Alles zur Versicherung: Krankenzusatz
Welche Krankenzusatzversicherung ist wirklich sinnvoll?
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Kurz gesagt
Ja, Sie können die Krankenzusatzversicherung in der Steuererklärung angeben, aber bei fast allen gesetzlich Versicherten bringt das 0 Euro. Zusatztarife zählen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen mit einem Höchstbetrag von 1.900 Euro für Angestellte und 2.800 Euro für Selbstständige. Diesen Rahmen füllen die Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung schon ab rund 1.600 Euro Bruttolohn im Monat.
Gesetzliche Grenzen und Beiträge, mit denen Sie Ihre eigene Rechnung prüfen können, Stand 2026.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Höchstbetrag sonstige Vorsorgeaufwendungen, Angestellte und Beamte | 1.900 Euro im Jahr |
| Höchstbetrag für Selbstständige ohne Zuschuss | 2.800 Euro im Jahr |
| Beitragssatz gesetzliche Krankenversicherung 2026 | 14,6 Prozent plus durchschnittlich 2,9 Prozent Zusatzbeitrag |
| Ambulanter Zusatztarif, 26 Jahre | etwa 8 bis 33 Euro im Monat |
| Sachbezugsgrenze über den Arbeitgeber | 50 Euro im Monat |
Stand Oktober 2026.
Die Basisbeiträge in der Tabelle sind aus den Beitragssätzen 2026 gerechnet,
mit Abschlag von 4 Prozent für das Krankengeld bei Angestellten;
die Werte für Selbstständige und Rentner sind gerundete Richtwerte.
Ihre Steuerberatung rechnet den Einzelfall; den passenden Zusatztarif holen wir ein.
Rechenbeispiel
So rechnet das Finanzamt die Krankenzusatzversicherung in einem typischen Fall.
| Krankenversicherung, Arbeitnehmeranteil 8,75 Prozent | 3.675 Euro |
| Abschlag 4 Prozent für Krankengeld | minus 147 Euro |
| Pflegeversicherung, Anteil 1,8 Prozent | 756 Euro |
| Basisbeiträge zusammen | 4.284 Euro, über dem Höchstbetrag von 1.900 Euro |
| Krankenzusatzversicherung, 12 × 20 Euro | 240 Euro, nicht abziehbar |
Die 4.284 Euro Basisbeiträge sind voll absetzbar, die 240 Euro für die Zusatzversicherung bringen keinen Steuervorteil.
Das Finanzamt unterscheidet zwei Töpfe. Die Basisbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind immer voll absetzbar. Die Krankenzusatzversicherung gehört dagegen in den zweiten Topf, zusammen mit Haftpflicht, Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung.
Für diesen zweiten Topf gilt ein gemeinsamer Höchstbetrag von 1.900 Euro im Jahr, bei Selbstständigen ohne Zuschuss 2.800 Euro. Das Gesetz sagt außerdem: Sind die Basisbeiträge schon höher als dieser Betrag, scheidet der Abzug für die Krankenzusatzversicherung ganz aus. Ein Teilabzug bleibt dann nicht.
| Ihre Lage | Basisbeiträge im Jahr | Wirkung der Zusatzversicherung |
|---|---|---|
| Angestellt, 42.000 Euro brutto, ein Kind | rund 4.280 Euro | keine, Höchstbetrag 1.900 Euro überschritten |
| Selbstständig, Mindestbeitrag gesetzlich | rund 3.240 Euro | keine, Höchstbetrag 2.800 Euro überschritten |
| Rentner, 1.000 Euro Rente im Monat | rund 1.480 Euro | bis etwa 420 Euro Zusatzbeitrag zählen mit |
| Rentner, 1.500 Euro Rente im Monat | rund 2.220 Euro | keine |
Spielraum für die Krankenzusatzversicherung bleibt nur, wenn Ihre eigenen Basisbeiträge unter 1.900 Euro liegen. Das betrifft vor allem kleine Renten und geringe Einkommen. Gerade dort fällt aber oft gar keine Einkommensteuer an, sodass auch der Abzug nichts ändert.
Bei Ehepaaren mit Zusammenveranlagung werden die Höchstbeträge addiert, die Basisbeiträge aber auch. Verdient einer gut, sind die 3.800 Euro gemeinsamer Rahmen meist trotzdem schon voll.
Steuerlich günstiger ist eine Krankenzusatzversicherung, die der Arbeitgeber als betriebliche Krankenversicherung zahlt. Ist sie als Sachbezug gestaltet, bleibt sie steuer- und abgabenfrei, solange alle Sachbezüge zusammen 50 Euro im Monat nicht übersteigen.
Tankgutschein, Jobticket oder andere Sachleistungen teilen sich diese Grenze. Wird sie auch nur um einen Euro überschritten, ist der ganze Betrag zu versteuern. Fragen Sie die Personalabteilung, was schon in der Grenze steckt.
Was Sie für Brille, Zahnersatz oder Heilpraktiker selbst zahlen, kann als außergewöhnliche Belastung zählen. Wirksam wird das erst über der zumutbaren Belastung, die je nach Einkommen und Kindern 1 bis 7 Prozent der Einkünfte beträgt.
Was Ihre Krankenzusatzversicherung erstattet, ist für Sie keine Belastung mehr und fällt aus dieser Rechnung heraus. Die Erstattung selbst müssen Sie aber nicht versteuern.
Sind Sie angestellt und verdienen mehr als etwa 1.600 Euro brutto im Monat, bringt der Eintrag der Krankenzusatzversicherung in der Steuererklärung keinen Cent. Schaden tut er nicht, das Finanzamt rechnet ohnehin selbst.
Wählen Sie Ihren Zusatztarif deshalb nach Leistung und Beitrag, nicht nach einem Steuervorteil, den es für Sie nicht gibt.
Fragen und Antworten
In der Anlage Vorsorgeaufwand bei den Beiträgen zu Kranken- und Pflegeversicherungen,
die keine Basisabsicherung sind.
Ob sie wirken, rechnet das Finanzamt selbst.
Ja, Zahnzusatz, Krankenhauszusatz und ambulante Tarife zählen alle zu den sonstigen
Vorsorgeaufwendungen und teilen sich denselben Höchstbetrag.
Dort ist nur der Basisanteil voll absetzbar.
Wahlleistungen wie Chefarzt oder Einbettzimmer fallen ebenfalls unter den Höchstbetrag und wirken
meist nicht.
Nein.
Sie mindern nur die Kosten, die Sie als außergewöhnliche Belastung angeben könnten.
Steuerlich ja, wenn sie als Sachbezug unter 50 Euro im Monat bleibt.
Prüfen Sie aber, ob der Schutz endet, wenn Sie den Arbeitgeber wechseln.
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