Alles zur Versicherung: Gruppenunfallversicherung
Brauchen Mitarbeiter eine Gruppenunfallversicherung, wenn doch die Berufsgenossenschaft zahlt?
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Kurz gesagt
Das Geld aus der Gruppenunfallversicherung ist für den verletzten Mitarbeiter bestimmt, im Todesfall für die Bezugsberechtigten oder Erben. Wer es ausgezahlt bekommt, regelt der Vertrag: Mit Direktanspruch zahlt der Versicherer an den Mitarbeiter, sonst an den Arbeitgeber, der es vollständig weiterleiten muss. Bei 100.000 Euro Grundsumme und 20 Prozent Invalidität sind das 20.000 Euro.
Was im Leistungsfall ausgezahlt werden kann, gerechnet mit einer Grundsumme von 100.000 Euro ohne Progression.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Bleibende Bewegungseinschränkung im Knie, Invaliditätsgrad 20 Prozent | 20.000 Euro |
| Verlust einer Hand, Gliedertaxe 55 Prozent nach Musterbedingungen | 55.000 Euro, mit Progression deutlich mehr |
| Verlust eines Arms, Gliedertaxe 70 Prozent nach Musterbedingungen | 70.000 Euro, mit Progression deutlich mehr |
| Beitrag für diese Deckung bei Bürokräften in einer Gruppe | etwa 36 bis 70 Euro je Person im Jahr |
Leistungen eigene Rechnung, Gliedertaxe nach den Musterbedingungen der Versicherer;
Ihr Vertrag kann höhere Werte haben.
Beiträge aus veröffentlichten Beispielen, Stand Oktober 2026.
Rechenbeispiel
Gruppenvertrag ohne Direktanspruch, Grundsumme 100.000 Euro, nach dem Unfall bleibt eine Invalidität von 30 Prozent.
| Invaliditätsleistung (30 Prozent von 100.000 Euro) | 30.000 Euro |
| Zahlung des Versicherers an | den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer |
| Weiterleitung an die Monteurin | 30.000 Euro, vollständig |
| Nachträglich als Lohn versteuert | die für sie gezahlten Beiträge, etwa 5 Jahre × 80 Euro = 400 Euro |
Die Monteurin bekommt 30.000 Euro. Versteuert werden nur rund 400 Euro Beiträge als Arbeitslohn, nicht die Leistung selbst.
Die Gruppenunfallversicherung schließt der Arbeitgeber ab, versichert sind aber die Mitarbeiter. Nach § 179 VVG gilt eine Unfallversicherung für andere im Zweifel als für deren Rechnung genommen. Dann stehen nach § 44 VVG die Rechte aus dem Vertrag dem Mitarbeiter zu.
Ohne Versicherungsschein kann der Mitarbeiter diese Rechte aber nur mit Zustimmung des Arbeitgebers geltend machen. Viele Gruppenverträge regeln deshalb ausdrücklich, ob der Mitarbeiter direkt beim Versicherer fordern darf oder ob nur der Arbeitgeber die Rechte ausübt. Das Geld bleibt in beiden Fällen für den Mitarbeiter bestimmt.
| Gestaltung | Auszahlung an | Was der Mitarbeiter tun muss |
|---|---|---|
| Mitarbeiter mit Direktanspruch | Mitarbeiter direkt | Unfall melden und Leistung beim Versicherer beantragen |
| Rechte übt nur der Arbeitgeber aus | Arbeitgeber, der weiterleitet | Unfall über den Arbeitgeber melden lassen |
| Todesfall mit benanntem Bezugsrecht | Bezugsberechtigte | Angehörige melden den Tod mit Sterbeurkunde |
| Todesfall ohne Bezugsrecht | meist die Erben | Erbnachweis vorlegen |
Zahlt der Versicherer an den Arbeitgeber, darf dieser das Geld aus der Gruppenunfallversicherung nicht behalten und nicht mit dem Lohn verrechnen. Die Arbeitsgerichte sehen ihn als Treuhänder: Er muss die Leistung an den verletzten Mitarbeiter oder an dessen Erben herausgeben.
Nach § 45 Abs. 3 VVG muss der Versicherer an den Arbeitgeber nur leisten, wenn der Mitarbeiter der Versicherung zugestimmt hat. Viele Versicherer lassen sich deshalb bei Vertragsbeginn oder spätestens im Leistungsfall eine Einverständniserklärung des Mitarbeiters geben.
Für die Todesfallleistung der Gruppenunfallversicherung verweist § 185 VVG auf die Regeln zum Bezugsrecht aus der Lebensversicherung. Der Mitarbeiter kann also benennen, wer das Geld bekommen soll, etwa Partner oder Kinder.
Fehlt eine Benennung, geht die Leistung nach den meisten Bedingungen an die Erben. Wer nicht verheiratet ist und eine bestimmte Person absichern will, sollte das Bezugsrecht deshalb schriftlich festlegen lassen.
Die Invaliditätsleistung der Gruppenunfallversicherung richtet sich nach Grundsumme und Invaliditätsgrad. Für Gliedmaßen und Sinnesorgane gibt die Gliedertaxe feste Werte vor, in den Musterbedingungen der Versicherer etwa 55 Prozent für den Verlust einer Hand. Bessere Tarife setzen höhere Werte an.
Die Progression erhöht die Zahlung bei schweren Folgen. Je nach Staffel zahlt der Vertrag bei hoher Invalidität ein Vielfaches der Grundsumme. Dazu können Todesfallsumme, Krankenhaustagegeld oder eine Unfallrente kommen, wenn sie vereinbart sind.
Die Gruppenunfallversicherung zahlt eine feste Summe nach Vertrag, unabhängig davon, was Berufsgenossenschaft, Krankenkasse oder Rentenversicherung leisten. Es wird nichts gegengerechnet, und sie zahlt auch bei Unfällen in der Freizeit, für die es gesetzlich gar nichts gibt.
Umgekehrt ersetzt sie keine Heilbehandlung und keinen laufenden Lohn. Wer nach einem Unfall vor allem den Einkommensausfall fürchtet, braucht dafür eine Berufsunfähigkeitsversicherung, nicht mehr Unfallsumme.
Hat der Mitarbeiter einen Direktanspruch und wurden die Beiträge bereits versteuert, bleibt die einmalige Kapitalzahlung aus der Gruppenunfallversicherung in der Regel steuerfrei.
Ohne Direktanspruch werden im Leistungsfall die bis dahin für den Mitarbeiter gezahlten Beiträge als Arbeitslohn versteuert, höchstens bis zur Höhe der Auszahlung. Das Geld selbst wird nicht als Lohn behandelt.
Fragen und Antworten
Nein.
Die Leistung ist für den versicherten Mitarbeiter bestimmt.
Erhält der Arbeitgeber sie, muss er sie als Treuhänder weiterleiten.
Mit dem Lohn nicht.
Ob eine Anrechnung auf andere Ansprüche vereinbart werden kann,
ist eine arbeitsrechtliche Einzelfrage,
die eine Fachanwältin klären sollte.
Ja, wenn der Vertrag rund um die Uhr gilt, was bei Gruppenverträgen üblich ist.
Reine Berufsunfallverträge zahlen nur bei Unfällen im Zusammenhang mit der Arbeit.
Der Anspruch für einen Unfall während des Arbeitsverhältnisses bleibt bestehen.
Für spätere Unfälle endet der Schutz mit dem Ausscheiden.
Nach den meisten Bedingungen die Erben.
Maßgeblich ist, was im Vertrag steht.
Auf die Kapitalleistung in der Regel nicht.
Ohne Direktanspruch werden aber die bisher für Sie gezahlten Beiträge einmalig als Arbeitslohn
versteuert.
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