Ja, aber nur begrenzt. Gold zu Hause ist als Wertsache in der Hausrat versichert, meist mit i …
Versicherungsmakler / Versicherungsfragen
Kann man Kryptowährung versichern?
Kurz gesagt
Kryptowährung kann man nur teilweise versichern. Eine Einlagensicherung wie für Bankguthaben bis 100.000 Euro gibt es nicht, und die Hausratversicherung zählt Daten nicht zum Hausrat. Wird eine Handelsplattform gehackt, haftet ein zugelassener Anbieter nach der EU-Verordnung MiCA bis zum Marktwert der verlorenen Kryptowerte. Cyberpolicen ab etwa 45 Euro im Jahr helfen nur laut Bedingungen.
Was es kostet
Eine Versicherung nur für Ihr Krypto-Guthaben gibt es für Privatleute kaum. Das nächstliegende Produkt ist die private Cyberversicherung; diese Preise stammen aus einem veröffentlichten Tarifvergleich.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Cyberversicherung, Basistarif, Einzelperson | 3,75 Euro im Monat, rund 45 Euro im Jahr |
| Cyberversicherung, Basistarif, Familie | 4,40 Euro im Monat, rund 53 Euro im Jahr |
| Cyberversicherung, Komforttarif bis 3.000 Euro je Betrugsfall, Familie | 13,41 Euro im Monat, rund 161 Euro im Jahr |
| Spanne aller getesteten Cybertarife, Einzelperson | 7 bis 212 Euro im Jahr |
Preise aus dem Cybervergleich der Stiftung Warentest vom Mai 2024.
Ob ein Tarif Kryptowerte einschließt,
steht in seinen Bedingungen und war nicht Gegenstand dieser Preise.
Das genaue Angebot holen wir ein.
Rechenbeispiel
Anlegerin mit 20.000 Euro in Bitcoin
So verteilt sich der Schutz bei drei Schadenfällen. Die Beträge und der Gerätewert sind Annahmen zur Veranschaulichung.
| 12.000 Euro auf einer zugelassenen Plattform, Plattform gehackt | Anspruch gegen den Anbieter bis zum Marktwert beim Verlust |
| 8.000 Euro auf einem Hardware-Wallet, Gerät bei Einbruch gestohlen | Hausrat ersetzt das Gerät, Coins über die Phrase zurückholen |
| Phishing, 2.000 Euro abgeflossen | Cyberpolice nur, wenn Krypto in den Bedingungen steht |
| Kurs fällt um 30 Prozent | kein Versicherungsfall |
Eine echte Versicherung für Coins gibt es nicht; den besten Schutz bringen ein zugelassener Anbieter, ein sicher verwahrter Schlüssel und klare Bedingungen in der Cyberpolice.
Warum keine Einlagensicherung greift
Die gesetzliche Einlagensicherung schützt Guthaben bei Banken bis 100.000 Euro je Kunde und Bank. Bitcoin, Ether und andere Kryptowährungen sind laut BaFin in aller Regel weder von der Einlagensicherung noch von der Anlegerentschädigung erfasst. Eine Ausnahme kann gelten, wenn ein Kryptowert als Wertpapier einzuordnen ist oder Sie Fondsanteile halten, die in Kryptowerte investieren.
Geht ein Verwahrer pleite, richtet sich Ihre Stellung nach dem Insolvenzrecht. Entscheidend ist, ob Sie Ihre Kryptowerte aus der Insolvenzmasse heraus verlangen können. Das hängt nach Angaben der BaFin von der Vertragsgestaltung zwischen Ihnen und dem Verwahrer ab.
Hausrat und Hardware-Wallet
Die Musterbedingungen der Hausratversicherung zählen elektronisch gespeicherte Daten und Programme nicht zum Hausrat. Bei den Wertsachen nennen sie Bargeld, Wertpapiere, Schmuck und Gold, Kryptowerte stehen dort nicht. Ihre Coins liegen ohnehin nicht auf dem Gerät, sondern in der Blockchain; das Wallet verwahrt nur den Schlüssel.
Wird ein Hardware-Wallet bei einem Einbruch gestohlen, ersetzt die Hausrat das Gerät. Mit Ihrer Wiederherstellungsphrase holen Sie die Kryptowährung auf ein neues Gerät zurück. Wer diese Phrase verliert oder mit dem Wallet zusammen aufbewahrt, trägt das Risiko selbst.
| Fall | Wer zahlt | Grenze |
|---|---|---|
| Hardware-Wallet bei Einbruch gestohlen | Hausrat ersetzt das Gerät | Coins nicht, Phrase sichern |
| Handelsplattform gehackt, Fehler beim Anbieter | zugelassener Anbieter nach MiCA | bis zum Marktwert beim Verlust |
| Anbieter insolvent | keine Einlagensicherung | Insolvenzrecht, Vertrag entscheidet |
| Phishing, Zugangsdaten abgegriffen | Cyberpolice nur, wenn Krypto gedeckt ist | laut Bedingungen |
| Kursverlust | niemand | Anlagerisiko |
Wenn die Handelsplattform gehackt wird
Seit dem 30. Dezember 2024 gelten die EU-Regeln für Kryptowerte-Dienstleister. Nach Art. 75 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2023/1114 haften Anbieter, die Kryptowerte für Kunden verwahren, für den Verlust von Kryptowerten oder der Zugangsmittel durch einen Vorfall, der ihnen zuzurechnen ist. Gemeint sind auch Cyberangriffe auf die Plattform.
Die Haftung ist auf den Marktwert der verlorenen Kryptowerte zum Zeitpunkt des Verlusts begrenzt. Nicht zuzurechnen sind Ereignisse, die der Anbieter nachweislich nicht beeinflussen kann, etwa ein Problem mit der Blockchain selbst. Hat die Plattform nach dem Hack kein Geld mehr, steht Ihr Anspruch in der Insolvenz, und eine Einlagensicherung springt nicht ein.
Nur zugelassene Anbieter bieten diesen Schutz
Die Haftung nach MiCA haben Sie nur bei einem Anbieter mit Zulassung in der EU. Bei Plattformen ohne Erlaubnis haben Sie praktisch nur einen Anspruch gegen ein Unternehmen, das Sie oft nicht erreichen. Die BaFin warnt regelmäßig vor solchen Krypto-Handelsplattformen.
Prüfen Sie deshalb vor der Einzahlung in der Unternehmensdatenbank der BaFin, ob der Anbieter zugelassen ist. Werbung über soziale Netzwerke mit garantierten Renditen ist ein Warnsignal.
Was Verwahrer selbst versichern
MiCA verlangt von Kryptowerte-Dienstleistern eine Absicherung in Form von Eigenmitteln oder einer Versicherungspolice für die Gebiete der EU, in denen sie tätig sind. Die Police muss auf der Website des Anbieters öffentlich zugänglich sein.
Diese Versicherung stärkt die Zahlungsfähigkeit des Anbieters, sie ist aber kein eigener Vertrag für Sie als Kunde. Lesen Sie die veröffentlichte Police, bevor Sie größere Beträge auf einer Plattform lassen.
Cyberversicherung bei Krypto-Betrug
Private Cyberpolicen sind für Betrug beim Online-Einkauf, Missbrauch von Konten und Identitätsdiebstahl gebaut. Ob der Verlust von Kryptowährung durch Phishing oder Schadsoftware gedeckt ist, steht allein in den Bedingungen des Tarifs.
Fragen Sie vor dem Abschluss ausdrücklich nach Kryptowerten und Wallets. Verluste durch Kursschwankungen und betrügerische Anlageangebote, bei denen Sie selbst überweisen, sind ein anderes Risiko als ein Hackerangriff.
Schritt für Schritt
- Prüfen, ob Ihre Plattform in der EU als Kryptowerte-Dienstleister zugelassen ist.
- Die veröffentlichte Versicherungspolice oder Garantie des Anbieters lesen.
- Größere Beträge auf ein eigenes Wallet übertragen und die Wiederherstellungsphrase getrennt sicher aufbewahren.
- In einer bestehenden oder neuen Cyberpolice nach Kryptowerten fragen.
- Zwei Faktor Anmeldung aktivieren und Links aus Nachrichten nie zum Login nutzen.
Checkliste
- Zulassung der Plattform geprüft
- Kein Vertrauen auf die Einlagensicherung
- Wiederherstellungsphrase getrennt vom Wallet verwahrt
- Cyberpolice auf Kryptowerte geprüft
- Hardware-Wallet als Gerät im Hausrat mitversichert
Häufige Fehler
- Alles auf einer Plattform ohne Zulassung liegen lassen
- Die Wiederherstellungsphrase fotografieren oder in der Cloud speichern
- Annehmen, die Hausrat ersetze gestohlene Coins wie Bargeld
Fragen und Antworten
Häufig gefragt
Ist Bitcoin über die Einlagensicherung geschützt?
Nein.
Die BaFin stellt klar, dass Kryptowerte in aller Regel weder der Einlagensicherung noch der
Anlegerentschädigung unterfallen.
Wer zahlt, wenn eine Krypto-Börse gehackt wird?
Ein in der EU zugelassener Verwahrer haftet nach Art.
75 Abs.
8 MiCA für Verluste durch Vorfälle,
die ihm zuzurechnen sind, bis zum Marktwert zum Zeitpunkt des Verlusts.
Was passiert, wenn die Plattform nach dem Hack insolvent ist?
Dann zählt das Insolvenzrecht und Ihr Vertrag mit dem Verwahrer.
Eine staatliche Sicherung wie für Bankguthaben gibt es nicht.
Zahlt die Hausratversicherung für ein gestohlenes Hardware-Wallet?
Für das Gerät ja, wenn es bei einem versicherten Einbruch gestohlen wurde.
Die Kryptowährung selbst nicht, die holen Sie mit Ihrer Phrase zurück.
Gibt es eine eigene Krypto-Versicherung für Privatleute?
Ein eigenes Produkt für private Krypto-Guthaben ist am Markt kaum zu finden.
Das nächstliegende ist eine Cyberpolice, deren Bedingungen Kryptowerte ausdrücklich nennen.
Was kostet die Beratung?
Nichts.
Norman Nammert vermittelt als Versicherungsmakler, die Courtage zahlt der Versicherer.
Quellen
- BaFin: Einlagensicherung und Anlegerentschädigung
- BaFin: Warnung zu Risiken bei Kryptowerten (2022)
- BaFin: Kryptowerte-Dienstleister unter MiCAR
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCA), Art. 67 und Art. 75…
- GDV: Musterbedingungen Hausrat VHB 2022, A 9.1.7 und A 18.1
- Stiftung Warentest: Cyberversicherungen, große Unterschiede beim Schutz (Mai 2024)
- Stiftung Warentest: Cyberversicherungen im Vergleich
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