Wer haftet, wenn ein Hirnimplantat oder vernetztes Medizingerät versagt?
Wer haftet, wenn ein Hirnimplantat oder ein vernetztes Medizingerät versagt? In erster Linie …
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Kurz gesagt
Wer haftet bei einem Fehler in der Videosprechstunde? Die Ärztin oder der Arzt, genau wie in der Praxis: Auch per Video muss die Behandlung dem fachlichen Standard entsprechen. Kassenärzte müssen eine Berufshaftpflicht mit mindestens 3 Millionen Euro je Schadenfall haben, sie zahlt Ihren Schaden. Ihre Krankenkasse unterstützt Sie bei der Prüfung. Ansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren.
Für Patienten zählt vor allem die Rechtsschutzversicherung. Für Ärzte schreibt das Gesetz eine Mindestdeckung vor.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Rechtsschutz, Single, 30 Jahre, vier Bausteine, 300 Euro Selbstbeteiligung | etwa 25 bis 32 Euro im Monat |
| Rechtsschutz, Familie mit Privat, Beruf und Verkehr | etwa 251 bis 978 Euro im Jahr |
| Pflichtdeckung der Berufshaftpflicht von Vertragsärzten | mindestens 3 Millionen Euro je Versicherungsfall |
| Jahreshöchstleistung dieser Pflichtdeckung | mindestens 6 Millionen Euro |
Richtwerte, Stand Oktober 2026, aus öffentlich genannten Beispielen.
Die Beträge im Rechenbeispiel sind Richtwerte aus der Angebotspraxis.
Rechenbeispiel
Ein Patient zeigt in der Videosprechstunde eine gerötete Wunde. Die Ärztin rät zu Salbe, statt ihn einzubestellen. Eine Blutvergiftung folgt, er ist sechs Wochen krank.
| Behandlung im Krankenhaus | Krankenkasse, Rückgriff bei der Haftpflicht der Ärztin |
| Verdienstausfall über das Krankengeld hinaus | Berufshaftpflicht der Ärztin, wenn der Fehler feststeht |
| Schmerzensgeld | Berufshaftpflicht der Ärztin |
| Gutachten des Medizinischen Dienstes | über die Krankenkasse |
Ob die Ärztin haftet, hängt davon ab, ob sie ohne Untersuchung entscheiden durfte. Das klärt am besten zuerst ein Gutachten über die Krankenkasse.
Eine Videosprechstunde ist ärztliche Behandlung. Nach § 630a BGB muss sie den allgemein anerkannten fachlichen Standards entsprechen. Ein Behandlungsfehler per Video ist deshalb genauso ein Behandlungsfehler wie einer im Sprechzimmer.
Seit 2018 erlaubt die Musterberufsordnung der Ärzte auch die ausschließliche Fernbehandlung, sogar bei noch unbekannten Patienten. Voraussetzung ist, dass das ärztlich vertretbar ist und die nötige Sorgfalt gewahrt bleibt.
Das größte Risiko einer Videosprechstunde ist, was die Kamera nicht zeigt: Abtasten, Abhören oder Messen sind nicht möglich. Kann die Ärztin per Video nicht sicher beurteilen, was Ihnen fehlt, muss sie Sie in die Praxis oder in die Notaufnahme schicken. Tut sie das nicht, kann gerade darin der Fehler liegen.
| Situation | Haftung |
|---|---|
| Ärztin erkennt per Video, dass Untersuchung nötig ist, und bestellt Sie ein | korrekt, kein Fehler |
| Diagnose per Video, obwohl Abtasten nötig gewesen wäre | möglicher Behandlungsfehler, Arzt haftet |
| Gebotene Rückfrage nicht dokumentiert | es wird vermutet, dass sie fehlte (§ 630h Abs. 3 BGB) |
| Verbindung bricht ab, Arzt meldet sich nicht zurück | kann ein Sorgfaltsverstoß sein |
| Sie verschweigen Beschwerden | Ihr eigenes Mitverschulden zählt |
Haftet die Ärztin, zahlt ihre Berufshaftpflicht. Für Vertragsärzte schreibt § 95e SGB V mindestens 3 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall vor. Ihre Behandlungskosten trägt zunächst die Krankenkasse und holt sie sich beim Arzt zurück (§ 116 SGB X).
Ihnen persönlich stehen Schmerzensgeld, Verdienstausfall und weitere Kosten zu. Grundsätzlich müssen Sie den Fehler beweisen. Erleichterungen gibt es, etwa bei groben Behandlungsfehlern oder fehlender Dokumentation (§ 630h BGB).
Nach § 66 SGB V sollen die Krankenkassen Versicherte bei Behandlungsfehlern unterstützen. Sie prüfen Ihre Unterlagen, fordern mit Ihrer Einwilligung weitere Unterlagen an und können ein Gutachten des Medizinischen Dienstes veranlassen.
Dieser Weg ist für den Verdacht auf einen Fehler in der Videosprechstunde ein guter erster Schritt, bevor Sie einen Anwalt beauftragen. Fordern Sie dafür bei der Praxis auch das Protokoll der Videosprechstunde aus der Behandlungsakte an.
Ansprüche wegen eines Behandlungsfehlers verjähren in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem Sie vom Schaden und von der verantwortlichen Ärztin erfahren haben (§ 199 BGB).
Eine Rechtsschutzversicherung mit Schadenersatz-Baustein übernimmt Anwalts- und Gutachterkosten, wenn der Behandlungsfehler nach Vertragsbeginn passiert ist. Wer erst nach der Videosprechstunde abschließt, ist für diesen Fall nicht versichert.
War die Videosprechstunde nur unangenehm, ohne dass ein gesundheitlicher Schaden entstanden ist, gibt es keinen Anspruch. Und haben Sie nur Zweifel an einer Diagnose, ist eine zweite Meinung in der Praxis meist der schnellere Weg als ein Rechtsstreit.
Norman Nammert vermittelt als Versicherungsmakler und prüft, ob Ihre Verträge bei einem Behandlungsfehler, auch nach einer Videosprechstunde, Anwalt und Gutachten abdecken. Die Courtage zahlt der Versicherer, für Sie ist die Beratung kostenlos.
Fragen und Antworten
Ja, seit 2018 ist das nach der Musterberufsordnung möglich,
wenn es ärztlich vertretbar ist und die nötige Sorgfalt gewahrt bleibt.
Nein.
Der Maßstab ist derselbe fachliche Standard.
Reicht das Video nicht aus, muss er Sie zur Untersuchung einbestellen.
Ein technischer Abbruch ist allein kein Behandlungsfehler.
Er kann aber zur Haftung führen,
wenn die Ärztin sich danach nicht um die Fortsetzung kümmert und dadurch ein Schaden entsteht.
Grundsätzlich ja.
Bei groben Fehlern, fehlender Dokumentation oder voll beherrschbaren Risiken gibt es
Beweiserleichterungen nach § 630h BGB.
Die Krankenkassen sollen Sie nach § 66 SGB V unterstützen,
etwa mit einer Prüfung der Unterlagen und einem Gutachten des Medizinischen Dienstes.
In der Regel drei Jahre, gerechnet ab dem Ende des Jahres,
in dem Sie vom Schaden und von der verantwortlichen Ärztin erfahren haben.
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