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Winter im Wasser: was Eis, Sturm und Saisonpolice für das Boot bedeuten
Im Oktober fällt die Entscheidung: an Land oder im Wasser. Wer bleibt, sollte wissen, dass Eis und Frost in den Bedingungen als Ausschluss stehen.
9. Oktober 20267 min LesezeitNAMMERT Assekuradeur GmbH
Im Oktober fällt an jedem Steg dieselbe Entscheidung: kommt das Boot an Land, oder bleibt es den Winter über im Wasser? Viele Eigner von Motorbooten, Hausbooten, Trawlern und auch Segelyachten lassen es liegen, an den Berliner Gewässern, in Mecklenburg, in den Ostseehäfen und erst recht im Mittelmeer. Das ist keine Nachlässigkeit, sondern oft die bessere Wahl für den Rumpf. Was Eis, Sturm und eine Saisonpolice dabei für den Versicherungsschutz bedeuten, steht aber in Sätzen, die im Sommer niemand liest.
Zuerst die gute Nachricht. Für die Kasko ist der Liegeplatz im Wasser kein Sonderfall. Die Bedingungen regeln unter A-2.1.2 eigens den Aufenthalt an Land; wer im Wasser bleibt, ist im vereinbarten Fahrtgebiet wie im Juli. Es braucht keine Meldung, nur weil das Boot nicht gekrant wird. Anders ist es, wenn der Platz wechselt: Wer für den Winter in einen anderen Hafen verlegt, sollte prüfen, ob der noch im Fahrtgebiet liegt, das im Versicherungsschein steht.
Dann der Satz, der den Winter im Wasser entscheidet. Unter den Ausschlüssen stehen Witterungseinflüsse, und die Bedingungen zählen sie ausdrücklich auf: Regen, Schnee, Eis, Hitze, Frost, Sonneneinwirkung. In Basis Plus und Premium steht das unter A-6.2 i, mit der Ausnahme, dass der Schaden in Folge von Sturm entstanden ist. In der Basis steht es unter A-5.2 i, dort mit der Ausnahme versicherter Elementargefahren. Praktisch bedeutet das: Eis, das sich gegen den Rumpf schiebt, ein eingefrorenes Seeventil, eine Leine, die unter Eislast bricht, sind zuerst einmal Witterung. Ob im Einzelfall ein Sturm dahintersteht, entscheidet die Regulierung, nicht der Kalender.
Deshalb gehört die Vorsorge zum Eigner, nicht zum Vertrag. In Häfen, die zufrieren, hält eine Eisfreihalteanlage mit Luftschlauch das Wasser am Rumpf offen; sie braucht Strom, und der Strom braucht jemanden, der nachsieht, ob er noch fließt. Leinen bekommen Ruckdämpfer und Scheuerschutz, Fender hängen tiefer als im Sommer. Der Kühlwasserkreislauf des Motors wird entwässert oder mit Frostschutz gefüllt, auch wenn der Rumpf im Wasser liegt, denn alles oberhalb der Wasserlinie friert wie an Land.
Der zweite Satz betrifft die Abwesenheit. Die Basis leistet unter A-5.3 a keinen Ersatz, wenn das Fahrzeug länger als 24 Stunden vor offener Küste unbemannt stillliegt und nicht sichergestellt ist, dass es bei drohender Gefahr unverzüglich verholt werden kann. In Basis Plus steht dieselbe Regel unter A-6.3 a mit 48 Stunden. Im Winter ist das die Regel, nicht die Ausnahme: der Eigner wohnt dreihundert Kilometer entfernt und kommt einmal im Monat. Wer so liegt, braucht einen Menschen mit Schlüssel und Auftrag, und am besten steht der Auftrag schriftlich.
Der dritte Satz ist der teuerste, weil er keinen Spielraum lässt. Wer eine Saisonpolice hat, die nur die Fahrmonate berechnet, ist vom 1. November bis 31. März gar nicht versichert, im Wasser genauso wenig wie an Land. Wer also ab Oktober plant, das Boot liegen zu lassen, sollte vorher prüfen, welche Art von Vertrag im Versicherungsschein steht. Ein Boot, das im Februar am Steg sinkt, ist in dieser Lücke ein Schaden ohne Kasko.
Sinkt ein Boot am Winterliegeplatz, ist die Frage wie im Sommer die Ursache. Die Unfalldeckung nennt in Basis Plus und Premium unter A-3.1.1 das Sinken in der Aufzählung; ausgeschlossen bleiben nach A-6.2 f mangelhafte Wartung oder Wartungsstau. Eine Lenzpumpe an einer leeren Batterie, ein verstopfter Cockpitablauf unter Schnee, eine poröse Stopfbuchse: das sind die Fälle, in denen am Ende über Wartung gestritten wird. Wer Fotos vom Zustand bei Saisonende und Belege über die Kontrollbesuche hat, streitet mit Unterlagen statt mit Erinnerungen.
Und wenn das eigene Boot im Sturm losreißt und am Nachbarsteg Schaden macht, ist das keine Kasko-, sondern eine Haftpflichtfrage. Die Bootshaftpflicht deckt nach A-1.1.1 die gesetzliche Haftpflicht aus Halten, Besitz und Gebrauch, und ein Boot am Winterliegeplatz wird gehalten, auch wenn niemand an Bord ist. Nach jedem Schaden gilt: unverzüglich melden (B-3.2.1), den Schaden mindern, soweit es zumutbar ist (B-3.2.2), und vor der Reparatur Gelegenheit zur Besichtigung geben (B-3.2.4).
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Häufige Fragen
Muss ich melden, dass mein Boot im Winter im Wasser bleibt?
Nicht wegen des Wassers allein. Der Liegeplatz im Wasser ist der Normalfall der Kasko. Wechselt das Boot für den Winter den Hafen, prüfen Sie, ob der neue im vereinbarten Fahrtgebiet liegt.
Sind Eisschäden am Rumpf versichert?
Eis und Frost stehen in allen drei Kasko-Fassungen unter den ausgeschlossenen Witterungseinflüssen. Ausgenommen ist nur, was in Folge von Sturm (Basis Plus, Premium) oder versicherter Elementargefahren (Basis) entsteht. Vorsorge ist deshalb Ihre Sache.
Gilt meine Saisonpolice auch im Wasser?
Nein. Eine Saisonpolice, die nur die Fahrmonate berechnet, gibt vom 1. November bis 31. März keinen Schutz, gleich ob das Boot an Land steht oder im Wasser liegt.
Wer zahlt, wenn mein Boot sich losreißt und ein anderes beschädigt?
Der Schaden am fremden Boot ist eine Frage der Bootshaftpflicht, die nach A-1.1.1 die Haftpflicht aus Halten, Besitz und Gebrauch deckt. Der Schaden am eigenen Boot ist eine Frage der Kasko und ihrer Ursache.
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