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Kurz gesagt
Ja, an Ehe- oder Lebenspartner, Kinder, Enkel und je nach Versicherer auch an Eltern oder Geschwister. Der Empfänger bekommt aber höchstens so viele schadenfreie Jahre, wie er selbst den Führerschein hat. Wer abgibt, verliert seine Klasse dauerhaft und startet beim nächsten Auto neu, deshalb lohnt es sich nur, wenn er kein eigenes Auto mehr versichern will.
Öffentlich genannte Beispiele zur Ersparnis durch eine bessere Einstufung, Stand 2026.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| VW Golf, Haftpflicht, SF 0 | etwa 690 Euro im Jahr |
| VW Golf, Haftpflicht, SF 1 bis 3 | etwa 210 bis 300 Euro im Jahr |
| VW Golf, Haftpflicht, SF 4 und besser | etwa 150 bis 180 Euro im Jahr |
| Ersparnis einer Übertragung gegenüber SF 0 | bis zu etwa 500 Euro im Jahr |
Richtwerte, Stand September 2026, aus öffentlich genannten Beispielen. Die Beitragssätze je Klasse unterscheiden sich stark zwischen den Tarifen; das Rechenbeispiel ist ein Richtwert aus der Angebotspraxis. Das genaue Angebot holen wir ein.
Rechenbeispiel
Der Vater hat SF 25 und hört mit dem Fahren auf. Die Tochter hatte bisher kein eigenes Auto.
| Klasse des Vaters | SF 25 |
| Höchstens übertragbar (sechs Führerscheinjahre) | SF 6 |
| Haftpflicht Kompaktwagen ohne Übertragung, SF 0 | etwa 550 bis 700 Euro |
| Haftpflicht mit SF 6 | etwa 200 bis 280 Euro |
Die Tochter spart etwa 350 bis 420 Euro im Jahr. 19 Jahre des Vaters verfallen, er selbst startet bei einem neuen Auto wieder unten. Gerechnet mit Richtwerten.
Eine gesetzliche Regel gibt es nicht, die Bedingungen stehen in Ihrem Vertrag. Übertragen wird fast überall an Ehe- und eingetragene Lebenspartner, Kinder und Enkel. Viele Versicherer lassen auch Eltern, Großeltern, Geschwister und Partner in gemeinsamer Wohnung zu.
Manche verlangen, dass der Empfänger das Auto vorher regelmäßig mitgefahren ist oder im selben Haushalt lebt. Der Abgebende und der Empfänger unterschreiben dafür eine Erklärung, meist auf einem Formular des Versicherers.
| Empfänger | Üblich | Häufige Bedingung |
|---|---|---|
| Ehe- oder Lebenspartner | ja | gemeinsame Wohnung |
| Kinder und Enkel | ja | Grenze nach Führerscheinjahren |
| Eltern und Großeltern | bei vielen Versicherern | Grenze nach Führerscheinjahren |
| Geschwister | bei manchen Versicherern | oft gleicher Haushalt |
| Freunde, Kollegen | nein | keine Übertragung möglich |
Hat die Mutter SF 30 und der Sohn seit fünf Jahren den Führerschein, bekommt er höchstens SF 5. Die übrigen Jahre verfallen, sie gehen nicht an die Mutter zurück und lassen sich nicht an ein zweites Kind weitergeben.
Deshalb lohnt die Übertragung für junge Fahrer mit wenigen Führerscheinjahren weniger, als die hohe Klasse der Eltern vermuten lässt.
Wer seine Klasse abgibt, hat sie nicht mehr. Kauft er später doch wieder ein Auto, zahlt er wie ein Einsteiger. Übertragen Sie deshalb nur, wenn der Abgebende sicher dauerhaft auf ein eigenes Auto verzichtet, etwa aus Altersgründen.
Solange beide ein Auto brauchen, ist die Zweitwagenregelung oder der Eintrag als Fahrer im Vertrag der Eltern der bessere Weg.
Die Übertragung muss meist innerhalb von 6 bis 12 Monaten nach Ende des alten Vertrags beantragt werden. Die eigene Klasse ohne Auto bleibt dagegen bei vielen Versicherern bis zu sieben Jahre erhalten, bei manchen länger.
Der Empfänger kann die übernommene Klasse bei einem anderen Versicherer einsetzen. Die Schadenfreiheitsklasse gilt für Haftpflicht und Vollkasko, die Teilkasko kennt keine.
Fragen und Antworten
Bei vielen Versicherern ja, wenn Sie nachweislich zusammenwohnen. Ohne gemeinsamen Haushalt ist eine Übertragung an nicht verwandte Personen in der Regel ausgeschlossen.
Nein. Die Klasse geht als Ganzes über. Was der Empfänger wegen seiner Führerscheinjahre nicht nutzen kann, verfällt.
Nein. Einmal übertragen, gehört sie dem Empfänger. Sie bauen danach eine neue Klasse auf.
Ja, Angehörige können die Klasse eines Verstorbenen übernehmen, wenn sie das Auto weiter nutzen. Der Versicherer verlangt dann meist die Sterbeurkunde.
Nicht automatisch. Manche Versicherer rechnen eine Bescheinigung über schadenfreie Jahre im Ausland an, verpflichtet sind sie nicht.
Nein. Der Abgebende unterschreibt die Erklärung, der neue Versicherer holt die Bestätigung beim alten ein.
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