Volltext aufklappen: Verbraucherinformation zu Ihrer Vereins-Haftpflichtversicherung mit Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung von Vereinen
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Verbraucherinformation zu Ihrer
Vereins-Haftpflicht-
versicherung
Stand 02/2022
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Inhaltsverzeichnis Seite
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten 5 - 14
Belehrung über die Rechtsfolgen bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
(Mitteilung nach § 19 Absatz 5 VVG) 15
Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten
nach dem Versicherungsfall 15
Informationen zu Ihrer Vereinshaftpflichtversicherung gemäß § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung
(inkl. Widerrufsrecht und Widerrufsfolgen für den Verbraucher) 16 - 17
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung von Vereinen 18 - 73
Teil A
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung.
Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken von Vereinen (Vereinshaftpflichtrisiko).
Abschnitt A2 gilt für Schäden durch Umwelteinwirkungen und Schäden an der Umwelt (Umweltrisiko).
Abschnitt A3 gilt für für Risiken durch gelieferte Erzeugnisse, abgeschlossene Arbeiten oder sonstige ausgeführte Leistungen (Produkthaftpflichtrisiko).
Abschnitt A4 gilt für den Dienstreiseschutz.
Abschnitt A5 gilt für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
Abschnitt A6 gilt für das Geothermie-Risiko mittels Bohrung.
Abschnitt A7 gilt für die Haftpflichtversicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen.
Abschnitt A 8 regelt die Gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A. Diese enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitragsregulierung, zur Beitragsangleichung und
zu Schiedsgerichtsvereinbarungen.
Teil B gilt für die D&O-Versicherung.
Teil C
Teil C enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in den Sachversicherungen.
Abschnitt D1 gilt für die Zelt- und Festwagenversicherung.
Abschnitt D2 gilt für die Garderobenversicherung.
Abschnitt D3 gilt für die Schlüsselverlustversicherung.
Abschnitt D4 gilt für die Musikinstrumentenversicherung.
Teil D
Teil D enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Abschnitt D1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung.
Abschnitt D2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung.
Die Abschnitte D3 und D4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen.
Abschnitt D5 regelt die Besonderheiten für die Sachversicherungen.
A1 Vereinshaftpflichtrisiko
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten (versichertes A1-6.18 Schäden im Ausland
Risiko) A1-6.19 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den A1-6.20 Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften
Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen) A1-6.21 Schäden durch Strahlen
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A1-6.22 Vermögensschäden
A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers A1-6.23 Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleis- elektronischer Daten
tung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) A1-6.24 Asbestschäden
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne betriebliche und berufliche Risiken (Ver- A1-6.25 Auslösen von Fehlalarm
sicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
A1-6.26 Versagen einer Alarmanlage
A1-6.1 Ansprüche der Versicherten untereinander A1-6.27 Arbeitnehmerüberlassung
A1-6.2 Sozialeinrichtungen, Betriebssicherheit, Veranstaltungen A1-6.28 Abbruch- und Einreißarbeiten
A1-6.3 Haus- und Grundbesitz A1-6.29 Aktive Werklohn-, Kaufpreis- und Mietentgeltklage
A1-6.4 Subunternehmer A1-6.30 Schäden durch Flugdrohnen (unbemannte Flugsysteme/Unmanned Aerial
A1-6.5 Vertraglich übernommene Haftpflicht Systems – UAS)
A1-6.6 Belegschafts- und Besucherhabe A1-6.31 Straf-Rechtsschutz
A1-6.7 Schlüssel- und Codekarten A1-6.32 Neuwertentschädigung
A1-6.8 Verlust von Flüssigkeiten und Gasen (Medienverlust) A1-6.33 Tierhüter
A1-6.9 Bahnen, Gerüste, Maschinen A1-6.34 Bewirtschaftung in eigener Regie
A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A1-6.35 Teilnahme an Ausstellungen, Messen, Märkten
A1-6.11 Schäden an gemieteten gepachteten, geliehenen Sachen (Mietsachschä- A1-6.36 Besondere Regelungen für einzelne Vereinsrisiken
den) A1-6.37 Geothermie
A1-6.12 Mängelbeseitigungsnebenkosten A1-6.38 Forderungsausfalldeckung
A1-6.13 Nachbesserungsbegleitschäden A1-7 Allgemeine Ausschlüsse
A1-6.14 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden) A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
A1-6.15 Unterfangungen und Unterfahrungen A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A1-6.16 Überschwemmungen A1-10 Versicherungsschutz nach Auflösung des Vereins (Nachhaftung)
A1-6.17 Senkungen und Erdrutschungen A1-11 Besserstellungsklausel
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A2 Umweltrisikoversicherung (URV) B1 D&O-Versicherung
A2-1 Versichertes Risiko, Versicherungsschutz B1-2 Versicherungsfall
A2-3 Versicherungsfall B1-3 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes
A2-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers B1-4 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes
A2-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleis- B1-5 Örtlicher Geltungsbereich
tung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) B1-6 Ausschlüsse
A2-6 Besondere Regelungen für einzelne betriebliche und berufliche Risiken (Ver- B1-7 Repräsentanten
sicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) B1-8 Anzeigepflicht
A2-7 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls B1-9 Risikoinformationen
A2-8 Allgemeine Ausschlüsse B1-10 Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung des Versicherungsanspruches
A2-9 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
A2-10 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A2-11 Nachhaftung
A2-12 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei unmittelbarer Gefahr eines
C1 Zelt- und Festwagenversicherung
Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen
A2-13 Zusatzbaustein 1 zum Umweltschadens-Risiko C1-1 Versichertes Risiko
A2-14 Zusatzbaustein 2 zum Umweltschadens-Risiko C1-2 Versicherte Kosten
C1-3 Versicherte Sachen
C1-4 Geltungsbereich
C1-5 Ersatzleistung, Versicherungswert
C1-6 Begrenzung der Leistungen
A3 Produkthaftpflichtrisiko (URV) C1-7 Ausschlüsse
C1-8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
A3-1 Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko
A3-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
A3-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
C2 Garderobenversicherung
A3-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
C2-1 Versicherte Sachen
A3-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Maximierung, Serien-
schaden, Selbstbeteiligung) C2-2 Versichertes Risiko
A3-6 Versicherungsschutz für besondere Produkthaftpflichtrisiken, deren Risiko- C2-3 Geltungsbereich
begrenzungen und besondere Ausschlüsse C2-4 Geltungsdauer
A3-7 Erweiterte Produkthaftpflichtbedingungen C2-5 Ersatzleistung, Versicherungswert
A3-8 Allgemeine Ausschlüsse C2-6 Begrenzung der Leistungen
A3-9 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) C2-7 Ausschlüsse
A3-10 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) C2-8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
A3-11 Zeitliche Begrenzung
A3-12 Nachhaftung
C3 Schlüsselverlustversicherung
C3-1 Versichertes Risiko
A4 Dienstreiseschutz C3-2 Ersatzleistung
C3-3 Begrenzung der Leistung
A4-1 Gegenstand der Versicherung C3-4 Schlüsselträger
A4-2 Versicherter Personenkreis C3-5 Geltungsbereich
A4-3 Versicherte Fahrten C3-6 Ausschlüsse
A4-4 Versicherter Fahrtenbereich C3-7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
A4-5 Geltungsbereich C3-8 Repräsentanten
A4-6 Umfang der Versicherung
A4-7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
A4-8 Ausschlüsse C4 Musikinstrumenteversicherung
A4-9 Veränderungen des versicherten Risiko (Erhöhungen und Erweiterungen)
C4-1 Versichertes Risiko
C4-2 Versicherte Sachen
C4-3 Geltungsbereich
C4-4 Versicherungswert
A5 Vermögensschadenhaftpflichtversicherung C4-5 Ersatzleistung
C4-6 Begrenzung der Leistungen
A5-1 Gegenstand der Versicherung
C4-7 Ausschlüsse
A5-2 Eigenschäden
C4-8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
A5-3 Sachschäden
A5-4 Fehlerhaft ausgestellte Spendenbescheinigungen
A5-5 Soziusse, Scheinsoziusse
A5-6 Mitversicherte Personen D1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
A5-7 Zeitlicher Geltungsbereich
A5-8 Leistungen der Versicherung D1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
A5-9 Begrenzung der Leistungen D1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
A5-10 Ausschlüsse D1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
A5-11 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Nichtzahlung
D1-4 Folgebeitrag
D1-5 Lastschriftverfahren
D1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
A6 Geothermie-Risiko mittels Bohrung
D3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere
A7 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Obliegenheiten
Haftpflichtversicherung von Ansprüchen aus
D3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum
Benachteiligungen Vertragsschluss
D3-2 Gefahrerhöhung (gilt nur für die Sachversicherungen und die D&O-Versi-
cherung)
A8 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A D3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
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D4 Weitere Regelungen D5 Besonderheiten für die Sachversicherungen
D4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung D5-1 Überversicherung
D4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung D5-2 Versicherung für fremde Rechnung
D4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters D5-3 Aufwendungsersatz
D4-4 Verjährung D5-4 Übergang von Ersatzansprüchen
D4-5 Örtlich zuständiges Gericht D5-5 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
D4-6 Anzuwendendes Recht D5-6 Repräsentanten
D4-7 Kündigung nach Wohnsitzverlegung ins Ausland D5-7 Ausschlüsse
D4-8 Embargobestimmung D5-8 Bedingungsanpassung
D4-9 Beitragsrückgewähr
D4-10 Leistungs-Update-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen
D4-11 Besondere Bedingungen zur Ergänzungsdeckung (Umbrelladeckung)
Ausgabe 10/2008
Merkblatt zur Datenverarbeitung 74 - 75
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge.
Dabei ist neben den produktbezogenen Teilen A bis C auch Teil D der Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen.
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Vereinshaftpflichtversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Unternehmen: Produkt:
BGV-Versicherung AG Vereinshaftpflichtversicherung 2022
Deutschland
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren
Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Dabei ist neben den produktbezogenen Teilen A bis C auch Teil D der Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine Vereinshaftpflichtversicherung. Sie schützt den Vorstand und die Mitglieder des Vereins gegen finanzielle Risiken, die im Zusammenhang mit Schadenersatz-
forderungen Dritter aus Schäden stehen, die sich aus der Betätigung im Interesse und für Zwecke des versicherten Vereins ergeben.
Was ist versichert? ✗ Schäden aus vorsätzlicher Schadenverursachung
✓ Gegenstand der Vereinshaftpflichtversicherung ist es, ✗ Ansprüche, die auf Grund Vertrags oder Zusagen über die
gegen den Verein geltend gemachte Haftpflichtansprüche gesetzliche Haftung hinausgehen
zu prüfen, berechtigte Ansprüche zu befriedigen und ✗ Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von
unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
✓ Die Vereinshaftpflichtversicherung schützt den Verein vor ✗ Schäden durch Gentechnik
Ansprüchen Dritter bei Personen-, Sach- oder sich daraus
ergebenden Vermögensschäden, die sich aus der Betätigung ✗ Schäden durch Kriegsereignisse, Unruhen und höhere
im Interesse und für Zwecke des versicherten Vereins Gewalt
ergeben. Das gilt auch, wenn Mitglieder im Rahmen ihrer ✗ Schäden, die andere Haftpflichtversicherungen decken, z.B.
Tätigkeit für den versicherten Verein Dritten einen Schaden KFZ-Haftpflicht
zufügen.
Wie hoch ist die Versicherungssumme? Gibt es Deckungsbeschränkungen?
✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den vereinbarten
Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Versicherungssummen. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung
vereinbart haben, ist diese bei jedem Versicherungsfall zu
Was ist nicht versichert? berücksichtigen.
Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst Bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen entfällt der
müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen. Versicherungsschutz ganz oder teilweise.
Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz
herausgenommen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
sind zum Beispiel:
Wo bin ich versichert?
✓ Der Versicherungsschutz gilt weltweit (Ausnahme USA, US-Territorien und Kanada). Versicherungsschutz für Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten des
Vereins besteht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
– Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
– Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
– Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht worden sind.
– Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung
und –regulierung zu unterstützen.
– Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen
müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den
Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und wann endet die Deckung?
F10089 02.22 PIB Vereinshaftpflicht
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben.
Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um
jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende
des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch im
Versicherungsfall kündigen. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.
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Umweltrisikoversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Unternehmen: Produkt:
BGV-Versicherung AG Umweltrisikoversicherung
Deutschland
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren
Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine Umweltrisikoversicherung. Sie schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im Zusammenhang mit Schadenersatzforderungen Dritter zur Sanierung von Umwelt-
schäden oder aus Schäden durch Umwelteinwirkung stehen, die sich aus dem beantragten Risiko ergeben.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
✓ Gegenstand der Umweltrisikoversicherung ist es, gegen ✗ Ansprüche, die auf Grund Vertrags oder Zusagen über die
Sie geltend gemachte Haftpflichtansprüche zu prüfen, gesetzliche Haftung hinausgehen
berechtigte Ansprüche zu befriedigen und unberechtigte ✗ Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von
Ansprüche abzuwehren. Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
✓ Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich- ✗ Schäden durch Gentechnik
rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß ✗ Schäden durch Kriegsereignisse, Unruhen und höhere
Umweltschadensgesetz (USchadG) zur Sanierung von Gewalt
Umweltschäden. Darin sind folgende Umweltschäden ✗ Schäden, die andere Haftpflicht-Versicherungen decken,
versichert: z. B. Kfz-Haftpflicht
✗ Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den vereinbarten
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen
Versicherungssummen. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung
Lebensräumen (biologische Vielfalt, Biodiversität)
vereinbart haben, ist diese bei jedem Versicherungsfall zu
- Schädigung der Gewässer durch Kontamination von berücksichtigen.
oberirdischen Gewässern, Küstengewässern oder des
Grundwassers Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst
- Schädigung des Bodens durch Beeinträchtigung
müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen.
der Bodenfunktion gemäß § 2 Abs. 2
Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz
Bundesbodenschutzgesetz, die Gefahren für die
herausgenommen. In jedem Fall vom Versicherungsschutz
menschliche Gesundheit verursachen
ausgeschlossen sind zum Beispiel:
✓ Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht ! vorsätzlich herbeigeführte Schäden
privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen ! Schäden, aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen
Schäden durch Umwelteinwirkung. oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen
! Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
Wie hoch ist die Versicherungssumme? Erzeugnisse zurückzuführen sind
✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können
Bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen entfällt der
Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
Versicherungsschutz ganz oder teilweise.
Wo bin ich versichert?
✓ Der Versicherungsschutz gilt für die im Versicherungsschein genannten Anlagen, auch für im Ausland eintretende Versicherungsfälle, wenn diese auf die im
Versicherungsschein gelegenen Anlagen zurückzuführen sind.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
– Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
– Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
– Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht worden sind.
– Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung
und –regulierung zu unterstützen.
– Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen
müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den
F10069 10.21 PIB Umweltrisikoversicherung
Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und wann endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben.
Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um
jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende
des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch im
Versicherungsfall kündigen. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.
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Veranstalterhaftpflichtversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Unternehmen: Produkt:
BGV-Versicherung AG Veranstalterhaftpflichtversicherung
Deutschland 2022
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren
Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Dabei ist neben den produktbezogenen Teilen A bis C auch Teil D der Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine Veranstalterhaftpflichtversicherung. Diese kann nur in Verbindung mit einer Vereinshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Versichert ist die gesetz-
liche Haftpflicht des Vereines aus der Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen (Teilnahme von Dritten) mit Ausschank / Bewirtung in eigener Regie einschließlich der mit den
Veranstaltungen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vor- und Nacharbeiten.
Was ist versichert? ✗ Schäden aus vorsätzlicher Schadenverursachung
✓ Gegenstand der Veranstalterhaftpflichtversicherung ist es, ✗ Ansprüche, die auf Grund Vertrags oder Zusagen über die
gegen den Verein geltend gemachte Haftpflichtansprüche gesetzliche Haftung hinausgehen
zu prüfen, berechtigte Ansprüche zu befriedigen und
✗ Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von
unberechtigte Ansprüche abzuwehren.
Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
✓ Die Veranstalterhaftpflichtversicherung schützt den
✗ Schäden durch Gentechnik
Verein vor den Ansprüchen Dritter bei Personen-, Sach-
oder sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die im ✗ Schäden durch Kriegsereignisse, Unruhen und höhere
Zusammenhang mit einer von dem versicherten Verein Gewalt
durchgeführten Veranstaltung stehen. Das gilt auch,
✗ Schäden, die andere Haftpflichtversicherungen decken,
wenn Mitglieder oder vom Verein für die Veranstaltung
z.B. KFZ-Haftpflicht
eingesetzte Helfer im Rahmen ihrer Tätigkeit für den
versicherten Verein Dritten einen Schaden zufügen.
Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den vereinbarten
✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können Versicherungssummen. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung
Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. vereinbart haben, ist diese bei jedem Versicherungsfall zu
berücksichtigen.
Was ist nicht versichert?
Bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen entfällt der
Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst Versicherungsschutz ganz oder teilweise.
müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen.
Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz
herausgenommen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
sind zum Beispiel:
Wo bin ich versichert?
✓ Der Versicherungsschutz gilt für alle von dem versicherten Verein durchgeführten Veranstaltungen mit bis zu 5.000 Teilnehmern pro Tag. (Ausnahme USA, US-
Territorien und Kanada).
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
– Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
– Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
– Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht worden sind.
– Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung
und –regulierung zu unterstützen.
– Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen
müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den
Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.
F10100 02.22 PIB Veranstalterhaftpflicht
Wann beginnt und wann endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben.
Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um
jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende
des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch im
Versicherungsfall kündigen. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.
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[Seite 8]
Dienstreiseschutz
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Unternehmen: Produkt:
BGV-Versicherung AG Dienstreiseschutz 2022
Deutschland
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren
Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Dabei ist neben den produktbezogenen Teilen A bis C auch Teil D der Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um einen Dienstreiseschutz. Dieser kann nur in Verbindung mit einer Vereinshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Der Dienstreiseschutz schützt den Verein
gegen den arbeitsrechtlichen Erstattungsanspruch der gesetzlichen Vertreter, Organe und für den Verein ehrenamtlich Tätigen wegen Schäden aus Fahrten, die mit Einwilligung oder
Genehmigung des Versicherungsnehmers im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit durchgeführt werden. Versichert gilt der Verlust des Schadenfreiheitsrabattes sowie ein eventuell
angefallener Selbstbehalt in der Kaskodeckung des Fahrzeuges.
Was ist versichert? ✗ Schäden auf Fahrten auf nicht öffentlichen Wegen oder
✓ Der Dienstreiseschutz schützt den Verein gegen den Plätzen, sofern deren Nutzung nicht im Rahmen der Fahrten
arbeitsrechtlichen Erstattungsanspruch der gesetzlichen erforderlich war
Vertreter, Organe und für den Verein ehrenamtlich Tätigen ✗ Schäden aus dem Fahren ohne vorgeschriebene Fahrerlaubnis
wegen Schäden aus Fahrten, die mit Einwilligung oder ✗ Schäden auf Fahrten im Rahmen einer gewerblichen oder
Genehmigung des Versicherungsnehmers im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit
ehrenamtlichen Tätigkeit durchgeführt werden. ✗ Schäden wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger
✓ Versichert gilt der Verlust des Schadenfreiheitsrabattes sowie Beanspruchung sowie Brems-, Betriebs- und reine
ein eventuell angefallener Selbstbehalt in der Kaskodeckung des Bruchschäden
Fahrzeuges. ✗ Schäden aus vorsätzlicher Schadenverursachung
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
Gibt es Deckungsbeschränkungen?
✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können Sie
Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den vereinbarten
Versicherungssummen. Die Versicherungssumme stellt den
Was ist nicht versichert? Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während eines
Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle in Summe
Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst
dar. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, ist diese bei
müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen.
jedem Versicherungsfall zu berücksichtigen.
Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz
herausgenommen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen entfällt der
zum Beispiel: Versicherungsschutz ganz oder teilweise.
✗ Schäden, die sich auf dem Weg zur oder von der regelmäßigen
Vereinsstätte ereignen
✗ Schäden aus Unterbrechung der Fahrt zu privaten Zwecken
Wo bin ich versichert?
✓ Der Versicherungsschutz umfasst Schäden auf versicherten Fahrten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und ins europäische Ausland.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
– Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
– Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
– Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht worden sind.
– Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung
und –regulierung zu unterstützen.
– Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen
müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den
Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und wann endet die Deckung?
F10101 02.22 PIB Dienstreiseschutz
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben.
Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um
jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende
des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch im
Versicherungsfall kündigen. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.
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Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Unternehmen: Produkt:
BGV-Versicherung AG Vermögensschadenhaftpflicht-
Deutschland versicherung 2022
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren
Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Dabei ist neben den produktbezogenen Teilen A bis C auch Teil D der Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der versicherten Tätigkeit für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
wegen eines von ihm selbst oder einer Person, für die er einzustehen hat, begangenen Verstoßes (Versicherungsfall), der einen Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Was ist versichert? ✗ Schäden aus vorsätzlicher Schadenverursachung
✓ Gegenstand der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ✗ Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz,
ist es, gegen den Verein geltend gemachte Haftpflicht Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung
ansprüche zu prüfen, berechtigte Ansprüche zu befriedigen
und unberechtigte Ansprüche abzuwehren. ✗ Ansprüche, die auf Grund Vertrags oder Zusagen über die
✓ Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung schützt vor gesetzliche Haftung hinausgehen
den Ansprüchen Dritter bei reinen Vermögensschäden, die ✗ Schäden, die andere Haftpflichtversicherungen decken, z.B.
sich aus der Tätigkeit des Vereines ergeben. Dies gilt auch, KFZ-Haftpflicht
wenn Organmitglieder, haupt-, neben- und ehrenamtlichen
Mitarbeiter des Versicherungsnehmer Dritten oder ✗ Schäden, die durch Fehlbeträge bei der Kassenführung,
sonstigen Personen, deren der Versicherungsnehmer sich zur durch Verstöße beim Barzahlungsakt oder durch
Erfüllung ihrer versicherten Tätigkeit bedient, einen Schaden Veruntreuung des Personals des Versicherten entstehen
hinzufügen.
✗ Verpflichtungen aus dem Steuer- und Abgabenrecht
✓ Vermögensschäden, die aufgrund von Sachschäden an
Akten oder anderen Schriftstücken entstehen
✓ Fehlerhaft ausgestellte Spendenbescheinigungen
Gibt es Deckungsbeschränkungen?
✓ Schäden, die der Versicherungsnehmer unmittelbar selbst
erlitten hat (Eigenschäden) Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den vereinbarten
Versicherungssummen. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung
Wie hoch ist die Versicherungssumme? vereinbart haben, ist diese bei jedem Versicherungsfall zu
✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können berücksichtigen.
Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen entfällt der
Versicherungsschutz ganz oder teilweise.
Was ist nicht versichert? Der Versicherungsschutz gilt für alle begangenen Verstöße, die
Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst innerhalb der Vertragslaufzeit und nicht später als zwei Jahre
müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen. nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden.
Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz Für Schäden im Ausland gelten die in den
herausgenommen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen Versicherungsbedingungen genannten
sind zum Beispiel: Deckungsbeschränkungen.
Wo bin ich versichert?
✓ Der Versicherungsschutz gilt für innerhalb Deutschlands und mit Deckungsbeschränkungen in der Europäischen Union.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
– Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
– Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
– Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht worden sind.
– Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung
und –regulierung zu unterstützen.
F10102 02.22 PIB Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
– Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen
müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den
Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und wann endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben.
Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um
jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende
des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch im
Versicherungsfall kündigen. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für Vermögensschaden-
haftpflichtversicherung für Vereine (D&O-Versicherung)
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Unternehmen: Produkt:
BGV-Versicherung AG D&O-Versicherung 2022
Deutschland
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren
Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Dabei ist neben den produktbezogenen Teilen A bis C auch Teil D der Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine D&O-Versicherung. Diese kann nur in Verbindung mit einer Vereinshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Sie schützt gegenwärtige oder ehemalige
Organe und Vorstände des Vereins vor Ersatzansprüchen aus Vermögensschäden, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen entstanden sind.
Was ist versichert? ✗ Schäden aus vorsätzlicher Schadenverursachung
✓ Gegenstand der D&O-Versicherung ist es, gegen die Organe ✗ Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz,
und Vorstände des Vereins geltend gemachte Ansprüche Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung
Vermögensschadensansprüche zu prüfen, berechtigte zu ✗ Ansprüche, die auf Grund Vertrags oder Zusagen über die
befriedigen und unberechtigte Ansprüche abzuwehren. gesetzliche Haftung hinausgehen
✓ Die D&O Versicherung schützt vor Vermögensschäden, die
✗ Ansprüche im Zusammenhang mit Vertragsstrafen, Bußen
sich weder aus Personenschäden, noch aus Sachschäden
sowie Entschädigungen mit Strafcharakter
ergeben oder sich daraus herleiten.
✓ Die D&O-Versicherung ist eine auf dem Anspruchs ✗ Schaden aufgrund solcher Pflichtverletzungen, die dem
erhebungsprinzip (Claims-made-Prinzip) basierende Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Vertrages
Versicherung, das heißt, der Versicherungsfall ist die bekannt waren
erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs
gegen eine versicherte Person während der Dauer des Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Versicherungsvertrages.
Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den vereinbarten
Wie hoch ist die Versicherungssumme? Versicherungssummen. Die Versicherungssumme stellt den
✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während
Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle in
Summe dar. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben,
Was ist nicht versichert? ist diese bei jedem Versicherungsfall zu berücksichtigen.
Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst Bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen entfällt der
müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen. Versicherungsschutz ganz oder teilweise.
Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz Eine Rückwärtsversicherung mit Einschluss von vorvertraglichen
herausgenommen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen Pflichtverletzungen gilt grundsätzlich nicht mitversichert, es sei
sind zum Beispiel: denn, diese wurde gesondert vereinbart.
Wo bin ich versichert?
✓ Der Versicherungsschutz gilt weltweit, erstreckt sich jedoch nicht auf Haftpflichtansprüche:
- die vor einem Gericht in den USA, Kanada oder in einem Land in welchem Common Law gilt, geltend gemacht werden oder
- infolge der Verletzung von US-amerikanischen, kanadischen Rechts oder der Verletzung des Rechts eines Landes, in welchem Common Law gilt,
- im Zusammenhang einer in den USA, Kanada oder einem Land in welchem Common Law gilt, vorgenommenen Tätigkeit.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
– Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
– Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
– Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht worden sind.
– Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung
und –regulierung zu unterstützen.
– Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen
müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den
Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.
F10103 02.22 PIB D&O-Versicherung
Wann beginnt und wann endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben.
Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um
jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende
des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch im
Versicherungsfall kündigen. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.
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Zelt- und Festwagenversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Unternehmen: Produkt:
BGV-Versicherung AG Zelt- und Festwagenversicherung 2022
Deutschland
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren
Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Dabei ist neben den produktbezogenen Teilen A bis C auch Teil D der Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine Zelt- und Festwagenversicherung. Diese kann nur in Verbindung mit einer Vereinshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Sie schützt eigene und gemietete
Zelte, sowie Festwagen ohne eigenen Antrieb und deren Inventar des Vereines gegen die in den Versicherungsbedingungen beschriebenen versicherten Risiken.
Was ist versichert? ✗ Schäden durch Abhandenkommen, Diebstahl, Veruntreuung
✓ Zu Vereinszwecken genutzte Zelte sowie deren Inventar oder Unterschlagung durch Vereinsmitglieder oder vom
(inklusive Tische, Bänke, Stühle und Holzböden). Verein zur Durchführung versicherter Veranstaltungen
✓ Zu Vereinszwecken genutzte Landfahrzeuge ohne eigenen offiziell eingesetzten Helfer
Antrieb. Hierzu zählen WC-Wagen, Getränkewagen, ✗ Schäden durch inneren Verderb oder die natürliche
Schankwagen sowie Geschirrmobile. Beschaffenheit der versicherten Sache
✗ Schäden durch Fehlen oder Mängel einer handelsüblicher
Versicherte Gefahren und Schäden
Verpackung
✓ Unfall
✗ Abnutzung und Verschleiß sowie reine Lack-, Kratz-, und
✓ Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Schrammschäden
Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung
✗ Schäden aus vorsätzlicher Handlung
✓ Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Beraubung
✗ Schäden durch Kriegsereignisse, Unruhen und
✓ Mut- oder böswillige Beschädigung höhere Gewalt
✓ Gewalt ✗ Schäden durch Kernenergie
✓ Sturm und Hagel ✗ Folgeschäden jeglicher Art
Wie hoch ist die Versicherungssumme? ✗ Schäden durch den Gebrauch eines versicherungspflichtigen
✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs
Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Was ist nicht versichert? Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den vereinbarten
Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst Versicherungssummen. Die Versicherungssumme stellt den
müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen. Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während
Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle in
herausgenommen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen Summe dar. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben,
sind zum Beispiel: ist diese bei jedem Versicherungsfall zu berücksichtigen.
✗ Schäden aufgrund von Witterung (z.B. Wind, Regen und Bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen entfällt der
Schnee) Versicherungsschutz ganz oder teilweise.
Wo bin ich versichert?
✓ Der Versicherungsschutz gilt für Zelte und Festwagen des Vereins oder bei Anmietung dieser innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
– Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
– Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
– Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an.
– Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung
und –regulierung zu unterstützen.
– Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
Wann und wie zahle ich?
F10104 02.22 PIB Zelt- und Festwagenversicherung
Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen
müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den
Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und wann endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben.
Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um
jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende
des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch im
Versicherungsfall kündigen. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.
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[Seite 12]
Garderobenversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Unternehmen: Produkt:
BGV-Versicherung AG Garderobenversicherung 2022
Deutschland
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren
Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Dabei ist neben den produktbezogenen Teilen A bis C auch Teil D der Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine Garderobenversicherung. Diese kann nur in Verbindung mit einer Vereinshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Sie sichert ab gegen finanzielle Folgen
von Sachschäden an den ordnungsgemäß zur Aufbewahrung beim Versicherungsnehmer übergebenen Garderobenstücken.
Was ist versichert? ✗ Schäden durch Substanzen, die sich in den
Versicherte Sachen Garderobenstücken befinden
Versichert sind Gegenstände, deren Aufbewahrung in der ✗ Schäden durch Abhandenkommen des Garderobenscheines
Garderobe üblich ist, wie Jacken und Mäntel einschließlich darin ✗ Schäden durch Diebstahl, Veruntreuung oder
befindlicher Halstücher, Handschuhe, Brillen, ferner Schirme, Unterschlagung durch Vereinsmitglieder oder vom Verein
Stöcke sowie Handtaschen und ähnliche Behältnisse. zur Durchführung versicherter Veranstaltungen offiziell
eingesetzten Helfer
Versicherte Gefahren ✗ Schäden durch Kriegsereignisse, Unruhen und höhere
✓ Verlust Gewalt
✓ Verwechslung ✗ Schäden aus vorsätzlicher Schadenverursachung
✓ Beschädigung der Garderobenstücke Nicht versichert sind darüber hinaus der Tascheninhalt,
elektronische Geräte und Wertsachen.
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können
Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den vereinbarten
Was ist nicht versichert? Versicherungssummen. Die Versicherungssumme stellt den
Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während
Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst
eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle in
müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen.
Summe dar. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben,
Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz
ist diese bei jedem Versicherungsfall zu berücksichtigen.
herausgenommen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
sind zum Beispiel: Bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen entfällt der
✗ Schäden durch den Zustand der Garderobenstücke Versicherungsschutz ganz oder teilweise.
Wo bin ich versichert?
✓ Der Versicherungsschutz gilt für ordnungsgemäß zur Aufbewahrung beim Versicherungsnehmer abgegeben Garderobenstücke innerhalb Deutschlands.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
– Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
– Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
– Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht worden sind.
– Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung
und –regulierung zu unterstützen.
– Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen
müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den
Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.
F10107 02.22 PIB Garderobenversicherung
Wann beginnt und wann endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben.
Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um
jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende
des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch im
Versicherungsfall kündigen. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.
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[Seite 13]
Schlüsselverlustversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Unternehmen: Produkt:
BGV-Versicherung AG Schlüsselverlustversicherung 2022
Deutschland
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren
Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Dabei ist neben den produktbezogenen Teilen A bis C auch Teil D der Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine Schlüsselverlustversicherung. Diese kann nur in Verbindung mit einer Vereinshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Sie schützt den Verein gegen finan-
zielle Risiken, die im Zusammenhang mit dem Abhandenkommen eigener Schlüssel bei berechtigten Schlüsselträgern entstehen.
Was ist versichert? Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind zum Beispiel:
Versicherte Sachen ✗ Schäden durch Kriegsereignisse, Unruhen und
höhere Gewalt
✓ Schlüssel im Gewahrsam von berechtigten Schlüsselträgern
zu Schließanlagen von zu Vereinszwecken genutzten ✗ Folgeschäden
Räumlichkeiten und Gebäuden, die sich jeweils im Eigentum ✗ Schäden durch Abhandenkommen, Diebstahl, Veruntreuung
des Versicherungsnehmers befinden oder Unterschlagung durch Vereinsmitglieder
✗ Schäden aus vorsätzlicher Schadenverursachung
Ersatzleistung
✗ Schäden infolge von Schlüsselverlust, wenn ein Missbrauch
✓ Beschaffung von Ersatzschlüsseln des Schlüssels nach den Umständen entsprechend
✓ Änderung der Schließanlage oder der Schlüssel ausgeschlossen ist
✓ unvermeidbares, gewaltsames Öffnen von Schlössern
✓ Austausch der Schließanlage
Gibt es Deckungsbeschränkungen?
✓ vorläufige Sicherungsmaßnahmen
Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den vereinbarten
Versicherungssummen. Die Versicherungssumme stellt den
Wie hoch ist die Versicherungssumme? Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während
✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle in
Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Summe dar. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben,
ist diese bei jedem Versicherungsfall zu berücksichtigen.
Was ist nicht versichert?
Bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen entfällt der
Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst
Versicherungsschutz ganz oder teilweise.
müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen.
Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz
herausgenommen.
Wo bin ich versichert?
✓ Die Versicherung bezieht sich auf die Schließanlage zu sich im Eigentum des Versicherungsnehmers befindenden und zu Vereinszwecken genutzten Räumlichkeiten
und Gebäuden innerhalb Deutschlands.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
– Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
– Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat
– Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an.
– Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung
und –regulierung zu unterstützen.
– Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen
müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den
F10105 02.22 PIB Schlüsselverlustversicherung
Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und wann endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben.
Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um
jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende
des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch im
Versicherungsfall kündigen. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.
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Musikinstrumenteversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Unternehmen: Produkt:
BGV-Versicherung AG Musikinstrumenteversicherung 2022
Deutschland
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren
Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Dabei ist neben den produktbezogenen Teilen A bis C auch Teil D der Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine Musikinstrumenteversicherung. Diese kann nur in Verbindung mit einer Vereinshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Sie sichert ab gegen finanzielle
Folgen von sich im Eigentum des Vereines befindenden Instrumenten und deren Zubehör.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Versicherte Sachen Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst
müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen.
✓ Versichert sind die sich im Eigentum des
Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz
Versicherungsnehmers befindende Musikinstrumente
herausgenommen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
sowie das aufgeführte Zubehör (Bögen, Taschen, Etuis,
sind zum Beispiel:
Ständer usw.).
✗ Schäden durch Abnutzung und Verschleiß sowie durch
Versicherte Gefahren Leimlösungen
✗ Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf
✓ Transport und Transportmittelunfall
Mängel zurückzuführen sind, die bereits bei
✓ Diebstahl, Abhandenkommen, Veruntreuung, Versicherungsabschluss vorhanden waren
Unterschlagung und Raub
✗ Schäden durch zu hohe oder zu niedrige Luftfeuchtigkeit,
✓ Vertauschen und Liegenlassen Luftdruck- und Temperatureinflüsse sowie durch Licht
✓ Brand, Blitzschlag und Explosion oder Strahlen
✓ Wasser, Flüssigkeiten, elementare Ereignisse und ✗ Reine Lack-, Kratz- und Schrammschäden
unvorhergesehene Wetterereignisse ✗ Schäden durch Bearbeitung, Reparatur, Restaurierung
und Reinigung durch einen Fachbetrieb
Versicherte Schäden ✗ Schäden durch Abhandenkommen, Diebstahl,
✓ Sachschäden infolge von Zerstörung, Beschädigung oder Veruntreuung oder Unterschlagung durch
Abhandenkommen der versicherten Sachen infolge eines Vereinsmitglieder
Versicherungsfalls. ✗ Schäden aus vorsätzlicher Schadenverursachung
Versicherte Kosten Nicht versichert sind sich nicht im Eigentum des Vereines
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls befindende Instrumente, Musikzubehör und Noten.
notwendigen und tatsächlich angefallenen: Die Übergabe an Nichtmitglieder und vereinsfremde Dritte
✓ Reparaturkosten für die Dauer von mehr als einem Monat ist nicht versichert.
✓ Kosten der Ersatzbeschaffung,
✓ Kosten eines Leihinstrumentes. Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den vereinbarten
Versicherungssumme und Versicherungswert Versicherungssummen. Die Versicherungssumme stellt
✓ Es gilt der Neuwert. den Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für
alle während eines Versicherungsjahres eingetretenen
✓ Liegt der sich aus Alter, Abnutzung und Gebrauch
Versicherungsfälle in Summe dar. Wenn Sie eine
ergebende Zeitwert unter 40 % des Neuwertes/
Selbstbeteiligung vereinbart haben, ist diese bei jedem
Wiederbeschaffungspreises, wird der Zeitwert ersetzt.
Versicherungsfall zu berücksichtigen.
Bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen entfällt der
Versicherungsschutz ganz oder teilweise.
Wo bin ich versichert?
✓ Die Musikinstrumenteversicherung gilt weltweit vereinbart.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
– Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
– Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an.
– Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
– Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
– Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung
und –regulierung zu unterstützen.
– Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
F10106 02.22 PIB Musikinstrumenteversicherung
Wann und wie zahle ich?
Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen
müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag
überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und wann endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben.
Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um
jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Ihr Vertrag hat eine Laufzeit von mind. einem Jahr!
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen
z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Umzug ins Ausland. Dann endet der Vertrag schon vor Ende
der vereinbarten Dauer.
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[Seite 15]
Wichtige Anzeigepflichten: 4. Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt zur Kündigung oder zur
Belehrung über die Rechtsfolgen Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der
bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis
erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände
Anzeigepflicht anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir
nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1
nicht verstrichen ist.
(Mitteilung nach § 19 Absatz 5 VVG)
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver-
tragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrum-
Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, stand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
damit wir Ihren Versicherungsvertrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es not- Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung er-
wendig, dass Sie die Ihnen gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig löschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für
beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist
Bedeutung beimessen. beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, verletzt haben.
sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der BGV-Versicherung AG, Durlacher
Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift 76116 Karlsruhe, schriftlich nachzuholen. 5. Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie un-
vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts der Kündigung,
richtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen
der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer
einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information
Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene
entnehmen.
Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die
Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten
gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahr-
heitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung,
aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fra-
gen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG
Welche Folgen können eintreten, wenn eine
vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? über die Folgen bei Verletzungen
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes von Obliegenheiten nach dem
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag
zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch Versicherungsfall
grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktritts-
recht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstän- Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
de, wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen hätten.
wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, brauchen wir Ihre Mithilfe.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den
Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leis-
tung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten, Vorlage von
angegebene Umstand Belegen
• weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles Aufgrund der mit Ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen können wir von
Ihnen nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns wahrheitsge-
• noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht mäß und fristgerecht jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versiche-
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeige- rungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist, und uns die
pflicht arglistig verletzt haben. sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie alles
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Ihnen zur Sachverhaltsaufklärung Zumutbare unternehmen. Wir können ebenfalls
Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit ent- verlangen, dass Sie uns fristgerecht Belege vorlegen, soweit es Ihnen zugemutet
spricht. werden kann.
2. Kündigung Leistungsfreiheit
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche
Verstoßen Sie vorsätzlich gegen Ihre Obliegenheiten zur Auskunft, Aufklärung oder
Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben,
Vorlage von Belegen, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung.
können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen eine dieser Obliegenheiten, können wir unsere
kündigen.
Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens – ggf. bis zum vollständi-
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei gen Anspruchsverlust – kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen,
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingun- dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.
gen, geschlossen hätten.
Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von
3. Vertragsänderung Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen,
Können wir nicht zurücktreten, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die
nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang
geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen unserer Leistungspflicht ursächlich war.
Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden
die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Belegen
Vertragsbestandteil. arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder
schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, Hinweis:
können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mittei- Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten
lung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, Aufklärung und Vorlage von Belegen ver-
wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. pflichtet.
15
[Seite 16]
Informationen zu Ihrer Vereinshaft- 5. Die Jahresbeiträge in der Haftpflichtversicherung richten sich zunächst nach
dem zu versichernden Wagnis (bspw. Haushaltssumme), nach der Höhe der
pflichtversicherung gewünschten Versicherungssumme, nach etwaig vorhandenen, unterschied-
lichen Selbstbehalten oder zusätzlichen Leistungserweiterungen, nach der ge-
gemäß § 1 VVG-Informations- wünschten Vertragslaufzeit sowie nach etwaig vorhandenen Mindestbeiträgen
in den Einzeltarifen. Den Jahresbeitrag können Sie Ihrem individuellen Angebot
pflichtenverordnung oder später Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
Der Mindestbeitrag je Vertrag beläuft sich auf 50 EUR zzgl. der gesetzlichen
Versicherungssteuer.
Zusätzliche Kosten, Abgaben und Gebühren werden nicht erhoben. Anrufe
können jedoch im Einzelfall kostenpflichtig sein. Die Höhe der Gebühren richtet
sich nach dem Vertrag mit Ihrem Telekommunikationsanbieter.
Der Versicherer stellt Ihnen folgende Informationen zur Verfügung: 6. Die Regelungen zur Zahlung der Prämie entnehmen Sie bitte Teil D der All-
gemeinen Versicherungsbedingungen für die Vereinshaftpflichtversicherung. Es
1. BGV-Versicherung AG, besteht die Möglichkeit gegen Zahlung eines Ratenzuschlages den Jahresbei-
Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe, trag statt jährlich, halb- oder vierteljährlich oder monatlich zu zahlen.
Sitz: Karlsruhe,
Amtsgericht Mannheim, HRB 707212, 7. Bitte entnehmen Sie die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere
Aufsichtsratsvorsitzender: Michael Kessler, hinsichtlich des Preises, unseren Angeboten und Anträgen.
Vorstand: Senator e.h. Prof. Edgar Bohn (Vors.), 8. Der Vertrag kommt durch die Übersendung des Versicherungsscheins zustande.
Matthias Kreibich (stellv. Vors.), Jürgen Schmitzh Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes ergeben sich aus dem
2. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers: Versicherungsschein.
BGV-Versicherung AG 9. Die Laufzeit des Vertrages entnehmen Sie bitte dem Antrag sowie dem Ver-
Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe, sicherungsschein.
3. Die BGV-Versicherung AG betreibt die Sparten Schaden- und Unfall- 10. Eine Kündigung/Aufhebung des Vertrages kann z. B. erfolgen durch:
versicherung.
Aufsichtsbehörde für die oben genannte Gesellschaft: - Ordentliche Vertragskündigung zum Ablauf,
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), - Kündigung im Schadenfall,
Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorferstr. 108, 53117 Bonn; - Kündigung bei Beitragsanpassung,
E-Mail: poststelle@bafin.de; Tel.: 0228 4108-0; Fax 0228 4108-1550.
- Kündigung bei Gefahrerhöhung,
4. Für die Haftpflichtversicherung gilt Teil A Abschnitt A1-A8 in Verbindung mit - Sonderkündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei Verträgen mit einer
Teil D Abschnitt D1-D4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Laufzeit von mehr als drei Jahren.
Vereinshaftpflichtversicherung sowie weitere Klauseln, sofern diese auf Ihrem
Die Kündigungsbedingungen, einschließlich evtl. Vertragsstrafen entnehmen
Versicherungsschein als vereinbart gelten.
Sie bitte den Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vereinshaftpflicht-
Für die D&O-Versicherung gilt Teil B in Verbindung mit Teil D Abschnitt D1-D4 versicherung.
der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vereinshaftpflichtversiche-
rung sowie weitere Klauseln, sofern diese auf Ihrem Versicherungsschein als 11. Auf diesen Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
vereinbart gelten.
12. Die Vertragsabwicklung erfolgt in deutscher Sprache.
Für die Sachversicherungen gelten die entsprechenden Abschnitte des Teil C in
Verbindung mit Teil D Abschnitt D1-D5 der Allgemeinen Versicherungsbedin- 13. Die BGV-Versicherung AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann
gungen für die Vereinshaftpflichtversicherung sowie weitere Klauseln, sofern e.V.. Damit ist für Sie als besonderer Service die Möglichkeit eröffnet, den un-
diese auf Ihrem Versicherungsschein als vereinbart gelten. Dabei gilt Abschnitt abhängigen und neutralen Ombudsmann in Anspruch zu nehmen, wenn Sie mit
D1 gilt für die Zelt- und Festwagenversicherung, Abschnitt D2 gilt für die einer Entscheidung einmal nicht einverstanden sein sollten. Das Verfahren ist
Garderobenversicherung, Abschnitt D3 gilt für die Schlüsselverlustversicherung für Sie kostenfrei.
und Abschnitt D4 gilt für die Musikinstrumentenversicherung. Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin –
Die Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers Tel.: 0800 3696000 – Fax 0800 3699000 –
entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Ver- E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
einshaftpflichtversicherung.
Die Möglichkeit für Sie den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt.
Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung können dem Infor-
mationsblatt zu Versicherungsprodukten auf den vorherigen Seiten dieser 14. Sie haben ebenfalls die Möglichkeit, sich bei der unter Nummer 3 genannten
Verbraucherinformationen entnommen werden. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu beschweren.
16
[Seite 17]
Widerrufsbelehrung ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den
Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermitt-
Abschnitt 1: Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und lung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungs-
besondere Hinweise bedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und
deutlich gestalteten Form;
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
von Gründen in Textform (z.B. Brief, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt,
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben
nachdem Ihnen
über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
- der Versicherungsschein,
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen
- die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis gel- Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Ver-
tenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich sicherungsverhältnis mehrere selbstständige Versicherungsverträge umfassen
der Tarifbestimmungen, soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu
- diese Belehrung, den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises
ermöglichen;
- das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
- und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform 6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zah-
zugegangen sind. lungsweise der Prämien;
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. 7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informatio-
Der Widerruf ist zu richten an: BGV-Versicherung AG, Durlacher Allee 56, 76131 nen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere
Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe oder an den im Versicherungsschein ge- hinsichtlich des Preises;
nannten Vermittler. 8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den
Bei einem Widerruf per E-Mail ist der Widerruf an folgende E-Mail-Adresse zu Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der
richten: service@bgv.de. Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingun-
Widerrufsfolgen gen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Ver- Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des
sicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des
Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Über-
vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis mittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versiche-
zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; rungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen
dabei handelt es sich um 1/360 der Jahresprämie für jeden Tag des Versicherungs- und deutlich gestalteten Form;
schutzes. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens
30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten. Beginnt der Versicherungsschutz 10. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B.
Zinsen) herauszugeben sind. 11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen
Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die
Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der
Besondere Hinweise Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch
einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr
Widerrufsrecht ausgeübt haben. 12. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den
Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt
Abschnitt 2: Auflistung der für den Fristbeginn genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in
erforderlichen weiteren Informationen denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunika-
tion während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die
Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie,
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der 15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit
Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die
für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich
17
[Seite 18]
Allgemeine Versicherungs-
bedingungen zur Vereinshaft-
pflichtversicherung (AVB Verein)
– Ausgabe Februar 2022
Teil A Haftpflichtversicherung sorgeversicherung (Ziffer A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine
mitversicherte Person gem. Ziffer A1-2.1.1 bis A1-2.1.3 entsteht.
A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen
Abschnitt A1 oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder
Vereinshaftpflichtrisiko einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungs-
schutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitver-
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, sicherten Personen.
Tätigkeiten (versichertes Risiko) A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Ver-
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die sicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Verein mit sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten
den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Personen verantwortlich.
vereinstypischen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätig-
keiten. A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
Der Versicherungsschutz besteht für Grundstücke, Gebäude oder
Räumlichkeiten des Vereins innerhalb der Bundesrepublik Deutsch- A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungs-
land. nehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen
Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum zur Folge hatte, aufgrund gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen
Verhältnis zwischen den Versicherten (Versiche- privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in
rungsnehmer und mitversicherte Personen) Anspruch genommen wird.
A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung
A1-2.1.1 der Mitglieder des Vorstandes und der von ihnen beauftragten des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der
Vereinsmitglieder in dieser Eigenschaft; Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt hat,
kommt es nicht an.
A1-2.1.2 sämtlicher übrigen Mitglieder aus der Betätigung im Interesse und
für Zwecke des versicherten Vereins; dazu zählen insbesondere A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich
ehrenamtlich oder nebenamtlich tätige Übungsleiter, Turn- bzw. um gesetzliche Ansprüche handelt,
Sportlehrer und Trainer, ferner die Schieds-, Kampf- und Zielrichter, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvor-
auch soweit sie nicht Mitglied im Verein sind; nahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der
A1-2.1.3 der Angestellten und Arbeiter sowie Mitarbeiter gegen Vergütung Leistung;
(inklusive Honorarkräfte), Praktikanten sowie Teilnehmer am „Frei- (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung
willigen Sozialen Jahr“ (FSJ) und des Bundesfreiwilligendienstes durchführen zu können;
(BFD) für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrich- (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes
tungen für den Versicherungsnehmer verursachen; oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung ge-
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen schuldeten Erfolges;
es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf
Versicherungsnehmers gem. dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen
Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der
derselben Dienststelle zugefügt werden. Leistung;
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatz-
A1-2.1.4 des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters für Schäden aus
leistungen.
der Ausübung der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
beschriebenen betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit; A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie auf
Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen
A1-2.1.5 der sonst ehrenamtlichen oder nebenamtlich tätigen Personen
Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
während ihrer Tätigkeit für den versicherten Verein;
A1-2.1.6 der vorgenannten Personen im gleichen Umfange auch nach ihrem
A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des
Ausscheiden aus ihrer früheren Tätigkeit für den Verein;
Versicherers
A1-2.1.7 der Nichtmitglieder als Teilnehmer an Probe- und Schnupperstun-
den des versicherten Vereines. Der Versicherungsschutz für das A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage,
versicherte Nichtmitglied beginnt mit dem Betreten der für die die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Frei-
Veranstaltung vorgesehenen Veranstaltungsstätte zum Zwecke der stellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadens-
aktiven Teilnahme und endet mit deren Verlassen, spätestens mit ersatzverpflichtungen.
Beendigung der Veranstaltung. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der
Nicht versichert sind die Nichtmitglieder als Zuschauer/Besucher Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
der Veranstaltung. Kein Versicherungsschutz hierüber besteht für Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet
teilnehmende Nichtmitglieder bei Maßnahmen im Rehabilitations- ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und
Sport und Funktionstraining auf Grundlage des § 44 Abs. 1 Nr. 3 und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des
4 SGB IX (Verordnung 56); Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den
Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder
A1-2.1.8 der Nichtmitglieder als Teilnehmer an Sport- oder Kursprogrammen Vergleich bestanden hätte.
des versicherten Vereins. Der Versicherungsschutz für das versicher-
te Nichtmitglied beginnt mit dem Betreten der für die Veranstal- Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers
tung vorgesehenen Veranstaltungsstätte zum Zwecke der aktiven mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der
Teilnahme und endet mit deren Verlassen, spätestens mit Beendi- Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
gung der Veranstaltung. Dieser Versicherungsschutz gilt subsidiär, Anspruch des Dritten freizustellen.
d. h. nur dann, falls nicht bereits über eine andere Versicherung des A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des
Versicherungsnehmers, der juristischen Person, des Nichtmitliedes Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig
oder des Geschädigten Versicherungsschutz besteht. erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers
abzugeben.
Nicht versichert sind die Nichtmitglieder als Zuschauer/Besucher
der Veranstaltung. Kein Versicherungsschutz hierüber besteht für Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über
teilnehmende Nichtmitglieder bei Maßnahmen im Rehabilitations- Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der
Sport und Funktionstraining auf Grundlage des § 44 Abs. 1 Nr. 3 und Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer
4 SGB IX (Verordnung 56). führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Ver-
sicherungsnehmers.
A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestim-
mungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses,
anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vor- das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtan-
spruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für
18
[Seite 19]
den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder ge- ständigkeitsbereich des betreffenden gesetzlichen Vertreters oder
nehmigt, so trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung oder die Repräsentanten liegt.
mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Als Repräsentanten gelten bei Verbänden und Vereinen, die nach
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorga-
das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente ne.
zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevoll- Als Angehörige gelten
mächtigt.
- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts-
gesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssum- anderer Staaten,
me, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, - Eltern und Kinder,
Selbstbeteiligung)
- Adoptiveltern und -kinder,
A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Ver- - Schwiegereltern und -kinder,
sicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
- Stiefeltern und -kinder,
Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
entschädigungspflichtige Personen erstreckt. - Großeltern und Enkel,
A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädi- - Geschwister sowie
gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn-
Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versiche- liches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und
rungssummen begrenzt. Kinder miteinander verbunden sind).
A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende A1-6.1.2 Versichert sind Ansprüche wegen der dem Versicherten von
Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt
des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese (1) seinem Ehegatten,
- auf derselben Ursache, (2) seinen Kindern oder
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem (3) einer in die Versicherung eingeschlossenen Person (A1-2.1.1 und
und zeitlichem, Zusammenhang oder A1-2.1.2)
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln sowie deren Eigentum zugefügten Schäden, soweit sich hieraus
beruhen. - Ersatzansprüche eines Sozialversicherungsträgers oder
A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem - Ansprüche von Betriebsangehörigen aus Anlass eines Sach-
Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers schadenfalles ergeben.
mit einem festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Die Selbst- A1-6.1.3 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht mitversicherter Personen
beteiligung ist im Versicherungsschein genannt. Auch wenn die untereinander ausschließlich wegen
begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die (1) Personenschäden, die nicht Folge eines Arbeitsunfalls im ver-
Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom sicherten Unternehmen sind;
Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziffer
A1-5.1 bleibt unberührt. (2) Sachschäden;
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Ver- (3) Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgeset-
sicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht zen im Umfang von A1-6.22.2.
übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche A1-6.1.4 Mitversichert sind gegenseitige Ansprüche der im Rahmen dieses
verpflichtet. Versicherungsvertrages versicherten Unternehmen.
A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Ausgenommen bleiben Ansprüche
Versicherungssummen angerechnet.
(1) wegen Vermögensschäden;
A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem
Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die (2) der Partner von Arbeitsgemeinschaften untereinander sowie
Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamt- Ansprüche der Arbeitsgemeinschaften gegenüber den Partnern
höhe dieser Ansprüche. und umgekehrt;
A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzah- (3) wegen Mietsachschäden an Räumen und Gebäuden gemäß
lungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die A1-6.11.1 (2);
Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger (4) wegen Mietsachschäden an Arbeitsgeräten und Arbeitsma-
Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbe- schinen gemäß A1-6.11.1 (3);
trag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im
Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum (5) wegen Mietsachschäden an sonstigen beweglichen Sachen
Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. gemäß A1-6.11.1 (4).
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vor- A1-6.2 Durchführung von Veranstaltungen
schrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraft- A1-6.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
fahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung mers ausschließlich aus der Durchführung satzungsgemäßer und
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. vereinsinterner Mitgliederveranstaltungen sowie Veranstaltungen
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungs- zur Förderung des satzungsgemäßen Vereinszwecks zur Vereins-
nehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn und Mitgliederwerbung, sofern hierdurch keine Einnahmen erzielt
der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach werden, einschließlich der mit der Veranstaltung in unmittelbarem
Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme Zusammenhang stehenden Vor- und Nacharbeiten.
übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Be- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
trag von der Versicherungssumme abgesetzt. mers
A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haft- (1) aus der Bewirtung in eigener Regie;
pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich
am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Ver- (2) als Bauleiter für den Auf- und Abbau eines Zeltbaus und/oder
sicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand eines Tribünenbaus;
an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. Nicht versichert ist die Haftpflicht des Zelt-/Tribünenvermie-
ters bzw. -verleihers und deren Richtmeister. Der Zeltbau und/
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken (Versi- oder die Tribüne müssen, sofern vorgeschrieben, rechtzeitig vor
cherungsschutz, Risikobegrenzungen und besonde- Veranstaltungsbeginn von der Baurechtsbehörde abgenom-
men werden.
re Ausschlüsse)
(3) aus dem Betrieb von Hüpf-, Springburgen und Kletterwänden;
Ziffer A1- 6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken,
deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden be- (4) aus dem Betrieb von Kinderkarussellen;
sonderen Ausschlüsse. (5) aus dem polizeilich genehmigten Abbrennen von Feuerwerken
Soweit Ziffer A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden durch einen Pyrotechniker;
auch auf die in Ziffer A1-6 geregelten Risiken alle anderen Ver- (6) aus dem behördlich genehmigten Abbrennen von Sonnen-
tragsbestimmungen Anwendung (z. B. Ziffer A1-4 – Leistungen der wend-, Martins- und Osterfeuern;
Versicherung oder Ziffer A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse).
(7) aus dem Auf-, Abbau und der Standzeit von Mai-, Narren- und
A1-6.1 Ansprüche der Versicherten untereinander
Weihnachtsbäumen;
A1-6.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aufgrund von Ansprüchen
(8) aus dem Betrieb von Schießständen sowie Schau- und Ver-
der Repräsentanten und gesetzlichen Vertreter des Versicherungs-
kaufsbuden;
nehmers und ihrer Angehörigen ausschließlich dann, wenn der
Schaden durch einen Umstand verursacht wird, der nicht im Zu- (9) aus der vom Verein veranstalteten Altmaterialsammlung.
19
[Seite 20]
Sofern zusätzlich der Zusatzbaustein Veranstalterhaftpflicht ver- gen Schäden an fremden Sachen, die Gegenstand eines besonderen
einbart wurde, gelten auch nachfolgende Leistungserweiterungen: Verwahrungsvertrages sind.
A1-6.2.2 Versichert ist - abweichend von A1-6.2.1 - auch die gesetzliche Haft- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden durch Ab-
pflicht des Versicherungsnehmers aus der Durchführung sonstiger handenkommen von
Veranstaltungen zur Erzielung von Entgelt mit bis zu 5.000 Teilneh- - Geld sowie bargeldlosen Zahlungsmitteln,
mern pro Tag einschließlich der mit der Veranstaltung in unmittel-
barem Zusammenhang stehenden Vor- und Nacharbeiten. - Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern),
A1-6.3 Haus- und Grundbesitz - Scheckheften,
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers - Urkunden,
A1-6.3.1 als Besitzer (z. B. Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und - Schmuck und
Nießbraucher) von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten. - anderen Wertsachen.
Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, A1-6.7 Schlüssel und Codekarten
die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaf- Für Sicherheitsdienstleister gilt:
ten obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,
Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Der Versicherungsschutz für das Abhandenkommen von bewachten
Sachen richtet sich ausschließlich nach Ziffer A1-6.37.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
aus der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung von Versichert ist - in Erweiterung zu A1-3.1 - die gesetzliche Haftpflicht
Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten oder Teilen davon an Dritte. des Versicherungsnehmers ausschließlich wegen des Abhanden-
kommens fremder mechanischer oder elektronischer Schlüssel für
A1-6.3.2 aus Besitz und Unterhaltung von Reklameeinrichtungen, z. B. Aus- Gebäude und Räume, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Ver-
stellungsvitrinen, Transparente, Reklametafeln, Leuchtröhren, auch sicherungsnehmers befunden haben. Auf diese Schäden finden die
auf fremden Grundstücken. Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
A1-6.3.3 aus Besitz und Unterhaltung von Garagen und Parkplätzen auf den Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflicht-
versicherten Grundstücken, auch bei Benutzung durch Betriebs- ansprüche wegen der Kosten für das notwendige Auswechseln
fremde. oder Programmieren von Schlössern und Schließanlagen sowie für
A1-6.3.4 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Um- vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Ob-
bauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten). jektschutz bis zu 30 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden der Verlust des Schlüssels oder der Codekarten festgestellt wurde.
infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder Der Versicherungsschutz für Ansprüche aus Folgeschäden des Ab-
seines Fließverhaltens. handenkommens richtet sich ausschließlich nach Ziffer A1-6.7.1.
A1-6.3.5 als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versiche- A1-6.7.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
rung bis zum Besitzwechsel bestand. wegen Schäden, die als Folge eines gemäß A1-6.7 versicherten Verlus-
A1-6.3.6 durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung tes ausschließlich von Schlüsseln zu unbeweglichen Sachen eintreten.
und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen Die Versicherungssumme für diese Schäden beträgt 250.000 EUR
für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Ver- je Versicherungsfall im Rahmen der Versicherungssumme für Sach-
richtung erhoben werden. schäden. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Versicherungsjahres beträgt 500.000 EUR.
Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä- A1-6.8 Verlust von Flüssigkeiten und Gasen (Medienverlust)
den, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch wegen Austretens oder Verlust von Flüssigkeit oder Gasen aus der
VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den Herstellung, Lieferung, Montage, Instandhaltung oder Wartung
beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des von Anlagen oder Behältern ausschließlich soweit es sich um den
Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Wiederbeschaffungswert dieser Flüssigkeiten oder Gase handelt.
A1-6.3.7 des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden
Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch Anwendung.
- Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals; A1-6.9 Bahnen, Gerüste, Maschinen
- häusliche Abwässer; Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
- Abwässer aus Fettabscheidern; A1-6.9.1 aus Besitz und Betrieb von Seil-, Schwebe- und Feldbahnen, die
- Abwässer aus Benzin- und Ölabscheidern. ausschließlich der Beförderung von Sachen dienen.
A1-6.3.8 aus dem Betrieb und der Unterhaltung einer Photovoltaikanlage A1-6.9.2 aus der Errichtung und dem Gebrauch von Gerüsten zur Durch-
auf dem/den vom Versicherungsnehmer selbst genutzten Betriebs- führung der versicherten Tätigkeiten sowie aus dem gelegentlichen
gebäude/n sowie aus der Einspeisung des Stroms in das Netz des Überlassen an Dritte auch nach Abschluss der eigenen Arbeiten;
örtlichen Stromversorgers. A1-6.9.3 wegen Schäden durch nicht selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
Kein Versicherungsschutz besteht für die unmittelbare Versorgung Kräne und Winden
eigener Abnehmer des Versicherungsnehmers mit Strom. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
A1-6.4 Subunternehmer aus der Überlassung dieser Maschinen an betriebsfremde Personen.
Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Ver- Ausgeschlossen bleibt die persönliche Haftpflicht derjenigen Perso-
sicherungsnehmers aus der Beauftragung von Subunternehmern. nen, denen die Maschinen überlassen worden sind.
Dies gilt auch für die Tätigkeit als Generalunternehmer sowie als A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-An-
Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe. hänger, Dienstfahrräder
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf vom Subunterneh- A1-6.10.1 Versichert ist – abweichend von Ziff. A1-7.9 – die gesetzliche Haft-
mer ausgeführte Bautätigkeiten und -verrichtungen, die über das pflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten, Besitz und Ge-
Tätigkeitsfeld des Versicherungsnehmers hinausgehen. brauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen
Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der Subunternehmer. Fahrzeugen:
A1-6.5 Vertraglich übernommene Haftpflicht (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende
Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte
Versichert ist die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer aus- Höchstgeschwindigkeit;
schließlich als Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher über-
nommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners in (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter
dieser Eigenschaft. Höchstgeschwindigkeit;
A1-6.6 Belegschafts- und Besucherhabe (3) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr
als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
Der Versicherungsschutz für Schäden durch Abhandenkommen von
zur Aufbewahrung übergebenen oder eingebrachten Sachen von (4) nicht zulassungspflichtige Kfz-Anhängern, soweit nicht Ver-
Gästen in Hotels und Gaststätten richtet sich ausschließlich nach sicherungsschutz über eine Kfz-Versicherung des ziehenden
A1-6.34. Fahrzeugs besteht;
Versichert ist in Erweiterung zu A1-3.1 die gesetzliche Haftpflicht (5) nicht zulassungspflichtige Dienstfahrräder.
des Versicherungsnehmers wegen Beschädigung oder Vernichtung A1-6.10.2 Die in Ziff. A1-6.10.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem
sowie Abhandenkommens von Sachen (einschließlich Kraftfahr- berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer
zeugen und Fahrrädern mit Zubehör) der Betriebsangehörigen und das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten
Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Auf gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür
diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden An- zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten
wendung. Fahrer gebraucht wird.
Versichert sind – abweichend von Ziff. A1-7.3 – auch Ansprüche we- Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen We-
20
[Seite 21]
gen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. den. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Versicherungsjahres beträgt 1.000.000 EUR.
das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die A1-6.11.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind – in Ergänzung von
erforderliche Fahrerlaubnis hat. Ziff. A1-7.3 – auch Ansprüche
Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt (1) wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspru-
Ziff. B3-2.3 (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung). chung;
A1-6.10.3 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (2) wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und
aus der Überlassung dieser Kraftfahrzeuge an betriebsfremde Per- Warmwasserbereitungsanlagen, Produktionsanlagen sowie
sonen. Ausgeschlossen bleibt die persönliche Haftpflicht derjenigen an Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenden
Personen, denen die Kraftfahrzeuge überlassen worden sind. Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese
Für Sicherheitsdienstleister gilt: Schäden durch Brand, Explosion, Leistungswasser oder Abwas-
ser entstanden sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden an sowie
Schäden durch das Bewegen bewachter, fremder, nicht versiche- (3) von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;
rungspflichtiger Fahrzeuge gemäß A1-6.10.1 einschließlich Zubehör (4) von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und
und Fahrzeuginhalt. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich – solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des
soweit vereinbart – nach A1-6.37.2. versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt
A1-6.11 Schäden an gemieteten gepachteten, geliehenen Sachen (Miet- hat und deren Angehörigen gemäß Ziff. A1-7.4 (1) Abs. 2 der
sachschäden) vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Ge-
meinschaft leben;
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungs-
(5) von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder sei-
nehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten ge-
nen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind
mieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen und alle sich daraus
und/oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung
ergebenden Vermögensschäden.
stehen.
A1-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
A1-6.12 Mängelbeseitigungsnebenkosten
wegen Mietsachschäden ausschließlich an
Versichert sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die als
(1) anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen gemieteten Räu- Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. Erfasst sind insoweit
men in Gebäuden. auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleis-
(2) zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken gemieteten (nicht tung zum Zwecke der Schadensbeseitigung zugänglich zu machen
geleasten), gepachteten, geliehenen Gebäuden und/oder Räu- und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen.
men (einschließlich mobiler und/oder für eine befristete Zeit Kein Versicherungsschutz besteht insofern für Kosten, die auf-
errichteter Räumlichkeiten, wie z.B. Container oder Zelte) und gewendet werden - ausschließlich zur Nachbesserung, ohne dass ein
deren wesentlichen Bestandteilen und sichtbaren Heizkörpern Folgeschaden eingetreten ist oder - zur Beseitigung des Mangels an
sowie an wesentlichen Bestandteilen eines zu gewerblichen der Werkleistung selbst.
Zwecken gemieteten/gepachteten Grundstücks. Nicht ver-
sichert sind Haftpflichtansprüche am Grundstück selbst. A1-6.13 Nachbesserungsbegleitschäden
A1-6.13.1 Versichert sind im Folgenden bestimmte Kosten, die nur zur gesetz-
(3) Arbeitsmaschinen und sonstigen Arbeitsgeräten
lich geschuldeten Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus- ein Sachschaden als Folge eines mangelhaften Werkes eingetreten
schließlich ist. Versichert sind ausschließlich die Kosten, die erforderlich sind,
- an selbstfahrenden und nicht selbstfahrenden Arbeitsma- um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Nachbesserung
schinen und Arbeitsgeräten sowie Stapler mit nicht mehr als zugänglich zu machen und um nach erfolgter Nachbesserung den
20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, die der vorherigen Zustand wiederherzustellen. A1-3.2 (1) findet insoweit
Versicherungsnehmer gemietet, geliehen, gepachtet oder keine Anwendung. Dies gilt auch für Schäden und Mängel an
aufgrund eines besonderen Verwahrungsvertrages in Besitz Leistungen des Versicherungsnehmers, die auf zugekaufte und ein-
hat; gebaute mangelhafte Erzeugnisse Dritter zurückzuführen sind.
Als Schadensereignis abweichend von A1-3.1 gilt der Zeitpunkt, in
- an Wasserfahrzeugen die der Versicherungsnehmer für be-
dem die Arbeiten abgeschlossen sind, die später die Nachbesserung
triebliche/berufliche Zwecke gemietet, geliehen, gepachtet
erforderlich machen.
oder aufgrund eines besonderen Verwahrungsvertrages in
Besitz hat. Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich den Ersatz folgen-
der Kosten:
Voraussetzung ist, dass für das Schadensereignis kein Ver-
sicherungsschutz aus einer anderen Versicherung (z. B. Fahr- - Aufsuchen und Freilegen von Schäden und Mängeln gemäß A1-
zeug- oder technische Versicherung) besteht. 6.13.1 (z. B. Grabearbeiten, Abreißen von Tapeten, Aufschlagen
von Wänden, Fliesen, Böden).
Die Versicherungssumme beträgt 500.000 EUR je Versiche-
rungsfall im Rahmen der Versicherungssumme für Sach- und - Wiederherstellen des Zustandes der freigelegten Stellen, der
Vermögensschäden. Die Höchstersatzleistung für alle Versiche- bestehen würde, wenn die unter A1-6.13.1 genannten Schäden und
rungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 1.000.000 EUR. Mängel nicht aufgetreten wären (z. B. Verfüllen, Vermauern, Ver-
putzen einschließlich Maler-, Tapezier- und Fliesenlegearbeiten).
(4) Mietsachschäden an sonstigen beweglichen Sachen
A1-6.13.2 Mitversichert sind Schäden an Arbeiten/Sachen, die der Versiche-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- rungsnehmer ursprünglich hergestellt oder geliefert hat oder in
nehmers wegen Schäden ausschließlich an vom Versicherungs- seinem Auftrag oder für seine Rechnung hat herstellen oder liefern
nehmer für einzelne Tätigkeiten geliehenen, gemieteten oder lassen und die zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten
überlassenen sonstigen beweglichen Sachen Dritter, soweit beschädigt werden müssen, sofern es sich nicht um die nachzu-
diese Sachen nicht zur Be- oder Verarbeitung übernommen bessernden mangelhaften Sachen/Arbeiten selbst handelt. Der
worden sind. Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten einer notwendigen
Der Versicherungsschutz besteht nur, soweit dieses Risiko nicht Demontage von vom Versicherungsnehmer gelieferten Arbeiten/
im Rahmen anderer Versicherungen des Versicherungsnehmers Sachen, ohne einen Sachsubstanzschaden.
versichert ist. Für Schäden gemäß A1-6.13.2 beträgt die Versicherungssumme je
Versicherungsfall 250.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtan-
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 500.000 EUR.
sprüche
A1-6.13.3 Mitversichert sind Schäden durch den Ausfall der Nutzung der von
- wegen Beschädigung von Kostbarkeiten, Kunstgegenstän- den Nachbesserungsarbeiten betroffenen Gebäuden/Räumen/
den, bargeldlosen Zahlungsmitteln, Geld, Wertpapieren, Grundstücken, wie z. B. Schäden durch Betriebsunterbrechung
Sparbüchern, Urkunden, Schmucksachen und sonstigen und Produktionsausfall oder durch die notwendige Räumung einer
Wertsachen; Wohnung.
- wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspru- Kein Versicherungsschutz besteht,
chung;
- wenn der Nachbesserungsanspruch seitens des Auftraggebers
- der in A1-2.1.1 genannten Personen; nach Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 634a BGB bzw. § 13
- der Angehörigen der in A1-2.1.1 genannten Personen, wenn Nummer 4 VOB/B geltend gemacht wird. Dies gilt auch dann,
sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben; wenn eine abweichende Verjährungsfrist mit dem Auftraggeber
vereinbart ist,
- von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer, seinen
Gesellschaftern oder seinen gesetzlichen Vertretern durch - für sonstige Kosten, insbesondere für die Beseitigung unmittel-
Kapital mehrheitlich verbunden und/oder unter einer ein- barer Schäden und Mängel an den hergestellten oder gelieferten
heitlichen unternehmerischen Leitung stehen. Arbeiten oder Sachen,
Die Versicherungssumme beträgt 500.000 EUR je Versiche- - für die Nachlieferung einschließlich Transportkosten.
rungsfall im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschä- Für Schäden gemäß A1-6.13.3 beträgt die Versicherungssumme je
21
[Seite 22]
Versicherungsfall 250.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle material beim oder infolge des Ein-, Auf- oder Zusammenbaus in
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 500.000 EUR. oder mit anderen Sachen. Voraussetzung für den Versicherungs-
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden-Versicherungs- schutz ist, dass sowohl der Ein-, Auf- oder Zusammenbau, als
summe je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleis- auch der Eintritt des Tätigkeitsschadens außerhalb des Betriebs-
tung. grundstücks des Versicherungsnehmers erfolgen. Ziff. A1-3.2 findet
insoweit keine Anwendung.
A1-6.14 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Für Hotels und Gaststätten gilt:
(1) der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsneh-
Der Versicherungsschutz für Tätigkeitschäden an zur Aufbewah- mer zur Lohnbe- oder -verarbeitung/Lohnveredelung oder zur
rung übergebenen oder eingebrachten Sachen von Gästen in Hotels Reparatur befinden oder befunden haben;
und Gaststätten richtet sich ausschließlich nach A1-6.34.
(2) Vermögensschäden, die sich aus diesen Tätigkeitsschäden er-
Für Sicherheitsdienstleister gilt: geben – insoweit abweichend von Ziff.A1-6.14 Satz 1.
Der Versicherungsschutz für Tätigkeitsschäden aus der Durchfüh- A1-6.14.5 Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen
rung von Bewachungsverträgen, die der Pflichtversicherung gemäß
Bewachungsverordnung unterliegen, richtet sich ausschließlich nach Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
A1-6.37.1. Das gleich gilt, soweit vereinbart, für Tätigkeitsschäden wegen Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen.
aus der Bewachung von Landfahrzeugen gemäß A1-37.2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und alle sich der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer
daraus ergebenden Vermögensschäden durch eine betriebliche oder zur Lohnbe- oder -verarbeitung/Lohnveredelung, Reparatur oder zu
berufliche Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass der Ver- sonstigen Zwecken
sicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des - auf seinem Betriebsgrundstück oder
Versicherungsnehmers - außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt
(1) an diesen Sachen tätig geworden ist (Bearbeitung, Reparatur, befinden oder befunden haben.
Beförderung, Prüfung oder dergleichen),
Die Ausschlussbestimmungen der A1-3.2 (Erfüllungsansprüche) und
(2) diese Sachen zur Durchführung seiner Tätigkeiten als Werk- A1-7.4 (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder
zeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche oder dergleichen Sachen) bleiben bestehen.
benutzt hat oder
A1-6.14.6 Soweit nicht bereits nach den Bestimmungen zu den Tätigkeits-
(3) Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelbaren Einwirkungs- schäden Versicherungsschutz besteht, ist eingeschlossen, auch beim
bereich der Tätigkeit befunden haben. Sind zum Zeitpunkt unmittelbaren Bearbeitungsvorgang, die gesetzliche Haftpflicht
der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen wegen Beschädigung oder Vernichtung von fremden Sachen, die sich
getroffen worden, um diese Schäden zu vermeiden, liegt kein im Betrieb des Versicherungsnehmers zur Reparatur oder sonstigen
Tätigkeitsschaden vor. Zwecken (z. B. Verpackungs-, Kommissionierungsarbeiten, Foto-,
Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur Restaurationsarbeiten, Produktionsmittel) befunden haben.
dann vor, wenn diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von Die Regelungen von A1-3.2 und A1-7.4 finden insoweit keine Anwen-
der Tätigkeit betroffen gewesen, unmittelbar benutzt worden sind dung.
oder sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden haben.
Schiffe gelten als unbewegliche Sachen. Für Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung oder Vernichtung
von fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer zur Reparatur
A1-6.14.1 Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen, Containern oder sonstigen Zwecken (z. B. Verpackungs-, Kommissionierungs-
beim Be- und Entladen arbeiten, Foto-, Restaurationsarbeiten, Produktionsmittel) über-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers nommen hat, beträgt die Versicherungssumme im Rahmen der
wegen Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen, Con- Versicherungssumme für Sachschäden 500.000 EUR. Dies stellt
tainern ausschließlich, falls jene durch oder beim Be- und Entladen zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
entstanden sind. Versicherungsjahres dar.
Für Schäden am Ladegut besteht Versicherungsschutz, soweit Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
- die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer oder für Mitver- der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer
sicherte bestimmt ist, zur Lohnbe- oder -verarbeitung/Lohnveredelung befinden oder be-
funden haben.
- es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von
ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten ge- Kein Versicherungsschutz besteht für den bei Serien- oder
lieferte Sachen handelt, Massenverarbeitung ohnehin üblichen/oder verfahrensbedingt zu
erwartenden Ausschussanteil sowie Entsorgung, Unschädlichma-
- der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer oder
chung oder sonstige Beseitigung (auch Abtransport) der fehlerhaft
Mitversicherten bzw. in deren Auftrag oder deren Rechnung von
bearbeiteten oder beschädigten Vorprodukte.
Dritten übernommen wurde.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind ferner Ansprüche
A1-6.14.2 Datenlöschkosten
wegen Schäden an verderblichen Waren, fehlender oder vermin-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers derter Haltbarkeit derselben, die bei oder infolge der Bearbeitung,
wegen Schäden Dritter durch versehentliche Datenlöschung, -be- Verarbeitung, Abfüllung, Verpackung usw. entstanden sind. Eine
schädigung, Beeinträchtigung der Datenordnung oder sonstiger Vereinbarung des Versicherungsnehmers mit seinem Abnehmer
Nichtverfügbarkeit von Daten, die durch mangelhaft ausgeführte über die Beschaffenheit oder Haltbarkeit verderblicher Waren gilt
Arbeiten (nicht Wartung, Reparatur und Installation von Hard- und zudem nicht als die Vereinbarung von Eigenschaften, sondern als
/ oder Software) entstanden sind und alle sich daraus ergebenden nicht versicherte Garantiezusage.
Vermögensschäden. Derartige Schäden werden wie Sachschäden
behandelt. Ausgeschlossen sind Schäden an fremden Kraft-, Schienen- und
Wasserfahrzeugen, Luft- und Raumfahrzeugen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Sach- und / oder Vermögensschäden Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 500.000
EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Ver-
- an Kraft-, Luft- / Raum-, Schienen- und Wasserfahrzeugen; sicherungsjahres beträgt 1.000.000 EUR.
- durch fehlerhafte IT-Analyse, -Beratung, Planung, Einweisung und
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden-Versicherungs-
/ oder Schulung;
summe je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleis-
- durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, ergänzte und / oder tung.
modifizierte Hard- und Software sowie Softwarepflege;
A1-6.14.7 Obhutsschäden
- durch fehlerhafte Datenerfassung, -bearbeitung und / oder -ver-
arbeitung; Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen Schäden an fremden Sachen, die sich aufgrund eines beson-
- durch Software u. dgl. die geeignet ist, die bestehende Datenord-
deren Verwahrungsvertrages in Obhut des Versicherungsnehmers
nung zu zerstören oder negativ zu beeinflussen (z. B. „Software-
befinden.
Viren“, „Trojanische Pferde“)
- sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden wie z.B. Die Regelungen gemäß A1-3.2 (Erfüllungsansprüche) und A1-7.4
Betriebsstillstand, Produktionsausfall. (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
sonstigen Leistungen) bleiben davon unberührt.
A1-6.14.3 Tätigkeitsschäden an Leitungen
Der Ausschluss nach A1-7.3 von Ansprüchen wegen Schäden, die
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind, findet
wegen Tätigkeitsschäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische keine Anwendung.
Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie
Frei- oder Oberleitungen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprü-
che wegen
A1-6.14.4 Tätigkeitsschäden an zur Verfügung gestelltem Fremdmaterial
- Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung;
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen Tätigkeitsschäden an ihm zur Verfügung gestelltem Fremd- - Schäden von natürlichen oder juristischen Personen, die mit dem
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Versicherungsnehmer oder den in Ziffer A1-2.1.1 genannten Per- 4. Für die Ermittlung der Leistungen des Versicherers werden bei
sonen kapital- und/oder personalmäßig verbunden sind oder bei Schadenereignissen in den USA und in Kanada die Aufwen-
denen es sich um Angehörige (Definition siehe A1-2.1.2) handelt. dungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die
Dies gilt auch bei Mitversicherung rechtlich selbständiger Unter- Versicherungssumme angerechnet.
nehmen; Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichts-
- Schäden an Arbeitsmaschinen/-geräten und sonstigen Kraftfahr- kosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Scha-
zeugen – die Regelung gemäß A1-6.11.1 (3) bleibt davon unberührt. dens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadener-
Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 500.000 mittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst
EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Ver- entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des
sicherungsjahres beträgt 1.000.000 EUR. Versicherers entstanden sind.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden-Versicherungs- A1-6.19 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden
summe je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleis- Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland
tung. geltend gemacht werden, gelten die Ziffer A1-6.18.2 – Ziffer A1-
A1-6.15 Unterfangungen und Unterfahrungen 6.18.5.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-6.20 Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften
wegen Sachschäden an den zu unterfangenden und unterfahren- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
den Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen. aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Dies gilt
A1-6.16 Überschwemmungen auch, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder
Liefergemeinschaft selbst richtet.
A1-6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
aus Schäden durch Überschwemmung oder Überflutung stehender A1-6.20.1 Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bau-
und fließender Gewässer auf Grund abschnitten aufgeteilt, besteht ausschließlich Versicherungsschutz
für Schäden, die der Versicherungsnehmer im Rahmen der von ihm
(1) der Verstopfung natürlicher und künstlicher Wasserläufe
übernommenen Aufgabe verursacht hat.
infolge von Baumaßnahmen auf in der Nähe befindlichen Bau-
stellen; A1-6.20.2 Sind die Aufgaben nicht im Sinne von A1-6.20.1 aufgeteilt oder ist
der schadenverursachende Partner nicht zu ermitteln, gilt
(2) von Rückstau bei Rohrleitungsanlagen infolge ungenügender
Abflussmöglichkeit oder infolge nicht sachgemäß angelegter (1) Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die Quote beschränkt,
Umleitungsgräben oder Rohrleitungen. welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungs-
nehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht.
A1-6.16.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die schaden-
Sachschäden aufgrund sonstiger Überschwemmungen oder Über-
verursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen,
flutungen stehender und fließender Gewässer, insbesondere, wenn
Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören.
sie im Zusammenhang stehen mit dem Aufstau von Gewässern
anlässlich der Errichtung von Staudämmen, Kraftwerken, Brücken (2) Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der
oder ähnlicher umfangreicher Bauwerke. vereinbarten Versicherungssummen über Ziff. A1-6.20.2(1 )
hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das
A1-6.17 Senkungen und Erdrutschungen
Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung
aus Schäden durch Senkungen eines Grundstücks und durch Erd- seines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird
rutschungen. der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch
Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
am Baugrundstück selbst und/oder den darauf befindlichen Ge- A1-6.20.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
bäuden oder Anlagen.
(1) wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die
A1-6.18 Schäden im Ausland Arbeitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeits-
A1-6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers gemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus erge-
wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich benden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden
verursacht wurden.
(1) aus Anlass von Dienstreise oder aus der Teilnahme an Ausstel-
lungen, Kongressen, Messen und Märkten sowie (2) der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft unterein-
ander sowie der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die
(2) aus dem Vereinszweck ergebende Tätigkeiten aus dem Aus-
Partner und umgekehrt.
land.
A1-6.20.4 Versicherungsschutz im Umfang der Ziff. A1-6.20.1 bis A1-6.20.3
A1-6.18.2 Ausgeschlossen bleibt die Haftpflicht für im Ausland gelegene
besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.
Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten.
A1-6.21 Schäden durch Strahlen
A1-6.18.3 Ausgeschlossen sind ebenfalls Ansprüche aus Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im A1-6.21.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusam-
betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflicht- menhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z.B. Strahlen
ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen) stehen, ausschließ-
Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen. lich für
A1-6.18.4 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und (1) den deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemach- (2) den Besitz und die Verwendung von Röntgeneinrichtungen,
ten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- Störstrahlern, Lasern und elektronischen Messgeräten
und Gerichtskosten, werden - abweichend von Ziffer A1-5.5. als
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. A1-6.21.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aller
Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst
A1-6.18.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah- von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, be-
lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs- hördlichen Verfügungen oder Anordnungen abweichen.
union angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung.
der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewie- A1-6.22 Vermögensschäden
sen ist.
Der Versicherungsschutz für Vermögensschäden die aus der
A1-6.18.6 Bei Versicherungsfällen gemäß Ziffer A1-6.18.1 (2) und (4) in den Durchführung von Bewachungsverträgen entstehen und unter die
USA, in US-Territorien und Kanada oder Ansprüchen, die dort Pflichtversicherung gemäß Bewachungsverordnung fallen richtet
geltend gemacht werden, besteht Versicherungsschutz nur, sofern sich ausschließlich nach A1-6.37.
dies ausdrücklich im Versicherungsschein und seinen Nachträgen als
vereinbart gilt. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
Es gelten dann ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen: Sachschäden entstanden sind.
1. Die Versicherungssummen sowie der Selbstbehalt gelten A1-6.22.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
gemäß dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen ver- Vermögensschäden
einbart.
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder
2. Nicht versichert ist die Haftpflicht für in USA, US-Territorien
für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte
und Kanada gelegene Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder
Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl., auch ohne eigene
Rechtspersönlichkeit. (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prü-
fender oder gutachterlicher Tätigkeit;
3. Versicherungsschutz besteht nicht für Ansprüche auf Ent-
schädigungen mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirt-
exemplary damages. schaftlich verbundene Unternehmen;
23
[Seite 24]
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; A1-6.22.5 Sachverständigentätigkeit
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstal- A1-6.22.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
tung; wegen Vermögensschäden aus der gelegentlichen Tätigkeit als
Gutachter und Sachverständiger, sofern diese Tätigkeit im eigenen
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing-
Fachbereich ausgeübt wird.
oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor-
gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Versichert sind die nachfolgend genannten Tätigkeiten:
Unterschlagung; - gutachterliche Beurteilung bestehender Verhältnisse als Privat-
(7) aus gutachter (z. B. Bewertungen, Beschaffenheits- und Eigen-
schaftsuntersuchungen, Schadenermittlungen, gutachterliche
- Rationalisierung und Automatisierung,
Stellungnahme zu behaupteten Mängeln und Fehlern),
- Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstel- - Tätigkeit als Gerichtsgutachter, Schiedsgutachter, Schiedsrichter
lung, oder Sachverständiger eines Schiedsgerichts,
- Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer - Erstellung von Sanierungs- und Projektierungsgutachten, sofern
Daten. sich diese auf Objekte beziehen, die vom Versicherungsnehmer
(8) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namens- selbst saniert oder ausgeführt werden. Nicht versichert bleiben
rechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Ansprüche wegen Schäden und/oder Mängel an diesen Objekten
sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; und daraus resultierende Vermögensfolgeschaden wie entgange-
ner Gewinn, Mietausfall, Betriebsunterbrechung, Unbenutzbar-
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kos-
keit, Verdienstausfall usw.,
tenanschlägen;
- Wertermittlungen.
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige
oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, A1-6.22.5.2 Für die Erstellung von Sanierungs- und Projektierungsgutachten
Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder für Objekte, die vom Versicherungsnehmer nicht selbst saniert oder
Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; ausgeführt werden, besteht kein Versicherungsschutz.
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen A1-6.22.5.3 Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Pau-
Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftrag- schalversicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögens-
gebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; schäden jedoch höchstens bis zu 1.000.000 EUR, je Versicherungs-
fall. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Versicherungsjahres beträgt 2.000.000 EUR.
Wertpapieren und Wertsachen.
A1-6.22.6 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
A1-6.22.2 Energiemehraufwand
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als
Versichert ist – abweichend von A1-6.22.1 (1) – die gesetzliche Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator gemäß der Ver-
Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden ordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
aus einem erhöhten Energie- oder Wasserverbrauch aufgrund vom (BaustellV).
Versicherungsnehmer mangelhaft erbrachter Installations-, Repara-
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Pau-
tur- oder Wartungsarbeiten.
schalversicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögens-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche infolge schäden jedoch höchstens bis zu 1.000.000 EUR, je Versicherungs-
Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen. fall. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Pau- Versicherungsjahres beträgt 2.000.000 EUR.
schalversicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögens- A1-6.23 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch
schäden jedoch höchstens bis zu 1.000.000 EUR, je Versicherungs- Übertragung elektronischer Daten
fall. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
A1-6.23.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen
Versicherungsjahres beträgt 2.000.000 EUR.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
A1-6.22.3 Energieberater wegen Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Perso-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers nen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle
wegen Vermögensschäden aus der Tätigkeit als Schäden – aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch
(1) berechtigter Energieberater und Aussteller von Energieauswei- Verarbeitung personenbezogener Daten.
sen gem. EnEV, Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Ver-
fahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im
(2) staatlich anerkannter bzw. zugelassener Energieberater oder
Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben,
(3) zugelassener oder zertifizierter Aussteller von Energieauswei- das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die
sen für Gebäude (inklusive Haustechnik). Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Vermögensschäden durch Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung
die Tätigkeit als Energieberater oder Aussteller von Energieauswei- oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Ver-
sen, knüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
- die sich auf Bauwerke beziehen, die im Eigentum des Versiche- Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Ver-
rungsnehmers stehen oder standen; mögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach-
schäden entstanden sind, sowie wegen immaterieller Schäden von
- an denen der Versicherungsnehmer Umbauten, Sanierungen oder Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen)
ähnliches vornimmt oder vorgenommen hat. untereinander.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Pau- Die Ausschlüsse in A1-6.22.1 finden keine Anwendung.
schalversicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögens-
schäden jedoch höchstens bis zu 1.000.000 EUR, je Versicherungs- A1-6.23.2 Übertragung elektronischer Daten
fall. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines A1-6.23.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Versicherungsjahres beträgt 2.000.000 EUR. wegen Schäden - auch Tätigkeitsschäden und Vermögensschäden,
die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden
A1-6.22.4 Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten
sind – aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
A1-6.22.4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers elektronischer Daten, (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels
aus der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten. Datenträger), ausschließlich aus
A1-6.22.4.2 In Erweiterung von A1-3.1 und in Abweichung von Ziffer A1-6.22.1 (8) a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder
umfasst der Versicherungsschutz nach A1-6.22.4 auch Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch
- Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungs- b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nicht-
nehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unter- erfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten,
lassung oder Widerruf handelt; und zwar wegen
- Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Wider- - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht
rufsklage gegen den Versicherungsnehmer. jedoch weiterer Datenveränderungen sowie
Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherer vom Beginn eines - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten
Verfahrens, nach Zustellung der Klageschrift, Antragsschrift oder bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft
des Gerichtsbeschlusses unverzüglich und vollständig unterrichtet erfasster Daten;
wird.
c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Daten-
A1-6.22.4.3 Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Pau- austausch;
schalversicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögens-
Für a) bis c) gilt:
schäden jedoch höchstens bis zu 1.000.000 EUR, je Versicherungs-
fall. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden,
Versicherungsjahres beträgt 2.000.000 EUR. zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaß-
24
[Seite 25]
nahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik A1-6.25 Auslösen von Fehlalarm
entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – auch öffentlich-rechtliche
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziff. B3- Ansprüche wegen Vermögensschäden durch versehentlich ausgelös-
2.3 (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung). ten Alarm bei Dritten (z. B. Einsatzkosten für Rettungs-/Wach- und
d) der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, sonstige Dienste).
insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Die Versicherungssumme beträgt 300.000 EUR je Versicherungs-
Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. fall im Rahmen der Pauschalversicherungssumme für Personen-,
Der Versicherer ersetzt auch Sach- und Vermögensschäden. Die Höchstersatzleistung für alle
- Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 600.000 EUR.
der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Ver- A1-6.26 Versagen einer Alarmanlage
sicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um
Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen des Abhandenkommens von Sachen, das auf eine Störung/
- Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder ein Versagen einer vom Versicherungsnehmer installierten bzw.
Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. gewarteten Alarmanlage zurückzuführen ist.
Für a) bis d) gilt Die Versicherungssumme beträgt 300.000 EUR je Versicherungs-
Die Ausschlüsse der Ziff. A1-6.22.1, und A1-7.24 finden keine Anwen- fall im Rahmen der Pauschalversicherungssumme für Personen-,
dung. Sach- und Vermögensschäden. Die Höchstersatzleistung für alle
A1-6.23.2.2 Ausschlüsse Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 600.000 EUR.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind A1-6.27 Arbeitnehmerüberlassung
a) Ansprüche die im Zusammenhang stehen mit A1-6.27.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
ausschließlich für Schäden, die infolge eines Verschuldens bei der
- massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten Auswahl der Arbeitskräfte im Rahmen einer erlaubten Arbeitneh-
elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming), merüberlassung an Dritte gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungs-
- Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte gesetz (AÜG) entstehen.
Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden A1-6.27.2 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der über-
können lassenen Arbeitskräfte für Schäden, die sie bei der Ausführung ihrer
b) Ansprüche wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem dienstlichen Verpflichtung für den Entleiher Dritten – nicht jedoch
Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapi- dem Entleiher selbst – zufügen.
tal mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Erlangt die überlassene Arbeitskraft Versicherungsschutz aus der
Leitung stehen, geltend gemacht werden; Betriebs-Haftpflichtversicherung des Entleihers, so entfällt der Ver-
c) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden sicherungsschutz aus diesem Vertrag.
durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behörd- A1-6.27.3 Nicht versichert sind Personenschäden als Folge von Arbeitsunfällen
lichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder oder Berufskrankheiten im Betrieb des Entleihers gemäß Sozial-
Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste gesetzbuch VII sowie Haftpflichtansprüche des Entleihers gegen die
Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. überlassenen Arbeitskräfte.
Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung. A1-6.27.4 Der Versicherungsschutz erlischt – unbeschadet sonstiger Fristen
d) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen – mit der Rücknahme oder dem Widerruf der Erlaubnis (§§ 4 und 5
durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Versiche- AÜG).
rungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.23.1.
A1-6.28 Abbruch- und Einreißarbeiten
A1-6.23.2.3 Nicht versicherte Tätigkeiten und Leistungen
A1-6.28.1 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Abbruch- und
a) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; Einreißarbeiten.
b) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; Kein Versicherungsschutz besteht für Sprengungen.
c) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -war- A1-6.28.2 Für Schäden aus Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis,
tung, -pflege; dessen Radius der des einzureißenden Bauwerks entspricht, be-
d) Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service- trägt die Versicherungssumme für Sachschäden 300.000 EUR je
Providing; Versicherungsfall im Rahmen der Pauschalversicherungssumme für
Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die Höchstersatzleis-
e) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
tung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt
f) Betrieb von Telekommunikationsnetzen; 600.000 EUR.
A1-6.23.2.4 Serienschaden A1-6.29 Aktive Werklohn-, Kaufpreis- und Mietentgeltklage
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende A1-6.29.1 Versichert sind die gesetzlich vorgesehenen Prozesskosten für die
Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), gerichtliche Durchsetzung von Werklohn-, Kaufpreis- oder Mietent-
der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten geltforderungen (z.B. aus der Vermietung von Baumaschinen/Bau-
ist, wenn diese geräten) des Versicherungsnehmers gegen seinen Vertragspartner,
a) auf derselben Ursache, soweit
b) auf gleichen Ursachen mit innerem, - insbesondere sachlichem (1) der Vertragspartner des Versicherungsnehmers aufgrund eines
und zeitlichem Zusammenhang oder behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter den Versiche-
rungsschutz dieses Vertrages fallen würde, die Aufrechnung
c) auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung eigener Schadensersatzansprüche gegen die Forderung des
elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Versicherungsnehmers erklärt hat und
Ziff. A1-5.3 findet keine Anwendung. (2) sowohl die Schadensersatzansprüche als auch die Forderung
A1-6.24 Asbestschäden des Versicherungsnehmers aus einer Leistung des versicherten
Betriebes resultieren und
A1-6.24.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Personen-, Sach-
und Vermögensschäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen (3) die Forderung des Versicherungsnehmers in voller Höhe berech-
oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. tigt, d. h. unstreitig und fällig ist. Der Nachweis obliegt dem
Versicherungsnehmer.
A1-6.24.2 Als Versicherungsfall gilt – abweichend von A1-3.1 – die erstmalige
Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Ver- Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner Vertragserfüllungs- oder
sicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Mängelansprüche geltend macht.
Dauer des Versicherungsvertrages. Ein Haftpflichtanspruch gilt als A1-6.29.2 Der Versicherer trägt die Kosten im Verhältnis des Schadensersatz-
geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer oder eine anspruchs zur geltend gemachten Forderung.
mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder A1-6.29.3 Der Versicherungsschutz für die Kosten der Klage entfällt rückwir-
ein Dritter dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten kend, wenn rechtsverbindlich festgestellt wird, dass die Forderung
Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungs- des Versicherungsnehmers ganz oder teilweise aus anderen als
nehmer oder eine mitversicherte Person zu haben. unter A1-6.29.1 genannten Gründen unbegründet ist.
A1-6.24.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen A1-6.29.4 Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer
Personenschäden infolge von Arbeitsunfällen und Berufskrank- die Prozesskosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der
heiten gemäß SGB VII oder gleichartigen Bestimmungen anderer Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat.
Länder.
A1-6.29.5 Hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis gilt A1-4.2 entsprechend.
A1-6.24.4 Der Versicherungsschutz für Schäden im Sinne von A1-6.24.1 besteht
im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssummen, A1-6.30 Schäden durch Flugdrohnen (unbemannte Flugsysteme/Unman-
höchstens jedoch in Höhe von 1.000.000 EUR, je Versicherungsfall. ned Aerial Systems – UAS)
Diese Versicherungssumme stellt auch die Höchstersatzleistung für A1-6.30.1 Versichert ist – teilweise abweichend von A1-7.10 – die gesetzliche
25
[Seite 26]
Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich aus dem A1-6.33 Tierhüter
Gebrauch von Flugdrohnen (UAS) ohne Verbrennungsmotor mit Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
einem Gesamtgewicht von bis zu 5 kg im Rahmen der versicherten als Tierhüter.
gewerblichen Tätigkeit.
A1-6.34 Bewirtschaftung in eigener Regie
A1-6.30.1.1 Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich, sofern die jeweils
geltenden besonderen Anforderungen an den gewerblichen Ge- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
brauch, z. B. eine behördliche Erlaubnis, vom Versicherungsnehmer aus Besitz und Unterhaltung einer Vereinsgaststätte mit Bewirt-
erfüllt werden. schaftung in eigener Regie.
A1-6.30.1.2 Für den Gebrauch der Flugdrohnen im Ausland gelten darüber A1-6.35 Teilnahme an Ausstellungen, Messen, Märkten
hinaus die nachfolgenden Regelungen: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
- Der Versicherungsschutz besteht weltweit im Rahmen der Rege- aus der Teilnahme an Ausstellungen, Messen und Märkten sowie
lungen gemäß A1-6.18. aus der Vorführung von betrieblichen Tätigkeiten und Produkten.
- Ausgeschlossen bleiben Ansprüche in USA, US-Territorien und A1-6.36 Besondere Regelungen für einzelne Vereinsarten
Kanada. A1-6.36.1 Reit- und Fahrvereine
A1-6.30.2 Im Inland besteht Versicherungsschutz auch, wenn der Versiche- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
rungsnehmer oder eine mitversicherte Person als Halter nach §§ 33 mers als Reit- oder Fahrverein aus der Durchführung von Reit- und
ff. Luftverkehrsgesetz (LuftVG) belangt werden. Fahrveranstaltungen, Rennen, Turnieren, Wettreiten, Schlepp- und
A1-6.30.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schnitzeljagden und der dazu erforderlichen Übungen.
(1) Vermögensschäden; Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder
von Reit- und Fahrvereinen aus ihrer Beteiligung an vom Verein an-
(2) abweichend von A1-6.22.4 Ansprüche aus der Verletzung von geordneten Veranstaltungen und der dazu erforderlichen Übungen,
Namens- oder Persönlichkeitsrechten. auch soweit sie dabei als Tierhalter in Anspruch genommen werden
A1-6.31 Straf-Rechtsschutz können. Der Ausschluss in A1-7.27 findet insoweit keine Anwendung.
A1-6.31.1 Mitversichert sind die Kosten eines Ordnungswidrigkeiten- oder Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche gegen
Strafverfahrens im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit den Verein oder die mitversicherten Personen wegen Schäden
des Versicherungsnehmers, das einen unter den Versicherungs- (1) aus Unfällen der Reiter und
schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben könnte, auch
soweit es sich gegen eine mitversicherte Person richtet. (2) aus Schäden an den Pferden (einschließlich Zaum- und Sattel-
zeug) und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
A1-6.31.2 Der Versicherer trägt die angemessenen Kosten für die Verteidigung
sowie die Gerichtskosten und ortsüblichen Kosten für notwendige die an diesen Veranstaltungen und Übungen teilnehmen.
Sachverständigengutachten. Für die Prüfung der Angemessenheit A1-6.36.2 Gebirgs-, Wander-, Verschönerungs- und ähnliche Vereine
der zwischen dem Rechtsanwalt und dem Versicherungsnehmer Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
vereinbarten Vergütung gilt die gesetzliche Regelung. als Gebirgs-, Wander-, Verschönerungs- oder ähnlicher Verein aus
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Strafen wie z.B.: der Unterhaltung von Wegen, Aussichtstürmen und dergleichen.
- Geldbußen, A1-6.36.3 Kleingartenvereine
- Geldstrafen, (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
- Strafvollstreckungskosten. nehmers als Kleingartenverein wegen Schäden aus der Ver-
A1-6.31.3 Vorsatztaten sind, mit Ausnahme von Verbrechen, versichert. Bei wendung von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und
Straftaten entfällt rückwirkend der Versicherungsschutz, wenn Düngemitteln.
der Versicherte rechtskräftig wegen Vorsatzes verurteilt wird. Der Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
Versicherte ist dann verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu er- wegen
statten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines - Schäden am behandelten Gut sowie allen sich daraus er-
vorsätzlichen Verhaltens getragen hat. gebenden Vermögensschäden;
A1-6.31.4 Als Versicherungsfall gilt – abweichend von A1-3.1 – die Einleitung - Schäden durch bewusstes Abweichen von Gebrauchsanwei-
eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder sungen und behördlichen Vorschriften;
eine mitversicherte Person im Zusammenhang mit der gewerbli-
chen Tätigkeit des Versicherungsnehmers während der Wirksamkeit - Schäden durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft.
des Versicherungsvertrages. (2) Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder
A1-6.31.5 Die Versicherungssumme für den Straf-Rechtsschutz steht im Rah- des Kleingartenvereins aus Besitz, Verwaltung und Bewirt-
men der Pauschalversicherungssumme für Personen-, Sach- und schaftung der ihnen überlassenen Grundstücke.
Vermögensschäden zur Verfügung. Es gilt die vertraglich verein- A1-6.37 Geothermie
barte Versicherungssummenmaximierung.
Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem
A1-6.31.6 Dieser Versicherungsschutz gilt für Verfahren in Europa, auf den Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehö-
Kanarischen Inseln, den Azoren und auf Madeira. ren nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen.
A1-6.31.7 Nicht versichert sind die Kosten aus einem Straf- oder Ordnungs- Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und
widrigkeitenverfahren, das einen unter den Versicherungsschutz der Geothermie mittels Bohrung.
Privat-Haftpflichtversicherung fallenden Haftpflichtanspruch zur A1-6.37.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Folge haben kann, sowie die Kosten der Verteidigung wegen eines wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit
Vorwurfs der Verletzung verkehrsrechtlicher Vorschriften.
(1) Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärme-
A1-6.32 Neuwertentschädigung körbe),
A1-6.32.1 In Abänderung von A1-1 leistet der Versicherer auf Wunsch des (2) Herstellung und Lieferung von Teilen für Geothermie-Anlagen.
Versicherungsnehmers für versicherte Sachschäden seines Auftrag-
gebers Schadenersatz zum Neuwert. Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden
oder wurden, versichert werden sollen, kann der Versicherungs-
A1-6.32.2 Die Höchstentschädigung ist auf 5.000 EUR je Versicherungsfall schutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder
und Versicherungsjahr begrenzt. in seinen Nachträgen erweitert werden.
A1-6.32.3 Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der
A1-6.37.2 Die Ausschlüsse
Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 24 Monate ab Kaufdatum
sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungs- A1-7.8 Bergschaden, Schäden beim Bergbaubetrieb
nehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht A1-7.20 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers
lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
finden keine Anwendung.
A1-6.32.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schäden
A1-6.38 Forderungsausfalldeckung
- von mitversicherten Personen und Gesellschaften untereinander;
A1-6.38.1 Umfang des Versicherungsschutzes
- im Zusammenhang mit der Lohnbe- und -verarbeitung (A1-6.4.1.2)
und an fremden Sachen im Sinne von A1-6.13; Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer wäh-
rend einer in diesem Vertrag versicherten Eigenschaft oder Tätigkeit
- an Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und -zubehör; von einem Dritten geschädigt wird in dem Umfang, als wenn der
- an mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. Mobile Tele- Schädiger für die schädigende Handlung eine marktübliche Haft-
fone, Pager); pflichtversicherung abgeschlossen hätte.
- an Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme (z. B. Als marktüblich gelten die aktuellen Produktempfehlungen des
Laptop, Tablet-PC); Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.
- an Film- und Fotoapparaten; Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die in diesem Ver-
- an tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten (z. B. MP3- trag mitversicherten Personen.
Player, CD-Wiedergabegeräte); Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall 100.000 EUR
- an Brillen jeder Art. begrenzt auf 200.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Ver-
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[Seite 27]
sicherungsjahres. Der Dritte (Schadenverursacher) kann aus diesem Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Ver-
Vertrag keine Rechte herleiten. wahrungsvertrages sind.
A1-6.38.2. Kein Versicherungsschutz besteht A1-7.4 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und
(1) bei Schäden unter 5.000 EUR; sonstigen Leistungen
(2) für Zinsen, die über den gesetzlichen Zinssatz hinausgehen; Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versiche-
rungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
(3) wenn der Dritte zum Zeitpunkt des Eintrittes des Schaden- sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung
ereignisses seinen festen Wohnsitz nicht in Europa oder in den oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache
Vertrages über die Europäische Union gehören, gehabt hat; in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangel-
(4) wenn und soweit ein anderer Versicherer leistungspflichtig ist, haften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der
z. B. der Haftpflichtversicherer des Dritten oder der Schadens- Sache oder Leistung führt.
versicherer des Versicherungsnehmers bzw. mitversicherten Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im
Personen; Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Her-
(5) wenn und soweit ein Sozialversicherungsträger oder Sozial- stellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen
hilfeträger leistungspflichtig ist; Leistungen übernommen haben.
(6) wenn es sich bei dem Schädiger um eine in diesem Vertrag A1-7.5 Gentechnik
(mit)versicherte Person handelt;
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen
(7) die schädigende Handlung unter den Versicherungsschutz einer sind auf
Pflichtversicherung fällt.
(1) gentechnische Arbeiten,
A1-6.38.3 Voraussetzungen für den Versicherungsschutz:
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
(1) Das Schadenereignis muss während der Wirksamkeit dieser
Versicherung eingetreten sein. (3) Erzeugnisse, die
(2) Es müssen gegen den Schädiger berechtigte Schadenersatz- - Bestandteile aus GVO enthalten,
forderungen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen - aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
privatrechtlichen Inhalts bestehen, welchen dieser ganz oder
teilweise nicht nachgekommen ist. A1-7.6 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierungen
(3) Der Versicherungsnehmer muss gegen den Dritten einen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung,
rechtskräftig gewordenen und vollstreckbaren Titel in einem Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Dis-
Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in Norwegen oder kriminierungen.
der Schweiz (Urteil, Vollstreckungsbescheid, gerichtlicher A1-7.7 Übertragung von Krankheiten
Vergleich) über mindestens 5.000 EUR erwirkt haben. Gleich-
gestellt ist ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwer- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
fungsklausel, aus der hervorgeht, dass sich der Dritte persön- (1) Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermö-
lich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes gensschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit einer
Vermögen unterwirft. natürlichen versicherten Person resultieren, es sei denn, diese
(4) Der Versicherungsnehmer hat nachzuweisen, dass eine Person beweist, dass sie weder vorsätzlich noch grob fahr-
Zwangsvollstreckung fehlgeschlagen ist bzw. aussichtslos lässig gehandelt hat. A1- 2.3 findet keine Anwendung.
erscheint. Eine Zwangsvollstreckung ist fehlgeschlagen, wenn (2) Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
sie nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Versicherungs- schäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer
nehmers geführt hat. Sie erscheint als aussichtslos, wenn der gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere ent-
Dritte z. B. innerhalb der letzten drei Jahre die eidesstattliche standen sind, es sei denn, der Versicherungsnehmer beweist,
Versicherung abgegeben hat bzw. in dem beim Vollstreckungs- dass weder er noch eine mitversicherte Person vorsätzlich oder
gericht geführten Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. grob fahrlässig gehandelt hat.
(5) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, wahrheitsgemäße A1-7.8 Bergschäden, Schäden beim Bergbaubetrieb
und ausführliche Auskünfte zu dem Haftpflichtschaden zu Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
erteilen und den Versicherer über den gesamten Schriftwech-
sel zu informieren sowie diesen auf Verlangen zu übergeben. (1) Bergschäden im Sinne des § 114 BBergG, wenn hierdurch
Wenn der Forderungsbetrag 25.000 EUR übersteigt, hat der Grundstücke, deren Bestandteile und Zubehör beschädigt
Versicherungsnehmer das Schadenereignis dem Versicherer werden;
unverzüglich anzuzeigen, sobald er Schadenersatzansprüche (2) Schaden beim Bergbaubetrieb im Sinne des $ 114 BBergG
gegen einen Dritten erhebt. durchschlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer auf Verlangen sowie Kohlenstaubexplosionen.
Auskunft über den Sach- und Verfahrensstand zu geben. Er hat A1-7.9 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
die weitere Vorgehensweise (Beantragung eines Mahnbeschei-
des, Klageerhebung, Vergleichsabschluss usw.) vorweg dem Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versi-
Versicherer mitzuteilen und mit diesem abzustimmen. cherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraft-
(6) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, seine Ansprüche fahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.
gegen den Dritten in Höhe der von dem Versicherer erbrachten
Entschädigungsleistung an diesen in notarieller Form abzu- Zum Gebrauch gehört z.B. auch:
treten und den Titel bzw. das notarielle Schuldanerkenntnis - Ein- und Aussteigen,
herauszugeben. - Be- und Entladen,
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, - Betanken und Aufladen,
kann der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei
sein. Insoweit findet Ziff. D3-3.3 entsprechende Anwendung. - Reparatur, Wartung und Reinigung,
- Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsma-
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse schine.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem
Falls im Versicherungsschein und seinen Nachträgen nicht aus-
Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im
drücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten folgende Ausschlüsse
Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder
vom Versicherungsschutz:
Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Betrieb gesetzt wird.
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die
A1-7.10 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Ziff. A1-2.3 findet
keine Anwendung. Ausgeschlossen sind Ansprüche
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnis- (1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitver-
sen, Arbeiten und sonstigen Leistungen sicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-
den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Arbeiten oder sonstige
Leistungen erbracht haben. Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung. (2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen
beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus er-
A1-7.3 Leasing, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag gebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung
Versicherungsnehmer diese Sachen geleast, durch verbotene von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder
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[Seite 28]
Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden
von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbauin Luft- nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden.
oder Raumfahrzeugen bestimmt waren, Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überho- Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
lung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeu- privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche
gen oder deren Teilen. Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen
wird.
(3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Päch-
ter, Leasingnehmer und Nießbraucher von Luftlandeplätzen. Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten,
die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer
A1-7.11 Wasserfahrzeuge auf der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versi- nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher
cherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Ver-
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Was- sicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.
serfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer Siehe hierzu Abschnitt A2 (Umweltrisiko).
eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Was- A1-7.24 Produkthaftpflichtrisiko
serfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, soweit diese durch
keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist vom Versicherungsnehmer
und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. - hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
A1-7.12 Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb - erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Besitz oder Be- verursacht wurden und der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in
trieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistun-
aus der selbstständigen und nichtselbstständigen Teilnahme am gen ausgeführt hat.
Eisenbahnbetrieb.
Siehe hierzu Abschnitt A3 (Produkthaftpflichtrisiko) sowie Ziff. A2.I-
A1-7.13 Kriegsereignisse, Unruhen, höhere Gewalt 1.3.1 (Umweltrisiko).
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
A1-7.25 Heilkunde, Impfungen
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr,
inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus der Ausübung
der Heilkunde sowie auch aus dem Durchführen von Impfungen.
- auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand
A1-7.26 Berufliche Risiken
beruhen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus der Ausübung
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich des Berufs von Vereinsmitgliedern, auch wenn diese im Auftrag oder
elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. Interesse des Vereins erfolgt.
A1-7.14 Entschädigungen mit Strafcharakter A1-7.27 Tierhaltung
Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcha- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Halten
rakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. von Tieren.
A1-7.15 Französische „Garantie Décennale“ und gleichartige Bestimmun- A1-7.28 Gewerbliche Risiken
gen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Betrieben aller
Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Art. 1792 ff. und 2270 und Art, soweit diese zu gewerblichen Zwecken geführt werden (z. B.
den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Gaststättenbetriebe, Schwimmbäder, Sportanlagen und -bahnen).
Art. 1231-1 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestim-
mungen anderer Länder.
A1-7.16 Arzneimittel A1-8 Veränderung des versicherten Risikos (Erhöhungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden und alle und Erweiterungen)
sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch im Geltungsbe- Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
reich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene nehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicher-
Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als ten Risikos.
pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungs- Dies gilt nicht
vorsorge zu treffen hat.
- für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungs-
A1-7.17 Sprengstoffe, Feuerwerke pflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Herstellung, - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvor-
Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer sorgepflicht unterliegen sowie
Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder
Abbrennen von Feuerwerken. - für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die
mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
A1-7.18 Brennbare und explosible Stoffe
A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung be-
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, stehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen
die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter
pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündi-
verursacht haben. gungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem
Ziff. A1-2.3 findet keine Anwendung. Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der
A1-7.19 Sprengungen Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und allen
sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die entstehen bei
A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorge-
Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis mit einem Radius von
weniger als 150 m. versicherung)
A1-7.20 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrages ist die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sofort ver-
infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder sichert.
seines Fließverhaltens.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des
A1-7.21 Stollen-, Tunnel- und Untergrundbahnbau Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Schäden durch Stollen-, Tunnel- Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
und Untergrundbau (auch bei offener Bauweise). Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, ent-
fällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab
A1-7.22 Kommissionsware dessen Entstehung.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus der Beschädigung oder Ver-
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt
nichtung von Kommissionsware und alle sich daraus ergebenden
wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue
Vermögensschäden.
Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt
A1-7.23 Umweltrisiko hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen
war.
Ausgeschlossen sind
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemesse-
(1) Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
nen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des
(2) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Um- Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der
weltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das
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[Seite 29]
neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. - wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken steht von ihrer Entste- (1) gentechnische Arbeiten,
hung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. A1-9.1 Absatz 4 im Rahmen (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
der im Versicherungsschein genannten Pauschalversicherungssum-
me für Personen-, Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung. (3) Erzeugnisse, die
- Bestandteile aus GVO enthalten;
A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
- aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden;
(1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines
Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge - die im Zusammenhang mit Luftfahrtrisiken stehen;
der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht - aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvor-
unterliegen; sorgepflicht unterliegen.
(2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Die Versicherungssumme je Versicherungsfall für Schäden, die unter
Bahnen; diese Deckungen fallen sowie die Höchstersatzleistung für alle
(3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Jahreshöchstersatz-
unterliegen; leistung) dieser Deckungen beträgt 1.000.000 EUR.
(4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb Es erfolgt eine Anrechnung je Versicherungsfall auf die Pauschalver-
im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu ver- sicherungssumme des Vertrages sowie auf die Jahreshöchstersatz-
sichern sind; leistung.
(5) Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Ver-
mittels Bohrung errichtet werden oder wurden. sicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2-fache der
vereinbarten Versicherungssumme begrenzt
A1-10 Versicherungsschutz nach Auflösung des Vereins
(Nachhaftung)
Wird der Versicherungsvertrag allein wegen des vollständigen und
dauerhaften Wegfalls des versicherten Risikos wegen Auflösung des
Vereins (nicht aus anderen Gründen, wie z.B. Änderung der Rechts-
form) beendet, besteht für nach der Wirksamkeit der Versicherung
eingetretene Versicherungsfälle Versicherungsschutz im Umfang
des Vertrags, wie folgt: Abschnitt A2
Der Versicherungsschutz Umweltrisikoversicherung (URV)
- gilt für die Dauer von 10 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung
des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; Der Versicherungsschutz umfasst Schäden durch Umwelteinwirkung (Umwelthaft-
- besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des pflicht-Risiko) sowie Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (Umwelt-
bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden schadens-Risiko).
Versicherungsvertrages, und zwar in Höhe des unverbrauchten
Teils der Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres,
in dem das Versicherungsverhältnis endet, für den einzelnen Begriffsbestimmungen
Versicherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der Versiche-
rungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versiche- Schaden durch Umwelteinwirkung
rungsverhältnis endet. Ein Schaden durch Umwelteinwirkung entsteht, wenn er durch Stoffe, Erschütte-
Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle rungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erschei-
werden so behandelt, als wären sie am letzten Tag vor Vertragsbe- nungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
endigung eingetreten.
Umweltschaden
Ein Umweltschaden ist eine
A1-11 Besserstellungsklausel
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Umfang - Schädigung der Gewässer,
des Versicherungsschutzes bei dem unmittelbaren Vorversicherer
- Schädigung des Bodens
weitergehender war als bei der BGV Versicherung AG, wird diese
den Schaden auf schriftlich geäußerten Wunsch des Versicherungs- gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG).
nehmers nach den Versicherungsbedingungen des Vorvertrags
regulieren, sofern Betriebsstörung
- die Haftpflichtversicherung bei der BGV Versicherung AG unmit- Eine Betriebsstörung ist eine plötzliche und unfallartige, während der Wirksamkeit
telbar an den Vorvertrag anschließt, des Versicherungsvertrags eingetretene Störung des bestimmungsgemäßen Be-
triebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten.
- der Versicherungsfall innerhalb von 3 Jahren nach Vertragsbeginn
bei der BGV Versicherung AG eingetreten ist,
Umwelt-Produktrisiko
- bei der BGV Versicherung AG die gleichen betrieblichen/berufli-
Das Umwelt-Produktrisiko umfasst Schäden durch Umwelteinwirkung sowie Um-
chen Tätigkeiten wie beim Vorversicherer eingedeckt worden sind,
weltschäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer
- der Versicherungsnehmer die Bedingungen des unmittelbaren
- hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (Abfälle sind Erzeugnissen gleichgestellt),
Vorvertrages zur Verfügung stellt und
- erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
- der Versicherungsnehmer die weitergehende Deckung im Vorver-
trag schriftlich (Versicherungsschein) nachweist. verursacht wurden und der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr
gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.
Die Besserstellungsklausel gilt nicht, wenn der Umfang des Versi-
cherungsschutzes beim Vorversicherer nur deswegen weitergehen-
Gesetzliche Ansprüche/Pflichten
der ist, weil der Versicherungsnehmer entsprechende Deckungen,
Versicherungssummen oder Höchstersatzleistungen bei der BGV Ist im Folgenden von gesetzlichen Ansprüchen die Rede, beziehen sich diese sowohl
Versicherung AG nicht beantragt hat. auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts als auch auf öffentlich-
rechtliche Pflichten und Ansprüche nach dem USchadG.
Die Besserstellungsklausel gilt ferner nicht, wenn sich der Versiche-
rungsschutz des Vorversicherers bezieht auf Ansprüche: Ist im Folgenden von gesetzlichen Pflichten die Rede, beziehen sich diese sowohl auf
gesetzliche Schadensersatzverpflichtungen privatrechtlichen Inhalts als auch auf
- wegen Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden;
Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen nach dem USchadG.
- die über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;
- auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive
oder exemplary damages;
- nach den Art. 1972 ff und 2270 und den damit im Zusammenhang A2-1 Versichertes Risiko, Versicherungsschutz
stehenden Regressansprüchen nach Art. 1231-1 des französischen A2-1.1 Umwelthaftpflicht-Risiko
Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderen Länder;
A2-1.1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die
- aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungs-
- wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder nehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung für die gemäß
Erzeugnisse zurückzuführen sind; A2-1.4 versicherten Risiken.
- wegen Schäden durch elektromagnetische Felder (EMF); Versicherungsschutz besteht ausschließlich für
- wegen Schäden durch Schimmelpilzbefall sowie daraus entste- a. Personen-, Sach- oder sich daraus ergebende Vermögensschä-
hender Folgeschäden; den;
29
[Seite 30]
b. Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch diesem Zeitpunkt insgesamt und es bedarf einer besonderen
Sachschäden entstanden sind, soweit es sich handelt um Vereinbarung (siehe A2-1.4 j)
Schäden aus der Verletzung b) Mobile Kraftstofftanks auf Baustellen bis 1.000 Liter je Einzel-
- von Aneignungsrechten, tank, Gesamtlagermenge maximal 5.000 Liter
- des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebe- c) Stationäre Lageranlagen im Sinne des Wasserhaushalts-
trieb, gesetzes (WHG) bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von
- von wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. 50.000 Liter die sich auf mitversicherten Grundstücken des
Versicherungsnehmer befinden.
Diese Vermögensschäden werden wie Sachschäden behandelt.
Nicht versichert sind solche WHG-Anlagen, die im Anhang 1
A2-1.1.2 Versichert sind auch Aufwendungen des Versicherers für Kosten der oder 2 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen) aufgeführt sind
gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten oder die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachver- oder dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) genehmigungs-
ständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten. bzw. planfeststellungsbedürftig sind. Diese müssen gesondert
A2-1.2 Umweltschadens-Risiko vereinbart werden.
A2-1.2.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts d) Flüssiggastank bis 3 Tonnen
des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur e) Silos auf Baustellen (Gips, Zement, Kalk, Mörtel, Beton) bis
Sanierung von Umweltschäden für die gemäß A2-1.4 versicherten maximal 50 to/m³
Risiken. f) Fett-, Benzin- und Ölabscheider
A2-1.2.2 Versichert sind im Umfang von A2-5.1 folgende Kosten einschließlich g) Umwelt-Produktrisiko
notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-,
Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten h) Probebetrieb
A2-1.2.2.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Probebetrieb oder Inbetriebnahme von im Auftrag Dritter zu
Lebensräumen oder Gewässern: errichtender Anlagen, deren vorübergehender Inhaber der Ver-
sicherungsnehmer ist.
a. die Kosten für die „primäre Sanierung“, das heißt für
Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen i) Allgemeines Umweltrisiko
Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder Sonstige Anlagen, Betriebseinrichtungen und Tätigkeiten des
annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; Versicherungsnehmers mit Ausnahme von
b. die Kosten für die „ergänzende Sanierung“, das heißt für Sa- - Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe
nierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu be-
und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen fördern oder wegzuleiten,
werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer voll- - Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestim-
ständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen mungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unter-
Ressourcen und/oder Funktionen führt; liegen,
c. die Kosten für die „Ausgleichssanierung“, das heißt für die - dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer
Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natür- oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physi-
licher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des kalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des
Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in Wassers verändert wird.
dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet
hat. „Zwischenzeitliche Verluste“ sind Verluste, die darauf Falls folgende zusätzliche Risiken versichert werden sollen, kann
zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Ver-
Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben sicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert
oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht er- werden:
füllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der j) Andere umweltrelevante Risiken
ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Andere im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen auf-
Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden im Rahmen der geführte umweltrelevante Risiken, die nicht bereits nach a) bis f)
vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchster- versichert sind.
satzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 2.000.000 EUR k) Geothermie-Anlagen gemäß Ziffer A2-6.17
ersetzt.
A2-1.5 Versicherungsschutz gemäß A2-1.4 besteht auch, wenn
A2-1.2.2.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die
erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die - gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegen-
betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder ständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden,
vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berück- Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in
sichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegen- diese eingebracht oder eingeleitet zu sein;
wärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches - Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr Im Rahmen des versicherten Risikos sind mitversichert Ansprü-
darstellt. che wegen Schäden aus der Vergabe von Leistungen an Dritte
A2-1.2.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungs- (Subunternehmer). Nicht versichert sind gesetzliche Pflichten der
nehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Er- Subunternehmer selbst und deren Betriebsangehörigen.
stattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben Kein Versicherungsschutz besteht für Pflichten oder Ansprüche,
genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage
darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher über die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers
oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. hinausgehen.
A2-1.3 Zuweisung
A2-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum
Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz sind im Umfang des
Umwelthaftpflicht-Risikos versichert, soweit sie auch ohne das Verhältnis zwischen den Versicherten (Versiche-
Bestehen des Umweltschadensgesetzes aufgrund gesetzlicher rungsnehmer und mitversicherten Personen)
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Ver- A2-2.1 Versichert sind gesetzliche Ansprüche gegen
sicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. A2-2.1.1 die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher
Beruhen diese Ansprüche nicht auf einer Umwelteinwirkung, be- Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten
steht Versicherungsschutz ausschließlich im Umfang von A1. Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat;
Dies gilt auch für Ansprüche nach anderen nationalen Umsetzungs- A2-2.1.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in
gesetzen, die auf der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) Ausführung betrieblicher oder beruflicher Tätigkeiten für den Versi-
basieren. cherungsnehmer verursachen. Betriebsangehörige sind beispiels-
weise auch in den Betrieb eingegliederte Arbeitnehmer fremder
A2-1.4 Versicherte Risiken Unternehmen, Praktikanten, Volontäre und Hospitanten.
Versichert sind die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden und aller
aufgeführten Risiken und Tätigkeiten. Versicherungsschutz besteht sich daraus ergebenden Vermögensschäden, bei denen es sich um
ausschließlich für folgende Risiken: Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs-
a) Kleingebinde nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamten-
(Fässer, Kanister, Dosen, Flaschen, etc.) mit einem Fassungs- rechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes
vermögen bis 250 Liter je Einzelgebinde und einer Gesamtla- Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
germenge bis 5.000 Liter.
A2-2.1.3 des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters für Schäden aus
Wird die Gesamtlagermenge der Kleingebinde von 5.000 der Ausübung der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
Litern überschritten, entfällt der Versicherungsschutz ab beschriebenen betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit.
30
[Seite 31]
A2-2.1.4 Versicherungsschutz für die in A2-2.1.1 bis A2-2.1.3 genannten Per- A2-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssum-
sonen besteht auch, wenn sie aus ihrer früheren Tätigkeit für den me, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden,
versicherten Betrieb in Anspruch genommen werden. Selbstbeteiligung)
A2-2.1.5 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht auch eines berufsfremden
Gesellschafters, soweit dieser für einen Versicherungsfall des in die- A2-5.1 Versicherungssumme und Jahreshöchstersatzleistung
sem Vertrag versicherten berufsangehörigen Versicherungsnehmers A2-5.1.1 Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:
in Anspruch genommen wird. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Ver-
A2-2.1.6 der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen genannten mit- sicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
versicherten rechtlich selbstständigen Unternehmen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
A2-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmun- entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
gen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzu- Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten gemäß A2-1.1.2
wenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgever- werden nicht auf die Versicherungssumme angerechnet.
sicherung (A2-10), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Die Versicherungssumme für Personen-, Sach- sowie die gemäß
Person entsteht. A2-1.2 mitversicherten Vermögensschäden entspricht der im Ver-
A2-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen sicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme zur Betriebs-/
oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder Berufs-Haftpflichtversicherung.
einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungs- Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädi-
schutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitver- gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines
sicherten Personen. Versicherungsjahres auf das einfache der vereinbarten Versiche-
A2-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Ver- rungssumme begrenzt.
sicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten A2-5.1.2 Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten
Personen verantwortlich. Die Leistung des Versicherers gemäß A2-1.2.2 ist bei jedem Ver-
sicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
A2-3 Versicherungsfall
sanierungs- oder kostentragungspflichtige Personen erstreckt.
Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und
- Personen-, Sach-, oder gemäß A2-1.1.1 b) mitversicherten Vermö- außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemach-
gensschadens (Umwelthaftpflicht-Risiko), ten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen-
- Umweltschadens (Umweltschadens-Risiko) und Gerichtskosten, werden als Leistungen auf die Versicherungs-
summe angerechnet.
durch den Versicherungsnehmer, den Geschädigten, die zuständige
Behörde oder einen sonstigen Dritten. Die Versicherungssumme entspricht der im Versicherungsschein
vereinbarten Versicherungssumme zur Betriebs-/Berufs-Haft-
Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Ver-
pflichtversicherung.
sicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu
diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Leistungen des
die Möglichkeit zur Erhebung von gesetzlichen Ansprüchen erkenn- Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf
bar war. das einfache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
A2-5.2 Serienschaden
A2-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
Versicherers Versicherungsfälle durch
A2-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - dieselbe Umwelteinwirkung,
a) die Prüfung der gesetzlichen Pflichten und Ansprüche, - mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Umwelt-
b) die Abwehr unberechtigter gesetzlicher Ansprüche und einwirkungen,
c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten - mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende
Umwelteinwirkungen, wenn zwischen den gleichen Ursachen ein
- Schadensersatzverpflichtungen (Umwelthaftpflicht-Risiko), innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang
- Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen (Umwelt- besteht, oder
schadens-Risiko). - die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln,
Berechtigt sind Verpflichtungen dann, wenn der Versicherungsneh- gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Ver-
mer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses sicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser
oder Vergleichs zur Entschädigung, Sanierungs- und Kostentragung Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. An-
erkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne A2-5.3 Selbstbeteiligung
Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem
sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Versicherungsfall
Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. - für das Umwelthaftpflicht-Risiko an der Entschädigungsleistung
Ist die Verpflichtung mit bindender Wirkung für den Versicherer des Versicherers
festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen - für das Umweltschadensrisiko an den gemäß A2-1.2.2 versicher-
zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. ten Kosten
A2-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des mit einem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen fest-
Schadens oder der Abwehr unberechtigter gesetzlicher Ansprüche gelegten Betrag (Selbstbeteiligung).
zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versiche-
rungsnehmers abzugeben. Auch wenn die begründeten Ansprüche aus einem Versicherungsfall
die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit oder vom Betrag der begründeten Ansprüche abgezogen. A2-5.1 bleibt
Verwaltungsverfahren gegen den Versicherungsnehmer über Scha- unberührt.
densersatzansprüche, Sanierungs- oder Kostentragungsverpflich-
tungen, ist der Versicherer bevollmächtigt, das Verfahren und den Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer
Prozess zu führen. Er führt den Rechtsstreit oder das Verwaltungs- auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht über-
verfahren im Namen des Versicherungsnehmers. steigt, zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.
A2-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen A2-5.4 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs
durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des
a) eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungs-
Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von
schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann
der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungs-
(Umwelthaftpflicht-Risiko),
leistung, Kosten gemäß A2-1.1.2 sowie A2-1.2.2 und Zinsen nicht
b) eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter aufzukommen.
den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentra-
gungsverpflichtung zur Folge haben kann (Umweltschadens- A2-5.5 Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:
Risiko), Übersteigen die begründeten Ansprüche aus einem Versicherungs-
die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer fall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskos-
von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Ver- ten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser
sicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders Ansprüche.
vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. A2-5.6 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzah-
A2-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person lungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die
das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger
zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht aus- Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbe-
zuüben. trag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im
31
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Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen We-
Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. gen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vor- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
schrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraft- Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche
fahrzeug- Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung Fahrerlaubnis hat.
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt,
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungs- gelten die Rechtsfolgen der Ziffer D3-3.3.
nehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn A2-6.4 Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen (Miet-/Pacht-
der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach sachschäden)
Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme
übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Be- Miet-/Pachtsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versiche-
trag von der Versicherungssumme abgesetzt. rungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten
gemieteten oder gepachteten Sachen und alle sich daraus ergeben-
den Vermögensschäden.
A2-6 Besondere Regelungen für einzelne betriebliche und
berufliche Risiken (Versicherungsschutz, Risikobe- A2-6.4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
grenzungen und besondere Ausschlüsse) wegen Miet-/Pachtsachschäden ausschließlich an
A2-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne betriebliche und a) anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen gemieteten Räu-
berufliche Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese men in Gebäuden.
Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Versicherungsschutz für b) zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken gemieteten, ge-
diese Risiken besteht ausschließlich im Umfang der gemäß A2-1.4 pachteten oder geliehenen Gebäuden und/oder Räumen (nicht
versicherten Risiken. jedoch an Grundstücken, Einrichtungen, Produktionsanlagen
Soweit A2-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch und dergleichen) durch Brand, Explosion, Leitungswasser und
auf die in A2-6 geregelten Risiken alle anderen Bestimmungen von Abwässer.
A2 Anwendung (z. B. A2-4 – Leistungen der Versicherung oder A2-8
c) Arbeitsmaschinen und sonstigen Arbeitsgeräten
– Allgemeine Ausschlüsse).
A2-6.1 Haus- und Grundbesitz Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus-
schließlich
A2-6.1.1 Versichert sind gesetzliche Pflichten des Versicherungsnehmers
als Besitzer (z. B. Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und - an selbstfahrenden und nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschi-
Nießbraucher) von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten. nen und Arbeitsgeräten sowie Stapler mit nicht mehr als 20
km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, die der Versi-
Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, cherungsnehmer gemietet, geliehen, gepachtet oder aufgrund
die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaf- eines besonderen Verwahrungsvertrages in Besitz hat;
ten obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,
Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). - an Wasserfahrzeugen die der Versicherungsnehmer für be-
triebliche/berufliche Zwecke gemietet, geliehen, gepachtet
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers oder aufgrund eines besonderen Verwahrungsvertrages in
aus der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung von Besitz hat.
Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten oder Teilen davon an Dritte.
Voraussetzung ist, dass für das Schadensereignis kein Versiche-
A2-6.1.2 Versichert sind für die in A2-6.1.1 genannten Risiken auch gesetzliche
rungsschutz aus einer anderen Versicherung (z. B. Fahrzeug- oder
Pflichten
technische Versicherung) besteht.
a) des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von
Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung
Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-,
betragen im Rahmen der gemäß A2-5 vereinbarten Versicherungs-
Erdarbeiten).
summe 500.000 EUR.
b) des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836
d) Mietsachschäden an sonstigen beweglichen Sachen
Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel
bestand. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
c) der vom Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der wegen Schäden ausschließlich an vom Versicherungsnehmer für
Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung einzelne Tätigkeiten geliehenen, gemieteten oder überlassenen
der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die sonstigen beweglichen Sachen Dritter, soweit diese Sachen nicht
gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung er- zur Be- oder Verarbeitung übernommen worden sind.
hoben werden. Der Versicherungsschutz besteht nur, soweit dieses Risiko nicht im
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Rahmen anderer Versicherungen des Versicherungsnehmers ver-
Personenschäden sowie alle sich daraus ergebenden Vermögens- sichert ist.
schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetz-
- wegen Beschädigung von Kostbarkeiten, Kunstgegenständen,
buch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß
bargeldlosen Zahlungsmitteln, Geld, Wertpapieren, Sparbü-
den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge
chern, Urkunden, Schmucksachen und sonstigen Wertsachen;
des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
- wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspru-
A2-6.2 Vertraglich übernommene Haftpflicht
chung.
Versichert ist die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Leasingneh-
mer, Pächter oder Entleiher durch Vertrag übernommene gesetz- Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung
liche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertrags- betragen im Rahmen der gemäß A2-5 vereinbarten Versicherungs-
partners (Vermieter, Leasinggeber, Verpächter, Verleiher) in dieser summe 500.000 EUR.
Eigenschaft. A2-6.4.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind – in Ergänzung von
A2-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-An- A2-8.4 – auch Ansprüche von
hänger, Dienstfahrrädern a) Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;
A2-6.3.1 Versichert ist – abweichend von A2-8.11 – die gesetzliche Pflicht des b) gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen
Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Halten, Besitz und Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des ver-
Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichti- sicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat
gen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern: und deren Angehörigen gemäß A2-8.4 a) Absatz 2, wenn sie
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben;
Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte
c) Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
Höchstgeschwindigkeit;
Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind und
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen.
Höchstgeschwindigkeit;
A2-6.5 Schäden im Ausland
(3) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr
als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; A2-6.5.1 Versichert sind gesetzliche Pflichten oder Ansprüche wegen im Aus-
land eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
(4) nicht zulassungspflichtige Kfz-Anhängern, soweit nicht Ver-
sicherungsschutz über eine Kfz-Versicherung des ziehenden a) auf den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder eine
Fahrzeugs besteht. Tätigkeit im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Arbeiten
(5) nicht zulassungspflichtige Dienstfahrräder. und Leistungen im Sinne von A2-1.4 g) nur, wenn die Anlagen
oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland
A2-6.3.2 Die in A2-6.3.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berech- bestimmt waren;
tigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das
b) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an
Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten ge-
Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten gemäß A2-1.4
brauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
i) entstehen;
sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer
gebraucht werden. c) durch Erzeugnisse entstehen, die ins Ausland gelangt sind,
32
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ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder a) den deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
hat liefern lassen (indirekter Export); b) den Besitz und die Verwendung von Röntgeneinrichtungen und
d) durch Erzeugnisse entstehen, die der Versicherungsnehmer ins Störstrahlern.
Ausland geliefert hat oder hat liefern lassen (direkter Export). c) vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten
e) auf sonstige Tätigkeiten gemäß A2-1.4 i) zurückzuführen sind, oder sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit energie-
wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen, reichen ionisierenden Strahlen verwendet werden, ohne dass
Zu c), d) und e): dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle Dies gilt nicht für Schäden,
in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im - die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von
Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder einer solchen Anlage ausgehen;
von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung dorthin be-
- die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich
stimmt waren, sowie durch Tätigkeiten des Versicherungsnehmers
der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.
in diesen Ländern.
A2-6.8.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsan-
f) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die
sprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass
vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit
sie bewusst von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verord-
der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, soweit
nungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen abweichen.
diese Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten den Bestimmungen
des Sozialgesetzbuchs VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich A2-2.3 findet keine Anwendung.
für den Versicherungsnehmer und für die in A2-2.1.1 genannten
A2-6.9 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht
Personen.
Versichert ist eine vertragliche Haftungserweiterung ausschließlich
A2-6.5.2 Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:
insoweit, als der Versicherungsnehmer gegenüber seinen Abneh-
a) Aufwendungen des Versicherers für Kosten nach A2-1.1.2 wer- mern vertraglich auf die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß §
den – abweichend von A2-5.1.1 Absatz 2 – als Leistungen auf 377 HGB, Art. 38, 39 UN-Kaufrecht oder vergleichbarer anwendba-
die Versicherungssumme angerechnet. rer Bestimmungen verzichtet.
b) Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer
oder Ansprüchen, die dort geltend gemacht werden, gilt: mit seinen Abnehmern vereinbart, dass eine Eingangskontrolle in
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers: 10.000 EUR. Form einer Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel, Transport-
Bei der Selbstbeteiligung werden auch die Kosten nach A2-1.1.2 be- schäden und Identität der Ware beim Abnehmer durchgeführt
rücksichtigt. wird und erkannte Mängel unverzüglich beim Versicherungsnehmer
gerügt werden müssen sowie unter der Voraussetzung, dass ein
A2-6.5.3 Für das Umweltschadens-Risiko gilt: Qualitätssicherungsmanagement mit branchenüblichem Standard
Versicherungsschutz besteht ausschließlich im Geltungsbereich der (z. B. ISO 9000 ff.) beim Versicherungsnehmer eingeführt und eine
EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG). Ausgangskontrolle geregelt ist.
Versichert sind jedoch, insoweit abweichend von A2-1.2.1 auch A2-6.10 Überschwemmungen
Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen
A2-6.10.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
anderer EU- Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche
aus Schäden durch Überschwemmung oder Überflutung stehender
den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
und fließender Gewässer auf Grund
A2-6.5.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah-
(1) der Verstopfung natürlicher und künstlicher Wasserläufe
lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs-
infolge von Baumaßnahmen auf in der Nähe befindlichen Bau-
union angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
stellen;
mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in
der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewie- (2) von Rückstau bei Rohrleitungsanlagen infolge ungenügender
sen ist. Abflussmöglichkeit oder infolge nicht sachgemäß angelegter
Umleitungsgräben oder Rohrleitungen.
A2-6.6 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden
A2-6.10.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Für gesetzliche Pflichten und Ansprüche aus inländischen Ver-
Sachschäden aufgrund sonstiger Überschwemmungen oder Über-
sicherungsfällen, die im Ausland geltend gemacht werden, gelten
flutungen stehender und fließender Gewässer, insbesondere, wenn
A2-6.5.2 bis A2-6.5.4.
sie im Zusammenhang stehen mit dem Aufstau von Gewässern
A2-6.7 Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften anlässlich der Errichtung von Staudämmen, Kraftwerken, Brücken
Versichert sind gesetzliche Ansprüche gegen den Versicherungs- oder ähnlicher umfangreicher Bauwerke.
nehmer aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften.
Dies gilt auch, wenn sich diese Ansprüche gegen die Arbeits- oder A2-6.11 Senkungen und Erdrutschungen
Liefergemeinschaft selbst richten. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
A2-6.7.1 Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die Quote beschränkt, aus Schäden durch Senkungen eines Grundstücks und durch Erd-
welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers rutschungen.
an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
unerheblich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Per- Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden
sonen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien am Baugrundstück selbst und/oder den darauf befindlichen Ge-
usw.) angehören. bäuden oder Anlagen.
A2-6.7.2 Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der A2-6.12 Asbestschäden
vereinbarten Versicherungssummen über A2-6.7.1 hinaus für den
Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:
eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist A2-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Personen-, Sach-
und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrags kein und Vermögensschäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen
Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungs- oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
nehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden A2-6.12.2 Als Versicherungsfall gilt – abweichend von A2-3 – die erstmali-
des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ge Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den
ein Fehlbetrag verbleibt. Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der
A2-6.7.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche Dauer des Versicherungsvertrages. Ein Haftpflichtanspruch gilt als
a) wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer oder eine
Arbeitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeits- mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder
gemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus erge- ein Dritter dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten
benden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungs-
verursacht wurden. nehmer oder eine mitversicherte Person zu haben.
b) der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft unterein- A2-6.12.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
ander sowie der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Personenschäden infolge von Arbeitsunfällen und Berufskrank-
Partner und umgekehrt. heiten gemäß SGB VII oder gleichartigen Bestimmungen anderer
Länder.
A2-6.7.4 Versicherungsschutz im Umfang von A2-6.7.1 bis A2-6.7.3 besteht
auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst. A2-6.12.4 Der Versicherungsschutz für Schäden im Sinne von A2-6.12.1 besteht
im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssummen,
A2-6.8 Schäden durch Strahlen höchstens jedoch in Höhe von 1.000.000 EUR, je Versicherungsfall.
A2-6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers Diese Versicherungssumme stellt auch die Höchstersatzleistung für
wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusam- alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
menhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. A2-6.13 Auslösen von Fehlalarm
Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
Versichert sind – gemäß Ziff. A2-1.3 – auch öffentlich-rechtliche An-
Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt dies ausschließlich für sprüche wegen Vermögensschäden durch versehentlich ausgelösten
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[Seite 34]
Alarm bei Dritten (z. B. Einsatzkosten für Rettungs-/Wach- und ordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei
sonstige Dienste). maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
Die Versicherungssumme beträgt 300.000 EUR je Versicherungsfall A2-7.3 Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Aufwendungen gemäß
im Rahmen der Pauschalversicherungssumme für Personen-, Sach- A2-7.1 und A2-7.2 von einem Dritten oder von einer Behörde im Wege
und Vermögensschäden. Diese Versicherungssumme stellt auch die der Ersatzvornahme geleistet werden.
Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versiche- A2-7.4 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
rungsjahres dar.
a) dem Versicherer die Feststellung einer Betriebsstörung oder
A2-6.14 Versagen einer Alarmanlage eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um-
wegen des Abhandenkommens von Sachen, das auf eine Störung/ fang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist,
ein Versagen einer vom Versicherungsnehmer installierten bzw. den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang
gewarteten Alarmanlage zurückzuführen ist. zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Wi-
Die Versicherungssumme beträgt 300.000 EUR je Versicherungsfall derspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe gegen
im Rahmen der Pauschalversicherungssumme für Personen-, Sach- behördliche Anordnungen einzulegen oder
und Vermögensschäden. Diese Versicherungssumme stellt auch die b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versiche- A2-7.5 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A2-7.4 genannten
rungsjahres dar. Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für
A2-6.15 Arbeitnehmerüberlassung Aufwendungen gemäß A2-7 vereinbarten Gesamtbetrages nur die
A2-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
ausschließlich für Schäden, die infolge eines Verschuldens bei der Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A2-7.4 genannten
Auswahl der Arbeitskräfte im Rahmen einer erlaubten Arbeitneh- Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt,
merüberlassung an Dritte gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungs- etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwen-
gesetz (AÜG) entstehen. dungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des
A2-6.15.2 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der über- Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis
lassenen Arbeitskräfte für Schäden, die sie bei der Ausführung ihrer zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr-
dienstlichen Verpflichtung für den Entleiher Dritten – nicht jedoch lässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
dem Entleiher selbst – zufügen. Erlangt die überlassene Arbeits- Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz
kraft Versicherungsschutz aus der Betriebs-Haftpflichtversicherung etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwen-
des Entleihers, so entfällt der Versicherungsschutz aus diesem dungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Ver-
Vertrag. letzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht
A2-6.15.3 Nicht versichert sind Personenschäden als Folge von Arbeitsunfällen des Versicherers ursächlich ist.
oder Berufskrankheiten im Betrieb des Entleihers gemäß Sozial- A2-7.6 Versicherungssummen, Selbstbeteiligung
gesetzbuch VII sowie Haftpflichtansprüche des Entleihers gegen die Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden bis
überlassenen Arbeitskräfte. 2.000.000 EUR je Betriebsstörung oder behördlicher Anordnung
A2-6.15.4 Der Versicherungsschutz erlischt – unbeschadet sonstiger Fristen ersetzt. Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsjahr
– mit der Rücknahme oder dem Widerruf der Erlaubnis (§§ 4 und 5 2.000.000 EUR.
AÜG). Es erfolgt eine Anrechnung auf die in A2-5.1 vereinbarte Pauschal-
A2-6.16 Abbruch- und Einreißarbeiten Versicherungssumme und auf die Jahreshöchstersatzleistung.
A2-6.16.1 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Abbruch- und Der Versicherungsnehmer hat die im Versicherungsschein genannte
Einreißarbeiten. Selbstbeteiligung selbst zu tragen.
Kein Versicherungsschutz besteht für Sprengungen. A2-7.7 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen – auch soweit
A2-6.16.2 Für Schäden aus Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, sie sich mit Aufwendungen im Sinne von A2-7.1 decken – zur Er-
dessen Radius der des einzureißenden Bauwerks entspricht, be- haltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
trägt die Versicherungssumme für Sachschäden 300.000 EUR je Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen
Versicherungsfall im Rahmen der Pauschalversicherungssumme für (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Ver-
Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die Höchstersatzleis- sicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder
tung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt Besitz des Versicherungsnehmers standen; auch für solche, die der
600.000 EUR. Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat.
A2-6.17 Geothermie Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder
Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten
Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Schadens, falls nicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstü-
Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehö- cke oder Sachen des Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden
ren nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und
A2-7.8 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Aufwendungen– auch
Geothermie mittels Bohrung.
soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von A2-7.1 decken –, die
A2-6.17.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend
wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit gemacht werden.
a) Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärme- Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforde-
körbe), rung
b) Herstellung und Lieferung von Teilen für Geothermie-Anlagen. - des Versicherungsnehmers,
Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden - zuständiger Behörden oder
oder wurden, versichert werden sollen, kann der Versicherungs-
- sonstiger Dritter
schutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder
in seinen Nachträgen erweitert werden. an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags-
oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter
A2-6.17.2 Die Ausschlüsse
Stelle auf die angegebenen Mängel prüfen und die gegebenenfalls
A2-8.10 Bergschaden, Schäden beim Bergbaubetrieb festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich benannte
A2-8.25 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers Maßnahmen durchführen zu lassen.
finden keine Anwendung.
A2-8 Allgemeine Ausschlüsse
A2-7 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht aus-
A2-7.1 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls sind Aufwendun- drücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungs-
gen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung schutz ausgeschlossen:
oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicher-
A2-8.1 Vorsätzlich oder durch bewusstes Abweichen herbeigeführte Schä-
ten
den
- Personen-, Sach-, oder gemäß A2-1.1.1 b) mitversicherten Ver-
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die
mögensschadens (Umwelthaftpflicht-Risiko),
den Schaden
- Umweltschadens (Umweltschadens-Risiko).
a) vorsätzlich oder
A2-7.2 Der Versicherer ersetzt Aufwendungen nach A2-7.1
b) durch bewusstes Abweichen von Gesetzen, Verordnungen oder
a) nach einer Betriebsstörung; an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anord-
b) auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung aufgrund behörd- nungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, oder
licher Anordnung. c) durch bewusstes
Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche An- - Nichtbefolgen der vom Hersteller gegebenen oder nach
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[Seite 35]
dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Her-
Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kont- stellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen
rollen, Inspektionen oder Wartungen oder Leistungen übernommen haben.
- Unterlassen notwendiger Reparaturen A2-8.7 Asbest
herbeigeführt haben. Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
A2-2.3 findet keine Anwendung. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die
A2-8.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzu-
Arbeiten und sonstigen Leistungen führen sind.
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die A2-8.8 Genrisiken
den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von A2-8.8.1 Gentechnik
deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder zurückzuführen sind auf
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. a) gentechnische Arbeiten,
A2-2.3 findet keine Anwendung. b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
A2-8.3 Ansprüche der Versicherten untereinander c) Erzeugnisse, die
Ausgeschlossen sind Ansprüche - Bestandteile aus GVO enthalten
a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A2-8.4 benannten - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
Personen gegen die mitversicherten Personen, A2-8.8.2 Genetische Schäden
b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche- Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:
rungsvertrags,
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen genetischer Schäden.
c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Ver-
sicherungsvertrags. A2-8.9 Übertragung von Krankheiten
Diese Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft a) Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermö-
leben. gensschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit einer
A2-8.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetz- natürlichen versicherten Person resultieren, es sei denn, diese
lichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen Person beweist, dass sie weder vorsätzlich noch grob fahr-
lässig gehandelt hat.
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
A1- 2.3 findet keine Anwendung.
a) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häus-
licher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsver- b) Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
trag mitversicherten Personen gehören; schäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer
gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere ent-
Als Angehörige gelten standen sind, es sei denn, der Versicherungsnehmer beweist,
- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartner- dass weder er noch eine mitversicherte Person vorsätzlich oder
schaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach grob fahrlässig gehandelt hat.
dem Recht anderer Staaten, A2-8.10 Bergschäden, Bergbaubetrieb
- Eltern und Kinder, Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:
- Adoptiveltern und -kinder, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
- Schwiegereltern und -kinder, a) Bergschäden im Sinne des § 114 des Bundesberggesetzes
- Stiefeltern und -kinder, (BBergG), wenn hierdurch Grundstücke, deren Bestandteile
- Großeltern und Enkel, und Zubehör beschädigt werden;
- Geschwister sowie b) Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG
durchschlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familien- sowie Kohlenstaubexplosionen.
ähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie
Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt ge- durch Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG.
schäftsfähige oder betreute Person ist; A2-8.11 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungs- Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die
nehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von
Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.
wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesell- Zum Gebrauch gehört z.B. auch:
schaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen - Ein- und Aussteigen,
Rechts ist;
- Be- und Entladen,
e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine ein-
getragene Partnerschaftsgesellschaft ist; - Betanken und Aufladen,
f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. - Reparatur, Wartung und Reinigung,
Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für Ansprüche von An- - Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeits-
gehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher maschine.
Gemeinschaft leben. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem
Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im
A2-8.5 Leasing, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungs-
Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder
vertrag
Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen Betrieb gesetzt wird.
und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der
A2-8.12 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter
des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, geliehen, durch Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche
verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines be- a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitver-
sonderen Verwahrungsvertrags sind. sicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
A2-8.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges
sonstigen Leistungen verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-
oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versiche-
rungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder b) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen
sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus er-
oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden gebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden
Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangel- - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung
haften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder
Sache oder Leistung führt. Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
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Raumfahrzeuge bestimmt waren; nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren.
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überho- A2-8.23.2 Schäden an Böden oder Gewässern
lung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeu- Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
gen oder deren Teilen.
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden an
c) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Päch- Böden oder an Gewässern, die auf Grundstücken des Versiche-
ter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen. rungsnehmers eintreten.
A2-8.13 Wasserfahrzeuge Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die oder natürliche Lebensräume handelt.
der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von A2-8.24 Abfälle
ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
A2-8.24.1 Fehlerhafte Deklaration von Abfällen
Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Be-
sitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Was-
von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung,
serfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem
keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeuges
Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich geneh-
ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt
migt ist.
wird.
A2-8.24.2 Abfalldeponien
A2-8.14 Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden aus
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur
Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Endablagerung von Abfällen.
Sachen sowie aus der selbstständigen und nicht selbstständigen
Teilnahme am Eisenbahnbetrieb. A2-8.25 Grundwasser
A2-8.15 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt A2-8.25.1 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die
infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder
nachweislich
seines Fließverhaltens.
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Auf-
A2-8.25.2 Schäden am Grundwasser
ruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden am
beruhen. Grundwasser.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich A2-8.26 Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Klär-
elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. schlamm
A2-8.16 Entschädigungen mit Strafcharakter Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcha- Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
rakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von
A2-8.17 Französische „Garantie Décennale“ und gleichartige Bestimmungen Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-,
Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und den Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln.
damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Dies gilt nicht, wenn diese Stoffe
Artikel 1231.1 des französischen Code Civil oder gleichartiger Be- - durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswid-
stimmungen anderer Länder. rig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen,
A2-8.18 Sprengstoffe, Feuerwerke - durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder
Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt: - in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Ver-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Herstellung, sicherungsnehmers stehen.
Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lage- A2-8.27 Entwicklungsrisiko
rung zu Großhandelszwecken.
Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
A2-8.19 Sprengungen
Ausgeschlossen sind Umweltschäden durch hergestellte oder ge-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und allen lieferte fehlerhafte Erzeugnisse, wenn der Fehler im Zeitpunkt des
sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die entstehen bei Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissen-
Sprengungen: an Immobilien in einem Umkreis mit einem Radius schaft und Technik nicht hätte erkannt werden können.
von weniger als 150 m.
Zu A2-8:
A2-8.20 Kleckerschäden
Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die
dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Die Ausschlüsse in A2-8 gelten unabhängig davon, ob bereits er-
Stoffen, diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, ver- hebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von
dampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer eingetreten
ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche sind oder bereits eine Gefahr für die menschliche Gesundheit be-
Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen. steht.
Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt dies nur für wassergefährden-
de Stoffe, die in den Boden oder ein Gewässer gelangen. A2-9 Veränderungen des versicherten Risikos
A2-8.21 Normalbetrieb (Erhöhungen und Erweiterungen)
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die A2-9.1 Versichert sind Pflichten und Ansprüche aus Erhöhungen und Er-
durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf weiterungen des versicherten Risikos. Für Risiken gemäß A2-1.4 a)
genommene Umwelteinwirkungen entstehen. bis f) gilt dies ausschließlich für mengenmäßige Veränderungen von
Stoffen innerhalb der versicherten Risiken.
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis
erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der A2-9.2 Kein Versicherungsschutz besteht
schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegeben- a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungs-
heiten des Einzelfalls die Möglichkeiten derartiger Schäden nicht pflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
erkennen musste.
b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvor-
A2-8.22 Schäden vor Vertragsbeginn sorgepflicht unterliegen.
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die c) für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die
vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind. mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
A2-8.23 Grundstücke des Versicherungsnehmers
A2-9.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des
Grundstücke des Versicherungsnehmers sind solche, die versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
- in seinem Eigentum stehen oder standen, Rechtsvorschriften, soweit diese nicht Vorschriften zur Versiche-
rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben.
- von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder
Für das Umweltschadens-Risiko gilt dies nur, soweit es sich hierbei
- durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden.
um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU - Umwelthaf-
A2-8.23.1 Erwerb belasteter Grundstücke tungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt. In diesen Fällen ist der Ver-
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht
des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt
36
[Seite 37]
an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn
Kenntnis erlangt hat. noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben
A2-9.4 Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes wurden.
zur Gefahrerhöhung bleiben unberührt. A2-12.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils
unverzüglich und umfassend zu informieren über:
A2-10 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorge- a) seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende
versicherung) Information an die zuständige Behörde,
A2.10.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags sind Pflichten und Ansprüche b) behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanie-
aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu ent- rung eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungs-
stehen, sofort versichert. nehmer,
Dies gilt nicht für Risiken gemäß A2-1.4 a) bis f). c) die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung
Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. oder Sanierung eines Umweltschadens,
Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. d) den Erlass eines Mahnbescheids,
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, ent- e) eine gerichtliche Streitverkündung,
fällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab
dessen Entstehung. f) die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder ge-
richtlichen Verfahrens.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt
wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue A2-12.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwen-
Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt dung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Ver-
hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen sicherers sind zu befolgen, so-weit es für den Versicherungsnehmer
war. zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheits-
gemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadener-
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemesse- mittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach
nen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig
Beitrags inner-halb einer Frist von einem Monat nach Eingang der sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstü-
Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das cke übersandt werden.
neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
A2-12.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden
A2-10.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen.
bis zur Einigung im Sinne von A2-10.3
A2-12.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zu-
a) für das Umwelthaftpflicht-Risiko auf den Betrag von sammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer
2.000.000 EUR für Personen-, Sach- und gemäß A2-1.1.1 b) fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehel-
mitversicherte Vermögensschäden, fe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
b) für das Umweltschadens-Risiko auf den Betrag von 2.000.000 A2-12.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren
EUR wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem
begrenzt. Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des
A2-10.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsan-
walt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsneh-
a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines mer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen
Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung
der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht stellen.
unterliegen;
A2-12.7 Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt,
b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von gelten die Rechtsfolgen der Ziffer D3-3.3.
Bahnen;
c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
unterliegen; A2-13 Zusatzbaustein 1 zum Umweltschadens-Risiko
d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb (Obligatorisch mitversichert)
im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu ver- A2-13.1 Umweltschäden auf eigenen Grundstücken und am Grundwasser
sichern sind.
Abweichend von A2-8.23.2 und A2-8.25.2 besteht im Rahmen und
e) für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten
mittels Bohrung errichtet werden oder wurden. oder Ansprüche wegen Umweltschäden
- an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die
A2-11 Nachhaftung sich auf Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die
A2-11.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder
dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder
des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der waren.
Versicherungsschutz für solche Schäden weiter, die während der - an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht,
Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder ge-
der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht fest- liehen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die
gestellt waren, mit folgender Maßgabe: menschliche Gesundheit ausgehen.
Der Versicherungsschutz Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden
- gilt für die Dauer von 10 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung an diesen Böden kann Versicherungsschutz nach A2-14 (Zusatzbau-
des Versicherungsverhältnisses angerechnet. stein 2) vereinbart werden.
- besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei - An Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum
Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Ver- des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm ge-
sicherungsvertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils mietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren.
der Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in - Am Grundwasser
dem das Versicherungsverhältnis endet, für den einzelnen Ver-
Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer han-
sicherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der Versicherungs-
delt, die vom Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet
summe des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsver-
oder geliehen sind oder waren, findet A2-1.3 dann keine Anwendung,
hältnis endet.
wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch
Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle genommen wird. Das gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen
werden so behandelt, als wären sie am letzten Tag vor Vertragsbe- Dritten auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umwelt-
endigung eingetreten. schadensgesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher
A2-11.2 A2-11.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch
des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise genommen wird.
wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Ver-
des versicherten Risikos abzustellen ist. sicherungsschein deklarierten Grundstücke.
Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des
A2-12 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei
Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht
unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und abweichend von A2-9 kein Versicherungsschutz.
nach Eintritt eines solchen
Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes
Für das Umweltschadens-Risiko gilt statt D3-3: zur Gefahrerhöhung bleiben unberührt.
A2-12.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach A2-13.2 Betriebsstörungserfordernis
37
[Seite 38]
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die A2-14.4 Ausschlüsse
unmittelbare Folge einer Betriebsstörung sind. Ausgeschlossen sind Kosten im Sinne von A2-14.3, soweit die
A2-7.2 b) (Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls ohne Schädigung des Bodens des Versicherungsnehmers Folge einer Be-
Vorliegen einer Betriebsstörung) und A2-8.22 Abs. 2 (Normalbe- triebsstörung beim Dritten ist.
trieb) finden keine Anwendung. Die in A2-1 bis A2-13 enthaltenen Ausschlüsse gelten auch für diesen
A2-13.3 Ausschlüsse Zusatzbaustein.
Die in A2-1 bis A2-12 enthaltenen Ausschlüsse gelten auch für diesen A2-14.5 Versicherungssummen, Maximierung, Selbstbeteiligung
Zusatzbaustein. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträ- Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung
gen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt zusätzlich: betragen im Rahmen der gemäß A2-5 vereinbarten Versicherungs-
a) Dekontaminationskosten summe 500.000 EUR.
Ausgeschlossen sind Kosten aus der Dekontamination von Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Leistungen
Erdreich infolge eines auf Grundstücken, die im Eigentum des des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs-
Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, jahres auf das einfache der vereinbarten Versicherungssumme
geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, eingetrete- begrenzt.
nen Brandes, Blitzschlages, einer Explosion, eines Anpralls oder Es gilt die im Versicherungsschein vereinbarte generelle Selbstbetei-
Absturzes eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung. ligung.
Dies umfasst auch die Untersuchung oder den Austausch von
Erdreich, ebenso den Transport von Erdreich in eine Deponie
und die Ablagerung oder Vernichtung von Erdreich.
Versicherungsschutz für derartige Kosten kann ausschließlich
über eine entsprechende Sach-/ Feuerversicherung vereinbart
werden.
b) Unterirdische Abwasseranlagen
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden,
die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen.
Abschnitt A3
Dies gilt nicht für versicherte Abscheider.
Produkthaftpflichtrisiko
c) Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungs-
für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versiche- nehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder
rungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. die Leistungen ausgeführt hat.
A2-13.4 Versicherungssummen, Maximierung, Selbstbeteiligung
Die Versicherungssumme entspricht der im Versicherungsschein
vereinbarten Versicherungssumme zur Betriebs-/Berufs-Haft- A3-1 Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko
pflichtversicherung, maximal jedoch 10 Mio. EUR.
A3-1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die
Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Leistungen gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen-,
des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs- Sach- oder und sich daraus ergebende Vermögensschäden - nicht
jahres auf das einfache der vereinbarten Versicherungssumme jedoch für in Ziff. A3-7 benannte Schäden - soweit diese durch vom
begrenzt. Versicherungsnehmer
Es gilt die im Versicherungsschein vereinbarte generelle Selbstbetei- - hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
ligung.
- erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
verursacht wurden.
A2-14 Zusatzbaustein 2 zum Umweltschadens-Risiko
Schäden nach Ziff. A3-7 sind im Umfang des Versicherungsschutzes
Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann nach Abschnitt A3 (Produkthaftpflichtrisiko) versichert.
durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Ver- A3-1.2 Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den Produktions- und
sicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert Tätigkeitsumfang der Betriebsbeschreibung, die sich aus dem Ver-
werden: sicherungsschein und seinen Nachträgen ergibt.
A2-14.1 Schädliche Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz
Abweichend von A2-8.23.2 und über den Umfang von A2-13 (Zusatz- A3-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum
baustein 1) hinaus besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Verhältnis zwischen den Versicherten (Versiche-
Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche rungsnehmer und mitversicherten Personen)
zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen
gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer A3-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des A3-2.1.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher
Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war. Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten
Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, für Schäden,
oder Entleiher des Bodens ist oder war, findet A2-1.3 keine Anwen- die sie in Ausführung betrieblicher oder beruflicher Tätigkeiten für
dung. den Versicherungsnehmer verursachen.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Ver- A3-2.1.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in
sicherungsschein deklarierten Grundstücke. Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungs-
nehmer verursachen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personen-
Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des
schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht
im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetz-
abweichend von A2-9 kein Versicherungsschutz.
buch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß
Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge
zur Gefahrerhöhung bleiben unberührt. des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
A2-14.2 Betriebsstörungserfordernis A3-2.1.3 des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters für Schäden aus
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für die Sanierung des der Ausübung der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen, die unmittelbare beschriebenen betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit.
Folge einer Betriebsstörung sind. A3-2.1.4 der vorgenannten Personen im gleichen Umfange auch nach ihrem
A2-7.2 b) (Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls ohne Ausscheiden aus den Diensten des Versicherungsnehmers aus ihrer
Vorliegen einer Betriebsstörung) und A2-8.21 Abs. 2 (Normalbe- früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
trieb) finden keine Anwendung. A3-2.1.5 der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen genannten mit-
A2-14.3 Versicherte Kosten versicherten rechtlich selbständigen Unternehmen.
In Ergänzung zu A2-1.2.2.2 sind die dort genannten Kosten für die A3-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestim-
Sanierung von Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert, mungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend
soweit von diesem Boden keine Gefahren für die menschliche anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vor-
Gesundheit ausgehen. sorgeversicherung (Ziff. A3-10), wenn das neue Risiko nur für eine
mitversicherte Person gem. Ziff. A3-.2.1.1 bis A3-2.1.3 entsteht.
Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versiche-
rungsnehmer nach einer Betriebsstörung A3-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen
oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder
- aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder
einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungs-
- diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufge- schutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitver-
wendet wurden. sicherten Personen.
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A3-2.4 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht A3-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädi-
ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Für die Erfüllung der gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines
Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versiche-
mitversicherten Personen verantwortlich. rungssummen begrenzt.
A3-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende Ver-
A3-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall sicherungsfälle
A3-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungs- - aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruk-
nehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung tions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es
eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer
Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden Zusammenhang, oder
zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtversicherungen - aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen
privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Mängeln behaftet sind,
Anspruch genommen wird.
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem
Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle
des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der eingetreten ist.
Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt hat,
kommt es nicht an. A3-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem
Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers
A3-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit diese nicht mit einem festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die
in Ziff. A3-6 oder A3-7 ausdrücklich mitversichert sind, auch wenn es begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
sich um gesetzliche Ansprüche handelt, Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvor- Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziff. A3-
nahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der 5.1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde,
Leistung; bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbst-
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung beteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadens-
durchführen zu können; ersatzansprüche verpflichtet.
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes A3-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die
oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung ge- Versicherungssummen angerechnet.
schuldeten Erfolges; A3-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die
ordnungsgemäße Vertragserfüllung; Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamt-
höhe dieser Ansprüche.
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der
Leistung; A3-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzah-
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatz- lungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die
leistungen. Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger
Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbe-
A3-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie auf trag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im
Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum
Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vor-
A3-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des schrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraft-
Versicherers fahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
A3-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage,
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungs-
die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Frei-
nehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn
stellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadens-
der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach
ersatzverpflichtungen.
Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Be-
Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, trag von der Versicherungssumme abgesetzt.
Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet
A3-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haft-
ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und
pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich
Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des
am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Ver-
Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den
sicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand
Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder
an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers Zu Ziff. A3-6 und Ziff. A3-7 gilt:
mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der
Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Abschnitt A3-6 und A3-7 regeln den Versicherungsschutz für be-
Anspruch des Dritten freizustellen. sondere Produkthaftpflichtrisiken und die erweiterten Produkthaft-
pflichtbedingungen, deren Risikobegrenzungen und die für diese
A3-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig
erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers Soweit Ziff. A3-6 und A3-7 keine abweichenden Regelungen ent-
abzugeben. halten, finden auch auf die in Ziff. A3-6 und A3-7 geregelten Risiken
alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. Ziff. A3-4 –
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Leistung der Versicherung und Ziff. A3-8 - Allgemeine Ausschlüsse).
Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der
Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer
führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Ver-
A3-6 Versicherungsschutz für besondere Produkthaft-
sicherungsnehmers.
pflichtrisiken, deren Risikobegrenzungen und be-
A3-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, sondere Ausschlüsse
das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtan-
spruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für A3-6.1 Subunternehmer
den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder ge- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
nehmigt, so trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung oder die aus der Beauftragung von Subunternehmern. Dies gilt auch für die
mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Tätigkeit als Generalunternehmer.
A3-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf vom Subunterneh-
das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente mer ausgeführte Bautätigkeiten und -verrichtungen, die über das
zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevoll- Tätigkeitsfeld des Versicherungsnehmers hinausgehen.
mächtigt.
Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Sub-
unternehmer.
A3-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, A3-6.2 Vertraglich übernommene Haftpflicht
Maximierung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) A3-6.2.1 Vereinbarte Eigenschaften
A3-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Ver- Versichert ist eine vertragliche Haftungserweiterung insoweit, als
sicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. der Versicherungsnehmer für auf Sachmängeln beruhende Scha-
Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere denersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang aufgrund einer
entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften
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seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldens- lich geschuldeten Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass
unabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vor- ein Sachschaden als Folge eines mangelhaften Werkes eingetreten
handen sind. ist. Versichert sind ausschließlich die Kosten, die erforderlich sind,
A3-6.2.2 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Nachbesserung
zugänglich zu machen und um nach erfolgter Nachbesserung den
Versichert ist eine vertragliche Haftungserweiterung, wenn der vorherigen Zustand wieder-herzustellen. A3-3.2 (1) findet inso-
Versicherungsnehmer gegenüber seinen Abnehmern auf die Unter- weit keine Anwendung. Dies gilt auch für Schäden und Mängel an
suchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB, Art. 38, 39 UN-Kauf- Leistungen des Versicherungsnehmers, die auf zugekaufte und
recht oder vergleichbarer anwendbarer Bestimmungen verzichtet. eingebaute mangelhafte Erzeugnisse Dritter zurückzuführen sind.
Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer Als Schadensereignis gem. A3-3.1 gilt der Zeitpunkt, in dem die
mit seinen Abnehmern vereinbart, dass eine Eingangskontrolle in Arbeiten abgeschlossen sind, die später die Nachbesserung erfor-
Form einer Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel, Transportschä- derlich machen.
den und Identität der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und
Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich den Ersatz folgen-
erkannte Mängel unverzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt
der Kosten:
werden müssen.
- Aufsuchen und Freilegen von Schäden und Mängeln gemäß A3-
A3-6.2.3 Lieferkettenklausel bei Verbrauchsgüterkauf
6.6 (z. B. Grabearbeiten, Abreißen von Tapeten, Aufschlagen
Versichert ist eine vertragliche Haftungserweiterung, wenn der von Wänden, Fliesen, Böden).
Versicherungsnehmer, dessen Erzeugnisse Teil eines Verbrauchs-
- Wiederherstellen des Zustandes der freigelegten Stellen, der
gutes und letzteres wiederum Gegenstand eines Verbrauchsgüter-
bestehen würde, wenn die unter A3-6.6 genannten Schäden
kaufes i.S.v. § 474 BGB wurde, vor Eintritt des Versicherungsfalles
und Mängel nicht aufgetreten wären (z. B. Verfüllen, Vermau-
mit seinem unmittelbaren Abnehmer Rückgriffsansprüche analog §
ern, Verputzen einschließlich Maler-, Tapezier- und Fliesenlege-
478, 479 BGB vereinbart.
arbeiten).
A3-6.2.4 Verlängerung der Verjährungsfrist bei Gewährleistungsansprüchen Mitversichert sind Schäden an Arbeiten/Sachen, die der Versiche-
Versichert ist eine vertragliche Haftungserweiterung, wenn der Ver- rungsnehmer ursprünglich hergestellt oder geliefert hat oder in
sicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern die Verlängerung seinem Auftrag oder für seine Rechnung hat herstellen oder liefern
der gesetzlichen Verjährungsfrist bis auf höchstens 5 Jahre verein- lassen und die zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten
bart. beschädigt werden müssen, sofern es sich nicht um die nachzu-
A3-6.2.5 Ziff. A3-3.3 findet keine Anwendung bessernden mangelhaften Sachen/Arbeiten selbst handelt. Der
Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten einer notwendigen
A3-6.3 Verlust von Flüssigkeiten und Gasen (Medienverluste) Demontage von vom Versicherungsnehmer gelieferten Arbeiten/
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Sachen, ohne einen Sachsubstanzschaden.
wegen Austretens oder Verlust von Flüssigkeit oder Gasen aus der A3-6.6.2 Mitversichert sind Schäden durch den Ausfall der Nutzung der von
Herstellung, Lieferung, Montage, Instandhaltung oder Wartung den Nachbesserungsarbeiten betroffenen Gebäuden/Räumen/
von Anlagen oder Behältern ausschließlich soweit es sich um den Grundstücken, wie z. B. Schäden durch Betriebsunterbrechung
Wiederbeschaffungswert dieser Flüssigkeiten oder Gase handelt. und Produktionsausfall oder durch die notwendige Räumung einer
Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Wohnung.
Anwendung. Kein Versicherungsschutz besteht,
A3-6.4 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-An- - wenn der Nachbesserungsanspruch seitens des Auftraggebers
hänger, Dienstfahrräder nach Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 634a BGB bzw. §13
A3-6.4.1 Versichert ist – abweichend von Ziff. A3-8.11 – die gesetzliche Haft- Nummer 4 VOB/B geltend gemacht wird. Dies gilt auch dann,
pflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten, Besitz und Ge- wenn eine abweichende Verjährungsfrist mit dem Auftragge-
brauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen ber vereinbart ist,
Fahrzeugen: - für sonstige Kosten, insbesondere für die Beseitigung un-
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende mittelbarer Schäden und Mängel an den hergestellten oder
Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte gelieferten Arbeiten oder Sachen,
Höchstgeschwindigkeit; - für die Nachlieferung einschließlich Transportkosten.
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Für Schäden an eigenen Leistungen im Sinne A3-6.6.1 sowie für
Höchstgeschwindigkeit; Schäden gemäß A3-6.6.2 beträgt die Versicherungssumme je
(3) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr Versicherungsfall 250.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle
als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 500.000 EUR.
(4) nicht zulassungspflichtige Kfz-Anhängern, soweit nicht Ver- Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden-Versicherungs-
sicherungsschutz über eine Kfz-Versicherung des ziehenden summe je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleis-
Fahrzeugs besteht. tung.
A3-6.7 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)
(5) nicht zulassungspflichtige Dienstfahrräder.
Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und alle sich
A3-6.4.2 Die in Ziff. A3-6.4.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem
daraus ergebenden Vermögensschäden durch eine betriebliche oder
berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer
berufliche Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass der Ver-
das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten
sicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des
gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür
Versicherungsnehmers
zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten
Fahrer gebraucht wird. (1) an diesen Sachen tätig geworden ist (Bearbeitung, Reparatur,
Beförderung, Prüfung oder dergleichen),
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen We-
gen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. (2) diese Sachen zur Durchführung seiner Tätigkeiten als Werk-
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass zeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche oder dergleichen
das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die benutzt hat oder
erforderliche Fahrerlaubnis hat. (3) Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelbaren Einwirkungs-
Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, bereich der Tätigkeit befunden haben. Sind zum Zeitpunkt
gelten die Rechtsfolgen der Ziffer D3-3.3. der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen
getroffen worden, um diese Schäden zu vermeiden, liegt kein
A3-6.4.3 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Tätigkeitsschaden vor.
aus der Überlassung dieser Kraftfahrzeuge an betriebsfremde Per-
Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur
sonen. Ausgeschlossen bleibt die persönliche Haftpflicht derjenigen
dann vor, wenn diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von
Personen, denen die Kraftfahrzeuge überlassen worden sind.
der Tätigkeit betroffen gewesen, unmittelbar benutzt worden sind
A3-6.5 Mängelbeseitigungsnebenkosten oder sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden haben.
Versichert sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die als Schiffe gelten als unbewegliche Sachen.
Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. Erfasst sind insoweit A3-6.7.1 Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen, Containern
auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleis- beim Be- und Entladen
tung zum Zwecke der Schadensbeseitigung zugänglich zu machen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen.
wegen Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen, Con-
Kein Versicherungsschutz besteht insofern für Kosten, die aufge- tainern ausschließlich, falls jene durch oder beim Be- und Entladen
wendet werden entstanden sind.
- ausschließlich zur Nachbesserung, ohne dass ein Folgeschaden Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungs-
eingetreten ist oder schutz, wenn diese beim Abheben von oder Heben auf Land- oder
- zur Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst. Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be-
und Entladens entstanden sind. Dies gilt nicht, wenn die Container
A3-6.6 Nachbesserungsbegleitschäden selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions-
A3-6.6.1 Versichert sind im Folgenden bestimmte Kosten, die nur zur gesetz- oder Lagerverträgen) sind.
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Für Schäden am Ladegut besteht Versicherungsschutz, soweit zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
- die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer oder für Mitver- Versicherungsjahres dar.
sicherte bestimmt ist, Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
- es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer
von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten zur Lohnbe- oder -verarbeitung/Lohnveredelung befinden oder be-
gelieferte Sachen handelt, funden haben.
- der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer oder Kein Versicherungsschutz besteht für den bei Serien- oder
Mitversicherten bzw. in deren Auftrag oder deren Rechnung Massenverarbeitung ohnehin üblichen/oder verfahrensbedingt zu
von Dritten übernommen wurde. erwartenden Ausschussanteil sowie Entsorgung, Unschädlichma-
chung oder sonstige Beseitigung (auch Abtransport) der fehlerhaft
A3-6.7.2 Datenlöschkosten bearbeiteten oder beschädigten Vorprodukte.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind ferner Ansprüche
wegen Schäden Dritter durch versehentliche Datenlöschung, -be- wegen Schäden an verderblichen Waren, fehlender oder vermin-
schädigung, Beeinträchtigung der Datenordnung oder sonstiger derter Haltbarkeit derselben, die bei oder infolge der Bearbeitung,
Nichtverfügbarkeit von Daten, die durch mangelhaft ausgeführte Verarbeitung, Abfüllung, Verpackung usw. entstanden sind. Eine
Arbeiten (nicht Wartung, Reparatur und Installation von Hard- und Vereinbarung des Versicherungsnehmers mit seinem Abnehmer
/ oder Software) entstanden sind und alle sich daraus ergebenden über die Beschaffenheit oder Haltbarkeit verderblicher Waren gilt
Vermögensschäden. Derartige Schäden werden wie Sachschäden zudem nicht als die Vereinbarung von Eigenschaften, sondern als
behandelt. nicht versicherte Garantiezusage.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Ausgeschlossen sind Schäden an fremden Kraft-, Schienen- und
Sach- und / oder Vermögensschäden Wasserfahrzeugen, Luft- und Raumfahrzeugen.
- an Kraft-, Luft- / Raum-, Schienen- und Wasserfahrzeugen; Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 500.000
- durch fehlerhafte IT-Analyse, -Beratung, Planung, Einweisung EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Ver-
und / oder Schulung; sicherungsjahres beträgt 1.000.000 EUR.
- durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, ergänzte und / Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden-Versicherungssum-
oder modifizierte Hard- und Software sowie Softwarepflege; me je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
- durch fehlerhafte Datenerfassung, -bearbeitung und / oder A3-6.7.7 Obhutsschäden
-verarbeitung; Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
- durch Software u. dgl. die geeignet ist, die bestehende Daten- wegen Schäden an fremden Sachen, die sich aufgrund eines beson-
ordnung zu zerstören oder negativ zu beeinflussen (z. B. „Soft- deren Verwahrungsvertrages in Obhut des Versicherungsnehmers
ware-Viren“, „Trojanische Pferde“): befinden.
- sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden wie z.B. Die Regelungen gemäß A3-3.2 (Erfüllungsansprüche) und A3-8.5
Betriebsstillstand, Produktionsausfall. (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
A3-6.7.3 Tätigkeitsschäden an Leitungen sonstigen Leistungen) bleiben davon unberührt.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprü-
wegen Tätigkeitsschäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische che wegen
Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie - Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung;
Frei- oder Oberleitungen. - Schäden von natürlichen oder juristischen Personen, die mit
A3-6.7.4 Tätigkeitsschäden an zur Verfügung gestelltem Fremdmaterial dem Versicherungsnehmer oder den in Ziffer A3-2.1.1 ge-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers nannten Personen kapital- und/oder personalmäßig verbunden
wegen Tätigkeitsschäden an ihm zur Verfügung gestelltem Fremd- sind oder bei denen es sich um Angehörige (Definition siehe
material beim oder infolge des Ein-, Auf- oder Zusammenbaus in A3-2.1.2) handelt. Dies gilt auch bei Mitversicherung rechtlich
oder mit anderen Sachen. Voraussetzung für den Versicherungs- selbständiger Unternehmen;
schutz ist, dass sowohl der Ein-, Auf- oder Zusammenbau, als auch - Schäden an Arbeitsmaschinen/-geräten und sonstigen Kraft-
der Eintritt des Tätigkeitsschadens außerhalb des Betriebsgrund- fahrzeugen.
stücks des Versicherungsnehmers erfolgen. Ziff. A3-3.2 findet Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 500.000
insoweit keine Anwendung. EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Ver-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen sicherungsjahres beträgt 1.000.000 EUR.
(1) der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsneh- Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden-Versicherungssum-
mer zur Lohnbe- oder -verarbeitung/Lohnveredelung oder zur me je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
Reparatur befinden oder befunden haben; A3-6.8 Unterfangungen und Unterfahrungen
(2) Vermögensschäden, die sich aus diesen Tätigkeitsschäden er- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
geben – insoweit abweichend von Ziff.A1-6.7 Satz 1. wegen Sachschäden an den zu unterfangenden und unterfahren-
A3-6.7.5 Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen den Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A3-6.9 Überschwemmungen
wegen Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen. A3-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen aus Schäden durch Überschwemmung oder Überflutung stehender
der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer und fließender Gewässer auf Grund
zur Lohnbe- oder -verarbeitung/Lohnveredelung, Reparatur oder zu (1) der Verstopfung natürlicher und künstlicher Wasserläufe
sonstigen Zwecken infolge von Baumaßnahmen auf in der Nähe befindlichen Bau-
- auf seinem Betriebsgrundstück oder stellen;
- außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsge- (2) von Rückstau bei Rohrleitungsanlagen infolge ungenügender
walt Abflussmöglichkeit oder infolge nicht sachgemäß angelegter
Umleitungsgräben oder Rohrleitungen.
befinden oder befunden haben.
A3-6.9.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Die Ausschlussbestimmungen der A3-3.2 (Erfüllungsansprüche) und Sachschäden aufgrund sonstiger Überschwemmungen oder Über-
A3-8.5 (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder flutungen stehender und fließender Gewässer, insbesondere, wenn
Sachen) bleiben bestehen. sie im Zusammenhang stehen mit dem Aufstau von Gewässern
A3-6.7.6 Soweit nicht bereits nach den Bestimmungen zu den Tätigkeits- anlässlich der Errichtung von Staudämmen, Kraftwerken, Brücken
schäden Versicherungsschutz besteht, ist eingeschlossen, auch oder ähnlicher umfangreicher Bauwerke.
beim unmittelbaren Bearbeitungsvorgang, die gesetzliche Haft- A3-6.10 Senkungen und Erdrutschungen
pflicht wegen Beschädigung oder Vernichtung von fremden Sachen, Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
die sich im Betrieb des Versicherungsnehmers zur Reparatur oder aus Schäden durch Senkungen eines Grundstücks und durch Erd-
sonstigen Zwecken (z. B. Verpackungs-, Kommissionierungsarbei- rutschungen.
ten, Foto-, Restaurationsarbeiten, Produktionsmittel) befunden
haben. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden
Die Regelungen von A3-3.2 und A3-8.5 finden insoweit keine An- am Baugrundstück selbst und/oder den darauf befindlichen Ge-
wendung. bäuden oder Anlagen.
Für Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung oder Vernichtung A3-6.11 Schäden im Ausland
von fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer zur Reparatur
oder sonstigen Zwecken (z. B. Verpackungs-, Kommissionierungs- A3-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
arbeiten, Foto-, Restaurationsarbeiten, Produktionsmittel) über- wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich
nommen hat, beträgt die Versicherungssumme im Rahmen der (1) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Aus-
Versicherungssumme für Sachschäden 500.000 EUR. Dies stellt stellungen, Kongressen, Messen und Märkten;
41
[Seite 42]
(2) aus Arbeiten und Leistungen im Inland oder Ausland (nicht A3-6.13.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
USA, US-Territorien oder Kanada); (1) wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die
(3) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Arbeitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeits-
Versicherungsnehmer wissentlich dorthin geliefert hat oder gemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus erge-
hat liefern lassen (indirekter Export); benden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden
(4) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins Ausland verursacht wurden.
(nicht USA, US-Territorien oder Kanada) geliefert hat, hat (2) der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft unterein-
liefern lassen oder die dorthin gelangt sind. ander sowie der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die
(5) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die Partner und umgekehrt.
vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit A3-6.13.4 Versicherungsschutz im Umfang der Ziff. A3-6.13.1 bis A3-6.13.3 be-
der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, soweit steht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.
diese Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten den Bestimmun-
gen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen. Dies gilt auch für A3-6.14 Schäden durch Strahlen
die gesetzliche Haftpflicht der unter Ziff. A3-2.1.1 genannten A3-6.14.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Personen. wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusam-
A3-6.11.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und menhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z.B. Strahlen
außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemach- von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen) stehen, ausschließ-
ten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- lich für
und Gerichtskosten, werden - abweichend von Ziff. A3-5.5. - als
- vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
oder sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit energie-
A3-6.11.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah- reichen ionisierenden Strahlen verwendet werden, ohne dass
lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs- dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war.
union angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in A3-6.14.2 Dies gilt nicht für Schäden,
der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewie- - die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von
sen ist. einer solchen Anlage ausgehen;
A3-6.11.4 Nicht versichert ist die Haftpflicht für im Ausland gelegene Be- - die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich
triebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.
Läger und dgl., auch ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
A3-6.15 Vermögensschäden
A3-6.11.5 Bei Versicherungsfällen gemäß Ziffer A3-6.11.1 (2) und (4) in den
USA, in US-Territorien und Kanada oder Ansprüchen, die dort Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
geltend gemacht werden, besteht Versicherungsschutz nur, sofern wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
dies ausdrücklich im Versicherungsschein und seinen Nachträgen als Sachschäden entstanden sind.
vereinbart gilt.
A3-6.15.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Es gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen: Vermögensschäden
(1) Die Versicherungssummen sowie der Selbstbehalt gelten (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder
gemäß dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen ver- für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte
einbart. Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
(2) Nicht versichert ist die Haftpflicht für in USA, US-Territorien (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prü-
und Kanada gelegene Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder fender oder gutachterlicher Tätigkeit;
Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl., auch ohne eigene
Rechtspersönlichkeit. (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirt-
schaftlich verbundene Unternehmen;
(3) Versicherungsschutz besteht nicht für Ansprüche auf Ent-
schädigungen mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
exemplary damages. (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstal-
(4) Für die Ermittlung der Leistungen des Versicherers werden bei tung;
Schadenereignissen in den USA und in Kanada die Aufwen- (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing-
dungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor-
Versicherungssumme angerechnet. gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichts- Unterschlagung;
kosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Scha- (7) aus
dens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadener-
- Rationalisierung und Automatisierung,
mittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst
entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des - Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstel-
Versicherers entstanden sind. lung,
A3-6.12 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden - Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer
Daten.
Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland
geltend gemacht werden, gelten die Ziff. A3-6.11.2 – Ziff. A3-6.11.4. (8) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namens-
rechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten
A3-6.13 Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kos-
aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Dies gilt tenanschlägen;
auch, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige
Liefergemeinschaft selbst richtet.
oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
A3-6.13.1 Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bau- Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder
abschnitten aufgeteilt, besteht ausschließlich Versicherungsschutz Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
für Schäden, die der Versicherungsnehmer im Rahmen der von ihm
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
übernommenen Aufgabe verursacht hat.
Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftrag-
A3-6.13.2 Sind die Aufgaben nicht im Sinne von A3-6.13.1 aufgeteilt oder ist gebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
der schadenverursachende Partner nicht zu ermitteln, gilt
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld,
(1) Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die Quote beschränkt, Wertpapieren und Wertsachen.
welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungs-
nehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. A3-6.15.2 Verletzung von Datenschutzgesetzen
Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die schaden- Versichert ist – abweichend von den Ziff. A3-6.15.1 – die gesetzliche
verursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden
Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung
(2) Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der personenbezogener Daten.
vereinbarten Versicherungssummen über Ziff. A3-6.13.1 hinaus
Versichert sind – abweichend von Ziff. A3-8.3 – gesetzliche Haft-
für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das In-
pflichtansprüche wegen Vermögensschäden von Versicherten (Ver-
solvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse
sicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander.
abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nicht-
zahlung seines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Pau-
Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene schalversicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögens-
Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und schäden jedoch höchstens bis zu 1.000.000 EUR, je Versicherungs-
der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag fall. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
verbleibt. Versicherungsjahres beträgt 2.000.000 EUR.
42
[Seite 43]
A3-6.15.3 Vermögensschäden durch Energiemehraufwand A3-6.15.7 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
Versichert ist - abweichend von A3-1.1 -die gesetzliche Haftpflicht Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als
des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator gemäß der Ver-
durch Personen- noch Vermögensschäden entstanden sind, aus ordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
einem erhöhten Energie- oder Wasserverbrauch aufgrund vom (BaustellV).
Versicherungsnehmer mangelhaft erbrachten Installationen, Repa- Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Pau-
raturen, Wartungsarbeiten. schalversicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögens-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche infolge schäden jedoch höchstens bis zu 1.000.000 EUR, je Versicherungs-
Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen. fall. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Pau- Versicherungsjahres beträgt 2.000.000 EUR.
schalversicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögens- A3-6.16 Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereit-
schäden jedoch höchstens bis zu 1.000.000 EUR, je Versicherungs- stellung elektronischer Daten
fall. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines A3-6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Versicherungsjahres beträgt 2.000.000 EUR. wegen Schäden - auch Tätigkeitsschäden - aus dem Austausch, der
A3-6.15.4 Energieberater Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, (z. B. im
Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger), ausschließlich aus
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen Vermögensschäden aus der Tätigkeit als (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder
Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch
(1) berechtigter Energieberater und Aussteller von Energieauswei- Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
sen gem. EnEV,
(2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nicht-
(2) staatlich anerkannter bzw. zugelassener Energieberater oder erfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten
(3) zugelassener oder zertifizierter Aussteller von Energieauswei- und zwar wegen
sen für Gebäude (inklusive Haustechnik). - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Vermögensschäden durch jedoch weiterer Datenveränderungen sowie
die Tätigkeit als Energieberater oder Aussteller von Energieauswei- - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten
sen, bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft
- die sich auf Bauwerke beziehen, die im Eigentum des Versiche- erfasster Daten;
rungsnehmers stehen oder standen; (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Daten-
- an denen der Versicherungsnehmer Umbauten, Sanierungen austausch;
oder ähnliches vornimmt oder vorgenommen hat. Für (1) bis (3) gilt:
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Pau- Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschen-
schalversicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögens- den, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheits-
schäden jedoch höchstens bis zu 1.000.000 EUR, je Versicherungs- maßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall)
fall. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der
Versicherungsjahres beträgt 2.000.000 EUR. Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte
A3-6.15.5 Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten erfolgen.
A3-6.15.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gelten die
aus der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten. Rechtsfolgen der Ziffer D3-3.3.
A3-6.15.5.2 In Erweiterung von A3-3.1 und in Abweichung von A3-6.15.1 (8) um- (4) der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten,
fasst der Versicherungsschutz nach A3-6.15.5 auch insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle
Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten.
- Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Der Versicherer ersetzt auch
Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungs-
- Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem
nehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf
der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Ver-
Unterlassung oder Widerruf handelt;
sicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um
- Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Wider- Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
rufsklage gegen den Versicherungsnehmer.
- Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder
Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherer vom Beginn eines Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.
Verfahrens, nach Zustellung der Klageschrift, Antragsschrift oder des
Für (1) bis (4) gilt:
Gerichtsbeschlusses unverzüglich und vollständig unterrichtet wird.
Die Ausschlüsse der Ziff. A3-6.15.1 (8) und A3-8.26 finden keine An-
A3-6.15.5.3 Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Pau-
wendung.
schalversicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögens-
schäden jedoch höchstens bis zu 1.000.000 EUR, je Versicherungs- A3-6.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Tätigkeiten oder
fall. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Leistungen:
Versicherungsjahres beträgt 2.000.000 EUR. - IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
A3-6.15.6 Sachverständigentätigkeit - Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
A3-6.15.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers - Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -war-
wegen Vermögensschäden aus der gelegentlichen Tätigkeit als tung, -pflege;
Gutachter und Sachverständiger, sofern diese Tätigkeit im eigenen - Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-
Fachbereich ausgeübt wird. Providing;
Versichert sind die nachfolgend genannten Tätigkeiten: - Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
- gutachterliche Beurteilung bestehender Verhältnisse als Pri- - Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
vatgutachter (z. B. Bewertungen, Beschaffenheits- und Eigen-
schaftsuntersuchungen, Schadenermittlungen, gutachterliche - Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer
Stellungnahme zu behaupteten Mängeln und Fehlern), Vermögensschadenhaftpflichtversicherung z.B. nach SigG/
SigV, De-Mail-G besteht.
- Tätigkeit als Gerichtsgutachter, Schiedsgutachter, Schiedsrich-
ter oder Sachverständiger eines Schiedsgerichts, A3-6.16.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt
- Erstellung von Sanierungs- und Projektierungsgutachten, des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
sofern sich diese auf Objekte beziehen, die vom Versiche-
- auf derselben Ursache,
rungsnehmer selbst saniert oder ausgeführt werden. Nicht
versichert bleiben Ansprüche wegen Schäden und/oder Mängel - auf gleichen Ursachen mit innerem, - insbesondere sachlichem
an diesen Objekten und daraus resultierende Vermögensfolge- und zeitlichem Zusammenhang oder
schaden wie entgangener Gewinn, Mietausfall, Betriebsunter- - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung
brechung, Unbenutzbarkeit, Verdienstausfall usw., elektronischer Daten mit gleichen Mängeln
- Wertermittlungen. beruhen.
A3-6.15.6.2 Für die Erstellung von Sanierungs- und Projektierungsgutachten Ziff. A3-5.3 findet keine Anwendung.
für Objekte, die vom Versicherungsnehmer nicht selbst saniert oder
ausgeführt werden, besteht kein Versicherungsschutz. A3-6.16.4 Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle im Ausland. Ziff.
A3-6.11.1 findet hier keine Anwendung
A3-6.15.6.3 Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Pau-
schalversicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögens- Dies gilt jedoch nur, soweit die Ansprüche in europäischen Staaten
schäden jedoch höchstens bis zu 1.000.000 EUR, je Versicherungs- und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht wer-
fall. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines den
Versicherungsjahres beträgt 2.000.000 EUR. A3-6.16.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
43
[Seite 44]
(1) Ansprüche die im Zusammenhang stehen mit Versicherungsfall im Rahmen der Pauschalversicherungssumme für
Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die Höchstersatzleis-
- massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten
tung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt
elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
600.000 EUR.
- Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte
Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden A3-6.22 Aktive Werklohn-, Kaufpreis- und Mietentgeltklage
können. A3-6.22.1 Versichert sind die gesetzlich vorgesehenen Prozesskosten für die
(2) Ansprüche wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem gerichtliche Durchsetzung von Werklohn-, Kauf-preis- oder Mietent-
Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapi- geltforderungen (z.B. aus der Vermietung von Baumaschinen/Bau-
tal mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen geräten) des Versicherungsnehmers gegen seinen Vertragspartner,
Leitung stehen, geltend gemacht werden; soweit
(1) der Vertragspartner des Versicherungsnehmers aufgrund eines
(3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter den Versiche-
durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behörd-
rungsschutz dieses Vertrages fallen würde, die Aufrechnung
lichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder
eigener Schadensersatzansprüche gegen die Forderung des
Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste
Versicherungsnehmers erklärt hat und
Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
(2) sowohl die Schadensersatzansprüche als auch die Forderung
Ziff. A3-2.3 findet keine Anwendung.
des Versicherungsnehmers aus einer Leistung des versicherten
A3-6.17 Asbestschäden Betriebes resultieren und
A3-6.17.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Personen-, Sach- (3) die Forderung des Versicherungsnehmers in voller Höhe berech-
und Vermögensschäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen tigt, d. h. unstreitig und fällig ist. Der Nachweis obliegt dem
oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. Versicherungsnehmer.
A3-6.17.2 Als Versicherungsfall gilt – abweichend von A3-3.1 – die erstmali- Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner Vertragserfüllungs- oder
ge Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Mängelansprüche geltend macht.
Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der A3-6.22.2 Der Versicherer trägt die Kosten im Verhältnis des Schadensersatz-
Dauer des Versicherungsvertrages. Ein Haftpflichtanspruch gilt als anspruchs zur geltend gemachten Forderung.
geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer oder eine A3-6.22.3 Der Versicherungsschutz für die Kosten der Klage entfällt rückwir-
mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder kend, wenn rechtsverbindlich festgestellt wird, dass die Forderung
ein Dritter dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten des Versicherungsnehmers ganz oder teilweise aus anderen als
Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungs- unter A3-6.22.1 genannten Gründen unbegründet ist.
nehmer oder eine mitversicherte Person zu haben.
A3-6.22.4 Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer
A3-6.17.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen die Prozesskosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der
Personenschäden infolge von Arbeitsunfällen und Berufskrank- Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat.
heiten gemäß SGB VII oder gleichartigen Bestimmungen anderer
A3-6.22.5 Hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis gilt A3-4.2 entsprechend.
Länder.
A3-6.23 Straf-Rechtsschutz
A3-6.17.4 Der Versicherungsschutz für Schäden im Sinne von A3-6.17.1 besteht
im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssummen, A3-6.23.1 Mitversichert sind die Kosten eines Ordnungswidrigkeiten- oder
höchstens jedoch in Höhe von 1.000.000 EUR, je Versicherungsfall. Strafverfahrens im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit
des Versicherungsnehmers, das einen unter den Versicherungs-
Diese Versicherungssumme stellt auch die Höchstersatzleistung für schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben könnte, auch
alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar. soweit es sich gegen eine mitversicherte Person richtet.
A3-6.18 Auslösen von Fehlalarm A3-6.23.2 Der Versicherer trägt die angemessenen Kosten für die Verteidigung
sowie die Gerichtskosten und ortsüblichen Kosten für notwendige
Versichert sind – abweichend von A3-3.1 – auch öffentlich-rechtliche
Sachverständigengutachten. Für die Prüfung der Angemessenheit
Ansprüche wegen Vermögensschäden durch versehentlich ausgelös-
der zwischen dem Rechtsanwalt und dem Versicherungsnehmer
ten Alarm bei Dritten (z. B. Einsatzkosten für Rettungs-/Wach- und
vereinbarten Vergütung gilt die gesetzliche Regelung.
sonstige Dienste).
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Strafen wie z.B.:
Die Versicherungssumme beträgt 300.000 EUR je Versicherungs-
fall im Rahmen der Pauschalversicherungssumme für Personen-, - Geldbußen,
Sach- und Vermögensschäden. Die Höchstersatzleistung für alle - Geldstrafen,
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 600.000 EUR. - Strafvollstreckungskosten.
A3-6.19 Versagen einer Alarmanlage A3-6.23.3 Vorsatztaten sind, mit Ausnahme von Verbrechen, versichert. Bei
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Straftaten entfällt rückwirkend der Versicherungsschutz, wenn
wegen des Abhandenkommens von Sachen, das auf eine Störung/ der Versicherte rechtskräftig wegen Vorsatzes verurteilt wird. Der
ein Versagen einer vom Versicherungsnehmer installierten bzw. Versicherte ist dann verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu er-
gewarteten Alarmanlage zurückzuführen ist. statten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines
vorsätzlichen Verhaltens getragen hat.
Die Versicherungssumme beträgt 300.000 EUR je Versicherungs-
fall im Rahmen der Pauschalversicherungssumme für Personen-, A3-6.23.4 Als Versicherungsfall gilt – abweichend von A3-3.1 – die Einleitung
Sach- und Vermögensschäden. Die Höchstersatzleistung für alle eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 600.000 EUR. eine mitversicherte Person im Zusammenhang mit der gewerbli-
chen Tätigkeit des Versicherungsnehmers während der Wirksamkeit
A3-6.20 Arbeitnehmerüberlassung des Versicherungsvertrages.
A3-6.20.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A3-6.23.5 Die Versicherungssumme für den Straf-Rechtsschutz steht im Rah-
ausschließlich für Schäden, die infolge eines Verschuldens bei der men der Pauschalversicherungssumme für Personen-, Sach- und
Auswahl der Arbeitskräfte im Rahmen einer erlaubten Arbeitneh- Vermögensschäden zur Verfügung. Es gilt die vertraglich verein-
merüberlassung an Dritte gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungs- barte Versicherungssummenmaximierung.
gesetz (AÜG) entstehen. A3-6.23.6 Dieser Versicherungsschutz gilt für Verfahren in Europa, auf den
A3-6.20.2 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der über- Kanarischen Inseln, den Azoren und auf Madeira.
lassenen Arbeitskräfte für Schäden, die sie bei der Ausführung ihrer A3-6.23.7 Nicht versichert sind die Kosten aus einem Straf- oder Ordnungs-
dienstlichen Verpflichtung für den Entleiher Dritten – nicht jedoch widrigkeitenverfahren, das einen unter den Versicherungsschutz
dem Entleiher selbst – zufügen. Erlangt die überlassene Arbeits- der Privat-Haftpflichtversicherung fallenden Haftpflichtanspruch
kraft Versicherungsschutz aus der Betriebs-Haftpflichtversicherung zur Folge haben kann, sowie die Kosten der Verteidigung wegen
des Entleihers, so entfällt der Versicherungsschutz aus diesem eines Vorwurfs der Verletzung verkehrsrechtlicher Vorschriften.
Vertrag.
A3-6.24 Neuwertentschädigung
A3-6.20.3 Nicht versichert sind Personenschäden als Folge von Arbeitsunfällen
A3-6.24.1 In Abänderung von A3-1 leistet der Versicherer auf Wunsch des
oder Berufskrankheiten im Betrieb des Entleihers gemäß Sozial-
Versicherungsnehmers für versicherte Sachschäden seines Auftrag-
gesetzbuch VII sowie Haftpflichtansprüche des Entleihers gegen die
gebers Schadenersatz zum Neuwert.
überlassenen Arbeitskräfte.
A3-6.24.2 Die Höchstentschädigung ist auf 5.000 EUR je Versicherungsfall
A3-6.20.4 Der Versicherungsschutz erlischt – unbeschadet sonstiger Fristen
und Versicherungsjahr begrenzt.
– mit der Rücknahme oder dem Widerruf der Erlaubnis (§§ 4 und 5
AÜG). A3-6.24.3 Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der
Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 24 Monate ab Kaufdatum
A3-6.21 Abbruch- und Einreißarbeiten sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungs-
A3-6.21.1 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Abbruch- und Ein- nehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht
reißarbeiten. Kein Versicherungsschutz besteht für Sprengungen. lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
A3-6.21.2 Für Schäden aus Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, A3-6.24.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schäden
dessen Radius der des einzureißenden Bauwerks entspricht, be- - von mitversicherten Personen und Gesellschaften untereinan-
trägt die Versicherungssumme für Sachschäden 300.000 EUR je der;
44
[Seite 45]
- im Zusammenhang mit der Lohnbe- und -verarbeitung (A3- aus Besitz und Betrieb von folgenden betriebseigenen Einrichtun-
6.7.6) und an fremden Sachen im Sinne von A3-6.6; gen, die überwiegend für die Nutzung durch Gäste bestimmt sind:
- an Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und -zubehör; (1) Bei Gaststätten:
- an mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. Mobile Tele- Kinderspielplätze und -räume, Minigolfplätze, Kegel- und
fone, Pager); Bowlingbahnen, Schießstände;
- an Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme (z.
(2) Bei Hotels:
B. Laptop, Tablet-PC);
- an Film- und Fotoapparaten; Kinderspielplätze und -räume sowie die Betreuung der Kinder
von Gästen, Kegel- und Bowlingbahnen, Schießstände,
- an tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten (z. B. MP3- Schwimmbäder, Wellnesseinrichtungen, Fitnessräume und
Player, CD-Wiedergabegeräte); sonstige Sportanlagen (z. B. Minigolfplätze, Tennisplätze),
- an Brillen jeder Art. Betrieb einer eigenen Wäscherei und Büglerei bzw. Wäscheser-
vice.
A3-6.25 Besondere Regelungen für Baugewerbe, Bauträger und Immobi-
lienverwaltung A3-6-26.6 Zur Aufbewahrung übergebene Sachen von nicht beherbergten
A3-6.25.1 Bauhauptgewerbe, Baunebengewerbe Gästen
A3-6.25.1.1 Versichert ist die die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
mers aus Planung, Beratung und Bauleitung für solche Bauvor- aus Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhandenkom-
haben, die vom Versicherungsnehmer ganz oder teilweise selbst men von Sachen, die ihm von Gästen zur Aufbewahrung übergeben
ausgeführt werden. worden sind. Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus der Übernahme Sachschäden Anwendung.
der verantwortlichen Bauleitung, Voraussetzung ist jedoch, dass der Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
verantwortliche Bauleiter seine Tätigkeit im Sinne der in den einzel- Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhandenkommen
nen Bundesländern geltenden Bauordnungen tatsächlich ausübt. von
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen - Tieren,
Schäden an Bauobjekten, Anlagen und Anlageteilen, soweit es sich
um den Auftragsgegenstand handelt. - Kraftfahrzeugen aller Art, Kraftfahrzeug-Anhängern und dem
jeweiligen Zubehör und Inhalt,
A3-6.25.1.2 Einsatz von fremden Autokränen – Einweisungstätigkeiten
Beim Einsatz von Autokränen, die dem Versicherungsnehmer - Geld sowie bargeldlose Zahlungsmittel, Wertpapiere (ein-
zusammen mit dem Bedienungspersonal überlassen werden, gilt schließlich Sparbücher), Scheckhefte, Urkunden, Schmuck und
folgendes: andere Wertsachen.
Versichert ist – soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht aus Be-
besteht – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für schädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhandenkommen der
durch diese Autokräne verursachte Schäden, die auf fehlerhafte Sachen von beherbergten Gästen richtet sich ausschließlich nach
Einweisung der Kranführer durch die Mitarbeiter des Versicherungs- A3-6.26.7.
nehmers zurückzuführen sind. Die Versicherungssumme für alle Schäden je Tag und Gast steht im
A3-6.25.2 Bauträger, Baubetreuer und Generalübernehmer Rahmen der Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschä-
den zur Verfügung und beträgt 10.000 EUR.
(1) Versichert sind Haftpflichtansprüche aus
- dem Besitz von Bauvorratsland und Durchlaufeigentum; A3-6.26.7 Sachen von beherbergten Gästen außer Kraftfahrzeuge, deren Zu-
behör und Inhalt
- Besitz und Unterhaltung von Straßen und Wegen bis zur
Übernahme durch die öffentliche Hand oder durch private Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Dritte; aus Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhanden-
kommen der von den beherbergten Gästen eingebrachten oder zur
- Werbeeinrichtungen und der Gestattung von Grundstücks- Aufbewahrung übergebenen Sachen. Dazu gehören auch Sachen,
und Baustellenbesichtigungen einschließlich der Vorführung deren Aufbewahrung zu Unrecht abgelehnt wurde. Auf diese Schä-
von Musterhäusern und Musterwohnungen; den finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
- der Beschäftigung angestellter Architekten, Bauingenieure
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
und Statiker ausschließlich zu Eigenleistungen innerhalb des
Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhandenkommen
Unternehmens (insbesondere Planung und verantwortliche
von
Bauleitung i. S. der Landesbauordnungen)
- Tieren
(2) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Bau-
herrn in dieser Eigenschaft bis zur Objektübergabe. - Kraftfahrzeugen aller Art, Kraftfahrzeug-Anhängern und dem
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche jeweiligen Zubehör und Inhalt
- aus der eigenen Ausführung von Arbeiten, die dem Leistungs- Die Versicherungssumme für Beschädigung, Vernichtung, Verwechs-
bild des Bauhaupt- und -nebengewerbes zuzurechnen sind; lung oder Abhandenkommen von Sachen der beherbergten Gäste,
die je Zimmer/Appartement und je Tag entstehen, beträgt 10.000
- wegen Schäden an Bauobjekten, Anlagen und Anlageteilen, EUR.
soweit es sich um den Auftragsgegenstand handelt.
Innerhalb dieser Versicherungssumme steht für Geld, Wertpapiere
A3-6.25.3 Wohnungseigentumsverwalter/ Immobilienverwalter
und Kostbarkeiten 800 EUR je Zimmer/Appartement und je Tag zur
Versichert sind Haftpflichtansprüche aus der Durchführung von Verfügung.
Veranstaltungen im Rahmen der Verwaltung einschließlich der mit
Die Versicherungssumme erhöht sich bei Abhandenkommen von
den Veranstaltungen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden
eingebrachten Sachen der Gäste auf 50.000 EUR je Gast und Tag,
Vor- und Nacharbeiten.
wenn der Versicherungsnehmer gemäß § 701 in Verbindung mit §
A3-6.26 Besondere Regelungen für Hotels und Gaststätten 702 Abs. 2 Ziffer 1 BGB ersatzpflichtig ist (Haftung bei Verschul-
den).
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
A3-6.26.1 als Hüter von zahmen Haustieren – nicht jedoch von Rindern und A3-6.26.8 Wertsachen-Safes in Hotelzimmern
Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren von Tieren, die Eingeschlossen ist – abweichend von A3-6.26.7 – die gesetzliche
zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken und auch nicht Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Gästehabe, die in den
von Hunden, die von mitversicherten Personen gehalten werden; Hotelzimmern in Wertsachen-Safes hinterlegt sind. Für den Inhalt
A3-6.26.2 aus dem Verleih von Sportgeräten (z.B. Fahrräder, Ruder- und dieser Safes übernimmt der Hotelier bei Beherbergungsgästen die
Paddelboote ohne Motor, Tretboote); Haftung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, die für die
Aufbewahrung von Wertsachen gelten (701 ff. BGB).
A3-6.26.3 aus dem Verkauf von Waren und eigenen Erzeugnissen;
Die vereinbarte Versicherungssumme je Safe für Abhandenkom-
A3-6.26.4 aus der Durchführung von betriebs- und branchenüblichen Veran- men, Beschädigung oder Zerstörung von Sachen, die der Beherber-
staltungen ausschließlich gungsgast in den Safe seines Zimmers eingebracht hat, beträgt je
(1) auf dem Betriebsgrundstück; Safe 10.000 EUR.
(2) außerhalb des Betriebsgrundstücks Soweit im Rahmen einer anderweitigen, für den Versicherungsneh-
- in eigens für diese Veranstaltung gemieteten oder gepach- mer bestehenden, Versicherung Versicherungsschutz besteht, geht
teten Sälen, dieser andere Versicherungsschutz vor.
- in Tanz- und Restaurationszelten, einschließlich deren Ver- Der Versicherungsschutz besteht unter folgenden Voraussetzungen:
mietung - der Safe muss fest installiert (d. h. fest mit Wand/Boden ver-
- Partyservice und Catering bunden) sein;
- Kutsch- und Planwagenfahrten - ein Stahlgehäuse haben; - dem Stand der Technik entsprechen;
A3-6.26.5 Einrichtungen für Gäste - der für die Notöffnung erforderliche Schlüssel muss sicher ver-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers schlossen aufbewahrt werden;
45
[Seite 46]
- die Codenummer für die Notöffnung darf nur dem Hoteldirek- A3-6.27 Besondere Regelungen für Unternehmen der Körper- und Gesund-
tor und einer Vertrauensperson bekannt sein. heitspflege sowie für Heilnebenberufe (ohne Heilpraktiker)
Der Versicherungsschutz endet mit der Entnahme der deponierten A3-6.27.1 Allgemeine Bestimmungen
Gegenstände aus dem Wertsachen-Safe des Hotelzimmers, gleich- A3-6.27.1.1 Versicherte Tätigkeit
gültig, ob dies durch den Beherbergungsgast geschieht oder – bei Versichert sind alle Tätigkeiten und Behandlungen, die der Ver-
Notöffnung – durch Beauftragte des Hotels. sicherungsnehmer aufgrund seiner Aus- und Fortbildung ausüben
A3-6.26.9 Beschädigung und Abhandenkommen von Eigentum von Musikern darf. Der Aus- und/oder Fortbildungsnachweis ist dem Versicherer
im Schadenfall vorzulegen.
Mitversichert ist das gesetzliche Haftungsrisiko des Versicherungs-
nehmers aus der Beschädigung und dem Abhandenkommen von A3-6.27.1.2 Geräte und Apparate
Eigentum von Musikern, die im Zusammenhang mit Veranstaltun- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
gen in das Hotel eingebracht werden. Der Versicherungsschutz mers aus dem Besitz und der Verwendung von zur Durchführung
bezieht sich nicht auf Bargeld und Fahrzeuge. von Behandlungen zugelassenen Geräten und Apparaten, soweit
diese aufgrund der Aus- und Fortbildung des Versicherungsnehmers
Die Versicherungssumme steht im Rahmen der Versicherungssum- von ihm angewandt werden dürfen und soweit diese in der Heil-
me für Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung und beträgt kunde anerkannt sind.
15.000 EUR. Die Versicherungssumme für alle Versicherungsfälle
A3-6.27.1.4 Dozententätigkeit, Durchführung von Schulungen
eines Jahres beträgt das doppelte der genannten Summe.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
A3-6.26.10 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger der beherbergten mers – als Dozent – aus der Durchführung von Schulungsveranstal-
Gäste tungen in eigenen und fremden Räumlichkeiten.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A3-6.27.1.5 Arzneimittelgesetz (AMG)
aus Beschädigung, Vernichtung, Abhandenkommen oder unbefug- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden durch im
tem Gebrauch ausschließlich von Kraftfahrzeugen und Kraftfahr- Geltungsbereich des AMG an Verbraucher abgegebene Arzneimit-
zeug-Anhängern der beherbergten Gäste, die tel.
(1) sich in verschließbaren Garagen, Hofräumen oder umfriedeten A3-6.27.1.6 Gemeinschaftspraxen
Einstellplätzen befinden, Die Ersatzpflicht des Versicherten bleibt bei gesamtschuldnerischer
(2) auf dem Betriebsgrundstück bewegt werden, Haftung des Versicherungsnehmers auf die Quote beschränkt,
welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an
(3) außerhalb des Betriebsgrundstücks zugebracht oder abgeholt der Gemeinschaft entspricht. Ist eine prozentuale Beteiligung nicht
werden. vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der
Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anzahl der Partner der Gemeinschaft.
Anwendung. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an den von den
Zu (1) bis (3) gilt: einzelnen Partnern in die Gemeinschaft eingebrachten oder von
der Gemeinschaft beschafften Sachen, gleichgültig von wem die
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf das Zubehör Schäden verursacht wurden.
dieser Fahrzeuge und das Reisegepäck, das sich in den Fahrzeugen
Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Gemein-
befindet und für den persönlichen Bedarf der beherbergten Gäste
schaft untereinander sowie Ansprüche der Gemeinschaft gegen die
bestimmt ist.
Partner und umgekehrt.
Zu (2) und (3) gilt:
A3-6.27.2 Nicht versicherte Tätigkeiten
- Der Ausschluss nach A3-8.11 findet keine Anwendung.
A3-6.27.2.1 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus
- Die Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer ge- Eingriffen, zu denen Behandler nach den gesetzlichen Bestimmun-
braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit gen nicht befugt sind bzw. die Personen mit einer medizinischen
Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen Ausbildung oder Heilpraktikern vorbehalten sind.
darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu A3-6.27.2.2 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche durch Eingriffe und
sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Tätigkeiten, die zur Ausübung der ärztlichen Heilkunde gehören.
Fahrer gebraucht werden.
A3-6.27.2.3 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus der Empfehlung zur
- Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Einnahme oder zum Gebrauch von Präparaten und Medikamenten
Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis jeder Art.
benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, A3-6.27.2.4 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche, die dadurch verursacht
der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. werden oder mitverursacht werden, dass Patienten des Versiche-
rungsnehmers nicht oder nicht rechtzeitig an einen Arzt verwiesen
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, werden.
gelten die Rechtsfolgen der Ziffer D3-3.3.
A3-6.27.2.5 Nicht versichert gelten Haftpflichtansprüche aus der Durchführung
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind von folgenden Behandlungen:
- Ansprüche wegen Beschädigung, Vernichtung, Abhandenkom- - Hautunterspritzungen zum Zwecke der Beseitigung von Haut-
men oder unbefugtem Gebrauch von sonstigem, im Fahrzeug falten (Faltenunterspritzungen),
befindlichen Inhalt und Ladung, - Verabreichen von Spritzen und Injektionen sowie die Anwen-
- Versicherungsansprüche aller Personen, die das Fahrzeug, Zu- dung von Akupunktur,
behör oder Reisegepäck entwendet oder unbefugt gebraucht - Fadenlifting,
haben. A3-2.3 findet keine Anwendung.
- Platelet Rich Plasma Haarwurzelbehandlung,
Die Versicherungssumme beträgt für Beschädigung, Vernichtung, - Piercing, Branding und Tätowierungen sowie deren Entfernung,
Abhandenkommen oder unbefugtem Gebrauch, die
- Zahnkosmetik,
- Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger und Zubehör betref-
- Behandlungen der Haut und darunter liegender Schichten
fen, je Kraftfahrzeug und Tag 100.000 EUR
mittels energiereicher Strahlung/Wellen (z. B. Laser- und
- Reisegepäck betreffen, je Kraftfahrzeug und Tag 10.000 EUR Ultraschallbehandlung, die nicht zur Haarentfernung dienen),
Die Höchstersatzleistung beträgt für alle Versicherungsfälle eines insbesondere zum Zweck der Cellulitebehandlung, sowie Ver-
Versicherungsjahres, die fahren der ästhetischen Lasermedizin,
- Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger und Zubehör betref- - Behandlungen zum Entfernen oder Reduzieren von Fettgewe-
fen, 200.000 EUR be (z. B. Kryolipolyse, Ultraschallverfahren/Kavitation),
- Reisegepäck betreffen, 50.000 EUR - Durchführung von Permanent-Make-Up und Behandlungen mit
Micro Needles,
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Versicherungssumme je Ver-
- durch oder aus Anlass einer Behandlung mittels wissenschaft-
sicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
lich nicht begründeter Verfahren der Hypnose.
A3-6.26.11 Vermögensschäden durch unterlassenes oder verspätetes Wecken
A3-6.28 Besondere Regelungen für Kindergärten und Schulen
Mitversichert sind Vermögensschäden durch unterlassenes oder A3-6.28.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
verspätetes Wecken von Hotelgästen. mers aus dem Betrieb von öffentlichen oder privaten Schulen oder
Die Versicherungssumme steht im Rahmen der Versicherungssum- Kindergärten, insbesondere aus
me für Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung und beträgt (1) der Erteilung von Unterricht (auch Experimentalunterricht mit/
50.000 EUR. Die Versicherungssumme ist gleichzeitig die Höchster- ohne radioaktive Stoffe) sowie aus Erziehung und Aufsichts-
satzleistung für alles Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. führung;
A3-6.26.12 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- (2) Schulveranstaltungen, die nicht über den allgemein üblichen
nehmers aus der gelegentlichen Vermittlung von Reisen und der Rahmen hinausgehen (z.B. Elternversammlungen, Schulfeste,
gelegentlichen Durchführung von Reiseveranstaltungen. Schulfeiern);
Nicht versichert sind Vermögensschäden, die nicht Folge eines (3) der Veranstaltung von Schüler- oder Klassenreisen, Zeltlagern
Personen- oder Sachschadens sind. sowie Schulausflügen und aus damit verbundenen Aufent-
46
[Seite 47]
halten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem A3-6.29.3.1 Versichertes Risiko
Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr.
A3-6.29.3.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
A3-6.28.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Betrieb eines Landfahrzeug-Bewachungsunternehmens
A3-6.28.2.1 als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer für Schäden, die den Auftraggebern oder Dritten bei der Durch-
von Grundstücken - nicht jedoch von Verkehrsübungsplätzen und führung eines Bewachungsvertrages entstehen.
Luftlandeplätzen-, Gebäuden und Räumlichkeiten, soweit sie für A3-6.29.3.1.2 Nicht versichert sind Ansprüche aus Tätigkeiten, die über die Be-
den Schulbetrieb oder als Dienstwohnung benutzt werden; wachungstätigkeit hinaus erbracht werden.
A3-6.28.2.2 aus Besitz und Verwendung von Sport- und Übungsgeräten zu A3-6-29.3.1.3 Die vorübergehende berufliche Tätigkeit im außereuropäischen
Unterrichtszwecken im eigenen Schulbetrieb; Ausland bis zu einem Jahr gilt als Geschäftsreise im Sinne der Ziffer
A3-6.28.3 die persönliche gesetzliche Haftpflicht A3-6.11.1.
A3-6-28.3.1 der Mitglieder des Schulvorstandes und des Kuratoriums in dieser A3-6.29.3.2 Mitversicherte Risiken
Eigenschaft;
A3-6.29.3.2.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
A3-6.28.3.2 der Lehrer, Aufsichtspersonen und der sonstigen beschäftigten oder nehmers aus dem Bewegen fremder bewachter Landfahrzeuge auf
beauftragten Personen für Haftpflichtansprüche wegen Schäden, dem Betriebsgrundstück.
die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen.
Für Schäden, die entstanden sind beim Bewegen fremder Kfz auf
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Personenschä- dem Betriebsgrundstück, gilt:
den, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle und Berufs-
krankheiten im Betrieb der Schule oder der Dienststelle gemäß den Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
beamtenrechtlichen Bestimmungen oder dem Sozialgesetzbuch VII werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und
handelt; eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht wegen Personen- Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche-
schäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden und rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug
Studierenden. nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer
des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und
A3-6.28.4 Nicht versichert ist die Haftpflicht aus Forschungs- oder Gutachter-
Plätzen nur mit der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis benutzen. Der
tätigkeit, ungewöhnlicher oder besonders gefährlicher Betätigung
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
(z.B. Unternehmungen mit Renncharakter, Erzielung von Höchstge-
Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erfor-
schwindigkeiten, Unterwassersport, Unternehmungen mit erhöhter
derliche Fahrerlaubnis hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese
Verletzungsgefahr) und die persönliche Haftpflicht der Schüler.
Obliegenheit gelten die Rechtsfolgen der Ziffer D3-3.3.
A3-6.29 Besondere Regelungen für Bewachungsunternehmen A3-6.29.3.2.2 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer A3-8.3 und in Ergänzung
A3-6.69.1 Betriebs-Haftpflichtversicherung für Bewachungsunternehmen und zu Ziffer A3-6.7 und in Ergänzung von Ziffer A3-3.2 - die gesetzliche
Detektive Haftpflicht wegen Beschädigung, Vernichtung, Abhandenkommen
A3-6.29.1.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprü- oder unbefugten Gebrauch von bewachten fremden Landfahrzeu-
che wegen Schäden, die bei Durchführung eines Bewachungsvertra- gen und deren Zubehör einschließlich zusätzlichen Fahrzeuginhalt,
ges entstehen. Versicherungsschutz hierfür besteht ausschließlich ausgenommen Geld, Wertpapieren, Sparbüchern, bargeldlosen
im Rahmen einer Bewachungs-Haftpflichtversicherung (siehe Ziffer Zahlungsmitteln (z.B. Kredit-/ EC-Karten, Schecks), Urkunden,
A3-6.29.2 und Ziffer A3-6.29.3.). Schmuck und andere Wertsachen.
A3-6.29.1.2 Die vorübergehende berufliche Tätigkeit im außereuropäischen Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer A3-3.2 und der Ziffer A3-
Ausland bis zu einem Jahr gilt als Geschäftsreise im Sinne der Ziffer 8.54 bleiben bestehen. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb
A3-6.11.1. der Versicherungssumme für Sachschäden je Landfahrzeug und
Fahrzeuginhalt 15.000 EUR.
A3-6.29.2 Pflicht-Haftpflichtversicherung für Bewachungsunternehmen
A3-6.29.2.1 Versichertes Risiko A3-6.30 Besondere Regelungen für Garagenbetriebe
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A3-6.30.1 Versichertes Risiko
aus dem Betrieb eines Bewachungsunternehmens im Umfang der Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Erlaubnis für Schä- aus Besitz und Vermietung von Garagen und Einstellplätzen für Kfz
den, die den Auftraggebern oder Dritten bei der Durchführung eines in Gebäuden und auf umfriedeten Grundstücken.
Bewachungsvertrages entstehen.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
Nicht versichert sind Ansprüche aus Tätigkeiten, die über die Be-
wachungstätigkeit hinaus erbracht werden. - aus der Übernahme einer Fahrzeugbewachung im Sinne der
A3-6.29.2.2 Versicherungssummen, Jahreshöchstersatzleistung Bewachungsverordnung;
Die vereinbarten Versicherungssummen stehen zusätzlich zu den - aus Anlass von Reparaturen;
zur Betriebs-Haftpflichtversicherung vereinbarten Versicherungs- - gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicher-
summen zur Verfügung. Die Versicherungssummen und die Jahres- te), die das Fahrzeug entwendet oder unbefugt gebraucht
höchstersatzleistung ergeben sich aus dem Versicherungsschein haben.
und/oder seinen Nachträgen.
A3-6-30.2 Beschädigungsrisiko auf dem Betriebsgrundstück
A3-6.29.2.3 Mitversicherte Risiken
A3-6-30.2.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer A3-6.15.1(12) - die ge-
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
setzliche Haftpflicht wegen Beschädigung, Vernichtung, Abhanden-
mers
kommen oder unbefugtem Gebrauch von eingestellten fremden Kfz
- abweichend von Ziffer A3-6.15.1(12) wegen Abhandenkommens und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung) und aus dem
der bewachten Sachen und allen sich daraus ergebenden Ver- Bewegen dieser Fahrzeuge auf dem Betriebsgrundstück und allen
mögensschäden, sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
- abweichend von Ziffer A3-8.3 und in Ergänzung zu Ziffer A3-6.30.2.2 Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer A3-3.2 (Erfüllungs-
A3-6.7 wegen Beschädigung oder Vernichtung der bewachten anspruch) und der Ziffer A3-8.5 (Schäden an hergestellten oder
Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen) bleiben
Der Versicherungsschutz umfasst auch die dem Versicherungs- bestehen.
nehmer oder seinen Betriebsangehörigen zur Durchführung der
Bewachung überlassenen Schlüssel, sowie die Kosten für den A3-6.30.3 Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssum-
erforderlich werdenden Austausch von Schlössern und Schließ- me für Sachschäden je Versicherungsfall 12.500 EUR, begrenzt auf
anlagen; 125.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
- wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer A3-6.15.1 (12) A3-6.30.4 Beschädigungsrisiko beim Zubringen oder Abholen (falls besonders
aus Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Ver- vereinbart)
sicherung eingetreten sind. Ausgeschlossen sind Ansprüche A3-6.30.4.1 Eingeschlossen ist – in Ergänzung zu Ziffer A3-6.7 – die gesetzliche
gegen die Personen, die bewusst von Gesetzen, Verordnungen Haftpflicht aus der Beschädigung und Vernichtung von fremden Kfz
oder anderen Rechtsvorschriften abweichen; und deren Zubehör (ausgenommen Wageninhalt und Ladung) beim
- aus dem behördlich erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch Zubringen und Abholen dieser Kfz außerhalb des Betriebsgrund-
von Schusswaffen und Munition zu betrieblichen Zwecken. stücks und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
A3-6.29.2.4 Nicht versicherte Risiken A3-6.30.4.2 Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer A3-3.2 (Erfüllungs-
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche anspruch) und der Ziffer A3-8.5 (Schäden an hergestellten oder
gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen) bleiben
- aus der Bewachung von Landfahrzeugen einschließlich mit- bestehen.
geführter Gegenstände;
A3-6.30.4.3 Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssum-
- wegen Verlust, Verwechslung oder Beschädigung von Gegen-
me für Sachschäden je Versicherungsfall 12.500 EUR, begrenzt auf
ständen, die in einer Garderobe in Verwahrung gegeben
125.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
werden.
A3-6.29.3 Bewachungsunternehmen für Landfahrzeuge A3-6.30.5 Führerschein und unberechtigter Fahrer
47
[Seite 48]
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht oder Verarbeitung von durch Dritte mangelhaft hergestellten oder
werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und durch vom Versicherungsnehmer gelieferten Erzeugnissen mit
Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche- anderen Produkten entstanden sind.
rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug A3-7.1.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
(1) der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte;
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen
Wegen und Plätzen nur mit der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis be- (2) anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte aufgewende-
nutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, ter Kosten mit Ausnahme des Entgeltes für die mangelhaften
dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht Erzeugnisse des Versicherungsnehmers;
die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Verletzt der Versicherungsneh- (3) Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutba-
mer diese Obliegenheit, gelten die Rechtsfolgen der Ziffer D3-3.3. re Nachbearbeitung der Gesamtprodukte oder für eine andere
A3-6.31 Besondere Regelungen für Gewerbliche Wasserfahrzeuge Schadensbeseitigung. Der Versicherer ersetzt diese Kosten in
dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse
A3-6.31.1 Bootsvermietbetriebe des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtpro-
A3-6.31.1.1 Versichertes Risiko dukte (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadensbeseiti-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers gung) steht;
aus dem Betrieb einer Bootsvermietung sowie aus Halten, Besitz (4) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinnes),
und Gebrauch von Wassersport-Fahrzeugen, die ausschließlich zur weil die Gesamtprodukte nicht oder nur mit einem Preis-
Vermietung - ohne Berufsbesatzung - verwendet werden, und deren nachlass veräußert werden können. Der Versicherer ersetzt
Standort im Inland ist. diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das
A3-6.31.1.2 Mitversicherte Risiken Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem
Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung oder
Mitversichert ist Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers für die
1. die persönliche gesetzliche Haftpflicht des verantwortlichen Gesamtprodukte zu erzielen gewesen wäre;
Führers und der sonst zur Bedienung des Fahrzeugs berechtig- (5) der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar
ten Personen; entstandenen Kosten durch den Produktionsausfall, der aus
2. die gesetzliche Haftpflicht aus dem Ziehen von Wasserskiläu- der Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührt. Ansprüche
fern und Schirmdrachenfliegern. wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch den
A3-6.31.1.3 Nicht versicherte Risiken Produktionsausfall sind nicht versichert.
Nicht versichert A3-7.2 Weiterver- oder -bearbeitungsschäden
1. ist die persönliche Haftpflicht des Wasserskiläufers und des A3-7.2.1 Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen
Schirmdrachenfliegers; der in Ziff. A3-7.2.2 genannten Schäden infolge Weiterverarbeitung
2. ist die Haftpflicht wegen Schäden, die sich bei der Beteiligung oder -bearbeitung durch Dritte mangelhaft hergestellter oder vom
an Motorbootrennen oder bei den damit im Zusammenhang Versicherungsnehmer gelieferter Erzeugnisse, ohne dass eine Ver-
stehenden Übungsfahrten ereignen. bindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten
stattfindet.
3. sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungs-
nehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch A3-7.2.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Um- (1) Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der
gang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen. mangelhaften Erzeugnisse mit Ausnahme des Entgeltes für die
A3-6.31.1.4 Weitere Bestimmungen mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, sofern
die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unveräußer-
A3-6.31.1.4.1 Patent, Führerschein lich sind;
Das Wasserfahrzeug darf nur von einem berechtigten Führer (2) Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutba-
gebraucht werden. Berechtigter Führer ist, wer das Fahrzeug mit re Nachbearbeitung der weiterverarbeiteten oder bearbeiteten
Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf Erzeugnisse oder für eine andere Schadensbeseitigung. Der
und soweit erforderlich, die behördlich erforderliche Erlaubnis be- Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in
sitzt. dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das zum Verkaufspreis der weiterverarbeiteten oder bearbeiteten
Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Führer gebraucht wird. Erzeugnisse (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadens-
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gelten die beseitigung) steht;
Rechtsfolgen der Ziffer D3-3.3. (3) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinnes),
A3-6.32 Geothermie weil die weiterverarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse
Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden
Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehö- können. Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in
ren nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse
Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei
Geothermie mittels Bohrung. mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des
Versicherungsnehmers nach Weiterverarbeitung oder -bearbei-
A3-6.32.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers tung zu erwarten gewesen wäre.
wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit
a) Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärme- A3-7.3 Aus- und Einbaukosten
körbe), A3-7.3.1 Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen
b) Herstellung und Lieferung von Teilen für Geothermie-Anlagen. der in Ziff. A3-7.3.2 und A3-7.3.3 genannten Schäden infolge Mangel-
haftigkeit von Gesamtprodukten Dritter die durch den Einbau, das
Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden Anbringen, Verlegen oder Auftragen von durch Dritte mangelhaft
oder wurden, versichert werden sollen, kann der Versicherungs- hergestellten oder durch vom Versicherungsnehmer gelieferten
schutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder Erzeugnissen entstanden sind.
in seinen Nachträgen erweitert werden.
A3-7.3.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
A3-6.32.2 Der Ausschluss A3-8.10 (Bergschaden, Schäden beim Bergbaube-
trieb) findet keine Anwendung. (1) Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht
jedoch von deren Einzelteilen), d.h. Kosten für das Ausbauen,
Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeug-
A3-7 Erweiterte Produkthaftpflicht
nisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen
Ziffer A3-7 gilt ausschließlich für den Handel mit fremd hergestell- mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter.
ten Produkten sowie für den Einbau von mangelhaft zugekauftem Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten
Baumaterial. für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder
mangelfreier Produkte Dritter.
Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung sind ausschließlich Produkte,
die von Dritten hergestellt wurden. (2) Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder
mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den
Mangelhaftigkeit im Sinne dieser Regelung ist die tatsächliche
Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungs-
Mangelhaftigkeit, nicht der Mangelverdacht.
nehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Ver-
Ziff. A3-6.2 (vertraglich übernommene Haftpflicht) und Ziff. A3-6.11 sicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches
(Schäden im Ausland) finden Anwendung. geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der
A3-7.1 Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort
des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransportes
A3-7.1.1 Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen
versichert.
der in Ziff. A3-7.1.2 genannten Schäden infolge Mangelhaftigkeit von
Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächlichen oder A3-7.3.3 Ausschließlich für die in Ziff. A3-7.3.2 genannten Kosten besteht in
wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung Erweiterung der Ziff. A3-7.3.1 Versicherungsschutz auch dann, wenn
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sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur aufweisen.
Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsneh- Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau der
mers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden. Erzeugnisse möglich und wäre bei tatsächlicher Mangelhaftig-
A3-7.3.4 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn keit der Austausch dieser Erzeugnisse die notwendige Mangel-
beseitigungsmaßnahme nach Ziff. A3-7.3, so beschränkt sich der
(1) der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst
Versicherungsschutz ebenfalls auf die Versicherungsleistungen nach
eingebaut oder montiert hat oder in seinem Auftrag, für seine
Ziff. A3-7.3. Auch in diesen Fällen bedarf es keines Nachweises, dass
Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder mon-
die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen.
tieren lassen; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
beweist, dass die Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der A3-7.5.4 Ausschließlich für die in Ziff. A3-7.5.2 und A3-7.5.3 genannten Kosten
Montage oder Montageleitung, sondern ausschließlich aus der besteht in Erweiterung der Ziff. A3-7.5.1 Versicherungsschutz
Herstellung oder Lieferung resultiert. Die Beweislast hierfür auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur
trägt der Versicherungsnehmer. Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses
des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer auf-
(2) sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Ziff. A3-7.3.1
gewendet werden.
bis A3-7.3.3 auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-,
Schienen-, oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 500.000
Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Ver- EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Ver-
sicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich sicherungsjahres beträgt 1.000.000 EUR.
für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Schienen-, oder Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden-Versicherungs-
Wasserfahrzeugen bestimmt waren. summe je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleis-
tung.
A3-7.4 Schäden durch mangelhafte Maschinen
A3-7.6 Schäden durch mangelhafte Codierungen
A3-7.4.1 Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen A3-7.6.1 Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen
der in Ziff. A3-7.4.2 genannten Schäden infolge Mangelhaftigkeit der in Ziff. A3-7.6.2 genannten Vermögensschäden infolge Mangel-
von Produkten, die durch vom Versicherungsnehmer mangelhaft haftigkeit von Codierungen (z. B. EAN-Codierungen), mit der die
hergestellte, gelieferte, montierte oder gewartete Maschinen Erzeugnisse des Versicherungsnehmers oder die Verpackungen der
produziert, be- oder verarbeitet wurden. Erzeugnisse versehen sind.
Als Maschinen gelten auch Werkzeuge an Maschinen und Erzeug- A3-7.6.2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:
nisse der Steuer-, Mess- und Regeltechnik sowie Formen.
(1) Kosten für die Benachrichtigung über die Mangelhaftigkeit der
A3-7.4.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen Codierung;
(1) der Beschädigung oder Vernichtung der mittels der Maschine (2) Mehrkosten, die entstehen, um Angaben über Preise oder An-
hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte; gaben zum Zweck der Lagerhaltung manuell zu verarbeiten;
(2) anderer für die Herstellung, Be- oder Verarbeitung der Produk- (3) Kosten für den Rücktransport der mit mangelhaften Codierun-
te nutzlos aufgewendeter Kosten; gen versehenen Erzeugnisse des Versicherungsnehmers sowie
(3) Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutba- Kosten für den Transport der mangelfreien Nachlieferungen,
re Nachbearbeitung der mittels der Maschinen des Versiche- sofern der ursprüngliche Transport der Erzeugnisse nicht zu
rungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte den Vertragspflichten des Versicherungsnehmers gehörte;
oder für eine andere Schadensbeseitigung; (4) Mehrkosten wegen Fehldispositionen in der Lagerhaltung.
(4) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinnes), A3-7.6.3 Versichert sind die in Ziff. A3-7.6.2 (1), (2) und (4) genannten Kosten
weil die mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers her- auch dann, wenn sie aufgrund gesetzlicher Vertragspflichten des
gestellten, be- oder verarbeiteten Produkte nicht oder nur mit Versicherungsnehmers von seinem Abnehmer gegen ihn geltend
einem Preisnachlass veräußert werden konnten; gemacht werden.
(5) der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittel- A3-7.6.4 Eine Vereinbarung des Versicherungsnehmers mit seinem Abnehmer
bar entstandenen Kosten infolge eines sich aus Mängeln der über die maschinelle Lesbarkeit von Codierungen gilt nicht als Ver-
hergestellten, be- oder verarbeitenden Produkte ergebenden einbarung von Eigenschaften im Sinne von Ziff. A3-6.4.1 sondern als
Produktionsausfalles. Ansprüche wegen eines darüber hinaus- nicht versicherte vertragliche Haftungserweiterung.
gehenden Schadens durch den Produktionsausfall sind nicht
versichert; A3-7.6.5 Versichert sind Kosten der Überprüfung von Erzeugnissen des
Versicherungsnehmers auf Mangelhaftigkeit der Codierung, wenn
(6) weiterer Vermögensnachteile, weil die mittels der Maschinen die Mangelhaftigkeit bei einzelnen Erzeugnissen bereits festgestellt
des Versicherungsnehmers mangelhaft hergestellten, be- oder wurde und aufgrund ausreichenden Stichprobenbefundes oder
verarbeiteten Produkte mit anderen Produkten verbunden, sonstiger nachweisbarer Tatsachen gleiche Mängel an gleicharti-
vermischt, verarbeitet (Ziff. A3-7.1) oder weiterverarbeitet oder gen Erzeugnissen zu befürchten sind. Die Überprüfung muss der
-bearbeitet (Ziff. A3-7.2), eingebaut, angebracht, verlegt oder Feststellung dienen, welche der Erzeugnisse mit Mangelverdacht
aufgetragen (Ziff. A3-7.3) werden. Dieser Versicherungsschutz tatsächlich eine mangelhafte Codierung haben.
wird im Umfang der vorgenannten Ziff. A3-7.1 ff. gewährt.
(1) Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
A3-7.5 Prüf- und Sortierkosten; Versicherungsschutz gemäß Ziff. A3-7.1 Kosten der Überprüfung der Erzeugnisse mit Mangelverdacht.
bis A3-7.4 für Produkte mit Mangelverdacht Zur Überprüfung gehören auch ein notwendiges Vorsortieren
Besteht Versicherungsschutz nach der vorangehenden Ziff. A3-7.1 zu überprüfender und Aussortieren von überprüften Erzeugnis-
ff., gilt: sen sowie das infolge der Überprüfung erforderliche Umpacken
der betroffenen Erzeugnisse.
A3-7.5.1 Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen
der in Ziff. A3-7.5.2 und A3-7.5.3 genannten Schäden infolge der (2) Ist jedoch zu erwarten, dass die Kosten der Überprüfung der
Überprüfung von Produkten der Dritten auf Mängel, wenn die Erzeugnisse mit Mangelverdacht höher sind, als die nach
Mangelhaftigkeit einzelner Produkte bereits festgestellt wurde und Ziff. A3-7.6.2 versicherten Kosten im Falle der tatsächlichen
aufgrund ausreichenden Stichprobenbefundes oder sonstiger nach- Mangelhaftigkeit der Codierungen an allen Erzeugnissen mit
weisbarer Tatsachen gleiche Mängel an gleichartigen Produkten Mangelverdacht, so beschränkt sich der Versicherungsschutz
zu befürchten sind. Die Überprüfung muss der Feststellung dienen, auf diese Kosten. In diesem Fall bedarf es keines Nachweises,
welche der Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft dass die Erzeugnisse mit Mangelverdacht tatsächlich mangel-
sind und bei welchen dieser Produkte die nach den Ziff.A3-7.1 ff. hafte Codierungen aufweisen.
versicherten Maßnahmen zur Mangelbeseitigung erforderlich sind. Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 500.000
Produkte im Sinne dieser Regelung sind solche, die aus oder mit EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Ver-
Erzeugnissen des Versicherungsnehmers hergestellt, be- oder ver- sicherungsjahres beträgt 1.000.000 EUR.
arbeitet wurden. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden-Versicherungs-
A3-7.5.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen Kosten summe je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleis-
der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht. Zur Überprü- tung.
fung gehört auch ein notwendiges Vorsortieren zu überprüfender
A3-7.7 Versicherungsfall und Zeitpunkt seines Eintritts
und Aussortieren von überprüften Produkten sowie das infolge der
Überprüfung erforderliche Umpacken der betroffenen Produkte. Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrages
eingetretene Schadensereignis gemäß Ziff. A3-3.1.
A3-7.5.3 Ist jedoch zu erwarten, dass die Kosten der Überprüfung der Pro-
dukte mit Mangelverdacht zzgl. der nach Ziff. A3-7.1 ff. gedeckten Bei Ziff. A3-7.3.3 ist es für den Versicherungsfall - abweichend von
Kosten auf Basis der festgestellten oder nach objektiven Tatsachen Ziff. A3-3.1 - unerheblich, dass es sich nicht um Haftpflichtansprü-
anzunehmenden Fehlerquote höher sind, als die nach Ziff. A3-7. ff. che handelt.
gedeckten Kosten im Falle der tatsächlichen Mangelhaftigkeit aller Der Versicherungsfall tritt ein bei:
Produkte mit Mangelverdacht, so beschränkt sich der Versiche-
rungsschutz auf die Versicherungsleistungen nach Ziff. A3-7.1 ff. In (1) Ziff. A3-7.1 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder
diesen Fällen oder wenn eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur Verarbeitung der Erzeugnisse.
durch Zerstörung des Produktes möglich ist, bedarf es keines Nach- (2) Ziff. A3-7.2 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder -verarbei-
weises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel tung der Erzeugnisse.
49
[Seite 50]
(3) Ziff. A3-7.3 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verlegens schaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder,
oder Auftragens der Erzeugnisse. Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stief-
eltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie
A3-7.8 Besondere Ausschlüsse für die erweiterten Produkthaftpflichtbe-
Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn-
dingungen
liches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und
A3-7.8.1 Folgeschäden Kinder miteinander verbunden sind).
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Folgeschäden (z. B. Be- (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der
triebsunterbrechung oder Produktionsausfall), soweit diese nicht in Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt ge-
den Ziff. A3-7.1 ff. ausdrücklich mitversichert sind. schäftsfähige oder betreute Person ist;
A3-7.8.2 Verbundene Unternehmen (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungs-
nehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die von Unterneh- Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
men, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern
durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheit- (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern,
lichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend gemacht werden. wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesell-
schaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen
A3-7.8.3 Rückrufkostenausschluss Rechts ist;
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Kosten gemäß Ziff. A3-7.1.2. (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine ein-
(3), A3-7.2.2. (2), A3-7.3 sowie Ansprüche wegen Beseitigungs- bzw. getragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
Vernichtungskosten gemäß Ziff. A3-7.1.2. (4) und A3-7.2.2. (3), die (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern;
im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend
gemacht werden. Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) erstrecken sich auch auf Ansprüche
von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in
Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des häuslicher Gemeinschaft leben.
Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeug-
nisse des Versicherungsnehmers enthalten. Rückruf ist die auf A3-8.5 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und
gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des Versiche- sonstigen Leistungen
rungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versiche-
Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- rungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung
Stelle auf die angegebenen Mängel prüfen, die gegebenenfalls oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich benannten Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache
Maßnahmen durchführen zu lassen. in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangel-
haften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der
Sache oder Leistung führt.
A3-8 Allgemeine Ausschlüsse Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im
Falls im Versicherungsschein und seinen Nachträgen nicht aus- Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Her-
drücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten folgende Ausschlüsse stellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen
vom Versicherungsschutz: Leistungen übernommen haben.
A3-8.1 Vorsätzlich oder durch bewusstes Abweichen herbeigeführte A3-8.6 Gentechnik
Schäden Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die sind auf
den Schaden (1) gentechnische Arbeiten,
(1) vorsätzlich oder (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
(2) durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behörd- (3) Erzeugnisse, die
lichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder
- Bestandteile aus GVO enthalten,
Bedingungen des Auftraggebers
- aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
herbeigeführt haben.
A3-8.7 Rechtsmängel
Ziff. A3-2.3 findet keine Anwendung.
Ausgeschlossen sind Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass
Ziff. A3-8.1 (2) findet nur dann Anwendung, wenn Versicherungs-
gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet
schutz nach Ziff. A3-7 vereinbart ist.
sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen
A3-8.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnis- Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Namens-
sen, Arbeiten und sonstigen Leistungen rechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung);
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die A3-8.8 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierungen
den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung,
deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Dis-
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder kriminierungen.
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. A3-8.9 Übertragung von Krankheiten
Ziff. A3-2.3 findet keine Anwendung. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
A3-8.3 Ansprüche der Versicherten untereinander a) Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermö-
Ausgeschlossen sind Ansprüche gensschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit einer
natürlichen versicherten Person resultieren, es sei denn, diese
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. A3-8.4 be-
Person beweist, dass sie weder vorsätzlich noch grob fahr-
nannten Personen gegen die mitversicherten Personen,
lässig gehandelt hat.
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche-
A3-2.3 findet keine Anwendung.
rungsvertrages,
b) Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
(3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Ver-
schäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer
sicherungsvertrages, wenn es sich nicht um Haftpflichtansprü-
gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere ent-
che wegen Personen- und Sachschäden Betriebsangehöriger
standen sind, es sei denn, der Versicherungsnehmer beweist,
im Sinne von Ziff. A3-2.1.2 untereinander handelt.
dass weder er noch eine mitversicherte Person vorsätzlich oder
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von An- grob fahrlässig gehandelt hat.
gehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher
A3-8.10 Bergschäden, Schäden beim Bergbaubetrieb
Gemeinschaft leben.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
A3-8.3 findet zwischen mehreren mitversicherten rechtlich
selbständigen Unternehmen (Ziff. A3-2.1.4) untereinander nur An- (1) Bergschäden im Sinne des § 114 BBergG, wenn hierdurch
wendung bei Vermögensschäden aus der erweiterten Produkthaft- Grundstücke, deren Bestandteile und Zubehör beschädigt
pflichtversicherung (Ziff. A3-7) werden,
A3-8.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, (2) Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG
gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche
sowie Kohlenstaubexplosionen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
(1) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häus- A3-8.11 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
licher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsver- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versi-
trag mitversicherten Personen gehören; cherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraft-
Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner- fahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.
50
[Seite 51]
Zum Gebrauch gehört z.B. auch: rung zu Großhandelszwecken.
- Ein- und Aussteigen, A3-8.20 Brennbare und explosible Stoffe
- Be- und Entladen, Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen,
die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst
- Betanken und Aufladen,
pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen
- Reparatur, Wartung und Reinigung, verursacht haben.
- Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeits- Ziff. A3-2.3 findet keine Anwendung.
maschine.
A3-8.21 Sprengungen
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und allen
Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im
sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die entstehen bei
Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder
Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis mit einem Radius von
Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in
weniger als 150 m.
Betrieb gesetzt wird.
A3-8.22 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers
A3-8.12 Luft- und Raumfahrzeuge
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
Ausgeschlossen sind Ansprüche infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder
(1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitver- seines Fließverhaltens.
sicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
A3-8.23 Stollen-, Tunnel- und Untergrundbahnbau
Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Schäden durch Stollen-, Tunnel-
oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. und Untergrundbau (auch bei offener Bauweise).
(2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen A3-8.24 Umweltrisiko
beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus er-
gebenden Vermögensschäden Ausgeschlossen sind
(3) wegen Schäden aus (1) Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung (2) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Um-
von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder weltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf
Raumfahrzeugen, soweit die Teile im Zeitpunkt der Ausliefe- der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden
rung ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden.
oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem
waren, Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überho- Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen
lung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeu- wird.
gen oder deren Teilen.
Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten,
A3-8.13 Wasserfahrzeuge die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer
auf der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versi-
nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher
cherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Ver-
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Was-
sicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.
serfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer
eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Siehe hierzu Abschnitt A2 (Umweltrisiko).
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Was- A3-8.25 Erprobungsklausel
serfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Sachschäden und alle sich
keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist
daraus ergebenden Vermögensschäden sowie Ansprüche aus Schä-
und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
den gemäß Ziff. A3-7 durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder
A3-8.14 Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht
nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Besitz oder Be-
erprobt waren.
trieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie
aus der selbstständigen und nichtselbstständigen Teilnahme am Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten
Eisenbahnbetrieb. oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammen-
hang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unter-
A3-8.15 Kriegsereignisse, Unruhen, höhere Gewalt
liegen;
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
Ziff. A3-8.25 findet nur dann Anwendung, wenn Versicherungs-
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, schutz nach Ziff. A3-7 vereinbart ist.
Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
A3-8.26 Heilkunde, Impfungen
unmittelbar
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus der Ausübung
- auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand
der Heilkunde sowie auch aus dem Durchführen von Impfungen.
beruhen.
A3-8.27 Kommissionsware
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Kommissions-
elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
ware und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
A3-8.16 Entschädigungen mit Strafcharakter
Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcha- A3-9 Veränderungen des versicherten Risikos
rakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
(Erhöhungen und Erweiterungen)
A3-8.17 Französische „Garantie Décennale“ und gleichartige Bestimmun- Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
gen nehmers
Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Art. 1792 ff. und den A3-9.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art.
1231-1 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmun- Dies gilt nicht für Risiken
gen anderer Länder. a) aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen
A3-8.18 Arzneimittel Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden und alle b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvor-
sich darauf ergebenden Vermögensschäden durch im Geltungsbe- sorgepflicht unterliegen,
reich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene c) für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die
Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungs-
vorsorge zu treffen hat. A3-9.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehen-
der oder Erlass neuer Rechtsvorschriften.
A3-8.19 Sprengstoffe, Feuerwerke
In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsver-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Herstellung, hältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lage- Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats
51
[Seite 52]
von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer gabe, Betriebs-, Produktions- oder Liefereinstellung (nicht aus
von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. anderen Gründen, wie z.B. Änderung der Rechtsform) beendet,
besteht für nach der Wirksamkeit der Versicherung eingetretene
A3-9.3 Wenn Versicherungsschutz nach A3-7 vereinbart ist, hat der Versi-
Versicherungsfälle Versicherungsschutz im Umfang des Vertrags,
cherungsnehmer wesentliche Erhöhungen oder Erweiterungen des
wie folgt:
Produktions- oder Tätigkeitsumfanges zwecks Vereinbarung neuer
Prämien und Überprüfung der Bedingungen – abweichend von Ziff. Der Versicherungsschutz
A(GB)-2.1 der Gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A (Beitragsregu- - gilt für die Dauer von 10 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung
lierung) – unverzüglich anzuzeigen. des Versicherungsverhältnisses an gerechnet;
A3-10 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorge- - besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des
bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden
versicherung)
Versicherungsvertrages, und zwar in Höhe des unverbrauchten
A3-10.1 Im Umfang des bestehenden Vertrages ist die gesetzliche Teils der Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres,
Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach in dem das Versicherungsverhältnis endet, für den einzelnen
Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sofort ver- Versicherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der Versiche-
sichert. rungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versiche-
rungsverhältnis endet.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des
Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle
Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. werden so behandelt, als wären sie am letzten Tag vor Vertragsbe-
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, ent- endigung eingetreten.
fällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab
dessen Entstehung.
Wenn Versicherungsschutz nach A3-7 vereinbart ist, ist der Ver-
sicherungsnehmer auch ohne Aufforderung des Versicherers ver-
pflichtet, jedes neue Risiko unverzüglich anzuzeigen.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt
wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue
Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt
hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen Abschnitt A4
war. Dienstreiseschutz
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemesse-
nen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des
Falls folgendes zusätzliches Risiko versichert werden soll, kann durch besondere
Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der
Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen
Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das
Nachträgen wie folgt erweitert werden:
neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Für die Vorsorgeversicherung beträgt die Versicherungssumme A4-1 Gegenstand der Versicherung
je Versicherungsfall 5.000.000 EUR pauschal für Personen- und
Sachschäden und – soweit vereinbart – Schäden gemäß Ziff. Versichert sind auf der Grundlage dieser Versicherungsbedingungen
A3-7 und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres Ersatzansprüche aus dem arbeitsrechtlichen Erstattungsanspruch
10.000.000 EUR. des versicherten Personenkreises gem. Ziffer A4-2 gegen den Versi-
cherungsnehmer, die sich wegen Schäden gem. Ziffer A4-6 auf dem
A3-10.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für versicherten Fahrtenbereich gem. Ziffer A4-3 ergeben.
(1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines
Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge A4-2 Versicherter Personenkreis
der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht
unterliegen; Versichert sind Ersatzansprüche
- der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers;
(2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von
Bahnen; - der Organmitglieder oder
(3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht - der ehrenamtlich Tätigen.
unterliegen;
A4-3 Versicherte Fahrten
(4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb
im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu ver- Versicherungsschutz besteht bei Fahrten, die von dem unter Ziffer
sichern sind. A4-2 genannten Personenkreis mit Einwilligung oder Genehmigung
(5) für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die des Versicherungsnehmers im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätig-
mittels Bohrung errichtet werden oder wurden. keit durchgeführt werden.
A4-4 Versicherter Fahrtenbereich
A3-11 Zeitliche Begrenzung
Der Versicherungsschutz beginnt mit Antritt der Fahrt gem. Ziffer
A3-11.1 Der Versicherungsschutz gemäß Ziff. A3-7.1 ff. umfasst die Folgen A4-3 und erlischt mit deren Beendigung. Besteht Versicherungs-
aller während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen schutz für diese Fahrt, so besteht auch Versicherungsschutz für die
Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als drei Jahre Parkzeit während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit.
nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden.
Unberührt bleiben die vertraglichen Anzeigeobliegenheiten. Diese
A4-5 Geltungsbereich
dreijährige Befristung des Versicherungsschutzes gilt nicht, wenn
der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass diese Frist Der Versicherungsschutz umfasst Schäden auf versicherten Fahr-
von ihm unverschuldet versäumt wurde. ten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und ins europäische
A3-11.2 Für Ansprüche nach Ziff. A3-7.1 ff. wegen Schäden durch Erzeugnis- Ausland. (Zu Europa gehören auch die außereuropäischen Gebiete,
se des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Versiche- die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Union
rungsvertrages ausgeliefert wurden, besteht Versicherungsschutz gehören.)
nur, wenn
A4-6 Umfang der Versicherung
- der Versicherungsfall nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages
eingetreten ist und A4-6.1 Schadenfreiheitsverlustversicherung
- dem Versicherungsnehmer bis zum Inkrafttreten dieses Vertra- A4-6.1.1 Versichert sind Ersatzansprüche der in Ziffer A4-2 genannten
ges eine zum Schaden führende mögliche Ursache (z. B. vom Personen wegen des finanziellen Verlustes aus der Rückstufung des
Versicherungsnehmer mangelhaft hergestellte Erzeugnisse) für ihr Kraftfahrzeug erworbenen Schadenfreiheitsrabattes aus der
noch nicht bekannt war. für dieses Fahrzeug bestehenden Kraftfahrtversicherung. Es gelten
Rückstufungen aus der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung sowie
- Als bekannt gilt eine Ursache dann, wenn ein Vorkommnis vom
Rückstufungen aus der Kaskoversicherung versichert.
Versicherungsnehmer als objektiv fehlerhaft erkannt worden
ist oder hätte erkannt werden können. Ersetzt wird der sich aus der Rückstufung ergebende Verlust bis
zum Erreichen des Beitragssatzes, den der Antragsteller ohne
Berücksichtigung eines Schadens oder mehrerer Schäden aus den
A3-12 Versicherungsschutz nach Betriebseinstellung oder Fahrten gem. Ziffer A4-3 erreicht hätte. Der Rückstufungsverlust
Berufsaufgabe (Nachhaftung) wird für maximal 5 Jahre erstattet.
Wird der Versicherungsvertrag allein wegen des vollständigen und Maßgeblich ist die Beitragsklasse, in die das Fahrzeug des An-
dauerhaften Wegfalls des versicherten Risikos wegen Berufsauf- spruchstellers im Zeitpunkt des Schadenfalles eingestuft war.
52
[Seite 53]
A4-6.1.2 Die im privaten Bereich eingetretenen Schäden und späteren Abschnitt A5
Veränderungen des Beitrages und des Schadenfreiheitsrabattes
unabhängig von ihrer Ursache - bleiben unberücksichtigt.
Vermögensschadenhaftpflicht
A4-6.1.3 Sind die Schäden nach Ziffer A4-6.1.1 der Höhe nach geringer als
Falls folgendes zusätzliches Risiko versichert werden soll, kann durch besondere
der errechnete Rabattverlust, wird der Rabattverlust nur bis zur
Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen
Schadenhöhe der Schäden nach Ziffer A4-6.1.1 ersetzt, weil der An-
Nachträgen wie folgt erweitert werden:
spruchsteller die Möglichkeit hat und verpflichtet ist, durch eigene
Übernahme des jeweiligen Schadenbetrages einen höheren Rabatt-
verlust zu vermeiden. A5-1 Gegenstand der Versicherung
A4 -6.2 Selbstbehaltsversicherung A5-1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen der versicherten vereins-
Versichert sind Ersatzansprüche der in Ziffer A4-2 genannten typischen Tätigkeit für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
Personen wegen des finanziellen Verlustes aus der Übernahme der wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung von ihm
Selbstbeteiligung aus der für dieses Fahrzeug bestehenden Kraft- selbst oder einer Person, für die er nach § 278 oder § 831 BGB ein-
fahrtversicherung. zustehen hat, begangenen Verstoßes (Versicherungsfall), der einen
Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haft-
Es gelten Selbstbehalte aus der Kraftfahrzeughaftpflichtversiche- pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten
rung sowie Selbstbehalte aus der Kaskoversicherung versichert. auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
A5-1.2 Versichert sind ausschließlich Vermögensschäden.
A4-7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
In Ergänzung zu Ziffer D3-3 gilt: Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschä-
den (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesund-
A4-7.1 Nach dem Versicherungsfall: heit von Menschen), noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben,
Für den Nachweis der Rückstufung sowie des übernommenen Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich
Selbstbehaltes ist eine Bestätigung (Rechnung, Bescheinigung, aus solchen – von dem Versicherungsnehmer oder einer Person,
Erklärung oder Ähnliches) des Versicherers der versicherten Person für die er einzutreten hat, verursachten – Schäden herleiten. Als
nach Ziffer A7-2 beizufügen, aus der sich die Höhe des Rückstu- Sachen gelten auch Geld und geldwerte Zeichen.
fungsschadens und die Höhe des Selbstbehaltes ergibt. A5-1.3 Verstoß ist das Verhalten (Tun oder Unterlassen), das Haftpflicht-
Ist bereits ein Schaden oder sind bereits mehrere Schäden für das- ansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.
selbe Fahrzeug im selben Kalenderjahr angemeldet worden, werden Wird ein Vermögensschaden durch Unterlassen verursacht, gilt im
alle bisher im Schadenmeldejahr angemeldeten Schäden für die Zweifel der Verstoß als in dem Zeitpunkt begangen, in welchem
Berechnung des Rückstufungsschadens zusammen zugrunde gelegt die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden
und von der berechneten Schadensumme wird der bereits vorher im müssen, um den Eintritt des Vermögensschadens abzuwenden.
Schadenmeldejahr erstattete Betrag abgezogen.
A5-1.4 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –
A4-7.2 Verletzung der Obliegenheiten Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
Bei Verletzung dieser Obliegenheiten gelten die Rechtsfolgen gem. Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Ziffer D3-3.3. Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder
der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch
für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos,
A4-8 Ausschlüsse
die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den
A4-8.1 Ausgeschlossen sind Ersatzansprüche wegen Schäden, Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche
- die sich auf dem Weg zur oder von der regelmäßigen Vereins- Rechtsvorschriften entgegenstehen.
stätte ereignen;
- die sich aus einer Unterbrechung der Fahrten zu privaten A5-2 Eigenschäden
Zwecken ergeben. Der Versicherungsschutz endet mit Beginn A5-2.1 Abweichend von Ziffer A5 - 1 besteht Versicherungsschutz auch für
der Unterbrechung; die Organmitglieder und haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitar-
- die sich bei Fahrten auf nicht öffentlichen Wegen oder Plätzen beiter des Versicherungsnehmers für den Fall, dass sie wegen eines
ergeben, sofern deren Nutzung nicht im Rahmen der Fahrten bei Ausübung der versicherten Tätigkeit begangenen Verstoßes für
erforderlich war; einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht werden, den der
- die sich aus dem Fahren ohne vorgeschriebene Fahrerlaubnis Versicherungsnehmer unmittelbar erlitten hat (Eigenschäden).
ergeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu A5-2.2 Abweichend von Ziffer A5-9.5 gilt:
sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt
Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden auf die Ver-
wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat;
sicherungssumme angerechnet.
- die sich auf Fahrten im Rahmen einer gewerblichen oder frei-
A-2.3 Anderweitige Versicherungen
beruflichen Tätigkeit ereignen;
Besteht für einen unter diesem Abschnitt geltend gemachten
- wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspru-
Schaden auch unter einem anderen Versicherungsvertrag Versiche-
chung sowie Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden.
rungsschutz, so sind der Versicherungsnehmer und die versicherten
A4-8.2 Wird der Schaden von der versicherten Person Personen verpflichtet, den Schaden zunächst unter dem ander-
A4-8.2.1 vorsätzlich herbeigeführt, ist der Versicherer von der Verpflichtung weitigen Versicherungsvertrag geltend zu machen.
zur Leistung frei; Als anderweitiger Versicherungsvertrag ist auch eine bestehende
A4-8.2.2 grob fahrlässig herbeigeführt, ist der Versicherer berechtigt, seine D&O-Versicherung zu sehen. Insofern zählt auch die D&O-Versiche-
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden rung, die gesondert unter Teil B dieser Versicherungsbedingungen
Verhältnis zu kürzen. vereinbart werden kann, als anderweitiger Versicherungsvertrag.
Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem Abschnitt
A4-8.3 Der Versicherungsschutz entfällt, soweit eine anderweitige Ersatz-
besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer für
möglichkeit (z. B. Schadenersatzanspruch gegen Unfallgegner bzw.
den Schaden nicht leistet. Kommt es zu einer Leistung aus diesem
dessen Kfz-Haftpflichtversicherer) besteht.
Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen
Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht gegenüber dem Ver-
A4-9 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhun- sicherungsnehmer oder einer versicherten Person bestreitet, so sind
gen und Erweiterungen) diese verpflichtet, etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Ver-
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- sicherungsvertrag an den Versicherer dieses Vertrages abzutreten.
nehmers Sofern der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person
A4-9.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. das durch diesen Abschnitt versicherte Risiko auch anderweitig
Dies gilt nicht versichert (z. B. Anschlussversicherung), ist dies dem Versicherer
unverzüglich anzuzeigen.
- für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungs-
pflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
A5-3 Sachschäden an Akten
- für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvor-
sorgepflicht unterliegen sowie Ergänzend mitversichert sind Ansprüche wegen Sachschäden an
Akten und anderen für die Sachbearbeitung in Betracht kommen-
- für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die
den Schriftstücken. Das gilt nicht für Ansprüche wegen Sachschä-
mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
den, die entstehen durch Abhandenkommen von Geld, geldwerten
A4-9.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung be- Zeichen, Wertsachen, Inhaberpapieren und in blanko indossierten
stehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen Orderpapieren. Das Abhandenkommen von Wechseln sowie von zu
ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Protest gegangenen Schecks fällt nicht unter diese Bestimmung.
Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündi-
gungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem A5-4 Fehlerhaft ausgestellte Spendenbescheinigungen
Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der
Erhöhung Kenntnis erlangt hat. Abweichend von Ziffer A5-1 und Ziffer A5-8.8 sind mitversichert die
53
[Seite 54]
unmittelbare persönliche, öffentlich-rechtliche Haftung von Vor- ist, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der
standsmitgliedern oder sonstigen Mitgliedern für fehlerhaft ausge- Ersatzleistung.
stellte Spendenbescheinigungen gem. § 10 b IV Satz 2 und 3 EStG,
§ 9 III Satz 2 und 3 KStG und § 9 Ziffer 5 Satz 5 und 6 GewStG. A5-9 Begrenzung der Leistung
Nicht versichert bleiben Ansprüche wegen Schäden durch Vorsatz
A5-9.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Ver-
oder wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisungen
sicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
oder Bedingungen oder durch sonstige wissentliche Pflichtverlet-
Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
zung (vgl. Ziffer A5-8.1).
entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
A5-5 Soziusse, Scheinsoziusse A5-9.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädi-
gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines
A5-5.1 Als Soziusse gelten Personen, die ihre Berufe nach außen hin ge- Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versiche-
meinschaftlich ausüben, ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Gesell- rungssumme begrenzt.
schaftsvertrag oder einen anderen Vertrag verbunden sind. A5-9.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
Wer als Mitglied einer Sozietät außerhalb der Sozietät tätig wird, Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt
gilt insoweit nicht als Sozius. des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn
A5-5.2 Der Versicherungsfall auch nur eines Sozius gilt als Versicherungs- - mehrere Verstöße zu einem einheitlichen Schaden führen oder
fall aller Soziusse. Der Versicherer tritt für diese zusammen mit - mehrere Verstöße bei der Erledigung eines einheitlichen Auf-
einer einheitlichen Durchschnittsleistung ein. Dieser Durchschnitts- trages begangen werden.
versicherungsschutz besteht (nach Maßgabe der Ziffer 1.3.1) auch
zugunsten eines Sozius, der Nichtversicherungsnehmer ist. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Verstöße auf dem Verschulden
des Versicherungsnehmers oder einer von ihm herangezogenen
A5-5.3 Ein Ausschlussgrund im Sinne von Ziffer A5-10 oder ein Rechtsver- Hilfsperson beruhen oder
lust im Sinne von Ziffer A5-9.7 sowie Ziffer D3-3.3, der in der Person
eines Sozius vorliegt, geht zu Lasten aller Soziusse. Soweit sich - gleiche Verstöße in einem inneren, insbesondere sachlichen,
ein Rechtsverlust im Sinne von Ziffer D3-3.3 an eine Unterlassung wirtschaftlichen, rechtlichen oder zeitlichen Zusammenhang
knüpft, wirkt das Tun eines Sozius zugunsten aller Soziusse. stehen.
A5-9.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer
A5-6 Mitversicherte Personen bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein
festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt).
A5-6.1 Nimmt eine juristische Person oder eine Personengesellschaft für Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer
sich selbst Versicherung, besteht Versicherungsschutz für die ihren auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzan-
Organen, Geschäftsführern, Gesellschaftern von Personengesell- sprüche verpflichtet.
schaften, Partnern und Angestellten oder sonstigen Personen,
A5-9.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die
deren sie sich zur Erfüllung ihrer versicherten Tätigkeit bedient, zur
Versicherungssumme angerechnet.
Last fallenden Verstöße.
A5-9.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem
A5-6.2 In der Person des Verstoßenden gegebene Umstände, die den Ver-
Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die
sicherungsschutz beeinflussen, werden dem Versicherungsnehmer
Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamt-
zugerechnet; das gilt nicht, wenn Angestellte (nicht Organe, Ge-
höhe dieser Ansprüche.
schäftsführer, Gesellschafter von Personengesellschaften, Partner)
des Versicherungsnehmers oder sonstige Personen, deren er sich zur A5-9.7 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haft-
Erfüllung seiner versicherten Tätigkeit bedient, in Erfüllung dieser pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich
Tätigkeit von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Ver-
Auftraggebers wissentlich abgewichen sind oder sonst ihre Pflich- sicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand
ten wissentlich verletzt haben. an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Die Bestimmungen der Ziffer A(GB)-1 bleiben unberührt. A5-9.8 Für die Durchschnittsleistung gem. Ziffer A5-5.2 gilt folgendes:
A5-6.3 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche A5-9.8.1 Die Leistung auf die Haftpflichtsumme ist in der Weise zu be-
gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind rechnen, dass zunächst bei jedem einzelnen Sozius festgestellt wird,
alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entspre- wie viel er vom Versicherer zu erhalten hätte, wenn er, ohne Sozius
chend anzuwenden. zu sein, allein einzutreten hätte (fiktive Leistung), und sodann die
Summe dieser fiktiven Leistung durch die Zahl aller, auch der Nicht-
A5-6.4 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht
versicherungsnehmer, geteilt wird;
ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Ver-
sicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. A5-9.8.2 bezüglich der Kosten sind die Bestimmungen in Ziffer A5-9.5 in
sinngemäßer Verbindung mit den vorstehenden Bestimmungen
A5-7 Zeitlicher Geltungsbereich anzuwenden.
Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Ver-
sicherungsdauer begangenen Verstöße, die dem Versicherer nicht A5-10 Ausschlüsse
später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht aus-
gemeldet werden.
drücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung
ausgeschlossen, Haftpflichtansprüche
A5-8 Leistungen der Versicherung
A5-10.1 wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder wegen wissent-
A5-8.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, lichen Abweichens von Gesetzen, Vorschriften, Beschlüssen, Voll-
die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Frei- machten, Weisungen oder sonstiger wissentlicher Pflichtverletzun-
stellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadens- gen;
ersatzverpflichtungen.
A5-10.2 soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen;
Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
A5-10.3 (a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer A5-10.4
Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist
benannten Personen gegen die Mitversicherten,
und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne (b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche-
Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden rungsvertrages,
sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne (c) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungs-
Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. vertrages;
Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers A5-10.4 gegen den Versicherungsnehmer aus Schadenfällen
mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der
(1) von Soziussen und seiner Angehörigen, die mit ihm in häus-
Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
licher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungs-
Anspruch des Dritten freizustellen.
vertrag mitversicherten Personen gehören. Als Angehörige
A5-8.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartner-
Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig schaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nachdem
erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und
abzugeben. -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder,
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und
Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere
der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander
Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten. verbunden sind);
An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung (2) von einer juristischen Person, wenn der Versicherungsnehmer,
der zwangsweisen Beitreibung der Haftpflichtsumme zu leisten ein Versicherter oder ein Angehöriger des Versicherungsneh-
54
[Seite 55]
mers oder Versicherten die Majorität der Anteile der juristi- A5-10.16 auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, wegen des
schen Person besitzt oder von einer sonstigen Gesellschaften, Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des
wenn der Versicherungsnehmer, ein Versicherter, ein Sozius Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
oder ein Angehöriger des Versicherungsnehmers oder Versi- A5-10.17 auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, auf Ersatz
cherten persönlich haftender Gesellschafter dieser Gesellschaft vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
ist; Vertragserfüllung;
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungs- A5-10.18 auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, wegen ande-
nehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen rer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen;
Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
A5-10.19 auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, auf Rück-
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, zahlung von Gebühren oder Honoraren des Versicherungsnehmers;
wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesell-
schaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen A5-10.20 auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, auf Ersatz
Rechts ist; von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung.
(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine ein-
A5-11 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhun-
getragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
gen und Erweiterungen)
(6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
zu Ziffer A5-10.3 und Ziffer A5-10.4 Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
nehmers
Die Ausschlüsse unter Ziffer A5-10.3 und Ziffer A5-10.4 (2) bis (6)
erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der A5-11.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft Dies gilt nicht
leben; - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungs-
A5-10.5 (a) die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden – pflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
dies gilt auch im Fall eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvor-
722 ZPO); sorgepflicht unterliegen sowie
(b) wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts; - für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die
(c) wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit. mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
Diese Ausschlüsse gelten nicht für die Staaten der europäischen A5-11.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung be-
Union. stehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen
Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, gilt: ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündi-
- die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Ver- gungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem
pflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der
in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
angewiesen ist;
- abweichend von Ziffer A5-9.5 werden die Aufwendungen des
Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungs-
summe angerechnet.
- Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Ge-
richtskosten. Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung
des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles
sowie Schadenregulierungskosten, auch Reisekosten, die dem
Versicherer nicht selbst entstehen; dies gilt auch dann, wenn Abschnitt A6
diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind;
Geothermie-Risiko mittels Bohrung
- der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche
aus Tätigkeiten, die über ausländische Tochtergesellschaften,
ausländische Niederlassungen, ausländische Zweigstellen jeder Versicherungsschutz nach Abschnitt A6 besteht für Betreiber von Geothermie-An-
Art oder über durch Kooperationsvereinbarungen verbundene lagen obligatorisch ohne besondere Vereinbarung im Versicherungsschein.
Firmen im Ausland ausgeübt werden; Versicherungsschutz für Errichter, Bauunternehmen und Planer derartiger Anlagen
- vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben weiterhin kann durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nach-
Ansprüche auf Entschädigungen mit Strafcharakter, insbeson- trägen wie folgt erweitert werden:
dere punitive und exemplary damages, Vertragsstrafen und Soweit Abschnitt A6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in
Bußen sowie Ansprüche, die sich aus Vertragsstrafen, Bußen Abschnitt A6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen der Abschnitte
oder Entschädigungen mit Strafcharakter ergeben; A1 bis A3 Anwendung.
- bei der Inanspruchnahme vor ausländischen Gerichten ersetzt
der Versicherer begrenzt auf seine Leistungspflicht Kosten A6-1 In Erweiterung zu A1-6.37, A2-1.4 und A3-6.17 gilt:
höchstens nach der der Versicherungssumme entsprechenden
Wertklasse nach deutschem Kosten- und Gebührenrecht; Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
mers als Betreiber von Geothermie-Anlagen wegen Schäden im
A5-10.6 aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der
Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung
entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung
errichtet werden oder wurden. Dies gilt entsprechend für Pflichten
von Geld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften;
und Ansprüche gem. USchadG.
A5-10.7 wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenführung,
durch Verstöße beim Barzahlungsakt, durch Veruntreuung des A6-2 Die folgenden Ausschlüsse finden keine Anwen-
Personals des Versicherten entstehen;
dung:
A5-10.8 aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder seines Personals
als Leiter, Geschäftsführer Vorstands- oder Aufsichtsrats- oder - Veränderung der Lagerstätten und des Fließverhaltens der des
Beiratsmitglied privater Unternehmungen, Vereine, Verbände, Stif- Grundwassers A1- 6.3.4., A1- 7.20, A2-8.25.1, A3-8.22
tungen oder Körperschaften öffentlichen Rechts und als Syndikus; - Bergschäden, Schäden durch Bergbaubetrieb A1-7.8, A2-8.10,
A5-10.9 für Verpflichtungen aus dem Steuer- und Abgabenrecht gem. §§ 34, A3-8.10
69 Abgabenordnung; - nicht versicherte Anlagen und Tätigkeiten A2-1.4
A5-10.10 aus bankmäßigem Betrieb und bankmäßiger Tätigkeit (Scheck-,
Wechsel-, Giro-, Depositen-, Kontokorrent-, Devisen-Verkehr, Akkre- A6-3 Für Bauherren besteht Versicherungsschutz nur,
ditiv-Geschäfte usw.); wenn Planung und Errichtung Geothermie-Anlage
A5-10.11 wegen Schäden aus fehlerhafter Behandlung von Fragen kaufmän- an Dritte vergeben sind.
nischen oder unternehmerischen Ermessens;
A5-10.12 wegen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Berufssport oder Golf- A6-4 Versicherungssummen
sport;
A6-4.1 Vereinshaftpflichtrisiko (Abschnitt A1)
A5-10.13 die daraus resultieren, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht
ausreichend abgeschlossen, erfüllt oder aufrecht erhalten werden; Die Versicherungssumme für Sachschäden durch Geothermie-An-
lagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, beträgt je
A5-10.14 auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, auf Erfüllung Versicherungsfall 3.000.000 EUR
von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt,
Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versiche-
rungsjahres beträgt 6.000.000 EUR
A5-10.15 auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, wegen Schä-
den, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme
können; je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
55
[Seite 56]
A6-4.2 Umweltrisiko (Abschnitt A2) pflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer oder eine mit-
A6-4.2.1 Umwelthaftpflicht-Basisversicherung versicherte Person während der Dauer des Versicherungsvertrages
oder einer sich ggf. hieran anschließenden Nachmeldefrist. Im Sinne
Die Versicherungssumme für Sachschäden und für die gem. A2-1.2 dieses Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht,
mitversicherten Vermögensschäden durch Geothermie-Anlagen, wenn gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte
die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, beträgt je Ver- Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem
sicherungsfall 3.000.000 EUR. Versicherungsnehmer oder der mitversicherten Person schriftlich
Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versiche- mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer oder eine
rungsjahres beträgt 3.000.000 EUR. mitversicherte Person zu haben.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die in A2-5.1.1 vereinbarte Pauschal-
Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöch- A7-3 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes
stersatzleistung.
A7-3.1 Benachteiligungen und Anspruchserhebung während der Vertrags-
A6-4.2.2 Umweltschadens-Basisversicherung dauer
Die Versicherungssumme für Pflichten oder Ansprüche wegen Versicherungsschutz besteht für alle während der Vertragsdauer
Schäden im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen beträgt je eintretenden Versicherungsfälle wegen Benachteiligungen, die wäh-
Versicherungsfall 3.000.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle rend der Dauer des Versicherungsvertrages begangen wurden. Wird
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 3.000.000 eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt
EUR. sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte
Es erfolgt eine Anrechnung auf die in A2-5.1.2 vereinbarte Versiche- Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den
rungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatz- Eintritt des Schadens abzuwenden.
leistung. A7-3.2 Rückwärtsdeckung für vorvertragliche Benachteiligungen
A6-4.3 Produkthaftpflichtrisiko (Abschnitt A3) Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligun-
Die Versicherungssumme für Sachschäden durch Geothermie-An- gen, die innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren vor Vertragsbeginn
lagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, beträgt je begangen wurden.
Versicherungsfall 3.000.000 EUR. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versiche-
Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versiche- rungsnehmer, ein mitversichertes Unternehmen (Tochter) oder eine
rungsjahres beträgt 3.000.000 EUR. mitversicherte Person bei Abschluss dieses Versicherungsvertrages
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme kannte. Als bekannt gilt eine Benachteiligung, wenn sie von dem
je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. Versicherungsnehmer, einer Tochtergesellschaft oder mitversi-
cherten Personen als – wenn auch nur möglicherweise – objektiv
fehlsam erkannt oder ihnen gegenüber, wenn auch nur bedingt, als
fehlsam bezeichnet worden ist, auch wenn Schadenersatzansprü-
che weder erhoben noch angedroht noch befürchtet worden sind.
A7-3.3 Anspruchserhebungen nach Vertragsende (Nachmeldefrist)
Der Versicherungsnehmer, die mitversicherten Unternehmen (Töch-
ter) und/oder versicherte Personen haben im Falle einer Kündigung
Abschnitt A7 des Vertrages durch den Versicherungsnehmer oder den Versicherer
eine Nachmeldefrist von 3 Jahren, wenn die Kündigung nicht wegen
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht-
Beitragszahlungsverzuges erfolgte. Innerhalb der Nachmeldefrist
versicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen gemeldete Schadenersatzansprüche sind nur dann versichert,
wenn die Pflichtverletzung vor dem Versicherungsablauf erfolgte.
Versicherungsschutz besteht im Umfang der bei Versicherungs-
Soweit Abschnitt A7 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in
ablauf geltenden Bedingungen und in Höhe des nicht verbrauchten
Abschnitt A7 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen der Abschnitte
Teils der Versicherungssumme der letzten Versicherungsperiode. Die
A1 bis A3 Anwendung.
Nachmeldefrist endet unmittelbar mit Versicherungsbeginn eines
anderen Versicherungsvertrages der vorliegenden Art für den Ver-
A7-1 Versicherungsschutz, mitversicherte Personen, Be- sicherungsnehmer, die mitversicherten Unternehmen (Töchter) oder
nachteiligungsgründe die versicherten Personen.
A7-1.1 Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer und den mit- A7-3.4 Meldung von Umständen (Notice of Circumstance)
versicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass der Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer
Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen aufgrund während der Laufzeit des Vertrages konkrete Umstände in Text-
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts form zu melden, die eine Inanspruchnahme des Versicherungsneh-
wegen einer Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Benachteili- mers, der mitversicherten Unternehmen (Töchter) und/oder ver-
gung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz sicherten Personen hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.
(AGG), aus den in A7-1.6 genannten Gründen für einen Personen-,
Sach- oder Vermögensschaden in Anspruch genommen werden. Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis, kann zudem
Vom Versicherungsschutz ebenfalls umfasst sind Ansprüche auf eine Meldung solcher Umstände innerhalb einer Frist von 30 Tagen
Ersatz immaterieller Schäden wie z.B. aus § 15 Abs. 2 S.1 und § 21 nach Ende des Vertrages erfolgen. Die Meldung von Umständen
Abs. 2 S. 3 AGG. innerhalb dieser Frist von 30 Tagen nach Ende des Vertrages ist
jedoch nicht möglich, wenn der Versicherungsvertrag aufgrund
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls auf Verwaltungs-
Zahlungsverzugs beendet worden ist.
verfahren vor der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (§§ 25 ff.
AGG). Im Fall einer tatsächlichen späteren Inanspruchnahme, die aufgrund
eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von
Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Ansprüche auf Erfüllung
3 Jahren erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeit-
von Verträgen sowie wegen anderer an die Stelle der Erfüllung
punkt der Meldung der Umstände erfolgt.
tretender Ersatzleistungen.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf mitversicherte Maßgeblicher Zeitpunkt für die Meldung ist der Zugang beim Ver-
Unternehmen (Töchter), soweit sie im Versicherungsschein /Nach- sicherer.
trag aufgeführt sind. A7-3.5 Insolvenz
A7-1.2 Mitversicherte Personen sind die unter A1-2.1.1 bis A1-2.1.8 genann- Im Fall der Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen des
ten Personen. Dabei sind insbesondere die unter A1-2 genannten Versicherungsnehmers, der mitversicherten Unternehmen (Töchter)
Vertragsbestimmungen zu berücksichtigen. und/oder versicherten Personen erstreckt sich der Versicherungs-
A7-1.3 Gründe für eine Benachteiligung sind schutz für das betroffene Unternehmen und dessen mitversicherte
Personen nur auf Haftpflichtansprüche infolge von Benachteiligun-
• die Rasse gen, die bis zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung begangen
• die ethnische Herkunft worden sind.
• das Geschlecht A7-3.6 Liquidation und Neubeherrschung
• die Religion Wird der Versicherungsnehmer selbst freiwillig liquidiert, endet der
• die Weltanschauung Versicherungsvertrag mit Abschluss der Liquidation automatisch.
• eine Behinderung Wird der Versicherungsnehmer neu beherrscht, endet der Versiche-
• das Alter rungsvertrag nicht automatisch mit Ablauf der Versicherungsperio-
de.
• die sexuelle Identität
A7-2 Versicherungsfall (Claims-made-Prinzip) A7-4 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes
Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haft- A7-4.1 Leistungen der Versicherung
56
[Seite 57]
Der Versicherungsschutz umfasst A7-5.1 gegen den Versicherungsnehmer, die mitversicherten Unternehmen
a) die Prüfung der Haftpflichtfrage, (Töchter) und/oder eine mitversicherte Person, soweit sie der in
Anspruch Genommene den Schaden vorsätzlich oder durch wissent-
b) die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und liches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder
c) die Freistellung des Versicherungsnehmers, der mitversicherten Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbei-
Unternehmen (Töchter) und/oder der mitversicherten Perso- geführt hat; dem Versicherungsnehmer und/oder den mitversicher-
nen von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. ten Personen werden die Handlungen oder Unterlassungen nicht
Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Ver- zugerechnet, die ohne ihr Wissen begangen worden sind;
sicherungsnehmer, die mitversicherten Unternehmen und die mit- A7-5.2 die von den mitversicherten Personen gem. A9-1 geltend gemacht
versicherten Personen aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, werden. Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder seiner
Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet Angehörigen gegen die mitversicherten Personen sind von der
sind und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse Versicherung ausgeschlossen; als Angehörige gelten Ehegatten,
und Vergleiche, die von dem Versicherungsnehmer und/oder den Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
mitversicherten Personen ohne Zustimmung des Versicherers vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und
nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich -kinder; Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister
bestanden hätte. sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familien-
Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers, der ähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und
mitversicherten Unternehmen (Töchter) und/oder der mitver- Kinder miteinander verbunden sind);
sicherten Personen mit bindender Wirkung für den Versicherer A7-5.3 a) welche vor außereuropäischen Gerichten geltend gemacht
festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer und/oder werden – dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstre-
die mitversicherten Personen binnen zwei Wochen vom Anspruch ckungsurteils (§ 722 ZPO) –;
freizustellen. b) die auf Grundlage außereuropäischen Rechts geltend gemacht
A7-4.2 Vollmacht des Versicherers werden;
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des c) wegen einer außerhalb von Europa vorgenommenen Tätigkeit.
Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig Zu Europa gehören auch die außereuropäischen Gebiete, die
erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers, zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische
der mitversicherten Unternehmen (Töchter) und/oder der mitver- Union gehören.
sicherten Personen abzugeben.
Darüber hinaus sind ausgeschlossen Haftpflichtansprüche, die
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über
Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, die mit- - vor einem Gericht in einem Common-Law-Staat geltend ge-
versicherten Unternehmen (Töchter) und/oder die mitversicherten macht werden – dies gilt auch für den Fall eines inländischen
Personen, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO);
führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers und/ - auf Grundlage des Rechts eines Common-Law-Staates gel-
oder der mitversicherten Personen. tend gemacht werden.
Übersteigt der Streitwert die Versicherungssumme, so trägt der Als Common-Law-Staat im Sinne dieses Ausschlusses gelten das
Versicherer nur die Kosten nach dem Streitwert in Höhe der Ver- Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, Irland
sicherungssumme. sowie die Länder, die das Recht oder die Rechtsprechung der vor-
A7-4.3 Versicherungssumme, Höchstersatzleistung stehenden Länder anwenden.
Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die vereinbarte A7-5.4 die im Wege einer Verbandsklage (z.B. Musterfeststellungsklage),
Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungs- einer Streitgenossenschaft oder die von Gewerkschaften oder Be-
fall und für alle während einer Versicherungsperiode eingetretenen triebsräten geltend gemacht werden;
Versicherungsfälle zusammen. Aufwendungen des Versicherers für A7-5.5 im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von rechtlichen Inte-
Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von ressen aus dem kollektiven Arbeits- oder Dienstrecht sowie mit
einem Dritten geltend gemachten Ansprüche (insbesondere An- Arbeitskampfmaßnahmen (z. B. Aussperrung, Streik);
walts-, Sach-verständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten) werden A7-5.6 auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter
auf die Versicherungssumme angerechnet. sowie Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen
A7-4.4 Selbstbehalt den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person verhängt
In jedem Versicherungsfall trägt der Versicherungsnehmer den ver- oder von ihnen übernommen worden sind;
einbarten Betrag selbst (Selbstbehalt). A7-5.7 soweit sie aufgrund Vertrages oder besonderer Zusagen über den
A7-4.5 Serienschaden Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers
hinausgehen;
Unabhängig von den einzelnen Versicherungsperioden gelten meh-
rere während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages geltend A7-5.8 wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten,
gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlungen
im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen
a) aufgrund einer Benachteiligung, welche durch den Versiche- und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei denen
rungsnehmer, die mitversicherten Unternehmen (Töchter) und/ es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
oder eine oder mehrere mitversicherte Personen begangen Versicherungsnehmers gem. dem Sozialgesetzbuch VII handelt;
wurde oder
A7-5.9 und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vornahme von
b) aufgrund mehrerer Benachteiligungen, welche durch den Ver- Maßnahmen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen, die Auswirkun-
sicherungsnehmer, die mitversicherten Unternehmen und/oder gen auf die Betriebsstätte, wie z. B. baulichen Veränderungen, den
eine oder mehrere mitversicherte Personen begangen wurden, Arbeitsplatz und/oder den Arbeitsprozess haben.
sofern diese Benachteiligungen demselben Sachverhalt zuzu-
ordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem
A7-6 Rechte und Pflichten mitversicherter Personen,
oder zeitlichem Zusammenhang stehen,
Tochtergesellschaften
als ein Versicherungsfall.
Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Bestimmungen sind
Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Gel- entsprechend auf die mitversicherten Personen, mitversicherten
tendmachung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeit- Unternehmen (Töchter) und/oder Tochtergesellschaften des Ver-
punkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend sicherungsnehmers anwendbar. Die Ausübung der Rechte aus dem
gemacht wurde. Liegt die erste Benachteiligung zeitlich vor Beginn Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsneh-
des Versicherungsvertrages, so gelten alle Benachteiligungen dieser mer zu. Er ist neben den mitversicherten Unternehmen (Töchtern)
Serie als nicht versichert. und/oder mitversicherten Personen für die Erfüllung der Obliegen-
A7-4.6 Anerkenntnis, Befriedigung, Vergleich heiten verantwortlich.
Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflicht-
anspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an
dem Verhalten des Versicherungsnehmers, der mitversicherten
Unternehmen (Töchter) und/oder einer mitversicherten Person
scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil
zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, so hat
der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügung-
stellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Abschnitt A8
Kosten nicht aufzukommen. Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A7-5 Ausschlüsse A(GB)-1 Abtretungsverbot
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprü- Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung
che ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch ver-
57
[Seite 58]
pfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungs-
zulässig. recht.
A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Aus- A(GB)-4 Schiedsgerichtsverfahren
wirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
A(GB)-4.1 Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt des Ver-
A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob sicherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn
und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:
früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch - Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrich-
durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die An- tern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung
gaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz
zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien
unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser angehören.
vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe
- Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und
des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht,
nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle
wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtig-
eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am
keit der Angaben kein Verschulden trifft.
Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle
A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung
oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt festgelegt sein.
der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall
- Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet.
versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der
In seiner Begründung ist die Entscheidung tragenden Rechts-
Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbei-
normen anzugeben.
trag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend
A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Er- A(GB)-4.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die
höhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berück- Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen
sichtigt. und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren
entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung,
ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl
kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu
des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist
machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die
Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit gilt Ziff. B3-
statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird 2.3 (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung).
nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten
nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Ver-
sicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach
Beitragsangleichung Teil B
A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. So-
D&O-Versicherung (Allgemeine Versicherungsbedingungen für
weit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Vereine)
werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge
unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der
Falls folgendes zusätzliches Risiko versichert werden soll, kann durch besondere
Beitragsangleichung.
Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen
A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die Nachträgen wie folgt erweitert werden:
ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im
Hinweis
vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenszahlungen
aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zu- Dieser Versicherungsvertrag ist eine auf dem Anspruchserhebungsprinzip (Claims-
gelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht made-Prinzip) basierende Versicherung, das heißt, der Versicherungsfall ist die erst-
oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die malige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen eine versicherte Person
nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. während der Dauer des Versicherungsvertrages.
Als Schadenszahlungen gelten dabei auch die speziell durch den Kosten (vgl. Ziffer B1-4.3) werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
einzelnen Schadensfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung
von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. B1-1 Gegenstand der Versicherung
Durchschnitt der Schadenszahlungen eines Kalenderjahres ist die B1-1.1 Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass ein
Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenszahlungen geteilt ehemaliges oder gegenwärtiges Mitglied
durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Scha-
densfälle. a) des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Versicherungs-
nehmers, und/oder
A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer
Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus b) des Aufsichtsrates oder – soweit Unternehmensorgan – des
A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsanglei- Beirates des Versicherungsnehmers
chung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungs- einschließlich der jeweiligen gesetzlichen Vertreter (versicherte
nehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Personen) wegen einer bei Ausübung dieser Tätigkeit für den Ver-
Hat sich der Durchschnitt der Schadenszahlungen des Versiche- sicherungsnehmer oder für ein mitversichertes Tochterunternehmen
rers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflicht-
Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für bestimmungen für einen Vermögensschaden von Dritten oder von
diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer dem Versicherungsnehmer in Anspruch genommen wird.
den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den Als versicherte Personen gelten auch
sich der Durchschnitt seiner Schadenszahlungen nach seinen unter- - die leitenden Angestellten des Versicherungsnehmers bzw.
nehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese eines vom Versicherungsschutz umfassten Tochterunter-
Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem nehmens. Als leitende Angestellte gelten Mitarbeiter, denen
vorstehenden Absatz ergeben würde. Prokura im Sinne der §§ 48 ff. HGB erteilt wurde.
A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach Ziff. A(GB)-3.2 oder Ziff. A(GB)-3.3 Versichert ist jedoch nur die Haftung entsprechend der durch
unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Verände- die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten
rung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung;
A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß - die Ehegatten und Erben versicherter Personen, soweit sie
Ziff. A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungs- wegen Pflichtverletzungen der versicherten Personen für einen
schutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungs- Vermögensschaden in Anspruch genommen werden;
vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem - bestellte Liquidatoren – nicht aber Insolvenzverwalter.
Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschä-
sollte. den (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesund-
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf heit von Menschen), noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben,
das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versi- Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich
cherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden aus solchen Schäden herleiten.
der Beitragserhöhung zugehen. In Erweiterung dazu gelten auch Schäden als versichert, die zwar
58
[Seite 59]
- einem Personen- oder Sachschaden folgen, die Pflichtverlet- und versicherte Personen haben im Falle einer Kündigung des Ver-
zung jedoch nicht dafür, sondern ausschließlich für einen damit trages durch den Versicherungsnehmer oder den Versicherer eine
in Zusammenhang stehenden Vermögensschaden ursächlich Nachmeldefrist von fünf Jahren, wenn die Kündigung nicht wegen
war; Beitragszahlungsverzuges erfolgte. Innerhalb der Nachmeldefrist
- Personen- und Sachschäden Dritter folgen, es sich jedoch nicht gemeldete Schadenersatzansprüche sind nur dann versichert, wenn
um deren Ersatz, sondern um den einem versicherten Unter- die Pflichtverletzung vor dem Versicherungsablauf erfolgte. Ver-
nehmen daraus entstehenden eigenen Schaden (z. B. Umsatz-, sicherungsschutz besteht im Umfang der bei Versicherungsablauf
Gewinneinbußen) handelt. geltenden Bedingungen und in Höhe des nicht verbrauchten Teils
der Versicherungssumme der letzten Versicherungsperiode.
B1-1.2 Der Versicherungsschutz im Umfang dieses Vertrages erstreckt sich
auch auf Organe im Sinne der Ziffer B1-1.1 der Tochterunternehmen. B1-3.4 Fusion, Übernahme
Tochterunternehmen sind juristische Personen des privaten und Geht der Versicherungsnehmer durch Fusion, Übernahme, Ver-
öffentlichen Rechts, an denen der Versicherungsnehmer oder eines schmelzung oder gleichartige Maßnahmen in einem anderen
seiner Tochterunternehmen mit mehr als 50 % des stimmberechtig- Unternehmen auf oder erlangt ein anderes Unternehmen oder
ten Kapitals beteiligt ist oder während des versicherten Zeitraumes ein sonstiger Dritter einen beherrschenden Einfluss, wie in Ziffer
war. B1-1.2 dieser Bedingungen für Tochterunternehmen definiert, dann
Reduziert sich die Beteiligungsquote während der Vertragslauf- besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen Ansprüche, die auf
zeit auf 50 % oder weniger, so erlischt der Versicherungsschutz Pflichtverletzungen beruhen, die bis zum Zeitpunkt der Rechtswirk-
für dieses Unternehmen zum Zeitpunkt der Änderung. Es gilt eine samkeit der Veränderung begangen wurden.
Nachmeldefrist entsprechend Ziffer B1-3.3; die Nachmeldefrist In diesen Fällen gilt eine Nachmeldefrist von fünf Jahren. Diese
beginnt zum vorgenannten Zeitpunkt. Nachmeldefrist entfällt, sofern für die versicherten Personen ein
Als Tochterunternehmen gelten auch Personengesellschaften, deren Versicherungsvertrag der vorliegenden Art bei einem anderen Ver-
Komplementärin ein Tochterunternehmen im Sinne von Ziffer B1-1.2 sicherer besteht.
der Versicherungsnehmerin ist. B1-3.5 Insolvenzeröffnung
B1-1.3 Nicht versichert sind Tätigkeiten für andere Unternehmen/Ein- Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Ver-
richtungen als für den Versicherungsnehmer oder mitversicherte sicherungsnehmers oder seiner Tochterunternehmen erstreckt sich
Tochterunternehmen (z. B. Ausübung von Fremdmandaten). die Deckung nur auf Haftpflichtansprüche infolge von Pflichtverlet-
B1-1.4 Besteht eine Verpflichtung des Versicherungsnehmers oder eines zungen, welche vor Eröffnung begangen worden sind.
Tochterunternehmens, versicherte Personen für den Fall, dass diese
von Dritten, also nicht von dem Versicherungsnehmer oder einem
Tochter- oder Konzernunternehmen, in dem in Ziffer B1-1.1 beschrie- B1-4 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes
benen Umfang haftpflichtig gemacht werden, freizustellen (compa-
B1- 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfra-
ny reimbursement), so geht der Anspruch auf Versicherungsschutz
ge, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die
aus diesem Vertrag in dem Umfang von den versicherten Personen
Freistellung der versicherten Personen von berechtigten Schaden-
auf den Versicherungsnehmer oder seine Tochterunternehmen über,
ersatzverpflichtungen.
in welchem diese ihre Freistellungsverpflichtung erfüllt. Voraus-
setzung für den Übergang des Versicherungsschutzes ist, dass die Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn die
Freistellungsverpflichtung nach Art und Umfang rechtlich zulässig versicherten Personen aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
ist. Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet
sind und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
B1-2 Versicherungsfall Anerkenntnisse und Vergleiche, die von den versicherten Personen
ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen
B1-2.1 Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haft- worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch
pflichtanspruches gegen eine versicherte Person durch Dritte oder ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
durch den Versicherungsnehmer oder durch ein Tochterunterneh-
men aufgrund einer tatsächlichen oder behaupteten Pflichtverlet- Ist die Schadenersatzverpflichtung der versicherten Personen
zung einer versicherten Person. mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der
Versicherer die versicherten Personen binnen zwei Wochen vom
Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch geltend
Anspruch des Dritten freizustellen.
gemacht, wenn gegen eine versicherte Person ein Anspruch in Text-
form erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer oder B1-4.2 Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versiche-
der versicherten Person in Textform mitteilt, einen Anspruch gegen rungsschein angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag
eine versicherte Person zu haben. für jeden Versicherungsfall und für alle während eines Versiche-
rungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen.
B1-2.2 Umstandsmeldung
Sofern vereinbart, gilt:
B1-2.2.1 Der Versicherungsnehmer, die mitversicherten Tochterunternehmen
sowie die versicherten Personen haben bis zur Beendigung des Ver- In jedem Versicherungsfall tragen die in Anspruch genommenen
sicherungsvertrages das Recht, dem Versicherer Umstände vorsorg- versicherten Personen den im Versicherungsschein aufgeführten
lich zu melden, wenn ihnen konkrete Informationen zu Pflichtver- Betrag selbst (Selbstbeteiligung).
letzungen vorliegen, nach denen eine Inanspruchnahme hinreichend Im Falle der Ziffer B1-1.4 gilt statt der Selbstbeteiligung der ver-
wahrscheinlich ist. sicherten Person der im Versicherungsschein aufgeführte Betrag für
B1-2.2.2 Erforderlich für eine wirksame Umstandsmeldung sind eine den Versicherungsnehmer.
genaue Beschreibung der Umstände und Angaben über die Art und B1-4.3 Kosten
Höhe des möglichen Vermögensschadens, Zeit, Ort und Art der
Pflichtverletzung, ihre Entdeckung und die Namen der betroffenen B1-4.3.1 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und
versicherten Personen und der potentiellen Anspruchsteller. Die außergerichtlichen Abwehr der gegenüber einer versicherten Person
Umstandsmeldung hat in Textform zu erfolgen. von einem Dritten und/oder dem Versicherungsnehmer geltend
gemachten Ansprüche (insbesondere Anwalts-,Sachverständigen-,
B1-2.2.3 Für den Fall einer Inanspruchnahme gilt der Versicherungsfall als Zeugen- und Gerichtskosten) werden auf die Versicherungssumme
bereits im Zeitpunkt der vorsorglichen Meldung der Umstände ein- angerechnet.
getreten. Werden angezeigte Umstände später erneut angezeigt,
gilt ein eventueller Versicherungsfall als im Zeitpunkt der ersten B1-4.3.2 Kosten gem. Ziffer B1-4.3.1 werden auch dann vom Versicherer
Meldung eingetreten. übernommen, wenn in einem Versicherungsfall der Streitwert die
Versicherungssumme übersteigt.
B1-3 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes B1-4.3.3 Vorbeugende Rechtskosten
B1-3.1 Erfasste Pflichtverletzungen und Anspruchserhebungen (claims B1-4.3.3.1 Die versicherten Personen haben das Recht, von dem Versicherer
made): zur Vermeidung des Eintritts des Versicherungsfalls die Übernahme
der Kosten eines Rechtsanwaltes zu verlangen, wenn die jeweilige
Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versiche- versicherte Person Umstände anzeigt, aufgrund derer ihr wegen
rungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle wegen Pflichtver- einer Pflichtverletzung oder des Vorwurfs einer Pflichtverletzung
letzungen, welche während der Dauer des Versicherungsvertrages mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Versicherungsfall droht.
begangen wurden. Wird eine Pflichtverletzung durch fahrlässige
Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag be- Die Anzeige kommt ausschließlich ab dem Eintritt eines der nach-
gangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte folgend genannten Ereignisse in Betracht:
vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzu- - Androhung eines sich auf die Organtätigkeit beziehenden
wenden. Schadenersatzanspruches durch einen Dritten, den Versiche-
B1-3.2 Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Pflichtverletzungen rungsnehmer, ein mitversichertes Tochterunternehmen oder
eine versicherte Person;
Sofern nicht anderweitig vereinbart, gilt keine Rückwärtsversiche-
rung für vorvertragliche Pflichtverletzungen vereinbart. - Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches gegen den
Versicherungsnehmer oder ein mitversichertes Tochterunter-
B1-3.3 Nachmeldefrist nehmen wegen eines Vermögensschadens mit einem Streit-
Der Versicherungsnehmer, mitversicherte Tochterunternehmen wert in Höhe von mind. 250.000 EUR;
59
[Seite 60]
- Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, das sich auf die Organ- B1-5 Örtlicher Geltungsbereich
tätigkeit bezieht;
Der Versicherungsschutz gilt weltweit, erstreckt sich jedoch nicht
- Verweigerung der Entlastung der versicherten Person; auf Haftpflichtansprüche von Dritten, des Versicherungsnehmers
- Vorzeitige oder angedrohte Kündigung des Anstellungsver- oder der Tochterunternehmen gegen versicherte Personen und nicht
trages oder Beendigung der Organstellung der dieses Recht auf Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander,
ausübenden versicherten Person; - die vor einem Gericht in den USA oder Kanada geltend ge-
- Nichterbringung oder Kürzung vereinbarter Leistungen aus macht werden,
dem Anstellungsvertrag der dieses Recht ausübenden versi- - infolge der Verletzung von US-amerikanischen oder kanadi-
cherten Person aus anderen Gründen als der Zahlungsunfähig- schen Rechts,
keit des Versicherungsnehmers oder eines der mitversicherten
Tochterunternehmen; - in Zusammenhang mit einer in den USA oder Kanada vorge-
nommenen Tätigkeit,
- Protokollierter Beschluss des Kontrollorgans bzw. der Haupt-
oder Gesellschafterversammlung über ein haftungsrelevantes sowie Haftpflichtansprüche von Dritten, des Versicherungsnehmers
Verhalten der versicherten Person; oder der Tochterunternehmen gegen versicherte Personen und der
versicherten Personen untereinander
- Beantragung eines Klagezulassungsverfahrens wegen eines
sich auf die Organtätigkeit beziehenden Schadenersatzan- - die vor dem Gericht eines Landes geltend gemacht werden, in
spruches; welchem Common Law gilt,
- infolge der Verletzung des Rechts eines Landes, in welchem
- Bestellung eines Sonderprüfers gem. § 142 Aktiengesetz oder
Common Law gilt,
ähnlicher Rechtsvorschriften zur Prüfung von Vorgängen bei
der Geschäftsführung. - in Zusammenhang mit einer in einem Common-Law-Land vor-
genommenen Tätigkeit.
B1- 4.3.3.2 Dies gilt nur, sofern der Versicherer der Beauftragung zuvor nicht
innerhalb von einem Monat aus wichtigem Grund widersprochen Als Common-Law-Staat im Sinne dieses Ausschlusses gelten insbe-
hat. Zu diesem Zwecke ist dem Versicherer die beabsichtigte Be- sondere das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordir-
auftragung unverzüglich anzuzeigen. Erforderlich für eine wirksame land, Australien, Hongkong, Indien, Jamaika, Malaysia, Neuseeland,
Anzeige sind eine genaue Beschreibung der Umstände und Angaben Singapur und Südafrika sowie die Länder, die das Recht oder die
über die Art und Höhe des möglichen Vermögensschadens, Zeit, Ort Rechtsprechung der vorstehenden Länder anwenden.
und Art der Pflichtverletzung, ihre Entdeckung und die Namen der
betroffenen versicherten Personen und der potentiellen Anspruch-
B1-6 Ausschlüsse
steller.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprü-
B1 - 4.3.3.3 Bestimmung zur Festlegung des Versicherungsfalls
che
Für den Fall einer Inanspruchnahme gilt der Versicherungsfall als B1-6.1 wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissent-
bereits im Zeitpunkt der vorsorglichen Anzeige der Umstände ein- liches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder
getreten. Werden angezeigte Umstände später erneut angezeigt, Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung; den
gilt ein eventueller Versicherungsfall als im Zeitpunkt der ersten versicherten Personen werden die Handlungen oder Unterlassungen
Anzeige eingetreten. nicht zugerechnet, die ohne ihr Wissen von anderen versicherten
B1- 4.3.3.4 Die Leistungspflicht des Versicherers ist im Rahmen der Versiche- Personen begangen wurden.
rungssumme auf 25 % der Versicherungssumme –maximal 250.000 Sofern Vorsatz oder wissentliche Pflichtverletzung streitig ist, be-
EUR begrenzt. steht Versicherungsschutz mit folgender Maßgabe:
B1-4.4 Aktivprozess bei Aufrechnung Wird Vorsatz oder eine wissentliche Pflichtverletzung rechtskräftig
Als Abwehr im Sinne von Ziffer B1- 4.1 gilt auch der von der ver- festgestellt, entfällt der Versicherungsschutz für das versicherte
sicherten Person geführte Rechtsstreit zur Durchsetzung ihrer Organmitglied rückwirkend. Die versicherten Personen sind dann
Vergütungs- oder anderen Ansprüche aus dem Organ- oder An- verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzu-
stellungsverhältnis, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Toch- erstatten;
terunternehmen mit einem behaupteten Schadenersatzanspruch B1-6.2 sowie sonstige Ansprüche im Zusammenhang mit Vertragsstrafen,
wegen einer Pflichtverletzung gegen solche Ansprüche aufrechnet. Bußen sowie Entschädigungen mit Strafcharakter, z. B. punitive
B1-4.5 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des oder exemplary damages.
Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig
erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Personen
B1-7 Repräsentanten
abzugeben.
Soweit die Kenntnis, das Verhalten und das Verschulden des Ver-
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über sicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, werden – ab-
Schadenersatzansprüche gegen versicherte Personen, ist der Versi- weichend von § 47 Abs. 1 VVG – nur die Kenntnis, das Verhalten und
cherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit das Verschulden folgender versicherter Personen berücksichtigt:
im Namen der versicherten Personen.
- Mitglieder des Aufsichts- oder Beirates (Vereinsverwaltung)
Wird in einem Strafverfahren wegen einer Pflichtverletzung, die des Versicherungsnehmers
einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch
zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für die versi- - Mitglieder der Geschäftsleitung des Versicherungsnehmers
cherten Personen von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, (Vorstand, Geschäftsführung)
so trägt der Versicherer die Kosten gem. Rechtsanwaltsvergütungs- - Leiter/Leiterinnen der Bereiche Finanzen/Rechnungswesen/
gesetz, ggf. die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Controlling/Steuern des Versicherungsnehmers
Verteidigers.
- Leiter/Leiterinnen der Bereiche Recht/Versicherung des Ver-
B1-4.6 Serienschadenklausel sicherungsnehmers.
Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere
während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages geltend ge- B1- 8 Anzeigepflicht
machte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller
In Ergänzung zu Ziffer D3-3 gilt:
a) aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch eine oder meh-
B1-8.1 Der Versicherungsnehmer ist nach Abgabe ihrer Vertragserklärung
rere versicherte Personen begangen wurde,
verpflichtet, folgende Gefahrerhöhungen unverzüglich in Textform
b) aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch eine oder anzuzeigen:
mehrere versicherte Personen begangen wurden, sofern diese
- Erwerb oder die Neugründung einer Tochtergesellschaft;
Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind
und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeit- - satzungsmäßige bzw. gesellschaftsvertragliche Änderung des
lichem Zusammenhang stehen, als ein Versicherungsfall. Gesellschaftszwecks;
Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Gel- - Veränderung der Mehrheitsverhältnisse bei der Anteilseigner-
tendmachung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeit- struktur oder den Stimmrechten;
punkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend - Antrag des Versicherungsnehmers auf Eröffnung des Insol-
gemacht wurde. venzverfahrens.
B1-4.7 Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflicht- B1-8.2 Verletzung der Obliegenheiten
anspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an
dem Widerstand des Versicherungsnehmers oder einer versicherten Bei Verletzung dieser Obliegenheiten gelten die Rechtsfolgen der
Person scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Ziffer D3-3.3.
Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt,
so hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der zur B1-9 Risikoinformationen
Verfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Es bleibt dem Versicherer unbenommen, weitere Risikoinformatio-
Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. nen zu verlangen.
60
[Seite 61]
B1-10 Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung des zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte. Hierunter
Versicherungsanspruches fallen jedoch nicht Aufwendungen und Leistungen der Feuer-
wehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse
B1-10.1 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht aus- zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Aufwendungen
schließlich den versicherten Personen zu; dies gilt nicht in den Fällen und Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden;
der Ziffer B1-1.4.
C1-2.2 Kosten für die Dekontamination von Erdreich für die Gefahr Feuer
B1-10.2 Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung
ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch ver- C1-2.2.1 Der Versicherer ersetzt, Kosten, die der Versicherungsnehmer auf-
pfändet werden. Eine Abtretung an den Geschädigten ist zulässig. grund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch
einen Versicherungsfall gem. Ziffer C1-1.1 (2) aufwenden muss, um
B1-10.3 Rückgriffsansprüche der versicherten Personen und deren An- bei eigenen oder gepachteten Versicherungsorten innerhalb der
sprüche auf Kostenersatz, auf Rückgabe hinterlegter und auf Bundesrepublik Deutschland
Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gem. § 255
BGB gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne (1) das Erdreich zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminie-
weiteres auf diesen über. Der Versicherer kann die Ausstellung einer ren oder auszutauschen;
den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde verlangen. (2) den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu trans-
B1-10.4 Hat eine versicherte Person auf einen Anspruch gem. Ziffer B1-10.4 portieren und dort abzulagern oder zu vernichten;
oder ein zu dessen Sicherung dienendes Recht verzichtet, bleibt (3) insoweit den Zustand vor Eintritt des Versicherungsfalles
der Versicherer dieser gegenüber nur insoweit verpflichtet, als die wiederherzustellen.
versicherte Person nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs C1-2.2.2 Die Kosten werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnun-
ergebnislos geblieben wäre. gen
(1) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die
vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen wurden;
(2) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses
Versicherungsfalles entstanden sind;
(3) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungs-
falles ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf
Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis
gemeldet wurden.
Teil C Sachversicherungen
C1-2.2.3 Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination
des Erdreiches erhöht, so werden nur Kosten ersetzt, die den für
Abschnitt C1 eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen
Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann
Zelt- und Festwagenversicherung dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden
wäre.
Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch
Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Sachverständige festgestellt.
Nachträgen wie folgt erweitert werden: C1-2.3 Kosten aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder
aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers
C1-1 Versichertes Risiko, Versicherungsschutz einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung werden nicht
ersetzt.
Versicherungsschutz besteht gegen die nachstehend genannten
Schäden an versicherten Sachen, die dem Versicherungsnehmer
unmittelbar entstanden sind durch C1-3 Versicherte Sachen
(1) Unfall, d.h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit Versichert sind zu Vereinszwecken genutzte:
mechanischer Gewalt auf die versicherte Sache einwirkendes C1-3.1 eigene und gemietete Zelte (Zelt wird definiert wie folgt: Gerüst
Ereignis; und Planen einschließlich Seitenmarkisen);
(2) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luft- C1-3.2 eigenes und gemietetes Zeltinventar (Zeltinventar wird definiert
fahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; wie folgt: Tische, Bänke, Stühle, und Holzboden) sowie
(3) Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Beraubung; C1- 3.3 eigene und gemietete Landfahrzeuge ohne eigenen Antrieb (Land-
(4) mut- oder böswillige Beschädigung; fahrzeug wird definiert wie folgt: WC-Wagen, Getränkewagen,
(5) höhere Gewalt; Schankwagen und Geschirrmobile).
(6) Hagel; Hagel wird definiert wie folgt: Hagel ist ein Witterungs-
niederschlag von schalenförmig aufgebauten Eiskristallen. C1-4 Geltungsbereich
(7) Sturm. Sturm wird definiert wie folgt: Sturm ist eine wetterbe- Die Versicherung gilt innerhalb Deutschlands.
dingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (Windge-
schwindigkeit mindestens 63 km/Stunde). Ist diese Windstärke
für den Versicherungsort nicht feststellbar, so wird ein versi- C1-5 Ersatzleistung, Versicherungswert
chertes Sturmereignis unterstellt, wenn der Versicherungsneh- Im Rahmen der Entschädigungsbegrenzung ersetzt der Versicherer
mer nachweist, dass die Luftbewegung in der unmittelbaren
Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in C1 – 5.1 bei Verlust der versicherten Sache der Zeitwert. Der Zeitwert ergibt
einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen sich aus dem Neuwert der Sache abzüglich eines dem Zustand der
anderen Sachen angerichtet hat oder der Schaden wegen des Sache (Alter, Abnutzung, Gebrauch etc.) entsprechenden Betrages.
einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch C1 – 5.2 bei Beschädigung der versicherten Sache die Reparaturkosten z.Z.
Sturm entstanden sein kann. des Eintritts des Versicherungsfalles, jedoch nur bis zur Höhe des
Zeitwertes. Restwerte werden angerechnet.
C1-2 Versicherte Kosten C1 – 5.3 Wertminderungen werden nur ersetzt, wenn die versicherte Sache
durch die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung nicht mehr in
In Ergänzung zu Ziffer D5-3 gilt:
seinen früheren Gebrauchszustand versetzt werden kann.
Zusätzliche Kosten
Falls nicht anders vereinbart, gelten je Versicherungsfall und Ver- C1-6 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,
sicherungsjahr die nachfolgend aufgeführten versicherten Kosten
Jahreshöchstersatzleistung, Selbstbeteiligung)
insgesamt bis zu 5.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert.
C1-2.1 Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten; Bewegungs- und C1-6.1 Begrenzung der Leistung für Zelte und Landfahrzeuge gem. C1-3.1
Schutzkosten; Feuerlöschkosten und C1-3.3
(1) Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten; d.h. Kosten für Die Versicherungsleistung je Versicherungsfall wird durch die im Ver-
das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen, für das sicherungsschein vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Die
Abfahren von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum Versicherung gilt auf Erstes Risiko abgeschlossen.
nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernich- C1-6.2 Begrenzung der Leistungen für Zeltinventar gem. C1-3.2
ten sowie die Kosten für das Absperren von Straßen, Wegen
Die Versicherungsleistung je Versicherungsfall wird durch die im Ver-
und Grundstücken;
sicherungsschein vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Die
(2) Bewegungs- und Schutzkosten; d.h. Kosten die dadurch ent- Versicherung gilt auf Erstes Risiko abgeschlossen.
stehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wieder-
C1-6.3 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädi-
beschaffung von versicherten Sachen andere Sachen bewegt,
gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines
verändert oder geschützt werden müssen;
Versicherungsjahres auf das Einfache der jeweils vereinbarten
(3) Feuerlöschkosten; d.h. Kosten, die der Versicherungsnehmer Versicherungssummen begrenzt.
61
[Seite 62]
C1-6.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem wie Jacken und Mäntel einschließlich darin befindlicher Halstücher,
Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers Handschuhe und Brillen, ferner Schirme, Stöcke sowie Handtaschen
mit einem festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). und ähnliche Behältnisse.
C1-6.5 Die Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Ent-
schädigungsleistung gem. Ziffer C1-2 bzw. Ziffer D5-3 geleistet wird. C2-2 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf den Verlust, die Ver-
C1-7 Ausschlüsse wechslung und die Beschädigung der Garderobenstücke.
In Ergänzung zu den gem. Ziffer D5-7 ausgeschlossenen Gefahren
gilt: C2-3 Geltungsbereich
C1-7.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren
Die Versicherung gilt innerhalb Deutschlands.
(1) der Witterung (z.B. Wind, Regen und Schnee) – nicht jedoch
Sturm, Hagel und Blitzschlag;
C2-4 Geltungsdauer
(2) des Abhandenkommens, des Diebstahls, der Veruntreuung
oder Unterschlagung durch Vereinsmitglieder oder vom Verein C2-4.1 Die Versicherung beginnt mit der Annahme der Garderobenstücke
zur Durchführung versicherter Veranstaltungen offiziell ein- durch das Personal in der Garderobe.
gesetzten Helfer des Versicherungsnehmers oder Versicherten. C2-4.2 Die Versicherung endet mit der Ausgabe der Garderobenstücke
C1-7.2 Ausgeschlossen sind Schäden, verursacht durch durch das Personal in der Garderobe, spätestens jedoch mit der
(1) inneren Verderb oder die natürliche Beschaffenheit der offiziellen Schließung der Garderobe oder Dienstbeendigung des
versicherten Sache, Politurrisse, Leimlösungen, Rost oder Oxy- Personals in der Garderobe.
dation, Röhren- und Fadenbruch, Schwund, Geruchsannahme
sowie Ungeziefer, Ratten und Mäuse; C2-5 Ersatzleistung, Versicherungswert
(2) Fehlen oder Mängel handelsüblicher Verpackung; Im Rahmen der Entschädigungsbegrenzung ersetzt der Versicherer
(3) gerichtliche Verfügung oder ihre Vollstreckung;
C2-5.1 bei Beschädigung die Reparaturkosten abzüglich einer durch die
(4) die Nichteinhaltung von Lieferfristen, Verzögerungen der Reise, Reparatur bewirkten Wertsteigerung.
Herstellung, Bearbeitung und dergleichen;
Wertminderungen werden nur ersetzt, wenn die versicherte Sache
(5) Abnutzung und Verschleiß im Rahmen des bestimmungsgemä- durch die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung nicht mehr in
ßen Gebrauchs sowie reine Lack-, Kratz- und Schrammschäden seinen früheren Gebrauchszustand versetzt werden kann.
an den versicherten Sachen nach Ziffer C1-3.
C2-5.2 bei Zerstörung oder Verlust den Zeitwert. Der Zeitwert ergibt sich
C1-7.3 Mittelbare Schäden aus dem Neuwert der Sache abzüglich eines dem Zustand der
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ferner mittelbare Sache (Alter, Abnutzung, Gebrauch etc.) entsprechenden Betrages.
Schäden aller Art.
C1-7.4 Folgeschäden C2-6 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Folgeschäden jeg- Jahreshöchstersatzleistung, Selbstbeteiligung)
licher Art.
C2-6.1 Die Versicherungsleistung je Versicherungsfall wird durch die im Ver-
C1-7.5 Ist der Beweis für das Vorliegen einer der genannten Gefahren sicherungsschein vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
oder Ursachen nicht zu erbringen, so genügt für den Ausschluss der
Die Versicherung gilt auf Erstes Risiko abgeschlossen.
Haftung des Versicherers die überwiegende Wahrscheinlichkeit,
dass der Schaden auf eine dieser Gefahren oder Ursachen zurück- C2-6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädi-
zuführen ist. gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres auf das Einfache der jeweils vereinbarten
C1-8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Versicherungssummen begrenzt.
In Ergänzung zu Ziffer D3-3 gilt: C2-6.3 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem
C1-8.1 Vor dem Schadenfall Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers
mit einem festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung).
C1-8.1.1 Dem Versicherer ist auf Verlangen ein Verzeichnis der versicherten
Sachen gem. Ziffer C1-3 mit Wertangabe einzureichen. C2-6.4 Die Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine
Entschädigungsleistung geleistet wird.
C1-8.1.2 Die versicherten Sachen gem. Ziffer C1-3 sind bei Übernahme auf
Vollständigkeit und Unversehrtheit zu überprüfen.
C2-7 Ausschlüsse
C1-8.1.3 Die versicherten Sachen gem. Ziffer C1-3 müssen im Rahmen der
Vereinstätigkeit genutzt werden. In Ergänzung zu den gem. Ziffer D5-7 ausgeschlossenen Gefahren
gilt:
C1-8.1.4 Die versicherten Sachen gem. Ziffer C1-3 sind bei Rückgabe auf
Vollständigkeit und Unversehrtheit zu überprüfen. Bei der Rückgabe C2-7.1 Nicht versicherte Gefahren oder Schäden
muss mindestens eine erwachsene Person anwesend sein, welche C2-7.1.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Gefahren oder
durch den Versicherungsnehmer zu bestimmen ist. Schäden, die verursacht werden durch
C1-8.1.5 Für Zelte gem. Ziffer C1-3.1 sowie Zeltinventar nach Ziffer C1-3.2 (1) den Zustand der Garderobenstücke;
gilt:
(2) Substanzen, die sich in den Garderobenstücken befinden;
Außerhalb der Benutzungszeit sind die versicherten Gegenstände
(3) Witterungseinflüsse;
in einem ordnungsgemäß verschlossenen Gebäude aufzubewahren
bzw. zu lagern. (4) Abhandenkommen des Garderobenscheines;
C1-8.1.6 Für Landfahrzeuge ohne eigenen Antrieb gem. Ziffer C1-3.3 gilt: Die (5) Diebstahl, Veruntreuung oder Unterschlagung durch Vereins-
versicherten Gegenstände müssen im Rahmen der Vereinstätigkeit mitglieder oder vom Verein zur Durchführung versicherter
genutzt werden. Außerhalb der Benutzungszeit sind sie auf dem Veranstaltungen offiziell eingesetzten Helfer des Versiche-
Vereinsgelände abzustellen und gegen den einfachen Diebstahl zu rungsnehmers oder Versicherten.
sichern. C2-7.2 Mittelbare Schäden
C1-8.2 Verletzung der Obliegenheiten Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ferner mittelbare
Bei Verletzung dieser Obliegenheiten gelten die Rechtsfolgen der Schäden aller Art.
Ziffer D3-3.3. C2-7.3 Folgeschäden
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Folgeschäden jeg-
licher Art.
C2-7.4 Nicht versicherbare Sachen
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Tascheninhalt
Abschnitt C2 sowie Wertsachen, Schmuck, Uhren, Brillen, elektronische Geräte,
sonstige Gegenstände aus Edelmetall, Kosmetikartikel, Bargeld
Garderobenversicherung und sonstige Zahlungsmittel, Geschäftspapiere, Urkunden aller Art,
Fahrausweise und Schlüssel.
Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere C2-7.5 Ist der Beweis für das Vorliegen einer dieser Ursachen nicht zu er-
Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen bringen, so genügt für den Ausschluss der Haftung des Versicherers
Nachträgen wie folgt erweitert werden: die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf eine
dieser Ursachen zurückzuführen ist.
C2-1 Versichertes Risiko, Versicherte Sachen
C2-8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Versichert sind die ordnungsgemäß zur Aufbewahrung beim Versi-
cherungsnehmer übergebenen Garderobenstücke. Als solche gelten In Ergänzung zu Ziffer D3-3 gilt:
Gegenstände, deren Aufbewahrung in der Garderobe üblich ist, C2-8.1 Vor dem Versicherungsfall
62
[Seite 63]
Der Versicherungsschutz wird nur gewährt, wenn mit einem festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung).
(1) die Garderobe ständig bewacht ist; C3-3.4 Die Ersatzleistung des Versicherers für vorläufige Sicherungs-
(2) die Garderobe gegen das Publikum abgesperrt ist; maßnahmen nach C3-2 (5) ist je Versicherungsfall auf 20 % der
Versicherungssumme, höchstens jedoch auf 5.000 EUR auf Erstes
(3) der Zutritt nur dem Garderobenpersonal gestattet ist; Risiko begrenzt.
(4) die Übernahme der aufzubewahrenden Sachen gegen die Aus- C3-3.5 Wenn ein aus sicherheitstechnischen Gründen unumgänglicher Er-
gabe von Kontrollmarken erfolgt. satz und Austausch der Schließanlage nicht innerhalb von 2 Jahren,
C2-8.2 Nach dem Versicherungsfall gerechnet ab dem Schadentag, erfolgt, so erlischt die Vereinbarung
(1) Schäden sind vor dem Verlassen der Garderobenablage dem der Versicherung auf Erstes Risiko nach Ziffer C3-3.1.
Garderobenhalter oder dem Personal in der Garderobe zu Die Ersatzleistung ist in diesem Falle durch den Zeitwert der vom
melden. Schaden betroffenen Schließanlage, unmittelbar vor Eintritt des
(2) Ersatzansprüche sind an den Versicherer innerhalb von sieben Versicherungsfalles, begrenzt. Der Zeitwert ergibt sich aus dem
Tagen schriftlich unter Beifügung des Garderobenscheines bzw. Neuwert der Sache abzüglich eines dem Zustand der Sache (Alter,
der Kontrollmarke zu stellen. Abnutzung, Gebrauch etc.) entsprechenden Betrages.
(3) Erfährt der Versicherte von dem Verbleib in Verlust geratener
C3-4 Ausschlüsse
Garderobenstücke, so hat er den Versicherer unverzüglich zu
benachrichtigen und darauf hinzuwirken, dass alle erforder- In Ergänzung zu den gem. Ziffer D5-7 ausgeschlossenen Gefahren
lichen Schritte unternommen werden, um die Sachen sicherzu- gilt:
stellen und wiederzuerlangen.
C3-4.1 Mittelbare Schäden
(4) Werden abhanden gekommene Garderobenstücke vor Zahlung
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ferner mittelbare
der Entschädigung wieder aufgefunden, so ist der Geschä-
Schäden aller Art.
digte zu ihrer Rücknahme verpflichtet. Hat der Versicherer die
Entschädigung bereits gezahlt, so kann er die Abtretung der C3-4.2 Folgeschäden
Rechte des Eigentümers verlangen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Folgeschäden jeg-
C2- 8.3 Verletzung der Obliegenheiten licher Art.
Bei Verletzung dieser Obliegenheiten gelten die Rechtsfolgen der C3-4.3 Ausgeschlossen sind Schäden und Verluste, durch Diebstahl, Ver-
Ziffer D3-3.3. untreuung oder Unterschlagung durch Vereinsmitglieder oder vom
Verein zur Durchführung versicherter Veranstaltungen offiziell
eingesetzten Helfer des Versicherungsnehmers oder Versicherten.
C3-4.4 Ist der Beweis für das Vorliegen einer der genannten Gefahren
oder Ursachen nicht zu erbringen, so genügt für den Ausschluss der
Haftung des Versicherers die überwiegende Wahrscheinlichkeit,
dass der Schaden auf eine dieser Gefahren oder Ursachen zurück-
zuführen ist.
C3-4.5 Ausgeschlossen sind ferner Schäden infolge Schlüsselverlust, wenn
Abschnitt C3 ein Missbrauch nach den Umständen entsprechend ausgeschlossen
Schlüsselverlustversicherung ist.
C3-5 Schlüsselträger
Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere
Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Berechtigte Schlüsselträger sind
Nachträgen wie folgt erweitert werden: (1) der Versicherungsnehmer und dessen Organe;
(2) für den Verein ehrenamtlich Tätige, die vom Versicherungsneh-
C3-1 Versichertes Risiko
mer den Schlüssel ausgehändigt bekommen haben;
C3-1.1 Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden durch Abhandenkommen (3) Personen, die in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis
von Schlüsseln im Gewahrsam von berechtigten Schlüsselträgern zum Versicherungsnehmer stehen und von diesem den Schlüs-
zu Schließanlagen der sich im Eigentum des Versicherungsnehmers sel ausgehändigt bekommen haben;
befindenden und zu Vereinszwecken genutzten Räumlichkeiten und
(4) Dienstleister und Lieferanten, die vom Versicherungsnehmer
Gebäuden.
den Schlüssel ausgehändigt bekommen haben;
C3-1.2 Ein Versicherungsfall ist jegliches, auch zeitweiliges Abhandenkom-
(5) soweit dies besonders vereinbart ist, vereinsfremde Dritte, die
men eines Schlüssels der Schließanlage des Versicherungsnehmers,
vom Versicherungsnehmer den Schlüssel ausgehändigt bekom-
soweit nach Kenntnis des Verlustes 72 Stunden vergangen sind.
men haben.
C3-1.3 Der Versicherer leistet Ersatz für die Kosten der Sicherungsmaß-
nahmen, die der Versicherungsnehmer zur Vorkehrung gegen die C3-6 Geltungsbereich
unbefugte Benutzung des Schlüssels für geboten halten durfte auch
dann, wenn nach Kenntnis des Verlustes noch keine 72 Stunden C3- 6.1 Die Versicherung gilt für das Mitführen der Schlüssel der Schließ-
vergangen sind. anlage innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
C3- 6.2 Die Versicherung bezieht sich auf die Schließanlage zu sich im
C3-2 Ersatzleistung Eigentum des Versicherungsnehmers befindenden und zu Vereins-
zwecken genutzten Räumlichkeiten und Gebäuden.
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalls notwen-
digen Aufwendungen für
C3-7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
(1) die Beschaffung von Ersatzschlüsseln;
(2) die Änderung der Schließanlage oder der Schlüssel; In Ergänzung zu Ziffer D3-3 gilt:
(3) unvermeidbares, gewaltsames Öffnen von Schlössern; C3-7.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
(4) den teilweisen oder vollständigen Austausch der Schließanlage, (1) Der Versicherungsnehmer hat ein Verzeichnis der Personen zu
soweit der Austausch aus sicherheitstechnischen Gründen führen, denen ein Gruppen-, Haupt- oder Generalschlüssel zu
unumgänglich ist; der versicherten Schließanlage anvertraut worden ist.
(5) vorläufige Sicherungsmaßnahmen (z.B. Bewachung, unverzüg- (2) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
licher Austausch von Schlössern der Außentüren). - bei der Auswahl der Schlüsselträger die Sorgfalt nach kauf-
männischen Grundsätzen zu wahren;
C3-3 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, - die Schlüssel dem Schlüsselträger nur gegen Quittung aus-
Jahreshöchstersatzleistung, Selbstbeteiligung) zuhändigen;
C3-3.1 Die Versicherungsleistung je Versicherungsfall wird durch die im Ver- - jeden Schlüsselträger bei der Aushändigung der Schlüssel
sicherungsschein vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Die auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten in Textform hinzu-
Versicherung gilt auf Erstes Risiko abgeschlossen. weisen.
C3-3.2 Die Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Sorgfaltspflichten sind:
Entschädigungsleistung geleistet wird. - die ausgehändigten Schlüssel nur für vereinstypische
C3-3.3 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädi- Zwecke im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben zu ver-
gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines wenden;
Versicherungsjahres auf das Einfache der jeweils vereinbarten - keine Schlüssel an Dritte weiterzugeben;
Versicherungssummen begrenzt. - die Schlüssel, die während der Tätigkeit für den Verein
C3-3.3 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem benötigt werden, ständig im persönlichen Gewahrsam mit-
Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers zuführen oder sicher zu verwahren;
63
[Seite 64]
- die ausgehändigten Schlüssel außerhalb der Tätigkeit für C4-2.2 Musikzubehör (Musikzubehör wird definiert wie folgt: Bögen, Ver-
den Verein und wenn diese nicht benötigt werden, in den stärker, Lautsprecher, Verzerrer, Mikrophone Sitze, Stehhilfen, No-
Vereinsräumlichkeiten oder am ständigen Wohnsitz unter tenständer, Instrumentenständer, Behältnisse, Kabel, Kopfhörer);
Verschluss aufzubewahren;
C4-2.3 Noten.
- alle Verluste von Schlüsseln dem Vorstand und der Schlüs-
selverwaltung unverzüglich zu melden. C4-2.4 Nicht versichert sind sich nicht im Eigentum des Vereines befin-
dende Instrumente, Musikzubehör und Noten (z.B. sich im privaten
(3) Für den Versicherungsnehmer gelten die Sorgfaltspflichten Eigentum der Vereinsmitglieder befindende Instrumente).
nach Ziffer C3-7 im gleichen Maße.
C3-7.2 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls C4-3 Geltungsbereich
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
C4-3.1 Die Musikinstrumenteversicherung gilt weltweit (auch während
(1) beim zuständigen Fundbüro Anzeige zu erstatten und nachzu- eines durch den Verein organisierten oder veranlassten vorüberge-
fragen. henden Auslandaufenthaltes wie z.B. während einer Vereinsfreizeit)
(2) Rückgriffsrechte für den Versicherungsfall gegen verantwort- vereinbart.
liche Lieferanten und Dienstleister gem. Ziffer C3-5 sowie C4-3.2 Die Versicherung erstreckt sich ununterbrochen auf diejenige Zeit,
vereinsfremde Dritte gem. Ziffer C3-5 sicherzustellen, solche während die versicherten Sachen gem. Ziffer C4-2 sich im Ge-
Rechte für den Versicherungsfall nicht aufzugeben und den brauch, auf dem Transport oder in zeitweiser Ruhe befindet (C4-3.4
Versicherer bei der Durchsetzung dieser Rückgriffe zu unter- beachten).
stützen.
C4-3.3 Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn die versicherten
(3) vor dem teilweisen oder vollständigen Austausch der Schließ-
Sachen gem. Ziffer C4-2 dritten Personen zur Benutzung oder
anlage hat der Versicherungsnehmer von der Herstellerfirma
in Gewahrsam übergeben werden: in solchen Fällen dürfen diese
prüfen zu lassen, ob auch durch eine kostengünstigere Ver-
dritten Personen jedoch nicht von den ihnen laut Bürgerlichem
änderung der Schlösser oder der Schlüssel die Funktion der
Gesetzbuch obliegenden Pflichten befreit werden. Die Übergabe an
Schließanlage sichergestellt werden kann. Das Ergebnis dieser
Nichtmitglieder und vereinsfremde Dritte für die Dauer von mehr
Prüfung ist dem Versicherer vor der Entscheidung über die zu
als einem Monat ist nicht versichert.
treffende Maßnahme mitzuteilen.
C3-7.3 Verletzung der Obliegenheiten C4-3.4 Befinden sich die versicherten Sachen in einem Fahrzeug, das im
Freien, in Parkhäusern oder in unbewachten und unverschlossenen
Bei Verletzung dieser Obliegenheiten gelten die Rechtsfolgen gem. Garagen oder sonstigen Abstellplätzen abgestellt ist, besteht der
Ziffer D3-3.3. uneingeschränkte Versicherungsschutz gegen Schäden durch Dieb-
stahl oder Abhandenkommen nur, sofern der Versicherungsnehmer
C3-8 Repräsentanten nachweist, dass der Schaden nicht in der Zeit von 01:00 Uhr und
06:00 Uhr eingetreten ist oder das Fahrzeuge während dieser Zeit
In Ergänzung zu Ziffer D5-6 gilt:
ständig beaufsichtigt war. Sofern diese Voraussetzungen nicht ge-
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten geben sind, ist die Entschädigung auf 2.000 EUR begrenzt.
der berechtigten Schlüsselträger zurechnen lassen.
C-4 Versicherungswert
Als Versicherungswert für die versicherten Sachen gem. Ziffer C4-2
gilt der Neuwert vereinbart.
Liegt der sich aus Alter, Abnutzung und Gebrauch ergebende
Zeitwert unter 40 % des Wiederbeschaffungspreises (Neuwert),
gilt nur der Zeitwert versichert. Der Zeitwert ergibt sich aus dem
Neuwert der Sache, abzüglich eines dem Zustand der versicherten
Sachen (Alter, Abnutzung, Gebrauch usw.) entsprechenden Betra-
ges (Zeitwert).
Abschnitt C4
Musikinstrumenteversicherung Bei der Ermittlung des Versicherungswertes ist die Begrenzung der
Leistung gem. Ziffer C4-6 zu beachten.
Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere C4-5 Ersatzleistung
Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen
C4-5.1 Ersetzt werden bei Beschädigungen die Kosten der Reparatur zum
Nachträgen wie folgt erweitert werden:
Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Übersteigen die Kosten einer
Reparatur den Versicherungswert, ist die Entschädigungsleistung
C4-1 Versichertes Risiko, versicherte Gefahren auf die Höhe des aktuellen Versicherungswertes begrenzt.
C4-1.1 Der Versicherer haftet innerhalb des definierten Geltungsbereiches C4-5.2 Bei Totalverlust ersetzt der Versicherer den Versicherungswert ohne
gem. Ziffer C4-3 für Beschädigung oder Verlust an versicherten Abzug und im Falle einer reparaturfähigen Beschädigung, soweit
Sachen gem. Ziffer C4-2. der Versicherer keine erstranginge Spezialreparatur bestimmt, die
C4-1.2 Die Versicherung erstreckt sich insbesondere auf Schäden, entstan- Reparaturkosten und etwaige Versandkosten nach Vorlage der
den durch: Originalrechnung oder beglaubigter Abschrift, vorausgesetzt, dass
vorher ein Kostenvoranschlag eingereicht und die Höhe der Repara-
- Transport, Transportmittelunfall,
turkosten von dem Versicherer anerkannt wurden.
- Diebstahl,
C4-5.3 Liegt ein bedingungsgemäß versicherter Versicherungsfall vor, über-
- Abhandenkommen, nimmt der Versicherer im Rahmen Versicherungssumme die Kosten
- Veruntreuung, Unterschlagung, eines Leihinstrumentes bis max. 2.000 EUR auf erstes Risiko.
- Raub, räuberische Erpressung, C4-5.3 Bei durch Feuer, Einbruchdiebstahl und Vandalismus (nach einem
- Vertauschen, Einbruch) abhanden gekommene oder zerstörte Echtheitszerti-
fikate/Wertgutachten übernimmt der Versicherer die Kosten der
- Liegenlassen,
Wiederherstellung/Ersatzbeschaffung. Die Entschädigung ist auf
- Brand, Blitz, Explosion, 2.000 EUR auf erstes Risiko begrenzt.
- Flüssigkeiten, Wasser, C4-5.4 Eine evtl. entstandene und durch die Reparatur nicht auszuglei-
- elementare Ereignisse und chende Wertminderung wird nicht entschädigt.
- unvorhergesehene Wetterereignisse. C4-5.5 Für die Kosten von Verbesserungen, Veränderungen oder Gesamt-
C4-1.3 In Abänderung von Abs. 1 erstreckt sich der Versicherungsschutz für auffrischungen des versicherten Gegenstandes sowie für Ver-
Schäden an versicherten Sachen gem. Ziffer C4-2.3 nur auf die Ge- mögensnachteile durch Benutzungsausfall kommt der Versicherer
fahren: Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruchdiebstahl, Leitungs- nicht auf.
wasser*, Transportmittelunfall und höhere Gewalt. * Leitungswas- C4-5.6 Bei Schadenfällen, die sich außerhalb Europas ereignen, soll
serschaden wird definiert wie folgt: Leitungswasser tritt aus der möglichst die Wiederherstellung des versicherten Gegenstandes
Wasser-, Heizungs- oder Klimaversorgung bzw. –entsorgung eines in dem Lande erfolgen, in dem sich der Schaden ereignet hat, vor-
Gebäudes bestimmungswidrig aus und die versicherten Gegenstän- behaltlich der Beachtung devisenrechtlicher Vorschriften. Besteht
de werden hierdurch beschädigt. der Versicherungsnehmer darauf, dass der Gegenstand an den
Hersteller oder an eine Reparaturstelle in einem der Länder Europas
C4-2 Versicherte Sachen überführt wird, so trägt der Versicherer die dadurch entstehenden
Transportkosten nur, wenn er vorher seine Genehmigung erteilt
Versichert sind sich im Eigentum des Versicherungsnehmers be-
hat. Die weitere Bearbeitung des Versicherungsfalls tritt nach dem
findende:
Zeitpunkt ein zu dem der betreffende Gegenstand an den Hersteller
C4-2.1 Instrumente, abgeliefert worden ist. In solchen Fällen ist der Versicherungsneh-
64
[Seite 65]
mer verpflichtet, die mit der Reparatur beauftragte Stelle zu ver- vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten, insbesondere
anlassen, dem Versicherer zunächst einen genauen Bericht über den dafür Sorge zu tragen, dass die versicherten Instrumente der
festgesetzten Schaden und einen Kostenvoranschlag für dessen Empfindlichkeit entsprechend sorgfältig behandelt und aufbewahrt
Behebung einzureichen. werden. Soweit die versicherten Sachen gem. C4-2 sich nicht im
Gebrauch befinden, sind sie möglichst in ihren dafür bestimmten
Behältern zu verwahren.
C4-6 Begrenzung der Leistung
C4-8.1.2 Sind die versicherten Sachen gem. Ziffer C4-2 auf einer Veranstal-
C4-6.1 Die Versicherungsleistung je Versicherungsfall wird durch die im Ver- tung benutzt worden und werden diese danach im Veranstaltungs-
sicherungsschein vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Die gebäude zurückgelassen, so besteht Versicherungsschutz nur, wenn
Versicherung gilt auf Erstes Risiko abgeschlossen. es sich um ein massives Gebäude handelt und die Instrumente in
einem separaten, verschlossenen Raum oder sonst wie unter Ver-
C4-6.2 Versicherte Sachen gem. Ziffer C4-2.3 gelten bis zu einer Versiche-
schluss aufbewahrt werden.
rungssumme in Höhe von 2.000 EUR auf Erstes Risiko mitversi-
chert. C4-8.1.3 Bei Beförderung und Versand ist dafür Sorge zu tragen, dass die
versicherten Sachen gem. Ziffer C4-2 in verschlossenen, zum Trans-
C-6.3 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädi-
port solcher Instrumente bestimmten Behältnissen verpackt zur
gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines
Beförderung oder Absendung kommen.
Versicherungsjahres auf das Einfache der jeweils vereinbarten
Versicherungssummen begrenzt. C4-8.1.4 Bei Versand mit der Eisenbahn hat die Auslieferung als Expressgut
zu erfolgen.
C-6.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem
Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers C4-8.1.5 Bei Versand mittels Flugzeug sind die postalischen Vorschriften
mit einem festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). bzw. die Beförderungsbedingungen der betreffenden Luftverkehrs-
gesellschaft zu befolgen.
C4 – 4.4 Die Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine
Entschädigungsleistung geleistet wird. C4-8.1.6 Bei Beförderung durch Kraftwagen sind die versicherten Sachen
gem. Ziffer C4-2 derart zu verstauen, zu befestigen und zu be-
decken, dass sie nicht ohne Schwierigkeiten abhanden kommen,
C4-7 Ausschlüsse entwendet oder beschädigt bzw. zerstört werden sowie nicht durch
Herumschleudern, Herunterfallen, Witterungseinwirkungen (Nässe
C4-7.1 Nicht versicherte Sachen
und/oder Hitze usw.) oder fallende andere Gegenstände Schaden
Nicht versichert sind sich nicht im Eigentum des Vereines befin- erleiden können.
dende Instrumente, Musikzubehör und Noten (z.B. sich im privaten
C4-8.1.7 Die Beförderung durch einen Boten, ein öffentliches Beförderungs-
Eigentum der Vereinsmitglieder befindende Instrumente).
unternehmen oder durch besonders vertrauenswürdige Personen
In Ergänzung zu den gem. Ziffer D5-7 ausgeschlossenen Gefahren hat nach Möglichkeit ohne jegliche Unterbrechung und auf dem
gilt: kürzesten Wege zu geschehen.
C4-7.2 Ausgeschlossen sind Schäden und Verluste, welche C4-8.1.8 Der Versicherungsnehmer hat ein Verzeichnis zu führen, welche
versicherten Sachen gem. C4-2 im Eigentum des Vereines sind.
(1) unmittelbar oder mittelbar auf Mängel (natürliche und/oder
mangelhafte Beschaffenheit) zurückzuführen sind, die bereits C4-8.1.9 Dem Versicherer ist auf Verlangen ein Verzeichnis der versicherten
bei Versicherungsabschluss vorhanden waren; Sachen gem. Ziffer gem. C4-2 einzureichen.
(2) zu hohen oder zu niedrigen Feuchtigkeitsgehalt der Luft (Kälte, C4-8.2 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
Hitze und Luftfeuchtigkeit), Luftdruck- und Temperatureinflüs-
C4-8.2.1 Die Versicherung selbst begründet keinen Beweis für das Vor-
se sowie durch Einwirkung von Licht und Strahlen herbeige-
handensein und den Wert der versicherten Sache zur Zeit des Ver-
führt werden;
sicherungsfalls; die Versicherungssumme bildet lediglich die Grenze
(3) durch Leimlösungen; der Ersatzpflicht des Versicherers. Der Versicherungsnehmer hat
daher den Beweis zu führen, dass die Umstände eingetreten sind,
(4) durch Abnutzung und Verschleiß im Rahmen des bestimmungs-
welche die Ersatzpflicht bedingen, und dass die Gegenstände, für
gem.en Gebrauches entstanden sind sowie reine Lack-, Kratz-
welche er Entschädigung beansprucht, den versicherten Wert vor
und Schrammschäden;
dem Schadenfall hatten, soweit nicht bei Antragstellung hierüber
(5) durch die Bearbeitung, Reparatur, Restaurierung und Reinigung Nachweise vorgelegt und diese von dem Versicherer ausdrücklich
durch einen Fachbetrieb entstanden sind; anerkannt wurden.
(6) des Abhandenkommens, des Diebstahls, der Veruntreuung C4-8.2.2 Der Versicherungsnehmer hat für die Rettung des versicherten
oder Unterschlagung durch Vereinsmitglieder oder vom Verein Gegenstandes aus einer drohenden oder entstandenen Gefahr bzw.
zur Durchführung versicherter Veranstaltungen offiziell ein- bei Diebstahl oder Abhandenkommen für Wiedererlangung des ver-
gesetzten Helfer des Versicherungsnehmers oder Versicherten. sicherten Gegenstandes zu sorgen (siehe auch Ziffer D5-3). Wenn
ein Dritter für den Schaden verantwortlich gemacht werden kann,
C4-7.3 Für versicherte Sachen gem. Ziffer C4-2.1 und C4-2.2 gilt folgendes
so hat der Versicherungsnehmer den Rückgriff gegen diesen sicher-
vereinbart:
zustellen unter Beachtung der für die Beförderungsunternehmen
Innere Schäden und Defekte (z.B. durch Überspannung, Induktion, geltenden Vorschriften (siehe auch Ziffer D3-3.2.2).
Nichtfunktionieren und Kurzschluss), Röhren- und Fadenbruch
C4-8.2.3 Der Versicherer verzichtet auf die Einrede, dass der Versicherungs-
gelten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, es sei denn, dass
nehmer die Einschränkung der Haftung der Beförderungsunterneh-
diese Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion,
men oder dergleichen ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt
Leitungswasser, Sturm/Hagel, höhere Gewalt, Diebstahl, Einbruch-
und dadurch seine Ansprüche gegen den Versicherer ganz oder
diebstahl, Raub, räuberische Erpressung oder Unfall (unmittelbar
teilweise verwirkt habe.
von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes
Ereignis) entstanden sind. Brand- oder Explosionsschäden, die C4-8.2.4 Zahlt der Versicherer eine Entschädigung wegen Totalschaden
Folgeschäden von inneren Schäden, Defekten, Röhren- oder Faden- des versicherten Instrumentes, so verfällt dieses dem Versicherer
bruch sind, gelten jedoch versichert. unbeschadet des Übergangs möglicher Ersatzansprüche gegen
Dritte auf den Versicherer. Wird ein gestohlener oder abhanden
C4-7.4 Mittelbare Schäden
gekommener Gegenstand, für den der Versicherer Schadenersatz
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ferner mittelbare geleistet und das Eigentumsrecht erworben hat, wieder zur Stelle
Schäden aller Art. und freien Verfügung des Versicherers gebracht, so kann er vom
Versicherungsnehmer binnen einer vom Tage der Wiedererlangung
C4-7.5 Folgeschäden gerechneten Frist von einem Monat durch Rückvergütung des be-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Folgeschäden jeg- zahlten Betrages zurückerworben werden. In einem solchen Falle
licher Art. Schäden gem. C4-7.3 sind mitversichert. übernimmt der Versicherer jedoch keinerlei Gewähr bezüglich des
Zustandes, der Verwahrung und der Beförderung des Instrumentes
C4-7.6 Ist der Beweis für das Vorliegen einer der genannten Gefahren und die Zurückerwerbung ist unwiderruflich.
oder Ursachen nicht zu erbringen, so genügt für den Ausschluss der
Haftung des Versicherers die überwiegende Wahrscheinlichkeit, C4-8.2.5 Sofern der Versicherungsnehmer – auch nach erfolgter Scha-
dass der Schaden auf eine dieser Gefahren oder Ursachen zurück- denzahlung – irgendwelche Nachrichten über den Verbleib der
zuführen ist. gestohlen oder abhanden gekommenen Gegenstände erhält, ist er
verpflichtet, dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienst-
stelle hiervon sofort Kenntnis zu geben und alles zu tun, was zur
Wiedererlangung und Sicherstellung des Gegenstandes notwendig
C4-8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
ist.
In Ergänzung zu Ziffer D3-3 gilt:
C4-8.3 Verletzung der Obliegenheiten
C4-8.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Bei Verletzung dieser Obliegenheiten gelten die Rechtsfolgen des
C4-8.1.1 Der Versicherungsnehmer hat alle gesetzlichen, behördlichen oder Teil D3-3.3.
65
[Seite 66]
Teil D Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A - C D1-4.2 Verzug und Schadensersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versiche-
rungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die
verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Unter die im Folgenden als Allgemeinen Haftpflichtversicherung bezeichneten Ver-
sicherungen zählen alle unter Abschnitt A genannten Risiken. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags
in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den
Unter die im Folgenden als D&O-Versicherung bezeichneten Versicherungen zählen
Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
alle unter Abschnitt B genannten Risiken.
D1-4.3 Mahnung
Unter die im Folgenden als Sachversicherungen bezeichneten Versicherungen
zählen alle unter Abschnitt C genannten Risiken. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer
den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-
Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungs-
Abschnitt D1 frist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens
zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die
D1-1 Beginn des Versicherungsschutzes rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im
Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein Kündigungsrecht) hinweist.
angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über D1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
Einmalbeitrags. Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein
Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt
des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen
D1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung
D1-2.1 Beitragszahlung zur Leistung frei.
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, D1-4.5 Kündigung nach Mahnung
entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halb-
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten
jährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.
Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mah-
D1-2.2 Versicherungsperiode nung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist ver-
Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungs- bunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn
periode der Vertragsdauer. der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in
D1-2.3 Für die Allgemeine Haftpflichtversicherung und die D&O-Versiche- Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung
rung gilt: ausdrücklich hinzuweisen.
Versicherungsjahr D1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Das Versicherungsjahr beträgt ein Jahr. Besteht die vereinbarte Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines
Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versiche- Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung
rungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam,
bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf ver-
anlasst wird.
D1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung Zahlung bestehen.
D1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeit-
D1-5 Lastschriftverfahren
punkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen D1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
Versicherungsbeginn zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart
Bestehen eines Widerrufrechts.
worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Ver- des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
tragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach
Vertragsschluss zu zahlen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungs-
nehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in
Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs- Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungs-
schutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. aufforderung des Versicherers erfolgt.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungs-
D1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
nehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder
einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Ver- Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder
sicherungsscheins zu zahlen. mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht
D1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SE-
PA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach D1-3.1 zu kündigen.
gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange
der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der
Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer
und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
D1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge-
schlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Bei- Rechnung gestellt werden.
trag nicht rechtzeitig nach D1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für
einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall
nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den D1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.
D1-6.1 Allgemeiner Grundsatz
B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis
im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur
Beitrags aufmerksam gemacht hat. derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer der Versicherungsschutz bestanden hat.
die Nichtzahlung zu vertreten hat. D1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung
und fehlendem versicherten Interesse
D1-4 Folgebeitrag D1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung inner-
D1-4.1 Fälligkeit halb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach
Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungswei- erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufs-
se jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn belehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs
oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungs-
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst nehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende
wird. der Widerrufsfrist beginnt.
66
[Seite 67]
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Ver-
Versicherer zusätzlich den für das erste Jahr des Versicherungs- tragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung
schutzes gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die
Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss
Anspruch genommen hat. der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
D1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen D2-2.1.2 Für die Allgemeine Haftpflichtversicherung gilt:
Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der
Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
- vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers
Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet
beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig
wurde,
gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene
Geschäftsgebühr zu. - der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf
Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat oder
D1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers
wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der - dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten
Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. Anspruch gerichtlich zugestellt wird.
D1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail,
vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung, der
zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versiche-
D2-2.1.3 Für die D&O-Versicherung gilt:
rer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
D1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags ver-
pflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versiche- - der Versicherer einen Anspruch auf Freistellung anerkannt oder
rung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, zu Unrecht abgelehnt hat oder
die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges
Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann - der Versicherer den versicherten Personen die Weisung erteilt,
jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. es zum Rechtsstreit über den Anspruch kommen zu lassen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail,
Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögens- Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Anerkennung
vorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht oder Ablehnung des Freistellungsanspruchs oder nach der Rechts-
in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von kraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils
den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. zugegangen sein.
Wird der Versicherungsnehmer selbst freiwillig liquidiert, endet der
Versicherungsvertrag mit Abschluss der Liquidation automatisch.
Wird der Versicherungsnehmer neu beherrscht, endet der Versiche-
rungsvertrag automatisch spätestens nach Ablauf einer Frist von
zwei Monaten, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
D2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem
Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann
jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeit-
punkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungs-
periode, wirksam wird.
Abschnitt D2
Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung D2-2.3 Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zu-
D2-1 Dauer und Ende des Vertrags gang beim Versicherungsnehmer wirksam.
D2-1.1 Vertragsdauer
D2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen (gilt nicht für
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeit-
raum abgeschlossen. die D&O-Versicherung)
Für die D&O-Versicherung gilt: D2-3.1 Übergang der Versicherung
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeit- D2-3.1.1 Für die Sachversicherungen gilt:
raum abgeschlossen. Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert,
Dies gilt nicht bei einer Vertragsdauer von mehr als einem Jahr. In so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien:
diesem Fall gilt die Vertragsdauer von einem Jahr als vereinbart. Datum der Umschreibung im Grundbuch) an dessen Stelle der
Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem
D2-1.2 Stillschweigende Verlängerung Versicherungsvertrag sich ergebenden Rechte und Pflichten des
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich Versicherungsnehmers ein.
der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer
Die Versicherung geht auch über, wenn die versicherte Sache im
der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der
Wege der Zwangsversteigerung erworben wird oder ein Dritter auf
jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen
D2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Verhältnisses die Berechtigung erwirbt, versicherte Bodenerzeug-
nisse zu beziehen.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der
Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich
bedarf. gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
D2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen D2-3.1.2 Für die Allgemeine Haftpflichtversicherung gilt:
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Ver- Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des
sicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums
jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflich-
Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen ten ein.
Jahres zugegangen sein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs,
D2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses (gilt nicht für die D&O-Ver- eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem
sicherung) Dritten übernommen wird.
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung D2-3.2 Kündigung
vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses
Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Ver-
des Interesses Kenntnis erlangt. sicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab
D2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
D2-2.1 Kündigungsrecht
Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit soforti-
D2-2.1.1 Für die Sachversicherungen gilt: ger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungspe-
67
[Seite 68]
riode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach D3-1.1
es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den
Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs-
D2-3.3 Beitrag nehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Bedingungen geschlossen hätte.
Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während
D3-1.2.3 Vertragsänderung
einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt.
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach D3-1.1
Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräuße- Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei
rer allein für die Zahlung des Beitrags. Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch
D2-3.4 Anzeigepflichten zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Be-
dingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertrags-
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber bestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten
unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzei- Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufen-
gen. den Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als
kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als zehn Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung
einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungs-
Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In
mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf
dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Ver-
äußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige D3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsände-
verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die rung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend
Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine
hat. Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere
Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung
angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Um-
stände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte
Recht begründen.
D3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsände-
rung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungs-
nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail,
Abschnitt D3 Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten hingewiesen hat.
D3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
D3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kün-
seines Vertreters bis zum Vertragsschluss digung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht
D3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
Umstände kannte.
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertrags- D3-1.6 Anfechtung
erklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täu-
anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, schung anzufechten, bleibt bestehen.
Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Ver-
sicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu D3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und
dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach
der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungs-
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers fälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt
geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und D3-1.2 zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die
sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichti-
gen. D3-2 Gefahrerhöhung (gilt nur für die Sachversicherun-
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht gen und die D&O-Versicherung)
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur be-
D3-2.1 Begriff der Gefahrerhöhung
rufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. D3-2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertrags-
erklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen
D3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versiche-
D3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes rungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die unge-
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach D3-1.1 rechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher
Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall wird.
des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versiche- D3-2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vor-
rungsschutz. liegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versiche- der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
rungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständi- D3-2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach D3-2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die
gen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger mitversichert gelten soll.
Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versiche- D3-2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers
rungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei D3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsneh-
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen mer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahr-
Bedingungen geschlossen hätte. erhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, gestatten.
darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Ver- D3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne
sicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vor-
angezeigte Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung genommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer
des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unverzüglich anzeigen.
der Leistungspflicht ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht D3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung
aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungs-
Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. nehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr
D3-1.2.2 Kündigung Kenntnis erlangt hat.
68
[Seite 69]
D3-2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer über dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer inner-
D3-2.3.1 Kündigungsrecht halb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt
hat, den Vertrag fristlos kündigen.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach D-2.2.1,
kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungs-
Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob nehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch
fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober grob fahrlässig verletzt hat.
Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. D3-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Ver- Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versiche-
sicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. rungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach D3-
D3-3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
2.2.2 und D3-2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung
Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisun-
einer Frist von einem Monat kündigen.
gen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie
D3-2.3.2 Vertragsänderung Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen,
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versi-
Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechen- cherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen,
den erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu
Gefahr ausschließen. handeln.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr D3-3.2.2 Für die Sachversicherungen gilt zusätzlich zu D3-3.2.1:
als zehn Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der Der Versicherungsnehmer hat
erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche- (1) dem Versicherer den Schadenseintritt, nachdem er von ihm
rers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder
Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht telefonisch – anzuzeigen;
hinzuweisen. (2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum
unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
D3-2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers
(3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung
abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
nach D3-2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats
ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt (4) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Scha-
werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der denstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer
Gefahrerhöhung bestanden hat. freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich,
sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B.
D3-2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besich-
D3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der tigung durch den Versicherer aufzubewahren;
Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- (5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft –
rungsnehmer seine Pflichten nach D3-2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht
so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über
zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh- Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der
mers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat Entschädigungspflicht zu gestatten;
der Versicherungsnehmer zu beweisen.
(6) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Be-
D3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach D3-2.2.2 und D3-2.2.3 ist der
schaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann;
Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat
nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer (7) Rückgriffsrechte für den Versicherungsfall gegen verantwort-
hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versiche- liche betriebsfremde Dritte sicherzustellen, solche Rechte für
rungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat den Versicherungsfall nicht aufzugeben und den Versicherer bei
der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so der Durchsetzung dieser Rückgriffe zu unterstützen;
gilt D3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des (8) Auf Verlangen des Versicherers nach Zahlung der Entschä-
Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem digung etwaige Regressansprüche gegen Dritte schriftlich
Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, abzutreten und die Belege und Beweismittel ohne Verzug,
bekannt war. gegebenenfalls gegen Erstattung der Kosten zur Verfügung zu
D3-2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, stellen.
(1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrer- Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers
höhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die
oder den Umfang der Leistungspflicht war oder Obliegenheiten nach D3-3.2.1 und D3-3.2.2 ebenfalls zu erfüllen –
(2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen
die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung möglich ist.
nicht erfolgt war oder D3-3.2.3 Für die Allgemeine Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu D3-
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt 3.2.:
der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen ent- (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Wo-
sprechend erhöhten Beitrag verlangt. che anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprü-
che erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den
Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht
D3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers werden.
D3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße
Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadensermitt-
D3-3.1.1 Für die Sachversicherungen gilt:
lung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsneh- Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens
mer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind: wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten
Schriftstücke übersandt werden.
(1) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertrag-
lich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich
geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm
(2) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Oblie- gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer
genheiten. unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den
D3-3.1.2 Für die Allgemeine Haftpflichtversicherung und die D&O-Versiche- Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch begründenden
rung gilt: Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsneh- (4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal-
mer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist tungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungs-
zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwä- nehmer fristgemäße Widerspruch oder die sonst erforderlichen
gung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf
der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders es nicht.
gefahrdrohend. (5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch
gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens
D3-3.1.3 Rechtsfolgen
dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt.
eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegen- Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht
69
[Seite 70]
sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angefor- rungsumfang anzugeben.
derten Unterlagen zur Verfügung stellen. D4-1.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
D3-3.2.4 Für die D&O-Versicherung gilt abweichend von D3-3.2.1: Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach D4-1.1.1
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versiche- vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in
rungsfalls nachfolgende Obliegenheiten zu erfüllen. Diese und die D3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt
Rechtsfolgen bei Verletzung gelten sinngemäß. auch für die ver- oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt
sicherten Personen. nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls
Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
(1) Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
Schadens zu sorgen. D4-1.1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versiche- D4-1.1.3.1 Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr
rers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen
– ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die
die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne
Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamt-
Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nachpflichtgemä- schaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
ßem Ermessen zu handeln. D4-1.1.3.2 Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflich-
(2) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzu- tet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung
zeigen. ihm nach seinem Vertrag obliegt; der Versicherungsnehmer kann
(3) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen
Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadensermitt- Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge
lung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach bei demselben Versicherer bestehen.
Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen
wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden,
Schriftstücke übersandt werden. so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in
(4) Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein selbständiges der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt
Beweisverfahren angeordnet oder ergeht ein Strafbefehl nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungs-
oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens zum summen, aus denen die Beiträge errechnet wurde, nur in diesem
Gegenstand hat oder zur Folge haben könnte, so hat der Ver- Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von
sicherungsnehmer oder die versicherte Person dem Versicherer Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise,
unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn der Versiche- dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu
rungsfall selbst bereits angezeigt wurde. leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in
diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
(5) Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich
geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder gegen D4-1.1.3.3 Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der
diese gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies ebenfalls un- Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö-
verzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes gensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene
oder einer einstweiligen Verfügung. Gegen einen Mahnbescheid Vertrag nichtig.
muss die versicherte Person fristgemäß Widerspruch einlegen, Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem
ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf. er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis er-
(6) Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich langt.
geltend gemacht, hat sie die Führung des Verfahrens dem Ver- D4-1.1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung
sicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen
D4-1.1.4.1 Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehr-
der versicherten Person einen Rechtsanwalt. Die versicherte
fachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen
Person muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforder-
der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der
lichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur
später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungs-
Verfügung stellen.
summe unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den
D3-3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung
D3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach D3-3.1 nicht gedeckt ist.
oder D3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versiche-
zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit rungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeit-
ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu punkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh-
D4-1.1.4.2 Die Regelungen nach D4-1.1.4.1 sind auch anzuwenden, wenn die
mers entspricht.
Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss
D3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versiche- der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert ge-
rungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, sunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge
ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen
wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlan-
hingewiesen hat. gen.
D3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Ver- D4-1.2 Für die Allgemeine Haftpflichtversicherung gilt:
sicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob
fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungs- D4-1.2.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren
nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für Versicherungsverträgen versichert ist.
den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für D4-1.2.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass
die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des
Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- später geschlossenen Vertrags verlangen.
mer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. D4-1.2.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer
es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der
Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu
dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt
wird, dem Versicherer zugeht.
D4-1.3 Für die D&O-Versicherung gilt:
D4-1.3.1 Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend ge-
machten Schaden auch unter einem anderen Versicherungsvertrag
Versicherungsschutz, so sind Versicherungsnehmer und versicherte
Abschnitt D4 Personen verpflichtet, den Schaden zunächst unter dem ander-
Weitere Regelungen weitigen Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungs-
pflicht des Versicherers unter diesem Vertrag besteht nur, wenn und
D4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung insoweit der anderweitige Versicherer für den Schaden nicht leistet.
Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil
D4-1.1 Für die Sachversicherungen gilt: der Versicherer des anderweitigen Versicherungsvertrages seine
D4-1.1.1 Anzeigepflicht Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versicherten Person bestreitet, so sind diese verpflichtet, etwaige
versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versiche- Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag an den
rung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer dieses Vertrages abzutreten.
Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. Falls keine D4-1.3.2 Sofern der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person das
Versicherungssumme vereinbart ist, ist stattdessen der Versiche- durch diesen Vertrag versicherte Risiko auch anderweitig versichert
70
[Seite 71]
(Mehrfach/Doppelversicherung, Anschlussversicherung), ist dies D4-5.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer
dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versiche-
rungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach
D4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des
D4-2.1 Form, zuständige Stelle Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen
Aufenthalt.
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die
Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der
den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber
Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zu-
dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
ständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder
Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner
in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des
Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen D4-6 Anzuwendendes Recht
Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Anzeigen bleiben bestehen.
D4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung D4-7 Kündigung nach Wohnsitzverlegung ins Ausland
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz ins Ausland, ist
Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, der Versicherer berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versiche-
Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Ver- rungsnehmer wirksam.
sicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats
Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für
von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer
den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung
von der Wohnsitzverlegung Kenntnis erlangt hat.
des Versicherungsnehmers.
D4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung D4-8 Embargobestimmung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –
seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung
Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
der gewerblichen Niederlassung D4-2.2 entsprechend Anwendung.
Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der
D4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
D4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Ver- nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundes-
sicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen republik Deutschland entgegenstehen.
betreffend
(1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags; D4-9 Beitragsrückgewähr
(2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen
Der Versicherungsvertrag unterfällt nicht dem Anwendungsbereich
Beendigung;
der Beitragsrückerstattung, die die BGV Versicherung AG in einzel-
(3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags nen Versicherungszweigen gewähren kann (§17 der Gesellschafts-
und während des Versicherungsverhältnisses. satzung). Ein Anspruch auf satzungsgemäße Beitragsrückerstat-
D4-3.2 Erklärungen des Versicherers tung ist ausgeschlossen.
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer
ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem D4-10 Leistungs-Update-Garantie für künftige Leistungs-
Versicherungsnehmer zu übermitteln. verbesserungen
D4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
D4-10.1 Werden der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der D&O-Ver-
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen sicherung und den Sachversicherungen zukünftig Versicherungs-
anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang bedingungen zugrunde gelegt, die ausschließlich zum Vorteil des
mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsver- Versicherungsnehmers von den hier vereinbarten Bedingungen
trags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der abweichen, so werden die verbesserten Deckungsinhalte mit Ein-
Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die führung neuer Versicherungsbedingungen auch für diesen Vertrag
Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge sofort wirksam. Als Deckungsinhalte gelten alle Regelungen in
grober Fahrlässigkeit nicht kannte. den Bedingungen, die den Umfang des Versicherungsschutzes und
dessen Einschränkungen definieren.
D4-4 Verjährung Sofern die zukünftigen Versicherungsbedingungen ausschließlich
Änderungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers beinhalten,
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei können diese insgesamt im gegenseitigen Einvernehmen dem Ver-
Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem sicherungsverhältnis zu Grunde gelegt werden.
der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch
begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis D4-10.2 Voraussetzung für die Geltung der verbesserten Deckungsinhalte
erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. ist, dass diese ohne gesonderten Mehrbeitrag bei künftigen Ver-
sicherungsverträgen der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer D&O-Versicherung und den Sachversicherungen mitversichert sind.
angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum
zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail,
Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim D4-11 Besondere Bedingungen zur Ergänzungsdeckung
Anspruchsteller nicht mit. (Umbrella-Deckung) Ausgabe 10/2008
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vor- Bei Vereinbarung des Deckungsumfanges „Ergänzungsdeckung“
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. gelten zusätzlich nachfolgende Bedingungen:
D4-11.1 Versicherungsschutz über diesen Vertrag besteht nur, sofern über
D4-5 Örtlich zuständiges Gericht einen anderen, vor diesem abgeschlossenen Vertrag kein Versiche-
rungsschutz besteht, weil dort Leistungen ausgeschlossen sind,
D4-5.1 Klagen gegen den Versicherer
Höchstversicherungssummen überschritten werden oder Selbst-
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer beteiligungen bestehen. Die Leistungen dieses Vertrages bestehen
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des in diesen Fällen darin, den über den Leistungsumfang der anderen
Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Versicherung hinausgehenden Teil insoweit abzudecken, als dieser
Niederlassung. im Umfang des bei uns abgeschlossenen Vertrages versichert gilt.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ver- D4-11.2.1 Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, den anderen Vertrag
sicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz zum nächstmöglichen Vertragsablauf fristgerecht zu kündigen.
seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
D4-11.2.2 Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich,
eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- einen Schadenfall zuerst der anderen Versicherung zur Regulie-
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss
rung zu melden;
seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder,
in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins - nach deren Abschluss der Schadensbearbeitung unverzüglich
Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Ver- den Schadensfall dem BGV zu melden, sofern er eine Regulie-
sicherer seinen Sitz hat. rung aus diesem Vertrag wünscht.
71
[Seite 72]
Hierbei sind folgende Unterlagen vorzulegen: auch den Aufwendungsersatz nach D5-3.1.1 und D5-3.1.2 ent-
- der gesamte vorliegende Schriftverkehr mit der anderen Ver- sprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf
sicherung; Weisung des Versicherers entstanden sind.
- auf Anforderung weitere Vertragsunterlagen (Versicherungs- B5-3.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung
schein und Versicherungsbedingungen). betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je verein-
D4-11.3 Für den Zeitraum, für den die andere Versicherung besteht, wird barter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf
dem Versicherungsnehmer ein Beitragsnachlass eingeräumt. Dieser Weisung des Versicherers entstanden sind.
fällt weg, sobald die andere Versicherung beendet ist. Der Wegfall D5-3.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gem. D5-3.1.1
dieses Beitragsnachlasses begründet kein Kündigungsrecht wegen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers
Beitragserhöhung. Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, vorzuschießen.
den vorzeitigen Wegfall der anderen Versicherung (z. B. wegen
Kündigung nach Beitragserhöhung oder Schadenfall) dem BGV D5-3.1.6 Für die Sachversicherungen gilt:
unverzüglich mitzuteilen. Bei einem vorzeitigen Wegfall entfällt der
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr
Beitragsnachlass ab Beendigung der anderen Versicherung.
oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen
Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
D5-3.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
D5-3.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die
Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Scha-
dens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder
Abschnitt D5 Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur
Besonderheiten für die Sachversicherungen Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer auf-
gefordert wurde.
D5-1 Überversicherung
D5-3.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten auch den Kostenersatz nach D5-3.2.1 entsprechend kürzen.
Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der
Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überver- D5-4 Übergang von Ersatzansprüchen
sicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herab-
D5-4.1 Übergang von Ersatzansprüchen
gesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die
Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen
berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vorn-herein mit dem Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit
neuen Inhalt geschlossen worden wäre. der Versicherer den Schaden ersetzt.
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers
geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
geltend gemacht werden.
zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der
Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen
begründenden Umständen Kenntnis erlangt. eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Ge-
meinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden,
D5-2 Versicherung für fremde Rechnung es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
D5-2.1 Rechte aus dem Vertrag
D5-4.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im
eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur
schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der
dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Über-
gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. gang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durch-
setzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
D5-2.2 Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versi- Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich,
cherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte sei- ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er
ne Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im
der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der
verlangen. Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
D5-2.3 Kenntnis und Verhalten Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis
zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr-
D5-2.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers lässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für frem-
de Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten
zu berücksichtigen. D5-5 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des
D5-5.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versiche-
Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein
rungsfalles
Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zu-
rechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versiche- D5-5.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich
rungsnehmers ist. herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
B5-2.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Straf-
Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine urteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers
rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als
möglich oder nicht zumutbar war. bewiesen.
B5-2.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der D5-5.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei,
Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwe-
geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. re des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
Verhältnis zu kürzen.
D5-3 Aufwendungsersatz D5-5.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
D5-3.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der
D5-3.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die
rungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung
nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges
D5-3.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen un- Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder
mittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des
seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Satzes 1 als bewiesen.
Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nach-
träglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig
und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des D5-6 Repräsentanten
Versicherers erfolgten.
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten
D5-3.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
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D5-7 Ausschlüsse
D5-7.1 Ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen die
Gefahren
D5-7.1.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und
solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen
Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein
von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben;
D5-7.1.2 von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder
politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der
daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen
Unruhen; Terroristische Gewalthandlung definiert sich wie folgt:
Terroristische Gewalthandlungen sind jegliche Handlungen von Per-
sonen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser,
ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder
Schrecken in der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine
Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.
D5-7.1.3 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher
Hand;
D5-7.1.4 aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen
Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit ge-
meingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige
mitwirkende Ursachen;
D5-7.1.5 der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung.
D5-7.2 Ist der Beweis für das Vorliegen einer dieser Ursachen nicht zu er-
bringen, genügt für den Ausschluss der Haftung des Versicherers die
überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf eine dieser
Ursachen zurückzuführen ist.
D5-8 Bedingungsanpassung
D5-8.1 Der Versicherer ist berechtigt bei Änderungen von Gesetzen, auf
denen die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes
(VVG) beruhen, bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betref-
fenden Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der
Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht oder der Kartellbehörden, im Fall der Unwirksamkeit von
Bedingungen, zur Abwendung einer kartell- oder aufsichtsbehörd-
lichen Beanstandung, die davon betroffenen Regelungen der Sach-
versicherungen gem. Teil C mit Wirkung für bestehende Verträge
zu ergänzen oder zu ersetzen. Die neuen Bedingungen sollen den
ersetzten rechtlich und wirtschaftlich weitestgehend entsprechen.
Sie dürfen die Versicherten auch unter Berücksichtigung der bis-
herigen Auslegung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht
unzumutbar benachteiligen.
D5-8.2 Die nach Ziffer D5-8.1 zulässigen Änderungen werden dem Ver-
sicherungsnehmer schriftlich mitgeteilt und erläutert. Sie finden
vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an Anwendung,
wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Änderung einen
Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilt und ihn
schriftlich über sein Kündigungsrecht belehrt. Der Versicherungs-
nehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats
nach Zugang der Mitteilung nach Satz 1 zu dem Zeitpunkt kündi-
gen, an dem die Bedingungsänderung wirksam werden würde.
73
[Seite 74]
Merkblatt zur Datenverarbeitung
Stand: 15.05.2018
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbe- Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
zogenen Daten durch die Gesellschaften der Unternehmensgruppe BGV I Badische
Rückversicherer:
Versicherungen.
Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen
Des Weiteren informieren wir Sie über die Ihnen nach dem aktuellen Datenschutzrecht (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertragsdaten und ggf. Scha-
zustehenden Rechte. dendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser ein zu versicherndes
Risiko oder einen Versicherungsfall selbst einschätzen kann. Darüber hinaus ist es
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung möglich, dass der Rückversicherer unsere Gesellschaften aufgrund seiner besonderen
BGV I Badische Versicherungen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Ver-
Durlacher Allee 56 fahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur,
76131 Karlsruhe soweit dies für die Erfüllung des Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich ist, bzw.
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E-Mail-Adresse: datenschutzbeauftragter@bgv.de Auch übermitteln unsere Gesellschaften diese Daten an die Sie betreuenden Vermittler,
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durch die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde vorliegt, ist deren Einhaltung für
Zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten haben wir zum Teil ex-
unsere Gesellschaften verbindlich.
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Angaben für den Abschluss des beantragten Versicherungsvertrages und zur Einschät- nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils
zung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt mit Ihnen und uns der beantragte aktuellen Version unserer Internetseite unter www.bgv.de/datenschutz entnehmen
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Vertragsverhältnisses, z.B. zur Policierung oder Rechnungsstellung.
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In einem Schadenfall benötigen wir Angaben zum Schaden, um prüfen zu können, ob
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger
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Der Abschluss bzw. die Durchführung eines Versicherungsvertrages sowie die Be- (z.B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden).
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Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke
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Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für einen Zeitraum aufbe-
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anpassung, Vertragsergänzung oder für eine umfassende Auskunftserteilung. Außerdem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich
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Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertrag- sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem
liche und vertragliche Zwecke ist Artikel 6 Absatz 1 lit. b) EU-DSGVO. Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen bis zu zehn Jahren.
Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z.B. Ihre Gesundheits-
daten bei Abschluss eines Lebensversicherungs- oder Krankenversicherungsvertrages) Betroffenenrechte
erforderlich sind, holen wir vor einer Verarbeitung dazu Ihre Einwilligung nach Artikel Sie können unter der oben genannten Adresse des Verantwortlichen Auskunft über
9 Absatz 2 lit. a) in Verbindung mit Artikel 7 EU-DSGVO ein. die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus haben Sie unter
Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung oder Löschung Ihrer Daten.
Artikel 9 Absatz 2 lit. j) EU-DSGVO in Verbindung mit § 27 BDSG. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie
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können.
Beschwerderecht
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzli- Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Daten-
cher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrecht- schutzbeauftragten oder an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden.
licher Aufbewahrungspflichten oder um unsere Beratungspflichten erfüllen zu können. Zuständig ist die Datenschutzaufsichtsbehörde des Bundeslandes, in dem der Ver-
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung in diesem Fall sind die jeweiligen gesetzlichen antwortliche für die Datenverarbeitung seinen Sitz hat.
Regelungen in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 lit. c) EU-DSGVO.
Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS)
Für den Fall, dass wir beabsichtigen, Ihre personenbezogenen Daten für einen oben
nicht genannten Zweck zu verarbeiten, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der
Bestimmungen zuvor darüber informieren. informa HIS GmbH, Kreuzberger Ring 68, 65205 Wiesbaden zur Unterstützung der
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[Seite 75]
Risikobeurteilung im Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklärung bei Leistungsprüfungen Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information gem.
sowie bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch be- Artikel 14 EU-DSGVO über die infoscore Consumer Data GmbH („ICD“), auf das Sie
stimmter personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich. über unsere Homepage unter www.bgv.de/datenschutz zugreifen oder direkt bei der
Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information über infoscore Consumers Data GmbH anfordern können.
den Datenaustausch mit der informa HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und
14 EU-DSGVO“, auf das Sie über unserer Homepage unter www.bgv.de/datenschutz Datenübermittlung in ein Drittland
zugreifen oder direkt bei er informa HIS GmbH anfordern können.
Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen
Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Dritt-
Um Ihre Angaben bei Abschluss eines Versicherungsvertrages (z.B. Angaben zu einem land durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde
Schadenfreiheitsrabatt in der Kfz-Haftpflichtversicherung) bzw. um Ihre Angaben bei oder andere angemessene Datenschutzgarantien (z.B. verbindliche unternehmens-
Eintritt eines Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann interne Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind.
im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit
Automatisierte Einzelfallentscheidungen
dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer (Vorversicherer) erfolgen.
Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, die von Ihnen bei Antragstellung abgefragt werden,
Bonitätsprüfung entscheiden wir teilweise vollautomatisiert über das Zustandekommen eines Vertrages
Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum) zum Zwecke der und über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie.
Bonitätsprüfung und um Informationen zur Beurteilung des Zahlungsausfallrisikos auf Aufgrund Ihrer Angaben zu einem Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag gespeicher-
Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Verwendung von Anschriftendaten ten Daten sowie ggf. von Dritten dazu erhaltenen Informationen entscheiden wir voll-
zu erhalten, an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden. automatisiert über unsere Leistungspflicht. Die vollautomatisierten Entscheidungen
Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 lit. b) und Artikel 6 Ab- beruhen auf von unseren Gesellschaften vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung
satz 1 lit. f) der EU-DSGVO. Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestimmungen der Informationen.
dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unserer Werden Anträge auf Abschluss eines Vertrages oder gemeldete Schäden durch eine
Gesellschaften oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grundrechte automatisierte Einzelfallentscheidung abgelehnt, werden diese Ablehnungen vor
und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten einer endgültigen Mitteilung an Antragsteller von einem Mitarbeiter des zuständigen
erfordern, überwiegen. Fachbereichs manuell überprüft.
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F10088 07.23 Versicherungsbedingungen zur Vereinshaftpflichtversicherung
www.bgv.de
Telefon: 0721 660-0
BGV Badische Versicherungen
Stand 02/2022