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Anerkenntnisverbot

Begriff aus der Bootsversicherung, Bereich Haftpflicht

Das Anerkenntnisverbot ist die alte Regel, dass man einen gegen sich erhobenen Haftpflichtanspruch nicht selbst anerkennen oder vergleichen soll. Die heutigen Bedingungswerke fassen sie milder: Ein Anerkenntnis ohne Zustimmung des Versicherers bindet ihn nur insoweit, als der Anspruch auch ohne das Anerkenntnis bestanden hätte. Beispiel: Sie rammen beim Ablegen eine fremde Yacht und sagen dem Eigner an Ort und Stelle zu, den Schaden zu bezahlen. Der Versicherer prüft dennoch eigenständig, ob und in welcher Höhe Sie haften. Wichtiger als Schweigen ist die rasche Meldung, denn die Verhandlung mit dem Anspruchsteller führt der Versicherer.

Bei uns: Basis, Basis PLUS und Premium regeln das gleichlautend in Ziffer A-4.1: Ein Anerkenntnis ohne unsere Zustimmung bindet uns nur, soweit der Anspruch auch ohne es bestanden hätte. Ziffer B-5.3 führt kein Anerkenntnisverbot. Umgekehrt gilt Ziffer A-11.7 (Basis) und A-13.1.7 (Basis PLUS, Premium): Scheitert eine von uns gewollte Erledigung an Ihrer Weigerung, tragen wir den Mehraufwand nicht.

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