Volltext aufklappen: AVB Krankentagegeld Selbstständige
[Seite 1]
AVB/KTS
Allgemeine Versicherungsbedingungen
für die Krankentagegeldversicherung für
Selbstständige
Ausgabe 10 / 2019
on-avbkts-0002
[Seite 2]
ottonova Krankenversicherung AG Servicetelefon: +49 89 12 1407 12
Ottostraße 4 ottonova.de
80333 München
Inhaltsübersicht
§ 1 Gegenstand der Versicherung, Umfang des Versicherungsschutzes und anwendbares Recht..............5
(1) Allgemeines......................................................................................................................................................5
(2) Versicherungsfall..............................................................................................................................................5
(3) Arbeitsunfähigkeit............................................................................................................................................5
(4) Umfang des Versicherungsschutzes................................................................................................................5
(5) Anwendbares Recht.........................................................................................................................................6
§ 2 Wartezeiten, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes........................................................................6
(1) Wartezeit..........................................................................................................................................................6
(2) Beginn des Versicherungsschutzes.................................................................................................................6
(3) Ende des Versicherungsschutzes....................................................................................................................6
§ 3 Geltungsbereich und Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins EWR-Ausland und die Schweiz.....6
(1) Geltungsbereich ..............................................................................................................................................6
(2) Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins EWR-Ausland und die Schweiz ...............................................7
§ 4 Umfang des Versicherungsschutzes..............................................................................................................7
§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht...............................................................................................................8
(1) Vorsätzlich herbeigeführte Krankheiten oder Unfälle sowie vorsätzlich begangene Straftaten.......................8
(2) Kriegs- und Terrorklausel.................................................................................................................................8
(3) Arbeitsunfähigkeit während der Mutterschutzfristen und am Entbindungstag ...............................................8
(4) Aufenthalt im Ausland .....................................................................................................................................8
(5) Rehabilitationsmaßnahmen, auch Kur und Sanatoriumsbehandlung..............................................................8
§ 6 Ausschluss von der Behandlung aus wichtigem Grunde.............................................................................9
§ 7 Versicherungsleistung: Fälligkeit, Auszahlung und Verpfändung/Abtretung.............................................9
(1) Fälligkeit der Versicherungsleistung.................................................................................................................9
(2) Auszahlung der Versicherungsleistung............................................................................................................9
(3) Verpfändung bzw. Abtretung der Versicherungsleistung.................................................................................9
§ 8 Beitragszahlung................................................................................................................................................9
(1) Berechnung der Beiträge.................................................................................................................................9
(2) Fälligkeit und Zahlungsweise.........................................................................................................................10
(3) Folgen eines Beitragsrückstandes.................................................................................................................10
§ 9 Beitragsanpassung........................................................................................................................................10
(1) Jährliche Nachkalkulation und Erfordernis der Beitragsanpassung..............................................................10
(2) Mitteilung und Wirksamwerden der Beitragsanpassung...............................................................................11
(3) Außerordentliches Kündigungsrecht bei Erhöhung der Beiträge...................................................................11
§ 10 Änderung der Versicherungsbedingungen................................................................................................11
on-avbkts-0002
Seite 2 von 22
[Seite 3]
(1) Dauerhafte Veränderung der Verhältnisse im Gesundheitswesen.................................................................11
(2) Ersetzung einer unwirksamen Klausel...........................................................................................................11
(3) Außerordentliches Kündigungsrecht bei Änderung der Versicherungsbedingungen....................................12
§ 11 Versicherungsjahr und Mindestvertragsdauer..........................................................................................12
(1) Versicherungsjahr...........................................................................................................................................12
(2) Mindestvertragsdauer....................................................................................................................................12
§ 12 Ende des Versicherungsverhältnisses.......................................................................................................12
(1) Tod der versicherten Person..........................................................................................................................12
(2) Tod des Versicherungsnehmers.....................................................................................................................12
(3) Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen Staat außerhalb des EWR oder der Schweiz.................12
(4) Ende der selbstständigen Tätigkeit, Bezug von Arbeitslosengeld, Altersgrenze ..........................................12
(5) Berufsunfähigkeit bzw. Bezug von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente..................................................13
§ 13 Kündigung des Versicherungsverhältnisses..............................................................................................14
(1) Ordentliche Kündigung durch den Versicherer..............................................................................................14
(2) Ordentliche Kündigung durch den Versicherungsnehmer.............................................................................14
(3) Kündigung durch den Versicherungsnehmer bei Erhöhung der Beiträge, Minderung der Leistungen
oder Wegfall des Versicherungsschutzes ..........................................................................................................14
(4) Kündigung durch den Versicherungsnehmer für eine andere versicherte Person.........................................14
(5) Fortführung des Vertrages als Anwartschaftsversicherung...........................................................................14
§ 14 Obliegenheiten .............................................................................................................................................14
(1) Nachweis der Arbeitsunfähigkeit...................................................................................................................14
(2) Frist zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit....................................................................................................14
(3) Nachweise hinsichtlich der Mutterschutzfristen und dem Tag der Entbindung.............................................15
(4) Erteilung von Auskünften...............................................................................................................................15
(5) Ärztliche Untersuchung..................................................................................................................................15
(6) Schadenminderung........................................................................................................................................15
(7) Berufswechsel bzw. Ende der selbstständigen Tätigkeit ..............................................................................15
(8) Zustimmung zu anderweitigem Versicherungsschutz...................................................................................15
§ 15 Folgen von Obliegenheitsverletzungen......................................................................................................16
(1) Befreiung von der Leistungspflicht................................................................................................................16
(2) Verlust des Versicherungsschutzes................................................................................................................16
(3) Kenntnis und Verschulden.............................................................................................................................16
§ 16 Änderung der privaten oder geschäftlichen Anschrift..............................................................................16
§ 17 Obliegenheiten bei Ansprüchen gegenüber Dritten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen ......16
(1) Abtretung bei Ansprüchen gegenüber Dritten...............................................................................................16
(2) Pflicht zur Mitwirkung.....................................................................................................................................16
(3) Folgen von Obliegenheitsverletzungen..........................................................................................................16
§ 18 Sonstige Bestimmungen..............................................................................................................................17
(1) Erklärungen des Versicherungsnehmers........................................................................................................17
(2) Aufrechnung durch den Versicherungsnehmer..............................................................................................17
(3) Trennung/Ehescheidung................................................................................................................................17
§ 19 Gerichtsstand ..............................................................................................................................................17
(1) Klagen des Versicherungsnehmers................................................................................................................17
(2) Klagen des Versicherers.................................................................................................................................17
(3) Wohnsitzverlegung und unbekannter Wohnsitz.............................................................................................17
on-avbkts-0002
Seite 3 von 22
[Seite 4]
Anhang
Versicherungsvertragsgesetz (VVG)...................................................................................................................18
§ 14 Fälligkeit der Geldleistung...........................................................................................................................18
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit...............................................................................................18
§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie..................................................................................................................18
§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie................................................................................................................19
§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen................................................................................................................19
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)............................................................................................................20
§ 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung........................................................................................20
Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)............................................................................................................20
§ 28a Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag.................................................................................................20
(2) Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die antragstellende Person ........................................21
Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)...............................................................................................................22
Mutterschutzgesetz (MuSchG)............................................................................................................................22
on-avbkts-0002
Seite 4 von 22
[Seite 5]
§ 1 Gegenstand der Versicherung, Umfang des
Versicherungsschutzes und anwendbares Recht
(1) Allgemeines
Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von Krankhei-
ten oder Unfällen, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. Er zahlt im Versiche-
rungsfall für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der tariflich festgelegten Karenz-
zeit ein Krankentagegeld in vertraglichem Umfang.
(2) Versicherungsfall
(a) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten
Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich oder
zahnärztlich festgestellt wird. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er en-
det, wenn nach medizinischem Befund keine Arbeitsunfähigkeit und keine Behandlungsbe-
dürftigkeit mehr bestehen. Eine während der Behandlung neu eingetretene und behandelte
Krankheit oder Unfallfolge, in deren Verlauf ebenfalls Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt
wird, begründet nur dann einen neuen Versicherungsfall, wenn sie mit der vorherigen Krank-
heit oder Unfallfolge in keinem ursächlichen Zusammenhang steht. Wird Arbeitsunfähigkeit
gleichzeitig durch mehrere Krankheiten oder Unfallfolgen hervorgerufen, so wird das Kran-
kentagegeld nur einmal gezahlt.
Als Versicherungsfall gelten überdies
• die Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwanger-
schaft,
• die Fehlgeburt und der nicht rechtswidrige Schwangerschaftsabbruch,
sofern in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.
b) Als Versicherungsfall gilt unabhängig vom Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit auch der
Verdienstausfall, der dadurch entsteht, dass die weibliche Versicherte während der Schutz-
fristen nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes (siehe Anhang) sowie
am Entbindungstag nicht oder nur eingeschränkt beruflich tätig ist. Absatz 3 Satz 2 findet
insoweit keine Anwendung.
(3) Arbeitsunfähigkeit
Völlige Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit
nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht
ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
Geleistet wird nur für Zeiten völliger Arbeitsunfähigkeit. Die Höhe der Leistung regelt der
Tarif.
(4) Umfang des Versicherungsschutzes
Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus
• dem Versicherungsschein,
• den späteren in Textform festgehaltenen Vereinbarungen,
on-avbkts-0002
Inhaltsübersicht Seite 5 von 22
[Seite 6]
• den allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung für
Selbstständige (AVB/KTS) sowie den Bedingungen des Tarifs,
• den gesetzlichen Vorschriften zum Versicherungsrecht und
• den sonstigen gesetzlichen Vorschriften.
(5) Anwendbares Recht
Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
§2 Wartezeiten, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
(1) Wartezeit
a) Sofern der Tarif nichts anderes vorsieht, beträgt die allgemeine Wartezeit drei Monate und
rechnet vom Versicherungsbeginn an. Sie entfällt, wenn Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines
nach Versicherungsbeginn stattgefundenen Unfalles eingetreten ist.
b) Die besondere Wartezeit bei Verdienstausfall während der Mutterschutzfristen und am
Entbindungstag (siehe § 1 Absatz 2 Buchstabe b) beträgt 8 Monate und rechnet vom Versi-
cherungsbeginn an.
c) Für innerhalb der Wartezeit eingetretene Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit wird weder geleis-
tet noch werden sie auf die tariflich festgelegte Karenzzeit angerechnet.
(2) Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt
(Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesonde-
re Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) und nicht
vor Ablauf der Wartezeiten.
Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird
nicht geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle
sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versiche-
rungsbeginn oder in die Wartezeit fällt.
Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des Versiche-
rungsschutzes.
(3) Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz endet – auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle – mit der
Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
§3 Geltungsbereich und Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts
ins EWR-Ausland und die Schweiz
(1) Geltungsbereich
a) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Deutschland. Bei einem vorübergehenden
Aufenthalt im Ausland erstreckt sich der Versicherungsschutz bei dort akut eingetretenen
on-avbkts-0002
Inhaltsübersicht Seite 6 von 22
[Seite 7]
Krankheiten oder Unfällen auch auf die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären
Heilbehandlung in einem ausländischen Krankenhaus.
b) Nach vorheriger schriftlicher Zusage kann der Versicherungsschutz über Deutschland
hinaus ausgedehnt werden. Ottonova wird diese Zusage erteilen, sofern der Auslands-
aufenthalt medizinisch sinnvoll ist, um die Dauer einer bereits eingetretenen Arbeitsunfä-
higkeit zu verkürzen, also wenn durch den Auslandsaufenthalt medizinisch zu erwarten
ist, dass die Arbeitsfähigkeit schneller wiederhergestellt werden kann als dies bei einem
Verbleib in Deutschland der Fall wäre.
(2) Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins EWR-Ausland und die Schweiz
a) Eine Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland liegt immer dann vor, wenn
eine Auslandsreise länger als 6 Monate dauert oder sich die versicherte Person innerhalb
eines Kalenderjahres länger als 6 Monate im Ausland aufhält.
b) Sofern die versicherte Person nach Versicherungsbeginn ihren gewöhnlichen Aufent-
halt in einen Anrainerstaat Deutschlands verlegt und als Grenzgänger ihre Tätigkeit als
Selbstständiger in Deutschland hauptberuflich fortsetzt, erstreckt sich der Versiche-
rungsschutz neben der im Rahmen einer stationären Heilbehandlung festgestellten Ar-
beitsunfähigkeit auch auf die im Rahmen einer ambulanten Heilbehandlung festgestellte
Arbeitsunfähigkeit im betreffenden Anrainerstaat.
c) Sofern die versicherte Person nach Versicherungsbeginn ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in einen Mitgliedsstaat des EWR oder die Schweiz verlegt, ohne dass die Voraussetzun-
gen der Tätigkeit als Grenzgänger gemäß Buchstabe b) erfüllt sind, besteht mit Verle-
gung des gewöhnlichen Aufenthalts in den betreffenden Staat kein Versicherungsschutz.
d) Fällt aufgrund der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen Mitgliedsstaat des
EWR oder die Schweiz eine Versicherungssteuer oder eine andere Abgabe an, so ist der
Versicherungsnehmer zur Zahlung der entstehenden Aufwendungen verpflichtet. Richtet
sich der Anspruch gegen den Versicherer, wird dieser die Versicherungssteuer oder die
andere Abgabe vom Versicherungsnehmer zurückverlangen.
§4 Umfang des Versicherungsschutzes
(1) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf den Verdienstausfall einer hauptberuflich
selbstständig tätigen versicherten Person. Höhe und Dauer der Versicherungsleistungen
(Krankentagegeld) ergeben sich aus dem Tarif bzw. dem Versicherungsschein.
(2) Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern
die von ottonova tariflich festgelegten Höchsttagegelder nicht übersteigen. Maßgebend für
die Berechnung der Höchsttagegelder ist der ausgeübte Beruf bzw. die Anzahl der in Vollzeit
beschäftigten Mitarbeiter.
(3) Die Zahlung von Krankentagegeld gemäß § 1 Absatz 2 Buchstabe a) setzt voraus, dass
die ver-sicherte Person während der gesamten Dauer der Arbeitsunfähigkeit durch einen
niedergelassenen approbierten Arzt oder Zahnarzt bzw. im Krankenhaus behandelt wird.
Krankenhäuser müssen unter ständiger ärztlicher Leitung ste¬hen, über ausreichende dia-
gnostische und therapeutische Mög¬lichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen.
Die versicherte Person kann auch Behandlungen durch approbierte Ärzte und Zahnärzte
in Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) gemäß § 95 Abs. 1 SGB V (siehe Anhang) in
Anspruch nehmen.
on-avbkts-0002
Inhaltsübersicht Seite 7 von 22
[Seite 8]
§5 Einschränkung der Leistungspflicht
(1) Vorsätzlich herbeigeführte Krankheiten oder Unfälle sowie vorsätzlich begangene
Straftaten
Keine Leistungspflicht besteht bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von der versicherten Person
vorsätzlich herbeigeführter Krankheiten oder Unfälle einschließlich deren Folgen. Das glei-
che gilt bei Arbeitsunfähigkeit, die aufgrund einer vorsätzlich begangenen Straftat durch die
versicherte Person eingetreten ist.
(2) Kriegs- und Terrorklausel
a) Keine Leistungspflicht besteht bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheiten und Un-
fällen, die durch Kriegsereignisse in Deutschland verursacht werden.
b) Keine Leistungspflicht besteht bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheiten und Un-
fällen, die durch Kriegs- oder Terrorereignisse im Ausland verursacht werden, sofern
• das Auswärtige Amt vor Beginn des Auslandsaufenthalts eine Reisewarnung für den
ausländischen Aufenthaltsort ausgesprochen hat oder
• das Auswärtige Amt nach Beginn des Auslandsaufenthalts eine Reisewarnung für
den ausländischen Aufenthaltsort ausspricht und die versicherte Person ohne durch
Gefahr für Leib und Leben daran gehindert zu sein von der Möglichkeit, das Krisen-
gebiet zu verlassen, keinen Gebrauch macht.
(3) Arbeitsunfähigkeit während der Mutterschutzfristen und am Entbindungstag
Während des Bezugs von Krankentagegeld während der Mutterschutzfristen und am Ent-
bindungstag werden keine Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Buchsta-
be a erbracht. Besteht nach Ablauf der Mutterschutzfristen Arbeitsunfähigkeit, so wird das
Krankentagegeld ohne Karenzzeit bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit bezahlt, es sei denn,
die Arbeitsunfähigkeit steht in keinem ursächlichen Zusammenhang zur Entbindung bzw.
zur vorangegangenen Schwangerschaft. In diesem Fall ist die tariflich vereinbarte Karenzzeit
einzuhalten. Sie rechnet vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an.
(4) Aufenthalt im Ausland
Keine Leistungspflicht besteht mit Ausnahme der in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe b)
geregelten Fälle bei einer Arbeitsunfähigkeit im Ausland. Überdies werden im Ausland
bestehende Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nur in den zuvor in § 3 genannten Fällen auf eine
Karenzzeit angerechnet.
(5) Rehabilitationsmaßnahmen, auch Kur und Sanatoriumsbehandlung
Keine Leistungspflicht besteht während einer ambulant oder stationär durchgeführten
Rehabilitationsmaßnahme – auch bei Kur- und Sanatoriumsbehandlung. Überdies werden
dort bestehende Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nicht auf eine Karenzzeit angerechnet. Dieser
Leistungsausschluss gilt nicht, sofern unmittelbar vor Antritt der Maßnahme völlige Arbeits-
unfähigkeit bestanden hat und auch während der Maßnahme fortbestand. In diesem Fall
werden Zeiten der völligen Arbeitsunfähigkeit auch auf eine Karenzzeit angerechnet.
on-avbkts-0002
Inhaltsübersicht Seite 8 von 22
[Seite 9]
§6 Ausschluss von der Behandlung aus wichtigem Grunde
Keine Leistungspflicht besteht für Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit, die durch Ärzte oder
Zahnärzte attestiert wurde, deren Rechnungen der Versicherer aus wichtigem Grund von
der Erstattung ausgeschlossen hat. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer vor
Behandlungsbeginn über die Unwirksamkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des
Behandelnden benachrichtigt wurde. Erfolgt die Benachrichtigung erst nach Beginn der
Behandlung, gelten die vom betreffenden Arzt bzw. Zahnarzt ausgestellten Arbeitsunfähig-
keitsbescheinigungen erst ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung als nichtig.
§7 Versicherungsleistung: Fälligkeit, Auszahlung und
Verpfändung/Abtretung
(1) Fälligkeit der Versicherungsleistung
Krankentagegeldleistungen werden mit der Beendigung der zur Feststellung des Versiche-
rungsfalles und des Umfangs der Leistungen notwendigen Erhebungen fällig.
Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise
erbracht sind. Die Nachweise können dem Versicherer sowohl elektronisch übermittelt als
auch im Original vorgelegt werden. Die Nachweise werden Eigentum des Versicherers.
Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versiche-
rers aus § 14 VVG (siehe Anhang).
(2) Auszahlung der Versicherungsleistung
a) Der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistungen steht grundsätzlich dem
Versicherungsnehmer zu. Der Versicherungsnehmer kann auch eine versicherte Per-
son in Textform als empfangsberechtigt für deren Versicherungsleistungen benennen.
In diesem Fall ist der Versicherer verpflichtet, insoweit ausschließlich an die versicherte
Person zu leisten.
b) Sofern alle erforderlichen Nachweise erbracht sind, erfolgt die Auszahlung des Kranken-
tagegeldes nachträglich zu Beginn des auf die Arbeitsunfähigkeit folgenden Monats.
c) Die Überweisung der Versicherungsleistung erfolgt kostenfrei auf ein vom Versiche-
rungsnehmer benanntes Konto in Deutschland. Die Überweisung der Versicherungsleis-
tung auf ein ausländisches Konto ist nicht möglich. Der Versicherer ist berechtigt, Kos-
ten für die Übersetzung von in ausländischer Sprache eingereichten Nachweisen mit den
Versicherungsleistungen zu verrechnen.
(3) Verpfändung bzw. Abtretung der Versicherungsleistung
Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.
§8 Beitragszahlung
(1) Berechnung der Beiträge
a) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und
ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. Die Höhe
on-avbkts-0002
Inhaltsübersicht Seite 9 von 22
[Seite 10]
der Beiträge richtet sich insbesondere nach dem Tarif und dem bei Versicherungsbeginn
erreichten Lebensalter der versicherten Person. Liegt ein erhöhtes Risiko vor, können
Risikozuschläge vereinbart werden.
b) Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des Versicherungsschutzes,
werden der Tarif und das bei Inkrafttreten der Änderung erreichte Lebensalter der versi-
cherten Person berücksichtigt. Vereinbarte Risikozuschläge werden bei einer Änderung
des Beitrages entsprechend angepasst.
c) Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen des Versicherers wegen
des Älterwerdens der versicherten Person ist während der Dauer des Versicherungs-ver-
hältnisses ausgeschlossen.
(2) Fälligkeit und Zahlungsweise
a) Der Beitrag ist ein Monatsbeitrag. Er ist ab Beginn der Versicherung zum Ersten eines
jeden Monats fällig. Der Beitrag wird durch das SEPA-Lastschriftverfahren vom Versiche-
rer von einem inländischen Konto eingezogen. Widerruft der Beitragszahler seine hierfür
gegebene Einwilligung, so ist der Beitrag auf das vom Versicherer angegebene inländi-
sche Konto zu zahlen.
b) Ist der Einzug der Beiträge im SEPA-Lastschriftverfahren vereinbart und kommt es zu
zwei oder mehr fehlgeschlagenen Einzugsversuchen, kann der Versicherer die Zahlung
der ausstehenden und künftigen Beiträge durch Überweisung verlangen. Zu weiteren
Einziehungsversuchen ist der Versicherer bis auf Widerruf durch den Versicherungsneh-
mer berechtigt, aber nicht verpflichtet.
c) Beginnt die Versicherung nicht am Ersten eines Monats oder endet die Versicherung
nicht am Letzten eines Monats, ist der betreffende Monatsbeitrag nur anteilig zu zahlen.
(3) Folgen eines Beitragsrückstandes
a) Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folgebeitrages kann unter den
Voraussetzungen der §§ 37 und 38 VVG (siehe Anhang) zum Verlust des Versicherungs-
schutzes führen. Ist ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wird
der Versicherungsnehmer in Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung der Mahnkosten
verpflichtet.
b) Tritt der Versicherer unter den Voraussetzungen von § 37 VVG vom Vertrag zurück, weil
der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er eine
angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
§9 Beitragsanpassung
(1) Jährliche Nachkalkulation und Erfordernis der Beitragsanpassung
a) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versiche-
rers z.B. wegen häufigerer Arbeitsunfähigkeit der Versicherten, wegen längerer Arbeits-
unfähigkeitszeiten oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementspre-
chend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit
den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen
und Sterbewahrscheinlichkeiten.
on-avbkts-0002
Inhaltsübersicht Seite 10 von 22
[Seite 11]
b) Ergibt die Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleis-
tungen oder die Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Sterbewahr-
scheinlichkeiten für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr
als 5 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft
und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des mathematischen Treuhänders angepasst.
Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender
Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versiche-
rungsleistungen als nur vorübergehend anzusehen ist.
c) Ist eine Beitragsanpassung nach den Grundsätzen von Buchstaben a) und b) erforder-
lich, sind vereinbarte Risikozuschläge im Zuge der Beitragsanpassung entsprechend
anzupassen.
(2) Mitteilung und Wirksamwerden der Beitragsanpassung
Ist eine Beitragsanpassung erforderlich, wird der Versicherer jeden betroffenen Versiche-
rungsnehmer über die Neufestsetzung der Beiträge schriftlich informieren. Die Veränderung
des Beitrages und die im Zuge der Beitragsanpassung durchgeführten weiteren Veränderun-
gen werden frühestens zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der
Neufestsetzung der Beiträge folgt.
(3) Außerordentliches Kündigungsrecht bei Erhöhung der Beiträge
Erhöht der Versicherer die Beiträge gemäß Abs. 1 kann der Versicherungsnehmer das Ver-
sicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei
Monaten nach Zugang der Mitteilung über die Neufestsetzung der Beiträge zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen. Sofern der Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Erhöhung der Beiträge länger als zwei Monate nach Zugang der Mitteilung über die
Neufestsetzung der Beiträge in der Zukunft liegt, verlängert sich die im letzten Satz genann-
te Kündigungsfrist bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung.
§ 10 Änderung der Versicherungsbedingungen
(1) Dauerhafte Veränderung der Verhältnisse im Gesundheitswesen
Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Ge-
sundheitswesens können diese Bedingungen sowie die Bedingungen des jeweiligen Tarifes
den veränderten Verhältnissen angepasst werden, wenn die Änderungen zur hinreichenden
Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhän-
giger juristischer Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre
Angemessenheit bestätigt hat. Die Änderungen werden frühestens zu Beginn des zweiten
Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Grün-
de an den Versicherungsnehmer folgt.
(2) Ersetzung einer unwirksamen Klausel
Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen oder einer tariflichen Bedingung durch höchstrich-
terliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam
erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur
Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne
neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der an-
deren Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur
on-avbkts-0002
Inhaltsübersicht Seite 11 von 22
[Seite 12]
wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer
angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die
hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbe-
standteil.
(3) Außerordentliches Kündigungsrecht bei Änderung der Versicherungsbedingungen
Führt eine Änderung der Versicherungsbedingungen nach Abs. 1 dazu, dass die Leistungen
des Versicherers vermindert werden, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsver-
hältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach
Zugang der Mitteilung über die Änderung zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Leis-
tungsminderung wirksam werden soll.
§ 11 Versicherungsjahr und Mindestvertragsdauer
(1) Versicherungsjahr
Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeit-
punkt und endet am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Alle weiteren Versiche-
rungsjahre sind dem Kalenderjahr gleich.
(2) Mindestvertragsdauer
Sofern im Tarif nicht anders geregelt, wird das Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Die Mindestvertragsdauer beträgt zwei Versicherungsjahre.
§ 12 Ende des Versicherungsverhältnisses
(1) Tod der versicherten Person
Beim Tod einer versicherten Person endet das Versicherungsverhältnis dieser Person.
(2) Tod des Versicherungsnehmers
Beim Tod des Versicherungsnehmers haben die verbleibenden versicherten Personen das
Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers
fortzusetzen. Die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses hat der künftige Versiche-
rungs-nehmer innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod des bisherigen Versicherungsneh-
mers zu erklären.
(3) Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen Staat außerhalb des EWR oder
der Schweiz
Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat außerhalb des
EWR oder außerhalb der Schweiz endet die Versicherung, es sei denn, dass eine ander-
weitige Vereinbarung zur Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses getroffen wurde. Bei
Beendigung hat der Versicherungsnehmer das Recht, das Versicherungsverhältnis in eine
Anwartschaftsversicherung umzuwandeln.
(4) Ende der selbstständigen Tätigkeit, Bezug von Arbeitslosengeld, Altersgrenze
on-avbkts-0002
Inhaltsübersicht Seite 12 von 22
[Seite 13]
a) Das Versicherungsverhältnis endet für eine versicherte Person zu dem Zeitpunkt, zu dem
sie ihrer selbstständigen Tätigkeit nicht mehr hauptberuflich nachgeht, ohne dass dies
durch eine krankheitsbedingte Ursache begründet wäre.
Nicht mehr hauptberuflich selbstständig tätig ist eine versicherte Person insbesonde-
re dann, wenn ihr Betrieb oder ihre Praxis veräußert wird oder ihr Unternehmen in die
Insolvenz geht. Das gleiche gilt, wenn ihr Gewerbe abgemeldet oder ihr Betrieb für einen
längeren Zeitraum verpachtet wird. Bei Ärzten und Zahnärzten führt u.a. auch das Ruhen
oder der Verlust der Approbation dazu, dass die versicherte Person keiner selbstständi-
gen Tätigkeit als Arzt oder Zahnarzt mehr nachgeht.
b) Wird die selbstständige Tätigkeit nach Eintritt des Versicherungsfalles wegen der zu
Grunde liegenden Erkrankung bzw. Unfallfolge aufgegeben, besteht das Versiche-
rungs-verhältnis so lange fort, wie die versicherte Person bestrebt ist, nach Wieder-
herstellung ihrer Gesundheit weiter einer selbstständigen Tätigkeit nachzugehen und
diese Absicht sowohl aus medizinischen als auch aus anderen Gründen nicht erkennbar
aussichtslos ist. Zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben
sind, endet das Versicherungsverhältnis.
c) Während des Bezugs von Arbeitslosengeld nach § 28a Absatz 1 Nummer 2 SGB III
(siehe Anhang) endet das Versicherungsverhältnis ungeachtet der Bestimmungen aus
den Buchstaben a) und b) nicht. Das Krankentagegeld ist jedoch auf die Höhe des
Leistungsbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich der Beiträge für die private Kran-
kenversicherung, die private Pflegeversicherung sowie die gesetzliche Rentenversiche-
rung, jeweils in der von der Agentur für Arbeit übernommenen Höhe, begrenzt. Bestand
vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ein höheres Krankentagegeld, wird es auf den sich aus
Satz 2 ergebenden Betrag herabgesetzt und der Beitrag entsprechend gemindert. Der
Versicherungsnehmer hat das Recht, den herabgesetzten Teil des Krankentagegeldes in
eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln zu lassen. Nach Ablauf des Bezugs von
Arbeitslosengeld gelten die Bestimmungen aus den Buchstaben a) und b), sofern keine
Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde.
d) Das Versicherungsverhältnis endet spätestens mit Vollendung des 70.Lebensjahres der
versicherten Person, es sei denn, dass eine anderweitige Vereinbarung zwischen dem
Versicherungsnehmer und dem Versicherer getroffen wird.
(5) Berufsunfähigkeit bzw. Bezug von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente
a) Das Versicherungsverhältnis endet für eine versicherte Person mit Eintritt der Berufsun-
fähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem
Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsun-
fähig ist. Besteht jedoch bei Eintritt der Berufsunfähigkeit in einem bereits eingetretenen
Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor
dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für
diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Eintritt der
Berufsunfähigkeit. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall das Recht, das Versiche-
rungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung umwandeln zu lassen.
b) Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt auch dann vor, wenn die versicher-
te Person eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht. Dies gilt auch dann, wenn
die Rente nur vorübergehend gezahlt wird. Die Sätze 3 und 4 aus Buchstabe a) gelten
entsprechend.
on-avbkts-0002
Inhaltsübersicht Seite 13 von 22
[Seite 14]
§ 13 Kündigung des Versicherungsverhältnisses
(1) Ordentliche Kündigung durch den Versicherer
Sofern der Tarif nichts anderes vorsieht, kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis
zum Ende des zweiten oder dritten Versicherungsjahres (vgl. § 11) mit einer Frist von drei
Monaten kündigen.
(2) Ordentliche Kündigung durch den Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versi-
cherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf der Mindestvertragsdauer, mit einer Frist von
drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife
beschränkt werden.
(3) Kündigung durch den Versicherungsnehmer bei Erhöhung der Beiträge, Minderung
der Leistungen oder Wegfall des Versicherungsschutzes
Erhöhen sich die Beiträge im Zuge einer Beitragsanpassung oder vermindern sich die
Leistungen aufgrund einer Bedingungsänderung, gelten die außerordentlichen Kündigungs-
rechte des Versicherungsnehmers gemäß § 9 Abs. 3 bzw. § 10 Abs. 3. Das gleiche gilt,
wenn der Versicherungsschutz aufgrund einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins
EWR-Ausland oder die Schweiz nach § 3 Abs. 2 Buchstabe c) wegfällt.
(4) Kündigung durch den Versicherungsnehmer für eine andere versicherte Person
Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis für eine andere versicher-
te Person, ist die Kündigung nur wirksam, wenn die versicherte Person von der Kündi-
gungs-erklärung Kenntnis erlangt hat.
Die versicherte Person hat in diesem Fall das Recht, das Versicherungsverhältnis unter
Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Letzterer muss innerhalb von
zwei Monaten die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses bestätigen.
(5) Fortführung des Vertrages als Anwartschaftsversicherung
Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen haben das Recht, einen von ihnen
gemäß den Abs. 2 bis 4 gekündigten Vertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fort-
zusetzen.
§ 14 Obliegenheiten
(1) Nachweis der Arbeitsunfähigkeit
Eintritt und Dauer der Arbeitsunfähigkeit sind durch Bescheinigung des behandelnden
Arztes oder Zahnarztes nachzuweisen. Etwaige Kosten derartiger Nachweise hat der Ver-
sicherungsnehmer zu tragen. Bescheinigungen von Ehegatten, Lebenspartnern gemäß § 1
Lebenspartnerschaftsgesetz (siehe Anhang), Eltern oder Kindern reichen zum Nachweis der
Arbeitsunfähigkeit nicht aus.
(2) Frist zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit
on-avbkts-0002
Inhaltsübersicht Seite 14 von 22
[Seite 15]
a) Die erstmalig für einen Versicherungsfall ärztlich oder zahnärztlich festgestellte Arbeits-
unfähigkeit ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens aber innerhalb der im Tarif
festgesetzten Frist, durch Vorlage eines Nachweises gemäß Abs. 1 anzuzeigen.
b) Die fortdauernde ärztlich oder zahnärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist dem Ver-
sicherer innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist nachzuweisen. Die Wiederherstellung
der Arbeitsfähigkeit ist dem Versicherer binnen drei Tagen anzuzeigen.
(3) Nachweise hinsichtlich der Mutterschutzfristen und dem Tag der Entbindung
a) Eintritt und Dauer der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutter-
schutzgesetzes und der Tag der Entbindung sind durch den Versicherungsnehmer nach-
zuweisen.
b) Auf Verlangen des Versicherers ist der Verdienstausfall nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b)
nachzuweisen.
c) Etwaige Kosten der Nachweise hat der Versicherungsnehmer zu tragen.
(4) Erteilung von Auskünften
Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person (vgl.
§ 7 Abs. 2 Buchstabe a) haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen,
die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und
ihres Umfanges erforderlich ist.
(5) Ärztliche Untersuchung
Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen
vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen, sofern der Versicherer dies zur
Feststellung des Versicherungsfalls bzw. des Umfangs der Leistungspflicht als erforderlich
erachtet. Die Kosten für die ärztliche Untersuchung trägt der Versicherer.
(6) Schadenminderung
Die versicherte Person hat für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu sorgen; sie hat
insbesondere die Weisungen des Arztes gewissenhaft zu befolgen und alle Handlungen zu
unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.
(7) Berufswechsel bzw. Ende der selbstständigen Tätigkeit
Jeder Berufswechsel der versicherten Person ist unverzüglich anzuzeigen. Gleiches gilt,
sofern die selbstständige Tätigkeit gar nicht oder nicht mehr hauptberuflich ausgeübt wird.
(8) Zustimmung zu anderweitigem Versicherungsschutz
Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitig bestehenden Versi-
cherung mit Anspruch auf Krankentagegeld darf nur mit vorheriger Einwilligung des Versi-
cherers vorgenommen werden.
on-avbkts-0002
Inhaltsübersicht Seite 15 von 22
[Seite 16]
§ 15 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
(1) Befreiung von der Leistungspflicht
Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen Ein-
schränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in §
14 Abs. 1 bis 8 genannten Obliegenheiten verletzt wird.
(2) Verlust des Versicherungsschutzes
Wird eine der in § 14 Abs. 7 und 8 genannten Obliegenheiten verletzt, so kann der Versiche-
rer unter der Voraussetzung des § 28 Abs. 1 VVG (siehe Anhang) innerhalb eines Monats
nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung einer Frist auch
kündigen.
(3) Kenntnis und Verschulden
Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem
Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.
§ 16 Änderung der privaten oder geschäftlichen Anschrift
Änderungen seiner Anschrift (Wohnsitz und Geschäftsbetrieb) hat der Versicherungsnehmer
unverzüglich mitzuteilen. Tut er das nicht, gelten Erklärungen, die der Versicherer mit einge-
schriebenem Brief an die letzte ihm bekannte Anschrift sendet, drei Tage nach Absendung
als zugegangen.
§ 17 Obliegenheiten bei Ansprüchen gegenüber Dritten und Folgen
von Obliegenheitsverletzungen
(1) Abtretung bei Ansprüchen gegenüber Dritten
Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegenüber
Dritten, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 86 VVG
(siehe Anhang), die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versiche-
rungsvertrag Tagegeldleistungen zu erbringen sind, an den Versicherer schriftlich abzutreten.
(2) Pflicht zur Mitwirkung
Versicherungsnehmer und versicherte Person haben einen Ersatzanspruch oder ein zur
Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und
Fristvorschriften zu wahren und den Versicherer bei dessen Durchsetzung soweit erforder-
lich zu unterstützen.
(3) Folgen von Obliegenheitsverletzungen
Bei Verletzung einer Obliegenheit nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 wird der Versicherer mit den
in § 86 Abs. 2 und 3 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teil-
weise von der Verpflichtung zur Leistung frei, soweit er infolge der Obliegenheitsverletzung
keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann.
on-avbkts-0002
Inhaltsübersicht Seite 16 von 22
[Seite 17]
§ 18 Sonstige Bestimmungen
(1) Erklärungen des Versicherungsnehmers
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform.
(2) Aufrechnung durch den Versicherungsnehmer
Gegen Forderungen des Versicherers ist eine Aufrechnung nur zulässig, soweit die Gegen-
forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(3) Trennung/Ehescheidung
Ein getrennt lebender Ehegatte oder rechtskräftig Geschiedener hat das Recht, seinen
Vertragsteil unter Anrechnung seiner erworbenen Alterungsrückstellungen als selbstständige
Versicherung fortsetzen. Entsprechendes gilt bei getrennt lebenden eingetragenen Le-
benspartnern oder bei Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft.
§ 19 Gerichtsstand
(1) Klagen des Versicherungsnehmers
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer können bei dem Gericht am
Sitz des Versicherers oder bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des
Versicherungsnehmers in Deutschland erhoben werden.
(2) Klagen des Versicherers
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht
des Ortes ausschließlich zuständig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder
in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
(3) Wohnsitzverlegung und unbekannter Wohnsitz
Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt an einen Ort außerhalb Deutschlands oder ist der Wohnsitz oder gewöhnliche
Aufenthalt des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
können Klagen aus dem Versicherungsvertrag nur am Gericht des Sitzes des Versicherers
erhoben werden.
on-avbkts-0002
Inhaltsübersicht Seite 17 von 22
[Seite 18]
Anhang
Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
§ 14 Fälligkeit der Geldleistung
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des
Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhe-
bungen.
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versi-
cherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des
Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf
der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versiche-
rungsnehmers nicht beendet werden können.
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Ver-
zugszinsen befreit wird, ist unwirksam.
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt
des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den
Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne
Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf
grober Fahrlässigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungs-
nehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er
leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im
Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen-
den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verlet-
zung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei
Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklä-
rungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch
gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Oblie-
genheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.
§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie
(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer,
solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der
Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
on-avbkts-0002
Inhaltsübersicht Seite 18 von 22
[Seite 19]
(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt,
ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer
hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen
Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie auf-
merksam gemacht hat.
§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungs-
nehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei
Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Be-
träge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die
nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten
Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Ein-
tritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer
nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie
mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der
Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich
hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb ei-
nes Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden
ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.
§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser
Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Über-
gang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses
Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu
wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwir-
ken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer
zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten
erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versiche-
rer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-
nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer
groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der
er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Ab-
satz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätz-
lich verursacht.
on-avbkts-0002
Inhaltsübersicht Seite 19 von 22
[Seite 20]
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
§ 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene me-
dizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil.
Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in
das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte
tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als
angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei.
Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgrup-
pen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative
Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort
der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).
(1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen
Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 oder
von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung, Ermächtigung an der vertrags-
ärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden; die Gründung
ist nur in der Rechtsform einer Personengesellschaft, einer eingetragenen Genossenschaft
oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechts-
form möglich. Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 1. Januar
2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des
medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort. Für die Gründung von medizinischen
Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.
Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)
§ 28a Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
(1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die
1. als Pflegeperson einen der Pflegestufe I bis III im Sinne des Elften Buches zugeord-
neten Angehörigen, der Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach dem
Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistun-
gen nach anderen Vorschriften bezieht, wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegen;
bei Pflege mehrerer Angehöriger sind die Zeiten der Pflege zusammenzurechnen,
2. eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchent-
lich aufnehmen und ausüben,
3. eine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich in
einem Staat außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Ver-
tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufnehmen und
ausüben,
4. eine Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch
nehmen oder
5. sich beruflich weiterbilden, wenn dadurch ein beruflicher Aufstieg ermöglicht, ein
beruflicher Abschluss vermittelt oder zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befä-
higt wird; ausgeschlossen sind Weiterbildungen im Sinne des § 180 Absatz 3 Satz 1
Nummer 1, es sei denn, die berufliche Weiterbildung findet in einem berufsqualifizie-
on-avbkts-0002
Inhaltsübersicht Seite 20 von 22
[Seite 21]
renden Studiengang an einer Hochschule oder einer ähnlichen Bildungsstätte unter
Anrechnung beruflicher Qualifikationen statt.
Gelegentliche Abweichungen von der in den Nummern 1 bis 3 genannten wöchentlichen
Mindeststundenzahl bleiben unberücksichtigt, wenn sie von geringer Dauer sind.
(2) Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die antragstellende Person
1. innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung
oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung mindestens zwölf
Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder
2. unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit oder der Beschäftigung oder dem Be-
ginn der Elternzeit oder der beruflichen Weiterbildung Anspruch auf eine Entgelter-
satzleistung nach diesem Buch hatte und weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26)
noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) ist; eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz
2) schließt die Versicherungspflicht nicht aus. Die Begründung eines Versicherungs-
pflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ausgeschlossen,
wenn die antragstellende Person bereits versicherungspflichtig nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 war, die zu dieser Versicherungspflicht führende Tätigkeit zweimal unter-
brochen hat und in den Unterbrechungszeiten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld
geltend gemacht hat. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf
Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist ausgeschlossen, soweit für dasselbe Kind
bereits eine andere Person nach § 26 Absatz 2a versicherungspflichtig ist.
(3) Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit
oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung, die zur
Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berechtigt, gestellt werden.
Nach einer Pflegezeit im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes muss der
Antrag abweichend von Satz 1 innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Pflegezeit
gestellt werden. Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag, an dem erstmals
die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind; im Falle einer vorangegange-
nen Pflegezeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes jedoch frühestens mit dem
Ende dieser Pflegezeit. Kann ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag allein deshalb
nicht begründet werden, weil dies wegen einer vorrangigen Versicherungspflicht (§§ 25, 26)
oder Versicherungsfreiheit (§§ 27, 28) ausgeschlossen ist, muss der Antrag abweichend von
Satz 1 spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall des Ausschlusstatbestan-
des gestellt werden.
(4) Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 ruht, wenn während der Versicherungspflicht
nach Absatz 1 eine weitere Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit nach
§ 27 eintritt. Eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) führt nicht zum Ruhen der Ver-
sicherungspflicht nach Absatz 1.
(5) Das Versicherungspflichtverhältnis endet,
1. wenn die oder der Versicherte eine Entgeltersatzleistung nach § 3 Absatz 4 Nummer
1 bis 3 bezieht,
2. mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 letztmals erfüllt
waren,
3. wenn die oder der Versicherte mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Ver-
zug ist, mit Ablauf des Tages, für den letztmals Beiträge gezahlt wurden,
on-avbkts-0002
Inhaltsübersicht Seite 21 von 22
[Seite 22]
4. in den Fällen des § 28,
5. durch Kündigung der oder des Versicherten; die Kündigung ist erstmals nach Ablauf
von fünf Jahren zulässig; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines
Kalendermonats.
Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich
und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit
führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen eine Lebenspartner-
schaft. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgege-
ben werden.
(2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob sie eine Lebenspartner-
schaft begründen wollen. Wenn die Lebenspartner diese Frage bejahen, soll der Standes-
beamte erklären, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. Die Begründung der
Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen.
(3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden
1. mit einer Person, die minderjährig oder mit einer dritten Person verheiratet ist oder
bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt;
2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind;
3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;
4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig
sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen.
(4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann kein Antrag auf Be-
gründung der Lebenspartnerschaft gestellt werden. § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302
des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
Mutterschutzgesetz (MuSchG)
§ 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäf-
tigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die
Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
§ 6 Beschäftigungsverbote nach der Entbindung
(1) Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten oder in
Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Be-
hinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich
festgestellt und eine Verlängerung der Schutzfrist von der Mutter beantragt wird, bis zum
Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten
und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich
um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2, der nicht in Anspruch genommen werden
konnte. Beim Tod ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahms-
weise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach
der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen
spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
on-avbkts-0002
Inhaltsübersicht Seite 22 von 22