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Vercharterung

Begriff aus der Bootsversicherung, Bereich Vertrag

Vercharterung heißt, das eigene Boot gegen Entgelt an Dritte zu überlassen, über eine Agentur, über eine Plattform oder privat an Bekannte. Für den Versicherer ist das ein anderes Risiko als die eigene Nutzung: Am Steuer steht jemand, den er nicht geprüft hat, und das Boot läuft viel häufiger aus. Bedingungswerke verlangen deshalb, dass die Vermietung vorher beantragt und im Versicherungsschein dokumentiert wird, und sie setzen ein Mietverhältnis nach den §§ 535 ff. BGB voraus. Beispiel: Wer seine Yacht drei Wochen im Jahr über eine Plattform verchartert und das nie gemeldet hat, steht nach einem Anlegeschaden des Mieters ohne Deckung da.

Bei uns: Haftpflicht: Die gelegentliche Vermietung bis 30 Tage im Versicherungsjahr ohne Berufsbesatzung steckt im versicherten Risiko (A-1.1.1), häufigere nur beantragt und dokumentiert (A-1.1.2) und dann subsidiär, in Basis je Mietzeit höchstens 30 zusammenhängende Tage. Kasko: Jede Vermietung braucht den Eintrag im Versicherungsschein, A-11 und A-12 in Basis, A-12 und A-13 in Basis PLUS und Premium.

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