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Versicherungsmakler / Versicherungsfragen

Wer haftet bei einem Fehler in der Videosprechstunde?

Kurz gesagt

Wer haftet bei einem Fehler in der Videosprechstunde? Die Ärztin oder der Arzt, genau wie in der Praxis: Auch per Video muss die Behandlung dem fachlichen Standard entsprechen. Kassenärzte müssen eine Berufshaftpflicht mit mindestens 3 Millionen Euro je Schadenfall haben, sie zahlt Ihren Schaden. Ihre Krankenkasse unterstützt Sie bei der Prüfung. Ansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren.

Wer haftet bei einem Fehler in der Videosprechstunde?

Was es kostet

Für Patienten zählt vor allem die Rechtsschutzversicherung. Für Ärzte schreibt das Gesetz eine Mindestdeckung vor.

BeispielRichtwert
Rechtsschutz, Single, 30 Jahre, vier Bausteine, 300 Euro Selbstbeteiligungetwa 25 bis 32 Euro im Monat
Rechtsschutz, Familie mit Privat, Beruf und Verkehretwa 251 bis 978 Euro im Jahr
Pflichtdeckung der Berufshaftpflicht von Vertragsärztenmindestens 3 Millionen Euro je Versicherungsfall
Jahreshöchstleistung dieser Pflichtdeckungmindestens 6 Millionen Euro

Richtwerte, Stand Oktober 2026, aus öffentlich genannten Beispielen.

Die Beträge im Rechenbeispiel sind Richtwerte aus der Angebotspraxis.

Rechenbeispiel

Entzündete Wunde per Video als harmlos eingestuft

Ein Patient zeigt in der Videosprechstunde eine gerötete Wunde. Die Ärztin rät zu Salbe, statt ihn einzubestellen. Eine Blutvergiftung folgt, er ist sechs Wochen krank.

Behandlung im KrankenhausKrankenkasse, Rückgriff bei der Haftpflicht der Ärztin
Verdienstausfall über das Krankengeld hinausBerufshaftpflicht der Ärztin, wenn der Fehler feststeht
SchmerzensgeldBerufshaftpflicht der Ärztin
Gutachten des Medizinischen Dienstesüber die Krankenkasse

Ob die Ärztin haftet, hängt davon ab, ob sie ohne Untersuchung entscheiden durfte. Das klärt am besten zuerst ein Gutachten über die Krankenkasse.

Für die Videosprechstunde gilt derselbe Standard wie in der Praxis

Eine Videosprechstunde ist ärztliche Behandlung. Nach § 630a BGB muss sie den allgemein anerkannten fachlichen Standards entsprechen. Ein Behandlungsfehler per Video ist deshalb genauso ein Behandlungsfehler wie einer im Sprechzimmer.

Seit 2018 erlaubt die Musterberufsordnung der Ärzte auch die ausschließliche Fernbehandlung, sogar bei noch unbekannten Patienten. Voraussetzung ist, dass das ärztlich vertretbar ist und die nötige Sorgfalt gewahrt bleibt.

Typische Fehler in der Videosprechstunde

Das größte Risiko einer Videosprechstunde ist, was die Kamera nicht zeigt: Abtasten, Abhören oder Messen sind nicht möglich. Kann die Ärztin per Video nicht sicher beurteilen, was Ihnen fehlt, muss sie Sie in die Praxis oder in die Notaufnahme schicken. Tut sie das nicht, kann gerade darin der Fehler liegen.

SituationHaftung
Ärztin erkennt per Video, dass Untersuchung nötig ist, und bestellt Sie einkorrekt, kein Fehler
Diagnose per Video, obwohl Abtasten nötig gewesen wäremöglicher Behandlungsfehler, Arzt haftet
Gebotene Rückfrage nicht dokumentiertes wird vermutet, dass sie fehlte (§ 630h Abs. 3 BGB)
Verbindung bricht ab, Arzt meldet sich nicht zurückkann ein Sorgfaltsverstoß sein
Sie verschweigen BeschwerdenIhr eigenes Mitverschulden zählt

Wer den Schaden nach einer Videosprechstunde zahlt

Haftet die Ärztin, zahlt ihre Berufshaftpflicht. Für Vertragsärzte schreibt § 95e SGB V mindestens 3 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall vor. Ihre Behandlungskosten trägt zunächst die Krankenkasse und holt sie sich beim Arzt zurück (§ 116 SGB X).

Ihnen persönlich stehen Schmerzensgeld, Verdienstausfall und weitere Kosten zu. Grundsätzlich müssen Sie den Fehler beweisen. Erleichterungen gibt es, etwa bei groben Behandlungsfehlern oder fehlender Dokumentation (§ 630h BGB).

So hilft Ihnen die Krankenkasse nach einem Behandlungsfehler

Nach § 66 SGB V sollen die Krankenkassen Versicherte bei Behandlungsfehlern unterstützen. Sie prüfen Ihre Unterlagen, fordern mit Ihrer Einwilligung weitere Unterlagen an und können ein Gutachten des Medizinischen Dienstes veranlassen.

Dieser Weg ist für den Verdacht auf einen Fehler in der Videosprechstunde ein guter erster Schritt, bevor Sie einen Anwalt beauftragen. Fordern Sie dafür bei der Praxis auch das Protokoll der Videosprechstunde aus der Behandlungsakte an.

Fristen und Rechtsschutz

Ansprüche wegen eines Behandlungsfehlers verjähren in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem Sie vom Schaden und von der verantwortlichen Ärztin erfahren haben (§ 199 BGB).

Eine Rechtsschutzversicherung mit Schadenersatz-Baustein übernimmt Anwalts- und Gutachterkosten, wenn der Behandlungsfehler nach Vertragsbeginn passiert ist. Wer erst nach der Videosprechstunde abschließt, ist für diesen Fall nicht versichert.

Wann Sie keinen Anwalt brauchen

War die Videosprechstunde nur unangenehm, ohne dass ein gesundheitlicher Schaden entstanden ist, gibt es keinen Anspruch. Und haben Sie nur Zweifel an einer Diagnose, ist eine zweite Meinung in der Praxis meist der schnellere Weg als ein Rechtsstreit.

Beratung zu Rechtsschutz und Arzthaftung

Norman Nammert vermittelt als Versicherungsmakler und prüft, ob Ihre Verträge bei einem Behandlungsfehler, auch nach einer Videosprechstunde, Anwalt und Gutachten abdecken. Die Courtage zahlt der Versicherer, für Sie ist die Beratung kostenlos.

Schritt für Schritt

  1. Datum, Uhrzeit und Inhalt der Videosprechstunde sofort aufschreiben.
  2. Bei der Praxis eine Kopie der Behandlungsakte anfordern.
  3. Die Krankenkasse um Unterstützung bei einem Behandlungsfehler bitten.
  4. Vor einem Anwalt die Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung einholen.
  5. Die Frist von drei Jahren ab Ende des Jahres der Kenntnis im Blick behalten.

Checkliste

  • Notizen zur Videosprechstunde vorhanden
  • Kopie der Behandlungsakte angefordert
  • Arztberichte der Folgebehandlung gesammelt
  • Krankenkasse informiert
  • Rechtsschutz mit Schadenersatz-Baustein geprüft

Häufige Fehler

  • Beschwerden in der Videosprechstunde verharmlosen
  • Auf die Ärztin warten, statt bei Verschlechterung in die Notaufnahme zu gehen
  • Die Verjährung verstreichen lassen
  • Erst nach dem Fehler eine Rechtsschutzversicherung abschließen

Fragen und Antworten

Häufig gefragt

Darf mich eine Ärztin per Video behandeln, die mich nicht kennt?

Ja, seit 2018 ist das nach der Musterberufsordnung möglich,

wenn es ärztlich vertretbar ist und die nötige Sorgfalt gewahrt bleibt.

Haftet der Arzt bei einer Videosprechstunde weniger als in der Praxis?

Nein.

Der Maßstab ist derselbe fachliche Standard.

Reicht das Video nicht aus, muss er Sie zur Untersuchung einbestellen.

Wer zahlt, wenn die Verbindung abbricht?

Ein technischer Abbruch ist allein kein Behandlungsfehler.

Er kann aber zur Haftung führen,

wenn die Ärztin sich danach nicht um die Fortsetzung kümmert und dadurch ein Schaden entsteht.

Muss ich den Fehler beweisen?

Grundsätzlich ja.

Bei groben Fehlern, fehlender Dokumentation oder voll beherrschbaren Risiken gibt es

Beweiserleichterungen nach § 630h BGB.

Hilft mir die Krankenkasse kostenlos?

Die Krankenkassen sollen Sie nach § 66 SGB V unterstützen,

etwa mit einer Prüfung der Unterlagen und einem Gutachten des Medizinischen Dienstes.

Wie lange habe ich Zeit für meine Ansprüche?

In der Regel drei Jahre, gerechnet ab dem Ende des Jahres,

in dem Sie vom Schaden und von der verantwortlichen Ärztin erfahren haben.

Quellen

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