Alles zur Versicherung: Flottenversicherung
Ab wie vielen Fahrzeugen lohnt sich eine Flottenversicherung?
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Kurz gesagt
Den Firmenwagen darf fahren, wen Vertrag und Dienstwagenregelung erlauben und wer einen gültigen Führerschein hat. Viele Flottentarife haben keinen festen Fahrerkreis, Einzelverträge schon. Versichert ist dabei der Schaden anderer immer, der Fahrer selbst nach eigenem Unfall aber nur mit Fahrerschutz, der etwa 20 bis 60 Euro im Jahr kostet. Im Dienst hilft zusätzlich die Berufsgenossenschaft.
Öffentlich genannte Beiträge für den Fahrerschutz und für die Kfz-Haftpflicht, Stand 2026.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Fahrerschutz als Zusatzbaustein, übliche Spanne | etwa 20 bis 60 Euro im Jahr |
| Fahrerschutz je nach Alter des Fahrers, Beispieltarif | etwa 35 bis 64 Euro im Jahr |
| Kfz-Haftpflicht eines Pkw im Durchschnitt | etwa 200 bis 400 Euro im Jahr |
Richtwerte, Stand Oktober 2026, aus öffentlich genannten Beispielen.
Ob ein Fahrerschutz schon enthalten ist, steht in Ihrem Vertrag;
in Premiumtarifen ist er teils eingeschlossen.
Das genaue Angebot holen wir ein.
Rechenbeispiel
Die Ehefrau fährt am Wochenende mit dem Firmenwagen und verursacht einen Auffahrunfall. Sie wird leicht verletzt, am anderen Auto entsteht ein Schaden.
| Schaden am Auto des Vordermanns | zahlt die Kfz-Haftpflicht |
| Schaden am Firmenwagen | Vollkasko, Selbstbeteiligung nach Dienstwagenregelung |
| Verletzung der Fahrerin, Privatfahrt | keine Berufsgenossenschaft, nur Fahrerschutz |
| Fahrerschutz für diesen Wagen | etwa 20 bis 60 Euro im Jahr |
Ist die Ehefrau im Fahrerkreis und der Fahrerschutz vereinbart, sind alle drei Schäden abgedeckt. Fehlt der Fahrerschutz, trägt sie ihre Folgen selbst. Gerechnet mit Richtwerten.
Zwei Regeln greifen ineinander: der Versicherungsvertrag und die Dienstwagenregelung im Betrieb. Der Vertrag legt fest, für welchen Fahrerkreis der Beitrag gerechnet ist. Die Dienstwagenregelung legt fest, wem der Betrieb den Firmenwagen überlässt, etwa nur dem Mitarbeiter, auch seinem Ehepartner oder allen Angehörigen im Haushalt.
In vielen Flottentarifen spielt der Fahrerkreis für den Beitrag keine Rolle, dort darf grundsätzlich jeder berechtigte Fahrer ans Steuer. Im Einzelvertrag für einen Firmenwagen ist das anders: Wer dort nur einen Fahrer über 25 angibt und den Wagen dann dem 19 Jahre alten Sohn überlässt, verstößt gegen die Angaben, auf denen der Beitrag beruht.
| Wer fährt | Flottentarif | Einzelvertrag Firmenwagen |
|---|---|---|
| Mitarbeiter mit Dienstwagen | versichert | versichert |
| Kollege, kurzfristig im Dienst | meist versichert | nur wenn vom Fahrerkreis erfasst |
| Ehepartner auf Privatfahrt | versichert, wenn der Betrieb es erlaubt | nur wenn im Fahrerkreis |
| Junge Fahrer im Haushalt | je nach Tarif, teils Zuschlag | oft ausgeschlossen oder teurer |
| Freunde und fremde Dritte | meist durch Dienstwagenregelung verboten | meist nicht vom Fahrerkreis erfasst |
Wer als Halter zulässt, dass jemand ohne Fahrerlaubnis den Firmenwagen fährt, macht sich nach § 21 StVG strafbar. Für den Betrieb heißt das: Führerscheine bei Übergabe des Wagens und danach regelmäßig ansehen und die Kontrolle schriftlich festhalten.
Besonders tückisch sind Führerscheine aus Ländern außerhalb der EU, die nach dem Zuzug nur eine begrenzte Zeit gelten. Auch Fahrverbote nach Bußgeldbescheiden erfährt der Betrieb nur, wenn der Mitarbeiter sie meldet. Eine Meldepflicht gehört deshalb in die Dienstwagenregelung.
Den Schaden am Auto des Unfallgegners zahlt immer die Kfz-Haftpflicht des Firmenwagens. Für den Schaden am Firmenwagen selbst kommt es auf die Kasko an und darauf, wie weit der Mitarbeiter haftet. Bei dienstlichen Fahrten gilt die Haftungsbegrenzung, die Arbeitsgerichte entwickelt haben: bei leichter Fahrlässigkeit haftet er in der Regel nicht, bei mittlerer wird geteilt, bei grober haftet er meist voll.
Auf Privatfahrten mit dem Firmenwagen gilt diese Begrenzung nicht. Hat der Betrieb keine zumutbare Kasko abgeschlossen, kann die Haftung des Mitarbeiters auf eine übliche Selbstbeteiligung begrenzt sein. Was genau gilt, regelt am besten die schriftliche Dienstwagenregelung.
Die eigene Kfz-Haftpflicht zahlt nie an den Fahrer, der den Unfall verursacht hat. Auf Dienstfahrten und auf dem direkten Weg zur Arbeit springt die gesetzliche Unfallversicherung ein, zuständig ist die Berufsgenossenschaft. Auf Privatfahrten mit dem Firmenwagen fehlt dieser Schutz.
Diese Lücke schließt der Fahrerschutz. Er zahlt dem verletzten Fahrer Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Pflegekosten so, als hätte ihn ein Fremder angefahren. Für Firmenwagen mit Privatnutzung ist er einer der günstigsten Bausteine im ganzen Flottenvertrag.
Fragen und Antworten
Wenn die Dienstwagenregelung es erlaubt und der Versicherungsvertrag keinen engeren Fahrerkreis
vorsieht, ja.
Fragen Sie im Zweifel beim Arbeitgeber nach, bevor Sie den Schlüssel weitergeben.
Der Geschädigte bekommt sein Geld von der Kfz-Haftpflicht.
Im Verhältnis zum Versicherer drohen aber Nachforderungen; was genau,
steht in den Bedingungen des Vertrags.
Auf Dienstfahrten nur eingeschränkt, abhängig vom Verschulden.
Auf Privatfahrten kann die volle Haftung greifen, soweit die Kasko nicht zahlt.
Maßgeblich ist auch, was im Dienstwagenvertrag steht.
Im Flottentarif meist ja, wenn der Betrieb zustimmt.
Im Einzelvertrag nur, wenn er zum vereinbarten Fahrerkreis gehört.
Für Verletzungen des Fahrers ja,
der direkte Weg ist über die Berufsgenossenschaft gesetzlich unfallversichert.
Umwege aus privaten Gründen sind es nicht.
Ja, über die Dienstwagenregelung.
Manche Tarife verlangen für junge Fahrer einen Zuschlag,
dann lohnt der Vergleich, ob der Ausschluss oder der Zuschlag günstiger ist.
NAMMERT Versicherungsmakler
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Ab wie vielen Fahrzeugen lohnt sich eine Flottenversicherung?
Ab wie vielen Fahrzeugen lohnt sich eine Flottenversicherung?
Eine feste Grenze gibt es nicht. Fuhrparktarife beginnen bei einzelnen Versicherern schon bei …
Bekommt man beim Firmenwagen eine eigene Schadenfreiheitsklasse?
Nein, nicht automatisch. Versicherungsnehmer ist der Betrieb, deshalb gehört ihm die Schadenf …
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Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO.
Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37.
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