Umwelthaftpflicht: wenn aus dem Betrieb etwas austritt, das dort nicht bleiben sollte
Ein undichter Tank, Löschwasser nach einem Brand, Hydrauliköl auf der Baustelle: Umweltschäden treffen zwei Gläubiger zugleich. Der Nachbar will Ersatz für seinen Brunnen, die Behörde verlangt die Sanierung von Boden und Gewässer. Für das eine gibt es die Umwelthaftpflicht, für das andere die Umweltschadensversicherung, und viele Betriebe haben nur eine der beiden.
Eine allgemeine Versicherungspflicht gibt es nicht. Für besonders gefährliche Anlagen nach Anhang 2 sieht § 19 Umwelthaftungsgesetz eine Deckungsvorsorge vor, etwa über eine Haftpflichtversicherung. Freiwillig heißt nicht harmlos: Für Anlagen nach Anhang 1 UmweltHG und für Gewässerschäden nach § 89 WHG haftet der Betreiber ohne Verschulden. Wer mit einer Tätigkeit aus Anlage 1 des Umweltschadensgesetzes einen Umweltschaden verursacht, muss ihn ebenfalls ohne Verschulden sanieren, bei anderen beruflichen Tätigkeiten gilt das für Schäden an Arten und Lebensräumen bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit.
Zwei Gläubiger, zwei Verträge
Die Umwelthaftpflicht ist eine Haftpflichtversicherung im klassischen Sinn: Sie zahlt, wenn ein Dritter wegen einer Umwelteinwirkung aus Ihrem Betrieb Schadensersatz verlangt, und wehrt unberechtigte Forderungen ab. Die Musterbedingungen sind auf die Haftung nach BGB, Umwelthaftungsgesetz und Wasserhaushaltsgesetz zugeschnitten. Typisch sind verunreinigte Brunnen, abgestorbene Kulturen auf dem Nachbarfeld oder Gesundheitsschäden durch Emissionen.
Das Umweltschadensgesetz kennt dagegen keinen geschädigten Nachbarn. Es verpflichtet den Verursacher gegenüber der Behörde, Schäden an Boden, Gewässern, geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen zu vermeiden und zu sanieren, auch auf dem eigenen Grundstück und auch dort, wo niemandem etwas gehört. Diese öffentlich-rechtliche Pflicht deckt die Umwelthaftpflicht grundsätzlich nicht. Dafür gibt es die Umweltschadensversicherung, kurz USV.
Risikobausteine: versichert ist, was im Vertrag steht
Die Umwelthaftpflicht ist nach Bausteinen aufgebaut. Jede Anlage und jede Tätigkeit mit Umweltbezug wird einzeln benannt: Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen nach WHG, Anlagen nach Anhang 1 oder 2 des Umwelthaftungsgesetzes, sonstige genehmigungspflichtige Anlagen, Abwasseranlagen und die Planung, Montage oder Wartung solcher Anlagen bei Kunden. Ein Tank, der nicht deklariert ist, ist im Zweifel nicht versichert.
Für Handwerk und Dienstleister ist der Regressbaustein wichtig. Er greift, wenn Sie beim Kunden arbeiten und dort eine Umwelteinwirkung auslösen, etwa beim Befüllen oder Reparieren einer fremden Heizölanlage. Die Umweltschadensversicherung folgt einer ähnlichen Logik mit eigenen Bausteinen; im Mustertext des GDV fängt ein weiterer Baustein sonstige Anlagen und Tätigkeiten auf, unabhängig davon, ob die übrigen vereinbart wurden.
Gefährdungshaftung: es kommt nicht auf Ihr Verschulden an
Wer eine Anlage aus Anhang 1 des Umwelthaftungsgesetzes betreibt, haftet für Schäden durch deren Umwelteinwirkungen auch dann, wenn er alles richtig gemacht hat. Der Höchstbetrag liegt bei 85 Millionen Euro, getrennt für Personen- und für Sachschäden aus einer einheitlichen Umwelteinwirkung. Für Gewässerschäden kennt § 89 WHG eine verschuldensunabhängige Haftung ohne solche Obergrenze.
Auch die Sanierungspflicht nach dem Umweltschadensgesetz setzt für bestimmte berufliche Tätigkeiten kein Verschulden voraus. Eine behördliche Genehmigung schließt die Verantwortlichkeit nach dem Gesetz nicht aus, so hat es das Bundesverwaltungsgericht 2017 entschieden. Eine Versicherung, die Gutachten, Abstimmung mit der Behörde und Sanierung trägt, nimmt diesen Streit aus dem eigenen Kapital.
Baustein in der Betriebshaftpflicht oder eigener Vertrag
Für Betriebe ohne eigene Anlagen reicht oft der Umweltbaustein der Betriebshaftpflicht, der übliche Betriebsstoffe in Kleingebinden einschließt. Wer Tanks, Abscheider, Lager mit Gefahrstoffen oder genehmigungspflichtige Anlagen betreibt, braucht die Anlagen ausdrücklich im Vertrag, häufig mit eigener Summe.
Größere Produktions- und Entsorgungsbetriebe schließen Umwelthaftpflicht und Umweltschadensversicherung meist als eigenen Vertrag ab, getrennt von der Betriebshaftpflicht. Das erleichtert hohe Summen und eine genaue Beschreibung der Anlagen, verlangt aber, dass die Abgrenzung zwischen den Verträgen sauber geregelt ist.
Was versichert ist
Personen- und Sachschäden Dritter durch Umwelteinwirkungen über Boden, Luft und Wasser
Abwehr unberechtigter Ansprüche aus Umwelteinwirkungen
Gewässerschäden aus Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen, wenn als Baustein vereinbart
Haftung als Betreiber einer Anlage nach Anhang 1 oder 2 UmweltHG, wenn deklariert
Umwelteinwirkungen bei Arbeiten an fremden Anlagen (Regressbaustein)
Sanierung von Boden, Gewässern, geschützten Arten und Lebensräumen nach USchadG über die Umweltschadensversicherung
Gutachter und Kosten der Abstimmung mit der Behörde, je nach Bedingungswerk
Rettungskosten zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens, je nach Tarif
Was nicht versichert ist
Vorsätzlich herbeigeführte Umweltschäden und bewusste Verstöße gegen Umweltvorschriften
Anlagen und Tätigkeiten, die im Vertrag nicht benannt sind, soweit kein Auffangbaustein greift
Altlasten, die vor Vertragsbeginn entstanden sind
Schäden am eigenen Grundstück ohne Sanierungspflicht nach USchadG
Schäden aus dem bestimmungsgemäßen Normalbetrieb, soweit das Bedingungswerk sie ausschließt
Ansprüche nach US- oder kanadischem Recht, wenn nicht eigens vereinbart
Wer sie braucht
Betriebe mit Heizöl-, Diesel- oder Chemikalientanks, Abscheidern oder Gefahrstofflagern
Betreiber genehmigungspflichtiger Anlagen, etwa nach Bundes-Immissionsschutzgesetz
Werkstätten, Tankstellen, Galvanik, Lackierereien und Entsorgungsbetriebe
Handwerker, die an Heizungs-, Tank- oder Abwasseranlagen von Kunden arbeiten
Landwirtschaft mit Dünger-, Gülle- oder Pflanzenschutzlagern
Bauunternehmen mit Baumaschinen und Betankung auf der Baustelle
Wer sie nicht braucht
Reine Büro- und Beratungsbetriebe ohne Lager, Tanks oder Arbeiten an Anlagen, deren Betriebshaftpflicht übliche Kleingebinde einschließt
Pech-Rad
Drehen Sie am Rad des Pechs
Sechs Schäden, die wirklich passieren: Das Rad wählt Ihren und zeigt, wer zahlt.
Kosten:
Billigtarif Starker Tarif
Alle sechs Fälle ansehen
Heizöl läuft beim Kunden aus, oft fünfstellig, mit Grundwasser mehr. Billigtarif: zahlt teilweise, Starker Tarif: zahlt. Das ist ein Fall für den Regressbaustein. Fehlt er, bleibt der Handwerksbetrieb auf Bodenaushub und Entsorgung sitzen.
Löschwasser spült Stoffe in den Bach, fünf- bis sechsstellig. Billigtarif: zahlt teilweise, Starker Tarif: zahlt. Fischsterben und Sanierung des Gewässers verlangt die Behörde nach USchadG. Ohne Umweltschadensversicherung zahlt das der Betrieb.
Nachbarbrunnen riecht nach Lösemittel, einige tausend Euro bis sechsstellig. Billigtarif: zahlt, Starker Tarif: zahlt. Ansprüche des Nachbarn sind der Kernfall der Umwelthaftpflicht, wenn das Lager im Vertrag benannt ist.
Ölabscheider leckt seit Jahren unbemerkt, sechsstellig mit Bodenaushub. Billigtarif: zahlt nicht, Starker Tarif: zahlt teilweise. Langsam austretende Stoffe sind nur über Allmählichkeitsschäden gedeckt, und die Sanierung des eigenen Bodens nur mit Erweiterung der USV.
Altlast beim Kauf des Geländes entdeckt, kann den Grundstückswert übersteigen. Billigtarif: zahlt nicht, Starker Tarif: zahlt nicht. Was vor Vertragsbeginn verursacht wurde, versichert kein Tarif. Hier schützt nur ein Bodengutachten vor dem Kauf.
Hydraulikschlauch platzt am Bau, meist vier- bis fünfstellig. Billigtarif: zahlt, Starker Tarif: zahlt. Öl auf fremdem Boden ist über Umweltbaustein oder Umwelthaftpflicht gedeckt. Für zugelassene Fahrzeuge gilt aber die Kfz-Haftpflicht.
Was sie kostet
Der Beitrag hängt weniger an der Betriebsgröße als an den Anlagen: welche Stoffe, welche Mengen, ober- oder unterirdisch, wie nah am Grundwasser. Ein Handwerksbetrieb mit Regressbaustein und ein Chemiehändler mit Tanklager liegen weit auseinander, auch wenn der Umsatz gleich ist.
Wovon der Beitrag abhängt
Art und Zahl der Anlagen, gelagerte Stoffe und Mengen
Lage des Betriebs, etwa in Wasserschutzgebieten
Deckungssumme, getrennt für Umwelthaftpflicht und USV
Eingeschlossene Bausteine und Selbstbeteiligung
Tätigkeiten bei Kunden an fremden Anlagen
Zustand und Prüfung der Anlagen, Schadenverlauf
Belastbare öffentliche Vergleichswerte gibt es für diese Sparte nicht, deshalb nennen wir keine Beispielbeiträge. Ihr Beitrag steht erst im Angebot fest, das wir mit Ihrer Anlagenliste einholen.
Die Tariflinien am Markt
01
Umweltbaustein der Betriebshaftpflicht
Übliche Betriebsstoffe in Kleingebinden und manchmal ein kleiner Tank bis zu einer Grenze. Ohne Sanierungsdeckung nach USchadG oder nur mit kleiner Summe. Für Betriebe ohne eigene Anlagen.
02
Umwelthaftpflicht mit Bausteinen und USV
Jede Anlage benannt, Regressbaustein für Arbeiten beim Kunden, Umweltschadensversicherung mit eigener Summe auch für das eigene Grundstück. Für die meisten Betriebe mit Tanks oder Lagern.
03
Eigener Umweltvertrag
Getrennt von der Betriebshaftpflicht, mit hohen Summen, Auffangbaustein für sonstige Anlagen und genauer Abgrenzung. Für Produktion, Entsorgung und Anlagen nach Umwelthaftungsgesetz.
Woran Sie einen guten Tarif erkennen
Kriterium
Mindeststandard
Starker Tarif
Warum das zählt
Umweltschadensversicherung
eingeschlossen für Schäden außerhalb des eigenen Grundstücks
eingeschlossen auch für Boden und Gewässer auf dem eigenen oder gemieteten Grundstück
Die Behörde verlangt die Sanierung unabhängig davon, wem das Grundstück gehört.
Deklarierte Anlagen
alle Tanks und Anlagen mit Stoffen und Mengen benannt
dazu Vorsorge für neue Anlagen und ein Auffangbaustein für Unbenanntes
Was nicht im Vertrag steht, ist im Zweifel nicht versichert.
Regressbaustein
eingeschlossen, wenn Sie an fremden Anlagen arbeiten
mit voller Summe und auch für Planung und Wartung
Beim Befüllen oder Reparieren einer Kundenanlage haftet der Handwerker.
Deckungssumme
gleich der Summe der Betriebshaftpflicht
eigene Summen für Umwelthaftpflicht und USV, ohne niedrige Untergrenzen
Grundwassersanierung dauert Jahre und kostet entsprechend.
Allmählichkeitsschäden
eingeschlossen
eingeschlossen ohne Sonderlimit
Viele Umweltschäden entstehen durch langsames Austreten, nicht durch einen Unfall.
Rettungskosten
eingeschlossen bei unmittelbar drohendem Schaden
eingeschlossen auch für Maßnahmen, die die Behörde anordnet, bevor ein Schaden feststeht
Sofortmaßnahmen wie Abpumpen und Bodenaushub fallen an, bevor geklärt ist, wer haftet.
Nachhaftung
für Schäden, die während der Laufzeit verursacht wurden
mehrjährige Nachhaftung nach Vertragsende oder Betriebsaufgabe
Bodenverunreinigungen werden oft erst beim Verkauf oder Abriss entdeckt.
Anbieter im Überblick
Umwelthaftpflicht und Umweltschadensversicherung zeichnen die großen Sachversicherer mit Firmenkundengeschäft, meist als Baustein der Betriebshaftpflicht, für Industrie auch als eigenen Vertrag. Die Liste zeigt den Markt, nicht unsere Vertragspartner.
Versicherer
Einordnung
Allianz
Umwelthaftpflicht und Umweltschadensversicherung für Gewerbe, Vertrieb über Vertreter und Makler
HDI Global
Industrieversicherer der Talanx-Gruppe für größere Unternehmen
Zurich
deutsche Einheit der Zurich-Gruppe, Gewerbe und Industrie
R+V
Versicherer der Volks- und Raiffeisenbanken, auch Landwirtschaft
VHV
Schwerpunkt Bau und Handwerk, Vertrieb auch über Makler
Haftpflichtkasse
Haftpflichtspezialist, Umweltschadensversicherung als eigenes Produkt
Mannheimer
Spezialversicherer für ausgewählte Gewerbe, Vertrieb über Makler
Deckt übliche Betriebsstoffe und kleine Mengen. Günstig und oft schon vorhanden, aber selten mit ausreichender Sanierungsdeckung.
Umwelthaftpflicht nach Risikobausteinen
Benennt jede Anlage einzeln, von der Abwasseranlage bis zur Anlage nach Umwelthaftungsgesetz. Für Betriebe mit Tanks, Lagern und Abscheidern.
Umweltschadensversicherung (USV)
Trägt die Sanierungspflicht gegenüber der Behörde nach dem Umweltschadensgesetz. Wichtig ist die Erweiterung auf Boden und Gewässer des eigenen Grundstücks.
Umwelt-Regress für Handwerk
Für Betriebe, die an Anlagen ihrer Kunden arbeiten, etwa Heizungsbauer, Tankreiniger oder Installateure.
Mythos oder Wahrheit
Was stimmt, was nicht?
Fünf Sätze, die man über diese Versicherung hört. Tippen Sie zuerst, dann lösen wir auf.
Die Umwelthaftpflicht zahlt auch die Sanierung, die das Umweltamt anordnet.
Das stimmt nicht.
Falsch, sie deckt Ansprüche Dritter. Die öffentlich-rechtliche Sanierungspflicht nach dem Umweltschadensgesetz braucht die Umweltschadensversicherung.
Ohne Verschulden muss ich für einen Umweltschaden nicht zahlen.
Das stimmt nicht.
Falsch, für Anlagen nach Anhang 1 UmweltHG und für Gewässerschäden nach § 89 WHG haftet der Betreiber auch ohne Verschulden.
Ein Tank, der nicht im Vertrag steht, ist womöglich nicht versichert.
Das stimmt.
Stimmt, die Umwelthaftpflicht versichert die deklarierten Anlagen. Neue Anlagen müssen gemeldet werden, sonst hilft höchstens ein Vorsorge- oder Auffangbaustein.
Das Umweltschadensgesetz schützt die Natur auch dort, wo niemandem etwas gehört.
Das stimmt.
Stimmt, es geht um Boden, Gewässer, geschützte Arten und Lebensräume selbst. Einen geschädigten Eigentümer braucht es nicht.
Die Haftung nach dem Umwelthaftungsgesetz ist nach oben begrenzt.
Das stimmt.
Stimmt, auf 85 Millionen Euro je für Personen- und für Sachschäden aus einer Umwelteinwirkung. Die Haftung nach BGB und WHG kennt diese Grenze nicht.
Häufige Fehler beim Abschluss
Einen neuen Tank oder ein neues Lager in Betrieb nehmen und dem Versicherer nicht melden
Glauben, die Umwelthaftpflicht zahle auch die Sanierung, die die Behörde anordnet
Die Umweltschadensversicherung ohne Deckung für das eigene Grundstück abschließen
Arbeiten an Kundenanlagen ohne Regressbaustein ausführen
Bei Umzug in ein Wasserschutzgebiet den Vertrag nicht anpassen
Den Umweltvertrag bei Betriebsaufgabe sofort kündigen, obwohl Schäden erst später auftauchen
Häufig gefragt
Fragen und Antworten
Was ist der Unterschied zwischen Umwelthaftpflicht und Umweltschadensversicherung?
Die Umwelthaftpflicht zahlt Schadensersatz an Dritte, etwa an den Nachbarn,
dessen Brunnen verunreinigt ist.
Die Umweltschadensversicherung trägt die öffentlich-rechtliche Pflicht, Boden,
Gewässer und geschützte Natur nach dem Umweltschadensgesetz zu sanieren.
Ein Schaden kann beide Verträge zugleich betreffen.
Reicht meine Betriebshaftpflicht für Umweltschäden?
Für übliche Betriebsstoffe in kleinen Mengen oft ja.
Sobald Sie Tanks, Abscheider, Gefahrstofflager oder genehmigungspflichtige Anlagen betreiben,
müssen diese ausdrücklich im Vertrag stehen.
Die Sanierungspflicht nach USchadG ist im Umweltbaustein vieler Betriebshaftpflichten nur knapp
oder gar nicht gedeckt.
Was regelt das Umwelthaftungsgesetz?
Es lässt Betreiber der Anlagen aus Anhang 1 für Schäden durch Umwelteinwirkungen ohne Verschulden
haften.
Die Haftung ist auf 85 Millionen Euro je für Personen- und für Sachschäden begrenzt.
Für besonders gefährliche Anlagen nach Anhang 2 sieht § 19 eine Deckungsvorsorge vor.
Wer verlangt die Sanierung nach dem Umweltschadensgesetz?
Die zuständige Umweltbehörde.
Sie kann Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen anordnen und die Kosten vom Verursacher verlangen.
Einen geschädigten Dritten braucht es dafür nicht, das Gesetz schützt die Natur selbst.
Ist auch mein eigenes Grundstück versichert?
In der Umwelthaftpflicht nicht, denn dort geht es um Schäden anderer.
In der Umweltschadensversicherung ist das eigene oder gemietete Grundstück oft nur über eine
Erweiterung eingeschlossen.
Darauf sollten Sie achten, weil die Sanierung des eigenen Bodens häufig der teuerste Teil ist.
Sind Altlasten versichert?
Nein.
Versichert sind Umwelteinwirkungen, die während der Vertragslaufzeit verursacht werden.
Wer ein Gelände übernimmt, sollte den Zustand vorher dokumentieren lassen,
damit spätere Funde einem Zeitraum zugeordnet werden können.
Ich bin Heizungsbauer. Brauche ich eine Umwelthaftpflicht?
Ja, mit Regressbaustein.
Läuft beim Befüllen oder Reparieren einer Kundenanlage Heizöl aus, haften Sie für den Schaden.
Dieser Baustein ist in vielen Betriebshaftpflichten für Handwerk wählbar,
aber nicht immer voreingestellt.
Gilt die Gewässerschadenhaftung auch für kleine Mengen?
Ja.
Nach § 89 WHG haftet,
wer Stoffe in ein Gewässer einbringt oder als Betreiber einer Anlage dafür verantwortlich ist,
unabhängig von der Menge und ohne Verschulden.
Entscheidend für den Versicherungsschutz ist, ob die Anlage im Vertrag benannt ist.
Warum lohnt ein Makler bei der Umwelthaftpflicht?
Weil der Schutz an der Anlagenliste hängt und die Abgrenzung zur Betriebshaftpflicht leicht Lücken
lässt.
Wir erfassen Ihre Anlagen und Tätigkeiten vollständig,
prüfen Umwelthaftpflicht und USV gemeinsam und begleiten Sie,
wenn die Behörde sich meldet.
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