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Boot vom Bock gefallen: Winterlager auf Pallung und Stützen
Im Februar liegt die Segelyacht neben ihren Stützen. Ob die Kasko zahlt, entscheiden der Liegeplatz, Sturm oder Unfall, die Wartung der Stützen und die Fotos vom ersten Tag.
5. Oktober 20267 min LesezeitNAMMERT Assekuradeur GmbH
Im Februar kommt der Anruf vom Hafenmeister: das Boot ist vom Bock gefallen. In unserer Regulierung ist das ein Fallmuster, das jeden Winter wiederkehrt, und es beginnt fast immer im Herbst, wenn das Boot an Land gestellt wird. Die Segelyacht steht mit dem Kiel auf einer Pallung aus Kanthölzern und wird von drei oder vier Stützen aus Stahl gehalten, deren Spindeln jemand im Oktober angezogen hat. Das Motorboot ruht auf einem Lagerbock, das Trailerboot und der Jetski stehen auf dem Trailer. Monate später hat der Boden nachgegeben, eine Spindel sich gelockert oder ein Sturm den Rumpf von der Seite gepackt, und das Boot liegt im Winterlager neben seinen Stützen.
Für den Versicherungsschutz zählt zuerst der Ort. Die Kasko gilt nach A-2.1.2 auch während des Aufenthalts an Land, einschließlich An-Land-Ziehen und Zu-Wasser-Lassen, aber nur an einem für Wassersport-Fahrzeuge objektiv geeigneten Liegeplatz. Eine Werft oder ein Vereinsgelände mit festem Untergrund und Böcken, die für Gewicht und Rumpfform gebaut sind, ist das. Eine Wiese hinter dem Haus, auf der eine Segelyacht auf geliehenen Stützen im aufgeweichten Boden steht, muss es erst sein. Wer an einem ungewöhnlichen Ort einwintert, klärt das vorher mit uns, nicht nach dem Schaden. Und eine Grenze vorab: Mit einer Saisonpolice, die nur die Fahrmonate berechnet, besteht vom 1. November bis 31. März kein Schutz, auch nicht im Winterlager.
Danach entscheidet die Ursache. Kippt das Boot im Sturm, ist der Fall in allen drei Tarifen klar: Naturgewalten wie Sturm sind versichert (A-3.1.2), und Sturm heißt in den Bedingungen Wind ab Windstärke 8 nach Beaufort, also ab 62 km/h (A-3.1.2 a der Basis). Dafür braucht es die Messwerte einer nahen Station für diese Nacht, nicht die Erinnerung an eine stürmische Woche. Fällt das Boot ohne Sturm, etwa weil eine Stütze im Tauwetter eingesackt ist, kommt in Basis Plus und Premium der Unfall des Fahrzeugs in Betracht (A-3.1.1), zu dem die Bedingungen ausdrücklich die Kollision mit festen Gegenständen zählen. Ob ein Umfallen an Land darunter fällt, regeln sie nicht eigens. Das entscheidet der Hergang im Einzelfall, und genau deshalb sind die Belege so wichtig.
Drei Stellen der Bedingungen prüfen wir in diesen Fällen jedes Mal. Erstens den Ausschluss für mangelhafte Wartung oder Wartungsstau (A-6.2 f, in der Basis A-5.2 f): eine Spindel, die seit dem Herbst niemand nachgesehen hat, ein Kantholz, das schon im Vorjahr gerissen war. Zweitens den Ausschluss für Witterungseinflüsse wie Regen, Schnee und Frost (A-6.2 i), es sei denn, sie sind die Folge eines Sturms, in der Basis die Folge einer versicherten Naturgewalt (A-5.2 i). Drittens die grobe Fahrlässigkeit (A-7): Wer eine Yacht auf nur zwei Stützen stellt oder eine Stütze für ein anderes Boot wegnimmt, riskiert eine Kürzung nach der Schwere des Verschuldens. Basis Plus verzichtet darauf bis zu einer Schadenhöhe von 25 Prozent der Versicherungssumme, Premium bis 50 Prozent, außer bei Diebstahl, Drogen oder Alkohol.
Im Winterlager steht selten ein Boot allein. Fällt das Nachbarboot auf Ihres, ist Ihr eigener Schaden wieder eine Frage der Kasko, und für den Rückgriff auf den Eigner nebenan oder den Lagerhalter verlangen die Bedingungen alle nötigen Auskünfte und Unterlagen (B-3.2.5). Fällt Ihr Boot auf ein anderes, geht es um Haftung. Die Bootshaftpflicht deckt die gesetzliche Haftpflicht aus Halten, Besitz und Gebrauch des Boots (A-1.1.1), also auch das ruhende Boot an Land. Ob Sie überhaupt haften, hängt am Verschulden; bei einem Sturm, gegen den ordentlich gestellte Stützen nichts ausrichten, kann eine Haftung ganz fehlen. Beschädigt Ihr Boot den angemieteten Stellplatz oder die Halle selbst, ist das in Basis Plus und Premium mitversichert (A-1.5), in der Basis nicht.
Für die Regulierung zählt, was am Tag des Anrufs passiert. Lassen Sie das Boot nicht aufrichten, bevor jemand fotografiert hat: die Lage des Rumpfs, jede Stütze mit ihrer Spindel, die Pallung, den Untergrund und die Abdrücke im Boden. Sichern Sie die Winddaten der Nacht und den Lagervertrag mit dem, was zum Aufbocken vereinbart war. Melden Sie den Schaden unverzüglich (B-3.2.1), sorgen Sie dafür, dass Regen und Schnee nicht in den Rumpf laufen (B-3.2.2), und geben Sie uns vor der Reparatur Gelegenheit zur Besichtigung (B-3.2.4). Abgezogen wird am Ende die vereinbarte Selbstbeteiligung je Schadenfall (A-4.1).
Am günstigsten ist der Schaden, den es nicht gibt, und dafür reichen wenige Besuche im Winter. Bei der Segelyacht trägt der Kiel das Gewicht, die Stützen halten nur die Balance; sie gehören mit einem Brett unter dem Fuß auf festen Grund und paarweise mit Kette oder Leine verbunden. Beim Motorboot auf dem Lagerbock lohnt der Blick, ob die Auflagen noch am Rumpf anliegen. Trailerboot und Jetski stehen auf dem Trailer mit Unterlegkeilen und einem Stützrad, das nicht im weichen Boden versinkt. Nach jedem Sturm und nach der ersten Tauwetterwoche die Spindeln nachsehen: Das kostet eine halbe Stunde und kann eine Saison retten.
Zum Abhaken
Häufige Fragen
Mein Boot ist im Sturm vom Bock gefallen. Ist das versichert?
Ja, wenn es ein Sturm im Sinn der Bedingungen war: Wind ab Windstärke 8 nach Beaufort, also ab 62 km/h. Sturm ist in allen drei Tarifen versichert (A-3.1.2), außer eine Saisonpolice nimmt die Wintermonate aus.
Und wenn es ohne Sturm umgefallen ist?
Dann kommt in Basis Plus und Premium der Unfall des Fahrzeugs in Betracht (A-3.1.1). Geprüft wird, ob mangelhafte Wartung (A-6.2 f) oder Witterung wie Frost (A-6.2 i) die Ursache war. Fotos und Lagervertrag entscheiden mit.
Das Nachbarboot ist auf meins gefallen. Wer zahlt?
Ihren eigenen Schaden prüfen wir über Ihre Kasko und nehmen bei Verschulden Rückgriff auf den Eigner nebenan oder den Lagerhalter. Dafür brauchen wir alle Unterlagen zum Hergang (B-3.2.5).
Bin ich mit der Saisonpolice im Winterlager versichert?
Nein. Eine Saisonpolice, die nur die Fahrmonate berechnet, gibt vom 1. November bis 31. März keinen Schutz, auch nicht im Winterlager. Wer das Boot im Winter an Land abgesichert haben will, braucht einen Vertrag über das ganze Jahr.
Dazu passt