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Akademie / Funkschein SRC / Frage 32

Funkschein SRC Frage 32: Was und zu welchem Zweck muss ein Schiffseigner bei Änderung des Schiffsnamens in Bezug auf …

Funkschein SRC Frage 32 aus dem amtlichen Katalog Funkschein SRC (Short Range Certificate):

Was und zu welchem Zweck muss ein Schiffseigner bei Änderung des Schiffsnamens in Bezug auf seine

Seefunkstelle veranlassen?

Richtig:

Namensänderung der Bundesnetzagentur schriftlich mitteilen zwecks Änderung seiner

Zuteilungsurkunde (Ship Station Licence)

Falsch:

Namensänderung dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie schriftlich mitteilen zwecks

Änderung der Gerätezulassungsurkunde)

Falsch:

Namensänderung dem Wasser- und Schifffahrtsamt,

Hamburg schriftlich mitteilen zwecks Änderung des Kennzeichenausweises

Falsch:

Namensänderung der Zentralen Verwaltungsstelle schriftlich mitteilen zwecks Änderung des

Kennzeichenausweises

Warum diese Antwort stimmt

Der Schiffsname steht in der Zuteilungsurkunde. Ändert er sich, muss die Bundesnetzagentur schriftlich informiert werden, damit sie die Urkunde berichtigt. So stimmen Name, Rufzeichen und MMSI in den Verzeichnissen weiter überein, was im Notfall wichtig ist.

Frage und Antworten: amtlicher Katalog, Stand Oktober 2018, ELWIS.

Die Erklärung ist ein eigener Text der NAMMERT Akademie.

Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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