Betriebsschließungsversicherung: wenn das Gesundheitsamt die Küche schließt
Die Betriebsschließungsversicherung zahlt, wenn eine Behörde Ihren Betrieb nach dem Infektionsschutzgesetz schließt, weil Krankheitserreger gefunden wurden oder Mitarbeiter nicht mehr arbeiten dürfen. Sie ist für Gastronomie, Hotels und Lebensmittelbetriebe gedacht, bei denen ein einziger Salmonellenfund den Umsatz für Tage oder Wochen stoppt. Seit Corona wissen viele Betriebe: Was sie zahlt, steht allein in den Bedingungen.
Wenn die zuständige Behörde auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes Ihren Betrieb ganz oder teilweise schließt, Mitarbeitern die Arbeit verbietet, Desinfektion anordnet oder Waren vernichten lässt, und zwar wegen eines Erregers, den die Bedingungen erfassen. Viele Verträge verlangen eine Anordnung gegen den eigenen Betrieb. Allgemeine Schließungen ganzer Branchen in einer Pandemie sind in neueren Bedingungen meist ausdrücklich ausgeschlossen.
Was die Versicherung leistet, wenn das Amt kommt
Ein Gast meldet eine Lebensmittelvergiftung, das Gesundheitsamt findet Salmonellen oder Noroviren, und die Küche bleibt zu, bis alles gereinigt und untersucht ist. Für jeden Tag der angeordneten Schließung zahlt die Versicherung eine vereinbarte Entschädigung oder den nachgewiesenen Ertragsausfall, je nach Bedingungswerk.
Dazu kommen die Folgen, die oft teurer sind als die Schließung selbst: Desinfektion von Räumen und Einrichtung, die Vernichtung von Waren und Vorräten, und Lohnkosten für Mitarbeiter, denen das Amt die Arbeit verbietet. Manche Tarife begrenzen die Leistung bei Tätigkeitsverboten zeitlich, etwa auf sechs Wochen ab Anordnung.
Corona und die Rechtsprechung: was der BGH entschieden hat
Im Frühjahr 2020 schlossen die Länder Gaststätten und Hotels per Verordnung, und viele Betriebe meldeten den Schaden ihrer Betriebsschließungsversicherung. Die meisten Versicherer lehnten ab. In Bayern vermittelte die Staatsregierung eine Lösung, nach der Versicherer freiwillig 10 bis 15 Prozent der vereinbarten Tagessätze zahlten, im Gegenzug verzichteten die Betriebe auf weitere Ansprüche. Verbindlich war das nicht.
Der Bundesgerichtshof entschied am 26. Januar 2022 (IV ZR 144/21), dass kein Anspruch besteht, wenn die Bedingungen die versicherten Krankheiten in einer abschließenden Liste aufzählen und Corona darin fehlt. Am 18. Januar 2023 (IV ZR 465/21) urteilte er dagegen zugunsten eines Hoteliers: Dessen Bedingungen verwiesen auf die in den §§ 6 und 7 IfSG genannten Krankheiten, und ab der Aufnahme von COVID-19 in das Gesetz am 23. Mai 2020 konnten Ansprüche bestehen. Beide Urteile zeigen dasselbe: Entscheidend ist der Wortlaut des einzelnen Vertrags.
Wie die Bedingungen heute aussehen
Der Gesamtverband der Versicherer hat zum 1. Januar 2021 neue Musterbedingungen veröffentlicht, die Epidemien und Pandemien ausdrücklich ausschließen, ebenso Schließungen per Rechtsverordnung nach § 15 IfSG. Viele Versicherer sind dem gefolgt, und einige leisten nur noch bei einer Einzelanordnung gegen den eigenen Betrieb.
Das heißt nicht, dass die Versicherung wertlos geworden ist. Gegen das, wofür sie gedacht war, den Erregerfund im eigenen Betrieb, schützt sie weiter. Wer einen Altvertrag hat, sollte prüfen, ob der Versicherer die Bedingungen inzwischen per Änderungskündigung umgestellt hat, und was die Liste der versicherten Erreger heute enthält.
Was der Staat zahlt und was nicht
Verbietet das Gesundheitsamt einer Person die Tätigkeit oder ordnet es ihre Absonderung an, sieht § 56 IfSG eine Entschädigung für den Verdienstausfall vor. Selbständige können zusätzlich weiterlaufende Betriebsausgaben in angemessenem Umfang erstattet bekommen. Der Antrag muss innerhalb von zwölf Monaten gestellt werden.
Den Ertragsausfall des ganzen Betriebs nach einer Schließung, die Desinfektion und die vernichtete Ware deckt diese Entschädigung nicht. Genau dafür ist die Betriebsschließungsversicherung da.
Was versichert ist
Ertragsausfall oder Tagesentschädigung für die Dauer einer angeordneten Schließung
Teilschließung, etwa nur der Küche oder einer Abteilung, wenn vereinbart
Lohnkosten bei Tätigkeitsverboten für einzelne Mitarbeiter
Kosten der angeordneten Desinfektion von Räumen und Einrichtung
Waren und Vorräte, die vernichtet oder beschlagnahmt werden müssen
Kosten behördlicher Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen, wenn vereinbart
Was nicht versichert ist
Erreger, die nicht in der Liste oder dem Verweis der Bedingungen stehen
Allgemeine Schließungen in einer Epidemie oder Pandemie, wenn ausgeschlossen
Schließungen per Rechtsverordnung, wenn nur Einzelanordnungen versichert sind
Häusliche Quarantäne von Mitarbeitern, die viele Bedingungen nicht als Tätigkeitsverbot werten
Freiwillige Schließungen ohne behördliche Anordnung
Schadenersatzforderungen erkrankter Gäste, das ist Sache der Betriebshaftpflicht
Wer sie braucht
Restaurants, Imbisse, Kantinen und Caterer
Hotels und Pensionen mit Küche
Bäckereien, Konditoreien und Metzgereien
Lebensmittelhändler mit Frischetheke
Betriebe, in denen Mitarbeiter mit offenen Lebensmitteln arbeiten
Wer sie nicht braucht
Büros und Dienstleister ohne Lebensmittel und ohne Publikumsverkehr, bei denen eine Schließung wegen Erregern kaum vorkommt
Pech-Rad
Drehen Sie am Rad des Pechs
Sechs Schäden, die wirklich passieren: Das Rad wählt Ihren und zeigt, wer zahlt.
Kosten:
Billigtarif Starker Tarif
Alle sechs Fälle ansehen
Salmonellen: Amt schließt die Küche, Tage ohne Umsatz, dazu Reinigung. Billigtarif: zahlt, Starker Tarif: zahlt. Der Grundfall: Erregerfund im eigenen Betrieb, Schließung per Anordnung. Dafür ist die Versicherung gemacht.
Koch erhält Tätigkeitsverbot, Lohn und Ausfall über Wochen. Billigtarif: zahlt teilweise, Starker Tarif: zahlt. Einfache Bausteine zahlen nur bei Schließung. Starke Tarife übernehmen die Lohnkosten bei Tätigkeitsverboten, oft zeitlich begrenzt.
Frischetheke muss geräumt werden, einige Tausend € Ware. Billigtarif: zahlt teilweise, Starker Tarif: zahlt. Warenvernichtung ist meist mitversichert, im Baustein aber oft nur mit kleiner Pauschale.
Landesweiter Lockdown, Wochen bis Monate ohne Umsatz. Billigtarif: zahlt nicht, Starker Tarif: zahlt nicht. Neuere Bedingungen schließen Pandemien und Schließungen per Verordnung meist aus. Die Corona-Urteile zeigen, wie wenig Altverträge hier halfen.
Neuer Erreger, nicht in der Liste, Schließung ohne Ersatz. Billigtarif: zahlt nicht, Starker Tarif: zahlt teilweise. Bei abschließender Liste ist ein neuer Erreger nicht versichert. Verweist der Vertrag auf das IfSG zum Schadenzeitpunkt, kann er erfasst sein.
Mitarbeiter in häuslicher Quarantäne, Ausfall einer Arbeitskraft. Billigtarif: zahlt nicht, Starker Tarif: zahlt nicht. Viele Bedingungen werten die Absonderung nicht als Tätigkeitsverbot. Hier hilft eher die staatliche Entschädigung nach § 56 IfSG.
Was sie kostet
Der Beitrag hängt an der Betriebsart, der Zahl der Mitarbeiter, die mit Lebensmitteln arbeiten, und an der gewählten Entschädigung. Seit 2021 haben viele Versicherer ihr Modell umgestellt, weg von der reinen Tagesentschädigung hin zu Summen auf erstes Risiko. Oft ist die Deckung als Baustein einer Gastronomie- oder Inhaltsversicherung erhältlich.
Wovon der Beitrag abhängt
Betriebsart und Hygienerisiko
Zahl der Mitarbeiter und Betriebsfläche
Höhe der Tagesentschädigung oder Versicherungssumme
Zahl der versicherten Schließungstage
Eingeschlossene Leistungen wie Tätigkeitsverbote und Warenvernichtung
Vorschäden und Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen
Belastbare Beitragsspannen sind nicht veröffentlicht. Der Beitrag steht erst im Angebot fest.
Die Tariflinien am Markt
01
Baustein im Gastronomievertrag
Pauschale Entschädigung für Schließung, Desinfektion und Warenverlust, eingebunden in eine Inhalts- oder Gastronomiepolice. Einfach und für kleine Betriebe oft ausreichend.
02
Eigenständige Betriebsschließungsversicherung
Eigene Summen für Schließungstage, Tätigkeitsverbote, Desinfektion und Waren, mit klar benannter Erregerliste oder Verweis auf das Infektionsschutzgesetz. Der Standard für Betriebe mit Personal.
03
Erweiterte Deckung
Zusätzlich Teilschließungen, Ermittlungskosten, längere Leistungsdauer und Mehrkosten. Für Hotels, Caterer und größere Lebensmittelbetriebe.
Woran Sie einen guten Tarif erkennen
Kriterium
Mindeststandard
Starker Tarif
Warum das zählt
Versicherte Erreger
abschließende Liste
Verweis auf die zum Schadenzeitpunkt meldepflichtigen Krankheiten und Erreger nach §§ 6 und 7 IfSG
An dieser Frage entschieden sich die Corona-Prozesse vor dem BGH.
Art der Anordnung
nur Schließung des ganzen Betriebs
auch Teilschließung, Tätigkeitsverbote und Ermittlungsmaßnahmen
Oft schließt das Amt nur die Küche oder sperrt einzelne Mitarbeiter.
Tätigkeitsverbote
nicht versichert
Lohnkosten für mehrere Wochen
Fällt der einzige Koch aus, steht der Betrieb trotz offener Türen.
Warenvernichtung
kleine Pauschale
eigene Summe passend zum Warenbestand
Bei Metzgereien und Caterern ist die vernichtete Ware oft der größte Posten.
Dauer der Leistung
wenige Wochen
so lange, wie eine Schließung realistisch dauert, mit Wiederanlaufphase
Nach der Wiedereröffnung kommen die Gäste nicht am selben Tag zurück.
Desinfektion
nur angeordnete Desinfektion
auch Reinigung und Untersuchungen bis zur Freigabe
Ohne Freigabe durch das Amt bleibt der Betrieb zu.
Pandemie und Verordnungen
vollständig ausgeschlossen
klar formuliert, was gilt, statt unklarer Ausschlüsse
Ein klarer Text erspart Streit, auch wenn er Pandemien ausschließt.
Anbieter im Überblick
Betriebsschließungsversicherungen bieten vor allem Sachversicherer mit Gewerbe- und Gastronomieprodukten an, eigenständig oder als Baustein. Die Liste ist ein Marktüberblick.
Versicherer
Einordnung
Allianz
Betriebsschließung für Gastronomie und Lebensmittelbetriebe
ERGO
Betriebsschließungs-Pauschalversicherung für Gewerbe
Barmenia
eigenes Bedingungswerk zur Betriebsschließung
ARAG
Betriebsschließung im Gewerbeangebot
Die Haftpflichtkasse
Versicherungsverein, eigene AVB zur Betriebsschließung
Alte Leipziger
Betriebsschließung als eigenes Bedingungswerk, Maklervertrieb
Der eigenständige Vertrag für Schließung, Tätigkeitsverbote, Desinfektion und Waren nach Anordnungen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes.
Betriebsschließungs-Baustein
Als Teil einer Gastronomie- oder Inhaltsversicherung, meist mit Pauschalen und kürzerer Leistungsdauer.
Betriebsunterbrechungsversicherung
Zahlt den Ertragsausfall nach einem Sachschaden wie Brand oder Leitungswasser, nicht nach einer Schließung wegen Erregern. Sie ergänzt die Betriebsschließung, ersetzt sie aber nicht.
Mythos oder Wahrheit
Was stimmt, was nicht?
Fünf Sätze, die man über diese Versicherung hört. Tippen Sie zuerst, dann lösen wir auf.
Die Betriebsschließungsversicherung zahlt bei jeder Pandemie.
Das stimmt nicht.
Falsch. Seit 2021 schließen die meisten Bedingungen Epidemien und Pandemien ausdrücklich aus. Versichert ist vor allem der Erregerfund im eigenen Betrieb.
Der BGH hat alle Corona-Klagen gegen Betriebsschließungsversicherer abgewiesen.
Das stimmt nicht.
Nicht alle. 2022 scheiterte ein Gastronom an einer abschließenden Erregerliste, 2023 bekam ein Hotelier recht, weil sein Vertrag auf das IfSG verwies und COVID-19 dort ab Mai 2020 stand.
Eine Betriebsunterbrechungsversicherung zahlt nicht, wenn das Gesundheitsamt wegen Noroviren schließt.
Das stimmt.
Stimmt. Die Betriebsunterbrechung braucht einen Sachschaden wie Brand oder Wasser. Für Schließungen wegen Erregern gibt es die Betriebsschließungsversicherung.
Bei einem Tätigkeitsverbot kann der Staat den Verdienstausfall entschädigen.
Das stimmt.
Ja, nach § 56 IfSG, auf Antrag innerhalb von zwölf Monaten. Selbständige können zusätzlich weiterlaufende Betriebsausgaben in angemessenem Umfang erhalten.
Der Versicherer zahlt auch, wenn ich aus Vorsicht freiwillig schließe.
Das stimmt nicht.
Nein. Voraussetzung ist eine behördliche Anordnung. Ohne Bescheid des Amts gibt es in aller Regel keine Leistung.
Häufige Fehler beim Abschluss
Geglaubt, die Betriebsunterbrechungsversicherung zahle auch, wenn das Gesundheitsamt schließt
Die Liste der versicherten Erreger nie gelesen
Nach einer Änderungskündigung nicht geprüft, was der neue Vertrag noch deckt
Den Warenbestand viel höher als die Summe für Warenvernichtung
Bei Tätigkeitsverboten den Antrag auf staatliche Entschädigung nach § 56 IfSG versäumt
Häufig gefragt
Fragen und Antworten
Zahlt die Betriebsschließungsversicherung bei einer neuen Pandemie?
In den meisten neueren Verträgen nicht.
Die Musterbedingungen des Versicherungsverbands schließen seit 2021 Epidemien und Pandemien aus,
viele Versicherer haben das übernommen.
Ob Ihr Vertrag das tut, steht in den Bedingungen.
Lesen Sie Ausschlüsse und Erregerliste vor dem Abschluss.
Ich habe nach Corona nichts bekommen. Kann ich heute noch etwas tun?
Ansprüche aus 2020 und 2021 sind in vielen Fällen verjährt oder rechtskräftig entschieden.
Ob in Ihrem Fall noch etwas offen ist,
kann nur ein Anwalt für Versicherungsrecht mit Blick auf Vertrag und Fristen sagen.
Für den heutigen Schutz zählt der aktuelle Vertrag.
Was bedeutet abschließende Erregerliste?
Die Bedingungen zählen die versicherten Krankheiten und Erreger einzeln auf,
und nur diese sind versichert.
Ein neuer Erreger,
der später ins Infektionsschutzgesetz aufgenommen wird, ist dann nicht automatisch dabei.
Der BGH hat 2022 entschieden, dass eine solche Liste wirksam ist.
Zahlt die Versicherung, wenn ein Mitarbeiter in Quarantäne muss?
Häufig nicht.
Manche Bedingungen werten die häusliche Absonderung nach § 30 IfSG ausdrücklich nicht als
versichertes Tätigkeitsverbot.
Für den Verdienstausfall der Person kann der Staat nach § 56 IfSG entschädigen,
der Antrag geht an die zuständige Landesbehörde.
Brauche ich eine Betriebsschließungsversicherung, wenn ich eine Betriebsunterbrechungsversicherung habe?
Ja, wenn Sie mit Lebensmitteln arbeiten.
Die Betriebsunterbrechung zahlt nur nach einem Sachschaden.
Eine Schließung durch das Gesundheitsamt wegen Erregern ist kein Sachschaden und fällt deshalb
durch dieses Raster.
Zahlt die Versicherung auch, wenn ein Gast mich verklagt?
Nein.
Schadenersatz an erkrankte Gäste ist Sache der Betriebshaftpflichtversicherung.
Die Betriebsschließung deckt die eigenen Verluste Ihres Betriebs,
also Ausfall, Desinfektion, Lohnkosten und Ware.
Wird nur gezahlt, wenn der ganze Betrieb geschlossen wird?
Das hängt vom Vertrag.
Gute Bedingungen schließen Teilschließungen und Tätigkeitsverbote ein,
weil das Amt oft nur die Küche sperrt oder einzelne Mitarbeiter von der Arbeit ausschließt.
Achten Sie darauf, dass diese Fälle ausdrücklich genannt sind.
Was muss ich im Schadenfall tun?
Melden Sie die Anordnung sofort dem Versicherer und schicken Sie ihm den Bescheid des Amts.
Halten Sie fest, welche Waren vernichtet wurden,
und bewahren Sie Rechnungen für Desinfektion und Untersuchungen auf.
Ohne schriftliche Anordnung gibt es in der Regel keine Leistung.
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