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Versicherungsmakler / Versicherungsfragen / Gruppenunfallversicherung

Wie wird die Gruppenunfallversicherung für Mitarbeiter versteuert?

Kurz gesagt

Wie die Gruppenunfallversicherung für Mitarbeiter versteuert wird, hängt vom Anspruch ab. Haben die Mitarbeiter einen eigenen Anspruch, ist der Beitrag Arbeitslohn, den der Arbeitgeber pauschal mit 20 Prozent plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer übernehmen kann, seit 2024 ohne die frühere Grenze von 100 Euro je Kopf. Kann nur der Arbeitgeber die Rechte ausüben, wird erst bei einer Auszahlung versteuert.

Wie wird die Gruppenunfallversicherung für Mitarbeiter versteuert?

Was es kostet

Was die Pauschalsteuer bei veröffentlichten Beitragsbeispielen ausmacht, je Mitarbeiter und Jahr.

BeispielRichtwert
3 Bürokräfte, 100.000 Euro Invaliditätssumme, Progression 300 ProzentBeitrag ab etwa 36 Euro, Pauschalsteuer rund 8 Euro
IT-Betrieb, 50 und mehr Versicherte, 100.000 Euro, weltweit rund um die UhrBeitrag etwa 70 Euro, Pauschalsteuer rund 15 Euro
IT-Betrieb, 10 Versicherte, gleiche DeckungBeitrag etwa 182 Euro, Pauschalsteuer rund 38 Euro
Eine einzelne versicherte Person, gleiche DeckungBeitrag etwa 326 Euro, keine Pauschalierung möglich

Steuerbeträge eigene Rechnung mit 20 Prozent Lohnsteuer und 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag

darauf, ohne Kirchensteuer.

Beiträge aus veröffentlichten Beispielen, Stand Oktober 2026; Ihr Beitrag hängt von Tätigkeit,

Summen und Gruppengröße ab.

Rechenbeispiel

Handwerksbetrieb mit 12 Mitarbeitern und Direktanspruch

Der Arbeitgeber zahlt 90 Euro Beitrag je Kopf einschließlich Versicherungsteuer und übernimmt die Steuer pauschal.

Beitrag gesamt (12 × 90 Euro)1.080 Euro
Pauschale Lohnsteuer 20 Prozent216 Euro
Solidaritätszuschlag 5,5 Prozent der Lohnsteuer11,88 Euro
Kirchensteuerje nach Bundesland ein Zuschlag auf die Lohnsteuer

Rund 1.308 Euro im Jahr plus Kirchensteuer, gut 109 Euro je Mitarbeiter. Auf der Lohnabrechnung des Mitarbeiters erscheint kein Abzug.

Eigener Anspruch oder nur der Arbeitgeber

Für die Versteuerung der Gruppenunfallversicherung kommt es auf eine Frage an: Darf der Mitarbeiter die Leistung selbst beim Versicherer verlangen? Dann spricht man von Direktanspruch, und der Beitrag ist schon bei jeder Zahlung Arbeitslohn.

Steht die Ausübung der Rechte nach dem Vertrag nur dem Arbeitgeber zu, ist der Beitrag zunächst kein Arbeitslohn. Versteuert wird dann erst, wenn tatsächlich Geld an den Mitarbeiter fließt. Welche Gestaltung vorliegt, steht in den Vertragsbedingungen, meist in einer Klausel zur Ausübung der Rechte.

GestaltungWann wird versteuertWie
Mitarbeiter hat Direktanspruchbei jeder Beitragszahlungpauschal 20 Prozent oder individuell über die Lohnabrechnung
Nur der Arbeitgeber übt die Rechte auserst bei Auszahlung an den Mitarbeiterbis dahin gezahlte Beiträge als Arbeitslohn, höchstens bis zur Höhe der Leistung
Nur ein Mitarbeiter versichertbei jeder Beitragszahlungindividuell, eine Pauschalierung ist nicht möglich

Die Pauschalsteuer nach § 40b EStG seit 2024

Bis Ende 2023 durfte die Gruppenunfallversicherung nur pauschal versteuert werden, wenn der Durchschnittsbeitrag je Mitarbeiter ohne Versicherungsteuer höchstens 100 Euro im Jahr betrug, vor 2020 sogar nur 62 Euro. Diese Grenze hat das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 rückwirkend zum 1. Januar 2024 gestrichen.

Heute verlangt § 40b Abs. 3 EStG nur noch, dass mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag versichert sind. Damit lassen sich auch höhere Summen mit Progression oder Unfallrente pauschal versteuern, was die Gruppenunfallversicherung für Mitarbeiter deutlich flexibler macht.

Die 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge hilft hier nicht: Die Finanzverwaltung behandelt den Beitrag zur Gruppenunfallversicherung als Barlohn, nicht als Sachbezug.

Was ohne Direktanspruch bei der Auszahlung passiert

Hat nur der Arbeitgeber die Rechte, bleibt der Beitrag zur Gruppenunfallversicherung zunächst steuerfrei. Fließt nach einem Unfall Geld an den Mitarbeiter, werden die bis dahin für ihn gezahlten Beiträge zu Arbeitslohn, begrenzt auf die Höhe der ausgezahlten Leistung. So hat es der Bundesfinanzhof 2008 entschieden, und die Finanzverwaltung folgt dem seit einem BMF-Schreiben von 2009.

Erfasst werden dabei nur die Beiträge, die der jetzige Arbeitgeber für diesen Mitarbeiter gezahlt hat, und zwar zum Zeitpunkt der Auszahlung. Beiträge früherer Arbeitgeber zählen nicht mit.

Beruflicher Anteil und Dienstreisen

Deckt die Gruppenunfallversicherung Unfälle bei der Arbeit und in der Freizeit, entfällt ein Teil des Beitrags auf das berufliche Risiko. Nach dem BMF-Schreiben von 2009 ist der Anteil für Unfälle auf Dienstreisen als steuerfreier Reisekostenersatz behandelbar. Der Versicherer nennt den beruflichen Anteil auf Nachfrage.

In der Praxis lohnt die Aufteilung vor allem bei Betrieben mit vielen Reisetätigen. Für reine Bürobelegschaften ist der Aufwand oft größer als die Ersparnis, dann wird der ganze Beitrag pauschal versteuert.

Wie die Leistung beim Mitarbeiter versteuert wird

Hat der Mitarbeiter einen Direktanspruch und wurden die Beiträge der Gruppenunfallversicherung bereits versteuert, ist eine einmalige Invaliditäts- oder Todesfallleistung in der Regel einkommensteuerfrei. Eine laufende Unfallrente wird dagegen in der Regel mit dem Ertragsanteil besteuert.

Ohne Direktanspruch ist nicht die Leistung selbst Arbeitslohn, sondern es sind die nachträglich erfassten Beiträge. Für den Mitarbeiter ist das meist ein kleiner Betrag im Verhältnis zur Auszahlung.

Wann sich die Pauschalierung nicht lohnt

Wer nur einen einzigen Mitarbeiter versichert, kann nicht pauschalieren, denn § 40b EStG verlangt mehrere Versicherte in einem Vertrag. Dann läuft der Beitrag der Gruppenunfallversicherung individuell über die Lohnabrechnung, mit Lohnsteuer und Sozialversicherung.

Auch die Gestaltung ohne Direktanspruch kann sinnvoll sein, etwa wenn Beiträge hoch sind und Leistungsfälle selten. Der Nachteil: Der Mitarbeiter kann die Leistung nicht selbst einfordern und ist auf die Weiterleitung durch den Arbeitgeber angewiesen.

Schritt für Schritt

  1. In den Bedingungen nachsehen, ob die Mitarbeiter einen Direktanspruch haben.
  2. Prüfen, ob mehrere Mitarbeiter in einem gemeinsamen Vertrag versichert sind.
  3. Mit Steuerberatung oder Lohnbüro festlegen: Pauschalierung oder individuelle Versteuerung.
  4. Bei vielen Dienstreisen den beruflichen Beitragsanteil beim Versicherer erfragen.
  5. Ohne Direktanspruch festhalten, wie Beiträge im Leistungsfall nachversteuert werden.
  6. Bei offenen Fragen eine Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt einholen.

Checkliste

  • Klausel zur Ausübung der Rechte im Vertrag gelesen
  • Mindestens zwei Mitarbeiter im selben Vertrag
  • Beitrag wird zusätzlich zum Lohn gezahlt, nicht aus Gehaltsumwandlung
  • Pauschalsteuer im Lohnkonto erfasst
  • Beitragsanteil je Mitarbeiter dokumentiert, falls später nachversteuert werden muss

Häufige Fehler

  • Noch mit der alten 100-Euro-Grenze rechnen und deshalb auf höhere Summen verzichten
  • Beiträge über die 50-Euro-Sachbezugsgrenze laufen lassen, obwohl sie Barlohn sind
  • Ohne Direktanspruch die Nachversteuerung bei der Auszahlung vergessen
  • Nur einen Mitarbeiter versichern und trotzdem pauschal versteuern

Fragen und Antworten

Häufig gefragt

Gilt die 100-Euro-Grenze für die Gruppenunfallversicherung noch?

Nein.

Sie wurde mit dem Wachstumschancengesetz rückwirkend zum 1.

Januar 2024 gestrichen.

Seitdem kommt es nur noch darauf an,

dass mehrere Mitarbeiter gemeinsam in einem Vertrag versichert sind.

Muss der Mitarbeiter die Gruppenunfallversicherung selbst versteuern?

Nicht, wenn der Arbeitgeber die Steuer pauschal übernimmt.

Dann trägt der Betrieb die 20 Prozent samt Zuschlägen,

und auf der Abrechnung des Mitarbeiters ändert sich nichts.

Ist die pauschal versteuerte Gruppenunfallversicherung sozialversicherungsfrei?

Ja, wenn der Beitrag zusätzlich zum Lohn gezahlt wird.

Das regelt § 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung.

Kann ich die Beiträge als Betriebsausgabe absetzen?

Ja.

Beiträge zur Gruppenunfallversicherung und die übernommene Pauschalsteuer sind Betriebsausgaben

und mindern den Gewinn.

Was ist, wenn nur der Arbeitgeber die Rechte ausüben darf?

Dann ist der Beitrag zunächst kein Arbeitslohn.

Erst wenn eine Leistung an den Mitarbeiter fließt,

werden die bis dahin gezahlten Beiträge als Arbeitslohn versteuert,

höchstens bis zur Höhe der Leistung.

Gilt das auch für Minijobber?

Grundsätzlich ja, wenn sie im selben Vertrag versichert sind.

Ob der Beitrag die Minijobgrenze berührt, sollte das Lohnbüro prüfen.

Quellen

NAMMERT Versicherungsmakler

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