Volltext der Bedingungen
Volltext aufklappen: Kundeninformation 2027 mit Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Pflanzenproduktion (AVB Pflanze 27), Besonderen Versicherungs-Bedingungen (BVB Pflanze 27) und Beitragsbestimmung BB 27
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AGRORISK®
KUNDENINFORMATION
INHALT SEITE
Allgemeiner Überblick 2
Satzung 4–7
Allgemeine Versicherungsbedingungen
8 – 27
für die Pflanzenproduktion (AVB Pflanze 27)
Besondere Versicherungsbedingungen
28 – 43
für die Pflanzenproduktion (BVB Pflanze 27)
Beitragsbestimmung (BB 27) 44 – 46
Merkblatt zur Datenverarbeitung 47 – 48
Kundeninformation 2027 (Fassung vom 01.09.2026)
2027
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Kundeninformation
Wir freuen uns über Ihr Interesse an unseren Versicherungsprodukten und danken Ihnen für das uns entgegengebrachte Vertrauen. Diese Kundeninforma-
tion enthält als Sammelwerk die Versicherungsbedingungen mit dem Kulturarten-Schlüssel-Verzeichnis und die Beitragsbestimmung sowie die sonstigen
Vertragsbedingungen, die einem Versicherungsvertrag zugrunde liegen können, je nachdem, welchen Umfang der Versicherungsschutz hat. Damit haben
Sie die Möglichkeit, sich vor Abschluss, Verlängerung, Modifizierung oder Erweiterung einer Versicherung für Bodenerzeugnisse (Ernteversicherung) umfas-
send über den Vertragsinhalt zu informieren.
Sie werden feststellen, dass wir für eine Vielzahl von Kulturen, abgestimmt auf den jeweiligen Bereich der Pflanzenproduktion, maßgeschneiderten Versi-
cherungsschutz anbieten. Die Ernteversicherung wird als Hagelversicherung oder als Agrar-Mehrgefahrenversicherung angeboten.
Die Einzelheiten wird Ihnen gerne einer unserer Berater erläutern. Wenden Sie sich bei Fragen vertrauensvoll an die zuständige Bezirksdirektion oder die
Person, welche Ihnen diese Kundeninformation ausgehändigt hat.
Versicherungsinformation zur Ernteversicherung
1. Identität
Sie schließen den Versicherungsvertrag mit der Vereinigte Hagelversicherung VVaG. Dieser Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit hat seinen Sitz in
Gießen. Er ist beim Registergericht des Amtsgerichts Gießen unter HRB 2380 eingetragen.
2. Anschrift
Vereinigte Hagelversicherung VVaG
Wilhelmstraße 25 · 35392 Gießen BANKVERBINDUNGEN: Vorstand: Dr. Philipp Schönbach (Sprecher) Sitz des Versicherungsvereines: Gießen
Postfach 10 07 63 · 35397 Gießen Commerzbank AG, Gießen BIC DRESDEFF513 Dr. Jan Keller Registergericht: Amtsgericht Gießen · HRB 2380
Telefon 0641 7968-0 IBAN DE50 5138 0040 0883 4787 00 Vorsitzender des Aufsichtsrats: INTERNET: www.vereinigte-hagel.de
Postbank Frankfurt BIC PBNKDEFFXXX Jens Stechmann E-MAIL: direktion@vereinigte-hagel.de
IBAN DE26 5001 0060 0146 0626 04 USt-ID-Nr. DE 158765644
3. Hauptgeschäftstätigkeit Entschädigung“).
Zu unserer Hauptgeschäftstätigkeit gehört die Ernteversicherung. e) Deklaration und Bestimmung der Versicherungssumme
Wir versichern Ertragsausfälle im Bereich der Produktion von landwirt- Sie sind innerhalb des abgeschlossenen Versicherungsvertrages verpflichtet,
schaftlichen und gärtnerischen Erzeugnissen, insbesondere gegen Schäden, alljährlich im Anbauverzeichnis sämtliche Bodenerzeugnisse, auf die sich
die durch Hagelschlag, Sturm, Starkregen, Starkfrost oder Dürre verursacht der Versicherungsvertrag bezieht, zu deklarieren. Im Zusammenhang mit
werden. der Deklaration erfolgt zudem eine Neubestimmung der Versicherungssum-
Dazu bieten wir eine Mehrgefahrenversicherung in verschiedenen Versiche- me mittels Ihrer Festlegung des Hektarwertes. Die Regelungen dazu finden
rungspaketen zu unterschiedlichen Beitragssystemen an. Sie in den „AVB Pflanze“ in den Abschnitten „Deklaration, Anbauverzeichnis,
Anbauposition“ sowie „Versicherungssumme“.
4. Zuständige Aufsichtsbehörde
Bundesanstalt für die Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) 6. Beitragsbestimmung
Sektor Versicherungsaufsicht a) Versicherungsvorschlag mit Angaben zum Preis der Versicherung
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn Einen Überblick über den Gesamtpreis der Versicherung erhalten Sie durch
unseren Versicherungsvorschlag, den Sie von uns vor Antragstellung erhalten.
5. Versicherungsverhältnis An unsere Kalkulation des Versicherungsbeitrags halten wir uns für den da-
a) Versicherungsbedingungen, Beitragsbestimmung rin angegebenen Zeitraum gebunden, vorbehaltlich einer Risikoprüfung vor
Für die „Ernteversicherung“ gelten die Allgemeinen Versicherungsbedin- der Erstellung des Versicherungsscheines.
gungen für die Pflanzenproduktion (AVB Pflanze), die Besonderen Versi- b) Versicherungsbeitrag
cherungsbedingungen für die Pflanzenproduktion (BVB Pflanze) und die Regelungen zum Versicherungsbeitrag ergeben sich aus den „AVB Pflanze“,
Beitragsbestimmung (BB) sowie die Regelungen, die sich aus dem Versiche- der „BVB Pflanze“ und der Beitragsbestimmung. Der Versicherungsbeitrag
rungsantrag ergeben. wird nach dem gewählten Beitragssystem berechnet.
Die beiden Versicherungsbedingungen zur Pflanzenproduktion und die Bei- Die Grundlagen der Berechnung des Versicherungsbeitrags können Sie der
tragsbestimmung sind stets Vertragsbestandteil. Beitragsbestimmung entnehmen.
Mit Abschluss eines Versicherungsvertrages werden Sie Mitglied unseres Der Versicherungsbeitrag wird pro Versicherungsvertrag abgerechnet; meh-
Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG). Die Regelungen zur Mit- rere solcher Abrechnungen der rechtlich selbstständigen Verträge können in
gliedschaft ergeben sich aus dem „Versicherungsaufsichtsgesetz“ (VAG) und einer Rechnung zusammengefasst sein.
unserer Satzung. Der Vorbeitrag kann mittels mehrerer Rechnungen erhoben werden (z. B.
b) Versicherungsleistung Anzahlungsrechnung und Jahresendrechnung).
Wir versichern Ihre Bodenerzeugnisse gegen Ernteertragsausfall, der durch Der Versicherungsbeitrag ist während der Dauer des Versicherungsvertrages
die Einwirkung versicherter Elementargefahren entsteht (Ernteversiche- alljährlich zu zahlen.
rung). Gegen welche versicherte Gefahren die Kulturen versichert werden Sollte in der Zahlungsaufforderung (z. B. Rechnung) keine Zahlungsfrist oder
können ergibt sich aus den AVB Pflanze im Abschnitt „Versicherte Gefahren“. kein Zeitpunkt angegeben sein, sind der Versicherungsbeitrag und die Ne-
c) Anzeige des Versicherungsfalles benleistungen sowie die Versicherungsteuer 14 Tage nach Zugang unserer
Sie sind verpflichtet, uns den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich in Zahlungsaufforderung zu zahlen.
Textform (z. B. Brief, Fax) anzuzeigen. Soweit wir die Möglichkeit einer „elek- Die Versicherungsteuer ist nach Maßgabe des Versicherungsteuergesetzes
tronischen Schadenanzeige“ über eine Internetseite oder eine Internetan- (VersStG) zu zahlen.
wendung anbieten, bitten wir Sie, davon Gebrauch zu machen. c) Jahresbeitrag
Einzelheiten dazu finden Sie in in den „AVB Pflanze“ im Abschnitt „Obliegen- Die Regelungen zum Jahresbeitrag ergeben sich aus der Beitragsbestimmung,
heiten im Versicherungsfall“. die stets Bestandteil des Versicherungsvertrages ist, sowie aus der Satzung.
Bei versicherten Gefahren (z. B. Dürre) bei denen der Eintritt des Versiche-
rungsfalls durch Unter- oder Überschreitung des vereinbarten Schwel- 7.
Zustandekommen des Vertrages, Beginn der Versicherung und des
lenwertes eines festgelegten Index definiert ist, ist eine Schadenmeldung Versicherungsschutzes
durch Sie nicht erforderlich. a) Zustandekommen des Vertrages und Beginn der Versicherung
d) Schadenregulierung Wie der Versicherungsvertrag zustande kommt und wann die Versicherung
Der versicherte Schaden wird durch das in den „AVB Pflanze“ festgelegte beginnt, können Sie in den „AVB Pflanze“ im Abschnitt „Wie kommt der Ver-
Verfahren (siehe dazu die Abschnitte „Schadenfeststellungsverfahren“ und sicherungsvertrag zustande und wann beginnt die Versicherung“ lesen. Sie
„Schadenermittlung“) ermittelt. sind an Ihren Versicherungsantrag 2 Wochen gebunden.
Die Versicherungsleistung ist fällig, wenn alle notwendigen Erhebungen b) Beginn des Versicherungsschutzes
zum Grund und zur Höhe des Schadens und der Gesamtentschädigung aus Der Versicherungsschutz ist von der rechtzeitigen Zahlung des Erstbeitrags
dem Vertrag getroffen wurden (siehe „AVB Pflanze“ Abschnitt „Zahlung der abhängig. Genaue Informationen dazu finden Sie in den „AVB Pflanze“ im
VEREINIGTE HAGEL 2
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Abschnitt „Inwieweit ist der Versicherungsschutz von der rechtzeitigen schluss, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt mit Ihnen abzuschließen
Zahlung des Erstbeitrags abhängig“. erheblich sind, wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch
c) Haftungszeitraum solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
Bei bestehendem Versicherungsschutz richtet sich unsere Haftung innerhalb Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie
der Versicherungsperiode nach dem jeweiligen Haftungszeitraum, der sich unrichtige oder unvollständige Angaben bei den Fragen machen.
aus den „BVB Pflanze“ im Abschnitt „Beginn und Ende der Haftung“ ergibt. Sie sind verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände,
d) Stillschweigende Vertragsverlängerung nach denen wir in Textform gefragt haben, bis zur Abgabe Ihrer Vertrags-
Nach Ablauf einer mehrjährigen Vertragsdauer oder bei einjährigen Versi- erklärung anzuzeigen, insbesondere die im Versicherungsantrag gestellten
cherungsverträgen nach deren Ende, setzt sich der Vertrag stillschweigend Fragen zu beantworten. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor
jeweils um ein weiteres Jahr fort. Vertragsannahme in Textform, nach gefahrerheblichen Umständen fragen,
e) Vertragsverlängerung sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Bei einem Antrag auf Verlängerung eines bestehenden Vertrags können Sie Wenn Sie Ihre Anzeigepflicht verletzen, sind wir – je nach den Umständen
davon ausgehen, dass sich der Vertrag zu den im Verlängerungsantrag auf- – berechtigt, den Vertrag zu ändern, vom Vertrag zurückzutreten oder zu
geführten Bestimmungen für den dort genannten Zeitraum fortsetzt, wenn kündigen.
Sie nicht binnen zwei Wochen nach Zugang der Verlängerungserklärung bei Rücktritt:
uns ein Ablehnungsschreiben erhalten. Sie sind für diesen 2-wöchigen Zeit- Wenn Sie Ihre vorvertragliche Anzeigepflicht verletzen, können wir vom Ver-
raum an den Verlängerungsantrag gebunden. trag zurückzutreten, es sei denn, Sie weisen nach, dass weder Vorsatz noch
grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeige-
8. Beendigung des Vertrages pflicht ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass
Die Regelungen zur Beendigung eines Versicherungsvertrages finden Sie in wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn
den „AVB Pflanze“ im Abschnitt „Aus welchen Gründen kann der bestehen- auch zu anderen Bedingungen, abgeschlossen hätten.
de Versicherungsvertrag beendet werden?“. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Sollten wir nach Ein-
tritt des Versicherungsfalles vom Vertrag zurücktreten, sind wir dennoch zur
9. Sonstige Regelungen zum Vertrag Leistung verpflichtet, wenn Sie uns nachweisen, dass der nicht oder nicht
a) Anwendbares Recht richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung
Für den Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht. des Versicherungsfalles, noch für die Feststellung oder den Umfang der Leis-
b) Zuständiges Gericht tungspflicht ursächlich war. Haben Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt,
Welches Gericht für Rechtsstreitigkeiten zuständig ist, ergibt sich aus den sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei einem Rücktritt steht uns
„AVB Pflanze“ im Abschnitt „Welches Gericht ist zuständig?“. der Teil des Beitrages zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktritts-
c) Vertragssprache erklärung abgelaufenen Vertragslaufzeit entspricht.
Die Vertragsbedingungen sind in deutscher Sprache abgefasst; die Kommu- Kündigung:
nikation erfolgt in Deutsch. Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche
Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben,
10. Beschwerdemöglichkeit sind wir berechtigt den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
Unser Bestreben ist es, Ihnen einen optimalen Service zu bieten. Sollten Sie Monat zu kündigen, es sei denn, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis
einmal nicht zufrieden sein, wenden Sie sich an die für Sie zuständige Be- der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
zirksdirektion. abgeschlossen hätten.
Sie haben darüber hinaus die Möglichkeit, sich an die Aufsichtsbehörde zu Vertragsänderung:
wenden; die Adresse finden sie unter Nr. 4. Ein außergerichtliches Rechtsbe- Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch
helfsverfahren ist nicht möglich; ein Verfahren beim Versicherungsombuds- bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu an-
mann wird nicht eröffnet. deren Bedingungen, abgeschlossen hätten, werden die anderen Bedin-
gungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeige-
11. Hinweise zum Widerrufsrecht und den Widerrufsfolgen pflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend
Widerrufsrecht: Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt,
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungs-
Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. periode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der
Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbe- Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für
stimmungen einschließlich unserer Versicherungsbedingungen, die weite- den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb ei-
ren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nes Monats nach Zugang unserer diesbezüglichen Mitteilung fristlos kün-
(VVG) in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtverord- digen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
nung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung Ausübung der Rechte:
der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Der Widerruf ist zu richten an: Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefah-
VEREINIGTE HAGELVERSICHERUNG VVaG rumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir können unsere
Wilhelmstraße 25 35392 Gießen Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur in-
Bei Widerruf per Fax ist dieses Fax an die Nummer 0641/ 7968222 zu richten, nerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit
bei Versendung als E-Mail an direktion@vereinigte-hagel.de dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht und der
Widerrufsfolgen: Umstände, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kennt-
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir nis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände
erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung kön-
des Beitrags, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor nen wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist
dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung stehen
dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich – für den jeweili- uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die
gen Versicherungsvertrag – bei Bodenerzeugnissen aus den Kulturbereichen Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen haben. Unsere Rechte
L und W um einen Betrag von 25 € und bei Bodenerzeugnissen aus dem Kul- zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsveränderung erlöschen mit
turbereich S um einen Betrag von 50 €. Ablauf von 5 Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungs-
Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens fälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt 10 Jahre,
30 Tage nach Zugang des Widerrufs. wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat Stellvertretung durch eine andere Person:
der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzuge- Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertre-
währen und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind. ten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der
Besondere Hinweise: Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters, als auch Ihre eigene Kenntnis
Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeige-
Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. pflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen,
wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässig-
12. Hinweise über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht keit zur Last fällt.
Damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist
es notwendig, dass Sie unsere Fragen zu Vorschäden, die für unseren Ent-
3 VEREINIGTE HAGEL
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Satzung
SATZUNG
Vereinigte Hagelversicherung VVaG · Wilhelmstraße 25 · 35392 Gießen (Fassung vom 11. Mai 2022)
I. Allgemeine Bestimmungen § 23 Beschlussfähigkeit
§ 1 Firma, Rechtsform, Sitz § 24 Beschlüsse, erforderliche Stimmenzahl
§ 2 Gegenstand, Zweck § 25 Gegenstände der Verhandlung
§ 3 Geschäftsjahr, Bekanntmachungen § 26 Sonstiges
II. Mitgliedschaft IV. Bezirksvereine
§ 4 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft § 27 Zusammensetzung
§ 5 Versicherung von Nichtmitgliedern § 28 Stimmrecht und Vertretung
III. Verfassung des Vereins § 29 Wahl und Amtsdauer
§ 6 Organe § 30 Bezirksversammlungen
Vorstand § 31 Beschlüsse, erforderliche Stimmenzahl
§ 7 Vertretung des Vereins § 32 Aufgaben der Bezirksvereine
§ 8 Zusammensetzung § 33 Kosten, Auslagen
§ 9 Willensbildung V. Deckung der Aufwendungen
§ 10 Befugnisse des Vorstands § 34 Beiträge
Aufsichtsrat § 35 Nachschuss
§ 11 Zusammensetzung VI. Rücklagen und Rückstellung, Beitragsrückerstattung
§ 12 Wahl und Amtsdauer § 36 Schwankungsrückstellung
§ 13 Vorsitz, Verhandlungsniederschrift § 37 Rückstellung für Beitragsrückerstattung
§ 14 Beschlüsse, erforderliche Stimmenzahl § 38 Gesetzliche und satzungsmäßige Rücklagen
§ 15 Aufgaben, Obliegenheiten § 39 Vereinsvermögen
Mitgliedervertreterversammlung VII. Änderung der Satzung und der Allgemeinen Versicherungs-
§ 16 Zusammensetzung bedingungen
§ 17 Vorsitz, Teilnahme § 40 Vorbehalt, Wirkung, Ermächtigung
§ 18 Stimmrecht VIII. Auflösung und Verschmelzung des Vereins, Übertragung
§ 19 Ordentliche Mitgliedervertreterversammlung der Bestände
§ 20 Außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung § 41 Voraussetzungen
§ 21 Einberufung § 42 Vermögensverteilung
§ 22 Bild- und Tonübertragung
I. Allgemeine Bestimmungen • Vorstand
§ 1 Firma, Rechtsform, Sitz • Aufsichtsrat
(1) Die Gesellschaft führt die Firma Vereinigte Hagelversicherung VVaG • Mitgliedervertreterversammlung
und ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Gießen. VORSTAND
§ 2 Gegenstand, Zweck
(1) Der Verein hat den Zweck, seine Mitglieder gegen Schäden (insbeson- § 7 Vertretung des Vereins
dere Ertragsausfälle) im Bereich der Produktion von landwirtschaftli- Der Verein wird gesetzlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder
chen und gärtnerischen Erzeugnissen, insbesondere gegen Schäden, oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem Proku-
die durch Hagel oder andere Elementargefahren verursacht werden, risten.
zu versichern. Soweit die Vorschriften des § 15 Abs. 1 VAG nicht entge- § 8 Zusammensetzung
genstehen, kann der Verein Rückversicherung geben und nehmen und (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen.
sich an anderen Unternehmen beteiligen. (2) Im Übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Anzahl der Mitglieder und
(2) Der Verein kann den Geschäftsbetrieb auf andere Versicherungszwei- kann ein Mitglied zum Vorsitzenden und Stellvertreter ernennen.
ge ausdehnen. In den nicht selbst betriebenen Versicherungszweigen § 9 Willensbildung
kann er Versicherungen für andere Versicherungsunternehmen ver- (1) Entscheidungen des Vorstands bedürfen der Beschlussfassung.
mitteln. (2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stim-
(3) Der Verein kann Versicherungen bis maximal 10 % der Gesamtversi- mengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; dies gilt
cherungssumme auch gegen festes Entgelt in der Weise abschließen, nicht bei einem zweigliedrigen Vorstand.
dass die Versicherungsnehmer keine Mitglieder des Vereins werden. (3) Die Ernennung von Prokuristen bedarf der Zustimmung aller Vor-
§ 3 Geschäftsjahr, Bekanntmachungen standsmitglieder.
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (4) Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung im Wege
(2) Vereinsbekanntmachungen erfolgen im Bundesanzeiger. schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikations-
medien zulässig, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren
II. Mitgliedschaft widerspricht.
(5) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren.
§ 4 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft (6) Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
(1) Mitglieder des Vereins sind die Versicherungsnehmer. § 10 Befugnisse des Vorstands
(2) Die Mitgliedschaft wird mit dem Beginn des Versicherungsverhältnis- (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der ge-
ses durch Abschluss oder dem Übergang eines Versicherungsvertra- setzlichen Vorschriften, der Satzung und der vom Aufsichtsrat erlasse-
ges erworben, sofern es sich nicht um einen Vertrag nach § 5 handelt. nen Geschäftsordnung für den Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Versicherungsverhältnisses. (2) Folgende Geschäfte bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats:
§ 5 Versicherung von Nichtmitgliedern a) Festsetzung von Sicherheitszuschlägen und Nachschüssen,
Der Verein kann in den Grenzen des § 2 Versicherungsgeschäfte gegen b) Regelungen über die Beitragsrückerstattung,
feste Entgelte abschließen, ohne dass die Versicherungsnehmer Mit- c) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken,
glieder werden. d) Aufnahme von Darlehen und Ausstellung von Schuldscheinen, so-
weit die Verbindlichkeiten 30.000,– € übersteigen,
III. Verfassung des Vereins e) Zuführungen zu und Entnahmen aus den Rücklagen, Festsetzung
und Änderung der Grenzen der Bezirksvereine sowie der Ge-
§ 6 Organe schäftsordnung und der Geschäftsanweisung für die Bezirksverei-
Die Organe des Vereins sind: ne und ihre Vorsitzenden.
VEREINIGTE HAGEL 4
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Satzung
AUFSICHTSRAT b) Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichtes und des Vor-
schlages des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinnes
§ 11 Zusammensetzung sowie Berichterstattung an die Mitgliedervertreterversammlung,
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern, von denen min- c) Feststellung des Jahresabschlusses,
destens zwölf Mitglieder des Vereins sein müssen. Seine Zusammen- d) Bestimmung des Schlüssels für die Aufteilung des von der Mit-
setzung soll eine regionale Vertretung aller Mitglieder des Vereins gliedervertreterversammlung festgesetzten Betrags für die Auf-
gewährleisten. wandsentschädigungen des Aufsichtsrats,
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Sie e) Festsetzung der Tagegelder und der Reisekostenentschädigung für
erhalten eine von der Mitgliedervertreterversammlung festzusetzen- die Vertreter zur Mitgliedervertreterversammlung,
de Aufwandsentschädigung. f) Bestimmung von drei Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Prü-
§ 12 Wahl und Amtsdauer fungsausschuss mitzuwirken haben,
(1) Der Aufsichtsrat wird von der Mitgliedervertreterversammlung mit g) Zustimmung zu dringenden Änderungen der Satzung, welche die
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen geheim gewählt. Aufsichtsbehörde verlangt, die jedoch der Mitgliedervertreterver-
(2) Das Amt der Mitglieder des Aufsichtsrats erlischt mit der Beendigung sammlung in ihrer nächsten Sitzung zur Beschlussfassung vorzu-
der Mitgliedervertreterversammlung, die über die Entlastung für das legen sind,
vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn ihrer Amtszeit beschließt. Das h) Zustimmung zu den in § 10 genannten Punkten zu erteilen.
Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
(3) Wiederwahl ist zulässig. Kandidaten, die zu diesem Zeitpunkt das 67. MITGLIEDERVERTRETERVERSAMMLUNG
Lebensjahr vollendet haben, können nicht wiedergewählt werden.
(4) Die Mitgliedervertreterversammlung kann die Bestellung eines Mit- § 16 Zusammensetzung
gliedes durch Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen (1) Die Mitgliedervertreterversammlung besteht aus den von den Be-
widerrufen. zirksvereinen als Delegierte gewählten Mitgliedern des Vereins und
(5) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, schlagen die Be- den Mitgliedern des Aufsichtsrats, soweit sie Mitglieder des Vereins
zirksvereine einen neuen Kandidaten vor, über den die nachfolgende sind.
Mitgliedervertreterversammlung beschließt. Dessen Wahl erfolgt für (2) Die Mitgliedervertreterversammlung vertritt als oberstes Organ des
den Rest der Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedes des Vereins die Gesamtheit der Mitglieder.
Aufsichtsrats. § 17 Vorsitz, Teilnahme
§ 13 Vorsitz, Verhandlungsniederschrift (1) Den Vorsitz in der Mitgliedervertreterversammlung führt der Vorsit-
(1) Jeder neue Aufsichtsrat wählt geheim aus seiner Mitte einen Vorsit- zende des Aufsichtsrats, sein Stellvertreter oder ein vom Aufsichtsrat
zenden und mindestens einen Stellvertreter. gewähltes Mitglied.
(2) Die Verhandlungen leitet der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung ei- (2) Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sollen an der Mitgliederver-
ner der stellvertretenden Vorsitzenden und bei Verhinderung dieser treterversammlung teilnehmen.
das an Jahren älteste Mitglied des Aufsichtsrats. (3) Mitgliedern des Aufsichtsrats ist in Abstimmung mit dem Versamm-
(3) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Sitzungen auch in Form ei- lungsleiter die Teilnahme an der Mitgliedervertreterversammlung im
ner Telefonkonferenz oder mittels elektronischer Kommunikations- Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet, wenn ihnen die persön-
mittel (insbesondere Videokonferenz) abgehalten oder einzelne Auf- liche Teilnahme aus dienstlichen oder krankheitsbedingten Gründen
sichtsratsmitglieder telefonisch oder mittels sonstiger elektronischer nicht möglich ist oder ihnen die Teilnahme aus gleichwertigen außer-
Kommunikationsmittel (insbesondere Videoübertragung) zugeschal- ordentlichen Umständen im Einzelfall nicht zugemutet werden kann.
tet werden. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können auch dadurch Telefonisch oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel zuge-
an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats teilnehmen, dass sie ihre schaltete Aufsichtsratsmitglieder gelten in diesem Fall als anwesend.
Stimme schriftlich vor Beginn der Sitzung abgeben. Der Aufsichtsrat (4) Die Mitglieder des Vereins sind zur Teilnahme berechtigt. Bezirksdi-
kann das Nähere in seiner Geschäftsordnung regeln. rektoren und anderen vom Vorstand geladenen Personen ist die Teil-
(4) Über die Verhandlungen, deren Ergebnis und Beschlüsse des Auf- nahme an der Mitgliedervertreterversammlung widerruflich gestat-
sichtsrats wird eine Niederschrift gefertigt, die der Verhandlungsleiter tet.
sowie zwei der anwesenden Mitglieder zu unterzeichnen haben. § 18 Stimmrecht
(5) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte für die Vorbereitung bestimm- (1) Stimmberechtigt sind die Delegierten der Bezirksvereine oder ihre
ter Aufgaben Ausschüsse bestellen; ein Prüfungsausschuss im Sinne gewählten Vertreter und die Mitglieder des Aufsichtsrats, soweit sie
des § 107 Abs. 3 AktG ist einzurichten. Mitglieder des Vereins sind. Eine Vertretung der Stimmberechtigten
§ 14 Beschlüsse, erforderliche Stimmenzahl ist nicht gestattet.
(1) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen ge- (2) Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.
fasst. Zur Beschlussfassung des Aufsichtsrats ist die Anwesenheit von (3) Ein Stimmberechtigter kann das Stimmrecht nicht ausüben, falls er
mindestens der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich. Telefonisch oder durch die Beschlussfassung entlastet werden soll oder Beziehungen
mittels elektronischer Kommunikationsmittel zugeschaltete Mitglie- zwischen ihm und dem Verein Gegenstand der Beschlussfassung sind.
der des Aufsichtsrats gelten als anwesend. Die Beschlüsse erfordern § 19 Ordentliche Mitgliedervertreterversammlung
die Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gilt Die ordentliche Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich im
ein Antrag als abgelehnt. Lauf der ersten acht Monate des Geschäftsjahres statt.
(2) Wird bei Wahlen eine Stimmenmehrheit im ersten Wahlgang nicht § 20 Außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung
erzielt, so kommen die beiden Personen, welche die meisten Stimmen Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung ist einzube-
erhalten haben, in die engere Wahl. Danach entscheidet bei Stimmen- rufen,
gleichheit das Los. a) wenn es das Wohl des Vereins erfordert,
(3) Der Vorsitzende kann eine Beschlussfassung durch schriftlich – auch b) auf Verlangen des Aufsichtsrats oder der Aufsichtsbehörde,
im Weg der Telekommunikation – übermittelte Stimmabgabe durch- c) wenn mindestens zwölf in der Mitgliedervertreterversammlung
führen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Bei Be- Stimmberechtigte die Einberufung schriftlich unter Angabe des
schlussfassungen im schriftlichen Verfahren ist die Stimmenmehrheit Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragen.
aller Mitglieder des Aufsichtsrats notwendig. § 21 Einberufung
(4) Der Aufsichtsrat muss mindestens einmal im Kalenderhalbjahr einbe- (1) Den jeweiligen Ort und den Zeitpunkt der Versammlung bestimmt der
rufen werden. Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat. Die Mitgliedervertre-
(5) Der Vorsitzende beruft den Aufsichtsrat schriftlich unter Angabe des terversammlung findet am Sitz des Vereins oder an sich abwechseln-
Versammlungszwecks und -ortes ein; er kann damit den Vorstand be- den Orten in der Bundesrepublik Deutschland statt; dabei werden auch
auftragen. die verschiedenen Gebiete der Bezirksvereine berücksichtigt.
§ 15 Aufgaben, Obliegenheiten (2) Die Mitgliedervertreterversammlung kann im Wege einer gemisch-
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen und die ten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen
ihm durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Obliegenheiten zu er- Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliedervertreter-
füllen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. versammlung in einer Präsenzsitzung oder in einer gemischten Ver-
(2) Zu seiner Zuständigkeit gehören insbesondere: sammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/
a) Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder und des Vor- Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand im Einverneh-
standsvorsitzenden, Regelung ihres Dienstverhältnisses sowie men mit dem Aufsichtsrat.
5 VEREINIGTE HAGEL
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Satzung
(3) Bei der Einberufung der Mitgliedervertreterversammlung werden Ort, (2) Rechte der Minderheit:
Tag, Stunde und die Tagesordnung, insbesondere die Gegenstände, Soweit gesetzliche Vorschriften Minderheiten besondere Rechte ge-
über die Beschluss gefasst werden soll, bekannt gemacht. Jede Be- währen, stehen sie der Minderheit gemäß § 122 AktG zu.
zirksversammlung und jeder in der Mitgliedervertreterversammlung
Stimmberechtigte kann schriftlich unter Angabe des Zwecks und der IV. Bezirksvereine
Gründe vom Vorstand verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfas-
sung auf die Tagesordnung einer Mitgliedervertreterversammlung § 27 Zusammensetzung
gesetzt und bekannt gemacht werden. (1) Das Geschäftsgebiet des Vereins wird vom Vorstand in Bezirke ein-
(4) Über Gegenstände, die nicht bekannt gemacht worden sind, dürfen geteilt, deren Mitglieder je einen Bezirksverein bilden. Der Vorstand
keine Beschlüsse gefasst werden. kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Bezirke aus wichtigen
§ 22 Bild- und Tonübertragung Gründen ändern oder neu einteilen.
(1) Die Übertragung der Mitgliedervertreterversammlung in Bild und Ton (2) Die Bezirksvereine dienen der Förderung der Gesellschaftsinteressen
ist zulässig. und der Geltendmachung von Wünschen und Anträgen aus den Krei-
(2) Darüber, ob und auf welche Weise die Mitgliedervertreterversamm- sen der Mitglieder.
lung in Bild und Ton übertragen wird, entscheidet der Vorstand im § 28 Stimmrecht und Vertretung
Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat. (1) Zur Teilnahme an der Bezirksversammlung sind alle Mitglieder des
§ 23 Beschlussfähigkeit Bezirksvereins berechtigt. Vertretung durch einen schriftlich Bevoll-
(1) Beschlussfähig ist die Mitgliedervertreterversammlung, wenn min- mächtigten ist nur bei Teilnahme des Bevollmächtigten an einer Prä-
destens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. senzsitzung zulässig, jedoch kann ein Bevollmächtigter höchstens
(2) Wird die Mitgliedervertreterversammlung im Wege einer gemischten zwei Mitglieder vertreten.
Versammlung durchgeführt, können die Delegierten der Bezirksver- (2) Jedes Mitglied, auch wenn es mehrere Versicherungsverträge abge-
eine oder ihre gewählten Vertreter an der Mitgliedervertreterver- schlossen hat, hat nur eine Stimme.
sammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und alle § 29 Wahl und Amtsdauer
Stimmberechtigten sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder (1) Die Bezirksvereine wählen aus ihren Mitgliedern einen Vorsitzenden
teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben. Telefo- und mindestens einen Stellvertreter auf fünf Jahre. Wiederwahl ist
nisch oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel zugeschal- zulässig. Kandidaten, die zu diesem Zeitpunkt das 67. Lebensjahr voll-
tete Delegierte der Bezirksvereine oder ihre gewählten Vertreter gel- endet haben, können nicht wiedergewählt werden.
ten in diesem Fall als anwesend. (2) Die Vorsitzenden haben ihre Aufgaben ehrenamtlich und gemäß der
(3) Ist eine Mitgliedervertreterversammlung beschlussunfähig, so ist bin- für die Bezirksvereine und deren Vorsitzenden erlassenen Geschäfts-
nen zwei Monaten eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne ordnung und Geschäftsanweisung auszuführen.
Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschließt. In der Einberufung § 30 Bezirksversammlungen
ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. (1) Eine ordentliche Bezirksversammlung soll möglichst jährlich in der
§ 24 Beschlüsse, erforderliche Stimmenzahl Zeit vom 1. November des Geschäftsjahres bis 31. März des auf das Ge-
(1) Die Beschlüsse der Mitgliedervertreterversammlung bedürfen, soweit schäftsjahr folgenden Jahres stattfinden.
nicht das Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt, (2) Eine außerordentliche Bezirksversammlung muss einberufen werden,
der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt sobald 50 oder 5 v. T. der Versicherungssumme des Vereins vertretende
ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über Änderungen der Satzung Mitglieder es beantragen oder der Vorstand es für notwendig erach-
und der Versicherungsbedingungen bedürfen der Zustimmung von tet.
zwei Drittel der in der Mitgliedervertreterversammlung anwesenden (3) Bezirksversammlungen können auch im Wege der elektronischen
Stimmberechtigten. Wird bei Wahlen eine Stimmenmehrheit im ers- Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer
ten Wahlgang nicht erzielt, so kommen die beiden Personen, welche gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/
die meisten Stimmen erhalten haben, in die engere Wahl. Danach ent- anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob eine Bezirksver-
scheidet bei Stimmengleichheit das Los. sammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kom-
(2) Die Art der Abstimmung in der Mitgliedervertreterversammlung be- munikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden
stimmt der Vorsitzende. Es kann durch Zuruf abgestimmt werden, und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird,
wenn nicht mehr als fünf Stimmberechtigte dagegen Widerspruch entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat.
erheben. (4) Wird eine Bezirksversammlung im Wege der elektronischen Kommu-
§ 25 Gegenstände der Verhandlung nikation oder in Form einer gemischten Versammlung durchgeführt,
(1) Der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung ist durch den Vor- gelten telefonisch oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel
stand über die Geschäftslage und den Jahresabschluss des letzten zugeschaltete Mitglieder als anwesend und können sämtliche oder
Geschäftsjahres und durch den Aufsichtsrat über die Prüfung des Jah- einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer
resabschlusses Bericht zu erstatten. Kommunikation ausüben.
(2) Die ordentliche Mitgliedervertreterversammlung beschließt in den in § 31 Beschlüsse, erforderliche Stimmenzahl
Gesetz und Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen und hat insbe- (1) Die Bezirksversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf
sondere folgende Aufgaben: Beschlussfassung über stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
a) die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, (2) Für Abstimmungen und Wahlen gelten die Regelungen des § 24 ent-
b) die Bestellung des Abschlussprüfers, sprechend.
c) die Wahl von drei Mitgliedern des Vereins und deren Stellvertreter, (3) Anträge an die Mitgliedervertreterversammlung auf Änderung der
die bei der Rechnungsprüfung mitzuwirken haben (§ 26 Abs. 1), Satzung und der Versicherungsbedingungen bedürfen der Zustim-
d) Änderungen der Satzung, mung von mindestens 50 oder 5 v. T. der Versicherungssumme der den
e) Aufgabe von Versicherungszweigen und die Einführung von neuen Verein vertretenden Mitglieder.
Versicherungszweigen, § 32 Aufgaben der Bezirksvereine
f) die Auflösung des Vereins sowie seine Verschmelzung mit anderen (1) Zu den Aufgaben der Bezirksvereine gehören:
Vereinen und über Bestandsübertragungen, soweit Bestände des a) der Vorschlag von Kandidaten für den Aufsichtsrat, wobei ein
Vereins übertragen werden, Kandidat, welcher zum Wahltermin der entsprechenden Mitglie-
g) den Widerruf der Wahl zum Mitglied des Aufsichtsrats, dervertreterversammlung das 67. Lebensjahr vollendet hat, nicht
h) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, vorgeschlagen werden kann,
i) die Höhe des Gesamtbetrags der Aufwandsentschädigung des b) die Wahl des Delegierten für die Mitgliedervertreterversammlung
Aufsichtsrats, sowie von zwei Stellvertretern,
j) die Verwendung des Bilanzgewinnes. c) die Wahl von Sachverständigen (Experten).
§ 26 Sonstiges (2) Sie sind ferner zuständig für Vorberatung und Stellung von Anträgen
(1) Rechnungsprüfungsausschuss: aus den Reihen der Mitglieder auf Änderung der Satzung und der Ver-
Der Rechnungsabschluss wird vom Rechnungsprüfungsausschuss, be- sicherungsbedingungen.
stehend aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses (§ 13 Abs. 5 2. § 33 Kosten, Auslagen
Hs.) und den drei nach § 25 Abs. 2 c) gewählten Mitgliedern bzw. ihren Die durch die Teilnahme an der Mitgliedervertreterversammlung den
Stellvertretern, geprüft. Der Rechnungsprüfungsausschuss berichtet Delegierten oder ihren Vertretern entstehenden Auslagen werden von
an die Mitgliedervertreterversammlung. dem Verein vergütet. Ebenso trägt der Verein die Porto-, Druck- und
VEREINIGTE HAGEL 6
[Seite 7]
Satzung
Lokalkosten, welche durch die Abhaltung der Bezirksversammlungen VII. Änderung der Satzung und
entstehen. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
V. Deckung der Aufwendungen § 40 Vorbehalt, Wirkung, Ermächtigung
(1) Die Satzung kann auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Versiche-
§ 34 Beiträge rungsnehmers mit Wirkung für bestehende Mitgliedschaften geän-
Die Mitglieder haben im Voraus einmalige oder wiederkehrende Beiträ- dert werden, soweit diese Regelungen enthält über Namen, Sitz, Ge-
ge (Vorbeiträge) und bei Bedarf Nachschüsse zu leisten; diese decken genstand und Zweck des Versicherungsvereines, die Mitgliedschaft,
zusammen mit den sonstigen Erträgen die Aufwendungen des Vereins. die Zusammensetzung und die Befugnisse des Vorstands, die Zusam-
§ 35 Nachschuss mensetzung, Wahl, Amtsdauer und Zuständigkeiten des Aufsichts-
(1) Reichen zur Deckung der Aufwendungen die Beiträge und sonstigen rats, die Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer, das Stimmrecht und
Erträge nicht aus und lässt sich der entstandene Jahresfehlbetrag die Verhandlungsgegenstände der Mitgliedervertreterversammlung,
durch Inanspruchnahme der Rückstellungen nicht ausgleichen oder die Zusammensetzung, das Stimmrecht, Wahl und Amtsdauer sowie
wird die aufsichtsrechtliche Solvenzkapitalanforderung oder Min- Aufgaben der Bezirksvereine, die Rücklagen, Rückstellungen und Bei-
destkapitalanforderung nicht mehr bedeckt, haben die Mitglieder ei- tragsrückerstattung sowie den Satzungsvorbehalt wegen Änderung
nen Nachschuss bis zur Höhe des Fehlbetrages, der die Berechnungs- der Satzung und der Versicherungsbedingungen.
grundlage ist, zu leisten. (2) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt die Satzung zu ändern, soweit die Än-
(2) Nachschüsse können auch erhoben werden, wenn zur Deckung der derungen nur die Fassung betreffen. Er ist ferner ermächtigt Beschlüs-
Aufwendungen in einzelnen Staaten, Regionen und/oder Kulturgrup- se der Mitgliedervertreterversammlung über eine Änderung der Sat-
pen und/oder versicherten Gefahren die Beiträge nicht ausreichen. zung insoweit abzuändern, wie die Aufsichtsbehörde dies verlangt,
(3) Bei der Erhebung eines Nachschusses kann nach Versicherungszwei- bevor sie den Änderungsbeschluss genehmigt.
gen und innerhalb einzelner Versicherungszweige auch nach Staaten, (3) Der Vorstand ist ermächtigt, Versicherungsbedingungen einzuführen
Regionen und/oder Kulturgruppen und/oder versicherten Gefahren oder zu ändern.
differenziert werden. Ein etwaiger Nachschuss wird nach Hunderttei- (4) Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen können ohne Kündi-
len des Vorbeitrages berechnet. gungsrecht mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse
(4) Ausgeschiedene Mitglieder bleiben für alle Verbindlichkeiten ge- geändert werden:
genüber dem Verein – einschließlich der Nachschusspflicht für das a) aus Anlass von Gesetzesänderungen, auf denen die Bestimmun-
Geschäftsjahr, in dem sie ausgeschieden sind – haftbar. Zur Zahlung gen des Versicherungsvertrages beruhen, bei unmittelbar den Ver-
des Nachschussbetrages sind die Mitglieder in gleicher Weise aufzu- sicherungsvertrag betreffenden Änderungen der Rechtsprechung,
fordern wie zur Zahlung der Vorbeiträge. Die Zahlung ist innerhalb der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
von vier Wochen nach Erhalt der schriftlichen Zahlungsaufforderung tungsaufsicht oder der Kartellbehörden, im Fall der Unwirksam-
fällig. Bei nicht rechtzeitiger Nachschusszahlung findet § 38 des Versi- keit von Versicherungsbedingungen sowie zur Abwendung einer
cherungsvertragsgesetzes Anwendung. kartell- oder aufsichtsbehördlichen Beanstandung,
(5) Es können für bestimmte, nach Risikogruppen abgrenzbare Mitglie- b) zur Beseitigung von Auslegungszweifeln hinsichtlich des Wortlau-
derbestände gesonderte Abrechnungsverbände gebildet werden. tes, wenn die entsprechende Anpassung vom bisherigen Bedin-
gungstext gedeckt ist und der objektive Wille sowie die Interessen
VI. Rücklagen und Rückstellung, Beitragsrückerstattung beider Parteien berücksichtigt werden, soweit sie Regelungen
über den Versicherungsschutz (versicherte Gefahren, versicherte
§ 36 Schwankungsrückstellung Kulturgruppen und Kulturarten, Versicherungsgegenstände, Scha-
Zum Ausgleich des Jahresbedarfs wird eine Schwankungsrückstellung denereignisse und Schadbilder, versicherte Schäden) und die Haf-
gebildet. tung des Versicherers, die Vertragsdauer, die Deklaration (das An-
§ 37 Rückstellung für Beitragsrückerstattung bauverzeichnis und die Vorausdeckung), der Versicherungsbeitrag
(1) Der Überschuss des Geschäftsjahres muss, soweit er nicht auf das und die Nebenleistungen, das Schadenfeststellungsverfahren, die
neue Geschäftsjahr übertragen wird, einer Rückstellung zugeführt Schadenermittlung und die Kosten der Schadenermittlung sowie
werden, die nur zur Beitragsrückerstattung an Mitglieder verwendet die Zahlung der Entschädigung enthalten.
werden darf. Der Überschuss wird unter Beachtung körperschafts- Die geänderten Versicherungsbedingungen werden dem Versiche-
steuerrechtlicher Regelungen ermittelt. rungsnehmer schriftlich bekannt gegeben und erläutert. Sie gelten
(2) Die Beitragsrückerstattung ist vom Schadenverlauf und von der Dauer als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines
des Versicherungsvertrages abhängig. Es können für bestimmte, nach Monats nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht. Hierauf wird er
Risikogruppen abgrenzbare, Bestände gesonderte Abrechnungsver- bei der Bekanntgabe besonders hingewiesen. Zur Fristwahrung ist die
bände gebildet werden. Absendung ausreichend. Bei fristgerechtem Widerspruch laufen die
(3) Ein Anspruch auf Beitragsrückerstattung steht den Mitgliedern im Versicherungsverträge mit den ursprünglichen Bedingungen weiter.
Verhältnis zum eingezahlten Jahresbeitrag zu. Für Versicherungsver- Durch Änderung der übrigen Bestimmungen wird ein bestehendes
träge, die vor Auszahlung oder Verrechnung gekündigt oder beendet Versicherungsverhältnis nur berührt, wenn der Versicherungsnehmer
werden, wird keine Beitragsrückerstattung gewährt. ihr ausdrücklich zustimmt.
(4) Die Beitragsrückerstattung und ihre Form bedürfen der Zustimmung
des Aufsichtsrats. Eine Beitragsrückerstattung muss erfolgen, sobald VIII. Auflösung und Verschmelzung des Vereins,
die Rückstellung 20 v. H. der Beitragseinnahme übersteigt.
§ 38 Gesetzliche und satzungsmäßige Rücklagen
Übertragung der Bestände
(1) Zur Deckung außergewöhnlicher Verluste aus dem Geschäftsbetrieb § 41 Voraussetzungen
ist eine Verlustrücklage bis zur Höhe von 25 % der gebuchten Brut- (1) Die Auflösung des Vereins, die Übertragung der Bestände auf ein an-
tobeiträge (Höchstbetrag) des laufenden Jahres zu bilden. deres Unternehmen sowie die Verschmelzung mit einem anderen Ver-
(2) Der Verlustrücklage sind bis zum Erreichen des Höchstbetrags vom ein können nur durch Beschluss der Mitgliedervertreterversammlung
Jahresüberschuss 15 v.H., mindestens jedoch 50.000,– € zuzuführen. erfolgen.
Weitere Zuführungen sowie Entnahmen bedürfen der Zustimmung (2) Die Beschlüsse auf Verschmelzung mit einem anderen Verein sowie
des Aufsichtsrats. die Übertragung der Bestände und die Auflösung des Vereins bedür-
(3) Die Verlustrücklage kann zur Deckung des Verlustes eines Geschäfts- fen zu ihrer Gültigkeit einer Dreiviertelmehrheit.
jahres höchstens bis zu einem Drittel ihres Bestandes in Anspruch (3) Die Abwicklung des Vereins geschieht durch den Vorstand als Abwick-
genommen werden. Sie darf jedoch nicht unter 15 % der gebuchten ler, sofern nicht durch Beschlüsse der Mitgliedervertreterversamm-
Bruttobeiträge (Mindestbetrag) des laufenden Jahres sinken. lung andere Personen bestimmt werden.
(4) Es können freie Rücklagen gebildet werden. Zuführungen zu den frei- § 42 Vermögensverteilung
en Rücklagen können vorgenommen werden, wenn die Verlustrückla- Die Verteilung des nach Abdeckung der Schulden und Verbindlichkei-
ge ihren Mindestbetrag erreicht oder wiedererreicht hat. ten des Vereins verbleibenden Vermögens erfolgt nach Maßgabe der
§ 39 Vereinsvermögen Versicherungssumme des letzten Jahres.
(1) Das Vermögen ist nach den gesetzlichen Bestimmungen und nach
den Richtlinien der Aufsichtsbehörde anzulegen.
(2) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsver- Genehmigt durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
mögen. am 05.07.2022 – GZ: VA 33-I 5002-5419-2022/0001
7 VEREINIGTE HAGEL
[Seite 8]
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB Pflanze 27)
Allgemeine Versicherungsbedingungen
für die Pflanzenproduktion (AVB Pflanze 27)
Präambel VI. Welche Schriftstücke bzw. Dateien sind zusätzlich zum An-
§ 1 Einleitung bauverzeichnis einzureichen?
I. Allgemeine Bestimmungen § 8 Versicherungssumme
II. Was bedeuten bestimmte Begriffe in den Versicherungsbe- I. Wie bestimmt sich der Hektarwert, wie die Versicherungssumme?
dingungen? II. Kann die Versicherungssumme angepasst werden?
§ 2 Versicherte Gefahren III. Wann besteht eine Überversicherung? Braucht sich die Ver-
I. Welche Elementargefahren sind versichert? sicherungssumme auf?
II. Was ist unter Hagelschlag, Sturm, Starkregen, Starkfrost § 9 Vorläufige Versicherungssumme (Vorausdeckung)
und Dürre zu verstehen? Welche Versicherungssumme ist vor Einreichung des Anbauver-
§ 3 Schadereignisse und Schadbilder zeichnisses maßgeblich?
I. Welche Schadereignisse sind versichert? § 10 Haftungszeitraum
II. Welche Schadbilder sind versichert? Wann beginnt und endet die Haftung?
§ 4 Versicherte Schäden und versicherte Kosten § 11 Besondere Ausschlüsse
I. Welche Schäden sind versichert? I. Was bedeutet „Besondere Risikoprüfung bei Winterfrost“?
II. Welche Kosten sind mitversichert? II. Sind weitere Ausschlüsse möglich?
III. Wann erfolgen pauschale Entschädigungsleistungen? § 12 Versicherungsbeitrag
§ 5 Nicht versicherte Schäden und nicht versicherte Kosten I. Was ist bei der Beitragszahlung zu beachten?
I. Welche Haftungsausschlüsse bestehen? II. Welche Auswirkung hat die verspätete Zahlung des Folgebeitrags?
II. Welche Schäden sind nicht versichert? § 13 Zahlungsarten, Sonderregelungen zum Versicherungsbeitrag
III. Welche Kosten sind nicht versichert? I. Wie kann der Versicherungsbeitrag gezahlt werden?
§ 6 Versicherungsvertrag II. Was ist bei Anzahlung und Ratenzahlung zu beachten?
I. Wie wird der Versicherungsvertrag abgeschlossen? III. Welche Sonderregelungen zum Versicherungsbeitrag
II. Welche Angaben hat der Versicherungsantrag zu enthalten? bestehen bei besonderen Beendigungsgründen?
III. Welche Anzeigepflichten bestehen bis zum Vertragsschluss? § 14 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
IV. Wie kommt der Versicherungsvertrag zustande und wann § 15 Obliegenheiten im Versicherungsfall
beginnt die Versicherung? Welche Maßnahmen sind bezüglich der vom Schadenfall betrof-
V. Inwieweit ist der Versicherungsschutz von der rechtzeitigen fenen Kulturen zu treffen?
Zahlung des Erstbeitrags abhängig? § 16 Schadenfeststellungsverfahren
VI. Wie lange besteht der Versicherungsvertrag? Wie ist das Verfahren zur Feststellung des versicherten Schadens?
VII. Aus welchen Gründen kann der bestehende Versiche- § 17 Schadenermittlung
rungsvertrag beendet werden? Wie läuft das Schadenermittlungsverfahren ab?
VIII. Gibt es Gründe, die nicht zur Kündigung berechtigen? § 18 Schadenermittlungskosten
IX. Welche Frist und welche Form sind bei einer Kündigung § 19 Zahlung der Entschädigung
einzuhalten? I. Wann wird die Versicherungsleistung fällig?
X. Was geschieht mit dem Versicherungsvertrag, wenn die An- II. Wie wird die Entschädigung berechnet?
baufläche an einen anderen Bewirtschafter abgegeben wird? § 20 Sonstige Bestimmungen
XI. Was geschieht bei einer Mehrfachversicherung? I. Was gilt in Streitfällen? Welches Gericht ist zuständig? Wann
§ 7 Deklaration, Anbauverzeichnis, Anbauposition verjähren die Ansprüche?
I. Welche Bedeutung hat die Deklaration? II. Welchen Umfang hat die Vollmacht des Versicherungsvermittlers?
II. Welche Angaben hat das Anbauverzeichnis zu enthalten? III. Was gilt bei Mitteilungen an uns (z. B. bei Anzeigen, Willens-
III. Welche Fristen gelten für die Einreichung des Anbauverzeich- erklärungen, Anschriftenänderung)?
nisses? IV. Welche Auswirkungen haben Kenntnis und Verhalten Ihrer
IV. Wann beginnt die Haftung nach Maßgabe des Anbauver- Repräsentanten?
zeichnisses? V. Was gilt bei der Versicherung für fremde Rechnung?
V. Welche Regelungen gelten ansonsten zum Anbauverzeich- VI. Welche Regelungen gelten ansonsten noch für das Versiche-
nis? rungsverhältnis?
Präambel sowie zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder und damit auch Re-
gelungen zum Jahresbeitrag. Allgemeine Regelungen zum VVaG ergeben
Die „Ernteversicherung“ wird als Mehrgefahrenversicherung für Bodener- sich aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) im Abschnitt „Versi-
zeugnisse (Kulturen) nach dem Beitragssystem „Secufarm®“ oder „Secuf- cherungsvereine auf Gegenseitigkeit“ innerhalb des „Gesetzes über die
arm Garant®“ angeboten. Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen“ (VAG) in der jeweils
geltenden Fassung.
§ 1 Einleitung II. Was bedeuten bestimmte Begriffe in den Versicherungsbedingungen?
I. Allgemeine Bestimmungen Wir möchten Ihnen bestimmte Begriffe, die in den Versicherungsbedin-
gungen für die Ernteversicherung verwendet werden, erläutern:
1. Regelungen in den Versicherungsbedingungen 1) Ernteversicherung
Die Versicherungsbedingungen beinhalten Regelungen zum Versiche- Wir bieten eine landwirtschaftliche Pflanzen-Mehrgefahrenversicherung
rungsverhältnis. Diese Versicherungsbedingungen gelten für die Versi- für Bodenerzeugnisse an.
cherung der Pflanzenproduktion unter freiem Himmel. Sie bestehen aus 2) Versicherungspaket
Allgemeinen Bedingungen („AVB Pflanze“), welche durch Besondere Bedin- Ein Bodenerzeugnis kann nur in der von uns angebotenen Gefahrenkom-
gungen („BVB Pflanze“) ergänzt werden. Daneben gilt die Beitragsbestim- bination versichert werden.
mung („BB“) mit Regelungen zum Versicherungsbeitrag. 3) Versicherte Gefahr
2. Weitere Regelungen zum Versicherungsverhältnis Versicherte Gefahren in der Ernteversicherung sind insbesondere wetterbe-
Soweit in diesen Versicherungsbedingungen Sachverhalte nicht speziell dingte Elementargefahren (siehe § 2 AVB Pflanze).
und vorrangig geregelt sind, gilt das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), 4) Kulturbereich
das „Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 23. Nov. 2007 (BGBl. I S. Die versicherten Bodenerzeugnisse (Kulturen) sind einem der 3 Kulturbe-
2631)“, in der jeweils geltenden Fassung. reiche „Landwirtschaftliche Kulturen (L)“ oder „Wein-Hopfen-Tabak (W)“
Für Sie als Mitglied unseres Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit oder „Sonderkulturen (S)“ zugeordnet.
(VVaG) gilt zudem die Satzung. 5) Kulturgruppe
Diese enthält Regelungen zum Beginn und zum Ende der Mitgliedschaft Eine Kulturgruppe im Sinne dieser Versicherungsbedingungen ist eine Zu-
VEREINIGTE HAGEL 8
[Seite 9]
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB Pflanze 27)
sammenfassung von Kulturarten unter einer Gruppenbezeichnung. 16) Deklaration
Die Kulturgruppen des jeweiligen Kulturbereichs ergeben sich aus der Kul- Sie als Versicherungsnehmer reichen zur Erfüllung Ihrer Deklarationspflicht
turartenübersicht „Kulturarten-Schlüssel-Verzeichnis“ in den „BVB Pflanze“. für jede Versicherungsperiode zu jedem Versicherungsvertrag nach Maßgabe
Versicherungsverträge werden stets für eine Kulturgruppe abgeschlossen. des jeweiligen Vertrags ein Anbauverzeichnis ein und bestimmen in diesem
6) Kulturarten und Kultursorten Anbauverzeichnis auch die Versicherungssumme einer Anbauposition.
Welche Bodenerzeugnisse Kulturarten im Sinne dieser Bedingungen sind 17) Anbauverzeichnis
und welcher Kulturgruppe diese zugeordnet sind, ergibt sich aus der „Kul- Im Anbauverzeichnis ist jeder Schlag als Anbauposition anzugeben, welcher
turartenübersicht (Kulturarten-Schlüssel-Verzeichnis)“. Bei einigen Kul- in der betreffenden Versicherungsperiode mit einer Kulturart der versicher-
turarten erfolgt zudem eine Aufteilung in Kultursorten (z. B. Rebsorten). ten Kulturgruppe bestellt wurde oder im Laufe der Versicherungsperiode
7) Versicherungsgegenstände bestellt werden wird. Bei Obst sowie bei Kulturarten des Kulturbereichs W
Versicherungsgegenstände sind diejenigen Teile von Bodenerzeugnissen, ist anstelle der Kulturart für jede Parzelle die Sorte anzugeben. Steht eine Kul-
auf welche sich die Ernteversicherung bezieht. Versicherungsgegenstän- turart oder Kultursorte über mehrere Jahre an derselben Stelle (z. B. Rebstock
de im Sinne dieser Bedingungen sind auch einzelne Schnitte sowie einzel- oder Obstbaum), ist das Anbauverzeichnis alljährlich fortzuschreiben und be-
ne Anbausätze (siehe § 1 II. Pkt. 18 AVB Pflanze). Für bestimmte Kulturen züglich der Versicherungssumme der Anbauposition zu aktualisieren.
sind besondere Versicherungsgegenstände definiert; eine Pflanze kann Werden innerhalb einer Kulturgruppe Winterungen und Sommerungen
mehrere Versicherungsgegenstände haben. Welche Versicherungsgegen- angebaut, ist im Bereich der Mehrgefahrenversicherung, die eine Ver-
stände im Sinne dieser Bedingungen versichert sind, ergibt sich aus der sicherung gegen Winterfrostschäden (z. B. Auswinterung) enthält, ein
Übersicht „Versicherungsgegenstände“ in den „BVB Pflanze“. Winter-Anbauverzeichnis und ein Sommer-Anbauverzeichnis einzurei-
8) Versicherungsort chen. Bei welchen Versicherungsverträgen ein Winter-Anbauverzeichnis
Versicherungsort sind die vom Betrieb des Versicherungsnehmers bewirt- einzureichen ist, ergibt sich aus § 7 II. Nr. 4 AVB Pflanze.
schafteten Anbauflächen, auf die sich der Versicherungsvertrag bezieht. Sind mehrere Anbausätze einer Kulturart im Anbau, ist ein spezielles An-
Versicherungsschutz besteht nur am festgelegten Versicherungsort. Der bauverzeichnis einzureichen (siehe § 7 II. Nr. 2 AVB Pflanze).
konkrete Versicherungsort wird alljährlich im Rahmen des Versicherungs- 18) Anbausätze
vertrages durch die Deklaration mittels eines Anbauverzeichnisses durch Wird im Kulturbereich S die gleiche Kulturart innerhalb eines Jahres mehr-
Sie neu bestimmt. Insbesondere bei wechselnden Anbauflächen (z. B. fach nacheinander bzw. zeitversetzt zu unterschiedlichen Aussaat- oder
durch Fruchtfolge) ist der Versicherungsort nur die im jeweiligen Anbau- Pflanzterminen angebaut, werden diese Aussaaten bzw. Auspflanzungen
verzeichnis angegebene Anbaufläche, die im Rahmen des Versicherungs- als mehrere Anbausätze mit jeweils eigenem Versicherungsgegenstand
vertrages zur Pflanzenproduktion unter freiem Himmel verwendet und und eigener Versicherungssumme behandelt.
zur Versicherung angemeldet wird. 19) BBCH-Code
9) Schadereignisse Soweit in diesen Bedingungen auf Vegetationsstadien mit der Bezeich-
Schadereignisse sind unmittelbare Einwirkungen der versicherten Gefahr nung „BBCH“ verwiesen wird, beruhen diese auf einer gemeinsamen
auf die versicherte Pflanze (Kultur). Schadereignisse sind ferner in den Codierung der phänologischen Entwicklungsstadien mono- und dikoty-
Versicherungsbedingungen beschriebene, bestimmte durch die versi- ler Pflanzen in Gemeinschaftsarbeit der Biologischen Bundesanstalt für
cherte Gefahr ausgelöste Ereignisse, welche Einwirkungen auf das versi- Land- und Forstwirtschaft (BBA), des Bundessortenamtes (BSA) und des
cherte Bodenerzeugnis haben. Industrieverbandes Agrar (IVA) unter Mitwirkung anderer Institutionen.
10) Schadbild 20) Winterungen
Das Schadbild ist ein Zustand der versicherten Pflanze (Kultur), welcher Winterungen sind Kulturarten, die auf der Anbaufläche überwintern und
durch die Einwirkung der versicherten Gefahr (Schadereignis) hervorgeru- im Aussaatjahr noch nicht erntefähig sind (z. B. Winterraps).
fen wurde. 21) Wintergemüse
Die Schadereignisse müssen ein bestimmtes Schadbild an den versicherten Wintergemüse ist eine Kulturart, die im Vorjahr der Ernte nach der 30. Ka-
Pflanzen (Kulturen) verursacht haben, damit ein versicherter Schaden ent- lenderwoche gesät oder gepflanzt wurde, auf der Anbaufläche überwin-
stehen kann. Ist das in diesen Bedingungen im Einzelnen beschriebene tert und ihre Erntereife erst im Jahr nach der Aussaat oder der Auspflan-
Schadbild nicht vorhanden, kann kein versicherter Schaden entstehen. zung erlangt (z. B. Winterzwiebeln).
11) Versicherungsantrag 22) Verfrühte Kulturen unter Abdeckung
Versicherungsantrag im Sinne dieser Bedingungen ist Ihre Vertragserklä- Verfrühte Kulturen unter Abdeckung sind Gemüse- und Obstkulturen, die
rung als Antragsteller an uns als Versicherer, einen Versicherungsvertrag unter Vlies oder flach aufliegender Folie (z. B. Ernte-Verfrühungsvlies/Frost-
abschließen zu wollen. Die Ernteversicherung ist, soweit nicht etwas an- schutzvlies/Lochfolie) kultiviert werden, um sie verfrüht reifen zu lassen.
deres vereinbart wurde, schriftlich zu beantragen. Wir stellen Ihnen für 23) Winterknospe beim Rebstock
den Versicherungsantrag ein Formular (Schriftstück) zur Verfügung. Wel- Soweit bei der Versicherung der Kulturgruppen „Wein“ oder „Tafeltrauben“
che Angaben ein Versicherungsantrag mindestens enthalten muss, ergibt gegen Schäden durch Starkfrost als Pflanzenteil die „Winterknospe des
sich aus § 6 II. AVB Pflanze. Tragholzes“ angesprochen wird, ist damit das Winterauge des verholzten
12) Versicherungsvertrag Teils der Ertragsrute der vorausgegangenen Ernte gemeint. Aus dieser Win-
Der Versicherungsvertrag wird für die jeweilige Kulturgruppe geschlos- terknospe entwickeln sich die Triebe, die während der Vegetationsperiode
sen. Er bildet innerhalb des Versicherungsverhältnisses jeweils einen den Ertrag des Erntejahres bilden.
rechtlich selbstständigen Vertrag. Der Vertrag wird stets auf der Basis 24) Umbruch
der von uns verwendeten Versicherungsbedingungen abgeschlossen. Der Ein Umbruch im Sinne dieser Bedingungen ist eine Umackerung oder das
zustande gekommene Versicherungsvertrag wird durch einen Versiche- Abräumen der versicherten Bodenerzeugnisse nach Eintritt des Versiche-
rungsschein (Versicherungspolice) dokumentiert. rungsfalles.
13) Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode im Sinne dieser Bedingungen ist das Kalender- § 2 Versicherte Gefahren
jahr. Unsere Haftung ist nach Maßgabe der Regelung über den „Haftungs-
zeitraum während der Versicherungsperiode“ (siehe § 10 AVB Pflanze) auf I. Welche Elementargefahren sind versichert?
den jeweiligen Haftungszeitraum begrenzt. Innerhalb der Ernteversicherung sind Schäden durch die Elementargefah-
14) Haftungszeitraum ren Hagelschlag, Sturm, Starkregen, Starkfrost oder Dürre in dem jeweils
Der Haftungszeitraum ist, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt oder für die Ernteversicherung angebotenen Versicherungspaket (Gefahren-
anders vereinbart, der Zeitraum innerhalb einer Vegetationsperiode, in kombination) versichert.
welchem die versicherte Gefahr auf die versicherte Pflanze (Kultur) ein-
gewirkt haben muss. II. Was ist unter Hagelschlag, Sturm, Starkregen, Starkfrost und Dürre zu ver-
15) Schlag stehen?
Ein Schlag (landwirtschaftliche Parzelle) im Sinne dieser Bedingungen ist
eine von Ihnen zusammenhängend genutzte Anbaufläche, auf welcher Im Sinne dieser Versicherungsbedingungen ist
Bodenerzeugnisse einer Kulturart angebaut werden. Schlag in diesem 1. Hagel ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern mit ei-
Sinne ist auch eine Rebanbaufläche, die zusammenhängend mit einer nem Durchmesser von mindestens 5 mm.
Rebsorte bestellt ist oder eine Obstparzelle, auf welcher zusammenhän- 2. Sturm eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8
gend eine Obstsorte angebaut wird. nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/Stunde).
Jeder Schlag (Parzelle) wird im Anbauverzeichnis durch eine eigene An- Ist diese Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Wind-
bauposition ausgewiesen. stärke 8 unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass
9 VEREINIGTE HAGEL
[Seite 10]
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB Pflanze 27)
Ȣ die Luftbewegung in der angrenzenden oder näheren Umgebung im Kulturbereich W für den Schadenort nicht feststellbar, wird
des Schadenortes zum selben Zeitpunkt typische Sturmschäden Ȣ Starkfrost als Winterfrost unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass
an gleichartigen einwandfrei beschaffenen Pflanzenbeständen in der angrenzenden bzw. näheren Umgebung des Schadenortes
angerichtet hat; oder ein vergleichbares Schadbild (siehe § 3 II. Nr. 4.b.aa AVB Pflanze)
Ȣ das Schadbild (siehe § 3 II. Nr. 2 AVB Pflanze) an den ansonsten an vergleichbaren Ertragsrebstöcken zu dem geltenden Haf-
einwandfrei beschaffenen Kulturpflanzen nur durch Sturm in die- tungszeitraum durch eine Mindesttiefsttemperatur von minus
sem Sinne entstanden sein kann. 15 °C an drei aufeinanderfolgenden Tagen oder durch eine Min-
3. Starkregen ein wetterbedingter heftiger Regen mit einer Regenmenge von desttiefsttemperatur von minus 20 °C an einem Tag entstanden
mehr als 50 Litern pro Quadratmeter (50 mm) innerhalb von 24 Stunden. ist; oder
Ist diese Regenmenge für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Stark- Ȣ wenn das Schadbild Winterfrost (siehe § 3 II. Nr. 4.b.aa AVB Pflan-
regen in diesem Sinne unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass ze) an den ansonsten einwandfrei beschaffenen Ertragsrebstö-
Ȣ eine solche Mindestregenmenge in der angrenzenden oder nä- cken nur durch Winterfrost (siehe Nr. 4.b.aa) entstanden sein
heren Umgebung des Schadenortes zum selben Zeitpunkt dafür kann;
typische Starkregenschäden an gleichartigen einwandfrei be- bzw.
schaffenen Pflanzenbeständen angerichtet hat; oder Ȣ Starkfrost als Spätfrost unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass
Ȣ das Schadbild (siehe § 3 II. Nr. 3 AVB Pflanze) an den ansonsten in der angrenzenden bzw. näheren Umgebung des Schadenortes
einwandfrei beschaffenen Kulturpflanzen nur durch Starkregen ein vergleichbares Schadbild (siehe § 3 II. Nr. 4.b.bb AVB Pflanze)
in diesem Sinne entstanden sein kann. an vergleichbaren Kulturen zu dem geltenden Haftungszeitraum
4. Starkfrost eine wetterbedingte Abkühlung der Lufttemperatur – gemes- durch eine Mindesttiefsttemperatur von minus 4 °C entstanden
sen in 2 Meter Höhe über der Anbaufläche – auf einen bestimmten Frost- ist; oder
grad, der abhängig von der versicherten Kultur und dem Pflanzenteil sowie Ȣ wenn das Schadbild Spätfrost (siehe § 3 II. Nr. 4.b.bb AVB Pflanze)
dem Haftungszeitraum als Winterfrost oder Spätfrost bestimmt wird. an den ansonsten einwandfrei beschaffenen Kulturen nur durch
a) Kulturbereich „Landwirtschaftliche Kulturen“ (L) Spätfrost (siehe Nr. 4.b.bb) entstanden sein kann.
Bei Kulturen des Kulturbereichs L, die gegen Schäden durch die Ele- c) Kulturbereich „Sonderkulturen“ (S)
mentargefahr Starkfrost versicherbar sind, liegt Starkfrost Bei Obstkulturen des Kulturbereichs S, die gegen Schäden durch die
aa) als Winterfrost vor, wenn bei Winterungen (siehe § 1 II. Pkt. 20 Elementargefahr Starkfrost versicherbar sind, liegt Starkfrost
AVB Pflanze) nachweislich an mindestens einem Tag innerhalb aa) als Winterfrost vor, wenn innerhalb des Haftungszeitraumes für
des „Haftungszeitraumes Winterfrostschäden an Winterungen“ Winterfrost (siehe Übersicht „Beginn und Ende der Haftung“ in § 6
(siehe Übersicht „Beginn und Ende der Haftung“ in § 6 BVB Pflan- BVB Pflanze) nachweislich an mindestens drei aufeinanderfolgen-
ze) eine wetterbedingte Abkühlung der Lufttemperatur auf min- den Tagen eine wetterbedingte Abkühlung der Lufttemperatur auf
destens minus 4 °C vorhanden gewesen ist; mindestens minus 15 °C oder an mindestens einem Tag eine wet-
bb) als Spätfrost vor, wenn nachweislich an mindestens einem Tag in- terbedingte Abkühlung der Lufttemperatur auf mindestens minus
nerhalb des „Haftungszeitraumes Spätfrostschäden an Kulturen 20 °C vorhanden gewesen ist;
des Kulturbereichs L“ (siehe Übersicht „Beginn und Ende der Haf- bb) als Spätfrost vor, wenn nachweislich an mindestens einem Tag in-
tung“ in § 6 BVB Pflanze) eine wetterbedingte Abkühlung der nerhalb des Haftungszeitraumes für Spätfrostschäden an Obstkul-
Lufttemperatur auf mindestens minus 4 °C vorhanden gewesen turen (siehe Übersicht „Beginn und Ende der Haftung“ in § 6 BVB
ist. Pflanze) eine wetterbedingte Abkühlung der Lufttemperatur auf
cc) Ist eine derartige Mindesttiefsttemperatur von minus 4 °C für mindestens minus 4 °C vorhanden gewesen ist.
den Schadenort nicht feststellbar, so wird cc) Ist eine für Winterfrost erforderliche Mindesttiefsttemperatur be-
Ȣ Starkfrost als Winterfrost unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass züglich des Haftungszeitraumes Winterfrostschäden im Kultur-
in der angrenzenden bzw. näheren Umgebung des Schadenortes bereich S bzw. eine für Spätfrost erforderliche Mindesttiefsttem-
ein vergleichbares Schadbild (siehe § 3 II. Nr. 4.a.bb AVB Pflanze) peratur bezüglich des Haftungszeitraumes Spätfrostschäden im
an einer vergleichbaren Winterung zu dem geltenden Haftungs- Kulturbereich S für den Schadenort nicht feststellbar, wird
zeitraum durch eine Mindesttiefsttemperatur von minus 4 °C ent- Ȣ Starkfrost als Winterfrost unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass
standen ist; oder in der angrenzenden bzw. näheren Umgebung des Schadenortes
Ȣ wenn das Schadbild Winterfrost (siehe § 3 II. Nr. 4.a.bb AVB Pflan- ein vergleichbares Schadbild (siehe § 3 II. Nr. 4.b.aa AVB Pflanze)
ze) an den ansonsten einwandfrei beschaffenen Kulturpflanzen an vergleichbaren Ertragsrebstöcken zu dem geltenden Haftungs-
nur durch Winterfrost (siehe Nr. 4.a.aa) entstanden sein kann; zeitraum durch eine Mindesttiefsttemperatur von minus 15 °C an
bzw. drei aufeinanderfolgenden Tagen oder durch eine Mindesttiefst-
Ȣ Starkfrost als Spätfrost unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass temperatur von minus 20 °C an einem Tag entstanden ist; oder
in der angrenzenden bzw. näheren Umgebung des Schadenortes Ȣ wenn das Schadbild Winterfrost (siehe § 3 II. Nr. 4.b.aa AVB Pflanze)
ein vergleichbares Schadbild (siehe § 3 II. Nr. 4.a.aa AVB Pflanze) an den ansonsten einwandfrei beschaffenen Ertragsrebstöcken nur
an einer vergleichbaren Kulturart zu dem geltenden Haftungs- durch Winterfrost (siehe Nr. 4.c.aa) entstanden sein kann.
zeitraum durch eine Mindesttiefsttemperatur von minus 4 °C Ȣ Starkfrost als Spätfrost unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass in
entstanden ist; oder der angrenzenden bzw. näheren Umgebung des Schadenortes im
Ȣ wenn das Schadbild Spätfrost (siehe § 3 II. Nr. 4.a.aa AVB Pflanze) Haftungszeitraum ein vergleichbares Schadbild (siehe § 3 II. Nr.
an den ansonsten einwandfrei beschaffenen Kulturpflanzen nur 4.c AVB Pflanze) an vergleichbaren Obstkulturen durch eine Min-
durch Spätfrost (siehe Nr. 4.a.bb) entstanden sein kann. desttiefsttemperatur von minus 4 °C entstanden ist; oder
b) Kulturbereich „Wein-Hopfen-Tabak“ (W) Ȣ wenn das Schadbild Spätfrost (siehe § 3 II. Nr. 4.c AVB Pflanze)
Bei Kulturen des Kulturbereichs W, die gegen Schäden durch die Ele- an den ansonsten einwandfrei beschaffenen Obstkulturen nur
mentargefahr Starkfrost versicherbar sind, liegt Starkfrost durch Spätfrost (siehe Nr. 4.c.bb) entstanden sein kann.
aa) als Winterfrost vor, wenn innerhalb des Haftungszeitraumes für 5. Dürre ist ein im Gebiet der Anbaufläche während des Haftungszeit-
Winterfrost (siehe Übersicht „Beginn und Ende der Haftung“ in § 6 raums des Erntejahres eingetretener wetterbedingter Bodenfeuchteman-
BVB Pflanze) nachweislich an mindestens drei aufeinanderfolgen- gel, welcher mit Hilfe des im Folgenden beschriebenen Dürre-Index er-
den Tagen eine wetterbedingte Abkühlung der Lufttemperatur auf mittelt wird.
mindestens minus 15 °C oder an mindestens einem Tag eine wet- a) Ermittlung des Dürre-Index (Dürrepunkte)
terbedingte Abkühlung der Lufttemperatur auf mindestens minus Ausgangspunkt für die Berechnung des Dürre-Index (Dürrepunkte) ist
20 °C vorhanden gewesen ist; die Bodenfeuchte der Gemeinde, ausgedrückt in nutzbarer Feldkapa-
bb) als Spätfrost vor, wenn nachweislich an mindestens einem Tag zität in Prozent (% nFK). Sinkt die Bodenfeuchte (% nFK) an einem Tag
innerhalb des Haftungszeitraumes für Spätfrost (siehe Übersicht in einer Gemeinde unter den Grenzwert von 50 % nFK, so wird die
„Beginn und Ende der Haftung“ in § 6 BVB Pflanze) eine wetter- Differenz zwischen dem Grenzwert und dem täglichen Bodenfeuch-
bedingte Abkühlung der Lufttemperatur auf mindestens minus 4 tewert als Anzahl an Dürrepunkten erfasst. Die täglich ermittelten
°C vorhanden gewesen ist. Dürrepunkte einer Gemeinde werden anschließend über den gelten-
cc) Ist eine für Winterfrost erforderliche Mindesttiefsttemperatur den Haftungszeitraum summiert.
bezüglich des Haftungszeitraumes Winterfrostschäden im Kul- b) Datenbasis
turbereich W bzw. eine für Spätfrost erforderliche Mindesttiefst- aa) Als Grundlage für die Ermittlung des Dürre-Index (Dürrepunkte)
temperatur bezüglich des Haftungszeitraumes Spätfrostschäden dient der Datensatz „SuperHD-Soilmoisture“ der Kachelmann
VEREINIGTE HAGEL 10
[Seite 11]
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB Pflanze 27)
GmbH zur täglichen, mittleren Bodenfeuchte je Gemeinde, aus- versicherten Kulturen angebaut werden, entwurzelt und wegge-
gedrückt in nutzbarer Feldkapazität in Prozent (% nFK). spült, aus- oder freigespült oder von Bodenmaterial der Anbau-
bb) Sollten die Daten der Kachelmann GmbH für die vertraglich fest- fläche überlagert worden sind.
gelegte Gemeinde nicht zur Verfügung stehen, werden Boden- bb) Pflanzen vor dem Auflaufen (Keimlinge) infolge einer ausschließlich
feuchtedaten des DWD Deutscher Wetterdienst (Modell AMBAV und unmittelbar durch Starkregen entstandenen Verschlämmung
2.0, tägliche Raster der mittleren Bodenfeuchte unter Gras für des Bodens mit anschließender Krustenbildung am Durchstoßen
Deutschland, gemittelt auf Gemeinde) zur Berechnung des Dür- der verhärteten Bodenfläche gehindert wurden (Auflaufschaden).
re-Index herangezogen. cc) Pflanzen nach dem Auflaufen bzw. nach der Pflanzung der Setz-
cc) Sollten weder die unter aa) noch die unter bb) genannten Boden- linge einen längeren Zeitraum vollständig oder teilweise in einer
feuchtedaten für die vertraglich vereinbarte Gemeinde zur Ver- ausschließlich und unmittelbar durch Starkregen entstandenen
fügung stehen, finden die Regelungen aus den §§ 16 bis 18 AVB sichtbaren Wasseransammlung stehen und infolge des dadurch
Pflanze mit folgenden Maßgaben Anwendung: bedingten Luftabschlusses ganz oder teilweise absterben, ver-
Ȣ Der Versicherer kann nach seiner Wahl, abweichend von § 16 Nr. faulen oder vergilben.
1 a), entweder c) Ferner sind Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass als aus-
- die betroffene Anbaufläche durch Sachverständige begutachten schließliche Folge von Starkregen bei
und die Schadenquote ermitteln lassen aa) Salaten erhebliche Mengen von Erdpartikeln der Anbaufläche auf
oder die gesamte Blattoberfläche der Pflanze verlagert wurden und
- durch Sachverständige mindestens drei aus ihrer Sicht repräsen- dort beständig anhaften; oder
tative Feldstücke der Gemeinde (in der die betroffene Anbauflä- bb) kopfbildenden Salaten erhebliche Mengen von Erdpartikeln der An-
che liegt) mit der jeweiligen Kulturart auswählen, begutachten baufläche großflächig zwischen die Salatblätter verlagert und diese
und eine Durchschnitts-Schadenquote für die Gemeinde ermit- dort durch das Schließen des Kopfes eingeschlossen wurden und
teln lassen; die Salatpflanzen dadurch witterungsbedingt so stark verschmutzt
Ȣ Sie tragen von jeder ermittelten Schadenquote 20 Prozentpunkte wurden, dass diese infolge der in Nr. 3.c.aa oder Nr. 3.c.bb jeweils ge-
selbst (Abzugsfranchise); nannten Verschmutzungsschadbilder ihre Vermarktbarkeit verlieren.
Ȣ Die Versicherungsleistung ist begrenzt auf die Höhe der verein- d) Weiterhin sind Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Ge-
barten Entschädigungspauschale. treidepflanzen ausschließlich als Folge der Gefahreinwirkung von
Starkregen an der Halmbasis abknicken und dadurch „Lager von Ge-
§ 3 Schadereignisse und Schadbilder treide“ entsteht.
4. Schadbilder bei Starkfrost
I. Welche Schadereignisse sind versichert? a) Versichert sind nur Schäden, die dadurch entstehen, dass
aa) Pflanzen oder Pflanzenteile durch Starkfrost als Spätfrost (siehe
Gefahreinwirkung § 2 II. Nr. 4. a.bb AVB Pflanze) erfroren sind; oder
a) Eine der in § 2 AVB Pflanze genannten versicherten Elementargefah- bb) die gesamte Pflanze in Zusammenhang mit Starkfrost als Winter-
ren muss direkt auf die versicherte Kultur eingewirkt und dadurch das frost (siehe § 2 II. Nr. 4.a.aa AVB Pflanze) erfriert (Kahlfrost) oder in
nachstehend jeweils zur entsprechenden Gefahr beschriebene Schad- der Frostperiode vertrocknet (Frosttrocknis) oder durch Eis- oder
bild verursacht haben. Bei versicherten Gefahren, bei denen der Ein- Schneedecken erstickt oder durch Auffrieren des Bodens (Frosthub
tritt des Versicherungsfalls durch Unter- oder Überschreitung des ver- durch Wechselfrost) abstirbt (Auswinterungsschaden).
einbarten Schwellenwertes eines festgelegten Index definiert ist (z. B. b) Bei den Kulturgruppen Wein und Tafeltrauben sowie bei der Kulturart
Dürre), wird bei Unter- oder Überschreitung des Schwellenwertes das Tafeltrauben unter Hagelschutznetz sind nur Schäden versichert, die
Vorliegen eines versicherten Schadbildes unterstellt. dadurch entstehen, dass innerhalb des Haftungszeitraumes (siehe Über-
b) Soweit nachstehend bei der versicherten Gefahr genannt, sind auch sicht „Beginn und Ende der Haftung“ in den „BVB Pflanze“) die nachste-
diejenigen beschriebenen Schadbilder versichert, die dadurch entste- hend genannten Pflanzenteile von Starkfrost betroffen wurden.
hen, dass die versicherte wetterbedingte Gefahr das dort beschriebe- So muss bei der Versicherung von Rebstöcken gegen Schäden durch
ne Schadereignis auslöste, welches dann auf die versicherte Pflanze Starkfrost
eingewirkt hat, wodurch das jeweils beschriebene Schadbild verur- aa) der Winterfrost (siehe § 2 II. Nr. 4 b.aa AVB Pflanze bzw. § 2 II. Nr.
sacht wurde. 4 c.aa AVB Pflanze) an der Winterknospe des Tragholzes, aus wel-
cher sich die Triebe entwickeln, die während der Vegetationspe-
II. Welche Schadbilder sind versichert? riode dem Ertrag des Erntejahres dienen, eine derart massive Ge-
webeschädigung hervorgerufen haben, dass der Austrieb aus der
1. Schadbilder bei Hagelschlag Winterknospe ausbleibt; oder
Versichert sind nur Schäden, die dadurch entstehen, dass Pflanzen oder bb) der Spätfrost (siehe § 2 II. Nr. 4 b.bb AVB Pflanze bzw. § 2 II. Nr. 4
Pflanzenteile durch Hagelschlag an- oder abgeschlagen, geknickt, gebro- c.bb AVB Pflanze) an den Trieben oder Gescheinen, die sich aus
chen oder zerschlagen wurden oder aufgeplatzt sind; dem Winterauge entwickelt haben, ein Erfrieren dieser Pflanzen-
2. Schadbilder bei Sturm teile hervorgerufen haben.
a) Versichert sind nur Schäden, die dadurch entstehen, dass Pflanzen oder c) Bei Obst – ausgenommen Tafeltrauben und Tafeltrauben unter Ha-
Pflanzenteile direkt durch Sturm entwurzelt, zerschlagen, geknickt, ge- gelnetz – sind nur Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass
brochen, ab- oder eingerissen, ausgerieben, gequetscht oder angeschla- innerhalb des Haftungszeitraumes (siehe Übersicht „Beginn und
gen wurden. Ende der Haftung in den „BVB Pflanze“) durch Spätfrost (siehe § 2
b) Versichert sind auch Schäden, die dadurch entstehen, dass II. Nr. 4.c.bb AVB Pflanze) die
aa) Pflanzen oder Pflanzenteile infolge einer durch Sturm ausgelös- aa) Knospen oder Blüten vollständig erfrieren oder
ten Bodenerosion (Verlagerung des Bodenmaterials der Anbau- bb) Knospen oder Blüten partiell erfrieren und sich deformierte Früchte
fläche) abgeschmirgelt, freigelegt, entwurzelt oder von Boden- entwickeln,
material der Anbaufläche überlagert (zugeweht) worden sind; cc) zum Zeitpunkt des Frostereignisses bereits vorhandenen Früchte
bb) Saatgut durch Sturm freigeweht, weggeweht oder von Bodenma- erfrieren oder deren Qualität durch das Frostereignis vermindert
terial der Anbaufläche überlagert (zugeweht) worden ist. wird oder verloren geht.
c) Weiterhin sind Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Ge-
treidepflanzen ausschließlich als Folge der Gefahreinwirkung von § 4 Versicherte Schäden und versicherte Kosten
Sturm an der Halmbasis abknicken und dadurch „Lager von Getreide“
entsteht. I. Welche Schäden sind versichert?
3. Schadbilder bei Starkregen
a) Versichert sind nur Schäden, die dadurch entstehen, dass Pflanzen oder 1. Quantitativer Ernteertragsschaden
Pflanzenteile direkt durch Starkregen zerschlagen, geknickt, gebrochen, Wir leisten – soweit nicht anders vereinbart und vorbehaltlich nachste-
ab- oder eingerissen, angeschlagen wurden oder aufgeplatzt sind. hendem Abschnitt III. – Entschädigung für den Ernteertragsschaden, der
b) Versichert sind auch Schäden, die dadurch entstehen, dass mengenmäßig an der versicherten Kulturart bzw. versicherten Kultursor-
aa) Saatgut oder Pflanzen oder Pflanzenteile infolge einer durch Stark- te nachweislich durch eine oder mehrere versicherte Gefahren (§ 2 AVB
regen ausgelösten Bodenerosion (Abtrag des Bodenmaterials der Pflanze) entsteht.
Anbaufläche) ausgehend von der Anbaufläche, auf welcher die
11 VEREINIGTE HAGEL
[Seite 12]
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB Pflanze 27)
2. Qualitativer Ernteertragsschaden tigen und deren Schadereignis in ein bestimmtes Entwicklungsstadium
a) Soweit der Ernteertragswert der versicherten Kultur nicht nur von der fällt, wird nicht der mengenmäßige Ernteertragsverlust entschädigt,
Menge, sondern auch von der Qualität abhängt, wird Entschädigung sondern eine „Entschädigungspauschale“ geleistet.
auch für die unmittelbar durch eine oder mehrere versicherte Gefah- c) Ob die Voraussetzungen für einen solchen, unter Abschnitt a. oder b.
ren (§ 2 AVB Pflanze) verursachte Qualitätsminderung geleistet. Ob genannten Umbruch gegeben sind und auf welchen Teil der Anbau-
eine Qualitätsminderung bei einer versicherten Kultur mitversichert fläche (z. B. Schlagteil) sich der Umbruch bezieht, entscheiden wir im
ist und welche Art der Qualitätsminderung zum versicherten Schaden Rahmen der Schadenermittlung (§ 17 AVB Pflanze).
gehört, ergibt sich aus nachstehendem Abschnitt b. oder den Verein- d) Mit der von uns festgestellten Notwendigkeit eines Umbruchs scheidet
barungen bei Vertragsabschluss. die Anbauposition (Schlag) oder der davon betroffene Teil (Schlagteil)
b) Im Kulturbereich S wird zur Ermittlung des qualitativen Ernteertragsver- aus der Versicherung aus, auch wenn Sie den Umbruch nicht durchfüh-
lustes in der Regel eine Bonitierung des Erntegutes (z. B. Früchte) nach ren. Wegen der Versicherung der Neuaussaat bzw. Neupflanzung wird
Schadenklassen vorgenommen. Soweit bei bestimmten Kulturgruppen auf § 7 II. Nr. 3 AVB Pflanze verwiesen.
dieses Kulturbereichs (z. B. Obst) für die Ermittlung des qualitätsmäßi- e) Mit der Entschädigungspauschale gemäß Abschnitt a. oder b. sind
gen Ernteertragsverlustes Festlegungen zur Schadenbewertung getrof- sämtliche Umbruchkosten, insbesondere Aufwendungen für den not-
fen wurden, sind ausschließlich diese maßgeblich (siehe Regelungen wendig gewordenen Umbruch, die neue Saatbettvorbereitung und die
„Qualitätsmäßiger Ernteertragsverlust“ in den „BVB Pflanze“). Kosten einer Ersatz- oder Neubestellung mit der gleichen oder einer
c) Qualitätseinbußen, die an bestimmten Kulturen durch eine der versi- anderen Kulturart, abgegolten.
cherten Gefahren hervorgerufen wurden, können – soweit vereinbart – 2. Entschädigungspauschale bei Lager
zusätzlich mittels einer pauschalen Erhöhung der Schadenquote entschä- Bei Ertragsschäden, die durch das Lager von Getreide infolge des Abkni-
digt (siehe Regelungen „Erhöhung der Schadenquote (Plus-Varianten)“ in ckens der Getreidepflanze an der Halmbasis entstehen, wird nicht der
den „BVB Pflanze“) werden. mengenmäßige Ertragsverlust entschädigt, sondern ausschließlich eine
d) Die Entschädigungsleistung aus dem Qualitätsschaden ist jeweils pauschale Entschädigung geleistet. Damit sind auch alle weiteren durch
auf den vereinbarten Prozentsatz begrenzt (Maximalentschädigung). Lager bedingten Ertragsverluste abgegolten. Die Höhe der Entschädigungs-
Soweit ein Qualitätsverlust mittels eines Erhöhungsfaktors der Scha- pauschale ergibt sich aus der Regelung „Entschädigungspauschale für
denquote pauschal erstattet wird, gilt die diesbezügliche Grenze der Lager von Getreide“ in den „BVB Pflanze“.
Maximalentschädigung. 3. Entschädigungspauschale bei Dürre
3. Besondere Verwertungsinteressen a) Der Versicherungsfall tritt ein, wenn die Anzahl der Dürrepunkte für
Besondere Verwertungsinteressen sind nur versichert, wenn dies beson- die Gemeinde, in der die versicherten Flächen liegen, innerhalb des
ders vereinbart wird. Haftungszeitraums der versicherten Kulturgruppe den vertraglich
Der Haftungsumfang solcher zusätzlich versicherten Schäden ergibt sich aus vereinbarten Schwellenwert überschreiten.
den jeweiligen Vereinbarungen zum Versicherungsvertrag. Regelungen zur b) Tritt der Versicherungsfall ein, wird die dafür vereinbarte pauscha-
Versicherung des besonderen Verwertungsinteresses ergeben sich aus der le Entschädigung in Prozent der Versicherungssumme geleistet. Sie
Klausel „VerwertungPlus“ im Abschnitt „Erhöhung der Schadenquote“ der können unterschiedliche Entschädigungspauschalen für die Gefahr
BVB Pflanze. Dürre wählen. Die Höhe der von Ihnen gewählten Entschädigungs-
4. Zusammenhang von Gefahreinwirkung und Schadbild pauschale entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein.
Der Versicherungsschutz gegen die in § 2 AVB Pflanze genannten Ge-
fahren setzt voraus, dass die an den versicherten Kulturen eingetretene § 5 Nicht versicherte Schäden und nicht versicherte Kosten
Beschädigung oder Zerstörung nachweislich die ausschließliche, direkte
und unvermeidliche Folge der entsprechenden Gefahreinwirkung ist, da- I. Welche Haftungsausschlüsse bestehen?
bei das in § 3 II. Nr. 1, 2.a, 2.c, 3.a, 3.d und 4 AVB Pflanze für die jeweilige
versicherte Gefahr beschriebene Schadbild verursacht hat und dadurch 1. Generelle Haftungsausschlüsse
nachweislich ein Ernteertragsverlust entstanden ist. Wir haften ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht für Schäden,
Eingeschlossen sind dabei auch die in § 3 II. Nr. 2.b, 3.b und 3.c AVB Pflanze die durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebel-
genannten Gefahreinwirkungen, wenn dadurch ausschließlich das dies- lion, Aufstand, innere Unruhen oder Kernenergie, nukleare Strahlung oder
bezüglich beschriebene Schadbild verursacht wurde und – bei § 3 II. Nr. 3. radioaktive Substanzen, entstehen.
c AVB Pflanze durch zusätzlich eingetretene Unvermarktbarkeit – nach- 2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
weislich ein Ernteertragsverlust entstanden ist. Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn Sie uns arglistig über Tat-
5. Besondere Ertragsverluste sachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung
Bei Zuckerrüben ist der Zuckerertragsverlust mitversichert. Bei Kartoffeln, sind, täuschen oder uns darüber zu täuschen versuchen. Ist die Täuschung
die zur Gewinnung von Stärke angebaut werden, ist der Stärkeertragsver- oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Be-
lust mitversichert, wenn die Kartoffeln eigens als „Industrie- und Wirt- truges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen
schaftskartoffeln mit Stärkeertragsverlust“ deklariert wurden und dann als gemäß Satz 1 als bewiesen.
solche versichert sind.
II. Welche Schäden sind nicht versichert?
II. Welche Kosten sind mitversichert?
1. Nicht versicherte Schäden
Allgemeines a) Wir haften nicht für Schäden, die dadurch eintreten, dass
Neben dem mengenmäßigen und – soweit versichert – auch dem quali- aa) staatlich bzw. behördlich angeordnete Anbaubeschränkungen
tätsmäßigen Ernteertragsverlust sind Kosten, die Ihnen durch ein versi- oder Anbauverbote missachtet wurden; oder
chertes Schadereignis entstehen, dann mitversichert, wenn dies in den bb) gegen Grundsätze der guten fachlichen Praxis der Pflanzenproduk-
Versicherungsbedingungen im Einzelnen so festgelegt ist. Regelungen zu tion verstoßen wurde oder Maßnahmen einer ordnungsgemäßen
den versicherten Kosten ergeben sich aus den Besonderen Versicherungs- Bewirtschaftung nicht durchgeführt wurden (z. B. nicht sachgerechte
bedingungen „BVB Pflanze“. oder versäumte Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln,
mangelhafte Bodenbearbeitung, grobe Anbau- und Fruchtfolgefeh-
III. Wann erfolgen pauschale Entschädigungsleistungen? ler, Nichteinhaltung von agrotechnischen Terminen und Verfahren,
nicht ordnungsgemäße oder funktionsuntüchtige Be- und Entwäs-
1. Entschädigungspauschale bei Umbruch serungsanlagen, mangelhafte Produktions- oder Ernteverfahren,
a) Bei allen Ertragsschäden durch die versicherte Gefahr Starkfrost als bewusstes Hinauszögern des Erntezeitpunktes).
Winterfrost an Winterungen im Kulturbereich L (so genannte Auswin- Bei der Versicherung von Wein gegen Schäden durch die Gefahr
terungsschäden, siehe § 2 II. Nr. 4.a.aa AVB Pflanze) wird der dadurch Starkfrost wird es als ein Verstoß gegen die gute fachliche Pra-
entstandene Ernteertragsverlust stets ausschließlich durch eine Ent- xis angesehen, wenn in Weinanbaugebieten, in denen wir das
schädigungspauschale ersetzt. Winterfrostschäden an Winterungen, Vorhandensein so genannter „Frostruten“ in einem bestimmten
die nach unseren Feststellungen keinen Umbruch des betroffenen Zeitraum vorschreiben, eine solche im maßgeblichen Zeitraum
Schlages oder Schlagteils rechtfertigen, tragen Sie selbst. nicht am Rebstock vorhanden ist. Was wir unter einer Frostrute
b) Bei allen Schäden durch die versicherten Gefahren Hagelschlag, Sturm, verstehen und für welche Gebiete zu einer bestimmten Zeit das
Starkregen oder Starkfrost als Spätfrost, die nach unseren Feststellun- Vorhandensein von „Frostruten“ zwingend erforderlich ist, ergibt
gen einen Umbruch des betroffenen Schlages oder Schlagteils rechtfer- sich aus der „Klausel Frostrute“ in den „BVB Pflanze“.
VEREINIGTE HAGEL 12
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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB Pflanze 27)
b) Wir haften ferner nicht für Schäden, die Ȣ die Ausuferung von oberirdischen stehenden oder fließenden Ge-
aa) durch die Gefahr Starkfrost an Jungreben (Rebstöcke im Jahr der wässern (z. B. Flüsse, Seen) oder
Auspflanzung und dem danach folgenden 2. Standjahr) entstan- Ȣ den Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von
den sind; oder Witterungsniederschlag.
bb) durch Lager von nicht geernteten Kulturen der Kulturgruppe Ge- Eine Sturmflut in diesem Sinne ist ein durch auflandigen Sturm erzeugter,
treide entstehen; ausgenommen davon ist das in § 3 II. Nr. 2.c und außergewöhnlich hoher Wasserstand des Meeres, welcher den Boden der
§ 3 II. Nr. 3.d AVB Pflanze genannte Schadbild; oder versicherten Anbaufläche überflutet.
cc) als Erosionsschäden im Sinne von § 3 II. Nr. 2.b.aa und § 3 II. Nr. Ein Erdrutsch in diesem Sinne ist ein naturbedingtes Abrutschen oder
3.b.aa AVB Pflanze entstehen, wenn deren Ursprung von einer be- Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen, insbesondere ausgelöst durch
nachbarten Fläche ausgeht; oder starke Niederschläge und das dadurch bedingte Eindringen von Wasser
dd) dadurch eintreten, dass witterungsbedingt das erntereife Ernte- zwischen vorher gebundenen Bodenschichten.
gut nicht eingeholt werden kann (Nichtbeerntbarkeit) oder wit- 3. Nicht versicherte Vorschäden
terungsbedingt die Anbaufläche mit den versicherten Kulturen a) Wir haften nicht für Schäden, die bereits bei Beginn der Versicherung
nicht befahrbar ist, insb. nicht mit Erntemaschinen befahren wer- vorhanden sind (Vorschäden). Vorschäden in diesem Sinne sind alle
den kann. Schadereignisse mit Einfluss auf den Ernteertrag, die schon vor Zu-
c) Wir haften – soweit nicht anders vereinbart – ohne Rücksicht auf mit- standekommen des Versicherungsvertrages eingetreten und bei Ver-
wirkende Ursachen und unabhängig davon, ob dies eine Folge eines tragsabschluss noch vorhanden sind. Dies sind insbesondere solche
Eintritts eines Versicherungsfalles ist, nicht für Schäden, die Schadbilder, die durch eine zu versichernde Gefahr oder ein damit in
Ȣ an den Kulturen durch Pflanzenkrankheiten (z. B. bei Kartoffeln Zusammenhang stehendes Schadereignis hervorgerufen wurden.
durch bakterielle Ringfäule) oder Schädlingsbefall entstehen, es b) Sind Kulturen einer Kulturgruppe, auf die sich der Versicherungs-
sei denn, diese wären ausdrücklich versichert; oder vertrag bezieht, bereits von ertragsmindernden Schadereignissen
Ȣ als qualitätsmäßiger Ernteverlust durch eine Veränderung von betroffen, kann sich der Versicherungsvertrag zwar auf die gesamte
Inhaltsstoffen der versicherten Bodenerzeugnisse entstehen, es Kulturgruppe beziehen, diejenigen Kulturen, die bereits vor Versiche-
sei denn, diese wären ausdrücklich versichert (z. B. Zuckerertrags- rungsbeginn von einem Schadereignis betroffen wurden, sind aller-
verlust; Stärkeertragsverlust); oder dings im ersten Versicherungsjahr von der Versicherung ausgeschlos-
Ȣ durch Auswuchs entstehen; oder sen. Eine Rückwärtsversicherung ist in jedem Fall ausgeschlossen.
Ȣ durch eine unzureichende Befruchtung der Blüten infolge der
Einwirkung einer versicherten Elementargefahr entstehen, es sei III. Welche Kosten sind nicht versichert?
denn, diese wären ausdrücklich versichert; oder
Ȣ dadurch eintreten, dass eine pflanzenschädigende Verlagerung 1. Nicht versicherte Kosten
von Herbiziden bzw. eine wachstumsmindernde oder -schädi- a) Nicht mitversichert sind, soweit nicht in § 4 II. AVB Pflanze anders ge-
gende Verlagerung von Düngemitteln stattfindet; oder regelt oder anders vereinbart, Kosten, die Ihnen
Ȣ dadurch eintreten, dass die Wirksamkeit von Pflanzenschutzmit- Ȣ durch Aufräumarbeiten, die Beseitigung oder die Vernichtung
teln teilweise oder vollständig verloren geht, weil diese durch (Entsorgung) von beschädigten bzw. zerstörten Bodenerzeugnis-
Starkregen verdünnt oder abgewaschen werden; oder sen oder Kulturabdeckungen nach Eintritt des Versicherungsfalles;
Ȣ in Zusammenhang mit einer versicherten Gefahr dadurch ent- oder
stehen, dass luft-, boden- oder wasserverunreinigende Substan- Ȣ durch eine Wiederherstellung der Anbaufläche nach Bodenerosi-
zen auf die versicherte Kultur einwirken. on, eine neue Saatbettvorbereitung oder eine Ersatz- oder Neube-
d) Wir haften ferner nicht für Schäden, die stellung der vom Versicherungsfall betroffenen Anbaufläche mit
Ȣ Ihnen als finanzielle Verluste dadurch entstehen, dass Sie infolge der gleichen oder einer anderen Kulturart entstehen.
des Versicherungsfalles Deckungskäufe oder eine Ersatzbeschaf- b) Keine mitversicherten Kosten sind, soweit nicht anders in Klauseln in
fung tätigen müssen oder Schadenersatzansprüchen oder Ver- den „BVB Pflanze“ geregelt oder anders vereinbart, Aufwendungen, die
tragsstrafenansprüchen Dritter ausgesetzt sind; oder Ȣ durch erhöhten Sortieraufwand bei der Ernte oder durch zusätz-
Ȣ Ihnen über den versicherten Schaden hinausgehend als finanzielle liche Maßnahmen in Zusammenhang mit der Ernte (z. B. anderes
Verluste dadurch entstehen, dass Sie infolge des Versicherungs- Ernteverfahren), infolge eines eingetretenen Versicherungsfalles;
falles die Bodenerzeugnisse nicht mehr wie vorgesehen verwerten oder
können, insb. Ihnen die Abnahme der Ernte verweigert wird, weil Ȣ durch die erneute Ausbringung von weg- oder abgespülten bzw.
durch den Versicherungsfall eine bestimmte Güte oder Beschaf- verlagerten Pflanzenschutz- und Düngemitteln entstehen.
fenheit nicht mehr oder nur noch eingeschränkt vorhanden ist
oder dem Erntegut eine für die Weiterverarbeitung notwendige § 6 Versicherungsvertrag
Eigenschaft fehlt, es sei denn, dies wäre ausdrücklich versichert.
e) Wir haften außerdem nicht für Schäden, die I. Wie wird der Versicherungsvertrag abgeschlossen?
Ȣ durch Verschmutzungen am Erntegut hervorgerufen werden, mit
Ausnahme des in § 3 II. Nr. 3.c AVB Pflanze beschriebenen Schad- Die Versicherung ist schriftlich zu beantragen, soweit nicht etwas ande-
bildes bei Salat, wenn dieses ursächlich auf Starkregen zurück- res vereinbart wurde. Sie sind 2 Wochen an Ihren Versicherungsantrag
zuführen ist und wir die Unvermarktbarkeit festgestellt haben; gebunden. Der Versicherungsantrag soll mit dem von uns zur Verfügung
Ȣ durch eine versicherte Gefahr an überständigen bzw. überreifen gestellten Formular gestellt werden.
Beständen entstehen;
Ȣ bei Dauerkulturen als Ertragsverlust in den Folgejahren auftre- II. Welche Angaben hat der Versicherungsantrag zu enthalten?
ten, es sei denn, diese wären ausdrücklich versichert (z. B. Spar-
gelgemüse auf der Grundlage der „Klausel für die Versicherung 1. Stammdaten
von Spargel“ gemäß den „BVB Pflanze“). a) Daten zum Versicherungsnehmer
2. Nicht versicherte Schäden durch andere Elementargefahren aa) Personendaten
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Vor- und Nachname, Adresse, Faxnummer, Telefonnummer, Mobil-
nicht auf Schäden, die verursacht werden durch weitere, nicht versicher- telefonnummer, soweit vorhanden E-Mail-Adresse;
te Elementargefahren wie Überflutung, Überschwemmung, Hochwasser, als juristische Person zusätzlich
Sturmflut und Erdrutsch. die Firma, den oder die Vertretungsberechtigten und den Firmensitz.
Eine Überflutung in diesem Sinne ist eine erhebliche Menge von Oberflä- bb) Daten zum Betrieb
chenwasser auf der Anbaufläche, hervorgerufen durch Betriebsinhaber, die Betriebsnummer (InVeKoS-Nr./EU-Registrier-Nr./
Ȣ das Brechen oder Überlaufen von Deichen, Dämmen, Rückhalte- Unternehmens-Nr.).
becken/Überlaufbecken, Schleusen, Staumauern oder anderen Falls sich die Personendaten auf den Wohnort beziehen und der Betrieb
Wasserschutzanlagen, oder sich davon abweichend an einem anderen Ort befindet, sind auch die
Ȣ das bewusste Fluten (Unterwassersetzen) der Anbauflächen als Daten zu diesem Betriebssitz anzugeben.
Wasserauffangfläche oder als Notüberflutungsgebiet. In einem Betrieb mit mehreren Produktionseinheiten (Betriebsstät-
Eine Überschwemmung in diesem Sinne ist eine Überflutung des Bodens ten) ist anzugeben, auf welche Betriebsstätte sich die Versicherung
der versicherten Anbaufläche mit erheblichen Mengen von Oberflächen- beziehen soll.
wasser durch b) Wenn die Versicherung zugunsten eines Dritten abgeschlossen wer-
13 VEREINIGTE HAGEL
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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB Pflanze 27)
den soll, sind zum Versicherten alle in a. genannten Daten anzugeben. Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, sind wir nicht
2. Vertragsdaten zur Leistung verpflichtet, es sei denn, Sie weisen nach, dass die Verlet-
Angaben zung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder
Ȣ zur gewünschten Vertragsdauer, für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles, noch für
Ȣ zum gewünschten Versicherungspaket (versicherte Gefahren), die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist.
Ȣ zum Versicherungsort (§ 1 II. Pkt. 8 AVB Pflanze) durch Angabe der Wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben, sind wir nicht zur
Gemeinden, in denen die vom Betrieb bewirtschafteten Anbauflä- Leistung verpflichtet.
chen liegen, c) Kündigung
Ȣ zur Kulturgruppe (§ 1 II. Pkt. 5 AVB Pflanze), auf welche sich die Ern- Wenn Sie die Anzeigepflicht nach vorstehender Nr. 1 leicht fahrlässig
teversicherung beziehen soll, oder schuldlos verletzen, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer
Ȣ zur Bewirtschaftungsart (Ökologischer Anbau/Bioanbau). Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, dass wir den Vertrag bei
3. Daten zur vorläufigen Versicherungssumme Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Be-
Sie sind gehalten anzugeben, welchen Ernteertrag je Hektar Sie in der ers- dingungen geschlossen hätten.
ten Versicherungsperiode für die jeweilige Kulturart erwarten, um uns die d) Ausschluss unserer Rechte
Berechnung der vorläufigen Versicherungssumme (§ 9 Nr. 1 AVB Pflanze) Die in Nr. 2.a, Nr. 2.b und Nr. 2.c genannten Rechte zur Vertragsände-
anhand dieses Hektarwertes zu ermöglichen. Dies gilt auch, wenn zum rung, zum Rücktritt und zur Kündigung sind jeweils ausgeschlossen,
Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsantrag gestellt wird, noch kei- wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die unrichtige
ne zu versichernden Kulturen vorhanden sind. Sollte die Angabe eines Anzeige kannten.
Hektarwertes für eine Kulturart nicht möglich sein, ist zumindest der im e) Anfechtung
Durchschnitt zu erwartende Erntewert der entsprechenden Kulturgruppe Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten,
anzugeben. bleibt davon unberührt.
4. Zusatzversicherungen 3. Ausübung unserer Rechte
a) Anträge zu Zusatzprodukten Die Rechte auf Vertragsänderung (Nr. 2.a), Rücktritt (Nr. 2.b) und Kündi-
Sofern eines der von uns angebotenen Zusatzprodukte, insb. eine Zu- gung (Nr. 2.c) müssen wir innerhalb einer Frist von einem Monat schrift-
satzversicherung, gewünscht ist, ist der entsprechende Antrag zu stellen. lich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die wir un-
b) Anträge zu besonderen Klauseln sere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere
Sofern eine besondere Art des Versicherungsschutzes oder eine Er- Umstände angeben, wenn die Monatsfrist dafür noch nicht verstrichen
weiterung des Versicherungsschutzes, geregelt in einer von uns an- ist. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Ver-
gebotenen Klausel, gewünscht ist, ist der entsprechende Antrag zu letzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangen, die das
stellen. von uns jeweils geltend gemachte Recht begründen.
5. Nachweise und Schriftstücke Außerdem müssen wir Sie durch eine gesonderte Mitteilung in Textform
Bei Beantragung gewisser Versicherungsprodukte oder bestimmter Erwei- auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hinweisen, andernfalls
terungen des Versicherungsschutzes haben Sie dem Antrag den benannten stehen uns die genannten Rechte (Vertragsänderung, Rücktritt, Kündi-
Nachweis beizufügen. So ist bei der Beantragung einer Mehrgefahrenver- gung) nicht zu.
sicherung für die Kulturgruppe Wein zusammen mit dem Antrag die EU- 4. Abschluss des Versicherungsvertrages durch einen Vertreter
Weinbaukartei in Kopie vorzulegen. Es müssen in dieser Übersicht alle Reb- Lassen Sie den Vertrag von einem Vertreter schließen, so ist sowohl Ihre
anbauflächen des Betriebes mit Angaben über die Rebsorten mit Größe Arglist und Kenntnis, als auch die Arglist und die Kenntnis des Vertreters
und Lage der Rebanbauflächen verzeichnet sein. bei der Anwendung von Nr. 1 und Nr. 2 zu berücksichtigen. Sie können sich
darauf, dass Sie die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
III. Welche Anzeigepflichten bestehen bis zum Vertragsschluss? verletzt haben, nur berufen, wenn weder Ihnen, noch Ihrem Vertreter, Vor-
satz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
1. Vollständige und wahrheitsgemäße Anzeigepflicht von Gefahrumständen 5. Erlöschen unserer Rechte
Sie sind verpflichtet, uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen Unsere Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2.a), zum Rücktritt (Nr. 2.b) und
bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach welchen wir in Textform ge- zur Kündigung (Nr. 2.c) erlöschen mit Ablauf von 5 Jahren nach Vertrags-
fragt haben und die für unseren Entschluss, den Versicherungsvertrag mit schluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist
dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf 10 Jahre nach Vertragsschluss,
Sie sind auch dann zur Anzeige verpflichtet, wenn wir Ihnen nach Ihrer wenn Sie oder Ihr Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
Vertragserklärung, aber noch vor der Vertragsannahme, Fragen zu gefahr- verletzt haben.
erheblichen Umständen in Textform stellen.
Sie sind gehalten, uns insbesondere mitzuteilen, ob und in welchem Um- IV. Wie kommt der Versicherungsvertrag zustande und wann beginnt die
fang bereits ertragsmindernde Beschädigungen oder Zerstörungen an den Versicherung?
zu versichernden Bodenerzeugnissen vorhanden sind. Anzugeben sind ins-
besondere Vorschäden, die bereits durch versicherbare Gefahren gemäß § 2 1. Zustandekommen des Vertrages
AVB Pflanze verursacht wurden. a) Ihr Versicherungsantrag gilt als angenommen, wenn wir diesen nicht
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht innerhalb von 2 Wochen nach dessen Zugang bei uns (Bezirksdirekti-
a) Vertragsänderung on oder Direktion) abgelehnt haben.
Haben Sie die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätten wir b) Für den Fall, dass wir im Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder
den Vertrag bei Kenntnis der von Ihnen nicht angezeigten Gefahrum- den getroffenen Vereinbarungen abweichen, machen wir Sie auf die-
ständen auch zu anderen Bedingungen geschlossen, werden die an- se Änderungen und deren Rechtsfolgen aufmerksam. Diese Änderun-
deren Bedingungen auf unser Verlangen hin rückwirkend Vertrags- gen gelten als von Ihnen genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb eines
bestandteil. Bei einer von Ihnen unverschuldeten Pflichtverletzung Monats, nachdem Sie den Versicherungsschein von uns erhalten ha-
werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungspe- ben, in Textform widersprechen. Auf diese Rechtsfolge weisen wir Sie
riode Vertragsbestandteil. bei der Übersendung des Versicherungsscheins hin.
Wenn sich der Versicherungsbeitrag durch die Vertragsänderung um 2. Beginn der Versicherung
mehr als 10 % erhöht oder wenn wir die Gefahrabsicherung für den a) Wird Ihr Versicherungsantrag angenommen, beginnt die Versiche-
nicht angezeigten Umstand ausschließen, können Sie den Vertrag rung am Tag des Zugangs des Antrags bei uns als Versicherer um 24
innerhalb eines Monates nach Zugangs unserer Mitteilung ohne Ein- Uhr (formeller Versicherungsbeginn). Wurde ein späterer Beginn der
haltung einer Frist kündigen. In unserer Mitteilung werden wir Sie auf Versicherung vereinbart, ist dieser Tag für den Versicherungsbeginn
diese Kündigungsmöglichkeit hinweisen. maßgeblich. Die Versicherung beginnt unter keinen Umständen zu
b) Rücktritt und Leistungsfreiheit einem Zeitpunkt vor Zugang des Antrages bei uns; eine Rückwärts-
Wenn Sie Ihre Anzeigepflicht nach vorstehender Nr. 1 verletzen, kön- versicherung ist ausgeschlossen.
nen wir vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, Sie haben die Anzeige- b) Bei bestehendem Versicherungsschutz richtet sich unsere Haftung
pflicht weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig verletzt. Selbst wenn nach dem jeweiligen Haftungszeitraum gemäß § 10 AVB Pflanze.
Sie die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt haben, können wir 3. Wartezeit
nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn Sie uns nachweisen, dass wir Der Versicherungsschutz für die Gefahren Spätfrost und Dürre beginnt
den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen erst nach Ablauf der Wartezeit. Die Wartezeit beträgt 28 Tage nach dem
oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätten. formellen Versicherungsbeginn.
VEREINIGTE HAGEL 14
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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB Pflanze 27)
V. Inwieweit ist der Versicherungsschutz von der rechtzeitigen Zahlung rungsvertrag dann innerhalb eines Monats nach Zugang unserer
der Erstbeitrag abhängig? Erhöhungsmitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen. Der Vertrag
erlischt mit Zugang Ihrer Kündigung bei uns.
1. Beginn des Versicherungsschutzes und Erstbeitrag b) Sollten Sie Ihre Anzeigepflicht nicht vorsätzlich bzw. unverschuldet
a) Der Versicherungsschutz entsteht nur dann bereits rückwirkend mit verletzt haben und daher eine Vertragsänderung notwendig werden,
dem Beginn der Versicherung (siehe § 6 IV. Nr. 2.a AVB Pflanze), wenn Sie können Sie den Vertrag nach den in § 6 III. AVB Pflanze genannten Vor-
nach unserer Zahlungsaufforderung den Erstbeitrag rechtzeitig zahlen. aussetzungen kündigen.
b) Wenn wir den Erstbeitrag erst nach Versicherungsbeginn anfordern und c) Die Einzelheiten zur Bewirtschaftungsübernahme durch den Nachfol-
Sie dann zu dem in der Zahlungsaufforderung angegebenen Zahlungs- gebewirtschafter und damit in Zusammenhang stehende Kündigungs-
zeitpunkt nicht rechtzeitig zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst rechte sind im Abschnitt § 6 X. AVB Pflanze geregelt.
mit der von Ihnen bewirkten vollständigen Zahlung des Erstbeitrags, es 4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
sei denn, Sie hätten die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungs-
Wenn Sie den Erstbeitrag nicht rechtzeitig gemäß der Zahlungsauffor- vertrag von Ihnen zum Schluss des dritten Vertragsjahres oder zum Ab-
derung zahlen, haben Sie bis zur bewirkten Zahlung keinen Versiche- lauf eines jeden darauf folgenden Jahres gekündigt werden und zwar un-
rungsschutz. ter Einhaltung einer Kündigungsfrist gemäß Abschnitt IX. 1.b.
2. Erstbeitrag 5. Wegfall des versicherten Interesses
Ein Erstbeitrag ist der zu einem Versicherungsvertrag zeitlich zuerst zu zah- Können Sie Bodenerzeugnisse, auf die sich der Versicherungsvertrag be-
lende Versicherungsbeitrag, dies ist in der Regel der erste nach Abschluss zieht, auf den Anbauflächen dauerhaft nicht mehr anbauen (z. B. Umwand-
eines Versicherungsvertrages von Ihnen zu leistende Versicherungsbeitrag. lung von Ackerland in Bauland), entfällt das versicherte Interesse mit dem
Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten (periodisch wiederkehrende Zeitpunkt, ab welchem eine Nutzung sämtlicher Anbauflächen für die
Zahlungstermine) gilt die erste Rate als Erstbeitrag; bei Anforderung eines Pflanzenproduktion ausscheidet.
Teilbetrages des Beitrags (Anzahlung) für das erste Versicherungsjahr gilt Das vorübergehende Stilllegen von landwirtschaftlichen Nutzflächen
diese Anzahlung als Erstbeitrag. oder das Ausscheiden einer Anbaufläche aus der Versicherung innerhalb
3. Fälligkeit des Erstbeitrags einer Versicherungsperiode durch Umbruch, Abräumung oder Aberntung
a) Der Erstbeitrag ist unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrech- der Bodenerzeugnisse, führen nicht zu einem Wegfall des versicherten
tes zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns (siehe § 6 IV. Nr. 2.a AVB Interesses.
Pflanze) fällig. Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder Wird der Gesamtumfang der Anbaufläche Ihres Betriebes reduziert, be-
getroffenen Vereinbarungen ab, ist der Erstbeitrag frühestens einen dingt dies keinen Interessewegfall für den Versicherungsvertrag. Ein Weg-
Monat nach Zugang des Versicherungsscheines zu zahlen. fall des versicherten Interesses ist auch dann nicht gegeben, wenn
b) Ihre Zahlung des Erstbeitrags ist rechtzeitig, wenn Sie die Zahlung in- Ȣ ein Pachtvertrag oder ein Bewirtschaftungsvertrag für einzelne
nerhalb des in der Zahlungsaufforderung angegebenen Zeitraumes landwirtschaftliche Nutzflächen endet,
oder zu dem in der Zahlungsaufforderung angegebenen Zeitpunkt Ȣ Sie als Eigentümer der Anbauflächen diese an einen anderen Be-
leisten. Wegen der Rechtzeitigkeit der Zahlung wird auf § 13 I. Nr. 2.b wirtschafter verpachten,
AVB Pflanze verwiesen. Ȣ Sie als Pächter der versicherten Anbauflächen dieselben Flächen
4. Weitere Folgen einer verspäteten Zahlung des Erstbeitrags unmittelbar nach Ende des Pachtvertrages erneut pachten,
a) Unabhängig davon, dass – wie unter Nr. 1 beschrieben – bei Zahlungs- Ȣ Sie als Pächter der versicherten Anbauflächen diese unterver-
verzug mit dem Erstbeitrag der Versicherungsschutz nicht rückwir- pachten oder weiterverpachten.
kend entsteht, steht uns ein Rücktrittsrecht zu. In den vorstehend genannten Fällen geht der Versicherungsvertrag in Bezug
Wenn Sie den Erstbeitrag nicht rechtzeitig nach Zahlungsaufforde- auf die davon betroffenen Anbauflächen auf den Nachfolgebewirtschafter
rung zahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Erst- über. Bezüglich der weiterhin von Ihnen bewirtschafteten Anbauflächen
beitrag noch nicht gezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn besteht das Versicherungsverhältnis fort.
Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Einzelheiten zum Übergang des Vertrages auf den Nachfolgebewirtschaf-
b) Sobald Sie sich mit dem Erstbeitrag in Verzug befinden, können wir ter finden Sie unter Abschnitt X.
Zinsen und Mahngebühren für erforderliche Mahnschreiben erheben.
VIII. Gibt es Gründe, die nicht zur Kündigung berechtigen?
VI. Wie lange besteht der Versicherungsvertrag?
1. Gesamtrechtsnachfolge
1. Vertragslaufzeit In Erbfällen und sonstigen Fällen der Gesamtrechtsnachfolge gehen alle
Sie können den Versicherungsvertrag auf ein Jahr oder auf mehrere Jahre sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten
abschließen; er ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum ohne Kündigungsrecht auf den Rechtsnachfolger über.
abgeschlossen und verlängert sich stillschweigend gemäß Nr. 3. 2. Beitragsangleichung
Der Versicherungsvertrag endet nicht dadurch, dass Sie vorübergehend Kul- Eine bereits bei Vertragsabschluss vereinbarte, nach Maßgabe der Beitrags-
turarten der versicherten Kulturgruppe nicht anbauen. bestimmung veranlasste Angleichung des Versicherungsbeitrags, die durch
2. Versicherungsperiode die Erbringung einer Versicherungsleistung bedingt ist (Tarif-, Schadenfrei-
Versicherungsperiode ist das Kalenderjahr. Ein Versicherungsvertrag wird heitsklassenänderung), berechtigt nicht zur Kündigung (siehe Beitragsbe-
nicht auf ein Zeitjahr, sondern auf ein Kalenderjahr abgeschlossen. stimmung).
3. Stillschweigende Verlängerung 3. Versicherungsfall
Der Versicherungsvertrag verlängert sich stillschweigend jeweils um ein Nach Eintritt eines Versicherungsfalles sind weder wir, noch Sie berechtigt,
weiteres Kalenderjahr, wenn Sie diesen nicht innerhalb der Kündigungsfrist das Versicherungsverhältnis aus diesem Anlass zu kündigen.
(siehe § 6 IX. AVB Pflanze) in der vereinbarten Form (siehe § 6 IX. AVB Pflan- 4. Übergang des Versicherungsvertrages
ze) gekündigt haben. Im Fall des Übergangs des Versicherungsvertrages sind Sie als Versiche-
rungsnehmer nicht berechtigt, den Versicherungsvertrag aus diesem An-
VII. Aus welchen Gründen kann der bestehende Versicherungsvertrag be- lass zu kündigen. Wann ein solcher Übergang des Versicherungsvertrages
endet werden? vorliegt, wird unter Abschnitt X. beschrieben.
1. Rücktritt vom Vertrag IX. Welche Frist ist bei einer Kündigung einzuhalten?
Der Versicherungsvertrag kann durch unseren Rücktritt vom Vertrag bei
Nichtzahlung des Erstbeitrags enden. 1. Fristen
Wir haben ferner die Möglichkeit, von unserem Rücktrittsrecht Gebrauch zu a) Eine ordentliche Kündigung (z. B. Kündigung zum Vertragsende) muss
machen, wenn Sie die vorvertraglichen Anzeigepflichten verletzen. der anderen Vertragspartei spätestens 3 Monate vor dem Ende des
2. Ordentliche Kündigung Versicherungsvertrages zugegangen sein.
Der Versicherungsvertrag kann sowohl von Ihnen, als auch durch uns, or- Wenn Sie zum Ablauf des Versicherungsvertrages kündigen, muss
dentlich gekündigt werden. uns diese Kündigung demnach spätestens bis zum 30. September des
3. Außerordentliche Kündigung letzten Versicherungsjahres zugegangen sein.
a) Sollten wir bei einem vom Schaden betroffenen Vertrag eine außer- b) Bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren können Sie ei-
ordentliche Beitragsanpassung (siehe Beitragsbestimmung) vor- nen solchen Versicherungsvertrag zum Ablauf des dritten oder jedes
nehmen, wird Ihnen dies mitgeteilt. Sie können diesen Versiche- darauf folgenden Jahres kündigen. Eine solche Kündigung muss uns
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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB Pflanze 27)
spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungs- gen. Unser diesbezügliches Kündigungsrecht erlischt, wenn es von
jahres zugehen. uns nicht innerhalb der Monatsfrist ab Kenntnis vom Besitzwechsel
2. Form ausgeübt wird.
Die Kündigung soll schriftlich erfolgen, d. h. von Ihnen unterschrieben sein. c) Kündigungsrecht des Rechtsnachfolgers
Falls Sie jemanden damit beauftragen, ist dessen Bevollmächtigung durch Ihr Rechtsnachfolger als Erwerber des Fruchtziehungsrechts kann
Vorlage der Vollmachtsurkunde nachzuweisen, es sei denn, Sie hätten die aus Anlass des Besitzwechsels den Versicherungsvertrag entweder
Vollmacht unmittelbar uns gegenüber erteilt. mit sofortiger Wirkung oder mit dem Ziel der Beendigung des Versi-
cherungsvertrages zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode
X. Was geschieht mit dem Versicherungsvertrag, wenn die Anbaufläche kündigen. Hat der Rechtsnachfolger Kenntnis vom Versicherungsver-
an einen anderen Bewirtschafter abgegeben wird? trag, muss er innerhalb eines Monats nach dem Übergang des Ver-
sicherungsvertrages (vgl. Nr. 1) auf ihn kündigen, sonst erlischt sein
1. Übergang des Vertrages auf Rechtsnachfolger (Besitzwechsel) Kündigungsrecht. Hatte der Rechtsnachfolger zum Zeitpunkt des
a) Wenn Sie das Fruchtziehungsrecht an den versicherten Kulturen (Bo- Übergangs des Vertrages keine Kenntnis von dem Versicherungs-
denerzeugnissen) aufgrund einer Veräußerung, eines Nießbrauches, vertrag, so besteht das Kündigungsrecht bis zum Ablauf von einem
eines Pachtvertrages oder aufgrund eines ähnlichen Verhältnisses auf Monat seit der Kenntnis des Rechtsnachfolgers vom Versicherungs-
einen anderen Bewirtschafter übertragen haben (Besitzwechsel), geht vertrag.
der Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt des Übergangs des Fruchtzie- 6. Zwangsversteigerung
hungsrechtes auf den Rechtsnachfolger über. Dies bedeutet, dass der Bei einer Zwangsversteigerung gelten alle Regelungen dieses Abschnittes
Rechtsnachfolger als Erwerber des Fruchtziehungsrechts (Nutzungs- X. über den Besitzwechsel entsprechend.
rechtes) in den Versicherungsvertrag eintritt.
Dasselbe gilt auch, wenn Sie verpachtete Anbauflächen zurückgeben XI. Was geschieht bei einer Mehrfachversicherung?
oder ein ähnliches Verhältnis mit Bezug auf die Anbaufläche beendet
wird. Ein Erwerb des Nutzungsrechtes ist auch gegeben, wenn Sie als 1. Allgemeine Regelungen zur Mehrfachversicherung
Pächter die Anbauflächen unterverpachten oder ein anderer Bewirt- Sie sind verpflichtet, innerhalb des bestehenden Vertrages der Ernteversi-
schafter in den von Ihnen abgeschlossenen Pachtvertrag eintritt. cherung das gesamte Risiko bei uns in Deckung zu geben. Es besteht auf
b) Der Zeitpunkt des Vertragsübergangs ist grundsätzlich der Zeitpunkt, der Basis des abgeschlossenen Versicherungsvertrages die Verpflichtung
in welchem der Rechtsnachfolger das Recht zur Fruchtziehung, d. h. sämtliche Kulturen (Pflanzen) der Kulturgruppe ausschließlich bei uns zu
die Berechtigung die versicherten Bodenerzeugnisse zu beziehen, versichern.
aufgrund Gesetz oder vertraglicher Vereinbarung erwirbt. Sollte der a) Anzeigepflicht
Erwerber des Fruchtziehungsrechtes jedoch bereits vor diesem Zeit- Sollten dennoch Kulturen der versicherten Kulturgruppe bei mehr-
punkt die Bewirtschaftung ausüben, so tritt er auch schon zu diesem eren Versicherern gegen dieselbe Gefahr versichert werden, sind Sie
früheren Zeitpunkt in alle sich aus dem Versicherungsvertrag ergeben- verpflichtet, uns die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In
den Rechte und Pflichten ein. Ihrer Mitteilung sind der andere Versicherer, die dort abgeschlossene
2. Anzeige- und Nachweispflicht des „Besitzwechsels“ Versicherung und die Versicherungssumme anzugeben.
a) Sie oder Ihr Rechtsnachfolger müssen uns den Erwerb des Nutzungs- b) Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung
rechtes unverzüglich in Textform anzeigen. Verletzen Sie diese Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig,
In dieser „Besitzwechselanzeige“ ist der vollständige Name bzw. die Fir- sind wir nach Maßgabe der Regelungen zur Obliegenheitsverletzung
ma des neuen Fruchtziehungsberechtigten sowie dessen Adresse anzu- zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
geben und mitzuteilen, auf welche Anbauflächen (Schläge) sich der Be- Eine Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn wir vor Eintritt des Versi-
sitzwechsel bezieht und zu welchem Zeitpunkt er erfolgte. cherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt haben.
b) Der Besitzwechselanzeige ist darüber hinaus ein geeigneter Nachweis c) Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
in Form eines Schriftstückes anzufügen, welches den Besitzwechsel aa) Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr (Ernteversicherung als
dokumentiert (z. B. Pachtvertrag, Grundstückskaufvertrag). Wir sind Hagelversicherung oder Mehrgefahrenversicherung) bei mehre-
berechtigt, im Einzelfall weitere Nachweise zu fordern. ren Versicherern versichert und übersteigt die Summe der Ent-
c) Bei schuldhaft unterbliebener Anzeige machen Sie sich schadener- schädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der an-
satzpflichtig. deren Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt
d) Wir müssen den Eintritt des Rechtsnachfolgers erst gegen uns gelten eine Mehrfachversicherung vor.
lassen, wenn wir davon Kenntnis erhalten haben. bb) Wir und die anderen Versicherer sind in der Weise als Gesamt-
3. Haftung bei fehlender Anzeige schuldner verpflichtet, dass jeder Versicherer für den Betrag auf-
Ist die Anzeige nach vorstehender Nr. 2.a unterblieben, so sind wir nicht zukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt.
zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Mo- Sie können im Ganzen jedoch nicht mehr als den Betrag des Ihnen
nat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen entstandenen Schadens verlangen. Dies gilt entsprechend, wenn
müssen und wir nachweisen, dass wir den Vertrag mit dem Rechtsnach- bei uns mehrere Verträge für dieselben Pflanzen bestehen sollten.
folger nicht geschlossen hätten. Wir sind jedoch zur Leistung verpflichtet, Erlangen Sie oder der Versicherte aus anderen Versicherungsver-
wenn uns der Besitzwechsel zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem uns trägen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich
die Anzeige hätte zugehen müssen oder wenn zum Zeitpunkt des Eintritts der Anspruch aus dem mit uns abgeschlossenen Vertrag in der
des Versicherungsfalles die Frist zur Kündigung für uns abgelaufen war Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt
und wir trotz Kenntnis des Besitzwechsels nicht gekündigt haben. nicht höher ist, als wenn das gesamte Risiko nur in diesem mit
4. Beitragsschuldner uns geschlossenen Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei
a) Sowohl Sie als ursprünglicher Versicherungsnehmer, als auch der der Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen (z. B. Selbstbehal-
Rechtsnachfolger, der das Fruchtziehungsrecht von Ihnen erworben ten) ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Ver-
hat, haften für den Versicherungsbeitrag der Versicherungsperiode, trägen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als
in welcher der Versicherungsvertrag übergeht, als Gesamtschuldner. wenn nur ein Versicherungsvertrag geschlossen worden wäre.
b) Wenn wir aus Anlass des Besitzwechsels den Versicherungsvertrag kündi- cc) Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen,
gen oder wenn der Rechtsnachfolger den Vertrag aus diesem Grund kün- sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf-
digt, sind allein Sie als ursprünglicher Versicherungsnehmer verpflichtet fen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Uns
den Versicherungsbeitrag zu zahlen, nicht der Rechtsnachfolger. steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die
5. Kündigungsmöglichkeiten anlässlich des Besitzwechsels Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben.
a) Kein Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers 2. Beseitigung der Mehrfachversicherung
Sie als bisheriger Versicherungsnehmer können im Falle des Über- Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstan-
ganges des Nutzungsrechtes nicht kündigen. Ein solches Kündigungs- den ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung
recht aus Anlass des Besitzwechsels steht nur uns oder Ihrem Rechts- geschlossen, können Sie verlangen, dass der später geschlossene Vertrag
nachfolger unter den nachstehend genannten Voraussetzungen zu. (Jüngerer Vertrag) aufgehoben oder unter verhältnismäßiger Minderung
b) Kündigungsrecht des Versicherers des Versicherungsbeitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch
Wir können, wenn ein in Nr. 1.a beschriebener Besitzwechsel vorliegt, die frühere Versicherung (Älterer Vertrag) nicht gedeckt ist. Ist der mit uns
den Versicherungsvertrag gegenüber dem Rechtsnachfolger inner- abgeschlossene Versicherungsvertrag der „ältere“ Vertrag haben Sie un-
halb eines Monats seit unserer Kenntnis vom Besitzwechsel kündi- verzüglich den Versicherer, mit dem der „jüngere“ Vertrag besteht, zu in-
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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB Pflanze 27)
formieren, dass bereits mit uns ein Vertrag besteht und eine Beseitigung j) Wir können – soweit notwendig – für bestimmte Kulturarten oder Kul-
der Mehrfachversicherung oder eine Vertragsanpassung angestrebt wird. tursorten und bei besonderen Anbaumethoden zusätzliche Angaben
verlangen.
§ 7 Deklaration, Anbauverzeichnis, Anbauposition 2. Anbauverzeichnis für Anbausätze
Für Kulturarten, die während eines Jahres als Anbausätze (siehe § 1 II. Pkt.
I. Welche Bedeutung hat die Deklaration? 18 AVB Pflanze) angebaut werden, ist im Anbauverzeichnis jeder Anbau-
satz gesondert anzugeben, da grundsätzlich jeder einzelne Anbausatz als
1. Deklarationspflicht eigener Versicherungsgegenstand gilt. Dabei ist für jeden Anbausatz die
Die Deklarationspflicht ist eine Vertragspflicht und keine Obliegenheit. Art der Bestellung der Anbaufläche, d. h. Aussaat oder Pflanzung und die
Sie erfüllen diese Pflicht, indem Sie für jede Versicherungsperiode zu je- entsprechende Kalenderwoche der Aussaat bzw. Pflanzung anzugeben.
dem Versicherungsvertrag – nach Maßgabe des jeweiligen Vertrags – das Soweit nach erfolgter Einreichung des Anbauverzeichnisses innerhalb der
Anbauverzeichnis (siehe § 1 II. Pkt. 17 AVB Pflanze) einreichen. Im Anbau- Versicherungsperiode weitere Anbausätze gepflanzt oder gesät werden,
verzeichnis ist für jede Anbauposition (Schlag) der Hektarwert (Versiche- ist das Anbauverzeichnis umgehend laufend um die Daten zu diesen An-
rungswert je Hektar), aus dem sich die Versicherungssumme errechnet, bausätzen zu ergänzen.
anzugeben. 3. Ergänzung des Anbauverzeichnisses
2. Online-Deklaration (WEB AV®) a) Für Anbauflächen, deren Bewirtschaftung Sie nach Einreichung des
Soweit wir Ihnen die Möglichkeit einer „elektronischen“ Deklaration über Anbauverzeichnisses übernommen haben, ist ein ergänzendes An-
eine Internetanwendung anbieten (WEB AV®), bitten wir Sie davon Ge- bauverzeichnis einzureichen.
brauch zu machen. Die „Online-Deklaration“ erleichtert Ihnen die inhalt- b) Wird ein Schlag oder Schlagteil nach Einreichung des Anbauverzeich-
lichen Anforderungen des Anbauverzeichnisses (siehe nachstehend Ab- nisses mit einer Kulturart derselben Kulturgruppe oder einer Kulturart
schnitt II. Nr. 1) zu erfüllen. einer anderen Kulturgruppe, für welche ein Versicherungsvertrag be-
3. Anbauverzeichnis als „Sommer-Anbauverzeichnis“ und „Winter-An- steht, neu bestellt (z. B. Nachfolgeanbau nach Umbruch), haben Sie
bauverzeichnis“ uns für diesen Schlag oder Schlagteil spätestens eine Woche nach der
Was wir unter einem „Winter-Anbauverzeichnis“ verstehen, ergibt sich aus Aussaat (Ersatzaussaat) oder dem Auspflanzen der Setzlinge (Ersatzan-
§ 7 II. Nr. 4 AVB Pflanze. Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, gelten pflanzung) ein weiteres, ergänzendes Anbauverzeichnis einzureichen.
die Regelungen der Abschnitte II. bis VI. des § 7 AVB Pflanze für das „Sommer- c) Wurde entgegen den ursprünglichen Angaben im Anbauverzeichnis der
Anbauverzeichnis“ und das „Winter-Anbauverzeichnis“ gleichermaßen. Schlag mit einer anderen Kulturart bestellt und soll sich die Versicherung
darauf erstrecken, haben Sie diesen Wechsel im Anbau umgehend mit-
II. Welche Angaben hat das Anbauverzeichnis zu enthalten? zuteilen und dabei die Angaben gem. § 7 II. Nr. 1 AVB Pflanze zu machen.
d) Jedes ergänzende Anbauverzeichnis hat die Angaben gem. § 7 II. Nr. 1
1. Inhalt des Anbauverzeichnisses AVB Pflanze zu enthalten. Der Beginn des Versicherungsschutzes aus ei-
a) In dem von Ihnen für jede Versicherungsperiode einzureichenden An- nem ergänzenden Anbauverzeichnis ergibt sich aus § 7 IV. Nr. 1 AVB Pflanze.
bauverzeichnis ist jeder Schlag (siehe § 1 II. Pkt. 15 AVB Pflanze) anzu- 4. Winter-Anbauverzeichnis
geben, welcher in der betreffenden Versicherungsperiode mit einer a) Obligatorisches Winter-Anbauverzeichnis
Kulturart der versicherten Kulturgruppe bestellt wurde oder im Lauf Für alle Kulturen, die gegen die Gefahr Starkfrost als Winterfrost ver-
der Versicherungsperiode bestellt werden wird. sichert sind, ist ein gesondertes Anbauverzeichnis, das so genannte
Für jeden Schlag (landwirtschaftliche Parzelle) ist innerhalb des An- „Winter-Anbauverzeichnis“, mit den nach Nr. 1 erforderlichen Anga-
bauverzeichnisses eine eigenständige Anbauposition zu bilden. ben einzureichen.
Bei den Kulturgruppen Wein, Kernobst, Steinobst, Strauchbeeren, Erd- Die Deklaration der vorgenannten Kulturen hat zwingend mittels die-
beeren, Hopfen und Samen, bei denen für jede Sorte (z. B. Rebsorte, ses Winter-Anbauverzeichnisses zu erfolgen.
Apfelsorte, Hopfensorte) eine Parzelle gebildet wird, sind die Sorten b) Haftungsbegründende Wirkung
als Anbauposition im Anbauverzeichnis auszuweisen. Gleiches gilt Unsere Haftung für Starkfrost als Winterfrost beginnt bei fristge-
auch bei Kulturgruppen, bei denen auf einer Parzelle mehrere Sorten recht eingereichtem Winter-Anbauverzeichnis (siehe Regelung „Ein-
kultiviert werden (z. B. Pfropfreben/Rebschulen). reichungsfristen für das Anbauverzeichnis“ in den „BVB Pflanze“)
b) Das Anbauverzeichnis hat im Einzelnen zu enthalten: mit Beginn der Haftung nach § 10 AVB Pflanze i. V. m. der Regelung
Ȣ die Lage der Anbauposition durch Angabe der Gemeinde, „Beginn und Ende der Haftung“ in den „BVB Pflanze“, für die übrigen
Ȣ die Bezeichnung der Anbauposition (Name der Anbaufläche – Gefahren nach Maßgabe von § 7 IV. Nr. 1.a und 1.b AVB Pflanze.
Schlagbezeichnung), c) Nachfolgeanbau
Ȣ die auf der Anbauposition angebaute Kulturart oder – soweit Werden die Anbauflächen von Bodenerzeugnissen, für welche die Ein-
notwendig – die Kultursorte (z. B. Rebsorte, Kernobstsorte), reichung des Winter-Anbauverzeichnisses obligatorisch ist, umgebro-
Ȣ die Größe der Anbaufläche der jeweiligen Kulturart bzw. der Kul- chen, ist der Nachfolgeanbau nach Maßgabe von Nr. 3 zu deklarieren.
tursorte durch Angabe in Hektar (ha) und Ar (a),
Ȣ die Verwertungsart der jeweiligen Kulturart, soweit dies für den III. Welche Fristen gelten für die Einreichung des Anbauverzeichnisses?
Versicherungsschutz bedeutsam ist (z. B. Industrie-/Wirtschafts-
kartoffeln mit Versicherung des Stärkeertragsverlustes); 1. Fristen
Ȣ die Angabe des Standjahres oder des Pflanzjahres, soweit dies für Das jeweilige Anbauverzeichnis ist alljährlich so früh wie möglich, spä-
den Versicherungsschutz bedeutsam ist (z. B. Jungreben, Spargel- testens jedoch innerhalb der in der Regelung „Einreichungsfristen für das
junganlagen). Anbauverzeichnis“ in den „BVB Pflanze“ genannten oder der im Versiche-
c) Soweit es bei einer Zusatzversicherung (z. B. Deckungserweiterung) rungsvertrag vereinbarten Fristen einzureichen.
veranlasst ist, die Anbaupositionen, auf welche sich die Zusatzversi- 2. Folgen einer Nichteinreichung
cherung erstrecken soll, getrennt anzugeben, haben Sie für diese An- Erfüllen Sie in einer Versicherungsperiode die Deklarationspflicht vorsätz-
baupositionen die konkrete Kennzeichnung vorzunehmen. lich nicht, obwohl Sie Bodenerzeugnisse, auf die sich der Versicherungsver-
d) Im Anbauverzeichnis ist für jede Anbauposition der Hektarwert nach trag bezieht, angebaut haben und in der Lage sind, ein Anbauverzeichnis
Maßgabe von § 8 I. Nr. 2 AVB Pflanze zu bestimmen. einzureichen und die Versicherungssumme zu bestimmen, sind wir alljähr-
e) Werden Anbauflächen ökologisch bewirtschaftet (Bioanbau), sind die lich für die Dauer des davon betroffenen Versicherungsvertrages berech-
„Ökoflächen“ als solche zu kennzeichnen. tigt, den Versicherungsbeitrag nach Maßgabe der Versicherungssumme
f) Bei Schnittkulturen ist anzugeben, wie viele Schnitte innerhalb der des Vorjahres oder der letzten Deklaration zu berechnen.
Versicherungsperiode erfolgen werden und in welchen Kalenderwo- Wird für das erste Versicherungsjahr kein Anbauverzeichnis eingereicht, so
chen diese Schnitte voraussichtlich geerntet werden. ist für den Versicherungsbeitrag die Versicherungssumme, die sich aus dem
g) Kommen Kulturen, die bislang noch nicht zur Versicherung angemel- Versicherungsantrag errechnet, maßgebend. Eine etwaig bereits erfolgte
det wurden in den Ertrag (z. B. Jungreben), sind diese zu deklarieren, Zahlung des Erstbeitrags (vgl. § 6 AVB Pflanze) wird auf den Versicherungs-
wenn sich die Versicherung darauf beziehen soll. beitrag, der für das erste Versicherungsjahr zu zahlen ist, angerechnet.
h) Anbaupositionen, die bereits Vorschäden aufweisen, sind als solche zu 3. Folgen einer verspäteten Einreichung
kennzeichnen. Wird das jeweilige Anbauverzeichnis nicht innerhalb der Fristen (vgl. Nr. 1)
i) Anbauflächen, die durch uns von der Versicherung ausgeschlossen eingereicht, sind wir berechtigt, den Versicherungsbeitrag nach Maßgabe
wurden oder für die wir den Versicherungsschutz eingeschränkt ha- der Versicherungssumme des Vorjahres oder der letzten Deklaration oder
ben, sind als solche zu kennzeichnen. nach dem verspätet eingereichten Anbauverzeichnis zu berechnen.
17 VEREINIGTE HAGEL
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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB Pflanze 27)
IV. Wann beginnt die Haftung nach Maßgabe des Anbauverzeichnisses? der Kulturgruppe erfolgt. Auf unser Verlangen haben Sie dafür einen
entsprechenden Nachweis zu erbringen.
1. Konstitutives Anbauverzeichnis c) Bleibt im Anbauverzeichnis die Gesamtanbaufläche des Betriebes
a) Unsere Haftung nach Maßgabe des Anbauverzeichnisses wird erst bzw. des Betriebsteiles, auf welche sich die Versicherungsverträge be-
durch die Einreichung des jeweiligen Anbauverzeichnisses begründet, ziehen, gegenüber dem Vorjahr oder dem Jahr der letzten Deklaration
da das Anbauverzeichnis konstitutive Wirkung hat. Dies gilt auch für ein um mehr als 10 % zurück, sind Sie auf unsere Anfrage verpflichtet, in-
ergänzendes Anbauverzeichnis oder jedes weitere Anbauverzeichnis, nerhalb einer Frist von zwei Wochen den Nachweis zu erbringen, dass
insbesondere für Anbauverzeichnisse mit Anbausätzen. diese Abweichung gerechtfertigt ist. Wird der Nachweis nicht oder
b) Die Angaben zum Anbau und die Versicherungssumme je Anbauposi- nicht fristgemäß erbracht, sind wir berechtigt, die Versicherung ge-
tion gelten – soweit nicht in Nr. 1.c und Nr. 1.d anders geregelt oder an- mäß den Regelungen in § 7 III. Nr. 2 AVB Pflanze zu behandeln.
ders vereinbart – stets ab dem zweiten Tag nach dem Tag des Zugangs 5. Anbauverzeichnis als Antrag
des Anbauverzeichnisses bei uns ab 12:00 Uhr. Enthält das Anbauverzeichnis eine bisher nicht versicherte Kulturgruppe,
c) Von der Regelung in Nr. 1.b ausgenommen ist eine Haftung für Schä- ist dies ein Versicherungsantrag für diese neue Kulturgruppe. Dies gilt
den durch Winterfrost. Sollte uns das Winter-Anbauverzeichnis gem. auch dann, wenn ein Schlag nach Einreichung des Anbauverzeichnisses
§ 7 II. Nr. 4.a AVB Pflanze erst nach Ablauf der Einreichungsfrist, also mit Bodenerzeugnissen einer anderen als der ursprünglichen Kultur-
verspätet, zugehen, haften wir nach Maßgabe des Winter-Anbauver- gruppe neu bestellt wird und sich die Versicherung darauf erstrecken
zeichnisses nur für Spätfrostschäden und für die anderen Gefahren soll.
dieses Versicherungspaketes. Ihrer Vertragserklärung werden die zum Zeitpunkt Ihres Antrages für das
d) Von den Regelungen in Nr. 1.b ausgenommen ist eine Haftung für Versicherungspaket geltenden Versicherungsbedingungen und die ent-
Schäden durch die Gefahren Spätfrost und Dürre. Sollte uns das An- sprechende Beitragsbestimmung zugrunde gelegt. Sie haben Ihre Anzei-
bauverzeichnis erst nach Ablauf der Einreichungsfrist, also verspätet, gepflichten gemäß § 6 III. Nr. 1 AVB Pflanze zu erfüllen. Ein solcher Antrag
zugehen, gelten die Angaben aus dem Anbauverzeichnis für die versi- gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen nach-
cherten Gefahren Spätfrost und Dürre erst nach Ablauf einer Warte- dem er bei uns als Versicherer eingegangen ist, von uns abgelehnt wurde.
zeit von 28 Tagen nach dem Tag des Zugangs des Anbauverzeichnisses Haben wir diesen Antrag angenommen, ist die Dauer dieses Vertrages
bei uns ab 12:00 Uhr. genauso lang, wie die Laufzeit eines bestehenden Vertrages desselben
2. Grundsatz zum Haftungsbeginn Kulturbereichs, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. Der Beginn
Die Haftung beginnt – auch bei eingereichtem Anbauverzeichnis – grund- der Versicherung der neuen Kulturgruppe richtet sich nach § 6 IV. Nr. 2
sätzlich erst mit Beginn der Haftung gemäß § 10 AVB Pflanze. AVB Pflanze, der Beginn der Haftung nach § 10 AVB Pflanze.
3. Vorbehalt der Risikoprüfung bei Versicherung gegen Winterfrostschäden
Bei allen Kulturen, die innerhalb des Versicherungspakets gegen Schäden VI. Welche Schriftstücke bzw. Dateien sind zusätzlich zum Anbauver-
infolge der Gefahr Starkfrost versichert sind und bei denen die Deklarati- zeichnis einzureichen?
on zwingend mittels des „Winter-Anbauverzeichnisses“ zu erfolgen hat
(siehe § 7 II. Nr. 4 AVB Pflanze), steht die Haftung für Winterfrostschäden 1. Zusätzliche Schriftstücke bzw. Dateien zum Anbauverzeichnis (Flächen-
unter dem Vorbehalt der Risikoprüfung gemäß § 11 AVB Pflanze mit dem nutzungsnachweis)
Ergebnis „Versicherbarkeit gegeben“. Auf unser Verlangen haben Sie neben dem Anbauverzeichnis die Daten
des landwirtschaftlichen Flächenkatasters (LFK), Flächenverzeichnisse
V. Welche Regelungen gelten ansonsten zum Anbauverzeichnis? über ackerbauliche Meldungen und Anträge (z. B. Beihilfeanträge/Flä-
chenanträge) an Behörden (z. B. Flächennutzungsnachweis zur Erlangung
1. Form des Anbauverzeichnisses einer Agrarförderung), insbesondere eine Kopie des im Rahmen von In-
Das Anbauverzeichnis ist – soweit nicht anders vereinbart – in Textform VeKoS (Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem) erstellten Flächen-
einzureichen. Die Deklaration hat vorrangig über die Internet-Anwendung nutzungsnachweises, vorzulegen. Auf unser Verlangen sind ferner Flur-
„WEB AV®“ zu erfolgen. Unsere Versicherungsvermittler oder Ihr Versiche- karten mit den eingezeichneten Schlägen vorzulegen und soweit möglich
rungsmakler unterstützen Sie bei dieser Online-Deklaration. und zumutbar, auch die Geo-Koordinaten (z. B. GPS-Daten als digitale
2. Vollständige Deklaration Feldgrenzen) zur jeweiligen Anbauposition anzugeben.
a) Sie sind innerhalb des abgeschlossenen Versicherungsvertrages ver- Soweit von uns angefordert, haben Sie auch die Flächenidentifikatoren
pflichtet, alljährlich im Anbauverzeichnis sämtliche Bodenerzeugnis- (FLIK) anzugeben.
se, auf die sich der Versicherungsvertrag bezieht, zu deklarieren; Sie Verfügen Sie über Dateien, welche die Angaben zu den Anbauflächen in
können nicht einzelne Kulturarten bzw. Kultursorten oder einzelne digitaler Form enthalten, haben Sie uns auf Anfrage diese Dateien zur Ver-
Schläge bzw. Rebflächen von der Versicherung ausnehmen. fügung zu stellen.
b) Wenn sich anlässlich der Schadenermittlung herausstellt, dass nicht 2. Zusätzliche Schriftstücke bzw. Dateien zum Anbauverzeichnis für Wein
sämtliche Kulturen, auf die sich der Versicherungsvertrag bezieht, de- (EU Weinbaukartei)
klariert wurden, ist der Versicherungsschutz auf die nach dem Anbau- Bei der Deklaration zur Kulturgruppe Wein haben Sie auf unser Verlangen
verzeichnis zur Versicherung angemeldeten Kulturen beschränkt. neben dem Anbauverzeichnis, die EU-Weinbaukartei als Kopie des Schriftstü-
Lässt sich bei der unvollständigen Deklaration im Rahmen der Scha- ckes oder der Datei vorzulegen. In dieser Übersicht der Rebflächen müssen
denermittlung nicht exakt derjenige Anbau, der per Deklaration zur die Rebsorten mit Größe und Lage der einzelnen Rebflächen verzeichnet sein.
Versicherung angemeldet wurde, bestimmen, sind die Sachverstän-
digen anlässlich der Schadenermittlung berechtigt, eine Einteilung § 8 Versicherungssumme
nach billigem Ermessen vorzunehmen.
3. Änderungen zu bereits deklarierten Anbaupositionen I. Wie bestimmt sich der Hektarwert, wie die Versicherungssumme?
Stellt sich nach fristgerecht erfolgter Deklaration heraus, dass die an-
genommene Ernteertragserwartung bezüglich der Ertragsmenge oder 1. Versicherungssumme
– soweit versichert – der Qualität im weiteren Vegetationsverlauf so er- a) Die Versicherungssumme ist die Haftungssumme pro Anbauposition.
heblich hinter Ihrer Prognose zurückbleibt, dass eine weitere Versiche- b) Bei bestimmten Kulturen und Anbaumethoden (z. B. Anbausätze und
rung der Anbauposition nicht angebracht erscheint, haben Sie uns dies Kulturen mit mehreren Schnitten) bezieht sich die Versicherungssum-
umgehend in Textform mitzuteilen. Wir entscheiden dann im Rahmen me zudem auf den jeweiligen Versicherungsgegenstand.
einer Besichtigung, ob die Anbauposition vollständig aus der Versiche- c) Hat der Versicherungsvertrag allein versicherte Schäden durch Hagel-
rung fällt. schlag zum Inhalt (Hagelversicherung), bezieht sich die Haftungssum-
4. Unvollständiges, fehlerhaftes und negatives Anbauverzeichnis me nur auf Schäden durch die versicherte Gefahr Hagelschlag; wird
a) Ist das eingereichte Anbauverzeichnis unvollständig oder unrichtig, eine Mehrgefahrenversicherung (Versicherungspaket mit mehreren
sind Sie verpflichtet, diesen Fehler unverzüglich nach seiner Entde- Elementargefahren als versicherte Gefahren) unterhalten, ist die Haf-
ckung zu berichtigen. Wegen der Haftung aus dem korrigierten An- tungssumme pro Anbauposition die gemeinsame Versicherungssum-
bauverzeichnis wird auf § 7 IV. Nr. 1 AVB Pflanze verwiesen. me für alle versicherten Gefahren innerhalb des jeweiligen Versiche-
b) Werden in einem Versicherungsjahr innerhalb eines Vertrags keine rungspakets, auf die sich der Versicherungsvertrag bezieht.
Bodenerzeugnisse der versicherten Kulturgruppe angebaut (z. B. infol- d) Erhöhungen und Herabsetzungen der Versicherungssumme pro Anbau-
ge Fruchtwechsel), haben Sie dies im Zusammenhang mit der Dekla- position wirken – soweit nicht anders geregelt oder vereinbart – für alle
ration anzugeben, indem Sie dazu ein „negatives Anbauverzeichnis“ innerhalb des Versicherungspakets versicherten Elementargefahren
einreichen, welches die Erklärung enthält, dass kein Anbau innerhalb und, soweit die Versicherungssumme sich auf mehrere Versicherungs-
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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB Pflanze 27)
gegenstände bezieht, zudem auf alle diese Versicherungsgegenstände. 2. Nachträgliche Reduzierung der Versicherungssumme
e) Die Versicherungssumme wird – soweit nicht anders vereinbart – von a) Sie können – soweit nicht in Abschnitt 2.b anders geregelt oder ver-
Ihnen im jeweiligen Anbauverzeichnis bestimmt. einbart – auch die Herabsetzung der Versicherungssumme beantra-
Die von Ihnen im Anbauverzeichnis pro Anbauposition bestimmte gen, soweit sich nach Einreichen des jeweiligen Anbauverzeichnisses
Versicherungssumme gilt – soweit nicht anders geregelt oder verein- herausstellt, dass bei einer Anbauposition der zu erwartende Ernte-
bart – mit dem Beginn des Versicherungsschutzes aus dem Anbauver- wert wesentlich niedriger ist, als der im Anbauverzeichnis angege-
zeichnis (siehe § 7 IV. Nr. 1 AVB Pflanze). bene Hektarwert. Als wesentlich in diesem Sinne wird es betrachtet,
f) Soweit von uns ein Winter-Anbauverzeichnis gefordert wird (siehe § 7 II. wenn der bei einer Anbauposition zu erwartende Erntewert um mehr
Nr. 4 AVB Pflanze), haben Sie in diesem vornehmlich die Versicherungs- als 25 % hinter der ursprünglich angegebenen Versicherungssumme
summe für die obligatorisch mit diesem Winter-Anbauverzeichnis zu zurückbleibt. Die verminderte Versicherungssumme wird wirksam,
deklarierenden Kulturen zu bestimmen. sobald wir den Antrag annehmen. Sie gilt dann rückwirkend ab dem
g) Wegen der Haftung auf der Grundlage einer vorläufigen Versiche- zweiten Tag nach Zugang Ihres Herabsetzungsantrags bei uns ab
rungssumme wird auf die Regelung „Vorläufige Versicherungssumme 12:00 Uhr. Vom Beitragsunterschied werden zwei Drittel erstattet.
(Vorausdeckung)“ in § 9 AVB Pflanze verwiesen. Die Termine, bis zu welchen eine Herabsetzung der Versicherungs-
2. Hektarwert summe zulässig ist, richten sich nach der Regelung „Termine zur Her-
a) Allgemeines absetzung der Versicherungssumme“ in den „BVB Pflanze“ oder den
Die Versicherungssumme ist von Ihnen für jedes Versicherungsjahr Vereinbarungen im Versicherungsvertrag.
neu zu bestimmen; diese hat sich jeweils nach dem zu erwartenden b) Bei Kulturen, die gegen Schäden durch Starkfrost als Winterfrost ver-
Erntewert je Hektar (Hektarwert) zu bemessen. Der Erntewert rich- sichert sind, ist eine Herabsetzung der Versicherungssumme für alle
tet sich dabei nach dem für die Kulturart oder die Kultursorte zu er- versicherten Gefahren ausgeschlossen. Die Reduzierung ist bei unter
wartenden Ernteertrag je Hektar und dem dafür voraussichtlich zu Abdeckung verfrüht reifenden Kulturen (siehe § 1 II. Pkt. 22 AVB Pflan-
erzielenden Marktpreis. Sind Kulturarten von Vorschäden betroffen, ze) sowie bei satzweisem Anbau von Gemüse (siehe § 1 II. Pkt. 18 AVB
bemisst sich der Erntewert anhand des für die Kulturart unter Abzug Pflanze) ebenso nicht möglich.
der Vorschäden noch zu erwartenden Ertrags je Hektar. 3. Minderdeklaration
Im jeweiligen Anbauverzeichnis ist für jede Anbauposition der Ernte- a) Liegt der von Ihnen angegebene Hektarwert unter dem von uns fest-
wert je Hektar in vollen 100 € anzugeben. gesetzten Mindest-Hektarwert oder bleibt pro Vertrag die im Anbau-
Die sich aus dem Erntewert je Hektar und der Flächengröße der An- verzeichnis für eine Kulturgruppe angegebene Versicherungssumme
baufläche für die Anbauposition ergebende Versicherungssumme um mehr als 25 % hinter der des Vorjahres oder des Jahres der letzten
wird von uns auf volle 100 € aufgerundet. Deklaration oder – im ersten Versicherungsjahr – hinter der des Versi-
b) Hektarwert bei mehreren Schnitten cherungsantrags zurück, haben Sie im Zusammenhang mit der Dekla-
Für Kulturarten, bei denen innerhalb einer Versicherungsperiode ration den Grund einer solchen Reduzierung der Versicherungssumme
mehrere Schnitte erfolgen, ist für jeden Schnitt eine eigene Versi- anzugeben.
cherungssumme zu bilden. Dies geschieht in der Weise, dass Sie das b) Sie haben auf unsere Anfrage hin innerhalb einer Frist von zwei Wo-
Datum der einzelnen Schnitte und entsprechend der Reihenfolge der chen den Nachweis zu erbringen, dass diese Abweichung gerechtfer-
Schnitte jeweils dazu die Versicherungssumme angeben. tigt ist. Erfolgt dies nicht oder nicht fristgerecht, sind wir berechtigt,
c) Hektarwert bei mehreren Versicherungsgegenständen den Versicherungsbeitrag für jene Versicherungsperiode nach Maßga-
Hat eine Pflanze mehrere Versicherungsgegenstände, ist die Versiche- be der Versicherungssumme zu berechnen, die sich aus dem von uns
rungssumme für jeden Versicherungsgegenstand gesondert anzuge- festgelegten Mindest-Hektarwert ergibt.
ben.
d) Versicherungssumme für den Gesamtertrag III. Wann besteht eine Überversicherung? Braucht sich die Versicherungs-
Bei Kulturen, bei denen sich die Ernte über einen längeren Zeitraum summe auf?
erstreckt, weil kulturartbedingt die Erntereife der versicherten Früch-
te nicht zeitgleich gegeben ist, hat sich die Versicherungssumme je 1. Überversicherung
Anbauposition auf den Gesamtertrag zu beziehen. Eine Überversicherung besteht, wenn die Versicherungssumme einer An-
3. Mindest- und Höchst-Hektarwerte bauposition aufgrund des mit dem Anbauverzeichnis deklarierten Hek-
Wir können für die einzelnen Kulturarten oder Kultursorten jährlich Min- tarwertes um mehr als 25 % höher ist als der tatsächlich zu erwartende
dest- und Höchstwerte je Hektar festsetzen. Diese von uns festgelegten Ernteertrag.
Hektarwerte können Sie auf unserer Internetseite ersehen; sie werden Ih- Die Sachverständigen sind berechtigt, im Rahmen der Schadenermittlung
nen auf Anfrage in Textform mitgeteilt. zu prüfen, ob der von Ihnen angegebene Hektarwert mit dem tatsächlich
Bleibt der von Ihnen im Anbauverzeichnis pro Anbauposition angegebene zu erwartenden Hektarwert übereinstimmt. Sollte dies nicht der Fall sein,
Hektarwert unter dem von uns festgelegten Mindestwert zurück, sind wir sind die Sachverständigen berechtigt, Ihren Hektarwert auf den tatsächli-
berechtigt, auf den Mindest-Hektarwert zu erhöhen; überschreitet der chen Hektarwert herabzusetzen. Die Versicherungssumme für den Versi-
von Ihnen im Anbauverzeichnis pro Anbauposition angegebene Hektar- cherungsfall errechnet sich in diesem Fall nach dem von den Sachverständi-
wert den Höchst-Hektarwert, sind wir berechtigt, auf den Höchst-Hektar- gen festgelegten Hektarwert.
wert herabzusetzen, es sei denn, Sie weisen nach, dass die abweichenden Für Überversicherungen wird kein Schadenersatz geleistet.
Werte gerechtfertigt sind. Der Versicherungsbeitrag wird von der berich- 2. Aufbrauchen der Versicherungssumme
tigten Versicherungssumme berechnet. Bei mehreren Schadereignissen in einer Versicherungsperiode durch die-
selbe versicherte Gefahr oder verschiedene versicherte Gefahren innerhalb
II. Kann die Versicherungssumme angepasst werden? des Versicherungspaketes reduziert sich die Versicherungssumme, die pro
Anbauposition für die gesamte Versicherungsperiode nur einmalig zur
1. Nachträgliche Erhöhung der Versicherungssumme Verfügung steht, um den bereits festgestellten versicherten Ernteertrags-
a) Sie können auch nach Einreichen des jeweiligen Anbauverzeichnis- verlust oder die bereits geleistete Entschädigung (z. B. Prozentsatz der Ent-
ses eine Erhöhung der Versicherungssumme verlangen, soweit sich schädigungspauschale). Für die Ermittlung der einzelnen Schadenquoten
herausstellt, dass der erwartete Erntewert wesentlich höher ist, als des jeweiligen Versicherungsfalls ist der nach Abzug der bereits festgestell-
die im Anbauverzeichnis bislang dafür angegebene Versicherungs- ten Schäden verbliebene Restbetrag der Versicherungssumme maßgeblich.
summe. Die Erhöhung der Versicherungssumme wirkt nicht zurück
und gilt nicht für einen bereits eingetretenen Versicherungsfall. Die § 9 Vorläufige Versicherungssumme (Vorausdeckung)
erhöhte Versicherungssumme gilt einheitlich für alle versicherten Ge-
fahren erst am zweiten Tag nach Zugang Ihrer Erhöhungsmeldung bei Welche Versicherungssumme ist vor Einreichung des Anbauverzeichnisses
uns ab 12:00 Uhr. Wir sind berechtigt, die Erhöhung auf einen Höchst- maßgeblich?
Hektarwert zu begrenzen; in diesem Fall gelten die Regelungen von §
8 I. Nr. 3 AVB Pflanze entsprechend. 1. Vorläufige Versicherungssumme
b) Bei Kulturen, die gegen Schäden durch die Gefahr Starkfrost als Win- a) Wir gewähren vor Einreichung des Anbauverzeichnisses – soweit nicht
terfrost, Starkfrost als Spätfrost oder gegen die Gefahr Dürre versi- in nachfolgenden Abschnitten 1.c. und 1.d. anders geregelt oder ver-
chert sind, gilt eine Wartezeit. Die erhöhte Versicherungssumme gilt einbart – innerhalb der Versicherungsperiode zeitlich begrenzte Vo-
erst 28 Tage nach dem Tag des Zugangs Ihrer Erhöhungsmeldung bei rausdeckung.
uns ab 12:00 Uhr. b) Der sich für die Vorausdeckung ergebende Hektarwert, aus welchem
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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB Pflanze 27)
sich die vorläufige Versicherungssumme für jeden Schlag (Anbauposi- § 11 Besondere Ausschlüsse
tion) errechnet, richtet sich nach der Regelung „Berechnung der vorläu-
figen Versicherungssumme (Vorausdeckungsversicherungssumme)“ in I. Was bedeutet „Besondere Risikoprüfung bei Winterfrost“?
den „BVB Pflanze“ oder den Vereinbarungen im Versicherungsvertrag.
c) Wurden zu einem Versicherungsvertrag in einer Versicherungsperiode 1. Risikoprüfung bei Winterungen
keine Bodenerzeugnisse deklariert, besteht in der nachfolgenden Ver- a) Soweit Sie Ihre ackerbaulichen Kulturen gegen Schäden durch die
sicherungsperiode für diese Kulturgruppe grundsätzlich keine Voraus- Gefahr Starkfrost versichert haben, sind wir nach Einreichung des
deckung. Winter-Anbauverzeichnisses berechtigt zu prüfen, ob wir die Winte-
d) Bei Kulturen, die gegen Schäden durch Starkfrost versichert sind, wird rungen in den Versicherungsschutz gegen Schäden durch die Gefahr
grundsätzlich für die versicherte Gefahr Starkfrost als Winterfrost Starkfrost als Winterfrost aufnehmen.
keine Vorausdeckung gewährt. In diesem Fall ist für die Haftung aus- Je nach Vegetationsstand erstreckt sich dieser Prüfungszeitraum bis
schließlich die Versicherungssumme, wie sie sich aus dem fristgerecht zum 15. Dezember. Sollten wir bis zum 15. Dezember des Aussaat-
eingereichten Winter-Anbauverzeichnis ergibt, maßgeblich. Bei die- jahres keine Risikoprüfung vorgenommen haben, können Sie davon
sen Mehrgefahrenversicherungsverträgen beschränkt sich die Voraus- ausgehen, dass alle mittels des Winter-Anbauverzeichnisses dekla-
deckung auf die übrigen im Versicherungspaket enthaltenen Elemen- rierten Winterungs-Anbauflächen in den Versicherungsschutz gegen
targefahren nach Maßgabe von vorstehenden Nrn. 1.a bis 1.c. Winterfrostschäden (Auswinterung) aufgenommen sind.
2. Beginn und Ende b) Im Rahmen unserer Bewertung des Kulturzustandes und der Anbausi-
a) Soweit Vorausdeckung gemäß § 9 Nr. 1.a AVB Pflanze gewährt wird, be- tuation stellen wir fest, ob die Kulturen ein bestimmtes durch uns an-
ginnt diese Haftung auf der Grundlage der vorläufigen Versicherungs- hand von festgelegten Richtwerten ermitteltes Entwicklungsstadium
summe frühestens mit dem Beginn der Haftung innerhalb des Haftungs- aufweisen und eine nach Richtwerten festgelegte Mindestanzahl an
zeitraumes während der Versicherungsperiode gemäß § 10 AVB Pflanze. Pflanzen je Flächengröße vorhanden ist.
Soweit Vorausdeckung gewährt wird, beginnt diese im Einzelnen zu den Soweit unsere Bewertung des Kulturzustandes und der Anbausitua-
Zeitpunkten für den Beginn der Haftung wie sie in der Regelung „Beginn tion ergibt, dass eine Versicherbarkeit nicht gegeben ist, sind wir be-
und Ende der Haftung“ in den „BVB Pflanze“ genannt sind. rechtigt, aus begründetem Anlass einzelne Anbaupositionen von der
b) Die Vorausdeckung endet mit Beginn der Haftung aus dem jeweiligen Versicherung gegen Starkfrost als Winterfrost auszuschließen und
Anbauverzeichnis (siehe § 7 IV. Nr. 1 AVB Pflanze), welches der Dekla- damit den Versicherungsschutz zu begrenzen. Diese Anbauflächen
ration zur Versicherungsperiode dient. Dies gilt auch in den Fällen, in fallen zum Zeitpunkt, zu dem Ihnen der Ausschluss bekannt gegeben
welchen zu einem Versicherungsvertrag lediglich ein unvollständiges wird, aus der „Winterfrost-Versicherung“. Alle anderen im gewählten
oder unrichtiges Anbauverzeichnis eingereicht wird. Versicherungspaket versicherbaren Gefahren, bleiben von diesem
c) Die Vorausdeckung endet ansonsten spätestens zu den Zeitpunkten wie Ausschluss unberührt.
sie in der Regelung „Vorausdeckungszeiträume“ in den „BVB Pflanze“ ge- 2. Risikoprüfung bei Wein und Tafeltrauben
nannt sind. Soweit Sie Ertragsrebstöcke gegen Schäden durch die Gefahr Starkfrost
3. Erhöhung der vorläufigen Versicherungssumme aus besonderem Anlass versichert haben, sind wir nach Einreichung des Winter-Anbauverzeich-
a) Nimmt während des Vorausdeckungszeitraums der Anbau innerhalb nisses berechtigt zu prüfen, ob wir diese Ertragsrebstöcke in den Versiche-
der Kulturgruppe zu (z. B. Erweiterung der Anbaufläche oder Ausdeh- rungsschutz gegen Schäden durch die Gefahr Starkfrost als Winterfrost
nung des Anbaus auf eine weitere Kulturart) und möchten Sie, dass aufnehmen.
aus diesem Grund die vorläufige Versicherungssumme an diesen Zu- Sollten wir bis zum 15. Dezember des Jahres vor dem Erntejahr keine Risiko-
wachs angepasst wird, können Sie unter Nennung des maßgeblichen prüfung vorgenommen haben, können Sie davon ausgehen, dass alle mit-
Änderungsgrundes für den davon betroffenen Versicherungsvertrag tels des Winter-Anbauverzeichnisses deklarierten Rebanbauflächen in den
die Erhöhung der vorläufigen Versicherungssumme beantragen. Versicherungsschutz gegen Winterfrostschäden aufgenommen sind.
b) Nehmen wir den Erhöhungsantrag an, gilt die erhöhte vorläufige Soweit unsere Bewertung des Kulturzustandes der Ertragsrebstöcke er-
Versicherungssumme ab dem zweiten Tag nach Zugang Ihrer Ände- gibt, dass eine Versicherbarkeit nicht gegeben ist, sind wir berechtigt,
rungsmitteilung bei uns um 12:00 Uhr. Für die Gefahr Dürre gilt die Er- aus begründetem Anlass einzelne Anbaupositionen von der Versicherung
höhung der vorläufigen Versicherungssumme erst nach Ablauf einer auszuschließen und damit den Versicherungsschutz zu begrenzen. Sol-
Wartezeit von 28 Tagen. Eine solche Erhöhung der vorläufigen Versi- che Rebanbauflächen fallen zum Zeitpunkt, zu dem Ihnen der Ausschluss
cherungssumme vor der Deklaration gilt bis zum Beginn des Versiche- bekannt gegeben wird, aus der „Winterfrost-Versicherung“. Alle anderen
rungsschutzes aus dem jeweiligen Anbauverzeichnis gemäß § 7 IV. im gewählten Versicherungspaket versicherbaren Gefahren, bleiben von
Nr. 1 AVB Pflanze, längstens jedoch bis zum Ende des Versicherungs- diesem Ausschluss unberührt.
schutzes nach vorläufiger Versicherungssumme (Vorausdeckung)
nach Maßgabe von § 9 Nr. 2. c AVB Pflanze. Tritt der Versicherungsfall II. Sind weitere Ausschlüsse möglich?
in dem Zeitraum ein, in welchem die erhöhte vorläufige Versiche-
rungssumme gilt, wird bei der Berechnung der Vorausdeckungsver- Ausschlüsse von Anbauflächen
sicherungssumme gemäß der Regelung „Berechnung der vorläufigen a) Der Versicherungsort kann von uns eingegrenzt werden, indem be-
Versicherungssumme“ in den „BVB Pflanze“ zum Vergleich anstelle stimmte Anbauflächen von der Versicherung ausgeschlossen werden.
der Gesamtversicherungssumme des Vertrages aus dem Vorjahr die Ein solcher Ausschluss kann für die Dauer des Versicherungsvertrages
erhöhte vorläufige Versicherungssumme des Vertrages angesetzt. oder für eine Versicherungsperiode erfolgen. Wir können die Anbau-
c) Wir sind berechtigt für den Zeitraum, in welchem die erhöhte vorläu- fläche grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausschließen oder den
fige Versicherungssumme die Haftungssumme für den Vertrag war, Ausschluss auf einzelne versicherte Gefahren beschränken.
den Versicherungsbeitrag nach diesem erhöhten Hektarwert zu be- In diesem Fall sind Kulturen, die auf solchen ausgeschlossenen Flä-
rechnen. chen angebaut werden, nicht bzw. nicht gegen alle Gefahren des Ver-
sicherungspaketes versichert, selbst wenn Sie diese deklarieren.
§ 10 Haftungszeitraum Als solche von der Versicherung ausgeschlossene Flächen gelten ins-
besondere Anbauflächen, die
Wann beginnt und endet die Haftung? Ȣ in Hochwasser- oder Überschwemmungsgebieten liegen; oder
Im Rahmen des abgeschlossenen Versicherungsvertrages bestimmt sich Ȣ von Sturmflut bedroht sind; oder
der Haftungszeitraum während der Versicherungsperiode im Einzelnen Ȣ in Überlaufbecken oder Rückhaltebecken liegende Anbauflächen
nach den Regelungen über „Beginn und Ende der Haftung“ gemäß den sowie solche, die in Deich- oder Dammvorgebieten liegen, wenn das
„BVB Pflanze“. Dort ist für die Kulturbereiche oder Kulturgruppen sowie die Areal als Wasserauffangfläche oder als Notüberflutungsgebiet dient.
einzelnen versicherten Gefahren geregelt, wann unsere Haftung während b) Wir können ferner aus begründetem Anlass einzelne Anbauflächen
der Versicherungsperiode beginnt und wann diese endet. Wir haften nur, oder Teile davon von der Versicherung ausschließen. Ein begründeter
wenn das Schadereignis innerhalb des jeweiligen Haftungszeitraums ein- Anlass ist insbesondere gegeben, wenn Sie eine Anbaufläche entge-
getreten ist. Innerhalb eines Versicherungsvertrages können bei den einzel- gen den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis bewirtschaften. Die
nen Kulturarten für die versicherten Gefahren unterschiedliche Haftungs- Anbaufläche fällt zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie vom Ausschluss erfah-
zeiträume festgelegt sein. ren haben, aus der Versicherung.
Die Haftung endet auf jeden Fall mit der Aberntung der Versicherungsge-
genstände oder dem Umbrechen bzw. der Abräumung der Anbaufläche
oder einem andersartigen Entfernen des Versicherungsgegenstandes.
VEREINIGTE HAGEL 20
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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB Pflanze 27)
§ 12 Versicherungsbeitrag Forderungen, die an Sie gerichtet sind, selbst zu übermitteln.
d) Durch Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen
I. Was ist bei der Beitragszahlung zu beachten? Lastschrifteinzug können wir Ihnen in Rechnung stellen, es sei denn,
den Anlass zum nicht vollzogenen Einzug hätten wir zu vertreten.
Beitragszahlung 2. Rechtzeitigkeit der Zahlung
Der Versicherungsbeitrag ist während der Dauer des Versicherungsver- a) Ihre Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn diese innerhalb des in der Zahlungs-
trages alljährlich zu zahlen. aufforderung angegebenen Zeitraumes oder zu dem darin angegebenen
Wir sind berechtigt, den Versicherungsbeitrag in Teilbeträgen zu erheben Zeitpunkt erfolgt. Sollte in der Zahlungsaufforderung keine Zahlungsfrist
und Vorauszahlungen (z. B. Anzahlung) zu verlangen; wir können für die je- oder kein Zeitpunkt angegeben sein, so ist ein Versicherungsbeitrag 14
weiligen Versicherungspakete oder bestimmte Kulturgruppen unterschied- Tage nach Zugang unserer Zahlungsaufforderung zu zahlen.
liche Zahlungstermine festlegen. b) Bewirkt ist die Zahlung, wenn Sie alles Erforderliche getan haben, dass
Alle Versicherungsbeiträge und Nebenleistungen sowie die gesetzliche uns Ihre Zahlung erreichen kann. Bei der Überweisung haben Sie das
Versicherungsteuer sind nach Zugang der Zahlungsaufforderung (Beitrags- Ihrerseits Erforderliche getan, wenn Sie den Überweisungsauftrag
rechnung) fällig, frühestens jedoch zu Beginn der Versicherungsperiode. an die Bank gegeben haben und die beauftragte Bank Ihren Über-
Versicherungsbeitrag in diesem Sinne ist das vereinbarte, von Ihnen zu zah- weisungsauftrag ausführt. Im Fall, dass Sie uns ein SEPA-Lastschrift-
lende Entgelt. Zu den an uns zu entrichtenden Beträgen gehören auch die mandat erteilt haben, ist die Zahlung rechtzeitig bewirkt, wenn der
Nebenleistungen (z. B. Gebühren) und die Versicherungsteuer. geschuldete Betrag zum Fälligkeitstermin vom angegebenen Konto
eingezogen werden kann und der Kontoinhaber einen berechtigten
II. Welche Auswirkungen hat eine verspätete Zahlung des Folgebeitrags? Einzug nicht verhindert oder einer berechtigten Einziehung nicht wi-
derspricht. Die bevorstehende Einziehung werden wir ankündigen,
1. Fälligkeit des Folgebeitrags dies geschieht in der Regel in der Zahlungsaufforderung.
a) Ein Folgebeitrag ist jeder während der Dauer des Versicherungsvertra-
ges von Ihnen zu leistende Versicherungsbeitrag, der kein Erstbeitrag II. Was ist bei Anzahlung und Ratenzahlung zu beachten?
(siehe § 6 V. Nr. 2 AVB Pflanze) ist.
Der Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen 1. Vorauszahlung (Anzahlung)
Versicherungsperiode fällig. a) Der Jahresbeitrag ist während der Dauer des Versicherungsvertrages all-
b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versiche- jährlich für die Versicherungsperiode zu zahlen; er kann in Teilbeträgen
rungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitraumes erhoben werden.
bewirkt ist. b) Ein Teil des Beitrages wird in der Regel durch die „Anzahlungsrechnung“
2. Verzug, Verzugsschaden, Verzugszinsen erhoben.
Wenn Sie mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug sind, sind wir be- Dieser Anzahlungsbetrag kann ein Erstbeitrag oder ein Folgebeitrag ein.
rechtigt, Ersatz des uns durch den Zahlungsverzug entstandenen Schadens Die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Anzahlung als Erstbei-
zu verlangen. Wir sind bei Verzug berechtigt, Verzugszinsen nach den ge- trag richten sich nach § 6 V. Nr. 1, Nr. 4 AVB Pflanze; die Folgen der nicht
setzlichen Regelungen über den Verzug des Schuldners zu fordern. rechtzeitigen Zahlung der Anzahlung als Folgebeitrag richten sich nach
3. Mahnung des Folgebeitrags („Verzugsetzung“) § 12 II. Nr. 4 AVB Pflanze.
Wir können Sie bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags – auf c) Die einzelnen Zahlungstermine und die Höhe des für das jeweilige
Ihre Kosten – mittels einer qualifizierten Mahnung in Textform zur Zah- Versicherungspaket zu zahlenden Anzahlungsbetrages ergeben sich
lung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab aus der Zahlungsaufforderung oder den Vereinbarungen bei Vertrags-
Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen („Verzugsetzung“). Diese schluss.
Bestimmung in der „Verzugsetzung“ ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag 2. Ratenzahlung
die rückständigen Beträge des Folgebeitrags sowie der Zinsen und Kosten Die an Sie gerichtete Forderung (z. B. Versicherungsbeitrag) kann durch Ver-
im Einzelnen beziffern und außerdem auf die Rechtsfolgen, die mit dem einbarung periodisch wiederkehrender Zahlungstermine (Raten) gezahlt
Fristablauf verbunden sind, nämlich die Leistungsfreiheit und unser Kündi- werden.
gungsrecht aufgrund Ihrer nicht fristgerechten Zahlung, hinweisen. Ist eine solche Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten
4. Leistungsfreiheit und Kündigung nach Fristsetzung bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet.
a) Tritt nach Ablauf der in der „Verzugsetzung“ gesetzten Zahlungsfrist ein Die noch ausstehenden Raten der laufenden Versicherungsperiode werden
Versicherungsfall ein und sind Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings sofort fällig, wenn Sie mit einer Rate ganz oder teilweise in Ver-
mit der Zahlung des angemahnten Beitrags, der Zinsen oder Kosten in zug geraten, oder soweit eine Entschädigung fällig wird, mit welcher wir
Verzug, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. aufrechnen können. Wir können mit einer fälligen Forderung gegen eine
b) Wir können nach Ablauf der in der „Verzugsetzung“ gesetzten Zah- Forderung aus dem Versicherungsvertrag auch dann aufrechnen, wenn die-
lungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofor- se Forderung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht.
tiger Wirkung kündigen, sofern Sie mit der Zahlung der geschuldeten
Beträge noch in Verzug sind. III. Welche Sonderregelungen zum Versicherungsbeitrag bestehen bei be-
c) Unsere unter diesen Umständen erklärte Kündigung wird unwirksam sonderen Beendigungsgründen?
und der Vertrag besteht fort, wenn Sie innerhalb eines Monats nach
unserer Kündigung die Zahlung leisten. Die Regelung über unsere Leis- Besondere Beendigungsgründe
tungsfreiheit nach Nr. 4.a bleibt davon unberührt. a) Sollte das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperio-
de enden, steht uns für diese Versicherungsperiode lediglich derjeni-
§ 13 Zahlungsarten, Sonderregelungen zum Versicherungsbeitrag ge Teil des Versicherungsbeitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in
dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
I. Wie kann der Versicherungsbeitrag gezahlt werden? b) Ist das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg-
gefallen, steht uns der Versicherungsbeitrag zu, die wir hätten bean-
1. Überweisung und Lastschriftverfahren spruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt be-
a) Sie sollten den Versicherungsbeitrag per Überweisung oder im Wege antragt worden wäre, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis
des Lastschriftverfahrens bezahlen. erlangt haben.
b) Wenn Sie uns durch das SEPA-Lastschriftmandat ermächtigt haben c) Für den Fall, dass Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben, werden wir
unsere Forderungen (z. B. Versicherungsbeitrag) im Wege des Last- den Teil des Versicherungsbeitrags erstatten, der auf die Zeit nach
schriftverfahrens einzuziehen, haben Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit Zugang des Widerrufs entfällt. Voraussetzung dafür ist, dass wir Sie
unserer Forderung für eine ausreichende Deckung auf Ihrem Konto zu in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des
sorgen. Wir werden Sie darüber informieren, zu welchem Zeitpunkt Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und Sie zuge-
der Einzug erfolgt, soweit nicht ein periodisch wiederkehrender Zeit- stimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufs-
punkt vereinbart wurde. frist beginnt. Sollte diese Belehrung unterblieben sein, haben wir
c) Haben Sie es zu vertreten, dass unsere Forderung nicht eingezogen wer- zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu
den kann, sind wir berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform erstatten; dies gilt nicht, wenn Sie bereits Leistungen aus dem Versi-
zu kündigen. In dieser Kündigung werden Sie nochmals darauf hinge- cherungsvertrag in Anspruch genommen haben.
wiesen, dass Sie infolge der Rücktransaktion verpflichtet sind, die aus- d) Wird das Versicherungsverhältnis durch unseren Rücktritt beendet,
stehende Forderung (z. B. Versicherungsbeitrag) und alle zukünftigen weil Sie Gefahrumstände, nach denen wir vor Vertragsannahme in
21 VEREINIGTE HAGEL
[Seite 22]
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB Pflanze 27)
Textform gefragt haben, nicht angezeigt haben, steht uns der Versi- ccc) In denjenigen Fällen, in denen Sie die vom Versicherungsfall
cherungsbeitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu. betroffenen Kulturen vorzeitig umbrechen oder abräumen
e) Beenden wir das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt, weil Sie den möchten oder dringende Kultivierungsmaßnahmen anste-
Erstbeitrag nicht rechtzeitig gezahlt haben, steht uns eine angemessene hen, die Auswirkungen auf das Schadbild haben können, ist
Geschäftsgebühr zu. uns die vorgesehene Maßnahme und der geplante Durchfüh-
f) Wird das Versicherungsverhältnis durch unsere Anfechtung wegen rungszeitpunkt zusammen mit der Schadenanzeige in Text-
arglistiger Täuschung beendet, steht uns der Beitrag bis zum Wirk- form anzugeben.
samwerden der Anfechtungserklärung zu. bb) Inhalt der Anzeige
g) Sie sind nicht zur Zahlung des Versicherungsbeitrags verpflichtet, wenn aaa) Sie haben in der Anzeige für sämtliche Anbauflächen (Schlä-
das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder ge), für die Sie eine Entschädigung beanspruchen, folgende
wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unter- Informationen zu geben:
nehmen oder für ein anderes künftiges Interesse abgeschlossen wurde, � die versicherte Gefahr, die das Schadereignis hervorgerufen
nicht entstanden ist. In diesem Fall können wir jedoch eine angemesse- hat,
ne Geschäftsgebühr verlangen. � die entsprechenden Tatsachen zur versicherten Gefahr, ins-
Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, besondere bei Starkfrost den Lufttemperaturwert und den
sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, Frosttag, bei Sturm die Windgeschwindigkeit und bei Stark-
ist der Vertrag nichtig. Unter diesen Umständen steht uns in diesem regen die Regenmenge in der Zeiteinheit,
Fall der Versicherungsbeitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von � das Datum des Schadereignisses (z. B. Tag des Hagelnieder-
den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben. schlags);
� die betroffene Kulturart, soweit notwendig, auch die Sorte
§ 14 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles und gegebenenfalls den betroffenen Versicherungsgegen-
stand,
Sie haben alle vertraglichen Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall zu � die Lage der vom Schadereignis betroffenen Anbaufläche
erfüllen. durch Nennung von Gemeinde und Feldmark,
Verletzen Sie eine Obliegenheit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalles � die Bezeichnung der Anbauposition (z. B. Schlagname bzw. Be-
uns gegenüber zu erfüllen haben, vorsätzlich oder grob fahrlässig, können zeichnung der Parzelle) und deren Größe in Hektar (ha) und Ar
wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis er- (a);
langt haben, den Vertrag fristlos kündigen. � sowie die darauf angebaute Kulturart und, soweit üblich,
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie uns beweisen, dass die Kultursorte,
Sie die Obliegenheiten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. � und soweit notwendig, die Bewirtschaftungs-, die Verwer-
Verletzen Sie eine Obliegenheit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalles tungs- oder Vermarktungsart der Kultur.
uns gegenüber zu erfüllen haben, vorsätzlich, so sind wir von der Verpflich- bbb) Werden Bodenerzeugnisse satzweise angebaut, haben Sie in
tung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit der Anzeige zum betroffenen Anbausatz die Angaben zu des-
sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der sen Pflanz- bzw. Aussaattermin sowie zum bevorstehenden
Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Erntetermin zu machen.
Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. ccc) Bei Schnittkulturen (Kulturarten, deren Ernte in mehreren
Außer im Fall einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch zur Schnitten erfolgt) haben Sie in der Anzeige anzugeben, wel-
Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Ob- cher Schnitt betroffen ist, welche Schnitte bereits erfolgten
liegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs- und welche Schnitttermine noch anstehen.
falles, noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht b) Anbauverzeichnis
ursächlich ist. War das Anbauverzeichnis für den betroffenen Versicherungsvertrag
bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht eingereicht, ist es Ihrer
§ 15 Obliegenheiten im Versicherungsfall Anzeige des Versicherungsfalles beizufügen.
a) Anzeige des Versicherungsfalls (Schadenanzeige) c) Soweit für die vom Schadenfall betroffenen Bodenerzeugnisse ein
aa)Frist zur Anzeige Anbau- und/oder Liefervertrag geschlossen wurde, in welchem be-
aaa) Sie sind verpflichtet, uns den Versicherungsfall unverzüglich sondere Verwertungsinteressen genannt sind und Ihr Abnehmer oder
in Textform (z. B. Brief, Fax) anzuzeigen. Soweit wir Ihnen die die „verarbeitende Hand“ nach Eintritt des Versicherungsfalles bereits
Möglichkeit einer „elektronischen Schadenanzeige“ über die die teilweise oder vollständige Abnahmeverweigerung der zur Ernte
Internetanwendung „WEB AV®“ anbieten, bitten wir Sie, da- anstehenden versicherten Bodenerzeugnisse erklärt hat, haben Sie
von Gebrauch zu machen. Die „Online-Schadenmeldung“ er- uns – auf unser Verlangen hin – eine solche Erklärung zur Einsicht zur
leichtert Ihnen, die inhaltlichen Anforderungen der Anzeige Verfügung zu stellen.
des Versicherungsfalles (siehe nachfolgenden Abschnitt bb) d)Veränderungsverbot
zu erfüllen. Bis zur Feststellung des Schadens dürfen Sie an den von dem Schad-
Der Pflicht zur rechtzeitigen Anzeige wird genügt, wenn Ihre ereignis betroffenen Kulturen ohne unsere Einwilligung, vorbehalt-
Meldung innerhalb von 4 Tagen erfolgt, wobei diese Frist lich nachfolgender Nr. 3, nur solche Änderungen vornehmen, welche
durch die Absendung der Anzeige gewahrt wird. Demnach nach den Regelungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft und der
ist uns bei Schadereignissen durch Hagelschlag, Starkregen guten fachlichen Praxis nicht aufgeschoben werden können.
oder Sturm der Versicherungsfall innerhalb von 4 Tagen nach e) Probestücke
dem Tag des Witterungsereignisses (Tag des Hagelnieder- aa) Ereignet sich das Schadereignis während der laufenden Ernte der
gangs bzw. Tag des Starkniederschlags bzw. Tag des Sturmes) versicherten Bodenerzeugnisse oder steht die Ernte unaufschieb-
anzuzeigen. bar unmittelbar bevor, haben Sie uns diese Tatsache unverzüglich
Die Gefahreinwirkung auf die Pflanzen durch Starkfrost, die mitzuteilen und unsere Genehmigung dafür einzuholen, dass
einen Spätfrostschaden zur Folge hat, ist binnen 4 Tagen nach eine Ernte bei Stehenlassen von Probestücken bzw. Probebestän-
dem maßgeblichen Frosttag anzuzeigen. Soweit vom Spät- den erfolgen kann.
frostereignis Kulturen des Kulturbereichs Sonderkulturen be- Geben wir unser Einverständnis zur Aberntung unter der Voraus-
troffen sind, hat die Anzeige des Versicherungsfalls binnen 2 setzung der Erhaltung von Probestücken oder ist uns trotz Ihrer
Tagen nach dem maßgeblichen Frosttag zu erfolgen. Information über den bevorstehenden Erntetermin eine Schaden-
Sind Kulturen gegen Schäden durch Starkfrost als Winter- ermittlung unmittelbar vor der Ernte nicht mehr möglich, haben
frost versichert, ist der Versicherungsfall unverzüglich nach Sie an den Ecken und in der Mitte der Anbaufläche Probestücke
erkennbar vorhandenem Schadbild des Winterfrostschadens, mindestens in der in den „BVB Pflanze“ festgelegten Größe (siehe
spätestens jedoch bis 30. April des Erntejahres anzuzeigen. Regelung „Probestücke“ in den „BVB Pflanze“) stehen zu lassen.
bbb) Sind erntereife Kulturen vom Schadereignis betroffen und bb) Bei Schäden an Obst und Wein müssen, soweit die Ernte unauf-
steht deren Ernte innerhalb von 14 Tagen nach Absenden der schiebbar unmittelbar bevorsteht, bis zur Abschätzung des Scha-
Anzeige an, haben Sie uns zusätzlich zu Ihrer Anzeige des Ver- dens, wie in den „BVB Pflanze“ (siehe Regelung „Probestücke“ in
sicherungsfalles vom bevorstehenden Erntetermin zu infor- den „BVB Pflanze“) festgelegt, Bestände der verschiedenen Sor-
mieren, so dass es uns damit ermöglicht wird, das Schadener- ten und Lagen ungepflückt stehenbleiben.
mittlungsverfahren noch vor der Ernte durchzuführen. cc) Sind Wein oder Tafeltrauben auch gegen Schäden durch Starkfrost
VEREINIGTE HAGEL 22
[Seite 23]
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB Pflanze 27)
versichert und tritt der Versicherungsfall durch Winterfrost ein, Aufwendungsersatz entsprechend zu kürzen bzw. im Falle des Aus-
dürfen die frostgeschädigten Rebstöcke ohne unsere Zustimmung schlusses der Leistungspflicht keinen Aufwendungsersatz zu leisten, es
vor Abschluss des Schadenermittlungsverfahrens nicht geschnitten sei denn, die Aufwendungen wären durch unsere Weisung entstanden.
oder gerodet werden. Sämtliche Veränderungen im Weinberg, wel- Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung betragen
che die Schadenfeststellung eines Starkfrostschadens beeinflussen zusammen höchstens die Versicherungssumme einer jeden Anbau-
oder beeinträchtigen können, dürfen nur mit unserer Genehmigung position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen durch unsere
vorgenommen werden. Steht der Rebschnitt im Weinberg unmit- Weisung entstanden sind.
telbar bevor und ist eine solche Maßnahme nach den Regeln einer 3. Weiterbewirtschaftung
ordnungsgemäßen Wirtschaft und der guten fachlichen Praxis un- Sie sind verpflichtet, auf Ihre Kosten alle für die Pflege und Fortentwicklung
aufschiebbar, müssen Sie an jeder Ecke und in der Mitte jeder An- der beschädigten Bodenerzeugnisse nach den Regeln der guten fachlichen
bauposition (Rebanbaufläche) Probestücke in der in den BVB Pflan- Praxis erforderlichen Arbeiten und Aufwendungen vorzunehmen.
ze festgelegten Größe (siehe Regelung „Probestücke“ in den „BVB 4. Obliegenheiten eines leistungsberechtigten Dritten
Pflanze“) unverändert in beschädigtem Zustand stehen lassen. Steht die Entschädigungsleistung einem Dritten zu, so hat dieser die Oblie-
f) Umbruch genheiten gemäß vorstehenden Nr. 1 bis Nr. 3 ebenfalls zu erfüllen, soweit
Möchten Sie aus Anlass des Eintritts des Versicherungsfalles eine ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Anbaufläche umbrechen oder abräumen, ist die „Freigabe zum Um- 5. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
bruch“ mit der Anzeige des Versicherungsfalles zu beantragen. Wir a) Verletzen Sie eine Obliegenheit nach vorstehender Nr. 1 bis Nr. 3 vor-
entscheiden dann, ob und in welchem Umfang Schläge umgebrochen sätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob
oder abgeräumt werden können. Wegen des Ausscheidens der An- fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere
baufläche aus der Versicherung durch unsere „Freigabebestätigung Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschul-
zum Umbruch“ wird auf § 17 Nr. 4 AVB Pflanze verwiesen. Unterbleibt dens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben
der Umbruch trotz unserer Zustimmung, haben Sie dies unverzüglich Sie zu beweisen.
in Textform mitzuteilen. b) Außer im Fall einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch
g) Maßnahmen nach Starkregen zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung
Sie sind verpflichtet unmittelbar nach dem Starkregenereignis auf der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Ver-
den betroffenen Anbauflächen, auf denen sich die Regenwasseran- sicherungsfalles, noch für die Feststellung oder den Umfang unserer
sammlungen gebildet haben, Entwässerungsgräben anzulegen, da- Leistungspflicht ursächlich ist.
mit das Wasser abfließen kann. Soweit andere Maßnahmen als die c) Verletzten Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende
Errichtung von Entwässerungsgräben zielführender sind, haben Sie Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, so sind wir nur dann voll-
solche zu ergreifen und durchzuführen. ständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie in einer gesonderten
h) Auskunftspflicht, Untersuchungen Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
aa) Sie haben uns jede Auskunft zu geben, die zur Feststellung des
Schadens und des Umfangs unserer Leistungspflicht verlangt § 16 Schadenfeststellungsverfahren
wird, insbesondere die als beschädigt gemeldeten Anbauflächen (gilt für Dürre nur im Fall von § 2 II. Nr. 5 b) cc)
zu zeigen oder damit eine andere Person zu beauftragen.
bb) Sie haben uns jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Wie ist das Verfahren zur Feststellung des versicherten Schadens?
Schadens und den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestat-
ten. Von uns angeforderte Belege sind beizubringen, wenn Ihnen 1. Allgemeine Regelungen zum Schadenfeststellungsverfahren
deren Beschaffung billigerweise zugemutet werden kann. a) Die Schadenfeststellung erfolgt durch Begutachtung der vom Schaden-
Sie willigen mit der Anzeige des Versicherungsfalles ein, dass wir fall betroffenen Pflanzen auf der Anbaufläche. Der versicherte Schaden
das Recht haben die Anbauflächen, für welche ein Schaden ge- wird dabei von Sachverständigen durch Abschätzung ermittelt. Die
meldet wurde, jederzeit zu betreten und die Kulturen zu begut- Abschätzung der Höhe des Schadens erfolgt an noch nicht geernteten
achten sowie Ernteproben oder Proben von Pflanzen zu nehmen Kulturen. Die Höhe des Ernteertragsverlustes ergibt sich – soweit nicht
und diese zu untersuchen. anders vereinbart oder in § 4 III. AVB Pflanze anders geregelt – aus einer
Sie willigen mit der Anzeige des Versicherungsfalles ferner ein, Schadenquote.
dass wir, unsere Sachverständigen oder von uns beauftragte b) Verfahrensarten
Personen die Anbaufläche mit unbemannten Luftfahrtsystemen Das Schadenfeststellungsverfahren ist aufgegliedert in
(UAV), wie Drohnen, Coptern oder anderen unbemannten Flug- Ȣ das Einfache Verfahren,
geräten sowie bemannten Luftfahrzeugen überfliegen und Auf- Ȣ das Förmliche Verfahren und
nahmen der Anbaufläche und Kulturen erstellen dürfen und be- Ȣ das Obmannsverfahren.
rechtigt sind, diese auszuwerten bzw. auswerten zu lassen. c) Zeitpunkt
cc) Soweit Sie hinsichtlich des vom Versicherungsfall betroffenen Versi- Wir legen innerhalb des jeweiligen vorgenannten Verfahrens den
cherungsvertrages über ein für eine Behörde erstelltes Verzeichnis Zeitpunkt der Feststellungen zum Schaden fest.
der landwirtschaftlichen Nutzflächen (z. B. Flächennutzungsnach- Die Abschätzung des Schadens mit dem Ziel einer Feststellung des
weis) oder über ein Verzeichnis der Rebanbauflächen (z. B. EU-Wein- endgültigen Ernteertragsverlustes erfolgt spätestens kurz vor Beginn
baukartei) verfügen, sind uns solche „Anbaulisten“ – auf unser Ver- der Ernte.
langen hin – unverzüglich zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. d) Verbindlichkeit der Abschätzung
2. Schadenabwendung und Schadenminderung und Aufwendungsersatz- Beim Förmlichen Verfahren und dem Obmannsverfahren haben
anspruch weder wir als Versicherer noch Sie als Versicherungsnehmer ein Ein-
a) Sie haben – unabhängig von der Weiterbewirtschaftung nach Nr. 3 – spruchsrecht. Die Abschätzung innerhalb dieser Verfahren ist für
bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die beide Vertragspartner verbindlich, wenn diese nicht offenbar von der
Schadensabwendung und die Minderung des Schadens zu sorgen. Da- wirklichen Sachlage erheblich abweicht.
bei sind Sie verpflichtet, wenn die Umstände dies gestatten, bei uns e) Kein Anerkenntnis
Weisungen einzuholen und – soweit für Sie zumutbar – diese Weisun- Die Durchführung des Schadenermittlungsverfahrens und die Fest-
gen zu befolgen. legung einer Schadenquote oder eines Schadenumfangs bedeuten
b) Wir ersetzen Ihnen Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung nicht die Anerkennung des Ersatzanspruches oder eine Zusage einer
des Schadens, welche Sie nach den Umständen für geboten halten durf- Versicherungsleistung.
ten, auch wenn diese Maßnahmen erfolglos bleiben. Aufwendungen, Eine „Unter Vorbehalt“ erfolgte Schadenermittlung und eine so er-
die auf unsere Weisung hin gemacht wurden, erstatten wir. mittelte Schadenquote oder ein so ermittelter Schadenumfang er-
c) Machen Sie den Ersatz von Aufwendungen, um einen unmittelbar be- folgt unter dem Vorbehalt, dass überhaupt ein ersatzpflichtiger Versi-
vorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswir- cherungsfall gegeben ist.
kungen zu mindern, geltend, so leisten wir den Aufwendungsersatz f) Vorbesichtigung
nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Wir treffen in der Regel erste Feststellungen zum Versicherungsfall
Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren zunächst im Rahmen einer Vorbesichtigung. Dabei erfolgt eine erste
oder die Aufwendungen auf unsere Weisung hin erfolgten. Begutachtung der Anbauposition (Inaugenscheinnahme der Anbau-
d) Wenn wir berechtigt sind, unsere Leistung zu kürzen oder wenn unse- fläche), die Sie als „vom versicherten Schaden betroffen“ bezeichnet
re Leistungspflicht ausgeschlossen ist, so sind wir auch berechtigt, den haben, durch unsere Sachverständigen.
23 VEREINIGTE HAGEL
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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB Pflanze 27)
Die weitere Schadenfeststellung (Begutachtung) erfolgt dann regel- „Einfachen Verfahrens“ als endgültig angesehen.
mäßig im „Einfachen Verfahren“, soweit nicht das „Förmliche Verfah- 3. Förmliches Verfahren
ren“ verlangt wird. a) Allgemeines
g) Rückziehung Das „Förmliche Verfahren“ findet, außer in dem vorstehend in Nr. 2.a.aa
Soweit Sie nach erfolgter Anzeige des Versicherungsfalles auf ein S.2 genannten Fall, nur statt, wenn das „Einfache Verfahren“ bei einer
Schadenfeststellungsverfahren verzichten, können Sie bis zum Be- Anbauposition nicht zu einer Einigung geführt hat und Sie fristgerecht
ginn der Schadenermittlung die Anzeige insgesamt oder für einzel- einen Antrag auf Durchführung dieses Verfahrens gestellt haben.
ne Anbaupositionen zurückziehen. Die Anbaupositionen, auf welche Innerhalb des „Förmlichen Verfahrens“ erfolgt eine gemeinsame
sich die Rückziehung bezieht, werden nicht in das Schadenermitt- Schadenfeststellung durch die für dieses Verfahren bestimmten
lungsverfahren einbezogen. Sachverständigen.
h) Verzichtleistung b) Bestimmung der Sachverständigen
Nach abgeschlossener Schadenermittlung können Sie angesichts des Innerhalb des „Förmlichen Verfahrens“ ernennen wir unseren Sach-
Ergebnisses der Schadenermittlung zu jedem Zeitpunkt innerhalb der verständigen und Sie davon unabhängig Ihren eigenen Sachverstän-
jeweiligen Verfahrensart auf eine Entschädigungsleistung verzichten. digen für dieses Verfahren.
Ein Verzicht auf eine Versicherungsleistung zu einem Versicherungs- Sie haben Ihren Sachverständigen binnen 24 Stunden nach Zugang un-
vertrag ist schriftlich zu erklären; er ist unwiderruflich. seres Aufforderungsschreibens zu benennen; im Fall, dass erntereife Bo-
i) Durchführungsverantwortlicher denerzeugnisse betroffen sind, hat dies binnen 12 Stunden zu erfolgen.
Wir können bei jeder Begutachtung in allen Verfahrensarten einen Der Name und die Adresse sowie die Kommunikationsdaten Ihres
Beauftragten bestellen, der für die technische Durchführung verant- Sachverständigen sind uns unverzüglich mitzuteilen.
wortlich ist. Benennen Sie keinen Sachverständigen oder geschieht dies nicht frist-
2. Einfaches Verfahren gerecht oder fehlt er bei der Abschätzung innerhalb des „Förmlichen
a) Allgemeines Verfahrens“, geht das Ernennungsrecht auf uns über.
aa) Zur Durchführung des „Einfachen Verfahrens“ beauftragen wir Den Termin der Durchführung des „Förmlichen Verfahrens“ teilen wir
einen Sachverständigen oder mehrere Sachverständige. Das „Ein- Ihnen mit. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass Ihr Sachverständi-
fache Verfahren“ findet nur dann nicht statt, wenn sogleich das ger den Termin der Schadenfeststellung im „Förmlichen Verfahren“
„Förmliche Verfahren“ verlangt wird; Ihr diesbezüglicher Wunsch wahrnimmt.
ist zusammen mit der Anzeige des Versicherungsfalles anzugeben. c) Bestimmung des Obmanns
bb) Es wird erwartet, dass Sie innerhalb des „Einfachen Verfahrens“ Vor Beginn der Schadenermittlung im Rahmen des „Förmlichen Ver-
bei der Abschätzung anwesend sind; sollte dies nicht möglich fahrens“ haben beide Sachverständige des „Förmlichen Verfahrens“
sein, haben Sie einen Bevollmächtigten zu bestellen. Der Bevoll- aus der Liste der dazu bestimmten Sachverständigen einen Obmann
mächtigte soll sich durch eine Vollmachtsurkunde legitimieren. zu wählen, der in Tätigkeit treten soll, wenn die Sachverständigen
Versäumen Sie die Bestellung Ihres Bevollmächtigten oder ist sich nicht auf eine Schadenquote bzw. den Umfang des Schadens ei-
dieser zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung nicht anwesend, nigen konnten und damit deren Abschätzung zu keiner Übereinstim-
wird das „Einfache Verfahren“ in Ihrer Abwesenheit und in Abwe- mung geführt hat.
senheit Ihres Vertreters durchgeführt. Falls die zwei Sachverständigen sich über die Auswahl des dritten
b) Durchführung Sachverständigen (Obmann) nicht verständigen können, haben Sie
Nach Durchführung der Schadenermittlung gemäß § 17 AVB Pflan- als Versicherungsnehmer aus drei von uns zur Auswahl gestellten
ze wird Ihnen von den Sachverständigen zu jeder Anbauposition die Sachverständigen den Obmann zu bestimmen. Ihre Auswahl hat bin-
festgestellte Schadenquote oder – falls eine solche nicht festgestellt nen 24 Stunden, im Fall, dass erntereife Bodenerzeugnisse betroffen
wird – der Umfang des Schadens mitgeteilt. Indem Sie das von den sind, binnen 12 Stunden nach Einsicht in die Liste der Obmänner zu
Sachverständigen ermittelte Ergebnis der Schadenermittlung aner- erfolgen. Teilen Sie uns die von Ihnen getroffene Auswahl nicht frist-
kennen, erfolgt in gegenseitigem Einvernehmen eine Einigung auf gerecht mit, geht das Wahlrecht auf uns über.
die Schadenquote oder – falls eine solche nicht festgestellt wird – Die beiden Sachverständigen des „Förmlichen Verfahrens“ führen die
eine Einigung über den Grund und den Umfang des Schadens. Schadenermittlung unabhängig davon durch, ob ein Obmann ausge-
Gleiches gilt auch – soweit notwendig – für die sonstigen Feststel- wählt wurde.
lungen zum Schadenfall, wie die Feststellungen zur Notwendigkeit d) Durchführung
eines Umbruchs bzw. einer Abräumung, zu den wirtschaftlichen Vor- Beide Sachverständige haben die Schadenermittlung gemäß den Re-
teilen, zu Grund und Höhe sonstiger Aufwendungen und Kosten so- gelungen zur Schadenermittlung durchzuführen und sich innerhalb
wie zur Verwertbarkeit der von einer versicherten Gefahr betroffenen des „Förmlichen Verfahrens“ über den versicherten Schaden zu ei-
Bodenerzeugnisse. nigen und das Ergebnis gemeinsam festzustellen. Dabei sind die ge-
Waren Sie bzw. Ihr bevollmächtigter Vertreter bei der Abschätzung meinsam gefundene Schadenquote bzw. der gemeinsam gefundene
nicht anwesend, erfolgt die Einigung unmittelbar nach unserer Mit- Umfang des Schadens schriftlich in einem Protokoll festzuhalten.
teilung der festgestellten Schadenquote bzw. des Umfangs des Scha- Die Schadenermittlungen werden in einem gemeinsamen Termin
dens und gegebenenfalls weiterer Feststellungen zum Schadenfall, vorgenommen und – soweit notwendig – dabei auch die Notwendig-
indem Sie das Ergebnis der Schadenfeststellung anerkennen. keit eines Umbruchs bzw. einer Abräumung, die Höhe der wirtschaft-
Kommt zwischen Ihnen und uns eine Einigung über die festgestellten lichen Vorteile, der Grund und die Höhe sonstiger Aufwendungen
Tatsachen zum Versicherungsfall bei einer Anbauposition nicht zustan- und Kosten sowie die Verwertbarkeit der betroffenen Bodenerzeug-
de, da Sie das Ergebnis des „Einfachen Verfahrens“ hierzu nicht aner- nisse festgestellt.
kannt haben, erfolgt bezüglich der streitig gebliebenen Anbauposition e) Beendigung des Förmlichen Verfahrens
eine weitere Abschätzung innerhalb des „Förmlichen Verfahrens“. Soweit es zu einem gemeinsamen Ergebnis einer Schadenquote bzw. des
c) Revision des Versicherers Umfangs des Schadens zu einer Anbauposition im Rahmen des „Förm-
Das Abschätzungsergebnis des „Einfachen Verfahrens“ kann von uns lichen Verfahrens“ gekommen ist, ist dieses Verfahren beendet und es
oder durch einen von uns Beauftragten (z. B. Revisor) nachgeprüft wer- steht das diesbezügliche Ergebnis verbindlich fest. Gleiches gilt auch
den. Soweit erforderlich, heben wir bzw. unser Beauftragter das „Ein- für diesbezügliche direkt damit im Zusammenhang stehende sonstige
fache Verfahren“ auf und ordnen ein neues „Einfaches Verfahren“ an. Feststellungen im Rahmen des Schadenermittlungsverfahrens, wie z. B.
d) Fehlende Einigung, Antrag auf Förmliches Verfahren Feststellungen zum Umbruch bzw. zur Abräumung, zu wirtschaftlichen
Sollten Sie das von den Sachverständigen im „Einfachen Verfahren“ Vorteilen, zu sonstigen Aufwendungen und Kosten sowie zur Verwert-
ermittelte Ergebnis zu einer Anbauposition nicht für zutreffend er- barkeit der betroffenen Bodenerzeugnisse.
achten und sollte es daher nicht zu einer Einigung gekommen sein, Konnten die beiden Sachverständigen des „Förmlichen Verfahrens“ sich
haben Sie innerhalb der Überlegungsfrist von 24 Stunden, gerechnet bei einzelnen Anbaupositionen nicht auf ein gemeinsames Ergebnis ei-
ab dem Zeitpunkt, ab welchem Ihnen das Ergebnis des „Einfachen ner Schadenquote bzw. den Umfang des Schadens oder sonstige Scha-
Verfahrens“ bekannt gegeben wurde, die Möglichkeit das Ergebnis denfeststellungen (z. B. Feststellungen zum Umbruch) einigen, bleiben
des „Einfachen Verfahrens“ doch noch anzuerkennen oder bezüglich die diesbezüglichen Anbaupositionen (Schläge oder Schlagteile bzw.
der streitig gebliebenen Anbaupositionen einen Antrag auf Durch- Rebflächen oder Teilflächen davon) hinsichtlich des versicherten Scha-
führung des „Förmlichen Verfahrens“ zu stellen. Durch die Absen- dens unbestimmt und werden dem „Obmannsverfahren“ zugeführt.
dung dieses Antrags in Textform wird die Frist gewahrt. Wird dieser In diesem Fall haben die beiden Sachverständigen jeweils ihre Fest-
Antrag nicht oder nicht fristgerecht gestellt, wird das Ergebnis des stellungen in einem gemeinsamen „Schadenermittlungsprotokoll“
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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB Pflanze 27)
festzuhalten, welches uns von den Sachverständigen des „Förm- gewirkt bzw. welche Gefahreinwirkung ein Schadereignis an der
lichen Verfahrens“ umgehend zur Weiterleitung an den Obmann zur versicherten Kultur herbeigeführt hat;
Verfügung gestellt wird. Sie haben das Recht, dieses gemeinsame Ȣ in welchem Entwicklungsstadium der Pflanze die Gefahreinwir-
„Schadenermittlungsprotokoll“ einzusehen. Unabhängig davon kann kung erfolgte,
Ihnen Ihr Sachverständiger von dem Ergebnis seiner Schadenfeststel- Ȣ welche Versicherungsgegenstände jeweils davon betroffen sind,
lungen berichten. soweit die Pflanze mehrere Versicherungsgegenstände hat;
4. Obmannsverfahren Ȣ soweit die Kultur satzweise angebaut wird, welcher Anbausatz
a) Allgemeines betroffen ist und soweit es sich um eine Schnittkultur handelt,
Das „Obmannsverfahren“ findet statt, soweit sich die Sachverstän- welcher Schnitt betroffen ist;
digen des „Förmlichen Verfahrens“ nicht auf eine Schadenquote ver- Ȣ welches für den Versicherungsfall relevante Schadbild vorliegt.
ständigen konnten oder sich nicht über den Umfang des Schadens Ȣ ob und in welchem Umfang Schäden durch nicht versicherte
geeinigt haben. Dieses Verfahren findet auch statt, soweit im „Förm- Schadursachen (so genannte Fremdschäden) vorliegen und inwie-
lichen Verfahren“ zu einer Anbauposition keine Einigung bei den Fest- fern diese zu einer Ertragsminderung geführt haben.
stellungen zum Umbruch bzw. zur Abräumung, zu wirtschaftlichen Ȣ ob nicht versicherte Vorschäden vorliegen. In diesem Fall wird ein
Vorteilen, zu sonstigen Aufwendungen und Kosten sowie zur Ver- Schadereignis, welches nicht unter den Versicherungsschutz fällt
wertbarkeit der betroffenen Bodenerzeugnisse erzielt werden konnte (z. B. ein bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrages einge-
und dies Einfluss auf die Entschädigungsleistung hat. tretener Schadenfall) von dem zu begutachtenden Versicherungs-
b) Abschluss des Schadenfeststellungsverfahrens fall abgegrenzt.
Der Obmann entscheidet innerhalb des „Obmannsverfahrens“ bei den c) Im Weiteren wird für jede als geschädigt gemeldete Anbauposition fest-
strittig gebliebenen Anbaupositionen über die Schadenquote bzw. den gestellt:
versicherten Schaden. Soweit notwendig, entscheidet er auch über die Ȣ in welchem Umfang ein versicherter Schaden gemäß § 4 AVB
versicherten Kosten, trifft Feststellungen zu wirtschaftlichen Vorteilen, Pflanze vorliegt,
zur Notwendigkeit eines Umbruchs bzw. einer Abräumung sowie zur Ver- Ȣ wie hoch der mengenmäßige Ernteertragsverlust in Prozent ist.
wertbarkeit der betroffenen Kulturen. Dabei wird mittels einer Schätzung eine Schadenquote gebildet.
Der Obmann entscheidet über alle vorstehend genannten strittigen d) Soweit der Ernteertragswert der versicherten Kultur nicht nur von der
Punkte abschließend und endgültig. Das abschließende Ergebnis der Menge, sondern auch von der Qualität abhängt und diese versichert
Schadenermittlung teilt uns der Obmann mit; diese Information geben ist, wird für jede als geschädigt gemeldete Anbauposition mittels ei-
wir an Sie weiter. ner Schätzung festgestellt, wie hoch die durch eine versicherte Gefahr
verursachte Qualitätsminderung in Prozent ist.
§ 17 Schadenermittlung e) Hat eine Pflanze mehrere Versicherungsgegenstände, wird für jeden ein-
(gilt für Dürre nur im Fall von § 2 II. Nr. 5 b) cc) zelnen Versicherungsgegenstand der Ernteertragsverlust festgestellt.
f) Spielt für den versicherten Schaden das Vegetationsstadium, der Pflanz-
Wie läuft das Schadenermittlungsverfahren ab? oder Saatzeitpunkt (z. B. bei Anbausätzen) oder ein Erntetermin oder
Erntezeitraum oder ein besonderes Ernteverfahren eine Rolle, beziehen
1. Feststellungen zum Schaden sich die Feststellungen der Sachverständigen auch darauf.
a) Die Ermittlungen zum Schaden erfolgen ausschließlich durch die im g) Soweit bei verschmutztem Salat die Entscheidung zur Vermarktbar-
Rahmen des in § 16 AVB Pflanze geregelten Schadenfeststellungsver- keit zu treffen ist, erfolgt diese ausschließlich durch die Feststellungen
fahrens beauftragten Sachverständigen. der beauftragten Sachverständigen.
Die beauftragten Sachverständigen ermitteln durch Inaugenschein- h) Sind besondere Verwertungsinteressen versichert, treffen ausschließ-
nahme des Schadbildes, ob der Versicherungsfall gegeben ist, sie über- lich die beauftragten Sachverständigen die diesbezüglich notwendigen
prüfen dies durch Besichtigung der Anbaufläche und Begutachtung Feststellungen zur Verwertbarkeit der betroffenen Bodenerzeugnisse.
der Pflanzen, für die Sie einen Versicherungsfall gemeldet haben. Diese 2. Vorbesichtigung
Sachverständigen entnehmen bei Bedarf Ernteproben oder Proben von a) Wir können nach erfolgter Anzeige des Versicherungsfalles – auch in
Pflanzen und werten Luftbildaufnahmen der Anbaufläche aus. Soweit Ihrer Abwesenheit – Ihre Anbauflächen besichtigen, um uns ein vorläu-
es für die Ermittlungen des Versicherungsfalles notwendig ist, werden figes Bild über Schadereignisse und Schadbilder machen zu können.
weitere Untersuchungen vorgenommen. Der Schaden wird in der Regel zu Beginn des „Einfachen Verfahrens“
Die beauftragten Sachverständigen sind bei ihren Ermittlungen zum (im Fall des § 16 Nr. 2.a.aa S. 2 AVB Pflanze zu Beginn jenes Verfahrens)
Versicherungsfall nicht an ein bestimmtes Verfahren oder eine be- von uns vorbesichtigt, wobei die beauftragten Sachverständigen
stimmte Methode gebunden. erste Feststellungen gemäß vorstehender Nr. 1.a.aa treffen.
aa) Die beauftragten Sachverständigen stellen zunächst fest, ob b) Die beauftragten Sachverständigen werden ferner – soweit möglich
sämtliche Kulturarten bzw. Kultursorten der versicherten Kultur- – im Rahmen der Vorbesichtigung feststellen, welche ersten Schaden-
gruppe, für die von Ihnen ein Entschädigungsanspruch geltend begrenzungsmaßnahmen (z. B. Pflanzenschutzmaßnahmen, Pflan-
gemacht wird, versichert sind. Dabei wird unter anderem geprüft, zenpflegemaßnahmen) durch den Schadenfall notwendigerweise
ob Ihre Deklaration mit der zu begutachtenden Anbauposition anfallen und – falls notwendig – entsprechende Empfehlungen oder
(Schlag bzw. Rebanbaufläche) übereinstimmt und welcher Teil Weisungen an Sie geben.
der Anbauposition in Hektar (ha) und Ar (a) vom Schadereignis 3. Weitere Feststellungen
betroffen ist. a) Die beauftragten Sachverständigen werden – auch ohne Ihren entspre-
War bei Eintritt des Versicherungsfalles (Schadentag) Ihre Dekla- chenden Antrag – Feststellungen treffen, ob und in welchem Umfang (z.
ration noch nicht erfolgt, so wird festgestellt, ob und inwieweit B. Schlagteil) ein Umbruch bzw. eine Abräumung der Anbaufläche auf-
das Ihrer Schadenanzeige beigefügte Anbauverzeichnis den tat- grund des Schadereignisses sinnvoll erscheint und – bei Vorliegen ent-
sächlichen Verhältnissen entspricht. sprechender Voraussetzungen – den betroffenen Schlag oder Schlagteil
bb) Diese Sachverständigen sind berechtigt, die einzelnen betrof- zum Umbruch bzw. zur Abräumung freigeben oder einen solchen Um-
fenen Anbaupositionen zu teilen und für jeden Flächenteil eine bruch bzw. eine Abräumung anordnen.
gesonderte Schadenfeststellung vorzunehmen. b) Entsprechendes gilt auch in allen anderen Fällen, in denen Sie durch
b) Sodann wird von den für das Schadenfeststellungsverfahren (siehe § 16 den Versicherungsfall Aufwendungen sparen. Der Umfang wirtschaft-
AVB Pflanze) beauftragten Sachverständigen für jede als geschädigt ge- licher Vorteile wird durch die beauftragten Sachverständigen ermit-
meldete Anbauposition festgestellt: telt. Es gilt diesbezüglich – unabhängig von der tatsächlichen Erspar-
Ȣ welcher mengenmäßige Ernteertrag auf der betreffenden An- nis – die vereinbarte Maximalentschädigung (vgl. BVB Pflanze).
bauposition ohne Schadereignis zu erwarten gewesen wäre und 4. Regelungen zum Umbruch bzw. zur Abräumung
Ȣ ob eine Überversicherung (siehe § 8 III. Nr. 1 AVB Pflanze) gegeben Mit dem Tag des Zugangs unserer Erklärung zur Notwendigkeit des von
ist. Dazu haben diese Sachverständigen zu ermitteln, ob die von Ihnen beantragten oder von uns angeordneten Umbruchs bzw. der Abräu-
Ihnen für die betroffene Anbauposition angegebene Versiche- mung scheidet die Anbauposition bzw. der davon betroffene Teil aus der
rungssumme dem tatsächlichen Ertragswert entspricht. Liegt eine Versicherung aus.
Überversicherung vor, wird die Versicherungssumme berichtigt 5. Kosten für besondere Maßnahmen
und die Schadenquote oder die Entschädigungspauschale von der Soweit die beauftragten Sachverständigen während des Schadenermitt-
korrigierten Versicherungssumme berechnet. lungsverfahrens Feststellungen zu Pflanzenschutzmaßnahmen oder
Ȣ welche versicherte Gefahr direkt auf die versicherte Kultur ein- Pflanzenpflegemaßnahmen, die durch den Schadenfall notwendigerwei-
25 VEREINIGTE HAGEL
[Seite 26]
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB Pflanze 27)
se angefallen sind, getroffen haben, können die Kosten für solche von Ih- b) Soweit vereinbart, ist die Entschädigungsleistung – unter Ausschluss
nen durchzuführende Maßnahmen (z. B. weitere Spritzungen; zusätzliche des Nachweises eines höheren Schadens – auf den vereinbarten Pau-
Kultivierungsarbeiten am Bodenerzeugnis), die nicht bereits als versicher- schalbetrag (z. B. Entschädigungspauschale) begrenzt.
te Kosten (vgl. § 4 AVB Pflanze) entschädigt werden, von uns durch einen c) Die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) wird nicht ersetzt.
prozentualen Zuschlag auf die Schadenquote in Ansatz gebracht werden. 3. Anrechnungen
6. Mehrere Versicherungsfälle in einer Versicherungsperiode Restwerte sowie Verwertungserlöse werden angerechnet. Erleiden die
a) Ist dieselbe Kulturart bzw. Kultursorte einer Anbauposition wiederholt Bodenerzeugnisse durch den Versicherungsfall eine Qualitätsminderung,
von versicherten Gefahren betroffen und war zu diesem Zeitpunkt des können aber noch einer geringer wertigen Verwendung zugeführt wer-
Schadereignisses die Schadenermittlung noch nicht abgeschlossen, den, sind solche Erlöse anzurechnen. Sie sind verpflichtet, die durch eine
wird grundsätzlich der Gesamtschaden festgestellt und eine Gesamt- versicherte Gefahr geschädigten Kulturen bestmöglich zu verwerten. Sind
schadenquote gebildet. vom Versicherungsfall betroffene Bodenerzeugnisse noch anderweitig
b) Tritt nach Abschluss der Schadenermittlung (vgl. § 17 AVB Pflanze) auf verwertbar, haben Sie sich um eine solche Möglichkeiten zu bemühen
der Anbauposition bei dieser Kulturart bzw. Kultursorte oder gegebe- (z. B. Gemüse, welches ursprünglich für den Frischmarkt bestimmt war,
nenfalls demselben Versicherungsgegenstand erneut der Versiche- kann nur noch als Industriegemüse vermarktet werden). Kann eine Ver-
rungsfall ein, haften wir für diesen erneuten Schaden nur noch bis zur marktungsstufe infolge des Versicherungsfalles nicht mehr erreicht wer-
Höhe des Restbetrags der Versicherungssumme. Die für den jeweili- den, ist aber noch eine Vermarktung zu niedrigerer Vermarktungsstufe
gen weiteren Schaden maßgebliche Restversicherungssumme wird möglich (z. B. Tafelobst kann nur noch als Klasse II vermarktet werden),
nach dem Anrechnungsverfahren mittels Absetzung festgestellt. werden solche Restwerte angerechnet.
7. „Kumulschäden“ Zahlungen aus nationalen oder europäischen (öffentlichen) Mitteln oder
Vermischen sich die Versicherungsfälle derart, dass keine Möglichkeit be- dergleichen mit Bezug zu den versicherten Pflanzen sind anzuzeigen und
steht zu unterscheiden, welche versicherte Gefahr die einzelnen Schäden können auf die Entschädigungsleistung angerechnet werden.
verursacht hat, wird entweder für die beteiligten Gefahren ein Gesamt- 4. Aufrechnung
schaden festgestellt oder der Schaden der ursächlich überwiegenden Ge- Unsere Geldforderungen an Sie (z. B. Versicherungsbeitrag) können gegen
fahr zugeordnet. die Entschädigung aufgerechnet werden, auch dann, wenn sie gestundet
sind oder Ratenzahlung vereinbart wurde.
§ 18 Schadenermittlungskosten
(gilt für Dürre nur im Fall von § 2 II. Nr. 5 b) cc ) § 20 Sonstige Bestimmungen
a) Die Kosten des „Einfachen Verfahrens“ und diejenigen des „Obmanns- I. Was gilt in Streitfällen? Welches Gericht ist zuständig? Wann verjähren
verfahrens“ werden von uns getragen. die Ansprüche?
Kosten, die im Rahmen des von Ihnen beantragten „Förmlichen Verfah-
rens“ für Ihren Sachverständigen anfallen, haben Sie zu tragen. Wir tra- 1. Beschwerden
gen im „Förmlichen Verfahren“ die Kosten unseres Sachverständigen. Wir sind stets bestrebt, unsere Dienstleistung zu Ihrer vollsten Zufrieden-
b) Wir können den Ersatz zusätzlicher Kosten verlangen, die uns dadurch heit zu erbringen. Sollte dennoch etwas aus Ihrer Sicht nicht befriedigend
entstehen, dass Sie den Versicherungsfall nicht fristgerecht angezeigt geregelt worden sein, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Bezirks-
haben oder sich die Schadenmeldung als missbräuchlich erweist. direktion.
2. Aufsichtsbehörde
§ 19 Zahlung der Entschädigung Beschwerden können ferner an die zuständige Versicherungsaufsichtsbe-
hörde gerichtet werden, dies ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
I. Wann wird die Versicherungsleistung fällig? tungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.
3. Zuständiges Gericht
1. Fälligkeitsvoraussetzungen Ist ein Rechtsstreit notwendig, können Sie beim zuständigen Gericht Klage
Die Entschädigung wird erst fällig, wenn unsere Feststellungen zum Grund einreichen.
und zur Höhe Ihres Anspruchs vollständig abgeschlossen sind. Die notwen- a) Klagen gegen uns als Versicherer oder den Versicherungsvermittler
digen Feststellungen umfassen insbesondere die Abschätzung des Scha- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungs-
dens, die Prüfung der Ersatzpflicht sowie die Berechnung der Gesamtent- vermittlung gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
schädigung aus dem Vertrag. nach den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung; örtlich zuständig
2. Auszahlungszeitpunkt ist danach das Gericht an unserem Sitz. Örtlich zuständig ist auch das
a) Ist unsere Leistungspflicht nach Beendigung der nötigen Erhebungen Gericht in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohn-
dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, erfolgt die Entschädi- sitz haben oder, wenn ein solcher fehlt, der Bezirk Ihres gewöhnlichen
gungsleistung durch Auszahlung eines Geldbetrages als Schadenersatz Aufenthalts. Soweit es sich bei dem Versicherungsvertrag um eine
innerhalb von zwei Wochen. Unsere Entschädigungsleistung erfolgt je- betriebliche Versicherung handelt, können Sie Ihre Ansprüche auch
doch nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem die vom Versicherungsfall betrof- bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes
fenen Pflanzen ohne Eintritt des Schadens frühestens hätten verwertet zuständigen Gericht geltend machen.
werden können. Die Versicherungsleistung ist spätestens am 31. Okto- b) Klagen gegen Sie als Versicherungsnehmer
ber des Erntejahres fällig. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsver-
b) Wir können die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an Ihrer Emp- mittlung gegen Sie ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in
fangsberechtigung bestehen. dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben
c) Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten werden – soweit oder in Ermangelung eines Wohnsitzes, der Bezirk in dem Sie sich ge-
diese auf unsere Weisung entstanden sind – frühestens zu dem Zeitpunkt wöhnlich aufhalten.
fällig, zu welchem auch die Entschädigungsleistung fällig wird. Sollte Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeit-
punkt der Klageerhebung nicht bekannt sein, bestimmt sich die ge-
II. Wie wird die Entschädigung berechnet? richtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ge-
gen Sie nach unserem Sitz.
1. Bereicherungsverbot Soweit es sich bei dem Versicherungsvertrag um eine betriebliche Ver-
Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen. sicherung handelt, können wir unsere Ansprüche auch bei dem für den
Erlangen Sie aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für den- Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht
selben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dieser Versicherung geltend machen.
in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Versicherungsverträgen 4. Anzuwendendes Recht
insgesamt nicht höher ist als der entstandene Schaden. Für den Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht.
2. Entschädigungsberechnung 5. Verjährung
a) Wir leisten Entschädigung höchstens bis zur maßgeblichen Versi- Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die
cherungssumme oder der festgelegten Entschädigungsgrenze. Die Fristberechnung richtet sich nach den Regelungen zum „Beginn der regel-
Entschädigung wird um die vereinbarten Selbstbehalte (Franchisen) mäßigen Verjährungsfrist“ des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Die Verjährung
gekürzt und durch die vereinbarte Maximalentschädigung begrenzt beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden
(vgl. „Selbstbehaltsregelungen“ in den BVB Pflanze). ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und
VEREINIGTE HAGEL 26
[Seite 27]
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB Pflanze 27)
dem Schuldner Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hät- 2. Kenntnis und Verhalten
ten erlangen müssen. Soweit Ihre Kenntnis und Ihr Verhalten von rechtlicher Bedeutung sind,
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das
ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Ihre In-
dem Ihnen unsere Entscheidung zum geltend gemachten Anspruch (z. B. Ver- teressen und die des Versicherten umfasst, müssen Sie sich für Ihr Interes-
sicherungsleistung) in Textform (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) zugeht. se das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen,
wenn der Versicherte Ihr Repräsentant ist. Auf die Kenntnis des Versicher-
II. Welchen Umfang hat die Vollmacht des Versicherungsvermittlers? ten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen
worden ist oder dem Versicherten eine rechtzeitige Benachrichtigung an
1. Ihre Erklärungen als Versicherungsnehmer Sie nicht möglich oder nicht zumutbar war. Auf die Kenntnis des Versi-
Der Versicherungsvertreter ist bevollmächtigt, Ihren Antrag auf Abschluss cherten kommt es dagegen an, wenn Sie den Vertrag ohne Auftrag des
eines Versicherungsvertrages sowie dessen Widerruf und die von Ihnen Versicherten abgeschlossen und uns nicht darüber informiert haben.
vor Vertragsschluss abzugebenden Anzeigen und sonstigen Erklärungen
entgegenzunehmen. VI. Welche Regelungen gelten ansonsten noch für das Versicherungsver-
Er ist ferner bevollmächtigt, Ihren Antrag auf Verlängerung oder Änderung hältnis?
eines Versicherungsvertrages sowie dessen Widerruf oder eine Kündi-
gungs- oder eine Rücktritterklärung entgegenzunehmen. Dies gilt auch für Sanktionsklausel: Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim-
Ihre sonstigen, das laufende Versicherungsverhältnis betreffende Erklärun- mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
gen und Anzeigen, wie beispielsweise Ihre Anzeige des Versicherungsfalles. Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
2. Unsere Erklärungen als Versicherer sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepu-
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Ihnen die von uns aus- blik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels-
gefertigten Versicherungsscheine und etwaige Nachträge zum Versicher- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten
ungsschein zu übermitteln. von Amerika erlassen werden, soweit dem europäische oder deutsche
3. Zahlungen an den Versicherungsvermittler Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
Der Versicherungsvertreter ist nicht bevollmächtigt, Zahlungen, die Sie
als Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder
dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leisten, anzunehmen.
Diese Beschränkung der Vollmacht müssen Sie nur dann gegen sich gel-
ten lassen, wenn Sie diese bei der Zahlung kannten oder in Folge grober
Fahrlässigkeit nicht kannten.
III. Was gilt bei Mitteilungen an uns als Ihr Versicherer (z. B. bei Anzeigen,
Willenserklärungen, Anschriftenänderung)?
1. Form
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt wird und soweit in diesen Ver-
sicherungsbedingungen oder im Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist,
sind die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versiche-
rungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber uns erfolgen, in
Textform (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) abzugeben.
2. Erklärungsempfänger
Erklärungen und Anzeigen sollen stets an unsere Direktion (Hauptverwal-
tung) oder an die im Versicherungsschein als zuständig bezeichnete Stelle
(z. B. Bezirksdirektion) gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über
den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben davon unberührt.
3. Versäumte Anzeigen
a) Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt
für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die
Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekann-
te Anschrift. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Änderung Ihres
Namens. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung unseres
Briefes als zugegangen.
b) Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Haben Sie die Versicherung unter der Anschrift Ihres Gewerbebe-
triebes abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen
Niederlassung die Bestimmungen des vorstehenden Abschnitts a.
entsprechende Anwendung.
IV. Welche Auswirkungen haben Kenntnis und Verhalten Ihrer Repräsen-
tanten?
Sie müssen sich die Kenntnis und das Verhalten Ihrer Repräsentanten zu-
rechnen lassen.
V. Was gilt bei der Versicherung für fremde Rechnung?
1. Rechte aus dem Vertrag
Schließen Sie einen Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das In-
teresse eines Dritten (Versicherten) ab, können nur Sie und nicht der Ver-
sicherte die Rechte aus diesem Vertrag ausüben. Das gilt auch dann, wenn
der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Wir können vor Zahlung der Entschädigung an Sie einen Nachweis ver-
langen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Ver-
sicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Ihrer Zustimmung
verlangen.
27 VEREINIGTE HAGEL
[Seite 28]
Besondere Versicherungsbedingungen (BVB Pflanze 27)
Besondere Versicherungsbedingungen
für die Pflanzenproduktion (BVB Pflanze 27)
A. Gemeinsame Regelungen für alle Kulturbereiche § 16 Klausel Frostrute
§ 1 Kulturbereiche, Kulturgruppen und Kulturarten
§ 2 Versicherungspakete C. Regelungen zu den Kulturgruppen
§ 3 Versicherungsgegenstände I. Qualitätsmäßiger Ernteertragsverlust
§ 4 Selbstbehaltsregelungen (Franchisen) § 17 Klausel für die Versicherung von Gemüse (QVG)
I. Selbstbehalte für den Vertrag § 18 Klausel für die Versicherung von Sonstigen Sonderkulturen (QVSo 18)
1. Übersicht § 19 Klausel für die Versicherung von Steinobst (QVS)
2. Allgemeine Regelungen § 20 Klausel für die Versicherung von Erdbeeren (QVE)
II. Obligatorische Selbstbehalte § 21 Klausel für die Versicherung von Strauchbeeren (QVB)
1. Integralfranchise (IF) § 22 Klausel für die Versicherung von Tafeltrauben (QVT)
2. Kleinflächenselbstbehalt (KFSB) § 23 Klausel für die Versicherung von Kernobst als Tafelobst – Typ S –
III. Optionale Selbstbehalte (QVKS)
1. Abzugsfranchise II. Zusatzversicherungen
a) Allgemeine Abzugsfranchise (SB) § 24 Versicherung von Kernobst als Tafelobst Typ G (ZVKG)
b) Besondere Abzugsfranchise (A-SB) § 25 Versicherung von Kernobst als Tafelobst Typ GPlus (ZVKGP)
2. Maximalentschädigung (Max) III. Spezialregelungen für besondere Kulturgruppen
IV. Selbstbehalte für den Kulturbereich § 26 Klausel für die Versicherung von Bakterielle Ringfäule und Schleim-
1. Eigenanteil (EA) krankheit an Kartoffeln
2. Fester Vorbeitrag (FB) IV. Spezialregelungen für besondere Risikosachverhalte
§ 5 Beginn und Ende der Haftung § 27 Klausel für die Versicherung von Obst unter Hagelschutz-
§ 6 Einreichungsfristen für das Anbauverzeichnis anlagen (KOHS)
§ 7 Termine zur Herabsetzung der Versicherungssumme § 28 Klausel für die Versicherung von Obst unter Regenschutz-
§ 8 Vorausdeckungszeiträume anlagen (KORS)
B. Regelungen zur Schadenregulierung D. Regelungen zu den Kulturarten
§ 9 Berechnung der vorläufigen Versicherungssumme I. Qualitätsmäßiger Ernteertragsverlust
(Vorausdeckungsversicherungssumme) § 29 Klausel für die Versicherung von Speisezwiebeln (QVZ)
§ 10 Schadenermittlung bei Obst mit „Mehrfachbeerntung“ II. Spezialregelungen für besondere Kulturarten
§ 11 Probestücke § 30 Klausel für die Versicherung von Spargel (KSP)
§ 12 Entschädigungspauschale für Umbruch § 31 Klausel für Wintergemüse (KWG)
§ 13 Entschädigungspauschale für Lager von Getreide § 32 Klausel Gemüse-Setzlinge (KGS)
§ 14 Entschädigungspauschale für Dürre
§ 15 Erhöhung der Schadenquote („Plus-Varianten“) E. Kulturarten-Schlüssel-Verzeichnis
I. Pauschal-Zuschlag auf die Schadenquote
II. VerwertungPlus
A. Gemeinsame Regelungen für alle Kulturbereiche
Allgemeine Regelungen
§ 1 Kulturbereiche, Kulturgruppen und Kulturarten § 2 Versicherungspakete
Die versicherten Bodenerzeugnisse (Kulturarten) sind innerhalb der Kul- Innerhalb eines Versicherungspaketes wird bestimmt, welche versicher-
turgruppe entweder dem Kulturbereich „Landwirtschaftliche Kulturen (L)“ ten Gefahren ein Versicherungsvertrag für eine Kulturgruppe umfasst. Die
oder dem Kulturbereich „Wein-Hopfen-Tabak (W)“ oder dem Kulturbe- Anzahl der versicherten Gefahren wird durch die gewählte Gefahrenkom-
reich „Sonderkulturen (S)“ zugeordnet. bination bestimmt.
Die dem jeweiligen Kulturbereich zugeordneten Kulturgruppen sowie die Gegen welche Gefahren die Bodenerzeugnisse der Kulturgruppe versi-
der jeweiligen Kulturgruppe zugeordneten Kulturarten ergeben sich aus cherbar sind, ergibt sich aus dem Kulturarten-Schlüssel-Verzeichnis (siehe
dem Kulturarten-Schlüssel-Verzeichnis. BVB Pflanze Abschnitt E).
§ 3 Versicherungsgegenstände
1. Übersicht der Versicherungsgegenstände
Die Ernteversicherung umfasst – soweit nichts anderes vereinbart ist – die nachstehenden genannten Versicherungsgegenstände.
Übersicht der Versicherungsgegenstände
Kulturgruppe (KG)/Kulturart (KA) Versicherungsgegenstand
Kulturbereich Landwirtschaftliche Kulturen (L)
KG Gespinstpflanzen Fasern
KG Getreide Körner
ausgenommen
KA Getreide Ganzpflanzensilage Wirtschaftlich genutzte Pflanzenteile
KG Hülsenfrüchte zur Reife Samen
KG Kartoffeln Knollen
ausgenommen
Industrie-/Wirtschaftskartoffeln mit Stärkeertragsverlust Knollen inkl. Stärkeertrag
KG Mais Wirtschaftlich genutzte Pflanzenteile
KG Ölfrüchte Samen
VEREINIGTE HAGEL 28
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Besondere Versicherungsbedingungen (BVB Pflanze 27)
Übersicht der Versicherungsgegenstände
Kulturgruppe (KG)/Kulturart (KA) Versicherungsgegenstand
Kulturbereich Landwirtschaftliche Kulturen (L)
KG Rüben Rübenkörper
ausgenommen
KA Zuckerrüben Rübenkörper inkl. Zuckerertrag
KA Rübenblatt Rübenblatt
KG Samen Samen
KG Spezielle Energie- u. Futterpflanzen Wirtschaftlich genutzte Pflanzenteile
KG Grünland Wirtschaftlich genutzte Pflanzenteile
Kulturbereich Wein-Hopfen-Tabak (W)
KG Hopfen Dolden
KG Rebholz Wirtschaftlich genutzte Pflanzenteile
KG Tabak Erntefähige Blätter
KG Wein Frucht
Kulturbereich Sonderkulturen (S)
Obst
KG Erdbeeren Frucht
KG Industrie-/Mostobst Frucht
KG Kernobst Frucht
KG Maronen und Nüsse Frucht
KG Steinobst Frucht
KG Strauchbeeren Frucht
KG Tafeltrauben Frucht
Gemüse
KG Blatt- und Stielgemüse Wirtschaftlich genutzte Pflanzenteile (z. B. Blätter, Kopf)
KG Fruchtgemüse Frucht
KG Hülsenfrüchte zur Grünernte Wirtschaftlich genutzte Pflanzenteile (z. B. Samen, Schoten)
KG Kohlgemüse Wirtschaftlich genutzte Pflanzenteile (z. B. Kopf, Knolle, z. T. mit Laub)
KG Sprossgemüse
KA Rhabarber Erntefähige Stängel
KA Spargel Erntefähige Stange, im 1.-3. Standjahr zusätzlich die gesamte Pflanze (vgl.
Klausel für die Versicherung von Spargel)
KG Wurzel- und Knollengemüse Wirtschaftlich genutzte Pflanzenteile (z. B. Knollen, Wurzeln, z. T. mit Laub)
KG Zwiebelgemüse Wirtschaftlich genutzte Pflanzenteile (z. B. Zwiebeln, z. T. mit Laub)
Sonstige Kulturen
KG Arzneikräuter und Gewürzpflanzen Wirtschaftlich genutzte Pflanzenteile (z. B. Kraut, Blüten)
KG Frucht- und Ertragsholz gesamte Pflanze (z. B. Ertragsholz, Ruten)
KG Jungpflanzenerzeugung Wirtschaftlich genutzte Pflanzenteile (z. B. Jungpflanze, Zwiebel)
KG Pflanzen zur Schmuckgewinnung Wirtschaftlich genutzte Pflanzenteile
KG Samengewinnung von Sonderkulturen Samen
2. Kulturen mit gesonderten Versicherungsgegenständen § 4 Selbstbehaltsregelungen (Franchisen)
a) Wird außerhalb der Kulturgruppe „Spezielle Energie- und Futterpflan-
zen“ eine versicherte Kulturart als Energiepflanze genutzt, so erstreckt I. Selbstbehalte für den Vertrag
sich der Versicherungsgegenstand, abweichend zur vorstehenden
„Übersicht der Versicherungsgegenstände“, auf alle im Rahmen der en- 1. Übersicht
ergetischen Verwendung wirtschaftlich genutzten Pflanzenteile. a) Abzugsfranchise;
b) Eigenständige Versicherungsgegenstände sind nur dann als solche b) Maximalentschädigung (Max);
versichert, wenn dies bei der Deklaration so angegeben und für jeden c) Integralfranchise (IF);
Versicherungsgegenstand eine gesonderte Versicherungssumme be- d) Kleinflächenselbstbehalt (KFSB)
stimmt wurde. 2. Allgemeine Regelungen
aa) Bei Kulturarten der Kulturgruppe Gespinstpflanzen, bei denen ne- a) Ein zum Vertrag vereinbarter Selbstbehalt sowie der Prozentsatz der
ben der Faser zusätzlich die Körner zur Ölgewinnung versichert Maximalentschädigung gelten für die gesamte Vertragsdauer.
werden sollen sowie bei Kulturarten der Kulturgruppe Ölfrüchte, b) Die Selbstbehalte in Form einer Abzugsfranchise und einer Maximal-
bei denen neben den Körnern auch die Faser zusätzlich versichert entschädigung sowie einer Integralfranchise beziehen sich, soweit im
werden soll, sind Fasern und Körner eigenständige Versicherungs- Rahmen des Schadenermittlungsverfahrens ein Ertragsverlust festge-
gegenstände. stellt wird, auf die Schadenquote. Bei allen versicherten Schäden, bei
bb) Bei Kulturarten der Kulturgruppe Rüben, bei denen neben dem denen eine Entschädigungspauschale (z. B. Umbruchpauschale) geleis-
Rübenkörper auch das Rübenblatt versichert werden soll, sind tet wird, gelten die abweichenden Regelungen der §§ 12 bis 14.
Rübenkörper und Rübenblatt eigenständige Versicherungsgegen- c) Die Schadenquote, auf welche in dieser Regelung Bezug genommen
stände. wird, wird dabei für jede einzelne Anbauposition (Schlag bzw. Rebfläche)
3. Schnittkulturen gebildet, es sei denn, diese Anbauposition wird aufgeteilt, dann bezieht
Bei allen Kulturen, bei denen mehrere Schnitte geerntet werden (so genannte sich die Schadenquote auf den jeweiligen so gebildeten Flächenteil.
Schnittkulturen, wie z. B. Gräser zur Futter- oder Energiegewinnung, Schnitt- d) Enthält innerhalb einer Anbauposition eine versicherte Kulturart oder
lauch), ist jeder Schnitt ein gesonderter Versicherungsgegenstand. eine Kultursorte mehrere Versicherungsgegenstände, bezieht sich
4. Anbausätze diese Regelung auf die Schadenquote zum jeweiligen Versicherungs-
Bei allen Kulturen des Kulturbereichs S, die als Anbausätze angebaut wer- gegenstand.
den (siehe § 1 II. Pkt. 18 AVB Pflanze), ist jeder einzelne Anbausatz ein ge- e) Wird eine Anbauposition oder ein Teil einer Anbauposition an einem
sonderter Versicherungsgegenstand. Schadentag oder an mehreren Schadentagen durch eine versicherte
29 VEREINIGTE HAGEL
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Besondere Versicherungsbedingungen (BVB Pflanze 27)
Gefahr geschädigt, finden die jeweiligen Selbstbehaltsregelungen IV. Selbstbehalte für den Kulturbereich
nur einmal Anwendung – unabhängig davon, ob für jeden Schaden-
fall eine eigene Schadenquote (Einzelschadenquote) oder bei mehre- 1. Eigenanteil (EA)
ren Schadenereignissen eine Gesamtschadenquote gebildet wird. (Soweit dieses Zusatzprodukt vereinbart ist)
f) Wird eine Anbauposition oder ein Teil einer Anbauposition an einem Scha- Sie erhalten auf den Beitragssatz den jeweils dafür ausgewiesenen pro-
dentag oder an mehreren Schadentagen durch verschiedene versicherte zentualen Beitragsnachlass (BN), wenn Sie innerhalb einer Versiche-
Gefahren geschädigt, finden die jeweiligen Selbstbehaltsregelungen ge- rungsperiode von allen Schäden sämtlicher Verträge des jeweiligen Kul-
trennt für jede eingetretene Gefahr Anwendung. Die Selbstbehaltsrege- turbereichs (L oder W oder S) einen prozentualen Eigenanteil (EA) der
lungen werden dazu auf den jeweiligen Anteil der eingetretenen Gefahr Gesamtversicherungssumme des jeweiligen Kulturbereichs als Selbstbe-
an der Gesamtschadenquote bezogen. Dabei wird maximal die höchste halt tragen.
Abzugsfranchise über alle eingetretenen Gefahren in Abzug gebracht und Etwaige Selbstbehalte (Franchisen) für den Vertrag, die sich auf die Scha-
die Entschädigungsleistung maximal auf die höchste vereinbarte Maxi- denquote je Versicherungsfall beziehen, bleiben davon unberührt.
malentschädigung über alle eingetretenen Gefahren begrenzt.
g) Sind ein Selbstbehalt als Abzugsfranchise und eine Maximalentschä- 2. Versicherung mit festem Vorbeitrag beim Beitragssystem Secufarm® (FB)
digung bestimmt, wird zuerst der Selbstbehalt der Abzugsfranchise (Soweit dieses Zusatzprodukt vereinbart ist)
und dann der Prozentsatz der Maximalentschädigung angewendet. 1. Die besondere Beitragsform „Fester Vorbeitrag (FB)“ kann auf beson-
deren Antrag für alle Kulturgruppen des jeweiligen Kulturbereichs
II. Obligatorische Selbstbehalte gewählt werden, sofern diese Verträge nach dem Beitragssystem
Secufarm® abgerechnet werden.
1. Integralfranchise (IF) 2. Wurde zu einem Versicherungsvertrag aus einem Kulturbereich die Bei-
Sie tragen die Schäden, die den vereinbarten Prozentsatz einer Schaden- tragsform „Fester Vorbeitrag (FB)“ vereinbart, gilt diese dann für alle
quote nicht erreichen, selbst. Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die- bestehenden Versicherungsverträge aus diesem Kulturbereich; nach
ser Prozentsatz 8 %. Vereinbarung dieser Beitragsform zum Kulturbereich hinzukommende
2. Kleinflächenselbstbehalt (KFSB) Versicherungsverträge werden dieser Beitragsform zugeordnet.
a) Sind nur Teile einer Anbauposition (Schlag) von versicherten Gefahren 3. In Abänderung von B I. Nr. 1.a der Beitragsbestimmung (Vorbeitrag)
betroffen und sind diese Teilflächen zusammengerechnet kleiner als richtet sich der Sicherheitszuschlag für die Dauer des jeweiligen Versi-
8 % der Gesamtfläche der Anbauposition und machen insgesamt we- cherungsvertrags nach der im Jahr des Abschlusses der Beitragsform
niger als 5 Hektar der Anbauposition aus, tragen Sie diesen Schaden „Fester Vorbeitrag (FB)“ festgesetzten Höhe.
selbst, soweit der Schaden durch die versicherten Gefahren Sturm, 4. Abweichend von B. II. Nr. 3 der Beitragsbestimmung („Tarifänderung
Starkregen und Starkfrost hervorgerufen wurde. nach Entschädigungsleistung“) wird nach Zahlung einer Entschädi-
b) Machen die durch eine oder mehrere versicherte Gefahren betroffe- gung der Tarif nicht erhöht.
nen Teilflächen zusammengerechnet mindestens 8 % der Gesamtflä- 5. In Abänderung von B II. Nr. 2 der Beitragsbestimmung („Schadenfrei-
che der Anbauposition aus, wird unter Berücksichtigung der verein- heitsklassenrückstufung nach Entschädigungsleistung“) bleibt die
barten Selbstbehaltsregelungen eine Entschädigung gewährt. Schadenfreiheitsklasse, in welche der Vertrag bei Abschluss einge-
stuft wurde, für die Dauer des Vertrags unverändert.
III. Optionale Selbstbehalte 6. Als Versicherungsnehmer tragen Sie aus der Gesamtentschädigungs-
leistung aller Verträge des Kulturbereichs des Betriebes, für welche
1. Abzugsfranchise die Beitragsform „Fester Vorbeitrag (FB)“ vereinbart wurde, in einer
a) Allgemeine Abzugsfranchise (SB) Versicherungsperiode 10 % als Eigenanteil selbst.
(Soweit dieses Zusatzprodukt vereinbart ist) Der Eigenanteil beträgt jedoch
Sie tragen bei jedem Schadenfall von jeder Schadenquote den je- - bis zu einer Gesamtversicherungssumme von 10.000 € mindestens
weils vereinbarten Prozentpunktesatz selbst (Abzugsfranchise). Der 150 €,
Prozentsatz der Schadenquote wird dabei um den jeweiligen Pro- -b is zu einer Gesamtversicherungssumme von 125.000 € mindestens
zentpunktesatz gekürzt. Wird eine Anbauposition oder ein Teil einer 300 €,
Anbauposition an einem Schadentag oder an mehreren Schadenta- - bis zu einer Gesamtversicherungssumme von 250.000 € mindestens
gen durch eine oder verschiedene versicherte Gefahren geschädigt, 500 €,
gelten die Regelungen unter § 4 I Nr. 2 e und Nr. 2 f. - bis zu einer Gesamtversicherungssumme von 500.000 € mindestens
b) Besondere Abzugsfranchise (A-SB) 750 €,
(Soweit dieses Zusatzprodukt vereinbart ist) - bis zu einer Gesamtversicherungssumme von 1 Mio. € mindestens
Sie tragen bei jedem Schadenfall von jeder Schadenquote einer Anbau- 1.000 €,
position oder eines Teiles davon, jeweils den aus nachstehender Über- - bei einer Gesamtversicherungssumme von über 1 Mio. € mindestens
sicht ersichtlichen Selbstbehalt in Prozentpunkten als Abzugsfranchise. 1.500 €.
Wird eine Anbauposition oder ein Teil einer Anbauposition an einem
Schadentag oder an mehreren Schadentagen durch eine oder verschie-
dene versicherte Gefahren geschädigt, gelten die Regelungen unter § 4 Fristen und Termine
I Nr. 2 e und Nr. 2 f.
Abnehmender SB (A-SB): § 5 Beginn und Ende der Haftung
%-Pkt. %-Pkt. %-Pkt.
% Schaden Selbst- % Schaden Selbst- % Schaden Selbst- 1. Grundsatz
behalt behalt behalt a) Die Haftung beginnt – soweit nicht innerhalb dieses Abschnittes Nr.
1 bis 30 20 42 und 43 13 55 und 56 6 1 (siehe z. B. Abschnitt 1.c) oder nachfolgend in Nr. 2 anders geregelt
oder etwas anderes vereinbart ist – mit der Aussaat des Saatguts oder
31 und 32 19 44 und 45 12 57 5
dem Auspflanzen des Pflanzguts im Erntejahr.
33 und 34 18 46 und 47 11 58 und 59 4 b) Bei Dauerkulturen, die über mehrere Jahre im Anbau stehen und
35 und 36 17 48 10 60 und 61 3 mehrfach beerntet werden (so genannte perennierende Pflanzen,
37 und 38 16 49 und 50 9 62 und 63 2 wie z. B. Hopfen, Gräser zur Samengewinnung) beginnt die Haftung,
39 15 51 und 52 8 64 und 65 1 soweit nicht nachfolgend in Nr. 2 anders geregelt oder etwas ande-
40 und 41 14 53 und 54 7 ab 66 0 res vereinbart ist, im ersten Standjahr mit der Aussaat des Saatguts
oder dem Auspflanzen des Pflanzguts im Erntejahr, ab dem zweiten
2. Maximalentschädigung (Max) Standjahr bereits am 1. Januar des Erntejahres. Die Regelungen zum
(Soweit dieses Zusatzprodukt vereinbart ist) Haftungsende gemäß Nr. 1.d bleiben davon unberührt.
Ein Schaden wird jeweils bis zu dem als Maximalentschädigung verein- c) Wird die Pflanze als solche versichert (z. B. Sprossgemüse, Frucht- und
barten Prozentsatz ersetzt, darüber hinausgehende Schadenquoten wer- Ertragsholz, Rebholz, mehrjährige Energiepflanzen), tritt an die Stelle
den auf diesen Prozentsatz reduziert. des Erntejahres die jeweilige Versicherungsperiode. Die Haftung be-
ginnt dann am 1. Januar und endet am 31. Dezember der jeweiligen
Versicherungsperiode.
VEREINIGTE HAGEL 30
[Seite 31]
Besondere Versicherungsbedingungen (BVB Pflanze 27)
d) Die Haftung endet – soweit nicht innerhalb dieses Abschnittes Nr. von Obst unter Hagelschutzanlagen“ und § 28 BVB Pflanze „Klausel
1 (siehe z. B. Abschnitt 1.c) oder nachfolgend in Nr. 2 anders geregelt für die Versicherung von Obst unter Regenschutzanlagen“ geregelt.
oder etwas anderes vereinbart ist – mit Abschluss der Ernte, auf jeden
Fall am 15. November des Erntejahres. 2. Beginn und Ende der Haftung (Abweichung vom Grundsatz)
e) Für die Kulturgruppen Kernobst unter Hagelnetz, Steinobst und Ta- Haftungsbeginn: Soweit die Kulturen innerhalb des jeweiligen Versiche-
feltrauben unter Hagelnetz sowie Obst unter Regenschutz ist der Haf- rungspaketes gegen Schäden durch die genannte Elementargefahr versi-
tungszeitraum in den § 27 BVB Pflanze „Klausel für die Versicherung chert sind, ist Beginn der Haftung jeweils um 0 Uhr des genannten Tages:
2.a Beginn der Haftung für Hagelschlag, Sturm, Starkregen und Starkfrost
Kulturbereich Landwirtschaftliche Kulturen (L)
Kulturgruppe (KG)/ Starkfrost (F)
Hagelschlag (H) Sturm (S) Starkregen (R)
Kulturart (KA) Winterfrost (WF), Spätfrost (SF)
Alle Kulturen Aussaat oder Auspflanzen im Erntejahr (gemäß 1.a) Winterfrost: (Auswinterung): am 1. Dezember im Vorjahr der Ernte
bei Winterungen bereits ab der Aussaat im Vorjahr Spätfrost: am 1. Mai des Erntejahres, bei Winterungen bereits ab
abweichend davon gilt für der Ernte dem 2-Knoten-Stadium bzw. dem 2. sichtbar gestreckten Internodi-
um (BBCH 32)
Getreide und Ölfrüchte Aussaat in Erntejahr (gemäß 1a), Winterfrost (Auswinterung): am 1. Dezember im Vorjahr der Ernte
bei Winterungen bereits ab der Aussaat im Vorjahr Spätfrost: am 1. April des Erntejahres, bei Winterungen bereits ab
der Ernte dem 2-Knoten-Stadium bzw. dem 2. sichtbar gestreckten Internodi-
um (BBCH 32)
Möhren und Rüben Aussaat im Vorjahr der Ernte Winterfrost (Auswinterung): am 1. Dezember im Vorjahr der Ernte
zur Samengewinnung Spätfrost: im 1. Standjahr am 1. Mai, im 2. Standjahr ab dem
Beginn der Streckung des Hauptsprosses (BBCH 51), spätestens am
1. Mai des Erntejahres
mehrjährige Kulturen siehe Nr. 1.b und 1.c Winterfrost (Auswinterung): Dauerkulturen (perennierende
und Dauerkulturen Pflanzen) am 1. Dezember im Vorjahr der Ernte, sonstige mehrjäh-
rige Kulturen am 1. Januar der Versicherungsperiode
Spätfrost: Bei Gräsern und Kräutern bereits ab dem 2. sichtbar
gestreckten Internodium (BBCH 32), spätestens am 1. Mai des
Erntejahres bzw. der Versicherungsperiode.
Kulturbereich Wein, Hopfen, Tabak (W)
Kulturgruppe (KG)/ Starkfrost (F)
Hagelschlag (H) Sturm (S) Starkregen (R)
Kulturart (KA) Winterfrost (WF), Spätfrost (SF)
Wein Beginn Wolle-Stadium (BBCH 05) Winterfrost: am 1. Dezember im Vorjahr der Ernte
Spätfrost: am 1. April, frühestens ab dem Beginn „Wolle-Stadium“
(BBCH 05)
Kulturbereich Sonderkulturen (S)
Kulturgruppe (KG)/ Starkfrost (F)
Hagelschlag (H) Sturm (S) Starkregen (R)
Kulturart (KA) Winterfrost (WF), Spätfrost (SF)
Erdbeeren ab Schieben der Spätfrost:
Blütenstiele - Flächen ohne Frostschutzmaßnahmen am
(BBCH 56) — — 01. Mai
- F lächen mit praxisüblichen Frostschutzmaßnah-
men* ab Schieben der Blütenstiele (BBCH 56)
Steinobst Beendigung der nach dem Junifruchtfall
(auch in KG Industrie-/ Blüte (BBCH 69) (2. Fruchtfall, BBCH 73),
Mostobst) jedoch frühestens am — —
1. Juni
Kernobst Beendigung der nach dem Junifruchtfall Beendigung der
(auch in KG Industrie-/ Blüte (BBCH 69) (2. Fruchtfall, BBCH 73), Blüte (BBCH 69)
Mostobst) jedoch frühestens am —
15. Juni
Maronen u. Nüsse Beendigung der Blüte (BBCH 69) —
Strauchbeeren Beendigung der Blüte (BBCH 69)
(auch in KG Industrie-/
Mostobst) —
abweichend davon gilt für
Brom-, Heidel-, Himbeeren Beginn der Blüte (BBCH 61)
(auch in KG Industrie-/ —
Mostobst)
Johannisbeeren Beendigung der nach dem Fruchtfall (BBCH 71),
(auch in KG Industrie-/ Blüte (BBCH 69) jedoch frühestens am 1. Juni —
Mostobst)
Tafeltrauben Beginn Wolle-Stadium (BBCH 05) Winterfrost: am 1. Dezember im Vorjahr der Ernte
Spätfrost: am 1. April, frühestens ab dem Beginn
Wolle-Stadium (BBCH 05)
Spargelvermehrung,
Aussaat bzw. Pflanzung im Vorjahr der Ernte —
Wintergemüse
31 VEREINIGTE HAGEL
[Seite 32]
Besondere Versicherungsbedingungen (BVB Pflanze 27)
* Praxisübliche Frostschutzmaßnahmen in diesem Sinne bedeutet, dass unter Berücksichtigung der Witterungsbedingungen am Versicherungsort (z. B. akute Frostgefahr) sowie
dem Entwicklungsstadium der Erdbeerkulturen diese während des Haftungszeitraums nach den Regeln der guten fachlichen Praxis und einer ordnungsgemäßen Bewirtschaf-
tung mit Frostschutzfolie bzw. -vlies bedeckt sind oder dass die Kulturen in diesem Zeitraum mittels Frostschutzberegnung vor Spätfrostschäden geschützt werden.
Das Vlies bzw. die Folie muss für den Zweck des Frostschutzes von Erdbeerpflanzen geeignet und nach den Regeln der guten fachlichen Praxis zeitgerecht und ordnungsgemäß
ausgebracht und befestigt sein, so dass die zu schützenden Kulturen vollständig mit Frostschutzabdeckung abgedeckt sind.
Haftungsende: Soweit die Kulturen innerhalb des jeweiligen Versicherungspaketes gegen Schäden durch die genannte Elementargefahr versichert
sind, ist Ende der Haftung jeweils um 24 Uhr des genannten Tages:
2.b Ende der Haftung für Hagelschlag, Sturm, Starkregen und Starkfrost
Kulturbereich Landwirtschaftliche Kulturen (L)
Kulturgruppe (KG)/ Starkfrost (F)
Hagelschlag (H) Sturm (S) Starkregen (R)
Kulturart (KA) Winterfrost (WF), Spätfrost (SF)
Alle Kulturen, Abschluss der Ernte, spätestens am 15. November Winterfrost: mit dem Beginn des 2-Knoten-Stadiums (BBCH 32)
des Erntejahres (gemäß 1.d) oder mit dem Beginn des 2. sichtbar gestreckten Internodiums
(BBCH 32), spätestens am 30. April des Erntejahres
abweichend davon gilt für
Spätfrost: Abschluss der Ernte, spätestens am 30. September des
Erntejahres
Rüben- und Möhrensamen Im 1. Standjahr am 31. Dezember, im 2. Standjahr Winterfrost: mit dem Beginn der Streckung des Hauptsprosses
mit dem Abschluss der Ernte, spätestens am 15. (BBCH 51), spätestens am 30. April des Erntejahres
November des Erntejahres Spätfrost: Abschluss der Ernte, spätestens am 30. September des
jeweiligen Standjahres
mehrj. Kulturen und siehe Nr. 1.b und 1.c Winterfrost: Bei Gräsern und Kräuter mit dem 2. sichtbaren Inter-
Dauerkulturen nodiums (BBCH 32), spätestens am 30. April des Erntejahres bzw.
der Versicherungsperiode
Spätfrost: Abschluss der Ernte, spätestens am 30. September des
Erntejahres bzw. der Versicherungsperiode
Kulturbereich Wein, Hopfen, Tabak (W)
Kulturgruppe (KG)/
Hagelschlag (H) Sturm (S) Starkregen (R) Starkfrost (F)
Kulturart (KA)
Wein Abschluss der Ernte, spätestens am 15. November Winterfrost: mit dem Beginn des Wolle-Stadiums (BBCH 05),
des Erntejahres (gemäß 1.d) Spätfrost: mit dem Beginn der Rebblüte (BBCH 60), spätestens am
31. Mai
Kulturbereich Sonderkulturen (S)
Kulturgruppe (KG)/
Hagelschlag (H) Sturm (S) Starkregen (R) Starkfrost
Kulturart (KA)
Erdbeeren Abschluss der Ernte, Spätfrost: Abschluss der Ernte, spätestens am
spätestens am 30. September des Erntejahres
15. November des — —
Erntejahres
(gemäß 1.d)
Spargelvermehrung Abschluss der Ernte, spätestens am 30. April des Erntejahres —
Wintergemüse außer Abschluss der Ernte, spätestens am 30. April des Erntejahres
—
Winterzwiebeln
Winterzwiebeln Abschluss der Ernte,
—
spätestens am 15. Juni des Erntejahres
Tafeltrauben Abschluss der Ernte, Winterfrost: mit dem Beginn des Wolle-Stadiums
spätestens am 15. November des Erntejahres (gemäß 1.d) (BBCH 05),
Spätfrost: mit dem Beginn der Rebblüte (BBCH 60),
spätestens am 31. Mai
2.c Beginn und Ende der Haftung für Dürre
Für Kulturgruppen, die gegen die Gefahr Dürre versichert sind, gelten abweichend folgende Haftungszeiträume:
Kulturgruppe Haftungszeitraum
Getreide , Ölfrüchte 1. April bis einschließlich 15. Juli
Hülsenfrüchte, Samen, Grünland 1. April bis einschließlich 31. August
Rüben 1. April bis einschließlich 30. September
Gespinstpflanzen, Kartoffeln, Mais 1. Mai bis einschließlich 31. August
3. Generelles Haftungsende beln. Werden Kulturen im Schwaddrusch- oder Schwadmähverfahren ge-
Die Haftung endet für alle Gefahren auch mit der Feststellung der be- erntet, ist Abschluss der Ernte der Zeitpunkt der Trennung des Erntegutes
auftragten Sachverständigen, dass ein Umbruch oder eine vorzeitige Ab- durch das Mähen; das auf Schwad gelegte Mähgut fällt nicht mehr in den
räumung der versicherten Bodenerzeugnisse notwendig ist, unabhängig Haftungszeitraum.
davon, ob Sie den Umbruch bzw. die Abräumung tatsächlich durchführen. 5. Besonderes Haftungsende bei Ernteunterbrechung
Wird nicht der gesamte Schlag (Anbauposition), sondern nur eine Teilflä- Soweit in vorstehenden Abschnitten die Haftung mit Abschluss der Ernte
che davon zum Umbruch freigegeben, erfolgt eine Schlagteilung, wobei endet, ist Haftungsende spätestens der Zeitpunkt, an dem die Ernte bei
fortan jede Teilfläche wie eine eigenständige Anbauposition behandelt fachgerechter Bewirtschaftung standortüblich abgeschlossen worden
wird und sich das Haftungsende nur auf die Umbruch-Teilfläche bezieht. wäre.
4. Haftungsende durch Ernte 6. Verlängerung des Haftungszeitraums
Soweit die Haftung durch Abschluss der Ernte endet, ist dieser Ernteab- Auf besondere Vereinbarung hin ist eine Verlängerung des Haftungszeit-
schluss bei „Zwiebeln mit Feldtrocknung” 10 Tage nach Rodung der Zwie- raums gegen Zahlung eines Beitragszuschlags möglich.
VEREINIGTE HAGEL 32
[Seite 33]
Besondere Versicherungsbedingungen (BVB Pflanze 27)
§ 6 Einreichungsfristen für das Anbauverzeichnis Zwiebelgemüse, soweit diese nicht als Wintergemüse kultiviert
werden (vgl. c.ee)
Die Frist für die Einreichung des Anbauverzeichnisses endet: bis einschließlich 15. Mai des Erntejahres;
a) im Kulturbereich L cc) bei den sonstigen Kulturgruppen des Kulturbereichs S: Arznei-
aa) bei allen Kulturarten innerhalb einer Kulturgruppe, mit Ablauf des kräuter u. Gewürzpflanzen, Frucht- und Ertragsholz, Jungpflan-
31. Mai des Erntejahres (Ausnahme siehe a.bb); zenerzeugung, Pflanzen zur Schmuckgewinnung und Samenge-
bb) bei allen Kulturarten innerhalb einer Kulturgruppe, die gegen die winnung von Sonderkulturen
Gefahr Starkfrost versichert sind, bis einschließlich 15. Juni des Erntejahres;
- bei Winterfrost (Auswinterung) mit Ablauf des 15. November vor dd) bei den Obst-Kulturgruppen Industrie-/Mostobst, Kernobst, Stein-
dem Erntejahr (Winteranbauverzeichnis); obst, Kernobst unter Hagelnetz, Steinobst und Tafeltrauben unter
- bei Spätfrost mit Ablauf des 28./29. Februar des Erntejahres; Hagelnetz sowie Obst unter Regenschutz, Maronen und Nüsse
cc) bei allen Kulturarten innerhalb einer Kulturgruppe, die gegen die sowie Tafeltrauben (Ausschluss bei Tafeltrauben für die Gefahr
Gefahr Dürre versichert sind, 28 Tage vor dem Beginn der Haftung; Starkfrost als Winterfrost);
b) im Kulturbereich W bis einschließlich 1. Juli des Erntejahres (Ausnahme siehe c.ff);
aa) bei der Kulturgruppe Hopfen mit Ablauf des 31. Mai des Erntejahres; ee) bei Wintergemüse bis einschließlich 15. März des Erntejahres;
bb) bei den Kulturgruppen Tabak und Wein (Ausnahme siehe b.cc) ff) abweichend von c.aa) und c.dd) gilt bei allen Kulturarten innerhalb
sowie der Kulturgruppe Rebholz mit Ablauf des 15. Juni des Ernte- einer Kulturgruppe, soweit diese gegen die Gefahr Starkfrost als
jahres bzw. Versicherungsjahres (Ausnahme siehe b.cc); Spätfrost versichert sind,
cc) bei allen Kulturarten einer Kulturgruppe, die gegen die Gefahr bis einschließlich 28./29. Februar des Erntejahres.
Starkfrost versichert sind,
- bei Winterfrost mit Ablauf des 15. November vor dem Erntejahr § 8 Vorausdeckungszeiträume
(Winteranbauverzeichnis);
- bei Spätfrost mit Ablauf des 28./29. Februar des Erntejahres; 1. Beginn der Vorausdeckung
c) im Kulturbereich S Die Vorausdeckung beginnt, soweit nicht etwas anderes vereinbart wur-
aa) bei den Obst-Kulturgruppen Erdbeeren und Strauchbeeren (Aus- de, mit dem jeweiligen Beginn der Haftung gemäß § 5 Nr. 1.a bis Nr. 1.c
nahme c.ff); sowie sowie Nr. 2.a und Nr. 2.c BVB Pflanze („Beginn der Haftung“)
bb) bei den Gemüse-Kulturgruppen Blatt- und Stielgemüse (Ausnah- 2. Ende der Vorausdeckung
me siehe c.ee), Fruchtgemüse, Gemüse-Kleinstflächen, Hülsen- Soweit die Vorausdeckung nicht nach Maßgabe von § 9 Nr. 1.d AVB Pflanze
früchte zur Grünernte, Kohlgemüse, Sprossgemüse, Wurzel- und ausgeschlossen ist („Keine Vorausdeckung für die Gefahr Starkfrost als
Knollengemüse, Zwiebelgemüse (Ausnahme siehe c.ee) und ver- Winterfrost“), endet diese spätestens:
frühte Kulturen unter Abdeckung mit Ablauf des 30. April des Ern- a) im Kulturbereich L
tejahres; bei allen Kulturgruppen am 2. Juni 12:00 Uhr des Erntejahres;
cc) bei den Obst-Kulturgruppen Industrie-/Mostobst, Kernobst, Kern- b) im Kulturbereich W
obst unter Hagelnetz, Steinobst, Tafeltrauben, Steinobst und Ta- aa) bei der Kulturgruppe Hopfen
feltrauben unter Hagelnetz, Obst unter Regenschutz sowie Maro- am 2. Juni 12:00 Uhr des Erntejahres;
nen und Nüsse (Ausnahme c.ff); sowie bb) bei den Kulturgruppen Tabak und Wein sowie Rebholz
dd) bei den sonstigen Kulturgruppen Arzneikräuter u. Gewürzpflan- am 17. Juni 12:00 Uhr des Erntejahres bzw. Versicherungsjahres
zen, Frucht- u. Ertragsholz, Jungpflanzenerzeugung, Pflanzen zur (Ausnahme siehe b.cc);
Schmuckgewinnung und Samengewinnung von Sonderkulturen cc) abweichend von b.bb) gilt bei allen Kulturarten innerhalb einer
mit Ablauf des 31. Mai des Erntejahres; Kulturgruppe, soweit diese gegen die Gefahr Starkfrost als Spät-
ee) bei Wintergemüse mit Ablauf des 15. September des Aussaat- frost versichert sind,
oder Pflanzjahres; am 2. März 12:00 Uhr des Erntejahres bzw. Versicherungsjahres;
ff) abweichend von c.aa) und c.cc) gilt bei allen Kulturarten innerhalb c) im Kulturbereich S
einer Kulturgruppe die gegen die Gefahr Starkfrost versichert aa) bei den Obst-Kulturgruppen Erdbeeren und Strauchbeeren (Aus-
sind, nahme siehe c.ff); sowie
- bei Winterfrost (Auswinterung) mit Ablauf des 15. November vor bb) bei den Gemüse-Kulturgruppen Blatt- und Stielgemüse, Frucht-
dem Erntejahr (Winteranbauverzeichnis); gemüse, Gemüse-Kleinstflächen, Hülsenfrüchte zur Grünernte,
- bei Spätfrost mit Ablauf des 28./29. Februar des Erntejahres. Kohlgemüse, Sprossgemüse, Wurzel- und Knollengemüse, Zwie-
belgemüse und verfrühte Kulturen unter Abdeckung, soweit die-
§ 7 Termine zur Herabsetzung der Versicherungssumme se nicht als Wintergemüse kultiviert werden (siehe Nr. 2.c.ee)
am 2. Mai 12:00 Uhr des Erntejahres;
Soweit die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Versicherungs- cc) bei den Obst-Kulturgruppen Industrie-/Mostobst, Kernobst, Stein-
summe nach Einreichung des Anbauverzeichnisses gemäß § 8 II. Nr. 2.a obst, Kernobst unter Hagelnetz, Steinobst und Tafeltrauben unter
AVB Pflanze gegeben sind und kein Ausschluss gemäß § 8 II. Nr. 2.b AVB Hagelnetz, Obst unter Regenschutz, Tafeltrauben, Maronen und
Pflanze vorliegt, ist dies innerhalb folgender Termine möglich: Nüsse (Ausnahme siehe c.ff); sowie
a) im Kulturbereich L dd) bei den sonstigen Kulturgruppen des Kulturbereichs S: Arznei-
aa) bei allen Kulturarten innerhalb einer Kulturgruppe, soweit diese kräuter und Gewürzpflanzen, Frucht- und Ertragsholz, Jungpflan-
nicht gegen die Gefahr Starkfrost als Winterfrost versichert sind, zenerzeugung, Pflanzen zur Schmuckgewinnung und Samenge-
bis einschließlich 15. Juni des Erntejahres (Ausnahme siehe a.bb); winnung von Sonderkulturen
bb) bei allen Kulturarten innerhalb einer Kulturgruppe, soweit diese am 2. Juni 12:00 Uhr des Erntejahres;
gegen die Gefahr Starkfrost als Spätfrost versichert sind, bis ein- ee) bei Wintergemüse am 17. September 12:00 Uhr des Aussaat- oder
schließlich 28./29. Februar des Erntejahres; Pflanzjahres;
b) im Kulturbereich W ff) abweichend von c.aa) und c.cc) gilt bei allen Kulturarten innerhalb
aa) bei der Kulturgruppe Hopfen bis einschließlich 15. Juni des Erntejahres; einer Kulturgruppe, soweit diese gegen die Gefahr Starkfrost als
bb) bei den Kulturgruppen Tabak und Wein (Ausschluss bei Wein für Spätfrost versichert sind,
die Gefahr Starkfrost als Winterfrost) sowie der Kulturgruppe am 2. März 12:00 Uhr des Erntejahres bzw. Versicherungsjahres.
Rebholz bis einschließlich 15. Juli des Erntejahres bzw. Versiche-
rungsjahres (Ausnahme siehe b.cc);
cc) bei allen Kulturarten innerhalb einer Kulturgruppe, soweit diese B. Regelungen zur Schadenregulierung
gegen die Gefahr Starkfrost als Spätfrost versichert sind, bis ein-
schließlich 28./29. Februar des Erntejahres; § 9 Berechnung der vorläufigen Versicherungssumme (Vorausdeckungs-
c) im Kulturbereich S versicherungssumme)
aa) bei den Obst-Kulturgruppen Erdbeeren und Strauchbeeren (Aus-
nahme siehe c.ff); sowie 1. Vorausdeckung während der Vertragslaufzeit
bb) bei den Gemüse-Kulturgruppen Blatt- und Stielgemüse, Frucht- Je Versicherungsvertrag (je Kulturgruppe) bestimmt sich die Vorausde-
gemüse, Gemüse-Kleinstflächen, Hülsenfrüchte zur Grünernte, ckungsversicherungssumme für jeden mit einer Kulturart der versicher-
Kohlgemüse, Sprossgemüse, Wurzel- und Knollengemüse und ten Kulturgruppe bestellten Schlag – soweit nicht anders vereinbart – wie
33 VEREINIGTE HAGEL
[Seite 34]
Besondere Versicherungsbedingungen (BVB Pflanze 27)
folgt: c) Eine pauschale Entschädigungsleistung gilt ansonsten, soweit sie
a) Ist die Gesamtversicherungssumme des Vertrages aus dem Vorjahr vereinbart wurde.
größer als die Gesamtversicherungssumme des Vertrages im aktuel- d) Für bestimmte Kulturarten innerhalb einer Kulturgruppe kann eine
len Jahr oder sind diese beiden Gesamtversicherungssummen iden- Umbruchpauschale ausgeschlossen sein.
tisch, richtet sich die Vorausdeckungsversicherungssumme nach der e) Regelungen über optionale Selbstbehalte (siehe § 4 III. BVB Pflanze)
im Anbauverzeichnis des laufenden Jahres für den Schlag angegebe- finden keine Anwendung; die Regelungen über obligatorische Selbst-
nen Versicherungssumme. behalte (siehe § 4 II. BVB Pflanze) und über Selbstbehalte für den Kul-
b) Ergibt der Vergleich der Gesamtversicherungssummen des aktuellen turbereich (siehe § 4 IV. BVB Pflanze) finden Anwendung.
und des vergangenen Jahres des Vertrages, dass die Vorjahresversi- f) Die Regelungen über die Erhöhung der Schadenquote (siehe § 15 I.
cherungssumme kleiner ist als die des aktuellen Jahres, ermittelt sich und II.) finden keine Anwendung.
die Vorausdeckungsversicherungssumme eines Schlages wie folgt:
Die Gesamtversicherungssumme des Vertrages aus dem Vorjahr wird § 13 Entschädigungspauschale für Lager von Getreide
durch die Gesamtversicherungssumme des Vertrages des laufenden
Jahres dividiert und der Wert des Quotienten mit der Versicherungs- a) Für Schadereignisse ab dem Entwicklungsstadium „Beginn der Blüte“
summe, die für den einzelnen Schlag im Anbauverzeichnis des lau- (BBCH 60) bis zum Entwicklungsstadium „Ende der Teigreife“ (BBCH
fenden Jahres angegeben wurde, multipliziert. 85) wird eine pauschale Entschädigung in Höhe von 15 % der Versiche-
2. Vorausdeckung im ersten Versicherungsjahr rungssumme des Schlages oder Schlagteils geleistet.
Im ersten Versicherungsjahr wird abweichend von 1.a und 1.b anstelle der b) Die Regelungen über optionale Selbstbehalte (siehe § 4 III. BVB Pflan-
Vorjahresversicherungssumme die Versicherungssumme, die im Antrag ze) finden keine Anwendung. Tritt zu einem Lagerschaden („Lager
für den entsprechenden Vertrag angegeben wurde, in Ansatz gebracht. von Getreide“) mindestens ein weiterer Schaden mit einem ande-
3. Besondere Vorausdeckungsregelung ren Schadbild aufgrund einer versicherten Gefahr hinzu und sind für
Bei Schnittkulturen mit Mehrfachschnitten (Mehrfachschnittkulturen) diese Gefahren Maximalentschädigungen vereinbart, findet auf den
umfasst die Vorausdeckung grundsätzlich nur den ersten Schnitt. Gesamtschaden inklusive Lagerschaden die höchste vereinbarte Ma-
Die vorläufige Versicherungssumme für den ersten Schnitt errechnet sich ximalentschädigung aller verwirklichten Gefahren Anwendung. Die
nach dem Berechnungsprinzip von Nr. 1.a und 1.b, allerdings mit der Maß- Regelungen über obligatorische Selbstbehalte (siehe § 4 II. BVB Pflan-
gabe, dass bei der Berechnung der Gesamtversicherungssumme des Ver- ze) und Selbstbehalte für den Kulturbereich (siehe § 4 IV. BVB Pflanze)
trages jeweils die Gesamtversicherungssumme aller ersten Schnitte der finden Anwendung.
Mehrfachschnittkulturen zugrunde gelegt wird. c) Die Regelungen über die Erhöhung der Schadenquote (siehe § 15 I.
und II.) finden keine Anwendung.
§ 10 Schadenermittlung bei Obst mit „Mehrfachbeerntung“
§ 14 Entschädigungspauschale für Dürre
Bei Kulturen des Kulturbereichs Sonderkulturen (S), bei welchen eine se- a) Ist der Versicherungsfall für die Gefahr Dürre eingetreten (siehe AVB
lektive Ernte entsprechend dem kulturartbedingt erforderlichen Reife- Pflanze § 4 Nr. 3) wird eine pauschale Entschädigungsleistung nach
grad der Früchte erfolgt, berechnet sich der für den Tag des Schadereig- dem vereinbarten Prozentsatz der Versicherungssumme (EP) geleis-
nisses maßgebliche Ertrag nach dem für diesen Zeitpunkt festgestellten tet. Der vereinbarte Prozentsatz der Entschädigungspauschale für
Vorhandensein an versicherten Früchten; dabei wird eine bereits erfolgte Dürre bezieht sich auf die Versicherungssumme aller Anbaupositio-
Aberntung berücksichtigt. nen der Gemeinde, für die der Versicherungsfall eingetreten ist.
Aus dem so festgestellten Ertrags-Prozentsatz im Verhältnis zum Gesamter- b) Die Regelungen über obligatorische Selbstbehalte (siehe § 4 II. BVB
trag wird unter Berücksichtigung der Schadenquote derjenige Wert ermit- Pflanze) sowie über optionale Selbstbehalte (siehe § 4 III. BVB Pflanze)
telt, der die so genannte Endquote bezogen auf den Gesamtertrag darstellt. finden keine Anwendung. Verwirklicht sich neben der Gefahr Dürre
jedoch mindestens eine weitere Gefahr und sind für diese Maxima-
§ 11 Probestücke lentschädigungen vereinbart, findet auf den Gesamtschaden inklu-
sive Dürreschaden die höchste vereinbarte Maximalentschädigung
Sind die Voraussetzungen gegeben, unter denen Sie gemäß § 15 Nr. 1.f.aa aller verwirklichten Gefahren Anwendung. Die Regelungen über
AVB Pflanze Probestücke zur Schadenbegutachtung stehen lassen kön- Selbstbehalte für den Kulturbereich (siehe § 4 IV. BVB Pflanze) finden
nen, haben Sie an den Ecken und in der Mitte eines jeden davon betroffe- Anwendung.
nen Schlags Probestücke stehen zu lassen. Diese Probestücke müssen eine c) Die Regelungen über die Erhöhung der Schadenquote (siehe § 15 I.
für den Anbau und das Schadbild repräsentative Darstellung der Sachlage und II.) finden keine Anwendung.
widerspiegeln. Jedes dieser 5 Probestücke der Anbauposition muss eine
Größe von mindestens 0,01 ha haben. Bei Schlägen mit einer Größe über § 15 Erhöhung der Schadenquote (Plus-Varianten)
10 ha ist eine höhere Anzahl von Probestücken mit einer wesentlich hö-
heren Mindestgröße vorzusehen. Beträgt die Anbaufläche weniger als 0,5 I. Pauschal-Zuschlag auf die Schadenquote
ha, sind die Probestücke im entsprechenden Verhältnis zu bemessen. (Soweit dieses Zusatzprodukt vereinbart ist)
Bei Schadereignissen an Obst und Wein müssen Sie, soweit die Vorausset-
zungen gemäß § 15 Nr. 1.f.bb AVB Pflanze gegeben sind, bis zur Abschät- a) Die Entschädigungsleistung einer versicherten Anbauposition kann
zung mindestens 10 % der Bestände der verschiedenen Sorten und Lagen durch einen pauschalen Zuschlag auf die Schadenquote erhöht werden.
ungeerntet stehen lassen. Der prozentuale Zuschlag wird auf die zu einem Versicherungsfall im
Rahmen der Schadenermittlung festgestellte Schadenquote gerechnet.
§ 12 Entschädigungspauschale für Umbruch (UP) Durch den Zuschlag werden – unter Ausschluss des Nachweises eines
höheren Schadens – unter anderem jedweder zusätzliche Qualitäts-
a) Wird im Rahmen des Schadenermittlungsverfahrens von den beauf- verlust, vermehrte Sortierkosten und sonstige Mehraufwendungen
tragten Sachverständigen die Notwendigkeit eines vorzeitigen Um- pauschal ausgeglichen.
bruchs bzw. einer vorzeitigen Abräumung (siehe § 1 II. Pkt. 24 AVB b) Soweit bereits bei der Schadenermittlung eine Gesamtschadenquote
Pflanze) festgestellt, wird eine pauschale Entschädigungsleistung für den Quantitäts- und den Qualitätsverlust gebildet wurde, wird der
(Umbruchpauschale) nach dem vereinbarten Prozentsatz der Versi- pauschale Zuschlag auf diese Schadenquote gewährt.
cherungssumme (UP) geleistet. Der vereinbarte Prozentsatz der Um- c) Die Regelungen zur Integralfranchise im Abschnitt „Selbstbehalte“
bruchpauschale bezieht sich auf die Versicherungssumme der Anbau- dieser Bedingungen bleiben davon unberührt.
position; wurde im Rahmen des Schadenermittlungsverfahrens eine d) Die Schadenquote zuzüglich des pauschalen Zuschlags wird um die
Teilung der Anbauposition vorgenommen, bezieht sich die Umbruch- vereinbarte Abzugsfranchise reduziert und durch die Maximalent-
pauschale auf die Versicherungssumme des so gebildeten Schlagteils. schädigung gemäß dem Abschnitt „Selbstbehalte“ dieser Bedingun-
b) Eine Entschädigungspauschale (Umbruchpauschale) ist obligato- gen begrenzt.
risch für alle Kulturarten des Kulturbereichs L, die durch die versi-
cherte Gefahr Starkfrost als Winterfrost betroffen werden sowie für II. VerwertungPlus (VPlus)
alle Winterkulturen, die bis zum Entwicklungsstadium „Ende der (Soweit dieses Zusatzprodukt vereinbart ist)
Sprossentwicklung bzw. Ende der Bestockung (BBCH 29)“ und für alle
Sommerkulturen die bis zum Entwicklungsstadium „Ende Auflaufen 1. Allgemeines
(BBCH 09)“ durch die versicherten Gefahren Hagelschlag, Sturm, a) Kann die vorgesehene Ernte der Bodenerzeugnisse nach den Feststel-
Starkregen oder Starkfrost als Spätfrost betroffen werden. lungen der Sachverständigen ausschließlich infolge der Einwirkung
VEREINIGTE HAGEL 34
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Besondere Versicherungsbedingungen (BVB Pflanze 27)
einer versicherten Gefahr nicht mehr der beabsichtigten Verwertung men (z. B. Fungizidbehandlung) Sekundärschäden (z. B. pilzliche
zugeführt werden, wird der Schaden als Totalschaden gewertet, so- oder bakterielle Fäulen) auf und sind dadurch in ihrer Qualität
fern die unter Nr. 2 genannten Kriterien erfüllt sind. erheblich gemindert.
b) Sie haben anlässlich unserer ersten Begutachtung der betroffenen Durch eine versicherte Gefahr geschädigte Früchte oder Ernteorgane,
Anbauposition (siehe § 16 Nr. 1.f AVB Pflanze), spätestens jedoch bin- die noch einer anderen Vermarktung (z. B. Klasse II der jeweiligen Ver-
nen 24 Stunden nach unserer Aufforderung anzugeben, welche Ver- marktungsnorm, industrielle Verarbeitung) zugeführt werden, werden
marktungsart für die betroffenen Bodenerzeugnisse vorgesehen war. mit einem angemessenen prozentualen Qualitätsverlust bewertet.
2. Voraussetzungen Früchte oder Ernteorgane, die bereits vor dem Schadenereignis nicht
a) Die für die Anbauposition oder im Falle einer Flächenteilung für den den Mindestanforderungen der allgemeinen Vermarktungsnorm
Teil der Anbauposition festgestellte Schadenquote des Qualitätsver- bzw. der Klasse I der kulturspezifischen UNECE-Norm oder – sofern
lustes muss mindestens den vereinbarten Prozentwert erreichen, da- für das jeweilige Gemüse vorhanden – der Klasse I der kulturspezifi-
mit der Zuschlag auf die Schadenquote gewährt werden kann. schen speziellen EU-Vermarktungsnorm entsprochen haben, werden
b) Die Bodenerzeugnisse sind nach Maßgabe von § 19 II. Nr. 3 AVB Pflan- als nicht geschädigt bewertet.
ze keiner anderen Verwertung mehr zuführbar.
3. Sonstiges § 18 Klausel für die Versicherung von sonstigen Sonderkulturen (QVSo)
a) Die Auszahlung einer Versicherungsleistung kann davon abhängig (gilt stets, wenn keine gesonderte Vereinbarung vorliegt)
gemacht werden, dass die vom Versicherungsfall betroffene Anbau-
fläche zuvor umgebrochen (siehe § 1 II. Pkt. 24 AVB Pflanze) wird. In 1. Versicherte Kulturen
diesem Fall haben Sie uns von dem erfolgten Umbruch spätestens Sonstige Sonderkulturen in diesem Sinne sind die Bodenerzeugnisse der
binnen 1 Woche nach dessen Durchführung zu benachrichtigen. Wir Kulturgruppen Arzneikräuter und Gewürzpflanzen, Jungpflanzenerzeu-
sind berechtigt, zu überprüfen, ob der Umbruch erfolgt ist. gung, Pflanzen zur Schmuckgewinnung und Samengewinnung von Son-
b) Die Regelungen im Abschnitt „Selbstbehaltsregelungen (Franchisen)“ derkulturen.
dieser Bedingungen bleiben davon unberührt. 2. Versicherte Schäden
Wir leisten Entschädigung für den Schaden, der mengenmäßig und darü-
§ 16 Klausel Frostrute ber hinausgehend auch qualitätsmäßig an den in Nr. 1 dieser Klausel auf-
geführten sonstigen Sonderkulturen nachweislich allein durch eine versi-
Unter „Frostrute“ bei Ertragsreben verstehen wir einen zusätzlich auf- cherte Elementargefahr mit dem dazu festgelegten Schadbild entsteht.
recht belassenen Trieb, bestehend aus einjährigem Fruchtholz, der noch 3. Schadenermittlung
keiner Formgebung unterliegt und zum Biegen geeignet ist. Die Frostrute Die Ermittlung der Gesamtschadenquote aus Mengen- und Qualitätsver-
(Reserverute) dient der Verringerung des Schadenausmaßes durch Frost. lust ergibt sich ausschließlich nach folgenden Kriterien:
Je nach Art der Erziehungsform des Rebstockes muss pro neu geschnit- a) Mengenmäßiger Ertragsverlust:
tener Fruchtrute ab dem 1. Dezember des Jahres vor dem Erntejahr eine Ȣ Ernteorgane, die infolge der Einwirkung einer versicherten Ge-
Frostrute als Ersatz vorhanden sein bzw. bestehen bleiben. Eine Entfer- fahr total verloren sind;
nung oder ein Rückschnitt der Frostrute darf in den nachgenannten Wei- Ȣ Mengenverlust, verursacht durch Laubverlust durch eine versi-
nanbaugebieten erst nach dem 5-Blattstadium bzw. dem 20. Mai des Ern- cherte Gefahr;
tejahres erfolgen. b) Qualitätsverlust:
Bei der Versicherung von Wein gegen Schäden durch die Gefahr Stark- Ȣ Ernteorgane, die aufgrund einer oder mehrerer Beschädigungen
frost muss in folgenden Bundesländern eine „Frostrute“ an Rebstöcken durch eine versicherte Gefahr nicht mehr den handelsüblichen
vorhanden sein: Sachsen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Vermarktungsanforderungen für die jeweilige Kultur entsprechen,
Thüringen, Brandenburg. Ȣ Ernteorgane, die infolge der Einwirkung einer versicherten Ge-
fahr eine für die Vermarktung erforderliche Mindestgröße nicht
erreichen.
C. Regelungen zu den Kulturgruppen Ȣ Ernteorgane, die trotz erfolgter Pflanzenschutzmaßnahmen (z. B.
Fungizidbehandlung) Sekundärschäden infolge der Einwirkung
I. Qualitätsmäßiger Ernteertragsverlust einer versicherten Gefahr (z. B. pilzliche und bakterielle Fäulen)
aufweisen.
§ 17 Klausel für die Versicherung von Gemüse (QVG) Ȣ Ernteorgane, die infolge der Einwirkung einer versicherten Gefahr
(gilt stets, wenn keine gesonderte Vereinbarung vorliegt) nur noch einer anderen Vermarktung (z. B. als mindere Qualität)
zugeführt werden, werden mit einem angemessenen prozentu-
1. Versicherte Schäden alen Qualitätsverlust bewertet.
Wir leisten Entschädigung für den Schaden, der mengenmäßig und da- Ernteorgane, die vor dem Schadereignis nicht den handelsüblichen Vermark-
rüber hinausgehend auch qualitätsmäßig an dem versicherten Gemüse tungsanforderungen entsprachen, werden als nicht geschädigt bewertet.
nachweislich allein durch eine versicherte Elementargefahr mit dem dazu
festgelegten Schadbild entsteht. § 19 Klausel für die Versicherung von Steinobst (QVS)
2. Schadenermittlung (gilt stets, wenn keine gesonderte Vereinbarung vorliegt)
Die Ermittlung der Gesamtschadenquote aus Mengen- und Qualitätsver-
lust ergibt sich ausschließlich nach folgenden Kriterien: 1. Versicherter Schaden
a) Mengenmäßiger Ertragsverlust: Wir leisten Entschädigung für den Schaden, der mengenmäßig und dar-
Ȣ Pflanzen, die infolge der Einwirkung einer versicherten Gefahr über hinausgehend auch qualitätsmäßig an dem versicherten Steinobst
total verloren sind; nachweislich allein durch die Einwirkung einer versicherten Elementarge-
Ȣ Mengenverlust, verursacht durch Laubverlust durch eine versi- fahr mit dem dazu festgelegten Schadbild entsteht.
cherte Gefahr; 2. Schadenermittlung
b) Qualitätsverlust: Die Ermittlung der Gesamtschadenquote aus Mengen- und Qualitätsver-
Die Früchte oder Ernteorgane von Gemüsekulturen entsprechen auf- lust ergibt sich ausschließlich nach folgenden Kriterien:
grund einer Beschädigung durch eine versicherte Gefahr nicht mehr a) Mengenmäßiger Ertragsverlust:
der nachstehend näher beschriebenen Vermarktungsnorm, welche Ausschließlich durch die Einwirkung einer versicherten Gefahr total
für die jeweilige Gemüsekultur gilt. verlorene Früchte werden erfasst, wenn diese den erzielbaren Ge-
Ȣ Gemüsekulturen, für welche eine spezielle EU-Vermarktungs- samtertrag vermindern;
norm besteht (z. B. auf der Basis von Anhang I. Teil B der DVO (EU) b) Qualitätsverlust:
Nr. 2023/2429) entsprechen nicht mehr der Klasse Extra oder I. Schadenklasse 1:
Ȣ Gemüsekulturen, für welche eine allgemeine Vermarktungsnorm Früchte ohne Beschädigung durch eine versicherte Gefahr; Früchte
besteht und zugleich eine UNECE-Norm existiert (z. B. auf der Ba- entsprechen den Anforderungen der Klasse Extra oder I der UNECE-
sis von Anhang I. Teil A der DVO (EU) Nr. 2023/2429) entsprechen Vermarktungsnorm des jeweiligen Steinobstes bzw. der speziellen
nicht mehr der Klasse I der UNECE-Norm. EU- Vermarktungsnorm für Pfirsiche und Nektarinen.
Ȣ Gemüsekulturen, für welche eine allgemeine Vermarktungsnorm Bewertung des Qualitätsverlustes mit 0 %
besteht (z. B. auf der Basis von Anhang I. Teil A der DVO (EU) Nr. Schadenklasse 2:
2023/2429) entsprechen nicht mehr diesen Mindestanforderungen. Ȣ Früchte, die der Klasse Extra oder l der UNECE-Vermarktungs-
Ȣ Gemüsekulturen weisen trotz erfolgter Pflanzenschutzmaßnah- norm des jeweiligen Steinobstes bzw. der speziellen EU-Vermark-
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Besondere Versicherungsbedingungen (BVB Pflanze 27)
tungsnorm für Pfirsiche und Nektarinen entsprechen und aus- Erdbeeren entsprachen, werden als nicht beschädigt gewertet und der
schließlich aufgrund der Einwirkung einer versicherten Gefahr Schadenklasse 1 zugeordnet.
nicht mehr der Klasse Extra oder l, aber noch der Klasse ll dieser 3. Vermarktungsnorm
Vermarktungsnormen zugeordnet werden können. Sofern in dieser Klausel auf die spezielle EU-Vermarktungsnorm für Erd-
Ȣ Früchte, die der Klasse ll der UNECE-Vermarktungsnorm des jewei- beeren verwiesen wird, gilt die DVO (EU) Nr. 2023/2429 Anhang I Teil B
ligen Steinobstes bzw. der speziellen EU- Vermarktungsnorm für – Teil 7 Vermarkungsnorm für Erdbeeren.
Pfirsiche und Nektarinen entsprechen und ausschließlich aufgrund
der Einwirkung einer versicherten Gefahr nicht mehr der Klasse ll § 21 Klausel für die Versicherung von Strauchbeeren (QVB)
dieser Vermarktungsnormen zugeordnet werden können. (gilt stets, wenn keine gesonderte Vereinbarung vorliegt)
Bewertung des Qualitätsverlustes mit 50 %
Schadenklasse 3: 1. Versicherte Schäden
Früchte, die der Klasse Extra oder l der UNECE-Vermarktungsnorm des Wir leisten Entschädigung für den Schaden, der mengenmäßig und darü-
jeweiligen Steinobstes bzw. der speziellen EU-Vermarktungsnorm für ber hinausgehend auch qualitätsmäßig an den versicherten Strauchbee-
Pfirsiche und Nektarinen entsprechen und ausschließlich aufgrund ren nachweislich allein durch die Einwirkung einer versicherten Elemen-
der Einwirkung einer versicherten Gefahr nicht mehr der Klasse Extra targefahr mit dem dazu festgelegten Schadbild entsteht.
oder l und auch nicht mehr der Klasse ll dieser Vermarktungsnormen 2. Schadenermittlung
zugeordnet werden können. Die Ermittlung der Gesamtschadenquote aus Mengen- und Qualitätsver-
Bewertung des Qualitätsverlustes mit 100 % lust ergibt sich ausschließlich nach folgenden Kriterien:
Durch eine versicherte Gefahr geschädigte Früchte, die vor dem Schader- a) Mengenmäßiger Ertragsverlust:
eignis nicht den Klassen I und II der UNECE-Vermarktungsnorm des jewei- Ȣ Ausschließlich durch die Einwirkung einer versicherten Gefahr
ligen Steinobstes bzw. der speziellen EU-Vermarktungsnorm für Pfirsiche total verlorene Früchte werden erfasst.
und Nektarinen entsprachen, werden als nicht beschädigt gewertet und Ȣ Bei den Kulturarten Brombeeren, Heidelbeeren und Himbeeren
der Schadenklasse 1 zugeordnet. werden auch die durch eine versicherte Gefahr total verlorenen
3. Vermarktungsnorm Blüten berücksichtigt.
Soweit in dieser Klausel auf eine UNECE-Vermarktungsnorm für Steinobst b) Qualitätsverlust:
verwiesen wird, gilt die jeweilige UNECE-Norm für die Vermarktung und Schadenklasse 1:
Qualitätskontrolle des jeweiligen Steinobstes (z. B. die UNECE-Norm für Früchte ohne Beschädigung durch eine versicherte Gefahr; Früchte
Kirschen) in der am Tag des Schadereignisses gültigen Fassung; es gilt bei entsprechen den Anforderungen der Klasse Extra oder I der UNECE-
der speziellen EU-Vermarktungsnorm für Pfirsiche und Nektarinen die Vermarktungsnorm für Beerenfrüchte.
DVO (EU) Nr. 2023/2429 Anhang I Teil B – Teil 5 Vermarkungsnorm für Pfir- Bewertung des Qualitätsverlustes mit 0 %
siche und Nektarinen. Schadenklasse 2:
Ȣ Früchte, die der Klasse Extra oder l der UNECE-Vermarktungsnorm
§ 20 Klausel für die Versicherung von Erdbeeren (QVE) für Beerenfrüchte entsprechen und ausschließlich aufgrund der
(gilt stets, wenn keine gesonderte Vereinbarung vorliegt) Einwirkung einer versicherten Gefahr nicht mehr der Klasse Extra
oder l, aber noch der Klasse ll zugeordnet werden können.
1. Versicherte Schäden Ȣ Früchte, die der Klasse ll der UNECE-Vermarktungsnorm für Bee-
Wir leisten Entschädigung für den Schaden, der mengenmäßig und dar- renfrüchte entsprechen und ausschließlich aufgrund der Einwir-
über hinausgehend auch qualitätsmäßig an den versicherten Erdbeeren kung einer versicherten Gefahr nicht mehr der Klasse ll zugeord-
nachweislich allein durch die Einwirkung einer der versicherten Elemen- net werden können.
targefahren mit dem dazu festgelegten Schadbild entsteht. Ȣ Bei Himbeeren, Brombeeren und Heidelbeeren werden auch die
2. Schadenermittlung Früchte, die aufgrund der Einwirkung einer versicherten Gefahr
Die Ermittlung der Gesamtschadenquote aus Mengen- und Qualitätsver- auf die Blüte erheblich deformiert sind, aber noch der Klasse ll
lust ergibt sich ausschließlich nach folgenden Kriterien: der UNECE-Vermarktungsnorm für Beerenfrüchte entsprechen,
a) Mengenmäßiger Ertragsverlust: dieser Schadenklasse zugeordnet.
Früchte, die ausschließlich durch die Einwirkung einer versicherten Bewertung des Qualitätsverlustes mit 50 %
Gefahr auf Blütenknospen, Blüten oder Früchte total verloren sind. Schadenklasse 3:
b) Qualitätsverlust: Ȣ Früchte, die der Klasse Extra oder l der UNECE-Vermarktungs-
Schadenklasse 1: Früchte ohne Beschädigungen durch eine versicher- norm für Beerenfrüchte entsprechen und ausschließlich auf-
te Gefahr; Früchte entsprechen den Anforderungen der Klasse Extra grund der Einwirkung einer versicherten Gefahr nicht mehr der
oder I der speziellen EU-Vermarktungsnorm für Erdbeeren. Klasse Extra oder l und auch nicht mehr der Klasse ll der UNECE-
Bewertung des Qualitätsverlustes mit 0 % Vermarktungsnorm zugeordnet werden können.
Schadenklasse 2: Ȣ Bei Himbeeren, Brombeeren und Heidelbeeren werden auch die
Ȣ Früchte, die der Klasse Extra oder l der speziellen EU-Vermarktungs- Früchte, die aufgrund der Einwirkung einer versicherten Gefahr
norm für Erdbeeren entsprechen und ausschließlich aufgrund einer auf die Blüte so stark deformiert sind, dass sie nicht mehr markt-
Beschädigung durch eine versicherte Gefahr nicht mehr der Klasse fähig sind, dieser Schadenklasse zugeordnet.
Extra oder l, aber noch der Klasse ll zugeordnet werden können. Bewertung des Qualitätsverlustes mit 100 %
Ȣ Früchte, die der Klasse ll der speziellen EU-Vermarktungsnorm Durch eine versicherte Gefahr geschädigte Früchte, die vor dem Schad-
für Erdbeeren entsprechen und ausschließlich aufgrund einer Be- ereignis nicht den Klassen I und II der UNECE-Vermarktungsnorm für
schädigung durch eine versicherte Gefahr nicht mehr der Klasse Beerenfrüchte entsprachen, werden als nicht beschädigt gewertet und
ll zugeordnet werden können. der Schadenklasse 1 zugeordnet.
Ȣ Früchte, die aufgrund der Einwirkung einer versicherten Gefahr 3. Vermarktungsnorm
auf die Blütenknospe, Blüte oder junge Frucht deformiert sind, Soweit in dieser Klausel auf die UNECE-Vermarktungsnorm für Beeren-
aber noch der Klasse ll zugeordnet werden können. früchte verwiesen wird, gilt die „UNECE-Norm für die Vermarktung und
Bewertung des Qualitätsverlustes mit 50 % Qualitätskontrolle von Beerenfrüchten“ in der am Tag des Schadereignis-
Schadenklasse 3: ses gültigen Fassung.
Ȣ Früchte, die der Klasse Extra oder l der speziellen EU-Vermark-
tungsnorm für Erdbeeren entsprechen und ausschließlich auf- § 22 Klausel für die Versicherung von Tafeltrauben (QVT)
grund einer Beschädigung durch eine versicherte Gefahr nicht (gilt stets, wenn keine gesonderte Vereinbarung vorliegt)
mehr der Klasse Extra oder l und auch nicht mehr der Klasse ll der
EU-Vermarktungsnorm für Erdbeeren zugeordnet werden können. 1. Versicherte Schäden
Ȣ Früchte, die aufgrund der Einwirkung einer versicherten Gefahr Wir leisten Entschädigung für den Schaden, der mengenmäßig und darü-
auf die Blütenknospe, Blüte oder junge Frucht so stark deformiert ber hinausgehend auch qualitätsmäßig an den versicherten Tafeltrauben
sind, dass Sie nicht mehr der Klasse ll der speziellen EU-Vermark- nachweislich allein durch eine der versicherten Elementargefahren mit
tungsnorm für Erdbeeren zugeordnet werden können. dem dazu festgelegten Schadbild entsteht.
Bewertung des Qualitätsverlustes mit 100 % 2. Schadenermittlung
Durch eine versicherte Gefahr geschädigte Früchte, die vor dem Schader- Die Ermittlung der Gesamtschadenquote aus Mengen- und Qualitätsver-
eignis nicht den Klassen I und II der speziellen EU-Vermarktungsnorm für lust ergibt sich ausschließlich nach folgenden Kriterien:
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Besondere Versicherungsbedingungen (BVB Pflanze 27)
a) Mengenmäßiger Ertragsverlust: Ȣ Früchte entsprechen noch den Anforderungen der Klasse I der
Ȣ Ausschließlich durch die Einwirkung einer versicherten Gefahr speziellen EU-Vermarktungsnorm für Äpfel bzw. Birnen.
im jeweiligen Haftungszeitraum total verlorene Früchte werden Bewertung des Qualitätsverlustes mit 5 %
erfasst, wenn diese den erzielbaren Gesamtertrag vermindern. Schadenklasse 2:
Ȣ Sofern bei Tafeltrauben die Gefahr Starkfrost versichert wurde, Früchte mit Schalenfehlern oder leichten Verformungen durch eine
werden auch die durch Einwirkung von Starkfrost als Winterfrost versicherte Gefahr; oberflächliche Beschädigungen sind gut verheilt;
im Haftungszeitraum (siehe Übersicht „Beginn und Ende der die Lagerfähigkeit ist nicht beeinträchtigt; längliche Schalenfehler
Haftung in den BVB Pflanze“) erfrorenen Winterknospen und die durch eine versicherte Gefahr bis zu 4 cm Länge oder Schalenfehler
durch Einwirkung von Starkfrost als Spätfrost im Haftungszeit- durch eine versicherte Gefahr bis insgesamt 2,5 cm2 sind zulässig, so
raum (siehe Übersicht „Beginn und Ende der Haftung in den BVB dass die Früchte noch den Anforderungen der Klasse II der speziellen
Pflanze“) total verlorenen Triebe, Einzelblüten oder Gescheine EU-Vermarktungsnorm für Äpfel bzw. Birnen entsprechen.
berücksichtigt, wenn diese den erzielbaren Gesamtertrag ver- Bewertung des Qualitätsverlustes mit 30 %
mindern. Schadenklasse 3:
b) Qualitätsverlust: Früchte, die aufgrund der Einwirkung einer versicherten Gefahr nicht
Schadenklasse 1: mehr in die Schadenklassen 1b und 2 fallen, aber objektiv noch einer
Ȣ Trauben ohne Beschädigung durch eine versicherte Elementarge- Verwertung als Mostobst/Industrieobst zugeführt werden können.
fahr; Bewertung des Qualitätsverlustes mit 70 %
Ȣ Trauben entsprechen den Anforderungen der Klasse Extra oder I Schadenklasse 4:
der speziellen EU-Vermarktungsnorm für Tafeltrauben. Früchte, die infolge der Einwirkung einer versicherten Gefahr deutlich
Bewertung des Qualitätsverlustes mit 0 % unvernarbte Verletzungen mit sichtbaren Faulstellen aufweisen; die
Schadenklasse 2: Verwertbarkeit (z. B. Vermostung) der Früchte ist verloren.
Ȣ Trauben, die der Klasse Extra oder l der speziellen EU-Vermark- Bewertung des Qualitätsverlustes mit 100 %
tungsnorm für Tafeltrauben entsprechen und ausschließlich Durch eine versicherte Elementargefahr geschädigte Früchte, die vor dem
aufgrund einer Beschädigung durch eine versicherte Elementar- Schadereignis nicht den Klassen I und II der speziellen EU-Vermarktungs-
gefahr nicht mehr der Klasse Extra oder l, aber noch der Klasse ll norm für Äpfel bzw. Birnen entsprachen, werden als nicht beschädigt ge-
zugeordnet werden können. wertet und der Schadenklasse 1a zugeordnet.
Ȣ Trauben, die der Klasse ll der speziellen EU-Vermarktungsnorm 3. Vermarktungsnorm
für Tafeltrauben entsprechen und ausschließlich aufgrund ei- Sofern in dieser Klausel auf die spezielle EU-Vermarktungsnorm für Äpfel
ner Beschädigung durch eine versicherte Elementargefahr nicht bzw. Birnen verwiesen wird, gilt die DVO (EU) Nr. 2023/2429 Anhang I Teil
mehr der Klasse ll zugeordnet werden können. B – Teil 1 Vermarktungsnorm für Äpfel bzw. Anhang I Teil B – Teil 6 Ver-
Bewertung des Qualitätsverlustes mit 50 % marktungsnorm für Birnen.
Schadenklasse 3:
Trauben, die der Klasse Extra oder l der speziellen EU-Vermarktungs- II. Zusatzversicherungen
norm für Tafeltrauben entsprechen und ausschließlich aufgrund ei-
ner Beschädigung durch eine versicherte Elementargefahr nicht mehr § 24 Versicherung von Kernobst als Tafelobst Typ G (ZVKG)
der Klasse Extra oder l und auch nicht mehr der Klasse ll zugeordnet (gilt nur, wenn dieses Zusatzprodukt vereinbart ist)
werden können.
Bewertung des Qualitätsverlustes mit 100 % Es gelten sämtliche Bestimmungen der „Klausel für die Versicherung von
Durch eine versicherte Elementargefahr geschädigte Trauben, die vor der Kernobst als Tafelobst – Typ S – (QVKS)“, soweit im Folgenden nichts an-
Beschädigung nicht den Klassen I und II der speziellen EU-Vermarktungs- deres bestimmt ist.
norm für Tafeltrauben entsprachen, werden als nicht beschädigt gewertet 1. Schadenermittlung
und der Schadenklasse 1 zugeordnet. Der Mengen- und Qualitätsverlust wird entsprechend der „Klausel für die
3. Vermarktungsnorm Versicherung von Kernobst als Tafelobst – Typ S – (QVKS)“ beurteilt, mit
Sofern in dieser Klausel auf die spezielle EU-Vermarktungsnorm für Tafel- der Ausnahme, dass in der Schadenklasse 2 die Bewertung des Qualitäts-
trauben verwiesen wird, gilt die DVO (EU) Nr. 2023/2429 Anhang I Teil B verlustes mit 50 % erfolgt.
–Teil 9 Vermarkungsnorm für Tafeltrauben. 2. Beitragszuschlag
Der vereinbarte Beitragszuschlag wird auf den Beitragssatz von Kernobst
§ 23 Klausel für die Versicherung von Kernobst als Tafelobst – Typ S – als Tafelobst Typ S erhoben.
(QVKS) 3. Zusatzbestimmungen
(gilt stets, wenn keine gesonderte Vereinbarung vorliegt) Die „Kernobst Typ G-Versicherung“ gilt innerhalb des Vertrages für sämtli-
che Anbauflächen von Kernobst als Tafelobst; sie kann nicht nur für einzel-
1. Versicherter Schaden ne Parzellen abgeschlossen oder im Rahmen der Deklaration für einzelne
Wir leisten Entschädigung für den Schaden, der mengenmäßig und da- Parzellen ausgewählt werden.
rüber hinaus auch qualitätsmäßig an dem versicherten Kernobst nach-
weislich allein durch eine versicherte Gefahr mit dem dazu festgelegten § 25 Versicherung von Kernobst als Tafelobst Typ GPlus (ZVKGP)
Schadbild entsteht. (gilt nur, wenn dieses Zusatzprodukt zusätzlich zur Versicherung von Kernobst Typ G vereinbart ist)
2. Schadenermittlung
Die Ermittlung der Gesamtschadenquote aus Mengen- und Qualitätsver- Es gelten sämtliche Bestimmungen der „Klausel für die Versicherung von
lust ergibt sich ausschließlich nach folgenden Kriterien: Kernobst als Tafelobst – Typ S – (QVKS)“, soweit im Folgenden nichts an-
a) Mengenmäßiger Ertragsverlust: deres bestimmt ist.
Ausschließlich durch die Einwirkung einer versicherten Gefahr total 1. Schadenermittlung
verlorene Früchte werden erfasst, wenn diese den erzielbaren Ge- Der Mengen- und Qualitätsverlust wird entsprechend der „Klausel für die
samtertrag vermindern. Versicherung von Kernobst als Tafelobst – Typ S – (QVKS)“ beurteilt, mit
b) Qualitätsverlust: der Ausnahme, dass in der Schadenklasse 2 die Bewertung des Qualitäts-
Ausschließlich Qualitätsminderungen infolge der Einwirkung einer verlustes mit 70 % erfolgt.
versicherten Gefahr auf die Früchte im Haftungszeitraum werden ge- 2. Beitragszuschlag
mäß dem nachstehenden Schema bewertet. Der vereinbarte Beitragszuschlag wird auf den Beitragssatz von Kernobst
Schadenklasse 1a: als Tafelobst Typ G erhoben.
Früchte ohne Beschädigung durch eine versicherte Gefahr. 3. Zusatzbestimmungen
Die Früchte entsprechen den Anforderungen der Klasse Extra oder I Soweit das Kernobst als „Tafelobst Typ GPlus“ versichert ist, können Sie
der speziellen EU-Vermarktungsnorm für Äpfel bzw. Birnen. im Wege der Deklaration bestimmen, auf welche Anbaupositionen sich
Bewertung des Qualitätsverlustes mit 0 % dieser erweiterte Versicherungsschutz beziehen soll. Erfolgt keine solche
Schadenklasse 1b: Bestimmung, richtet sich die Schadenermittlung nach der „Versicherung
Ȣ Früchte mit einer oder mehreren minimalen verheilten Verlet- von Kernobst als Tafelobst Typ G“.
zungen der Fruchtschale, leichten Schalenfehlern, Anzeichen von
Wellungen oder sehr leichten Verformungen durch eine versi-
cherte Gefahr.
37 VEREINIGTE HAGEL
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Besondere Versicherungsbedingungen (BVB Pflanze 27)
III. Spezialregelungen für besondere Kulturgruppen rieller Ringfäule oder der Schleimkrankheit befallen sind,
Ȣ auf welche Anbaufläche sich die Befallsfeststellung bezieht und
§ 26 Klausel für die Versicherung von Bakterieller Ringfäule und Schleim- welche Kartoffelsorten davon betroffen sind,
krankheit an Kartoffeln Ȣ auf welches Lager oder welche Lagereinheit, Sendung oder Partie
(gilt nur, wenn diese Klausel zur Versicherung von Kartoffeln vereinbart ist) sich die Befallsfeststellung bezieht und welche Kartoffelsorten
1. Versicherbare Gefahren diesbezüglich davon betroffen sind,
a) Bakterielle Ringfäule Ȣ die Lage und Größe der Befallsfläche,
ist eine durch den Erreger Clavibacter michiganensis Smith) Smith Ȣ in welchem Umfang die befallenen Kartoffeln zu vernichten sind,
et al. ssp. sepedonicus (Spieck. et Kotth.) Davis et al.) hervorgerufene Ȣ in welchem Umfang und auf welche Art die befallenen Kartoffeln
bakterielle Krankheit der Kartoffel. besonders zu verwerten oder zu behandeln sind.
b) Schleimkrankheit
ist eine durch den Erreger Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi IV. Spezialregelungen für besondere Risikosachverhalte
et al.) hervorgerufene bakterielle Krankheit der Kartoffel.
Welche dieser Gefahren Sie versichert haben, entnehmen Sie bitte Ihrem § 27 Klausel für die Versicherung von Obst unter Hagelschutzanlagen (KOHS)
Versicherungsschein. (gilt stets, wenn keine gesonderte Vereinbarung vorliegt)
2. Versicherungsfall
a) Allgemeine Voraussetzungen 1. Allgemeine Regelungen
Nach dieser Klausel leisten wir Entschädigung für Schäden, die an den Für die Versicherung von Obst unter Hagelschutzanlagen gelten die All-
von Ihnen selbst erzeugten Kartoffeln, produziert aus amtlich aner- gemeinen Versicherungsbedingungen für die Pflanzenproduktion (AVB
kanntem Saatgut (Zertifiziertes oder Basissaatgut) oder aus dem 1. Pflanze) und die Besonderen Versicherungsbedingungen für die Pflanzen-
Nachbau mit negativem amtlichen Testergebnis, nachweislich durch produktion (BVB Pflanze) sowie die Beitragsbestimmung (BB), soweit sich
Bakterielle Ringfäule oder Schleimkrankheit entstanden sind, wenn aus dieser „Klausel für die Versicherung von Obst unter Hagelschutzanla-
die befallenen Kartoffeln von Ackerflächen stammen, welche zum gen“ keine anderen Regelungen ergeben.
Zeitpunkt der Infektion gemäß Anbaudeklaration versichert sind. 2. Kulturgruppe, Kulturarten, Versicherungspaket
b) Versichertes Schadereignis Obst unter Hagelschutzanlagen ist in die Kulturgruppe „Kernobst unter
Ein versichertes Schadereignis an den von Ihnen produzierten, ver- Hagelnetz“ oder die Kulturgruppe „Steinobst und Tafeltrauben unter Ha-
sicherten Kartoffeln ist gegeben, wenn die zuständige (Pflanzen- gelnetz“ eingeordnet. Welche Obst-Kulturarten zu dieser Kulturgruppe
schutz-) Behörde aufgrund der Verordnung zur Bekämpfung der Bak- gehören, ergibt sich aus dem Kulturarten-Schlüssel-Verzeichnis (siehe
teriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit Abschnitt E). Die bei den einzelnen Kulturarten versicherten Gefahren
Ȣ den tatsächlichen Befall des Feldbestandes, der geernteten, ge- ergeben sich aus den Vereinbarungen zum Vertrag (Versicherungspaket).
lagerten oder in Verkehr gebrachten Kartoffeln mit Bakterieller 3. Versicherungsbereich
Ringfäule oder mit Schleimkrankheit endgültig festgestellt hat Versichert sind nur die Obst-Kulturen Äpfel, Birnen, Steinobst und Tafel-
und trauben, die mittels einer Hagelschutzanlage abgedeckt werden. Dabei
Ȣ Sie verpflichtet sind, die befallenen Kartoffeln zu vernichten, auf sind jeweils die äußeren Pflanzreihen der geschlossenen Hagelschutz-
besondere Art und Weise zu verwerten oder zu behandeln und anlage (Randbereiche der Hagelschutzanlage) vom Versicherungsschutz
Ȣ Ihre zur Kartoffelproduktion genutzten Ackerflächen von der zu- gegen Hagelschlag ausgenommen, es sei denn, dass eine vollständige
ständigen (Pflanzenschutz-) Behörde zur Sicherheitszone erklärt Abdeckung durch das Hagelnetz gewährleistet ist.
wurden. 4. Haftungszeitraum
c) Schadensfall a) Regulärer Haftungszeitraum
Versichert ist der Sachschaden in Form von Ertragsverlusten an den in Der Haftungszeitraum richtete sich für alle innerhalb des Versiche-
Ihrem Eigentum stehenden, von Ihnen angebauten, gelagerten oder rungspaketes versicherten Gefahren außer Hagelschlag nach § 5 BVB
in Verkehr gebrachten Kartoffeln, der Ihnen durch gesetzlich oder be- Pflanze.
hördlich vorgeschriebene Vernichtung, besondere Verwendung oder b) Besonderer Haftungszeitraum
Behandlung aufgrund eines Schadereignisses nach 2 b) entsteht. Für Hagelschlag ist abweichend von § 5 BVB Pflanze ein besonderer
d) Entschädigungsleistung Haftungszeitraum bestimmt:
Entschädigt wird der Ertragsverlust, der Ihnen dadurch entstanden aa) Die Haftung des Versicherers beginnt nach Schließen der Hagel-
ist, dass Ihre nachweislich tatsächlich von Bakterieller Ringfäule oder schutznetze über der jeweiligen versicherten Obst-Kulturart und
der Schleimkrankheit befallenen und versicherten Kartoffeln einer endet – vorausgesetzt, das Hagelschutznetz ist geschlossen – mit
Anbaufläche, eines Lagers oder einer Lagereinheit, Sendung oder Abschluss der Ernte der Obst-Kulturart, spätestens am 15. Novem-
Partie, vernichtet, anderweitig verwertet oder besonders behandelt ber des Erntejahres.
werden müssen. bb) Die Haftung endet – innerhalb des vorgenannten Zeitraums – je-
3. Haftungszeitraum weils mit dem Zeitpunkt, ab welchem sich das Hagelschutznetz
Wir haften nur, wenn der Versicherungsfall innerhalb des Haftungszeit- nicht mehr über der versicherten Obstkultur befindet.
raums eingetreten ist: cc) Spezieller Haftungszeitraum für Äpfel und Birnen: Wir haften –
Haftungsbeginn: Aussaat oder Auspflanzen im Erntejahr abweichend von Nr. 4.b.bb – bei diesem Kernobst jedoch für ha-
Haftungsende: 31.12. (24:00 Uhr) des Erntejahres gelbedingte Ernteertragsausfälle, die während der Zeit eines vo-
4. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall rübergehend geöffneten Hagelschutznetzes auftreten, wenn der
a) Frist zur Anzeige Hagelniedergang im Zeitraum zwischen dem 15. September des
Sie sind verpflichtet, den Versicherungsfall innerhalb von vier Tagen Erntejahres und dem Abschluss der Ernte liegt.
nach Bekanntwerden der behördlichen Anordnung (Befallsverdacht) c) Die Haftung endet auf jeden Fall zu dem Zeitpunkt, in welchem die
zu melden. Hagelschutzanlage nicht mehr ihre Funktion erfüllt, insbesondere
b) Inhalt der Anzeige wenn diese z. B. durch Hagel oder Sturm derart beschädigt wurde,
Soweit Sie den an den befallenen Kartoffeln entstandenen Sachscha- dass die beabsichtigte Schutzfunktion nicht mehr gegeben oder er-
den ersetzt verlangen, sind in der Schadenanzeige die Schläge anzu- heblich beeinträchtigt ist. Die Haftung beginnt danach erst wieder,
geben, die von der Bakteriellen Ringfäule oder der Schleimkrankheit wenn die Funktion der Hagelschutzanlage wieder hergestellt ist.
betroffen sind. Bei bereits geernteten, eingelagerten oder in den Ver- 5. Versicherte Schadereignisse
kehr gebrachten Kartoffeln haben Sie die Kartoffelsorte und Verwer- Abweichend zur § 3 II. Nr. 1 AVB Pflanze („Schadbilder bei Hagelschlag“) leis-
tungsart, den Lagerort, die betroffene Lagermenge oder Partie in De- ten wir bei Hagelschlag Entschädigung für den Schaden, der mengenmäßig
zitonnen (dt) anzugeben und nachzuweisen, dass die Kartoffeln, für und darüber hinausgehend auch qualitätsmindernd ausschließlich an den
die eine Entschädigungsleistung beansprucht wird, Ihr Eigentum sind versicherten Obst-Kulturarten dadurch entsteht, dass die versicherten Früch-
und aus Ihrer Erzeugung von Flächen aus der betreffenden Anbaude- te durch direkten Hagelschlag beschädigt oder zerstört werden, und zwar
klaration stammen. Der Schadenanzeige ist der Gesamtflächen- und Ȣ innerhalb des Haftungszeitraums trotz geschlossener Hagel-
Nutzungsnachweis des betroffenen Kartoffelanbaus beizufügen. schutzanlage oder
Dem Versicherer ist auf dessen Verlangen insbesondere eine amtliche Ȣ innerhalb des in Nr. 3 genannten besonderen Haftungszeitraums
Bescheinigung der zuständigen (Pflanzenschutz-) Behörde vorzule- für Äpfel und Birnen bei nicht geschlossener Hagelschutzanlage.
gen, aus welcher sich ergibt: Die Bewertung des Mengen- und Qualitätsverlustes erfolgt für alle ver-
Ȣ dass die von Ihnen produzierten Kartoffeln tatsächlich mit Bakte- sicherten Schadereignisse bei versicherten Tafeltrauben unter Hagel-
VEREINIGTE HAGEL 38
[Seite 39]
Besondere Versicherungsbedingungen (BVB Pflanze 27)
schutznetz wie in § 22 „Klausel für die Versicherung von Tafeltrauben“, zeitraums sind die Gefahren Hagelschlag oder Sturm nur dann
bei versicherten Steinobst unter Hagelnetz wie in § 19 „Klausel für die versichert, wenn die Regenschutzanlage über den Früchten ge-
Versicherung von Steinobst“ und bei versichertem Kernobst unter Ha- schlossen wurde.
gelschutznetz wie in § 23 „Klausel für die Versicherung von Kernobst als bb) Die spezielle Gefahr des witterungsbedingten Niederschlags ist
Tafelobst Typ S“ beschrieben. Sofern eine Zusatzversicherung für Kernobst nur innerhalb des besonderen Haftungszeitraums versichert.
als Tafelobst vereinbart ist, gelten auch die diesbezüglichen Regelungen 5. Versicherte Schadereignisse und Schadbilder
aus der Zusatzversicherung für „Kernobst als Tafelobst Typ G“ bzw. „Kern- Ergänzend zu § 3 II. AVB Pflanze („Schadereignisse und Schadbilder“) sind
obst als Tafelobst Typ GPlus“. auch Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass eine aufgezogene
6. Nicht versicherte Schäden und Kosten Regenschutzanlage oder Teile davon durch Hagel, Sturm oder Feuer beschä-
Nicht versichert sind Schäden, die ausgehend von der Hagelschutzanlage digt oder zerstört wurden und infolge der dadurch fehlenden Abdeckung
an den Kulturen verursacht werden, beispielsweise indem durch die Einwirkung von witterungsbedingtem Regen Süßkirschenfrüch-
Ȣ sich das Hagelschutznetz löst und auf die Obstkulturen schlägt; te aufplatzen bzw. die Himbeerfrüchte an der Oberfläche punktuell zer-
Ȣ die Hagelschutzanlage ganz oder teilweise durch Hagel oder Sturm stört werden oder aufweichen.
zerstört wird und auf die Obstkulturen fällt bzw. diese umreißt; 6. Versicherte Schäden
Ȣ die Hagelschutzanlage in Brand gerät und infolge dessen die da- Wir leisten Entschädigung für den Schaden, der mengenmäßig und darü-
runter befindlichen Kulturen beschädigt werden. ber hinausgehend auch qualitätsmindernd an den unter Regenschutzan-
Nicht versichert sind Kosten, die durch Aufräumarbeiten oder die Beseiti- lagen versicherten Obstfrüchten im besonderen Haftungszeitraum nach-
gung der beschädigten Hagelschutzanlage entstehen. weislich durch die besondere versicherte Gefahr entsteht.
7. Besondere Obliegenheiten Die Bewertung des Mengen-und Qualitätsverlustes erfolgt bei versicher-
Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die für den Aufbau der Hagelschutz- ten Süßkirschen wie in § 19 BVB Pflanze („Klausel für die Versicherung
anlage aktuellen Aufbauempfehlungen des Lieferanten/Herstellers des je- von Steinobst“) und bei versicherten Himbeeren wie in § 21 BVB Pflanze
weiligen Systems beachtet und sorgfältig angewandt wurden. Die Anlage („Klausel für die Versicherung von Strauchbeeren“) beschrieben.
muss entsprechend dem Stand der Technik und der guten fachlichen Praxis 7. Nicht versicherte Schäden
errichtet und jährlich auf Funktionstüchtigkeit, insbesondere Stand- und Nicht versichert sind Schäden, die ausgehend von der Regenschutzanlage
Tragfähigkeit, überprüft worden sein. an den Kulturen verursacht werden, beispielsweise indem
Ist eine der vorgenannten Voraussetzungen nicht gegeben, sind wir nach Ȣ sich die Regenschutzabdeckung löst und auf die Obstkulturen
Maßgabe von § 14 AVB Pflanze von der Verpflichtung zur Leistung frei. schlägt;
8. Obliegenheiten im Versicherungsfall Ȣ die Regenschutzanlage durch Hagel oder Sturm zerstört wird und
Im Versicherungsfall sind beschädigte Teile der Hagelschutzanlage bis zur auf die Obstkulturen fällt bzw. diese umreißt;
ersten Besichtigung im Rahmen des Schadenermittlungsverfahrens auf- Ȣ die Regenschutzanlage in Brand gerät und infolge dessen die da-
zubewahren und den Sachverständigen vorzuzeigen. runter befindlichen Kulturen beschädigt werden.
9. Ende des Versicherungsschutzes 8. Obliegenheiten
Unabhängig von der Funktionstüchtigkeit der Hagelschutzanlage erlischt Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die für den Aufbau der Regenschutz-
der Versicherungsschutz bei anlage aktuellen Aufbauempfehlungen des Lieferanten/Herstellers des je-
Ȣ weißen, kristallfarbenen oder transparenten Netzen nach dem 8. weiligen Systems beachtet und sorgfältig angewandt werden. Die Anlage
Nutzungsjahr, bei grauen Netzen nach dem 10. Nutzungsjahr und muss entsprechend dem Stand der Technik und der guten fachlichen Praxis
bei schwarzen Netzen nach dem 12. Nutzungsjahr; errichtet und jährlich überprüft worden sein. Ist eine der vorgenannten Vo-
Ȣ bei Konstruktionen mit Holzsäulen nach dem 12. Nutzungsjahr raussetzungen nicht gegeben, sind wir nach Maßgabe von § 14 AVB Pflanze
und für Konstruktionen mit Spannbetonsäulen bzw. verzinkten von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Stahlsäulen nach dem 20. Nutzungsjahr. 9. Obliegenheiten im Versicherungsfall
Wir behalten uns eine jährliche Prüfung der Hagelschutzanlage vor. Der Eintritt des Versicherungsfalles aus dieser Zusatzversicherung ist
binnen 2 Tagen, nachdem der Niederschlag infolge der fehlenden Regen-
§ 28 Klausel für die Versicherung von Obst unter Regenschutzanlagen (KORS) schutzabdeckung auf die versicherten Früchte eingewirkt hat, anzuzei-
(gilt stets, wenn keine gesonderte Vereinbarung vorliegt) gen. Die zerstörten bzw. beschädigten Teile der Regenschutzanlage sind
bis zur ersten Besichtigung im Rahmen des Schadenermittlungsverfah-
1. Allgemeine Regelungen rens aufzubewahren und den Sachverständigen vorzuzeigen.
Für die Versicherung von Obst unter Regenschutzanlagen gelten die All-
gemeinen Versicherungsbedingungen für die Pflanzenproduktion (AVB
Pflanze) und die Besonderen Versicherungsbedingungen für die Pflanzen-
produktion (BVB Pflanze) sowie die Beitragsbestimmung (BB), soweit sich D. Regelungen zu den Kulturarten
aus dieser „Klausel für die Versicherung von Obst unter Regenschutzanla-
gen“ keine anderen Regelungen ergeben. I. Qualitätsmäßiger Ernteertragsverlust
2. Kulturgruppe, Kulturarten, Versicherungspaket
Obst unter Regenschutzanlagen ist in die Kulturgruppe „Obst unter Regen- § 29 Klausel für die Versicherung von Speisezwiebeln (QVZ)
schutz“ eingeordnet. Welche Obst-Kulturarten zu dieser Kulturgruppe gehö- (gilt stets, wenn keine gesonderte Vereinbarung vorliegt)
ren, ergibt sich aus dem Kulturarten-Schlüssel-Verzeichnis (siehe Abschnitt
E). Die bei den einzelnen Kulturarten versicherten Gefahren (Versicherungs- 1. Versicherte Schäden
paket) ergeben sich aus den Vereinbarungen zum Versicherungsvertrag. Wir leisten Entschädigung für den Schaden, der mengenmäßig und da-
3. Versicherte Gefahr, spezielle versicherte Gefahr rüber hinausgehend auch qualitätsmäßig an den versicherten Zwiebeln
Die Definitionen der im Versicherungspaket versicherten Gefahren erge- nachweislich allein durch eine versicherte Elementargefahr mit dem dazu
ben sich aus § 2 AVB Pflanze. festgelegten Schadbild entsteht.
Die spezielle versicherte Gefahr innerhalb dieser Versicherung von „Obst 2. Schadenermittlung
unter Regenschutzanlagen“ ist witterungsbedingter Niederschlag (Regen). Die Ermittlung der Gesamtschadenquote aus Mengen- und Qualitätsver-
4. Haftungszeiträume, Haftungsvoraussetzungen lust ergibt sich ausschließlich nach folgenden Kriterien:
a) Regulärer Haftungszeitraum a) Mengenmäßiger Ertragsverlust:
Der Haftungszeitraum für die innerhalb des Versicherungspaketes Ȣ Pflanzen, die infolge der Einwirkung einer versicherten Gefahr
versicherten Gefahren Hagelschlag oder Sturm richtet sich hinsicht- total verloren sind;
lich des Beginns nach § 5 BVB Pflanze. Ȣ Mengenverlust, verursacht durch Laubverlust durch eine versi-
b) Besonderer Haftungszeitraum cherte Gefahr;
Der besondere Haftungszeitraum beginnt mit dem Schließen der Re- b) Qualitätsverlust:
genschutzanlage über den versicherten Kulturen. Die Eindeckung mit Ȣ Zwiebeln, die aufgrund einer Beschädigung durch eine versicher-
der Regenschutzanlage hat dabei mindestens 3 Wochen vor Beginn te Gefahr nicht mehr der Klasse I der UNECE- Vermarktungsnorm
der Ernte zu erfolgen. Dieser besondere Haftungszeitraum endet mit für Speisezwiebeln zugeordnet werden können,
Abschluss der Ernte, spätestens am 15. November des Erntejahres. Ȣ Zwiebeln, die infolge der Einwirkung einer versicherten Gefahr
aa) Der reguläre Haftungszeitraum wird für Gefahren innerhalb des unter 40 mm Durchmesser bleiben (Untergrößen),
Versicherungspaktes durch den Beginn des besonderen Haf- Ȣ Zwiebeln, mit Sekundärschäden infolge der Einwirkung einer versi-
tungszeitraums beendet. Innerhalb des besonderen Haftungs- cherten Gefahr (z. B. pilzliche und bakterielle Fäulen am Zwiebelkopf).
39 VEREINIGTE HAGEL
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Besondere Versicherungsbedingungen (BVB Pflanze 27)
wiebeln, die bereits vor dem Schadenereignis nicht Klasse I oder II
Z entstanden sind. Auf unser Verlangen sind diese Kosten durch geeignete
der UNECE-Vermarktungsnorm für Speisezwiebeln zugeordnet wer- Unterlagen nachzuweisen.
den können, werden als nicht geschädigt bewertet. 4. Entschädigungsleistung
3. Vermarktungsnorm a) Die Entschädigungsleistung für den Ertragsverlust des Folgejahres
Soweit in dieser Klausel auf die UNECE-Vermarktungsnorm für Speisezwiebeln wird in Abweichung von § 19 Nr. 2 AVB Pflanze bereits in dem Ver-
verwiesen wird, gilt die „UNECE-Norm für die Vermarktung und Qualitätskont- sicherungsjahr erbracht, in welchem die Spargelpflanzen durch eine
rolle von Zwiebeln“ in der am Tag des Schadereignisses gültigen Fassung. der versicherten Gefahren beschädigt wurden.
b) In Abänderung von § 17 Nr. 3 AVB Pflanze erfolgt kein Abzug von wirt-
schaftlichen Vorteilen, die durch eine erfolgte Abräumung oder Um-
II. Spezialregelungen für besondere Kulturarten ackerung entstehen.
§ 30 Klausel für die Versicherung von Spargel (KSP) § 31 Klausel für Wintergemüse (KWG)
1. Versicherte Schäden und Kosten für Junganlagen 1. Verlängerung des Haftungszeitraums
Als Junganlagen i.d.S. gelten Spargelanlagen vom ersten bis einschließlich a) Der Haftungszeitraum kann auf Ihren Antrag gegen einen Beitrags-
dritten Standjahr. zuschlag von 10 % bei Winterzwiebeln über den 15. Juni und bei sons-
a) Junganlagen im Jahr der Pflanzung (1. Standjahr) tigem Wintergemüse über den 30. April des Erntejahres hinaus ver-
Beträgt der durch die Einwirkung einer versicherten Elementargefahr längert werden. Der Antrag muss bis 5 Tage vor dem jeweiligen Haf-
im ersten Standjahr hervorgerufene Laubverlust weniger als 50 % tungsende gestellt sein.
oder haben wir uns bei einem Laubverlust von 50 % oder mehr mit b) Soll für Gemüsefeldfrüchte, die bereits im Saat- oder Pflanzjahr – zu-
Ihnen darauf verständigt, dass eine Abräumung oder Umackerung mindest teilweise – geerntet wurden, für den nicht geernteten, auf
der Spargel-Junganlage trotzdem nicht erfolgt, ersetzen wir den men- dem Feld verbleibenden Bestand über den 15. November des Erntejah-
genmäßigen Ertragsverlust, der im Folgejahr entsteht, jedoch nicht res (reguläres Ende der Haftung) weiterhin Versicherungsschutz ge-
mehr als 30 % der Versicherungssumme. Weitere Ertragsverluste der geben sein, muss bis spätestens 1. November des Aussaat-/Pflanzjah-
Folgejahre oder sonstige Folgeschäden werden daneben nicht ersetzt. res ein Antrag auf Verlängerung des Versicherungsschutzes gestellt
Beträgt der durch die Einwirkung einer versicherten Elementargefahr und bei uns eingegangen sein. Wir behalten uns vor, für diese Verlän-
im ersten Standjahr hervorgerufene Laubverlust mindestens 50 % gerung des Haftungszeitraumes einen Beitragszuschlag zu erheben.
und halten wir aus diesem Grund eine Abräumung bzw. Umackerung 2. Fortbestand bei Vertragsende
für notwendig, ersetzen wir in Abänderung von § 4 III. AVB Pflanze die Endet der Versicherungsvertrag zum Schluss eines Versicherungsjahres,
Kosten für tatsächlich von Ihnen durchgeführte Umbruchmaßnah- so gilt die Versicherung hinsichtlich des Wintergemüses bis zu dessen
men (Kosten für Abräumung bzw. Umackerung der Junganlage, die Ernte, längstens jedoch bis 15. Juni des Erntejahres, als fortbestehend.
Kosten für das Ersatzpflanzgut sowie die Kosten für die Ersatzpflan-
zung) – insgesamt jedoch nicht mehr als die Versicherungssumme. § 32 Klausel Gemüse-Setzlinge (KGS)
b) Junganlagen im 2. und 3. Standjahr
Beträgt der durch die Einwirkung einer versicherten Elementargefahr Bei durch Hagelschlag, Sturm oder Starkregen verursachten Schadereig-
im zweiten oder dritten Standjahr der Spargel-Junganlage hervorge- nissen, die an Gemüsesetzlingen im Zeitraum zwischen deren Bereitstel-
rufene Laubverlust weniger als 65 % oder haben wir uns bei einem lung zur Auspflanzung und der Auspflanzung auf der ausgewiesenen
Laubverlust von 65 % oder mehr mit Ihnen darauf verständigt, dass Anbaufläche entstehen, werden diesbezügliche Schäden an den Setzlin-
eine Abräumung oder Umackerung der Spargel-Junganlage trotzdem gen ersetzt, wenn die unmittelbar zur Auspflanzung bereit stehenden
nicht angezeigt ist, ersetzen wir den mengenmäßigen Ertragsverlust, Pflanzen durch die Einwirkung der versicherten Gefahr nicht mehr als
der im Folgejahr entsteht, jedoch nicht mehr als 70 % der Versiche- Pflanzgut geeignet sind. Die Haftung beginnt mit der Bereitstellung der
rungssumme. Weitere Ertragsverluste der Folgejahre oder sonstige Setzlinge zur Auspflanzung, soweit sich die Setzlinge zum Zeitpunkt des
Folgeschäden werden daneben nicht ersetzt. Schadereignisses auf der vorgesehenen Anbaufläche oder in unmittelba-
Beträgt der durch die Einwirkung einer versicherten Elementargefahr rer Nähe zu dieser Anbaufläche befinden; frühestens aber am 1. Januar des
im zweiten oder dritten Standjahr hervorgerufene Laubverlust min- Erntejahres. Die Entschädigung wird auf Grundlage der nachgewiesenen
destens 65 % und halten wir aus diesem Grund eine Abräumung bzw. Kosten für die Wiederbeschaffung für Ersatz-Setzlinge berechnet. Falls die
Umackerung für notwendig, ersetzen wir in Abänderung von § 4 III. Anbaufläche aus agrotechnischen Gründen nicht mehr mit Gemüse als
AVB Pflanze die Kosten für tatsächlich von Ihnen durchgeführte Um- Nachfolgekultur bestellt werden kann oder eine Wiederbeschaffung der
bruchmaßnahmen (Kosten für Abräumung bzw. Umackerung der Setzlinge aufgrund fehlender Verfügbarkeit unmöglich ist, werden auch
Junganlage, die Kosten für das Ersatzpflanzgut sowie die Kosten für die Kosten für anderweitiges Ersatzpflanzgut erstattet. Die Leistung ist
die Ersatzpflanzung) – insgesamt jedoch nicht mehr als die Versiche- auf maximal 10 % der Versicherungssumme der Anbauposition (Schlag,
rungssumme. auf welchem die Setzlinge ausgepflanzt werden sollten) begrenzt.
c) Frist zur Meldung der Abräumung
Bei Junganlagen treffen wir die Feststellungen zum Ausmaß der Spar-
gellaubschädigung und diejenigen zum Umbruch im Rahmen unserer
Schadenermittlungen. Sie haben uns nach unserer Bekanntgabe der
Laubverlustquote bis spätestens 30. September des Schadenjahres
darüber zu informieren, ob Sie beabsichtigen die Junganlage abzu-
räumen bzw. umzuackern. An diese Entscheidung sind Sie gebun-
den. Stimmen wir einem Umbruch zu, scheidet die Junganlage mit
Bekanntgabe dieser Entscheidung aus der Versicherung aus. Lehnen
wir einen Umbruch ab, ersetzen wir den mengenmäßigen Ertragsver-
lust, der im Folgejahr entsteht, bei Junganlagen im ersten Standjahr
begrenzt auf 30 % der Versicherungssumme und bei Junganlagen im
zweiten und dritten Standjahr begrenzt auf 70 % der Versicherungs-
summe.
2. Versicherte Schäden und Kosten bei Vollertragsanlagen
Als Vollertragsanlage i. d. S. gelten Spargelanlagen ab dem vierten Standjahr.
Ist eine Spargel-Vollertragsanlage durch eine versicherte Gefahr geschä-
digt, ersetzen wir den daraus resultierenden mengenmäßigen Ertrags-
verlust des Jahres nach dem Schadereignis. Weitere Ertragsverluste der
nachfolgenden Jahre oder sonstige Folgeschäden werden daneben nicht
ersetzt.
3. Obliegenheiten
Sie haben uns die Kosten für Abräumung bzw. Umbruch, Ersatzpflanzgut
und Neuanpflanzung mitzuteilen, sobald Ihnen die jeweiligen Kosten
VEREINIGTE HAGEL 40
[Seite 41]
Kulturarten-Schlüssel-Verzeichnis
E. Kulturarten-Schlüssel-Verzeichnis Kulturgruppe (KG)/Kulturart (KA)
KA- Versicherbare
Schlüssel Gefahren
Abkürzungen:
Hagelschlag (H), Sturm (S), Starkregen (R), Starkfrost (F), Starkfrost als KG Kartoffeln
Winterfrost (WF), Starkfrost als Spätfrost (SF), Dürre (D), Bakterielle Ring- Frühkartoffeln 452 H-S-R-F(SF)-D-BR-SK
fäule (BR), Schleimkrankheit (SK)
Indust.-/Wirtschaftskartoffeln 453 H-S-R-F(SF)-D-BR-SK
Indust.-/Wirtschaftskartoffeln mit Stärke-
454 H-S-R-F(SF)-D-BR-SK
verlust
KA- Versicherbare
Kulturgruppe (KG)/Kulturart (KA) Topinambur 151 H-S-R-F(SF)-D
Schlüssel Gefahren
I. Kulturbereich Landwirtschaftliche Kulturen (L) Süßkartoffeln 669 H-S-R-F(SF)-D
KG Gespinstpflanzen KG Mais
Flachs 330 H-S-R-F(SF)-D Mais 201 H-S-R-F(SF)-D
Hanf 331 H-S-R-F(SF)-D Mais (Saat-, Vermehrungs-) 203 H-S-R-F(SF)-D
sonstige Gespinstpflanzen 332 H-S-R-F(SF)-D Mais-Gemenge 276 H-S-R-F(SF)-D
KG Getreide Fruchtfolge Gemenge (d.h. Getreide-
Winterroggen 101 H-S-R-F(WF,SF)-D Mais-Fruchtfolge), bei Getreide mit Aus-
195 H-S-R-F(WF,SF)-D
winterung (WF) und Spätfrost (SF) und
Winterweizen 102 H-S-R-F(WF,SF)-D bei Mais mit Spätfrost (SF) versicherbar
Wintergerste 103 H-S-R-F(WF,SF)-D
Wintertriticale 104 H-S-R-F(WF,SF)-D KG Ölfrüchte
Winterhafer 105 H-S-R-F(WF,SF)-D Winterraps 301 H-S-R-F(WF,SF)-D
Sommerroggen 111 H-S-R-F(SF)-D Sommerraps 302 H-S-R-F(SF)-D
Sommerweizen 112 H-S-R-F(SF)-D Winterrübsen 303 H-S-R-F(WF,SF)-D
Sommergerste 113 H-S-R-F(SF)-D Sommerrübsen 304 H-S-R-F(SF)-D
Sommertriticale 114 H-S-R-F(SF)-D Öllein 305 H-S-R-F(SF)-D
Sommerhafer 121 H-S-R-F(SF)-D Mohn zur Ölgewinnung 306 H-S-R-F(SF)-D
Sommerdurum 123 H-S-R-F(SF)-D Sonnenblumen zur Ölgewinnung 307 H-S-R-F(SF)-D
Winterdinkel/-spelz/einkorn 124 H-S-R-F(WF,SF)-D Senf zur Ölgewinnung 308 H-S-R-F(SF)-D
Sommerdinkel/-spelz/einkorn 125 H-S-R-F(SF)-D Ölrettich 310 H-S-R-F(SF)-D
Winterdurum 126 H-S-R-F (WF,SF)-D Sonstige Ölfrüchte 311 H-S-R-F(SF)-D
Sommer-Halmfrucht-Gemenge 130 H-S-R-F(SF)-D KG Rüben
Winter-Halmfrucht-Gemenge 131 H-S-R-F(WF,SF)-D Zuckerrüben 401 H-S-R-F(SF)-D
Getreide Ganzpflanzen Silage 145 H-S-R-F(WF,SF)-D Futterrüben 402 H-S-R-F(SF)-D
Buchweizen 320 H-S-R-F(SF)-D Kohlrüben/Steckrüben (Futter) 403 H-S-R-F(SF)-D
Hirse (zur Körnergewinnung) 321 H-S-R-F(SF)-D Rübenblatt 404 H-S-R-F(SF)-D
KG Hülsenfrüchte zur Reife Futtermöhren 405 H-S-R-F(SF)-D
Erbsen (Sommer) zum Reifwerden 170 H-S-R-F(SF)-D Chicorée zur Inulingewinnung 930 H-S-R-F(SF)-D
Speise-Bohnen zum Reifwerden 171 H-S-R-F(SF)-D KG Samen
Ackerbohnen (Sommer) zum Reifwerden 172 H-S-R-F(SF)-D Möhrensamen (Futtermöhren) 370 H-S-R-F (WF, SF)-D
Sojabohnen 173 H-S-R-F(SF)-D Rübensamen 371 H-S-R-F (WF, SF)-D
Dicke Bohnen (Puffb.) zum Reifwerden 174 H-S-R-F(SF)-D Gräsereien zur Samengewinnung 372 H-S-R-F (WF, SF)-D
Linsen zum Reifwerden 175 H-S-R-F(SF)-D Futterkräuter zur Samengewinnung 373 H-S-R-F (WF, SF)-D
Wicken zum Reifwerden 176 H-S-R-F(SF)-D KG Spezielle Energie- u. Futterpflanzen
Peluschken zum Reifwerden 177 H-S-R-F(SF)-D Sorghum/Sudangras 128 H-S-R-D
Lupinen 179 H-S-R-F(SF)-D Gräser/Kräuter 140 H-S-R-D
Sonstige Hülsenfruchtgemenge 180 H-S-R-F(SF)-D Markstammkohl 150 H-S-R-D
Erbsen (Winter) zum Reifwerden 181 H-S-R-F (WF,SF)-D schnellwachsende Gehölze 159 H-S-R-D
Ackerbohnen (Winter) zum Reifwerden 182 H-S-R-F (WF,SF)-D Miscanthus 160 H-S-R-D
Kichererbsen zum Reifwerden 183 H-S-R-F(SF)-D Silphie 161 H-S-R-D
Ackerbohnen-Halmfrucht-Gemenge 190 H-S-R-F(SF)-D Sonstige Energiepflanzen zur ther-
230 H-S-R-D
mischen Verwertung
Erbsen-Halmfrucht-Gemenge 191 H-S-R-F(SF)-D
Hülsenfrucht-Halmfrucht-Gemenge 192 H-S-R-F(SF)-D Sonstige Energiepflanzen zur Biokraft-
231 H-S-R-D
stoffgewinnung
Lupinen-Halmfruchtgemenge 193 H-S-R-F(SF)-D
KG Kartoffeln Sonstige Energiepflanzen zur Biogasge-
232 H-S-R-D
winnung
Pflanz-/Saatkartoffeln 450 H-S-R-F(SF)-D-BR-SK
Speisekartoffeln 451 H-S-R-F(SF)-D-BR-SK
41 VEREINIGTE HAGEL
[Seite 42]
Kulturarten-Schlüssel-Verzeichnis
KA- Versicherbare KA- Versicherbare
Kulturgruppe (KG)/Kulturart (KA) Kulturgruppe (KG)/Kulturart (KA)
Schlüssel Gefahren Schlüssel Gefahren
KG Grünland KG Steinobst
Dauergrünland (Wiese, Weide, Mäh- Kirschen (Süß-) 831 H-S
138 H-D
weide) Pfirsische, Nektarinen 832 H-S
Feldgras (zur Futtergewinnung) 139 H-D Pflaumen, Renecloden, Zwetsch., Mirab. 833 H-S
II. Kulturbereich Wein-Hopfen-Tabak (W) Aprikosen 834 H-S
KG Hopfen KG Strauchbeeren
Hopfen 570 H-S-R Himbeeren, herbsttrag. inkl. Ruten 799 H-S-R
KG Rebholz Himbeeren 811 H-S-R
Junganlagen (1. und 2. Jahr) 530 H Blaubeeren/Heidelbeeren 812 H-S-R
Rebholz 531 H Brombeeren 813 H-S-R
Pfropfreben, Rebschulen 532 H Holunderbeeren 814 H
Rebmutter-/schnittgärten 533 H Johannisbeeren (Tafel) 815 H-S-R
Kartonage-Rebpflanzen 534 H Stachel- und Jostabeeren 816 H-S-R
Selektionsreben 535 H Wild- und Waldbeeren 817 H-S-R
KG Tabak Preiselbeeren 818 H
Tabak 590 H Kiwibeeren 843 H-S-R
KG Wein KG Tafeltrauben
Wein 501 H-S-R-F (WF, SF) Tafeltrauben 845 H-S-R-F (WF, SF)
Wein unter Hagelnetz 502 S-R-F (WF, SF) 2. Gemüse
Wein unter Frostschutzberegnung 503 H-S-R KG Blatt- u. Stielgemüse
III. Kulturbereich Sonderkulturen (S) Salat weich, z.B. Kopfsalat 601 H-S-R
1. Obst Salat hart, z.B. Endivie 602 H-S-R
KG Erdbeeren Feldsalat 603 H-S-R
Erdbeeren 810 H-F (SF) Mangold 604 H-S-R
Erdbeeren remontierend (nicht verfrüht) 820 H-F (SF) Spinat 605 H-S-R
Erdbeeren remontierend (verfrüht) 809 H-F (SF) Stielmus 606 H-S-R
KG Industrieobst/Mostobst Winterspinat 607 H-S-R
Kernobst Most 860 H-S-R Rucola 608 H-S-R
Steinobst Most 861 H-S Babyleaf, Pflücksalat 613 H-S-R
Holunderbeeren Most 862 H KG Fruchtgemüse
Johannisbeeren Most 863 H-S-R Gurken 620 H-S-R
Beerenost Most außer Holunderbeeren Speisekürbis 621 H-S-R
864 H-S-R
und Johannisbeeren Melonen 622 H-S-R
KG Kernobst Paprika 623 H-S-R
Äpfel 801 H-S-R Tomaten 624 H-S-R
Gemüsekulturen, wobei jede dieser Gemüsekulturen eine Flächengröße von 0,1 ha nicht über-
Äpfel GPlus 805 H-S-R Zucchini 625 H-S-R * Gemüse-Kleinstflächen in diesem Sinn sind Anbauflächen unter 1 ha, bebaut mit mindestens 5
Birnen 802 H-S-R Auberginen 626 H-S-R
Birnen GPlus 806 H-S-R Schälgurken 627 H-S-R
Quitten 803 H-S-R Zierkürbis 628 H-S-R
KG Maronen u. Nüsse Artischocken 742 H-S-R
Maronen 840 H-S-R Mais (Mini-) 743 H-S-R
Nüsse 841 H-S-R Mais (Süß-, Zucker-) 744 H-S-R
KG Kernobst unter Hagelnetz KG Gemüse-Kleinstflächen
Äpfel unter Hagelnetz 891 H-S-R Gemüse-Kleinstflächen* 759 H
Birnen unter Hagelnetz 892 H-S-R KG Hülsenfrüchte zur Grünernte
KG Steinobst und Tafeltrauben unter Hagelnetz Bohnen Grünernte, außer Dicke Bohnen 630 H-S-R
Steinobst unter Hagelnetz 893 H-S Dicke Bohnen zur Grünernte 631 H-S-R
Tafeltrauben unter Hagelnetz 894 H-S-R Erbsen zur Grünernte 632 H-S-R
KG Obst unter Regenschutz KG Kohlgemüse
Himbeeren unter Regenschutz 889 H-S Blumenkohl gepflanzt 640 H-S-R
Kirschen (Süß-) unter Regenschutz 890 H-S Brokkoli gepflanzt 641 H-S-R
schreiten darf.
KG Steinobst Chinakohl gepflanzt 642 H-S-R
Kirschen (Sauer-) 830 H-S Grünkohl gepflanzt 643 H-S-R
VEREINIGTE HAGEL 42
[Seite 43]
Kulturarten-Schlüssel-Verzeichnis
KA- Versicherbare KA- Versicherbare
Kulturgruppe (KG)/Kulturart (KA) Kulturgruppe (KG)/Kulturart (KA)
Schlüssel Gefahren Schlüssel Gefahren
KG Kohlgemüse KG Arzneikräuter und Gewürzpflanzen
Kohl gesät, außer Rot-/Weißkohl gesät 644 H-S-R Petersilie 906 H-S-R
Kohlrabi ohne Laub 646 H-S-R Schnittlauch 907 H-S-R
Kohlrabi mit Laub 647 H-S-R Sellerie, Blattsellerie z. Laubgew. 908 H-S-R
Rosenkohl gepflanzt 648 H-S-R Sonstige Gewürzkräuter 909 H-S-R
Rotkohl gepflanzt, Lager/Frischmarkt 649 H-S-R Fingerhut (Digitalis) 920 H-S-R
Rotkohl gesät, Lager/Frischmarkt 650 H-S-R Johanniskraut 921 H-S-R
Rotkohl gesät, Industrie 797 H-S-R Kamille 922 H-S-R
Rotkohl gepflanzt, Industrie 798 H-S-R Koriander (Blatt) 923 H-S-R
Spitzkohl gepflanzt 651 H-S-R Kresse 924 H-S-R
Wirsing gepflanzt 652 H-S-R Mariendistel z. Arzneigew. 925 H-S-R
Weißkohl gepflanzt, Lager/Frischmarkt 645 H-S-R Pfefferminze 926 H-S-R
Weißkohl gesät, Lager/Frischmarkt 794 H-S-R Sonnenhut (Echinaceae) 927 H-S-R
Weißkohl gesät, Industrie 795 H-S-R Zitronenmelisse 928 H-S-R
Weißkohl gepflanzt, Industrie 796 H-S-R Sonstige Arznei-/Heilpflanzen 929 H-S-R
KG Sprossgemüse KG Frucht- und Ertragsholz
Spargel (weiß) 610 H-S-R Ertragsholz Obst (außer Himbeeren) 972 H-S-R
Spargel (grün) 611 H-S-R Himbeerruten
973 H-S-R
Rhabarber 612 H-S-R (Ertragsholz Himbeeren)
KG Wurzel- u. Knollengemüse KG Jungpflanzenerzeugung
Möhren (Wasch-) ohne Laub 670 H-S-R Spargelvermehrung 710 H-S-R
Möhren (Wasch-) mit Laub für Ernte 792 H-S-R Gemüse-Jungpflanzen 740 H-S-R
Möhren (Bund-) mit Laub 671 H-S-R Erdbeer-Jungpflanzen, separiert 970 H-S-R
Möhren (sonstige Industrie-) 793 H-S-R Erdbeer-Mutterpflanzen 971 H-S-R
Möhren zur Saftgewinnung 777 H-S-R Verm. v. Blumenzw., Knollen, Rhiz. 977 H-S-R
Radieschen 672 H-S-R Vermehrung von Tulpenzwiebeln 978 H-S-R
Rettich ohne Laub 673 H-S-R KG Pflanzen zur Schmuckgewinnung
Rettich mit Laub 674 H-S-R Gehölze (Laub-) z. Schmuckgew. 974 H
Sellerie Knolle 675 H-S-R Gehölze (Nadel-) z. Schmuckgew. 975 H
Sellerie mit Laub/Staudensellerie 676 H-S-R Weiden (Salix) Spezialk. 976 H
Chicorée 677 H-S-R Schnittblumen 980 H
Meerrettich 678 H-S-R KG Samengewinnung von Sonderkulturen
Pastinaken 679 H-S-R Zwiebeln zur Samengewinnung 701 H
Petersilienwurzel 680 H-S-R Salat zur Samengewinnung 702 H
Rote und Weiße Bete 681 H-S-R Kohl/Möhren/Kürbis z. Samengew. 703 H
Rote Bete zur Saftgewinnung 778 H-S-R Bohnen zur Samengewinnung 704 H
Schwarzwurzel 682 H-S-R Erbsen zur Samengewinnung 705 H
Zichorienwurzel 683 H-S-R Gurken zur Samengewinnung 706 H
Steckrüben (Speise-) 684 H-S-R Porree (Lauch) zur Samengewinnung 707 H
Fenchel (Knollen-) 741 H-S-R Radieschen zur Samengewinnung 708 H
KG Zwiebelgemüse Rettich zur Samengewinnung 709 H
Zwiebeln (Sommer-) 690 H-S-R Spinat zur Samengewinnung 711 H
Zwiebeln (Winter-) 691 H-S-R Koriander zur Samengewinnung 715 H
Zwiebeln (Sommer-) z. Lauchgew. 692 H-S-R Kümmel zur Samengewinnung 904 H
Zwiebeln (Winter-) z. Lauchgew. 693 H-S-R Dill zur Samengewinnung 950 H
Knoblauch 694 H-S-R Fenchel zur Körner- und Samengew. 951 H
Porree/Lauch 695 H-S-R Kresse zur Samengewinnung 952 H
3. Sonstige Sonderkulturen Petersilie zur Samengewinnung 953 H
KG Arzneikräuter und Gewürzpflanzen Schnittlauch zur Samengewinnung 954 H
Bohnenkraut 901 H-S-R Mohn (Arznei- u. Gew.Kr.) Samengew. 955 H
Dill 902 H-S-R Sonstige Gewürzkr. zur Samengew. 956 H
Estragon 903 H-S-R Sonst. Arznei- (Heilpfl.) Samengew. 957 H
Majoran 905 H-S-R Blumen zur Samengewinnung 979 H
43 VEREINIGTE HAGEL
[Seite 44]
Beitragsbestimmung (BB)
Beitragsbestimmung (BB) rungsperiode, ab welcher die Anpassung wirkt, vor dem 1. März mitgeteilt.
Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Ein-
gang der Erhöhungsmitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen. Dieser
A. Jahresbeitrag Versicherungsvertrag erlischt dann mit Eingang der Kündigung bei uns.
a) Rechtsgrundlagen 5. Mehrjährigkeitsrabatt-Bestimmung
Regelungen zum Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG), a) Voraussetzungen
insbesondere die zu den zu zahlenden Beiträgen, ergeben sich aus Bei mehrjährigen Versicherungsverträgen wird ein Mehrjährigkeits-
dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) im Abschnitt „Versiche- rabatt nach Maßgabe von nachstehender Nr. 5.b gewährt. Der Mehr-
rungsvereine auf Gegenseitigkeit“. jährigkeitsrabatt entfällt, wenn sich der Vertrag nach Ablauf der
Ergänzende Regelungen zum Jahresbeitrag ergeben sich aus der Sat- mehrjährigen Vertragsdauer nur noch jeweils um ein weiteres Jahr
zung. verlängert.
b) Zusammensetzung b) Höhe
Der Jahresbeitrag besteht aus dem Vorbeitrag, der sich um einen Der Mehrjährigkeitsrabatt beträgt bei mindestens 5-jährigen Versi-
gegebenenfalls erforderlich werdenden Nachschuss erhöht und ge- cherungsverträgen für diese vereinbarte Vertragsdauer 10 % des Vor-
gebenenfalls um die satzungsgemäße Beitragsrückerstattung ermä- beitragssatzes.
ßigt. c) Rückforderung
c) Nichtmitgliederversicherung Wird ein mehrjähriger Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von 5 Jah-
Ein Nachschuss ist nicht zu leisten bei Zahlung eines Zusatzbetrags ren vor Ablauf des fünften Vertragsjahres beendet, kann der für diese
zum Vorbeitrag, dessen Höhe jährlich neu festgesetzt wird oder für Vertragsdauer gewährte Mehrjährigkeitsrabatt (siehe I. Nr. 5.b) zu-
die Dauer des Versicherungsvertrages gilt. Der Zusatzbetrag beträgt rückgefordert werden. Ein solcher Rückforderungsgrund ist u.a. dann
während der Vertragsdauer 15 % des Vorbeitragssatzes und der Si- gegeben, wenn ein Versicherungsvertrag nach Maßgabe von § 11 Abs.
cherheitszuschlag richtet sich nach der im ersten Versicherungsjahr 4 VVG zum Schluss des dritten oder vierten Jahres gekündigt wird.
festgesetzten Höhe. d) Sonderregelung
d) Beitragsrückerstattung Bei einem Vertrag mit den Merkmalen gemäß III. Nr. 1.c kann für den
Jahresüberschüsse werden satzungsgemäß als Beitragsrückerstat- Zeitraum bis zum gemeinsamen Vertragsende ein Mehrjährigkeitsra-
tung ausgeschüttet. Die Beitragsrückerstattung wird nach Hundert- batt in der in Abschnitt b) angegebenen Höhe gewährt werden.
teilen des Vorbeitrages errechnet. 6. Gebühr für Anbauverzeichnis
Es ist – soweit nicht anders vereinbart oder in den BVB Pflanze anders ge-
regelt – eine Gebühr für die Erstellung des zu jedem Versicherungsvertrag
B. Beitrag einzureichenden Anbauverzeichnisses zu zahlen.
Die zu zahlende Gebühr wird durch eine Pauschale erhoben, welche 7,50 €
I. Allgemeiner Teil je Anbauverzeichnis beträgt. Dieser Betrag ermäßigt sich auf 5 € je Anbau-
verzeichnis, sofern Sie die Deklaration ohne Beteiligung eines Versiche-
1. Vorbeitrag rungsvertreters online mittels des Internet-Anbauverzeichnisses (WEB AV®)
a) Zusammensetzung vornehmen.
Der Vorbeitrag je Versicherungsvertrag wird aus Beitragssatz und Si- 7. Versicherungsteuer
cherheitszuschlag errechnet. Die Versicherungsteuer wird auf der Grundlage des Versicherungsteuer-
Der Sicherheitszuschlag wird alljährlich für das Neugeschäft und den gesetzes (VersStG) erhoben.
Bestand neu festgesetzt. Er wird nach Hundertteilen des Beitrags-
satzes berechnet. II. Beitragssystem Secufarm®
Der Vorbeitrag wird je Versicherungsvertrag für 100 € der Versiche-
rungssumme berechnet. Präambel
b) Mindestvorbeitrag Diese Bestimmungen gelten für Versicherungsverträge, die nach dem Bei-
Der Mindestvorbeitrag ist der mindestens zu zahlende Vorbeitrag je tragssystem „Secufarm®“ abgerechnet werden.
Versicherungsvertrag, wenn nach der Berechnung des Versicherungs-
beitrags ein bestimmter Mindestbetrag unterschritten wird. Der 1. Schadenfreiheitsklassen Secufarm®
Mindestvorbeitrag beträgt je Versicherungsvertrag im Kulturbereich a) Schadenfreiheitsklassensatz
L und W 25 €, bei Bodenerzeugnissen aus dem Kulturbereich S 50 €. Jeder Versicherungsvertrag wird in eine Schadenfreiheitsklasse (SF-
2. Beitragssatz Klasse) eingestuft. Aus der Schadenfreiheitsklasse ergibt sich der
a) Zusammensetzung Prozentwert des zu zahlenden Vorbeitragssatzes (Schadenfreiheits-
Der Beitragssatz bestimmt sich nach der örtlichen Gefahr (Tarif) und klassensatz).
nach der Empfindlichkeit der einzelnen Kulturarten gegen die ver- Die Schadenfreiheitsklassen M bezeichnen den Malusbereich, die
sicherten Gefahren (Gefahrenklasse). Der je Versicherungsvertrag Schadenfreiheitsklassen B den Bonusbereich. Die einzelnen Schaden-
geltende Tarif ergibt sich aus der Tarifeinteilung, die je Kulturart gel- freiheitsklassen mit den zugehörigen Schadenfreiheitsklassensätzen
tende Gefahrenklasse aus der Gefahrenklasseneinteilung. ergeben sich aus der jeweiligen Schadenfreiheitsklassentabelle.
b) Tarifeinteilung b) Schadenfreiheitsklassentabelle
Vom Abdruck der Tarifeinteilung wurde hier wegen des großen Um- Für die Kulturbereiche L (Landwirtschaft) und W (Wein-Hopfen-Ta-
fangs dieser Tabelle abgesehen. Auf Anfrage wird für den Versiche- bak) gilt die Schadenfreiheitsklassentabelle „SFKTL + SFKTW“; für den
rungsort, auf den sich der Versicherungsvertrag bezieht, der Tarif Kulturbereich S die Schadenfreiheitsklassentabelle „SFKTS“.
mitgeteilt. c) Schadenfreiheitsklassenänderung
c) Gefahrenklasseneinteilung Die Schadenfreiheitsklasse ändert sich abhängig von der Schadenbe-
Die jeweilige Kulturart ist – je nach versicherter Gefahr – in eine lastung des Versicherungsvertrags.
Gefahrenklasse eingeordnet. Es wird gemäß der jeweiligen Gefah- Nach jedem schadenfreien Jahr steigt bei einer Einstufung in den
renklasse das X-fache (Faktor) des Tarifes zur Ermittlung des Bei- Bonusbereich die Schadenfreiheitsklasse auf der Grundlage der je-
tragssatzes angesetzt. Vom Abdruck der Gefahrenklassen wurde hier weiligen Schadenfreiheitsklassentabelle im darauf folgenden Jahr
aufgrund des großen Umfangs dieser Tabelle abgesehen. Auf Anfrage um eine Schadenfreiheitsklasse; bei einer Einstufung in den Malus-
werden für die Kulturen, auf die sich der Versicherungsvertrag be- bereich sinkt die Schadenfreiheitsklasse auf der Grundlage der jewei-
zieht, die Gefahrenklasse und der Faktor mitgeteilt. ligen Schadenfreiheitsklassentabelle im darauf folgenden Jahr um
3. Beitragszuschläge eine Schadenfreiheitsklasse.
Beitragszuschläge werden entsprechend der jeweiligen Vereinbarung er- Die Steigerung der Schadenfreiheitsklasse im Bonusbereich bzw. die
hoben. Senkung im Malusbereich wird unterbrochen, wenn zum Vertrag in
4. Außerordentliche Beitragsanpassung dem diesbezüglichen Versicherungsjahr keine Bodenerzeugnisse an-
Wir sind berechtigt, den Vorbeitrag eines von einem Versicherungsfall gebaut werden.
betroffenen Versicherungsvertrags im Rahmen einer außerordentlichen 2. Schadenfreiheitsklassenrückstufung nach Entschädigungsleistung
Beitragsanpassung zu erhöhen. Soweit sich eine außerordentliche Bei- a) Nach Zahlung einer Entschädigung wird der Vertrag abhängig vom
tragsanpassung als erforderlich erweist, wird Ihnen diese in der Versiche- Schadensatz in die Schadensatzbereiche S1, S2, oder S3 eingestuft.
VEREINIGTE HAGEL 44
[Seite 45]
Beitragsbestimmung (BB)
Der Schadensatz errechnet sich pro Jahr aus dem Verhältnis der Ge- Schadenfreiheitsklassentabelle Schadensatzbereich
samt-Netto-Entschädigungsleistung zum Vertrag zur Gesamtversi- Kulturbereich S (SFKTS) S1 S2 S3
cherungssumme des Vertrags. Dieser so errechnete Prozentsatz wird
kaufmännisch auf ganze Zahlen gerundet. SF-Klasse Vorbeitragssatz bis 15 % 16 % bis 35 % ab 36 %
b) Verträge für Bodenerzeugnisse der Kulturbereiche L und W werden M 10 130 % M 10 M 10 M 10
bei einem Schadensatz bis zu 5 % in den Schadensatzbereich S1 ein- M 09 127 % M 10 M 10 M 10
gruppiert, bei einem Schadensatz von 6 % bis 25 % erfolgt eine Ein-
M 08 124 % M 10 M 10 M 10
gruppierung in den Schadensatzbereich S2 und bei einem Schaden-
satz ab 26 % eine Eingruppierung in den Schadensatzbereich S3. M 07 121 % M 10 M 10 M 10
c) Verträge für Bodenerzeugnisse des Kulturbereichs S werden bei einem M 06 118 % M 09 M 10 M 10
Schadensatz bis zu 15 % in den Schadensatzbereich S1 eingruppiert, M 05 115 % M 08 M 09 M 10
bei einem Schadensatz von 16 % bis 35 % erfolgt eine Eingruppierung
M 04 112 % M 07 M 08 M 10
in den Schadensatzbereich S2 und bei einem Schadensatz ab 36 %
eine Eingruppierung in den Schadensatzbereich S3. M 03 109 % M 06 M 07 M 09
d) Nach Zahlung einer Entschädigung wird der Vertrag im darauf fol- M 02 106 % M 05 M 06 M 08
genden Jahr in der Schadenfreiheitsklasse innerhalb der Kulturbe- M 01 103 % M 04 M 05 M 07
reiche L und W nach Maßgabe der Schadenfreiheitsklassentabelle
„SFKTL + SFKTW“ und innerhalb des Kulturbereichs S nach der Scha- B 00 100 % M 03 M 04 M 06
denfreiheitsklassentabelle „SFKTS“ in eine bestimmte Schadenfrei- B 01 100 % M 03 M 04 M 06
heitsklasse zurückgestuft. B 02 100 % M 03 M 04 M 06
e) Diese Veränderung der Schadenfreiheitsklasse gibt Ihnen kein Kün- B 03 100 % M 03 M 04 M 06
digungsrecht.
3. Tarifänderung nach Entschädigungsleistung B 04 100 % M 03 M 04 M 06
a) Nach Zahlung einer Entschädigung wird der Tarif des davon betrof- B 05 100 % M 02 M 03 M 05
fenen Vertrags im folgenden Jahr um den vereinbarten Prozentsatz B 06 100 % M 02 M 03 M 05
erhöht. B 07 100 % M 02 M 03 M 05
Dieser Prozentsatz beträgt bei der Einstufung in den Schadensatzbe-
reich „S 2“ 10 % und bei der Einstufung in den Schadensatzbereich „S B 08 100 % M 02 M 03 M 05
3“ 15 % (vgl. II. Nr. 2.a-c). B 09 100 % M 02 M 03 M 05
b) Diese Tarifänderung gibt Ihnen kein Kündigungsrecht. B 10 100 % B 00 M 02 M 04
B 11 100 % B 00 M 02 M 04
B 12 100 % B 00 M 02 M 04
Schadenfreiheitsklassentabelle Schadensatzbereich
B 13 100 % B 00 M 02 M 04
Kulturbereich L + W (SFKTL + SFKTW) S1 S2 S3
B 14 100 % B 00 M 02 M 04
SF-Klasse Vorbeitragssatz bis 5 % 6 % bis 25 % ab 26 %
B 15 100 % B 00 M 01 M 03
M 10 150 % M 10 M 10 M 10
M 09 145 % M 10 M 10 M 10
M 08 140 % M 10 M 10 M 10 III. Beitragssystem Secufarm Garant®
M 07 135 % M 10 M 10 M 10
M 06 130 % M 09 M 10 M 10 Präambel
M 05 125 % M 08 M 09 M 10 Diese Bestimmungen gelten für Versicherungsverträge, die nach dem Bei-
tragssystem „Secufarm Garant®“ abgerechnet werden.
M 04 120 % M 07 M 08 M 10
M 03 115 % M 06 M 07 M 09 1. Grundvoraussetzungen
M 02 110 % M 05 M 06 M 08 a) Grundsatz
Das Beitragssystem „Secufarm Garant®“ steht ausschließlich Mitglie-
M 01 105 % M 04 M 05 M 07
dern zur Verfügung. Es kann nur einheitlich für alle Versicherungsver-
B 00 100 % M 03 M 04 M 06 träge eines Betriebes genommen werden.
B 01 100 % M 03 M 04 M 06 b) Vereinbarte mehrjährige Vertragsdauer
B 02 100 % M 03 M 04 M 06 Eine Abrechnung nach dem Beitragssystem „Secufarm Garant®“setzt
voraus, dass zum Beginn eines Versicherungsverhältnisses oder in-
B 03 100 % M 03 M 04 M 06
nerhalb eines bereits bestehenden Versicherungsverhältnisses alle
B 04 100 % M 03 M 04 M 06 Verträge mit einer mindestens 5-jährigen Vertragsdauer abgeschlos-
B 05 100 % M 02 M 03 M 05 sen werden.
B 06 100 % M 02 M 03 M 05 c) Gemeinsames Vertragsende
Kommt innerhalb eines Versicherungsverhältnisses, in welchem die
B 07 100 % M 02 M 03 M 05
Verträge nach dem Beitragssystem „Secufarm Garant®“ abgerechnet
B 08 100 % M 02 M 03 M 05 werden, ein Vertrag nachträglich hinzu, wird dessen Vertragsdauer an
B 09 100 % M 02 M 03 M 05 das Vertragsende des Vertrages angepasst, der die Mindestlaufzeit
B 10 100 % B 00 M 02 M 04 gemäß vorstehender Nr. 1.b erfüllt.
2. Fester Beitragssatz
B 11 100 % B 00 M 02 M 04
Die Zahlung einer Entschädigung bedingt keine Erhöhung des Beitrags-
B 12 100 % B 00 M 02 M 04 satzes.
B 13 100 % B 00 M 02 M 04 3. Jahres-Bonus
B 14 100 % B 00 M 02 M 04 a) Voraussetzungen
Wird in einem Versicherungsjahr zu einem Vertrag keine Entschä-
B 15 100 % B 00 M 02 M 04
digungsleistung erbracht, erhalten Sie für jenes Versicherungsjahr
B 16 100 % B 00 M 02 M 04 zu diesem Vertrag einen Jahres-Bonus. Soweit ein Schadereignis im
B 17 100 % B 00 M 02 M 04 Jahr vor dem Erntejahr eintritt, ist für die Feststellung der Vorausset-
B 18 100 % B 00 M 02 M 04 zungen für die Gewährung des Jahres-Bonus das Versicherungsjahr
maßgeblich, in welchem die Versicherungsleistung erbracht wird;
B 19 100 % B 00 M 02 M 04
Entschädigungsjahr ist in der Regel das Erntejahr.
B 20 100 % B 00 M 01 M 03 b) Höhe und Abrechnung
Der Jahres-Bonus beträgt 16 % des im entschädigungsfreien Versi-
45 VEREINIGTE HAGEL
[Seite 46]
Beitragsbestimmung (BB)
cherungsjahr gezahlten Vorbeitrages (ohne Versicherungsteuer und - bei nachträglich hinzugekommenen Verträgen nach Erreichen des
ohne weitere Nebenleistungen). Vertragsendes gemäß III. Nr. 1.c
Der Bonusbetrag wird spätestens im Jahr, welches dem entschädi- nur noch um eine Laufzeit von weniger als 5 Jahren fort, wird für die-
gungsfreien Versicherungsjahr folgt, zur Auszahlung gebracht. sen nachfolgenden Zeitraum weder ein Jahresbonus, noch ein Lauf-
c) Entfallen zeitbonus gewährt.
Dieser Bonus entfällt, wenn der Vorbeitrag und die Versicherungsteu- Die Grundvoraussetzungen für den Jahres-Bonus und den Laufzeit-
er zum Vertrag nicht bis zum maßgeblichen Stichtag, dem 1. Dezem- Bonus sind erst dann wieder gegeben, wenn erneut eine 5-jährige
ber des entschädigungsfreien Versicherungsjahres, gezahlt wurden. Vertragsdauer beginnt.
Gleiches gilt, wenn wir noch weitere fällige Forderungen haben, die b) Wird der Vertrag vorzeitig vor dessen Ablauf oder zum Ende der vor-
nicht bis zu diesem Stichtag getilgt wurden. gesehenen Vertragsdauer (siehe III. Nr. 1.b bzw. III. Nr. 1.c) beendet,
4. Laufzeit-Bonus entfallen der Jahresbonus für das letzte Vertragsjahr und der Lauf-
a) Voraussetzungen zeitbonus vollständig.
Wurde innerhalb der Vertragsdauer eines mehrjährigen Vertrags ge- 6. Besitzwechsel
mäß III. Nr. 1.b bzw. bis zum gemeinsamen Vertragsende eines nach- a) Im Fall des Besitzwechsels (siehe § 6 X. Nr. 1.a AVB Pflanze „Übergang
träglich hinzugekommenen Vertrags gemäß III. Nr. 1.c von uns keine des Vertrages auf den Nachfolger“), werden die übergehenden Ver-
Versicherungsleistung erbracht, erhalten Sie zusätzlich zum Jahres- träge weiterhin im Beitragssystem „Secufarm Garant®“ fortgesetzt
Bonus zu diesem Versicherungsvertrag einen Laufzeit-Bonus, soweit und so abgerechnet. Der Rechtsnachfolger kann für die verbleibende
der Vertrag nicht gemäß III. Nr. 5.b beendet wurde. Vertragslaufzeit sowohl einen Jahresbonus als auch einen Laufzeit-
b) Höhe und Abrechnung bonus erhalten, soweit die Grundvoraussetzungen gem. III. Nr. 3 bis
Der Laufzeit-Bonus beträgt 4 % pro Jahr (p.a.) des zum jeweiligen Ver- Nr. 5 erfüllt sind.
sicherungsjahr gezahlten Vorbeitrages (ohne Versicherungsteuer und b) Werden anlässlich des Besitzwechsels sämtliche Anbauflächen des
ohne weitere Nebenleistungen). Betriebes an einen anderen Nachfolgebewirtschafter abgegeben, er-
Er wird zum Ende der gemäß III. Nr. 1.b bzw. gemäß III. Nr. 1.c vorgese- halten Sie als ursprünglicher Versicherungsnehmer für das Vertrags-
henen Vertragsdauer (Abrechnungsjahr) für die zurückliegenden, je- jahr in welchem der Besitzwechsel stattfindet, keinen Jahresbonus
weils relevanten Jahre errechnet und dann in einer Summe geleistet. und für die von Ihnen entschädigungsfrei geführten Versicherungs-
Der sich aus dem Laufzeit-Bonus ergebende Betrag wird spätestens im jahre auch keinen Laufzeitbonus.
Jahr, welches dem Abrechnungsjahr folgt, zur Auszahlung gebracht. c) Besteht beim Rechtsnachfolger bereits ein Versicherungsverhältnis,
c) Entfallen innerhalb dessen die Verträge nach dem Beitragssystem „Secufarm®“
Der Laufzeit-Bonus entfällt, wenn alle von Ihnen zum Vertrag für den (siehe II. der Beitragsbestimmung) abgerechnet werden; setzt sich
Abrechnungszeitraum zu leistenden Vorbeiträge sowie die jeweilige in diesem Fall die Beitragsberechnung – unter gleichzeitiger Been-
Versicherungsteuer nicht bis zum maßgeblichen Stichtag, dem 1. De- digung des Beitragssystems „Secufarm Garant®“ – bei den überge-
zember des Abrechnungsjahres gezahlt wurden. Gleiches gilt, wenn henden Verträgen nach dem Beitragssystem „Secufarm®“ (siehe II.
wir noch weitere fällige Forderungen haben, die nicht bis zu diesem der Beitragsbestimmungen) fort.
Stichtag getilgt wurden. d) Werden anlässlich eines Besitzwechsels (siehe § 6 X. Nr. 1.a AVB Pflan-
5. Wegfall des Bonus ze) nicht sämtliche Anbauflächen des Betriebes an einen anderen
a) Setzt sich der Vertrag Bewirtschafter abgegeben, wird der Vertrag für den bei Ihnen als Ver-
- nach dem Ende der mehrjährigen Vertragsdauer gemäß III. Nr. 1.b sicherungsnehmer verbleibenden Teil weiterhin nach dem Beitrags-
bzw. system „Secufarm Garant®“ abgerechnet.
Bezirksdirektion Alzey Bezirksdirektion Berlin Bezirksdirektion Gießen Bezirksdirektion Hannover
Otto-Lilienthal-Straße 4 Flämingstraße 3-4 Ludwigstraße 63 Am Markt 13
55232 Alzey 15738 Zeuthen 35392 Gießen 30938 Burgwedel
Telefon: 06731 99952-40 Telefon: 033762 792-0 Telefon: 0641 984674-0 Telefon: 05139 706271-0
e-mail: alzey@vereinigte-hagel.de e-mail: berlin@vereinigte-hagel.de e-mail: giessen@vereinigte-hagel.de e-mail: hannover@vereinigte-hagel.de
Bezirksdirektion Rendsburg Bezirksdirektion Münster Bezirksdirektion Nürnberg Bezirksdirektion Stuttgart
Grüner Kamp 19-21 Hohenzollernring 67 Schmausenbuckstraße 84 Bauhofring 3
24768 Rendsburg 48145 Münster 90480 Nürnberg 71732 Tamm
Telefon: 04331 66369-0 Telefon: 0251 93303-0 Telefon: 0911 95482-10 Telefon: 07141 6944-0
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VEREINIGTE HAGEL 46
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Merkblatt zur Datenverarbeitung
Merkblatt zur Datenverarbeitung
Mit diesem Merkblatt informieren wir Sie umfassend über die Verarbeitung des Vertrages hinaus auch zu Zwecken, die nicht direkt mit Ihrem Versiche-
Ihrer personenbezogenen Daten durch die VEREINIGTE HAGEL und die Ih- rungsvertrag zusammenhängen und zwar zur Wahrung berechtigter Interes-
nen nach den datenschutzrechtlichen Regelungen zustehenden Rechte. sen von uns oder Dritten auf Grund einer allgemeinen Interessenabwägung.
Beispiele:
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung - Geltendmachung und Verfolgung rechtlicher Ansprüche;
Vereinigte Hagelversicherung VVaG - Prozessführung und Verteidigung bei Rechtsstreiten;
Wilhelmstraße 25 - Gewährleistung des IT-Betriebs und der IT-Sicherheit;
35392 Gießen - Prüfung und Optimierung von Verfahren der elektronischer Datenver-
Telefon: 0641-79680 arbeitung;
Fax: 0641-7968222 - Zusammenstellung und Auswertung unternehmensinterner Daten,
E-Mail-Adresse: direktion@vereinigte-hagel.de auch für ein internes Controlling;
Internet: www.vereinigte-hagel.de - Erstellung von Statistiken;
- Vornahme von Tarif-/Beitragskalkulationen.
Kontaktdaten unseres Datenschutzbeauftragten Wenn wir wegen einer Prozessoptimierung Daten an spezialisierte Dienst-
Wenn Sie datenschutzrechtliche Fragen haben, wenden Sie sich bitte an leister übermitteln und diese eigenverantwortlich arbeiten, schließen wir
den Datenschutzbeauftragten der Vereinigte Hagelversicherung VVaG: mit solchen Dienstleistern Verträge ab; diese Vereinbarungen stellen sicher,
Per Post: dass die Dienstleister ein angemessenes Datenschutzniveau einhalten.
VEREINIGTE HAGEL Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genann-
- Datenschutzbeauftragter - ten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetz-
Wilhelmstraße 25 lichen Bestimmungen zuvor darüber informieren.
35392 Gießen Des Weiteren verarbeiten wir Ihre Daten im rechtlich zulässigen Rahmen
Per E-Mail: datenschutzbeauftragter@vereinigte-hagel.de zum Zwecke der Werbung für eigene Versicherungsprodukte. Einer sol-
chen Nutzung können Sie jederzeit formlos mit Wirkung für die Zukunft
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten (Art. 4 Nr. 1, 2 DS-GVO) widersprechen. Werbewidersprüche können Sie z. B. per E-Mail an direk-
unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des tion@vereinigte-hagel.de schicken. In einigen Fällen verarbeiten wir Ihre
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Daten zu Werbezwecken nur, wenn Sie hierzu ausdrücklich eingewilligt
Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller wei- haben; um diese Einwilligung bitten wir Sie dann gesondert.
teren maßgeblichen Gesetze.
Datenquellen
Rechtsgrundlagen und Zwecke der Datenverarbeitung Grundsätzlich werden die personenbezogenen Daten direkt bei Ihnen als Be-
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für troffener erhoben; dies geschieht in erster Linie durch die Vertriebsorganisa-
vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DS-GVO. Die tion. Wir verarbeiten die von uns erhobenen oder von uns unter Beachtung
Datenverarbeitung erfolgt, um berechtigte Interessen von uns oder von gesetzlicher Datenschutzvorschriften legal beschafften oder von Ihnen zur
Dritten zu wahren, auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO. Eine Daten- Verfügung gestellten bzw. von Ihnen erhaltenen personenbezogenen Daten.
verarbeitung zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen basiert auf Art. Dazu gehören auch Daten (z. B. Geo-Informationen), die Sie uns aus anderen
6 Abs. 1 c) DS-GVO. Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung ist gemäß Erhebungen (z. B. InVeKoS-Daten) zur Verfügung gestellt haben.
Art. 6 Abs. 1 a) DS-GVO gegeben, wenn Sie Ihre Einwilligung zur Verarbei- Zum anderen verarbeiten wir personenbezogene Daten, die wir aus öf-
tung für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben haben. fentlich zugängigen Quellen zulässigerweise gewonnen haben und ver-
arbeiten dürfen (z. B. Meldeverzeichnisse/Schuldnerverzeichnisse, Grund-
Erfüllung von vertraglichen Pflichten (Art. 6 Abs. 1 b) DS-GVO) bücher, Mitteilungen in Medien).
Wir verarbeiten die personenbezogenen Daten bei einer Anfrage auf Ab- In bestimmten Fällen kann es sein, dass wir personenbezogene Daten von
schluss einer Versicherung (Anfrage zu einem Versicherungsprodukt und Dritten erhalten.
dessen Preis vor Antragstellung). Stellen Sie einen Antrag auf Versiche- Beispiele:
rungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben - Daten können wir von Sicherungsgebern, Kreditgebern oder Forderungs-
für den Abschluss des Versicherungsvertrages und zur Einschätzung des inhabern (z. B. Genossenschaften oder Banken aus Anlass der Abtretung
von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zu- von Versicherungsansprüchen) erhalten, insbesondere die Kontaktdaten
stande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsver- und die Angaben zum betroffenen Vertrag.
hältnisses, z. B. zur Erstellung des Versicherungsscheins, zur laufenden - Personenbezogene Daten können wir von Organisationen erhalten, de-
Verwaltung des Vertrages unter Einbeziehung des Anbauverzeichnisses, nen der Betroffene angehört (z. B. Erzeugerorganisationen) und die in
der Führung der Korrespondenz oder der Rechnungsstellung. Angaben einer Geschäftsbeziehung zu uns stehen.
zum Schaden benötigen wir um prüfen zu können, ob ein Versicherungs- - Daten zum Betroffenen können wir in bestimmten Fällen von anderen
fall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Versicherungsgesellschaften erhalten, z. B. bei Mehrfachversicherungen.
Die Kenntnis der Bankverbindung ist notwendig, um den Zahlungsver- - Soweit Sie Dritten (z. B. Landwirtschaftsbehörden) die Erlaubnis gege-
kehr abzuwickeln, insb. die Entschädigungsleistung auszahlen zu können. ben haben, bestimmte personenbezogene Daten an uns weiterzuleiten,
Bitte beachten Sie: Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versiche- verarbeiten wir insbesondere die Kontaktdaten und die Angaben zum
rungsvertrages ist ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Da- betroffenen Vertrag (insb. Anbaudaten mit Daten zur Lage und Größe
ten nicht möglich. Falls es eine vertragliche oder gesetzliche Pflicht zur der Anbauflächen).
Mitteilung der Daten gibt und Sie diese Angaben verweigern, kann da- - Daten zu Versicherten oder Begünstigten erhalten wir über unseren Ver-
raus folgen, dass wir den Vertrag nicht schließen, einen bestehenden Ver- sicherungsnehmer, falls wir die Daten nicht direkt bei solchen Personen
trag nicht mehr durchführen können und beenden müssen oder nicht zur erheben können. Wir erheben z. B. den Namen, die Adresse und das
Leistung verpflichtet sind. Geburtsdatum des Betroffenen, damit wir im Leistungsfall ordnungsge-
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstel- mäß handeln können.
lung von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung
neuer Versicherungsprodukte oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Datenempfänger
Vorgaben. Die Daten aller bestehenden Verträge nutzen wir für eine Be- Innerhalb der VEREINIGTE HAGEL erhalten alle diejenigen Stellen Zugriff
trachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung auf Ihre Daten, die diese zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetz-
hinsichtlich einer Vertragsanpassung oder Vertragsergänzung, für eine lichen Pflichten benötigen. Auch von uns eingesetzte Auftragsverarbeiter
Kulanzentscheidung oder für Auskunftserteilungen. gem. Art. 28 DS-GVO können zu diesen Zwecken die Daten erhalten.
Im Rahmen des Vertrags kann es zu einer Datenübermittlung an Dritte
Aufgrund gesetzlicher Vorgaben (Art. 6 Abs. 1 c) DS-GVO) kommen. Es bestehen folgende Kategorien von Empfängern der perso-
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten auch zur Erfüllung ge- nenbezogenen Daten:
setzlicher Pflichten. Solche ergeben sich aus regulatorischen Anforde-
rungen, aufsichtsrechtlichen Vorgaben, gesetzlichen Meldepflichten an a) Rückversicherer
staatliche Stellen, handels- und steuerlichen Aufbewahrungspflichten Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungs-
oder unserer Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflicht. unternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Ver-
trags- und ggf. Schadendaten an Rückversicherer zu übermitteln, damit die-
Im Rahmen der Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO) se sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen
In einigen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten über die eigentliche Erfüllung können. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur soweit dies
47 VEREINIGTE HAGEL
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Merkblatt zur Datenverarbeitung
für die Erfüllung des mit Ihnen bestehenden Versicherungsvertrages erfor- Daten zur Durchführung und Abwicklung eines europäischen oder natio-
derlich ist, bzw. in dem Umfang, wie er zur Wahrung unserer berechtigten nalen Förderprogrammes (Verfahren zur Erlangung von Fördermitteln/Bei-
Interessen erforderlich ist. Die Datenübermittlung an Rückversicherer er- hilfen/Subventionen – sogen. Zuschüssen) ein Datenaustausch stattfindet,
folgt im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung. senden wir der zuständigen Landwirtschaftsbehörde die für das Verfahren
notwendigen Daten und verarbeiten die von Ihnen oder mit Ihrem Ein-
b) Versicherungsvermittler, Versicherungsberater und Betreuer verständnis von der Behörde zur Verfügung gestellten Daten. Das gleiche
Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Versiche- gilt auch in den Fällen, in denen in Zusammenhang mit einem Förderpro-
rungsvermittler (Versicherungsvertreter oder Makler) oder einem Bera- gramm Daten mit einer eingeschalteten Institution ausgetauscht werden.
ter oder angestellten Versicherungsaußendienstmitarbeiter oder einer Weitere Datenempfänger können diejenigen Stellen sein, für die Sie uns Ihre
Person, die Sie bei der Anbaudeklaration unterstützt, betreut werden, Einwilligung zur Datenübermittlung und Datenverarbeitung erteilt haben.
verarbeiten diese Personen die zum Abschluss und zur Durchführung des
Vertrages benötigten Adress- und Kontaktdaten sowie Antrags-, Vertrags- i) Dienstleister im Rahmen der Verarbeitung Ihrer InVeKos-Daten
und Schadendaten. Wir übermitteln zuständigen Personen aus dem Ver- Wenn Sie uns Ihre InVeKoS-Datensätze für die Anbaudeklaration zur Ver-
sicherungsvertrieb Daten, soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreu- fügung stellen, werden diese Daten zunächst von einem geeigneten In-
ung und Beratung in Ihren Versicherungsangelegenheiten benötigen. formationsdienstleister für die Verarbeitung in unserem System aufberei-
Wenn Sie nach Vertragsabschluss nicht mehr vom ursprünglichen Ver- tet, dort aber nicht gespeichert, sondern nur durch- und anschließend an
mittler betreut werden wollen, können Sie Ihr Widerrufsrecht nutzen. uns zurück geleitet. Lediglich im Falle eines Fehlers bei der Aufbereitung
Dieses besteht auch, wenn die betreuende Person aus anderen Gründen Ihrer Daten erfolgt zur Fehlerbehebung eine Speicherung und Analyse
wechselt, z. B. wenn diese ihre Tätigkeit einstellt. Wir bieten Ihnen dann Ihrer hochgeladenen Daten beim entsprechenden Informationsdienstlei-
einen neuen Vermittler an, an welchen die notwendigen Daten übermit- ster und auch in unserem Hause. Anschließend werden Ihre Daten beim
telt werden, damit dieser seine Tätigkeit ordnungsgemäß erfüllen kann. Informationsdienstleister wieder gelöscht.
Daten an den Versicherungsvertrieb (z. B. Versicherungsvermittler) über-
mitteln wir grundsätzlich im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwä- Dauer der Datenspeicherung
gung oder auf gesetzlicher Grundlage. Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten für die Dauer der Ge-
schäftsbeziehung; dies schließt auch den Zeitraum der Anbahnung und
c) Sachverständige der Abwicklung eines Versicherungsvertrages mit ein. Wir löschen Ihre
aa) Beteiligte an der Schadenermittlung personenbezogenen Daten sobald diese für die oben genannten Zwecke
Im Rahmen der Schadenermittlung ist es notwendig, personenbezo- nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personen-
gene Daten sowie weitere versicherungsvertragliche Daten zur Ern- bezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in denen Ansprüche
teversicherung, insb. alle Daten zum versicherten Anbau, Angaben gegen uns geltend gemacht werden können (die gesetzliche Verjährungs-
über Art und Umfang des Versicherungsschutzes sowie Angaben zum frist beträgt bis zu dreißig Jahre; die regelmäßige Verjährungsfrist nach
Schaden an die mit der Schadenermittlung beauftragten Sachver- dem BGB beträgt drei Jahre). Zudem speichern wir Ihre personenbezo-
ständigen und die weiteren an der Schadenfeststellung Beteiligten genen Daten soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende
zu übermitteln, damit diese Feststellungen zu Art und Umfang des Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus
versicherten Schadens treffen können. dem Handelsgesetzbuch (HGB) und der Abgabenordnung (AO). Die Spei-
bb) Beteiligte an der Risikoprüfung cherfristen betragen danach bis zu zehn Jahre.
Aus Anlass des Abschlusses eines Versicherungsvertrages oder dessen
Modifizierung erfolgt eine Risikoprüfung im Underwriting-Prozess, in Rechte
bestimmten Fällen (z. B. bei der Gefahr Winterfrost) eine Risikoprü-
fung und zudem ein Monitoring der versicherten Kulturen während a) Beschwerderecht
der Dauer des Versicherungsvertrages. Sie haben ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde
cc) Soweit die Datenübermittlung nicht zur Erfüllung von vertraglichen nach Maßgabe von Artikel 77 DS-GVO i. V. m. § 19 BDSG.
Pflichten erfolgt, geschieht diese im Rahmen der allgemeinen Interes- Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist: Hessischer Lan-
senabwägung. desschutzbeauftragter, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden (Tel.
0611-14080; E-Mail: poststelle@datenschutz-hessen.de).
d) Andere Versicherer
In bestimmten Fällen, z. B. bei Mehrfachversicherungen, müssen perso- b) Betroffenenrechte
nenbezogene Daten unter den Versicherern ausgetauscht werden. Dabei Sie können als betroffene Person unter den oben genannten Adressen
werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, (z. B. vom Datenschutzbeauftragten) Auskunft zu den über Sie gespei-
Art und Umfang des Versicherungsschutzes, des Risikos sowie den Versi- cherten personenbezogenen Daten verlangen (Art. 15 DS-GVO). Darüber
cherungswert, oder Angaben zum Schaden, wie Schadentag, Schadenum- hinaus können Sie nach Maßgabe von Art. 16 DS-GVO die Berichtigung
fang und Höhe einer Entschädigungsleistung. Ihrer Daten oder nach Maßgabe von Art. 17 DS-GVO die Löschung Ihrer
Die Datenübermittlung an andere Versicherer erfolgt grundsätzlich im Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin gemäß Art. 18 DS-GVO ein Recht
Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung und in einigen Fällen auf auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten unter den dort genann-
der Grundlage einer Einwilligung, die wir gesondert von Ihnen einholen. ten Voraussetzungen zustehen. Ein Recht auf Herausgabe Ihrer personen-
bezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenles-
e) Externe Auftragnehmer und Dienstleister baren Format (Recht auf Datenübertragbarkeit) steht Ihnen gemäß Art.
Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen 20 DS-GVO zu.
Pflichten zum Teil anderer Gesellschaften. Auftragnehmer sind beispiels-
weise IT-Dienstleister, Druck- und Versanddienstleister oder Wetterdienst- Widerrufsrecht
leister. Denkbar ist die Weitergabe der Daten an Wetterdienstleister zur Soweit Sie zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Ihre Einwilli-
Verarbeitung der mit den Wetterdatenmessstationen gewonnenen Daten gung gegeben haben, können Sie diese Einwilligung jederzeit widerrufen.
oder Ihrer georeferenzierten Daten. Denkbar ist auch die Weitergabe der Ein solcher Widerruf beseitigt jedoch nicht rückwirkend die Rechtmäßig-
Daten an Subunternehmer zum Zweck des Aufbaus der Wetterstationen. keit der Datenverarbeitung.
f) Behörden und andere Stellen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben Widerspruchsrecht
An Behörden und andere Stellen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können
übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten, wenn wir gesetzlich Sie dieser Verarbeitung aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situ-
oder vertraglich dazu berechtigt oder verpflichtet sind. Eine solche Daten- ation ergeben, widersprechen. Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen
übermittlung kann auf Anfrage einer Behörde erfolgen. Daten dann nicht mehr, es sei denn, wir können zwingende schutzwür-
dige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihren Interessen, Rech-
g) Versicherungsgesellschaften der AgroRisk-Gruppe ten und Freiheiten überwiegen oder die Verarbeitung dient der Geltend-
Wir sind eine Versicherungsgesellschaft in der „AgroRisk-Gruppe“, zu machung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
welcher auch die Gartenbau-Versicherung VVaG, Wiesbaden, gehört. Die
Gartenbau-Versicherung bietet Versicherungsprodukte an, die eine Er- Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten
weiterung des Versicherungsschutzes ermöglichen. Soweit dazu ein Ver- zu Zwecken der Direktwerbung ohne Angabe von Gründen jederzeit zu wi-
sicherungsvertrag mit diesem Versicherungsverein geschlossen werden dersprechen. Sollten Sie als betroffene Person der Verarbeitung für Zwecke
soll, übermitteln wir die dazu notwendigen Daten. der Direktwerbung widersprechen, werden die personenbezogenen Daten
dann nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet.
h) Behörden und Institutionen zur Durchführung von Förderprogrammen
Soweit Sie zugestimmt haben, dass hinsichtlich Ihrer personenbezogenen
VEREINIGTE HAGEL 48
[Seite 49]
49 VEREINIGTE HAGEL
Volltext aufklappen: Kundeninformation Version 2024 mit AVB Pflanze 18 und BVB Pflanze (Stand 01/2025)
[Seite 1]
AGRORISK®
KUNDENINFORMATION
INHALT SEITE
Allgemeiner Überblick 2
Merkblatt zur Datenverarbeitung 4-5
Satzung 6-9
Allgemeine Versicherungs-Bedingungen
10 - 29
für die Pflanzenproduktion (AVBPflanze 18)
Besondere Versicherungs-Bedingungen
30 - 45
für die Pflanzenproduktion (BVBPflanze 18)
Prämienbestimmung (PB 18) 46 - 48
Kundeninformation Version 2024 (Stand: 22.01.2025)
2018
[Seite 2]
Kundeninformation
Wir freuen uns über Ihr Interesse an unseren Versicherungsprodukten und danken Ihnen für das uns entgegengebrachte Vertrauen. Diese Kundeninforma-
tion enthält als Sammelwerk die Versicherungs-Bedingungen mit dem Kulturarten-Schlüssel-Verzeichnis und die Prämienbestimmung sowie die sonstigen
Vertragsbedingungen, die einem Versicherungsvertrag zugrunde liegen können, je nachdem, welchen Umfang der Versicherungsschutz hat. Damit haben
Sie die Möglichkeit, sich vor Abschluss, Verlängerung, Modifizierung oder Erweiterung einer Versicherung für Bodenerzeugnisse (Ernteversicherung) umfas-
send über den Vertragsinhalt zu informieren.
Sie werden feststellen, dass wir für eine Vielzahl von Kulturen, abgestimmt auf den jeweiligen Bereich der Pflanzenproduktion, maßgeschneiderten Versi-
cherungsschutz anbieten. Die Ernteversicherung wird als Hagelversicherung oder als Agrar-Mehrgefahrenversicherung angeboten.
Die Einzelheiten wird Ihnen gerne einer unserer Berater erläutern. Wenden Sie sich bei Fragen vertrauensvoll an die zuständige Bezirksdirektion oder die
Person, welche Ihnen diese Kundeninformation ausgehändigt hat.
Versicherungsinformation zur Ernteversicherung
1. Identität
Sie schließen den Versicherungsvertrag mit der Vereinigte Hagelversicherung VVaG. Dieser Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit hat seinen Sitz in
Gießen. Er ist beim Registergericht des Amtsgerichts Gießen unter HRB 2380 eingetragen.
2. Anschrift
Vereinigte Hagelversicherung VVaG
Wilhelmstraße 25 · 35392 Gießen BANKVERBINDUNGEN: Vorstand: Dr. Philipp Schönbach (Sprecher) Sitz des Versicherungsvereines: Gießen
Postfach 10 07 63 · 35397 Gießen Commerzbank AG, Gießen BIC DRESDEFF513 Dr. Jan Keller, Thomas Gehrke Registergericht AG Gießen HRB 2380
Telefon 0641 7968-0 IBAN DE50 5138 0040 0883 4787 00 Vorsitzender des Aufsichtsrats: INTERNET: www.vereinigte-hagel.de
Postbank Frankfurt BIC PBNKDEFFXXX Jens Stechmann E-MAIL: direktion@vereinigte-hagel.de
IBAN DE26 5001 0060 0146 0626 04 USt-ID-Nr. DE 158765644
3. Hauptgeschäftstätigkeit alljährlich im Anbauverzeichnis sämtliche Bodenerzeugnisse, auf die sich
Zu unserer Hauptgeschäftstätigkeit gehört die Ernteversicherung. der Versicherungsvertrag bezieht, zu deklarieren. Im Zusammenhang mit
Wir versichern Ertragsausfälle im Bereich der Produktion von landwirtschaft- der Deklaration erfolgt zudem eine Neubestimmung der Versicherungssum-
lichen und gärtnerischen Erzeugnissen, insbesondere gegen Schäden die me mittels Ihrer Festlegung des Hektarwertes. Die Regelungen dazu finden
durch Hagelschlag, Sturm, Starkregen oder Starkfrost verursacht werden. Sie in den „AVBPflanze“ in den Abschnitten „Deklaration, Anbauverzeichnis,
Dazu bieten wir eine Hagelversicherung und eine Mehrgefahrenversiche- Anbauposition“ sowie „Versicherungssumme“. Sonderregelungen ergeben
rung in verschiedenen Versicherungspaketen zu unterschiedlichen Prämi- sich bei der „Hagelversicherung“ als Spezial-Versicherung (siehe „BVBPflan-
ensystemen an. ze“ im Abschnitt „Spezielle Versicherungen“).
4. Zuständige Aufsichtsbehörde 6. Beitragsbestimmungen (Versicherungsprämie)
Bundesanstalt für die Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) a) Versicherungsvorschlag mit Angaben zum Preis der Versicherung
Sektor Versicherungsaufsicht Einen Überblick über den Gesamtpreis der Versicherung erhalten Sie durch
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn unseren Versicherungsvorschlag, den Sie von uns vor Antragstellung erhalten.
An unsere Kalkulation der Versicherungsprämie halten wir uns für den darin
5. Versicherungsverhältnis angegebenen Zeitraum gebunden, vorbehaltlich einer Risikoprüfung vor der
a) Versicherungs-Bedingungen, Prämienbestimmung Erstellung des Versicherungsscheines.
Für die „Ernteversicherung“ gelten die Allgemeinen Versicherungs-Bedin- b) Versicherungsprämie
gungen für die Pflanzenproduktion (AVBPflanze), die Besonderen Versi- Regelungen zur Versicherungsprämie ergeben sich aus den „AVBPflanze“,
cherungs-Bedingungen für die Pflanzenproduktion (BVBPflanze) und die der „BVBPflanze“ und der Prämienbestimmung. Die Versicherungsprämie
Prämienbestimmung (PB) sowie die Regelungen, die sich aus dem Versiche- wird nach dem gewählten Prämiensystem berechnet.
rungsantrag ergeben. Die Grundlagen der Berechnung der Versicherungsprämie können Sie der
Die beiden Versicherungs-Bedingungen zur Pflanzenproduktion und die Prä- Prämienbestimmung entnehmen.
mienbestimmung sind stets Vertragsbestandteil. Die Versicherungsprämie wird pro Versicherungsvertrag abgerechnet; meh-
Mit Abschluss eines Versicherungsvertrages werden Sie Mitglied unseres rere solcher Abrechnungen der rechtlich selbstständigen Verträge können in
Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG). Die Regelungen zur Mit- einer Rechnung zusammengefasst sein.
gliedschaft ergeben sich aus dem „Versicherungsaufsichtsgesetz“ (VAG) und Der Vorbeitrag kann mittels mehrerer Rechnungen erhoben werden (z. B.
unserer Satzung. Anzahlungsrechnung und Jahresendrechnung).
b) Versicherungsleistung Die Versicherungsprämie ist während der Dauer des Versicherungsvertrages
Wir versichern Ihre Bodenerzeugnisse gegen Ernteertragsausfall, der durch alljährlich zu zahlen.
die Einwirkung versicherter Elementargefahren entsteht (Ernteversiche- Sollte in der Zahlungsaufforderung (z. B. Rechnung) keine Zahlungsfrist oder
rung). Gegen welche versicherte Gefahren die Kulturen versichert werden kein Zeitpunkt angegeben sein, sind die Versicherungsprämie und die Ne-
können ergibt sich aus den AVBPflanze im Abschnitt „Versicherte Gefahren“. benleistungen sowie die Versicherungsteuer 14 Tage nach Zugang unserer
c) Anzeige des Versicherungsfalles Zahlungsaufforderung zu zahlen.
Sie sind verpflichtet, uns den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich in Die Versicherungsteuer ist nach Maßgabe des Versicherungsteuergesetzes
Textform (z. B. Brief, Fax) anzuzeigen. Soweit wir die Möglichkeit einer „elek- (VersStG) zu zahlen.
tronischen Schadenanzeige“ über eine Internetseite oder eine Internetan- c) Jahresbeitrag
wendung anbieten, bitten wir Sie, davon Gebrauch zu machen. Die Regelungen zum Jahresbeitrag ergeben sich aus der Prämienbestimmung,
Einzelheiten dazu finden Sie in den „AVBPflanze“ im Abschnitt „Obliegen- die stets Bestandteil des Versicherungsvertrages ist, sowie aus der Satzung.
heiten im Versicherungsfall“.
d) Schadenregulierung 7.
Zustandekommen des Vertrages, Beginn der Versicherung und des
Der versicherte Schaden wird durch das in den „AVBPflanze“ festgelegte Versicherungsschutzes
Verfahren (siehe dazu die Abschnitte „Schadenfeststellungsverfahren“ und a) Zustandekommen des Vertrages und Beginn der Versicherung
„Schadenermittlung“) ermittelt. Wie der Versicherungsvertrag zustande kommt und wann die Versicherung
Die Versicherungsleistung ist fällig, wenn alle notwendigen Erhebungen beginnt, können Sie in den „AVBPflanze“ im Abschnitt „Wie kommt der Ver-
zum Grund und zur Höhe des Schadens und der Gesamtentschädigung aus sicherungsvertrag zustande und wann beginnt die Versicherung“ lesen. Sie
dem Vertrag getroffen wurden (siehe „AVBPflanze“ Abschnitt „Zahlung der sind an Ihren Versicherungsantrag 2 Wochen gebunden.
Entschädigung“). b) Beginn des Versicherungsschutzes
e) Deklaration und Bestimmung der Versicherungssumme Der Versicherungsschutz ist von der rechtzeitigen Zahlung der Erstprämie
Sie sind innerhalb des abgeschlossenen Versicherungsvertrages verpflichtet, abhängig. Genaue Informationen dazu finden Sie in den „AVBPflanze“ im
VEREINIGTE HAGEL 2
[Seite 3]
Abschnitt „Inwieweit ist der Versicherungsschutz von der rechtzeitigen es notwendig, dass Sie unsere Fragen zu Vorschäden, die für unseren Ent-
Zahlung der Erstprämie abhängig“. schluss, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt mit Ihnen abzuschließen
c) Haftungszeitraum erheblich sind, wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch
Bei bestehendem Versicherungsschutz richtet sich unsere Haftung innerhalb solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
der Versicherungsperiode nach dem jeweiligen Haftungszeitraum, der sich Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie
aus den „BVBPflanze“ im Abschnitt „Beginn und Ende der Haftung“ ergibt. unrichtige oder unvollständige Angaben bei den Fragen machen.
d) Stillschweigende Vertragsverlängerung Sie sind verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände,
Nach Ablauf einer mehrjährigen Vertragsdauer oder bei einjährigen Versi- nach denen wir in Textform gefragt haben, bis zur Abgabe Ihrer Vertrags-
cherungsverträgen nach deren Ende, setzt sich der Vertrag stillschweigend erklärung anzuzeigen, insbesondere die im Versicherungsantrag gestellten
jeweils um ein weiteres Jahr fort. Fragen zu beantworten. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor
e) Vertragsverlängerung Vertragsannahme in Textform, nach gefahrerheblichen Umständen fragen,
Bei einem Antrag auf Verlängerung eines bestehenden Vertrags können Sie sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
davon ausgehen, dass sich der Vertrag zu den im Verlängerungsantrag auf- Wenn Sie Ihre Anzeigepflicht verletzen, sind wir – je nach den Umständen
geführten Bestimmungen für den dort genannten Zeitraum fortsetzt, wenn – berechtigt, den Vertrag zu ändern, vom Vertrag zurückzutreten oder zu
Sie nicht binnen zwei Wochen nach Zugang der Verlängerungserklärung bei kündigen.
uns ein Ablehnungsschreiben erhalten. Sie sind für diesen 2-wöchigen Zeit- Rücktritt:
raum an den Verlängerungsantrag gebunden. Wenn Sie Ihre vorvertragliche Anzeigepflicht verletzen, können wir vom Ver-
trag zurückzutreten, es sei denn, Sie weisen nach, dass weder Vorsatz noch
8. Beendigung des Vertrages grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeige-
Die Regelungen zur Beendigung eines Versicherungsvertrages finden Sie in pflicht ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass
den „AVBPflanze“ im Abschnitt „Aus welchen Gründen kann der bestehen- wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn
de Versicherungsvertrag beendet werden?“. auch zu anderen Bedingungen, abgeschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Sollten wir nach Ein-
9. Sonstige Regelungen zum Vertrag tritt des Versicherungsfalles vom Vertrag zurücktreten, sind wir dennoch zur
a) Anwendbares Recht Leistung verpflichtet, wenn Sie uns nachweisen, dass der nicht oder nicht
Für den Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht. richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung
b) Zuständiges Gericht des Versicherungsfalles, noch für die Feststellung oder den Umfang der Leis-
Welches Gericht für Rechtsstreitigkeiten zuständig ist, ergibt sich aus den tungspflicht ursächlich war. Haben Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt,
„AVBPflanze“ im Abschnitt „Welches Gericht ist zuständig?“. sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei einem Rücktritt steht uns
c) Vertragssprache der Teil des Beitrages zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktritts-
Die Vertragsbedingungen sind in deutscher Sprache abgefasst; die Kommu- erklärung abgelaufenen Vertragslaufzeit entspricht.
nikation erfolgt in Deutsch. Kündigung:
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche
10. Beschwerdemöglichkeit Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben,
Unser Bestreben ist es, Ihnen einen optimalen Service zu bieten. Sollten Sie sind wir berechtigt den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
einmal nicht zufrieden sein, wenden Sie sich an die für Sie zuständige Be- Monat zu kündigen, es sei denn, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis
zirksdirektion. der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
Sie haben darüber hinaus die Möglichkeit, sich an die Aufsichtsbehörde zu abgeschlossen hätten.
wenden; die Adresse finden sie unter Nr. 4. Ein außergerichtliches Rechtsbe- Vertragsänderung:
helfsverfahren ist nicht möglich; ein Verfahren beim Versicherungsombuds- Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch
mann wird nicht eröffnet. bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu an-
deren Bedingungen, abgeschlossen hätten, werden die anderen Bedin-
11. Hinweise zum Widerrufsrecht und den Widerrufsfolgen gungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeige-
Widerrufsrecht: pflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt,
Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungs-
Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbe- periode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der
stimmungen einschließlich unserer Versicherungsbedingungen, die weite- Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für
ren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb ei-
(VVG) in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtverord- nes Monats nach Zugang unserer diesbezüglichen Mitteilung fristlos kün-
nung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung digen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Ausübung der Rechte:
Der Widerruf ist zu richten an: Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
VEREINIGTE HAGELVERSICHERUNG VVaG Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefah-
Wilhelmstraße 25 35392 Gießen rumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir können unsere
Bei Widerruf per Fax ist dieses Fax an die Nummer 0641/ 7968222 zu richten, Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur in-
bei Versendung als E-Mail an direktion@vereinigte-hagel.de nerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit
Widerrufsfolgen: dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht und der
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir Umstände, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kennt-
erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil nis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände
des Beitrags, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung kön-
dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. nen wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist
Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich – für den jeweili- Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung stehen
gen Versicherungsvertrag – bei Bodenerzeugnissen aus den Kulturbereichen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die
L und W um einen Betrag von 25 € und bei Bodenerzeugnissen aus dem Kul- Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen haben. Unsere Rechte
turbereich S um einen Betrag von 50 €. zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsveränderung erlöschen mit
Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens Ablauf von 5 Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungs-
30 Tage nach Zugang des Widerrufs. fälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt 10 Jahre,
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzuge- Stellvertretung durch eine andere Person:
währen und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind. Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertre-
Besondere Hinweise: ten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte
Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters, als auch Ihre eigene Kenntnis
Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeige-
pflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen,
12. Hinweise über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässig-
Damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist keit zur Last fällt.
3 VEREINIGTE HAGEL
[Seite 4]
Merkblatt zur Datenverarbeitung
Merkblatt zur Datenverarbeitung
Mit diesem Merkblatt informieren wir Sie umfassend über die Verarbeitung des Vertrages hinaus auch zu Zwecken, die nicht direkt mit Ihrem Versiche-
Ihrer personenbezogenen Daten durch die VEREINIGTE HAGEL und die Ih- rungsvertrag zusammenhängen und zwar zur Wahrung berechtigter Interes-
nen nach den datenschutzrechtlichen Regelungen zustehenden Rechte. sen von uns oder Dritten auf Grund einer allgemeinen Interessenabwägung.
Beispiele:
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung - Geltendmachung und Verfolgung rechtlicher Ansprüche;
Vereinigte Hagelversicherung VVaG - Prozessführung und Verteidigung bei Rechtsstreiten;
Wilhelmstraße 25 - Gewährleistung des IT-Betriebs und der IT-Sicherheit;
35392 Gießen - Prüfung und Optimierung von Verfahren der elektronischer Datenver-
Telefon: 0641-79680 arbeitung;
Fax: 0641-7968222 - Zusammenstellung und Auswertung unternehmensinterner Daten,
E-Mail-Adresse: direktion@vereinigte-hagel.de auch für ein internes Controlling;
Internet: www.vereinigte-hagel.de - Erstellung von Statistiken;
- Vornahme von Tarif-/Beitragskalkulationen.
Kontaktdaten unseres Datenschutzbeauftragten Wenn wir wegen einer Prozessoptimierung Daten an spezialisierte Dienst-
Wenn Sie datenschutzrechtliche Fragen haben, wenden Sie sich bitte an leister übermitteln und diese eigenverantwortlich arbeiten, schließen wir
den Datenschutzbeauftragten der Vereinigte Hagelversicherung VVaG: mit solchen Dienstleistern Verträge ab; diese Vereinbarungen stellen sicher,
Per Post: dass die Dienstleister ein angemessenes Datenschutzniveau einhalten.
VEREINIGTE HAGEL Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genann-
- Datenschutzbeauftragter - ten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetz-
Wilhelmstraße 25 lichen Bestimmungen zuvor darüber informieren.
35392 Gießen Des Weiteren verarbeiten wir Ihre Daten im rechtlich zulässigen Rahmen
Per E-Mail: datenschutzbeauftragter@vereinigte-hagel.de zum Zwecke der Werbung für eigene Versicherungsprodukte. Einer sol-
chen Nutzung können Sie jederzeit formlos mit Wirkung für die Zukunft
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten (Art. 4 Nr. 1, 2 DS-GVO) widersprechen. Werbewidersprüche können Sie z. B. per E-Mail an direk-
unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des tion@vereinigte-hagel.de schicken. In einigen Fällen verarbeiten wir Ihre
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Daten zu Werbezwecken nur, wenn Sie hierzu ausdrücklich eingewilligt
Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller wei- haben; um diese Einwilligung bitten wir Sie dann gesondert.
teren maßgeblichen Gesetze.
Datenquellen
Rechtsgrundlagen und Zwecke der Datenverarbeitung Grundsätzlich werden die personenbezogenen Daten direkt bei Ihnen als Be-
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für troffener erhoben; dies geschieht in erster Linie durch die Vertriebsorganisa-
vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DS-GVO. Die tion. Wir verarbeiten die von uns erhobenen oder von uns unter Beachtung
Datenverarbeitung erfolgt, um berechtigte Interessen von uns oder von gesetzlicher Datenschutzvorschriften legal beschafften oder von Ihnen zur
Dritten zu wahren, auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO. Eine Daten- Verfügung gestellten bzw. von Ihnen erhaltenen personenbezogenen Daten.
verarbeitung zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen basiert auf Art. Dazu gehören auch Daten (z. B. Geo-Informationen), die Sie uns aus anderen
6 Abs. 1 c) DS-GVO. Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung ist gemäß Erhebungen (z. B. InVeKoS-Daten) zur Verfügung gestellt haben.
Art. 6 Abs. 1 a) DS-GVO gegeben, wenn Sie Ihre Einwilligung zur Verarbei- Zum anderen verarbeiten wir personenbezogene Daten, die wir aus öf-
tung für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben haben. fentlich zugängigen Quellen zulässigerweise gewonnen haben und ver-
arbeiten dürfen (z. B. Meldeverzeichnisse/Schuldnerverzeichnisse, Grund-
Erfüllung von vertraglichen Pflichten (Art. 6 Abs. 1 b) DS-GVO) bücher, Mitteilungen in Medien).
Wir verarbeiten die personenbezogenen Daten bei einer Anfrage auf Ab- In bestimmten Fällen kann es sein, dass wir personenbezogene Daten von
schluss einer Versicherung (Anfrage zu einem Versicherungsprodukt und Dritten erhalten.
dessen Preis vor Antragstellung). Stellen Sie einen Antrag auf Versiche- Beispiele:
rungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben - Daten können wir von Sicherungsgebern, Kreditgebern oder Forderungs-
für den Abschluss des Versicherungsvertrages und zur Einschätzung des inhabern (z. B. Genossenschaften oder Banken aus Anlass der Abtretung
von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zu- von Versicherungsansprüchen) erhalten, insbesondere die Kontaktdaten
stande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsver- und die Angaben zum betroffenen Vertrag.
hältnisses, z. B. zur Erstellung des Versicherungsscheins, zur laufenden - Personenbezogene Daten können wir von Organisationen erhalten, de-
Verwaltung des Vertrages unter Einbeziehung des Anbauverzeichnisses, nen der Betroffene angehört (z. B. Erzeugerorganisationen) und die in
der Führung der Korrespondenz oder der Rechnungsstellung. Angaben einer Geschäftsbeziehung zu uns stehen.
zum Schaden benötigen wir um prüfen zu können, ob ein Versicherungs- - Daten zum Betroffenen können wir in bestimmten Fällen von anderen
fall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Versicherungsgesellschaften erhalten, z. B. bei Mehrfachversicherungen.
Die Kenntnis der Bankverbindung ist notwendig, um den Zahlungsver- - Soweit Sie Dritten (z. B. Landwirtschaftsbehörden) die Erlaubnis gege-
kehr abzuwickeln, insb. die Entschädigungsleistung auszahlen zu können. ben haben, bestimmte personenbezogene Daten an uns weiterzuleiten,
Bitte beachten Sie: Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versiche- verarbeiten wir insbesondere die Kontaktdaten und die Angaben zum
rungsvertrages ist ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Da- betroffenen Vertrag (insb. Anbaudaten mit Daten zur Lage und Größe
ten nicht möglich. Falls es eine vertragliche oder gesetzliche Pflicht zur der Anbauflächen).
Mitteilung der Daten gibt und Sie diese Angaben verweigern, kann da- - Daten zu Versicherten oder Begünstigten erhalten wir über unseren Ver-
raus folgen, dass wir den Vertrag nicht schließen, einen bestehenden Ver- sicherungsnehmer, falls wir die Daten nicht direkt bei solchen Personen
trag nicht mehr durchführen können und beenden müssen oder nicht zur erheben können. Wir erheben z. B. den Namen, die Adresse und das
Leistung verpflichtet sind. Geburtsdatum des Betroffenen, damit wir im Leistungsfall ordnungsge-
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstel- mäß handeln können.
lung von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung
neuer Versicherungsprodukte oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Datenempfänger
Vorgaben. Die Daten aller bestehenden Verträge nutzen wir für eine Be- Innerhalb der VEREINIGTE HAGEL erhalten alle diejenigen Stellen Zugriff
trachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung auf Ihre Daten, die diese zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetz-
hinsichtlich einer Vertragsanpassung oder Vertragsergänzung, für eine lichen Pflichten benötigen. Auch von uns eingesetzte Auftragsverarbeiter
Kulanzentscheidung oder für Auskunftserteilungen. gem. Art. 28 DS-GVO können zu diesen Zwecken die Daten erhalten.
Im Rahmen des Vertrags kann es zu einer Datenübermittlung an Dritte
Aufgrund gesetzlicher Vorgaben (Art. 6 Abs. 1 c) DS-GVO) kommen. Es bestehen folgende Kategorien von Empfängern der perso-
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten auch zur Erfüllung ge- nenbezogenen Daten:
setzlicher Pflichten. Solche ergeben sich aus regulatorischen Anforde-
rungen, aufsichtsrechtlichen Vorgaben, gesetzlichen Meldepflichten an a) Rückversicherer
staatliche Stellen, handels- und steuerlichen Aufbewahrungspflichten Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungs-
oder unserer Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflicht. unternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Ver-
trags- und ggf. Schadendaten an Rückversicherer zu übermitteln, damit die-
Im Rahmen der Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO) se sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen
In einigen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten über die eigentliche Erfüllung können. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur soweit dies
VEREINIGTE HAGEL 4
[Seite 5]
Merkblatt zur Datenverarbeitung
für die Erfüllung des mit Ihnen bestehenden Versicherungsvertrages erfor- Daten zur Durchführung und Abwicklung eines europäischen oder natio-
derlich ist, bzw. in dem Umfang, wie er zur Wahrung unserer berechtigten nalen Förderprogrammes (Verfahren zur Erlangung von Fördermitteln/Bei-
Interessen erforderlich ist. Die Datenübermittlung an Rückversicherer er- hilfen/Subventionen – sogen. Zuschüssen) ein Datenaustausch stattfindet,
folgt im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung. senden wir der zuständigen Landwirtschaftsbehörde die für das Verfahren
notwendigen Daten und verarbeiten die von Ihnen oder mit Ihrem Ein-
b) Versicherungsvermittler, Versicherungsberater und Betreuer verständnis von der Behörde zur Verfügung gestellten Daten. Das gleiche
Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Versiche- gilt auch in den Fällen, in denen in Zusammenhang mit einem Förderpro-
rungsvermittler (Versicherungsvertreter oder Makler) oder einem Bera- gramm Daten mit einer eingeschalteten Institution ausgetauscht werden.
ter oder angestellten Versicherungsaußendienstmitarbeiter oder einer Weitere Datenempfänger können diejenigen Stellen sein, für die Sie uns Ihre
Person, die Sie bei der Anbaudeklaration unterstützt, betreut werden, Einwilligung zur Datenübermittlung und Datenverarbeitung erteilt haben.
verarbeiten diese Personen die zum Abschluss und zur Durchführung des
Vertrages benötigten Adress- und Kontaktdaten sowie Antrags-, Vertrags- i) Dienstleister im Rahmen der Verarbeitung Ihrer InVeKos-Daten
und Schadendaten. Wir übermitteln zuständigen Personen aus dem Ver- Wenn Sie uns Ihre InVeKoS-Datensätze für die Anbaudeklaration zur Ver-
sicherungsvertrieb Daten, soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreu- fügung stellen, werden diese Daten zunächst von einem geeigneten In-
ung und Beratung in Ihren Versicherungsangelegenheiten benötigen. formationsdienstleister für die Verarbeitung in unserem System aufberei-
Wenn Sie nach Vertragsabschluss nicht mehr vom ursprünglichen Ver- tet, dort aber nicht gespeichert, sondern nur durch- und anschließend an
mittler betreut werden wollen, können Sie Ihr Widerrufsrecht nutzen. uns zurück geleitet. Lediglich im Falle eines Fehlers bei der Aufbereitung
Dieses besteht auch, wenn die betreuende Person aus anderen Gründen Ihrer Daten erfolgt zur Fehlerbehebung eine Speicherung und Analyse
wechselt, z. B. wenn diese ihre Tätigkeit einstellt. Wir bieten Ihnen dann Ihrer hochgeladenen Daten beim entsprechenden Informationsdienstlei-
einen neuen Vermittler an, an welchen die notwendigen Daten übermit- ster und auch in unserem Hause. Anschließend werden Ihre Daten beim
telt werden, damit dieser seine Tätigkeit ordnungsgemäß erfüllen kann. Informationsdienstleister wieder gelöscht.
Daten an den Versicherungsvertrieb (z. B. Versicherungsvermittler) über-
mitteln wir grundsätzlich im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwä- Dauer der Datenspeicherung
gung oder auf gesetzlicher Grundlage. Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten für die Dauer der Ge-
schäftsbeziehung; dies schließt auch den Zeitraum der Anbahnung und
c) Sachverständige der Abwicklung eines Versicherungsvertrages mit ein. Wir löschen Ihre
aa) Beteiligte an der Schadenermittlung personenbezogenen Daten sobald diese für die oben genannten Zwecke
Im Rahmen der Schadenermittlung ist es notwendig, personenbezo- nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personen-
gene Daten sowie weitere versicherungsvertragliche Daten zur Ern- bezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in denen Ansprüche
teversicherung, insb. alle Daten zum versicherten Anbau, Angaben gegen uns geltend gemacht werden können (die gesetzliche Verjährungs-
über Art und Umfang des Versicherungsschutzes sowie Angaben zum frist beträgt bis zu dreißig Jahre; die regelmäßige Verjährungsfrist nach
Schaden an die mit der Schadenermittlung beauftragten Sachver- dem BGB beträgt drei Jahre). Zudem speichern wir Ihre personenbezo-
ständigen und die weiteren an der Schadenfeststellung Beteiligten genen Daten soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende
zu übermitteln, damit diese Feststellungen zu Art und Umfang des Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus
versicherten Schadens treffen können. dem Handelsgesetzbuch (HGB) und der Abgabenordnung (AO). Die Spei-
bb) Beteiligte an der Risikoprüfung cherfristen betragen danach bis zu zehn Jahre.
Aus Anlass des Abschlusses eines Versicherungsvertrages oder dessen
Modifizierung erfolgt eine Risikoprüfung im Underwriting-Prozess, in Rechte
bestimmten Fällen (z. B. bei der Gefahr Winterfrost) eine Risikoprü-
fung und zudem ein Monitoring der versicherten Kulturen während a) Beschwerderecht
der Dauer des Versicherungsvertrages. Sie haben ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde
cc) Soweit die Datenübermittlung nicht zur Erfüllung von vertraglichen nach Maßgabe von Artikel 77 DS-GVO i. V. m. § 19 BDSG.
Pflichten erfolgt, geschieht diese im Rahmen der allgemeinen Interes- Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist: Hessischer Lan-
senabwägung. desschutzbeauftragter, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden (Tel.
0611-14080; E-Mail: poststelle@datenschutz-hessen.de).
d) Andere Versicherer
In bestimmten Fällen, z. B. bei Mehrfachversicherungen, müssen perso- b) Betroffenenrechte
nenbezogene Daten unter den Versicherern ausgetauscht werden. Dabei Sie können als betroffene Person unter den oben genannten Adressen
werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, (z. B. vom Datenschutzbeauftragten) Auskunft zu den über Sie gespei-
Art und Umfang des Versicherungsschutzes, des Risikos sowie den Versi- cherten personenbezogenen Daten verlangen (Art. 15 DS-GVO). Darüber
cherungswert, oder Angaben zum Schaden, wie Schadentag, Schadenum- hinaus können Sie nach Maßgabe von Art. 16 DS-GVO die Berichtigung
fang und Höhe einer Entschädigungsleistung. Ihrer Daten oder nach Maßgabe von Art. 17 DS-GVO die Löschung Ihrer
Die Datenübermittlung an andere Versicherer erfolgt grundsätzlich im Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin gemäß Art. 18 DS-GVO ein Recht
Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung und in einigen Fällen auf auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten unter den dort genann-
der Grundlage einer Einwilligung, die wir gesondert von Ihnen einholen. ten Voraussetzungen zustehen. Ein Recht auf Herausgabe Ihrer personen-
bezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenles-
e) Externe Auftragnehmer und Dienstleister baren Format (Recht auf Datenübertragbarkeit) steht Ihnen gemäß Art.
Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen 20 DS-GVO zu.
Pflichten zum Teil anderer Gesellschaften. Auftragnehmer sind beispiels-
weise IT-Dienstleister, Druck- und Versanddienstleister oder Wetterdienst- Widerrufsrecht
leister. Denkbar ist die Weitergabe der Daten an Wetterdienstleister zur Soweit Sie zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Ihre Einwilli-
Verarbeitung der mit den Wetterdatenmessstationen gewonnenen Daten gung gegeben haben, können Sie diese Einwilligung jederzeit widerrufen.
oder Ihrer georeferenzierten Daten. Denkbar ist auch die Weitergabe der Ein solcher Widerruf beseitigt jedoch nicht rückwirkend die Rechtmäßig-
Daten an Subunternehmer zum Zweck des Aufbaus der Wetterstationen. keit der Datenverarbeitung.
f) Behörden und andere Stellen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben Widerspruchsrecht
An Behörden und andere Stellen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können
übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten, wenn wir gesetzlich Sie dieser Verarbeitung aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situ-
oder vertraglich dazu berechtigt oder verpflichtet sind. Eine solche Daten- ation ergeben, widersprechen. Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen
übermittlung kann auf Anfrage einer Behörde erfolgen. Daten dann nicht mehr, es sei denn, wir können zwingende schutzwür-
dige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihren Interessen, Rech-
g) Versicherungsgesellschaften der AgroRisk-Gruppe ten und Freiheiten überwiegen oder die Verarbeitung dient der Geltend-
Wir sind eine Versicherungsgesellschaft in der „AgroRisk-Gruppe“, zu machung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
welcher auch die Gartenbau-Versicherung VVaG, Wiesbaden, gehört. Die
Gartenbau-Versicherung bietet Versicherungsprodukte an, die eine Er- Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten
weiterung des Versicherungsschutzes ermöglichen. Soweit dazu ein Ver- zu Zwecken der Direktwerbung ohne Angabe von Gründen jederzeit zu wi-
sicherungsvertrag mit diesem Versicherungsverein geschlossen werden dersprechen. Sollten Sie als betroffene Person der Verarbeitung für Zwecke
soll, übermitteln wir die dazu notwendigen Daten. der Direktwerbung widersprechen, werden die personenbezogenen Daten
dann nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet.
h) Behörden und Institutionen zur Durchführung von Förderprogrammen
Soweit Sie zugestimmt haben, dass hinsichtlich Ihrer personenbezogenen
5 VEREINIGTE HAGEL
[Seite 6]
Satzung
Dem Versicherungsverhältnis liegt die Satzung der Vereinigte Hagelver-
sicherung VVaG zugrunde, wenn Sie einen Versicherungsvertrag mit der
Vereinigte Hagelversicherung VVaG als Mitglied abschließen.
Vereinigte Hagelversicherung VVaG . Wilhelmstraße 25 . 35392 Gießen SATZUNG
I. Allgemeine Bestimmungen § 23 Beschlussfähigkeit
§ 1 Firma, Rechtsform, Sitz § 24 Beschlüsse, erforderliche Stimmenzahl
§ 2 Gegenstand, Zweck § 25 Gegenstände der Verhandlung
§ 3 Geschäftsjahr, Bekanntmachungen § 26 Sonstiges
II. Mitgliedschaft IV. Bezirksvereine
§ 4 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft § 27 Zusammensetzung
§ 5 Versicherung von Nichtmitgliedern § 28 Stimmrecht und Vertretung
III. Verfassung des Vereins § 29 Wahl und Amtsdauer
§ 6 Organe § 30 Bezirksversammlungen
Vorstand § 31 Beschlüsse, erforderliche Stimmenzahl
§ 7 Vertretung des Vereins § 32 Aufgaben der Bezirksvereine
§ 8 Zusammensetzung § 33 Kosten, Auslagen
§ 9 Willensbildung V. Deckung der Aufwendungen
§ 10 Befugnisse des Vorstands § 34 Beiträge
Aufsichtsrat § 35 Nachschuss
§ 11 Zusammensetzung VI. Rücklagen und Rückstellung, Beitragsrückerstattung
§ 12 Wahl und Amtsdauer § 36 Schwankungsrückstellung
§ 13 Vorsitz, Verhandlungsniederschrift § 37 Rückstellung für Beitragsrückerstattung
§ 14 Beschlüsse, erforderliche Stimmenzahl § 38 Gesetzliche und satzungsmäßige Rücklagen
§ 15 Aufgaben, Obliegenheiten § 39 Vereinsvermögen
Mitgliedervertreterversammlung VII. Änderung der Satzung und der Allgemeinen Versicherungs-
§ 16 Zusammensetzung Bedingungen
§ 17 Vorsitz, Teilnahme § 40 Vorbehalt, Wirkung, Ermächtigung
§ 18 Stimmrecht VIII. Auflösung und Verschmelzung des Vereins, Übertragung
§ 19 Ordentliche Mitgliedervertreterversammlung der Bestände
§ 20 Außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung § 41 Voraussetzungen
§ 21 Einberufung § 42 Vermögensverteilung
§ 22 Bild- und Tonübertragung
I. Allgemeine Bestimmungen • Vorstand
§ 1 Firma, Rechtsform, Sitz • Aufsichtsrat
(1) Die Gesellschaft führt die Firma Vereinigte Hagelversicherung VVaG • Mitgliedervertreterversammlung
und ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Gießen. VORSTAND
§ 2 Gegenstand, Zweck
(1) Der Verein hat den Zweck, seine Mitglieder gegen Schäden (insbeson- § 7 Vertretung des Vereins
dere Ertragsausfälle) im Bereich der Produktion von landwirtschaftli- Der Verein wird gesetzlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder
chen und gärtnerischen Erzeugnissen, insbesondere gegen Schäden, oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem Proku-
die durch Hagel oder andere Elementargefahren verursacht werden, risten.
zu versichern. Soweit die Vorschriften des § 15 Abs. 1 VAG nicht entge- § 8 Zusammensetzung
genstehen, kann der Verein Rückversicherung geben und nehmen und (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen.
sich an anderen Unternehmen beteiligen. (2) Im Übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Anzahl der Mitglieder und
(2) Der Verein kann den Geschäftsbetrieb auf andere Versicherungszwei- kann ein Mitglied zum Vorsitzenden und Stellvertreter ernennen.
ge ausdehnen. In den nicht selbst betriebenen Versicherungszweigen § 9 Willensbildung
kann er Versicherungen für andere Versicherungsunternehmen ver- (1) Entscheidungen des Vorstands bedürfen der Beschlussfassung.
mitteln. (2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stim-
(3) Der Verein kann Versicherungen bis maximal 10 % der Gesamtversi- mengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; dies gilt
cherungssumme auch gegen festes Entgelt in der Weise abschließen, nicht bei einem zweigliedrigen Vorstand.
dass die Versicherungsnehmer keine Mitglieder des Vereins werden. (3) Die Ernennung von Prokuristen bedarf der Zustimmung aller Vor-
§ 3 Geschäftsjahr, Bekanntmachungen standsmitglieder.
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (4) Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung im Wege
(2) Vereinsbekanntmachungen erfolgen im Bundesanzeiger. schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikations-
medien zulässig, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren
II. Mitgliedschaft widerspricht.
(5) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren.
§ 4 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft (6) Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
(1) Mitglieder des Vereins sind die Versicherungsnehmer. § 10 Befugnisse des Vorstands
(2) Die Mitgliedschaft wird mit dem Beginn des Versicherungsverhältnis- (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der ge-
ses durch Abschluss oder dem Übergang eines Versicherungsvertra- setzlichen Vorschriften, der Satzung und der vom Aufsichtsrat erlasse-
ges erworben, sofern es sich nicht um einen Vertrag nach § 5 handelt. nen Geschäftsordnung für den Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Versicherungsverhältnisses. (2) Folgende Geschäfte bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats:
§ 5 Versicherung von Nichtmitgliedern a) Festsetzung von Sicherheitszuschlägen und Nachschüssen,
Der Verein kann in den Grenzen des § 2 Versicherungsgeschäfte gegen b) Regelungen über die Beitragsrückerstattung,
feste Entgelte abschließen, ohne dass die Versicherungsnehmer Mit- c) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken,
glieder werden. d) Aufnahme von Darlehen und Ausstellung von Schuldscheinen, so-
weit die Verbindlichkeiten 30.000,– € übersteigen,
III. Verfassung des Vereins e) Zuführungen zu und Entnahmen aus den Rücklagen, Festsetzung
und Änderung der Grenzen der Bezirksvereine sowie der Ge-
§ 6 Organe schäftsordnung und der Geschäftsanweisung für die Bezirksverei-
Die Organe des Vereins sind: ne und ihre Vorsitzenden.
VEREINIGTE HAGEL 6
[Seite 7]
Satzung
AUFSICHTSRAT b) Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichtes und des Vor-
schlages des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinnes
§ 11 Zusammensetzung sowie Berichterstattung an die Mitgliedervertreterversammlung,
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern, von denen min- c) Feststellung des Jahresabschlusses,
destens zwölf Mitglieder des Vereins sein müssen. Seine Zusammen- d) Bestimmung des Schlüssels für die Aufteilung des von der Mit-
setzung soll eine regionale Vertretung aller Mitglieder des Vereins gliedervertreterversammlung festgesetzten Betrags für die Auf-
gewährleisten. wandsentschädigungen des Aufsichtsrats,
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Sie e) Festsetzung der Tagegelder und der Reisekostenentschädigung für
erhalten eine von der Mitgliedervertreterversammlung festzusetzen- die Vertreter zur Mitgliedervertreterversammlung,
de Aufwandsentschädigung. f) Bestimmung von drei Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Prü-
§ 12 Wahl und Amtsdauer fungsausschuss mitzuwirken haben,
(1) Der Aufsichtsrat wird von der Mitgliedervertreterversammlung mit g) Zustimmung zu dringenden Änderungen der Satzung, welche die
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen geheim gewählt. Aufsichtsbehörde verlangt, die jedoch der Mitgliedervertreterver-
(2) Das Amt der Mitglieder des Aufsichtsrats erlischt mit der Beendigung sammlung in ihrer nächsten Sitzung zur Beschlussfassung vorzu-
der Mitgliedervertreterversammlung, die über die Entlastung für das legen sind,
vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn ihrer Amtszeit beschließt. Das h) Zustimmung zu den in § 10 genannten Punkten zu erteilen.
Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
(3) Wiederwahl ist zulässig. Kandidaten, die zu diesem Zeitpunkt das 67. MITGLIEDERVERTRETERVERSAMMLUNG
Lebensjahr vollendet haben, können nicht wiedergewählt werden.
(4) Die Mitgliedervertreterversammlung kann die Bestellung eines Mit- § 16 Zusammensetzung
gliedes durch Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen (1) Die Mitgliedervertreterversammlung besteht aus den von den Be-
widerrufen. zirksvereinen als Delegierte gewählten Mitgliedern des Vereins und
(5) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, schlagen die Be- den Mitgliedern des Aufsichtsrats, soweit sie Mitglieder des Vereins
zirksvereine einen neuen Kandidaten vor, über den die nachfolgende sind.
Mitgliedervertreterversammlung beschließt. Dessen Wahl erfolgt für (2) Die Mitgliedervertreterversammlung vertritt als oberstes Organ des
den Rest der Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedes des Vereins die Gesamtheit der Mitglieder.
Aufsichtsrats. § 17 Vorsitz, Teilnahme
§ 13 Vorsitz, Verhandlungsniederschrift (1) Den Vorsitz in der Mitgliedervertreterversammlung führt der Vorsit-
(1) Jeder neue Aufsichtsrat wählt geheim aus seiner Mitte einen Vorsit- zende des Aufsichtsrats, sein Stellvertreter oder ein vom Aufsichtsrat
zenden und mindestens einen Stellvertreter. gewähltes Mitglied.
(2) Die Verhandlungen leitet der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung ei- (2) Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sollen an der Mitgliederver-
ner der stellvertretenden Vorsitzenden und bei Verhinderung dieser treterversammlung teilnehmen.
das an Jahren älteste Mitglied des Aufsichtsrats. (3) Mitgliedern des Aufsichtsrats ist in Abstimmung mit dem Versamm-
(3) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Sitzungen auch in Form ei- lungsleiter die Teilnahme an der Mitgliedervertreterversammlung im
ner Telefonkonferenz oder mittels elektronischer Kommunikations- Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet, wenn ihnen die persön-
mittel (insbesondere Videokonferenz) abgehalten oder einzelne Auf- liche Teilnahme aus dienstlichen oder krankheitsbedingten Gründen
sichtsratsmitglieder telefonisch oder mittels sonstiger elektronischer nicht möglich ist oder ihnen die Teilnahme aus gleichwertigen außer-
Kommunikationsmittel (insbesondere Videoübertragung) zugeschal- ordentlichen Umständen im Einzelfall nicht zugemutet werden kann.
tet werden. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können auch dadurch Telefonisch oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel zuge-
an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats teilnehmen, dass sie ihre schaltete Aufsichtsratsmitglieder gelten in diesem Fall als anwesend.
Stimme schriftlich vor Beginn der Sitzung abgeben. Der Aufsichtsrat (4) Die Mitglieder des Vereins sind zur Teilnahme berechtigt. Bezirksdi-
kann das Nähere in seiner Geschäftsordnung regeln. rektoren und anderen vom Vorstand geladenen Personen ist die Teil-
(4) Über die Verhandlungen, deren Ergebnis und Beschlüsse des Auf- nahme an der Mitgliedervertreterversammlung widerruflich gestat-
sichtsrats wird eine Niederschrift gefertigt, die der Verhandlungsleiter tet.
sowie zwei der anwesenden Mitglieder zu unterzeichnen haben. § 18 Stimmrecht
(5) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte für die Vorbereitung bestimm- (1) Stimmberechtigt sind die Delegierten der Bezirksvereine oder ihre
ter Aufgaben Ausschüsse bestellen; ein Prüfungsausschuss im Sinne gewählten Vertreter und die Mitglieder des Aufsichtsrats, soweit sie
des § 107 Abs. 3 AktG ist einzurichten. Mitglieder des Vereins sind. Eine Vertretung der Stimmberechtigten
§ 14 Beschlüsse, erforderliche Stimmenzahl ist nicht gestattet.
(1) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen ge- (2) Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.
fasst. Zur Beschlussfassung des Aufsichtsrats ist die Anwesenheit von (3) Ein Stimmberechtigter kann das Stimmrecht nicht ausüben, falls er
mindestens der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich. Telefonisch oder durch die Beschlussfassung entlastet werden soll oder Beziehungen
mittels elektronischer Kommunikationsmittel zugeschaltete Mitglie- zwischen ihm und dem Verein Gegenstand der Beschlussfassung sind.
der des Aufsichtsrats gelten als anwesend. Die Beschlüsse erfordern § 19 Ordentliche Mitgliedervertreterversammlung
die Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gilt Die ordentliche Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich im
ein Antrag als abgelehnt. Lauf der ersten acht Monate des Geschäftsjahres statt.
(2) Wird bei Wahlen eine Stimmenmehrheit im ersten Wahlgang nicht § 20 Außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung
erzielt, so kommen die beiden Personen, welche die meisten Stimmen Eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung ist einzube-
erhalten haben, in die engere Wahl. Danach entscheidet bei Stimmen- rufen,
gleichheit das Los. a) wenn es das Wohl des Vereins erfordert,
(3) Der Vorsitzende kann eine Beschlussfassung durch schriftlich – auch b) auf Verlangen des Aufsichtsrats oder der Aufsichtsbehörde,
im Weg der Telekommunikation – übermittelte Stimmabgabe durch- c) wenn mindestens zwölf in der Mitgliedervertreterversammlung
führen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Bei Be- Stimmberechtigte die Einberufung schriftlich unter Angabe des
schlussfassungen im schriftlichen Verfahren ist die Stimmenmehrheit Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragen.
aller Mitglieder des Aufsichtsrats notwendig. § 21 Einberufung
(4) Der Aufsichtsrat muss mindestens einmal im Kalenderhalbjahr einbe- (1) Den jeweiligen Ort und den Zeitpunkt der Versammlung bestimmt der
rufen werden. Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat. Die Mitgliedervertre-
(5) Der Vorsitzende beruft den Aufsichtsrat schriftlich unter Angabe des terversammlung findet am Sitz des Vereins oder an sich abwechseln-
Versammlungszwecks und -ortes ein; er kann damit den Vorstand be- den Orten in der Bundesrepublik Deutschland statt; dabei werden auch
auftragen. die verschiedenen Gebiete der Bezirksvereine berücksichtigt.
§ 15 Aufgaben, Obliegenheiten (2) Die Mitgliedervertreterversammlung kann im Wege einer gemisch-
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen und die ten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen
ihm durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Obliegenheiten zu er- Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliedervertreter-
füllen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. versammlung in einer Präsenzsitzung oder in einer gemischten Ver-
(2) Zu seiner Zuständigkeit gehören insbesondere: sammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/
a) Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder und des Vor- Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand im Einverneh-
standsvorsitzenden, Regelung ihres Dienstverhältnisses sowie men mit dem Aufsichtsrat.
7 VEREINIGTE HAGEL
[Seite 8]
Satzung
(3) Bei der Einberufung der Mitgliedervertreterversammlung werden Ort, (2) Rechte der Minderheit:
Tag, Stunde und die Tagesordnung, insbesondere die Gegenstände, Soweit gesetzliche Vorschriften Minderheiten besondere Rechte ge-
über die Beschluss gefasst werden soll, bekannt gemacht. Jede Be- währen, stehen sie der Minderheit gemäß § 122 AktG zu.
zirksversammlung und jeder in der Mitgliedervertreterversammlung
Stimmberechtigte kann schriftlich unter Angabe des Zwecks und der IV. Bezirksvereine
Gründe vom Vorstand verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfas-
sung auf die Tagesordnung einer Mitgliedervertreterversammlung § 27 Zusammensetzung
gesetzt und bekannt gemacht werden. (1) Das Geschäftsgebiet des Vereins wird vom Vorstand in Bezirke ein-
(4) Über Gegenstände, die nicht bekannt gemacht worden sind, dürfen geteilt, deren Mitglieder je einen Bezirksverein bilden. Der Vorstand
keine Beschlüsse gefasst werden. kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Bezirke aus wichtigen
§ 22 Bild- und Tonübertragung Gründen ändern oder neu einteilen.
(1) Die Übertragung der Mitgliedervertreterversammlung in Bild und Ton (2) Die Bezirksvereine dienen der Förderung der Gesellschaftsinteressen
ist zulässig. und der Geltendmachung von Wünschen und Anträgen aus den Krei-
(2) Darüber, ob und auf welche Weise die Mitgliedervertreterversamm- sen der Mitglieder.
lung in Bild und Ton übertragen wird, entscheidet der Vorstand im § 28 Stimmrecht und Vertretung
Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat. (1) Zur Teilnahme an der Bezirksversammlung sind alle Mitglieder des
§ 23 Beschlussfähigkeit Bezirksvereins berechtigt. Vertretung durch einen schriftlich Bevoll-
(1) Beschlussfähig ist die Mitgliedervertreterversammlung, wenn min- mächtigten ist nur bei Teilnahme des Bevollmächtigten an einer Prä-
destens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. senzsitzung zulässig, jedoch kann ein Bevollmächtigter höchstens
(2) Wird die Mitgliedervertreterversammlung im Wege einer gemischten zwei Mitglieder vertreten.
Versammlung durchgeführt, können die Delegierten der Bezirksver- (2) Jedes Mitglied, auch wenn es mehrere Versicherungsverträge abge-
eine oder ihre gewählten Vertreter an der Mitgliedervertreterver- schlossen hat, hat nur eine Stimme.
sammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und alle § 29 Wahl und Amtsdauer
Stimmberechtigten sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder (1) Die Bezirksvereine wählen aus ihren Mitgliedern einen Vorsitzenden
teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben. Telefo- und mindestens einen Stellvertreter auf fünf Jahre. Wiederwahl ist
nisch oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel zugeschal- zulässig. Kandidaten, die zu diesem Zeitpunkt das 67. Lebensjahr voll-
tete Delegierte der Bezirksvereine oder ihre gewählten Vertreter gel- endet haben, können nicht wiedergewählt werden.
ten in diesem Fall als anwesend. (2) Die Vorsitzenden haben ihre Aufgaben ehrenamtlich und gemäß der
(3) Ist eine Mitgliedervertreterversammlung beschlussunfähig, so ist bin- für die Bezirksvereine und deren Vorsitzenden erlassenen Geschäfts-
nen zwei Monaten eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne ordnung und Geschäftsanweisung auszuführen.
Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschließt. In der Einberufung § 30 Bezirksversammlungen
ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. (1) Eine ordentliche Bezirksversammlung soll möglichst jährlich in der
§ 24 Beschlüsse, erforderliche Stimmenzahl Zeit vom 1. November des Geschäftsjahres bis 31. März des auf das Ge-
(1) Die Beschlüsse der Mitgliedervertreterversammlung bedürfen, soweit schäftsjahr folgenden Jahres stattfinden.
nicht das Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt, (2) Eine außerordentliche Bezirksversammlung muss einberufen werden,
der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt sobald 50 oder 5 v. T. der Versicherungssumme des Vereins vertretende
ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über Änderungen der Satzung Mitglieder es beantragen oder der Vorstand es für notwendig erach-
und der Versicherungsbedingungen bedürfen der Zustimmung von tet.
zwei Drittel der in der Mitgliedervertreterversammlung anwesenden (3) Bezirksversammlungen können auch im Wege der elektronischen
Stimmberechtigten. Wird bei Wahlen eine Stimmenmehrheit im ers- Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer
ten Wahlgang nicht erzielt, so kommen die beiden Personen, welche gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/
die meisten Stimmen erhalten haben, in die engere Wahl. Danach ent- anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob eine Bezirksver-
scheidet bei Stimmengleichheit das Los. sammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kom-
(2) Die Art der Abstimmung in der Mitgliedervertreterversammlung be- munikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden
stimmt der Vorsitzende. Es kann durch Zuruf abgestimmt werden, und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird,
wenn nicht mehr als fünf Stimmberechtigte dagegen Widerspruch entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat.
erheben. (4) Wird eine Bezirksversammlung im Wege der elektronischen Kommu-
§ 25 Gegenstände der Verhandlung nikation oder in Form einer gemischten Versammlung durchgeführt,
(1) Der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung ist durch den Vor- gelten telefonisch oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel
stand über die Geschäftslage und den Jahresabschluss des letzten zugeschaltete Mitglieder als anwesend und können sämtliche oder
Geschäftsjahres und durch den Aufsichtsrat über die Prüfung des Jah- einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer
resabschlusses Bericht zu erstatten. Kommunikation ausüben.
(2) Die ordentliche Mitgliedervertreterversammlung beschließt in den in § 31 Beschlüsse, erforderliche Stimmenzahl
Gesetz und Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen und hat insbe- (1) Die Bezirksversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf
sondere folgende Aufgaben: Beschlussfassung über stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
a) die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, (2) Für Abstimmungen und Wahlen gelten die Regelungen des § 24 ent-
b) die Bestellung des Abschlussprüfers, sprechend.
c) die Wahl von drei Mitgliedern des Vereins und deren Stellvertreter, (3) Anträge an die Mitgliedervertreterversammlung auf Änderung der
die bei der Rechnungsprüfung mitzuwirken haben (§ 26 Abs. 1), Satzung und der Versicherungsbedingungen bedürfen der Zustim-
d) Änderungen der Satzung, mung von mindestens 50 oder 5 v. T. der Versicherungssumme der den
e) Aufgabe von Versicherungszweigen und die Einführung von neuen Verein vertretenden Mitglieder.
Versicherungszweigen, § 32 Aufgaben der Bezirksvereine
f) die Auflösung des Vereins sowie seine Verschmelzung mit anderen (1) Zu den Aufgaben der Bezirksvereine gehören:
Vereinen und über Bestandsübertragungen, soweit Bestände des a) der Vorschlag von Kandidaten für den Aufsichtsrat, wobei ein
Vereins übertragen werden, Kandidat, welcher zum Wahltermin der entsprechenden Mitglie-
g) den Widerruf der Wahl zum Mitglied des Aufsichtsrats, dervertreterversammlung das 67. Lebensjahr vollendet hat, nicht
h) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, vorgeschlagen werden kann,
i) die Höhe des Gesamtbetrags der Aufwandsentschädigung des b) die Wahl des Delegierten für die Mitgliedervertreterversammlung
Aufsichtsrats, sowie von zwei Stellvertretern,
j) die Verwendung des Bilanzgewinnes. c) die Wahl von Sachverständigen (Experten).
§ 26 Sonstiges (2) Sie sind ferner zuständig für Vorberatung und Stellung von Anträgen
(1) Rechnungsprüfungsausschuss: aus den Reihen der Mitglieder auf Änderung der Satzung und der Ver-
Der Rechnungsabschluss wird vom Rechnungsprüfungsausschuss, be- sicherungsbedingungen.
stehend aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses (§ 13 Abs. 5 2. § 33 Kosten, Auslagen
Hs.) und den drei nach § 25 Abs. 2 c) gewählten Mitgliedern bzw. ihren Die durch die Teilnahme an der Mitgliedervertreterversammlung den
Stellvertretern, geprüft. Der Rechnungsprüfungsausschuss berichtet Delegierten oder ihren Vertretern entstehenden Auslagen werden von
an die Mitgliedervertreterversammlung. dem Verein vergütet. Ebenso trägt der Verein die Porto-, Druck- und
VEREINIGTE HAGEL 8
[Seite 9]
Satzung
Lokalkosten, welche durch die Abhaltung der Bezirksversammlungen VII. Änderung der Satzung und
entstehen. der Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen
V. Deckung der Aufwendungen § 40 Vorbehalt, Wirkung, Ermächtigung
(1) Die Satzung kann auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Versiche-
§ 34 Beiträge rungsnehmers mit Wirkung für bestehende Mitgliedschaften geän-
Die Mitglieder haben im Voraus einmalige oder wiederkehrende Beiträ- dert werden, soweit diese Regelungen enthält über Namen, Sitz, Ge-
ge (Vorbeiträge) und bei Bedarf Nachschüsse zu leisten; diese decken genstand und Zweck des Versicherungsvereines, die Mitgliedschaft,
zusammen mit den sonstigen Erträgen die Aufwendungen des Vereins. die Zusammensetzung und die Befugnisse des Vorstands, die Zusam-
§ 35 Nachschuss mensetzung, Wahl, Amtsdauer und Zuständigkeiten des Aufsichts-
(1) Reichen zur Deckung der Aufwendungen die Beiträge und sonstigen rats, die Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer, das Stimmrecht und
Erträge nicht aus und lässt sich der entstandene Jahresfehlbetrag die Verhandlungsgegenstände der Mitgliedervertreterversammlung,
durch Inanspruchnahme der Rückstellungen nicht ausgleichen oder die Zusammensetzung, das Stimmrecht, Wahl und Amtsdauer sowie
wird die aufsichtsrechtliche Solvenzkapitalanforderung oder Min- Aufgaben der Bezirksvereine, die Rücklagen, Rückstellungen und Bei-
destkapitalanforderung nicht mehr bedeckt, haben die Mitglieder ei- tragsrückerstattung sowie den Satzungsvorbehalt wegen Änderung
nen Nachschuss bis zur Höhe des Fehlbetrages, der die Berechnungs- der Satzung und der Versicherungsbedingungen.
grundlage ist, zu leisten. (2) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt die Satzung zu ändern, soweit die Än-
(2) Nachschüsse können auch erhoben werden, wenn zur Deckung der derungen nur die Fassung betreffen. Er ist ferner ermächtigt Beschlüs-
Aufwendungen in einzelnen Staaten, Regionen und/oder Kulturgrup- se der Mitgliedervertreterversammlung über eine Änderung der Sat-
pen und/oder versicherten Gefahren die Beiträge nicht ausreichen. zung insoweit abzuändern, wie die Aufsichtsbehörde dies verlangt,
(3) Bei der Erhebung eines Nachschusses kann nach Versicherungszwei- bevor sie den Änderungsbeschluss genehmigt.
gen und innerhalb einzelner Versicherungszweige auch nach Staaten, (3) Der Vorstand ist ermächtigt, Versicherungs-Bedingungen einzuführen
Regionen und/oder Kulturgruppen und/oder versicherten Gefahren oder zu ändern.
differenziert werden. Ein etwaiger Nachschuss wird nach Hunderttei- (4) Die Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen können ohne Kündi-
len des Vorbeitrages berechnet. gungsrecht mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse
(4) Ausgeschiedene Mitglieder bleiben für alle Verbindlichkeiten ge- geändert werden:
genüber dem Verein – einschließlich der Nachschusspflicht für das a) aus Anlass von Gesetzesänderungen, auf denen die Bestimmun-
Geschäftsjahr, in dem sie ausgeschieden sind – haftbar. Zur Zahlung gen des Versicherungsvertrages beruhen, bei unmittelbar den Ver-
des Nachschussbetrages sind die Mitglieder in gleicher Weise aufzu- sicherungsvertrag betreffenden Änderungen der Rechtsprechung,
fordern wie zur Zahlung der Vorbeiträge. Die Zahlung ist innerhalb der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
von vier Wochen nach Erhalt der schriftlichen Zahlungsaufforderung tungsaufsicht oder der Kartellbehörden, im Fall der Unwirksam-
fällig. Bei nicht rechtzeitiger Nachschusszahlung findet § 38 des Versi- keit von Versicherungsbedingungen sowie zur Abwendung einer
cherungsvertragsgesetzes Anwendung. kartell- oder aufsichtsbehördlichen Beanstandung,
(5) Es können für bestimmte, nach Risikogruppen abgrenzbare Mitglie- b) zur Beseitigung von Auslegungszweifeln hinsichtlich des Wortlau-
derbestände gesonderte Abrechnungsverbände gebildet werden. tes, wenn die entsprechende Anpassung vom bisherigen Bedin-
gungstext gedeckt ist und der objektive Wille sowie die Interessen
VI. Rücklagen und Rückstellung, Beitragsrückerstattung beider Parteien berücksichtigt werden, soweit sie Regelungen
über den Versicherungsschutz (versicherte Gefahren, versicherte
§ 36 Schwankungsrückstellung Kulturgruppen und Kulturarten, Versicherungsgegenstände, Scha-
Zum Ausgleich des Jahresbedarfs wird eine Schwankungsrückstellung denereignisse und Schadbilder, versicherte Schäden) und die Haf-
gebildet. tung des Versicherers, die Vertragsdauer, die Deklaration (das An-
§ 37 Rückstellung für Beitragsrückerstattung bauverzeichnis und die Vorausdeckung), die Versicherungsprämie
(1) Der Überschuss des Geschäftsjahres muss, soweit er nicht auf das und die Nebenleistungen, das Schadenfeststellungsverfahren, die
neue Geschäftsjahr übertragen wird, einer Rückstellung zugeführt Schadenermittlung und die Kosten der Schadenermittlung sowie
werden, die nur zur Beitragsrückerstattung an Mitglieder verwendet die Zahlung der Entschädigung enthalten.
werden darf. Der Überschuss wird unter Beachtung körperschafts- Die geänderten Versicherungsbedingungen werden dem Versiche-
steuerrechtlicher Regelungen ermittelt. rungsnehmer schriftlich bekannt gegeben und erläutert. Sie gelten
(2) Die Beitragsrückerstattung ist vom Schadenverlauf und von der Dauer als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines
des Versicherungsvertrages abhängig. Es können für bestimmte, nach Monats nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht. Hierauf wird er
Risikogruppen abgrenzbare, Bestände gesonderte Abrechnungsver- bei der Bekanntgabe besonders hingewiesen. Zur Fristwahrung ist die
bände gebildet werden. Absendung ausreichend. Bei fristgerechtem Widerspruch laufen die
(3) Ein Anspruch auf Beitragsrückerstattung steht den Mitgliedern im Versicherungsverträge mit den ursprünglichen Bedingungen weiter.
Verhältnis zum eingezahlten Jahresbeitrag zu. Für Versicherungsver- Durch Änderung der übrigen Bestimmungen wird ein bestehendes
träge, die vor Auszahlung oder Verrechnung gekündigt oder beendet Versicherungsverhältnis nur berührt, wenn der Versicherungsnehmer
werden, wird keine Beitragsrückerstattung gewährt. ihr ausdrücklich zustimmt.
(4) Die Beitragsrückerstattung und ihre Form bedürfen der Zustimmung
des Aufsichtsrats. Eine Beitragsrückerstattung muss erfolgen, sobald VIII. Auflösung und Verschmelzung des Vereins,
die Rückstellung 20 v. H. der Beitragseinnahme übersteigt.
§ 38 Gesetzliche und satzungsmäßige Rücklagen
Übertragung der Bestände
(1) Zur Deckung außergewöhnlicher Verluste aus dem Geschäftsbetrieb § 41 Voraussetzungen
ist eine Verlustrücklage bis zur Höhe von 25 % der gebuchten Brut- (1) Die Auflösung des Vereins, die Übertragung der Bestände auf ein an-
tobeiträge (Höchstbetrag) des laufenden Jahres zu bilden. deres Unternehmen sowie die Verschmelzung mit einem anderen Ver-
(2) Der Verlustrücklage sind bis zum Erreichen des Höchstbetrags vom ein können nur durch Beschluss der Mitgliedervertreterversammlung
Jahresüberschuss 15 v.H., mindestens jedoch 50.000,– € zuzuführen. erfolgen.
Weitere Zuführungen sowie Entnahmen bedürfen der Zustimmung (2) Die Beschlüsse auf Verschmelzung mit einem anderen Verein sowie
des Aufsichtsrats. die Übertragung der Bestände und die Auflösung des Vereins bedür-
(3) Die Verlustrücklage kann zur Deckung des Verlustes eines Geschäfts- fen zu ihrer Gültigkeit einer Dreiviertelmehrheit.
jahres höchstens bis zu einem Drittel ihres Bestandes in Anspruch (3) Die Abwicklung des Vereins geschieht durch den Vorstand als Abwick-
genommen werden. Sie darf jedoch nicht unter 15 % der gebuchten ler, sofern nicht durch Beschlüsse der Mitgliedervertreterversamm-
Bruttobeiträge (Mindestbetrag) des laufenden Jahres sinken. lung andere Personen bestimmt werden.
(4) Es können freie Rücklagen gebildet werden. Zuführungen zu den frei- § 42 Vermögensverteilung
en Rücklagen können vorgenommen werden, wenn die Verlustrückla- Die Verteilung des nach Abdeckung der Schulden und Verbindlichkei-
ge ihren Mindestbetrag erreicht oder wiedererreicht hat. ten des Vereins verbleibenden Vermögens erfolgt nach Maßgabe der
§ 39 Vereinsvermögen Versicherungssumme des letzten Jahres.
(1) Das Vermögen ist nach den gesetzlichen Bestimmungen und nach
den Richtlinien der Aufsichtsbehörde anzulegen.
(2) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsver- Genehmigt durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
mögen. am 05.07.2022 – GZ: VA 33-I 5002-5419-2022/0001
9 VEREINIGTE HAGEL
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Allgemeine Versicherungs-Bedingungen (AVBPflanze 18)
Allgemeine Versicherungs-Bedingungen
für die Pflanzenproduktion (AVBPflanze 18)
Präambel 10 VI. Welche Schriftstücke bzw. Dateien sind zusätzlich zum An-
§ 1 Einleitung 10 bauverzeichnis einzureichen? 20
I. Allgemeine Bestimmungen 10 § 8 Versicherungssumme 20
II. Was bedeuten bestimmte Begriffe in den Versicherungs- I. Wie bestimmt sich der Hektarwert, wie die Versicherungssumme? 20
Bedingungen? 10 II. Kann die Versicherungssumme angepasst werden? 21
§ 2 Versicherte Gefahren 11 III. Wann besteht eine Überversicherung? Braucht sich die Ver-
I. Welche Elementargefahren sind versichert? 11 sicherungssumme auf? 21
II. Was ist unter Hagelschlag, Sturm, Starkregen und Stark- § 9 Vorausdeckung 21
frost zu verstehen? 11 Welche Versicherungssumme ist vor Einreichung des Anbauver-
§ 3 Schadereignisse und Schadbilder 12 zeichnisses maßgeblich? 21
I. Welche Schadereignisse sind versichert? 12 § 10 Haftungszeitraum 22
II. Welche Schadbilder sind versichert? 13 Wann beginnt und endet die Haftung? 22
§ 4 Versicherte Schäden und versicherte Kosten 13 § 11 Besondere Ausschlüsse 22
I. Welche Schäden sind versichert? 13 I. Was bedeutet „Besondere Risikoprüfung bei Winterfrost“? 22
II. Welche Kosten sind mitversichert? 14 II. Sind weitere Ausschlüsse möglich? 22
III. Wann erfolgen pauschale Entschädigungsleistungen? 14 § 12 Versicherungsprämie 22
§ 5 Nicht versicherte Schäden und nicht versicherte Kosten 14 I. Was ist bei der Prämienzahlung zu beachten? 22
I. Welche Haftungsausschlüsse bestehen? 14 II. Welche Auswirkung hat die verspätete Zahlung der Folgeprämie? 22
II. Welche Schäden sind nicht versichert? 14 § 13 Zahlungsarten, Sonderregelungen zur Versicherungsprämie 23
III. Welche Kosten sind nicht versichert? 15 I. Wie kann der Versicherungsbeitrag gezahlt werden? 23
§ 6 Versicherungsvertrag 15 II. Was ist bei Anzahlung und Ratenzahlung zu beachten? 23
I. Wie wird der Versicherungsvertrag abgeschlossen? 15 III. Welche Sonderregelungen zur Versicherungsprämie bestehen
II. Welche Angaben hat der Versicherungsantrag zu enthalten? 15 bei besonderen Beendigungsgründen? 23
III. Welche Anzeigepflichten bestehen bis zum Vertragsschluss? 15 § 14 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 23
IV. Wie kommt der Versicherungsvertrag zustande und wann § 15 Obliegenheiten im Versicherungsfall 23
beginnt die Versicherung? 16 Welche Maßnahmen sind bezüglich der vom Schadenfall betrof-
V. Inwieweit ist der Versicherungsschutz von der rechtzei- fenen Kulturen zu treffen? 23
tigen Zahlung der Erstprämie abhängig? 16 § 16 Schadenfeststellungsverfahren 25
VI. Wie lange besteht der Versicherungsvertrag? 17 Wie ist das Verfahren zur Feststellung des versicherten Schadens? 25
VII. Aus welchen Gründen kann der bestehende Versicher- § 17 Schadenermittlung 26
ungsvertrag beendet werden? 17 Wie läuft das Schadenermittlungsverfahren ab? 26
VIII. Gibt es Gründe, die nicht zur Kündigung berechtigen? 17 § 18 Schadenermittlungskosten 27
IX. Welche Frist und welche Form sind bei einer Kündigung § 19 Zahlung der Entschädigung 27
einzuhalten? 17 I. Wann wird die Versicherungsleistung fällig? 27
X. Was geschieht mit dem Versicherungsvertrag, wenn die An- II. Wie wird die Entschädigung berechnet? 28
baufläche an einen anderen Bewirtschafter abgegeben wird? 17 § 20 Sonstige Bestimmungen 28
XI. Was geschieht bei einer Mehrfachversicherung? 18 I. Was gilt in Streitfällen? Welches Gericht ist zuständig? Wann
§ 7 Deklaration, Anbauverzeichnis, Anbauposition 18 verjähren die Ansprüche? 28
I. Welche Bedeutung hat die Deklaration? 18 II. Welchen Umfang hat die Vollmacht des Versicherungsvermittlers? 28
II. Welche Angaben hat das Anbauverzeichnis zu enthalten? 18 III. Was gilt bei Mitteilungen an uns (z. B. bei Anzeigen, Willens-
III. Welche Fristen gelten für die Einreichung des Anbauver- erklärungen, Anschriftenänderung)? 28
zeichnisses? 19 IV. Welche Auswirkungen haben Kenntnis und Verhalten Ihrer
IV. Wann beginnt die Haftung nach Maßgabe des Anbauver- Repräsentanten? 29
zeichnisses? 19 V. Was gilt bei der Versicherung für fremde Rechnung? 29
V. Welche Regelungen gelten ansonsten zum Anbauverzeich- VI. Welche Regelungen gelten ansonsten noch für das Versiche-
nis? 19 rungsverhältnis? 29
Präambel sowie zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder und damit auch Re-
gelungen zum Jahresbeitrag. Allgemeine Regelungen zum VVaG ergeben
Die „Ernteversicherung“ wird als Hagel- oder Mehrgefahrenversicherung sich aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) im Abschnitt „Versi-
für Bodenerzeugnisse (Kulturen) nach dem Prämiensystem „Secufarm®“ cherungsvereine auf Gegenseitigkeit“ innerhalb des „Gesetzes über die
oder „Secufarm Garant®“ angeboten. Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen“ (VAG) in der jeweils
geltenden Fassung.
§ 1 Einleitung II. Was bedeuten bestimmte Begriffe in den Versicherungs-Bedingungen?
I. Allgemeine Bestimmungen Wir möchten Ihnen bestimmte Begriffe, die in den Versicherungs-Bedin-
gungen für die Ernteversicherung verwendet werden, erläutern:
1. Regelungen in den Versicherungs-Bedingungen 1) Ernteversicherung
Die Versicherungs-Bedingungen beinhalten Regelungen zum Versiche- Wir bieten eine Hagelversicherung und eine Mehrgefahrenversicherung
rungsverhältnis. Diese Versicherungs-Bedingungen gelten für die Versi- für Bodenerzeugnisse an.
cherung der Pflanzenproduktion unter freiem Himmel. Sie bestehen aus 2) Versicherungspaket
Allgemeinen Bedingungen („AVBPflanze“), welche durch Besondere Bedin- Ein Bodenerzeugnis kann nur in der von uns angebotenen Gefahrenkom-
gungen („BVBPflanze“) ergänzt werden. Daneben gilt die Prämienbestim- bination versichert werden.
mung („PB“) mit Regelungen zur Versicherungsprämie. 3) Versicherte Gefahr
2. Weitere Regelungen zum Versicherungsverhältnis Versicherte Gefahren in der Ernteversicherung sind wetterbedingte Ele-
Soweit in diesen Versicherungs-Bedingungen Sachverhalte nicht speziell mentargefahren. Welche Elementargefahren versichert sind und wie die
und vorrangig geregelt sind, gilt das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), jeweilige versicherte Gefahr im Sinne der Versicherungs-Bedingungen de-
das „Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 23. Nov. 2007 (BGBl. I S. finiert ist, ergibt sich aus § 2 AVBPflanze.
2631)“, in der jeweils geltenden Fassung. 4) Kulturbereich
Für Sie als Mitglied unseres Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit Die versicherten Bodenerzeugnisse (Kulturen) sind einem der 3 Kulturbe-
(VVaG) gilt zudem die Satzung. reiche „Landwirtschaftliche Kulturen (L)“ oder „Wein-Hopfen-Tabak (W)“
Diese enthält Regelungen zum Beginn und zum Ende der Mitgliedschaft oder „Sonderkulturen (S)“ zugeordnet.
VEREINIGTE HAGEL 10
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Allgemeine Versicherungs-Bedingungen (AVBPflanze 18)
5) Kulturgruppe Jeder Schlag (Parzelle) wird im Anbauverzeichnis durch eine eigene An-
Eine Kulturgruppe im Sinne dieser Versicherungs-Bedingungen ist eine bauposition ausgewiesen.
Zusammenfassung von Kulturarten unter einer Gruppenbezeichnung. 16) Deklaration
Die Kulturgruppen des jeweiligen Kulturbereichs ergeben sich aus der Kul- Sie als Versicherungsnehmer reichen zur Erfüllung Ihrer Deklarationspflicht
turartenübersicht „Kulturarten-Schlüssel-Verzeichnis“ in den „BVBPflanze“. für jede Versicherungsperiode zu jedem Versicherungsvertrag nach Maßgabe
Versicherungsverträge werden stets für eine Kulturgruppe abgeschlossen. des jeweiligen Vertrags ein Anbauverzeichnis ein und bestimmen in diesem
6) Kulturarten und Kultursorten Anbauverzeichnis auch die Versicherungssumme einer Anbauposition.
Welche Bodenerzeugnisse Kulturarten im Sinne dieser Bedingungen sind 17) Anbauverzeichnis
und welcher Kulturgruppe diese zugeordnet sind, ergibt sich aus der „Kul- Im Anbauverzeichnis ist jeder Schlag als Anbauposition anzugeben, welcher
turartenübersicht (Kulturarten-Schlüssel-Verzeichnis)“. Bei einigen Kul- in der betreffenden Versicherungsperiode mit einer Kulturart der versicher-
turarten erfolgt zudem eine Aufteilung in Kultursorten (z. B. Rebsorten). ten Kulturgruppe bestellt wurde oder im Laufe der Versicherungsperiode
7) Versicherungsgegenstände bestellt werden wird. Bei Obst sowie bei Kulturarten des Kulturbereichs W
Versicherungsgegenstände sind diejenigen Teile von Bodenerzeugnissen, ist anstelle der Kulturart für jede Parzelle die Sorte anzugeben. Steht eine Kul-
auf welche sich die Ernteversicherung bezieht. Versicherungsgegenstän- turart oder Kultursorte über mehrere Jahre an derselben Stelle (z. B. Rebstock
de im Sinne dieser Bedingungen sind auch einzelne Schnitte sowie einzel- oder Obstbaum), ist das Anbauverzeichnis alljährlich fortzuschreiben und be-
ne Anbausätze (siehe § 1 II. Pkt. 18 AVBPflanze). Für bestimmte Kulturen züglich der Versicherungssumme der Anbauposition zu aktualisieren.
sind besondere Versicherungsgegenstände definiert; eine Pflanze kann Werden innerhalb einer Kulturgruppe Winterungen und Sommerungen
mehrere Versicherungsgegenstände haben. Welche Versicherungsgegen- angebaut, ist im Bereich der Mehrgefahrenversicherung, die eine Ver-
stände im Sinne dieser Bedingungen versichert sind, ergibt sich aus der sicherung gegen Winterfrostschäden (z. B. Auswinterung) enthält, ein
Übersicht „Versicherungsgegenstände“ in den „BVBPflanze“. Winter-Anbauverzeichnis und ein Sommer-Anbauverzeichnis einzurei-
8) Versicherungsort chen. Bei welchen Versicherungsverträgen ein Winter-Anbauverzeichnis
Versicherungsort sind die vom Betrieb des Versicherungsnehmers bewirt- einzureichen ist, ergibt sich aus § 7 II. Nr. 4 AVBPflanze.
schafteten Anbauflächen, auf die sich der Versicherungsvertrag bezieht. Sind mehrere Anbausätze einer Kulturart im Anbau, ist ein spezielles An-
Versicherungsschutz besteht nur am festgelegten Versicherungsort. Der bauverzeichnis einzureichen (siehe § 7 II. Nr. 2 AVBPflanze).
konkrete Versicherungsort wird alljährlich im Rahmen des Versicherungs- 18) Anbausätze
vertrages durch die Deklaration mittels eines Anbauverzeichnisses durch Wird im Kulturbereich S die gleiche Kulturart innerhalb eines Jahres mehr-
Sie neu bestimmt. Insbesondere bei wechselnden Anbauflächen (z. B. fach nacheinander bzw. zeitversetzt zu unterschiedlichen Aussaat- oder
durch Fruchtfolge) ist der Versicherungsort nur die im jeweiligen Anbau- Pflanzterminen angebaut, werden diese Aussaaten bzw. Auspflanzungen
verzeichnis angegebene Anbaufläche, die im Rahmen des Versicherungs- als mehrere Anbausätze mit jeweils eigenem Versicherungsgegenstand
vertrages zur Pflanzenproduktion unter freiem Himmel verwendet und und eigener Versicherungssumme behandelt.
zur Versicherung angemeldet wird. 19) BBCH-Code
9) Schadereignisse Soweit in diesen Bedingungen auf Vegetationsstadien mit der Bezeich-
Schadereignisse sind unmittelbare Einwirkungen der versicherten Gefahr nung „BBCH“ verwiesen wird, beruhen diese auf einer gemeinsamen
auf die versicherte Pflanze (Kultur). Schadereignisse sind ferner in den Codierung der phänologischen Entwicklungsstadien mono- und dikoty-
Versicherungs-Bedingungen beschriebene, bestimmte durch die versi- ler Pflanzen in Gemeinschaftsarbeit der Biologischen Bundesanstalt für
cherte Gefahr ausgelöste Ereignisse, welche Einwirkungen auf das versi- Land- und Forstwirtschaft (BBA), des Bundessortenamtes (BSA) und des
cherte Bodenerzeugnis haben. Industrieverbandes Agrar (IVA) unter Mitwirkung anderer Institutionen.
10) Schadbild 20) Winterungen
Das Schadbild ist ein Zustand der versicherten Pflanze (Kultur), welcher Winterungen sind Kulturarten, die auf der Anbaufläche überwintern und
durch die Einwirkung der versicherten Gefahr (Schadereignis) hervorgeru- im Aussaatjahr noch nicht erntefähig sind (z. B. Winterraps).
fen wurde. 21) Wintergemüse
Die Schadereignisse müssen ein bestimmtes Schadbild an den versicher- Wintergemüse ist eine Kulturart, die im Vorjahr der Ernte nach der 30. Ka-
ten Pflanzen (Kulturen) verursacht haben, damit ein versicherter Schaden lenderwoche gesät oder gepflanzt wurde, auf der Anbaufläche überwin-
entstehen kann. Ist das in diesen Bedingungen im Einzelnen beschriebene tert und ihre Erntereife erst im Jahr nach der Aussaat oder der Auspflan-
Schadbild nicht vorhanden, kann kein versicherter Schaden entstehen. zung erlangt (z. B. Winterzwiebeln).
11) Versicherungsantrag 22) Verfrühte Kulturen unter Abdeckung
Versicherungsantrag im Sinne dieser Bedingungen ist Ihre Vertragserklä- Verfrühte Kulturen unter Abdeckung sind Gemüse- und Obstkulturen, die
rung als Antragsteller an uns als Versicherer, einen Versicherungsvertrag unter Vlies oder flach aufliegender Folie (z. B. Ernte-Verfrühungsvlies/Frost-
abschließen zu wollen. Die Ernteversicherung ist, soweit nicht etwas an- schutzvlies/Lochfolie) kultiviert werden, um sie verfrüht reifen zu lassen.
deres vereinbart wurde, schriftlich zu beantragen. Wir stellen Ihnen für 23) Winterknospe beim Rebstock
den Versicherungsantrag ein Formular (Schriftstück) zur Verfügung. Wel- Soweit bei der Versicherung der Kulturgruppen „Wein“ oder „Tafeltrauben“
che Angaben ein Versicherungsantrag mindestens enthalten muss, ergibt gegen Schäden durch Starkfrost als Pflanzenteil die „Winterknospe des
sich aus § 6 II. AVBPflanze. Tragholzes“ angesprochen wird, ist damit das Winterauge des verholzten
12) Versicherungsvertrag Teils der Ertragsrute der vorausgegangenen Ernte gemeint. Aus dieser Win-
Der Versicherungsvertrag wird für die jeweilige Kulturgruppe geschlos- terknospe entwickeln sich die Triebe, die während der Vegetationsperiode
sen. Er bildet innerhalb des Versicherungsverhältnisses jeweils einen den Ertrag des Erntejahres bilden.
rechtlich selbstständigen Vertrag. Der Vertrag wird stets auf der Basis der 24) Umbruch
von uns verwendeten Versicherungs-Bedingungen abgeschlossen. Der Ein Umbruch im Sinne dieser Bedingungen ist eine Umackerung oder das
zustande gekommene Versicherungsvertrag wird durch einen Versiche- Abräumen der versicherten Bodenerzeugnisse nach Eintritt des Versiche-
rungsschein (Versicherungspolice) dokumentiert. rungsfalles.
13) Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode im Sinne dieser Bedingungen ist das Kalender- § 2 Versicherte Gefahren
jahr. Unsere Haftung ist nach Maßgabe der Regelung über den „Haftungs-
zeitraum während der Versicherungsperiode“ (siehe § 10 AVBPflanze) auf I. Welche Elementargefahren sind versichert?
den jeweiligen Haftungszeitraum begrenzt.
14) Haftungszeitraum Innerhalb der Ernteversicherung sind Schäden durch die Elementargefah-
Der Haftungszeitraum ist, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt oder ren Hagelschlag, Sturm, Starkregen oder Starkfrost in dem jeweils für die
anders vereinbart, der Zeitraum innerhalb einer Vegetationsperiode, in Ernteversicherung angebotenen Versicherungspaket (Gefahrenkombina-
welchem die versicherte Gefahr auf die versicherte Pflanze (Kultur) ein- tion) versichert.
gewirkt haben muss.
15) Schlag II. Was ist unter Hagelschlag, Sturm, Starkregen und Starkfrost zu verstehen?
Ein Schlag (landwirtschaftliche Parzelle) im Sinne dieser Bedingungen ist
eine von Ihnen zusammenhängend genutzte Anbaufläche, auf welcher Im Sinne dieser Versicherungs-Bedingungen ist
Bodenerzeugnisse einer Kulturart angebaut werden. Schlag in diesem 1. Hagel ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern mit ei-
Sinne ist auch eine Rebanbaufläche, die zusammenhängend mit einer nem Durchmesser von mindestens 5 mm.
Rebsorte bestellt ist oder eine Obstparzelle, auf welcher zusammenhän- 2. Sturm eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8
gend eine Obstsorte angebaut wird. nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/Stunde).
11 VEREINIGTE HAGEL
[Seite 12]
Allgemeine Versicherungs-Bedingungen (AVBPflanze 18)
Ist diese Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Wind- turbereich W bzw. eine für Spätfrost erforderliche Mindesttiefst-
stärke 8 unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass temperatur bezüglich des Haftungszeitraumes Spätfrostschäden
Ȣ die Luftbewegung in der angrenzenden oder näheren Umgebung im Kulturbereich W für den Schadenort nicht feststellbar, wird
des Schadenortes zum selben Zeitpunkt typische Sturmschäden Ȣ Starkfrost als Winterfrost unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass
an gleichartigen einwandfrei beschaffenen Pflanzenbeständen in der angrenzenden bzw. näheren Umgebung des Schadenortes
angerichtet hat; oder ein vergleichbares Schadbild (siehe § 3 II. Nr. 4.b.aa AVBPflanze)
Ȣ das Schadbild (siehe § 3 II. Nr. 2 AVBPflanze) an den ansonsten an vergleichbaren Ertragsrebstöcken zu dem geltenden Haf-
einwandfrei beschaffenen Kulturpflanzen nur durch Sturm in die- tungszeitraum durch eine Mindesttiefsttemperatur von minus
sem Sinne entstanden sein kann. 15 °C an drei aufeinanderfolgenden Tagen oder durch eine Min-
3. Starkregen ein wetterbedingter heftiger Regen mit einer Regenmenge von desttiefsttemperatur von minus 20 °C an einem Tag entstanden
mehr als 50 Litern pro Quadratmeter (50 mm) innerhalb von 24 Stunden. ist; oder
Ist diese Regenmenge für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Stark- Ȣ wenn das Schadbild Winterfrost (siehe § 3 II. Nr. 4.b.aa AVBPflan-
regen in diesem Sinne unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass ze) an den ansonsten einwandfrei beschaffenen Ertragsrebstö-
Ȣ eine solche Mindestregenmenge in der angrenzenden oder nä- cken nur durch Winterfrost (siehe Nr. 4.b.aa) entstanden sein
heren Umgebung des Schadenortes zum selben Zeitpunkt dafür kann;
typische Starkregenschäden an gleichartigen einwandfrei be- bzw.
schaffenen Pflanzenbeständen angerichtet hat; oder Ȣ Starkfrost als Spätfrost unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass
Ȣ das Schadbild (siehe § 3 II. Nr. 3 AVBPflanze) an den ansonsten in der angrenzenden bzw. näheren Umgebung des Schadenortes
einwandfrei beschaffenen Kulturpflanzen nur durch Starkregen ein vergleichbares Schadbild (siehe § 3 II. Nr. 4.b.bb AVBPflanze)
in diesem Sinne entstanden sein kann. an vergleichbaren Kulturen zu dem geltenden Haftungszeitraum
4. Starkfrost eine wetterbedingte Abkühlung der Lufttemperatur – gemes- durch eine Mindesttiefsttemperatur von minus 4 °C entstanden
sen in 2 Meter Höhe über der Anbaufläche – auf einen bestimmten Frost- ist; oder
grad, der abhängig von der versicherten Kultur und dem Pflanzenteil sowie Ȣ wenn das Schadbild Spätfrost (siehe § 3 II. Nr. 4.b.bb AVBPflanze)
dem Haftungszeitraum als Winterfrost oder Spätfrost bestimmt wird. an den ansonsten einwandfrei beschaffenen Kulturen nur durch
a) Kulturbereich „Landwirtschaftliche Kulturen“ (L) Spätfrost (siehe Nr. 4.b.bb) entstanden sein kann.
Bei Kulturen des Kulturbereichs L, die gegen Schäden durch die Ele- c) Kulturbereich „Sonderkulturen“ (S)
mentargefahr Starkfrost versicherbar sind, liegt Starkfrost Bei Obstkulturen des Kulturbereichs S, die gegen Schäden durch die
aa) als Winterfrost vor, wenn bei Winterungen (siehe § 1 II. Pkt. 20 Elementargefahr Starkfrost versicherbar sind, liegt Starkfrost
AVBPflanze) nachweislich an mindestens einem Tag innerhalb aa) als Winterfrost vor, wenn innerhalb des Haftungszeitraumes für
des „Haftungszeitraumes Winterfrostschäden an Winterungen“ Winterfrost (siehe Übersicht „Beginn und Ende der Haftung“ in § 6
(siehe Übersicht „Beginn und Ende der Haftung“ in § 6 BVBPflanze) BVBPflanze) nachweislich an mindestens drei aufeinanderfolgen-
eine wetterbedingte Abkühlung der Lufttemperatur auf minde- den Tagen eine wetterbedingte Abkühlung der Lufttemperatur auf
stens minus 4 °C vorhanden gewesen ist; mindestens minus 15 °C oder an mindestens einem Tag eine wet-
bb) als Spätfrost vor, wenn nachweislich an mindestens einem Tag in- terbedingte Abkühlung der Lufttemperatur auf mindestens minus
nerhalb des „Haftungszeitraumes Spätfrostschäden an Kulturen 20 °C vorhanden gewesen ist;
des Kulturbereichs L“ (siehe Übersicht „Beginn und Ende der Haf- bb) als Spätfrost vor, wenn nachweislich an mindestens einem Tag
tung“ in § 6 BVBPflanze) eine wetterbedingte Abkühlung der innerhalb des Haftungszeitraumes für Spätfrostschäden an Obst-
Lufttemperatur auf mindestens minus 4 °C vorhanden gewesen kulturen (siehe Übersicht „Beginn und Ende der Haftung“ in § 6
ist. BVBPflanze) eine wetterbedingte Abkühlung der Lufttemperatur
cc) Ist eine derartige Mindesttiefsttemperatur von minus 4 °C für auf mindestens minus 4 °C vorhanden gewesen ist.
den Schadenort nicht feststellbar, so wird cc) Ist eine für Winterfrost erforderliche Mindesttiefsttemperatur be-
Ȣ Starkfrost als Winterfrost unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass züglich des Haftungszeitraumes Winterfrostschäden im Kultur-
in der angrenzenden bzw. näheren Umgebung des Schadenortes bereich S bzw. eine für Spätfrost erforderliche Mindesttiefsttem-
ein vergleichbares Schadbild (siehe § 3 II. Nr. 4.a.bb AVBPflanze) peratur bezüglich des Haftungszeitraumes Spätfrostschäden im
an einer vergleichbaren Winterung zu dem geltenden Haftungs- Kulturbereich S für den Schadenort nicht feststellbar, wird
zeitraum durch eine Mindesttiefsttemperatur von minus 4 °C ent- Ȣ Starkfrost als Winterfrost unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass
standen ist; oder in der angrenzenden bzw. näheren Umgebung des Schadenortes
Ȣ wenn das Schadbild Winterfrost (siehe § 3 II. Nr. 4.a.bb AVBPflan- ein vergleichbares Schadbild (siehe § 3 II. Nr. 4.b.aa AVBPflanze)
ze) an den ansonsten einwandfrei beschaffenen Kulturpflanzen an vergleichbaren Ertragsrebstöcken zu dem geltenden Haftungs-
nur durch Winterfrost (siehe Nr. 4.a.aa) entstanden sein kann; zeitraum durch eine Mindesttiefsttemperatur von minus 15 °C an
bzw. drei aufeinanderfolgenden Tagen oder durch eine Mindesttiefst-
Ȣ Starkfrost als Spätfrost unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass temperatur von minus 20 °C an einem Tag entstanden ist; oder
in der angrenzenden bzw. näheren Umgebung des Schadenortes Ȣ wenn das Schadbild Winterfrost (siehe § 3 II. Nr. 4.b.aa AVBPflanze)
ein vergleichbares Schadbild (siehe § 3 II. Nr. 4.a.aa AVBPflanze) an den ansonsten einwandfrei beschaffenen Ertragsrebstöcken nur
an einer vergleichbaren Kulturart zu dem geltenden Haftungs- durch Winterfrost (siehe Nr. 4.c.aa) entstanden sein kann.
zeitraum durch eine Mindesttiefsttemperatur von minus 4 °C Ȣ Starkfrost als Spätfrost unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass in
entstanden ist; oder der angrenzenden bzw. näheren Umgebung des Schadenortes im
Ȣ wenn das Schadbild Spätfrost (siehe § 3 II. Nr. 4.a.aa AVBPflanze) Haftungszeitraum ein vergleichbares Schadbild (siehe § 3 II. Nr.
an den ansonsten einwandfrei beschaffenen Kulturpflanzen nur 4.c AVBPflanze) an vergleichbaren Obstkulturen durch eine Min-
durch Spätfrost (siehe Nr. 4.a.bb) entstanden sein kann. desttiefsttemperatur von minus 4 °C entstanden ist; oder
b) Kulturbereich „Wein-Hopfen-Tabak“ (W) Ȣ wenn das Schadbild Spätfrost (siehe § 3 II. Nr. 4.c AVBPflanze)
Bei Kulturen des Kulturbereichs W, die gegen Schäden durch die Ele- an den ansonsten einwandfrei beschaffenen Obstkulturen nur
mentargefahr Starkfrost versicherbar sind, liegt Starkfrost durch Spätfrost (siehe Nr. 4.c.bb) entstanden sein kann.
aa) als Winterfrost vor, wenn innerhalb des Haftungszeitraumes für
Winterfrost (siehe Übersicht „Beginn und Ende der Haftung“ in § 6 § 3 Schadereignisse und Schadbilder
BVBPflanze) nachweislich an mindestens drei aufeinanderfolgen-
den Tagen eine wetterbedingte Abkühlung der Lufttemperatur auf I. Welche Schadereignisse sind versichert?
mindestens minus 15 °C oder an mindestens einem Tag eine wet-
terbedingte Abkühlung der Lufttemperatur auf mindestens minus Gefahreinwirkung
20 °C vorhanden gewesen ist; a) Eine der in § 2 AVBPflanze genannten versicherten Elementargefah-
bb) als Spätfrost vor, wenn nachweislich an mindestens einem Tag ren muss direkt auf die versicherte Kultur eingewirkt und dadurch das
innerhalb des Haftungszeitraumes für Spätfrost (siehe Übersicht nachstehend jeweils zur entsprechenden Gefahr beschriebene Schad-
„Beginn und Ende der Haftung“ in § 6 BVBPflanze) eine wetterbe- bild verursacht haben.
dingte Abkühlung der Lufttemperatur auf mindestens minus 4 °C b) Soweit nachstehend bei der versicherten Gefahr genannt, sind auch
vorhanden gewesen ist. diejenigen beschriebenen Schadbilder versichert, die dadurch entste-
cc) Ist eine für Winterfrost erforderliche Mindesttiefsttemperatur hen, dass die versicherte wetterbedingte Gefahr das dort beschriebe-
bezüglich des Haftungszeitraumes Winterfrostschäden im Kul- ne Schadereignis auslöste, welches dann auf die versicherte Pflanze
VEREINIGTE HAGEL 12
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Allgemeine Versicherungs-Bedingungen (AVBPflanze 18)
eingewirkt hat, wodurch das jeweils beschriebene Schadbild verur- aa) der Winterfrost (siehe § 2 II. Nr. 4 b.aa AVBPflanze bzw. § 2 II. Nr.
sacht wurde. 4 c.aa AVBPflanze) an der Winterknospe des Tragholzes, aus wel-
cher sich die Triebe entwickeln, die während der Vegetationspe-
II. Welche Schadbilder sind versichert? riode dem Ertrag des Erntejahres dienen, eine derart massive Ge-
webeschädigung hervorgerufen haben, dass der Austrieb aus der
1. Schadbilder bei Hagelschlag Winterknospe ausbleibt; oder
Versichert sind nur Schäden, die dadurch entstehen, dass Pflanzen oder bb) der Spätfrost (siehe § 2 II. Nr. 4 b.bb AVBPflanze bzw. § 2 II. Nr. 4
Pflanzenteile durch Hagelschlag an- oder abgeschlagen, geknickt, gebro- c.bb AVBPflanze) an den Trieben oder Gescheinen, die sich aus dem
chen oder zerschlagen wurden oder aufgeplatzt sind; Winterauge entwickelt haben, ein Erfrieren dieser Pflanzenteile
2. Schadbilder bei Sturm hervorgerufen haben.
a) Versichert sind nur Schäden, die dadurch entstehen, dass Pflanzen oder c) Bei Obst – ausgenommen Tafeltrauben und Tafeltrauben unter Ha-
Pflanzenteile direkt durch Sturm entwurzelt, zerschlagen, geknickt, ge- gelnetz – sind nur Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass
brochen, ab- oder eingerissen, ausgerieben, gequetscht oder angeschla- innerhalb des Haftungszeitraumes (siehe Übersicht „Beginn und
gen wurden. Ende der Haftung in den „BVBPflanze“) durch Spätfrost (siehe § 2
b) Versichert sind auch Schäden, die dadurch entstehen, dass II. Nr. 4.c.bb AVBPflanze) die
aa) Pflanzen oder Pflanzenteile infolge einer durch Sturm ausgelös- aa) Knospen oder Blüten vollständig erfrieren oder
ten Bodenerosion (Verlagerung des Bodenmaterials der Anbau- bb) Knospen oder Blüten partiell erfrieren und sich deformierte Früchte
fläche) abgeschmirgelt, freigelegt, entwurzelt oder von Boden- entwickeln,
material der Anbaufläche überlagert (zugeweht) worden sind; cc) zum Zeitpunkt des Frostereignisses bereits vorhandenen Früchte
bb) Saatgut durch Sturm freigeweht, weggeweht oder von Bodenma- erfrieren oder deren Qualität durch das Frostereignis vermindert
terial der Anbaufläche überlagert (zugeweht) worden ist. wird oder verloren geht.
c) Weiterhin sind Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Ge-
treidepflanzen ausschließlich als Folge der Gefahreinwirkung von § 4 Versicherte Schäden und versicherte Kosten
Sturm an der Halmbasis abknicken und dadurch „Lager von Getreide“
entsteht. I. Welche Schäden sind versichert?
3. Schadbilder bei Starkregen
a) Versichert sind nur Schäden, die dadurch entstehen, dass Pflanzen oder 1. Quantitativer Ernteertragsschaden
Pflanzenteile direkt durch Starkregen zerschlagen, geknickt, gebrochen, Wir leisten – soweit nicht anders vereinbart und vorbehaltlich nachste-
ab- oder eingerissen, angeschlagen wurden oder aufgeplatzt sind. hendem Abschnitt III. – Entschädigung für den Ernteertragsschaden, der
b) Versichert sind auch Schäden, die dadurch entstehen, dass mengenmäßig an der versicherten Kulturart bzw. versicherten Kultursor-
aa) Saatgut oder Pflanzen oder Pflanzenteile infolge einer durch Stark- te nachweislich durch eine oder mehrere versicherte Gefahren (§ 2 AVB-
regen ausgelösten Bodenerosion (Abtrag des Bodenmaterials der Pflanze) entsteht.
Anbaufläche) ausgehend von der Anbaufläche, auf welcher die 2. Qualitativer Ernteertragsschaden
versicherten Kulturen angebaut werden, entwurzelt und wegge- a) Soweit der Ernteertragswert der versicherten Kultur nicht nur von der
spült, aus- oder freigespült oder von Bodenmaterial der Anbau- Menge, sondern auch von der Qualität abhängt, wird Entschädigung
fläche überlagert worden sind. auch für die unmittelbar durch eine oder mehrere versicherte Gefah-
bb) Pflanzen vor dem Auflaufen (Keimlinge) infolge einer ausschließlich ren (§ 2 AVBPflanze) verursachte Qualitätsminderung geleistet. Ob
und unmittelbar durch Starkregen entstandenen Verschlämmung eine Qualitätsminderung bei einer versicherten Kultur mitversichert
des Bodens mit anschließender Krustenbildung am Durchstoßen ist und welche Art der Qualitätsminderung zum versicherten Schaden
der verhärteten Bodenfläche gehindert wurden (Auflaufschaden). gehört, ergibt sich aus nachstehendem Abschnitt b. oder den Verein-
cc) Pflanzen nach dem Auflaufen bzw. nach der Pflanzung der Setz- barungen bei Vertragsabschluss.
linge einen längeren Zeitraum vollständig oder teilweise in einer b) Im Kulturbereich S wird zur Ermittlung des qualitativen Ernteertragsver-
ausschließlich und unmittelbar durch Starkregen entstandenen lustes in der Regel eine Bonitierung des Erntegutes (z. B. Früchte) nach
sichtbaren Wasseransammlung stehen und infolge des dadurch Schadenklassen vorgenommen. Soweit bei bestimmten Kulturgruppen
bedingten Luftabschlusses ganz oder teilweise absterben, ver- dieses Kulturbereichs (z. B. Obst) für die Ermittlung des qualitätsmäßi-
faulen oder vergilben. gen Ernteertragsverlustes Festlegungen zur Schadenbewertung getrof-
c) Ferner sind Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass als aus- fen wurden, sind ausschließlich diese maßgeblich (siehe Regelungen
schließliche Folge von Starkregen bei „Qualitätsmäßiger Ernteertragsverlust“ in den „BVBPflanze“).
aa) Salaten erhebliche Mengen von Erdpartikeln der Anbaufläche auf c) Qualitätseinbußen, die an bestimmten Kulturen durch eine der versi-
die gesamte Blattoberfläche der Pflanze verlagert wurden und cherten Gefahren hervorgerufen wurden, können – soweit vereinbart –
dort beständig anhaften; oder zusätzlich mittels einer pauschalen Erhöhung der Schadenquote entschä-
bb) kopfbildenden Salaten erhebliche Mengen von Erdpartikeln der An- digt (siehe Regelungen „Erhöhung der Schadenquote (Plus-Varianten)“ in
baufläche großflächig zwischen die Salatblätter verlagert und diese den „BVBPflanze“) werden.
dort durch das Schließen des Kopfes eingeschlossen wurden und d) Die Entschädigungsleistung aus dem Qualitätsschaden ist jeweils
die Salatpflanzen dadurch witterungsbedingt so stark verschmutzt auf den vereinbarten Prozentsatz begrenzt (Maximalentschädigung).
wurden, dass diese infolge der in Nr. 3.c.aa oder Nr. 3.c.bb jeweils ge- Soweit ein Qualitätsverlust mittels eines Erhöhungsfaktors der Scha-
nannten Verschmutzungsschadbilder ihre Vermarktbarkeit verlieren. denquote pauschal erstattet wird, gilt die diesbezügliche Grenze der
d) Weiterhin sind Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Ge- Maximalentschädigung.
treidepflanzen ausschließlich als Folge der Gefahreinwirkung von 3. Besondere Verwertungsinteressen
Starkregen an der Halmbasis abknicken und dadurch „Lager von Ge- Besondere Verwertungsinteressen sind nur versichert, wenn dies beson-
treide“ entsteht. ders vereinbart wird.
4. Schadbilder bei Starkfrost Der Haftungsumfang solcher zusätzlich versicherten Schäden ergibt sich aus
a) Versichert sind nur Schäden, die dadurch entstehen, dass den jeweiligen Vereinbarungen zum Versicherungsvertrag. Regelungen zur
aa) Pflanzen oder Pflanzenteile durch Starkfrost als Spätfrost (siehe Versicherung des besonderen Verwertungsinteresses ergeben sich aus der
§ 2 II. Nr. 4. a.bb AVBPflanze) erfroren sind; oder Klausel „VerwertungPlus“ im Abschnitt „Erhöhung der Schadenquote“ der
bb) die gesamte Pflanze in Zusammenhang mit Starkfrost als Winter- BVBPflanze.
frost (siehe § 2 II. Nr. 4.a.aa AVBPflanze) erfriert (Kahlfrost) oder in 4. Zusammenhang von Gefahreinwirkung und Schadbild
der Frostperiode vertrocknet (Frosttrocknis) oder durch Eis- oder Der Versicherungsschutz gegen die in § 2 AVBPflanze genannten Ge-
Schneedecken erstickt oder durch Auffrieren des Bodens (Frosthub fahren setzt voraus, dass die an den versicherten Kulturen eingetretene
durch Wechselfrost) abstirbt (Auswinterungsschaden). Beschädigung oder Zerstörung nachweislich die ausschließliche, direkte
b) Bei den Kulturgruppen Wein und Tafeltrauben sowie bei der Kulturart und unvermeidliche Folge der entsprechenden Gefahreinwirkung ist, da-
Tafeltrauben unter Hagelschutznetz sind nur Schäden versichert, die bei das in § 3 II. Nr. 1, 2.a, 2.c, 3.a, 3.d und 4 AVBPflanze für die jeweilige
dadurch entstehen, dass innerhalb des Haftungszeitraumes (siehe Über- versicherte Gefahr beschriebene Schadbild verursacht hat und dadurch
sicht „Beginn und Ende der Haftung“ in den „BVBPflanze“) die nachste- nachweislich ein Ernteertragsverlust entstanden ist.
hend genannten Pflanzenteile von Starkfrost betroffen wurden. Eingeschlossen sind dabei auch die in § 3 II. Nr. 2.b, 3.b und 3.c AVBPflanze
So muss bei der Versicherung von Rebstöcken gegen Schäden durch genannten Gefahreinwirkungen, wenn dadurch ausschließlich das dies-
Starkfrost bezüglich beschriebene Schadbild verursacht wurde und – bei § 3 II. Nr.
13 VEREINIGTE HAGEL
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Allgemeine Versicherungs-Bedingungen (AVBPflanze 18)
3. c AVBPflanze durch zusätzlich eingetretene Unvermarktbarkeit – nach- II. Welche Schäden sind nicht versichert?
weislich ein Ernteertragsverlust entstanden ist.
5. Besondere Ertragsverluste 1. Nicht versicherte Schäden
Bei Zuckerrüben ist der Zuckerertragsverlust mitversichert. Bei Kartoffeln, a) Wir haften nicht für Schäden, die dadurch eintreten, dass
die zur Gewinnung von Stärke angebaut werden, ist der Stärkeertragsver- aa) staatlich bzw. behördlich angeordnete Anbaubeschränkungen
lust mitversichert, wenn die Kartoffeln eigens als „Industrie- und Wirt- oder Anbauverbote missachtet wurden; oder
schaftskartoffeln mit Stärkeertragsverlust“ deklariert wurden und dann als bb) gegen Grundsätze der guten fachlichen Praxis der Pflanzenproduk-
solche versichert sind. tion verstoßen wurde oder Maßnahmen einer ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung nicht durchgeführt wurden (z. B. nicht sachgerechte
II. Welche Kosten sind mitversichert? oder versäumte Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln,
mangelhafte Bodenbearbeitung, grobe Anbau- und Fruchtfolgefeh-
Allgemeines ler, Nichteinhaltung von agrotechnischen Terminen und Verfahren,
Neben dem mengenmäßigen und – soweit versichert – auch dem quali- nicht ordnungsgemäße oder funktionsuntüchtige Be- und Entwäs-
tätsmäßigen Ernteertragsverlust sind Kosten, die Ihnen durch ein versi- serungsanlagen, mangelhafte Produktions- oder Ernteverfahren,
chertes Schadereignis entstehen, dann mitversichert, wenn dies in den bewusstes Hinauszögern des Erntezeitpunktes).
Versicherungs-Bedingungen im Einzelnen so festgelegt ist. Regelungen zu Bei der Versicherung von Wein gegen Schäden durch die Gefahr
den versicherten Kosten ergeben sich aus den Besonderen Versicherungs- Starkfrost wird es als ein Verstoß gegen die gute fachliche Pra-
Bedingungen „BVBPflanze“. xis angesehen, wenn in Weinanbaugebieten, in denen wir das
Vorhandensein so genannter „Frostruten“ in einem bestimmten
III. Wann erfolgen pauschale Entschädigungsleistungen? Zeitraum vorschreiben, eine solche im maßgeblichen Zeitraum
nicht am Rebstock vorhanden ist. Was wir unter einer Frostrute
1. Entschädigungspauschale bei Umbruch verstehen und für welche Gebiete zu einer bestimmten Zeit das
a) Bei allen Ertragsschäden durch die versicherte Gefahr Starkfrost als Vorhandensein von „Frostruten“ zwingend erforderlich ist, ergibt
Winterfrost an Winterungen im Kulturbereich L (so genannte Auswin- sich aus der „Klausel Frostrute“ in den „BVBPflanze“.
terungsschäden, siehe § 2 II. Nr. 4.a.aa AVBPflanze) wird der dadurch b) Wir haften ferner nicht für Schäden, die
entstandene Ernteertragsverlust stets ausschließlich durch eine Ent- aa) durch die Gefahr Starkfrost an Jungreben (Rebstöcke im Jahr der
schädigungspauschale ersetzt. Winterfrostschäden an Winterungen, Auspflanzung und dem danach folgenden 2. Standjahr) entstan-
die nach unseren Feststellungen keinen Umbruch des betroffenen den sind; oder
Schlages oder Schlagteils rechtfertigen, tragen Sie selbst. bb) durch Lager von nicht geernteten Kulturen der Kulturgruppe Ge-
b) Bei allen Schäden durch die versicherten Gefahren Hagelschlag, Sturm, treide entstehen; ausgenommen davon ist das in § 3 II. Nr. 2.c und
Starkregen oder Starkfrost als Spätfrost, die nach unseren Feststellun- § 3 II. Nr. 3.d AVBPflanze genannte Schadbild; oder
gen einen Umbruch des betroffenen Schlages oder Schlagteils rechtfer- cc) als Erosionsschäden im Sinne von § 3 II. Nr. 2.b.aa und § 3 II. Nr.
tigen und deren Schadereignis in ein bestimmtes Entwicklungsstadium 3.b.aa AVBPflanze entstehen, wenn deren Ursprung von einer be-
fällt, wird nicht der mengenmäßige Ernteertragsverlust entschädigt, nachbarten Fläche ausgeht; oder
sondern eine „Entschädigungspauschale“ geleistet. dd) dadurch eintreten, dass witterungsbedingt das erntereife Ernte-
c) Ob die Voraussetzungen für einen solchen, unter Abschnitt a. oder b. gut nicht eingeholt werden kann (Nichtbeerntbarkeit) oder wit-
genannten Umbruch gegeben sind und auf welchen Teil der Anbau- terungsbedingt die Anbaufläche mit den versicherten Kulturen
fläche (z. B. Schlagteil) sich der Umbruch bezieht, entscheiden wir im nicht befahrbar ist, insb. nicht mit Erntemaschinen befahren wer-
Rahmen der Schadenermittlung (§ 17 AVBPflanze). den kann.
d) Mit der von uns festgestellten Notwendigkeit eines Umbruchs scheidet c) Wir haften – soweit nicht anders vereinbart – ohne Rücksicht auf mit-
die Anbauposition (Schlag) oder der davon betroffene Teil (Schlagteil) wirkende Ursachen und unabhängig davon, ob dies eine Folge eines
aus der Versicherung aus, auch wenn Sie den Umbruch nicht durchfüh- Eintritts eines Versicherungsfalles ist, nicht für Schäden, die
ren. Wegen der Versicherung der Neuaussaat bzw. Neupflanzung wird Ȣ an den Kulturen durch Pflanzenkrankheiten (z. B. bei Kartoffeln
auf § 7 II. Nr. 3 AVBPflanze verwiesen. durch bakterielle Ringfäule) oder Schädlingsbefall entstehen, es
e) Mit der Entschädigungspauschale gemäß Abschnitt a. oder b. sind sei denn, diese wären ausdrücklich versichert; oder
sämtliche Umbruchkosten, insbesondere Aufwendungen für den not- Ȣ als qualitätsmäßiger Ernteverlust durch eine Veränderung von
wendig gewordenen Umbruch, die neue Saatbettvorbereitung und die Inhaltsstoffen der versicherten Bodenerzeugnisse entstehen, es
Kosten einer Ersatz- oder Neubestellung mit der gleichen oder einer sei denn, diese wären ausdrücklich versichert (z. B. Zuckerertrags-
anderen Kulturart, abgegolten. verlust; Stärkeertragsverlust); oder
2. Entschädigungspauschale bei Lager Ȣ durch Auswuchs entstehen; oder
Bei Ertragsschäden, die durch das Lager von Getreide infolge des Abkni- Ȣ durch eine unzureichende Befruchtung der Blüten infolge der
ckens der Getreidepflanze an der Halmbasis entstehen, wird nicht der Einwirkung einer versicherten Elementargefahr entstehen, es sei
mengenmäßige Ertragsverlust entschädigt, sondern ausschließlich eine denn, diese wären ausdrücklich versichert; oder
pauschale Entschädigung geleistet. Damit sind auch alle weiteren durch Ȣ dadurch eintreten, dass eine pflanzenschädigende Verlagerung
Lager bedingten Ertragsverluste abgegolten. Die Höhe der Entschädigungs- von Herbiziden bzw. eine wachstumsmindernde oder -schädi-
pauschale ergibt sich aus der Regelung „Entschädigungspauschale für gende Verlagerung von Düngemitteln stattfindet; oder
Lager von Getreide“ in den „BVBPflanze“. Ȣ dadurch eintreten, dass die Wirksamkeit von Pflanzenschutzmit-
teln teilweise oder vollständig verloren geht, weil diese durch
§ 5 Nicht versicherte Schäden und nicht versicherte Kosten Starkregen verdünnt oder abgewaschen werden; oder
Ȣ in Zusammenhang mit einer versicherten Gefahr dadurch ent-
I. Welche Haftungsausschlüsse bestehen? stehen, dass luft-, boden- oder wasserverunreinigende Substan-
zen auf die versicherte Kultur einwirken.
1. Generelle Haftungsausschlüsse d) Wir haften ferner nicht für Schäden, die
Wir haften ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht für Schäden, Ȣ Ihnen als finanzielle Verluste dadurch entstehen, dass Sie infolge
die durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebel- des Versicherungsfalles Deckungskäufe oder eine Ersatzbeschaf-
lion, Aufstand, innere Unruhen oder Kernenergie, nukleare Strahlung oder fung tätigen müssen oder Schadenersatzansprüchen oder Ver-
radioaktive Substanzen, entstehen. tragsstrafenansprüchen Dritter ausgesetzt sind; oder
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Ȣ Ihnen über den versicherten Schaden hinausgehend als finan-
Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn Sie uns arglistig über Tat- zielle Verluste dadurch entstehen, dass Sie infolge des Versiche-
sachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung rungsfalles die Bodenerzeugnisse nicht mehr wie vorgesehen
sind, täuschen oder uns darüber zu täuschen versuchen. Ist die Täuschung verwerten können, insb. Ihnen die Abnahme der Ernte verweigert
oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Be- wird, weil durch den Versicherungsfall eine bestimmte Güte oder
truges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen Beschaffenheit nicht mehr oder nur noch eingeschränkt vorhan-
gemäß Satz 1 als bewiesen. den ist oder dem Erntegut eine für die Weiterverarbeitung not-
wendige Eigenschaft fehlt, es sei denn, dies wäre ausdrücklich
versichert.
VEREINIGTE HAGEL 14
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Allgemeine Versicherungs-Bedingungen (AVBPflanze 18)
e) Wir haften außerdem nicht für Schäden, die § 6 Versicherungsvertrag
Ȣ durch Verschmutzungen am Erntegut hervorgerufen werden, mit
Ausnahme des in § 3 II. Nr. 3.c AVBPflanze beschriebenen Schad- I. Wie wird der Versicherungsvertrag abgeschlossen?
bildes bei Salat, wenn dieses ursächlich auf Starkregen zurück-
zuführen ist und wir die Unvermarktbarkeit festgestellt haben; Die Versicherung ist schriftlich zu beantragen, soweit nicht etwas ande-
Ȣ durch eine versicherte Gefahr an überständigen bzw. überreifen res vereinbart wurde. Sie sind 2 Wochen an Ihren Versicherungsantrag
Beständen entstehen; gebunden. Der Versicherungsantrag soll mit dem von uns zur Verfügung
Ȣ bei Dauerkulturen als Ertragsverlust in den Folgejahren auftre- gestellten Formular gestellt werden.
ten, es sei denn, diese wären ausdrücklich versichert (z. B. Spar-
gelgemüse auf der Grundlage der „Klausel für die Versicherung II. Welche Angaben hat der Versicherungsantrag zu enthalten?
von Spargel“ gemäß den „BVBPflanze“).
2. Nicht versicherte Schäden durch andere Elementargefahren 1. Stammdaten
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen a) Daten zum Versicherungsnehmer
nicht auf Schäden, die verursacht werden durch weitere, nicht versicher- aa) Personendaten
te Elementargefahren wie Überflutung, Überschwemmung, Hochwasser, Vor- und Nachname, Adresse, Faxnummer, Telefonnummer, Mobil-
Sturmflut und Erdrutsch. telefonnummer, soweit vorhanden E-Mail-Adresse;
Eine Überflutung in diesem Sinne ist eine erhebliche Menge von Oberflä- als juristische Person zusätzlich
chenwasser auf der Anbaufläche, hervorgerufen durch die Firma, den oder die Vertretungsberechtigten und den Firmensitz.
Ȣ das Brechen oder Überlaufen von Deichen, Dämmen, Rückhalte- bb) Daten zum Betrieb
becken/Überlaufbecken, Schleusen, Staumauern oder anderen Betriebsinhaber, die Betriebsnummer (InVeKoS-Nr./EU-Registrier-Nr./
Wasserschutzanlagen, oder Unternehmens-Nr.).
Ȣ das bewusste Fluten (Unterwassersetzen) der Anbauflächen als Falls sich die Personendaten auf den Wohnort beziehen und der Betrieb
Wasserauffangfläche oder als Notüberflutungsgebiet. sich davon abweichend an einem anderen Ort befindet, sind auch die
Eine Überschwemmung in diesem Sinne ist eine Überflutung des Bodens Daten zu diesem Betriebssitz anzugeben.
der versicherten Anbaufläche mit erheblichen Mengen von Oberflächen- In einem Betrieb mit mehreren Produktionseinheiten (Betriebsstät-
wasser durch ten) ist anzugeben, auf welche Betriebsstätte sich die Versicherung
Ȣ die Ausuferung von oberirdischen stehenden oder fließenden Ge- beziehen soll.
wässern (z. B. Flüsse, Seen) oder b) Wenn die Versicherung zugunsten eines Dritten abgeschlossen wer-
Ȣ den Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von den soll, sind zum Versicherten alle in a. genannten Daten anzugeben.
Witterungsniederschlag. 2. Vertragsdaten
Eine Sturmflut in diesem Sinne ist ein durch auflandigen Sturm erzeugter, Angaben
außergewöhnlich hoher Wasserstand des Meeres, welcher den Boden der Ȣ zur gewünschten Vertragsdauer,
versicherten Anbaufläche überflutet. Ȣ zum gewünschten Versicherungspaket (versicherte Gefahren),
Ein Erdrutsch in diesem Sinne ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Ȣ zum Versicherungsort (§ 1 II. Pkt. 8 AVBPflanze) durch Angabe der
Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen, insbesondere ausgelöst durch Gemeinden, in denen die vom Betrieb bewirtschafteten Anbauflä-
starke Niederschläge und das dadurch bedingte Eindringen von Wasser chen liegen,
zwischen vorher gebundenen Bodenschichten. Ȣ zur Kulturgruppe (§ 1 II. Pkt. 5 AVBPflanze), auf welche sich die Ern-
3. Nicht versicherte Vorschäden teversicherung beziehen soll,
a) Wir haften nicht für Schäden, die bereits bei Beginn der Versicherung Ȣ zur Bewirtschaftungsart (Ökologischer Anbau/Bioanbau).
vorhanden sind (Vorschäden). Vorschäden in diesem Sinne sind alle 3. Daten zur vorläufigen Versicherungssumme
Schadereignisse mit Einfluss auf den Ernteertrag, die schon vor Zu- Sie sind gehalten anzugeben, welchen Ernteertrag je Hektar Sie in der ers-
standekommen des Versicherungsvertrages eingetreten und bei Ver- ten Versicherungsperiode für die jeweilige Kulturart erwarten, um uns die
tragsabschluss noch vorhanden sind. Dies sind insbesondere solche Berechnung der vorläufigen Versicherungssumme (§ 9 Nr. 1 AVBPflanze)
Schadbilder, die durch eine zu versichernde Gefahr oder ein damit in anhand dieses Hektarwertes zu ermöglichen. Dies gilt auch, wenn zum
Zusammenhang stehendes Schadereignis hervorgerufen wurden. Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsantrag gestellt wird, noch kei-
b) Sind Kulturen einer Kulturgruppe, auf die sich der Versicherungs- ne zu versichernden Kulturen vorhanden sind. Sollte die Angabe eines
vertrag bezieht, bereits von ertragsmindernden Schadereignissen Hektarwertes für eine Kulturart nicht möglich sein, ist zumindest der im
betroffen, kann sich der Versicherungsvertrag zwar auf die gesamte Durchschnitt zu erwartende Erntewert der entsprechenden Kulturgruppe
Kulturgruppe beziehen, diejenigen Kulturen, die bereits vor Versiche- anzugeben.
rungsbeginn von einem Schadereignis betroffen wurden, sind aller- 4. Zusatzversicherungen
dings im ersten Versicherungsjahr von der Versicherung ausgeschlos- a) Anträge zu Zusatzprodukten
sen. Eine Rückwärtsversicherung ist in jedem Fall ausgeschlossen. Sofern eines der von uns angebotenen Zusatzprodukte, insb. eine Zu-
satzversicherung, gewünscht ist, ist der entsprechende Antrag zu stellen.
III. Welche Kosten sind nicht versichert? b) Anträge zu besonderen Klauseln
Sofern eine besondere Art des Versicherungsschutzes oder eine Er-
1. Nicht versicherte Kosten weiterung des Versicherungsschutzes, geregelt in einer von uns an-
a) Nicht mitversichert sind, soweit nicht in § 4 II. AVBPflanze anders ge- gebotenen Klausel, gewünscht ist, ist der entsprechende Antrag zu
regelt oder anders vereinbart, Kosten, die Ihnen stellen.
Ȣ durch Aufräumarbeiten, die Beseitigung oder die Vernichtung 5. Nachweise und Schriftstücke
(Entsorgung) von beschädigten bzw. zerstörten Bodenerzeugnis- Bei Beantragung gewisser Versicherungsprodukte oder bestimmter Erwei-
sen oder Kulturabdeckungen nach Eintritt des Versicherungsfalles; terungen des Versicherungsschutzes haben Sie dem Antrag den benannten
oder Nachweis beizufügen. So ist bei der Beantragung einer Mehrgefahrenver-
Ȣ durch eine Wiederherstellung der Anbaufläche nach Bodenerosi- sicherung für die Kulturgruppe Wein zusammen mit dem Antrag die EU-
on, eine neue Saatbettvorbereitung oder eine Ersatz- oder Neube- Weinbaukartei in Kopie vorzulegen. Es müssen in dieser Übersicht alle Reb-
stellung der vom Versicherungsfall betroffenen Anbaufläche mit anbauflächen des Betriebes mit Angaben über die Rebsorten mit Größe
der gleichen oder einer anderen Kulturart entstehen. und Lage der Rebanbauflächen verzeichnet sein.
b) Keine mitversicherten Kosten sind, soweit nicht anders in Klauseln in
den „BVBPflanze“ geregelt oder anders vereinbart, Aufwendungen, die III. Welche Anzeigepflichten bestehen bis zum Vertragsschluss?
Ȣ durch erhöhten Sortieraufwand bei der Ernte oder durch zusätz-
liche Maßnahmen in Zusammenhang mit der Ernte (z. B. anderes 1. Vollständige und wahrheitsgemäße Anzeigepflicht von Gefahrumständen
Ernteverfahren), infolge eines eingetretenen Versicherungsfalles; Sie sind verpflichtet, uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen
oder bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach welchen wir in Textform ge-
Ȣ durch die erneute Ausbringung von weg- oder abgespülten bzw. fragt haben und die für unseren Entschluss, den Versicherungsvertrag mit
verlagerten Pflanzenschutz- und Düngemitteln entstehen. dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind.
Sie sind auch dann zur Anzeige verpflichtet, wenn wir Ihnen nach Ihrer
Vertragserklärung, aber noch vor der Vertragsannahme, Fragen zu gefahr-
erheblichen Umständen in Textform stellen.
15 VEREINIGTE HAGEL
[Seite 16]
Allgemeine Versicherungs-Bedingungen (AVBPflanze 18)
Sie sind gehalten, uns insbesondere mitzuteilen, ob und in welchem Um- IV. Wie kommt der Versicherungsvertrag zustande und wann beginnt die
fang bereits ertragsmindernde Beschädigungen oder Zerstörungen an den Versicherung?
zu versichernden Bodenerzeugnissen vorhanden sind. Anzugeben sind ins-
besondere Vorschäden, die bereits durch versicherbare Gefahren gemäß § 2 1. Zustandekommen des Vertrages
AVBPflanze verursacht wurden. a) Ihr Versicherungsantrag gilt als angenommen, wenn wir diesen nicht
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht innerhalb von 2 Wochen nach dessen Zugang bei uns (Bezirksdirektion
a) Vertragsänderung oder Direktion) abgelehnt haben.
Haben Sie die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätten wir b) Für den Fall, dass wir im Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder
den Vertrag bei Kenntnis der von Ihnen nicht angezeigten Gefahrum- den getroffenen Vereinbarungen abweichen, machen wir Sie auf diese
ständen auch zu anderen Bedingungen geschlossen, werden die an- Änderungen und deren Rechtsfolgen aufmerksam. Diese Änderungen
deren Bedingungen auf unser Verlangen hin rückwirkend Vertrags- gelten als von Ihnen genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb eines Mo-
bestandteil. Bei einer von Ihnen unverschuldeten Pflichtverletzung nats, nachdem Sie den Versicherungsschein von uns erhalten haben,
werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungspe- in Textform widersprechen. Auf diese Rechtsfolge weisen wir Sie bei
riode Vertragsbestandteil. der Übersendung des Versicherungsscheins hin.
Wenn sich die Versicherungsprämie durch die Vertragsänderung um 2. Beginn der Versicherung
mehr als 10 % erhöht oder wenn wir die Gefahrabsicherung für den a) Wird Ihr Versicherungsantrag angenommen, beginnt die Versicherung
nicht angezeigten Umstand ausschließen, können Sie den Vertrag am Tag des Zugangs des Antrags bei uns als Versicherer um 24 Uhr.
innerhalb eines Monates nach Zugangs unserer Mitteilung ohne Ein- Wurde ein späterer Beginn der Versicherung vereinbart, ist dieser Tag
haltung einer Frist kündigen. In unserer Mitteilung werden wir Sie auf für den Versicherungsbeginn maßgeblich. Die Versicherung beginnt
diese Kündigungsmöglichkeit hinweisen. unter keinen Umständen zu einem Zeitpunkt vor Zugang des Antrages
b) Rücktritt und Leistungsfreiheit bei uns; eine Rückwärtsversicherung ist ausgeschlossen.
Wenn Sie Ihre Anzeigepflicht nach vorstehender Nr. 1 verletzen, kön- b) Bei bestehendem Versicherungsschutz richtet sich unsere Haftung
nen wir vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, Sie haben die Anzeige- nach dem jeweiligen Haftungszeitraum gemäß § 10 AVBPflanze.
pflicht weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig verletzt. Selbst wenn 3. Wartezeit
Sie die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt haben, können wir Der Versicherungsschutz für Spätfrostschäden beginnt nicht gleichzeitig
nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn Sie uns nachweisen, dass wir mit Beginn der Versicherung, sondern erst nach Ablauf der Wartezeit.
den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen Die Wartezeit nach Beginn des Versicherungsschutzes beträgt für Spät-
oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätten. frostschäden 4 Wochen nach Versicherungsbeginn gemäß § 6 IV. 2.a AVB-
Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, sind wir nicht Pflanze. Ein Antrag auf eine Versicherung mit der versicherten Gefahr
zur Leistung verpflichtet, es sei denn, Sie weisen nach, dass die Verlet- Starkfrost als Spätfrost kann bei allen Kulturen des Kulturbereichs Son-
zung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder derkulturen nur bis Ende Februar des Erntejahres gestellt werden.
für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles, noch für
die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. V. Inwieweit ist der Versicherungsschutz von der rechtzeitigen Zahlung
Wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben, sind wir nicht zur der Erstprämie abhängig?
Leistung verpflichtet.
c) Kündigung 1. Beginn des Versicherungsschutzes und Erstprämie
Wenn Sie die Anzeigepflicht nach vorstehender Nr. 1 leicht fahrlässig a) Der Versicherungsschutz entsteht nur dann bereits rückwirkend mit
oder schuldlos verletzen, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer dem Beginn der Versicherung (siehe § 6 IV. Nr. 2.a AVBPflanze), wenn Sie
Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, dass wir den Vertrag bei nach unserer Zahlungsaufforderung die Erstprämie rechtzeitig zahlen.
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Be- b) Wenn wir die Erstprämie erst nach Versicherungsbeginn anfordern und
dingungen geschlossen hätten. Sie dann zu dem in der Zahlungsaufforderung angegebenen Zahlungs-
d) Ausschluss unserer Rechte zeitpunkt nicht rechtzeitig zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst
Die in Nr. 2.a, Nr. 2.b und Nr. 2.c genannten Rechte zur Vertragsände- mit der von Ihnen bewirkten vollständigen Zahlung der Erstprämie, es
rung, zum Rücktritt und zur Kündigung sind jeweils ausgeschlossen, sei denn, Sie hätten die verspätete Zahlung nicht zu vertreten.
wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die unrichtige Wenn Sie die Erstprämie nicht rechtzeitig gemäß der Zahlungsauffor-
Anzeige kannten. derung zahlen, haben Sie bis zur bewirkten Zahlung keinen Versiche-
e) Anfechtung rungsschutz.
Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, 2. Erstprämie
bleibt davon unberührt. Eine Erstprämie ist die zu einem Versicherungsvertrag zeitlich zuerst zu zah-
3. Ausübung unserer Rechte lende Versicherungsprämie, dies ist in der Regel die erste nach Abschluss
Die Rechte auf Vertragsänderung (Nr. 2.a), Rücktritt (Nr. 2.b) und Kündi- eines Versicherungsvertrages von Ihnen zu leistende Versicherungsprämie.
gung (Nr. 2.c) müssen wir innerhalb einer Frist von einem Monat schrift- Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten (periodisch wiederkehrende
lich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die wir un- Zahlungstermine) gilt die erste Rate als Erstprämie; bei Anforderung eines
sere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Teilbetrages der Prämie (Anzahlung) für das erste Versicherungsjahr gilt
Umstände angeben, wenn die Monatsfrist dafür noch nicht verstrichen diese Anzahlung als Erstprämie.
ist. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Ver- 3. Fälligkeit der Erstprämie
letzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangen, die das a) Die Erstprämie ist unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrech-
von uns jeweils geltend gemachte Recht begründen. tes zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns (siehe § 6 IV. Nr. 2.a AVB-
Außerdem müssen wir Sie durch eine gesonderte Mitteilung in Textform Pflanze) fällig. Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder
auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hinweisen, andernfalls getroffenen Vereinbarungen ab, ist die Erstprämie frühestens einen Mo-
stehen uns die genannten Rechte (Vertragsänderung, Rücktritt, Kündi- nat nach Zugang des Versicherungsscheines zu zahlen.
gung) nicht zu. b) Ihre Zahlung der Erstprämie ist rechtzeitig, wenn Sie die Zahlung in-
4. Abschluss des Versicherungsvertrages durch einen Vertreter nerhalb des in der Zahlungsaufforderung angegebenen Zeitraumes
Lassen Sie den Vertrag von einem Vertreter schließen, so ist sowohl Ihre oder zu dem in der Zahlungsaufforderung angegebenen Zeitpunkt
Arglist und Kenntnis, als auch die Arglist und die Kenntnis des Vertreters leisten. Wegen der Rechtzeitigkeit der Zahlung wird auf § 13 I. Nr. 2.b
bei der Anwendung von Nr. 1 und Nr. 2 zu berücksichtigen. Sie können sich AVBPflanze verwiesen.
darauf, dass Sie die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig 4. Weitere Folgen einer verspäteten Zahlung der Erstprämie
verletzt haben, nur berufen, wenn weder Ihnen, noch Ihrem Vertreter, Vor- a) Unabhängig davon, dass – wie unter Nr. 1 beschrieben – bei Zahlungs-
satz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. verzug mit der Erstprämie der Versicherungsschutz nicht rückwirkend
5. Erlöschen unserer Rechte entsteht, steht uns ein Rücktrittsrecht zu.
Unsere Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2.a), zum Rücktritt (Nr. 2.b) und Wenn Sie die Erstprämie nicht rechtzeitig nach Zahlungsaufforderung
zur Kündigung (Nr. 2.c) erlöschen mit Ablauf von 5 Jahren nach Vertrags- zahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange die Erstprämie
schluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist noch nicht gezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie die
eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf 10 Jahre nach Vertragsschluss, Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
wenn Sie oder Ihr Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig b) Sobald Sie sich mit der Erstprämie in Verzug befinden, können wir Zin-
verletzt haben. sen und Mahngebühren für erforderliche Mahnschreiben erheben.
VEREINIGTE HAGEL 16
[Seite 17]
Allgemeine Versicherungs-Bedingungen (AVBPflanze 18)
VI. Wie lange besteht der Versicherungsvertrag? VIII. Gibt es Gründe, die nicht zur Kündigung berechtigen?
1. Vertragslaufzeit 1. Gesamtrechtsnachfolge
Sie können den Versicherungsvertrag auf ein Jahr oder auf mehrere Jahre In Erbfällen und sonstigen Fällen der Gesamtrechtsnachfolge gehen alle
abschließen; er ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten
abgeschlossen und verlängert sich stillschweigend gemäß Nr. 3. ohne Kündigungsrecht auf den Rechtsnachfolger über.
Der Versicherungsvertrag endet nicht dadurch, dass Sie vorübergehend Kul- 2. Prämienangleichung
turarten der versicherten Kulturgruppe nicht anbauen. Eine bereits bei Vertragsabschluss vereinbarte, nach Maßgabe der Prämien-
2. Versicherungsperiode bestimmung veranlasste Angleichung der Versicherungsprämie, die durch
Versicherungsperiode ist das Kalenderjahr. Ein Versicherungsvertrag wird die Erbringung einer Versicherungsleistung bedingt ist (Tarif-, Schadenfrei-
nicht auf ein Zeitjahr, sondern auf ein Kalenderjahr abgeschlossen. heitsklassenänderung), berechtigt nicht zur Kündigung (siehe Prämienbe-
3. Stillschweigende Verlängerung stimmung).
Der Versicherungsvertrag verlängert sich stillschweigend jeweils um ein 3. Versicherungsfall
weiteres Kalenderjahr, wenn Sie diesen nicht innerhalb der Kündigungsfrist Nach Eintritt eines Versicherungsfalles sind weder wir, noch Sie berechtigt,
(siehe § 6 IX. AVBPflanze) in der vereinbarten Form (siehe § 6 IX. AVBPflan- das Versicherungsverhältnis aus diesem Anlass zu kündigen.
ze) gekündigt haben. 4. Übergang des Versicherungsvertrages
Im Fall des Übergangs des Versicherungsvertrages sind Sie als Versiche-
VII. Aus welchen Gründen kann der bestehende Versicherungsvertrag be- rungsnehmer nicht berechtigt, den Versicherungsvertrag aus diesem An-
endet werden? lass zu kündigen. Wann ein solcher Übergang des Versicherungsvertrages
vorliegt, wird unter Abschnitt X. beschrieben.
1. Rücktritt vom Vertrag
Der Versicherungsvertrag kann durch unseren Rücktritt vom Vertrag bei IX. Welche Frist ist bei einer Kündigung einzuhalten?
Nichtzahlung der Erstprämie enden.
Wir haben ferner die Möglichkeit, von unserem Rücktrittsrecht Gebrauch zu 1. Fristen
machen, wenn Sie die vorvertraglichen Anzeigepflichten verletzen. a) Eine ordentliche Kündigung (z. B. Kündigung zum Vertragsende) muss
2. Ordentliche Kündigung der anderen Vertragspartei spätestens 3 Monate vor dem Ende des
Der Versicherungsvertrag kann sowohl von Ihnen, als auch durch uns, or- Versicherungsvertrages zugegangen sein.
dentlich gekündigt werden. Wenn Sie zum Ablauf des Versicherungsvertrages kündigen, muss
3. Außerordentliche Kündigung uns diese Kündigung demnach spätestens bis zum 30. September des
a) Sollten wir bei einem vom Schaden betroffenen Vertrag eine außer- letzten Versicherungsjahres zugegangen sein.
ordentliche Prämienanpassung (siehe Prämienbestimmung) vor- b) Bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren können Sie ei-
nehmen, wird Ihnen dies mitgeteilt. Sie können diesen Versiche- nen solchen Versicherungsvertrag zum Ablauf des dritten oder jedes
rungsvertrag dann innerhalb eines Monats nach Zugang unserer darauf folgenden Jahres kündigen. Eine solche Kündigung muss uns
Erhöhungsmitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen. Der Vertrag spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungs-
erlischt mit Zugang Ihrer Kündigung bei uns. jahres zugehen.
b) Sollten Sie Ihre Anzeigepflicht nicht vorsätzlich bzw. unverschuldet 2. Form
verletzt haben und daher eine Vertragsänderung notwendig werden, Die Kündigung soll schriftlich erfolgen, d. h. von Ihnen unterschrieben sein.
können Sie den Vertrag nach den in § 6 III. AVBPflanze genannten Vo- Falls Sie jemanden damit beauftragen, ist dessen Bevollmächtigung durch
raussetzungen kündigen. Vorlage der Vollmachtsurkunde nachzuweisen, es sei denn, Sie hätten die
c) Die Einzelheiten zur Bewirtschaftungsübernahme durch den Nachfol- Vollmacht unmittelbar uns gegenüber erteilt.
gebewirtschafter und damit in Zusammenhang stehende Kündigungs-
rechte sind im Abschnitt § 6 X. AVBPflanze geregelt. X. Was geschieht mit dem Versicherungsvertrag, wenn die Anbaufläche
4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen an einen anderen Bewirtschafter abgegeben wird?
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungs-
vertrag von Ihnen zum Schluss des dritten Vertragsjahres oder zum Ab- 1. Übergang des Vertrages auf Rechtsnachfolger (Besitzwechsel)
lauf eines jeden darauf folgenden Jahres gekündigt werden und zwar un- a) Wenn Sie das Fruchtziehungsrecht an den versicherten Kulturen (Bo-
ter Einhaltung einer Kündigungsfrist gemäß Abschnitt IX. 1.b. denerzeugnissen) aufgrund einer Veräußerung, eines Nießbrauches,
5. Wegfall des versicherten Interesses eines Pachtvertrages oder aufgrund eines ähnlichen Verhältnisses auf
Können Sie Bodenerzeugnisse, auf die sich der Versicherungsvertrag be- einen anderen Bewirtschafter übertragen haben (Besitzwechsel), geht
zieht, auf den Anbauflächen dauerhaft nicht mehr anbauen (z. B. Umwand- der Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt des Übergangs des Fruchtzie-
lung von Ackerland in Bauland), entfällt das versicherte Interesse mit dem hungsrechtes auf den Rechtsnachfolger über. Dies bedeutet, dass der
Zeitpunkt, ab welchem eine Nutzung sämtlicher Anbauflächen für die Rechtsnachfolger als Erwerber des Fruchtziehungsrechts (Nutzungs-
Pflanzenproduktion ausscheidet. rechtes) in den Versicherungsvertrag eintritt.
Das vorübergehende Stilllegen von landwirtschaftlichen Nutzflächen Dasselbe gilt auch, wenn Sie verpachtete Anbauflächen zurückgeben
oder das Ausscheiden einer Anbaufläche aus der Versicherung innerhalb oder ein ähnliches Verhältnis mit Bezug auf die Anbaufläche beendet
einer Versicherungsperiode durch Umbruch, Abräumung oder Aberntung wird. Ein Erwerb des Nutzungsrechtes ist auch gegeben, wenn Sie als
der Bodenerzeugnisse, führen nicht zu einem Wegfall des versicherten Pächter die Anbauflächen unterverpachten oder ein anderer Bewirt-
Interesses. schafter in den von Ihnen abgeschlossenen Pachtvertrag eintritt.
Wird der Gesamtumfang der Anbaufläche Ihres Betriebes reduziert, be- b) Der Zeitpunkt des Vertragsübergangs ist grundsätzlich der Zeitpunkt,
dingt dies keinen Interessewegfall für den Versicherungsvertrag. Ein Weg- in welchem der Rechtsnachfolger das Recht zur Fruchtziehung, d. h.
fall des versicherten Interesses ist auch dann nicht gegeben, wenn die Berechtigung die versicherten Bodenerzeugnisse zu beziehen,
Ȣ ein Pachtvertrag oder ein Bewirtschaftungsvertrag für einzelne aufgrund Gesetz oder vertraglicher Vereinbarung erwirbt. Sollte der
landwirtschaftliche Nutzflächen endet, Erwerber des Fruchtziehungsrechtes jedoch bereits vor diesem Zeit-
Ȣ Sie als Eigentümer der Anbauflächen diese an einen anderen Be- punkt die Bewirtschaftung ausüben, so tritt er auch schon zu diesem
wirtschafter verpachten, früheren Zeitpunkt in alle sich aus dem Versicherungsvertrag ergeben-
Ȣ Sie als Pächter der versicherten Anbauflächen dieselben Flächen den Rechte und Pflichten ein.
unmittelbar nach Ende des Pachtvertrages erneut pachten, 2. Anzeige- und Nachweispflicht des „Besitzwechsels“
Ȣ Sie als Pächter der versicherten Anbauflächen diese unterver- a) Sie oder Ihr Rechtsnachfolger müssen uns den Erwerb des Nutzungs-
pachten oder weiterverpachten. rechtes unverzüglich in Textform anzeigen.
In den vorstehend genannten Fällen geht der Versicherungsvertrag in Bezug In dieser „Besitzwechselanzeige“ ist der vollständige Name bzw. die Fir-
auf die davon betroffenen Anbauflächen auf den Nachfolgebewirtschafter ma des neuen Fruchtziehungsberechtigten sowie dessen Adresse anzu-
über. Bezüglich der weiterhin von Ihnen bewirtschafteten Anbauflächen geben und mitzuteilen, auf welche Anbauflächen (Schläge) sich der Be-
besteht das Versicherungsverhältnis fort. sitzwechsel bezieht und zu welchem Zeitpunkt er erfolgte.
Einzelheiten zum Übergang des Vertrages auf den Nachfolgebewirtschaf- b) Der Besitzwechselanzeige ist darüber hinaus ein geeigneter Nachweis
ter finden Sie unter Abschnitt X. in Form eines Schriftstückes anzufügen, welches den Besitzwechsel
dokumentiert (z. B. Pachtvertrag, Grundstückskaufvertrag). Wir sind
berechtigt, im Einzelfall weitere Nachweise zu fordern.
17 VEREINIGTE HAGEL
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Allgemeine Versicherungs-Bedingungen (AVBPflanze 18)
c) Bei schuldhaft unterbliebener Anzeige machen Sie sich schadener- schädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der an-
satzpflichtig. deren Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt
d) Wir müssen den Eintritt des Rechtsnachfolgers erst gegen uns gelten eine Mehrfachversicherung vor.
lassen, wenn wir davon Kenntnis erhalten haben. bb) Wir und die anderen Versicherer sind in der Weise als Gesamt-
3. Haftung bei fehlender Anzeige schuldner verpflichtet, dass jeder Versicherer für den Betrag auf-
Ist die Anzeige nach vorstehender Nr. 2.a unterblieben, so sind wir nicht zukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt.
zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Mo- Sie können im Ganzen jedoch nicht mehr als den Betrag des Ihnen
nat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen entstandenen Schadens verlangen. Dies gilt entsprechend, wenn
müssen und wir nachweisen, dass wir den Vertrag mit dem Rechtsnach- bei uns mehrere Verträge für dieselben Pflanzen bestehen sollten.
folger nicht geschlossen hätten. Wir sind jedoch zur Leistung verpflichtet, Erlangen Sie oder der Versicherte aus anderen Versicherungsver-
wenn uns der Besitzwechsel zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem uns trägen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich
die Anzeige hätte zugehen müssen oder wenn zum Zeitpunkt des Eintritts der Anspruch aus dem mit uns abgeschlossenen Vertrag in der
des Versicherungsfalles die Frist zur Kündigung für uns abgelaufen war Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt
und wir trotz Kenntnis des Besitzwechsels nicht gekündigt haben. nicht höher ist, als wenn das gesamte Risiko nur in diesem mit
4. Prämienschuldner uns geschlossenen Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei
a) Sowohl Sie als ursprünglicher Versicherungsnehmer, als auch der der Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen (z. B. Selbstbehal-
Rechtsnachfolger, der das Fruchtziehungsrecht von Ihnen erworben ten) ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Ver-
hat, haften für die Versicherungsprämie der Versicherungsperiode, in trägen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als
welcher der Versicherungsvertrag übergeht, als Gesamtschuldner. wenn nur ein Versicherungsvertrag geschlossen worden wäre.
b) Wenn wir aus Anlass des Besitzwechsels den Versicherungsvertrag kündi- cc) Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen,
gen oder wenn der Rechtsnachfolger den Vertrag aus diesem Grund kün- sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf-
digt, sind allein Sie als ursprünglicher Versicherungsnehmer verpflichtet fen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Uns
die Versicherungsprämie zu zahlen, nicht der Rechtsnachfolger. steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die
5. Kündigungsmöglichkeiten anlässlich des Besitzwechsels Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben.
a) Kein Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers 2. Beseitigung der Mehrfachversicherung
Sie als bisheriger Versicherungsnehmer können im Falle des Über- Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstan-
ganges des Nutzungsrechtes nicht kündigen. Ein solches Kündigungs- den ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung
recht aus Anlass des Besitzwechsels steht nur uns oder Ihrem Rechts- geschlossen, können Sie verlangen, dass der später geschlossene Vertrag
nachfolger unter den nachstehend genannten Voraussetzungen zu. (Jüngerer Vertrag) aufgehoben oder unter verhältnismäßiger Minderung
b) Kündigungsrecht des Versicherers der Versicherungsprämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch
Wir können, wenn ein in Nr. 1.a beschriebener Besitzwechsel vorliegt, die frühere Versicherung (Älterer Vertrag) nicht gedeckt ist. Ist der mit uns
den Versicherungsvertrag gegenüber dem Rechtsnachfolger inner- abgeschlossene Versicherungsvertrag der „ältere“ Vertrag haben Sie un-
halb eines Monats seit unserer Kenntnis vom Besitzwechsel kündi- verzüglich den Versicherer, mit dem der „jüngere“ Vertrag besteht, zu in-
gen. Unser diesbezügliches Kündigungsrecht erlischt, wenn es von formieren, dass bereits mit uns ein Vertrag besteht und eine Beseitigung
uns nicht innerhalb der Monatsfrist ab Kenntnis vom Besitzwechsel der Mehrfachversicherung oder eine Vertragsanpassung angestrebt wird.
ausgeübt wird.
c) Kündigungsrecht des Rechtsnachfolgers § 7 Deklaration, Anbauverzeichnis, Anbauposition
Ihr Rechtsnachfolger als Erwerber des Fruchtziehungsrechts kann
aus Anlass des Besitzwechsels den Versicherungsvertrag entweder I. Welche Bedeutung hat die Deklaration?
mit sofortiger Wirkung oder mit dem Ziel der Beendigung des Versi-
cherungsvertrages zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode 1. Deklarationspflicht
kündigen. Hat der Rechtsnachfolger Kenntnis vom Versicherungsver- Die Deklarationspflicht ist eine Vertragspflicht und keine Obliegenheit.
trag, muss er innerhalb eines Monats nach dem Übergang des Ver- Sie erfüllen diese Pflicht, indem Sie für jede Versicherungsperiode zu je-
sicherungsvertrages (vgl. Nr. 1) auf ihn kündigen, sonst erlischt sein dem Versicherungsvertrag – nach Maßgabe des jeweiligen Vertrags – das
Kündigungsrecht. Hatte der Rechtsnachfolger zum Zeitpunkt des Anbauverzeichnis (siehe § 1 II. Pkt. 17 AVBPflanze) einreichen. Im Anbau-
Übergangs des Vertrages keine Kenntnis von dem Versicherungs- verzeichnis ist für jede Anbauposition (Schlag) der Hektarwert (Versiche-
vertrag, so besteht das Kündigungsrecht bis zum Ablauf von einem rungswert je Hektar), aus dem sich die Versicherungssumme errechnet,
Monat seit der Kenntnis des Rechtsnachfolgers vom Versicherungs- anzugeben.
vertrag. 2. Online-Deklaration (WEB AV®)
6. Zwangsversteigerung Soweit wir Ihnen die Möglichkeit einer „elektronischen“ Deklaration über
Bei einer Zwangsversteigerung gelten alle Regelungen dieses Abschnittes eine Internetanwendung anbieten (WEB AV®), bitten wir Sie davon Ge-
X. über den Besitzwechsel entsprechend. brauch zu machen. Die „Online-Deklaration“ erleichtert Ihnen die inhalt-
lichen Anforderungen des Anbauverzeichnisses (siehe nachstehend Ab-
XI. Was geschieht bei einer Mehrfachversicherung? schnitt II. Nr. 1) zu erfüllen.
3. Anbauverzeichnis als „Sommer-Anbauverzeichnis“ und „Winter-An-
1. Allgemeine Regelungen zur Mehrfachversicherung bauverzeichnis“
Sie sind verpflichtet, innerhalb des bestehenden Vertrages der Ernteversi- Was wir unter einem „Winter-Anbauverzeichnis“ verstehen, ergibt sich aus
cherung das gesamte Risiko bei uns in Deckung zu geben. Es besteht auf § 7 II. Nr. 4 AVBPflanze. Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, gelten
der Basis des abgeschlossenen Versicherungsvertrages die Verpflichtung die Regelungen der Abschnitte II. bis VI. des § 7 AVBPflanze für das „Sommer-
sämtliche Kulturen (Pflanzen) der Kulturgruppe ausschließlich bei uns zu Anbauverzeichnis“ und das „Winter-Anbauverzeichnis“ gleichermaßen.
versichern.
a) Anzeigepflicht II. Welche Angaben hat das Anbauverzeichnis zu enthalten?
Sollten dennoch Kulturen der versicherten Kulturgruppe bei mehr-
eren Versicherern gegen dieselbe Gefahr versichert werden, sind Sie 1. Inhalt des Anbauverzeichnisses
verpflichtet, uns die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In a) In dem von Ihnen für jede Versicherungsperiode einzureichenden An-
Ihrer Mitteilung sind der andere Versicherer, die dort abgeschlossene bauverzeichnis ist jeder Schlag (siehe § 1 II. Pkt. 15 AVBPflanze) anzu-
Versicherung und die Versicherungssumme anzugeben. geben, welcher in der betreffenden Versicherungsperiode mit einer
b) Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung Kulturart der versicherten Kulturgruppe bestellt wurde oder im Lauf
Verletzen Sie diese Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, der Versicherungsperiode bestellt werden wird.
sind wir nach Maßgabe der Regelungen zur Obliegenheitsverletzung Für jeden Schlag (landwirtschaftliche Parzelle) ist innerhalb des An-
zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. bauverzeichnisses eine eigenständige Anbauposition zu bilden.
Eine Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn wir vor Eintritt des Versi- Bei den Kulturgruppen Wein, Kernobst, Steinobst, Strauchbeeren, Erd-
cherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt haben. beeren, Hopfen und Samen, bei denen für jede Sorte (z. B. Rebsorte,
c) Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung Apfelsorte, Hopfensorte) eine Parzelle gebildet wird, sind die Sorten
aa) Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr (Ernteversicherung als als Anbauposition im Anbauverzeichnis auszuweisen. Gleiches gilt
Hagelversicherung oder Mehrgefahrenversicherung) bei mehre- auch bei Kulturgruppen, bei denen auf einer Parzelle mehrere Sorten
ren Versicherern versichert und übersteigt die Summe der Ent- kultiviert werden (z. B. Pfropfreben/Rebschulen).
VEREINIGTE HAGEL 18
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Allgemeine Versicherungs-Bedingungen (AVBPflanze 18)
b) Das Anbauverzeichnis hat im Einzelnen zu enthalten: chungsfristen für das Anbauverzeichnis“ in den „BVBPflanze“) mit Be-
Ȣ die Lage der Anbauposition durch Angabe der Gemeinde und – so- ginn der Haftung nach § 10 AVBPflanze i. V. m. der Regelung „Beginn
weit nicht anders vereinbart – der Gemarkung (Feldmark), und Ende der Haftung“ in den „BVBPflanze“, für die übrigen Gefahren
Ȣ die Bezeichnung der Anbauposition (Name der Anbaufläche – nach Maßgabe von § 7 IV. Nr. 1.a und 1.b AVBPflanze.
Schlagbezeichnung), c) Nachfolgeanbau
Ȣ die auf der Anbauposition angebaute Kulturart oder – soweit Werden die Anbauflächen von Bodenerzeugnissen, für welche die Ein-
notwendig – die Kultursorte (z. B. Rebsorte, Kernobstsorte), reichung des Winter-Anbauverzeichnisses obligatorisch ist, umgebro-
Ȣ die Größe der Anbaufläche der jeweiligen Kulturart bzw. der Kul- chen, ist der Nachfolgeanbau nach Maßgabe von Nr. 3 zu deklarieren.
tursorte durch Angabe in Hektar (ha) und Ar (a),
Ȣ die Verwertungsart der jeweiligen Kulturart, soweit dies für den III. Welche Fristen gelten für die Einreichung des Anbauverzeichnisses?
Versicherungsschutz bedeutsam ist (z. B. Industrie-/Wirtschafts-
kartoffeln mit Versicherung des Stärkeertragsverlustes); 1. Fristen
Ȣ die Angabe des Standjahres oder des Pflanzjahres, soweit dies für Das jeweilige Anbauverzeichnis ist alljährlich so früh wie möglich, spätes-
den Versicherungsschutz bedeutsam ist (z. B. Jungreben, Spargel- tens jedoch innerhalb der in der Regelung „Einreichungsfristen für das An-
junganlagen). bauverzeichnis“ in den „BVBPflanze“ genannten oder der im Versicherungs-
c) Soweit es bei einer Zusatzversicherung (z. B. Deckungserweiterung) vertrag vereinbarten Fristen einzureichen.
veranlasst ist, die Anbaupositionen, auf welche sich die Zusatzversi- 2. Folgen einer Nichteinreichung
cherung erstrecken soll, getrennt anzugeben, haben Sie für diese An- Erfüllen Sie in einer Versicherungsperiode die Deklarationspflicht vorsätz-
baupositionen die konkrete Kennzeichnung vorzunehmen. lich nicht, obwohl Sie Bodenerzeugnisse, auf die sich der Versicherungsver-
d) Im Anbauverzeichnis ist für jede Anbauposition der Hektarwert nach trag bezieht, angebaut haben und in der Lage sind, ein Anbauverzeichnis
Maßgabe von § 8 I. Nr. 2 AVBPflanze zu bestimmen. einzureichen und die Versicherungssumme zu bestimmen, sind wir alljähr-
e) Werden Anbauflächen ökologisch bewirtschaftet (Bioanbau), sind die lich für die Dauer des davon betroffenen Versicherungsvertrages berech-
„Ökoflächen“ als solche zu kennzeichnen. tigt, die Versicherungsprämie nach Maßgabe der Versicherungssumme des
f) Bei Schnittkulturen ist anzugeben, wie viele Schnitte innerhalb der Vorjahres oder der letzten Deklaration zu berechnen.
Versicherungsperiode erfolgen werden und in welchen Kalenderwo- Wird für das erste Versicherungsjahr kein Anbauverzeichnis eingereicht, so
chen diese Schnitte voraussichtlich geerntet werden. ist für die Versicherungsprämie die Versicherungssumme, die sich aus dem
g) Kommen Kulturen, die bislang noch nicht zur Versicherung angemel- Versicherungsantrag errechnet, maßgebend. Eine etwaig bereits erfolgte
det wurden in den Ertrag (z. B. Jungreben), sind diese zu deklarieren, Zahlung der Erstprämie (vgl. § 6 AVBPflanze) wird auf die Versicherungs-
wenn sich die Versicherung darauf beziehen soll. prämie, die für das erste Versicherungsjahr zu zahlen ist, angerechnet.
h) Anbaupositionen, die bereits Vorschäden aufweisen, sind als solche zu 3. Folgen einer verspäteten Einreichung
kennzeichnen. Wird das jeweilige Anbauverzeichnis nicht innerhalb der Fristen (vgl. Nr. 1)
i) Anbauflächen, die durch uns von der Versicherung ausgeschlossen eingereicht, sind wir berechtigt, die Versicherungsprämie nach Maßgabe
wurden oder für die wir den Versicherungsschutz eingeschränkt ha- der Versicherungssumme des Vorjahres oder der letzten Deklaration oder
ben, sind als solche zu kennzeichnen. nach dem verspätet eingereichten Anbauverzeichnis zu berechnen.
j) Wir können – soweit notwendig – für bestimmte Kulturarten oder Kul-
tursorten und bei besonderen Anbaumethoden zusätzliche Angaben IV. Wann beginnt die Haftung nach Maßgabe des Anbauverzeichnisses?
verlangen.
2. Anbauverzeichnis für Anbausätze 1. Konstitutives Anbauverzeichnis
Für Kulturarten, die während eines Jahres als Anbausätze (siehe § 1 II. Pkt. a) Unsere Haftung nach Maßgabe des Anbauverzeichnisses wird erst
18 AVBPflanze) angebaut werden, ist im Anbauverzeichnis jeder Anbau- durch die Einreichung des jeweiligen Anbauverzeichnisses begründet,
satz gesondert anzugeben, da grundsätzlich jeder einzelne Anbausatz als da das Anbauverzeichnis konstitutive Wirkung hat. Dies gilt auch für ein
eigener Versicherungsgegenstand gilt. Dabei ist für jeden Anbausatz die ergänzendes Anbauverzeichnis oder jedes weitere Anbauverzeichnis,
Art der Bestellung der Anbaufläche, d. h. Aussaat oder Pflanzung und die insbesondere für Anbauverzeichnisse mit Anbausätzen.
entsprechende Kalenderwoche der Aussaat bzw. Pflanzung anzugeben. b) Die Angaben zum Anbau und die Versicherungssumme je Anbau-posi-
Soweit nach erfolgter Einreichung des Anbauverzeichnisses innerhalb der tion gelten – soweit nicht in Nr. 1.c und Nr. 1.d anders geregelt oder an-
Versicherungsperiode weitere Anbausätze gepflanzt oder gesät werden, ders vereinbart – stets ab dem zweiten Tag nach dem Tag des Zugangs
ist das Anbauverzeichnis umgehend laufend um die Daten zu diesen An- des Anbauverzeichnisses bei uns ab 12:00 Uhr.
bausätzen zu ergänzen. c) Von der Regelung in Nr. 1.b ausgenommen ist eine Haftung für Schä-
3. Ergänzung des Anbauverzeichnisses den durch Winterfrost. Sollte uns das Winter-Anbauverzeichnis gem.
a) Für Anbauflächen, deren Bewirtschaftung Sie nach Einreichung des § 7 II. Nr. 4.a AVBPflanze erst nach Ablauf der Einreichungsfrist, also
Anbauverzeichnisses übernommen haben, ist ein ergänzendes An- verspätet, zugehen, haften wir nach Maßgabe des Winter-Anbauver-
bauverzeichnis einzureichen. zeichnisses nur für Spätfrostschäden und für die anderen Gefahren
b) Wird ein Schlag oder Schlagteil nach Einreichung des Anbauverzeich- dieses Versicherungspaketes.
nisses mit einer Kulturart derselben Kulturgruppe oder einer Kulturart d) Von den Regelungen in Nr. 1.b ausgenommen ist eine Haftung für
einer anderen Kulturgruppe, für welche ein Versicherungsvertrag be- Schäden durch Spätfrost. Sollte uns das Anbauverzeichnis erst nach
steht, neu bestellt (z. B. Nachfolgeanbau nach Umbruch), haben Sie Ablauf der Einreichungsfrist, also verspätet, zugehen, gelten die An-
uns für diesen Schlag oder Schlagteil spätestens eine Woche nach der gaben aus dem Anbauverzeichnis für die versicherte Gefahr Spätfrost
Aussaat (Ersatzaussaat) oder dem Auspflanzen der Setzlinge (Ersatzan- erst nach Ablauf einer Wartezeit von 28 Tagen nach dem Tag des Zu-
pflanzung) ein weiteres, ergänzendes Anbauverzeichnis einzureichen. gangs des Anbauverzeichnisses bei uns ab 12:00 Uhr.
c) Wurde entgegen den ursprünglichen Angaben im Anbauverzeichnis der 2. Grundsatz zum Haftungsbeginn
Schlag mit einer anderen Kulturart bestellt und soll sich die Versicherung Die Haftung beginnt – auch bei eingereichtem Anbauverzeichnis – grund-
darauf erstrecken, haben Sie diesen Wechsel im Anbau umgehend mit- sätzlich erst mit Beginn der Haftung gemäß § 10 AVBPflanze.
zuteilen und dabei die Angaben gem. § 7 II. Nr. 1 AVBPflanze zu machen. 3. Vorbehalt der Risikoprüfung bei Versicherung gegen Winterfrostschäden
d) Jedes ergänzende Anbauverzeichnis hat die Angaben gem. § 7 II. Nr. 1 Bei allen Kulturen, die innerhalb des Versicherungspakets gegen Schäden
AVBPflanze zu enthalten. Der Beginn des Versicherungsschutzes aus ei- infolge der Gefahr Starkfrost versichert sind und bei denen die Deklarati-
nem ergänzenden Anbauverzeichnis ergibt sich aus § 7 IV. Nr. 1 AVBPflanze. on zwingend mittels des „Winter-Anbauverzeichnisses“ zu erfolgen hat
4. Winter-Anbauverzeichnis (siehe § 7 II. Nr. 4 AVBPflanze), steht die Haftung für Winterfrostschäden
a) Obligatorisches Winter-Anbauverzeichnis unter dem Vorbehalt der Risikoprüfung gemäß § 11 AVBPflanze mit dem
Für alle Kulturen, die gegen die Gefahr Starkfrost als Winterfrost ver- Ergebnis „Versicherbarkeit gegeben“.
sichert sind, ist ein gesondertes Anbauverzeichnis, das so genannte
„Winter-Anbauverzeichnis“, mit den nach Nr. 1 erforderlichen Anga- V. Welche Regelungen gelten ansonsten zum Anbauverzeichnis?
ben einzureichen.
Die Deklaration der vorgenannten Kulturen hat zwingend mittels die- 1. Form des Anbauverzeichnisses
ses Winter-Anbauverzeichnisses zu erfolgen. Das Anbauverzeichnis ist – soweit nicht anders vereinbart – in Textform
b) Haftungsbegründende Wirkung einzureichen. Die Deklaration hat vorrangig über die Internet-Anwendung
Unsere Haftung für Starkfrost als Winterfrost beginnt bei fristgerecht „WEB AV®“ zu erfolgen. Unsere Versicherungsvermittler oder Ihr Versiche-
eingereichtem Winter-Anbauverzeichnis (siehe Regelung „Einrei- rungsmakler unterstützen Sie bei dieser Online-Deklaration.
19 VEREINIGTE HAGEL
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Allgemeine Versicherungs-Bedingungen (AVBPflanze 18)
2. Vollständige Deklaration Feldgrenzen) zur jeweiligen Anbauposition anzugeben.
a) Sie sind innerhalb des abgeschlossenen Versicherungsvertrages ver- Soweit von uns angefordert, haben Sie auch die Flächenidentifikatoren
pflichtet, alljährlich im Anbauverzeichnis sämtliche Bodenerzeugnis- (FLIK) anzugeben.
se, auf die sich der Versicherungsvertrag bezieht, zu deklarieren; Sie Verfügen Sie über Dateien, welche die Angaben zu den Anbauflächen in
können nicht einzelne Kulturarten bzw. Kultursorten oder einzelne digitaler Form enthalten, haben Sie uns auf Anfrage diese Dateien zur Ver-
Schläge bzw. Rebflächen von der Versicherung ausnehmen. fügung zu stellen.
b) Wenn sich anlässlich der Schadenermittlung herausstellt, dass nicht 2. Zusätzliche Schriftstücke bzw. Dateien zum Anbauverzeichnis für Wein
sämtliche Kulturen, auf die sich der Versicherungsvertrag bezieht, de- (EU Weinbaukartei)
klariert wurden, ist der Versicherungsschutz auf die nach dem Anbau- Bei der Deklaration zur Kulturgruppe Wein haben Sie auf unser Verlangen
verzeichnis zur Versicherung angemeldeten Kulturen beschränkt. neben dem Anbauverzeichnis, die EU-Weinbaukartei als Kopie des Schriftstü-
Lässt sich bei der unvollständigen Deklaration im Rahmen der Scha- ckes oder der Datei vorzulegen. In dieser Übersicht der Rebflächen müssen
denermittlung nicht exakt derjenige Anbau, der per Deklaration zur die Rebsorten mit Größe und Lage der einzelnen Rebflächen verzeichnet sein.
Versicherung angemeldet wurde, bestimmen, sind die Sachverstän-
digen anlässlich der Schadenermittlung berechtigt, eine Einteilung § 8 Versicherungssumme
nach billigem Ermessen vorzunehmen.
3. Änderungen zu bereits deklarierten Anbaupositionen I. Wie bestimmt sich der Hektarwert, wie die Versicherungssumme?
Stellt sich nach fristgerecht erfolgter Deklaration heraus, dass die an-
genommene Ernteertragserwartung bezüglich der Ertragsmenge oder 1. Versicherungssumme
– soweit versichert – der Qualität im weiteren Vegetationsverlauf so er- a) Die Versicherungssumme ist die Haftungssumme pro Anbauposition.
heblich hinter Ihrer Prognose zurückbleibt, dass eine weitere Versiche- b) Bei bestimmten Kulturen und Anbaumethoden (z. B. Anbausätze und
rung der Anbauposition nicht angebracht erscheint, haben Sie uns dies Kulturen mit mehreren Schnitten) bezieht sich die Versicherungssum-
umgehend in Textform mitzuteilen. Wir entscheiden dann im Rahmen me zudem auf den jeweiligen Versicherungsgegenstand.
einer Besichtigung, ob die Anbauposition vollständig aus der Versiche- c) Hat der Versicherungsvertrag allein versicherte Schäden durch Hagel-
rung fällt. schlag zum Inhalt (Hagelversicherung), bezieht sich die Haftungssum-
4. Unvollständiges, fehlerhaftes und negatives Anbauverzeichnis me nur auf Schäden durch die versicherte Gefahr Hagelschlag; wird
a) Ist das eingereichte Anbauverzeichnis unvollständig oder unrichtig, eine Mehrgefahrenversicherung (Versicherungspaket mit mehreren
sind Sie verpflichtet, diesen Fehler unverzüglich nach seiner Entde- Elementargefahren als versicherte Gefahren) unterhalten, ist die Haf-
ckung zu berichtigen. Wegen der Haftung aus dem korrigierten An- tungssumme pro Anbauposition die gemeinsame Versicherungssum-
bauverzeichnis wird auf § 7 IV. Nr. 1 AVBPflanze verwiesen. me für alle versicherten Gefahren innerhalb des jeweiligen Versiche-
b) Werden in einem Versicherungsjahr innerhalb eines Vertrags keine rungspakets, auf die sich der Versicherungsvertrag bezieht.
Bodenerzeugnisse der versicherten Kulturgruppe angebaut (z. B. infol- d) Erhöhungen und Herabsetzungen der Versicherungssumme pro Anbau-
ge Fruchtwechsel), haben Sie dies im Zusammenhang mit der Dekla- position wirken – soweit nicht anders geregelt oder vereinbart – für alle
ration anzugeben, indem Sie dazu ein „negatives Anbauverzeichnis“ innerhalb des Versicherungspakets versicherten Elementargefahren
einreichen, welches die Erklärung enthält, dass kein Anbau innerhalb und, soweit die Versicherungssumme sich auf mehrere Versicherungs-
der Kulturgruppe erfolgt. Auf unser Verlangen haben Sie dafür einen gegenstände bezieht, zudem auf alle diese Versicherungsgegenstände.
entsprechenden Nachweis zu erbringen. e) Die Versicherungssumme wird – soweit nicht anders vereinbart – von
c) Bleibt im Anbauverzeichnis die Gesamtanbaufläche des Betriebes Ihnen im jeweiligen Anbauverzeichnis bestimmt.
bzw. des Betriebsteiles, auf welche sich die Versicherungsverträge be- Die von Ihnen im Anbauverzeichnis pro Anbauposition bestimmte
ziehen, gegenüber dem Vorjahr oder dem Jahr der letzten Deklaration Versicherungssumme gilt – soweit nicht anders geregelt oder verein-
um mehr als 10 % zurück, sind Sie auf unsere Anfrage verpflichtet, in- bart – mit dem Beginn des Versicherungsschutzes aus dem Anbauver-
nerhalb einer Frist von zwei Wochen den Nachweis zu erbringen, dass zeichnis (siehe § 7 IV. Nr. 1 AVBPflanze).
diese Abweichung gerechtfertigt ist. Wird der Nachweis nicht oder f) Soweit von uns ein Winter-Anbauverzeichnis gefordert wird (siehe § 7 II.
nicht fristgemäß erbracht, sind wir berechtigt, die Versicherung ge- Nr. 4 AVBPflanze), haben Sie in diesem vornehmlich die Versicherungs-
mäß den Regelungen in § 7 III. Nr. 2 AVBPflanze zu behandeln. summe für die obligatorisch mit diesem Winter-Anbauverzeichnis zu
5. Anbauverzeichnis als Antrag deklarierenden Kulturen zu bestimmen.
Enthält das Anbauverzeichnis eine bisher nicht versicherte Kulturgruppe, g) Wegen der Haftung auf der Grundlage einer vorläufigen Versiche-
ist dies ein Versicherungsantrag für diese neue Kulturgruppe. Dies gilt rungssumme wird auf die Regelung „Vorausdeckung“ in § 9 AVBPflan-
auch dann, wenn ein Schlag nach Einreichung des Anbauverzeichnisses ze verwiesen.
mit Bodenerzeugnissen einer anderen als der ursprünglichen Kultur- 2. Hektarwert
gruppe neu bestellt wird und sich die Versicherung darauf erstrecken a) Allgemeines
soll. Die Versicherungssumme ist von Ihnen für jedes Versicherungsjahr
Ihrer Vertragserklärung werden die zum Zeitpunkt Ihres Antrages für das neu zu bestimmen; diese hat sich jeweils nach dem zu erwartenden
Versicherungspaket geltenden Versicherungs-Bedingungen und die ent- Erntewert je Hektar (Hektarwert) zu bemessen. Der Erntewert rich-
sprechende Prämienbestimmung zugrunde gelegt. Sie haben Ihre Anzei- tet sich dabei nach dem für die Kulturart oder die Kultursorte zu er-
gepflichten gemäß § 6 III. Nr. 1 AVBPflanze zu erfüllen. Ein solcher Antrag wartenden Ernteertrag je Hektar und dem dafür voraussichtlich zu
gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen nach- erzielenden Marktpreis. Sind Kulturarten von Vorschäden betroffen,
dem er bei uns als Versicherer eingegangen ist, von uns abgelehnt wurde. bemisst sich der Erntewert anhand des für die Kulturart unter Abzug
Haben wir diesen Antrag angenommen, ist die Dauer dieses Vertrages der Vorschäden noch zu erwartenden Ertrags je Hektar.
genauso lang, wie die Laufzeit eines bestehenden Vertrages desselben Im jeweiligen Anbauverzeichnis ist für jede Anbauposition der Ernte-
Kulturbereichs, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. Der Beginn wert je Hektar in vollen 100 € anzugeben.
der Versicherung der neuen Kulturgruppe richtet sich nach § 6 IV. Nr. 2 Die sich aus dem Erntewert je Hektar und der Flächengröße der An-
AVBPflanze, der Beginn der Haftung nach § 10 AVBPflanze. baufläche für die Anbauposition ergebende Versicherungssumme
wird von uns auf volle 100 € aufgerundet.
VI. Welche Schriftstücke bzw. Dateien sind zusätzlich zum Anbauver- b) Hektarwert bei mehreren Schnitten
zeichnis einzureichen? Für Kulturarten, bei denen innerhalb einer Versicherungsperiode
mehrere Schnitte erfolgen, ist für jeden Schnitt eine eigene Versi-
1. Zusätzliche Schriftstücke bzw. Dateien zum Anbauverzeichnis (Flächen- cherungssumme zu bilden. Dies geschieht in der Weise, dass Sie das
nutzungsnachweis) Datum der einzelnen Schnitte und entsprechend der Reihenfolge der
Auf unser Verlangen haben Sie neben dem Anbauverzeichnis die Daten Schnitte jeweils dazu die Versicherungssumme angeben.
des landwirtschaftlichen Flächenkatasters (LFK), Flächenverzeichnisse c) Hektarwert bei mehreren Versicherungsgegenständen
über ackerbauliche Meldungen und Anträge (z. B. Beihilfeanträge/Flä- Hat eine Pflanze mehrere Versicherungsgegenstände, ist die Versiche-
chenanträge) an Behörden (z. B. Flächennutzungsnachweis zur Erlangung rungssumme für jeden Versicherungsgegenstand gesondert anzugeben.
einer Agrarförderung), insbesondere eine Kopie des im Rahmen von In- d) Versicherungssumme für den Gesamtertrag
VeKoS (Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem) erstellten Flächen- Bei Kulturen, bei denen sich die Ernte über einen längeren Zeitraum er-
nutzungsnachweises, vorzulegen. Auf unser Verlangen sind ferner Flur- streckt, weil kulturartbedingt die Erntereife der versicherten Früchte nicht
karten mit den eingezeichneten Schlägen vorzulegen und soweit möglich zeitgleich gegeben ist, hat sich die Versicherungssumme je Anbauposition
und zumutbar, auch die Geo-Koordinaten (z. B. GPS-Daten als digitale auf den Gesamtertrag zu beziehen.
VEREINIGTE HAGEL 20
[Seite 21]
Allgemeine Versicherungs-Bedingungen (AVBPflanze 18)
3. Mindest- und Höchst-Hektarwerte
Wir können für die einzelnen Kulturarten oder Kultursorten jährlich Min- 1. Überversicherung
dest- und Höchstwerte je Hektar festsetzen. Diese von uns festgelegten Eine Überversicherung besteht, wenn die Versicherungssumme einer An-
Hektarwerte können Sie auf unserer Internetseite ersehen; sie werden Ih- bauposition aufgrund des mit dem Anbauverzeichnis deklarierten Hek-
nen auf Anfrage in Textform mitgeteilt. tarwertes um mehr als 25 % höher ist als der tatsächlich zu erwartende
Bleibt der von Ihnen im Anbauverzeichnis pro Anbauposition angegebene Ernteertrag.
Hektarwert unter dem von uns festgelegten Mindestwert zurück, sind wir Die Sachverständigen sind berechtigt, im Rahmen der Schadenermittlung
berechtigt, auf den Mindest-Hektarwert zu erhöhen; überschreitet der von zu prüfen, ob der von Ihnen angegebene Hektarwert mit dem tatsächlich
Ihnen im Anbauverzeichnis pro Anbauposition angegebene Hektarwert zu erwartenden Hektarwert übereinstimmt. Sollte dies nicht der Fall sein,
den Höchst-Hektarwert, sind wir berechtigt, auf den Höchst-Hektarwert sind die Sachverständigen berechtigt, Ihren Hektarwert auf den tatsächli-
herabzusetzen, es sei denn, Sie weisen nach, dass die abweichenden Wer- chen Hektarwert herabzusetzen. Die Versicherungssumme für den Versi-
te gerechtfertigt sind. Die Versicherungsprämie wird von der berichtigten cherungsfall errechnet sich in diesem Fall nach dem von den Sachverständi-
Versicherungssumme berechnet. Akzeptieren wir die Überschreitung des gen festgelegten Hektarwert.
Höchst-Hektarwertes, ist ein Prämienzuschlag für die betreffende Anbau- Für Überversicherungen wird kein Schadenersatz geleistet.
position zu entrichten. Die Höhe des Prämienzuschlags ergibt sich aus der 2. Aufbrauchen der Versicherungssumme
Regelung „Höchsthektarwertüberschreitung“ in den „BVBPflanze“. Bei mehreren Schadereignissen in einer Versicherungsperiode durch die-
selbe versicherte Gefahr oder verschiedene versicherte Gefahren innerhalb
II. Kann die Versicherungssumme angepasst werden? des Versicherungspaketes reduziert sich die Versicherungssumme, die pro
Anbauposition für die gesamte Versicherungsperiode nur einmalig zur
1. Nachträgliche Erhöhung der Versicherungssumme Verfügung steht, um den bereits festgestellten versicherten Ernteertrags-
a) Sie können auch nach Einreichen des jeweiligen Anbauverzeichnisses verlust oder die bereits geleistete Entschädigung (z. B. Prozentsatz der Ent-
eine Erhöhung der Versicherungssumme verlangen, soweit sich her- schädigungspauschale).
ausstellt, dass der erwartete Erntewert wesentlich höher ist, als die im Für die Ermittlung der einzelnen Schadenquoten des jeweiligen Versicher-
Anbauverzeichnis bislang dafür angegebene Versicherungssumme. ungsfalls ist der nach Abzug der bereits festgestellten Schäden verbliebene
Die Erhöhung der Versicherungssumme wirkt nicht zurück und gilt Restbetrag der Versicherungssumme maßgeblich.
nicht für einen bereits eingetretenen Versicherungsfall. Die erhöhte
Versicherungssumme gilt einheitlich für alle versicherten Gefahren § 9 Vorausdeckung
erst am zweiten Tag nach Zugang Ihrer Erhöhungsmeldung bei uns ab
12:00 Uhr. Wir sind berechtigt, die Erhöhung auf einen Höchst-Hektar- Welche Versicherungssumme ist vor Einreichung des Anbauverzeichnisses
wert zu begrenzen; in diesem Fall gelten die Regelungen von § 8 I. Nr. maßgeblich?
3 AVBPflanze entsprechend.
b) Bei Kulturen, die gegen Schäden durch Starkfrost als Winterfrost und/ 1. Vorläufige Versicherungssumme/Bestehen einer Vorausdeckung
oder als Spätfrost versichert sind, gilt eine Wartezeit. Die erhöhte Ver- a) Wir gewähren vor Einreichung des Anbauverzeichnisses – soweit nicht
sicherungssumme gilt für die versicherten Gefahren Winterfrost und in nachfolgenden Abschnitten 1.c. und 1.d. anders geregelt oder ver-
Spätfrost erst 28 Tage nach dem Tag des Zugangs Ihrer Erhöhungsmel- einbart – innerhalb der Versicherungsperiode zeitlich begrenzte Vo-
dung bei uns ab 12:00 Uhr. rausdeckung.
2. Nachträgliche Reduzierung der Versicherungssumme b) Der sich für die Vorausdeckung ergebende Hektarwert, aus welchem
a) Sie können – soweit nicht in Abschnitt 2.b anders geregelt oder ver- sich die vorläufige Versicherungssumme für jeden Schlag (Anbauposi-
einbart – auch die Herabsetzung der Versicherungssumme verlangen, tion) errechnet, richtet sich nach der Regelung „Berechnung der vorläu-
soweit sich nach Einreichen des jeweiligen Anbauverzeichnisses her- figen Versicherungssumme (Vorausdeckungsversicherungssumme)“ in
ausstellt, dass bei einer Anbauposition der zu erwartende Erntewert den „BVBPflanze“ oder den Vereinbarungen im Versicherungsvertrag.
wesentlich niedriger ist, als der im Anbauverzeichnis angegebene c) Wurden zu einem Versicherungsvertrag in einer Versicherungsperiode
Hektarwert. keine Bodenerzeugnisse deklariert, besteht in der nachfolgenden Ver-
Als wesentlich in diesem Sinne wird es betrachtet, wenn der bei einer sicherungsperiode für diese Kulturgruppe grundsätzlich keine Voraus-
Anbauposition zu erwartende Erntewert um mehr als 25 % hinter der deckung.
ursprünglich angegebenen Versicherungssumme zurückbleibt. d) Bei Kulturen, die gegen Schäden durch Starkfrost versichert sind, wird
Die verminderte Versicherungssumme gilt ab dem zweiten Tag nach grundsätzlich für die versicherte Gefahr Starkfrost als Winterfrost
Zugang Ihres Herabsetzungsantrags bei uns ab 12:00 Uhr. Vom Prä- keine Vorausdeckung gewährt. In diesem Fall ist für die Haftung aus-
mienunterschied werden zwei Drittel erstattet. schließlich die Versicherungssumme, wie sie sich aus dem fristgerecht
Die Termine, bis zu welchen eine Herabsetzung der Versicherungs- eingereichten Winter-Anbauverzeichnis ergibt, maßgeblich. Bei die-
summe zulässig ist, richten sich nach der Regelung „Termine zur He- sen Mehrgefahrenversicherungsverträgen beschränkt sich die Voraus-
rabsetzung der Versicherungssumme“ in den „BVBPflanze“ oder den deckung auf die übrigen im Versicherungspaket enthaltenen Elemen-
Vereinbarungen im Versicherungsvertrag. targefahren nach Maßgabe von vorstehenden Nrn. 1.a bis 1.c.
b) Bei Kulturen, die gegen Schäden durch Starkfrost als Winterfrost ver- 2. Beginn und Ende der Vorausdeckung
sichert sind, ist eine Herabsetzung der Versicherungssumme für alle a) Soweit Vorausdeckung gemäß § 9 Nr. 1.a AVBPflanze gewährt wird, be-
versicherten Gefahren ausgeschlossen. Die Reduzierung ist bei unter ginnt diese Haftung auf der Grundlage der vorläufigen Versicherungs-
Abdeckung verfrüht reifenden Kulturen (siehe § 1 II. Pkt. 22 AVBPflanze) summe frühestens mit dem Beginn der Haftung innerhalb des Haftungs-
sowie bei satzweisem Anbau von Gemüse (siehe § 1 II. Pkt. 18 AVBPflan- zeitraumes während der Versicherungsperiode gemäß § 10 AVBPflanze.
ze) ebenso nicht möglich. Soweit Vorausdeckung gewährt wird, beginnt diese im Einzelnen zu den
3. Minderdeklaration Zeitpunkten für den Beginn der Haftung wie sie in der Regelung „Beginn
a) Liegt der von Ihnen angegebene Hektarwert unter dem von uns fest- und Ende der Haftung“ in den „BVBPflanze“ genannt sind.
gesetzten Mindest-Hektarwert oder bleibt pro Vertrag die im Anbau- b) Die Vorausdeckung endet mit Beginn der Haftung aus dem jeweiligen
verzeichnis für eine Kulturgruppe angegebene Versicherungssumme Anbauverzeichnis (siehe § 7 IV. Nr. 1 AVBPflanze), welches der Dekla-
um mehr als 25 % hinter der des Vorjahres oder des Jahres der letzten ration zur Versicherungsperiode dient. Dies gilt auch in den Fällen, in
Deklaration oder – im ersten Versicherungsjahr – hinter der des Versi- welchen zu einem Versicherungsvertrag lediglich ein unvollständiges
cherungsantrags zurück, haben Sie im Zusammenhang mit der Dekla- oder unrichtiges Anbauverzeichnis eingereicht wird.
ration den Grund einer solchen Reduzierung der Versicherungssumme c) Die Vorausdeckung endet ansonsten spätestens zu den Zeitpunkten wie
anzugeben. sie in der Regelung „Vorausdeckungszeiträume“ in den „BVBPflanze“ ge-
b) Sie haben auf unsere Anfrage hin innerhalb einer Frist von zwei Wo- nannt sind.
chen den Nachweis zu erbringen, dass diese Abweichung gerechtfer- 3. Erhöhung der vorläufigen Versicherungssumme aus besonderem Anlass
tigt ist. Erfolgt dies nicht oder nicht fristgerecht, sind wir berechtigt, a) Nimmt während des Vorausdeckungszeitraums der Anbau innerhalb
die Versicherungsprämie für jene Versicherungsperiode nach Maßga- der Kulturgruppe zu (z. B. Erweiterung der Anbaufläche oder Ausdeh-
be der Versicherungssumme zu berechnen, die sich aus dem von uns nung des Anbaus auf eine weitere Kulturart) und möchten Sie, dass
festgelegten Mindest-Hektarwert ergibt. aus diesem Grund die vorläufige Versicherungssumme an diesen Zu-
wachs angepasst wird, können Sie unter Nennung des maßgeblichen
III. Wann besteht eine Überversicherung? Braucht sich die Versicherungs- Änderungsgrundes für den davon betroffenen Versicherungsvertrag
summe auf? die vorläufige Versicherungssumme erhöhen.
21 VEREINIGTE HAGEL
[Seite 22]
Allgemeine Versicherungs-Bedingungen (AVBPflanze 18)
b) Diese erhöhte vorläufige Versicherungssumme gilt ab dem zweiten Tag gibt, dass eine Versicherbarkeit nicht gegeben ist, sind wir berechtigt,
nach Zugang Ihrer Änderungsmitteilung bei uns um 12:00 Uhr. Eine sol- aus begründetem Anlass einzelne Anbaupositionen von der Versicherung
che Erhöhung der vorläufigen Versicherungssumme vor der Deklaration auszuschließen und damit den Versicherungsschutz zu begrenzen. Sol-
gilt bis zum Beginn des Versicherungsschutzes aus dem jeweiligen An- che Rebanbauflächen fallen zum Zeitpunkt, zu dem Ihnen der Ausschluss
bauverzeichnis gemäß § 7 IV. Nr. 1 AVBPflanze, längstens jedoch bis zum bekannt gegeben wird, aus der „Winterfrost-Versicherung“. Alle anderen
Ende des Versicherungsschutzes nach vorläufiger Versicherungssumme im gewählten Versicherungspaket versicherbaren Gefahren, bleiben von
(Vorausdeckung) nach Maßgabe von § 9 Nr. 2. c AVBPflanze. Tritt der Ver- diesem Ausschluss unberührt.
sicherungsfall in dem Zeitraum ein, in welchem die erhöhte vorläufige
Versicherungssumme gilt, wird bei der Berechnung der Vorausdeckungs- II. Sind weitere Ausschlüsse möglich?
versicherungssumme gemäß der Regelung „Berechnung der vorläufigen
Versicherungssumme“ in den „BVBPflanze“ zum Vergleich anstelle der Ausschlüsse von Anbauflächen
Gesamtversicherungssumme des Vertrages aus dem Vorjahr die erhöhte a) Der Versicherungsort kann von uns eingegrenzt werden, indem be-
vorläufige Versicherungssumme des Vertrages angesetzt. stimmte Anbauflächen von der Versicherung ausgeschlossen werden.
c) Wir sind berechtigt für den Zeitraum, in welchem die erhöhte vorläufi- Ein solcher Ausschluss kann für die Dauer des Versicherungsvertrages
ge Versicherungssumme die Haftungssumme für den Vertrag war, die oder für eine Versicherungsperiode erfolgen. Wir können die Anbau-
Versicherungsprämie nach diesem erhöhten Hektarwert zu berechnen. fläche grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausschließen oder den
Ausschluss auf einzelne versicherte Gefahren beschränken.
§ 10 Haftungszeitraum In diesem Fall sind Kulturen, die auf solchen ausgeschlossenen Flä-
chen angebaut werden, nicht bzw. nicht gegen alle Gefahren des Ver-
Wann beginnt und endet die Haftung? sicherungspaketes versichert, selbst wenn Sie diese deklarieren.
Als solche von der Versicherung ausgeschlossene Flächen gelten ins-
Im Rahmen des abgeschlossenen Versicherungsvertrages bestimmt sich besondere Anbauflächen, die
der Haftungszeitraum während der Versicherungsperiode im Einzelnen Ȣ in Hochwasser- oder Überschwemmungsgebieten liegen; oder
nach den Regelungen über „Beginn und Ende der Haftung“ gemäß den Ȣ von Sturmflut bedroht sind; oder
„BVBPflanze“. Dort ist für die Kulturbereiche oder Kulturgruppen sowie die Ȣ in Überlaufbecken oder Rückhaltebecken liegende Anbauflächen
einzelnen versicherten Gefahren geregelt, wann unsere Haftung während sowie solche, die in Deich- oder Dammvorgebieten liegen, wenn das
der Versicherungsperiode beginnt und wann diese endet. Areal als Wasserauffangfläche oder als Notüberflutungsgebiet dient.
Wir haften nur, wenn das Schadereignis innerhalb des jeweiligen Haftungs- b) Wir können ferner aus begründetem Anlass einzelne Anbauflächen
zeitraums eingetreten ist. oder Teile davon von der Versicherung ausschließen. Ein begründeter
Innerhalb eines Versicherungsvertrages können bei den einzelnen Kulturar- Anlass ist insbesondere gegeben, wenn Sie eine Anbaufläche entge-
ten für die versicherten Gefahren unterschiedliche Haftungszeiträume gen den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis bewirtschaften. Die
festgelegt sein. Anbaufläche fällt zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie vom Ausschluss erfah-
Die Haftung endet auf jeden Fall mit der Aberntung der Versicherungsge- ren haben, aus der Versicherung.
genstände oder dem Umbrechen bzw. der Abräumung der Anbaufläche
oder einem andersartigen Entfernen des Versicherungsgegenstandes. § 12 Versicherungsprämie
§ 11 Besondere Ausschlüsse I. Was ist bei der Prämienzahlung zu beachten?
I. Was bedeutet „Besondere Risikoprüfung bei Winterfrost“? Prämienzahlung
Die Versicherungsprämie ist während der Dauer des Versicherungsver-
1. Risikoprüfung bei Winterungen trages alljährlich zu zahlen.
a) Soweit Sie Ihre ackerbaulichen Kulturen gegen Schäden durch die Wir sind berechtigt, den Versicherungsbeitrag in Teilbeträgen zu erheben
Gefahr Starkfrost versichert haben, sind wir nach Einreichung des und Vorauszahlungen (z. B. Anzahlung) zu verlangen; wir können für die je-
Winter-Anbauverzeichnisses berechtigt zu prüfen, ob wir die Winte- weiligen Versicherungspakete oder bestimmte Kulturgruppen unterschied-
rungen in den Versicherungsschutz gegen Schäden durch die Gefahr liche Zahlungstermine festlegen.
Starkfrost als Winterfrost aufnehmen. Alle Versicherungsprämien und Nebenleistungen sowie die gesetzliche
Je nach Vegetationsstand erstreckt sich dieser Prüfungszeitraum bis Versicherungsteuer sind nach Zugang der Zahlungsaufforderung (Prämi-
zum 15. Dezember. Sollten wir bis zum 15. Dezember des Aussaat- enrechnung) fällig, frühestens jedoch zu Beginn der Versicherungsperiode.
jahres keine Risikoprüfung vorgenommen haben, können Sie davon Versicherungsprämie in diesem Sinne ist das vereinbarte, von Ihnen zu zah-
ausgehen, dass alle mittels des Winter-Anbauverzeichnisses dekla- lende Entgelt. Zu den an uns zu entrichtenden Beträgen gehören auch die
rierten Winterungs-Anbauflächen in den Versicherungsschutz gegen Nebenleistungen (z. B. Gebühren) und die Versicherungsteuer.
Winterfrostschäden (Auswinterung) aufgenommen sind.
b) Im Rahmen unserer Bewertung des Kulturzustandes und der Anbausi- II. Welche Auswirkungen hat eine verspätete Zahlung der Folgeprämie?
tuation stellen wir fest, ob die Kulturen ein bestimmtes durch uns an-
hand von festgelegten Richtwerten ermitteltes Entwicklungsstadium 1. Fälligkeit der Folgeprämie
aufweisen und eine nach Richtwerten festgelegte Mindestanzahl an a) Eine Folgeprämie ist jede während der Dauer des Versicherungsvertra-
Pflanzen je Flächengröße vorhanden ist. ges von Ihnen zu leistende Versicherungsprämie, die keine Erstprämie
Soweit unsere Bewertung des Kulturzustandes und der Anbausitua- (siehe § 6 V. Nr. 2 AVBPflanze) ist.
tion ergibt, dass eine Versicherbarkeit nicht gegeben ist, sind wir be- Die Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen
rechtigt, aus begründetem Anlass einzelne Anbaupositionen von der Versicherungsperiode fällig.
Versicherung gegen Starkfrost als Winterfrost auszuschließen und b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versiche-
damit den Versicherungsschutz zu begrenzen. Diese Anbauflächen rungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraumes
fallen zum Zeitpunkt, zu dem Ihnen der Ausschluss bekannt gegeben bewirkt ist.
wird, aus der „Winterfrost-Versicherung“. Alle anderen im gewählten 2. Verzug, Verzugsschaden, Verzugszinsen
Versicherungspaket versicherbaren Gefahren, bleiben von diesem Wenn Sie mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug sind, sind wir be-
Ausschluss unberührt. rechtigt, Ersatz des uns durch den Zahlungsverzug entstandenen Schadens
2. Risikoprüfung bei Wein und Tafeltrauben zu verlangen. Wir sind bei Verzug berechtigt, Verzugszinsen nach den ge-
Soweit Sie Ertragsrebstöcke gegen Schäden durch die Gefahr Starkfrost setzlichen Regelungen über den Verzug des Schuldners zu fordern.
versichert haben, sind wir nach Einreichung des Winter-Anbauverzeich- 3. Mahnung der Folgeprämie („Verzugsetzung“)
nisses berechtigt zu prüfen, ob wir diese Ertragsrebstöcke in den Versiche- Wir können Sie bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie – auf Ihre
rungsschutz gegen Schäden durch die Gefahr Starkfrost als Winterfrost Kosten – mittels einer qualifizierten Mahnung in Textform zur Zahlung auf-
aufnehmen. fordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang
Sollten wir bis zum 15. Dezember des Jahres vor dem Erntejahr keine Risiko- der Zahlungsaufforderung bestimmen („Verzugsetzung“). Diese Bestim-
prüfung vorgenommen haben, können Sie davon ausgehen, dass alle mit- mung in der „Verzugsetzung“ ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rück-
tels des Winter-Anbauverzeichnisses deklarierten Rebanbauflächen in den ständigen Beträge der Folgeprämie sowie der Zinsen und Kosten im Einzel-
Versicherungsschutz gegen Winterfrostschäden aufgenommen sind. nen beziffern und außerdem auf die Rechtsfolgen, die mit dem Fristablauf
Soweit unsere Bewertung des Kulturzustandes der Ertragsrebstöcke er- verbunden sind, nämlich die Leistungsfreiheit und unser Kündigungsrecht
aufgrund Ihrer nicht fristgerechten Zahlung, hinweisen.
VEREINIGTE HAGEL 22
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Allgemeine Versicherungs-Bedingungen (AVBPflanze 18)
4. Leistungsfreiheit und Kündigung nach Fristsetzung Ist eine solche Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten
a) Tritt nach Ablauf der in der „Verzugsetzung“ gesetzten Zahlungsfrist ein bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet.
Versicherungsfall ein und sind Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles Die noch ausstehenden Raten der laufenden Versicherungsperiode werden
mit der Zahlung der angemahnten Prämie, der Zinsen oder Kosten in allerdings sofort fällig, wenn Sie mit einer Rate ganz oder teilweise in Ver-
Verzug, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. zug geraten, oder soweit eine Entschädigung fällig wird, mit welcher wir
b) Wir können nach Ablauf der in der „Verzugsetzung“ gesetzten Zah- aufrechnen können. Wir können mit einer fälligen Forderung gegen eine
lungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofor- Forderung aus dem Versicherungsvertrag auch dann aufrechnen, wenn die-
tiger Wirkung kündigen, sofern Sie mit der Zahlung der geschuldeten se Forderung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht.
Beträge noch in Verzug sind.
c) Unsere unter diesen Umständen erklärte Kündigung wird unwirksam III. Welche Sonderregelungen zur Versicherungsprämie bestehen bei be-
und der Vertrag besteht fort, wenn Sie innerhalb eines Monats nach sonderen Beendigungsgründen?
unserer Kündigung die Zahlung leisten. Die Regelung über unsere Leis-
tungsfreiheit nach Nr. 4.a bleibt davon unberührt. Besondere Beendigungsgründe
a) Sollte das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperio-
§ 13 Zahlungsarten, Sonderregelungen zur Versicherungsprämie de enden, steht uns für diese Versicherungsperiode lediglich derjenige
Teil der Versicherungsprämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem
I. Wie kann der Versicherungsbeitrag gezahlt werden? der Versicherungsschutz bestanden hat.
b) Ist das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg-
1. Überweisung und Lastschriftverfahren gefallen, steht uns die Versicherungsprämie zu, die wir hätten bean-
a) Sie sollten den Versicherungsbeitrag per Überweisung oder im Wege spruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt be-
des Lastschriftverfahrens bezahlen. antragt worden wäre, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis
b) Wenn Sie uns durch das SEPA-Lastschriftmandat ermächtigt haben erlangt haben.
unsere Forderungen (z. B. Versicherungsprämie) im Wege des Last- c) Für den Fall, dass Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben, werden wir
schriftverfahrens einzuziehen, haben Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit den Teil der Versicherungsprämie erstatten, der auf die Zeit nach Zu-
unserer Forderung für eine ausreichende Deckung auf Ihrem Konto zu gang des Widerrufs entfällt. Voraussetzung dafür ist, dass wir Sie in
sorgen. Wir werden Sie darüber informieren, zu welchem Zeitpunkt der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Wi-
der Einzug erfolgt, soweit nicht ein periodisch wiederkehrender Zeit- derrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und Sie zugestimmt
punkt vereinbart wurde. haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist be-
c) Haben Sie es zu vertreten, dass unsere Forderung nicht eingezogen ginnt. Sollte diese Belehrung unterblieben sein, haben wir zusätzlich
werden kann, sind wir berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Text- die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten; dies
form zu kündigen. In dieser Kündigung werden Sie nochmals darauf gilt nicht, wenn Sie bereits Leistungen aus dem Versicherungsvertrag
hingewiesen, dass Sie infolge der Rücktransaktion verpflichtet sind, die in Anspruch genommen haben.
ausstehende Forderung (z. B. Beitrag/Versicherungsprämie) und alle zu- d) Wird das Versicherungsverhältnis durch unseren Rücktritt beendet,
künftigen Forderungen, die an Sie gerichtet sind, selbst zu übermitteln. weil Sie Gefahrumstände, nach denen wir vor Vertragsannahme in
d) Durch Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Textform gefragt haben, nicht angezeigt haben, steht uns die Versi-
Lastschrifteinzug können wir Ihnen in Rechnung stellen, es sei denn, cherungsprämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu.
den Anlass zum nicht vollzogenen Einzug hätten wir zu vertreten. e) Beenden wir das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt, weil Sie die
2. Rechtzeitigkeit der Zahlung Erstprämie nicht rechtzeitig gezahlt haben, steht uns eine angemessene
a) Ihre Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn diese innerhalb des in der Zahlungs- Geschäftsgebühr zu.
aufforderung angegebenen Zeitraumes oder zu dem darin angegebenen f) Wird das Versicherungsverhältnis durch unsere Anfechtung wegen
Zeitpunkt erfolgt. Sollte in der Zahlungsaufforderung keine Zahlungsfrist arglistiger Täuschung beendet, steht uns die Prämie bis zum Wirksam-
oder kein Zeitpunkt angegeben sein, so ist eine Versicherungsprämie 14 werden der Anfechtungserklärung zu.
Tage nach Zugang unserer Zahlungsaufforderung zu zahlen. g) Sie sind nicht zur Zahlung der Versicherungsprämie verpflichtet, wenn
b) Bewirkt ist die Zahlung, wenn Sie alles Erforderliche getan haben, dass das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder
uns Ihre Zahlung erreichen kann. Bei der Überweisung haben Sie das wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unter-
Ihrerseits Erforderliche getan, wenn Sie den Überweisungsauftrag nehmen oder für ein anderes künftiges Interesse abgeschlossen wurde,
an die Bank gegeben haben und die beauftragte Bank Ihren Über- nicht entstanden ist. In diesem Fall können wir jedoch eine angemesse-
weisungsauftrag ausführt. Im Fall, dass Sie uns ein SEPA-Lastschrift- ne Geschäftsgebühr verlangen.
mandat erteilt haben, ist die Zahlung rechtzeitig bewirkt, wenn der Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert,
geschuldete Betrag zum Fälligkeitstermin vom angegebenen Konto sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,
eingezogen werden kann und der Kontoinhaber einen berechtigten ist der Vertrag nichtig. Unter diesen Umständen steht uns in diesem
Einzug nicht verhindert oder einer berechtigten Einziehung nicht wi- Fall die Versicherungsprämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von
derspricht. Die bevorstehende Einziehung werden wir ankündigen, den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben.
dies geschieht in der Regel in der Zahlungsaufforderung.
§ 14 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
II. Was ist bei Anzahlung und Ratenzahlung zu beachten?
Sie haben alle vertraglichen Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall zu
1. Vorauszahlung (Anzahlung) erfüllen.
a) Der Jahresbeitrag ist während der Dauer des Versicherungsvertrages all- Verletzen Sie eine Obliegenheit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalles
jährlich für die Versicherungsperiode zu zahlen; er kann in Teilbeträgen uns gegenüber zu erfüllen haben, vorsätzlich oder grob fahrlässig, können
erhoben werden. wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis er-
b) Ein Teil des Beitrages wird in der Regel durch die „Anzahlungsrechnung“ langt haben, den Vertrag fristlos kündigen.
erhoben. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie uns beweisen, dass
Dieser Anzahlungsbetrag kann eine Erstprämie oder eine Folgeprämie Sie die Obliegenheiten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben.
sein. Die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Anzahlung als Erst- Verletzen Sie eine Obliegenheit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalles
prämie richten sich nach § 6 V. Nr. 1, Nr. 4 AVBPflanze; die Folgen der uns gegenüber zu erfüllen haben, vorsätzlich, so sind wir von der Verpflich-
nicht rechtzeitigen Zahlung der Anzahlung als Folgeprämie richten sich tung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit
nach § 12 II. Nr. 4 AVBPflanze. sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
c) Die einzelnen Zahlungstermine und die Höhe des für das jeweilige Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben
Versicherungspaket zu zahlenden Anzahlungsbetrages ergeben sich Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
aus der Zahlungsaufforderung oder den Vereinbarungen bei Vertrags- Außer im Fall einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch zur
schluss. Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Ob-
2. Ratenzahlung liegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs-
Die an Sie gerichtete Forderung (z. B. Beitrag/Versicherungsprämie) kann falles, noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
durch Vereinbarung periodisch wiederkehrender Zahlungstermine (Raten) ursächlich ist.
gezahlt werden.
23 VEREINIGTE HAGEL
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Allgemeine Versicherungs-Bedingungen (AVBPflanze 18)
§ 15 Obliegenheiten im Versicherungsfall Anbau- und/oder Liefervertrag geschlossen wurde, in welchem be-
sondere Verwertungsinteressen genannt sind und Ihr Abnehmer oder
Welche Maßnahmen sind bezüglich der vom Schadenfall betroffenen Kul- die „verarbeitende Hand“ nach Eintritt des Versicherungsfalles bereits
turen zu treffen? die teilweise oder vollständige Abnahmeverweigerung der zur Ernte
anstehenden versicherten Bodenerzeugnisse erklärt hat, haben Sie
1. Obliegenheiten bei und nach Eintritt eines Versicherungsfalles uns – auf unser Verlangen hin – eine solche Erklärung zur Einsicht zur
a) Frist zur Anzeige Verfügung zu stellen.
aa) Sie sind verpflichtet, uns den Versicherungsfall unverzüglich in e) Veränderungsverbot
Textform (z. B. Brief, Fax) anzuzeigen. Soweit wir Ihnen die Mög- Bis zur Feststellung des Schadens dürfen Sie an den von dem Schad-
lichkeit einer „elektronischen Schadenanzeige“ über die Internet- ereignis betroffenen Kulturen ohne unsere Einwilligung, vorbehalt-
anwendung „WEB AV®“ anbieten, bitten wir Sie, davon Gebrauch lich nachfolgender Nr. 3, nur solche Änderungen vornehmen, welche
zu machen. Die „Online-Schadenmeldung“ erleichtert Ihnen, die nach den Regelungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft und der
inhaltlichen Anforderungen der Anzeige des Versicherungsfalles guten fachlichen Praxis nicht aufgeschoben werden können.
(siehe nachfolgenden Abschnitt b) zu erfüllen. f) Probestücke
Der Pflicht zur rechtzeitigen Anzeige wird genügt, wenn Ihre aa) Ereignet sich das Schadereignis während der laufenden Ernte der
Meldung innerhalb von 4 Tagen erfolgt, wobei diese Frist durch versicherten Bodenerzeugnisse oder steht die Ernte unaufschieb-
die Absendung der Anzeige gewahrt wird. Demnach ist uns bei bar unmittelbar bevor, haben Sie uns diese Tatsache unverzüglich
Schadereignissen durch Hagelschlag, Starkregen oder Sturm der mitzuteilen und unsere Genehmigung dafür einzuholen, dass
Versicherungsfall innerhalb von 4 Tagen nach dem Tag des Witte- eine Ernte bei Stehenlassen von Probestücken bzw. Probebestän-
rungsereignisses (Tag des Hagelniedergangs bzw. Tag des Stark- den erfolgen kann.
niederschlags bzw. Tag des Sturmes) anzuzeigen. Geben wir unser Einverständnis zur Aberntung unter der Voraus-
Die Gefahreinwirkung auf die Pflanzen durch Starkfrost, die ei- setzung der Erhaltung von Probestücken oder ist uns trotz Ihrer
nen Spätfrostschaden zur Folge hat, ist binnen 4 Tagen nach dem Information über den bevorstehenden Erntetermin eine Schaden-
maßgeblichen Frosttag anzuzeigen. Soweit vom Spätfrostereig- ermittlung unmittelbar vor der Ernte nicht mehr möglich, haben
nis Kulturen des Kulturbereichs Sonderkulturen betroffen sind, Sie an den Ecken und in der Mitte der Anbaufläche Probestücke
hat die Anzeige des Versicherungsfalls binnen 2 Tagen nach dem mindestens in der in den „BVBPflanze“ festgelegten Größe (siehe
maßgeblichen Frosttag zu erfolgen. Regelung „Probestücke“ in den „BVBPflanze“) stehen zu lassen.
Sind Kulturen gegen Schäden durch Starkfrost als Winterfrost bb) Bei Schäden an Obst und Wein müssen, soweit die Ernte unauf-
versichert, ist der Versicherungsfall unverzüglich nach erkennbar schiebbar unmittelbar bevorsteht, bis zur Abschätzung des Scha-
vorhandenem Schadbild des Winterfrostschadens, spätestens je- dens, wie in den „BVBPflanze“ (siehe Regelung „Probestücke“ in
doch bis 30. April des Erntejahres anzuzeigen. den „BVBPflanze“) festgelegt, Bestände der verschiedenen Sorten
bb) Sind erntereife Kulturen vom Schadereignis betroffen und steht und Lagen ungepflückt stehenbleiben.
deren Ernte innerhalb von 14 Tagen nach Absenden der Anzeige cc) Sind Wein oder Tafeltrauben auch gegen Schäden durch Starkfrost
an, haben Sie uns zusätzlich zu Ihrer Anzeige des Versicherungs- versichert und tritt der Versicherungsfall durch Winterfrost ein,
falles vom bevorstehenden Erntetermin zu informieren, so dass dürfen die frostgeschädigten Rebstöcke ohne unsere Zustimmung
es uns damit ermöglicht wird, das Schadenermittlungsverfahren vor Abschluss des Schadenermittlungsverfahrens nicht geschnitten
noch vor der Ernte durchzuführen. oder gerodet werden. Sämtliche Veränderungen im Weinberg, wel-
cc) In denjenigen Fällen, in denen Sie die vom Versicherungsfall be- che die Schadenfeststellung eines Starkfrostschadens beeinflussen
troffenen Kulturen vorzeitig umbrechen oder abräumen möchten oder beeinträchtigen können, dürfen nur mit unserer Genehmi-
oder dringende Kultivierungsmaßnahmen anstehen, die Auswir- gung vorgenommen werden. Steht der Rebschnitt im Weinberg
kungen auf das Schadbild haben können, ist uns die vorgesehene unmittelbar bevor und ist eine solche Maßnahme nach den Regeln
Maßnahme und der geplante Durchführungszeitpunkt zusam- einer ordnungsgemäßen Wirtschaft und der guten fachlichen Pra-
men mit der Schadenanzeige in Textform anzugeben. xis unaufschiebbar, müssen Sie an jeder Ecke und in der Mitte jeder
b) Inhalt der Anzeige des Versicherungsfalles Anbauposition (Rebanbaufläche) Probestücke in der in den BVB-
aa) Sie haben in der Anzeige für sämtliche Anbauflächen (Schläge), Pflanze festgelegten Größe (siehe Regelung „Probestücke“ in den
für die Sie eine Entschädigung beanspruchen, folgende Informa- „BVBPflanze“) unverändert in beschädigtem Zustand stehen lassen.
tionen zu geben: g) Umbruch
� die versicherte Gefahr, die das Schadereignis hervorgerufen hat, Möchten Sie aus Anlass des Eintritts des Versicherungsfalles eine
� die entsprechenden Tatsachen zur versicherten Gefahr, insbe- Anbaufläche umbrechen oder abräumen, ist die „Freigabe zum Um-
sondere bei Starkfrost den Lufttemperaturwert und den Frost- bruch“ mit der Anzeige des Versicherungsfalles zu beantragen. Wir
tag, bei Sturm die Windgeschwindigkeit und bei Starkregen die entscheiden dann, ob und in welchem Umfang Schläge umgebrochen
Regenmenge in der Zeiteinheit, oder abgeräumt werden können. Wegen des Ausscheidens der An-
� das Datum des Schadereignisses (z. B. Tag des Hagelnieder- baufläche aus der Versicherung durch unsere „Freigabebestätigung
schlags); zum Umbruch“ wird auf § 17 Nr. 4 AVBPflanze verwiesen. Unterbleibt
� die betroffene Kulturart, soweit notwendig, auch die Sorte und der Umbruch trotz unserer Zustimmung, haben Sie dies unverzüglich
gegebenenfalls den betroffenen Versicherungsgegenstand, in Textform mitzuteilen.
� die Lage der vom Schadereignis betroffenen Anbaufläche durch h) Maßnahmen nach Starkregen
Nennung von Gemeinde und Feldmark, Sie sind verpflichtet unmittelbar nach dem Starkregenereignis auf
� die Bezeichnung der Anbauposition (z. B. Schlagname bzw. Be- den betroffenen Anbauflächen, auf denen sich die Regenwasseran-
zeichnung der Parzelle) und deren Größe in Hektar (ha) und Ar (a); sammlungen gebildet haben, Entwässerungsgräben anzulegen, da-
� sowie die darauf angebaute Kulturart und, soweit üblich, die mit das Wasser abfließen kann. Soweit andere Maßnahmen als die
Kultursorte, Errichtung von Entwässerungsgräben zielführender sind, haben Sie
� und soweit notwendig, die Bewirtschaftungs-, die Verwer- solche zu ergreifen und durchzuführen.
tungs- oder Vermarktungsart der Kultur. i) Auskunftspflicht, Untersuchungen
bb) Werden Bodenerzeugnisse satzweise angebaut, haben Sie in aa) Sie haben uns jede Auskunft zu geben, die zur Feststellung des
der Anzeige zum betroffenen Anbausatz die Angaben zu dessen Schadens und des Umfangs unserer Leistungspflicht verlangt
Pflanz- bzw. Aussaattermin sowie zum bevorstehenden Ernteter- wird, insbesondere die als beschädigt gemeldeten Anbauflächen
min zu machen. zu zeigen oder damit eine andere Person zu beauftragen.
cc) Bei Schnittkulturen (Kulturarten, deren Ernte in mehreren Schnit- bb) Sie haben uns jede Untersuchung über Ursache und Höhe des
ten erfolgt) haben Sie in der Anzeige anzugeben, welcher Schnitt Schadens und den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestat-
betroffen ist, welche Schnitte bereits erfolgten und welche ten. Von uns angeforderte Belege sind beizubringen, wenn Ihnen
Schnitttermine noch anstehen. deren Beschaffung billigerweise zugemutet werden kann.
c) Anbauverzeichnis Sie willigen mit der Anzeige des Versicherungsfalles ein, dass wir
War das Anbauverzeichnis für den betroffenen Versicherungsvertrag das Recht haben die Anbauflächen, für welche ein Schaden ge-
bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht eingereicht, ist es Ihrer meldet wurde, jederzeit zu betreten und die Kulturen zu begut-
Anzeige des Versicherungsfalles beizufügen. achten sowie Ernteproben oder Proben von Pflanzen zu nehmen
d) Soweit für die vom Schadenfall betroffenen Bodenerzeugnisse ein und diese zu untersuchen.
VEREINIGTE HAGEL 24
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Allgemeine Versicherungs-Bedingungen (AVBPflanze 18)
Sie willigen mit der Anzeige des Versicherungsfalles ferner ein, b) Verfahrensarten
dass wir, unsere Sachverständigen oder von uns beauftragte Das Schadenfeststellungsverfahren ist aufgegliedert in
Personen die Anbaufläche mit unbemannten Luftfahrtsystemen Ȣ das Einfache Verfahren,
(UAV), wie Drohnen, Coptern oder anderen unbemannten Flug- Ȣ das Förmliche Verfahren und
geräten sowie bemannten Luftfahrzeugen überfliegen und Auf- Ȣ das Obmannsverfahren.
nahmen der Anbaufläche und Kulturen erstellen dürfen und be- c) Zeitpunkt
rechtigt sind, diese auszuwerten bzw. auswerten zu lassen. Wir legen innerhalb des jeweiligen vorgenannten Verfahrens den
cc) Soweit Sie hinsichtlich des vom Versicherungsfall betroffenen Versi- Zeitpunkt der Feststellungen zum Schaden fest.
cherungsvertrages über ein für eine Behörde erstelltes Verzeichnis Die Abschätzung des Schadens mit dem Ziel einer Feststellung des
der landwirtschaftlichen Nutzflächen (z. B. Flächennutzungsnach- endgültigen Ernteertragsverlustes erfolgt spätestens kurz vor Beginn
weis) oder über ein Verzeichnis der Rebanbauflächen (z. B. EU-Wein- der Ernte.
baukartei) verfügen, sind uns solche „Anbaulisten“ – auf unser Ver- d) Verbindlichkeit der Abschätzung
langen hin – unverzüglich zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Beim Förmlichen Verfahren und dem Obmannsverfahren haben
2. Schadenabwendung und Schadenminderung und Aufwendungsersatz- weder wir als Versicherer noch Sie als Versicherungsnehmer ein Ein-
anspruch spruchsrecht. Die Abschätzung innerhalb dieser Verfahren ist für
a) Sie haben – unabhängig von der Weiterbewirtschaftung nach Nr. 3 – beide Vertragspartner verbindlich, wenn diese nicht offenbar von der
bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die wirklichen Sachlage erheblich abweicht.
Schadensabwendung und die Minderung des Schadens zu sorgen. Da- e) Kein Anerkenntnis
bei sind Sie verpflichtet, wenn die Umstände dies gestatten, bei uns Die Durchführung des Schadenermittlungsverfahrens und die Fest-
Weisungen einzuholen und – soweit für Sie zumutbar – diese Weisun- legung einer Schadenquote oder eines Schadenumfangs bedeuten
gen zu befolgen. nicht die Anerkennung des Ersatzanspruches oder eine Zusage einer
b) Wir ersetzen Ihnen Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung Versicherungsleistung.
des Schadens, welche Sie nach den Umständen für geboten halten durf- Eine „Unter Vorbehalt“ erfolgte Schadenermittlung und eine so er-
ten, auch wenn diese Maßnahmen erfolglos bleiben. Aufwendungen, mittelte Schadenquote oder ein so ermittelter Schadenumfang er-
die auf unsere Weisung hin gemacht wurden, erstatten wir. folgt unter dem Vorbehalt, dass überhaupt ein ersatzpflichtiger Versi-
c) Machen Sie den Ersatz von Aufwendungen, um einen unmittelbar be- cherungsfall gegeben ist.
vorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswir- f) Vorbesichtigung
kungen zu mindern, geltend, so leisten wir den Aufwendungsersatz Wir treffen in der Regel erste Feststellungen zum Versicherungsfall
nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven zunächst im Rahmen einer Vorbesichtigung. Dabei erfolgt eine erste
Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren Begutachtung der Anbauposition (Inaugenscheinnahme der Anbau-
oder die Aufwendungen auf unsere Weisung hin erfolgten. fläche), die Sie als „vom versicherten Schaden betroffen“ bezeichnet
d) Wenn wir berechtigt sind, unsere Leistung zu kürzen oder wenn unse- haben, durch unsere Sachverständigen.
re Leistungspflicht ausgeschlossen ist, so sind wir auch berechtigt, den Die weitere Schadenfeststellung (Begutachtung) erfolgt dann regel-
Aufwendungsersatz entsprechend zu kürzen bzw. im Falle des Aus- mäßig im „Einfachen Verfahren“, soweit nicht das „Förmliche Verfah-
schlusses der Leistungspflicht keinen Aufwendungsersatz zu leisten, es ren“ verlangt wird.
sei denn, die Aufwendungen wären durch unsere Weisung entstanden. g) Rückziehung
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung betragen Soweit Sie nach erfolgter Anzeige des Versicherungsfalles auf ein
zusammen höchstens die Versicherungssumme einer jeden Anbau- Schadenfeststellungsverfahren verzichten, können Sie bis zum Be-
position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen durch unsere ginn der Schadenermittlung die Anzeige insgesamt oder für einzel-
Weisung entstanden sind. ne Anbaupositionen zurückziehen. Die Anbaupositionen, auf welche
3. Weiterbewirtschaftung sich die Rückziehung bezieht, werden nicht in das Schadenermitt-
Sie sind verpflichtet, auf Ihre Kosten alle für die Pflege und Fortentwicklung lungsverfahren einbezogen.
der beschädigten Bodenerzeugnisse nach den Regeln der guten fachlichen h) Verzichtleistung
Praxis erforderlichen Arbeiten und Aufwendungen vorzunehmen. Nach abgeschlossener Schadenermittlung können Sie angesichts des
4. Obliegenheiten eines leistungsberechtigten Dritten Ergebnisses der Schadenermittlung zu jedem Zeitpunkt innerhalb der
Steht die Entschädigungsleistung einem Dritten zu, so hat dieser die Oblie- jeweiligen Verfahrensart auf eine Entschädigungsleistung verzichten.
genheiten gemäß vorstehenden Nr. 1 bis Nr. 3 ebenfalls zu erfüllen, soweit Ein Verzicht auf eine Versicherungsleistung zu einem Versicherungs-
ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. vertrag ist schriftlich zu erklären; er ist unwiderruflich.
5. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung i) Durchführungsverantwortlicher
a) Verletzen Sie eine Obliegenheit nach vorstehender Nr. 1 bis Nr. 3 vor- Wir können bei jeder Begutachtung in allen Verfahrensarten einen
sätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob Beauftragten bestellen, der für die technische Durchführung verant-
fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere wortlich ist.
Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschul- 2. Einfaches Verfahren
dens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben a) Allgemeines
Sie zu beweisen. aa) Zur Durchführung des „Einfachen Verfahrens“ beauftragen wir
b) Außer im Fall einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch einen Sachverständigen oder mehrere Sachverständige. Das „Ein-
zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung fache Verfahren“ findet nur dann nicht statt, wenn sogleich das
der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Ver- „Förmliche Verfahren“ verlangt wird; Ihr diesbezüglicher Wunsch
sicherungsfalles, noch für die Feststellung oder den Umfang unserer ist zusammen mit der Anzeige des Versicherungsfalles anzugeben.
Leistungspflicht ursächlich ist. bb) Es wird erwartet, dass Sie innerhalb des „Einfachen Verfahrens“
c) Verletzten Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende bei der Abschätzung anwesend sind; sollte dies nicht möglich
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, so sind wir nur dann voll- sein, haben Sie einen Bevollmächtigten zu bestellen. Der Bevoll-
ständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie in einer gesonderten mächtigte soll sich durch eine Vollmachtsurkunde legitimieren.
Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Versäumen Sie die Bestellung Ihres Bevollmächtigten oder ist
dieser zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung nicht anwesend,
§ 16 Schadenfeststellungsverfahren wird das „Einfache Verfahren“ in Ihrer Abwesenheit und in Abwe-
senheit Ihres Vertreters durchgeführt.
Wie ist das Verfahren zur Feststellung des versicherten Schadens? b) Durchführung
Nach Durchführung der Schadenermittlung gemäß § 17 AVBPflanze
1. Allgemeine Regelungen zum Schadenfeststellungsverfahren wird Ihnen von den Sachverständigen zu jeder Anbauposition die
a) Die Schadenfeststellung erfolgt durch Begutachtung der vom Schaden- festgestellte Schadenquote oder – falls eine solche nicht festgestellt
fall betroffenen Pflanzen auf der Anbaufläche. Der versicherte Schaden wird – der Umfang des Schadens mitgeteilt. Indem Sie das von den
wird dabei von Sachverständigen durch Abschätzung ermittelt. Die Sachverständigen ermittelte Ergebnis der Schadenermittlung aner-
Abschätzung der Höhe des Schadens erfolgt an noch nicht geernteten kennen, erfolgt in gegenseitigem Einvernehmen eine Einigung auf
Kulturen. Die Höhe des Ernteertragsverlustes ergibt sich – soweit nicht die Schadenquote oder – falls eine solche nicht festgestellt wird –
anders vereinbart oder in § 4 III. AVBPflanze anders geregelt – aus einer eine Einigung über den Grund und den Umfang des Schadens.
Schadenquote. Gleiches gilt auch – soweit notwendig – für die sonstigen Feststel-
25 VEREINIGTE HAGEL
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Allgemeine Versicherungs-Bedingungen (AVBPflanze 18)
lungen zum Schadenfall, wie die Feststellungen zur Notwendigkeit d) Durchführung
eines Umbruchs bzw. einer Abräumung, zu den wirtschaftlichen Vor- Beide Sachverständige haben die Schadenermittlung gemäß den Re-
teilen, zu Grund und Höhe sonstiger Aufwendungen und Kosten so- gelungen zur Schadenermittlung durchzuführen und sich innerhalb
wie zur Verwertbarkeit der von einer versicherten Gefahr betroffenen des „Förmlichen Verfahrens“ über den versicherten Schaden zu ei-
Bodenerzeugnisse. nigen und das Ergebnis gemeinsam festzustellen. Dabei sind die ge-
Waren Sie bzw. Ihr bevollmächtigter Vertreter bei der Abschätzung meinsam gefundene Schadenquote bzw. der gemeinsam gefundene
nicht anwesend, erfolgt die Einigung unmittelbar nach unserer Mit- Umfang des Schadens schriftlich in einem Protokoll festzuhalten.
teilung der festgestellten Schadenquote bzw. des Umfangs des Scha- Die Schadenermittlungen werden in einem gemeinsamen Termin
dens und gegebenenfalls weiterer Feststellungen zum Schadenfall, vorgenommen und – soweit notwendig – dabei auch die Notwendig-
indem Sie das Ergebnis der Schadenfeststellung anerkennen. keit eines Umbruchs bzw. einer Abräumung, die Höhe der wirtschaft-
Kommt zwischen Ihnen und uns eine Einigung über die festgestellten lichen Vorteile, der Grund und die Höhe sonstiger Aufwendungen
Tatsachen zum Versicherungsfall bei einer Anbauposition nicht zustan- und Kosten sowie die Verwertbarkeit der betroffenen Bodenerzeug-
de, da Sie das Ergebnis des „Einfachen Verfahrens“ hierzu nicht aner- nisse festgestellt.
kannt haben, erfolgt bezüglich der streitig gebliebenen Anbauposition e) Beendigung des Förmlichen Verfahrens
eine weitere Abschätzung innerhalb des „Förmlichen Verfahrens“. Soweit es zu einem gemeinsamen Ergebnis einer Schadenquote bzw. des
c) Revision des Versicherers Umfangs des Schadens zu einer Anbauposition im Rahmen des „Förm-
Das Abschätzungsergebnis des „Einfachen Verfahrens“ kann von uns lichen Verfahrens“ gekommen ist, ist dieses Verfahren beendet und es
oder durch einen von uns Beauftragten (z. B. Revisor) nachgeprüft wer- steht das diesbezügliche Ergebnis verbindlich fest. Gleiches gilt auch
den. Soweit erforderlich, heben wir bzw. unser Beauftragter das „Ein- für diesbezügliche direkt damit im Zusammenhang stehende sonstige
fache Verfahren“ auf und ordnen ein neues „Einfaches Verfahren“ an. Feststellungen im Rahmen des Schadenermittlungsverfahrens, wie z. B.
d) Fehlende Einigung, Antrag auf Förmliches Verfahren Feststellungen zum Umbruch bzw. zur Abräumung, zu wirtschaftlichen
Sollten Sie das von den Sachverständigen im „Einfachen Verfahren“ Vorteilen, zu sonstigen Aufwendungen und Kosten sowie zur Verwert-
ermittelte Ergebnis zu einer Anbauposition nicht für zutreffend er- barkeit der betroffenen Bodenerzeugnisse.
achten und sollte es daher nicht zu einer Einigung gekommen sein, Konnten die beiden Sachverständigen des „Förmlichen Verfahrens“ sich
haben Sie innerhalb der Überlegungsfrist von 24 Stunden, gerechnet bei einzelnen Anbaupositionen nicht auf ein gemeinsames Ergebnis ei-
ab dem Zeitpunkt, ab welchem Ihnen das Ergebnis des „Einfachen ner Schadenquote bzw. den Umfang des Schadens oder sonstige Scha-
Verfahrens“ bekannt gegeben wurde, die Möglichkeit das Ergebnis denfeststellungen (z. B. Feststellungen zum Umbruch) einigen, bleiben
des „Einfachen Verfahrens“ doch noch anzuerkennen oder bezüglich die diesbezüglichen Anbaupositionen (Schläge oder Schlagteile bzw.
der streitig gebliebenen Anbaupositionen einen Antrag auf Durch- Rebflächen oder Teilflächen davon) hinsichtlich des versicherten Scha-
führung des „Förmlichen Verfahrens“ zu stellen. Durch die Absen- dens unbestimmt und werden dem „Obmannsverfahren“ zugeführt.
dung dieses Antrags in Textform wird die Frist gewahrt. Wird dieser In diesem Fall haben die beiden Sachverständigen jeweils ihre Fest-
Antrag nicht oder nicht fristgerecht gestellt, wird das Ergebnis des stellungen in einem gemeinsamen „Schadenermittlungsprotokoll“
„Einfachen Verfahrens“ als endgültig angesehen. festzuhalten, welches uns von den Sachverständigen des „Förm-
3. Förmliches Verfahren lichen Verfahrens“ umgehend zur Weiterleitung an den Obmann zur
a) Allgemeines Verfügung gestellt wird. Sie haben das Recht, dieses gemeinsame
Das „Förmliche Verfahren“ findet, außer in dem vorstehend in Nr. 2.a.aa „Schadenermittlungsprotokoll“ einzusehen. Unabhängig davon kann
S.2 genannten Fall, nur statt, wenn das „Einfache Verfahren“ bei einer Ihnen Ihr Sachverständiger von dem Ergebnis seiner Schadenfeststel-
Anbauposition nicht zu einer Einigung geführt hat und Sie fristgerecht lungen berichten.
einen Antrag auf Durchführung dieses Verfahrens gestellt haben. 4. Obmannsverfahren
Innerhalb des „Förmlichen Verfahrens“ erfolgt eine gemeinsame a) Allgemeines
Schadenfeststellung durch die für dieses Verfahren bestimmten Das „Obmannsverfahren“ findet statt, soweit sich die Sachverstän-
Sachverständigen. digen des „Förmlichen Verfahrens“ nicht auf eine Schadenquote ver-
b) Bestimmung der Sachverständigen ständigen konnten oder sich nicht über den Umfang des Schadens
Innerhalb des „Förmlichen Verfahrens“ ernennen wir unseren Sach- geeinigt haben. Dieses Verfahren findet auch statt, soweit im „Förm-
verständigen und Sie davon unabhängig Ihren eigenen Sachverstän- lichen Verfahren“ zu einer Anbauposition keine Einigung bei den Fest-
digen für dieses Verfahren. stellungen zum Umbruch bzw. zur Abräumung, zu wirtschaftlichen
Sie haben Ihren Sachverständigen binnen 24 Stunden nach Zugang un- Vorteilen, zu sonstigen Aufwendungen und Kosten sowie zur Ver-
seres Aufforderungsschreibens zu benennen; im Fall, dass erntereife Bo- wertbarkeit der betroffenen Bodenerzeugnisse erzielt werden konnte
denerzeugnisse betroffen sind, hat dies binnen 12 Stunden zu erfolgen. und dies Einfluss auf die Entschädigungsleistung hat.
Der Name und die Adresse sowie die Kommunikationsdaten Ihres b) Abschluss des Schadenfeststellungsverfahrens
Sachverständigen sind uns unverzüglich mitzuteilen. Der Obmann entscheidet innerhalb des „Obmannsverfahrens“ bei den
Benennen Sie keinen Sachverständigen oder geschieht dies nicht frist- strittig gebliebenen Anbaupositionen über die Schadenquote bzw. den
gerecht oder fehlt er bei der Abschätzung innerhalb des „Förmlichen versicherten Schaden. Soweit notwendig, entscheidet er auch über die
Verfahrens“, geht das Ernennungsrecht auf uns über. versicherten Kosten, trifft Feststellungen zu wirtschaftlichen Vorteilen,
Den Termin der Durchführung des „Förmlichen Verfahrens“ teilen wir zur Notwendigkeit eines Umbruchs bzw. einer Abräumung sowie zur Ver-
Ihnen mit. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass Ihr Sachverständi- wertbarkeit der betroffenen Kulturen.
ger den Termin der Schadenfeststellung im „Förmlichen Verfahren“ Der Obmann entscheidet über alle vorstehend genannten strittigen
wahrnimmt. Punkte abschließend und endgültig. Das abschließende Ergebnis der
c) Bestimmung des Obmanns Schadenermittlung teilt uns der Obmann mit; diese Information geben
Vor Beginn der Schadenermittlung im Rahmen des „Förmlichen Ver- wir an Sie weiter.
fahrens“ haben beide Sachverständige des „Förmlichen Verfahrens“
aus der Liste der dazu bestimmten Sachverständigen einen Obmann § 17 Schadenermittlung
zu wählen, der in Tätigkeit treten soll, wenn die Sachverständigen
sich nicht auf eine Schadenquote bzw. den Umfang des Schadens ei- Wie läuft das Schadenermittlungsverfahren ab?
nigen konnten und damit deren Abschätzung zu keiner Übereinstim-
mung geführt hat. 1. Feststellungen zum Schaden
Falls die zwei Sachverständigen sich über die Auswahl des dritten a) Die Ermittlungen zum Schaden erfolgen ausschließlich durch die im
Sachverständigen (Obmann) nicht verständigen können, haben Sie Rahmen des in § 16 AVBPflanze geregelten Schadenfeststellungsver-
als Versicherungsnehmer aus drei von uns zur Auswahl gestellten fahrens beauftragten Sachverständigen.
Sachverständigen den Obmann zu bestimmen. Ihre Auswahl hat bin- Die beauftragten Sachverständigen ermitteln durch Inaugenschein-
nen 24 Stunden, im Fall, dass erntereife Bodenerzeugnisse betroffen nahme des Schadbildes, ob der Versicherungsfall gegeben ist, sie über-
sind, binnen 12 Stunden nach Einsicht in die Liste der Obmänner zu prüfen dies durch Besichtigung der Anbaufläche und Begutachtung
erfolgen. Teilen Sie uns die von Ihnen getroffene Auswahl nicht frist- der Pflanzen, für die Sie einen Versicherungsfall gemeldet haben. Diese
gerecht mit, geht das Wahlrecht auf uns über. Sachverständigen entnehmen bei Bedarf Ernteproben oder Proben von
Die beiden Sachverständigen des „Förmlichen Verfahrens“ führen die Pflanzen und werten Luftbildaufnahmen der Anbaufläche aus. Soweit
Schadenermittlung unabhängig davon durch, ob ein Obmann ausge- es für die Ermittlungen des Versicherungsfalles notwendig ist, werden
wählt wurde. weitere Untersuchungen vorgenommen.
VEREINIGTE HAGEL 26
[Seite 27]
Allgemeine Versicherungs-Bedingungen (AVBPflanze 18)
Die beauftragten Sachverständigen sind bei ihren Ermittlungen zum (im Fall des § 16 Nr. 2.a.aa S. 2 AVBPflanze zu Beginn jenes Verfahrens)
Versicherungsfall nicht an ein bestimmtes Verfahren oder eine be- von uns vorbesichtigt, wobei die beauftragten Sachverständigen
stimmte Methode gebunden. erste Feststellungen gemäß vorstehender Nr. 1.a.aa treffen.
aa) Die beauftragten Sachverständigen stellen zunächst fest, ob b) Die beauftragten Sachverständigen werden ferner – soweit möglich
sämtliche Kulturarten bzw. Kultursorten der versicherten Kultur- – im Rahmen der Vorbesichtigung feststellen, welche ersten Schaden-
gruppe, für die von Ihnen ein Entschädigungsanspruch geltend begrenzungsmaßnahmen (z. B. Pflanzenschutzmaßnahmen, Pflan-
gemacht wird, versichert sind. Dabei wird unter anderem geprüft, zenpflegemaßnahmen) durch den Schadenfall notwendigerweise
ob Ihre Deklaration mit der zu begutachtenden Anbauposition anfallen und – falls notwendig – entsprechende Empfehlungen oder
(Schlag bzw. Rebanbaufläche) übereinstimmt und welcher Teil Weisungen an Sie geben.
der Anbauposition in Hektar (ha) und Ar (a) vom Schadereignis 3. Weitere Feststellungen
betroffen ist. a) Die beauftragten Sachverständigen werden – auch ohne Ihren entspre-
War bei Eintritt des Versicherungsfalles (Schadentag) Ihre Dekla- chenden Antrag – Feststellungen treffen, ob und in welchem Umfang (z.
ration noch nicht erfolgt, so wird festgestellt, ob und inwieweit B. Schlagteil) ein Umbruch bzw. eine Abräumung der Anbaufläche auf-
das Ihrer Schadenanzeige beigefügte Anbauverzeichnis den tat- grund des Schadereignisses sinnvoll erscheint und – bei Vorliegen ent-
sächlichen Verhältnissen entspricht. sprechender Voraussetzungen – den betroffenen Schlag oder Schlagteil
bb) Diese Sachverständigen sind berechtigt, die einzelnen betrof- zum Umbruch bzw. zur Abräumung freigeben oder einen solchen Um-
fenen Anbaupositionen zu teilen und für jeden Flächenteil eine bruch bzw. eine Abräumung anordnen.
gesonderte Schadenfeststellung vorzunehmen. b) Entsprechendes gilt auch in allen anderen Fällen, in denen Sie durch
b) Sodann wird von den für das Schadenfeststellungsverfahren (siehe § 16 den Versicherungsfall Aufwendungen sparen. Der Umfang wirtschaft-
AVBPflanze) beauftragten Sachverständigen für jede als geschädigt ge- licher Vorteile wird durch die beauftragten Sachverständigen ermit-
meldete Anbauposition festgestellt: telt. Es gilt diesbezüglich – unabhängig von der tatsächlichen Erspar-
Ȣ welcher mengenmäßige Ernteertrag auf der betreffenden An- nis – die vereinbarte Maximalentschädigung (vgl. BVBPflanze).
bauposition ohne Schadereignis zu erwarten gewesen wäre und 4. Regelungen zum Umbruch bzw. zur Abräumung
Ȣ ob eine Überversicherung (siehe § 8 III. Nr. 1 AVBPflanze) gegeben Mit dem Tag des Zugangs unserer Erklärung zur Notwendigkeit des von
ist. Dazu haben diese Sachverständigen zu ermitteln, ob die von Ihnen beantragten oder von uns angeordneten Umbruchs bzw. der Abräu-
Ihnen für die betroffene Anbauposition angegebene Versiche- mung scheidet die Anbauposition bzw. der davon betroffene Teil aus der
rungssumme dem tatsächlichen Ertragswert entspricht. Liegt eine Versicherung aus.
Überversicherung vor, wird die Versicherungssumme berichtigt 5. Kosten für besondere Maßnahmen
und die Schadenquote oder die Entschädigungspauschale von der Soweit die beauftragten Sachverständigen während des Schadenermitt-
korrigierten Versicherungssumme berechnet. lungsverfahrens Feststellungen zu Pflanzenschutzmaßnahmen oder
Ȣ welche versicherte Gefahr direkt auf die versicherte Kultur ein- Pflanzenpflegemaßnahmen, die durch den Schadenfall notwendigerwei-
gewirkt bzw. welche Gefahreinwirkung ein Schadereignis an der se angefallen sind, getroffen haben, können die Kosten für solche von Ih-
versicherten Kultur herbeigeführt hat; nen durchzuführende Maßnahmen (z. B. weitere Spritzungen; zusätzliche
Ȣ in welchem Entwicklungsstadium der Pflanze die Gefahreinwir- Kultivierungsarbeiten am Bodenerzeugnis), die nicht bereits als versicher-
kung erfolgte, te Kosten (vgl. § 4 AVBPflanze) entschädigt werden, von uns durch einen
Ȣ welche Versicherungsgegenstände jeweils davon betroffen sind, prozentualen Zuschlag auf die Schadenquote in Ansatz gebracht werden.
soweit die Pflanze mehrere Versicherungsgegenstände hat; 6. Mehrere Versicherungsfälle in einer Versicherungsperiode
Ȣ soweit die Kultur satzweise angebaut wird, welcher Anbausatz a) Ist dieselbe Kulturart bzw. Kultursorte einer Anbauposition wiederholt
betroffen ist und soweit es sich um eine Schnittkultur handelt, von versicherten Gefahren betroffen und war zu diesem Zeitpunkt des
welcher Schnitt betroffen ist; Schadereignisses die Schadenermittlung noch nicht abgeschlossen,
Ȣ welches für den Versicherungsfall relevante Schadbild vorliegt. wird grundsätzlich der Gesamtschaden festgestellt und eine Gesamt-
Ȣ ob und in welchem Umfang Schäden durch nicht versicherte schadenquote gebildet.
Schadursachen (so genannte Fremdschäden) vorliegen und inwie- b) Tritt nach Abschluss der Schadenermittlung (vgl. § 17 AVBPflanze) auf
fern diese zu einer Ertragsminderung geführt haben. der Anbauposition bei dieser Kulturart bzw. Kultursorte oder gegebe-
Ȣ ob nicht versicherte Vorschäden vorliegen. In diesem Fall wird ein nenfalls demselben Versicherungsgegenstand erneut der Versiche-
Schadereignis, welches nicht unter den Versicherungsschutz fällt rungsfall ein, haften wir für diesen erneuten Schaden nur noch bis zur
(z. B. ein bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrages einge- Höhe des Restbetrags der Versicherungssumme. Die für den jeweili-
tretener Schadenfall) von dem zu begutachtenden Versicherungs- gen weiteren Schaden maßgebliche Restversicherungssumme wird
fall abgegrenzt. nach dem Anrechnungsverfahren mittels Absetzung festgestellt.
c) Im Weiteren wird für jede als geschädigt gemeldete Anbauposition fest- 7. „Kumulschäden“
gestellt: Vermischen sich die Versicherungsfälle derart, dass keine Möglichkeit be-
Ȣ in welchem Umfang ein versicherter Schaden gemäß § 4 AVB- steht zu unterscheiden, welche versicherte Gefahr die einzelnen Schäden
Pflanze vorliegt, verursacht hat, wird entweder für die beteiligten Gefahren ein Gesamt-
Ȣ wie hoch der mengenmäßige Ernteertragsverlust in Prozent ist. schaden festgestellt oder der Schaden der ursächlich überwiegenden Ge-
Dabei wird mittels einer Schätzung eine Schadenquote gebildet. fahr zugeordnet.
d) Soweit der Ernteertragswert der versicherten Kultur nicht nur von der
Menge, sondern auch von der Qualität abhängt und diese versichert § 18 Schadenermittlungskosten
ist, wird für jede als geschädigt gemeldete Anbauposition mittels ei-
ner Schätzung festgestellt, wie hoch die durch eine versicherte Gefahr a) Die Kosten des „Einfachen Verfahrens“ und diejenigen des „Obmanns-
verursachte Qualitätsminderung in Prozent ist. verfahrens“ werden von uns getragen.
e) Hat eine Pflanze mehrere Versicherungsgegenstände, wird für jeden ein- Kosten, die im Rahmen des von Ihnen beantragten „Förmlichen Verfah-
zelnen Versicherungsgegenstand der Ernteertragsverlust festgestellt. rens“ für Ihren Sachverständigen anfallen, haben Sie zu tragen. Wir tra-
f) Spielt für den versicherten Schaden das Vegetationsstadium, der Pflanz- gen im „Förmlichen Verfahren“ die Kosten unseres Sachverständigen.
oder Saatzeitpunkt (z. B. bei Anbausätzen) oder ein Erntetermin oder b) Wir können den Ersatz zusätzlicher Kosten verlangen, die uns dadurch
Erntezeitraum oder ein besonderes Ernteverfahren eine Rolle, beziehen entstehen, dass Sie den Versicherungsfall nicht fristgerecht angezeigt
sich die Feststellungen der Sachverständigen auch darauf. haben oder sich die Schadenmeldung als missbräuchlich erweist.
g) Soweit bei verschmutztem Salat die Entscheidung zur Vermarktbar-
keit zu treffen ist, erfolgt diese ausschließlich durch die Feststellungen § 19 Zahlung der Entschädigung
der beauftragten Sachverständigen.
h) Sind besondere Verwertungsinteressen versichert, treffen ausschließ- I. Wann wird die Versicherungsleistung fällig?
lich die beauftragten Sachverständigen die diesbezüglich notwendigen
Feststellungen zur Verwertbarkeit der betroffenen Bodenerzeugnisse. 1. Fälligkeitsvoraussetzungen
2. Vorbesichtigung Die Entschädigung wird erst fällig, wenn unsere Feststellungen zum Grund
a) Wir können nach erfolgter Anzeige des Versicherungsfalles – auch in und zur Höhe Ihres Anspruchs vollständig abgeschlossen sind. Die notwen-
Ihrer Abwesenheit – Ihre Anbauflächen besichtigen, um uns ein vorläu- digen Feststellungen umfassen insbesondere die Abschätzung des Scha-
figes Bild über Schadereignisse und Schadbilder machen zu können. dens, die Prüfung der Ersatzpflicht sowie die Berechnung der Gesamtent-
Der Schaden wird in der Regel zu Beginn des „Einfachen Verfahrens“ schädigung aus dem Vertrag.
27 VEREINIGTE HAGEL
[Seite 28]
Allgemeine Versicherungs-Bedingungen (AVBPflanze 18)
2. Auszahlungszeitpunkt Gericht in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohn-
a) Ist unsere Leistungspflicht nach Beendigung der nötigen Erhebungen sitz haben oder, wenn ein solcher fehlt, der Bezirk Ihres gewöhnlichen
dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, erfolgt die Entschädi- Aufenthalts. Soweit es sich bei dem Versicherungsvertrag um eine
gungsleistung durch Auszahlung eines Geldbetrages als Schadenersatz betriebliche Versicherung handelt, können Sie Ihre Ansprüche auch
innerhalb von zwei Wochen. Unsere Entschädigungsleistung erfolgt je- bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes
doch nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem die vom Versicherungsfall betrof- zuständigen Gericht geltend machen.
fenen Pflanzen ohne Eintritt des Schadens frühestens hätten verwertet b) Klagen gegen Sie als Versicherungsnehmer
werden können. Die Versicherungsleistung ist spätestens am 31. Okto- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsver-
ber des Erntejahres fällig. mittlung gegen Sie ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in
b) Wir können die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an Ihrer Emp- dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben
fangsberechtigung bestehen. oder in Ermangelung eines Wohnsitzes, der Bezirk in dem Sie sich ge-
c) Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten werden – soweit wöhnlich aufhalten.
diese auf unsere Weisung entstanden sind – frühestens zu dem Zeitpunkt Sollte Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeit-
fällig, zu welchem auch die Entschädigungsleistung fällig wird. punkt der Klageerhebung nicht bekannt sein, bestimmt sich die ge-
richtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ge-
II. Wie wird die Entschädigung berechnet? gen Sie nach unserem Sitz.
Soweit es sich bei dem Versicherungsvertrag um eine betriebliche Ver-
1. Bereicherungsverbot sicherung handelt, können wir unsere Ansprüche auch bei dem für den
Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht
Erlangen Sie aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für den- geltend machen.
selben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dieser Versicherung 4. Anzuwendendes Recht
in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Versicherungsverträgen Für den Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht.
insgesamt nicht höher ist als der entstandene Schaden. 5. Verjährung
2. Entschädigungsberechnung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die
a) Wir leisten Entschädigung höchstens bis zur maßgeblichen Versi- Fristberechnung richtet sich nach den Regelungen zum „Beginn der regel-
cherungssumme oder der festgelegten Entschädigungsgrenze. Die mäßigen Verjährungsfrist“ des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Die Verjährung
Entschädigung wird um die vereinbarten Selbstbehalte (Franchisen) beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden
gekürzt und durch die vereinbarte Maximalentschädigung begrenzt ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und
(vgl. „Selbstbehaltsregelungen“ in den BVBPflanze). dem Schuldner Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hät-
b) Soweit vereinbart, ist die Entschädigungsleistung – unter Ausschluss ten erlangen müssen.
des Nachweises eines höheren Schadens – auf den vereinbarten Pau- Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden,
schalbetrag (z. B. Entschädigungspauschale) begrenzt. ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu
c) Die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) wird nicht ersetzt. dem Ihnen unsere Entscheidung zum geltend gemachten Anspruch (z. B. Ver-
3. Anrechnungen sicherungsleistung) in Textform (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) zugeht.
Restwerte sowie Verwertungserlöse werden angerechnet. Erleiden die
Bodenerzeugnisse durch den Versicherungsfall eine Qualitätsminderung, II. Welchen Umfang hat die Vollmacht des Versicherungsvermittlers?
können aber noch einer geringer wertigen Verwendung zugeführt wer-
den, sind solche Erlöse anzurechnen. Sie sind verpflichtet, die durch eine 1. Ihre Erklärungen als Versicherungsnehmer
versicherte Gefahr geschädigten Kulturen bestmöglich zu verwerten. Sind Der Versicherungsvertreter ist bevollmächtigt, Ihren Antrag auf Abschluss
vom Versicherungsfall betroffene Bodenerzeugnisse noch anderweitig eines Versicherungsvertrages sowie dessen Widerruf und die von Ihnen
verwertbar, haben Sie sich um eine solche Möglichkeiten zu bemühen vor Vertragsschluss abzugebenden Anzeigen und sonstigen Erklärungen
(z. B. Gemüse, welches ursprünglich für den Frischmarkt bestimmt war, entgegenzunehmen.
kann nur noch als Industriegemüse vermarktet werden). Kann eine Ver- Er ist ferner bevollmächtigt, Ihren Antrag auf Verlängerung oder Änderung
marktungsstufe infolge des Versicherungsfalles nicht mehr erreicht wer- eines Versicherungsvertrages sowie dessen Widerruf oder eine Kündi-
den, ist aber noch eine Vermarktung zu niedrigerer Vermarktungsstufe gungs- oder eine Rücktritterklärung entgegenzunehmen. Dies gilt auch für
möglich (z. B. Tafelobst kann nur noch als Klasse II vermarktet werden), Ihre sonstigen, das laufende Versicherungsverhältnis betreffende Erklärun-
werden solche Restwerte angerechnet. gen und Anzeigen, wie beispielsweise Ihre Anzeige des Versicherungsfalles.
Zahlungen aus nationalen oder europäischen (öffentlichen) Mitteln oder 2. Unsere Erklärungen als Versicherer
dergleichen mit Bezug zu den versicherten Pflanzen sind anzuzeigen und Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Ihnen die von uns aus-
können auf die Entschädigungsleistung angerechnet werden. gefertigten Versicherungsscheine und etwaige Nachträge zum Versicher-
4. Aufrechnung ungsschein zu übermitteln.
Unsere Geldforderungen an Sie (z. B. Versicherungsprämie) können gegen 3. Zahlungen an den Versicherungsvermittler
die Entschädigung aufgerechnet werden, auch dann, wenn sie gestundet Der Versicherungsvertreter ist nicht bevollmächtigt, Zahlungen, die Sie
sind oder Ratenzahlung vereinbart wurde. als Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder
dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leisten, anzunehmen.
§ 20 Sonstige Bestimmungen Diese Beschränkung der Vollmacht müssen Sie nur dann gegen sich gel-
ten lassen, wenn Sie diese bei der Zahlung kannten oder in Folge grober
I. Was gilt in Streitfällen? Welches Gericht ist zuständig? Wann verjähren Fahrlässigkeit nicht kannten.
die Ansprüche?
III. Was gilt bei Mitteilungen an uns als Ihr Versicherer (z. B. bei Anzeigen,
1. Beschwerden Willenserklärungen, Anschriftenänderung)?
Wir sind stets bestrebt, unsere Dienstleistung zu Ihrer vollsten Zufrieden-
heit zu erbringen. Sollte dennoch etwas aus Ihrer Sicht nicht befriedigend 1. Form
geregelt worden sein, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Bezirks- Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt wird und soweit in diesen Ver-
direktion. sicherungs-Bedingungen oder im Vertrag nicht etwas anderes bestimmt
2. Aufsichtsbehörde ist, sind die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versi-
Beschwerden können ferner an die zuständige Versicherungsaufsichtsbe- cherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber uns erfolgen,
hörde gerichtet werden, dies ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleis- in Textform (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) abzugeben.
tungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. 2. Erklärungsempfänger
3. Zuständiges Gericht Erklärungen und Anzeigen sollen stets an unsere Direktion (Hauptverwal-
Ist ein Rechtsstreit notwendig, können Sie beim zuständigen Gericht Klage tung) oder an die im Versicherungsschein als zuständig bezeichnete Stelle
einreichen. (z. B. Bezirksdirektion) gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über
a) Klagen gegen uns als Versicherer oder den Versicherungsvermittler den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben davon unberührt.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungs- 3. Versäumte Anzeigen
vermittlung gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit a) Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
nach den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung; örtlich zuständig Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt
ist danach das Gericht an unserem Sitz. Örtlich zuständig ist auch das für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die
VEREINIGTE HAGEL 28
[Seite 29]
Allgemeine Versicherungs-Bedingungen (AVBPflanze 18)
Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekann-
te Anschrift. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Änderung Ihres
Namens. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung unseres
Briefes als zugegangen.
b) Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Haben Sie die Versicherung unter der Anschrift Ihres Gewerbebe-
triebes abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen
Niederlassung die Bestimmungen des vorstehenden Abschnitts a.
entsprechende Anwendung.
IV. Welche Auswirkungen haben Kenntnis und Verhalten Ihrer Repräsen-
tanten?
Sie müssen sich die Kenntnis und das Verhalten Ihrer Repräsentanten zu-
rechnen lassen.
V. Was gilt bei der Versicherung für fremde Rechnung?
1. Rechte aus dem Vertrag
Schließen Sie einen Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das In-
teresse eines Dritten (Versicherten) ab, können nur Sie und nicht der Ver-
sicherte die Rechte aus diesem Vertrag ausüben. Das gilt auch dann, wenn
der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Wir können vor Zahlung der Entschädigung an Sie einen Nachweis ver-
langen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Ver-
sicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Ihrer Zustimmung
verlangen.
2. Kenntnis und Verhalten
Soweit Ihre Kenntnis und Ihr Verhalten von rechtlicher Bedeutung sind,
sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das
Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Ihre In-
teressen und die des Versicherten umfasst, müssen Sie sich für Ihr Interes-
se das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen,
wenn der Versicherte Ihr Repräsentant ist. Auf die Kenntnis des Versicher-
ten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen
worden ist oder dem Versicherten eine rechtzeitige Benachrichtigung an
Sie nicht möglich oder nicht zumutbar war. Auf die Kenntnis des Versi-
cherten kommt es dagegen an, wenn Sie den Vertrag ohne Auftrag des
Versicherten abgeschlossen und uns nicht darüber informiert haben.
VI. Welche Regelungen gelten ansonsten noch für das Versicherungsver-
hältnis?
Sanktionsklausel: Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim-
mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepu-
blik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels-
oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten
von Amerika erlassen werden, soweit dem europäische oder deutsche
Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
29 VEREINIGTE HAGEL
[Seite 30]
Besondere Versicherungs-Bedingungen (BVBPflanze 18)
Besondere Versicherungs-Bedingungen
für die Pflanzenproduktion (BVBPflanze 18)
A. Gemeinsame Regelungen für alle Kulturbereiche § 16 Klausel Frostrute
§ 1 Kulturbereiche, Kulturgruppen und Kulturarten
§ 2 Versicherungspakete C. Regelungen zu den Kulturbereichen
§ 3 Versicherungsgegenstände I. Qualitätsmäßiger Ernteertragsverlust
§ 4 Selbstbehaltsregelungen (Franchisen) § 17 Klausel für die Versicherung von Gemüse (QVG)
I. Selbstbehalte für den Vertrag § 18 Klausel für die Versicherung von Speisezwiebeln (QVZ)
1. Übersicht § 19 Klausel für die Versicherung von Sonstigen Sonderkulturen
2. Allgemeine Regelungen (QVSo 18)
II. Obligatorische Selbstbehalte § 20 Klausel für die Versicherung von Steinobst (QVS)
1. Integralfranchise (IF) § 21 Klausel für die Versicherung von Erdbeeren (QVE)
2. Kleinflächenselbstbehalt (KFSB) § 22 Klausel für die Versicherung von Strauchbeeren (QVB)
III. Optionale Selbstbehalte § 23 Klausel für die Versicherung von Tafeltrauben (QVT)
1. Abzugsfranchise § 24 Klausel für die Versicherung von Kernobst als Tafelobst
a) Allgemeine Abzugsfranchise (SB) – Typ S – (QVKS)
b) Besondere Abzugsfranchise (A-SB) II. Zusatzversicherungen
2. Maximalentschädigung (Max) § 25 Versicherung von Kernobst als Tafelobst Typ G (ZVKG)
IV. Selbstbehalte für den Kulturbereich § 26 Versicherung von Kernobst als Tafelobst Typ GPlus (ZVKGP)
1. Eigenanteil (EA) III. Spezialregelungen für besondere Kulturen
2. Fester Vorbeitrag (FB) § 27 Klausel für die Versicherung von Spargel (KSP)
§ 5 Höchst-Hektarwertüberschreitung § 28 Klausel für Wintergemüse (KWG)
§ 6 Beginn und Ende der Haftung § 29 Klausel Gemüse-Setzlinge (KGS)
§ 7 Einreichungsfristen für das Anbauverzeichnis IV. Spezialregelungen für besondere Risikosachverhalte
§ 8 Termine zur Herabsetzung der Versicherungssumme § 30 Klausel für die Versicherung von Obst unter Hagelschutz-
§ 9 Vorausdeckungszeiträume anlagen (KOHS)
§ 31 Klausel für die Versicherung von Obst unter Regenschutz-
B. Regelungen zur Schadenregulierung anlagen (KORS)
§ 10 Berechnung der vorläufigen Versicherungssumme
(Vorausdeckungsversicherungssumme) D. Spezielle Versicherungen
§ 11 Schadenermittlung bei Obst mit „Mehrfachbeerntung“ § 32 Spezial-Versicherung (SV)
§ 12 Probestücke
§ 13 Entschädigungspauschale für Umbruch E. Kulturarten-Schlüssel-Verzeichnis
§ 14 Entschädigungspauschale für Lager von Getreide
§ 15 Erhöhung der Schadenquote („Plus-Varianten“)
I. Pauschal-Zuschlag auf die Schadenquote
II. VerwertungPlus
A. Gemeinsame Regelungen für alle Kulturbereiche
Allgemeine Regelungen
§ 1 Kulturbereiche, Kulturgruppen und Kulturarten § 2 Versicherungspakete
Die versicherten Bodenerzeugnisse (Kulturarten) sind innerhalb der Kul- Innerhalb eines Versicherungspaketes wird bestimmt, welche versicher-
turgruppe entweder dem Kulturbereich „Landwirtschaftliche Kulturen (L)“ ten Gefahren ein Versicherungsvertrag für eine Kulturgruppe umfasst. Die
oder dem Kulturbereich „Wein-Hopfen-Tabak (W)“ oder dem Kulturbe- Anzahl der versicherten Gefahren wird durch die gewählte Gefahrenkom-
reich „Sonderkulturen (S)“ zugeordnet. bination bestimmt.
Die dem jeweiligen Kulturbereich zugeordneten Kulturgruppen sowie die Gegen welche Gefahren die Bodenerzeugnisse der Kulturgruppe versi-
der jeweiligen Kulturgruppe zugeordneten Kulturarten ergeben sich aus cherbar sind, ergibt sich aus dem Kulturarten-Schlüssel-Verzeichnis (siehe
dem Kulturarten-Schlüssel-Verzeichnis. BVBPflanze Abschnitt E).
§ 3 Versicherungsgegenstände
1. Übersicht der Versicherungsgegenstände
Die Ernteversicherung umfasst – soweit nichts anderes vereinbart ist – die nachstehenden genannten Versicherungsgegenstände.
Übersicht der Versicherungsgegenstände
Kulturgruppe (KG)/Kulturart (KA) Versicherungsgegenstand
Kulturbereich Landwirtschaftliche Kulturen (L)
KG Gespinstpflanzen Fasern
KG Getreide Körner
ausgenommen
KA Getreide Ganzpflanzensilage Wirtschaftlich genutzte Pflanzenteile
KG Hülsenfrüchte zur Reife Samen
KG Kartoffeln Knollen
ausgenommen
Industrie-/Wirtschaftskartoffeln mit Stärkeertragsverlust Knollen inkl. Stärkeertrag
KG Mais Wirtschaftlich genutzte Pflanzenteile
KG Ölfrüchte Samen
VEREINIGTE HAGEL 30
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Besondere Versicherungs-Bedingungen (BVBPflanze 18)
Übersicht der Versicherungsgegenstände
Kulturgruppe (KG)/Kulturart (KA) Versicherungsgegenstand
Kulturbereich Landwirtschaftliche Kulturen (L)
KG Rüben Rübenkörper
ausgenommen
KA Zuckerrüben Rübenkörper inkl. Zuckerertrag
KA Rübenblatt Rübenblatt
KG Samen Samen
KG Spezielle Energie- u. Futterpflanzen Wirtschaftlich genutzte Pflanzenteile
Kulturbereich Wein-Hopfen-Tabak (W)
KG Hopfen Dolden
KG Rebholz Wirtschaftlich genutzte Pflanzenteile
KG Tabak Erntefähige Blätter
KG Wein Frucht
Kulturbereich Sonderkulturen (S)
Obst
KG Erdbeeren Frucht
KG Industrie-/Mostobst Frucht
KG Kernobst Frucht
KG Maronen und Nüsse Frucht
KG Steinobst Frucht
KG Strauchbeeren Frucht
KG Tafeltrauben Frucht
Gemüse
KG Blatt- und Stielgemüse Wirtschaftlich genutzte Pflanzenteile (z. B. Blätter, Kopf)
KG Fruchtgemüse Frucht
KG Hülsenfrüchte zur Grünernte Wirtschaftlich genutzte Pflanzenteile (z. B. Samen, Schoten)
KG Kohlgemüse Wirtschaftlich genutzte Pflanzenteile (z. B. Kopf, Knolle, z. T. mit Laub)
KG Sprossgemüse
KA Rhabarber Erntefähige Stängel
KA Spargel Erntefähige Stange, im 1.-3. Standjahr zusätzlich die gesamte Pflanze (vgl.
Klausel für die Versicherung von Spargel)
KG Wurzel- und Knollengemüse Wirtschaftlich genutzte Pflanzenteile (z. B. Knollen, Wurzeln, z. T. mit Laub)
KG Zwiebelgemüse Wirtschaftlich genutzte Pflanzenteile (z. B. Zwiebeln, z. T. mit Laub)
Sonstige Kulturen
KG Arzneikräuter und Gewürzpflanzen Wirtschaftlich genutzte Pflanzenteile (z. B. Kraut, Blüten)
KG Frucht- und Ertragsholz gesamte Pflanze (z. B. Ertragsholz, Ruten)
KG Jungpflanzenerzeugung Wirtschaftlich genutzte Pflanzenteile (z. B. Jungpflanze, Zwiebel)
KG Pflanzen zur Schmuckgewinnung Wirtschaftlich genutzte Pflanzenteile
KG Samengewinnung von Sonderkulturen Samen
2. Kulturen mit gesonderten Versicherungsgegenständen I. Selbstbehalte für den Vertrag
a) Wird außerhalb der Kulturgruppe „Spezielle Energie- und Futterpflan-
zen“ eine versicherte Kulturart als Energiepflanze genutzt, so erstreckt 1. Übersicht
sich der Versicherungsgegenstand, abweichend zur vorstehenden a) Abzugsfranchise;
„Übersicht der Versicherungsgegenstände“, auf alle im Rahmen der en- b) Maximalentschädigung (Max);
ergetischen Verwendung wirtschaftlich genutzten Pflanzenteile. c) Integralfranchise (IF);
b) Eigenständige Versicherungsgegenstände sind nur dann als solche d) Kleinflächenselbstbehalt (KFSB)
versichert, wenn dies bei der Deklaration so angegeben und für jeden 2. Allgemeine Regelungen
Versicherungsgegenstand eine gesonderte Versicherungssumme be- a) Ein zum Vertrag vereinbarter Selbstbehalt sowie der Prozentsatz der
stimmt wurde. Maximalentschädigung gelten für die gesamte Vertragsdauer.
aa) Bei Kulturarten der Kulturgruppe Gespinstpflanzen, bei denen ne- b) Die Selbstbehalte in Form einer Abzugsfranchise und einer Maximal-
ben der Faser zusätzlich die Körner zur Ölgewinnung versichert entschädigung sowie einer Integralfranchise beziehen sich, soweit im
werden sollen sowie bei Kulturarten der Kulturgruppe Ölfrüchte, Rahmen des Schadenermittlungsverfahrens ein Ertragsverlust festge-
bei denen neben den Körnern auch die Faser zusätzlich versichert stellt wird, auf die Schadenquote. Bei allen versicherten Schäden, bei
werden soll, sind Fasern und Körner eigenständige Versicherungs- denen eine Entschädigungspauschale (z. B. Umbruchpauschale) geleis-
gegenstände. tet wird, finden diese Selbstbehaltsregelungen keine Anwendung.
bb) Bei Kulturarten der Kulturgruppe Rüben, bei denen neben dem c) Die Schadenquote, auf welche in dieser Regelung Bezug genommen
Rübenkörper auch das Rübenblatt versichert werden soll, sind wird, wird dabei für jede einzelne Anbauposition (Schlag bzw. Rebfläche)
Rübenkörper und Rübenblatt eigenständige Versicherungsgegen- gebildet, es sei denn, diese Anbauposition wird aufgeteilt, dann bezieht
stände. sich die Schadenquote auf den jeweiligen so gebildeten Flächenteil.
3. Schnittkulturen d) Enthält innerhalb einer Anbauposition eine versicherte Kulturart oder
Bei allen Kulturen, bei denen mehrere Schnitte geerntet werden (so genannte eine Kultursorte mehrere Versicherungsgegenstände, bezieht sich
Schnittkulturen, wie z. B. Gräser zur Futter- oder Energiegewinnung, Schnitt- diese Regelung auf die Schadenquote zum jeweiligen Versicherungs-
lauch), ist jeder Schnitt ein gesonderter Versicherungsgegenstand. gegenstand.
4. Anbausätze e) Wird eine Anbauposition oder ein Teil einer Anbauposition an einem
Bei allen Kulturen des Kulturbereichs S, die als Anbausätze angebaut wer- Schadentag oder an mehreren Schadentagen durch eine versicherte
den (siehe § 1 II. Pkt. 18 AVBPflanze), ist jeder einzelne Anbausatz ein ge- Gefahr geschädigt, finden die jeweiligen Selbstbehaltsregelungen
sonderter Versicherungsgegenstand. nur einmal Anwendung – unabhängig davon, ob für jeden Schaden-
fall eine eigene Schadenquote (Einzelschadenquote) oder bei mehre-
§ 4 Selbstbehaltsregelungen (Franchisen) ren Schadenereignissen eine Gesamtschadenquote gebildet wird.
31 VEREINIGTE HAGEL
[Seite 32]
Besondere Versicherungs-Bedingungen (BVBPflanze 18)
f) Wird eine Anbauposition oder ein Teil einer Anbauposition an einem Scha- ode von allen Schäden sämtlicher Verträge des jeweiligen Kulturbereichs
dentag oder an mehreren Schadentagen durch verschiedene versicherte (L oder W oder S) einen prozentualen Eigenanteil (EA) der Gesamtversiche-
Gefahren geschädigt, finden die jeweiligen Selbstbehaltsregelungen ge- rungssumme des jeweiligen Kulturbereichs als Selbstbehalt tragen.
trennt für jede eingetretene Gefahr Anwendung. Die Selbstbehaltsrege- Etwaige Selbstbehalte (Franchisen) für den Vertrag, die sich auf die Scha-
lungen werden dazu auf den jeweiligen Anteil der eingetretenen Gefahr denquote je Versicherungsfall beziehen, bleiben davon unberührt.
an der Gesamtschadenquote bezogen. Dabei wird maximal die höchste
Abzugsfranchise über alle eingetretenen Gefahren in Abzug gebracht und 2. Versicherung mit festem Vorbeitrag beim Prämiensystem Secufarm® (FB)
die Entschädigungsleistung maximal auf die höchste vereinbarte Maxi- (Soweit dieses Zusatzprodukt vereinbart ist)
malentschädigung über alle eingetretenen Gefahren begrenzt. 1. Die besondere Beitragsform „Fester Vorbeitrag (FB)“ kann auf beson-
g) Sind ein Selbstbehalt als Abzugsfranchise und eine Maximalentschä- deren Antrag für alle Kulturgruppen des jeweiligen Kulturbereichs
digung bestimmt, wird zuerst der Selbstbehalt der Abzugsfranchise gewählt werden, sofern diese Verträge nach dem Prämiensystem
und dann der Prozentsatz der Maximalentschädigung angewendet. Secufarm® abgerechnet werden.
2. Wurde zu einem Versicherungsvertrag aus einem Kulturbereich die Bei-
II. Obligatorische Selbstbehalte tragsform „Fester Vorbeitrag (FB)“ vereinbart, gilt diese dann für alle
bestehenden Versicherungsverträge aus diesem Kulturbereich; nach
1. Integralfranchise (IF) Vereinbarung dieser Beitragsform zum Kulturbereich hinzukommende
Sie tragen die Schäden, die den vereinbarten Prozentsatz einer Schaden- Versicherungsverträge werden dieser Beitragsform zugeordnet.
quote nicht erreichen, selbst. Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die- 3. In Abänderung von B I. Nr. 1.a der Prämienbestimmung (Vorbeitrag)
ser Prozentsatz 8 %. richtet sich der Sicherheitszuschlag für die Dauer des jeweiligen Versi-
2. Kleinflächenselbstbehalt (KFSB) cherungsvertrags nach der im Jahr des Abschlusses der Beitragsform
a) Sind nur Teile einer Anbauposition (Schlag) von versicherten Gefahren „Fester Vorbeitrag (FB)“ festgesetzten Höhe.
betroffen und sind diese Teilflächen zusammengerechnet kleiner als 4. Abweichend von B. II. Nr. 3 der Prämienbestimmung („Tarifänderung
8 % der Gesamtfläche der Anbauposition und machen insgesamt we- nach Entschädigungsleistung“) wird nach Zahlung einer Entschädi-
niger als 5 Hektar der Anbauposition aus, tragen Sie diesen Schaden gung der Tarif nicht erhöht.
selbst, soweit der Schaden durch die versicherten Gefahren Sturm, 5. In Abänderung von B II. Nr. 2 der Prämienbestimmung („Schadenfrei-
Starkregen und Starkfrost hervorgerufen wurde. heitsklassenrückstufung nach Entschädigungsleistung“) bleibt die
b) Machen die durch eine oder mehrere versicherte Gefahren betroffe- Schadenfreiheitsklasse, in welche der Vertrag bei Abschluss einge-
nen Teilflächen zusammengerechnet mindestens 8 % der Gesamtflä- stuft wurde, für die Dauer des Vertrags unverändert.
che der Anbauposition aus, wird unter Berücksichtigung der verein- 6. Als Versicherungsnehmer tragen Sie aus der Gesamtentschädigungs-
barten Selbstbehaltsregelungen eine Entschädigung gewährt. leistung aller Verträge des Kulturbereichs des Betriebes, für welche
die Beitragsform „Fester Vorbeitrag (FB)“ vereinbart wurde, in einer
III. Optionale Selbstbehalte Versicherungsperiode 10 % als Eigenanteil selbst.
Der Eigenanteil beträgt jedoch
1. Abzugsfranchise - bis zu einer Gesamtversicherungssumme von 10.000 € mindestens
a) Allgemeine Abzugsfranchise (SB) 150 €,
(Soweit dieses Zusatzprodukt vereinbart ist) -b is zu einer Gesamtversicherungssumme von 125.000 € mindestens
Sie tragen bei jedem Schadenfall von jeder Schadenquote den je- 300 €,
weils vereinbarten Prozentpunktesatz selbst (Abzugsfranchise). Der - bis zu einer Gesamtversicherungssumme von 250.000 € mindestens
Prozentsatz der Schadenquote wird dabei um den jeweiligen Pro- 500 €,
zentpunktesatz gekürzt. Wird eine Anbauposition oder ein Teil einer - bis zu einer Gesamtversicherungssumme von 500.000 € mindestens
Anbauposition an einem Schadentag oder an mehreren Schadenta- 750 €,
gen durch eine oder verschiedene versicherte Gefahren geschädigt, - bis zu einer Gesamtversicherungssumme von 1 Mio. € mindestens
gelten die Regelungen unter § 4 I Nr. 2 e und Nr. 2 f. 1.000 €,
b) Besondere Abzugsfranchise (A-SB) - bei einer Gesamtversicherungssumme von über 1 Mio. € mindestens
(Soweit dieses Zusatzprodukt vereinbart ist) 1.500 €.
Sie tragen bei jedem Schadenfall von jeder Schadenquote einer Anbau-
position oder eines Teiles davon, jeweils den aus nachstehender Über- § 5 Höchst-Hektarwertüberschreitung
sicht ersichtlichen Selbstbehalt in Prozentpunkten als Abzugsfranchise.
Wird eine Anbauposition oder ein Teil einer Anbauposition an einem Bei Überschreitung des Höchst-Hektarwertes ist ein Prämienzuschlag
Schadentag oder an mehreren Schadentagen durch eine oder verschie- für die betroffene Anbauposition zu entrichten. Er wird für die Differenz
dene versicherte Gefahren geschädigt, gelten die Regelungen unter § 4 zwischen dem von uns festgelegten Höchst-Hektarwert und dem im An-
I Nr. 2 e und Nr. 2 f. bauverzeichnis angegebenen Hektarwert erhoben. Die Höhe des prozen-
Abnehmender SB (A-SB): tualen Zuschlags richtet sich nach der entsprechenden Vereinbarung; der
%-Pkt. %-Pkt. %-Pkt. Zuschlag zum jeweiligen Vorbeitrag beträgt mindestens 50 %.
% Schaden Selbst- % Schaden Selbst- % Schaden Selbst- Die von uns festgelegten Höchst-Hektarwerte können Sie auf unserer In-
behalt behalt behalt ternetseite ersehen; sie werden auf Anfrage in Textform mitgeteilt.
1 bis 30 20 42 und 43 13 55 und 56 6
31 und 32 19 44 und 45 12 57 5
Fristen und Termine
33 und 34 18 46 und 47 11 58 und 59 4 § 6 Beginn und Ende der Haftung
35 und 36 17 48 10 60 und 61 3
37 und 38 16 49 und 50 9 62 und 63 2 1. Grundsatz
39 15 51 und 52 8 64 und 65 1 a) Die Haftung beginnt – soweit nicht innerhalb dieses Abschnittes Nr. 1
40 und 41 14 53 und 54 7 ab 66 0 (siehe z. B. Abschnitt 1.c) oder nachfolgend in Nr. 2 in der Übersicht 2.a
„Beginn der Haftung” anders geregelt oder etwas anderes vereinbart
2. Maximalentschädigung (Max) ist – mit der Aussaat des Saatguts oder dem Auspflanzen des Pflanz-
(Soweit dieses Zusatzprodukt vereinbart ist) guts im Erntejahr.
Ein Schaden wird jeweils bis zu dem als Maximalentschädigung verein- b) Bei Dauerkulturen, die über mehrere Jahre im Anbau stehen und
barten Prozentsatz ersetzt, darüber hinausgehende Schadenquoten wer- mehrfach beerntet werden (so genannte perennierende Pflanzen, wie
den auf diesen Prozentsatz reduziert. z. B. Hopfen, Gräser zur Samengewinnung) beginnt die Haftung, so-
weit nicht nachfolgend in Nr. 2 in der Übersicht 2.a „Beginn der Haf-
IV. Selbstbehalte für den Kulturbereich tung” anders geregelt oder etwas anderes vereinbart ist, im ersten
Standjahr mit der Aussaat des Saatguts oder dem Auspflanzen des
1. Eigenanteil (EA) Pflanzguts im Erntejahr, ab dem zweiten Standjahr bereits am 1. Ja-
(Soweit dieses Zusatzprodukt vereinbart ist) nuar des Erntejahres. Die Regelungen zum Haftungsende gemäß Nr.
Sie erhalten auf den Prämiensatz den jeweils dafür ausgewiesenen prozen- 1.d bleiben davon unberührt.
tualen Prämiennachlass (PN), wenn Sie innerhalb einer Versicherungsperi- c) Wird die Pflanze als solche versichert (z. B. Sprossgemüse, Frucht- und
VEREINIGTE HAGEL 32
[Seite 33]
Besondere Versicherungs-Bedingungen (BVBPflanze 18)
Ertragsholz, Rebholz, mehrjährige Energiepflanzen), tritt an die Stelle feltrauben unter Hagelnetz sowie Obst unter Regenschutz ist der Haf-
des Erntejahres die jeweilige Versicherungsperiode. Die Haftung be- tungszeitraum in den § 30 BVBPflanze „Klausel für die Versicherung
ginnt dann am 1. Januar und endet am 31. Dezember der jeweiligen von Obst unter Hagelschutzanlagen“ und § 31 BVBPflanze „Klausel für
Versicherungsperiode. die Versicherung von Obst unter Regenschutzanlagen“ geregelt.
d) Die Haftung endet – soweit nicht innerhalb dieses Abschnittes Nr. 1 (siehe
z. B. Abschnitt 1.c) oder nachfolgend in Nr. 2 in der Übersicht 2.b „Ende der 2. Beginn und Ende der Haftung (Abweichung vom Grundsatz)
Haftung” anders geregelt oder nicht etwas anderes vereinbart ist – mit Haftungsbeginn: Soweit die Kulturen innerhalb des jeweiligen Versiche-
Abschluss der Ernte, auf jeden Fall am 15. November des Erntejahres. rungspaketes gegen Schäden durch die genannte Elementargefahr versi-
e) Für die Kulturgruppen Kernobst unter Hagelnetz, Steinobst und Ta- chert sind, ist Beginn der Haftung jeweils um 0 Uhr des genannten Tages:
Beginn der Haftung (Übersicht 2.a)
Kulturbereich Landwirtschaftliche Kulturen (L)
Kulturgruppe (KG)/ Starkfrost (F)
Hagelschlag (H) Sturm (S) Starkregen (R)
Kulturgruppe (KA) Winterfrost (WF), Spätfrost (SF)
Alle Kulturen Aussaat oder Auspflanzen im Erntejahr (gemäß 1.a) Winterfrost: (Auswinterung): am 1. Dezember im Vorjahr der Ernte
bei Winterungen bereits ab der Aussaat im Vorjahr Spätfrost: am 1. Mai des Erntejahres, bei Winterungen bereits ab
abweichend davon gilt für der Ernte dem 2-Knoten-Stadium bzw. dem 2. sichtbar gestreckten Internodi-
um (BBCH 32)
Getreide und Ölfrüchte Aussaat in Erntejahr (gemäß 1a), Winterfrost (Auswinterung): am 1. Dezember im Vorjahr der Ernte
bei Winterungen bereits ab der Aussaat im Vorjahr Spätfrost: am 1. April des Erntejahres, bei Winterungen bereits ab
der Ernte dem 2-Knoten-Stadium bzw. dem 2. sichtbar gestreckten Internodi-
um (BBCH 32)
Möhren und Rüben Aussaat im Vorjahr der Ernte Winterfrost (Auswinterung): am 1. Dezember im Vorjahr der Ernte
zur Samengewinnung Spätfrost: im 1. Standjahr am 1. Mai, im 2. Standjahr ab dem
Beginn der Streckung des Hauptsprosses (BBCH 51), spätestens am
1. Mai des Erntejahres
mehrjährige Kulturen siehe Nr. 1.b und 1.c Winterfrost (Auswinterung): Dauerkulturen (perennierende
und Dauerkulturen Pflanzen) am 1. Dezember im Vorjahr der Ernte, sonstige mehrjäh-
rige Kulturen am 1. Januar der Versicherungsperiode
Spätfrost: Bei Gräsern und Kräutern bereits ab dem 2. sichtbar
gestreckten Internodium (BBCH 32), spätestens am 1. Mai des
Erntejahres bzw. der Versicherungsperiode.
Kulturbereich Wein, Hopfen, Tabak (W)
Kulturgruppe (KG)/ Starkfrost (F)
Hagelschlag (H) Sturm (S) Starkregen (R)
Kulturarte (KA) Winterfrost (WF), Spätfrost (SF)
Wein Beginn Wolle-Stadium (BBCH 05) Winterfrost: am 1. Dezember im Vorjahr der Ernte
Spätfrost: am 1. April, frühestens ab dem Beginn „Wolle-Stadium“
(BBCH 05)
Kulturbereich Sonderkulturen (S)
Kulturgruppe (KG)/ Starkfrost (F)
Hagelschlag (H) Sturm (S) Starkregen (R)
Kulturarte (KA) Winterfrost (WF), Spätfrost (SF)
Erdbeeren ab Schieben der Spätfrost:
Blütenstiele - Flächen ohne Frostschutzmaßnahmen am
(BBCH 56) — — 01. Mai
- F lächen mit praxisüblichen Frostschutzmaßnah-
men* ab Schieben der Blütenstiele (BBCH 56)
Steinobst Beendigung der nach dem Junifruchtfall
(auch in KG Industrie-/ Blüte (BBCH 69) (2. Fruchtfall, BBCH 73),
Mostobst) jedoch frühestens am — —
1. Juni
Kernobst Beendigung der nach dem Junifruchtfall Beendigung der
(auch in KG Industrie-/ Blüte (BBCH 69) (2. Fruchtfall, BBCH 73), Blüte (BBCH 69)
Mostobst) jedoch frühestens am —
15. Juni
Maronen u. Nüsse Beendigung der Blüte (BBCH 69) —
Strauchbeeren Beendigung der Blüte (BBCH 69)
(auch in KG Industrie-/
Mostobst) —
abweichend davon gilt für
Brom-, Heidel-, Himbeeren Beginn der Blüte (BBCH 61)
(auch in KG Industrie-/ —
Mostobst)
Johannisbeeren Beendigung der nach dem Fruchtfall (BBCH 71),
(auch in KG Industrie-/ Blüte (BBCH 69) jedoch frühestens am 1. Juni —
Mostobst)
Tafeltrauben Beginn Wolle-Stadium (BBCH 05) Winterfrost: am 1. Dezember im Vorjahr der Ernte
Spätfrost: am 1. April, frühestens ab dem Beginn
Wolle-Stadium (BBCH 05)
33 VEREINIGTE HAGEL
[Seite 34]
Besondere Versicherungs-Bedingungen (BVBPflanze 18)
Kulturbereich Sonderkulturen (S)
Kulturgruppe (KG)/ Starkfrost (F)
Hagelschlag (H) Sturm (S) Starkregen (R)
Kulturarte (KA) Winterfrost (WF), Spätfrost (SF)
Spargelvermehrung,
Aussaat bzw. Pflanzung im Vorjahr der Ernte —
Wintergemüse
* Praxisübliche Frostschutzmaßnahmen in diesem Sinne bedeutet, dass unter Berücksichtigung der Witterungsbedingungen am Versicherungsort (z. B. akute Frostgefahr) sowie
dem Entwicklungsstadium der Erdbeerkulturen diese während des Haftungszeitraums nach den Regeln der guten fachlichen Praxis und einer ordnungsgemäßen Bewirtschaf-
tung mit Frostschutzfolie bzw. -vlies bedeckt sind oder dass die Kulturen in diesem Zeitraum mittels Frostschutzberegnung vor Spätfrostschäden geschützt werden.
Das Vlies bzw. die Folie muss für den Zweck des Frostschutzes von Erdbeerpflanzen geeignet und nach den Regeln der guten fachlichen Praxis zeitgerecht und ordnungsgemäß
ausgebracht und befestigt sein, so dass die zu schützenden Kulturen vollständig mit Frostschutzabdeckung abgedeckt sind.
Haftungsende: Soweit die Kulturen innerhalb des jeweiligen Versicherungspaketes gegen Schäden durch die genannte Elementargefahr versichert
sind, ist Ende der Haftung jeweils um 24 Uhr des genannten Tages:
Ende der Haftung (Übersicht 2.b)
Kulturbereich Landwirtschaftliche Kulturen (L)
Kulturgruppe (KG)/ Starkfrost (F)
Hagelschlag (H) Sturm (S) Starkregen (R)
Kulturart (KA) Winterfrost (WF), Spätfrost (SF)
Alle Kulturen, Abschluss der Ernte, spätestens am 15. November Winterfrost: mit dem Beginn des 2-Knoten-Stadiums (BBCH 32)
des Erntejahres (gemäß 1.d) oder mit dem Beginn des 2. sichtbar gestreckten Internodiums
(BBCH 32), spätestens am 30. April des Erntejahres
abweichend davon gilt für
Spätfrost: Abschluss der Ernte, spätestens am 30. September des
Erntejahres
Rüben- und Möhrensamen Im 1. Standjahr am 31. Dezember, im 2. Standjahr Winterfrost: mit dem Beginn der Streckung des Hauptsprosses
mit dem Abschluss der Ernte, spätestens am 15. (BBCH 51), spätestens am 30. April des Erntejahres
November des Erntejahres Spätfrost: Abschluss der Ernte, spätestens am 30. September des
jeweiligen Standjahres
mehrj. Kulturen und siehe Nr. 1.b und 1.c Winterfrost: Bei Gräsern und Kräuter mit dem 2. sichtbaren Inter-
Dauerkulturen nodiums (BBCH 32), spätestens am 30. April des Erntejahres bzw.
der Versicherungsperiode
Spätfrost: Abschluss der Ernte, spätestens am 30. September des
Erntejahres bzw. der Versicherungsperiode
Kulturbereich Wein, Hopfen, Tabak (W)
Kulturgruppe (KG)/
Hagelschlag (H) Sturm (S) Starkregen (R) Starkfrost (F)
Kulturart (KA)
Wein Abschluss der Ernte, spätestens am 15. November Winterfrost: mit dem Beginn des Wolle-Stadiums (BBCH 05),
des Erntejahres (gemäß 1.d) Spätfrost: mit dem Beginn der Rebblüte (BBCH 60), spätestens am
31. Mai
Kulturbereich Sonderkulturen (S)
Kulturgruppe (KG)/
Hagelschlag (H) Sturm (S) Starkregen (R) Starkfrost
Kulturarte (KA)
Erdbeeren Abschluss der Ernte, Spätfrost: Abschluss der Ernte, spätestens am
spätestens am 30. September des Erntejahres
15. November des — —
Erntejahres
(gemäß 1.d)
Spargelvermehrung Abschluss der Ernte, spätestens am 30. April des Erntejahres —
Wintergemüse außer Abschluss der Ernte, spätestens am 30. April des Erntejahres
—
Winterzwiebeln
Winterzwiebeln Abschluss der Ernte,
—
spätestens am 15. Juni des Erntejahres
Tafeltrauben Abschluss der Ernte, Winterfrost: mit dem Beginn des Wolle-Stadiums
spätestens am 15. November des Erntejahres (gemäß 1.d) (BBCH 05),
Spätfrost: mit dem Beginn der Rebblüte (BBCH 60),
spätestens am 31. Mai
3. Generelles Haftungsende Schwad gelegte Mähgut fällt nicht mehr in den Haftungszeitraum.
Die Haftung endet für alle Gefahren auch mit der Feststellung der be- 5. Besonderes Haftungsende bei Ernteunterbrechung
auftragten Sachverständigen, dass ein Umbruch oder eine vorzeitige Ab- Soweit in vorstehenden Abschnitten die Haftung mit Abschluss der Ernte
räumung der versicherten Bodenerzeugnisse notwendig ist, unabhängig endet, ist Haftungsende spätestens der Zeitpunkt, an dem die Ernte bei
davon, ob Sie den Umbruch bzw. die Abräumung tatsächlich durchführen. fachgerechter Bewirtschaftung standortüblich abgeschlossen worden
Wird nicht der gesamte Schlag (Anbauposition), sondern nur eine Teilflä- wäre.
che davon zum Umbruch freigegeben, erfolgt eine Schlagteilung, wobei 6. Verlängerung des Haftungszeitraums
fortan jede Teilfläche wie eine eigenständige Anbauposition behandelt Auf besondere Vereinbarung hin ist eine Verlängerung des Haftungszeit-
wird und sich das Haftungsende nur auf die Umbruch-Teilfläche bezieht. raums gegen Zahlung eines Prämienzuschlags möglich.
4. Haftungsende durch Ernte
Soweit die Haftung durch Abschluss der Ernte endet, ist dieser Ernteabschluss § 7 Einreichungsfristen für das Anbauverzeichnis
bei „Zwiebeln mit Feldtrocknung” 10 Tage nach Rodung der Zwiebeln. Werden
Kulturen im Schwaddrusch- oder Schwadmähverfahren geerntet, ist Abschluss Die Frist für die Einreichung des Anbauverzeichnisses endet:
der Ernte der Zeitpunkt der Trennung des Erntegutes durch das Mähen; das auf a) im Kulturbereich L
VEREINIGTE HAGEL 34
[Seite 35]
Besondere Versicherungs-Bedingungen (BVBPflanze 18)
aa) bei allen Kulturarten innerhalb einer Kulturgruppe, mit Ablauf des bis einschließlich 15. Juni des Erntejahres;
31. Mai des Erntejahres (Ausnahme siehe a.bb); dd) bei den Obst-Kulturgruppen Industrie-/Mostobst, Kernobst, Stein-
bb) bei allen Kulturarten innerhalb einer Kulturgruppe, die gegen die obst, Kernobst unter Hagelnetz, Steinobst und Tafeltrauben unter
Gefahr Starkfrost versichert sind, Hagelnetz sowie Obst unter Regenschutz, Maronen und Nüsse
- bei Winterfrost (Auswinterung) mit Ablauf des 15. November vor sowie Tafeltrauben (Ausschluss bei Tafeltrauben für die Gefahr
dem Erntejahr (Winteranbauverzeichnis); Starkfrost als Winterfrost);
- bei Spätfrost mit Ablauf des 28./29. Februar des Erntejahres; bis einschließlich 1. Juli des Erntejahres (Ausnahme siehe c.ff);
b) im Kulturbereich W ee) bei Wintergemüse bis einschließlich 15. März des Erntejahres;
aa) bei der Kulturgruppe Hopfen mit Ablauf des 31. Mai des Erntejahres; ff) abweichend von c.aa) und c.dd) gilt bei allen Kulturarten innerhalb
bb) bei den Kulturgruppen Tabak und Wein (Ausnahme siehe b.cc) einer Kulturgruppe, soweit diese gegen die Gefahr Starkfrost als
sowie der Kulturgruppe Rebholz mit Ablauf des 15. Juni des Ernte- Spätfrost versichert sind,
jahres bzw. Versicherungsjahres (Ausnahme siehe b.cc); bis einschließlich 28./29. Februar des Erntejahres.
cc) bei allen Kulturarten einer Kulturgruppe, die gegen die Gefahr
Starkfrost versichert sind, § 9 Vorausdeckungszeiträume
- bei Winterfrost mit Ablauf des 15. November vor dem Erntejahr
(Winteranbauverzeichnis); 1. Beginn der Vorausdeckung
- bei Spätfrost mit Ablauf des 28./29. Februar des Erntejahres; Die Vorausdeckung beginnt, soweit nicht etwas anderes vereinbart wur-
c) im Kulturbereich S de, mit dem jeweiligen Beginn der Haftung gemäß § 6 Nr. 1.a bis Nr. 1.c
aa) bei den Obst-Kulturgruppen Erdbeeren und Strauchbeeren (Aus- sowie Nr. 2.a BVBPflanze („Beginn der Haftung“).
nahme c.ff); sowie 2. Ende der Vorausdeckung
bb) bei den Gemüse-Kulturgruppen Blatt- und Stielgemüse (Ausnah- Soweit die Vorausdeckung nicht nach Maßgabe von § 9 Nr. 1.d AVBPflan-
me siehe c.ee), Fruchtgemüse, Gemüse-Kleinstflächen, Hülsen- ze ausgeschlossen ist („Keine Vorausdeckung für die Gefahr Starkfrost als
früchte zur Grünernte, Kohlgemüse, Sprossgemüse, Wurzel- und Winterfrost“), endet diese spätestens:
Knollengemüse, Zwiebelgemüse (Ausnahme siehe c.ee) und ver- a) im Kulturbereich L
frühte Kulturen unter Abdeckung mit Ablauf des 30. April des Ern- bei den Kulturgruppen Gespinstpflanzen, Getreide, Hülsenfrüchte zur
tejahres; Reife, Kartoffeln, Mais, Ölfrüchte, Rüben, Samen, Spezielle Energie- u.
cc) bei den Obst-Kulturgruppen Industrie-/Mostobst, Kernobst, Kern- Futterpflanzen
obst unter Hagelnetz, Steinobst, Tafeltrauben, Steinobst und Ta- am 2. Juni 12:00 Uhr des Erntejahres;
feltrauben unter Hagelnetz, Obst unter Regenschutz sowie Maro- b) im Kulturbereich W
nen und Nüsse (Ausnahme c.ff); sowie aa) bei der Kulturgruppe Hopfen
dd) bei den sonstigen Kulturgruppen Arzneikräuter u. Gewürzpflan- am 2. Juni 12:00 Uhr des Erntejahres;
zen, Frucht- u. Ertragsholz, Jungpflanzenerzeugung, Pflanzen zur bb) bei den Kulturgruppen Tabak und Wein sowie Rebholz
Schmuckgewinnung und Samengewinnung von Sonderkulturen am 17. Juni 12:00 Uhr des Erntejahres bzw. Versicherungsjahres
mit Ablauf des 31. Mai des Erntejahres; (Ausnahme siehe b.cc);
ee) bei Wintergemüse mit Ablauf des 15. September des Aussaat- cc) abweichend von b.bb) gilt bei allen Kulturarten innerhalb einer
oder Pflanzjahres; Kulturgruppe, soweit diese gegen die Gefahr Starkfrost als Spät-
ff) abweichend von c.aa) und c.cc) gilt bei allen Kulturarten innerhalb frost versichert sind,
einer Kulturgruppe die gegen die Gefahr Starkfrost versichert am 2. März 12:00 Uhr des Erntejahres bzw. Versicherungsjahres;
sind, c) im Kulturbereich S
- bei Winterfrost (Auswinterung) mit Ablauf des 15. November vor aa) bei den Obst-Kulturgruppen Erdbeeren und Strauchbeeren (Aus-
dem Erntejahr (Winteranbauverzeichnis); nahme siehe c.ff); sowie
- bei Spätfrost mit Ablauf des 28./29. Februar des Erntejahres. bb) bei den Gemüse-Kulturgruppen Blatt- und Stielgemüse, Frucht-
gemüse, Gemüse-Kleinstflächen, Hülsenfrüchte zur Grünernte,
§ 8 Termine zur Herabsetzung der Versicherungssumme Kohlgemüse, Sprossgemüse, Wurzel- und Knollengemüse, Zwie-
belgemüse und verfrühte Kulturen unter Abdeckung, soweit die-
Soweit die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Versicherungs- se nicht als Wintergemüse kultiviert werden (siehe Nr. 2.c.ee)
summe nach Einreichung des Anbauverzeichnisses gemäß § 8 II. Nr. 2.a am 2. Mai 12:00 Uhr des Erntejahres;
AVBPflanze gegeben sind und kein Ausschluss gemäß § 8 II. Nr. 2.b AVB- cc) bei den Obst-Kulturgruppen Industrie-/Mostobst, Kernobst, Stein-
Pflanze vorliegt, ist dies innerhalb folgender Termine möglich: obst, Kernobst unter Hagelnetz, Steinobst und Tafeltrauben unter
a) im Kulturbereich L Hagelnetz, Obst unter Regenschutz, Tafeltrauben, Maronen und
aa) bei allen Kulturarten innerhalb einer Kulturgruppe, soweit diese Nüsse (Ausnahme siehe c.ff); sowie
nicht gegen die Gefahr Starkfrost als Winterfrost versichert sind, dd) bei den sonstigen Kulturgruppen des Kulturbereichs S: Arznei-
bis einschließlich 15. Juni des Erntejahres (Ausnahme siehe a.bb); kräuter und Gewürzpflanzen, Frucht- und Ertragsholz, Jungpflan-
bb) bei allen Kulturarten innerhalb einer Kulturgruppe, soweit diese zenerzeugung, Pflanzen zur Schmuckgewinnung und Samenge-
gegen die Gefahr Starkfrost als Spätfrost versichert sind, bis ein- winnung von Sonderkulturen
schließlich 28./29. Februar des Erntejahres; am 2. Juni 12:00 Uhr des Erntejahres;
b) im Kulturbereich W ee) bei Wintergemüse am 17. September 12:00 Uhr des Aussaat- oder
aa) bei der Kulturgruppe Hopfen bis einschließlich 15. Juni des Erntejahres; Pflanzjahres;
bb) bei den Kulturgruppen Tabak und Wein (Ausschluss bei Wein für ff) abweichend von c.aa) und c.cc) gilt bei allen Kulturarten innerhalb
die Gefahr Starkfrost als Winterfrost) sowie der Kulturgruppe einer Kulturgruppe, soweit diese gegen die Gefahr Starkfrost als
Rebholz bis einschließlich 15. Juli des Erntejahres bzw. Versiche- Spätfrost versichert sind,
rungsjahres (Ausnahme siehe b.cc); am 2. März 12:00 Uhr des Erntejahres bzw. Versicherungsjahres.
cc) bei allen Kulturarten innerhalb einer Kulturgruppe, soweit diese
gegen die Gefahr Starkfrost als Spätfrost versichert sind, bis ein-
schließlich 28./29. Februar des Erntejahres; B. Regelungen zur Schadenregulierung
c) im Kulturbereich S
aa) bei den Obst-Kulturgruppen Erdbeeren und Strauchbeeren (Aus- § 10 Berechnung der vorläufigen Versicherungssumme (Vorausdeckungs-
nahme siehe c.ff); sowie versicherungssumme)
bb) bei den Gemüse-Kulturgruppen Blatt- und Stielgemüse, Fruchtgemü-
se, Gemüse-Kleinstflächen, Hülsenfrüchte zur Grünernte, Kohlgemü- 1. Vorausdeckung während der Vertragslaufzeit
se, Sprossgemüse, Wurzel- und Knollengemüse und Zwiebelgemüse, Je Versicherungsvertrag (je Kulturgruppe) bestimmt sich die Vorausde-
soweit diese nicht als Wintergemüse kultiviert werden (vgl. c.ee) ckungsversicherungssumme für jeden mit einer Kulturart der versicherten
bis einschließlich 15. Mai des Erntejahres; Kulturgruppe bestellten Schlag – soweit nicht anders vereinbart – wie folgt:
cc) bei den sonstigen Kulturgruppen des Kulturbereichs S: Arznei- a) Ist die Gesamtversicherungssumme des Vertrages aus dem Vorjahr größer
kräuter u. Gewürzpflanzen, Frucht- und Ertragsholz, Jungpflan- als die Gesamtversicherungssumme des Vertrages im aktuellen Jahr oder
zenerzeugung, Pflanzen zur Schmuckgewinnung und Samenge- sind diese beiden Gesamtversicherungssummen identisch, richtet sich die
winnung von Sonderkulturen Vorausdeckungsversicherungssumme nach der im Anbauverzeichnis des
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Besondere Versicherungs-Bedingungen (BVBPflanze 18)
laufenden Jahres für den Schlag angegebenen Versicherungssumme. e) Regelungen über optionale Selbstbehalte (siehe § 4 III. BVBPflanze)
b) Ergibt der Vergleich der Gesamtversicherungssummen des aktuellen finden keine Anwendung; die Regelungen über obligatorische Selbst-
und des vergangenen Jahres des Vertrages, dass die Vorjahresversi- behalte (siehe § 4 II. BVBPflanze) und über Selbstbehalte für den Kul-
cherungssumme kleiner ist als die des aktuellen Jahres, ermittelt sich turbereich (siehe § 4 IV. BVBPflanze) bleiben davon unberührt.
die Vorausdeckungsversicherungssumme eines Schlages wie folgt:
Die Gesamtversicherungssumme des Vertrages aus dem Vorjahr wird § 14 Entschädigungspauschale für Lager von Getreide
durch die Gesamtversicherungssumme des Vertrages des laufenden
Jahres dividiert und der Wert des Quotienten mit der Versicherungs- Für Schadereignisse ab dem Entwicklungsstadium „Beginn der Blüte“
summe, die für den einzelnen Schlag im Anbauverzeichnis des lau- (BBCH 60) bis zum Entwicklungsstadium „Ende der Teigreife“ (BBCH 85)
fenden Jahres angegeben wurde, multipliziert. wird eine pauschale Entschädigung in Höhe von 15 % der Versicherungs-
2. Vorausdeckung im ersten Versicherungsjahr summe des Schlages oder Schlagteils geleistet.
Im ersten Versicherungsjahr wird abweichend von 1.a und 1.b anstelle der Regelungen über optionale Selbstbehalte (siehe § 4 III. BVBPflanze) finden
Vorjahresversicherungssumme die Versicherungssumme, die im Antrag keine Anwendung; die Regelungen über obligatorische Selbstbehalte (sie-
für den entsprechenden Vertrag angegeben wurde, in Ansatz gebracht. he § 4 II. BVBPflanze) und Selbstbehalte für den Kulturbereich (siehe § 4 IV.
3. Besondere Vorausdeckungsregelung BVBPflanze) bleiben davon unberührt.
Bei Schnittkulturen mit Mehrfachschnitten (Mehrfachschnittkulturen)
umfasst die Vorausdeckung grundsätzlich nur den ersten Schnitt. § 15 Erhöhung der Schadenquote (Plus-Varianten)
Die vorläufige Versicherungssumme für den ersten Schnitt errechnet sich
nach dem Berechnungsprinzip von Nr. 1.a und 1.b, allerdings mit der Maß- I. Pauschal-Zuschlag auf die Schadenquote
gabe, dass bei der Berechnung der Gesamtversicherungssumme des Ver- (Soweit dieses Zusatzprodukt vereinbart ist)
trages jeweils die Gesamtversicherungssumme aller ersten Schnitte der
Mehrfachschnittkulturen zugrunde gelegt wird. a) Die Entschädigungsleistung einer versicherten Anbauposition kann
durch einen pauschalen Zuschlag auf die Schadenquote erhöht werden.
§ 11 Schadenermittlung bei Obst mit „Mehrfachbeerntung“ Der prozentuale Zuschlag wird auf die zu einem Versicherungsfall im
Rahmen der Schadenermittlung festgestellte Schadenquote gerechnet.
Bei Kulturen des Kulturbereichs Sonderkulturen (S), bei welchen eine se- Durch den Zuschlag werden – unter Ausschluss des Nachweises eines
lektive Ernte entsprechend dem kulturartbedingt erforderlichen Reife- höheren Schadens – unter anderem jedweder zusätzliche Qualitäts-
grad der Früchte erfolgt, berechnet sich der für den Tag des Schadereig- verlust, vermehrte Sortierkosten und sonstige Mehraufwendungen
nisses maßgebliche Ertrag nach dem für diesen Zeitpunkt festgestellten pauschal ausgeglichen.
Vorhandensein an versicherten Früchten; dabei wird eine bereits erfolgte b) Soweit bereits bei der Schadenermittlung eine Gesamtschadenquote
Aberntung berücksichtigt. für den Quantitäts- und den Qualitätsverlust gebildet wurde, wird der
Aus dem so festgestellten Ertrags-Prozentsatz im Verhältnis zum Gesamt- pauschale Zuschlag auf diese Schadenquote gewährt.
ertrag wird unter Berücksichtigung der Schadenquote derjenige Wert er- c) Die Regelungen zur Integralfranchise im Abschnitt „Selbstbehalte“
mittelt, der die so genannte Endquote bezogen auf den Gesamtertrag dieser Bedingungen bleiben davon unberührt.
darstellt. d) Die Schadenquote zuzüglich des pauschalen Zuschlags wird um die
vereinbarte Abzugsfranchise reduziert und durch die Maximalent-
§ 12 Probestücke schädigung gemäß dem Abschnitt „Selbstbehalte“ dieser Bedingun-
gen begrenzt.
Sind die Voraussetzungen gegeben, unter denen Sie gemäß § 15 Nr. 1.f.aa
AVBPflanze Probestücke zur Schadenbegutachtung stehen lassen können, II. VerwertungPlus (VPlus)
haben Sie an den Ecken und in der Mitte eines jeden davon betroffenen (Soweit dieses Zusatzprodukt vereinbart ist)
Schlags Probestücke stehen zu lassen. Diese Probestücke müssen eine für
den Anbau und das Schadbild repräsentative Darstellung der Sachlage 1. Allgemeines
widerspiegeln. Jedes dieser 5 Probestücke der Anbauposition muss eine a) Kann die vorgesehene Ernte der Bodenerzeugnisse nach den Feststel-
Größe von mindestens 0,01 ha haben. Bei Schlägen mit einer Größe über lungen der Sachverständigen ausschließlich infolge der Einwirkung
10 ha ist eine höhere Anzahl von Probestücken mit einer wesentlich hö- einer versicherten Gefahr nicht mehr der beabsichtigten Verwertung
heren Mindestgröße vorzusehen. Beträgt die Anbaufläche weniger als 0,5 zugeführt werden, wird der Schaden als Totalschaden gewertet, so-
ha, sind die Probestücke im entsprechenden Verhältnis zu bemessen. fern die unter Nr. 2 genannten Kriterien erfüllt sind.
Bei Schadereignissen an Obst und Wein müssen Sie, soweit die Vorausset- b) Sie haben anlässlich unserer ersten Begutachtung der betroffenen
zungen gemäß § 15 Nr. 1.f.bb AVBPflanze gegeben sind, bis zur Abschät- Anbauposition (siehe § 16 Nr. 1.f AVBPflanze), spätestens jedoch bin-
zung mindestens 10 % der Bestände der verschiedenen Sorten und Lagen nen 24 Stunden nach unserer Aufforderung anzugeben, welche Ver-
ungeerntet stehen lassen. marktungsart für die betroffenen Bodenerzeugnisse vorgesehen war.
2. Voraussetzungen
§ 13 Entschädigungspauschale für Umbruch (UP) a) Die für die Anbauposition oder im Falle einer Flächenteilung für den
Teil der Anbauposition festgestellte Schadenquote des Qualitätsver-
a) Wird im Rahmen des Schadenermittlungsverfahrens von den be- lustes muss mindestens den vereinbarten Prozentwert erreichen, da-
auftragten Sachverständigen die Notwendigkeit eines vorzeitigen mit der Zuschlag auf die Schadenquote gewährt werden kann.
Umbruchs bzw. einer vorzeitigen Abräumung (siehe § 1 II. Pkt. 24 b) Die Bodenerzeugnisse sind nach Maßgabe von § 19 II. Nr. 3 AVBPflan-
AVBPflanze) festgestellt, wird eine pauschale Entschädigungsleis- ze keiner anderen Verwertung mehr zuführbar.
tung (Umbruchpauschale) nach dem vereinbarten Prozentsatz der 3. Sonstiges
Versicherungssumme (UP) geleistet. Der vereinbarte Prozentsatz der a) Die Auszahlung einer Versicherungsleistung kann davon abhängig
Umbruchpauschale bezieht sich auf die Versicherungssumme der gemacht werden, dass die vom Versicherungsfall betroffene Anbau-
Anbauposition; wurde im Rahmen des Schadenermittlungsverfah- fläche zuvor umgebrochen (siehe § 1 II. Pkt. 24 AVBPflanze) wird. In
rens eine Teilung der Anbauposition vorgenommen, bezieht sich die diesem Fall haben Sie uns von dem erfolgten Umbruch spätestens
Umbruchpauschale auf die Versicherungssumme des so gebildeten binnen 1 Woche nach dessen Durchführung zu benachrichtigen. Wir
Schlagteils. sind berechtigt, zu überprüfen, ob der Umbruch erfolgt ist.
b) Eine Entschädigungspauschale (Umbruchpauschale) ist obligatorisch b) Die Regelungen im Abschnitt „Selbstbehaltsregelungen (Franchisen)“
Ȣ für alle Kulturarten des Kulturbereichs L, die durch die versicherte dieser Bedingungen bleiben davon unberührt.
Gefahr Starkfrost als Winterfrost betroffen werden sowie
Ȣ für alle Winterkulturen, die bis zum Entwicklungsstadium „Ende § 16 Klausel Frostrute
der Sprossentwicklung bzw. Ende der Bestockung (BBCH 29)“ und
Ȣ für alle Sommerkulturen die bis zum Entwicklungsstadium „Ende Unter „Frostrute“ bei Ertragsreben verstehen wir einen zusätzlich auf-
Auflaufen (BBCH 09)“ durch die versicherten Gefahren Hagelschlag, recht belassenen Trieb, bestehend aus einjährigem Fruchtholz, der noch
Sturm, Starkregen oder Starkfrost als Spätfrost betroffen werden. keiner Formgebung unterliegt und zum Biegen geeignet ist. Die Frostrute
c) Eine pauschale Entschädigungsleistung gilt ansonsten, soweit sie (Reserverute) dient der Verringerung des Schadenausmaßes durch Frost.
vereinbart wurde. Je nach Art der Erziehungsform des Rebstockes muss pro neu geschnit-
d) Für bestimmte Kulturarten innerhalb einer Kulturgruppe kann eine tener Fruchtrute ab dem 1. Dezember des Jahres vor dem Erntejahr eine
Umbruchpauschale ausgeschlossen sein. Frostrute als Ersatz vorhanden sein bzw. bestehen bleiben. Eine Entfer-
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nung oder ein Rückschnitt der Frostrute darf in den nachgenannten Wei- für Speisezwiebeln zugeordnet werden können,
nanbaugebieten erst nach dem 5-Blattstadium bzw. dem 20. Mai des Ern- Ȣ Zwiebeln, die infolge der Einwirkung einer versicherten Gefahr
tejahres erfolgen. unter 40 mm Durchmesser bleiben (Untergrößen),
Bei der Versicherung von Wein gegen Schäden durch die Gefahr Stark- Ȣ Zwiebeln, mit Sekundärschäden infolge der Einwirkung einer versi-
frost muss in folgenden Bundesländern eine „Frostrute“ an Rebstöcken cherten Gefahr (z. B. pilzliche und bakterielle Fäulen am Zwiebelkopf).
vorhanden sein: Sachsen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Zwiebeln, die bereits vor dem Schadenereignis nicht Klasse I oder II
Thüringen, Brandenburg. der UNECE-Vermarktungsnorm für Speisezwiebeln zugeordnet wer-
den können, werden als nicht geschädigt bewertet.
3. Vermarktungsnorm
C. Regelungen zu den Kulturbereichen Soweit in dieser Klausel auf die UNECE-Vermarktungsnorm für Speisezwiebeln
verwiesen wird, gilt die „UNECE-Norm für die Vermarktung und Qualitätskont-
I. Qualitätsmäßiger Ernteertragsverlust rolle von Zwiebeln“ in der am Tag des Schadereignisses gültigen Fassung.
§ 17 Klausel für die Versicherung von Gemüse (QVG) § 19 Klausel für die Versicherung von sonstigen Sonderkulturen (QVSo)
(gilt stets, wenn keine gesonderte Vereinbarung vorliegt) (gilt stets, wenn keine gesonderte Vereinbarung vorliegt)
1. Versicherte Schäden 1. Versicherte Kulturen
Wir leisten Entschädigung für den Schaden, der mengenmäßig und da- Sonstige Sonderkulturen in diesem Sinne sind die Bodenerzeugnisse der
rüber hinausgehend auch qualitätsmäßig an dem versicherten Gemüse Kulturgruppen Arzneikräuter und Gewürzpflanzen, Jungpflanzenerzeu-
nachweislich allein durch eine versicherte Elementargefahr mit dem dazu gung, Pflanzen zur Schmuckgewinnung und Samengewinnung von Son-
festgelegten Schadbild entsteht. derkulturen.
2. Schadenermittlung 2. Versicherte Schäden
Die Ermittlung der Gesamtschadenquote aus Mengen- und Qualitätsver- Wir leisten Entschädigung für den Schaden, der mengenmäßig und darü-
lust ergibt sich ausschließlich nach folgenden Kriterien: ber hinausgehend auch qualitätsmäßig an den in Nr. 1 dieser Klausel auf-
a) Mengenmäßiger Ertragsverlust: geführten sonstigen Sonderkulturen nachweislich allein durch eine versi-
Ȣ Pflanzen, die infolge der Einwirkung einer versicherten Gefahr cherte Elementargefahr mit dem dazu festgelegten Schadbild entsteht.
total verloren sind; 3. Schadenermittlung
Ȣ Mengenverlust, verursacht durch Laubverlust durch eine versi- Die Ermittlung der Gesamtschadenquote aus Mengen- und Qualitätsver-
cherte Gefahr; lust ergibt sich ausschließlich nach folgenden Kriterien:
b) Qualitätsverlust: a) Mengenmäßiger Ertragsverlust:
Die Früchte oder Ernteorgane von Gemüsekulturen entsprechen auf- Ȣ Ernteorgane, die infolge der Einwirkung einer versicherten Ge-
grund einer Beschädigung durch eine versicherte Gefahr nicht mehr fahr total verloren sind;
der nachstehend näher beschriebenen Vermarktungsnorm, welche Ȣ Mengenverlust, verursacht durch Laubverlust durch eine versi-
für die jeweilige Gemüsekultur gilt. cherte Gefahr;
Ȣ Gemüsekulturen, für welche eine spezielle EU-Vermarktungs- b) Qualitätsverlust:
norm besteht (z. B. auf der Basis von Anhang I. Teil B der DVO (EU) Ȣ Ernteorgane, die aufgrund einer oder mehrerer Beschädigungen
Nr. 543/2011) entsprechen nicht mehr der Klasse Extra oder I. durch eine versicherte Gefahr nicht mehr den handelsüblichen
Ȣ Gemüsekulturen, für welche eine allgemeine Vermarktungsnorm Vermarktungsanforderungen für die jeweilige Kultur entsprechen,
besteht und zugleich eine UNECE-Norm existiert (z. B. auf der Ba- Ȣ Ernteorgane, die infolge der Einwirkung einer versicherten Ge-
sis von Anhang I. Teil A der DVO (EU) Nr. 543/2011) entsprechen fahr eine für die Vermarktung erforderliche Mindestgröße nicht
nicht mehr der Klasse I der UNECE-Norm. erreichen.
Ȣ Gemüsekulturen, für welche eine allgemeine Vermarktungsnorm Ȣ Ernteorgane, die trotz erfolgter Pflanzenschutzmaßnahmen (z. B.
besteht (z. B. auf der Basis von Anhang I. Teil A der DVO (EU) Nr. Fungizidbehandlung) Sekundärschäden infolge der Einwirkung
543/2011) entsprechen nicht mehr diesen Mindestanforderungen. einer versicherten Gefahr (z. B. pilzliche und bakterielle Fäulen)
Ȣ Gemüsekulturen weisen trotz erfolgter Pflanzenschutzmaßnah- aufweisen.
men (z. B. Fungizidbehandlung) Sekundärschäden (z. B. pilzliche Ȣ Ernteorgane, die infolge der Einwirkung einer versicherten Gefahr
oder bakterielle Fäulen) auf und sind dadurch in ihrer Qualität nur noch einer anderen Vermarktung (z. B. als mindere Qualität)
erheblich gemindert. zugeführt werden, werden mit einem angemessenen prozentu-
Durch eine versicherte Gefahr geschädigte Früchte oder Ernteorgane, alen Qualitätsverlust bewertet.
die noch einer anderen Vermarktung (z. B. Klasse II der jeweiligen Ver- Ernteorgane, die vor dem Schadereignis nicht den handelsüblichen Vermark-
marktungsnorm, industrielle Verarbeitung) zugeführt werden, werden tungsanforderungen entsprachen, werden als nicht geschädigt bewertet.
mit einem angemessenen prozentualen Qualitätsverlust bewertet.
Früchte oder Ernteorgane, die bereits vor dem Schadenereignis nicht § 20 Klausel für die Versicherung von Steinobst (QVS)
den Mindestanforderungen der allgemeinen Vermarktungsnorm (gilt stets, wenn keine gesonderte Vereinbarung vorliegt)
bzw. der Klasse I der kulturspezifischen UNECE-Norm oder – sofern
für das jeweilige Gemüse vorhanden – der Klasse I der kulturspezifi- 1. Versicherter Schaden
schen speziellen EU-Vermarktungsnorm entsprochen haben, werden Wir leisten Entschädigung für den Schaden, der mengenmäßig und dar-
als nicht geschädigt bewertet. über hinausgehend auch qualitätsmäßig an dem versicherten Steinobst
nachweislich allein durch die Einwirkung einer versicherten Elementarge-
§ 18 Klausel für die Versicherung von Speisezwiebeln (QVZ) fahr mit dem dazu festgelegten Schadbild entsteht.
(gilt stets, wenn keine gesonderte Vereinbarung vorliegt) 2. Schadenermittlung
Die Ermittlung der Gesamtschadenquote aus Mengen- und Qualitätsver-
1. Versicherte Schäden lust ergibt sich ausschließlich nach folgenden Kriterien:
Wir leisten Entschädigung für den Schaden, der mengenmäßig und da- a) Mengenmäßiger Ertragsverlust:
rüber hinausgehend auch qualitätsmäßig an den versicherten Zwiebeln Ausschließlich durch die Einwirkung einer versicherten Gefahr total
nachweislich allein durch eine versicherte Elementargefahr mit dem dazu verlorene Früchte werden erfasst, wenn diese den erzielbaren Ge-
festgelegten Schadbild entsteht. samtertrag vermindern;
2. Schadenermittlung b) Qualitätsverlust:
Die Ermittlung der Gesamtschadenquote aus Mengen- und Qualitätsver- Schadenklasse 1:
lust ergibt sich ausschließlich nach folgenden Kriterien: Früchte ohne Beschädigung durch eine versicherte Gefahr; Früchte
a) Mengenmäßiger Ertragsverlust: entsprechen den Anforderungen der Klasse Extra oder I der UNECE-
Ȣ Pflanzen, die infolge der Einwirkung einer versicherten Gefahr Vermarktungsnorm des jeweiligen Steinobstes bzw. der speziellen
total verloren sind; EU- Vermarktungsnorm für Pfirsiche und Nektarinen.
Ȣ Mengenverlust, verursacht durch Laubverlust durch eine versi- Bewertung des Qualitätsverlustes mit 0 %
cherte Gefahr; Schadenklasse 2:
b) Qualitätsverlust: Ȣ Früchte, die der Klasse Extra oder l der UNECE-Vermarktungs-
Ȣ Zwiebeln, die aufgrund einer Beschädigung durch eine versicher- norm des jeweiligen Steinobstes bzw. der speziellen EU-Vermark-
te Gefahr nicht mehr der Klasse I der UNECE- Vermarktungsnorm tungsnorm für Pfirsiche und Nektarinen entsprechen und aus-
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Besondere Versicherungs-Bedingungen (BVBPflanze 18)
schließlich aufgrund der Einwirkung einer versicherten Gefahr 3. Vermarktungsnorm
nicht mehr der Klasse Extra oder l, aber noch der Klasse ll dieser Sofern in dieser Klausel auf die spezielle EU-Vermarktungsnorm für Erdbee-
Vermarktungsnormen zugeordnet werden können. ren verwiesen wird, gilt die DVO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I Teil B – Teil 7
Ȣ Früchte, die der Klasse ll der UNECE-Vermarktungsnorm des jewei- Vermarkungsnorm für Erdbeeren.
ligen Steinobstes bzw. der speziellen EU- Vermarktungsnorm für
Pfirsiche und Nektarinen entsprechen und ausschließlich aufgrund § 22 Klausel für die Versicherung von Strauchbeeren (QVB)
der Einwirkung einer versicherten Gefahr nicht mehr der Klasse ll (gilt stets, wenn keine gesonderte Vereinbarung vorliegt)
dieser Vermarktungsnormen zugeordnet werden können.
Bewertung des Qualitätsverlustes mit 50 % 1. Versicherte Schäden
Schadenklasse 3: Wir leisten Entschädigung für den Schaden, der mengenmäßig und darü-
Früchte, die der Klasse Extra oder l der UNECE-Vermarktungsnorm des ber hinausgehend auch qualitätsmäßig an den versicherten Strauchbee-
jeweiligen Steinobstes bzw. der speziellen EU-Vermarktungsnorm für ren nachweislich allein durch die Einwirkung einer versicherten Elemen-
Pfirsiche und Nektarinen entsprechen und ausschließlich aufgrund targefahr mit dem dazu festgelegten Schadbild entsteht.
der Einwirkung einer versicherten Gefahr nicht mehr der Klasse Extra 2. Schadenermittlung
oder l und auch nicht mehr der Klasse ll dieser Vermarktungsnormen Die Ermittlung der Gesamtschadenquote aus Mengen- und Qualitätsver-
zugeordnet werden können. lust ergibt sich ausschließlich nach folgenden Kriterien:
Bewertung des Qualitätsverlustes mit 100 % a) Mengenmäßiger Ertragsverlust:
Durch eine versicherte Gefahr geschädigte Früchte, die vor dem Schader- Ȣ Ausschließlich durch die Einwirkung einer versicherten Gefahr
eignis nicht den Klassen I und II der UNECE-Vermarktungsnorm des jewei- total verlorene Früchte werden erfasst.
ligen Steinobstes bzw. der speziellen EU-Vermarktungsnorm für Pfirsiche Ȣ Bei den Kulturarten Brombeeren, Heidelbeeren und Himbeeren
und Nektarinen entsprachen, werden als nicht beschädigt gewertet und werden auch die durch eine versicherte Gefahr total verlorenen
der Schadenklasse 1 zugeordnet. Blüten berücksichtigt.
3. Vermarktungsnorm b) Qualitätsverlust:
Soweit in dieser Klausel auf eine UNECE-Vermarktungsnorm für Steinobst Schadenklasse 1:
verwiesen wird, gilt die jeweilige UNECE-Norm für die Vermarktung und Früchte ohne Beschädigung durch eine versicherte Gefahr; Früchte
Qualitätskontrolle des jeweiligen Steinobstes (z. B. die UNECE-Norm für entsprechen den Anforderungen der Klasse Extra oder I der UNECE-
Kirschen) in der am Tag des Schadereignisses gültigen Fassung; es gilt bei Vermarktungsnorm für Beerenfrüchte.
der speziellen EU-Vermarktungsnorm für Pfirsiche und Nektarinen die Bewertung des Qualitätsverlustes mit 0 %
DVO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I Teil B – Teil 5 Vermarkungsnorm für Pfirsi- Schadenklasse 2:
che und Nektarinen. Ȣ Früchte, die der Klasse Extra oder l der UNECE-Vermarktungsnorm
für Beerenfrüchte entsprechen und ausschließlich aufgrund der
§ 21 Klausel für die Versicherung von Erdbeeren (QVE) Einwirkung einer versicherten Gefahr nicht mehr der Klasse Extra
(gilt stets, wenn keine gesonderte Vereinbarung vorliegt) oder l, aber noch der Klasse ll zugeordnet werden können.
Ȣ Früchte, die der Klasse ll der UNECE-Vermarktungsnorm für Bee-
1. Versicherte Schäden renfrüchte entsprechen und ausschließlich aufgrund der Einwir-
Wir leisten Entschädigung für den Schaden, der mengenmäßig und dar- kung einer versicherten Gefahr nicht mehr der Klasse ll zugeord-
über hinausgehend auch qualitätsmäßig an den versicherten Erdbeeren net werden können.
nachweislich allein durch die Einwirkung einer der versicherten Elemen- Ȣ Bei Himbeeren, Brombeeren und Heidelbeeren werden auch die
targefahren mit dem dazu festgelegten Schadbild entsteht. Früchte, die aufgrund der Einwirkung einer versicherten Gefahr
2. Schadenermittlung auf die Blüte erheblich deformiert sind, aber noch der Klasse ll
Die Ermittlung der Gesamtschadenquote aus Mengen- und Qualitätsver- der UNECE-Vermarktungsnorm für Beerenfrüchte entsprechen,
lust ergibt sich ausschließlich nach folgenden Kriterien: dieser Schadenklasse zugeordnet.
a) Mengenmäßiger Ertragsverlust: Bewertung des Qualitätsverlustes mit 50 %
Früchte, die ausschließlich durch die Einwirkung einer versicherten Schadenklasse 3:
Gefahr auf Blütenknospen, Blüten oder Früchte total verloren sind. Ȣ Früchte, die der Klasse Extra oder l der UNECE-Vermarktungs-
b) Qualitätsverlust: norm für Beerenfrüchte entsprechen und ausschließlich auf-
Schadenklasse 1: Früchte ohne Beschädigungen durch eine versicher- grund der Einwirkung einer versicherten Gefahr nicht mehr der
te Gefahr; Früchte entsprechen den Anforderungen der Klasse Extra Klasse Extra oder l und auch nicht mehr der Klasse ll der UNECE-
oder I der speziellen EU-Vermarktungsnorm für Erdbeeren. Vermarktungsnorm zugeordnet werden können.
Bewertung des Qualitätsverlustes mit 0 % Ȣ Bei Himbeeren, Brombeeren und Heidelbeeren werden auch die
Schadenklasse 2: Früchte, die aufgrund der Einwirkung einer versicherten Gefahr
Ȣ Früchte, die der Klasse Extra oder l der speziellen EU-Vermarktungs- auf die Blüte so stark deformiert sind, dass sie nicht mehr markt-
norm für Erdbeeren entsprechen und ausschließlich aufgrund einer fähig sind, dieser Schadenklasse zugeordnet.
Beschädigung durch eine versicherte Gefahr nicht mehr der Klasse Bewertung des Qualitätsverlustes mit 100 %
Extra oder l, aber noch der Klasse ll zugeordnet werden können. Durch eine versicherte Gefahr geschädigte Früchte, die vor dem Schad-
Ȣ Früchte, die der Klasse ll der speziellen EU-Vermarktungsnorm ereignis nicht den Klassen I und II der UNECE-Vermarktungsnorm für
für Erdbeeren entsprechen und ausschließlich aufgrund einer Be- Beerenfrüchte entsprachen, werden als nicht beschädigt gewertet und
schädigung durch eine versicherte Gefahr nicht mehr der Klasse der Schadenklasse 1 zugeordnet.
ll zugeordnet werden können. 3. Vermarktungsnorm
Ȣ Früchte, die aufgrund der Einwirkung einer versicherten Gefahr Soweit in dieser Klausel auf die UNECE-Vermarktungsnorm für Beeren-
auf die Blütenknospe, Blüte oder junge Frucht deformiert sind, früchte verwiesen wird, gilt die „UNECE-Norm für die Vermarktung und
aber noch der Klasse ll zugeordnet werden können. Qualitätskontrolle von Beerenfrüchten“ in der am Tag des Schadereignis-
Bewertung des Qualitätsverlustes mit 50 % ses gültigen Fassung.
Schadenklasse 3:
Ȣ Früchte, die der Klasse Extra oder l der speziellen EU-Vermark- § 23 Klausel für die Versicherung von Tafeltrauben (QVT)
tungsnorm für Erdbeeren entsprechen und ausschließlich auf- (gilt stets, wenn keine gesonderte Vereinbarung vorliegt)
grund einer Beschädigung durch eine versicherte Gefahr nicht
mehr der Klasse Extra oder l und auch nicht mehr der Klasse ll der 1. Versicherte Schäden
EU-Vermarktungsnorm für Erdbeeren zugeordnet werden können. Wir leisten Entschädigung für den Schaden, der mengenmäßig und darü-
Ȣ Früchte, die aufgrund der Einwirkung einer versicherten Gefahr ber hinausgehend auch qualitätsmäßig an den versicherten Tafeltrauben
auf die Blütenknospe, Blüte oder junge Frucht so stark deformiert nachweislich allein durch eine der versicherten Elementargefahren mit
sind, dass Sie nicht mehr der Klasse ll der speziellen EU-Vermark- dem dazu festgelegten Schadbild entsteht.
tungsnorm für Erdbeeren zugeordnet werden können. 2. Schadenermittlung
Bewertung des Qualitätsverlustes mit 100 % Die Ermittlung der Gesamtschadenquote aus Mengen- und Qualitätsver-
Durch eine versicherte Gefahr geschädigte Früchte, die vor dem Schader- lust ergibt sich ausschließlich nach folgenden Kriterien:
eignis nicht den Klassen I und II der speziellen EU-Vermarktungsnorm für a) Mengenmäßiger Ertragsverlust:
Erdbeeren entsprachen, werden als nicht beschädigt gewertet und der Ȣ Ausschließlich durch die Einwirkung einer versicherten Gefahr
Schadenklasse 1 zugeordnet. im jeweiligen Haftungszeitraum total verlorene Früchte werden
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erfasst, wenn diese den erzielbaren Gesamtertrag vermindern. durch eine versicherte Gefahr bis insgesamt 2,5 cm2 sind zulässig, so
Ȣ Sofern bei Tafeltrauben die Gefahr Starkfrost versichert wurde, dass die Früchte noch den Anforderungen der Klasse II der speziellen
werden auch die durch Einwirkung von Starkfrost als Winterfrost EU-Vermarktungsnorm für Äpfel bzw. Birnen entsprechen.
im Haftungszeitraum (siehe Übersicht „Beginn und Ende der Haf- Bewertung des Qualitätsverlustes mit 30 %
tung in den BVBPflanze“) erfrorenen Winterknospen und die durch Schadenklasse 3:
Einwirkung von Starkfrost als Spätfrost im Haftungszeitraum (sie- Früchte, die aufgrund der Einwirkung einer versicherten Gefahr nicht
he Übersicht „Beginn und Ende der Haftung in den BVBPflanze“) mehr in die Schadenklassen 1b und 2 fallen, aber objektiv noch einer
total verlorenen Triebe, Einzelblüten oder Gescheine berücksich- Verwertung als Mostobst/Industrieobst zugeführt werden können.
tigt, wenn diese den erzielbaren Gesamtertrag vermindern. Bewertung des Qualitätsverlustes mit 70 %
b) Qualitätsverlust: Schadenklasse 4:
Schadenklasse 1: Früchte, die infolge der Einwirkung einer versicherten Gefahr deutlich
Ȣ Trauben ohne Beschädigung durch eine versicherte Elementargefahr; unvernarbte Verletzungen mit sichtbaren Faulstellen aufweisen; die
Ȣ Trauben entsprechen den Anforderungen der Klasse Extra oder I Verwertbarkeit (z. B. Vermostung) der Früchte ist verloren.
der speziellen EU-Vermarktungsnorm für Tafeltrauben. Bewertung des Qualitätsverlustes mit 100 %
Bewertung des Qualitätsverlustes mit 0 % Durch eine versicherte Elementargefahr geschädigte Früchte, die vor dem
Schadenklasse 2: Schadereignis nicht den Klassen I und II der speziellen EU-Vermarktungs-
Ȣ Trauben, die der Klasse Extra oder l der speziellen EU-Vermark- norm für Äpfel bzw. Birnen entsprachen, werden als nicht beschädigt ge-
tungsnorm für Tafeltrauben entsprechen und ausschließlich wertet und der Schadenklasse 1a zugeordnet.
aufgrund einer Beschädigung durch eine versicherte Elementar- 3. Vermarktungsnorm
gefahr nicht mehr der Klasse Extra oder l, aber noch der Klasse ll Sofern in dieser Klausel auf die spezielle EU-Vermarktungsnorm für Äpfel
zugeordnet werden können. bzw. Birnen verwiesen wird, gilt die DVO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I Teil B
Ȣ Trauben, die der Klasse ll der speziellen EU-Vermarktungsnorm – Teil 1 Vermarktungsnorm für Äpfel bzw. Anhang I Teil B – Teil 6 Vermark-
für Tafeltrauben entsprechen und ausschließlich aufgrund einer tungsnorm für Birnen.
Beschädigung durch eine versicherte Elementargefahr nicht
mehr der Klasse ll zugeordnet werden können. II. Zusatzversicherungen
Bewertung des Qualitätsverlustes mit 50 %
Schadenklasse 3: § 25 Versicherung von Kernobst als Tafelobst Typ G (ZVKG)
Trauben, die der Klasse Extra oder l der speziellen EU-Vermarktungsnorm (gilt nur, wenn dieses Zusatzprodukt vereinbart ist)
für Tafeltrauben entsprechen und ausschließlich aufgrund einer Beschä-
digung durch eine versicherte Elementargefahr nicht mehr der Klasse Ex- Es gelten sämtliche Bestimmungen der „Klausel für die Versicherung von
tra oder l und auch nicht mehr der Klasse ll zugeordnet werden können. Kernobst als Tafelobst – Typ S – (QVKS)“, soweit im Folgenden nichts an-
Bewertung des Qualitätsverlustes mit 100 % deres bestimmt ist.
Durch eine versicherte Elementargefahr geschädigte Trauben, die vor der 1. Schadenermittlung
Beschädigung nicht den Klassen I und II der speziellen EU-Vermarktungs- Der Mengen- und Qualitätsverlust wird entsprechend der „Klausel für die
norm für Tafeltrauben entsprachen, werden als nicht beschädigt gewertet Versicherung von Kernobst als Tafelobst – Typ S – (QVKS)“ beurteilt, mit
und der Schadenklasse 1 zugeordnet. der Ausnahme, dass in der Schadenklasse 2 die Bewertung des Qualitäts-
3. Vermarktungsnorm verlustes mit 50 % erfolgt.
Sofern in dieser Klausel auf die spezielle EU-Vermarktungsnorm für Tafel- 2. Beitragszuschlag
trauben verwiesen wird, gilt die DVO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I Teil B –Teil 9 Der vereinbarte Beitragszuschlag wird auf den Prämiensatz von Kernobst
Vermarkungsnorm für Tafeltrauben. als Tafelobst Typ S erhoben.
3. Zusatzbestimmungen
§ 24 Klausel für die Versicherung von Kernobst als Tafelobst – Typ S – (QVKS) Die „Kernobst Typ G-Versicherung“ gilt innerhalb des Vertrages für sämtli-
(gilt stets, wenn keine gesonderte Vereinbarung vorliegt) che Anbauflächen von Kernobst als Tafelobst; sie kann nicht nur für einzel-
ne Parzellen abgeschlossen oder im Rahmen der Deklaration für einzelne
1. Versicherter Schaden Parzellen ausgewählt werden.
Wir leisten Entschädigung für den Schaden, der mengenmäßig und da-
rüber hinaus auch qualitätsmäßig an dem versicherten Kernobst nach- § 26 Versicherung von Kernobst als Tafelobst Typ GPlus (ZVKGP)
weislich allein durch eine versicherte Gefahr mit dem dazu festgelegten (gilt nur, wenn dieses Zusatzprodukt zusätzlich zur Versicherung von Kernobst Typ G vereinbart ist)
Schadbild entsteht.
2. Schadenermittlung Es gelten sämtliche Bestimmungen der „Klausel für die Versicherung von
Die Ermittlung der Gesamtschadenquote aus Mengen- und Qualitätsver- Kernobst als Tafelobst – Typ S – (QVKS)“, soweit im Folgenden nichts an-
lust ergibt sich ausschließlich nach folgenden Kriterien: deres bestimmt ist.
a) Mengenmäßiger Ertragsverlust: 1. Schadenermittlung
Ausschließlich durch die Einwirkung einer versicherten Gefahr total Der Mengen- und Qualitätsverlust wird entsprechend der „Klausel für die
verlorene Früchte werden erfasst, wenn diese den erzielbaren Ge- Versicherung von Kernobst als Tafelobst – Typ S – (QVKS)“ beurteilt, mit
samtertrag vermindern. der Ausnahme, dass in der Schadenklasse 2 die Bewertung des Qualitäts-
b) Qualitätsverlust: verlustes mit 70 % erfolgt.
Ausschließlich Qualitätsminderungen infolge der Einwirkung einer 2. Beitragszuschlag
versicherten Gefahr auf die Früchte im Haftungszeitraum werden ge- Der vereinbarte Beitragszuschlag wird auf den Prämiensatz von Kernobst
mäß dem nachstehenden Schema bewertet. als Tafelobst Typ G erhoben.
Schadenklasse 1a: 3. Zusatzbestimmungen
Früchte ohne Beschädigung durch eine versicherte Gefahr. Soweit das Kernobst als „Tafelobst Typ GPlus“ versichert ist, können Sie
Die Früchte entsprechen den Anforderungen der Klasse Extra oder I im Wege der Deklaration bestimmen, auf welche Anbaupositionen sich
der speziellen EU-Vermarktungsnorm für Äpfel bzw. Birnen. dieser erweiterte Versicherungsschutz beziehen soll. Erfolgt keine solche
Bewertung des Qualitätsverlustes mit 0 % Bestimmung, richtet sich die Schadenermittlung nach der „Versicherung
Schadenklasse 1b: von Kernobst als Tafelobst Typ G“.
Ȣ Früchte mit einer oder mehreren minimalen verheilten Verlet-
zungen der Fruchtschale, leichten Schalenfehlern, Anzeichen von III. Spezialregelungen für besondere Kulturen
Wellungen oder sehr leichten Verformungen durch eine versicher-
te Gefahr. § 27 Klausel für die Versicherung von Spargel (KSP)
Ȣ Früchte entsprechen noch den Anforderungen der Klasse I der
speziellen EU-Vermarktungsnorm für Äpfel bzw. Birnen. 1. Versicherte Schäden und Kosten für Junganlagen
Bewertung des Qualitätsverlustes mit 5 % Als Junganlagen i.d.S. gelten Spargelanlagen vom ersten bis einschließlich
Schadenklasse 2: dritten Standjahr.
Früchte mit Schalenfehlern oder leichten Verformungen durch eine a) Junganlagen im Jahr der Pflanzung (1. Standjahr)
versicherte Gefahr; oberflächliche Beschädigungen sind gut verheilt; Beträgt der durch die Einwirkung einer versicherten Elementargefahr
die Lagerfähigkeit ist nicht beeinträchtigt; längliche Schalenfehler im ersten Standjahr hervorgerufene Laubverlust weniger als 50 %
durch eine versicherte Gefahr bis zu 4 cm Länge oder Schalenfehler oder haben wir uns bei einem Laubverlust von 50 % oder mehr mit
Ihnen darauf verständigt, dass eine Abräumung oder Umackerung
39 VEREINIGTE HAGEL
[Seite 40]
Besondere Versicherungs-Bedingungen (BVBPflanze 18)
der Spargel-Junganlage trotzdem nicht erfolgt, ersetzen wir den men- geben sein, muss bis spätestens 1. November des Aussaat-/Pflanzjah-
genmäßigen Ertragsverlust, der im Folgejahr entsteht, jedoch nicht res ein Antrag auf Verlängerung des Versicherungsschutzes gestellt
mehr als 30 % der Versicherungssumme. Weitere Ertragsverluste der und bei uns eingegangen sein. Wir behalten uns vor, für diese Verlän-
Folgejahre oder sonstige Folgeschäden werden daneben nicht ersetzt. gerung des Haftungszeitraumes einen Prämienzuschlag zu erheben.
Beträgt der durch die Einwirkung einer versicherten Elementargefahr 2. Fortbestand bei Vertragsende
im ersten Standjahr hervorgerufene Laubverlust mindestens 50 % Endet der Versicherungsvertrag zum Schluss eines Versicherungsjahres,
und halten wir aus diesem Grund eine Abräumung bzw. Umackerung so gilt die Versicherung hinsichtlich des Wintergemüses bis zu dessen
für notwendig, ersetzen wir in Abänderung von § 4 III. AVBPflanze die Ernte, längstens jedoch bis 15. Juni des Erntejahres, als fortbestehend.
Kosten für tatsächlich von Ihnen durchgeführte Umbruchmaßnah-
men (Kosten für Abräumung bzw. Umackerung der Junganlage, die § 29 Klausel Gemüse-Setzlinge (KGS)
Kosten für das Ersatzpflanzgut sowie die Kosten für die Ersatzpflan-
zung) – insgesamt jedoch nicht mehr als die Versicherungssumme. Bei durch Hagelschlag, Sturm oder Starkregen verursachten Schadereig-
b) Junganlagen im 2. und 3. Standjahr nissen, die an Gemüsesetzlingen im Zeitraum zwischen deren Bereitstel-
Beträgt der durch die Einwirkung einer versicherten Elementargefahr lung zur Auspflanzung und der Auspflanzung auf der ausgewiesenen
im zweiten oder dritten Standjahr der Spargel-Junganlage hervorge- Anbaufläche entstehen, werden diesbezügliche Schäden an den Setzlin-
rufene Laubverlust weniger als 65 % oder haben wir uns bei einem gen ersetzt, wenn die unmittelbar zur Auspflanzung bereit stehenden
Laubverlust von 65 % oder mehr mit Ihnen darauf verständigt, dass Pflanzen durch die Einwirkung der versicherten Gefahr nicht mehr als
eine Abräumung oder Umackerung der Spargel-Junganlage trotzdem Pflanzgut geeignet sind. Die Haftung beginnt mit der Bereitstellung der
nicht angezeigt ist, ersetzen wir den mengenmäßigen Ertragsverlust, Setzlinge zur Auspflanzung, soweit sich die Setzlinge zum Zeitpunkt des
der im Folgejahr entsteht, jedoch nicht mehr als 70 % der Versiche- Schadereignisses auf der vorgesehenen Anbaufläche oder in unmittelba-
rungssumme. Weitere Ertragsverluste der Folgejahre oder sonstige rer Nähe zu dieser Anbaufläche befinden; frühestens aber am 1. Januar des
Folgeschäden werden daneben nicht ersetzt. Erntejahres. Die Entschädigung wird auf Grundlage der nachgewiesenen
Beträgt der durch die Einwirkung einer versicherten Elementargefahr Kosten für die Wiederbeschaffung für Ersatz-Setzlinge berechnet. Falls die
im zweiten oder dritten Standjahr hervorgerufene Laubverlust min- Anbaufläche aus agrotechnischen Gründen nicht mehr mit Gemüse als
destens 65 % und halten wir aus diesem Grund eine Abräumung bzw. Nachfolgekultur bestellt werden kann oder eine Wiederbeschaffung der
Umackerung für notwendig, ersetzen wir in Abänderung von § 4 III. Setzlinge aufgrund fehlender Verfügbarkeit unmöglich ist, werden auch
AVBPflanze die Kosten für tatsächlich von Ihnen durchgeführte Um- die Kosten für anderweitiges Ersatzpflanzgut erstattet. Die Leistung ist
bruchmaßnahmen (Kosten für Abräumung bzw. Umackerung der auf maximal 10 % der Versicherungssumme der Anbauposition (Schlag,
Junganlage, die Kosten für das Ersatzpflanzgut sowie die Kosten für auf welchem die Setzlinge ausgepflanzt werden sollten) begrenzt.
die Ersatzpflanzung) – insgesamt jedoch nicht mehr als die Versiche-
rungssumme. IV. Spezialregelungen für besondere Risikosachverhalte
c) Frist zur Meldung der Abräumung
Bei Junganlagen treffen wir die Feststellungen zum Ausmaß der Spar- § 30 Klausel für die Versicherung von Obst unter Hagelschutzanlagen (KOHS)
gellaubschädigung und diejenigen zum Umbruch im Rahmen unserer (gilt stets, wenn keine gesonderte Vereinbarung vorliegt)
Schadenermittlungen. Sie haben uns nach unserer Bekanntgabe der
Laubverlustquote bis spätestens 30. September des Schadenjahres 1. Allgemeine Regelungen
darüber zu informieren, ob Sie beabsichtigen die Junganlage abzu- Für die Versicherung von Obst unter Hagelschutzanlagen gelten die All-
räumen bzw. umzuackern. An diese Entscheidung sind Sie gebun- gemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Pflanzenproduktion (AVB-
den. Stimmen wir einem Umbruch zu, scheidet die Junganlage mit Pflanze) und die Besonderen Versicherungs-Bedingungen für die Pflan-
Bekanntgabe dieser Entscheidung aus der Versicherung aus. Lehnen zenproduktion (BVBPflanze) sowie die Prämienbestimmung (PB), soweit
wir einen Umbruch ab, ersetzen wir den mengenmäßigen Ertragsver- sich aus dieser „Klausel für die Versicherung von Obst unter Hagelschutz-
lust, der im Folgejahr entsteht, bei Junganlagen im ersten Standjahr anlagen“ keine anderen Regelungen ergeben.
begrenzt auf 30 % der Versicherungssumme und bei Junganlagen im 2. Kulturgruppe, Kulturarten, Versicherungspaket
zweiten und dritten Standjahr begrenzt auf 70 % der Versicherungs- Obst unter Hagelschutzanlagen ist in die Kulturgruppe „Kernobst unter
summe. Hagelnetz“ oder die Kulturgruppe „Steinobst und Tafeltrauben unter Ha-
2. Versicherte Schäden und Kosten bei Vollertragsanlagen gelnetz“ eingeordnet. Welche Obst-Kulturarten zu dieser Kulturgruppe
Als Vollertragsanlage i. d. S. gelten Spargelanlagen ab dem vierten Standjahr. gehören, ergibt sich aus dem Kulturarten-Schlüssel-Verzeichnis (siehe
Ist eine Spargel-Vollertragsanlage durch eine versicherte Gefahr geschä- Abschnitt E). Die bei den einzelnen Kulturarten versicherten Gefahren
digt, ersetzen wir den daraus resultierenden mengenmäßigen Ertrags- ergeben sich aus den Vereinbarungen zum Vertrag (Versicherungspaket).
verlust des Jahres nach dem Schadereignis. Weitere Ertragsverluste der 3. Versicherungsbereich
nachfolgenden Jahre oder sonstige Folgeschäden werden daneben nicht Versichert sind nur die Obst-Kulturen Äpfel, Birnen, Steinobst und Tafel-
ersetzt. trauben, die mittels einer Hagelschutzanlage abgedeckt werden. Dabei
3. Obliegenheiten sind jeweils die äußeren Pflanzreihen der geschlossenen Hagelschutz-
Sie haben uns die Kosten für Abräumung bzw. Umbruch, Ersatzpflanzgut anlage (Randbereiche der Hagelschutzanlage) vom Versicherungsschutz
und Neuanpflanzung mitzuteilen, sobald Ihnen die jeweiligen Kosten gegen Hagelschlag ausgenommen, es sei denn, dass eine vollständige
entstanden sind. Auf unser Verlangen sind diese Kosten durch geeignete Abdeckung durch das Hagelnetz gewährleistet ist.
Unterlagen nachzuweisen. 4. Haftungszeitraum
4. Entschädigungsleistung a) Regulärer Haftungszeitraum
a) Die Entschädigungsleistung für den Ertragsverlust des Folgejahres Der Haftungszeitraum richtete sich für alle innerhalb des Versiche-
wird in Abweichung von § 19 Nr. 2 AVBPflanze bereits in dem Versi- rungspaketes versicherten Gefahren außer Hagelschlag nach § 6
cherungsjahr erbracht, in welchem die Spargelpflanzen durch eine BVBPflanze.
der versicherten Gefahren beschädigt wurden. b) Besonderer Haftungszeitraum
b) In Abänderung von § 17 Nr. 3 AVBPflanze erfolgt kein Abzug von wirt- Für Hagelschlag ist abweichend von § 6 BVBPflanze ein besonderer
schaftlichen Vorteilen, die durch eine erfolgte Abräumung oder Um- Haftungszeitraum bestimmt:
ackerung entstehen. aa) Die Haftung des Versicherers beginnt nach Schließen der Hagel-
schutznetze über der jeweiligen versicherten Obst-Kulturart und
§ 28 Klausel für Wintergemüse (KWG) endet – vorausgesetzt, das Hagelschutznetz ist geschlossen – mit
Abschluss der Ernte der Obst-Kulturart, spätestens am 15. Novem-
1. Verlängerung des Haftungszeitraums ber des Erntejahres.
a) Der Haftungszeitraum kann auf Ihren Antrag gegen einen Prämien- bb) Die Haftung endet – innerhalb des vorgenannten Zeitraums – je-
zuschlag von 10 % bei Winterzwiebeln über den 15. Juni und bei sons- weils mit dem Zeitpunkt, ab welchem sich das Hagelschutznetz
tigem Wintergemüse über den 30. April des Erntejahres hinaus ver- nicht mehr über der versicherten Obstkultur befindet.
längert werden. Der Antrag muss bis 5 Tage vor dem jeweiligen Haf- cc) Spezieller Haftungszeitraum für Äpfel und Birnen: Wir haften –
tungsende gestellt sein. abweichend von Nr. 4.b.bb – bei diesem Kernobst jedoch für ha-
b) Soll für Gemüsefeldfrüchte, die bereits im Saat- oder Pflanzjahr – zu- gelbedingte Ernteertragsausfälle, die während der Zeit eines vo-
mindest teilweise – geerntet wurden, für den nicht geernteten, auf rübergehend geöffneten Hagelschutznetzes auftreten, wenn der
dem Feld verbleibenden Bestand über den 15. November des Erntejah- Hagelniedergang im Zeitraum zwischen dem 15. September des
res (reguläres Ende der Haftung) weiterhin Versicherungsschutz ge- Erntejahres und dem Abschluss der Ernte liegt.
VEREINIGTE HAGEL 40
[Seite 41]
Besondere Versicherungs-Bedingungen (BVBPflanze 18)
c) Die Haftung endet auf jeden Fall zu dem Zeitpunkt, in welchem die ben sich aus § 2 AVBPflanze.
Hagelschutzanlage nicht mehr ihre Funktion erfüllt, insbesondere Die spezielle versicherte Gefahr innerhalb dieser Versicherung von „Obst
wenn diese z. B. durch Hagel oder Sturm derart beschädigt wurde, unter Regenschutzanlagen“ ist witterungsbedingter Niederschlag (Regen).
dass die beabsichtigte Schutzfunktion nicht mehr gegeben oder er- 4. Haftungszeiträume, Haftungsvoraussetzungen
heblich beeinträchtigt ist. Die Haftung beginnt danach erst wieder, a) Regulärer Haftungszeitraum
wenn die Funktion der Hagelschutzanlage wieder hergestellt ist. Der Haftungszeitraum für die innerhalb des Versicherungspaketes
5. Versicherte Schadereignisse versicherten Gefahren Hagelschlag oder Sturm richtet sich hinsicht-
Abweichend zur § 3 II. Nr. 1 AVBPflanze („Schadbilder bei Hagelschlag“) leis- lich des Beginns nach § 6 BVBPflanze.
ten wir bei Hagelschlag Entschädigung für den Schaden, der mengenmäßig b) Besonderer Haftungszeitraum
und darüber hinausgehend auch qualitätsmindernd ausschließlich an den Der besondere Haftungszeitraum beginnt mit dem Schließen der Re-
versicherten Obst-Kulturarten dadurch entsteht, dass die versicherten Früch- genschutzanlage über den versicherten Kulturen. Die Eindeckung mit
te durch direkten Hagelschlag beschädigt oder zerstört werden, und zwar der Regenschutzanlage hat dabei mindestens 3 Wochen vor Beginn
Ȣ innerhalb des Haftungszeitraums trotz geschlossener Hagel- der Ernte zu erfolgen. Dieser besondere Haftungszeitraum endet mit
schutzanlage oder Abschluss der Ernte, spätestens am 15. November des Erntejahres.
Ȣ innerhalb des in Nr. 3 genannten besonderen Haftungszeitraums aa) Der reguläre Haftungszeitraum wird für Gefahren innerhalb des
für Äpfel und Birnen bei nicht geschlossener Hagelschutzanlage. Versicherungspaktes durch den Beginn des besonderen Haf-
Die Bewertung des Mengen- und Qualitätsverlustes erfolgt für alle ver- tungszeitraums beendet. Innerhalb des besonderen Haftungs-
sicherten Schadereignisse bei versicherten Tafeltrauben unter Hagel- zeitraums sind die Gefahren Hagelschlag oder Sturm nur dann
schutznetz wie in § 23 „Klausel für die Versicherung von Tafeltrauben“, versichert, wenn die Regenschutzanlage über den Früchten ge-
bei versicherten Steinobst unter Hagelnetz wie in § 20 „Klausel für die schlossen wurde.
Versicherung von Steinobst“ und bei versichertem Kernobst unter Hagel- bb) Die spezielle Gefahr des witterungsbedingten Niederschlags ist
schutznetz wie in § 24 „Klausel für die Versicherung von Kernobst als Ta- nur innerhalb des besonderen Haftungszeitraums versichert.
felobst Typ S“ beschrieben. Sofern eine Zusatzversicherung für Kernobst 5. Versicherte Schadereignisse und Schadbilder
als Tafelobst vereinbart ist, gelten auch die diesbezüglichen Regelungen Ergänzend zu § 3 II. AVBPflanze („Schadereignisse und Schadbilder“) sind
aus der Zusatzversicherung für „Kernobst als Tafelobst Typ G“ bzw. „Kern- auch Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass eine aufgezogene
obst als Tafelobst Typ GPlus“. Regenschutzanlage oder Teile davon durch Hagel, Sturm oder Feuer beschä-
6. Nicht versicherte Schäden und Kosten digt oder zerstört wurden und infolge der dadurch fehlenden Abdeckung
Nicht versichert sind Schäden, die ausgehend von der Hagelschutzanlage durch die Einwirkung von witterungsbedingtem Regen Süßkirschenfrüch-
an den Kulturen verursacht werden, beispielsweise indem te aufplatzen bzw. die Himbeerfrüchte an der Oberfläche punktuell zer-
Ȣ sich das Hagelschutznetz löst und auf die Obstkulturen schlägt; stört werden oder aufweichen.
Ȣ die Hagelschutzanlage ganz oder teilweise durch Hagel oder Sturm 6. Versicherte Schäden
zerstört wird und auf die Obstkulturen fällt bzw. diese umreißt; Wir leisten Entschädigung für den Schaden, der mengenmäßig und darü-
Ȣ die Hagelschutzanlage in Brand gerät und infolge dessen die da- ber hinausgehend auch qualitätsmindernd an den unter Regenschutzan-
runter befindlichen Kulturen beschädigt werden. lagen versicherten Obstfrüchten im besonderen Haftungszeitraum nach-
Nicht versichert sind Kosten, die durch Aufräumarbeiten oder die Beseiti- weislich durch die besondere versicherte Gefahr entsteht.
gung der beschädigten Hagelschutzanlage entstehen. Die Bewertung des Mengen-und Qualitätsverlustes erfolgt bei versicher-
7. Besondere Obliegenheiten ten Süßkirschen wie in § 20 BVBPflanze („Klausel für die Versicherung
Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die für den Aufbau der Hagelschutz- von Steinobst“) und bei versicherten Himbeeren wie in § 22 BVBPflanze
anlage aktuellen Aufbauempfehlungen des Lieferanten/Herstellers des je- („Klausel für die Versicherung von Strauchbeeren“) beschrieben.
weiligen Systems beachtet und sorgfältig angewandt wurden. Die Anlage 7. Nicht versicherte Schäden
muss entsprechend dem Stand der Technik und der guten fachlichen Praxis Nicht versichert sind Schäden, die ausgehend von der Regenschutzanlage
errichtet und jährlich auf Funktionstüchtigkeit, insbesondere Stand- und an den Kulturen verursacht werden, beispielsweise indem
Tragfähigkeit, überprüft worden sein. Ȣ sich die Regenschutzabdeckung löst und auf die Obstkulturen
Ist eine der vorgenannten Voraussetzungen nicht gegeben, sind wir nach schlägt;
Maßgabe von § 14 AVBPflanze von der Verpflichtung zur Leistung frei. Ȣ die Regenschutzanlage durch Hagel oder Sturm zerstört wird und
8. Obliegenheiten im Versicherungsfall auf die Obstkulturen fällt bzw. diese umreißt;
Im Versicherungsfall sind beschädigte Teile der Hagelschutzanlage bis zur Ȣ die Regenschutzanlage in Brand gerät und infolge dessen die da-
ersten Besichtigung im Rahmen des Schadenermittlungsverfahrens auf- runter befindlichen Kulturen beschädigt werden.
zubewahren und den Sachverständigen vorzuzeigen. 8. Obliegenheiten
9. Ende des Versicherungsschutzes Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die für den Aufbau der Regenschutz-
Unabhängig von der Funktionstüchtigkeit der Hagelschutzanlage erlischt anlage aktuellen Aufbauempfehlungen des Lieferanten/Herstellers des je-
der Versicherungsschutz bei weiligen Systems beachtet und sorgfältig angewandt werden. Die Anlage
Ȣ weißen, kristallfarbenen oder transparenten Netzen nach dem 8. muss entsprechend dem Stand der Technik und der guten fachlichen Praxis
Nutzungsjahr, bei grauen Netzen nach dem 10. Nutzungsjahr und errichtet und jährlich überprüft worden sein. Ist eine der vorgenannten Vo-
bei schwarzen Netzen nach dem 12. Nutzungsjahr; raussetzungen nicht gegeben, sind wir nach Maßgabe von § 14 AVBPflanze
Ȣ bei Konstruktionen mit Holzsäulen nach dem 12. Nutzungsjahr von der Verpflichtung zur Leistung frei.
und für Konstruktionen mit Spannbetonsäulen bzw. verzinkten 9. Obliegenheiten im Versicherungsfall
Stahlsäulen nach dem 20. Nutzungsjahr. Der Eintritt des Versicherungsfalles aus dieser Zusatzversicherung ist
Wir behalten uns eine jährliche Prüfung der Hagelschutzanlage vor. binnen 2 Tagen, nachdem der Niederschlag infolge der fehlenden Regen-
schutzabdeckung auf die versicherten Früchte eingewirkt hat, anzuzei-
§ 31 Klausel für die Versicherung von Obst unter Regenschutzanlagen (KORS) gen. Die zerstörten bzw. beschädigten Teile der Regenschutzanlage sind
(gilt stets, wenn keine gesonderte Vereinbarung vorliegt) bis zur ersten Besichtigung im Rahmen des Schadenermittlungsverfah-
rens aufzubewahren und den Sachverständigen vorzuzeigen.
1. Allgemeine Regelungen
Für die Versicherung von Obst unter Regenschutzanlagen gelten die All-
gemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Pflanzenproduktion (AVB- D. Spezielle Versicherungen
Pflanze) und die Besonderen Versicherungs-Bedingungen für die Pflan-
zenproduktion (BVBPflanze) sowie die Prämienbestimmung (PB), soweit § 32 Spezial-Versicherung (SV)
sich aus dieser „Klausel für die Versicherung von Obst unter Regenschutz- (Diese Regelungen gelten nur soweit die Versicherungsform „Spezial-Versicherung
anlagen“ keine anderen Regelungen ergeben. (SV)“ vereinbart wurde)
2. Kulturgruppe, Kulturarten, Versicherungspaket
Obst unter Regenschutzanlagen ist in die Kulturgruppe „Obst unter Regen- 1. Allgemeines
schutz“ eingeordnet. Welche Obst-Kulturarten zu dieser Kulturgruppe gehö- Die „Spezial-Versicherung (SV)“ kann für Betriebsgrößen bis 30 ha nur für
ren, ergibt sich aus dem Kulturarten-Schlüssel-Verzeichnis (siehe Abschnitt die Gefahr Hagelschlag und nur gemeinsam für die Kulturgruppen Getrei-
E). Die bei den einzelnen Kulturarten versicherten Gefahren (Versicherungs- de, Hülsenfrüchte zur Reife, Mais, Rüben, Kartoffeln und Ölfrüchte abge-
paket) ergeben sich aus den Vereinbarungen zum Versicherungsvertrag. schlossen werden. Es wird ein Versicherungsvertrag im Prämiensystem
3. Versicherte Gefahr, spezielle versicherte Gefahr Secufarm® über alle genannten Kulturgruppen geschlossen.
Die Definitionen der im Versicherungspaket versicherten Gefahren erge-
41 VEREINIGTE HAGEL
[Seite 42]
Besondere Versicherungs-Bedingungen (BVBPflanze 18)
2. Versicherungs-Bedingungen AVBPflanze (Minderdeklaration), § 8 II. Nr. 1 AVBPflanze (Nachträgliche Er-
Für die „Spezial-Versicherung (SV)“ gelten die Allgemeinen Versicherungs- höhung der Versicherungssumme), § 8 II. Nr. 2 AVBPflanze (Nachträgliche
Bedingungen (AVBPflanze), die Besonderen Versicherungs-Bedingungen Reduzierung der Versicherungssumme) sowie § 9 AVBPflanze (Voraus-
(BVBPflanze) und die Prämienbestimmung (PB), soweit nicht in den nach- deckung) gelten für die „Spezial-Versicherung (SV)“ nicht.
folgenden Bestimmungen Ergänzendes oder Abweichendes vereinbart 10. Anbauverzeichnis im Versicherungsfall
wurde. In Ergänzung von § 15 Nr. 1 AVBPflanze sind Sie als Versicherungsnehmer
3. Schlagverzeichnis bei Eintritt des Versicherungsfalles auf unser Verlangen hin verpflichtet,
In Abänderung von § 7 AVBPflanze sind Sie im Rahmen der „Spezial-Ver- vor Beginn des Schadenfeststellungsverfahrens ein aktuelles Verzeichnis
sicherung (SV)“ nicht verpflichtet für jedes Versicherungsjahr ein Anbau- aller Ackerflächen Ihres Betriebes und ein Anbauverzeichnis des Schaden-
verzeichnis einzureichen. Stattdessen haben Sie in Ergänzung von § 6 II. jahres zu erstellen. Im Anbauverzeichnis sind von Ihnen alle mit versicher-
AVBPflanze zusammen mit dem Versicherungsantrag ein Verzeichnis aller ten Bodenerzeugnissen bewirtschafteten Ackerflächen mit Größe und
Ackerflächen Ihres Betriebes (so genanntes Schlagverzeichnis) einzurei- Lage unter Bezeichnung der darauf angebauten Kulturart anzugeben. Auf
chen. In diesem sind sämtliche Anbauflächen unter Nennung von Namen unser Verlangen hin haben Sie eine Kopie des aktuellen Flächen- und Nut-
(Schlagbezeichnung), Lage (durch Angabe von Gemeinde und Feldmark), zungsnachweises (FNN) vorzulegen. Verletzen Sie diese Obliegenheiten,
Größe (in Hektar und Ar) und der im Zeitpunkt der Antragsstellung bzw. richten sich die Rechtsfolgen nach § 15 Nr. 5 AVBPflanze.
im ersten Versicherungsjahr angebauten Kulturarten anzugeben. Auf un- 11. Vorbeitrag
ser Verlangen hin ist eine Kopie des Flächen- und Nutzungsnachweises In Abänderung von B. I. Nr. 1 a S. 3 der Prämienbestimmung (PB) berechnet
(FNN) vorzulegen. Die Bestandsangaben zu den Ackerflächen gelten, sich der Vorbeitrag aus dem uns zuletzt bekannten Grundhektarwert und
vorbehaltlich Nr. 4, für die vereinbarte Vertragsdauer der „Spezial-Versi- der uns zuletzt bekannten Gesamtanbaufläche aller in Nr. 1 aufgeführten
cherung (SV)“. Ist das „Schlagverzeichnis“ Ihres Betriebes unrichtig oder Kulturgruppen. In Abänderung von B. Nr. 2 der Prämienbestimmung be-
unvollständig, können wir nach Maßgabe von § 6 III. AVBPflanze vom steht für die „Spezial-Versicherung (SV)“ eine eigene Gefahrenklasse. B.
Vertrag zurücktreten, diesen kündigen oder abändern oder den Vertrag Nr. 2 der Prämienbestimmung gilt mit der Maßgabe, dass der Prämiensatz
anfechten. sich nach der örtlichen Gefahr (Tarif) und der durchschnittlichen Empfind-
4. Änderung der Gesamtanbaufläche (Änderungsanzeige) lichkeit aller in der „Spezial-Versicherung (SV)“ versicherten Kulturen, die
Ändert sich die mit den von der „Spezial-Versicherung (SV)“ gem. Nr. 1 sich in dieser eigenen Gefahrenklasse ausdrückt, bestimmt.
umfassten Kulturgruppen bestellte Gesamtanbaufläche gegenüber dem 12. Gebühren für das Anbauverzeichnis
Versicherungsantrag bzw. der letzten Mitteilung der Gesamtanbaufläche Abweichend von B. Nr. 6 der Prämienbestimmung (PB) sind „Gebühren für
um mehr als 1 Hektar, ist uns dies unverzüglich in schriftlicher Form mit- das Anbauverzeichnis“ nicht zu entrichten.
zuteilen. Ist die Anzeige der Änderung unterblieben und tritt ein Schaden- 13. Umwandlung in klassische Hagelversicherung
fall ein, so wird bei Flächenmehrung für die Entschädigungsberechnung Sowohl Sie als auch wir haben während der vereinbarten Vertragsdauer
die uns zuletzt bekannte Ackerfläche zur tatsächlichen Fläche in das ent- das Recht, die „Spezial-Versicherung (SV)“ per Erklärung wieder in eine
sprechende Verhältnis gesetzt. Der Versicherungsschutz auf Grundlage klassische Hagelversicherung ohne die Besonderheiten dieser speziellen
der Flächenveränderung beginnt um 12:00 Uhr ab dem zweiten Tag nach Versicherung umzuwandeln, wobei diese Erklärung dem anderen Teil bis
Zugang Ihrer Änderungsanzeige bei uns. zum 30.09. eines jeden Vertragsjahres zugegangen sein muss und für die
5. Grundhektarwert darauf folgende Versicherungsperiode wirksam wird. Für den Fall der Um-
Im Versicherungsantrag bestimmen Sie den Grundhektarwert. Der wandlung der Spezialversicherung in eine klassische Hagelversicherung
Grundhektarwert entspricht dem durchschnittlich zu erwartenden Ernte- wird Vorausdeckung nach Maßgabe des § 9 AVBPflanze gewährt. Folglich
wert je Hektar für die Kulturgruppe Getreide. Auf Basis des festgelegten müssen Sie die Deklarationspflicht nach § 7 AVBPflanze wieder erfüllen,
Grundhektarwertes werden die Versicherungssumme aller gem. Nr. 1 ver- d.h. das Anbauverzeichnis ist wieder entsprechend den Bestimmungen
sicherbaren Kulturarten und der Vorbeitrag berechnet. Der Grundhektar- der AVBPflanze einzureichen. In Ergänzung von § 6 X. AVBPflanze wird
wert gilt, vorbehaltlich Nr. 6, für die vereinbarte Vertragsdauer und ist in vereinbart, dass sich im Fall eines Besitzwechsels im Sinn von § 6 X. Nr.
vollen 100 € anzugeben. 1 AVBPflanze die “Spezial-Versicherung (SV)“ automatisch in eine klas-
6. Grundhektarwertänderung sische Hagelversicherung ohne die Regelungen in dieser Klausel „Spezial-
Soweit Sie eine Änderung des Grundhektarwertes während der Dauer des Versicherung“ umwandelt und in diesem Zustand das Versicherungsver-
Vertrages wünschen, ist eine Erhöhung jederzeit während der Versiche- hältnis nach den Regelungen von § 6 X. AVBPflanze übergeht.
rungsperiode möglich – jedoch nicht rückwirkend für einen bereits einge- 14. Modifikationen des Versicherungsschutzes
tretenen Versicherungsfall. Die Herabsetzung des Grundhektarwertes ist Eine Modifikation des Versicherungsschutzes durch Vereinbarung von
unter der Voraussetzung, dass der zu erwartende Erntewert je Hektar we- weiteren Klauseln ist eingeschränkt. Soweit nicht anders vereinbart, sind
sentlich niedriger als der gewählte Versicherungswert ist, bis zum 31.05. folgende Regelungen ausgeschlossen: § 4 IV. BVBPflanze (Selbstbehalte
eines Versicherungsjahres möglich. Der Versicherungsschutz auf Grundla- für den Kulturbereich); § 15 BVBPflanze (Erhöhung der Schadenquote).
ge der Grundhektarwertänderung beginnt um 12:00 Uhr ab dem zweiten 15. Regelungen zur Schadenregulierung und zur Entschädigung
Tag nach Zugang Ihrer Erhöhungsmeldung bei uns. Die Umbruchpauschale gem. § 13 BVBPflanze beträgt bei Rüben 25 %, bei
7. Mindest-und Höchstgrundhektarwert allen anderen der gemeinsam versicherten Kulturgruppen stets 15 %. Die
Die Regelung des § 8 I. Nr. 3 AVBPflanze (Mindest- und Höchsthektarwert) Maximalentschädigung ist bei Kartoffeln auf 80 % beschränkt.
gilt mit der Maßgabe, dass wir jährlich einen Mindest- und einen Höchst-
grundhektarwert festsetzen. Bleibt der von Ihnen im Versicherungsan-
trag angegebene oder später geänderte Grundhektarwert hinter dem
von uns festgelegten Mindestgrundhektarwert zurück oder überschreitet
er den von uns festgelegten Höchstgrundhektarwert, sind wir berechtigt
auf den festgelegten Mindestgrundhektarwert zu erhöhen bzw. auf den
Höchstgrundhektarwert zu reduzieren. Die weiteren Regelungen des § 8
I. Nr. 3 Abs. 2 AVBPflanze gelten entsprechend.
8. Berechnung der Versicherungssumme
Die Versicherungssumme wird in Abänderung von § 8 AVBPflanze aus
dem von Ihnen bei der Antragstellung festgelegten oder später geän-
derten Grundhektarwert berechnet. Dieser Grundhektarwert gilt als Ern-
tewert je Hektar für die Kulturgruppe Getreide. Die Versicherungssumme
für die übrigen Kulturgruppen berechnet sich nach der vereinbarten Staf-
felung. Die Versicherungssumme einer Anbauposition wird von uns auf
volle 100 € aufgerundet.
9. Änderungen der Versicherungssumme
Unsere Versicherungsleistung pro Versicherungsperiode ist dabei auf die
vereinbarte Versicherungssumme pro Anbauposition begrenzt. Die Rege-
lung des § 8 III. Nr. 1 AVBPflanze (Überversicherung) gilt mit der Maßgabe,
dass eine Überversicherung besteht, wenn die Versicherungssumme ei-
ner Anbauposition aufgrund des angegebenen Grundhektarwertes oder
des daraus gem. Nr. 8 berechneten Hektarwertes um 25 % höher ist, als
der tatsächlich zu erwartende Ernteertrag. Die Regelungen § 8 II. Nr. 3
VEREINIGTE HAGEL 42
[Seite 43]
Kulturarten-Schlüssel-Verzeichnis
E. Kulturarten-Schlüssel-Verzeichnis Kulturgruppe (KG)/Kulturart (KA) KA- Versicherbare
Schlüssel Gefahren
Abkürzungen:
Hagelschlag (H), Sturm (S), Starkregen (R), Starkfrost (F), Starkfrost als KG Kartoffeln
Winterfrost (WF), Starkfrost als Spätfrost (SF) Indust.-/Wirtschaftskartoffeln mit
454 H-S-R-F (SF)
Stärkeverlust
KA- Versicherbare Topinambur 151 H-S-R-F (SF)
Kulturgruppe (KG)/Kulturart (KA)
Schlüssel Gefahren Süßkartoffeln 669 H-S-R-F (SF)
I. Kulturbereich Landwirtschaftliche Kulturen (L) KG Mais
KG Gespinstpflanzen Mais 201 H-S-R-F (SF)
Flachs 330 H-S-R-F (SF) Mais (Saat-, Vermehrungs-) 203 H-S-R-F (SF)
Hanf 331 H-S-R-F (SF) Mais-Gemenge 276 H-S-R-F (SF)
sonstige Gespinstpflanzen 332 H-S-R-F (SF) Fruchtfolge Gemenge (d.h. Getreide-
KG Getreide Mais-Fruchtfolge), bei Getreide mit
Auswinterung (WF) und Spätfrost (SF) 195 H-S-R-F (WF,SF)
Winterroggen 101 H-S-R-F (WF,SF) und bei Mais mit Spätfrost (SF) versi-
Winterweizen 102 H-S-R-F (WF,SF) cherbar
Wintergerste 103 H-S-R-F (WF,SF) KG Ölfrüchte
Wintertriticale 104 H-S-R-F (WF,SF) Winterraps 301 H-S-R-F (WF,SF)
Winterhafer 105 H-S-R-F (WF,SF) Sommerraps 302 H-S-R-F (SF)
Sommerroggen 111 H-S-R-F (SF) Winterrübsen 303 H-S-R-F (WF,SF)
Sommerweizen 112 H-S-R-F (SF) Sommerrübsen 304 H-S-R-F (SF)
Sommergerste 113 H-S-R-F (SF) Öllein 305 H-S-R-F (SF)
Sommertriticale 114 H-S-R-F (SF) Mohn zur Ölgewinnung 306 H-S-R-F (SF)
Sommerhafer 121 H-S-R-F (SF) Sonnenblumen zur Ölgewinnung 307 H-S-R-F (SF)
Sommerdurum 123 H-S-R-F (SF) Senf zur Ölgewinnung 308 H-S-R-F (SF)
Winterdinkel/-spelz/einkorn 124 H-S-R-F (WF,SF) Ölrettich 310 H-S-R-F (SF)
Sommerdinkel/-spelz/einkorn 125 H-S-R-F (SF) Sonstige Ölfrüchte 311 H-S-R-F (SF)
Winterdurum 126 H-S-R-F (WF, SF) KG Rüben
Sommer-Halmfrucht-Gemenge 130 H-S-R-F (SF) Zuckerrüben 401 H-S-R-F (SF)
Winter-Halmfrucht-Gemenge 131 H-S-R-F (WF,SF) Futterrüben 402 H-S-R-F (SF)
Getreide Ganzpflanzen Silage 145 H-S-R-F (WF,SF) Kohlrüben/Steckrüben (Futter) 403 H-S-R-F (SF)
Buchweizen 320 H-S-R-F (SF) Rübenblatt 404 H-S-R-F (SF)
Hirse (zur Körnergewinnung) 321 H-S-R-F (SF) Futtermöhren 405 H-S-R-F (SF)
KG Hülsenfrüchte zur Reife Chicorée zur Inulingewinnung 930 H-S-R-F (SF)
Erbsen zum Reifwerden 170 H-S-R-F (SF) KG Samen
Speise-Bohnen zum Reifwerden 171 H-S-R-F (SF) Möhrensamen (Futtermöhren) 370 H-S-R-F (WF, SF)
Ackerbohnen zum Reifwerden 172 H-S-R-F (SF) Rübensamen 371 H-S-R-F (WF, SF)
Sojabohnen 173 H-S-R-F (SF) Gräsereien zur Samengewinnung 372 H-S-R-F (WF, SF)
Dicke Bohnen (Puffb.) zum Reifwerden 174 H-S-R-F (SF) Futterkräuter zur Samengewinnung 373 H-S-R-F (WF, SF)
Linsen zum Reifwerden 175 H-S-R-F (SF) KG Spezielle Energie- u. Futterpflanzen
Wicken zum Reifwerden 176 H-S-R-F (SF) Sorghum/Sudangras 128 H-S-R
Peluschken zum Reifwerden 177 H-S-R-F (SF) Gräser/Kräuter 140 H-S-R
Lupinen 179 H-S-R-F (SF) Markstammkohl 150 H-S-R
Sonstige Hülsenfruchtgemenge 180 H-S-R-F (SF) schnellwachsende Gehölze 159 H-S-R
Wintererbsen zum Reifwerden 181 H-S-R-F (WF, SF) Miscanthus 160 H-S-R
Winterackerbohnen zum Reifwerden 182 H-S-R-F (WF, SF) Silphie 161 H-S-R
Kichererbsen zum Reifwerden 183 H-S-R-F (SF) Sonstige Energiepflanzen zur ther-
230 H-S-R
Ackerbohnen-Halmfrucht-Gemenge 190 H-S-R-F (SF) mischen Verwertung
Erbsen-Halmfrucht-Gemenge 191 H-S-R-F (SF) Sonstige Energiepflanzen zur Biokraft-
231 H-S-R
Hülsenfrucht-Halmfrucht-Gemenge 192 H-S-R-F (SF) stoffgewinnung
Lupinen-Halmfruchtgemenge 193 H-S-R-F (SF) Sonstige Energiepflanzen zur Biogas-
232 H-S-R
KG Kartoffeln gewinnung
Pflanz-/Saatkartoffeln 450 H-S-R-F (SF) II. Kulturbereich Wein-Hopfen-Tabak (W)
Speisekartoffeln 451 H-S-R-F (SF) KG Hopfen
Frühkartoffeln 452 H-S-R-F (SF) Hopfen 570 H-S-R
Indust.-/Wirtschaftskartoffeln 453 H-S-R-F (SF)
43 VEREINIGTE HAGEL
[Seite 44]
Kulturarten-Schlüssel-Verzeichnis
Kulturgruppe (KG)/Kulturart (KA) KA- Versicherbare Kulturgruppe (KG)/Kulturart (KA) KA- Versicherbare
Schlüssel Gefahren Schlüssel Gefahren
KG Rebholz KG Strauchbeeren
Junganlagen (1. und 2. Jahr) 530 H Himbeeren 811 H-S-R
Rebholz 531 H Blaubeeren/Heidelbeeren 812 H-S-R
Pfropfreben, Rebschulen 532 H Brombeeren 813 H-S-R
Rebmutter-/schnittgärten 533 H Holunderbeeren 814 H
Kartonage-Rebpflanzen 534 H Johannisbeeren (Tafel) 815 H-S-R
Selektionsreben 535 H Stachel- und Jostabeeren 816 H-S-R
KG Tabak Wild- und Waldbeeren 817 H-S-R
Tabak 590 H Preiselbeeren 818 H
KG Wein Kiwibeeren 843 H-S-R
Wein 501 H-S-R-F (WF, SF) KG Tafeltrauben
Wein unter Hagelnetz 502 S-R-F (WF, SF) Tafeltrauben 845 H-S-R-F (WF, SF)
Wein unter Frostschutzberegnung 503 H-S-R 2. Gemüse
III. Kulturbereich Sonderkulturen (S) KG Blatt- u. Stielgemüse
1. Obst Salat weich, z.B. Kopfsalat 601 H-S-R
KG Erdbeeren Salat hart, z.B. Endivie 602 H-S-R
Erdbeeren 810 H-F (SF) Feldsalat 603 H-S-R
Erdbeeren remontierend (nicht verfrüht) 820 H-F (SF) Mangold 604 H-S-R
Erdbeeren remontierend (verfrüht) 809 H-F (SF) Spinat 605 H-S-R
KG Industrieobst/Mostobst Stielmus 606 H-S-R
Kernobst Most 860 H-S-R Winterspinat 607 H-S-R
Steinobst Most 861 H-S Rucola 608 H-S-R
Holunderbeeren Most 862 H Babyleaf, Pflücksalat 613 H-S-R
Johannisbeeren Most 863 H-S-R KG Fruchtgemüse
Beerenost Most außer Holunderbee- Gurken 620 H-S-R
864 H-S-R
ren und Johannisbeeren Speisekürbis 621 H-S-R
KG Kernobst Melonen 622 H-S-R
Äpfel 801 H-S-R Paprika 623 H-S-R
Äpfel GPlus 805 H-S-R Tomaten 624 H-S-R
Birnen 802 H-S-R Zucchini 625 H-S-R
Birnen GPlus 806 H-S-R Auberginen 626 H-S-R
Quitten 803 H-S-R Schälgurken 627 H-S-R
KG Maronen u. Nüsse Zierkürbis 628 H-S-R
Maronen 840 H-S-R Artischocken 742 H-S-R
Nüsse 841 H-S-R Mais (Mini-) 743 H-S-R
Gemüsekulturen, wobei jede dieser Gemüsekulturen eine Flächengröße von 0,1 ha nicht über-
KG Kernobst unter Hagelnetz Mais (Süß-, Zucker-) 744 H-S-R * Gemüse-Kleinstflächen in diesem Sinn sind Anbauflächen unter 1 ha, bebaut mit mindestens 5
Äpfel unter Hagelnetz 891 H-S-R KG Gemüse-Kleinstflächen
Birnen unter Hagelnetz 892 H-S-R Gemüse-Kleinstflächen* 759 H
KG Steinobst und Tafeltrauben unter Hagelnetz KG Hülsenfrüchte zur Grünernte
Steinobst unter Hagelnetz 893 H-S Bohnen Grünernte, außer Dicke Bohnen 630 H-S-R
Tafeltrauben unter Hagelnetz 894 H-S-R Dicke Bohnen zur Grünernte 631 H-S-R
KG Obst unter Regenschutz Erbsen zur Grünernte 632 H-S-R
Himbeeren unter Regenschutz 889 H-S KG Kohlgemüse
Kirschen (Süß-) unter Regenschutz 890 H-S Blumenkohl gepflanzt 640 H-S-R
KG Steinobst Brokkoli gepflanzt 641 H-S-R
Kirschen (Sauer-) 830 H-S Chinakohl gepflanzt 642 H-S-R
Kirschen (Süß-) 831 H-S Grünkohl gepflanzt 643 H-S-R
Pfirsische, Nektarinen 832 H-S Kohl gesät, außer Rot-/Weißkohl gesät 644 H-S-R
Pflaumen, Renecloden, Zwetsch., Mirab. 833 H-S Kohlrabi ohne Laub 646 H-S-R
Aprikosen 834 H-S Kohlrabi mit Laub 647 H-S-R
KG Strauchbeeren Rosenkohl gepflanzt 648 H-S-R
schreiten darf.
Himbeeren, herbsttrag. inkl. Ruten 799 H-S-R Rotkohl gepflanzt, Lager/Frischmarkt 649 H-S-R
VEREINIGTE HAGEL 44
[Seite 45]
Kulturarten-Schlüssel-Verzeichnis
Kulturgruppe (KG)/Kulturart (KA) KA- Versicherbare KA- Versicherbare
Kulturgruppe (KG)/Kulturart (KA)
Schlüssel Gefahren Schlüssel Gefahren
KG Kohlgemüse KG Arzneikräuter und Gewürzpflanzen
Rotkohl gesät, Lager/Frischmarkt 650 H-S-R Fingerhut (Digitalis) 920 H-S-R
Rotkohl gesät, Industrie 797 H-S-R Johanniskraut 921 H-S-R
Rotkohl gepflanzt, Industrie 798 H-S-R Kamille 922 H-S-R
Spitzkohl gepflanzt 651 H-S-R KG Arzneikräuter und Gewürzpflanzen
Wirsing gepflanzt 652 H-S-R Koriander (Blatt) 923 H-S-R
Weißkohl gepflanzt, Lager/Frischmarkt 645 H-S-R Kresse 924 H-S-R
Weißkohl gesät, Lager/Frischmarkt 794 H-S-R Mariendistel z. Arzneigew. 925 H-S-R
Weißkohl gesät, Industrie 795 H-S-R Pfefferminze 926 H-S-R
Weißkohl gepflanzt, Industrie 796 H-S-R Sonnenhut (Echinaceae) 927 H-S-R
KG Sprossgemüse Zitronenmelisse 928 H-S-R
Spargel (weiß) 610 H-S-R Sonstige Arznei-/Heilpflanzen 929 H-S-R
Spargel (grün) 611 H-S-R KG Frucht- und Ertragsholz
Rhabarber 612 H-S-R Ertragsholz Obst (außer Himbeeren) 972 H-S-R
KG Wurzel- u. Knollengemüse Himbeerruten
973 H-S-R
Möhren (Wasch-) ohne Laub 670 H-S-R (Ertragsholz Himbeeren)
Möhren (Wasch-) mit Laub für Ernte 792 H-S-R KG Jungpflanzenerzeugung
Möhren (Bund-) mit Laub 671 H-S-R Spargelvermehrung 710 H-S-R
Möhren (sonstige Industrie-) 793 H-S-R Gemüse-Jungpflanzen 740 H-S-R
Möhren zur Saftgewinnung 777 H-S-R Erdbeer-Jungpflanzen, separiert 970 H-S-R
Radieschen 672 H-S-R Erdbeer-Mutterpflanzen 971 H-S-R
Rettich ohne Laub 673 H-S-R Verm. v. Blumenzw., Knollen, Rhiz. 977 H-S-R
Rettich mit Laub 674 H-S-R Vermehrung von Tulpenzwiebeln 978 H-S-R
Sellerie Knolle 675 H-S-R KG Pflanzen zur Schmuckgewinnung
Sellerie mit Laub/Staudensellerie 676 H-S-R Gehölze (Laub-) z. Schmuckgew. 974 H
Chicorée 677 H-S-R Gehölze (Nadel-) z. Schmuckgew. 975 H
Meerrettich 678 H-S-R Weiden (Salix) Spezialk. 976 H
Pastinaken 679 H-S-R Schnittblumen 980 H
Petersilienwurzel 680 H-S-R KG Samengewinnung von Sonderkulturen
Rote und Weiße Bete 681 H-S-R Zwiebeln zur Samengewinnung 701 H
Rote Bete zur Saftgewinnung 778 H-S-R Salat zur Samengewinnung 702 H
Schwarzwurzel 682 H-S-R Kohl/Möhren/Kürbis z. Samengew. 703 H
Zichorienwurzel 683 H-S-R Bohnen zur Samengewinnung 704 H
Steckrüben (Speise-) 684 H-S-R Erbsen zur Samengewinnung 705 H
Fenchel (Knollen-) 741 H-S-R Gurken zur Samengewinnung 706 H
KG Zwiebelgemüse Porree (Lauch) zur Samengewinnung 707 H
Zwiebeln (Sommer-) 690 H-S-R Radieschen zur Samengewinnung 708 H
Zwiebeln (Winter-) 691 H-S-R Rettich zur Samengewinnung 709 H
Zwiebeln (Sommer-) z. Lauchgew. 692 H-S-R Spinat zur Samengewinnung 711 H
Zwiebeln (Winter-) z. Lauchgew. 693 H-S-R Koriander zur Samengewinnung 715 H
Knoblauch 694 H-S-R Kümmel zur Samengewinnung 904 H
Porree/Lauch 695 H-S-R Dill zur Samengewinnung 950 H
3. Sonstige Sonderkulturen Fenchel zur Körner- und Samengew. 951 H
KG Arzneikräuter und Gewürzpflanzen Kresse zur Samengewinnung 952 H
Bohnenkraut 901 H-S-R Petersilie zur Samengewinnung 953 H
Dill 902 H-S-R Schnittlauch zur Samengewinnung 954 H
Estragon 903 H-S-R Mohn (Arznei- u. Gew.Kr.) Samengew. 955 H
Majoran 905 H-S-R Sonstige Gewürzkr. zur Samengew. 956 H
Petersilie 906 H-S-R Sonst. Arznei- (Heilpfl.) Samengew. 957 H
Schnittlauch 907 H-S-R Blumen zur Samengewinnung 979 H
Sellerie, Blattsellerie z. Laubgew. 908 H-S-R
Sonstige Gewürzkräuter 909 H-S-R
45 VEREINIGTE HAGEL
[Seite 46]
Prämienbestimmung (PB)
Prämienbestimmung (PB) rungsperiode, ab welcher die Anpassung wirkt, vor dem 1. März mitgeteilt.
Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Ein-
gang der Erhöhungsmitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen. Dieser
A. Jahresbeitrag Versicherungsvertrag erlischt dann mit Eingang der Kündigung bei uns.
a) Rechtsgrundlagen 5. Mehrjährigkeitsrabatt-Bestimmung
Regelungen zum Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG), a) Voraussetzungen
insbesondere die zu den zu zahlenden Beiträgen, ergeben sich aus Bei mehrjährigen Versicherungsverträgen wird ein Mehrjährigkeits-
dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) im Abschnitt „Versiche- rabatt nach Maßgabe von nachstehender Nr. 5.b gewährt. Der Mehr-
rungsvereine auf Gegenseitigkeit“. jährigkeitsrabatt entfällt, wenn sich der Vertrag nach Ablauf der
Ergänzende Regelungen zum Jahresbeitrag ergeben sich aus der Sat- mehrjährigen Vertragsdauer nur noch jeweils um ein weiteres Jahr
zung. verlängert.
b) Zusammensetzung b) Höhe
Der Jahresbeitrag besteht aus dem Vorbeitrag, der sich um einen Der Mehrjährigkeitsrabatt beträgt bei mindestens 5-jährigen Versi-
gegebenenfalls erforderlich werdenden Nachschuss erhöht und ge- cherungsverträgen für diese vereinbarte Vertragsdauer 10 % des Vor-
gebenenfalls um die satzungsgemäße Beitragsrückerstattung ermä- beitragssatzes.
ßigt. c) Rückforderung
c) Nichtmitgliederversicherung Wird ein mehrjähriger Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von 5 Jah-
Ein Nachschuss ist nicht zu leisten bei Zahlung eines Zusatzbetrags ren vor Ablauf des fünften Vertragsjahres beendet, kann der für diese
zum Vorbeitrag, dessen Höhe jährlich neu festgesetzt wird oder für Vertragsdauer gewährte Mehrjährigkeitsrabatt (siehe I. Nr. 5.b) zu-
die Dauer des Versicherungsvertrages gilt. Der Zusatzbetrag beträgt rückgefordert werden. Ein solcher Rückforderungsgrund ist u.a. dann
während der Vertragsdauer 15 % des Vorbeitragssatzes und der Si- gegeben, wenn ein Versicherungsvertrag nach Maßgabe von § 11 Abs.
cherheitszuschlag richtet sich nach der im ersten Versicherungsjahr 4 VVG zum Schluss des dritten oder vierten Jahres gekündigt wird.
festgesetzten Höhe. d) Sonderregelung
d) Beitragsrückerstattung Bei einem Vertrag mit den Merkmalen gemäß III. Nr. 1.c kann für den
Jahresüberschüsse werden satzungsgemäß als Beitragsrückerstat- Zeitraum bis zum gemeinsamen Vertragsende ein Mehrjährigkeitsra-
tung ausgeschüttet. Die Beitragsrückerstattung wird nach Hundert- batt in der in Abschnitt b) angegebenen Höhe gewährt werden.
teilen des Vorbeitrages errechnet. 6. Gebühr für Anbauverzeichnis
Es ist – soweit nicht anders vereinbart oder in den BVBPflanze anders ge-
regelt – eine Gebühr für die Erstellung des zu jedem Versicherungsvertrag
B. Prämie einzureichenden Anbauverzeichnisses zu zahlen.
Die zu zahlende Gebühr wird durch eine Pauschale erhoben, welche 7,50 €
I. Allgemeiner Teil je Anbauverzeichnis beträgt. Dieser Betrag ermäßigt sich auf 5 € je Anbau-
verzeichnis, sofern Sie die Deklaration ohne Beteiligung eines Versiche-
1. Vorbeitrag rungsvertreters online mittels des Internet-Anbauverzeichnisses (WEB AV®)
a) Zusammensetzung vornehmen.
Der Vorbeitrag je Versicherungsvertrag wird aus Prämiensatz und Si- 7. Versicherungsteuer
cherheitszuschlag errechnet. Die Versicherungsteuer wird auf der Grundlage des Versicherungsteuer-
Der Sicherheitszuschlag wird alljährlich für das Neugeschäft und den gesetzes (VersStG) erhoben.
Bestand neu festgesetzt. Er wird nach Hundertteilen des Prämien-
satzes berechnet. II. Prämiensystem Secufarm®
Der Vorbeitrag wird je Versicherungsvertrag für 100 € der Versiche-
rungssumme berechnet. Präambel
b) Mindestvorbeitrag Diese Bestimmungen gelten für Versicherungsverträge, die nach dem Prä-
Der Mindestvorbeitrag ist der mindestens zu zahlende Vorbeitrag miensystem „Secufarm®“ abgerechnet werden.
je Versicherungsvertrag, wenn nach der Berechnung der Versiche-
rungsprämie ein bestimmter Mindestbetrag unterschritten wird. Der 1. Schadenfreiheitsklassen Secufarm®
Mindestvorbeitrag beträgt je Versicherungsvertrag im Kulturbereich a) Schadenfreiheitsklassensatz
L und W 25 €, bei Bodenerzeugnissen aus dem Kulturbereich S 50 €. Jeder Versicherungsvertrag wird in eine Schadenfreiheitsklasse (SF-
2. Prämiensatz Klasse) eingestuft. Aus der Schadenfreiheitsklasse ergibt sich der
a) Zusammensetzung Prozentwert des zu zahlenden Vorbeitragssatzes (Schadenfreiheits-
Der Prämiensatz bestimmt sich nach der örtlichen Gefahr (Tarif) und klassensatz).
nach der Empfindlichkeit der einzelnen Kulturarten gegen die ver- Die Schadenfreiheitsklassen M bezeichnen den Malusbereich, die
sicherten Gefahren (Gefahrenklasse). Der je Versicherungsvertrag Schadenfreiheitsklassen B den Bonusbereich. Die einzelnen Schaden-
geltende Tarif ergibt sich aus der Tarifeinteilung, die je Kulturart gel- freiheitsklassen mit den zugehörigen Schadenfreiheitsklassensätzen
tende Gefahrenklasse aus der Gefahrenklasseneinteilung. ergeben sich aus der jeweiligen Schadenfreiheitsklassentabelle.
b) Tarifeinteilung b) Schadenfreiheitsklassentabelle
Vom Abdruck der Tarifeinteilung wurde hier wegen des großen Um- Für die Kulturbereiche L (Landwirtschaft) und W (Wein-Hopfen-Ta-
fangs dieser Tabelle abgesehen. Auf Anfrage wird für den Versiche- bak) gilt die Schadenfreiheitsklassentabelle „SFKTL + SFKTW“; für den
rungsort, auf den sich der Versicherungsvertrag bezieht, der Tarif Kulturbereich S die Schadenfreiheitsklassentabelle „SFKTS“.
mitgeteilt. c) Schadenfreiheitsklassenänderung
c) Gefahrenklasseneinteilung Die Schadenfreiheitsklasse ändert sich abhängig von der Schadenbe-
Die jeweilige Kulturart ist – je nach versicherter Gefahr – in eine lastung des Versicherungsvertrags.
Gefahrenklasse eingeordnet. Es wird gemäß der jeweiligen Gefah- Nach jedem schadenfreien Jahr steigt bei einer Einstufung in den
renklasse das X-fache (Faktor) des Tarifes zur Ermittlung des Prämi- Bonusbereich die Schadenfreiheitsklasse auf der Grundlage der je-
ensatzes angesetzt. Vom Abdruck der Gefahrenklassen wurde hier weiligen Schadenfreiheitsklassentabelle im darauf folgenden Jahr
aufgrund des großen Umfangs dieser Tabelle abgesehen. Auf Anfrage um eine Schadenfreiheitsklasse; bei einer Einstufung in den Malus-
werden für die Kulturen, auf die sich der Versicherungsvertrag be- bereich sinkt die Schadenfreiheitsklasse auf der Grundlage der jewei-
zieht, die Gefahrenklasse und der Faktor mitgeteilt. ligen Schadenfreiheitsklassentabelle im darauf folgenden Jahr um
3. Prämienzuschläge eine Schadenfreiheitsklasse.
Prämienzuschläge werden entsprechend der jeweiligen Vereinbarung er- Die Steigerung der Schadenfreiheitsklasse im Bonusbereich bzw. die
hoben. Senkung im Malusbereich wird unterbrochen, wenn zum Vertrag in
4. Außerordentliche Prämienanpassung dem diesbezüglichen Versicherungsjahr keine Bodenerzeugnisse an-
Wir sind berechtigt, den Vorbeitrag eines von einem Versicherungsfall gebaut werden.
betroffenen Versicherungsvertrags im Rahmen einer außerordentlichen 2. Schadenfreiheitsklassenrückstufung nach Entschädigungsleistung
Prämienanpassung zu erhöhen. Soweit sich eine außerordentliche Prämi- a) Nach Zahlung einer Entschädigung wird der Vertrag abhängig vom
enanpassung als erforderlich erweist, wird Ihnen diese in der Versiche- Schadensatz in die Schadensatzbereiche S1, S2, oder S3 eingestuft.
VEREINIGTE HAGEL 46
[Seite 47]
Prämienbestimmung (PB)
Der Schadensatz errechnet sich pro Jahr aus dem Verhältnis der Ge- Schadenfreiheitsklassentabelle Schadensatzbereich
samt-Netto-Entschädigungsleistung zum Vertrag zur Gesamtversi- Kulturbereich S (SFKTS) S1 S2 S3
cherungssumme des Vertrags. Dieser so errechnete Prozentsatz wird
kaufmännisch auf ganze Zahlen gerundet. SF-Klasse Vorbeitragssatz bis 15 % 16 % bis 35 % ab 36 %
b) Verträge für Bodenerzeugnisse der Kulturbereiche L und W werden M 10 130 % M 10 M 10 M 10
bei einem Schadensatz bis zu 5 % in den Schadensatzbereich S1 ein- M 09 127 % M 10 M 10 M 10
gruppiert, bei einem Schadensatz von 6 % bis 25 % erfolgt eine Ein-
M 08 124 % M 10 M 10 M 10
gruppierung in den Schadensatzbereich S2 und bei einem Schaden-
satz ab 26 % eine Eingruppierung in den Schadensatzbereich S3. M 07 121 % M 10 M 10 M 10
c) Verträge für Bodenerzeugnisse des Kulturbereichs S werden bei einem M 06 118 % M 09 M 10 M 10
Schadensatz bis zu 15 % in den Schadensatzbereich S1 eingruppiert, M 05 115 % M 08 M 09 M 10
bei einem Schadensatz von 16 % bis 35 % erfolgt eine Eingruppierung
M 04 112 % M 07 M 08 M 10
in den Schadensatzbereich S2 und bei einem Schadensatz ab 36 %
eine Eingruppierung in den Schadensatzbereich S3. M 03 109 % M 06 M 07 M 09
d) Nach Zahlung einer Entschädigung wird der Vertrag im darauf fol- M 02 106 % M 05 M 06 M 08
genden Jahr in der Schadenfreiheitsklasse innerhalb der Kulturbe- M 01 103 % M 04 M 05 M 07
reiche L und W nach Maßgabe der Schadenfreiheitsklassentabelle
„SFKTL + SFKTW“ und innerhalb des Kulturbereichs S nach der Scha- B 00 100 % M 03 M 04 M 06
denfreiheitsklassentabelle „SFKTS“ in eine bestimmte Schadenfrei- B 01 100 % M 03 M 04 M 06
heitsklasse zurückgestuft. B 02 100 % M 03 M 04 M 06
e) Diese Veränderung der Schadenfreiheitsklasse gibt Ihnen kein Kün- B 03 100 % M 03 M 04 M 06
digungsrecht.
3. Tarifänderung nach Entschädigungsleistung B 04 100 % M 03 M 04 M 06
a) Nach Zahlung einer Entschädigung wird der Tarif des davon betrof- B 05 100 % M 02 M 03 M 05
fenen Vertrags im folgenden Jahr um den vereinbarten Prozentsatz B 06 100 % M 02 M 03 M 05
erhöht. B 07 100 % M 02 M 03 M 05
Dieser Prozentsatz beträgt bei der Einstufung in den Schadensatzbe-
reich „S 2“ 10 % und bei der Einstufung in den Schadensatzbereich „S B 08 100 % M 02 M 03 M 05
3“ 15 % (vgl. II. Nr. 2.a-c). B 09 100 % M 02 M 03 M 05
b) Diese Tarifänderung gibt Ihnen kein Kündigungsrecht. B 10 100 % B 00 M 02 M 04
B 11 100 % B 00 M 02 M 04
B 12 100 % B 00 M 02 M 04
Schadenfreiheitsklassentabelle Schadensatzbereich
B 13 100 % B 00 M 02 M 04
Kulturbereich L + W (SFKTL + SFKTW) S1 S2 S3
B 14 100 % B 00 M 02 M 04
SF-Klasse Vorbeitragssatz bis 5 % 6 % bis 25 % ab 26 %
B 15 100 % B 00 M 01 M 03
M 10 150 % M 10 M 10 M 10
M 09 145 % M 10 M 10 M 10
M 08 140 % M 10 M 10 M 10 III. Prämiensystem Secufarm Garant®
M 07 135 % M 10 M 10 M 10
M 06 130 % M 09 M 10 M 10 Präambel
M 05 125 % M 08 M 09 M 10 Diese Bestimmungen gelten für Versicherungsverträge, die nach dem Prä-
miensystem „Secufarm Garant®“ abgerechnet werden.
M 04 120 % M 07 M 08 M 10
M 03 115 % M 06 M 07 M 09 1. Grundvoraussetzungen
M 02 110 % M 05 M 06 M 08 a) Grundsatz
Das Prämiensystem „Secufarm Garant®“ steht ausschließlich Mitglie-
M 01 105 % M 04 M 05 M 07
dern zur Verfügung. Es kann nur einheitlich für alle Versicherungsver-
B 00 100 % M 03 M 04 M 06 träge eines Betriebes genommen werden.
B 01 100 % M 03 M 04 M 06 b) Vereinbarte mehrjährige Vertragsdauer
B 02 100 % M 03 M 04 M 06 Eine Abrechnung nach dem Prämiensystem „Secufarm Garant®“setzt
voraus, dass zum Beginn eines Versicherungsverhältnisses oder in-
B 03 100 % M 03 M 04 M 06
nerhalb eines bereits bestehenden Versicherungsverhältnisses alle
B 04 100 % M 03 M 04 M 06 Verträge mit einer mindestens 5-jährigen Vertragsdauer abgeschlos-
B 05 100 % M 02 M 03 M 05 sen werden.
B 06 100 % M 02 M 03 M 05 c) Gemeinsames Vertragsende
Kommt innerhalb eines Versicherungsverhältnisses, in welchem die
B 07 100 % M 02 M 03 M 05
Verträge nach dem Prämiensystem „Secufarm Garant®“ abgerechnet
B 08 100 % M 02 M 03 M 05 werden, ein Vertrag nachträglich hinzu, wird dessen Vertragsdauer an
B 09 100 % M 02 M 03 M 05 das Vertragsende des Vertrages angepasst, der die Mindestlaufzeit
B 10 100 % B 00 M 02 M 04 gemäß vorstehender Nr. 1.b erfüllt.
2. Fester Prämiensatz
B 11 100 % B 00 M 02 M 04
Die Zahlung einer Entschädigung bedingt keine Erhöhung des Prämien-
B 12 100 % B 00 M 02 M 04 satzes.
B 13 100 % B 00 M 02 M 04 3. Jahres-Bonus
B 14 100 % B 00 M 02 M 04 a) Voraussetzungen
Wird in einem Versicherungsjahr zu einem Vertrag keine Entschä-
B 15 100 % B 00 M 02 M 04
digungsleistung erbracht, erhalten Sie für jenes Versicherungsjahr
B 16 100 % B 00 M 02 M 04 zu diesem Vertrag einen Jahres-Bonus. Soweit ein Schadereignis im
B 17 100 % B 00 M 02 M 04 Jahr vor dem Erntejahr eintritt, ist für die Feststellung der Vorausset-
B 18 100 % B 00 M 02 M 04 zungen für die Gewährung des Jahres-Bonus das Versicherungsjahr
maßgeblich, in welchem die Versicherungsleistung erbracht wird;
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Entschädigungsjahr ist in der Regel das Erntejahr.
B 20 100 % B 00 M 01 M 03 b) Höhe und Abrechnung
Der Jahres-Bonus beträgt 16 % des im entschädigungsfreien Versi-
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Prämienbestimmung (PB)
cherungsjahr gezahlten Vorbeitrages (ohne Versicherungsteuer und - bei nachträglich hinzugekommenen Verträgen nach Erreichen des
ohne weitere Nebenleistungen). Vertragsendes gemäß III. Nr. 1.c
Der Bonusbetrag wird spätestens im Jahr, welches dem entschädi- nur noch um eine Laufzeit von weniger als 5 Jahren fort, wird für die-
gungsfreien Versicherungsjahr folgt, zur Auszahlung gebracht. sen nachfolgenden Zeitraum weder ein Jahresbonus, noch ein Lauf-
c) Entfallen zeitbonus gewährt.
Dieser Bonus entfällt, wenn der Vorbeitrag und die Versicherungsteu- Die Grundvoraussetzungen für den Jahres-Bonus und den Laufzeit-
er zum Vertrag nicht bis zum maßgeblichen Stichtag, dem 1. Dezem- Bonus sind erst dann wieder gegeben, wenn erneut eine 5-jährige
ber des entschädigungsfreien Versicherungsjahres, gezahlt wurden. Vertragsdauer beginnt.
Gleiches gilt, wenn wir noch weitere fällige Forderungen haben, die b) Wird der Vertrag vorzeitig vor dessen Ablauf oder zum Ende der vor-
nicht bis zu diesem Stichtag getilgt wurden. gesehenen Vertragsdauer (siehe III. Nr. 1.b bzw. III. Nr. 1.c) beendet,
4. Laufzeit-Bonus entfallen der Jahresbonus für das letzte Vertragsjahr und der Lauf-
a) Voraussetzungen zeitbonus vollständig.
Wurde innerhalb der Vertragsdauer eines mehrjährigen Vertrags ge- 6. Besitzwechsel
mäß III. Nr. 1.b bzw. bis zum gemeinsamen Vertragsende eines nach- a) Im Fall des Besitzwechsels (siehe § 6 X. Nr. 1.a AVBPflanze „Übergang
träglich hinzugekommenen Vertrags gemäß III. Nr. 1.c von uns keine des Vertrages auf den Nachfolger“), werden die übergehenden Ver-
Versicherungsleistung erbracht, erhalten Sie zusätzlich zum Jahres- träge weiterhin im Prämiensystem „Secufarm Garant®“ fortgesetzt
Bonus zu diesem Versicherungsvertrag einen Laufzeit-Bonus, soweit und so abgerechnet. Der Rechtsnachfolger kann für die verbleibende
der Vertrag nicht gemäß III. Nr. 5.b beendet wurde. Vertragslaufzeit sowohl einen Jahresbonus als auch einen Laufzeit-
b) Höhe und Abrechnung bonus erhalten, soweit die Grundvoraussetzungen gem. III. Nr. 3 bis
Der Laufzeit-Bonus beträgt 4 % pro Jahr (p.a.) des zum jeweiligen Ver- Nr. 5 erfüllt sind.
sicherungsjahr gezahlten Vorbeitrages (ohne Versicherungsteuer und b) Werden anlässlich des Besitzwechsels sämtliche Anbauflächen des
ohne weitere Nebenleistungen). Betriebes an einen anderen Nachfolgebewirtschafter abgegeben, er-
Er wird zum Ende der gemäß III. Nr. 1.b bzw. gemäß III. Nr. 1.c vorgese- halten Sie als ursprünglicher Versicherungsnehmer für das Vertrags-
henen Vertragsdauer (Abrechnungsjahr) für die zurückliegenden, je- jahr in welchem der Besitzwechsel stattfindet, keinen Jahresbonus
weils relevanten Jahre errechnet und dann in einer Summe geleistet. und für die von Ihnen entschädigungsfrei geführten Versicherungs-
Der sich aus dem Laufzeit-Bonus ergebende Betrag wird spätestens im jahre auch keinen Laufzeitbonus.
Jahr, welches dem Abrechnungsjahr folgt, zur Auszahlung gebracht. c) Besteht beim Rechtsnachfolger bereits ein Versicherungsverhältnis,
c) Entfallen innerhalb dessen die Verträge nach dem Prämiensystem „Secufarm®“
Der Laufzeit-Bonus entfällt, wenn alle von Ihnen zum Vertrag für den (siehe II. der Prämienbestimmung) abgerechnet werden; setzt sich
Abrechnungszeitraum zu leistenden Vorbeiträge sowie die jeweilige in diesem Fall die Prämienberechnung – unter gleichzeitiger Been-
Versicherungsteuer nicht bis zum maßgeblichen Stichtag, dem 1. De- digung des Prämiensystems „Secufarm Garant®“ – bei den überge-
zember des Abrechnungsjahres gezahlt wurden. Gleiches gilt, wenn henden Verträgen nach dem Prämiensystem „Secufarm®“ (siehe II.
wir noch weitere fällige Forderungen haben, die nicht bis zu diesem der Prämienbestimmungen) fort.
Stichtag getilgt wurden. d) Werden anlässlich eines Besitzwechsels (siehe § 6 X. Nr. 1.a AVBPflan-
5. Wegfall des Bonus ze) nicht sämtliche Anbauflächen des Betriebes an einen anderen
a) Setzt sich der Vertrag Bewirtschafter abgegeben, wird der Vertrag für den bei Ihnen als Ver-
- nach dem Ende der mehrjährigen Vertragsdauer gemäß III. Nr. 1.b sicherungsnehmer verbleibenden Teil weiterhin nach dem Prämien-
bzw. system „Secufarm Garant®“ abgerechnet.
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