die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.
11 9 Abhandenkommen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch Abhandenkommen von Sachen.
11 10 Kommissionsware
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Kommissionsware und wegen aller sich
daraus ergebenden Vermögensschäden.
11 11 Transport und Lagerung
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an dem zu transportierenden und/oder zu
lagernden Gut.
BwVH 2019 Teil B Gemeinsame Haftpflichtbestimmungen Stand: 01.06.2020 Seite 61 von 79
[Seite 75]
11 12 Haftpflichtansprüche untereinander
Ausgeschlossen sind Ansprüche
a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Teil A 1 Ziffer 2.2 (mitversicherte
Personen) benannten Personen gegen die Mitversicherten.
b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages.
c) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.
d) wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen
Leitung stehen, geltend gemacht werden.
11 13 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
a) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben
oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören.
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht
anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -
kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern
und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes
Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer
eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist.
c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische
Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist.
d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der
Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist.
e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene
Partnerschaftsgesellschaft ist.
f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
g) von den Genossen und ihren Angehörigen, wenn der Versicherungsnehmer eine
Genossenschaft ist.
zu d) und e):
Die Ausschlüsse unter Ziffern d) und e) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von
Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
11 14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger (Kleine Benzinklausel)
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden die der Versicherungsnehmer, eine
mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen; oder für die sie
als Halter oder Besitzer eines solchen Fahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Eine Tätigkeit der oben genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder
Kraftfahrzeuganhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser
Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in
Betrieb gesetzt wird.
11 15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) wegen Schäden die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine
von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder
Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder
Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
(2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
BwVH 2019 Teil B Gemeinsame Haftpflichtbestimmungen Stand: 01.06.2020 Seite 62 von 79
[Seite 76]
Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger
Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder
Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile
ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft-
oder Raumfahrzeugen bestimmt waren.
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur,
Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
(3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und
Nutznießer von Luftlandeplätzen.
11 16 Wasserfahrzeuge
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden die der Versicherungsnehmer, eine
mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines
Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen wird.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein
Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer
des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
11 17 Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur
Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und
nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb.
11 18 Senkungen, Überschwemmung
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch
- Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen.
- Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
11 19 Grundwasser
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse,
insbesondere wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers
oder seines Fließverhaltens.
11 20 Offshore
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus
- Besitz und Betrieb von Offshore-Anlagen.
- Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, Demontage, Wartung,
Instandhaltung und sonstigen Leistungen von, an oder im Zusammenhang mit Offshore-
Anlagen.
- Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen, die ersichtlich für
Offshore-Anlagen bestimmt waren.
Offshore-Anlagen sind im Meer/vor der Küste gelegene Risiken (z. B. Ölplattformen,
Bohrinseln, Pipelines, Windenergieanlagen). Der Offshore-Bereich beginnt an der Uferlinie
bei mittlerem Hochwasser.
11 21 Bergschäden, Schäden beim Bergbaubetrieb
Ausgeschlossen sind Ansprüche
- wegen Bergschäden im Sinne des § 114 BBergG, wenn hierdurch Grundstücke, deren
Bestandteile und Zubehör beschädigt werden;
- wegen Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durch schlagende
Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.
BwVH 2019 Teil B Gemeinsame Haftpflichtbestimmungen Stand: 01.06.2020 Seite 63 von 79
[Seite 77]
11 22 Tiefbau
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel- und
Untergrundbahnbau. Auch die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilleistungen sind nicht
versichert. Dies gilt auch bei Ausführungen in offener Bauweise.
11 23 Abbruch- und Einreißarbeiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und allen sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, die entstehen bei Abbruch- und Einreißarbeiten, sofern diese nicht im
Rahmen einer vom Versicherungsnehmer durchgeführten Neu- und Umbaumaßnahme
erfolgen.
Ausgeschlossen bleiben Sachschäden in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
einzureißenden Bauwerkes entspricht.
11 24 Sprengungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch Sprengungen.
11 25 Sprengstoffe, Feuerwerke
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Herstellung, Verarbeitung oder
Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus dem
Durchführen oder Abbrennen von Feuerwerken.
11 26 Geothermie
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sach- und Vermögensschäden
- als Bauherr
- aus der Planung, Bauleitung, Bauüberwachung und Baubetreuung
- aus der Errichtung
- aus dem Betrieb
von Geothermieanlagen und gutachterlichen Leistungen für Geothermieanlagen. Dies gilt
auch für Untersuchungen und Erkundungen (z. B. Probebohrungen).
Versichert sind Ansprüche wegen Schäden durch Brand oder Explosion.
11 27 Windenergieanlagen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus
- Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, Demontage, Wartung,
Instandhaltung von Windenergieanlagen oder Thermikkraftwerken sowie Wartungs-,
Installations- und sonstige Service-Arbeiten im Zusammenhang mit Windenergieanlagen
oder Thermikkraftwerken;
- Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen, die ersichtlich für
Windenergieanlagen/ Thermikkraftwerke bestimmt waren.
Windenergieanlagen sind Anlagen, die Windenergie in elektrische Energie umwandeln. Im
allgemeinen Sprachgebrauch hat sich ebenfalls der Begriff Windkraftanlage oder
Windkraftwerk etabliert. Die Stromerzeugung durch Nutzung des Aufwindes mittels hoher
Türme erfolgt in Thermikkraftwerken (Aufwindkraftwerken).
11 28 Brennbare und explosive Stoffe
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch
bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonstigen pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder
explosiven Stoffen verursacht haben.
BwVH 2019 Teil B Gemeinsame Haftpflichtbestimmungen Stand: 01.06.2020 Seite 64 von 79
[Seite 78]
11 29 Abfallwirtschaft
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden die darauf zurückzuführen sind, dass der
Versicherungsnehmer Abfallstoffe aller Art transportiert, zwischen- oder endlagert.
11 30 Asbest
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen
oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
11 31 Kernenergie
Ausgeschlossen sind Ansprüche durch den Betrieb von Kernenergieanlagen.
11 32 Strahlen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem
Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von
radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
11 33 Gentechnik
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden die zurückzuführen sind auf
- gentechnische Arbeiten.
- gentechnisch veränderte Organismen (GVO).
- Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten oder aus oder mit Hilfe von GVO
hergestellt wurden.
11 34 Erbgut
Ausgeschlossen sind Ansprüche infolge der Veränderung des Erbguts (Genom).
11 35 Elektromagnetische Felder
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden im Zusammenhang mit
elektromagnetischen Feldern.
11 36 Halogenierte Kohlenwasserstoffe
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch halogenierte Kohlenwasserstoffe.
11 37 Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
a) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers
resultieren.
b) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm
gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass
er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
11 38 Infektionen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Infektionen mit den Erregern des
Acquired Immune Deficiency Syndrome (AIDS) und deren Folgen.
BwVH 2019 Teil B Gemeinsame Haftpflichtbestimmungen Stand: 01.06.2020 Seite 65 von 79
[Seite 79]
11 39 Arzneimittel
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des
Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der
Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des
AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat.
11 40 Tabakerzeugnisse
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen, die durch den Ge-
oder Verbrauch von Tabakerzeugnissen, diesen gleichgestellten Erzeugnissen (z.B.
elektrische Zigaretten) sowie durch Produkte, die in Tabakerzeugnissen enthalten sind (z.B.
Filter, Zigarettenpapier), verursacht werden.
11 41 Software
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sach- und Vermögensschäden durch vom
Versicherungsnehmer hergestellte, gelieferte, modifizierte oder installierte Software, und alle
sich daraus ergebenden weiteren Schäden. Der Ausschluss findet keine Anwendung, wenn
die Software zusammen mit Hardware geliefert wird und mit dieser eine funktionale Einheit
bildet.
11 42 Lizenzen und Know-how
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus der Vergabe von Lizenzen sowie aus
der Überlassung von Know-how.
11 43 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- und
Namensrechtsverletzungen.
11 44 Figuranten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Figuranten (Scheinverbrechern).
11 45 Entschädigungen mit Strafcharakter („punitive damages“)
Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere
punitive oder exemplary damages.
11 46 Französische „Garantie Décennale“ und gleichartige Bestimmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im
Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code
Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
11 47 Auslandsschäden
Ausgeschlossen sind Ansprüche Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden
Schadenereignissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind jedoch mitversichert.
11 48 Kriegsereignisse, Unruhen, höhere Gewalt
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden die nachweislich auf Kriegsereignissen,
anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik
oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche
gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
BwVH 2019 Teil B Gemeinsame Haftpflichtbestimmungen Stand: 01.06.2020 Seite 66 von 79
[Seite 80]
11 49 Teilnahme an Rennen und Kämpfen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden die infolge der Teilnahme an Pferde-, Rad-,
Kraftfahrzeug- oder Wasserfahrzeug-Rennen, Box- oder Ringkämpfen sowie den
Vorbereitungen hierzu (Training) entstehen.
11 50 Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemittel
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus der Verwendung von Pflanzenschutz-,
Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln.
- Ende -
BwVH 2019 Teil B Gemeinsame Haftpflichtbestimmungen Stand: 01.06.2020 Seite 67 von 79
[Seite 81]
WWK Vereinshaftpflichtversicherung
Teil C Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
Inhaltsverzeichnis Seite
1 Beginn des Versicherungsschutzes 70
2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 70
3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter
Zahlung oder Nichtzahlung 70
1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags 70
2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug 70
3 Leistungsfreiheit des Versicherers 70
4 Wegfall, Reduzierung von Nachlässen 71
4 Fälligkeit des Folgebeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 71
1 Fälligkeit 71
2 Verzug und Schadenersatz 71
3 Mahnung 71
4 Leistungsfreiheit nach Mahnung 71
5 Kündigung nach Mahnung 71
6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung 72
5 SEPA-Lastschriftverfahren 72
1 Pflichten des Versicherungsnehmers 72
2 Fehlgeschlagener SEPA-Lastschrifteinzug 72
6 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung 72
7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 72
1 Allgemeiner Grundsatz 72
2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und
fehlendem versicherten Interesse 72
8 Dauer und Ende des Vertrages, Kündigung 73
1 Vertragsdauer 73
2 Stillschweigende Verlängerung 73
3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr 73
4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen 73
5 Wegfall des versicherten Interesses 73
BwVH 2019 C Rechte und Pflichten der Vertragsparteien Stand: 01.06.2020 Seite 68 von 79
[Seite 82]
Inhaltsverzeichnis Seite
9 Kündigung nach Versicherungsfall 74
1 Kündigungsrecht 74
2 Kündigung durch Versicherungsnehmer 74
3 Kündigung durch Versicherer 74
10 Veräußerung versicherter Unternehmen und Rechtsfolgen 74
1 Übergang der Versicherung 74
2 Kündigung bei Verkauf 74
3 Beitragspflicht 74
4 Anzeigepflichten bei Veräußerung 75
11 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers bis zum Vertragsschluss 75
1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche
Umstände 75
2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht 75
3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers 76
4 Hinweispflicht des Versicherers 76
5 Ausschluss von Rechten des Versicherers 76
6 Anfechtung 76
7 Erlöschen der Rechte des Versicherers 76
12 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 76
1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls 76
2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls 77
3 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung 77
13 Weitere Bestimmungen 77
1 Mehrfachversicherung 77
2 Anzeigen und Willenserklärungen 78
3 Vollmacht des Versicherungsvertreters 78
4 Verjährung 79
5 Zuständiges Gericht 79
6 Anzuwendendes Recht 79
7 Embargobestimmungen 79
8 Salvatorische Klausel 79
BwVH 2019 C Rechte und Pflichten der Vertragsparteien Stand: 01.06.2020 Seite 69 von 79
[Seite 83]
Teil C Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
C 1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder
Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
Um eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes (bei Versichererwechsel) zu vermeiden,
beginnt der Versicherungsschutz abweichend von den Angaben im Versicherungsschein
nicht um 12 Uhr, sondern bereits um 0 Uhr, sofern die Vorversicherung um 24 Uhr des
Vortages endet.
Der Versicherungsschutz umfasst Schadenereignisse, die zwischen Beginn und Ablauf des
Versicherungsvertrages eingetreten sind.
C 2 Beitragszahlung, Steuer und Versicherungsperiode
Beitragszahlung
Die Beiträge werden im Voraus gezahlt. Je nach Vereinbarung entweder durch laufende
Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.
Steuer
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der
Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte
Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so
entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
C 3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
Nichtzahlung
3 1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und
im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste
oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten
Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen
Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang
des Versicherungsscheins zu zahlen.
3 2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Teil C Ziffer 3.1 gezahlt, so kann
der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung
nicht veranlasst hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu
vertreten hat.
3 3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach
BwVH 2019 C Rechte und Pflichten der Vertragsparteien Stand: 01.06.2020 Seite 70 von 79
[Seite 84]
Ziffer 3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen
Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder
Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der
Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu
vertreten hat.
3 4 Wegfall, Reduzierung von Nachlässen
Falls der Versicherungsbeitrag zu diesem Vertrag einen Nachlass/Rabatt enthält, kann dieser
sich reduzieren oder entfallen, wenn sich die zur Erlangung desselben erforderlichen
Gegebenheiten verändern (z.B. Wegfall eines oder mehrerer Verträge).
C 4 Fälligkeit des Folgebeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
4 1 Fälligkeit
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-,
Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt
fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
4 2 Verzug und Schadensersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne
Mahnung in Verzug.
Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der
Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
verlangen.
4 3 Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur
Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss
mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des
Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen
(Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
4 4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist
der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags
oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei.
4 5 Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beiträge in Verzug, kann der
Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf
wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der
Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich
hinzuweisen.
BwVH 2019 C Rechte und Pflichten der Vertragsparteien Stand: 01.06.2020 Seite 71 von 79
[Seite 85]
4 6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der
Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist,
wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst
wird.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
C 5 SEPA-Lastschriftverfahren
5 1 Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart worden, hat der
Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende
Deckung des Kontos zu sorgen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer
nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich
nach einer in Textform (z.B. E- Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung
des Versicherers erfolgt.
5 2 Fehlgeschlagener SEPA-Lastschrifteinzug
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz
wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer
berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu
kündigen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer
verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug
können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
C 6 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten
sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist.
Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
C 7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
7 1 Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des
Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
7 2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem
versicherten Interesse
1. Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen,
hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung
entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in
der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den
zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass
der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den
BwVH 2019 C Rechte und Pflichten der Vertragsparteien Stand: 01.06.2020 Seite 72 von 79
[Seite 86]
für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der
Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch
genommen hat.
2. Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom
Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der
Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der
einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem
Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
3. Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger
Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der
Anfechtungserklärung zu.
4. Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und
dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen
können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu
dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das
versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei
einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges
Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene
Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich
dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem
Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
C 8 Dauer und Ende des Vertrages, Kündigung
8 1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
8 2 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils
ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate
vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
8 3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten
Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
8 4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den
Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die
Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Jahres zugegangen sein.
8 5 Wegfall des versicherten Interesses
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft
weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der
Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
BwVH 2019 C Rechte und Pflichten der Vertragsparteien Stand: 01.06.2020 Seite 73 von 79
[Seite 87]
C 9 Kündigung nach Versicherungsfall
9 1 Kündigungsrecht
Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
- vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten
von Umweltschäden geleistet wurde,
- dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich
zugestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief)
spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage
zugegangen sein.
9 2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer
wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem
späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,
wirksam wird.
9 3 Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
C 10 Veräußerung versicherter Unternehmen und Rechtsfolgen
10 1 Übergang der Versicherung
Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungsnehmers in
die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden
Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder
eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
10 2 Kündigung bei Verkauf
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegen über den Versicherungsvertrag unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu
kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab
Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum
Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei
fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats
ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
10 3 Beitragspflicht
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der
Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt.
Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung
des Beitrags.
BwVH 2019 C Rechte und Pflichten der Vertragsparteien Stand: 01.06.2020 Seite 74 von 79
[Seite 88]
10 4 Anzeigepflichten bei Veräußerung
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in
Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn
der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige
dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er
den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt
bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt
ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist
für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
C 11 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers bis zum Vertragsschluss
11 1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle
ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z.B.
E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich
sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch
dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber
vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei
der Anwendung von Absatz 1 und Ziffer 11.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des
Vertreters, als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu
berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder
grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem
Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
11 2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 11.1 Absatz 1, kann
der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die
Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Der Versicherer hat jedoch kein
Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder
unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das
Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den
Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen
Bedingungen geschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des
Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte
Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder
den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein
Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig
verletzt hat.
2. Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 11.1 Absatz 1 leicht
fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab
Kenntniserlangung kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis
der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen
hätte.
BwVH 2019 C Rechte und Pflichten der Vertragsparteien Stand: 01.06.2020 Seite 75 von 79
[Seite 89]
3. Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 11.1 Absatz 1 nicht
vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten
Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden
die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend
Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten
Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden
Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der
Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für
den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung
einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer
auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
11 3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer
innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben,
auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände
innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit
dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der
Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen
11 4 Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer
nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-
Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
11 5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die
Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
11 6 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt
bestehen.
11 7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung
erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für
Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre,
wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
arglistig verletzt hat.
C 12 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
12 1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die
Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der
zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er
vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der
Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat,
den Vertrag fristlos kündigen.
BwVH 2019 C Rechte und Pflichten der Vertragsparteien Stand: 01.06.2020 Seite 76 von 79
[Seite 90]
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
12 2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende
Obliegenheiten zu erfüllen:
a) Der Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers,
soweit für ihn zumutbar, zu befolgen, sowie Weisungen -ggf. auch mündlich oder
telefonisch- einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem
Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der
Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
b) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch
wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt,
wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
c) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße
Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und – regulierung zu
unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des
Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür geforderten Schriftstücke
übersandt werden.
d) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder
gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der
Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
e) Gegen den Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf
Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst
erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
f) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend
gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen.
Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt.
Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen
Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
12 3 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Teil C Ziffer 12 oder
Teil C Ziffer 13 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei
grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entspricht.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder
teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt
oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der
dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der
Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
C 13 Weitere Bestimmungen
13 1 Mehrfachversicherung
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen
versichert ist.
Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der
BwVH 2019 C Rechte und Pflichten der Vertragsparteien Stand: 01.06.2020 Seite 77 von 79
[Seite 91]
Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen
Vertrags verlangen.
Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines
Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die
Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird,
dem Versicherer zugeht.
13 2 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
a) Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den
Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer
erfolgen, sind in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht,
soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die
im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständige bezeichnete Stelle
gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und
Anzeigen bleiben bestehen.
b) Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht
mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber
abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem
Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des
Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht
angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
c) Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines
Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen
Niederlassung Ziffer 13.2 b) entsprechend Anwendung.
13 3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
a) Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer
abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
- den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
- ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
- Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des
Versicherungsverhältnisses.
b) Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte
Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
c) Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der
Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss
eines Versicherungsvertrags an ihn leistet.
Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich
gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in
Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
BwVH 2019 C Rechte und Pflichten der Vertragsparteien Stand: 01.06.2020 Seite 78 von 79
[Seite 92]
13 4 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung
beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger
von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden,
zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform
(z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim
Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.
13 5 Zuständiges Gericht
5.1 Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die
gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit
der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in
Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner
Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer
seinen Sitz hat.
5.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich
die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, der Niederlassung oder dem Wohnsitz des
Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem
Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder
seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
13 6 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
13 7 Embargobestimmung
Es besteht -unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen- Versicherungsschutz nur,
soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-,
Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der
Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen
Union oder Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
13 8 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen oder von Teilen einzelner
Vertragsbestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertrages bzw. der übrigen
Vertragsbestimmungen.
- Ende -
BwVH 2019 C Rechte und Pflichten der Vertragsparteien Stand: 01.06.2020 Seite 79 von 79
[Seite 93]
Produktübersicht
WWK Vereinshaftpflichtversicherung
Produktübersicht WWK Vereinshaftpflichtversicherung
Diese Produktübersicht stellt einen verkürzten Leistungsüberblick dar.
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind die Ihrem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Vereinshaftpflichtversicherung sowie die vereinbarten Zusatzbedingungen.
Diese finden Sie unter www.wwk.de.
Alternativ können diese jederzeit angefordert oder eingesehen werden.
Selbstbehalt je
Deckungsbaustein Deckungssumme/Sublimit
Schadenfall
Abhandenkommen, Beschädigung und Zerstörung von
Sachen: 10%,
mindestens 100 EUR,
Schlüssel 50.000 EUR
höchstens 1.000 EUR
Belegschafts- und Besucherhabe 25.000 EUR
Abscheider (Öl-, Benzin-, Stärke- und Fettabscheider) ●
Abwässer- und Allmählichkeitsschäden 3.000.000 EUR
Ansprüche versicherter Personen untereinander ●
Antennen- und Mobilfunkanlagen ●
Auslandsschäden (europäisch)
●
auf Grund von Teilnahme an Veranstaltungen
Auslandsschäden (weltweit) USA/Kanada:
●
auf Grund von Geschäftsreisen des Vereinsvorstands 10.000 EUR
Bauherren-Haftpflicht
●
bis zu einer Bausumme von 500.000 EUR
10%,
Benachteiligung (Ansprüche nach AGG) 3.000.000 EUR mindestens 500 EUR,
höchstens 2.500 EUR
10%,
Be- und Entladeschäden 3.000.000 EUR mindestens 100 EUR,
höchstens 1.000 EUR
Be- und Entladevorrichtungen (Kräne, Winden) ●
Böllerschießen (bei Schützenvereinen) ●
Erweiterter Strafrechtschutz ●
Gastank bis 2.999 kg oder 5.878 Liter (optional) ○
Haus- und Grundbesitzerhaftplicht ●
Heizöltank (optional) ○
10 %,
Kleingebinde (bis 300L Einzelgebinde, höchstens 3.000L
● mindestens 100 EUR
gesamt)
höchstens 2.000 EUR
Kraftfahrzeuge
Kfz bis 6 km/h ●
Arbeitsmaschinen und Gabelstapler bis 20 km/h
Kräne, Winden (Be- und Entladevorrichtungen) ●
10%,
Leitungsschäden (siehe auch Tätigkeitsschäden) 3.000.000 EUR mindestens 100 EUR,
höchstens 1.000 EUR
Mietsachschäden 10%,
Immobilien 3.000.000 EUR mindestens 500 EUR,
Sonstige bewegliche Sachen 25.000 EUR höchstens 2.500 EUR
Nachhaftung für 3 Jahre
●
(wenn Vertrag zuvor 3 Jahre bestand)
Nutzung von Internet-Technologie 1.000.000 EUR
Photovoltaik- und Solarthermieanlagen bis 25 kWp ●
Produktübersicht Stand 01.06.2019 Seite 1 von 2
[Seite 94]
Selbstbehalt je
Deckungsbaustein Deckungssumme/Sublimit
Schadenfall
10%,
Schlüsselverlust (siehe auch Abhandenkommen) 50.000 EUR mindestens 100 EUR,
höchstens 1.000 EUR
Schulungen / Fortbildungen ●
Sport- und Spielplätze (vereinseigene) ●
Teilnahme an Messen, Ausstellungen und dgl. ●
10%,
Umwelthaftpflicht-Basisversicherung ● mindestens 100 EUR
höchstens 2.000 EUR
10%,
Umwelthaftpflicht-Regress ● mindestens 100 EUR
höchstens 2.000 EUR
10%,
Umweltschaden-Basisversicherung 1.000.000 EUR mindestens 100 EUR
höchstens 2.000 EUR
Umweltschadenversicherung
Grundbaustein + Zusatzbaustein 1
geschützte Arten und Lebensräume (Biodiversität) 10%,
1.000.000 EUR mindestens 100 EUR
fremden Böden
höchstens 2.000 EUR
eigene Böden bei Gesundheitsgefahr für Menschen
eigene und fremde Gewässer
10%,
Umweltschadenversicherung Zusatzbaustein 2 (optional)
○ mindestens 100 EUR
eigene Böden
höchstens 2.000 EUR
Vereinsstätten innerhalb der Bundesrepublik ●
Vereinszeitschrift ●
Veranstaltungen (öffentliche) ○
Veranstaltungen (vereinsinterne) ●
Verletzung von Datenschutzgesetzen 1.000.000 EUR
Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten 250.000 EUR
Vermietung von Betriebsgelände an Dritte
●
(bis zum Mietwert von 25.000 EUR im Jahr)
Vermögensschäden (Allgemeine) 1.000.000 EUR
Versehensklausel ●
Vertraglich übernommene Haftpflicht ●
Vorsorgeversicherung (neu hinzukommende Risiken) 500.000 EUR
Wegepunkte ●
Werbemaßnahmen und Werbemittel ●
● = Mitversichert im Rahmen der vertraglich vereinbarten Deckungssummen und Sublimits (Entschädigungsgrenzen).
○ = Optional versicherbar im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen und Sublimits (Entschädigungsgrenzen) (nur mit
besonderer Vereinbarung).
Produktübersicht Stand 01.06.2019 Seite 2 von 2