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Versicherungsmakler / Versicherungsfragen / Berufshaftpflicht

Wer haftet, wenn ich auf der Arbeit etwas kaputt mache?

Kurz gesagt

Wer haftet, wenn ich auf der Arbeit etwas kaputt mache? Meist der Arbeitgeber. Bei leichter Fahrlässigkeit haften Sie gar nicht, bei mittlerer wird der Schaden geteilt, bei grober und bei Vorsatz zahlen Sie in der Regel voll. Die Privathaftpflicht deckt berufliche Schäden in aller Regel nicht. Eine Diensthaftpflicht als Baustein kostet etwa 19 bis 71 Euro im Jahr.

Wer haftet, wenn ich auf der Arbeit etwas kaputt mache?

Was es kostet

Was eine eigene Absicherung für Schäden im Beruf kostet, je nach Tätigkeit.

BeispielRichtwert
Diensthaftpflicht als Baustein, Lehrkräfte und Erzieheretwa 19 Euro im Jahr
Diensthaftpflicht als Baustein, Verwaltung, Polizei, Hochschuleetwa 33 Euro im Jahr
Diensthaftpflicht als Baustein, Berufsfeuerwehr und technische Diensteetwa 71 Euro im Jahr
Privathaftpflicht, Single, zum Vergleichetwa 40 bis 120 Euro im Jahr

Richtwerte aus öffentlich genannten Beiträgen, Stand 2025 und 2026,

die Gesetzesstellen sind geprüft.

Ob für Ihren Beruf in der Privatwirtschaft ein Berufsbaustein angeboten wird und was er kostet,

ist ein Richtwert aus der Angebotspraxis;

das genaue Angebot holen wir ein.

Rechenbeispiel

Lagerist beschädigt Ware für 8.000 Euro

Beim Einlagern stößt er mit dem Stapler gegen ein Regal, weil er zu schnell fährt. Das Gericht würde von mittlerer Fahrlässigkeit ausgehen.

Schaden8.000 Euro
Bruttolohn im Monat2.800 Euro
Mögliche Quote nach den Umständenetwa die Hälfte, je nach Einzelfall
Bei leichter Fahrlässigkeit0 Euro

Statt 8.000 Euro trägt er höchstens einen Teil, die genaue Quote hängt vom Einzelfall ab. Mit Diensthaftpflicht oder Berufsbaustein übernimmt diesen Teil die Versicherung, wenn der Vertrag die Tätigkeit einschließt.

Die Grundregel: Haftung nach dem Grad des Verschuldens

Wer auf der Arbeit etwas kaputt macht, haftet nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur eingeschränkt. Man nennt das innerbetrieblichen Schadensausgleich: Das Risiko, dass bei der Arbeit etwas schiefgeht, trägt grundsätzlich der Betrieb.

Wie viel Sie selbst zahlen, hängt davon ab, wie sorgfaltswidrig Sie gehandelt haben. Fest steht nur: bei leichter Fahrlässigkeit nichts, bei Vorsatz alles. Dazwischen wägen die Gerichte ab, etwa nach Lohn, Schadenshöhe und Gefahrgeneigtheit der Arbeit.

VerschuldenBeispielWer zahlt
Leichte FahrlässigkeitKaffeetasse fällt beim schnellen Aufstehen auf die Tastaturder Arbeitgeber
Mittlere FahrlässigkeitBeim Rangieren mit dem Stapler ein Regal touchiertgeteilt nach den Umständen
Grobe FahrlässigkeitFirmenwagen mit dem Handy am Ohr in den Gegenverkehr gesteuertin der Regel Sie, Begrenzung bei Missverhältnis zum Lohn möglich
VorsatzGerät absichtlich beschädigtSie, voll

Schäden beim Kunden oder an fremden Sachen

Beschädigen Sie bei einem Kunden etwas, haftet dem Kunden zunächst Ihr Arbeitgeber, weil er sich das Verschulden seiner Mitarbeiter zurechnen lassen muss (§ 278 BGB). Seine Betriebshaftpflicht reguliert dann in der Regel den Schaden.

Ob der Arbeitgeber oder dessen Versicherer Sie danach in Rückgriff nimmt, richtet sich wieder nach dem Grad des Verschuldens. Bei leichter Fahrlässigkeit bleibt der Schaden also beim Betrieb und dessen Versicherung.

Wenn ein Kollege verletzt wird

Verletzen Sie bei der Arbeit eine Kollegin oder einen Kollegen, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung, also die Berufsgenossenschaft. Für den Personenschaden haften Sie persönlich nur, wenn Sie vorsätzlich gehandelt haben oder es auf dem Arbeitsweg passiert ist (§ 105 SGB VII).

Bei grober Fahrlässigkeit kann sich die Berufsgenossenschaft das Geld allerdings von Ihnen zurückholen. Sachschäden an der Kleidung oder dem Handy des Kollegen fallen nicht unter diese Regel.

Welche Versicherung hilft und welche nicht

Die Privathaftpflicht schließt Schäden aus beruflicher Tätigkeit in aller Regel aus. Dafür gibt es die Berufs- oder Diensthaftpflicht, für Angestellte im öffentlichen Dienst meist als günstiger Baustein, für viele Angestellte in der Privatwirtschaft als Zusatz für bestimmte Berufe.

Sinnvoll ist eine eigene Absicherung vor allem, wenn Sie mit teuren Geräten, Fahrzeugen oder Schlüsseln arbeiten. Wer im Büro arbeitet und nur leichte Missgeschicke riskiert, braucht meist keine, weil dafür ohnehin der Arbeitgeber einsteht.

Was der Arbeitgeber nicht darf

Der Arbeitgeber muss Ihr Verschulden beweisen, nicht Sie Ihre Unschuld (§ 619a BGB). Gegen den unpfändbaren Teil Ihres Lohns darf er nicht aufrechnen (§ 394 BGB), den Schaden also nicht beliebig einbehalten.

Unterschreiben Sie kein Schuldanerkenntnis, bevor der Hergang geklärt ist. Eine Arbeitsrechtsschutzversicherung oder die Gewerkschaft helfen, wenn der Streit vor das Arbeitsgericht geht.

Schritt für Schritt

  1. Schaden sofort melden und den Hergang schriftlich festhalten.
  2. Kein Schuldanerkenntnis unterschreiben, bevor der Hergang geklärt ist.
  3. Fotos und Zeugen sichern.
  4. Bei Forderungen des Arbeitgebers nach dem Grad des Verschuldens fragen.
  5. Eigene Berufs- oder Diensthaftpflicht informieren, falls vorhanden.

Checkliste

  • Arbeitsvertrag auf Haftungsklauseln geprüft
  • Privathaftpflicht schließt berufliche Schäden aus, Ersatz geprüft
  • Berufs- oder Diensthaftpflicht bei teuren Geräten, Fahrzeugen oder Schlüsseln
  • Schlüsselverlust gesondert versichert, wenn Sie Generalschlüssel tragen
  • Arbeitsrechtsschutz für Streit mit dem Arbeitgeber

Häufige Fehler

  • Glauben, die Privathaftpflicht zahle für Schäden im Job
  • Ein Schuldanerkenntnis unter Druck unterschreiben
  • Lohnabzüge ohne Widerspruch hinnehmen
  • Den Schaden verschweigen und so den Vorwurf grober Pflichtverletzung riskieren

Fragen und Antworten

Häufig gefragt

Muss ich zahlen, wenn ich den Firmenlaptop fallen lasse?

Bei einem typischen Missgeschick meist nicht, das ist leichte Fahrlässigkeit.

Anders kann es aussehen, wenn Sie ihn trotz Verbot ungesichert im Auto liegen lassen.

Darf der Arbeitgeber den Schaden vom Lohn abziehen?

Nicht beliebig.

Er muss Ihr Verschulden beweisen,

und gegen den unpfändbaren Teil des Lohns ist eine Aufrechnung ausgeschlossen (§ 394 BGB).

Zahlt meine Privathaftpflicht für Schäden auf der Arbeit?

In aller Regel nicht, berufliche Tätigkeiten sind ausgeschlossen.

Für den öffentlichen Dienst gibt es die Diensthaftpflicht als Baustein zur Privathaftpflicht.

Was gilt beim Firmenwagen?

Dieselben Regeln.

Bei grober Fahrlässigkeit, etwa Alkohol oder eine missachtete rote Ampel,

haften Sie in der Regel voll.

Eine Begrenzung gibt es nur, wenn Schaden und Lohn in deutlichem Missverhältnis stehen.

Gelten die Regeln auch für Auszubildende und Minijobber?

Ja,

die Haftungserleichterung gilt für alle Arbeitnehmer, unabhängig von Stundenzahl und Vertragsart.

Brauche ich als Angestellter eine Berufshaftpflicht?

Meist nicht, der Arbeitgeber haftet zuerst.

Sinnvoll ist sie bei hohen Sachwerten,

Schlüsseln oder im öffentlichen Dienst als günstiger Baustein.

Quellen

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