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Boot im Süden überwintern: Fahrtgebiet, Liegezeit und Diebstahl im Vertrag
Segelyacht in Spanien, Motorboot in Kroatien, Eigner daheim: welche Sätze im Vertrag den Winter im Süden entscheiden und was Sie vor dem Heimflug klären.
20. Oktober 20267 min LesezeitNAMMERT Assekuradeur GmbH
Ende Oktober fliegen viele Eigner heim und lassen das Boot im Süden überwintern: die Segelyacht auf Mallorca oder an der Costa Brava, das Motorboot in Istrien oder Dalmatien, den Katamaran in Griechenland. Monate liegt es dann ohne Besuch an einem fremden Liegeplatz, im Wasser oder an Land. Für den Versicherungsschutz zählt in dieser Zeit nicht der Sommertörn, sondern vier Sätze im Vertrag: das Fahrtgebiet, die Liegezeit ohne Crew, die Witterung und der Diebstahl an Land.
Zuerst das Fahrtgebiet. Die Kasko gilt nach A-2.1.1 auf allen Gewässern innerhalb des im Versicherungsschein vereinbarten Fahrtgebietes, und das Mittelmeer steht erst ab der dritten Stufe der Leiter darin. Wer im Schein nur Binnengewässer oder Nord- und Ostsee stehen hat, liegt in Palma oder Split außerhalb, auch wenn das Boot sich den ganzen Winter nicht bewegt. In der Basis besteht für ein Überschreiten nach A-2.2 nur Schutz, wenn es vorab ausdrücklich vereinbart war. Premium erlaubt nach A-2.1.1 eine kurzfristige Erweiterung von höchstens sechs Wochen je Versicherungsjahr, und ein Winter dauert länger.
Steht das Boot an Land, kommt A-2.1.2 dazu: Schutz besteht während des Aufenthalts an Land an einem für Wassersportfahrzeuge objektiv geeigneten Liegeplatz. Ein Werftgelände mit Pallung und Böcken ist das, ein Trailer hinter der Ferienwohnung eher nicht. Beim Diebstahl wird es genauer. In der Basis (A-5.4) und in Basis Plus (A-6.5) gibt es keinen Ersatz, wenn das Fahrzeug unsachgemäß an Land auf einem nicht umfriedeten, abgeschlossenen Platz steht. Premium kennt diesen Ausschluss nicht, rechnet nach A-6.8 bei Diebstahl aber die Selbstbeteiligung an, wenn das Boot nicht nachweislich umfriedet oder verschlossen untergebracht war.
Liegt das Boot im Wasser, ist die Frage, wer nachsieht. In der Basis gibt es nach A-5.3 a keinen Ersatz, wenn das Fahrzeug länger als 24 Stunden vor offener Küste unbemannt stillliegt und nicht sichergestellt ist, dass es bei drohender Gefahr unverzüglich verholt werden kann. In Basis Plus steht derselbe Satz unter A-6.3 a mit 48 Stunden. Eine Boje in einer offenen Bucht über Monate ohne Absprache ist genau dieser Fall. In der Marina hilft eine schriftliche Vereinbarung mit dem Hafen oder einem Yachtservice, der bei Starkwind Leinen und Fender kontrolliert. Premium hat diesen Ausschluss nicht, die Pflicht zur Schadenminderung nach B-3.2.2 bleibt trotzdem.
Dann die Witterung. Der Süden ist im Winter kein Sommer: Mistral, Tramontana und Bora bringen Starkwind, dazu Regen über Wochen und an Land Sonne auf Persenning und Teak. Alle drei Kasko-Fassungen schließen Witterungseinflüsse wie Regen, Schnee, Eis, Hitze, Frost und Sonneneinwirkung aus (Basis A-5.2 i, Basis Plus und Premium A-6.2 i). Basis Plus und Premium nehmen aus, was in Folge von Sturm entstanden ist, die Basis, was aus versicherten Elementargefahren folgt. Fäulnis und Schimmel stehen unter g ebenfalls im Ausschluss. Ein feuchter, verschlossener Salon über fünf Monate ist deshalb eine Frage der Lüftung, nicht der Kasko.
Zwei Punkte werden oft erst im Frühjahr bemerkt. Lose Teile, die nicht ordnungsgemäß verpackt, abgedeckt und verzurrt oder im verschlossenen Boot sind, fallen beim Diebstahl unter den Ausschluss m: das Beiboot auf dem Vorschiff, der Außenborder am Heckkorb, die Rettungsinsel im offenen Halter. Und wer eine Saisonpolice hat, die nur die Fahrmonate berechnet, ist vom 1. November bis 31. März gar nicht versichert, im Süden genauso wenig wie daheim. Die Haftpflicht reist dagegen mit: nach A-7.1 ist die gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle eingeschlossen, wenn sich das eigene Boot im Sturm losreißt und am Nachbarsteg Schaden macht.
Kommt im Winter die Nachricht aus dem Hafen, gilt B-3.2.1: jeden Schaden unverzüglich melden, Diebstahl, Einbruch und Vandalismus zusätzlich bei der nächsten Polizeidienststelle und im Hafenbereich bei der zuständigen Verwaltung anzeigen. Das geht aus der Ferne, wenn Sie Liegeplatzvertrag, Kontakt zum Hafenbüro und Fotos vom Zustand vor dem Abflug griffbereit haben. Unterm Strich braucht der Winter im Süden keinen anderen Vertrag, sondern einen, dessen Fahrtgebiet bis zum Liegeplatz reicht, und einen Eigner, der vor dem Heimflug regelt, wer nachsieht. Betroffen sind Segelyachten, Motoryachten und Katamarane gleichermaßen.
ThemenpaketTeil 12 von 12
Winterlager fürs Boot: vom Kranen bis zum Frühjahr
Alle Teile im Überblick
- Saison beenden
- Der Krantermin
- Überführung ins Winterlager
- Mast legen: wo das Rigg steht, wenn es nicht am Boot ist
- Boot vom Bock gefallen
- Laden im Winterlager
- Mäuse und Schimmel im Winterlager
- Winter im Wasser
- Schaden in der Werft beim Winterservice
- Umbau im Winterlager
- Sicherheitsausrüstung im Winter warten
- Boot im Süden überwintern
- Oben auf dem Kran
- In der Werfthalle beim Bootsbauer
- Das Boot bleibt in der Halle
Zum Abhaken
Häufige Fragen
Muss ich melden, dass mein Boot im Ausland überwintert?
Nicht wegen des Winters allein. Entscheidend ist, ob der Liegeplatz im vereinbarten Fahrtgebiet liegt. Steht dort nur Nord- und Ostsee, braucht es vor der Überführung eine Änderung des Fahrtgebietes.
Ist ein Sturmschaden am Winterliegeplatz in Kroatien oder Spanien versichert?
Sturm ist in der Kasko ein versichertes Ereignis, auch im Winter und auch im Ausland, sofern der Liegeplatz im Fahrtgebiet liegt. Ausgeschlossen bleiben reine Witterungsschäden wie Regen oder Sonne ohne Sturm.
Reicht es, dass die Marina bewacht ist?
Für den Diebstahl an Land zählt, ob der Platz umfriedet und abgeschlossen ist. Im Wasser zählt in Basis und Basis Plus, ob bei drohender Gefahr jemand das Boot unverzüglich verholen kann. Am besten schriftlich mit dem Hafen regeln.
Wer zahlt, wenn mein Boot sich im Winter losreißt und ein anderes beschädigt?
Der Schaden am fremden Boot ist eine Frage der Bootshaftpflicht, die nach A-7.1 auch Versicherungsfälle im Ausland einschließt. Der Schaden am eigenen Boot ist eine Frage der Kasko und ihrer Ursache.
Dazu passt