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Vorsatz

Begriff aus der Bootsversicherung, Bereich Ausschlüsse

Vorsatz heißt, dass der Schaden gewollt war und nicht aus Unachtsamkeit entstand. Wer das eigene Boot anzündet oder es absichtlich auf Grund setzt, um an die Versicherungssumme zu kommen, führt den Versicherungsfall vorsätzlich herbei und bekommt nichts. Das unterscheidet ihn von der groben Fahrlässigkeit: Dort darf der Versicherer nur kürzen, bei Vorsatz zahlt er gar nicht. Vorsatz zählt auch nach dem Schaden. Wer den Hergang bewusst falsch schildert oder einen Diebstahl absichtlich nicht bei der Polizei anzeigt, verletzt seine Obliegenheiten vorsätzlich und verliert den Anspruch.

Bei uns: Kasko Ziffer A-6 (Basis) und A-7 (Basis PLUS, Premium): bei Vorsatz keine Leistung, bei grober Fahrlässigkeit Kürzung nach dem Verschulden. Haftpflicht und Unfall schließen vorsätzlich herbeigeführte Schäden ebenso aus. Im Verkehrs-Rechtsschutz verteidigen wir Sie auch bei einem Vorsatzvorwurf; stellt ein Gericht den Vorsatz rechtskräftig fest, erstatten Sie die Kosten.

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