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Überführung ins Winterlager: die letzte Fahrt des Jahres und die Kasko
Die Überführung ins Winterlager ist oft die längste Fahrt des Jahres, mit halb eingewintertem Boot und kurzen Tagen. Vier Stellen in den Bedingungen entscheiden, ob ein Schaden unterwegs gedeckt ist.
3. Oktober 20267 min LesezeitNAMMERT Assekuradeur GmbH
Im Oktober leeren sich die Stege. Wer nicht am Heimathafen kranen lässt, fährt sein Motorboot oder seine Segelyacht auf eigenem Kiel zur Werft, zum Winterlagerplatz oder in eine Halle flussabwärts. Für viele ist das die längste Fahrt des Jahres: ein oder zwei Tage durch Schleusen, über Seen und manchmal ein Stück an der Küste entlang, mit einem Boot, das halb schon eingewintert ist, und mit Tagen, die jede Woche kürzer werden. Am 25. Oktober 2026 werden die Uhren zurückgestellt, der Abend kommt dann eine Stunde früher. Aus unserer Sicht ist das die Fahrt, bei der in der Police am meisten auf einmal zusammenkommt, obwohl sie sich wie ein Pflichttermin anfühlt und nicht wie ein Törn.
Der erste Punkt ist das Fahrtgebiet. Die Kasko gilt nach A-2.1.1 auf allen Gewässern innerhalb des Fahrtgebiets, das im Versicherungsschein steht. Wer sein Boot den Sommer über auf einem Binnenrevier fährt und mit EU-Binnengewässern versichert ist, ins Winterlager aber über ein Stück Ostsee muss, ist auf genau diesem Stück außerhalb. In Basis steht ausdrücklich, dass ein Überschreiten nur versichert ist, wenn es vorab vereinbart wurde (A-2.2). Basis Plus kennt keine eigene Erweiterung, dort gilt das Fahrtgebiet im Schein. Premium erweitert das Fahrtgebiet nach A-2.1.1 kurzfristig für höchstens sechs Wochen im Versicherungsjahr. Praktisch bedeutet das: in Basis und Basis Plus vor der Abfahrt anrufen, in Premium wissen, dass auch eine Überführung von diesen sechs Wochen zehrt.
Der zweite Punkt ist der Zustand des Boots beim Ablegen. Ausgeschlossen sind Schäden durch anfängliche Fahr- und Seeuntüchtigkeit, in Basis unter A-5.2 a, in Basis Plus und Premium unter A-6.2 a, dazu Schäden durch mangelhafte Wartung oder Wartungsstau unter Buchstabe f. Anfänglich heißt: der Zustand bei Fahrtantritt. Wer vor der Überführung schon die Hälfte des Einwinterns erledigt, also Batterien abgeklemmt, die Bilgepumpe stillgelegt oder Seeventile geschlossen hat, legt mit einem Boot ab, das für diese Fahrt nicht bereit ist. Treibt es deshalb manövrierunfähig an eine Spundwand, steht im Schadenfall genau diese Frage im Raum. Schäden an der Maschine selbst sind ohnehin Betriebsschäden nach Buchstabe e und nur mit einer Maschinenzusatzdeckung versichert.
Der dritte Punkt ist das Licht. Nach Regel 20 der Kollisionsverhütungsregeln müssen die Lichter von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang brennen und tagsüber bei verminderter Sicht, also auch im Herbstnebel. Auf Binnenwasserstraßen regeln das die dort geltenden Verordnungen, manche Strecken kennen zudem ein Nachtfahrverbot. Die Kasko schließt Schäden durch Verstöße gegen behördliche Vorschriften aus, in Basis unter A-5.2 k, in Basis Plus und Premium unter A-6.2 k. Der Wortlaut verlangt, dass der Schaden durch den Verstoß verursacht ist. Bei einer Kollision in der Dämmerung ist dieser Zusammenhang schnell behauptet und schwer zu widerlegen, und in der Haftpflicht fragt die Gegenseite zuerst, wer ohne Licht unterwegs war. Steuert ein Freund, gilt A-5 der Haftpflicht in allen drei Tarifen: berechtigter Führer mit der nötigen behördlichen Erlaubnis.
Der vierte Punkt sind die Pausen. Wer die Überführung über zwei Tage verteilt und das Boot unterwegs vor Anker liegen lässt, um an Land zu übernachten, sollte A-5.3 a in Basis und A-6.3 a in Basis Plus kennen: Liegt das Boot unbemannt länger als 24 beziehungsweise 48 Stunden vor offener Küste und ist nicht sichergestellt, dass es bei drohender Gefahr sofort verholt werden kann, besteht kein Ersatz. Premium hat diesen Absatz nicht. Eine Nacht in einem Hafen berührt die Regel nicht. Am Ziel zählt A-2.1.2: an Land besteht Schutz an einem für Wassersportfahrzeuge objektiv geeigneten Liegeplatz. Fährt das Boot die letzte Strecke auf dem Lkw, ist der Transport nach A-2.1.3 mit geeigneten Transportmitteln versichert, Schäden durch nicht sachgerechte Verladung und Befestigung aber nach Buchstabe l nicht.
Was sich nicht ändert: Sturm, Kollision, Strandung und Feuer sind auf der Überführung so versichert wie im Juli, die Fahrt ist kein eigenes Risiko, sondern ein Törn mit mehr Fallstricken. Am meisten betrifft das Motorboote und Motoryachten auf Flüssen und Kanälen, weil sie Schleusen, Brücken und wechselnde Pegel vor sich haben. Für die Pegel gibt es seit dem 15. September 2026 bei PEGELONLINE eine Telefonansage unter 0228 286527 mit einer dreistelligen Durchwahl je Messstelle, nützlich dort, wo das Mobilnetz keine Daten mehr hergibt. Segelyachten fahren oft mit gelegtem Mast, für sie gilt zusätzlich, was wir zum Rigg im Winterlager geschrieben haben. Trailerboote kommen auf der Straße ins Winterlager, für sie ist der Buchstabe l der wichtigste Satz.
Zum Abhaken
Häufige Fragen
Mein Boot ist für Binnengewässer versichert, das Winterlager liegt an der Ostsee. Bin ich auf der Überführung versichert?
Auf dem Stück über die Ostsee nicht ohne Weiteres. In Basis braucht es eine vorherige Vereinbarung nach A-2.2, in Basis Plus eine Absprache vor der Fahrt, in Premium greift die Erweiterung um bis zu sechs Wochen im Jahr. Rufen Sie vor dem Ablegen an.
Ich komme erst nach Sonnenuntergang an. Ist das ein Problem für die Kasko?
Die Fahrt im Dunkeln ist für sich kein Ausschluss. Fehlen die vorgeschriebenen Lichter oder gilt auf der Strecke ein Nachtfahrverbot, kann ein dadurch verursachter Schaden nach A-5.2 k beziehungsweise A-6.2 k ausgeschlossen sein.
Ich will unterwegs vor Anker liegen und an Land schlafen. Worauf muss ich achten?
Vor offener Küste unbemannt sind es in Basis höchstens 24 und in Basis Plus höchstens 48 Stunden, wenn niemand das Boot bei Gefahr sofort verholen kann. Premium kennt diese Grenze nicht. Ein Hafen ist keine offene Küste.
Die letzte Strecke fährt das Boot auf dem Lkw. Ist das versichert?
Ja, Transporte mit geeigneten Transportmitteln sind nach A-2.1.3 versichert. Ausgeschlossen sind Schäden durch nicht sachgerechte Verladung und Befestigung. Sehen Sie beim Verladen zu und fotografieren Sie die Zurrung.
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