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Versicherungsmakler / Versicherungsfragen / Privathaftpflicht

Wer meldet den Haftpflichtschaden: Verursacher oder Geschädigter?

Kurz gesagt

Wer meldet, Verursacher oder Geschädigter? Den Haftpflichtschaden meldet der Verursacher seinem Versicherer, innerhalb einer Woche (§ 104 VVG). Der Geschädigte hat in der Privathaftpflicht keinen direkten Anspruch gegen den Versicherer, er fordert den Ersatz beim Verursacher. Ausnahmen sind etwa die Kfz-Haftpflicht und die Insolvenz des Verursachers. Eine Privathaftpflicht kostet etwa 40 bis 120 Euro im Jahr.

Wer meldet den Haftpflichtschaden: Verursacher oder Geschädigter?

Was es kostet

Was die Privathaftpflicht kostet, über die ein Haftpflichtschaden gemeldet wird.

BeispielRichtwert
Privathaftpflicht für eine Person, mindestens 10 Millionen Euro Deckungetwa 40 bis 120 Euro im Jahr
Privathaftpflicht für Familie oder Paaretwa 60 bis 180 Euro im Jahr
Selbstbeteiligung je Schaden in der Privathaftpflicht0 bis 250 Euro

Richtwerte aus veröffentlichten Marktübersichten, Stand 2026.

Rechenbeispiel

Ball durch die Scheibe des Nachbarn

Der Sohn schießt beim Fußballspielen das Wohnzimmerfenster des Nachbarn ein. Der Nachbar möchte, dass die Familie den Haftpflichtschaden meldet.

Wer meldetdie Eltern als Versicherungsnehmer
Fristinnerhalb einer Woche
Was der Nachbar schicktFotos und Rechnung des Glasers
Wer zahltder Haftpflichtversicherer der Familie, wenn der Sohn haftet

Die Eltern melden, der Nachbar reicht die Belege beim Versicherer ein und bekommt das Geld meist direkt überwiesen.

Der Verursacher meldet, und zwar schnell

Nach § 104 VVG muss der Versicherungsnehmer seinem Haftpflichtversicherer innerhalb einer Woche die Tatsachen anzeigen, die zu seiner Haftung führen könnten. Verlangt der Geschädigte später Geld, beginnt eine neue Woche. Es genügt, die Meldung rechtzeitig abzuschicken.

Die Musterbedingungen verlangen das ebenso, auch wenn noch niemand etwas fordert. Wer den Haftpflichtschaden zu spät meldet, riskiert Streit über die Leistung.

Was der Geschädigte tun kann

Der Geschädigte richtet seine Forderung an den Verursacher, am besten schriftlich mit Fotos, Rechnungen oder Kostenvoranschlag. Er kann ihn bitten, Namen und Schadennummer des Versicherers zu nennen, und dort Unterlagen nachreichen.

Einen eigenen Anspruch gegen den Privathaftpflichtversicherer hat er grundsätzlich nicht. Meldet der Verursacher nicht, bleibt der Weg über eine Mahnung und notfalls das Gericht gegen den Verursacher selbst.

Wann der Geschädigte direkt an den Versicherer darf

§ 115 VVG gibt dem Geschädigten einen direkten Anspruch gegen den Versicherer bei Pflichtversicherungen wie der Kfz-Haftpflicht, wenn über das Vermögen des Verursachers das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder wenn dessen Aufenthalt unbekannt ist.

Außerdem darf der Verursacher seinen Anspruch gegen den Versicherer an den Geschädigten abtreten. Das kann der Versicherer nach § 108 VVG nicht durch seine Bedingungen verbieten. Dann verhandelt der Geschädigte selbst mit dem Versicherer.

Wie die Meldung abläuft

Die meisten Versicherer nehmen Haftpflichtschäden online, per E-Mail oder telefonisch an. Danach prüft der Versicherer, ob Sie überhaupt haften, und meldet sich meist direkt beim Geschädigten.

Ihr Makler kann Ihnen sagen, welche Unterlagen der Versicherer braucht und wo Sie melden. Die Regulierung selbst führt immer der Versicherer.

Schritt für Schritt

  1. Als Verursacher den Schaden innerhalb einer Woche dem Versicherer melden.
  2. Dem Geschädigten Name des Versicherers und Schadennummer geben.
  3. Als Geschädigter Fotos, Belege und Kostenvoranschlag schicken.
  4. Keine Schuld und keinen Betrag vorab zusagen.
  5. Bei Funkstille schriftlich mit Frist beim Verursacher nachfragen.

Checkliste

  • Datum, Ort und Hergang notiert
  • Name und Anschrift von Verursacher und Geschädigtem
  • Fotos und Zeugen
  • Versicherungsnummer der Haftpflicht
  • Meldung innerhalb einer Woche abgeschickt

Häufige Fehler

  • Als Geschädigter auf die Meldung des Verursachers warten, ohne selbst zu fordern
  • Als Verursacher erst melden, wenn eine Rechnung kommt
  • Den Schaden mündlich anerkennen
  • Annehmen, der Geschädigte könne den Versicherer immer direkt verklagen

Fragen und Antworten

Häufig gefragt

Kann der Geschädigte den Schaden selbst melden?

Er kann sich beim Versicherer melden und Unterlagen schicken.

Einen eigenen Anspruch hat er in der Privathaftpflicht aber nur in Ausnahmen.

Wie lange habe ich Zeit, einen Haftpflichtschaden zu melden?

Eine Woche ab dem Ereignis und erneut eine Woche, nachdem der Geschädigte Ansprüche stellt.

Was, wenn der Verursacher nicht meldet?

Dann fordern Sie den Ersatz schriftlich bei ihm.

Notfalls klagen Sie gegen ihn; sein Versicherer führt den Prozess dann für ihn.

Darf ich direkt mit der Versicherung des Verursachers reden?

Ja, über Unterlagen und Fragen schon.

Zahlen muss der Versicherer aber an den, dem der Anspruch zusteht.

Ist es bei der Kfz-Haftpflicht anders?

Ja.

Dort hat der Geschädigte nach § 115 VVG einen direkten Anspruch gegen den Versicherer.

Quellen

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