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Produkthaftpflicht in der Betriebshaftpflicht
Personen- und Sachschäden durch ausgelieferte Produkte, Deutschland und Europa. Reicht für Händler und Hersteller, deren Waren nicht weiterverarbeitet oder eingebaut werden.
Privat
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Wer ein Produkt herstellt, unter eigener Marke vertreibt oder in die EU einführt, haftet für dessen Fehler auch ohne eigenes Verschulden. Die Produkthaftpflicht deckt Personen- und Sachschäden, die erweiterte Produkthaftpflicht zusätzlich die Vermögensschäden der gewerblichen Abnehmer, etwa Aus- und Einbaukosten. Den Rückruf selbst zahlt sie nicht, dafür gibt es einen eigenen Baustein.
Die Frage, die hier fast jeder zuerst stellt
Meist ist die Produkthaftpflicht ein Teil der Betriebshaftpflicht und kein eigener Vertrag. Die Grunddeckung erfasst Personen- und Sachschäden durch ausgelieferte Erzeugnisse. Was Zulieferer und Hersteller wirklich trifft, sind aber die Vermögensschäden ihrer Abnehmer: ausgebaute Teile, unbrauchbare Endprodukte, Prüf- und Sortierkosten. Diese Schäden deckt nur die erweiterte Produkthaftpflicht, und sie muss ausdrücklich vereinbart sein. Rückrufkosten brauchen einen weiteren Baustein.
Das Produkthaftungsgesetz lässt den Hersteller für Schäden durch ein fehlerhaftes Produkt einstehen, ohne dass ihm ein Verschulden nachgewiesen werden muss. Als Hersteller gilt auch, wer sich durch Name oder Marke auf dem Produkt als Hersteller ausgibt, und wer Ware zum Vertrieb in die Europäische Union einführt. Kann der Geschädigte keinen davon feststellen, haftet der Händler, wenn er nicht innerhalb eines Monats seinen Lieferanten nennt.
Nach dem bisherigen Gesetz trägt der Geschädigte bei Sachschäden die ersten 500 Euro selbst, ersetzt werden nur Schäden an privat genutzten Sachen, und für Personenschäden aus einem Serienfehler gilt eine Höchstgrenze von 85 Millionen Euro. Der Anspruch verjährt drei Jahre nach Kenntnis und erlischt zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen. Daneben steht die Produzentenhaftung nach § 823 BGB, die Verschulden voraussetzt, aber keine dieser Grenzen kennt und auch gewerblich genutzte Sachen erfasst.
Die EU hat ihre Produkthaftungsrichtlinie 2024 neu gefasst (Richtlinie (EU) 2024/2853), der Bundestag hat das deutsche Umsetzungsgesetz am 8. Oktober 2026 beschlossen. Es gilt für Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Für ältere Ware bleibt das alte Gesetz maßgeblich, ein Betrieb hat also über Jahre beide Regeln im Bestand.
Die wichtigsten Änderungen für die Versicherung: Software gilt ausdrücklich als Produkt, auch KI-Anwendungen. Die Selbstbeteiligung von 500 Euro und die Höchstgrenze von 85 Millionen Euro entfallen. Ersetzt wird künftig auch der Verlust privat genutzter Daten. Wer Software, vernetzte Geräte oder digitale Bauteile liefert, sollte deshalb prüfen, ob sein Vertrag diese Erzeugnisse überhaupt als versichertes Produkt beschreibt.
Liefert ein Zulieferer ein fehlerhaftes Teil, entsteht der große Schaden selten durch einen Unfall. Er entsteht, weil der Abnehmer das Teil verbaut, mit anderen Stoffen vermischt oder weiterverarbeitet hat und nun alles wieder ausbauen, prüfen oder wegwerfen muss. Das sind reine Vermögensschäden, die die Grunddeckung nicht trägt.
Die erweiterte Produkthaftpflicht nach dem Modell des Versichererverbands fasst diese Fälle in Bausteinen: Verbindung, Vermischung und Verarbeitung, Weiterverarbeitung, Aus- und Einbaukosten, Schäden durch Maschinen, die mit fehlerhaften Teilen gebaut wurden, sowie Prüf- und Sortierkosten, die nur gelten, wenn sie im Versicherungsschein stehen. Seit 2018 muss der Verkäufer mangelhafter Ware dem Käufer die Aus- und Einbaukosten ersetzen (§ 439 Abs. 3 BGB) und kann sie beim Lieferanten zurückholen (§ 445a BGB). Dieser Anspruch wandert die Lieferkette hinauf, bis er beim Hersteller ankommt.
Seit dem 13. Dezember 2024 gilt die EU-Produktsicherheitsverordnung (Verordnung (EU) 2023/988). Muss ein Verbraucherprodukt zurückgerufen werden, meldet der Wirtschaftsakteur das über das Safety Business Gateway der EU, informiert die betroffenen Käufer unmittelbar und bietet ihnen eine Abhilfe an, etwa Reparatur, Ersatz oder Erstattung.
Die Kosten dafür, also Benachrichtigung, Transport, Austausch und Vernichtung, sind in der klassischen Produkthaftpflicht regelmäßig nicht versichert. Der Versichererverband hat dafür eigene Bedingungen für die Rückrufkostenversicherung von Herstellern und Handelsbetrieben. Viele Bausteine decken nur den Rückruf der eigenen Ware beim Endkunden. Ob auch der Rückruf eines Abnehmers mitversichert ist, der Ihr Teil in sein Produkt verbaut hat, ist die Frage, die vor dem Abschluss geklärt werden muss.
Fast jede deutsche Produkthaftpflicht schließt Ansprüche nach dem Recht der USA und Kanadas aus oder deckt sie nur nach besonderer Vereinbarung. Das betrifft nicht nur den Direktexport: Auch ein Teil, das ein deutscher Kunde in eine Maschine für Amerika verbaut, kann dort zu einer Klage führen. Deshalb gehört jede bekannte Lieferung nach Nordamerika, auch die mittelbare, in die Anfrage.
Strafschadensersatz (punitive damages) ist in den Bedingungen regelmäßig ausgeschlossen, und ein solches Urteil ist in Deutschland auch nicht vollstreckbar. Ersatz für tatsächliche Schäden aus einem US-Urteil kann dagegen vollstreckt werden. Die Exportdeckung kostet Mehrbeitrag und hat meist eigene Summen und Selbstbeteiligungen, deren Höhe sich nur im Angebot klären lässt.
Was versichert ist
Was nicht versichert ist
Wer sie braucht
Wer sie nicht braucht
Pech-Rad
Sechs Schäden, die wirklich passieren: Das Rad wählt Ihren und zeigt, wer zahlt.
Kosten:
Der Beitrag richtet sich nach dem Umsatz mit den versicherten Produkten und vor allem nach deren Art. Ein Hersteller von Bremsteilen wird anders bewertet als ein Händler für Textilien. Exportanteile, besonders nach Nordamerika, und die Bausteine der erweiterten Deckung bestimmen den Preis stärker als die Deckungssumme.
Wovon der Beitrag abhängt
Veröffentlichte Beitragsbeispiele für die Produkthaftpflicht gibt es kaum, und sie sagen über ein anderes Produkt nichts. Wir nennen deshalb keine Beträge. Ihr Beitrag steht erst im Angebot fest, das wir mit Produktbeschreibung und Umsatzaufteilung einholen.
01
Produkthaftpflicht in der Betriebshaftpflicht
Personen- und Sachschäden durch ausgelieferte Produkte, Deutschland und Europa. Reicht für Händler und Hersteller, deren Waren nicht weiterverarbeitet oder eingebaut werden.
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Erweiterte Produkthaftpflicht
Zusätzlich die Vermögensschäden der Abnehmer: Verbindung und Vermischung, Weiterverarbeitung, Aus- und Einbau, auf Wunsch Prüf- und Sortierkosten. Der Standard für Zulieferer.
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Erweitert mit Rückruf und Export
Dazu eine Rückrufkostenversicherung und eine Deckung für USA und Kanada mit eigenen Summen. Für Hersteller von Serienprodukten und Unternehmen mit Nordamerikageschäft.
| Kriterium | Mindeststandard | Starker Tarif | Warum das zählt |
|---|---|---|---|
| Produktbeschreibung | alle aktuellen Erzeugnisse genannt | Erzeugnisse, Verwendungszweck und Abnehmerbranchen beschrieben, Vorsorge für neue Produkte | Versichert ist nur, was im Vertrag steht. Ein neues Produkt ohne Meldung kann ungedeckt sein. |
| Deckungssumme | 3 Mio. € pauschal | 5 bis 10 Mio. € und eine eigene Summe für die erweiterte Deckung | Ein Serienfehler trifft viele Abnehmer gleichzeitig und wird als ein Schaden gezählt. |
| Aus- und Einbaukosten | eingeschlossen mit Teilsumme | eingeschlossen, auch für Kosten beim Endkunden des Abnehmers | Seit 2018 werden diese Kosten über § 439 und § 445a BGB bis zum Hersteller durchgereicht. |
| Prüf- und Sortierkosten | nicht enthalten | ausdrücklich vereinbart, auch ohne nachgewiesenen Fehler bei Verdacht | Bei einem Verdacht muss oft eine ganze Charge geprüft werden, bevor feststeht, welche Teile fehlerhaft sind. |
| Rückrufkosten | nicht enthalten | eigener Baustein mit Eigen- und Fremdrückruf | Die Produktsicherheitsverordnung verlangt eine Abhilfe für jeden Käufer, und die Kosten trägt der Wirtschaftsakteur. |
| Software und digitale Bauteile | im Produktbegriff des Vertrags genannt | Software, Updates und Datenverlust ausdrücklich eingeschlossen | Nach dem neuen Produkthaftungsgesetz haften Anbieter für fehlerhafte Software wie für ein körperliches Produkt. |
| Auslandsdeckung | Europa | weltweit, USA und Kanada mit eigener Summe auch für mittelbaren Export | Teile wandern über Kunden in Länder, in die der Betrieb selbst nie geliefert hat. |
| Nachhaftung | für Produkte, die während der Vertragslaufzeit ausgeliefert wurden | verlängerte Nachhaftung nach Vertragsende oder Betriebsaufgabe | Der Anspruch kann erst Jahre nach der Auslieferung entstehen. |
Produkthaftpflicht schreiben alle großen Gewerbeversicherer, meist als Baustein der Betriebshaftpflicht. Für Industrie, Zulieferer und Export kommen Spezial- und Industrieversicherer hinzu. Die Liste zeigt den Markt, nicht unsere Vertragspartner.
| Versicherer | Einordnung |
|---|---|
| HDI Global | Industrieversicherer der Talanx-Gruppe mit Sitz in Hannover |
| HDI | Talanx-Gesellschaft für Gewerbe und Mittelstand |
| Allianz | Firmenkunden über Vertreter und Makler |
| AXA | Gewerbe und Mittelstand über Vertreter und Makler |
| R+V | Versicherer der genossenschaftlichen Bankengruppe |
| Zurich | Gewerbe und Industrie, Sitz in Frankfurt |
| Markel | Spezialversicherer in München, nur über Makler |
| Haftpflichtkasse | Haftpflichtspezialist in Roßdorf, Vertrieb über Makler |
| VHV | Schwerpunkt Handwerk und Bau, überwiegend Makler |
| Gothaer | Gewerbekunden über Vertreter und Makler |
Bedingungen aller Tarife vergleichen Produkthaftpflicht 27 Tarife von 14 Anbietern, Stand 24. Oktober 2026
Aus dem BaFin-Register
127
127 Versicherer unter deutscher Bundesaufsicht haben die Erlaubnis für diese Sparte.
(Allgemeine Haftpflicht)
Quelle: BaFin-Unternehmensdatenbank, Stand 18. September 2026; ohne EU-Versicherer ohne Sitz hier.
Produkthaftpflicht als Baustein
Teil der Betriebshaftpflicht für Personen- und Sachschäden durch ausgelieferte Ware. Für Händler und einfache Erzeugnisse ausreichend.
Erweiterte Produkthaftpflicht
Ergänzt die Vermögensschäden gewerblicher Abnehmer nach dem Verbandsmodell. Für Zulieferer und Hersteller von Teilen, die eingebaut oder verarbeitet werden.
Rückrufkostenversicherung
Zahlt die Kosten eines Rückrufs, je nach Vertrag nur beim eigenen Endkunden oder auch beim Abnehmer. Als Baustein oder eigener Vertrag.
Exportdeckung USA und Kanada
Einschluss nordamerikanischer Ansprüche mit eigener Summe und Selbstbeteiligung. Ohne sie ist schon der mittelbare Export ein offenes Risiko.
Industrie-Haftpflicht
Individualvertrag für größere Hersteller, oft mit internationalem Programm und lokalen Policen in den Absatzländern.
Mythos oder Wahrheit
Fünf Sätze, die man über diese Versicherung hört. Tippen Sie zuerst, dann lösen wir auf.
Ein Händler haftet nie für die Fehler des Herstellers.
Das stimmt nicht.
Falsch. Wer eine Eigenmarke führt oder Ware in die EU einführt, gilt als Hersteller. Und wer seinen Lieferanten nicht binnen eines Monats nennt, haftet hilfsweise selbst.
Für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz muss man dem Hersteller einen Fehler im Betrieb nachweisen.
Das stimmt nicht.
Falsch. Die Haftung setzt kein Verschulden voraus. Der Geschädigte muss den Fehler des Produkts, den Schaden und den Zusammenhang belegen, nicht die Ursache im Werk.
Die Produkthaftpflicht zahlt den Rückruf.
Das stimmt nicht.
Falsch. Rückrufkosten sind regelmäßig ausgeschlossen und brauchen einen eigenen Baustein.
Ab Dezember 2026 kann auch reine Software ein fehlerhaftes Produkt sein.
Das stimmt.
Stimmt. Das neue Produkthaftungsgesetz zählt Software ausdrücklich zu den Produkten, für alles, was ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht wird.
Strafschadensersatz aus einem US-Urteil lässt sich in Deutschland nicht vollstrecken.
Das stimmt.
Stimmt. Ersatz für tatsächliche Schäden aus einem US-Urteil ist dagegen grundsätzlich vollstreckbar, deshalb bleibt die Exportdeckung wichtig.
Fragen und Antworten
Die Betriebshaftpflicht deckt Schäden aus dem laufenden Betrieb, etwa bei Arbeiten beim Kunden.
Die Produkthaftpflicht deckt Schäden, die ein Produkt nach der Auslieferung verursacht.
Meist steckt sie als Baustein in der Betriebshaftpflicht,
die erweiterte Produkthaftpflicht muss dagegen gesondert vereinbart werden.
Nach dem Produkthaftungsgesetz nur hilfsweise,
wenn der Hersteller nicht feststellbar ist und Sie Ihren Lieferanten nicht innerhalb eines Monats
nennen.
Wer eine Eigenmarke vertreibt oder Ware von außerhalb der EU einführt,
gilt dagegen selbst als Hersteller.
Unabhängig davon haften Sie Ihrem Käufer aus dem Kaufvertrag, auch für Aus- und Einbaukosten.
Nein.
Die Kosten eines Rückrufs sind in der Produkthaftpflicht regelmäßig ausgeschlossen.
Dafür gibt es die Rückrufkostenversicherung, als Baustein oder eigener Vertrag.
Wichtig ist, ob sie nur den Rückruf beim eigenen Endkunden oder auch den beim gewerblichen
Abnehmer deckt.
Für Produkte, die ab dem 9.
Dezember 2026 in Verkehr kommen, gilt Software als Produkt,
die Selbstbeteiligung von 500 Euro und die Höchstgrenze von 85 Millionen Euro entfallen,
und auch der Verlust privat genutzter Daten wird ersetzt.
Prüfen Sie, ob Ihr Vertrag digitale Erzeugnisse beschreibt und ob die Summe noch passt.
Hat ein Kunde ein mangelhaftes Teil eingebaut, etwa Fliesen, eine Pumpe oder ein Steuergerät,
müssen es ausgebaut und ein fehlerfreies eingebaut werden.
Diese Arbeit kostet oft ein Vielfaches des Teils.
Der Verkäufer muss sie dem Käufer ersetzen und kann beim Lieferanten Rückgriff nehmen,
so landet der Anspruch beim Hersteller.
Wer Ware in die EU einführt, haftet wie ein Hersteller.
Ihre Produkthaftpflicht muss diese Rolle ausdrücklich erfassen.
Ein Rückgriff beim Hersteller außerhalb der EU scheitert oft praktisch,
deshalb trägt in vielen Fällen Ihre Versicherung den Schaden.
Weil das Haftungsrisiko dort anders bemessen wird: Verfahren mit Geschworenen,
hohe Prozesskosten und Strafschadensersatz.
Versicherer decken nordamerikanische Ansprüche deshalb nur nach Vereinbarung und mit eigenen
Bedingungen.
Strafschadensersatz bleibt auch dann meist ausgeschlossen.
Nach dem bisherigen Produkthaftungsgesetz erlischt der Anspruch zehn Jahre nach dem
Inverkehrbringen, er verjährt drei Jahre nach Kenntnis von Schaden und Hersteller.
Die Produzentenhaftung nach BGB hat eigene Fristen.
Deshalb ist die Nachhaftung nach Vertragsende ein wichtiges Kriterium.
Nein.
Das fehlerhafte Produkt selbst zu ersetzen oder nachzubessern ist Gewährleistung.
Versichert sind die Schäden, die das Produkt an anderen Sachen und Personen anrichtet,
und in der erweiterten Deckung die Vermögensschäden der Abnehmer.
Bei der Beschreibung Ihrer Produkte und Ihrer Rolle in der Lieferkette,
beim Abgleich mit Ihren Lieferverträgen und bei der Frage,
welche Bausteine Ihre Abnehmer tatsächlich von Ihnen erwarten.
Im Schadenfall begleiten wir Sie gegenüber dem Versicherer.
NAMMERT Versicherungsmakler
Wir holen Angebote ein und melden uns mit einem Vergleich, kostenlos: Es zahlt der Versicherer.
Danke, Ihre Anfrage ist bei uns.
Wir melden uns innerhalb eines Werktags. Wenn etwas eilt: 03375 / 29 12 77.

Ist eine Betriebshaftpflicht Pflicht?
Ist eine Umwelthaftpflicht für Betriebe Pflicht?

Brauche ich eine Transportversicherung, wenn der Spediteur doch haftet?

Braucht ein kleiner Betrieb überhaupt eine Cyberversicherung?

Was deckt ein Firmenrechtsschutz, und was nicht?
Welche Versicherungen brauche ich?
Zehn Lebenslagen, ehrlich eingeteilt
Ihren Fall suchen, sehen, welche Police zahlt
Versicherungen, die nicht jeder braucht
Für wen sie passen und worauf Sie achten sollten
Boot oder Yacht? Dafür gibt es eigene Deckungskonzepte, ebenfalls über Ihren Makler.
Zur BootsversicherungStand
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