Volltext aufklappen: Bedingungen Tarif KTAR (PM 12u)
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Krankentagegeld-Versicherung nach Tarif KTAR
Fassung Januar 2024
Wesentliche Merkmale des Tarifs KTAR
• Krankentagegeld vom 43. Tag der Arbeits-
unfähigkeit bis zum 182. Tag
Inhalt
§1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich § 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen ........ 7
des Versicherungsschutzes ............................... 2 § 11 Anzeigepflicht bei Wegfall der
§2 Abschluss des Versicherungsvertrages .......... 2 Versicherungsfähigkeit ...................................... 7
§3 Beginn des Versicherungsschutzes und § 12 Aufrechnung ......................................................... 7
Wartezeiten ........................................................... 3 § 13 Kündigung ............................................................. 7
§4 Umfang der Leistungspflicht ............................ 3 § 14 Rücktritt, Anfechtung ......................................... 8
§5 Einschränkung der Leistungspflicht ................ 4 § 15 Sonstige Beendigungsgründe .......................... 8
§6 Auszahlung der Versicherungsleistungen ..... 4 § 16 Willenserklärungen und Anzeigen .................. 8
§7 Ende des Versicherungsschutzes ..................... 5 § 17 Gerichtsstand ........................................................ 8
§8 Beitragszahlung.................................................... 5 § 18 Änderungen der Allgemeinen
§ 8a Beitragsberechnung ............................................ 5 Versicherungsbedingungen .............................. 8
§ 8b Beitragsanpassung .............................................. 6 Tarif KTAR........................................................................ 10
§9 Obliegenheiten des Versicherungs- Anhang – Gesetzestexte .............................................. 11
nehmers und der versicherten Person ........... 6
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Der Versicherungsschutz (6) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt
sich aus dem Versicherungsschein, späteren schrift-
§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich
lichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versiche-
des Versicherungsschutzes
rungsbedingungen mit Anhang, dem Tarif sowie den
(1) Der Versicherer zahlt nach Maßgabe der Allge- gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherungsver-
meinen Versicherungsbedingungen und des Tarifs hältnis unterliegt deutschem Recht.
während der Dauer des Versicherungsvertrages
dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für den (7) Der Versicherungsnehmer kann die Umwand-
durch völlige Arbeitsunfähigkeit der versicherten lung der Versicherung in einen gleichartigen Versi-
Person (Arbeitnehmer) bedingten Arbeitsausfall ein cherungsschutz verlangen, sofern die versicherte
Krankentagegeld in der vereinbarten Höhe. Person die Voraussetzungen für die Versicherungs-
fähigkeit erfüllt. Der Versicherer nimmt einen An-
(2) Völlige (100%ige) Arbeitsunfähigkeit im Sinne trag auf Umwandlung in angemessener Frist an. Die
der Versicherungsbedingungen liegt vor, wenn der erworbenen Rechte bleiben erhalten; die nach den
Versicherte (Arbeitnehmer) infolge einer Krankheit technischen Berechnungsgrundlagen gebildete
oder eines Unfalls seine berufliche Tätigkeit nach Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten
objektivem ärztlichem Befund vorübergehend in Person wachsende Wagnis (Alterungsrückstellung)
keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen
und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nach- angerechnet. Soweit der neue Versicherungsschutz
geht. höher oder umfassender ist, kann insoweit ein Risi-
kozuschlag (§ 8a Abs. 4 und 5) verlangt oder ein Leis-
(3) Versicherungsfall ist die medizinisch notwen- tungsausschluss vereinbart werden; ferner sind für
dige Heilbehandlung einer versicherten Person we- den hinzukommenden Teil des Versicherungsschut-
gen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf zes Wartezeiten (§ 3 Abs. 6) einzuhalten. Die Um-
100%ige Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wandlung des Versicherungsschutzes aus einem Ta-
wird. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbe- rif, bei dem die Beiträge geschlechtsunabhängig kal-
handlung; er endet, wenn nach medizinischem Be- kuliert werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht der
fund keine Arbeitsunfähigkeit und keine Behand- Fall ist, ist ausgeschlossen.
lungsbedürftigkeit mehr besteht. Eine während der
Behandlung neu eingetretene und behandelte (8) Ein Anspruch auf Krankentagegeld setzt vo-
Krankheit oder Unfallfolge, in deren Verlauf Arbeits- raus, dass sich die versicherte Person an ihrem ge-
unfähigkeit ärztlich festgestellt wird, begründet nur wöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufhält. Wird
dann einen neuen Versicherungsfall, wenn sie mit sie in Deutschland außerhalb ihres gewöhnlichen
der ersten Krankheit oder Unfallfolge in keinem ur- Aufenthaltes völlig arbeitsunfähig, so steht dem
sächlichen Zusammenhang steht. Wird Arbeitsunfä- Versicherungsnehmer das Krankentagegeld zu, so-
higkeit gleichzeitig durch mehrere Krankheiten oder lange die Erkrankung oder Unfallfolge der versicher-
Unfallfolgen hervorgerufen, so wird das Krankenta- ten Person nach medizinischem Befund eine Rück-
gegeld nur einmal bezahlt. Eine teilweise Arbeitsun- kehr ausschließt.
fähigkeit begründet keinen Versicherungsfall.
(9) Die Einschränkung laut Abs. 8 entfällt für die
(4) Das vereinbarte Krankentagegeld darf nicht Dauer einer stationären Behandlung (vgl. § 4 Abs. 6)
mehr als das tägliche Durchschnitts-Bruttoeinkom- in Deutschland oder im europäischen Ausland. Für
men betragen, das der Arbeitnehmer vom Arbeitge- kurzfristige, vorübergehende Aufenthalte im außer-
ber während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit be- europäischen Ausland können besondere Vereinba-
zieht. rungen getroffen werden.
(5) Bei Minderung des täglichen Bruttoeinkom- § 2 Abschluss des Versicherungsvertrages
mens sind das vereinbarte Krankentagegeld und der
Die Vertragserklärung zum Abschluss der Versiche-
Beitrag entsprechend der Minderung herabzuset-
rung ist vom Arbeitgeber (Versicherungsnehmer)
zen (vgl. § 4 Abs. 4).
abzugeben und von ihm und dem Arbeitnehmer
(versicherte Person) zu unterzeichnen. Durch seine
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Unterschrift verpflichtet sich der Arbeitnehmer, die (7) Durch die Änderung des Versicherungsschut-
ihm vom Versicherer vorgelegten Gesundheitsfra- zes im Laufe der Versicherungsdauer ändert sich das
gen zu beantworten und die der versicherten Per- beim ursprünglichen Abschluss des Vertrages fest-
son im Krankheitsfalle obliegenden Verpflichtun- gelegte Versicherungsjahr nicht.
gen zu erfüllen. Von der vorvertraglichen Gesund-
heitserklärung, die auf besonderem Vordruck abzu- § 4 Umfang der Leistungspflicht
geben ist, erhält der Arbeitgeber keine Kenntnis. (1) Höhe und Dauer der Versicherungsleistungen
Eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht ergeben sich aus dem Tarif.
oder einer während der Dauer des Versicherungs-
vertrages zu erfüllenden Obliegenheit hat aber der (2) Die Zahlung von Krankentagegeld im Rahmen
Arbeitgeber als eine eigene gegen sich gelten zu las- dieser Bestimmungen setzt voraus, dass die versi-
sen. cherte Person während der Dauer der Arbeitsunfä-
higkeit durch einen niedergelassenen approbierten
§ 3 Beginn des Versicherungsschutzes und Arzt oder Zahnarzt bzw. im Krankenhaus ärztlich be-
Wartezeiten
handelt wird. Atteste von Heilpraktikern reichen zur
(1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Begründung der Arbeitsunfähigkeit nicht aus, des-
Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versi- gleichen nicht Bescheinigungen von Ärzten, die mit
cherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des dem Versicherten in auf- oder absteigender Linie
Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des verwandt sind, sowie von Ehegatten und von Le-
Versicherungsscheines oder einer schriftlichen An- benspartnern gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsge-
nahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezei- setz (siehe Anhang).
ten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Ver-
sicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht ge- (3) Die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung
leistet. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages wird nach Maßgabe der Satzung gewährt.
eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den
Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in (4) Erlangt der Versicherer davon Kenntnis, dass
die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezei- das Bruttoeinkommen der versicherten Person un-
ten fällt. Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 ter die Höhe des dem Vertrage zugrunde gelegten
bis 3 für den hinzukommenden Teil des Versiche- Einkommens gesunken ist, so kann er ohne Unter-
rungsschutzes. schied, ob der Versicherungsfall bereits eingetreten
ist oder nicht, das Krankentagegeld und den Beitrag
(2) Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungs- mit Wirkung vom Beginn des zweiten Monats nach
beginn an. Kenntnis entsprechend dem geminderten Brutto-
einkommen herabsetzen. Bis zum Zeitpunkt der
(3) Die allgemeine Wartezeit beträgt 3 Monate. Sie Herabsetzung wird die Leistungspflicht im bisheri-
entfällt bei Unfällen. gen Umfang für eine bereits eingetretene Arbeits-
unfähigkeit nicht berührt.
(4) Die besonderen Wartezeiten betragen für Psy-
chotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kie- (5) Erhöht sich das Bruttoeinkommen der versi-
ferorthopädie 8 Monate. cherten Person, so kann das Krankentagegeld im
Verhältnis der Steigerung des Bruttoeinkommens
(5) Die allgemeine Wartezeit kann erlassen wer- auf Antrag höher versichert werden. Ein solcher An-
den, wenn dies auf einem besonderen Vordruck des trag wird ohne erneute Risikoprüfung angenom-
Versicherers beantragt und der darin geforderte men, wenn er innerhalb von 2 Monaten nach der Ein-
ärztliche Untersuchungsbericht vorgelegt wird. Die kommenserhöhung zum 01.07. des auf die Einkom-
Kosten der ärztlichen Untersuchung der zu versi- menserhöhung folgenden Jahres gestellt wird.
chernden Person trägt der Antragsteller.
(6) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heil-
(6) Bei Vertragsänderungen wird die bisher in Tarif behandlung hat die versicherte Person freie Wahl
KTAR zurückgelegte Versicherungszeit auf die War- unter den öffentlichen und privaten Krankenhäu-
tezeiten des hinzukommenden Teils des Versiche- sern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen,
rungsschutzes angerechnet. über ausreichende diagnostische und therapeuti-
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sche Möglichkeiten verfügen und Krankengeschich- d) während der gesetzlichen Beschäftigungsver-
ten führen. bote für werdende Mütter und Wöchnerinnen (Mut-
terschutz). Diese befristete Einschränkung der Leis-
(7) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heil- tungspflicht gilt sinngemäß auch für selbstständig
behandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren Tätige;
bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Re-
e) während Kur- und Sanatoriumsbehandlung so-
konvaleszenten aufnehmen, im Übrigen aber die Vo-
wie während Rehabilitationsmaßnahmen der ge-
raussetzungen von Abs. 6 erfüllen, werden die tarif-
setzlichen Rehabilitationsträger, wenn der Tarif
lichen Leistungen nur dann erbracht, wenn der Ver-
nichts anderes vorsieht.
sicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich
zugesagt hat. Bei Tbc-Erkrankungen wird in vertrag- Diese Einschränkung der Leistungspflicht gilt nicht
lichem Umfang auch bei stationärer Behandlung in bei stationärer Behandlung in einem Sanatorium, so-
Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet. Eine fern und solange der medizinische Befund eine Ar-
schriftliche Leistungszusage ist nicht erforderlich, beitsunfähigkeit begründet und dem Sanatoriums-
wenn es sich um eine Notfalleinweisung handelt aufenthalt eine mindestens vierwöchige Arbeitsun-
bzw. wenn die Krankenanstalt das einzige Versor- fähigkeit unmittelbar vorausgegangen ist. Gleiches
gungskrankenhaus in der Umgebung des Versicher- gilt bei Rehabilitationsmaßnahmen eines gesetzli-
ten ist und ausschließlich medizinisch notwendige chen Rehabilitationsträgers.
Heilbehandlungen durchgeführt werden sollen, die
Ansprüche auf ein anderweitiges Krankentagegeld,
eine stationäre Aufnahme und Therapie erfordern.
Krankengeld und Übergangsgeld werden in diesem
Fall auf das Krankentagegeld angerechnet, soweit
§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht
diese Ansprüche zusammen mit dem Krankentage-
(1) Keine Leistungspflicht besteht bei Arbeitsunfä- geld das vereinbarte Krankentagegeld nach § 1
higkeit Abs. 4 übersteigen.
a) wegen solcher Krankheiten einschließlich ihrer
Folgen sowie wegen Folgen von Unfällen, die durch (2) Während des Aufenthaltes in einem Heilbad
Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbe- oder Kurort besteht keine Leistungspflicht. Die Ein-
schädigungen anerkannt und nicht ausdrücklich in schränkung entfällt,
den Versicherungsschutz eingeschlossen sind. So- a) wenn und soweit der Versicherer Leistungen
fern zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungs- vor Beginn des Aufenthaltes schriftlich zugesagt
falles keine Kriegsereignisse mehr im Aufenthalts- hat,
land stattfinden, gewährt der Versicherer unter der
b) für die Dauer einer medizinisch notwendigen
Bedingung, dass für das Aufenthaltsland keine Rei-
stationären Krankenhausbehandlung in einem Heil-
sewarnung durch das Auswärtige Amt besteht, ab-
bad oder Kurort,
weichend von Satz 1 Versicherungsschutz bei Ar-
beitsunfähigkeit wegen solcher Krankheiten ein- c) wenn die versicherte Person dort ihren ge-
schließlich ihrer Folgen sowie wegen Folgen von Un- wöhnlichen Aufenthalt hat oder während eines vo-
fällen, die mittelbar durch Kriegsereignisse verur- rübergehenden Aufenthaltes durch eine vom Auf-
sacht werden. enthaltszweck unabhängige akute Erkrankung oder
einen dort eingetretenen Unfall arbeitsunfähig
Terroristische Anschläge und deren Folgen zählen
wird, solange dadurch nach medizinischem Befund
nicht zu den Kriegsereignissen im Sinne des § 5
die Rückkehr ausgeschlossen ist.
Abs. 1a);
b) wegen auf Vorsatz beruhender Krankheiten § 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen
und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie we-
(1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflich-
gen Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entzie-
tet, wenn die von ihm geforderten Nachweise er-
hungskuren;
bracht sind; diese werden Eigentum des Versiche-
c) ausschließlich wegen Schwangerschaft, ferner rers.
wegen Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und
Entbindung;
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(2) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen (3) Bei jährlicher Beitragszahlung wird ein Bei-
für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers tragsnachlass (Skonto) von 3% gewährt.
aus § 14 VVG (siehe Anhang).
(4) Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist
(3) Die Versicherungsleistungen werden unbar auf am Tage des Versicherungsbeginns fällig. Liegt der
ein Inlandskonto erbracht. Versicherungsbeginn vor Vertragsschluss, ist der
erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate zum Zeit-
(4) Ansprüche auf Versicherungsleistungen kön- punkt des Vertragsschlusses fällig.
nen weder abgetreten noch verpfändet werden.
Das Abtretungsverbot nach Satz 1 gilt nicht für ab (5) Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zah-
dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge; ge- lung einer Beitragsrate in Verzug, so werden die ge-
setzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt. stundeten Beitragsraten des laufenden Versiche-
rungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut als ge-
(5) Das Krankentagegeld wird für die nachgewie- stundet, wenn der rückständige Beitragsteil ein-
sene Dauer der Arbeitsunfähigkeit nachträglich ge- schließlich der Beitragsrate für den am Tage der
zahlt. Zahlung laufenden Monat entrichtet ist.
§ 7 Ende des Versicherungsschutzes (6) Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages
Der Versicherungsschutz endet – auch für schwe- oder eines Folgebeitrages kann unter den Voraus-
bende Versicherungsfälle – mit der Beendigung des setzungen der §§ 37 und 38 VVG (siehe Anhang) zum
Versicherungsverhältnisses (§§ 13 bis 15). Kündigt Verlust des Versicherungsschutzes führen.
der Versicherer das Verhältnis gemäß § 13 Abs. 1, so
endet der Versicherungsschutz für schwebende (7) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf
Versicherungsfälle erst am dreißigsten Tag nach Be- der Vertragslaufzeit beendet, steht dem Versiche-
endigung des Versicherungsverhältnisses. rer für diese Vertragslaufzeit nur derjenige Teil des
Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum
entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestan-
Pflichten des Versicherungsnehmers
den hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch
§ 8 Beitragszahlung Rücktritt aufgrund des § 19 Abs. 2 VVG (siehe An-
(1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom hang) oder durch Anfechtung des Versicherers we-
Versicherungsbeginn an berechnet. Er ist zu Beginn gen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Ver-
eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten, kann sicherer der Beitrag bzw. die Beitragsrate bis zum
aber auch in gleichen monatlichen Beitragsraten ge- Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungs-
zahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeit der Rate erklärung zu. Tritt der Versicherer zurück, weil der
als gestundet gelten. Die Beitragsraten sind am Ers- erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht recht-
ten eines jeden Monats fällig. Wird der Jahresbei- zeitig gezahlt wird, kann er eine angemessene Ge-
trag während des Versicherungsjahres neu festge- schäftsgebühr verlangen.
setzt, so ist der Unterschiedsbetrag vom Ände-
rungszeitpunkt an bis zum Beginn des nächsten Ver- (8) Die Beiträge bzw. Beitragsraten sind an die
sicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zurückzuzah- vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu entrich-
len. ten.
(2) Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit mit § 8a Beitragsberechnung
der Maßgabe geschlossen, dass sich das Versiche- (1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maß-
rungsverhältnis nach Ablauf dieser bestimmten Zeit gabe der Vorschriften des Versicherungsaufsichts-
stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert, so- gesetzes (VAG) und ist in den technischen Berech-
fern der Versicherungsnehmer nicht fristgemäß ge- nungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.
kündigt hat, so kann der Tarif anstelle von Jahres-
beiträgen Monatsbeiträge vorsehen. Diese sind am (2) Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch
Ersten eines jeden Monats fällig. Änderung des Versicherungsschutzes, wird das Ge-
schlecht und das bei Inkrafttreten der Änderung er-
reichte tarifliche Lebensalter der versicherten Per-
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son berücksichtigt; dies gilt in Ansehung des Ge- Ergibt die Gegenüberstellung gemäß Satz 2 eine
schlechts nicht für Tarife, deren Beiträge ge- Veränderung von mehr als 5% der in den techni-
schlechtsunabhängig erhoben werden. Dabei wird schen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versi-
dem Eintrittsalter der versicherten Person dadurch cherungsleistungen, so werden alle Tarifbeiträge
Rechnung getragen, dass eine Alterungsrückstel- dieser Beobachtungseinheit von dem Versicherer
lung gemäß den in den technischen Berechnungs- überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung
grundlagen festgelegten Grundsätzen angerechnet des Treuhänders angepasst. Unter den gleichen Vo-
wird. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minde- raussetzungen kann auch ein vereinbarter Risikozu-
rung der Leistungen des Versicherers wegen des Äl- schlag geändert werden.
terwerdens der versicherten Person ist jedoch wäh-
rend der Dauer des Versicherungsverhältnisses aus- (2) (entfallen)
geschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu
bilden ist. (3) Anpassungen nach Abs. 1 werden zu Beginn
des zweiten Monats wirksam, der auf die Benach-
(3) Als tariflich erreichtes Lebensalter gilt der Un- richtigung der Versicherungsnehmer folgt, sofern
terschied zwischen dem Geburtsjahr und dem Kalen- nicht mit Zustimmung des Treuhänders ein anderer
derjahr, in dem die Änderung der Beiträge eintritt. Zeitpunkt bestimmt wird.
(4) Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer § 9 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
auch besonders vereinbarte Risikozuschläge ent- und der versicherten Person
sprechend ändern. (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem
Versicherer unverzüglich den Zeitpunkt mitzuteilen,
(5) Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Ri- zu welchem die Voraussetzungen zur Aufrechterhal-
siko vor, steht dem Versicherer für den hinzukom- tung der Versicherung oder des Versicherungsver-
menden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich trages entfallen (vgl. § 15) oder eine Minderung des
zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser täglichen Durchschnitts-Bruttoeinkommens der ver-
bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des sicherten Person eingetreten ist (vgl. § 1 Abs. 4 und
Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maß- 5).
geblichen Grundsätzen.
(2) Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhö-
§ 8b Beitragsanpassung hung einer anderweitig bestehenden Versicherung
(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage mit Anspruch auf Krankentagegeld darf nur mit Ein-
können sich die Leistungen des Versicherers z.B. we- willigung des Versicherers vorgenommen werden.
gen häufigerer Arbeitsunfähigkeit der Versicherten, Im Übrigen ist jeder nachträgliche Beitritt zu einer
wegen längerer Arbeitsunfähigkeitszeiten oder auf- anderen Kranken- oder Unfallversicherung dem Ver-
grund steigender Lebenserwartung ändern. Dem- sicherer unverzüglich mitzuteilen.
entsprechend vergleicht der Versicherer zumindest
jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in (3) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die
den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulier- eingetretene völlige Arbeitsunfähigkeit der versi-
ten Versicherungsleistungen und Sterbewahr- cherten Person innerhalb einer Frist von 5 Tagen
scheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nach-
für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Ab- zuweisen. Die Frist für den Nachweis der fortdau-
weichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich ernden Arbeitsunfähigkeit wird der versicherten
festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Bei- Person jeweils im Versicherungsfall mitgeteilt. Die
träge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer Nachweise müssen auch die Bezeichnung der Krank-
überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung heit beinhalten.
des Treuhänders angepasst. Unter den gleichen Vo-
raussetzungen kann auch ein vereinbarter Risikozu- (4) Der Versicherungsnehmer hat die Wiedererlan-
schlag entsprechend geändert werden. gung der gänzlichen oder teilweisen Arbeitsfähig-
keit der versicherten Person innerhalb einer dreitä-
gigen Frist anzuzeigen.
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(5) Der Versicherer ist berechtigt, jederzeit, auch § 11 Anzeigepflicht bei Wegfall der
vor jeweils eingetretener völliger Arbeitsunfähig- Versicherungsfähigkeit
keit der versicherten Person, von dem Versiche- Der Wegfall einer im Tarif bestimmten Vorausset-
rungsnehmer den Nachweis zu verlangen, dass das zung für die Versicherungsfähigkeit einer versicher-
vereinbarte Krankentagegeld die in den letzten ten Person ist dem Versicherer unverzüglich anzu-
3 Monaten an die versicherte Person geleisteten, zeigen. Erlangt der Versicherer von dem Eintritt die-
auf den Tag umgerechneten Gehalts- oder Lohnzah- ses Ereignisses erst später Kenntnis, so sind beide
lungen nicht übersteigt. Der Versicherungsnehmer Teile verpflichtet, die für die Zeit nach Beendigung
hat diesen Nachweis innerhalb von 14 Tagen zu er- des Versicherungsverhältnisses empfangenen Leis-
bringen. tungen einander zurückzugewähren.
(6) Der Versicherungsnehmer und die versicherte § 12 Aufrechnung
Person haben auf Verlangen des Versicherers jede
Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versi- Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen
cherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versi- des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegen-
cherers und ihres Umfanges erforderlich ist. Die ge- forderung unbestritten oder rechtskräftig festge-
forderten Auskünfte sind auch einem Beauftragten stellt ist. Gegen eine Forderung, aus der Beitrags-
des Versicherers zu erteilen (vgl. auch Abs. 9). pflicht kann jedoch ein Mitglied eines Versiche-
rungsvereins nicht aufrechnen. Der Versicherer ist
(7) Auf Verlangen des Versicherers ist die versi- berechtigt, seine Ansprüche aus dem Versiche-
cherte Person verpflichtet, sich durch einen vom rungsvertrag gegen etwaige Ansprüche des Versi-
Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu las- cherungsnehmers aufzurechnen.
sen.
Ende der Versicherung
(8) Die versicherte Person hat für die Wiederher- § 13 Kündigung
stellung der Arbeitsfähigkeit zu sorgen; sie hat ins-
besondere die Weisungen des Arztes gewissenhaft (1) Der Versicherungsvertrag ist auf die Dauer
zu befolgen und alle Handlungen zu unterlassen, die eines Jahres abgeschlossen. Er verlängert sich
der Genesung hinderlich sind. stillschweigend jeweils um ein Jahr, wenn er nicht
3 Monate vor Ablauf von einem der vertrags-
(9) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, der schließenden Teile gekündigt worden ist (vgl. je-
versicherten Person die Erfüllung aller gesetzlichen doch Abs. 4).
und vertraglichen Pflichten zu übertragen, soweit er
sie nicht selbst erbringen kann. (2) Erhöht der Versicherer die Beiträge gemäß
§ 8b oder erfolgt eine Änderung der Bedingungen
§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen und des Tarifs gemäß § 18, so kann der Versiche-
rungsnehmer den Versicherungsvertrag hinsicht-
(1) Wird eine der in § 9 Abs. 1 und 2 genannten lich der betroffenen versicherten Person inner-
Obliegenheiten verletzt, so kann der Versicherer halb von 2 Monaten vom Zugang der Änderungs-
unter der Voraussetzung des § 28 Abs. 1 VVG mitteilung an zum Zeitpunkt des Wirksamwer-
(siehe Anhang) innerhalb eines Monats nach dem dens der Änderung kündigen. Bei einer Beitrags-
Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung erhöhung kann der Versicherungsnehmer auch
ohne Einhaltung einer Frist kündigen. bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Erhöhung kündigen.
(2) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4
VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschrän- (3) Der Versicherungsnehmer kann, sofern der
kungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung Versicherer die Anfechtung, den Rücktritt oder
zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Abs. 1 bis 8 ge- die Kündigung nur für einzelne versicherte Perso-
nannten Obliegenheiten verletzt wird. nen oder Tarife erklärt, innerhalb von 2 Wochen
nach Zugang dieser Erklärung die Aufhebung des
(3) Die Kenntnis und das Verschulden der versi-
übrigen Teils der Versicherung zum Schlusse des
cherten Person stehen der Kenntnis und dem Ver-
Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des
schulden des Versicherungsnehmers gleich.
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Versicherers zugegangen ist, bei Kündigung zu gungsereignis in den Versicherungen aller versi-
dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird. cherten Personen eintritt,
b) bei Verlegung des Unternehmens außerhalb
(4) Der Versicherer verzichtet auf das ordentli-
der Bundesrepublik Deutschland,
che Kündigungsrecht gemäß Abs. 1. Die gesetzli-
chen Bestimmungen über das außerordentliche c) bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens, des-
Kündigungsrecht des Versicherers bleiben unbe- sen Abweisung mangels Masse oder bei Bestel-
rührt. lung eines vorläufigen Insolvenzverwalters.
§ 14 Rücktritt, Anfechtung (2.2) Der Anspruch auf Versicherungsleistungen
(1) Hat der Versicherungsnehmer oder die versi- erlischt auch für laufende Versicherungsfälle mit
cherte Person bei dem Abschluss, der Abände- der Beendigung der Versicherung.
rung oder Wiederinkraftsetzung der Versiche-
rung die Anzeigepflicht schuldhaft verletzt, so Sonstige Bestimmungen
stehen dem Versicherer die Rechte nach Maß- § 16 Willenserklärungen und Anzeigen
gabe des § 194 Abs. 1 VVG und der §§ 19 bis 21
(1) Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber
VVG (siehe Anhang) zu.
dem Versicherer bedürfen der Textform.
(2) Das Recht des Versicherers zur Anfechtung
(2) Sofern ein Versicherungsnehmer dem Versi-
wegen arglistiger Täuschung bleibt unberührt.
cherer eine Verlegung des Unternehmens oder eine
Wohnungsänderung der versicherten Person nicht
§ 15 Sonstige Beendigungsgründe
mitgeteilt hat, genügt es für die Rechtswirksamkeit
(1.1) Das Versicherungsverhältnis endet hinsicht- einer dem Versicherungsnehmer gegenüber abzu-
lich der versicherten Person gebenden Willenserklärung, wenn diese an die
a) mit Bezug einer Berufsunfähigkeits-, Er- letzte dem Versicherer bekannte Anschrift per Ein-
werbsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungs- schreiben abgesandt ist. Die Erklärung gilt 3 Tage
rente, nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
b) mit Einberufung zu staatlichen Dienstleis- § 17 Gerichtsstand
tungen, durch die Heilfürsorge bedingt ist, sofern
(1) Klagen gegen den Versicherer können bei dem
nicht für die Dauer der Dienstleistung, längstens
Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht
für 18 Monate, das Ruhen der Versicherung ver-
werden.
einbart worden ist,
c) mit dem Tod, (2) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis
gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht des
d) mit Erlöschen des Dienstvertrages zwischen
Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer
dem Versicherungsnehmer und der versicherten
seinen Wohnsitz oder den Sitz oder die Niederlas-
Person,
sung seines Geschäfts- oder Gewerbebetriebes hat.
e) mit Vollendung des 67. Lebensjahres,
§ 18 Änderungen der Allgemeinen
f) mit dem Wegzug aus der Bundesrepublik
Versicherungsbedingungen
Deutschland.
(1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzuse-
(1.2) Der Anspruch auf Versicherungsleistungen henden Veränderung der Verhältnisse des Gesund-
erlischt auch für laufende Versicherungsfälle mit heitswesens können die Allgemeinen Versiche-
der Beendigung der Versicherung. rungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den
veränderten Verhältnissen angepasst werden, wenn
(2.1) Der Versicherungsvertrag endet die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Be-
lange der Versicherungsnehmer erforderlich er-
a) im Zeitpunkt des Beendigungsereignisses
scheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Vo-
gemäß Abs. 1a)-f), soweit der Vertrag nur eine
raussetzungen für die Änderungen überprüft und
versicherte Person umfasst oder das Beendi-
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ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Änderungen Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und
werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der Pflegeversicherung ist keine Schiedsstelle und kann
auf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer
folgt. Hinweis auf die Versicherungsaufsicht
Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch
(2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versi-
den Versicherer nicht zufrieden oder treten Mei-
cherungsbedingungen durch höchstrichterliche Ent-
nungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwick-
scheidung oder durch einen bestandskräftigen Ver-
lung auf, können sie sich auch an die für den Versi-
waltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie
cherer zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Als
der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen,
Versicherungsunternehmen unterliegt der Versi-
wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig
cherer der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanz-
ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne
dienstleistungsaufsicht.
neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter
Berücksichtigung der Interessen der anderen Ver- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
tragspartei eine unzumutbare Härte darstellen (BaFin)
würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie Sektor Versicherungsaufsicht
unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.
E-Mail: poststelle@bafin.de
Sie wird 2 Wochen, nachdem die neue Regelung und
die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versiche- Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann
rungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbe- einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
standteil.
Hinweis auf den Rechtsweg
Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle
Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Ver-
Ombudsmann Private Kranken- und Pflege-
braucherschlichtungsstelle oder die Versicherungs-
versicherung
aufsicht zu wenden, steht dem Versicherungsneh-
Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des mer der Rechtsweg offen.
Versicherers nicht zufrieden sind, oder deren Ver-
handlungen mit dem Versicherer nicht zu dem ge-
wünschten Ergebnis geführt haben, können sich an
den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegever-
sicherung wenden.
Ombudsmann Private Kranken- und Pflege-
versicherung
Postfach 06 02 22
10052 Berlin
Internet: www.pkv-ombudsmann.de/
Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegever-
sicherung ist eine unabhängige und für Verbraucher
kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versi-
cherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsver-
fahren teilzunehmen.
Verbraucher, die ihren Vertrag online (z.B. über eine
Webseite) abgeschlossen haben, können sich mit ih-
rer Beschwerde auch online an die Plattform
http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre
Beschwerde wird dann über diese Plattform an den
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversiche-
rung weitergeleitet.
Hallesche PM 12u – 02.26
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit Seite 9 von 13
[Seite 10]
Tarif KTAR
Der Tarif ist nur gültig in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Versicherung
gegen Verdienstausfall nach Tarif KTAR.
I. Versicherungsfähigkeit II. Versicherungsleistungen
Versicherungsnehmer können alle Arbeitgeber sein, Bei völliger Arbeitsunfähigkeit (§ 1 Abs. 2 der AVB)
die in der Bundesrepublik Deutschland ein Unter- der versicherten Person (Arbeitnehmer) wird ab
nehmen betreiben und der versicherten Person dem vereinbarten Leistungsbeginn bis zum 182. Tag
während der Dauer der völligen Arbeitsunfähigkeit der völligen Arbeitsunfähigkeit (auch an Sonn- und
zur Zahlung von Gehalt oder Lohn verpflichtet sind. Feiertagen) ein Krankentagegeld in vertraglich ver-
einbarter Höhe gezahlt.
Versicherte Personen können alle lohn-/einkom-
mensteuerpflichtigen Arbeitnehmer mit Wohnsitz Die Krankentagegeldzahlung erfolgt von dem Tag
in der Bundesrepublik Deutschland sein, die in ei- der völligen Arbeitsunfähigkeit an, der durch die Ta-
nem Angestellten- oder Arbeitsverhältnis gegen rifstufe bezeichnet wird:
Entgelt stehen und die während der Dauer der Ar-
• nach Tarifstufe KTAR.43 vom 43. Tag
beitsunfähigkeit einen Anspruch auf Gehalts- oder
Lohnzahlung gegen den Versicherungsnehmer ha- Tritt innerhalb eines Kalenderjahres mehrmals eine
ben. Arbeitsunfähigkeit ein, so beträgt die Höchstleis-
tungsdauer 39 Wochen (273 Tage) unter Einschluss
Der Versicherer kann Personen, die ein erhöhtes Ri-
der im Falle der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit abzu-
siko darstellen, gegen Berechnung eines zu verein-
ziehenden vereinbarten Karenztage.
barenden Zuschlages zum Beitrag (Risikozuschlag)
oder unter Besonderen Bedingungen versichern. Die Zahlung von Krankentagegeld erfolgt unter der
Voraussetzung, dass nach den Allgemeinen Versi-
cherungsbedingungen und dem Tarif ein Leistungs-
anspruch besteht und der Versicherungsnehmer
(Arbeitgeber) verpflichtet ist, der versicherten Per-
son im Falle der völligen, ununterbrochenen Ar-
beitsunfähigkeit Gehalt oder Lohn zu zahlen (vgl. § 1
Abs. 4 der AVB).
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Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit Seite 10 von 13
[Seite 11]
Anhang – Gesetzestexte deren Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen
Bedingungen werden auf Verlangen des Versiche-
Versicherungsvertragsgesetz [VVG]
rers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsneh-
§ 14 Fälligkeit der Geldleistung mer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestand-
der Beendigung der zur Feststellung des Versiche- teil.
rungsfalles und des Umfanges der Leistung des Ver-
sicherers notwendigen Erhebungen. (5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den
Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungs-
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf ei- nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform
nes Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hin-
beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlags- gewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen,
zahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahr-
Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Er-
hebungen infolge eines Verschuldens des Versiche- (6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch
rungsnehmers nicht beendet werden können. eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10
Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrab-
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer sicherung für den nicht angezeigten Umstand aus,
von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszin- kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner-
sen befreit wird, ist unwirksam. halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
§ 19 Anzeigepflicht Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in
der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe
seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahr- § 20 Vertreter des Versicherungsnehmers
umstände, die für den Entschluss des Versicherers,
den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie- Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche-
ßen, erheblich sind und nach denen der Versicherer rungsnehmers geschlossen, sind bei der Anwen-
in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzei- dung des § 19 Abs. 1 bis 4 und des § 21 Abs. 2 Satz 2
gen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklä- sowie Abs. 3 Satz 2 sowohl die Kenntnis und die Arg-
rung des Versicherungsnehmers, aber vor Ver- list des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arg-
tragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der list des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die
verpflichtet. Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzei- Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz
gepflicht nach Abs. 1, kann der Versicherer vom Ver- oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
trag zurücktreten.
§ 21 Ausübung der Rechte des Versicherers
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausge- (1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2
schlossen, wenn der Versicherungsnehmer die An- bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats
zeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit
verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Ver-
Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von letzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend
einem Monat zu kündigen. gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der
Versicherer hat bei der Ausübung seiner Rechte die
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung
grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur
sein Kündigungsrecht nach Abs. 3 Satz 2 sind ausge- Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für
schlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu an-
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(2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfrei-
Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer heit des Versicherers nach Abs. 2 hat bei Verletzung
nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Ver- einer nach Eintritt des Versicherungsfalles beste-
letzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen henden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit
Umstand, der weder für den Eintritt oder die Fest- zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versi-
stellung des Versicherungsfalles noch für die Fest- cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
stellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungs-
nehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der § 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie
Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht
rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die
(3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag
4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Ver- berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer
tragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der
Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Ein-
oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn tritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der
Jahre. Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei
denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzah-
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit lung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leis-
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegen- tungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch
heit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen
Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag inner- diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie auf-
halb eines Monats, nachdem er von der Verletzung merksam gemacht hat.
Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist
kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht § 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit. (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig ge-
zahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsneh-
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei mer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungs-
Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu er- frist bestimmen, die mindestens zwei Wochen be-
füllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leis- tragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn
tung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen
Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts-
verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verlet- folgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit
zung der Obliegenheit ist der Versicherer berech- dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammenge-
tigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver- fassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt
schuldens des Versicherungsnehmers entsprechen- anzugeben.
den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein
Versicherungsnehmer. und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der
Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in
(3) Abweichend von Abs. 2 ist der Versicherer zur Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung ver-
Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Ob- pflichtet.
liegenheit weder für den Eintritt oder die Feststel-
lung des Versicherungsfalles noch für die Feststel- (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Ver-
lung oder den Umfang der Leistungspflicht des Ver- trag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern
sicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ge-
Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig schuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung
verletzt hat. kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so ver-
bunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam
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Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit Seite 12 von 13
[Seite 13]
wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem 3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Ge-
Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist schwistern;
der Versicherungsnehmer bei der Kündigung aus-
4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung
drücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirk-
der Lebenspartnerschaft darüber einig sind,
sam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb ei-
keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu
nes Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit
wollen.
der Fristbestimmung verbunden worden ist, inner-
halb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leis-
(4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartner-
tet; Abs. 2 bleibt unberührt.
schaft zu begründen, kann kein Antrag auf Begrün-
dung der Lebenspartnerschaft gestellt werden.
§ 194 Anzuwendende Vorschriften
§ 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerli-
(1) Soweit der Versicherungsschutz nach den chen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt
wird, sind die §§ 74 bis 80 und 82 bis 87 anzuwenden.
Die §§ 23 bis 27 und 29 sind auf die Krankenversiche-
rung nicht anzuwenden. § 19 Abs. 4 ist auf die Kran-
kenversicherung nicht anzuwenden, wenn der Versi-
cherungsnehmer die Verletzung der Anzeigepflicht
nicht zu vertreten hat. Abweichend von § 21 Abs. 3
Satz 1 beläuft sich die Frist für die Geltendmachung
der Rechte des Versicherers auf drei Jahre.
Lebenspartnerschaftsgesetz [LPartG] in der bis
zum 30. September 2017 geltenden Fassung
§ 1 Form und Voraussetzungen
(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die ge-
genüber dem Standesbeamten persönlich und bei
gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander
eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen
(Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begrün-
den eine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen kön-
nen nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestim-
mung abgegeben werden.
(2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner ein-
zeln befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft be-
gründen wollen. Wenn die Lebenspartner diese
Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklären,
dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet
ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann
in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen.
(3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam
begründet werden
1. mit einer Person, die minderjährig oder mit ei-
ner dritten Person verheiratet ist oder bereits
mit einer anderen Person eine Lebenspartner-
schaft führt;
2. zwischen Personen, die in gerader Linie mitei-
nander verwandt sind;
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