Alles zur Versicherung: Privathaftpflicht
Was kostet eine Privathaftpflichtversicherung?
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Kurz gesagt
Ja. Nach § 100 VVG muss die Haftpflichtversicherung Sie von berechtigten Ansprüchen freistellen und unbegründete abwehren. Sie wehrt unberechtigte Forderungen ab, notfalls vor Gericht, und trägt nach § 101 VVG die Anwalts- und Gerichtskosten. Dieser passive Rechtsschutz steckt im Beitrag von etwa 40 bis 120 Euro im Jahr, er gilt aber nur für versicherte Risiken.
Der passive Rechtsschutz kostet nichts extra, er ist Teil jeder Privathaftpflicht. Veröffentlichte Beitragsbeispiele:
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Single, übliche Tarife | etwa 40 bis 120 Euro im Jahr |
| Paar oder Familie | etwa 60 bis 180 Euro im Jahr |
| Single, 28 Jahre, mindestens 10 Millionen Euro Deckung, Vergleich mehrerer Tarife | etwa 30 bis 93 Euro im Jahr |
Richtwerte, Stand Mai bis Oktober 2026, aus öffentlich genannten Tarifbeispielen.
Die Beträge im Rechenbeispiel sind Richtwerte aus der Angebotspraxis.
Ihr Beitrag hängt von Umfang und Selbstbeteiligung ab; das genaue Angebot holen wir ein.
Rechenbeispiel
Der Nachbar unter Ihnen verlangt 3.000 Euro für einen Wasserfleck an der Decke. Ein Gutachter findet die Ursache im gemeinsamen Fallrohr des Hauses, nicht in Ihrer Wohnung.
| Forderung des Nachbarn | 3.000 Euro |
| Prüfung und Ablehnung durch den Versicherer | 0 Euro für Sie |
| Nachbar klagt, Anwalt und Gericht | trägt der Versicherer |
| Hätten Sie vorher schriftlich anerkannt | Streit über die Zahlung, Risiko für Sie |
Sie zahlen nichts, weil Sie nicht haften. Ohne Versicherung hätten Sie den Streit selbst führen und vorfinanzieren müssen.
Viele denken bei der Haftpflicht nur ans Zahlen. Das Gesetz nennt aber zwei Aufgaben gleichrangig: Der Versicherer muss Sie von Ansprüchen Dritter freistellen und unbegründete Ansprüche abwehren. So steht es in § 100 VVG. Fachleute sprechen vom passiven Rechtsschutz.
Das ist wichtig, weil viele Forderungen zu hoch oder ganz unberechtigt sind. Nach § 823 BGB haften Sie nur, wenn Sie schuldhaft gehandelt haben. Fehlt das Verschulden oder ist der Schaden kleiner als behauptet, zahlt der Versicherer nicht, sondern sagt dem Gegner ab.
| Situation | Was der Versicherer macht | Kosten für Sie |
|---|---|---|
| Forderung berechtigt | zahlt den Schaden | höchstens die Selbstbeteiligung |
| Forderung zu hoch | zahlt den berechtigten Teil, wehrt den Rest ab | höchstens die Selbstbeteiligung |
| Forderung unberechtigt | lehnt gegenüber dem Gegner ab | keine Anwaltskosten |
| Gegner klagt | übernimmt Anwalt und Gericht | keine Prozesskosten bei versichertem Risiko |
| Risiko nicht versichert, etwa Auto oder Beruf | keine Abwehr | alles selbst oder über andere Versicherung |
§ 101 VVG verpflichtet den Versicherer, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Abwehr zu tragen, soweit sie den Umständen nach geboten sind. Auf Ihr Verlangen muss er sie vorschießen. Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren gehören dazu, wenn der Versicherer sie veranlasst hat.
Prozesskosten, die auf seine Veranlassung entstehen, muss er auch dann tragen, wenn sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Ob eine Selbstbeteiligung auch bei reiner Abwehr gilt, regelt Ihr Tarif.
Melden Sie jede Forderung innerhalb einer Woche, auch wenn Sie sie für falsch halten. Wird gegen Sie geklagt, ein Mahnbescheid zugestellt oder ermittelt, melden Sie das unverzüglich (§ 104 VVG). Nur so kann der Versicherer rechtzeitig reagieren.
Erkennen Sie nichts an. Eine Klausel, nach der ein eigenes Anerkenntnis Sie den Schutz kostet, ist zwar nach § 105 VVG unwirksam. Was Sie aber über Ihre tatsächliche Haftung hinaus zusagen, zahlt der Versicherer in der Regel nicht. In vielen Bedingungen ist zudem geregelt, dass der Versicherer den Prozess führt und den Anwalt auswählt.
Die Abwehr gilt nur für Schäden, die Ihr Vertrag versichert. Fordert jemand Geld wegen eines Autounfalls, eines Hundebisses ohne Hundehaftpflicht oder eines Fehlers im Beruf, hilft die Privathaftpflicht weder beim Zahlen noch beim Abwehren.
Wollen Sie selbst Geld von jemandem verlangen, ist das kein Fall für die Haftpflicht. Dafür gibt es die Rechtsschutzversicherung, die eigene Ansprüche durchsetzt. Wer nur gegen fremde Forderungen geschützt sein will, braucht sie dafür nicht.
Fragen und Antworten
Die Abwehr unberechtigter Forderungen durch Ihre Haftpflichtversicherung,
samt Anwalts- und Gerichtskosten.
Er ist gesetzlich Teil der Leistung.
Nein.
Die Rechtsschutzversicherung brauchen Sie,
wenn Sie selbst Ansprüche durchsetzen wollen,
nicht für die Abwehr fremder Forderungen bei versicherten Risiken.
Ja, innerhalb einer Woche nach § 104 VVG.
Die Prüfung der Haftung ist gerade Aufgabe des Versicherers.
Prozesskosten, die der Versicherer veranlasst hat, trägt er nach § 101 Abs.
2 VVG auch über die Versicherungssumme hinaus.
In vielen Bedingungen bestimmt der Versicherer den Anwalt.
Beauftragen Sie niemanden, ohne vorher zu fragen,
sonst bleiben Sie womöglich auf den Kosten sitzen.
Sie verlieren dadurch nicht den ganzen Schutz, § 105 VVG.
Den Teil, den Sie über Ihre echte Haftung hinaus zugesagt haben,
zahlt der Versicherer in der Regel aber nicht.
Ja, wenn das Risiko versichert ist.
Grobe Fahrlässigkeit ist in der Privathaftpflicht versichert, nur Vorsatz nicht.
NAMMERT Versicherungsmakler
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