Alles zur Versicherung: Kfz-Versicherung
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Kurz gesagt
Beim Händler haften Sie bei einem Unfall während einer Probefahrt meist nicht, wenn Sie nur leicht fahrlässig waren: Gerichte nehmen eine stillschweigende Freistellung an, die Vollkasko des Händlers zahlt. Bei grober Fahrlässigkeit haften Sie selbst. Beim Privatverkauf gibt es diese Freistellung nicht, Sie können für den Schaden am Auto haften. Fremde Schäden zahlt immer die Kfz-Haftpflicht des Probewagens.
Richtwerte, die bei einer Probefahrt auf Sie zukommen können.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Selbstbeteiligung in Probefahrtvereinbarungen von Händlern | oft mindestens 2.000 Euro |
| Durchschnittlicher Vollkasko-Beitrag, den der Halter zahlt | etwa 590 Euro im Jahr |
| Kleiner Blechschaden am Probewagen | etwa 1.000 bis 3.000 Euro |
Selbstbeteiligung nach veröffentlichten Ratgebern, Beitrag nach Marktübersicht, Stand Oktober 2026.
Der Blechschaden und das Rechenbeispiel sind Richtwert aus der Angebotspraxis.
Rechenbeispiel
Sie fahren dem Vordermann leicht auf. Der Verkäufer hat eine Vollkasko mit 500 Euro Selbstbeteiligung.
| Schaden am Auto des Vordermanns | etwa 2.500 Euro aus der Haftpflicht des Probewagens |
| Schaden am Probewagen | etwa 3.000 Euro aus der Vollkasko des Verkäufers |
| Selbstbeteiligung, die der Verkäufer von Ihnen verlangen kann | 500 Euro |
| Mehrbeitrag nach Rückstufung beim Verkäufer | kann er als Schaden geltend machen |
Ohne schriftliche Vereinbarung sollten Sie mit mindestens 500 Euro rechnen. Beim Händler wären es bei gleicher Lage meist 0 Euro.
Verursachen Sie bei der Probefahrt einen Unfall mit einem anderen Auto oder Fußgänger, zahlt die Kfz-Haftpflicht des Probewagens. Nach den Musterbedingungen ist jeder Fahrer mitversichert. Ihre eigene Kfz-Versicherung ist nicht betroffen.
Für den Halter des Probewagens kann das eine Rückstufung bedeuten. Beim Händler bleibt das sein Thema, ein Privatverkäufer kann den Nachteil dagegen von Ihnen ersetzt verlangen, wenn Sie den Unfall verschuldet haben.
| Situation | Schaden am Probewagen | Schaden bei anderen |
|---|---|---|
| Händler, leichte Fahrlässigkeit | Vollkasko des Händlers | Haftpflicht des Probewagens |
| Händler, grobe Fahrlässigkeit | Sie selbst, ganz oder teilweise | Haftpflicht des Probewagens |
| Händler ohne Vollkasko, mit Hinweis vorher | Sie selbst | Haftpflicht des Probewagens |
| Privatverkäufer, keine Vereinbarung | Sie können haften | Haftpflicht des Probewagens |
| Privatverkäufer mit schriftlicher Vereinbarung | wie vereinbart | Haftpflicht des Probewagens |
Wer beim Autohaus probefährt, darf davon ausgehen, dass der Händler eine Vollkasko für seine Vorführwagen hat. Die Rechtsprechung leitet daraus einen stillschweigenden Haftungsverzicht für leichte Fahrlässigkeit ab, etwa einen Bremsfehler oder ein übersehenes Hindernis. Hat der Händler keine Vollkasko, muss er Sie vor der Fahrt darauf hinweisen.
Viele Händler lassen sich eine Probefahrtvereinbarung unterschreiben. Darin steht oft eine Selbstbeteiligung, die Sie im Schaden tragen, häufig 2.000 Euro oder mehr. Lesen Sie den Zettel vor der Fahrt und fragen Sie nach, wenn die Summe hoch ist.
Beim privaten Verkauf gilt die stillschweigende Freistellung nicht. Verursachen Sie leicht fahrlässig einen Schaden am Probewagen, können Sie dafür haften. Ob die Kasko des Verkäufers zahlt, hängt von seinem Vertrag ab. Selbst wenn sie zahlt, darf sie vom berechtigten Fahrer bei einfacher Fahrlässigkeit nichts zurückfordern, der Verkäufer kann aber Selbstbeteiligung und Rückstufung von Ihnen verlangen.
Hat der Verkäufer nur eine Haftpflicht, zahlt niemand den Schaden am Probewagen außer Ihnen. Klären Sie deshalb vorher, wie das Auto versichert ist, und halten Sie eine Regel schriftlich fest.
Fahren Sie bei der Probefahrt mit Alkohol, deutlich zu schnell oder testen Sie die Beschleunigung auf der Landstraße, ist das grob fahrlässig. Dann greift kein Haftungsverzicht, und die Vollkasko des Halters darf nach den Musterbedingungen ihre Leistung je nach Schwere des Verschuldens von Ihnen zurückfordern.
Unterschreiben Sie nach einem Unfall kein Schuldanerkenntnis vor Ort. Schildern Sie den Hergang, halten Sie Zeugen fest und lassen Sie bei größeren Schäden die Polizei kommen.
Bei einer kurzen Probefahrt beim Händler ohne besondere Vereinbarung und mit vorsichtiger Fahrweise tragen Sie bei einem Missgeschick in aller Regel nichts. Eine eigene Versicherung für Probefahrten brauchen Sie dafür nicht.
Ihre eigene Kfz-Versicherung oder Privathaftpflicht zahlt Schäden am fremden Probewagen normalerweise nicht. Die Privathaftpflicht schließt Schäden beim Gebrauch eines Kraftfahrzeugs meist aus.
Fragen und Antworten
Nein, versichert ist das Auto, nicht der Fahrer.
Zuständig ist die Versicherung des Probewagens.
Meist nicht, sie schließt Schäden beim Gebrauch eines Kraftfahrzeugs in der Regel aus.
Nur wenn sie vorher vereinbart wurde.
Ohne Hinweis gilt beim Händler die stillschweigende Freistellung bei leichter Fahrlässigkeit.
Dieselben Regeln.
Händler lassen sich dafür fast immer eine schriftliche Vereinbarung geben,
lesen Sie die Haftungsklausel genau.
Sie als Fahrer.
Der Halter nennt der Bußgeldstelle Ihren Namen.
Dann zahlt niemand den Schaden am Probewagen, und Sie können dafür haften.
Vereinbaren Sie vorher schriftlich, wer was trägt.
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