Alles zur Versicherung: Firmenrechtsschutz
Was deckt ein Firmenrechtsschutz, und was nicht?
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Kurz gesagt
Ein GmbH-Geschäftsführer braucht meist zwei Verträge: den Firmenrechtsschutz der GmbH und einen eigenen Manager-Rechtsschutz. Welche Bausteine zählen? Anstellungsvertrags-, Spezial-Straf- und Vermögensschaden-Rechtsschutz, zusammen etwa 1.230 bis 1.420 Euro im Jahr bei bis zu 50.000 Euro Einkommen. Diese Rechtsschutzversicherung braucht er, weil sein Dienstvertrag im normalen Arbeitsrechtsschutz ausgeschlossen ist.
Monatsbeiträge aus einem veröffentlichten Tarifrechner für Geschäftsführer, Stand Oktober 2026.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Spezial-Straf-Rechtsschutz | etwa 31 Euro im Monat |
| Vermögensschaden-Rechtsschutz | etwa 38 Euro im Monat |
| Anstellungsvertrags-Rechtsschutz, Einkommen bis 50.000 Euro | etwa 45 bis 62 Euro im Monat |
| Anstellungsvertrags-Rechtsschutz, Einkommen 100.000 Euro | etwa 60 bis 84 Euro im Monat |
| Alle drei Bausteine, Einkommen bis 50.000 Euro | etwa 102 bis 118 Euro im Monat, rund 1.230 bis 1.420 Euro im Jahr |
| D&O-Versicherung für eine kleine GmbH, zum Vergleich | etwa 700 bis 2.500 Euro netto im Jahr |
Richtwerte, Stand Oktober 2026, aus öffentlich genannten Rechnern und Beispielen.
Die Spanne beim Anstellungsvertrag hängt laut Rechner von der Dauer der Tätigkeit im Unternehmen
ab.
Ihr Beitrag hängt von Einkommen, Branche und Deckungssumme ab; das genaue Angebot holen wir ein.
Rechenbeispiel
Die Gesellschafter verweigern nach einem schwachen Jahr den vertraglich zugesagten Bonus. Die Geschäftsführerin klagt vor dem Landgericht.
| Zuständig | Landgericht, nicht Arbeitsgericht |
| Privater Arbeitsrechtsschutz | keine Deckung, Anstellungsverhältnis eines gesetzlichen Vertreters |
| Firmenrechtsschutz der GmbH | keine Deckung, Streit mit der eigenen Gesellschaft |
| Anstellungsvertrags-Rechtsschutz, vor dem Streit abgeschlossen | zahlt Anwalt und Gericht |
| Beitrag dafür | etwa 45 bis 62 Euro im Monat |
Nur der eigene Anstellungsvertrags-Rechtsschutz trägt diesen Streit. Am Landgericht zahlt der Verlierer auch die Kosten der Gegenseite, das Risiko ist also höher als am Arbeitsgericht.
Ein GmbH-Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft nach außen und gilt deshalb vor dem Arbeitsgericht nicht als Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG). Streit um Gehalt, Bonus oder Kündigung seines Dienstvertrags landet beim Landgericht. Kündigungsschutz wie bei Angestellten hat er in der Regel nicht.
Die Musterbedingungen der Versicherungswirtschaft schließen Streit aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen ausdrücklich aus und nennen den Geschäftsführer einer GmbH als Beispiel. Der private Arbeitsrechtsschutz aus der Zeit als Angestellter hilft dem Geschäftsführer also nicht.
Für Geschäftsführer gibt es eigene Bausteine, die einzeln oder im Paket abgeschlossen werden. Welche Sie brauchen, hängt davon ab, ob Sie Gesellschafter sind, wie groß Ihr Gehalt ist und in welcher Branche die GmbH arbeitet.
| Baustein | Deckt typischerweise | Für wen wichtig |
|---|---|---|
| Anstellungsvertrags-Rechtsschutz | Abberufung, Kündigung, Bonus, Abfindung, Wettbewerbsverbot | Fremdgeschäftsführer und Minderheitsgesellschafter |
| Spezial-Straf-Rechtsschutz | Verteidigung auch bei Vorsatzvorwürfen, Honorare über Gebührenrecht | alle, besonders Bau, Transport, Gesundheit, Lebensmittel |
| Vermögensschaden-Rechtsschutz | Abwehr von Schadenersatzforderungen wegen Fehlern in der Geschäftsführung | Geschäftsführer ohne oder mit knapper D&O-Versicherung |
| Firmenrechtsschutz der GmbH | Arbeitgeberstreit, Schadenersatz, Straf- und Ordnungswidrigkeiten im Betrieb | die GmbH selbst, der Geschäftsführer ist mitversichert |
Der Firmenrechtsschutz der GmbH schützt die Gesellschaft, etwa im Streit mit Mitarbeitern. Der Geschäftsführer ist darin meist für Straf- und Bußgeldverfahren aus seiner Tätigkeit mitversichert. Seinen eigenen Streit mit der GmbH deckt er nicht, denn Streit zwischen Versicherungsnehmer und mitversicherter Person ist ausgeschlossen.
Deshalb sollte der Geschäftsführer den Anstellungsvertrags-Rechtsschutz auf den eigenen Namen abschließen. Wer den Beitrag trägt, regeln Sie am besten gleich im Anstellungsvertrag.
Die D&O-Versicherung zahlt, wenn ein Geschäftsführer für einen Vermögensschaden haften soll, und übernimmt dabei auch die Abwehrkosten. Einen Streit um den eigenen Anstellungsvertrag deckt sie nicht. Für den GmbH-Geschäftsführer ergänzen sich beide Verträge.
Der Vermögensschaden-Rechtsschutz lohnt sich vor allem, wenn die D&O fehlt oder die Deckungssumme knapp ist, weil er deren Summe für die Abwehrkosten schont.
Auch im Manager-Rechtsschutz gilt: Ein Streit, der vor Vertragsbeginn angelegt war, ist nicht versichert. Wer abschließt, wenn die Gesellschafter schon über die Abberufung sprechen, zahlt diesen Streit selbst. Für den Anstellungsvertrags-Baustein gilt meist eine Wartezeit von drei Monaten.
Am besten schließen Geschäftsführer den Schutz beim Antritt der Stelle ab, wenn das Verhältnis zu den Gesellschaftern noch gut ist.
Ein Alleingesellschafter, der zugleich alleiniger Geschäftsführer ist, wird kaum mit sich selbst über den Dienstvertrag streiten. Für ihn ist der Anstellungsvertrags-Rechtsschutz meist überflüssig, der Spezial-Straf-Rechtsschutz bleibt sinnvoll.
Streit unter Gesellschaftern ist in keinem dieser Bausteine versichert. Hier hilft nur ein sorgfältig gestalteter Gesellschaftsvertrag.
Fragen und Antworten
Vor dem Arbeitsgericht nicht.
Als gesetzlicher Vertreter gilt er nicht als Arbeitnehmer,
Streit um den Dienstvertrag geht ans Landgericht.
Nein.
Anstellungsverhältnisse gesetzlicher Vertreter sind im normalen Arbeitsrechtsschutz ausgeschlossen.
Je Baustein etwa 31 bis 84 Euro im Monat,
alle drei zusammen bei bis zu 50.000 Euro Einkommen etwa 102 bis 118 Euro im Monat.
Meist nicht, weil Sie kaum mit sich selbst streiten.
Der Spezial-Straf-Rechtsschutz bleibt sinnvoll.
Nein.
Die D&O deckt Haftung und Abwehrkosten bei Vermögensschäden,
nicht den Streit um Ihren Anstellungsvertrag.
Für den Anstellungsvertrags-Baustein meist drei Monate.
Ein Streit, der schon vor Beginn angelegt war, bleibt ausgeschlossen.
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