Volltext aufklappen: Muster- und Tarifbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (B 180)
[Seite 1]
DKV Deutsche Krankenversicherung AG
Allgemeine
Versicherungsbedingungen (AVB)
Muster- und Tarifbedingungen
für die
Krankentagegeldversicherung
(ausgenommen die Tarife KTA, KTS, NT, TL, KT, KTF)
Die AVB umfassen:
In diesem Druckstück: Musterbedingungen 2009 - MB/KT 2009 - des Verbandes der privaten Krankenversicherung
Tarifbedingungen der Deutschen Krankenversicherung (Schrägschrift)
In gesonderten
Druckstücken: Tarife
Inhaltsverzeichnis
Der Versicherungsschutz
§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes 2
§ 1a Krankentagegeld während der Mutterschutzfristen und am Entbindungstag 2
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes 3
§ 3 Wartezeiten 3
§ 4 Umfang der Leistungspflicht 3
§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht 4
§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen 4
§ 7 Ende des Versicherungsschutzes 5
Pflichten des Versicherungsnehmers
§ 8 Beitragszahlung 5
§ 8a Beitragsberechnung 5
§ 8b Beitragsanpassung 5
§ 8c Beitragsrückerstattung (Gewinnbeteiligung des Versicherungsnehmers) 6
§ 9 Obliegenheiten 6
§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen 6
§ 11 Anzeigepflicht bei Wegfall der Versicherungsfähigkeit 7
§ 12 Aufrechnung 7
Ende der Versicherung
§ 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer 7
§ 14 Kündigung durch den Versicherer 7
§ 15 Sonstige Beendigungsgründe 7
Sonstige Bestimmungen
§ 16 Willenserklärung und Anzeigen 8
§ 17 Gerichtsstand 8
§ 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen 8
Anhang 9
51001599 B 180 (12.24) BDK50036 1/11
[Seite 2]
Der Versicherungsschutz 6. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf
Deutschland.
§1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des 7. Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im europäi-
schen Ausland wird für im Ausland akut eingetrete-
Versicherungsschutzes ne Krankheiten oder Unfälle das Krankentagegeld
in vertraglichem Umfang für die Dauer einer medi-
1. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen zinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in
Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder einem öffentlichen Krankenhaus gezahlt. Für einen
Unfällen, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verur- vorübergehenden Aufenthalt im außereuropäi-
sacht wird. Er zahlt im Versicherungsfall für die schen Ausland können besondere Vereinbarungen
Dauer einer Arbeitsunfähigkeit ein Krankentage- getroffen werden.
geld in vertraglichem Umfang.
8. Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnli-
2. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige chen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedsstaat der
Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Europäischen Union oder einen anderen Vertrags-
Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf Ar- staat des Abkommens über den Europäischen
beitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Der Versi- Wirtschaftsraum, wird für in diesem Staat akut ein-
cherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er getretene Krankheiten oder Unfälle das Krankenta-
endet, wenn nach medizinischem Befund keine Ar- gegeld in vertraglichem Umfang für die Dauer einer
beitsunfähigkeit und keine Behandlungsbedürftig- medizinisch notwendigen stationären Heilbehand-
keit mehr bestehen. Eine während der Behandlung lung in einem öffentlichen Krankenhaus gezahlt.
neu eingetretene und behandelte Krankheit oder
Unfallfolge, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit
ärztlich festgestellt wird, begründet nur dann einen § 1a Krankentagegeld während der Mutterschutzfris-
neuen Versicherungsfall, wenn sie mit der ersten ten und am Entbindungstag
Krankheit oder Unfallfolge in keinem ursächlichen
Zusammenhang steht. Wird Arbeitsunfähigkeit 1. Versicherungsfall ist auch der Verdienstausfall der
gleichzeitig durch mehrere Krankheiten oder Unfall- weiblichen Versicherten, der während der Schutz-
folgen hervorgerufen, so wird das Krankentagegeld fristen nach § 3 Absätze 1 und 2 des Mutterschutz-
nur einmal gezahlt. gesetzes sowie am Entbindungstag entsteht, wenn
Zu Abs. 2 die Versicherte in diesem Zeitraum nicht oder nur
Tarif TBB: siehe auch Nr. 1.1 Tarifteil der AVB eingeschränkt beruflich tätig ist. Für diesen Versi-
cherungsfall gelten die Bestimmungen der § 1 und
3. Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen §§ 2 bis 18 sinngemäß, soweit sich aus den nach-
liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufli- folgenden Absätzen keine Abweichungen ergeben.
che Tätigkeit nach medizinischem Befund vorüber-
gehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch 2. Der Versicherer zahlt für die Dauer dieser Schutz-
nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstä- fristen und am Entbindungstag ein Krankentage-
tigkeit nachgeht. Können zuvor arbeitsunfähige geld in vertraglichem Umfang ungeachtet der Leis-
Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bishe- tungsausschlüsse nach § 5. Soweit der versicher-
rige Tätigkeit teilweise verrichten und durch eine ten Person in diesem Zeitraum ein Anspruch auf
stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit vo- Mutterschaftsgeld nach dem Sozialgesetzbuch
raussichtlich wieder besser in das Erwerbsleben Fünftes Buch oder nach dem Mutterschutzgesetz,
eingegliedert werden, so besteht während der auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und El-
Wiedereingliederung ein Anspruch auf Krankenta- ternzeitgesetz oder auf einen anderen anderweiti-
gegeld, sofern der Tarif oder die Tarifbedingungen gen angemessenen Ersatz für den während dieser
dies vorsehen. Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht, wird
dieser auf das vereinbarte Krankentagegeld ange-
4. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich rechnet. Wenn die versicherte Person während der
aus dem Versicherungsschein, späteren schriftli- gesetzlichen Mutterschutzfristen oder am Entbin-
chen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versiche- dungstag arbeitsunfähig mit Anspruch auf Bezug
rungsbedingungen (Musterbedingungen mit An- von Krankentagegeld ist oder wird, wird das Kran-
hang, Tarif mit Tarifbedingungen) sowie den ge- kentagegeld nur einmal bis zur vereinbarten Höhe
setzlichen Vorschriften. Das Versicherungsverhält- gezahlt.
nis unterliegt deutschem Recht.
3. Das während der Mutterschutzfristen und am Ent-
5. Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung bindungstag gezahlte Krankentagegeld darf zu-
der Versicherung in einen gleichartigen Versiche- sammen mit dem Mutterschaftsgeld nach dem So-
rungsschutz verlangen, sofern die versicherte Per- zialgesetzbuch Fünftes Buch und nach dem Mut-
son die Voraussetzungen für die Versicherungsfä- terschutzgesetz, dem Elterngeld nach dem Bund-
higkeit erfüllt. Der Versicherer nimmt einen Antrag eselterngeld- und Elternzeitgesetz und anderen Er-
auf Umwandlung in angemessener Frist an. Die satzleistungen für den während dieser Zeit verur-
erworbenen Rechte bleiben erhalten; die nach den sachten Verdienstausfall das auf den Kalendertag
technischen Berechnungsgrundlagen gebildete umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit her-
Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten rührende Nettoeinkommen nicht übersteigen.
Person wachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkom-
wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundla- mens ist der Durchschnittsverdienst der letzten
gen angerechnet. Soweit der neue Versicherungs- 12 Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist nach
schutz höher oder umfassender ist, kann insoweit § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes.
ein Risikozuschlag (§ 8 a Abs. 3 und 4) verlangt
oder ein Leistungsausschluss vereinbart werden; 4. Der Eintritt und die Dauer der Schutzfristen nach
ferner sind für den hinzukommenden Teil des Ver- § 3 Absätze 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes und
sicherungsschutzes Wartezeiten (§ 3 Abs. 6) ein- der Tag der Entbindung sind durch den Versiche-
zuhalten. Die Umwandlung des Versicherungs- rungsnehmer nachzuweisen. Dieser trägt etwaige
schutzes aus einem Tarif, bei dem die Beiträge ge- Kosten des Nachweises.
schlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen
Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausge- 5. Die Wartezeit beträgt acht Monate ab Versiche-
schlossen. rungsbeginn.
51001599 B 180 (12.24) BDK50036 2/11
[Seite 3]
2.1 Zahlungen jeder Art, die an die Stelle des Kran-
§2 Beginn des Versicherungsschutzes kengeldes der gesetzlichen Krankenversicherung
treten, sind dem Bezug von Krankengeld gleichge-
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Ver- stellt.
sicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versi-
Zu Abs. 2 bzw. 2.1
cherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des
Tarif TBB: siehe auch Nr. 1.2 Tarifteil der AVB
Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des
Versicherungsscheines oder einer schriftlichen An- 2.2 Nehmen Arbeitnehmer nach vollständiger Arbeits-
nahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Warte- unfähigkeit (§ 1 Abs. 3) ihre berufliche Tätigkeit mit
zeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des ärztlicher Zustimmung stufenweise auf, wird das
Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht Krankentagegeld für die Dauer der teilweisen Ar-
geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsver- beitsunfähigkeit unter Abzug des während dieser
trages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für Zeit erzielten Nettoeinkommens gezahlt, im Versi-
den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, cherungsfall jedoch längstens für 182 Tage.
der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in die
Wartezeiten fällt. Bei Vertragsänderungen gelten 2.3 Bei Tarifen für Selbstständige und für freiberuflich
die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des Tätige gilt als Nettoeinkommen der Gewinn (§ 2
Versicherungsschutzes. Abs. 2.1 Einkommensteuergesetz) aus der im Ver-
sicherungsantrag angegebenen Tätigkeit.
Bei Tarifen für Arbeitnehmer gilt als maßgebliches
§3 Wartezeiten Nettoeinkommen 80% des durchschnittlichen Brut-
toeinkommens. Dabei berücksichtigen wir z.B.
1. Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbe- auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
ginn an.
3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem
2. Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie Versicherer unverzüglich eine nicht nur vorüberge-
entfällt bei Unfällen. hende Minderung des aus der Berufstätigkeit her-
rührenden Nettoeinkommens mitzuteilen.
3. Die besonderen Wartezeiten betragen für Psycho-
therapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kiefer- 4. Sinkt das durchschnittliche Nettoeinkommen der
orthopädie acht Monate. versicherten Person in einem Zeitraum von 12 Mo-
naten unter die Höhe des dem Vertrage zugrunde
4. Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezei- gelegten Nettoeinkommens, kann der Versicherer,
ten auf Grund besonderer Vereinbarung erlassen auch wenn der Versicherungsfall bereits eingetre-
werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Ge- ten ist, das Krankentagegeld und den Beitrag ent-
sundheitszustand vorgelegt wird. sprechend dem geminderten Nettoeinkommen
4.1 Die allgemeine Wartezeit kann erlassen werden, herabsetzen.
wenn dies auf einem besonderen Vordruck des Für einen Arbeitnehmer sind die letzten 12 Monate
Versicherers beantragt und der darin geforderte vor der Kenntniserlangung des Versicherers der
ärztliche Untersuchungsbericht vorgelegt wird. maßgebende Zeitraum. Ist bei Kenntniserlangung
5. Personen, die aus der privaten oder gesetzlichen des Versicherers bereits Arbeitsunfähigkeit einge-
Krankenversicherung ausgeschieden sind, wird bis treten, ist auf die letzten 12 Monate vor Beginn der
zur Höhe des bisherigen Krankentagegeld- oder Arbeitsunfähigkeit als maßgebenden Zeitraum ab-
Krankengeldanspruchs die nachweislich dort unun- zustellen.
terbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Für selbstständig Tätige ist das letzte abgelaufene
Wartezeiten angerechnet. Voraussetzung ist, dass Kalenderjahr vor Kenntniserlangung des Versiche-
die Versicherung spätestens zwei Monate nach rers der maßgebende Zeitraum. Ist bei Kenntniser-
Beendigung der Vorversicherung zusammen mit langung des Versicherers bereits Arbeitsunfähig-
einer Krankheitskostenversicherung beantragt keit eingetreten, ist auf das letzte abgelaufene Ka-
wurde und der Versicherungsschutz in Abweichung lenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit als
von § 2 im unmittelbaren Anschluss beginnen soll. maßgebenden Zeitraum abzustellen.
Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus einem
öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heil- Zeiten, in denen Arbeitsunfähigkeit oder ein Be-
fürsorge. schäftigungsverbot aufgrund von Schutzvorschrif-
ten bestand, bleiben dabei außer Betracht. Die Be-
5.1 Für die Anrechnung der Versicherungszeit kommt stimmung des Nettoeinkommens richtet sich unge-
es nicht auf die Höhe des bisherigen Krankengeld- achtet des Absatzes 2 nach den Tarifbedingungen.
anspruchs an. Die Regelung in Absatz 5 gilt ent- Die Herabsetzung des Krankentagegelds und des
sprechend, wenn Personen mit Anspruch auf freie Beitrags werden von Beginn des zweiten Monats
Heilfürsorge bzw. Beamte ihren Beruf aufgeben; in nach Zugang der Herabsetzungserklärung beim
diesen Fällen wird die bisherige Dienstzeit auf die Versicherungsnehmer an wirksam. Bis zum Zeit-
Wartezeiten angerechnet. punkt der Herabsetzung wird die Leistungspflicht
6. Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitrege- im bisherigen Umfang auch für eine bereits einge-
lungen für den hinzukommenden Teil des Versi- tretene Arbeitsunfähigkeit nicht berührt.
cherungsschutzes. 4.1 Setzt der Versicherer nach Absatz 4 das Kranken-
tagegeld herab, kann der Versicherungsnehmer die
§4 Umfang der Leistungspflicht Versicherung in Höhe des weggefallenen Kranken-
tagegeldes als Anwartschaftsversicherung fortset-
zen.
1. Höhe und Dauer der Versicherungsleistungen
ergeben sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen. 5. Die Zahlung von Krankentagegeld setzt voraus,
dass die versicherte Person während der Dauer
2. Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonsti- der Arbeitsunfähigkeit durch einen niedergelasse-
gen Krankentage- und Krankengeldern das auf den nen approbierten Arzt oder Zahnarzt bzw. im Kran-
Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen kenhaus behandelt wird.
Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht über-
steigen. Maßgebend für die Berechnung des Net- 5.1 Es können auch nicht niedergelassene Ärzte oder
toeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der Zahnärzte gewählt werden, die die Behandlung in
letzten 12 Monate vor Antragstellung bzw. vor Ein- einem für die vertragsärztliche Versorgung zuge-
tritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Tarif keinen lassenen medizinischen Versorgungszentrum oder
anderen Zeitraum vorsieht. einer ärztlich geleiteten Einrichtung erbringen und
51001599 B 180 (12.24) BDK50036 3/11
[Seite 4]
diese entsprechend der jeweils gültigen amtlichen gen Entziehungsmaßnahmen einschließlich
Gebührenordnung abrechnen. Entziehungskuren;
6. Der versicherten Person steht die Wahl unter den ba) Für eine erstmalige Entziehungsmaßnahme, für
niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahn- die kein anderweitiger Anspruch bei Verdienst-
ärzten frei. ausfall (Krankengeld, Übergangsgeld, Kranken-
tagegeld, Leistungen des Arbeitgebers oder
6.1 Auf die Niederlassung kommt es nicht an, wenn die ähnliches) besteht, wird das vereinbarte Kran-
Voraussetzungen des § 4 Abs. 5.1 vorliegen. kentagegeld gezahlt, wenn der Versicherer dies
7. Eintritt und Dauer der Arbeitsunfähigkeit sind durch vor Beginn der Maßnahme schriftlich zugesagt
Bescheinigung des behandelnden Arztes oder hat. Die Zusage kann von einer Begutachtung
Zahnarztes nachzuweisen. Etwaige Kosten derarti- über die Erfolgsaussichten durch einen vom
ger Nachweise hat der Versicherungsnehmer zu Versicherer beauftragten Arzt abhängig ge-
tragen. Bescheinigungen von Ehegatten, Lebens- macht werden.
partnern gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz c) wegen Krankheiten und Unfallfolgen, die auf ei-
(siehe Anhang), Eltern oder Kindern reichen zum ne durch Alkoholgenuss bedingte Bewusst-
Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht aus. seinsstörung zurückzuführen sind;
8. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbe- ca) Die vorstehende Einschränkung entfällt.
handlung hat die versicherte Person freie Wahl un-
ter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, d) ausschließlich wegen Schwangerschaft, ferner
die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über wegen Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt
ausreichende diagnostische und therapeutische und Entbindung;
Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten
führen. e) während der gesetzlichen Beschäftigungsver-
bote für werdende Mütter und Wöchnerinnen in
9. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbe- einem Arbeitsverhältnis (Mutterschutz). Diese
handlung in Krankenanstalten, die auch Kuren befristete Einschränkung der Leistungspflicht
bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder gilt sinngemäß auch für selbstständig Tätige, es
Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen aber die sei denn, dass die Arbeitsunfähigkeit in keinem
Voraussetzungen von Absatz 8 erfüllen, werden Zusammenhang mit den unter d) genannten
die tariflichen Leistungen nur dann erbracht, wenn Ereignissen steht;
der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung
schriftlich zugesagt hat. Bei Tbc-Erkrankungen wird f) wenn sich die versicherte Person nicht an ihrem
in vertraglichem Umfange auch bei stationärer Be- gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland auf-
handlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleis- hält, es sei denn, dass sie sich - unbeschadet
tet. des Absatzes 2 - in medizinisch notwendiger
stationärer Heilbehandlung befindet (vgl. § 4
10. Der Versicherer gibt auf Verlangen des Versiche- Abs. 8 und 9). Wird die versicherte Person in
rungsnehmers oder der versicherten Person Aus- Deutschland außerhalb ihres gewöhnlichen
kunft über und Einsicht in Gutachten oder Stel- Aufenthalts arbeitsunfähig, so steht ihr das
lungnahmen, die der Versicherer bei der Prüfung Krankentagegeld auch zu, solange die Erkran-
der Leistungspflicht, für die Feststellung einer Ar- kung oder Unfallfolge nach medizinischem Be-
beitsunfähigkeit oder einer Berufsunfähigkeit (vgl. fund eine Rückkehr ausschließt;
§ 15 Abs. 1 Buchstabe b), eingeholt hat. Wenn der
Auskunft an oder der Einsicht durch den Versiche- g) während Kur- und Sanatoriumsbehandlung so-
rungsnehmer oder die versicherte Person erhebli- wie während Rehabilitationsmaßnahmen der
che therapeutische Gründe oder sonstige erhebli- gesetzlichen Rehabilitationsträger, wenn der
che Gründe entgegenstehen, kann nur verlangt Tarif nichts Anderes vorsieht.
werden, einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt ga) Ist im Verlaufe einer Arbeitsunfähigkeit eine sta-
Auskunft oder Einsicht zu geben. Der Anspruch tionäre medizinische Rehabilitation erforderlich,
kann nur von der jeweils betroffenen Person oder wird Krankentagegeld gezahlt, wenn und soweit
ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht wer- der Versicherer zuvor eine schriftliche Zusage
den. Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten gegeben hat.
oder die Stellungnahme auf Veranlassung des
Versicherers eingeholt, erstattet der Versicherer 2. Während des Aufenthaltes in einem Heilbad oder
die entstandenen Kosten. Kurort - auch bei einem Krankenhausaufenthalt -
besteht keine Leistungspflicht. Die Einschränkung
11. Umwandlung aus älteren Tarifen in Tarife ohne entfällt, wenn die versicherte Person dort ihren ge-
Höchstleistungsdauer: wöhnlichen Aufenthalt hat oder während eines vo-
Ist für bestimmte Krankheiten oder Unfälle eine rübergehenden Aufenthaltes durch eine vom Auf-
bisherige Höchstleistungsdauer erreicht, bedingen enthaltszweck unabhängige akute Erkrankung oder
sie und ihre Folgen auch nach der Umwandlung einen dort eingetretenen Unfall arbeitsunfähig wird,
keine weiteren Leistungen. Wird die Höchstleis- solange dadurch nach medizinischem Befund die
tungsdauer im Laufe eines Versicherungsfalls er- Rückkehr ausgeschlossen ist.
reicht, der vor dem Umwandlungstermin oder vor
der Annahme des Umwandlungsantrages eingetre- 2.1 Die vorstehende Einschränkung entfällt.
ten ist, gilt das gleiche.
§6 Auszahlung der Versicherungsleistungen
§5 Einschränkung der Leistungspflicht
1. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet,
1. Keine Leistungspflicht besteht bei Arbeitsunfähig- wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht
keit sind; diese werden Eigentum des Versicherers.
a) wegen solcher Krankheiten einschließlich ihrer 2. Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für
Folgen sowie wegen Folgen von Unfällen, die die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus
durch Kriegsereignisse verursacht oder als § 14 VVG (siehe Anhang).
Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht
ausdrücklich in den Versicherungsschutz ein- 3. Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte
geschlossen sind; Person zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer
ihm diese in Textform als Empfangsberechtigte für
b) wegen auf Vorsatz beruhender Krankheiten und deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt
Unfälle einschließlich deren Folgen sowie we- diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versi-
cherungsnehmer die Leistung verlangen.
51001599 B 180 (12.24) BDK50036 4/11
[Seite 5]
4. Kosten für die Überweisung der Versicherungsleis- Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versi-
tungen und für Übersetzung können von den Leis- cherungsscheines zu zahlen.
tungen abgezogen werden.
4. Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung
5. Ansprüche auf Versicherungsleistungen können einer Beitragsrate in Verzug, so werden die ge-
weder abgetreten noch verpfändet werden. Das stundeten Beitragsraten des laufenden Versiche-
Abtretungsverbot nach Satz 1 gilt nicht für ab dem rungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut als ge-
1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge; gesetz- stundet, wenn der rückständige Beitragsteil ein-
liche Abtretungsverbote bleiben unberührt. schließlich der Beitragsrate für den am Tage der
Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten ent-
richtet sind.
§7 Ende des Versicherungsschutzes
5. Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder
Der Versicherungsschutz endet - auch für schwe- eines Folgebeitrages kann unter den Vorausset-
bende Versicherungsfälle - mit der Beendigung des zungen der §§ 37 und 38 VVG (siehe Anhang) zum
Versicherungsverhältnisses (§§ 13 bis 15). Kündigt Verlust des Versicherungsschutzes führen. Ist ein
der Versicherer das Versicherungsverhältnis ge- Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitig ge-
mäß § 14 Abs. 1, so endet der Versicherungs- zahlt und wird der Versicherungsnehmer in Text-
schutz für schwebende Versicherungsfälle erst am form gemahnt, so ist er zur Zahlung der Mahnkos-
dreißigsten Tage nach Beendigung des Versiche- ten verpflichtet, deren Höhe sich aus dem Tarif
rungsverhältnisses. Endet das Versicherungsver- ergibt.
hältnis wegen Wegfalls einer der im Tarif bestimm- 6. Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der
ten Voraussetzungen für die Versicherungsfähig- Vertragslaufzeit beendet, steht dem Versicherer für
keit oder wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit, so diese Vertragslaufzeit nur derjenige Teil des Bei-
bestimmt sich die Leistungspflicht nach § 15 Abs. 1 trags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum
Buchstabe a oder b. entspricht, in dem der Versicherungsschutz be-
standen hat. Wird das Versicherungsverhältnis
durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 VVG
Pflichten des Versicherungs- (siehe Anhang) oder durch Anfechtung des Versi-
nehmers cherers wegen arglistiger Täuschung beendet,
steht dem Versicherer der Beitrag bzw. die Bei-
tragsrate bis zum Wirksamwerden der Rücktritts-
§8 Beitragszahlung oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer
zurück, weil der erste Beitrag bzw. die erste Bei-
1. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom tragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er ei-
Versicherungsbeginn an berechnet. Er ist zu Be- ne angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
ginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrich-
ten, kann aber auch in gleichen monatlichen Bei- 7. Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu be-
tragsraten gezahlt werden, die jeweils bis zur Fäl- zeichnende Stelle zu entrichten.
ligkeit der Beitragsrate als gestundet gelten. Die
Beitragsraten sind am Ersten eines jeden Monats
fällig. Wird der Jahresbeitrag während des Versi- § 8a Beitragsberechnung
cherungsjahres neu festgesetzt, so ist der Unter-
schiedsbetrag vom Änderungszeitpunkt an bis zum 1. Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßga-
Beginn des nächsten Versicherungsjahres nachzu- be der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsge-
zahlen bzw. zurückzuzahlen. setzes (VAG) und ist in den technischen Berech-
nungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.
1.1 Beginnt die Versicherung nicht am 1. eines Kalen-
dermonats, ist für den ersten Vertragsmonat nur 2. Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Ände-
der anteilige Betrag der monatlichen Beitragsrate rung des Versicherungsschutzes, wird das Ge-
zu zahlen. schlecht und das (die) bei In-Kraft-Treten der Än-
Der erste Vertragsmonat beginnt mit dem im Versi- derung erreichte tarifliche Lebensalter (Lebensal-
cherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versiche- tersgruppe) der versicherten Person berücksichtigt.
rungsbeginn); er endet mit dem letzten Kalendertag Dabei wird dem Eintrittsalter der versicherten Per-
dieses Monats. Die folgenden Vertragsmonate be- son dadurch Rechnung getragen, dass eine Alte-
ginnen jeweils mit dem ersten Kalendertag. Diese rungsrückstellung gemäß den in den technischen
Definition findet auch dann Anwendung, wenn Fris- Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen
ten und Termine, die in Tarifen geregelt sind, auf angerechnet wird. Eine Erhöhung der Beiträge
Vertragsmonate abstellen. oder eine Minderung der Leistungen des Versiche-
rers wegen des Älterwerdens der versicherten Per-
2. Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit mit der son ist jedoch während der Dauer des Versiche-
Maßgabe geschlossen, dass sich das Versiche- rungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eine
rungsverhältnis nach Ablauf dieser bestimmten Zeit Alterungsrückstellung zu bilden ist.
stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert, so-
fern der Versicherungsnehmer nicht fristgemäß ge- 3. Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch
kündigt hat, so kann der Tarif anstelle von Jahres- besonders vereinbarte Risikozuschläge entspre-
beiträgen Monatsbeiträge vorsehen. Diese sind am chend ändern.
Ersten eines jeden Monats fällig.
4. Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko
2.1 Der Beitrag wird bei Abschluss des Versicherungs- vor, steht dem Versicherer für den hinzukommen-
vertrages nach dem Eintrittsalter der versicherten den Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich
Person festgesetzt. Als Eintrittsalter gilt der Unter- zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Die-
schied zwischen dem Jahr der Geburt und dem ser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb
Jahr des Versicherungsbeginns. des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken
2.2 Bei Vorauszahlung der monatlichen Beitragsraten maßgeblichen Grundsätzen.
im Lastschriftverfahren bietet der Versicherer einen
Beitragsnachlass von
§ 8b Beitragsanpassung
3 % bei einer Vorauszahlung für 12 Monate,
2 % bei einer Vorauszahlung für 6 Monate. 1. Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage
3. Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, können sich die Leistungen des Versicherers z.B.
sofern nicht anders vereinbart, unverzüglich nach wegen häufigerer Arbeitsunfähigkeit der Versicher-
ten, wegen längerer Arbeitsunfähigkeitszeiten oder
aufgrund steigender Lebenserwartung ändern.
51001599 B 180 (12.24) BDK50036 5/11
[Seite 6]
Dementsprechend vergleicht der Versicherer zu- 3. Die Beitragsrückerstattung nach Absatz 2 kann
mindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen nach der Anzahl der aufeinander folgenden Jahre,
mit den in den technischen Berechnungsgrundla- in denen die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt
gen kalkulierten Versicherungsleistungen und worden sind, gestaffelt werden.
Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegen-
überstellung für eine Beobachtungseinheit eines 4. Eine Beitragsrückerstattung nach Absatz 2 erfolgt
Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetz- nicht vor dem 1. Juli des Folgejahres.
lich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz,
werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit
vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, §9 Obliegenheiten
mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Un-
ter den gleichen Voraussetzungen kann auch ein 1. Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist dem
vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geän- Versicherer unverzüglich, spätestens aber inner-
dert werden. halb der im Tarif festgesetzten Frist, durch Vorlage
eines Nachweises (§ 4 Abs. 7) anzuzeigen. Bei
1.1 Ergibt die Gegenüberstellung nach Absatz 1 Satz 2 verspätetem Zugang der Anzeige kann das Kran-
bei den Versicherungsleistungen eine Abweichung kentagegeld bis zum Zugangstage nach Maßgabe
von mehr als 10%, werden alle Beiträge dieser Be- des § 10 gekürzt werden oder ganz entfallen; eine
obachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, Zahlung vor dem im Tarif vorgesehenen Zeitpunkt
soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhän- erfolgt jedoch nicht. Fortdauernde Arbeitsunfähig-
ders angepasst; bei einer Abweichung von mehr keit ist dem Versicherer innerhalb der im Tarif fest-
als 5% können alle Beiträge dieser Beobachtungs- gesetzten Frist nachzuweisen. Die Wiederherstel-
einheit vom Versicherer überprüft und, soweit er- lung der Arbeitsfähigkeit ist dem Versicherer bin-
forderlich, mit Zustimmung des Treuhänders ange- nen drei Tagen anzuzeigen.
passt werden. Ergibt die Gegenüberstellung nach
Absatz 1 Satz 2 bei der Sterbewahrscheinlichkeit 1.1 Die Arbeitsunfähigkeit ist spätestens drei Tage
eine Abweichung von mehr als5 %, werden alle nach dem vereinbarten Leistungsbeginn anzuzei-
Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versi- gen. Bei länger als zwei Wochen dauernder Ar-
cherer überprüft und mit Zustimmung des Treu- beitsunfähigkeit muss der Nachweis unaufgefordert
händers angepasst. alle zwei Wochen erneuert werden, sofern ihn der
Versicherer nicht in anderen Abständen anfordert.
2. (entfallen)
2. Der Versicherungsnehmer und die als empfangs-
3. Beitragsanpassungen sowie Änderungen von evtl. berechtigt benannte versicherte Person (vgl. § 6
vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginn Abs. 3) haben auf Verlangen des Versicherers jede
des zweiten Monats wirksam, der auf die Benach- Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Ver-
richtigung des Versicherungsnehmers folgt. sicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Ver-
sicherers und ihres Umfanges erforderlich ist. Die
geforderten Auskünfte sind auch einem Beauftrag-
§ 8c Beitragsrückerstattung (Gewinnbeteiligung des ten des Versicherers zu erteilen.
Versicherungsnehmers)
3. Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte
1. Von dem satzungsgemäß ermittelten Überschuss Person verpflichtet, sich durch einen vom Versiche-
eines Geschäftsjahres (Kalenderjahres) aus der rer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
nach Art der Lebensversicherung betriebenen 3.1 Die versicherte Person muss die Nachuntersu-
Krankenversicherung werden nach Maßgabe der chung innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der
gesetzlichen Vorschriften mindestens 80% einer Aufforderung durchführen lassen. Verweigert sie
Rückstellung zugeführt, die ausschließlich zuguns- die Nachuntersuchung, kann das Krankentagegeld
ten der Versicherungsnehmer verwendet wird, un- für die Dauer der Weigerung entzogen werden.
ter anderem für Zwecke der Beitragsrückerstattung
(Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrücker- 4. Die versicherte Person hat für die Wiederherstel-
stattung). Der Versicherer kann außer der Auszah- lung der Arbeitsfähigkeit zu sorgen; sie hat insbe-
lung auch die Verwendung zur Beitragssenkung sondere die Weisungen des Arztes gewissenhaft
oder zur Abwendung bzw. Milderung von Beitrags- zu befolgen und alle Handlungen zu unterlassen,
erhöhungen wählen. Welche Tarife oder Tarifkom- die der Genesung hinderlich sind.
binationen an der Beitragsrückerstattung teilneh-
men und in welcher Höhe, wird vom Versicherer 5. Jeder Berufswechsel der versicherten Person ist
jährlich mit Zustimmung des Treuhänders ent- unverzüglich anzuzeigen.
schieden. 6. Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhö-
2. Wird für den vereinbarten Tarif eine Beitragsrück- hung einer anderweitig bestehenden Versicherung
erstattung in Form der Auszahlung vorgesehen, mit Anspruch auf Krankentagegeld darf nur mit
besteht ein Anspruch für jede versicherte Person, Einwilligung des Versicherers vorgenommen wer-
wenn den.
a) aus ihrer Versicherung für das Geschäftsjahr
keine Versicherungsleistungen erbracht worden
sind, § 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
b) ihre Versicherung während des ganzen Ge- 1. Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4
schäftsjahres in dem betreffenden Tarifverband VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschrän-
bestanden hat und am 30. Juni des folgenden kungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung
Geschäftsjahres noch immer besteht (die zwei- zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Abs. 1 bis 6
te Voraussetzung entfällt, wenn die Versiche- genannten Obliegenheiten verletzt wird.
rung nach § 13 Abs. 3 oder § 15 Buchst. d ge-
endet hat); 2. Wird eine der in § 9 Abs. 5 und 6 genannten Oblie-
c) für ihre Versicherung der Beitrag und etwaige genheiten verletzt, so kann der Versicherer unter
Mahnkosten, die während des Geschäftsjahres der Voraussetzung des § 28 Abs. 1 VVG (siehe
fällig geworden sind, bis zum 31. Dezember Anhang) innerhalb eines Monats nach dem Be-
vollständig entrichtet sind. kanntwerden der Obliegenheitsverletzung ohne
Einhaltung einer Frist auch kündigen.
3. Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten
Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden
des Versicherungsnehmers gleich.
51001599 B 180 (12.24) BDK50036 6/11
[Seite 7]
Anzeigepflicht bei Wegfall der Versicherungs- 4. Erhöht der Versicherer die Beiträge auf Grund der
§ 11 Beitragsanpassungsklausel oder vermindert er sei-
fähigkeit ne Leistungen gemäß § 18 Abs. 1 oder macht er
von seinem Recht auf Herabsetzung gemäß § 4
Der Wegfall einer im Tarif bestimmten Vorausset- Abs. 4 Gebrauch, so kann der Versicherungsneh-
zung für die Versicherungsfähigkeit oder der Eintritt mer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der
der Berufsunfähigkeit (vgl. § 15 Abs. 1 Buchstabe betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei
b) einer versicherten Person ist dem Versicherer Monaten vom Zugang der Änderungsmitteilung an
unverzüglich anzuzeigen. Erlangt der Versicherer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung
von dem Eintritt dieses Ereignisses erst später kündigen. Bei einer Beitragserhöhung kann der
Kenntnis, so sind beide Teile verpflichtet, die für Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis
die Zeit nach Beendigung des Versicherungsver- auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
hältnisses empfangenen Leistungen einander zu- der Erhöhung kündigen.
rückzugewähren.
Der Bezug von Altersrente (vgl. § 15 Buchst. c) ist 5. Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versi-
dem Versicherer ebenfalls unverzüglich anzuzei- cherer die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kün-
gen. Im Übrigen gilt auch hier Satz 2 der obigen digung nur für einzelne versicherte Personen oder
Bestimmung. Tarife erklärt, innerhalb von zwei Wochen nach
Zugang dieser Erklärung die Aufhebung des übri-
gen Teils der Versicherung zum Schlusse des Mo-
§ 12 Aufrechnung nats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Ver-
sicherers zugegangen ist, bei Kündigung zu dem
Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderun- Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.
gen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die 6. Kündigt der Versicherungsnehmer das Versiche-
Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig rungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versi-
festgestellt ist. Gegen eine Forderung aus der Bei- cherte Personen, haben die versicherten Personen
tragspflicht kann jedoch ein Mitglied eines Versi- das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Be-
cherungsvereins nicht aufrechnen. nennung des künftigen Versicherungsnehmers
fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier
Monate nach der Kündigung abzugeben. Die Kün-
Ende der Versicherung digung ist nur wirksam, wenn der Versicherungs-
nehmer nachweist, dass die betroffenen versicher-
ten Personen von der Kündigungserklärung Kennt-
§ 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer nis erlangt haben.
1. Der Versicherungsnehmer kann das Versiche-
rungsverhältnis zum Ende eines jeden Versiche- § 14 Kündigung durch den Versicherer
rungsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündi-
gen. 1. Der Versicherer kann das Versicherungsverhältnis
zum Ende eines jeden der ersten drei Versiche-
1.1 Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im rungsjahre mit einer Frist von drei Monaten kündi-
Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Ver- gen, sofern kein gesetzlicher Anspruch auf einen
sicherungsbeginn); es endet mit Ablauf des elften Beitragszuschuss des Arbeitgebers besteht.
darauffolgenden Monats. Die folgenden Versiche-
rungsjahre beginnen jeweils am Ersten des Mo- 1.1 Besteht kein gesetzlicher Anspruch auf einen Bei-
nats, der auf den Ablauf des ersten Versicherungs- tragszuschuss des Arbeitgebers, wurde jedoch ei-
jahres folgt. ne Vorversicherung nach § 3 Abs. 5 angerechnet,
so verzichtet der Versicherer während der ersten
2. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Per- drei Versicherungsjahre in Höhe des früheren
sonen oder Tarife beschränkt werden. Krankengeldanspruches auf sein ordentliches
Kündigungsrecht.
3. Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kran-
kenversicherungspflichtig, so kann der Versiche- 1.2 Bei nachträglicher Erhöhung des Krankentagegel-
rungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der des kann der Versicherer die Vereinbarung über
Versicherungspflicht die Krankentagegeldversiche- diese Erhöhung zum Ende des laufenden Versi-
rung oder eine dafür bestehende Anwartschafts- cherungsjahres oder zum Ende eines der folgen-
versicherung rückwirkend zum Eintritt der Versi- den zwei Versicherungsjahre mit einer Frist von
cherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist un- drei Monaten kündigen, sofern kein gesetzlicher
wirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Ein- Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeit-
tritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von gebers besteht.
zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer 2. Die gesetzlichen Bestimmungen über das außeror-
ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei dentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt.
denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäu-
mung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der 3. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Per-
Versicherungsnehmer von seinem Kündigungs- sonen, Tarife oder auf nachträgliche Erhöhungen
recht Gebrauch, steht dem Versicherer der Beitrag des Krankentagegeldes beschränkt werden.
nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Versiche-
rungspflicht zu. Später kann der Versicherungs- 4. Der Versicherer kann, sofern der Versicherungs-
nehmer die Krankentagegeldversicherung oder ei- nehmer die Kündigung nur für einzelne versicherte
ne dafür bestehende Anwartschaftsversicherung Personen oder Tarife erklärt, innerhalb von zwei
nur zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Wochen nach Zugang der Kündigung die Aufhe-
Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Dem bung des übrigen Teils der Versicherung zu dem
Versicherer steht der Beitrag in diesem Fall bis Zeitpunkt verlangen, in dem diese wirksam wird.
zum Ende des Versicherungsvertrages zu. Der Das gilt nicht für den Fall des § 13 Abs. 3.
Versicherungspflicht steht gleich der gesetzliche
Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht § 15 Sonstige Beendigungsgründe
nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus
einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienst-
verhältnis. 1. Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der
betroffenen versicherten Personen
51001599 B 180 (12.24) BDK50036 7/11
[Seite 8]
a) bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraus- oder seit Bezug der Berufsunfähigkeitsrente, bei
setzung für die Versicherungsfähigkeit zum En- erst späterem Bekanntwerden des Ereignisses ge-
de des Monats, in dem die Voraussetzung rechnet ab diesem Zeitpunkt, zu stellen.
weggefallen ist. Besteht jedoch zu diesem Zeit- Bei Wechsel der beruflichen Tätigkeit hat der Ver-
punkt in einem bereits eingetretenen Versiche- sicherungsnehmer das Recht, die Fortsetzung der
rungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Ver- Versicherung hinsichtlich der betroffenen versicher-
sicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, ten Person in demselben oder einem anderen
bis zu dem der Versicherer seine im Tarif auf- Krankentagegeldtarif zu verlangen, soweit die Vo-
geführten Leistungen für diese Arbeitsunfähig- raussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt
keit zu erbringen hat, spätestens aber drei Mo- sind. Der Versicherer kann diese Weiterversiche-
nate nach Wegfall der Voraussetzung; rung von besonderen Vereinbarungen abhängig
Zu Abs. 1a machen.
Tarife TU, TB, TBB, TC: siehe auch Nr. 3 Tarifteil der Bei nur vorübergehendem Wegzug aus Deutsch-
AVB land kann der Versicherungsnehmer verlangen,
b) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfä- das Versicherungsverhältnis im Rahmen einer An-
higkeit liegt vor, wenn die versicherte Person wartschaftsversicherung fortzusetzen.
nach medizinischem Befund im bisher ausge-
übten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als
50% erwerbsunfähig ist. Besteht jedoch zu die- Sonstige Bestimmungen
sem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen
Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet
das Versicherungsverhältnis nicht vor dem § 16 Willenserklärungen und Anzeigen
Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im
Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeits- Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem
unfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber Versicherer bedürfen der Textform.
drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit;
c) mit dem Bezug von Altersrente, spätestens, so- § 17 Gerichtsstand
fern tariflich vereinbart, mit Vollendung des 65.
Lebensjahres. Sofern eine Beendigung mit 1. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ge-
Vollendung des 65. Lebensjahres vereinbart ist, gen den Versicherungsnehmer ist das Gericht des
hat die versicherte Person das Recht, nach Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer
Maßgabe von § 196 VVG (siehe Anhang) den seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines sol-
Abschluss einer neuen Krankentagegeldversi- chen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
cherung zu verlangen.
ca) spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjah- 2. Klagen gegen den Versicherer können bei dem
res. Es kann bis zum Ende des Monats, in dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
das 75. Lebensjahr vollendet wird, fortgeführt des Versicherungsnehmers oder bei dem Gericht
werden, sofern weiterhin Versicherungsfähig- am Sitz des Versicherers anhängig gemacht wer-
keit besteht. Die Fortführung ist gegenüber dem den.
Versicherer spätestens bis zum Ablauf von zwei 3. Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertrags-
Monaten nach Vollendung des 70. Lebensjah- schluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-
res zu erklären. Bei Berufsunfähigkeit im Sinne enthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der
von Absatz 1 Buchstabe b) endet das fortge- Europäischen Union oder Vertragsstaat des Ab-
führte Versicherungsverhältnis mit Ablauf des kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetre- ist oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Auf-
ten ist. enthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht be-
d) mit dem Tod. Beim Tode des Versicherungs- kannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zu-
nehmers haben die versicherten Personen das ständig.
Recht, das Versicherungsverhältnis unter Be-
nennung des künftigen Versicherungsnehmers
fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier § 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungs-
Monate nach dem Tode des Versicherungs- bedingungen
nehmers abzugeben;
e) bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes 1. Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehen-
in einen anderen Staat als die in § 1 Abs. 8 ge- den Veränderung der Verhältnisse des Gesund-
nannten, es sei denn, dass das Versicherungs- heitswesens können die Allgemeinen Versiche-
verhältnis aufgrund einer anderweitigen Verein- rungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den
barung fortgesetzt wird. veränderten Verhältnissen angepasst werden,
wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung
2. Der Versicherungsnehmer und die versicherten der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich
Personen haben das Recht, einen von ihnen ge- erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die
kündigten oder einen wegen Eintritts der Berufsun- Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und
fähigkeit gemäß Abs. 1 Buchstabe b) beendeten ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Änderun-
Vertrag nach Maßgabe des Tarifs in Form einer gen werden zu Beginn des zweiten Monats wirk-
Anwartschaftsversicherung fortzusetzen, sofern mit sam, der auf die Mitteilung der Änderungen und
einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zu der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versiche-
rechnen ist. rungsnehmer folgt.
2.a. Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses 2. Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versiche-
Wird das Versicherungsverhältnis wegen Aufgabe rungsbedingungen durch höchstrichterliche Ent-
einer Erwerbstätigkeit oder wegen Bezugs einer scheidung oder durch einen bestandskräftigen
Berufsunfähigkeitsrente beendet, kann der Versi- Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann
cherungsnehmer das Versicherungsverhältnis für sie der Versicherer durch eine neue Regelung er-
die Dauer der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit setzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags
oder die Dauer des Bezugs von Berufsunfähig- notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem
keitsrente hinsichtlich der betroffenen versicherten Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspar-
Person im Rahmen einer Anwartschaftsversiche- tei auch unter Berücksichtigung der Interessen der
rung fortsetzen. Der Antrag auf diese Umwandlung anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte
des Versicherungsverhältnisses ist innerhalb von darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirk-
zwei Monaten seit Aufgabe einer Erwerbstätigkeit sam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels
51001599 B 180 (12.24) BDK50036 8/11
[Seite 9]
die Belange der Versicherungsnehmer angemes- sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung
sen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nach- nicht zu vertreten.
dem die neue Regelung und die hierfür maßgebli-
chen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des
worden sind, Vertragsbestandteil. Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht
zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungs-
nehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versi-
cherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungs-
Anhang nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder
durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein
auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie auf-
Auszug aus dem Gesetz über den merksam gemacht hat.
Versicherungsvertrag (VVG)
§ 38
§ 14 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
Fälligkeit der Geldleistung
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen
Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die
und des Umfanges der Leistung des Versicherers not- mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestim-
wendigen Erhebungen. mung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und
Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3
kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefass-
Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraus- ten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzuge-
sichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist ben.
gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Ver- (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist
schuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet wer- der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der
den können. Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird,
ist unwirksam. (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag
ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versiche-
§ 19 rungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in
Anzeigepflicht Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristab-
nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurück- lauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu
treten. diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist
der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich
§ 28 hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der
Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der
Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung ver-
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die bunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristab-
vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungs- lauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.
falles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der
Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem § 196
er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhal- Befristung der Krankentagegeldversicherung
tung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung
beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit. (1) Bei der Krankentagegeldversicherung kann vereinbart
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verlet- werden, dass die Versicherung mit Vollendung des 65.
zung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden Lebensjahres der versicherten Person endet. Der Versi-
vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet cherungsnehmer kann in diesem Fall vom Versicherer
ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die verlangen, dass dieser den Antrag auf Abschluss einer mit
Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob Vollendung des 65. Lebensjahres beginnenden neuen
fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versiche- Krankentagegeldversicherung annimmt, die spätestens
rer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des mit Vollendung des 70. Lebensjahres endet. Auf dieses
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Recht hat der Versicherer ihn frühestens sechs Monate
Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen vor dem Ende der Versicherung unter Beifügung des
einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsneh- Wortlauts dieser Vorschrift in Textform hinzuweisen. Wird
mer. der Antrag bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Vollen-
dung des 65. Lebensjahres gestellt, hat der Versicherer
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leis- den Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Warte-
tung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit zeiten zu gewähren, soweit der Versicherungsschutz nicht
weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche- höher oder umfassender ist als im bisherigen Tarif.
rungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der
Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt (2) Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht
nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit nach Absatz 1 Satz 3 auf das Ende der Versicherung
arglistig verletzt hat. hingewiesen und wird der Antrag vor Vollendung des 66.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Lebensjahres gestellt, gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend,
Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach wobei die Versicherung mit Zugang des Antrags beim
Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- Versicherer beginnt. Ist der Versicherungsfall schon vor
oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Zugang des Antrags eingetreten, ist der Versicherer nicht
Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte zur Leistung verpflichtet.
Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen (3) Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend, wenn in un-
hat. mittelbarem Anschluss an eine Versicherung nach Absatz
§ 37 1 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 1 eine neue Krankentage-
Zahlungsverzug bei Erstprämie geldversicherung beantragt wird, die spätestens mit Voll-
endung des 75. Lebensjahres endet.
(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht recht-
zeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung (4) Die Vertragsparteien können ein späteres Lebensjahr
nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es als in den vorstehenden Absätzen festgelegt vereinbaren.
51001599 B 180 (12.24) BDK50036 9/11
[Seite 10]
Auszug aus dem Gesetz über die
Eingetragene Lebenspartnerschaft
(Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG)
[in der bis 22.12.2018 geltenden Fassung]
§ 1 Form und Voraussetzungen
(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber
dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger
Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf
Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder
Lebenspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft. Die
Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder
Zeitbestimmung abgegeben werden.
(2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln
befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen
wollen. Wenn die Lebenspartner diese Frage bejahen, soll
der Standesbeamte erklären, dass die Lebenspartner-
schaft nunmehr begründet ist. Die Begründung der Le-
benspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei
Zeugen erfolgen.
(3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begrün-
det werden
1. mit einer Person, die minderjährig oder mit einer drit-
ten Person verheiratet ist oder bereits mit einer ande-
ren Person eine Lebenspartnerschaft führt;
2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander
verwandt sind;
3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;
4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Le-
benspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflich-
tungen gemäß § 2 begründen zu wollen.
(4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu
begründen, kann kein Antrag auf Begründung der Leben-
spartnerschaft gestellt werden. § 1297 Abs. 2 und die §§
1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten ent-
sprechend.
51001599 B 180 (12.24) BDK50036 10/11
[Seite 11]
Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des Versicherers nicht zufrieden sind, oder deren Verhandlungen mit
dem Versicherer nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt haben, können sich an den Ombudsmann Private Kran-
ken- und Pflegeversicherung wenden.
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22
10052 Berlin
Internet: www.pkv-ombudsmann.de
Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbei-
tende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Verbraucher, die ihren Vertrag online (z.B. über eine Webseite) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde
auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Platt-
form an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung weitergeleitet.
Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfäl-
le nicht verbindlich entscheiden.
Hinweis auf die Versicherungsaufsicht
Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch den Versicherer nicht zufrieden oder treten Meinungsverschieden-
heiten bei der Vertragsabwicklung auf, können sie sich auch an die für den Versicherer zuständige Aufsichtsbehörde
wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegt der Versicherer der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
Hinweis auf den Rechtsweg
Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucherschlichtungsstelle oder die Versicherungsaufsicht zu wenden,
steht dem Versicherungsnehmer der Rechtsweg offen.
51001599 B 180 (12.24) BDK50036 11/11