Alles zur Versicherung: Bauleistung
Brauche ich als Bauunternehmer eine Bauleistungsversicherung, wenn der Bauherr schon eine hat?
Versicherungen
Bootsversicherung, alle Bootstypen Haftpflicht Kasko Wassersport-Rechtsschutz Insassen-Unfall Yacht und Superyacht Für Gewerbekunden Alle anderen Versicherungen (Makler) Nach Revier Nur Haftpflicht? Nach Werft Oldtimer und SonderfälleWechseln
Bootsversicherung vergleichen Police prüfen lassen Wechsel übernehmen lassenÜber uns
Wer wir sind Wann wir nicht passen Wer trägt Ihr Risiko? Kundenstimmen KontaktWissen
Wissen A bis Z Spiele und Werkstücke Akademie: Führerscheinfragen üben Rechner und Werkzeuge Branchennachrichten Bootsfinanzierung Warnlage Gefahrenstellen Fahrtgebiet und Standort Mit dem Boot ins Ausland Gestohlen gemeldet Magazin und Podcast Mitmachen Rennkalender und Messen Lieblingshafen 2027Im Schadenfall
Schaden melden Notruf 03375 / 29 28 95 Kunden-Login Beitrag berechnenVersicherungsmakler / Versicherungsfragen / Bauleistung
Kurz gesagt
Darf die Bauleistungsversicherung auf die Handwerker umgelegt werden? Ja, wenn der Bauvertrag das ausdrücklich regelt. Die VOB/B selbst sieht keine Umlage vor. Üblich sind etwa 0,15 bis 0,5 Prozent der Abrechnungssumme. Ohne Vereinbarung darf der Bauherr nichts von der Schlussrechnung abziehen, und pauschale Sammelumlagen in vorformulierten Verträgen halten vor Gericht nicht immer.
Abzugssätze und Beträge aus Vertragspraxis, Fachbeitrag und Rechtsprechung, Stand Oktober 2026.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Umlage nur für die Bauleistungsversicherung, je Gewerk | etwa 0,15 bis 0,5 Prozent der Abrechnungssumme |
| Sammelumlage für Reinigung, Bauwasser, Baustrom und Versicherung | häufig über 1,5 Prozent |
| Vom OLG Brandenburg verworfene Pauschale für Baustrom, Bauwasser und Ähnliches | 0,8 Prozent der Bruttoabrechnungssumme |
| Prämie, die der Bauherr bei 250.000 Euro Bausumme zahlt | ab etwa 220 Euro einmalig |
Die Spanne für die reine Versicherungsumlage und die Werte im Rechenbeispiel sind Richtwerte aus
der Angebotspraxis.
Die übrigen Werte stammen aus den genannten Quellen.
Keine Rechtsberatung; bei Streit über einen Abzug hilft ein Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht.
Rechenbeispiel
So verteilt sich die Prämie, wenn alle Gewerke denselben Satz von ihrer Netto-Schlussrechnung abgezogen bekommen.
| Prämie der Bauleistungsversicherung | etwa 400 Euro einmalig |
| Rohbau, 120.000 Euro netto | 360 Euro Abzug |
| Elektro, 25.000 Euro netto | 75 Euro Abzug |
| Alle Gewerke zusammen, 300.000 Euro netto | 900 Euro Abzug |
Die Abzüge liegen hier deutlich über der Prämie. Als Handwerker dürfen Sie nach der Police fragen; als Bauherr wählen Sie den Satz besser so, dass er die Prämie deckt und nicht übersteigt.
Bis zur Abnahme trägt der Unternehmer nach § 644 BGB die Gefahr für seine Leistung. Wird die frisch verlegte Leitung von Unbekannten herausgerissen, muss der Elektriker sie noch einmal verlegen. Die VOB/B entlastet ihn nach § 7 nur bei objektiv unabwendbaren Ereignissen, und nach § 4 Abs. 5 VOB/B muss er seine Leistung bis zur Abnahme selbst schützen.
Schließt der Bauherr eine Bauleistungsversicherung für alle Gewerke ab, sind die Leistungen der Handwerker darin mitversichert. Die Betriebe sparen sich damit einen Teil des eigenen Risikos. Deshalb gilt es als sachlich begründet, sie an der Prämie zu beteiligen, solange das sauber vereinbart ist.
Eine Umlage gilt nur, wenn sie vor Vertragsschluss feststeht, am besten schon in der Ausschreibung oder im Angebot. Der Handwerker muss sie in seinen Preis einrechnen können. Ein Abzug, der erst auf der Schlussrechnung auftaucht, hat keine Grundlage.
Klar geregelt sein sollten der Prozentsatz, die Bemessungsgrundlage, der Zeitpunkt des Abzugs und die Frage, wer im Schaden den Selbstbehalt trägt.
| Regelung im Vertrag | Einschätzung |
|---|---|
| 0,3 Prozent der Netto-Schlussrechnung für die vom Bauherrn abgeschlossene Bauleistungsversicherung | klar und üblich |
| Pauschal 1,5 Prozent für Baustrom, Wasser, Reinigung und Versicherung in vorformulierten Bedingungen | angreifbar, je nach Ausgestaltung |
| Abzug ohne Hinweis im Vertrag, erst auf der Schlussrechnung | keine Grundlage |
| Umlage vereinbart, aber keine Police abgeschlossen | Abzug nicht berechtigt |
| Selbstbehalt trägt im Schaden der Verursacher | zulässig, wenn vereinbart, oft unbeachtet |
Vorformulierte Vertragsbedingungen prüfen Gerichte nach § 307 BGB darauf, ob sie den Auftragnehmer unangemessen benachteiligen. Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 20.08.2020, Az. 12 U 34/20, einen pauschalen Abzug von 0,8 Prozent der Bruttoabrechnungssumme für Baustrom, Bauwasser und Ähnliches für unwirksam gehalten. Um die Bauleistungsversicherung ging es dort nicht.
Für die Versicherungsprämie wird eine Umlage in der Fachliteratur eher für möglich gehalten, weil nur der Bauherr eine Police für alle Gewerke abschließen kann. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs gerade zur Prämienumlage ist uns nicht bekannt. Je enger die Umlage an der tatsächlichen Prämie hängt, desto besser ist sie zu verteidigen.
Lassen Sie sich zeigen, dass die Bauleistungsversicherung wirklich besteht, und fragen Sie, ob Ihre Leistung mitversichert ist und ob der Versicherer auf Rückgriff gegen mitversicherte Betriebe verzichtet. Klären Sie, wer im Schaden den Selbstbehalt zahlt. Hat Ihr Betrieb einen eigenen Jahresvertrag, zahlen Sie den Schutz sonst doppelt.
Den Abzug selbst sollten Sie als Kostenposition kalkulieren, nicht als Ärgernis. Bei 0,3 Prozent auf einen Auftrag über 40.000 Euro geht es um 120 Euro. Teurer wird es, wenn der Selbstbehalt bei Ihnen landet.
Wer als Privatperson mit Einzelgewerken baut, unterschreibt meist die Verträge der Firmen. Darin steht keine Umlage. Wollen Sie die Bauleistungsversicherung umlegen, muss das vorher in Ihre Bauverträge, und jedes Gewerk muss zustimmen.
Oft lohnt der Aufwand nicht: Bei einem Einfamilienhaus kostet die Police einige hundert Euro, und Handwerker rechnen eine Umlage ohnehin in ihren Preis ein. Bauen Sie mit einem Generalunternehmer, versichert meist er die Bauleistung, dann gibt es nichts umzulegen.
Fragen und Antworten
Nein.
Die VOB/B regelt Gefahrtragung und Schutzpflichten, aber keine Beteiligung an der Prämie.
Die Umlage muss eigens im Bauvertrag vereinbart werden.
Nein.
Ohne vertragliche Grundlage ist ein Abzug für die Versicherung nicht berechtigt,
der Handwerker kann den vollen Betrag verlangen.
Eine feste Grenze gibt es nicht.
Üblich sind etwa 0,15 bis 0,5 Prozent der Abrechnungssumme.
Je näher die Summe aller Abzüge an der tatsächlichen Prämie liegt,
desto weniger angreifbar ist die Regelung.
Für diese Baustelle meist nicht, wenn die Police des Bauherrn alle Gewerke einschließt.
Ihr eigener Jahresvertrag bleibt für Baustellen ohne Bauherrenpolice wichtig.
Das regelt der Bauvertrag.
Häufig wird der Selbstbehalt auf den verursachenden Betrieb verlagert.
Steht nichts darin, bleibt er zunächst beim Versicherungsnehmer.
Ja, wenn die Handwerker dem in ihren Verträgen zustimmen.
In der Praxis rechnen die Betriebe den Betrag dann in ihre Preise ein.
NAMMERT Versicherungsmakler
Wir vergleichen Versicherer und melden uns.
Kostenlos, die Vergütung zahlt der Versicherer.
Danke, Ihre Anfrage ist bei uns.
Wir melden uns innerhalb eines Werktags. Wenn etwas eilt: 03375 / 29 12 77.
Alles zur Versicherung: Bauleistung
Brauche ich als Bauunternehmer eine Bauleistungsversicherung, wenn der Bauherr schon eine hat?
Was kostet eine Bauleistungsversicherung beim Hausbau?
Was kostet eine Bauleistungsversicherung beim Hausbau? Bei 250.000 bis 400.000 Euro Bausumme …
Lohnt sich eine Bauleistungsversicherung bei Sanierung und Umbau?
Lohnt sich eine Bauleistungsversicherung bei Sanierung und Umbau? Ja, sobald in Tragwerk, Dac …
Ihr Makler: Norman Nammert, unter der Marke NAMMERT.
Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO.
Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37.
Die NAMMERT Assekuradeur GmbH ist ein eigenes Unternehmen.
Sie vermittelt Ihren Vertrag nicht.
Erstinformation lesen · Stand
War das hilfreich?
Kostenloser Rückruf
Nummer und Wunschzeit genügen, jemand aus unserem Team meldet sich.
Jede und jeder hier hat den Sportbootführerschein See und Binnen.
Wer neu anfängt, macht ihn im ersten Jahr, die Kosten übernehmen wir.
Sofort erreichbar: 03375 / 29 12 77 · WhatsApp · info@nammert.com
Danke, wir melden uns so schnell wie möglich.
Ihre Rückrufbitte ist eingegangen. Nicht warten? Rufen Sie an: 03375 / 29 12 77.
Jetzt selbst berechnen