Volltext aufklappen: Versicherteninformation und Bedingungen ARAG Hundesportvereine
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ARAG Versicherungen
für Hundesportvereine
Versicherteninformation und Bedingungen
Stand 1.2023
PDF27875 11.2025
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Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. Ohne Satz- und
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Vertragsgesellschaften
ARAG Allgemeine Versicherungs-AG ARAG SE
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand: Christian Vogée (Sprecher), Vorstand: Dr. Renko Dirksen (Vorsitzender),
Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann,
Dr. Shiva Meyer, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB Nr. 10 418 Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB Nr. 66846
USt-ID-Nr.: DE 811 125 216 USt-ID-Nr.: DE 119 335 995
Vers.St.Nr.: 810/V908100008468 Vers.St.Nr.: 810/V90810007650
ARAG Versicherungen für Hundesportvereine 3
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Inhaltsverzeichnis
Versicherteninformation ARAG Versicherungen für Hundesportvereine ....................................................................................6
A. Allgemeine Bestimmungen ....................................................................................................................................... 10
B. Versicherungszweige ................................................................................................................................................ 12
I. Unfallversicherung ................................................................................................................................................... 12
1. Gegenstand der Versicherung.......................................................................................................................................... 12
2. Leistungen........................................................................................................................................................................ 12
3. Ausschlüsse ...................................................................................................................................................................... 14
4. Auszahlung der Leistung .................................................................................................................................................. 15
Unfall-Plus – optionale Erweiterungsmöglichkeit der Unfall-Leistungen ........................................................................................ 16
II. Haftpflichtversicherung............................................................................................................................................ 16
1. Gegenstand der Versicherung.......................................................................................................................................... 16
2. Besondere Vertragserweiterungen ................................................................................................................................... 16
3. Ausschlüsse ...................................................................................................................................................................... 18
4. Versicherungssummen ..................................................................................................................................................... 21
III. Vermögensschaden-Haftpflicht ................................................................................................................................ 21
1. Gegenstand der Versicherung.......................................................................................................................................... 21
2. Leistungen....................................................................................................................................................................... 22
3. Ausschlüsse ..................................................................................................................................................................... 23
4. Versicherungssummen .................................................................................................................................................... 23
IV. Umwelthaftpflichtversicherung ................................................................................................................................23
1. Gegenstand der Versicherung......................................................................................................................................... 23
2. Risikobegrenzung ............................................................................................................................................................ 24
3. Versicherungsfall ............................................................................................................................................................. 24
4. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls und versicherte Kosten...................................................................... 24
5. Nicht versicherte Tatbestände......................................................................................................................................... 25
6. Versicherungssummen/Maximierung/Serienschadenklausel........................................................................................... 26
7. Nachhaftung ................................................................................................................................................................... 26
8. Versicherungsfälle im Ausland ........................................................................................................................................ 26
V. Vertrauensschadenversicherung ..............................................................................................................................26
1. Gegenstand der Versicherung......................................................................................................................................... 26
2. Umfang des Versicherungsschutzes ................................................................................................................................ 27
3. Versicherungsleistungen ................................................................................................................................................. 27
VI. Rechtsschutzversicherung ........................................................................................................................................28
1. Gegenstand der Versicherung......................................................................................................................................... 28
2. Inhalt des Versicherungsschutzes.................................................................................................................................... 28
3. Allgemeine Risikoausschlüsse.......................................................................................................................................... 28
4. Eintritt des Versicherungsfalls ......................................................................................................................................... 29
5. Leistungsumfang ............................................................................................................................................................ 29
6. Versicherungssumme; Strafkaution; Selbstbeteiligung ................................................................................................... 30
7. Örtlicher Geltungsbereich ............................................................................................................................................... 30
8. Benennung und Beauftragung des Rechtsanwalts .......................................................................................................... 31
9. Prüfung der Erfolgsaussichten ......................................................................................................................................... 31
10 Abtretung, Erstattung von Kosten und Versicherungsleistungen ..................................................................................... 31
C. Hinweise für den Schadenfall ................................................................................................................................... 32
I. Das müssen Sie bei jedem Schadenfall beachten ...................................................................................................... 32
II. Hinweise für Sport-Haftpflichtschäden ..................................................................................................................... 32
III. Hinweise für Vertrauensschäden ..............................................................................................................................32
IV. Hinweise für Rechtsschutz-Fälle ...............................................................................................................................33
4 Inhaltsverzeichnis – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine
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D. Gemeinsame Bestimmungen für alle Versicherungszweige ....................................................................................... 34
I. Anzeigen und Willenserklärungen, Direktanspruch, keine Aufrechnung.................................................................... 34
II. Embargo-Klausel ..................................................................................................................................................... 34
ARAG Versicherungen für Hundesportvereine 5
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Versicherteninformation ARAG Versicherungen für Hundesportvereine
nach § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung
1 Identität und ladungsfähige Anschrift des Versicherers
Vertragspartner für Ihre ARAG Sportversicherung sind die
ARAG Allgemeine Versicherungs-AG
ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand: Christian Vogée (Sprecher),
Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg
Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418
USt-ID-Nr.: DE 811 125 216
ARAG SE
ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand: Dr. Renko Dirksen (Vorsitzender),
Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann,
Dr. Shiva Meyer, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 66846
USt-ID-Nr.: DE 119 355 995
Als beteiligte Gesellschaft:
ERGO Versicherung AG
ERGO-Platz 1, 40198 Düsseldorf
Aufsichtsratsvorsitzender: Edward Ler
Vorstand: Olaf Bläser (Vorsitzender),
Peter Knaus, Dr. Sebastian Rapsch, Heiko Stüber
Sitz und Handelsregister: Düsseldorf, HRB 36466
2 Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
Die Hauptgeschäftstätigkeit der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft ist die Sach-, Haftpflicht- und
Unfall-Versicherung. Die Hauptgeschäftstätigkeit der ARAG SE ist die Rechtsschutzversicherung.
3 Vertragsbedingungen und wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
Dem Versicherungsverhältnis liegen die Vertraglichen Bestimmungen zur Versicherung für Hundesportvereine zu-
grunde. Diese beinhalten
· die Allgemeinen Unfallbedingungen (AUB 99 – Stand 1.2008),
· die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 3.2018),
· die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflicht (AVB-VH/VH 2011)
· die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Vertrauensschaden-Versicherung (ABV 2008)
· die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2000/2)
Der Text der jeweils vereinbarten Bedingungen ist beigefügt. Auf das Vertragsverhältnis ist deutsches Recht anzuwenden.
Was ist versichert?
Gruppenunfallversicherung:
Die Gruppenunfallversicherung versichert die im Vertrag mitversicherten Personen gegen die finanziellen Folgen einer
unfallbedingten Invalidität oder eines Todesfalls. Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den verein
barten Leistungsarten (zum Beispiel Invaliditätsleistung, Todesfall-Leistung, Krankenhaustagesgeld etc.) und Versiche
rungssummen. Die Gruppenunfall-Versicherung unterstützt die versicherten Personen, wenn diese aufgrund eines Un
falls oder nach einer Krankheit nicht mehr in der Lage sind, den Alltag wie bisher allein zu meistern und Hilfe bedürfen.
6 Versicherteninformation – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine
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Haftpflichtversicherung:
Der ARAG Haftpflicht-Schutz versichert die im Versicherungsschein aufgeführte Organisation und Personen gegen
Schäden, die durch das abgesicherte Risiko verursacht werden und für die Sie nach den gesetzlichen Bestimmungen
verantwortlich sind und anderen daher Ersatz leisten müssen. In diesem Zusammenhang regulieren wir nicht nur den
Schaden, sondern prüfen auch, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht, wehren un
begründete Schadenersatzansprüche ab und bieten damit auch Rechtsschutz bei unberechtigten Haftungsansprü
chen. Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den individuell ausgewählten Produkten und Leistungs
arten.
Vermögensschaden-Haftpflicht:
Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung schützt alle Organe der Vereine, sowie haupt- und ehrenamtlich tä
tige Mitglieder, die eine satzungsgemäße Tätigkeit für den Verein ausüben. Versichert sind gesetzliche Haftpflichtan
sprüche, die aufgrund eines Verstoßes, zu Vermögensschäden bei einem Dritten oder beim Verein selbst führen. Der
Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den individuell ausgewählten Produktvarianten, Leistungsarten
und Versicherungssummen.
Vertrauensschaden-Versicherung:
Die Vertrauensschadenversicherung versichert Schäden an Ihrem Vermögen, die von Vertrauenspersonen während
ihres Einschlusses in die Versicherung verursacht werden. Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach
den individuell ausgewählten Leistungsarten (zum Beispiel vorsätzliches Handeln, fahrlässiges Handeln oder Ereignis-
se, die ohne Verschulden eintreten) und den Versicherungssummen.
Rechtsschutz-Versicherung:
Die ARAG SE erbringt nach Eintritt eines Versicherungsfalls die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des
Versicherungsnehmers beziehungsweise Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang (Rechts-
schutz). Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den individuell ausgewählten Produkten, Leistungs
arten, Versicherungssummen und Selbstbehalten.
4 Gesamtpreis der Versicherung
Die Beiträge zu Ihrer Versicherung entnehmen Sie bitte dem Antrag, beziehungsweise den Vertragsunterlagen.
5 Zusätzliche Kosten
Zusätzliche vertragliche Kosten fallen bei Vertragsschluss nicht an.
6 Beitragszahlung
Der Beitrag einschließlich der Zuschläge ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an gerechnet. Er ist zu
Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten, kann aber auch unterjährig in gleichen Beitragsraten, d.h. viertel-
oder halbjährlich gezahlt werden. Der Beitrag gilt bei unterjähriger Zahlungsweise bis zur Fälligkeit als gestundet.
Der Erstbeitrag wird nach Abschluss des Vertrags fällig, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Bei
späterer Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Tag der Zahlung, es sei denn, die verspätete Zahlung
beruht nicht auf Ihrem Verschulden.
Folgebeiträge sind jeweils zum Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums zu zahlen.
Bei erteilter Einzugsermächtigung hat der Versicherungsnehmer sicherzustellen, dass das zum Einzug angegebene
Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit die erforderliche Deckung aufweist.
Während der Vertragslaufzeit unterliegen die Beiträge für den Sport-Haftpflicht-Schutz nach den Allgemeinen Bedingun
gen für die Haftpflichtversicherung der möglichen Beitragsanpassung (Erhöhung oder Verminderung) gemäß § 8 III AHB.
7 Gültigkeitsdauer der zur Verfügung stehenden Informationen
An konkrete Vorschläge zu Produkten der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG, insbesondere hinsichtlich der genann
ten Beiträge sowie an die in diesem Zusammenhang erfolgten Informationen halten wir uns 1 Monat gebunden.
Versicherteninformation – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine 7
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8 Zustandekommen des Vertrags, Antragsbindefrist, Beginn des Versicherungsschutzes
Der Vertrag kommt durch den Antrag seitens eines Vertragspartners und die Annahme dieses Antrags durch den an
deren Vertragspartner zustande. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag einen Monat gebunden.
Bei einer Anfrage durch den Versicherungsnehmer (Invitatio-Antrag) erfolgt das Angebot durch die ARAG Allgemeine
Versicherungs-AG und die Annahme des Angebots durch Annahmeerklärung des Versicherungsnehmers.
Eine Antragsannahme der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG erfolgt auch namens und im Auftrag der ARAG SE
durch die Ausstellung eines Versicherungsscheins oder eine Annahmeerklärung.
Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern der Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt wird (siehe
Ziffer 6).
9 Informationen zum Widerrufsrecht
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum
Beispiel Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
· der Versicherungsschein,
· die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbe
dingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
· die Widerrufsbelehrung,
· das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
· und die weiteren in § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
ARAG Allgemeine Versicherungs-AG, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf, Telefax +49 211 963-2850,
E-Mail service@ARAG.de
Widerrufsbelehrung
Die vollständige Widerrufsbelehrung einschließlich der Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren In
formationen erhalten Sie zusammen mit Ihrem Antrag.
10 Laufzeit und Beendigung des Vertrags, insbesondere durch Kündigung
Die vereinbarte Laufzeit des Vertrags folgt aus den konkreten Vertragsvereinbarungen (z.B. dem Antrag).
Der Vertrag kann von beiden Parteien erstmalig zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit gekündigt werden. Das
Vertragsverhältnis verlängert sich bei Verträgen von mindestens einjähriger Vertragsdauer mit dem Ablauf der Ver
tragszeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend, wenn nicht drei Monate vor dem Ablauf der anderen
Partei eine Kündigung zugegangen ist.
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann die ARAG oder der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Leis
ten wir eine Schadensersatzzahlung oder wird Ihnen eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden
Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt, kann der Vertrag vorzeitig in Textform gekündigt werden. Die Kündigungs
frist beträgt einen Monat.
11 Anwendbares Recht/zuständiges Gericht
Der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss einer Versicherung liegt ebenso das Recht
der Bundesrepublik Deutschland zugrunde wie einer abgeschlossenen Versicherung.
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13,17,21,29 ZPO und § 215
VVG.
Die Versicherungsbedingungen und sämtlich vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden in
deutscher Sprache verfasst. Die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG wird die Kommunikation während der Laufzeit
des Vertrags in deutscher Sprache führen.
8 Versicherteninformation – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine
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12 Kundenmeinungen: Helfen Sie uns besser zu werden.
Ihre Meinung ist uns wichtig! Sie sind mit unseren Produkten, Informationen und unserem Service zufrieden? Oder gibt
es etwas, dass wir noch verbessern können? Dann schreiben Sie uns eine E-Mail an duesseldorf@ARAG-Sport.de. Ihre
Anregungen richten Sie bitte mit dem Betreff „Feedback“ an uns. Falls Sie doch einen Anlass zur Beschwerde haben,
verwenden Sie bitte den Betreff „Beschwerde“.
Wir freuen uns auf Ihre konstruktive Rückmeldung. Sie hilft uns kontinuierlich besser zu werden.
13 Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
Die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG ist Mitglied im Verein „Versicherungsombudsmann e.V.“, einer unabhängigen
Einrichtung der deutschen Versicherungswirtschaft zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Ver
sicherungsunternehmen. Sie haben die Möglichkeit, diese Stelle anzurufen, wenn es sich um einen Anspruch aus Ihrem
Versicherungsvertrag oder dessen Anbahnung oder Vermittlung handelt. Sie erreichen den Versicherungsombuds
mann unter:
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt für Sie hiervon unberührt.
14 Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
Eine Beschwerde des Versicherungsnehmers kann auch direkt gerichtet werden an die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn
Weitere Informationen – insbesondere zum Versicherungsschutz – sind in den beiliegenden Unterlagen enthalten.
Versicherteninformation – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine 9
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A. Allgemeine Bestimmungen
1. Die Haftpflicht-, Unfall-, Umwelthaftpflicht-, Vermögensschaden-Haftpflicht-, sowie Vertrauensschaden-Versiche-
rung wird mit der ARAG Allgemeine, die Rechtsschutzversicherung mit der ARAG SE abgeschlossen.
2. Die Hundesportvereine können den nachfolgenden Versicherungsschutz bei der ARAG abschließen. Dieser Versiche
rungsumfang wurde über einem Rahmenvertrag mit den Hundesportverbänden und der ARAG vereinbart. Der Vertrag
kommt zwischen dem Verein und der ARAG zustande. Beitragsschuldner ist der Verein. Voraussetzung für den Ab
schluss des Versicherungsschutzes ist eine Mitgliedschaft des Vereins in einem Mitgliedsverband des Deutschen Hun
desportverbands.
3. Versichert sind
3.1 der Verein als juristische Person;
3.2 sowie folgende Personen:
a) alle aktiven und passiven Vereinsmitglieder;
b) Funktionäre
Als Funktionäre in diesem Sinne gelten alle Mitglieder, die den satzungsgemäß bestimmten Vereinsorganen ange
hören sowie auch andere Mitglieder, die durch den Vorstand ihres Vereins, ständig oder vorübergehend mit der
Wahrnehmung bestimmter Funktionen im Rahmen der Aufgaben des Vereins beauftragt sind.
c) Übungsleiter, Trainer, ferner die Leistungsrichter, sowie die Helfer im Schutzdienst;
d) alle Angestellten und Arbeiter, Mitarbeiter gegen Vergütung;
e) alle von einer übergeordneten Organisation, zum Beispiel einem Landeshundesportverband, oder von einem wei
teren Hundesportverein zur Durchführung versicherter Veranstaltungen beauftragten Helfer, auch, soweit es
Nichtmitglieder sind.
4. Der Versicherungsschutz umfasst:
4.1 für den Verein
a) den üblichen, gewöhnlichen satzungsgemäßen Vereinsbetrieb;
b) die Veranstaltung und Ausrichtung aller satzungsgemäßen Veranstaltungen und Unternehmungen des Vereins
einschließlich deren Vorbereitung und Abwicklung;
c) Veranstaltungen und Unternehmungen des Vereins, die gemeinsam mit nicht kommerziellen Verbänden und Ver
einen sowie dem Bund, Land oder der Kommune durchgeführt werden.
4.2 für die versicherten Personen
a) die Teilnahme an allen nach Abschnitt A 4.1 versicherten Veranstaltungen des Vereins. Für Inhaber von Leistungskar
ten besteht ebenfalls Versicherungsschutz bei der Teilnahme an Sportveranstaltungen anderer Hundesportvereine;
bei sonstigen Veranstaltungen im In- und Ausland jedoch nur, wenn für die Teilnahme ein offizieller Auftrag des Ver
eins vorlag.
b) satzungsgemäße Aktivitäten auf fremden Anlagen, die der Verein seinen Mitgliedern für die satzungsgemäße Aus
übung zur Verfügung stellt, und zwar während des üblichen Sportbetriebes des Vereins;
c) Versicherungsfälle, die Mitgliedern als Zuschauer an versicherten Veranstaltungen im Bereich des örtlich zuständigen
Landeshundesportverbandes zustoßen. Bei Veranstaltungen außerhalb des örtlich zuständigen Landeshundesport
verbandes besteht der Versicherungsschutz nur für Veranstaltungen, für die der eigene Verein offiziell eine Mann
schaft, eine Riege oder Einzelteilnehmer gemeldet hat.
5. Wegerisiko
5.1 Versicherungsfälle auf dem direkten Wege zu und von den versicherten Veranstaltungen, Unternehmungen und Tätig
keiten sind mitversichert, sofern keine abweichende Regelung vereinbart ist.
5.2 Der Versicherungsschutz beginnt jeweils mit dem Verlassen der Wohnung und reicht bis zur Rückkehr in die Wohnung.
Wird der direkte Weg zu einer Veranstaltung nicht von der Wohnung aus angetreten, sondern zum Beispiel von der
Arbeitsstätte aus, so gilt dieser Abschnitt sinngemäß. Das gleiche gilt für den Rückweg.
5.3 Bei Unterbrechungen des direkten Weges besteht nur für die Dauer der Unterbrechung kein Versicherungsschutz, es
sei denn, dass der zeitliche und räumliche Zusammenhang mit der Veranstaltung gewahrt ist. Sobald der reguläre
Weg fortgesetzt wird, besteht wieder Versicherungsschutz.
5.4 Versicherungsfälle am auswärtigen Aufenthaltsort sind mitversichert. Private Aufenthaltsverlängerungen fallen nicht
unter den Versicherungsschutz. Wird die Anreise früher oder die Abreise später angetreten als es die Veranstaltung
10 A. Allgemeine Bestimmungen – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine
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notwendig macht, so besteht Versicherungsschutz nur während der Veranstaltung und auf dem direkten Wege zu und
von der Veranstaltung.
5.5 Der Versicherungsschutz als Zuschauer beginnt mit dem Betreten der Sportstätte oder der sonstigen für die Veranstal
tung bestimmten Räumlichkeiten; er endet beim Verlassen derselben.
6. Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz besteht im In- und Ausland, sofern im Abschnitt B. – Versicherungszweige – nichts anderes
bestimmt ist.
7. Ausschlüsse
7.1 Nicht versichert sind
a) die Ausrichtung internationaler Veranstaltungen (zum Beispiel Welt- oder Europameisterschaften) oder Deutscher
Meisterschaften für einen Spitzenfachverband;
b) gewerbliche Unternehmen oder gewerbliche Nebenbetriebe, sofern sie nicht kurzfristig bei der Durchführung ver
sicherter Veranstaltungen betrieben werden. Vereinsgaststätten in eigener Regie gelten nicht als Gewerbebe
triebe.
7.2 Kein Versicherungsschutz besteht für
a) Nichtmitglieder (ausgenommen Abschnitt A Ziffer 3.2 e);
b) Mitglieder, bei deren Eintritt in den Verein bereits feststeht, dass die Mitgliedschaft nur kurzfristig – unter 12 Mo
nate – bestehen wird (Zeitmitgliedschaften).
7.3 Nicht versichert ist die Ausübung des Berufs der Mitglieder, auch wenn die Ausübung für den Verein erfolgt, sofern es
sich nicht um Versicherte gemäß Abschnitt A. Ziffer 3.2 c) und 3.2 d) handelt. Maßgebend ist die Tätigkeit, die zum
Zeitpunkt des Schadeneintritts ausgeübt wurde.
8. Vertragsgrundlagen
Es gelten die folgenden Versicherungsbedingungen, sofern in Teil B keine anderen Regelungen getroffen wurden:
· in der Unfallversicherung (Teil B I.) die Seiten 7–18 der ARAG Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung
Sport (AUB 99) – Stand 01.2008
· in der Haftpflichtversicherung (Teil B II.) sowie Umwelthaftpflichtversicherung (Teil B IV.) die Seiten 7–15 des Sport-
Haftpflicht-Schutz (AHB) – Stand 03.2018
· in der Vermögensschaden-Haftpflicht (Teil B III.) die Seiten 9–18 der ARAG Vermögensschaden-Haftpflichtversiche
rung – AVB-VH/VH 2011 Stand 07.2011
· in der Vertrauensschaden-Versicherung (Teil V.) § 1–§ 11 der Allgemeine Bedingungen der Vertrauensschadenversi
cherung – ABV – (2008)
A. Allgemeine Bestimmungen – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine 11
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B. Versicherungszweige
I. Unfallversicherung
1. Gegenstand der Versicherung
1.1 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis
(Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
1.2 Für Helfer/versicherte Personen im Schutzdienst besteht der Unfallschutz bei Bissverletzungen nur unter der Voraus
setzung, dass im Schutzdienst die Helfer ausreichende Schutzkleidung gemäß Prüfungsordnung des VDH beziehungs
weise FCI trage.
1.3 Bergungskosten sind im Umfang der Ziffer 2.3 mitversichert.
2. Leistungen
2.1 Todesfall
2.1.1 Führt der Unfall des Versicherten innerhalb eines Jahres zum Tode, so entsteht Anspruch auf Leistung nach der für
den Todesfall versicherten Summe in Höhe von 10.000 Euro für versicherte Personen.
2.1.2 Mitversichert sind auch Todesfälle von Versicherten, die unmittelbare Folge eines auf der Sportstätte bei der aktiven
Teilnahme an Wettkampf oder Training erlittenen körperlichen Zusammenbruchs sind. Bei derartigen Todesfällen be
trägt die Leistung 50 Prozent der Todesfallentschädigung gemäß Ziffer 2.1.1.
2.2 Invaliditätsfall
2.2.1 Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität)
des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe.
Ein nach Ziffern 2.2.2 und 2.2.4 festgestellter Invaliditätsgrad wird wie folgt entschädigt:
Grundsumme 50.000 Euro
Höchstsumme 150.000 Euro
Im Invaliditätsfall werden der Berechnung der Leistung folgende Versicherungssummen zugrunde gelegt:
2.2.1.1 Bei einem Invaliditätsgrad unter 20 Prozent erfolgt keine Leistung;
2.2.1.2 bei einem Invaliditätsgrad von 20 Prozent bis 24 Prozent erfolgt die Leistung nach der Feststellung;
2.2.1.3 für den 25 Prozent, nicht aber 50 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades, wird der 25 Prozent überstei
gende Satz dreifach entschädigt;
2.2.1.4 der 50 Prozent übersteigende Satz wird vierfach entschädigt bis zur Höchstleistung von 150.000 Euro.
2.2.2 Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von
weiteren zwölf Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt und vom Versicherten geltend gemacht sein. Die Ver
säumung dieser Frist von 24 Monaten nach einem Unfall zur Anmeldung eines Invaliditätsanspruches führt nicht zum
Untergang des Anspruchs, sondern wird wie eine Obliegenheitsverletzung behandelt, wenn die Meldung innerhalb
weiterer 6 Monate (insgesamt somit 30 Monate) erfolgt. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Invalidi
tätsleistung. Die Frist wird bei Kindern und Jugendlichen über die 30 Monate hinaus bis zur Vollendung des 18. Le
bensjahres, höchstens jedoch 60 Monate, verlängert.
2.2.3 Die Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten
Invalidität.
2.2.3.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich diese
Invaliditätsgrade:
Arm 70 Prozent
Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent
Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent
Hand 55 Prozent
Daumen 20 Prozent
Zeigefinger 10 Prozent
anderer Finger 5 Prozent
Bein über der Mitte des Oberschenkel 70 Prozent
Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent
12 B. Versicherungszweige – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine
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Bein bis unterhalb des Knies 50 Prozent
Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent
Fuß 40 Prozent
große Zehe 5 Prozent
andere Zehe 2 Prozent
Auge 50 Prozent
Gehör auf einem Ohr 30 Prozent
Geruchssinn 10 Prozent
Geschmackssinn 5 Prozent
Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
2.2.3.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche
oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte
zu berücksichtigen.
2.2.3.3 Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen verloren gegangen oder beeinträchtigt, so werden
die Invaliditätsgrade, die sich nach Ziffer 2.2.3.1 und 2.2.3.2 ergeben, bis zu einem Grenzwert von 100 Prozent zusam
mengerechnet.
2.2.3.4 Bei Teilinvalidität wird eine Entschädigung nur dann gewährt, wenn der festgestellte Invaliditätsgrad 20 Prozent und
mehr beträgt.
2.2.4 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt,
wird der Grad der Gesamtinvalidität um den Grad der Vorinvalidität gemindert. Als Vorinvalidität gelten der Verlust
oder die völlige Funktionsunfähigkeit sowie der teilweise Verlust oder die teilweise Funktionsunfähigkeit des Körperteils
bzw. Sinnesorgans. Die Vorinvalidität ist nach Ziffer 2.2.3 zu bemessen.
2.2.5 Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb von 12 Monaten nach dem Unfall ein, so besteht kein Anspruch auf Invaliditäts
leistung.
2.2.6 Stirbt die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb von 12 Monaten nach dem Unfall oder – gleichgültig,
aus welcher Ursache – später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf lnvaliditätsleistung nach Ziffer
2.2.3 entstanden, so ist nach dem lnvaliditätsgrad zu leisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Be
funde zu rechnen gewesen wäre.
2.3 Service-Leistungen
Hat die versicherte Person einen unter den Versicherungsschutz fallenden Unfall erlitten, erbringt die ARAG die unter
2.4.1 bis 2.4.5 genannten Leistungen als Service oder als Ersatz für aufgewandte Kosten bis zur Höhe von 6.000 Euro
je Schadenfall:
2.3.1 Ersatz der Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisier
ten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden; diese Kosten werden auch dann er
setzt, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war;
2.3.2 soweit möglich, benennt die ARAG auf einer Reise im Ausland einen Englisch oder Deutsch sprechenden Arzt sowie
Spezialkliniken und stellt, soweit erforderlich, den Kontakt zwischen dem Hausarzt der versicherten Person und dem
behandelnden Arzt oder Krankenhaus her;
2.3.3 Ersatz der Kosten für den Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik, soweit medizinisch
notwendig und ärztlich angeordnet;
2.3.4 Ersatz des Mehraufwands bei der Rückkehr der verletzten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten
auf ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren; zusätzlich Ersatz der Heim
fahrt- oder Übernachtungskosten bei einem Unfall im Ausland für mitreisende minderjährige Kinder und den mitrei
senden Lebenspartner der versicherten Person; die Rückkehr- oder Heimfahrkosten werden bei einfacher Entfernung
unter 1000 Bahnkilometer bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen, bei größerer Entfernung
bis zur Höhe der Kosten eines Linienflugs (economy class) sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 50 Euro erstat
tet; für Übernachtungskosten werden höchstens 75 Euro je Übernachtung und Person bezahlt; für Mitreisende be
schränkt sich diese Leistung auf drei Übernachtungen;
2.3.5 bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland Ersatz der Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz;
bei einem unfallbedingten Todesfall im Ausland sorgt die ARAG – nach Abstimmung mit den Angehörigen – für die
Bestattung im Ausland oder die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz.
2.4 Unfall-Zusatzleistungen
Erstattet werden die im Folgenden näher beschriebenen Kosten, die durch medizinisch notwendige Behandlung einer
versicherten Person wegen Unfallfolgen entstehen:
2.4.1 den notwendigen Ersatz natürlicher oder künstlicher Zähne bei freier Materialwahl durch den Versicherten. Erstattet
werden die Kosten für zahnärztliche Leistungen einschließlich Material und Laborleistungen nach Maßgabe der jeweils
B. Versicherungszweige – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine 13
[Seite 14]
gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte und Ärzte bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen, mit 80 Prozent des
verbliebenen Rechnungsbetrags, höchstens jedoch bis zu einer Versicherungssumme von 3.000 Euro pro Sportunfall.
2.4.2 Gestelle und Gläser ärztlich verordneter Brillen, Kontaktlinsen und Sportbrillen sowie Hörgeräte, bis zum Höchstbetrag
von 150 Euro je Schadenfall.
2.4.3 Andere Hilfsmittel in einfacher Ausfertigung bis zu einer Summe von 3.000 Euro je Schadenfall; Hilfsmittel sind tech
nische Mittel oder Körperersatzstücke, die Behinderungen, Krankheits- oder Unfallfolgen mildern oder ausgleichen
sollen, ausgenommen Heilapparate und sonstige sanitäre oder medizinisch/technische Bedarfsartikel.
Die Kosten für die Behandlung werden für eine Dauer bis zu zwei Jahren – vom Beginn der Krankheit bzw. des Unfalls
an gerechnet – gezahlt. Ansprüche auf Versicherungsleistungen bestehen erst nach Vorleistung anderer Leistungsträ
ger (zum Beispiel gesetzliche oder private Kranken- oder Unfallversicherungen, Beihilfeeinrichtungen, Träger der Sozi
alhilfe). Selbstbehalte der eigenen Krankenversicherung werden nicht übernommen. Es gilt die Leistung, die ohne An
rechnung eines Selbstbehalts erbracht würde.
2.5 Krankenhaus-Tagegeld
wird gezahlt, wenn die versicherte Person sich wegen eines versicherten Unfalls in medizinisch notwendiger vollstatio
närer Heilbehandlung befindet. Krankenhaustagegeld entfällt bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungsheimen
und Kuranstalten.
Die Leistung beträgt 10 Euro je stationärer Aufenthaltstag und wird längstens für eine Dauer von zwei Jahren erbracht.
Krankenhaus-Tagegeld plus:
Zusätzlich zur oben genannten Leistung wird bei einem stationären Aufenthalt von 8 Tagen und mehr einmalig eine
zusätzliche Pauschale in Höhe von 200 Euro gezahlt.
3. Ausschlüsse
Nicht unter den Versicherungsschutz fallen:
3.1 Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen.
Versicherungsschutz besteht jedoch für Unfälle durch einen Schlaganfall, Herzinfarkt, epileptischen Anfall oder andere
Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Versichert sind die daraus resultierenden
Unfallfolgen. Die durch den Schlaganfall, Herzinfarkt oder epileptischen Anfall hervorgerufenen Gesundheitsschäden
sind nicht versichert.
Auch besteht Versicherungsschutz für Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen durch Trunkenheit, beim
Lenken von Kraftfahrzeugen allerdings nur, sofern der Blutalkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt unter 1,1 Promille liegt.
Versicherungsschutz besteht auch für Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen durch ärztlich verordnete
Medikamente, sofern die Medikamente der ärztlich empfohlenen Dosierung entsprechend eingenommen wurden. Vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Unfälle durch Drogeneinfluss.
Der Zustand der Übermüdung, Schlaftrunkenheit und das Einschlafen infolge einer Übermüdung gelten nicht als Be
wusstseinsstörungen.
3.2 Unfälle, die dem Versicherten dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.
3.3 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs-
oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird. Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des 14. Tages nach Beginn
eines Kriegs oder Bürgerkriegs auf dem Gebiet des Staats, in dem sich die versicherte Person aufhält. Die Erweiterung
gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht und für die aktive
Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg.
3.4 Unfälle des Versicherten bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuübenden beruflichen Tätigkeit.
3.5 Unfälle, die dem Versicherten dadurch zustoßen, dass er sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeugs
an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von
Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
3.6 Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht
jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis die überwiegende Ursache ist.
3.7 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.
3.8 Gesundheitsschädigungen durch Strahlen.
3.9 Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe, die die versicherte Person an ihrem Körper vornimmt
oder vornehmen lässt. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Eingriffe oder Heilmaßnahmen, auch strahlen
diagnostische und therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren.
3.10 Infektionen, wenn sie
3.10.1 durch Insektenstiche oder -bisse oder
14 B. Versicherungszweige – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine
[Seite 15]
3.10.2 durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht wurden, durch die Krankheitserreger so
fort oder später in den Körper gelangten.
Versicherungsschutz besteht jedoch für
3.10.3 Tollwut und Wundstarrkrampf;
3.10.4 Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch Unfallverletzungen, die nicht nach dieser Ziffer ausgeschlossen
sind, in den Körper gelangten sowie für
3.10.5 Infektion mit Frühsommer-Meningo-Enzephalitis (Hirnhautentzündung durch Zeckenbiss), sofern die Infektion zu ei
nem Invaliditätsgrad von mindestens 25 Prozent oder zum Tode führt.
3.11 Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verursacht sind. Es gilt jedoch Ziffer 3.9 Satz 2 entsprechend.
3.12 Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund. Versicherungsschutz besteht jedoch für
Kinder, die zum Zeitpunkt des Unfalls das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausgeschlossen bleiben Vergif
tungen durch Nahrungsmittel.
3.13 Bauch- oder Unterleibsbrüche. Versicherungsschutz besteht über den Einschluss gemäß Ziffer 1.2.1 hinaus jedoch,
wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstanden sind.
3.14 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig, wodurch diese verursacht sind.
4. Auszahlung der Leistung
4.1 Die ARAG ist verpflichtet, innerhalb eines Monats, beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten, in Textform
zu erklären, ob und in welchem Umfang sie einen Anspruch anerkennt.
Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen:
4.1.1 Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen;
4.1.2 beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung
der Invalidität notwendig ist. Die notwendigen ärztlichen Gebühren, die dem Versicherten zur Begründung des Leis
tungsanspruchs entstehen, übernimmt die ARAG in voller Höhe.
4.2 Erkennt die ARAG den Anspruch an oder hat sie sich mit dem Versicherten über Grund und Höhe geeinigt, leistet die
ARAG innerhalb von zwei Wochen. Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, wird auf Wunsch
des Versicherten ein angemessener Vorschuss gezahlt. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung
innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.
4.3 Die versicherte Person und die ARAG sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren
nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs verlängert
sich diese Frist von drei auf fünf Jahre, jedoch nicht über das 18. Lebensjahr hinaus.
Dieses Recht muss
4.3.1 von der ARAG zusammen mit der Erklärung über die Leistungspflicht nach Ziffer 4.1,
4.3.2 vom Versicherten vor Ablauf der Frist ausgeübt werden.
Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung als die ARAG bereits erbracht hat, ist der Mehrbetrag
mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen.
4.4 Als Unfallversicherer leistet die ARAG für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfaller
eignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich
4.4.1 im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrads,
4.4.2 im Todesfall und allen anderen Fällen die Leistung
entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens.
Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 Prozent, unterbleibt jedoch die Minderung.
B. Versicherungszweige – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine 15
[Seite 16]
Unfall-Plus – optionale Erweiterungsmöglichkeit der Unfall-Leistungen
Sofern beantragt, wird der gemäß Abschnitt B. I. vereinbarte Unfall-Schutz wie folgt erweitert:
1. In Abänderung von Ziffer 2.2.1.1 sowie 2.2.3.4 wird bereits bei einem Invaliditätsgrad von einem Prozent die vereinbarte
Entschädigungsleistung erbracht.
2. In Erweiterung der gemäß Ziffer 2.2. vereinbarten Invaliditätsleistungen wird ab einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent
ein Einmalbeitrag von zusätzlich 50.000 Euro als Invaliditäts-Zusatzleistung gezahlt.
II. Haftpflichtversicherung
1. Gegenstand der Versicherung
Die ARAG Allgemeine gewährt den Versicherten Haftpflichtversicherungsschutz für die versicherten Veranstaltungen,
Unternehmungen und Tätigkeiten für den Fall, dass sie wegen eines Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung
oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen
(Sachschaden) zur Folge hat, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen In
halts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
2. Besondere Vertragserweiterungen
2.1 Haus- und Grundbesitz
2.1.1 Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter, Nutznießer
von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und Einrichtungen, die dem üblichen und gewöhnlichen Vereinsbe
trieb dienen.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden infolge Verstoßes gegen die in den vorgenannten Eigenschaf
ten obliegenden Verpflichtungen (zum Beispiel bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Geh
wege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm).
2.1.2 Mitversichert ist auch das Risiko als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitz
wechsel bestanden hat.
2.1.3 Eingeschlossen ist die Verpflichtung, fremde Eigentümer von etwaigen gesetzlichen Haftpflichtansprüchen anspruchs-
berechtigter bzw. dritter Personen freizustellen, die im Zusammenhang mit der Benutzung der von fremden Eigentü
mern dem Verein zu satzungsgemäßen Zwecken überlassenen Einrichtungen stehen. Diese Freistellung bezieht sich
auch auf etwaige Prozesskosten.
2.2 Bauherrenrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Re
paraturen, Abbruch- und Grabearbeiten) auf den versicherten Grundstücken, wenn ihre Kosten im Einzelfall auf nicht
mehr als 250.000 Euro zu veranschlagen sind.
Empfehlung:
Wird dieser Betrag überschritten, so besteht dennoch Versicherungsschutz, wenn durch gesonderte Anmeldung bei
der ARAG Allgemeinen lediglich die Differenz zwischen 250.000 Euro und der tatsächlichen Bausumme nachversichert
wird.
2.3 Tierhütung, § 834 BGB
Eingeschlossen ist der gesetzliche Haftpflichtanspruch gemäß § 834 BGB während der versicherten Veranstaltungen
gemäß Abschnitt A. Ziffer 4.1. Dies gilt subsidiär zu anderen, bestehenden Haftpflicht-Versicherungen.
Erfolgt die Tierhütung über die versicherte Veranstaltung hinaus, beispielsweise in Form eines Pensionsbetriebs, so
besteht kein Versicherungsschutz.
Hinweis:
Das Risiko als Tierhüter während einer versicherten Veranstaltung ist mitversichert. Das Risiko als Tierhalter ist nicht
versichert. Ein Angebot auf Tierhalter-Haftpflichtversicherung ist über die ARAG erhältlich.
2.4 Ansprüche der Versicherten untereinander
Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Versicherten untereinander wegen
· Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle handelt
· Sachschäden
· Sonstige gegenseitige Ansprüche der Versicherten untereinander sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
2.5 Auslandsschäden
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen, sofern diese auf die
Ausübung der durch diesen Vertrag versicherten Tätigkeit zurückzuführen sind.
16 B. Versicherungszweige – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine
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Bei Schadenereignissen in den USA, Mexiko, Kanada und Japan werden die Aufwendungen der ARAG für Kosten als
Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichts
kosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls
sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die der ARAG nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn
die Kosten auf Weisung der ARAG entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf
Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Die Leistungen des Versicherers
erfolgen in Euro. Die Verpflichtung der ARAG gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem
inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
2.6 Mitversicherte Nebenrisiken bei versicherten Veranstaltungen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus üblichen Nebenri
siken bei Veranstaltungen, insbesondere
2.6.1 der Auf- und Abbau, sowie die Bewirtschaftung in eigener Regie;
2.6.2 aus der Bereitstellung und Unterhaltung von sanitären Anlagen (zum Beispiel WC-Wagen und so weiter);
2.6.3 aus dem Aufstellen bzw. der Anbringung von Hinweisschildern, Wegweisern, Werbetafeln, Transparenten, Plakaten
und so weiter, auch außerhalb des Veranstaltungsorts;
2.6.4 aus der Durchführung des Organisationsdiensts in eigener Regie (Kassen- und Ordnungsdienst) und der Beauftragung
von Subunternehmern zum Beispiel Security, Sanitätsdienste (die gesetzliche Haftpflicht der Subunternehmer ist nicht
versichert);
2.6.5 aus dem Aufbau, Unterhaltung und Abbau von Beleuchtungs- und Beschallungsanlagen;
2.6.6 aus dem Einsatz (einschließlich Auf- und Abbau) von Tribünen, Bühnen, Podien, Verkaufsständen, Buden, Zelten und
dergleichen, soweit sie baupolizeilich zugelassen sind;
2.6.7 aus der Bereitstellung von Parkplätzen (ohne Fahrzeugbewachung);
2.6.8 aus der Durchführung des Rahmenprogramms;
2.6.9 die Verwendung von Kleinfeuerwerk (Klasse 1 + 2), Böller und Schallkanonen in eigener Regie siehe Abschnitt 2.11.
Ausgeschlossen bleibt der Betrieb von Fahrgeschäften (zum Beispiel Karussell). Auf die Ausschlüsse gemäß Abschnitt
B.I.3 wird hingewiesen.
2.7 Arbeitsgemeinschaften
Werden versicherte Veranstaltungen gemeinsam mit nicht versicherten Organisationen durchgeführt, so werden diese
wie Arbeitsgemeinschaften behandelt.
Für Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften gelten, unbeschadet der sonstigen Vertrags
bedingungen (insbesondere der Versicherungssummen), folgende Bestimmungen:
2.7.1 Die Ersatzpflicht der ARAG bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung der versicherten
Organisationen an der Arbeitsgemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Organisation die schaden
verursachenden Personen oder Sachen angehören.
2.7.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen
Organisationen in die Arbeitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen,
gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.
2.7.3 Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeitsgemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der
Arbeitsgemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.
2.8 Mietsachschäden
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an fremden Sachen, die von den versicherten Vereinen zur
Ausübung der satzungsgemäßen Vereinstätigkeit gemietet, gepachtet oder geliehen wurden. Ausgeschlossen bleiben
hiervon Schäden an Kraftfahrzeugen, Anhängern und Tieren, sowie Abnutzungsschäden an den unter den Versiche
rungsschutz fallenden Sachen.
2.9 Schlüsselverlust (fremder Schlüssel)
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Vereine aus dem Abhanden
kommen oder der Beschädigung von fremden Schlüsseln und Codekarten, die von Vereinsvertretern vorübergehend
im Rahmen der versicherten Vereinstätigkeit übernommen worden sind. Versichert sind die Kosten für den Austausch
oder die Änderung von Schlössern oder Schließanlagen sowie provisorischer Sicherungsmaßnahmen (Notschloss).
Ausgeschlossen bleiben weitere Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (zum Beispiel Einbruch).
B. Versicherungszweige – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine 17
[Seite 18]
2.10 Kraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des versicherten Vereins aus Besitz und Verwendung durch berechtigte Fahrer
von
2.10.1 Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als sechs Kilometer/Stunde;
2.10.2 Staplern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometer/Stunde, die nicht den Vor
schriften über das Zulassungsverfahren unterliegen;
2.10.3 selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometer/
Stunde, die nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren unterliegen;
2.10.4 Anhängern, die nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren unterliegen und nicht in Verbindung mit einem
versicherungspflichtigen Zugfahrzeug stehen;
2.11 Böllerschießen/Feuerwerk
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus
2.11.1 dem erlaubten/polizeilich genehmigten Besitz und der zugelassenen Verwendung von Böllern, Schallkanonen, Salut
gewehren in eigener Regie;
2.11.2 der Verwendung von Kleinfeuerwerk (Klasse 1 + 2) in eigener Regie.
Die Verwendung von Mittel- und Großfeuerwerk (Klasse 3 bis 4) darf nur über einen ausgebildeten Pyrotechniker er
folgen. Die gesetzliche Haftpflicht des Pyrotechnikers ist nicht versichert. Mitversichert ist jedoch das Auswahlver
schulden des Vereins.
3. Ausschlüsse
3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf:
3.1.1 Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags- oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen
Haftpflicht des Versicherten hinausgehen.
3.1.2 Ansprüche auf Gehalt, Ruhegehalt, Lohn und sonstige festgesetzte Bezüge, Verpflegung, ärztliche Behandlung im
Falle der Dienstbehinderung, Fürsorgeansprüche.
3.1.3 Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, welcher entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen,
Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen), ferner durch Abwasser,
Schwammbildung, Senkungen von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werks oder eines Teils eines solchen),
durch Erdrutschungen, Erschütterungen infolge Rammarbeiten, durch Überschwemmungen stehender oder fließender
Gewässer sowie aus Flurschaden durch Weidevieh und aus Wildschaden.
3.1.4 Mit Ausnahme von Abschnitt B.II.2.8 und 2.9.2 auf Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich
daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherte diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen
oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
3.1.5 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energierei
chen ionisierenden Strahlen (zum Beispiel von radioaktiven Substanzen emittierte Alpha-, Beta- und Gammastrahlen
sowie Neutronen oder in Teilchenbeschleunigern erzeugte Strahlen) sowie mit Laser- und Maserstrahlen.
3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche
3.2.1 wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
3.2.1.1 die Schäden durch die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung,
Prüfung und dergleichen) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese
Sache oder Teile unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
3.2.1.2 die Schäden dadurch entstanden sind, dass diese Sachen zur Durchführung der gewerblichen oder beruflichen Tätig
keiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dergleichen) benutzt wurden; bei unbeweglichen Sachen
gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile unmittelbar von der Benutzung betroffen waren;
3.2.1.3 die Schäden durch gewerbliche oder berufliche Tätigkeit entstanden sind und sich diese Sachen oder, sofern es sich
um unbewegliche Sachen handelt, deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben;
dieser Ausschluss gilt nicht, wenn bewiesen wird, dass zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutz
vorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen wurden.
Sind die Voraussetzungen des Ausschlusses Ziffer 3.2.1 in der Person des Angestellten, Arbeiter, Bediensteten, Bevoll
mächtigten oder Beauftragten einer Mitgliedsorganisation gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz,
und zwar auch für die durch den Versicherungsvertrag mitversicherten Personen.
18 B. Versicherungszweige – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine
[Seite 19]
3.2.2 wegen
3.2.2.1 Umweltschäden gemäß Umweltschadengesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) ba
sierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn die versicherte Person
von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch
solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird.
Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadenge
setzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze
bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen die versicherte Person geltend
gemacht werden können.
Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken.
3.2.2.2 Schäden durch Umwelteinwirkung.
Dieser Ausschluss gilt nicht
· Im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder
· Für Schäden, welche durch von Ihnen hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sons
tige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lie
ferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von
· Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu be
fördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen)
· Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen),
· Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen,
· Abwasseranlagen
oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind.
Siehe jedoch auch Abschnitt B.IV.
3.2.3 auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der
Leistung;
3.2.4 wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;
3.2.5 wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung
geschuldeten Erfolgs;
3.2.6 auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
3.2.7 auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
3.2.8 wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen;
Die Ausschlüsse Ziffern 3.2.1 bis 3.2.6 gelten auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
3.2.9 aus Verwendung von Tribünen, die nicht baupolizeilich abgenommen sind;
3.2.10 wegen Schäden, die der Verein oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch von Kraft
fahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen verursachen oder für die sie als Halter oder
Besitzer von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen in Anspruch genom
men werden, ausgenommen Ziffer 2.10.
Eine Tätigkeit der genannten Personen an Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Luftfahrzeugen und Wasser
fahrzeugen ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmungen, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer der
Fahrzeuge ist und wenn die Fahrzeuge hierbei nicht in Betrieb gesetzt werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen
Versicherten;
3.2.11 wegen Schäden an Kraftfahrzeugen, die im Auftrag des Vereins zur Wahrnehmung von Vereinsinteressen eingesetzt
werden;
3.2.12 aus Schäden, welche durch Explosion oder Brand solcher Stoffe entstehen, mit denen der Verein oder die von ihnen
Beauftragten nicht gemäß behördlicher Vorschrift umgegangen sind;
3.2.13 aus Schäden an Kommissionsware;
3.2.14 aus der Durchführung von Motorsport- oder genehmigungspflichtigen Luftfahrt-Veranstaltungen, und zwar auch
dann, wenn diese nur Teil einer anderen, ansonsten versicherten Veranstaltung sind;
3.2.15 aus dem Abhandenkommen von Sachen – abgesehen von Ziffer 2.9;
3.2.16 aus dem Halten und Hüten von Tieren, abgesehen von Ziffer 2.3;
3.2.17 aus der Ausrichtung nicht versicherter Veranstaltungen gemäß Abschnitt A. Ziffer 4.1
B. Versicherungszweige – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine 19
[Seite 20]
3.2.18 aus Schäden, die sich aus dem Flugbetrieb ergeben und zwar insbesondere aus
3.2.18.1 dem Betrieb und der Unterhaltung von Fluggeländen mit Motorflugbetrieb;
3.2.18.2 Tätigkeiten (zum Beispiel Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur und Beförderung) an Luftfahrzeugen
und Luftfahrzeugteilen einschließlich Fallschirmen;
3.2.18.3 Tätigkeiten der Fluglehrer, Einweiser und der Prüfer von Luftfahrtgerät;
3.2.18.4 Tätigkeiten an und mit Startwinden;
3.2.18.5 aus Unterhaltung und Betrieb von Ballonaufstiegsplätzen;
3.2.18.6 der Tätigkeit des amtlich bestätigten Flugleiters oder der von ihm Beauftragten;
3.2.19 aus Schadenfällen, bei denen es sich um Arbeitsunfälle gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) oder beamtenrechtlicher Vor
schriften handelt. Mitversichert sind jedoch die Kosten für die Abwehr derartiger Schadenersatzansprüche.
3.3 Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben:
3.3.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt haben. Bei der
Lieferung oder Herstellung von Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten steht die Kenntnis von der Mangelhaftigkeit oder
Schädlichkeit der Waren und so weiter dem Vorsatz gleich.
3.3.2 Haftpflichtansprüche
3.3.2.1 zwischen mehreren Versicherten desselben Versicherungsvertrags,
3.3.2.2 von gesetzlichen Vertretern geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger Personen,
3.3.2.3 von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie nicht rechtsfähiger Vereine,
3.3.2.4 von Liquidatoren,
soweit in Ziffer 2.4 nichts anderes bestimmt ist.
3.3.3 Haftpflichtansprüche, die darauf zurückzuführen sind, dass der Versicherte besonders gefahrdrohende Umstände,
deren Beseitigung die ARAG billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, nicht innerhalb einer angemessenen
Frist beseitigte. Ein Umstand, welcher zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohender
Umstand.
3.3.4 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherten entsteht,
sowie Sachschaden, der durch Krankheit der dem Versicherten gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten
Tiere entstanden ist, es sei denn, dass der Versicherte weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
3.3.5 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen und Erzeugnisse zurückzuführen
sind.
3.3.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
3.3.6.1 gentechnische Arbeiten;
3.3.6.2 gentechnisch veränderte Organismen (GVO)
3.3.6.3 Erzeugnisse, die
· Bestandteile aus GVO enthalten
· aus oder mithilfe von GVO hergestellt werden.
3.3.7 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch
3.3.7.1 Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt;
3.3.7.2 Senkungen von Grundstücken oder Erdrutsch;
3.3.7.3 Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
3.3.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
3.3.9 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindungen, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen
Diskriminierungen.
20 B. Versicherungszweige – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine
[Seite 21]
3.3.10 Haftpflichtansprüche
3.3.10.1 aus Schadenfällen von Angehörigen, mit denen die versicherte Person in häuslicher Gemeinschaft lebt oder die zu dem
im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören.
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetz oder vergleichbare Part
nerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und – Kinder, Schwiegereltern und –
Kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches,
auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind);
3.3.10.2 von gesetzlichen Vertretern/Betreuern, wenn die versicherte Person geschäftsunfähig, beschränkt geschäftsfähig oder
eine betreute Person ist;
3.3.10.3 von gesetzlichen Vertretern von juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts oder eines nicht rechtsfä
higen Vereins.
4. Versicherungssummen
4.1 Die Versicherungssummen betragen.
Für Personen- und/oder Sachschäden je Ereignis
pauschal 5.000.000 Euro
Diese Versicherungssumme steht je Versicherungsjahr maximal doppelt als Gesamtleistung zur Verfügung.
4.2 Abweichend von B.II.4 betragen für die folgenden Risiken die Versicherungssummen je Ereignis:
Für Mietsachschäden gemäß B.II.2.8 300.000 Euro
Bei einer Selbstbeteiligung von 10 Prozent, max. jedoch 250 Euro
Für Schlüsselverlust gemäß Abschnitt B.II. 2.9 20.000 Euro
bei einer Selbstbeteiligung von 100 Euro je Schadenfall.
4.3 Kumulklausel
Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die
4.3.1 auf derselben Ursache beruhen oder
4.3.2 auf den gleichen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusam
menhang besteht,
für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertrags oder sowohl
im Rahmen dieses Vertrags als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrags beim Versicherer, so ist die Er
satzleistung des Versicherers aus diesen Abschnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in
diesen Abschnitten/Vertragen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. In diesem Fall gelten die Versicherungs
fälle in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.
III. Vermögensschaden-Haftpflicht
1. Gegenstand der Versicherung
1.1 Die Versicherten haben im Rahmen dieser Vertraglichen Bestimmungen Versicherungsschutz für den Fall, dass sie we
gen eines Verstoßes von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für
einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden (Drittschäden).
1.2 Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädi
gung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhanden
kommen von Sachen) sind, noch sich aus solchen – von dem Versicherten oder einer Person, für die er einzutreten hat,
verursachten – Schäden herleiten. Als Sachen gelten insbesondere auch Geld und geldwerte Zeichen.
1.2.1 Es sind jedoch – zu Ziffer 1.2. – in die Versicherung einbezogen Ansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Sach
schäden
1.2.1.1 an Akten und anderen für die Sachbehandlung in Betracht kommenden Schriftstücken;
1.2.1.2 an sonstigen beweglichen Sachen, die das Objekt der versicherten Betätigung des Versicherten bilden.
1.2.2 Ausgeschlossen von der Einbeziehung zu den Ziffern 1.2.1.1 und 1.2.1.2 sind Ansprüche wegen Sachschäden, die ent
stehen durch Abhandenkommen von Geld, geldwerten Zeichen, Wertsachen, Inhaberpapieren und in blanko indos
sierten Orderpapieren; das Abhandenkommen von Wechseln fällt nicht unter diese Ausschlussbestimmung. Ferner
sind von der Einbeziehung zu Ziffer 1.2.1.2 ausgeschlossen Ansprüche wegen Sachschäden, die entstehen aus Anlass
B. Versicherungszweige – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine 21
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der Ausübung technischer Berufstätigkeit oder der Verwaltung von Grundstücken oder der Führung wirtschaftlicher
Betriebe.
1.3 Falls eine juristische Person für sich selbst Versicherung nimmt, so besteht der Versicherungsschutz hinsichtlich der
ihren Organen und Angestellten zur Last fallenden Verstöße, soweit sie diese gesetzlich zu vertreten hat, und zwar mit
der Maßgabe, dass in der Person des Verstoßenden gegebene subjektive Umstände, durch welche der Versicherungs
schutz beeinflusst wird (vergleiche Ziffern 3.4 oder 3.6), als bei dem Versicherten selbst vorliegend gelten.
1.4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Haftpflichtversicherung gemäß Abschnitt B. II., soweit in diesem Abschnitt
nichts anderes bestimmt ist.
2. Leistungen
2.1 Die Versicherung umfasst die Folgen aller, vom Beginn des Versicherungsschutzes an bis zum Ablauf des Vertrags,
vorkommenden Verstöße.
2.2 Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen,
an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens
abzuwenden.
2.3 Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße, die den
Versicherern nicht später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags gemeldet werden.
2.4 Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die Abwehr unbegründeter als auch die Befriedigung begründeter Schaden
ersatzansprüche und die Freistellung des Versicherten von berechtigen Schadenersatzverpflichtungen.
2.5 Die Versicherungssumme – bei Sachschäden im Sinne der Ziffer 1.2.1.2 jedoch nur ein Viertel – stellt den Höchstbetrag
der der ARAG – abgesehen vom Kostenpunkt (siehe Ziffer 2.3.6) – in jedem einzelnen Schadenfall obliegenden Leis
tung dar. Dabei kommt nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage
2.5.1 gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungsschutz erstreckt;
2.5.2 bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließenden einheitlichen Schadens;
2.5.3 bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beru
hendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtli-
chem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
2.6 An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung der zwangsweisen Beitreibung der Haftpflicht
summe zu leisten ist, beteiligen sich die Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.
2.7 Die Kosten eines gegen den Versicherten anhängig gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden
Haftpflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung der Versicherer vom Versicherten
betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention, gehen voll zu Lasten der Versicherer. Es gilt dabei
aber Folgendes:
2.7.1 Übersteigt der Haftpflichtanspruch die Versicherungssumme, tragen die Versicherer die Gebühren und Pauschsätze
nur nach der der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse. Bei den nicht durch Pauschsätze abzugeltenden
Auslagen tritt eine verhältnismäßige Verteilung auf Versicherer und Versicherten ein.
2.7.2 Sofern ein Versicherter sich selbst vertritt oder durch einen Sozius oder Mitarbeiter vertreten lässt, werden ihnen eigene
Gebühren nicht erstattet.
2.8 Falls die von den Versicherern verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder
Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert, oder falls die Versicherer ihren vertragsgemäßen Anteil zur
Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellen, haben die Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Ver
fügungsstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
2.9 Originäre Schadensersatzansprüche gegen die versicherten Personen gemäß § 10b (4) Satz 2 und 3 EStG und § 9
Ziffer 5 Satz 9 und 10 GewStG sowie § 9 (3) Satz 2 und 3 KStG, §§ 34, 69 AO gelten als mitversichert, auch dann, wenn
es sich um den Verlust der Gemeinnützigkeit handelt. Voraussetzung ist das Vorliegen eines schuldhaften Verstoßes
einer versicherten Person.
2.10 Haftpflichtansprüche auf Ersatz eines immateriellen Schadens wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts sind mit
versichert.
22 B. Versicherungszweige – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine
[Seite 23]
3. Ausschlüsse
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche
3.1 welche vor außereuropäischen Gerichten geltend gemacht werden – dies gilt auch im Fall eines inländischen Vollstre
ckungsurteils (§ 722 ZPO) –; wegen Verletzung oder Nichtbeachtung außereuropäischen Rechts; wegen einer im au
ßereuropäischen Ausland vorgenommenen Tätigkeit. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus
Tätigkeiten, die durch ausländische Niederlassungen ausgeübt werden;
3.2 soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;
3.3 aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder
Empfehlung von Geld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften;
3.4 wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Barzahlungsakt, durch Ver
untreuung des Personals des Versicherten entstehen;
3.5 wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers
(Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung;
3.6 aus der Tätigkeit als Leiter, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied privater Unternehmungen und als Syndikus.
4. Versicherungssummen
Die Versicherungssumme beträgt 125.000 Euro je Versicherungsfall, maximal jedoch das Zweifache je Versicherungsjahr.
IV. Umwelthaftpflichtversicherung
1. Gegenstand der Versicherung
1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts der Versicherten wegen Personen- und Sachschäden
durch Umwelteinwirkung auf Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer), wenn diese Umwelteinwirkung nicht
von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer 2. fallen.
Hierbei ist die Haftpflicht der Versicherten in der Eigenschaft als Inhaber von Anlagen im Sinne des Wasserhaushalts
gesetzes (WHG), die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu befördern oder weg
zuleiten (WHG-Anlagen) sowie aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe, ausdrücklich eingeschlossen. Hierzu
zählt weiterhin die Lagerung von umweltgefährdenden Stoffen in Kleingebinden bis 240 Liter/Kg pro Einzelbehälter
ohne halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe sowie Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (zum Bei
spiel Maschinen).
Mitversichert ist die Verwendung von, Fett-, Öl- oder Benzinabscheider.
Mitversichert sind Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden
behandelt. Für Ansprüche gemäß Ziffer 1.1, Satz 2 sind darüber hinaus die unmittelbaren und mittelbaren Folgen (Per
sonen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Be
schaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschaden) mitversichert.
1.2 Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß Ziffer 1.1 gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden,
welche entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlä
gen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).
1.3 Mitversichert ist die Lagerung von umweltgefährdenden Stoffen in Kleingebinden bis 240 Liter/Kg pro Einzelbehälter;
(Gesamtlagermenge 3.000 Liter/Kg ohne halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe); in mobilen Öltanks
bis 1.000 Liter (zum Beispiel zum Beheizen von Festzelten), Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (zum Beispiel
Maschinen). Mitversichert ist die Verwendung von, Fett-, Öl- oder Benzinabscheider.
1.4 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständ
lichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer) gelangen, ohne in
diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.
1.5 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen,
dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
1.6 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Haftpflichtversicherung gemäß Abschnitt B. II. soweit in diesem Abschnitt
nichts anderes bestimmt ist.
B. Versicherungszweige – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine 23
[Seite 24]
2. Risikobegrenzung
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus
2.1 Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen),
2.2 Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen
(sonstige deklarierungspflichtige Anlagen),
2.3 Abwasseranlagen oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer
derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den
Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko),
2.4 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1
bis 2.3 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziffer 2.1 bis 2.3 bestimmt sind.
3. Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheits
schädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß Ziffer 1.1
mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherten. Der Ver
sicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an,
ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflicht
ansprüchen erkennbar ist (Manifestationsprinzip).
Abweichend hierzu gilt der Versicherungsfall gemäß Ziffer 1.1, Satz 2 (WHG-Anlagenrisiko) in dem Zeitpunkt, in wel
chem erstmals gewässerschädliche Stoffe in ein Gewässer gelangt sind, als eingetreten (Schadenereignisprinzip).
4. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls und versicherte Kosten
4.1 Die ARAG ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall (gemäß Ziffer 1.1, Satz 1) eingetreten ist,
· nach einer Störung des Betriebs oder
· aufgrund behördlicher Anordnung.
Aufwendungen der Versicherten für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintre
tenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des
Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der
frühere Zeitpunkt ist.
4.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 4.1 werden unter den dort genannten Voraus
setzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch die Versicherten oder im Wege der
Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
4.3 Im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 4. Vereinbarten Gesamtbetrags werden dem Versicherten die Auf
wendungen voll ersetzt, falls er
4.3.1 der ARAG die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anordnung unverzüglich an
gezeigt hat und alles getan hat was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig
und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen
der ARAG fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen eingelegt hat oder
4.3.2 sich mit der ARAG über die Maßnahmen abgestimmt hat. Ist eine Abstimmung nach Lage des Einzelfalls zeitlich nicht
möglich, ersetzt die ARAG die Aufwendungen, die der Versicherte den Umständen nach für geboten halten durfte.
4.4 Liegen die Voraussetzungen der Ziffer 4.3 nicht vor, so werden die Aufwendungen nur in dem Umfang ersetzt, in dem
die Maßnahmen notwendig und objektiv geeignet waren, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang
zu mindern.
4.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu
einem Gesamtbetrag von 50.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung pro Versicherungsjahr
jedoch nur bis 100.000 Euro ersetzt. Der Versicherte hat von den Aufwendungen 10 Prozent selbst zu tragen. Kommt
es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die von der ARAG ersetzten Aufwendungen auf
die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Auf
wendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Ver
sicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
4.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 4.1
decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen,
Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) der Versicherten; auch für solche,
die früher im Eigentum oder Besitz der Versicherten standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwen
dung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten
24 B. Versicherungszweige – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine
[Seite 25]
Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherten, die von einer Umwelt
einwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
4.7 Für Versicherungsfälle gemäß Ziffer 1.1, Satz 2 (WHG-Anlagenrisiko) gilt:
Eingeschlossen sind – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen
der Versicherten, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der
Anlage ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt
die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wert
verbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.
Aufwendungen, auch erfolglose, die die Versicherten im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Scha
dens für geboten halten durften (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer
insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme gemäß Ziffer 6.1 nicht über
steigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch
insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Entschädigungssumme übersteigen. Eine Billigung
des Versicherers von Maßnahmen der Versicherten oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt
nicht als Weisung des Versicherers.
5. Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind Ansprüche
5.1 wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den
Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen;
5.2 wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkun
gen entstehen.
Das gilt nicht, wenn der Versicherte den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der
schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalls die Möglichkeiten derartiger
Schäden nicht erkennen musste;
5.3 wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherte nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grund
stücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren;
5.4 wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen, insbesondere Deponien und Kom
postierungsanlagen;
5.5 wegen Schäden, die durch vom Versicherten hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige
Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht);
5.6 wegen Schäden, die durch vom Versicherten erzeugte oder gelieferte Abfälle entstehen;
5.7 gegen die Versicherten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an
den Versicherten gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen;
5.8 gegen die Versicherten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller
gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwen
dung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht
ausführen;
5.9 wegen genetischer Schäden;
5.10 wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Be
standteilen und Zubehör handelt;
5.11 wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens;
5.12 wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das
gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
5.13 wegen Schäden, die die Versicherten oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
Kraftfahrzeugs, Kraftfahrzeuganhängers oder Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer
eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen
Versicherten.
Eine Tätigkeit der in Absatz 1 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahr
zeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs
ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird;
B. Versicherungszweige – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine 25
[Seite 26]
5.14 wegen Schäden, die die Versicherten oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
Luftfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luftfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen
Versicherten.
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
5.14.1 der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für Luftfahrzeuge, soweit
die Teile ersichtlich für den Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in Luftfahrzeuge bestimmt waren,
5.14.2 Tätigkeiten (zum Beispiel Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luftfahrzeugen
oder Luftfahrzeugteilen, und zwar wegen Schäden an Luftfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insas
sen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luftfahrzeuge.
6. Versicherungssummen/Maximierung/Serienschadenklausel
6.1 Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall pauschal für Personen-, Sach- sowie Vermögensschäden
5.000.000 Euro.
6.2 Für den Umfang der Leistung der ARAG bildet die angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Ver
sicherungsfall.
Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle
6.2.1 durch dieselbe Umwelteinwirkung;
6.2.2 durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelt
einwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang
besteht, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten die
ser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
7. Nachhaftung
7.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder
durch Kündigung der ARAG oder des Vereins, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder
gemäß Ziffer 1.2 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten
sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender
Maßgabe:
7.1.1 Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses
an gerechnet.
7.1.2 Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versiche
rungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungs
summe des Versicherungsjahrs, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
7.2 Ziffern 7.1 gelten für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes
Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen
ist.
8. Versicherungsfälle im Ausland
Eingeschlossen sind auch im Ausland eingetretene Versicherungsfälle, die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen
Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziffern 2.1–2.3 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne
der Ziffer 2.4 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren.
V. Vertrauensschadenversicherung
1. Gegenstand der Versicherung
Die ARAG Allgemeine gewährt Versicherungsschutz gegen Schäden an dem Vermögen (Geld und Geldwerte) des ver
sicherten Vereins aufgrund der nachstehend aufgeführten Versicherungsfälle, wenn diese sich während des Einschlus
ses der Wagnisperson in die Versicherung ereignet haben.
26 B. Versicherungszweige – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine
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2. Umfang des Versicherungsschutzes
2.1 Versicherungsschutz wird bei Schäden gewährt, die entstanden sind
2.1.1 durch schuldhafte, auf Vorsatz beruhende Handlungen (darunter sind zum Beispiel zu verstehen: Unterschlagung,
Diebstahl, Betrug, Untreue, Urkundenfälschung) der Mitglieder des Vorstands sowie der für gewisse Geschäfte beson
ders bestellten Vertreter; insbesondere sind schuldhafte, auf Vorsatz beruhende Handlungen der Kassierer mitversi
chert, auch soweit diese nicht dem Vorstand angehören;
2.1.2 durch schuldhafte, auf Vorsatz beruhende Handlungen der bei den Vereinen hauptberuflich beschäftigten Personen,
soweit diese nach den gesetzlichen Vorschriften über unerlaubte Handlungen zum Ersatz des Schadens verpflichtet
sind.
2.2 Bei Ereignissen, die ohne Verschulden des in Ziffer 2.1 angeführten Personenkreises eingetreten sind, besteht Versiche
rungsschutz
2.2.1 bei Raub (§§ 249 bis 251 StGB);
2.2.2 bei Betrug (§ 263 StGB) auf dem Transportweg;
2.2.3 bei Diebstahl (§§ 242, 243 StGB) von Geld oder Geldwerten des Vereins die
2.2.3.1 sich in der unmittelbaren persönlichen Obhut des Versicherten (gemäß Ziffer 2.1) befinden;
2.2.3.2 aus dem Gewahrsam der Versicherten oder aus Räumen, auf die sich die Verfügungsgewalt der Versicherten erstreckt,
durch besonders schweren Diebstahl entwendet worden sind;
2.2.4 bei Verlieren von Geld oder Geldwerten der Vereine seitens der Versicherten, wenn diese den Umständen nach zur
Betreuung der Geldwerte nicht mehr in der Lage gewesen sind;
2.2.5 bei Feuer, durch das Geld oder Geldwerte des Vereins auf dem Transportweg oder in Räumen, die der Verfügungsge
walt der Versicherten (gemäß Ziffer 2.1) unterstehen, vernichtet worden sind.
Der Versicherungsnehmer hat jeden Versicherungsfall der Polizei unverzüglich anzuzeigen. Bei vorsätzlicher Verletzung
dieser Obliegenheit ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 II VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob
fahrlässiger Verletzung dieser Obliegenheit kann der Versicherer nach Maßgabe des § 28 II VVG die Leistung in einem
der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen.
Der Versicherer macht von der auf ihn übergangenen bzw. ihm übertragenen Rechten keinen Gebrauch gegen Ver
trauenspersonen, bei denen ein Versicherungsfall eingetreten ist.
2.3 Der Versicherungsschutz wird im In- und Ausland gewährt.
2.4 Der Ausschluss gemäß § 4 Ziffer 2. ABV „2-Jahresfrist“ ist gestrichen. Der Versicherungsschutz besteht jedoch aus
schließlich für Schäden, die während des versicherten Zeitraumes verursacht werden.
3. Versicherungsleistungen
3.1 Versicherungsfall
Für einen Versicherungsfall ist die Versicherungssumme maßgebend, die zum Zeitpunkt der Entdeckung des Versiche
rungsfalls hierfür vereinbart ist. Diese Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag der Entschädigungsleistung dar.
3.2 Versicherungssumme
Die Höchstersatzleistung beträgt 15.000 Euro je Versicherungsfall.
3.3 Jahreshöchstentschädigung
Der Höchstbetrag der Entschädigungsleistungen für sämtliche Versicherungsfälle, die im laufenden Versicherungsjahr
gemeldet werden, ist auf 30.000 Euro je Versicherungsjahr begrenzt. Eine Selbstbeteiligung besteht nicht.
3.4 Konkurrenzen
Erfüllt innerhalb der Vertrauensschadenversicherung ein Sachverhalt die Tatbestände mehrerer Versicherungsfälle, so
gilt nur ein Versicherungsfall als eingetreten. Es steht nur eine Versicherungssumme zur Verfügung.
3.5 Serienschaden
Durch mehrere Handlungen oder mehrere Personen verursachte Schäden stellen einen Versicherungsfall dar, wenn
die betreffenden Handlungen von einem einheitlichen, gleichen oder gleichartigen Vorsatz getragen waren oder mit
einander in einem rechtlichen, wirtschaftlichen oder zeitlichen Zusammenhang standen.
B. Versicherungszweige – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine 27
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VI. Rechtsschutzversicherung
1. Gegenstand der Versicherung
Die ARAG SE erbringt die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Versicherten erforderlichen Leistungen
im vereinbarten Umfang (Rechtsschutz). Der Rechtsschutz wird nach Maßgabe der Vereinbarungen dieses Ver
tragstextes, des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen gewährt.
2. Inhalt des Versicherungsschutzes
2.1 Der Versicherungsschutz umfasst
2.1.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
für die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen erlittener Personen-,
Sach- und Vermögensschäden aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegenüber Dritten (als Dritte im Sinne
dieser Bestimmungen gelten nicht Mitglieder des gleichen örtlichen Vereins, wohl aber Mitglieder anderer Vereine und
Organisationen des SWHV, deren Funktionäre und Aufsichtspersonen sowie Personen, die nicht dem SWHV angehören);
nicht-versicherten natürlichen Personen, denen kraft Gesetzes aus der Tötung, der Verletzung des Körpers oder der Ge
sundheit einer nach diesem Vertrag versicherten natürlichen Person eigene Schadenersatzansprüche zustehen, wird für
die Geltendmachung dieser Ansprüche Versicherungsschutz gewährt.
2.1.2 Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung einer nicht-verkehrsrechtlichen Vorschrift des
Ordnungswidrigkeitenrechts sowie der fahrlässigen Verletzung einer nicht-verkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf
rechts; eingeschlossen sind jeweils bei Freiheitsstrafen sowie bei Geldstrafen und -bußen über 260 Euro Gnaden-,
Strafaussetzungs-, Strafaufschub- und Zahlungserleichterungsverfahren für insgesamt zwei Anträge je Versiche
rungsfall.
2.2 Für den Verein umfasst der Versicherungsschutz ferner
2.2.1 Arbeits-Rechtsschutz
Für die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung und Abwehr rechtlicher Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen;
2.2.2 Sozialgerichts-Rechtsschutz
Für die Geltendmachung und Abwehr von sozialrechtlichen Ansprüchen vor Sozialgerichten in Deutschland;
2.3 Der Versicherungsschutz umfasst nicht das Risiko aus dem Eigentum, Besitz, Erwerb, der Veräußerung, dem Halten
oder dem Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern.
3. Allgemeine Risikoausschlüsse
3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
3.1.1 die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit Kriegsereignissen, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren
Unruhen, Streiks, Aussperrungen oder Erdbeben stehen;
3.1.2 die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit Nuklearschäden durch Kernreaktoren oder mit genetischen
Schäden aufgrund radioaktiver Strahlen stehen;
3.1.3 aus dem Bereich des Rechts der Handelsgesellschaften, der Genossenschaften und der bergrechtlichen Gewerkschaften;
3.1.4 aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
3.1.5 aus dem Bereich des Patent- und Urheberrechtes, des Warenzeichen-, Geschmacksmuster- und Gebrauchsmuster
rechts und sonstigen Rechts aus geistigem Eigentum sowie des Kartellrechts und bei der Geltendmachung oder Ab
wehr von Unterlassungsansprüchen aus dem Bereich des Wettbewerbs-, des Rabatt- und des Zugaberechts;
3.1.6 aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts;
3.1.7 aus Spiel- und Wettverträgen;
3.1.8 aus Bürgschafts-, Garantie-, Schuldübernahme- und Versicherungsverträgen aller Art;
3.1.9 aus dem Bereich des Familienrechts und des Erbrechts;
3.1.10 die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung, Errichtung oder genehmigungspflichtigen baulichen Verände
rungen eines im Eigentum oder Besitz des befindlichen oder von diesem zu erwerbenden Grundstücks, Gebäudes oder
Gebäudeteils stehen;
28 B. Versicherungszweige – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine
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3.1.11 aus Bergbauschäden an Grundstücken;
3.1.12 aus dem Bereich des Steuer- und sonstigen Abgaberechts;
3.1.13 in Verfahren vor Verfassungsgerichten sowie vor internationalen und supranationalen Gerichtshöfen;
3.1.14 in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
3.1.15 im Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versicherten beantragten Konkurs- oder Vergleichsverfahren;
3.1.16 im Zusammenhang mit Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-, Umlegungs- und Enteignungs-Angelegenheiten.
3.2 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
3.2.1 aufgrund von Versicherungsfällen, die der Versicherte vorsätzlich und rechtswidrig verursacht hat, es sei denn, dass
es sich um Ordnungswidrigkeiten handelt;
3.2.2 aus Ansprüchen, die nach Eintritt des Versicherungsfalls auf den Versicherten übertragen worden sind;
3.2.3 aus Ansprüchen Dritter, die vom Versicherten im eigenen Namen geltend gemacht werden.
3.3 Wird dem Versicherten vorgeworfen,
3.3.1 eine Vorschrift des Strafrechts verletzt zu haben, besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn ihm ein Vergehen zur
Last gelegt wird, das sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann. Versicherungsschutz besteht,
solange dem Versicherten ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird oder wenn keine rechtskräftige Verurteilung
wegen Vorsatzes erfolgt. Diese Regelung gilt auch für Rauschtaten (§ 323a Strafgesetzbuch), es sei denn, dass die im
Rausch begangene, mit Strafe bedrohte Handlung ohne Rausch nur vorsätzlich begangen werden kann;
3.3.2 eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, die den Tatbestand der Verletzung einer verkehrsrechtlichen
Vorschrift erfüllt, besteht nur dann kein Versicherungsschutz, wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass der Versicherte
die Straftat vorsätzlich begangen hat. Für Rauschtaten (§ 323a Strafgesetzbuch) besteht Versicherungsschutz auch
dann nicht, wenn die im Rausch begangene Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift nach der Begründung des
rechtskräftigen Urteils ohne Rausch eine mit Strafe bedrohte Handlung gewesen wäre, die nur vorsätzlich begangen
werden kann.
3.4 Für Versicherungsfälle, die der ARAG SE später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags für das
betroffene Wagnis gemeldet werden, besteht kein Versicherungsschutz.
4. Eintritt des Versicherungsfalls
4.1 Bei Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gilt als Versicherungsfall der Eintritt
des dem Anspruch zugrunde liegenden Schadenereignisses. Als Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haft
pflichtbestimmungen gelten nicht die Ansprüche auf die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung.
4.2 In den Fällen, in denen dem Versicherten die Verletzung einer Vorschrift des Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar-
oder Standesrechts vorgeworfen wird, gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versi
cherte begonnen hat oder begonnen haben soll, die Vorschrift zu verletzen. Bei Verfahren wegen Einschränkung, Ent
zugs oder Wiedererlangung der Fahrerlaubnis gilt das gleiche, soweit die Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit der
Verletzung einer Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts eingeschränkt oder entzogen worden ist.
4.3 In allen übrigen Fällen gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherte, der Gegner
oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.
Bei mehreren Verstößen ist der erste adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei tatsächliche oder behauptete
Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsvertrags für das betroffene Wagnis zurückliegen, für die
Feststellung des Versicherungsfalls außer Betracht bleiben. Liegt der tatsächliche oder behauptete Verstoß gegen
Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn oder löst eine Willens
erklärung oder Rechtshandlung, die vor oder innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn vorgenommen
wird, den Versicherungsfall aus, besteht kein Versicherungsschutz
5. Leistungsumfang
5.1 Die ARAG SE trägt
5.1.1 die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwalts. Dieser muss in den Fällen der Verteidigung
wegen Verletzung einer Vorschrift des Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- oder Standesrechts und der Wahr
nehmung rechtlicher Interessen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland am Ort des zuständigen Gerichts wohn
haft oder bei diesem Gericht zugelassen sein. In allen anderen Fällen ist es nicht erforderlich, dass der Rechtsanwalt
am Ort des zuständigen Gerichts wohnhaft oder bei diesem Gericht zugelassen ist; in diesen Fällen trägt die ARAG SE
die gesetzliche Vergütung jedoch nur, soweit sie auch bei Tätigkeit eines am Ort des zuständigen Gerichts wohnhaften
B. Versicherungszweige – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine 29
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oder bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwaltes entstanden wäre. Wohnt der Versicherte mehr als 100 km vom
zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt die ARAG SE weitere
Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherten ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe einer gesetzlichen Ver
gütung für einen zusätzlichen Rechtsanwalt, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt, oder
stattdessen in gleicher Höhe Reisekosten und Abwesenheitsgelder des für den Versicherten tätigen Rechtsanwalts
getragen werden müsste;
5.1.2 die Vergütung aus einer Honorarvereinbarung des Versicherten mit einem für ihn tätigen Rechtsanwalt, soweit die
gesetzliche Vergütung, die ohne Honorarvereinbarung entstanden wäre, von der ARAG SE im Rahmen von
5.1.3 die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen
werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers. In Schiedsverfahren einschließlich der Verfahren zur Erlangung eines
vollstreckbaren Titels werden die Kosten des Schiedsgerichts nur bis zur eineinhalbfachen Höhe der Kosten, die vor
dem zuständigen staatlichen Gericht erster Instanz zu übernehmen wären, getragen;
5.1.4 die Kosten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland vom Versicherten aufgewendet werden müssen, um einst
weilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Kaution/siehe Ziffer 6.1) als Darlehen;
5.1.5 die dem Gegner bei der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherte zu
deren Erstattung verpflichtet ist;
5.1.6 die Kosten eigener und gegnerischer Nebenklagen;
5.1.7 alle erforderlichen Vorschüsse auf die Leistungen.
5.2 Die ARAG SE hat die Leistungen nach Absatz 5.1 zu erbringen, sobald der Versicherte wegen der Kosten in Anspruch
genommen wird.
5.3 Die ARAG SE trägt nicht
5.3.1 die Kosten, die aufgrund einer gütlichen Erledigung, insbesondere eines Vergleichs, nicht dem Verhältnis des Obsie
gens zum Unterliegen entsprechen oder deren Übernahme durch den Versicherten nach der Rechtslage nicht erfor
derlich ist;
5.3.2 die vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall (siehe Ziffer 6.2);
5.3.3 die Kosten der Zwangsvollstreckung für mehr als drei Anträge auf Vollstreckung oder Vollstreckungsabwehr je Voll
streckungstitel und die Kosten für solche Anträge, soweit diese später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstre
ckungstitels gestellt werden;
5.3.4 die Kosten, zu deren Übernahme ein Dritter aufgrund anderer als unterhaltsrechtlicher Vorschriften verpflichtet ist,
soweit keine Erstattungsansprüche auf die ARAG SE übergegangen sind oder der Versicherte nicht nachweist, dass er
den Dritten vergeblich schriftlich zur Zahlung aufgefordert hat;
5.3.5 die Kosten, zu deren Übernahme ein Dritter verpflichtet wäre, wenn keine Rechtsschutzversicherung bestünde;
5.3.6 die Kosten, soweit der Versicherte zu deren Übernahme nur deshalb verpflichtet ist, weil der Gegner Forderungen durch
Widerklage geltend macht oder zur Aufrechnung stellt, für deren Abwehr entweder nach diesen Bedingungen kein
Versicherungsschutz zu gewähren ist oder ein Dritter die Kosten zu tragen hat, die dem Versicherten entstehen.
5.4 Für die Leistungen der ARAG SE bildet die vereinbarte Versicherungssumme (siehe Ziffer 6.1) die Höchstgrenze bei
jedem Versicherungsfall, wobei die Leistungen für die Versicherten zusammengerechnet werden. Das gleiche gilt für
Leistungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Übersteigen die Kos
ten voraussichtlich die Versicherungssumme, ist die ARAG SE berechtigt, die Versicherungssumme unter Anrechnung
der bereits geleisteten Beträge zu hinterlegen oder an die Versicherten zu zahlen.
6. Versicherungssumme; Strafkaution; Selbstbeteiligung
6.1 Die Höchstgrenze für die Leistungen nach Ziffer 5. beträgt je Rechtsschutzfall 100.000 Euro (Versicherungssumme).
6.2 Je Rechtsschutzfall wird auf die erstattungsfähigen Kosten eine Selbstbeteiligung von 200 Euro angerechnet.
7. Örtlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz wird gewährt für Versicherungsfälle, die in Europa und den außereuropäischen Anliegerstaaten
des Mittelmeers eintreten, soweit für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten der Gerichtsstand
in diesem Gebiet gegeben ist.
30 B. Versicherungszweige – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine
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8. Benennung und Beauftragung des Rechtsanwalts
8.1 Der Versicherte hat das Recht der freien Anwaltswahl, d.h. er kann den Rechtsanwalt seines Vertrauens, der bei dem
zuständigen Gericht zugelassen und dort wohnhaft ist, selbst wählen.
8.2 Der Versicherte kann aber auch verlangen, dass die ARAG SE einen solchen Rechtsanwalt bestimmt.
8.3 Die ARAG SE muss ihrerseits einen Rechtsanwalt bestimmen, wenn der Versicherte keinen Rechtsanwalt benannt hat
und die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Interesse des Versicherten notwendig ist.
8.4 Der Rechtsanwalt wird durch die ARAG SE namens und im Auftrage des Versicherten beauftragt.
8.5 Beauftragt der Versicherte selbst einen Rechtsanwalt, für den die ARAG SE gemäß Ziffer 5.1.1 die gesetzliche Vergü
tung zu tragen hätte, ist die ARAG SE von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn sie nicht unverzüglich von dieser
Beauftragung unterrichtet wird und gleichzeitig die Verpflichtungen gemäß Abschnitt B. III. 4.1 erfüllt werden.
8.6 Der Rechtsanwalt trägt dem Versicherten gegenüber die Verantwortung für die Durchführung seines Auftrags. Die
ARAG SE ist für die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht verantwortlich.
9. Prüfung der Erfolgsaussichten
9.1 Ist die ARAG SE der Auffassung, dass die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten keine hinrei
chende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, kann sie ihre Leistungspflicht verneinen. Dies hat sie dem
Versicherten unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wird dem Versicherten die Verletzung einer
Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts vorgeworfen, prüft die ARAG SE die Erfolgsaussichten der Ver
teidigung in den Tatsacheninstanzen nicht.
9.2 Hat die ARAG SE ihre Leistungspflicht gemäß Absatz 9.1 verneint und stimmt der Versicherte der Auffassung der
ARAG SE nicht zu, kann der Versicherte den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten
der ARAG SE veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, dass die Wahr
nehmung seiner rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Ent
scheidung des Rechtsanwaltes ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder
Rechtslage erheblich abweicht.
9.3 Die ARAG SE kann dem Versicherten eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versicherte den
Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben
hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Absatz 9.2 abgeben kann. Kommt der Versicherte dieser Verpflichtung
nicht innerhalb der von der ARAG SE gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Die ARAG SE ist verpflich
tet, den Versicherten ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
10 Abtretung, Erstattung von Kosten und Versicherungsleistungen
10.1 Versicherungsansprüche können, solange sie nicht dem Grunde und der Höhe nach endgültig festgestellt sind, weder
abgetreten noch verpfändet werden, es sei denn, dass sich die ARAG SE hiermit schriftlich einverstanden erklärt.
10.2 Ansprüche des Versicherten auf Erstattung von Beträgen, die die ARAG SE für ihn geleistet hat, gehen mit ihrer Ent
stehung auf die ARAG SE über. Bereits an den Versicherten zurückgezahlte Beträge sind der ARAG SE zu erstatten.
10.3 Der Versicherte hat die ARAG SE bei der Geltendmachung eines auf ihn übergegangenen Kostenerstattungsanspruchs
gegen einen Dritten zu unterstützen. Er hat ihr insbesondere auf Anforderung die zum Nachweis des Forderungsüber
gangs benötigten Beweismittel auszuhändigen.
10.4 Wird der Versicherte wegen vorsätzlicher Verletzung einer Vorschrift des Strafrechts rechtskräftig verurteilt und ist der
Versicherungsschutz deshalb gemäß Ziffer 3.3 ausgeschlossen, ist der Versicherte zur Rückzahlung der Leistungen
verpflichtet, die die ARAG SE für ihn erbracht hat, nachdem dem Versicherten ein vorsätzliches Verhalten zur Last
gelegt wurde. Zur Rückzahlung der von der ARAG gemäß Ziffer 5.1.4 erbrachten Leistungen (Kaution) ist der Versi
cherte verpflichtet, soweit diese Leistungen als Strafe, Geldbuße oder als Sicherheit für die Durchsetzung der gegen
den Versicherten erhobenen Schadenersatzansprüche einbehalten werden oder wenn die Kaution verfällt.
B. Versicherungszweige – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine 31
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C. Hinweise für den Schadenfall
I. Das müssen Sie bei jedem Schadenfall beachten
1. Im Schadenfall steht dem versicherten Verein ein eigenes Recht zu, Ansprüche aus dem Vertrag gegen die ARAG gel
tend zu machen. Der Schriftwechsel zum Schadenfall erfolgt direkt zwischen der ARAG und dem Verein.
2. Jeder Schaden ist bei der
ARAG Allgemeine Versicherungs-AG
Abt. Sportversicherung
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Tel: 0211 / 963 19 77
Fax: 0211 / 963 36 26
E-Mail: duesseldorf@ARAG-Sport.de
unverzüglich nach Eintritt des Schadenfalls zu melden.
3. In jedem Verein sollte eine Person für die Schadenaufnahme und Bearbeitung verantwortlich sein.
4. Achten Sie darauf, dass die Schadenmeldungen sorgfältig, ausführlich und wahrheitsgetreu ausgefüllt werden. Sie
sparen unnötige Rückfragen und der Schaden kann schneller bearbeitet werden.
5. Alle Rechnungen zu Heilbehandlungsmaßnahmen wegen Unfallfolgen sind vorab der gesetzlichen Krankenversiche
rung einzureichen.
6. Bei späterem Schriftwechsel geben Sie bitte immer die Schaden-Nummer an. Sie beschleunigen damit die Bearbeitung
des Schadens erheblich.
7. Beachten Sie bitte alle Weisungen des Versicherers, damit jeder Schaden zügig und unbürokratisch erledigt werden
kann. Tun Sie selbst alles, um einen Schaden so gering wie möglich zu halten.
8. Wenn Sie allgemeine Fragen zum Versicherungsschutz haben, wenden Sie sich an die ARAG Sportversicherung.
II. Hinweise für Sport-Haftpflichtschäden
1. Die Schadenanzeige darf nie vom Geschädigten ausgefüllt werden.
2. Regulieren Sie Schäden nicht selbst und geben Sie kein Schuldanerkenntnis ab.
3. Gegen Mahnbescheide oder Zwangsvollstreckungen ist sofort innerhalb der Fristen Widerspruch bzw. Einspruch beim
zuständigen Amtsgericht einzulegen. Geben Sie die Unterlagen dann bitte umgehend an die ARAG.
4. Führen Sie selbst keinen Schriftwechsel mit dem Geschädigten, sondern reichen Sie alle Schriftstücke umgehend an
die ARAG weiter.
5. Schadenfälle, bei denen Schäden von mehr als 1.500 Euro vermutet werden, sind der ARAG sofort telefonisch zu melden.
III. Hinweise für Vertrauensschäden
1. Alle Vertrauensschäden melden Sie bitte formlos an die ARAG.
2. Bei der Meldung geben Sie bitte ausführlich und sorgfältig an:
· den Tatbestand
· den Schadenhergang
· Aufstellung über den Verlust der Wertangabe.
3. Erstatten Sie Strafanzeige nur in Abstimmung mit der ARAG, wenn Sie nicht gesetzlich verpflichtet sind, die Anzeige
sofort zu erstatten.
32 D. Gemeinsame Bestimmungen – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine
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IV. Hinweise für Rechtsschutz-Fälle
1. Alle Rechtsschutzschäden melden Sie bitte formlos an die ARAG.
2. Bei der Meldung geben Sie bitte ausführlich an:
· den Schadenhergang
· Namen und Anschrift des Rechtsanwalts, der Sie vertreten soll.
Sollten Sie keinen Rechtsanwalt kennen oder – auch im Hinblick auf die Regelungen unter Abschnitt B. VI. 8. – eine
Rechtsanwaltsempfehlung wünschen, benennt Ihnen die ARAG gerne einen Rechtsanwalt.
3. Gegen Strafbefehle und Bußgeldbescheide ist innerhalb der Frist beim zuständigen Amtsgericht oder der zuständigen
Behörde Einspruch einzulegen.
4. In Rechtschutzfällen müssen Sie alle Schriftstücke und Informationen besonders schnell an die ARAG geben, damit
keine Fristen versäumt werden.
C. Hinweise für den Schadenfall – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine 33
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D. Gemeinsame Bestimmungen für alle Versicherungszweige
I. Anzeigen und Willenserklärungen, Direktanspruch, keine Aufrechnung
Die Versicherten haben den Eintritt eines Versicherungsfalls, nachdem sie davon Kenntnis erlangt haben, den Versi
cherern unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche anzuzeigen. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen
und Erklärungen sind an das Versicherungsbüro beim Badischen Sportbund Freiburg oder an die Hauptverwaltung
des Versicherers zu richten. Sie sollen in Textform erfolgen. Die Mitwirkung der Versicherten ist Voraussetzung, dass
die Versicherer ihre Leistung erbringen können. In Abweichung von § 44 Absatz 2 VVG besteht für die Versicherten im
Versicherungsfall ein Direktanspruch gegenüber dem jeweiligen Versicherer. In Abweichung von § 35 VVG verzichten
die Versicherer auf ihr Aufrechnungsrecht gegenüber den Versicherten.
II. Embargo-Klausel
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem
keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise
Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirt
schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit
dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
34 D. Gemeinsame Bestimmungen – ARAG Versicherungen für Hundesportvereine