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Versicherungsmakler / Kapitallebensversicherung / Bedingungsarchiv Kapitalleben

Allianz Bedingungswerk E0298: die Bedingungen im Volltext

PrivateMarketsPolice E298: Lebensversicherung gegen Einmalbeitrag mit unmittelbarer Beteiligung an einer Anlagestrategie aus außerbörslichen Vermögenswerten, Leistung bei Tod in Höhe des Policenwerts, ohne Überschussbeteiligung und mit Entnahmen ab 10.000 Euro.

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Produkt und Garantien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Klassische Kapitallebensversicherung mit Garantiezins (Sicherungsvermögen)nein„in einer gesonderten Abteilung unseres Sicherungsvermögens, dem sogenannten Anlagestock.“3.1 (6), Seite 4
Fondsgebundene Lebensversicherung (Sparanteil in Investmentfonds, Anlagerisiko beim Kunden)ja„Sie haben Versicherungsschutz unter unmittelbarer Beteiligung an der Wertentwicklung der von Ihnen gewählten Anlagestrategie.“3, Seite 3
Hybridprodukt (Sicherungsvermögen, Garantiefonds und freie Fonds kombiniert)nicht geregelt
Abschluss gegen Einmalbeitrag möglichja„Den Beitrag für Ihre Versicherung müssen Sie in einem einmaligen Beitrag zahlen.“Teil B 2.1 (1), Seite 8
Garantierte Ablaufleistung (Versicherungssumme im Erlebensfall fest zugesagt)nein„können wir eine positive Entwicklung des Werts der Anlagestrategie und damit eine Erhöhung des Werts Ihrer Beteiligung an der gewählten Anlagestrategie nicht garantieren.“3.4, Seite 4
Beitragsgarantie zum Ablauf (Prozentsatz der eingezahlten Beiträge, wörtlich im text)nein„können wir eine positive Entwicklung des Werts der Anlagestrategie und damit eine Erhöhung des Werts Ihrer Beteiligung an der gewählten Anlagestrategie nicht garantieren.“3.4, Seite 4
Garantierter Rechnungszins auf den Sparanteil (Satz wörtlich im text)nicht geregelt
Zinsgarantie nur für einen Zeitraum, danach Neufestsetzung durch den Versichererja„Den Zinssatz für sämtliche Zinsphasen legen wir quartalsweise fest.“2.2 (3), Seite 3
Überschussbeteiligung geregelt (Verfahren und Zeitpunkt der Zuteilung)nein„Eine Überschussbeteiligung, das heißt eine Beteiligung am Überschuss und eine Beteiligung an den Bewertungsreserven, ist ausgeschlossen.“4, Seite 4
Beteiligung an Bewertungsreserven bei Ablauf, Tod oder Kündigungnein„Eine Überschussbeteiligung, das heißt eine Beteiligung am Überschuss und eine Beteiligung an den Bewertungsreserven, ist ausgeschlossen.“4, Seite 4
Schlussüberschuss oder Schlussgewinnanteil (auch anteilig bei vorzeitigem Ende)nein„Eine Überschussbeteiligung, das heißt eine Beteiligung am Überschuss und eine Beteiligung an den Bewertungsreserven, ist ausgeschlossen.“4, Seite 4
Fondswechsel und Umschichtung möglich (Anzahl kostenfreier Wechsel wörtlich)nein„Ihrer Versicherung liegt eine bestimmte Anlagestrategie zugrunde, die Sie bei Vertragsschluss für die gesamte Versicherungsdauer ausgewählt haben.“3.1 (1), Seite 3
Versicherer darf Fonds ohne Zustimmung austauschen oder schließenja„Die Auswahl und Gewichtung der in der Anlagestrategie ... Vermögenswerte sowie die Anlageziele der Anlagestrategie können während der Versicherungsdauer nach den Regelungen der Investment Governance geändert werden.“3.1 (1), Seite 3
Ablaufmanagement (Umschichtung in sichere Anlagen vor Ablauf)nicht geregelt

Laufzeit und Auszahlung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Feste Laufzeit mit Ablauftermin (Mindest- und Höchstlaufzeit wörtlich)nicht geregelt
Lebenslange Laufzeit (Leistung bei Tod, jederzeitige Entnahme)ja„Wenn die versicherte Person stirbt, zahlen wir die für diesen Fall vertraglich vereinbarte Kapitalleistung bei Tod.“1.1 (1), Seite 2
Flexibler Ablauf (Abrufphase, vorgezogene oder aufgeschobene Auszahlung)nicht geregelt
Verlängerung der Laufzeit ohne neue Gesundheitsprüfungnicht geregelt
Rentenwahlrecht (Ablaufleistung als lebenslange Rente statt Kapital)nicht geregelt
Auszahlung in Fondsanteilen statt in Geld möglichnicht geregelt
Auszahlung der Ablaufleistung in Ratennicht geregelt

Todesfall und Bezugsrecht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Todesfallleistung während der Laufzeit (Versicherungssumme oder Guthaben)ja„Wenn die versicherte Person stirbt, zahlen wir die für diesen Fall vertraglich vereinbarte Kapitalleistung bei Tod.“1.1 (1), Seite 2
Höhe der Todesfallleistung (Summe, Beitragsrückgewähr, Guthaben oder Mindestbetrag, wörtlich)ja„Maßgebend für diese Leistung ist der Policenwert (siehe Absätze 2 und 3).“1.1 (1), Seite 2
Mindesttodesfallschutz über das Guthaben hinaus (zum Beispiel 101 oder 110 Prozent)nicht geregelt
Zusätzliche Leistung bei Unfalltod (Zusatzversicherung)nicht geregelt
Vorgezogene Todesfallleistung bei schwerer Krankheit mit kurzer Lebenserwartungnicht geregelt
Versicherung auf verbundene Leben (zwei versicherte Personen)nicht geregelt
Bezugsrecht frei bestimmbar und änderbar (widerruflich oder unwiderruflich)ja„Bis zur jeweiligen Fälligkeit können Sie das Bezugsrecht jederzeit ändern oder widerrufen (widerrufliches Bezugsrecht)“5.1 (1), Seite 4
Einschränkung der Todesfallleistung bei Selbsttötung (Frist wörtlich)ja„Bei vorsätzlicher Selbsttötung leisten wir uneingeschränkt, wenn seit Abschluss Ihres Vertrags 3 Jahre vergangen sind.“6.2 (1), Seite 5
Wartezeit oder Staffel für die volle Todesfallleistung (Frist wörtlich)nicht geregelt

Beitrag und Flexibilität

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beitragspause oder Stundung ohne Vertragsverlustnicht geregelt
Höchstdauer der Beitragspause (Monate wörtlich)nicht geregelt
Beitragsreduzierung während der Laufzeitnicht geregelt
Beitragsfreistellung (Vertrag läuft mit herabgesetzter Leistung weiter)nicht geregelt
Zuzahlungen möglich (Mindest- oder Höchstbetrag im text)nicht geregelt
Teilentnahmen oder Teilrückkauf während der Laufzeitja, bis 10.000 €„Der Entnahmebetrag muss mindestens 10.000 EUR betragen.“10 (1), Seite 7
Dynamik: planmäßige Erhöhung von Beitrag und Leistung ohne Gesundheitsprüfungnicht geregelt
Dynamikrecht erlischt nach mehrmaligem Widerspruchnicht geregelt
Nachversicherungsgarantie (Erhöhung der Todesfallsumme ohne Gesundheitsprüfung bei Ereignissen)nicht geregelt
Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit als Zusatznicht geregelt
Kinderpolice: Beiträge übernimmt der Versicherer bei Tod des Versorgersnicht geregelt
Policendarlehen oder Vorauszahlung auf die Leistungnicht geregelt
Wechsel des Versicherungsnehmers möglich (zum Beispiel Eltern auf Kind)nicht geregelt

Kündigung, Rückkauf und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Widerrufs- oder Rücktrittsrecht nach Vertragsschluss (Frist wörtlich)nicht geregelt
Kündigung durch den Versicherungsnehmer jederzeit zum Ende der Versicherungsperiodeja„Sie können Ihre Versicherung stets zum Ende der laufenden ... in Textform (zum Beispiel Brief, E-Mail) kündigen.“9.1, Seite 6
Rückkaufswert bei Kündigung (Berechnung beschrieben)ja„Wir zahlen im Falle einer Kündigung soweit vorhanden den Rückkaufswert. Dieser entspricht dem Wert Ihrer Beteiligung an der gewählten Anlagestrategie.“9.2 (1), Seite 6
Garantierte Rückkaufswerte als Tabelle oder Verweis auf den Versicherungsscheinnicht geregelt
Stornoabzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellungja„Von dem nach Absatz 1 ermittelten Rückkaufswert nehmen wir einen Abzug vor.“9.2 (2), Seite 6
Rückkauf erst nach einer Mindestfrist möglich (Frist wörtlich)nicht geregelt
Abschlusskosten auf mindestens fünf Jahre verteilt (Zillmerung geregelt)nein„Diese Abschluss- und Vertriebskosten (Kosten) entnehmen wir dem einmaligen Beitrag sofort.“8.1 (1) a), Seite 6
Kosten im Bedingungswerk beziffert oder auf Unterlagen verwiesen (wörtlich)ja„Informationen zur Höhe der Kosten können Sie Ihrem Dokument "Versicherungsinformationen" im Abschnitt "Welche Kosten fallen an?" entnehmen.“8.1 (3), Seite 6
Abtretung und Verpfändung der Ansprüche möglich (zum Beispiel zur Kreditsicherung)ja„Sie können Ihre Ansprüche aus Ihrem Vertrag auch abtreten oder verpfänden, wenn derartige Verfügungen rechtlich möglich sind“5.1 (3), Seite 4
Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung oder Pausenicht geregelt
Versicherer verzichtet auf ordentliche Kündigungnicht geregelt

Steuer und Rahmen je Markt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Hälftige Besteuerung genannt (Auszahlung nach zwölf Jahren Laufzeit und ab 62. Lebensjahr, Deutschland)nicht geregelt
Mindestlaufzeit für Steuerfreiheit genannt (Österreich 15 Jahre, bei Einmalprämie 10 oder 15 Jahre)nicht geregelt
Versicherungssteuer und Nachversteuerung bei vorzeitigem Rückkauf geregelt (Österreich)nicht geregelt
SIALP (Seguro Individual de Ahorro a Largo Plazo) mit Steuerfreiheit nach fünf Jahren (Spanien)nicht geregelt
PIAS (Plan Individual de Ahorro Sistemático) mit Umwandlung in Leibrente (Spanien)nicht geregelt
Unit linked mit Anlagewahl des Tomador im Rahmen der steuerlichen Regeln (Spanien, Artikel 14.2 h LIRPF)nicht geregelt

Pflichten und Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gesundheitsfragen oder vorvertragliche Anzeigepflicht für die Todesfallleistungja„Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet ... bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig“Teil B 1 (1), Seite 8
Frist, nach der der Versicherer sich nicht mehr auf eine Anzeigepflichtverletzung berufen kann (Jahre wörtlich)ja„Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen, wenn seit dem Abschluss des Vertrags mehr als ... 5 Jahre vergangen sind.“Teil B 1 (2) c), Seite 8
Einschränkung der Todesfallleistung bei Krieg oder inneren Unruhenja„Der Tod steht in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen.“6.1 (2) a), Seite 5
Einschränkung bei atomaren, biologischen oder chemischen Waffenja„vorsätzlich eingesetzten atomaren, biologischen oder ... Waffen (ABC-Waffen)“6.1 (2) b), Seite 5
Einschränkung bei gefährlichen Sportarten, Luftfahrt oder Motorsportkeine„Wir leisten grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht.“6.1 (1), Seite 5
Unterlagen im Leistungsfall benannt (Sterbeurkunde, ärztliches Zeugnis, Versicherungsschein)ja„Folgende Unterlagen sind uns immer einzureichen: der Versicherungsschein“7.1, Seite 5
Jährliche Mitteilung über Vertragsstand, Fondsguthaben und Überschüsseja„Den aktuellen Link finden Sie auch in Ihrer Standmitteilung.“2.2 (3), Seite 3
Nachhaltige Anlageoptionen oder Fonds nach Offenlegungsverordnung benanntnicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Allianz Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft
Vertrieb
über eigene Vertreter

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Allianz Bedingungswerk E0298 Kapitalleben

Volltext aufklappen: Allianz Lebensversicherungs-AG, Bedingungen E0298
[Seite 1] Allianz Lebensversicherungs-AG Versicherungsbedingungen Diese Versicherungsbedingungen wenden sich an Sie als unseren Versicherungsnehmer und Vertragspartner. Teil A - Leistungsbausteine Erläuterung von Hier finden Sie die besonderen Regelungen zu dem Vertrag, den Fachausdrücken Sie bei uns abgeschlossen haben. Sie erfahren insbesondere, wel­ che Leistungen wir erbringen, in welchen Fällen die Leistung ein­ Am Ende unserer Versicherungsbedingungen finden Sie Definitio­ geschränkt oder ausgeschlossen ist und welche vertragliche Ge­ nen zu den wichtigsten im Text verwendeten Fachausdrücken. Im staltungsmöglichkeit Sie haben. Daneben werden besondere Text haben wir diese Fachausdrücke mit einem "→" markiert. Bei­ Pflichten und Obliegenheiten beschrieben, die Sie beachten müs­ spiel: →Versicherungsnehmer. sen. Pflichten und Obliegenheiten finden Sie auch in Teil B. Seite Erläuterung von Fachausdrücken ............................................. 11 PrivateMarketsPolice E298 Seite 1. Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang ............ 1 2. Policenwert ....................................................................... 1 3. Unmittelbare Beteiligung an der Wertentwicklung der ge­ wählten Anlagestrategie ................................................... 2 4. Ausschluss der Überschussbeteiligung............................. 3 5. Leistungsempfänger und Überweisung der Leistungen.... 3 6. Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen .... 4 7. Ihre Mitwirkungspflichten .................................................. 4 8. Kosten Ihres Vertrags........................................................ 4 9. Kündigung.......................................................................... 5 10. Vertragliche Gestaltungsmöglichkeit ................................. 6 Teil B - Pflichten Hier finden Sie wesentliche Pflichten und Obliegenheiten. Weitere Pflichten und Obliegenheiten finden Sie in Teil A. Die Regelungen in Teil B gelten, soweit ihr Anwendungsbereich nicht ausdrücklich beschränkt ist, für den gesamten Vertrag. Seite 1. Vorvertragliche Anzeigepflicht ........................................... 7 2. Pflichten im Zusammenhang mit der Beitragszahlung...... 7 3. Weitere Mitwirkungspflichten............................................. 8 Teil C - Allgemeine Regelungen Die Regelungen in Teil C gelten, soweit ihr Anwendungsbereich nicht ausdrücklich beschränkt ist, für den gesamten Vertrag. Seite 1. Beginn des Versicherungsschutzes .................................. 9 2. Versicherungsperiode........................................................ 9 3. Versicherungsschein ......................................................... 9 4. Deutsches Recht ............................................................... 9 5. Adressaten für Beschwerden ............................................ 9 6. Zuständiges Gericht .......................................................... 9 7. Verjährung ........................................................................ 10 [Seite 2] Teil A - PrivateMarketsPolice E298 Teil A - Leistungsbausteine Hier finden Sie die besonderen Regelungen zu dem Vertrag, den Sie bei uns abgeschlossen haben. Sie erfahren insbesondere, welche Leistungen wir erbringen, in welchen Fällen die Leistung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist und welche vertragliche Gestaltungsmög­ lichkeit Sie haben. Daneben werden besondere Pflichten und Obliegenheiten beschrieben, die Sie beachten müssen. Pflichten und Oblie­ genheiten finden Sie auch in Teil B. wert maßgebende →Bewertungsstichtag nach dem Todestag PrivateMarketsPolice E298 liegt, berücksichtigen wir Ausschüttungen zwischen diesen beiden Terminen zusätzlich bei der Ermittlung des →Policenwerts. Den so ermittelten →Policenwert verzinsen wir ab dem Tag, der auf den letzten →Bewertungsstichtag vor Eingang der Todesfallmel­ 1. Leistungsvoraussetzungen und Leistungs­ dung bei uns folgt, bis zum darauf folgenden Bewertungsstichtag umfang mit einem festen Zinssatz (siehe Ziffer 2.2 Absatz 3). Diese Verzin­ sung fließt in die Berechnung der vertraglich vereinbarten Kapital­ Inhalt dieses Abschnitts: leistung bei Tod ein. 1.1 Welche Leistung erbringen wir? 1.2 Welche Rechnungsgrundlagen gelten für Ihre Versiche­ (4) Ermittlung des Policenwerts bei Tod vor dem 1. Bewer­ rung? tungsstichtag a) Todesfallmeldung vor dem 1. Bewertungsstichtag Wenn die →versicherte Person vor dem 1. →Bewertungsstich­ 1.1 Welche Leistung erbringen wir? tag nach Versicherungsbeginn und Geldeingang stirbt und die To­ desfallmeldung uns ebenfalls vor dem 1. Bewertungsstichtag nach (1) Vereinbarte Kapitalleistung bei Tod Versicherungsbeginn und Geldeingang zugeht, zahlen wir den ein­ Wenn die →versicherte Person stirbt, zahlen wir die für diesen maligen Beitrag Fall vertraglich vereinbarte Kapitalleistung bei Tod. Maßgebend für • abzüglich Abschluss- und Vertriebskosten (→Kosten) mit der diese Leistung ist der →Policenwert (siehe Absätze 2 und 3). Bezugsgröße "einmaliger Beitrag" nach Ziffer 8.1 Absatz 1 a) Der →Policenwert zu einem →Bewertungsstichtag ist entschei­ • zuzüglich der Verzinsung (siehe Ziffer 2.2) ab Versicherungsbe­ dend vom →Wert Ihrer Beteiligung an der gewählten Anlage­ ginn und Geldeingang bis zum 1. darauf folgenden Bewertungs­ strategie abhängig. Da wir den →Wert Ihrer Beteiligung an der stichtag. gewählten Anlagestrategie zu einem →Bewertungsstichtag erst Eine Auszahlung erfolgt zum Ende des Quartals, in dem die To­ 3 Monate später zu diesem Termin ermitteln können (siehe Ziffer desfallmeldung bei uns eingeht. 2.1), können wir auch den →Policenwert und damit auch die ver­ traglich vereinbarte Kapitalleistung bei Tod erst 3 Monate nach die­ b) Todesfallmeldung nach dem 1. Bewertungsstichtag sem Bewertungsstichtag ermitteln. Die Auszahlung der Todes­ Wenn die →versicherte Person vor dem 1. →Bewertungsstich­ fallleistung erfolgt daher auch zeitverzögert 3 Monate nach tag nach Versicherungsbeginn und Geldeingang stirbt und die To­ dem maßgebenden →Bewertungsstichtag. desfallmeldung uns nach dem 1. Bewertungsstichtag nach Versi­ cherungsbeginn und Geldeingang zugeht, zahlen wir den einmali­ (2) Policenwert gen Beitrag Bei der Ermittlung des →Policenwerts wird der →Wert Ihrer Be­ • abzüglich Abschluss- und Vertriebskosten (→Kosten) mit der teiligung an der gewählten Anlagestrategie (siehe Ziffer 3.1 Ab­ Bezugsgröße "einmaliger Beitrag" nach Ziffer 8.1 Absatz 1 a) sätze 1 bis 3) zum maßgebenden →Bewertungsstichtag ange­ • zuzüglich der Verzinsung (siehe Ziffer 2.2) ab Versicherungsbe­ setzt. Der →Wert Ihrer Beteiligung an der gewählten Anlage­ ginn und Geldeingang bis zum 1. darauf folgenden Bewertungs­ strategie entspricht dem Wert der auf die Versicherung entfallen­ stichtag den Anteileinheiten. Er wird dadurch ermittelt, dass die Anzahl der • zuzüglich der Verzinsung (siehe Ziffer 2.2) für die 3 Monate vor Anteileinheiten, die auf Ihre Versicherung entfallen (→Beteiligung Auszahlung der Todesfallleistung. an der gewählten Anlagestrategie), mit dem zum maßgebenden →Bewertungsstichtag ermittelten →Anteilswert multipliziert Eine Auszahlung erfolgt zum Ende des Quartals, in dem die To­ wird. Da der →Wert Ihrer Beteiligung an der gewählten Anlage­ desfallmeldung bei uns eingeht. strategie zu einem →Bewertungsstichtag erst nach Ablauf von 3 Monaten vorliegt (siehe dazu Ziffer 3.1 Absatz 3), steht auch die Höhe des →Policenwerts zu einem Bewertungsstichtag erst nach 1.2 Welche Rechnungsgrundlagen gelten für 3 Monaten fest. Ihre Versicherung? Zum 1. →Bewertungsstichtag nach Versicherungsbeginn und Geldeingang berechnen wir den →Policenwert, indem wir Bei Abschluss Ihres Vertrags verwenden wir für die Berechnung • von Ihrem einmaligen Beitrag Abschluss- und Vertriebskosten der Leistung folgende Rechnungsgrundlagen: (→Kosten) mit der Bezugsgröße "einmaliger Beitrag" nach Zif­ • unsere unternehmenseigene →Sterbetafel "AZ 2021 T OG U" fer 8.1 Absatz 1 a) abziehen sowie und • die Verzinsung (siehe Ziffer 2.2) ab Versicherungsbeginn und • die →Kosten der PrivateMarketsPolice (siehe dazu Ziffer 8.1). Geldeingang bis zum 1. darauf folgenden Bewertungsstichtag einrechnen. 2. Policenwert (3) Stichtag zur Ermittlung des Policenwerts bei Tod nach dem 1. Bewertungsstichtag Wenn die →versicherte Person nach dem 1. →Bewertungs­ Inhalt dieses Abschnitts: stichtag nach Versicherungsbeginn und Geldeingang stirbt, wer­ 2.1 Wann ist für den Policenwert der Wert Ihrer Beteiligung den für die Ermittlung des →Policenwerts, der in die Berechnung an der gewählten Anlagestrategie maßgebend? der vertraglich vereinbarten Kapitalleistung bei Tod eingeht, die 2.2 Wann ist für den Policenwert der Wert Ihrer Beteiligung Anteileinheiten zum Todestag mit dem →Anteilswert vom letzten an der gewählten Anlagestrategie nicht maßgebend? Bewertungsstichtag vor Eingang der Todesfallmeldung herangezo­ gen. Von dem sich so ergebenden Wert ziehen wir noch Beiträge zur Risikodeckung für das Quartal ab, in dem der Todestag liegt, sofern dies nicht bereits erfolgt ist. Wenn der für den →Anteils­ E---A0298Z0 (003) 12/2025 Seite 1 von 11 [Seite 3] Teil A - PrivateMarketsPolice E298 2.1 Wann ist für den Policenwert der Wert Ih­ Inhalt dieses Abschnitts: rer Beteiligung an der gewählten Anlage­ 3.1 Wie wird der Wert Ihrer Beteiligung an der gewählten strategie maßgebend? Anlagestrategie ermittelt? 3.2 Wie verwenden wir Ihren Beitrag und Erträge? Ab dem Folgetag des 1. →Bewertungsstichtags nach Versiche­ 3.3 Wie wird die Risikodeckung finanziert? rungsbeginn und Geldeingang bis zum letzten Bewertungsstichtag 3.4 Welche Chancen und Risiken ergeben sich aufgrund vor Eingang der Todesfallmeldung ist für den →Policenwert der der Abhängigkeit des Werts der Anlagestrategie vom →Wert Ihrer Beteiligung an der gewählten Anlagestrategie Kapitalmarkt? maßgebend. Den →Wert Ihrer Beteiligung an der gewählten Anlagestrategie 3.1 Wie wird der Wert Ihrer Beteiligung an der und damit auch den →Policenwert ermitteln wir während dieses gewählten Anlagestrategie ermittelt? Zeitraums jeweils zu 4 →Bewertungsstichtagen pro Jahr, am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember. (1) Anlagestrategie Für den →Policenwert ist der →Wert Ihrer Beteiligung an der Der →Wert Ihrer Beteiligung an der gewählten Anlagestrategie gewählten Anlagestrategie maßgebend. Ihrer Versicherung liegt entspricht dem Wert der auf Ihre Versicherung entfallenden Anteil­ eine bestimmte →Anlagestrategie zugrunde, die Sie bei Vertrags­ einheiten. Dieser Wert wird dadurch ermittelt, dass die Anzahl der schluss für die gesamte Versicherungsdauer ausgewählt haben. Anteileinheiten, die auf Ihre Versicherung entfallen (→Beteiligung Diese →Anlagestrategie setzt sich primär aus verschiedenen au­ an der gewählten Anlagestrategie), mit dem zu einem →Bewer­ ßerbörslich gehandelten Vermögenswerten eines bestimmten An­ tungsstichtag ermittelten →Anteilswert multipliziert wird. lagesegments zusammen, in die unser Unternehmen langfristig in­ vestiert hat. Zur Steuerung der Liquidität werden ferner auch an Da der →Wert Ihrer Beteiligung an der gewählten Anlagestra­ der Börse gehandelte Vermögenswerte in der →Anlagestrategie tegie zu einem →Bewertungsstichtag erst zeitverzögert nach 3 gehalten. Die Kriterien zur Auswahl und Gewichtung sämtlicher Monaten vorliegt (siehe Ziffer 3.1 Absatz 3), steht auch die Höhe Vermögenswerte einer →Anlagestrategie sowie die Bewertung des →Policenwerts zu einem Bewertungsstichtag erst 3 Monate außerbörslich gehandelter Vermögenswerte erfolgen nach einem später fest. festgelegten Verfahren. Dokumentiert werden die Regelungen die­ ses Verfahrens sowie die Anlageziele der →Anlagestrategie in ei­ ner sogenannten Investment Governance für die PrivateMarkets­ 2.2 Wann ist für den Policenwert der Wert Ih­ Police. Unter https://www.allianz.de/pmp-info können Sie dieses rer Beteiligung an der gewählten Anlage­ Dokument abrufen. Den aktuellen Link finden Sie auch in Ihrer strategie nicht maßgebend? Standmitteilung. (1) Zinsphasen Die Auswahl und Gewichtung der in der →Anlagestrategie gehal­ Für den →Policenwert ist der →Wert Ihrer Beteiligung an der tenen Vermögenswerte sowie die Anlageziele der Anlagestrategie gewählten Anlagestrategie nicht maßgebend können während der Versicherungsdauer nach den Regelungen • in dem Zeitraum bis zum 1. →Bewertungsstichtag nach Versi­ der Investment Governance geändert werden. cherungsbeginn und Geldeingang, • bei einer Kündigung in den letzten 3 Monaten vor Auszahlung Im Rahmen eines definierten Kontrollprozesses wird jährlich ge­ des nach Ziffer 9.2 berechneten Betrags, prüft, ob die Auswahl, die Gewichtung und die Bewertung der in • in den 3 Monaten vor Auszahlung der Todesfallleistung (siehe der →Anlagestrategie gehaltenen Vermögenswerte sowie die Be­ Ziffer 1.1 Absatz 1). rechnung des Werts der Anlagestrategie ordnungsgemäß nach dem festgelegten Verfahren stattgefunden hat. Einmal jährlich prüft In diesen Zeiträumen verzinsen wir Ihren →Policenwert nach Ab­ und bestätigt auch ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer die Einhal­ satz 3. tung des definierten Kontrollprozesses. Einzelheiten zum Kontroll­ prozess finden sich ebenfalls in der Investment Governance. (2) Zinsphase bei einer Entnahme Bei einer Entnahme nach Ziffer 10 wird der Betrag, den wir Ihrer Einzelheiten zu der gewählten →Anlagestrategie, zu den in der →Beteiligung an der gewählten Anlagestrategie entnehmen, für Anlagestrategie gehaltenen Vermögenswerten sowie zu den Chan­ den Zeitraum zwischen dem für die Entnahme relevanten →Be­ cen und Risiken der Kapitalanlagen sind in der "Information zur An­ wertungsstichtag (Ende der laufenden Versicherungsperiode) lagestrategie" enthalten und unter https://www.allianz.de/pmp-info und dem Entnahmetermin verzinst. Wir verwenden hierfür einen abrufbar. festen Zinssatz nach Absatz 3. Der Betrag, den wir Ihrer →Beteili­ gung an der gewählten Anlagestrategie entnehmen, wird so be­ (2) Bewertungsstichtage stimmt, dass wir unter Berücksichtigung des Abzugs (siehe Ziffer Den →Wert Ihrer Beteiligung an der gewählten Anlagestrategie 10 Absatz 2) und der Verzinsung den Entnahmebetrag auszahlen. ermitteln wir zu 4 →Bewertungsstichtagen pro Jahr, am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember. (3) Zinssatz Den Zinssatz für sämtliche Zinsphasen legen wir quartalsweise (3) Zeitverzögerte Ermittlung des Werts Ihrer Beteiligung fest. Der zu Beginn einer jeden Zinsphase gültige Zinssatz gilt an der gewählten Anlagestrategie stets für die gesamte Zinsphase. Die Höhe des Zinssatzes können Verschiedene in der →Anlagestrategie gehaltene Vermögenswer­ Sie unter https://www.allianz.de/pmp-info abrufen. Den aktuellen te können nur zeitverzögert nach 3 Monaten bewertet werden. Link finden Sie auch in Ihrer Standmitteilung. Deshalb liegt uns der →Wert Ihrer Beteiligung an der gewählten Anlagestrategie zu einem →Bewertungsstichtag erst 3 Monate nach diesem Bewertungsstichtag vor. So steht beispielsweise der →Wert Ihrer Beteiligung an der gewählten Anlagestrategie 3. Unmittelbare Beteiligung an der Wertent­ zum 31. März erst Ende Juni fest. wicklung der gewählten Anlagestrategie (4) Wert einer Anteileinheit (Anteilswert) Sie haben Versicherungsschutz unter unmittelbarer Beteiligung an Der →Wert Ihrer Beteiligung an der gewählten Anlagestrategie der Wertentwicklung der von Ihnen gewählten →Anlagestrategie. entspricht dem Wert der auf Ihre Versicherung entfallenden Anteil­ Bitte beachten Sie hierzu Ziffer 3.4 zu Chancen und Risiken des einheiten. Der Wert einer Anteileinheit an der →Anlagestrategie Kapitalmarkts. (→Anteilswert) wird ermittelt, indem zunächst der Gesamtwert al­ ler in der gewählten Anlagestrategie gehaltenen Vermögenswerte bestimmt wird. Anschließend wird dieser Gesamtwert durch die E---A0298Z0 (003) 12/2025 Seite 2 von 11 [Seite 4] Teil A - PrivateMarketsPolice E298 Anzahl der Anteileinheiten geteilt, die insgesamt auf die gewählte 3.4 Welche Chancen und Risiken ergeben sich →Anlagestrategie entfallen. aufgrund der Abhängigkeit des Werts der Der Wert einer Anteileinheit wird zu 4 →Bewertungsstichtagen Anlagestrategie vom Kapitalmarkt? im Jahr ermittelt. Da verschiedene der in der →Anlagestrategie gehaltenen Vermögenswerte nur zeitverzögert bewertet werden Die Höhe des →Werts Ihrer Beteiligung an der gewählten Anla­ können, liegt uns der Wert einer Anteileinheit und damit der →An­ gestrategie und damit auch die Höhe der Kapitalzahlung nach Zif­ teilswert zu einem →Bewertungsstichtag erst 3 Monate nach fer 1.1 sind maßgebend von der Entwicklung des Werts der →An­ diesem Bewertungsstichtag vor. lagestrategie abhängig. Da die Entwicklung der in der →Anlage­ strategie gehaltenen Vermögenswerte nicht vorhersehbar ist und (5) Kosten der Anlagestrategie und Ausgleich für die Be­ der Wert der Vermögenswerte stark schwanken kann, können wir reitstellung von Liquidität eine positive Entwicklung des Werts der Anlagestrategie und damit eine Erhöhung des →Werts Ihrer Beteiligung an der gewählten a) Kosten der in der Anlagestrategie gehaltenen Vermö­ Anlagestrategie nicht garantieren. genswerte Die →Kosten der in der →Anlagestrategie gehaltenen Vermö­ Sie haben die Chance, insbesondere bei einer positiven Entwick­ genswerte sind bereits im →Wert Ihrer Beteiligung an der ge­ lung des Werts der →Anlagestrategie, dass sich der →Wert Ihrer wählten Anlagestrategie berücksichtigt (siehe Ziffer 8.1 Absatz Beteiligung an der gewählten Anlagestrategie erhöht. Es be­ 2). steht aber auch das Risiko, dass sich der →Wert Ihrer Beteili­ gung an der gewählten Anlagestrategie nicht erhöht oder sogar b) Ausgleich für die Bereitstellung von Liquidität sinkt: Wenn der Wert der in der →Anlagestrategie gehaltenen Bei der Ermittlung des →Werts Ihrer Beteiligung an der gewähl­ Vermögenswerte fällt, sinkt auch der Wert der Anlagestrategie. Der ten Anlagestrategie berücksichtigen wir wertmindernd, dass wir →Wert Ihrer Beteiligung an der gewählten Anlagestrategie während der gesamten Versicherungsdauer Liquidität bereitstellen, sinkt dann auch. Insofern kann auch die einmalige Kapitalzahlung obwohl verschiedene in der →Anlagestrategie gehaltene Vermö­ nach Ziffer 1.1 je nach Entwicklung des Werts der →Anlagestrate­ genswerte nur sehr eingeschränkt veräußerbar sind (siehe Ziffer gie höher oder niedriger ausfallen. 8.1 Absatz 2). (6) Anlage in einer gesonderten Abteilung des Sicherungs­ vermögens 4. Ausschluss der Überschussbeteiligung Wir führen die auf Ihre Versicherung entfallenden Anteileinheiten sowie die in der →Anlagestrategie gehaltenen Vermögenswerte Eine Überschussbeteiligung, das heißt eine Beteiligung am Über­ in einer gesonderten Abteilung unseres Sicherungsvermögens, schuss und eine Beteiligung an den Bewertungsreserven, ist aus­ dem sogenannten Anlagestock. geschlossen. 3.2 Wie verwenden wir Ihren Beitrag und Er­ 5. Leistungsempfänger und Überweisung der träge? Leistungen (1) Verwendung Ihres einmaligen Beitrags Ihr einmaliger Beitrag Inhalt dieses Abschnitts: • abzüglich Abschluss- und Vertriebskosten (→Kosten) mit der 5.1 An wen zahlen wir die Leistungen und wie können Sie Bezugsgröße "einmaliger Beitrag" nach Ziffer 8.1 Absatz 1 a) hierzu Bestimmungen treffen? • zuzüglich der Verzinsung (siehe Ziffer 2.2) ab Versicherungsbe­ 5.2 Was gilt bei Überweisung der Leistungen? ginn und Geldeingang bis zum 1. darauf folgenden →Bewer­ tungsstichtag wird zur Ermittlung der auf Ihre Versicherung entfallenden Anteil­ 5.1 An wen zahlen wir die Leistungen und wie einheiten herangezogen. Dabei ist der →Anteilswert vom 1. →Be­ können Sie hierzu Bestimmungen treffen? wertungsstichtag nach Versicherungsbeginn und Geldeingang maßgebend. (1) Leistungsempfänger und widerrufliches Bezugsrecht Die Leistungen aus Ihrem Vertrag erbringen wir an Sie als unseren (2) Verwendung von Erträgen →Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben, wenn Sie uns keine Mit Erträgen der auf Ihre Versicherung entfallenden Anteileinheiten andere Person benannt haben, der die Ansprüche aus Ihrem Ver­ an der →Anlagestrategie erhöht sich der →Wert Ihrer Beteili­ trag bei deren Fälligkeit zustehen sollen (Bezugsberechtigter). Bis gung an der gewählten Anlagestrategie. Dies erfolgt entweder zur jeweiligen Fälligkeit können Sie das Bezugsrecht jederzeit än­ durch eine Erhöhung des →Anteilswerts oder, wenn Erträge aus­ dern oder widerrufen (widerrufliches Bezugsrecht), gegebenenfalls geschüttet werden, durch eine Erhöhung der Anzahl der auf Ihre bedarf es hierzu zusätzlich einer Zustimmung Dritter. Nach dem Versicherung entfallenden Anteileinheiten an der →Anlagestrate­ Tod der →versicherten Person kann das Bezugsrecht nicht mehr gie. geändert oder widerrufen werden. (2) Unwiderrufliches Bezugsrecht 3.3 Wie wird die Risikodeckung finanziert? Sie können ausdrücklich bestimmen, dass dem Bezugsberechtig­ ten die Ansprüche aus Ihrem Vertrag sofort und unwiderruflich zu­ Die für die Finanzierung der Kapitalleistung bei Tod erforderlichen, stehen sollen. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben, kann die­ nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berech­ ses Bezugsrecht nur noch aufgehoben werden, wenn der Bezugs­ neten Beiträge werden quartalsweise gedeckt durch den Verkauf berechtigte zustimmt, gegebenenfalls bedarf es hierzu zusätzlich von Anteileinheiten, die auf Ihre Versicherung entfallen. Maßge­ einer Zustimmung Dritter. bend für den Verkauf von Anteileinheiten eines Quartals ist der →Anteilswert am vorangegangenen →Bewertungsstichtag. (3) Abtretung und Verpfändung von Ansprüchen Sie können Ihre Ansprüche aus Ihrem Vertrag auch abtreten oder verpfänden, wenn derartige Verfügungen rechtlich möglich sind, gegebenenfalls bedarf es hierzu zusätzlich einer Zustimmung Drit­ ter. (4) Textform Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts (siehe Ab­ sätze 1 und 2) sowie eine Abtretung oder Verpfändung von An­ E---A0298Z0 (003) 12/2025 Seite 3 von 11 [Seite 5] Teil A - PrivateMarketsPolice E298 sprüchen aus Ihrem Vertrag (siehe Absatz 3) sind uns gegenüber (3) Auswirkungen der eingeschränkten Leistungspflicht nur und erst dann wirksam, wenn sie uns der bisherige Berechtigte Die eingeschränkte Leistungspflicht hat folgende Auswirkungen: in Textform (zum Beispiel Brief, E-Mail) angezeigt hat. Der bisheri­ ge Berechtigte sind im Regelfall Sie. Es können aber auch andere Wir zahlen den →Policenwert. Für die Ermittlung dieses →Poli­ Personen sein, wenn Sie vorher bindende Verfügungen vorgenom­ cenwerts werden die Anteileinheiten zum Todestag mit dem →An­ men haben. teilswert vom letzten →Bewertungsstichtag vor Eingang der To­ desfallmeldung herangezogen. 5.2 Was gilt bei Überweisung der Leistungen? 6.2 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Wir überweisen unsere Leistungen dem Empfangsberechtigten auf Person? seine Kosten. Bei Überweisungen in Staaten außerhalb des Euro­ päischen Wirtschaftsraums trägt der Empfangsberechtigte die da­ (1) Grundsatz mit verbundene Gefahr. Bei vorsätzlicher Selbsttötung leisten wir uneingeschränkt, wenn seit Abschluss Ihres Vertrags 3 Jahre vergangen sind. Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der 3-Jahres-Frist leisten 6. Leistungsausschlüsse und Leistungsein­ wir nur dann uneingeschränkt, wenn uns nachgewiesen wird, dass schränkungen die Tat • in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand Inhalt dieses Abschnitts: krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder 6.1 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz • unter dem Druck schwerer körperlicher Leiden begangen wor­ bzw. Freisetzen von ABC-Waffen oder radioaktiven, bio­ den ist. logischen oder chemischen Stoffen? 6.2 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? (2) Eingeschränkte Leistungspflicht und Auswirkungen Wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf den →Policenwert. 6.1 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg Für die Ermittlung dieses →Policenwerts werden die Anteileinhei­ ten zum Todestag mit dem →Anteilswert vom letzten →Bewer­ oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC- tungsstichtag vor Eingang der Todesfallmeldung herangezogen. Waffen oder radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen? 7. Ihre Mitwirkungspflichten (1) Grundsatz Wir leisten grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir leisten insbesondere auch dann, Inhalt dieses Abschnitts: wenn die →versicherte Person bei der Ausübung des Wehr- oder 7.1 Welche Unterlagen sind bei Tod der versicherten Per­ Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen gestorben ist. son einzureichen? 7.2 Unter welchen Voraussetzungen können wir weitere (2) Eingeschränkte Leistungspflicht Nachweise verlangen? Bei Tod der →versicherten Person leisten wir in folgenden Fällen eingeschränkt: 7.1 Welche Unterlagen sind bei Tod der versi­ a) Der Tod steht in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammen­ hang mit kriegerischen Ereignissen. cherten Person einzureichen? Wir leisten jedoch uneingeschränkt, wenn die →versicherte Per­ Stirbt die →versicherte Person, sind wir hierüber unverzüglich zu son während eines Aufenthalts außerhalb Deutschlands in unmit­ informieren. telbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Er­ Folgende Unterlagen sind uns immer einzureichen: eignissen stirbt, an denen sie nicht aktiv beteiligt war. Wir leisten • der Versicherungsschein, ebenfalls uneingeschränkt, wenn die →versicherte Person als • Unterlagen mit den nach Teil B Ziffer 3 zu erteilenden Informa­ Mitglied der deutschen Bundeswehr, Polizei oder Bundespolizei tionen und Daten, bei der Teilnahme an mandatierten (NATO, UNO, EU oder OSZE) • ein amtliches Zeugnis über den Tod der →versicherten Person humanitären Hilfeleistungen oder friedenssichernden Maßnahmen mit Angaben zum Alter und Geburtsort (Sterbeurkunde) und außerhalb der territorialen Grenzen der NATO-Mitgliedsstaaten • ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über die To­ stirbt. desursache der versicherten Person oder, b) Der Tod steht in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammen­ • wenn die versicherte Person an einer Krankheit gestorben ist, hang mit ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über die To­ • vorsätzlich eingesetzten atomaren, biologischen oder chemi­ desursache sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die schen Waffen (ABC-Waffen) oder zum Tod der versicherten Person geführt hat. • vorsätzlich eingesetzten oder vorsätzlich freigesetzten radioakti­ ven, biologischen oder chemischen Stoffen, wenn der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das 7.2 Unter welchen Voraussetzungen können Leben vieler Personen zu gefährden. wir weitere Nachweise verlangen? Wir leisten jedoch uneingeschränkt, wenn es sich um ein räumlich Wir können weitere Nachweise verlangen und Nachforschungen und zeitlich begrenztes Ereignis handelt, bei dem nicht mehr als anstellen, wenn dies erforderlich ist, um unsere Leistungspflicht zu 1.000 Menschen unmittelbar sterben oder voraussichtlich mittelbar klären. Die hiermit verbundenen Kosten muss die Person tragen, innerhalb von 5 Jahren nach dem Ereignis sterben oder dauerhaft die die Versicherungsleistung beansprucht. schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden werden. Die Voraussetzungen einer uneingeschränkten Leistungspflicht werden wir innerhalb von 6 Monaten seit dem Ereignis von einem unab­ 8. Kosten Ihres Vertrags hängigen Gutachter prüfen und gegebenenfalls bestätigen lassen. Ansprüche auf die uneingeschränkte Versicherungsleistung wer­ den frühestens nach Ablauf dieser Frist fällig. Inhalt dieses Abschnitts: 8.1 Welche Kosten sind in Ihren Beitrag einkalkuliert? E---A0298Z0 (003) 12/2025 Seite 4 von 11 [Seite 6] Teil A - PrivateMarketsPolice E298 8.2 Welche Kosten können wir Ihnen gesondert in Rech­ Auch fallen →Kosten für die in der →Anlagestrategie gehaltenen nung stellen? Vermögenswerte an. Diese →Kosten können sich ändern. Sie sind im →Wert Ihrer Beteiligung an der gewählten Anlagestra­ tegie bereits berücksichtigt. 8.1 Welche Kosten sind in Ihren Beitrag ein­ Außerdem wird bei der Ermittlung des →Werts Ihrer Beteiligung kalkuliert? an der gewählten Anlagestrategie wertmindernd berücksichtigt, dass wir während der gesamten Versicherungsdauer Liquidität be­ (1) Abschluss- und Vertriebskosten reitstellen, obwohl verschiedene in der →Anlagestrategie gehalte­ Mit Ihrem Vertrag sind Abschluss- und Vertriebskosten (→Kosten) ne Vermögenswerte nur sehr eingeschränkt veräußerbar sind. Da­ mit der Bezugsgröße "einmaliger Beitrag" oder mit der Bezugsgrö­ mit gewährleisten wir die vertraglich zugesagte Leistung. Einzelhei­ ße "→Policenwert" verbunden. Diese sind von Ihnen zu tragen. ten dazu und zur Höhe der Wertminderung sind in der "Information Wir haben die Abschluss- und Vertriebskosten (→Kosten) in Ihren zur Anlagestrategie" enthalten und unter https://www.allianz.de/ Beitrag einkalkuliert, sie müssen daher nicht gesondert gezahlt pmp-info abrufbar. werden. (3) Höhe der Kosten Die Abschluss- und Vertriebskosten (→Kosten) verwenden wir Informationen zur Höhe der →Kosten können Sie Ihrem Dokument zum Beispiel zur Finanzierung der Kosten für die Vergütung des "Versicherungsinformationen" im Abschnitt "Welche Kosten fallen Versicherungsvermittlers, der Antragsprüfung und der Erstellung an?" entnehmen. der Vertragsunterlagen. Ob wir Abschluss- und Vertriebskosten (→Kosten) mit der Be­ zugsgröße "einmaliger Beitrag" oder mit der Bezugsgröße "→Poli­ 8.2 Welche Kosten können wir Ihnen geson­ cenwert" erheben, können Sie Ihrem Dokument "Versicherungsin­ dert in Rechnung stellen? formationen" im Abschnitt "Welche Kosten fallen an?" entnehmen. Sofern uns im Falle eines Lastschriftrückläufers aus einem von Ih­ a) Abschluss- und Vertriebskosten mit der Bezugsgröße nen veranlassten Grund →Kosten von Ihrer Bank in Rechnung ge­ "einmaliger Beitrag" stellt werden, stellen wir Ihnen diese Kosten gesondert in Rech­ Wir belasten Ihren Vertrag mit Abschluss- und Vertriebskosten nung. (→Kosten) in Höhe eines Prozentsatzes des bei Vertragsschluss vereinbarten Beitrags. Diese Abschluss- und Vertriebskosten (→Kosten) entnehmen wir 9. Kündigung dem einmaligen Beitrag sofort. Inhalt dieses Abschnitts: b) Abschluss- und Vertriebskosten mit der Bezugsgröße 9.1 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen? "Policenwert" 9.2 Welche Leistung erbringen wir bei einer Kündigung? Wenn sich Ihr Vertrag nicht in einer Zinsphase nach Ziffer 2.2 Ab­ satz 1 befindet, belasten wir diesen mit Abschluss- und Vertriebs­ kosten (→Kosten) in Höhe eines jährlichen Prozentsatzes des 9.1 Wann können Sie Ihre Versicherung kündi­ →Policenwerts. gen? Wir finanzieren diese Abschluss- und Vertriebskosten (→Kosten) quartalsweise. Bezugsgröße für die Abschluss- und Vertriebskos­ Sie können Ihre Versicherung stets zum Ende der laufenden Versi­ ten (→Kosten) eines Quartals ist der zum vorangegangenen cherungsperiode in Textform (zum Beispiel Brief, E-Mail) kündigen. →Bewertungsstichtag ermittelte →Policenwert. Die quartalswei­ Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr (siehe im Einzelnen und se Finanzierung erfolgt durch die Verringerung der Anzahl der auf zur Ausnahme Teil C Ziffer 2). Sie endet immer an einem →Be­ Ihre Versicherung entfallenden Anteileinheiten an der →Anlage­ wertungsstichtag. Somit fällt auch ein Kündigungstermin stets auf strategie. Für die Verringerung ist der →Anteilswert vom voran­ einen →Bewertungsstichtag. gegangenen →Bewertungsstichtag eines jeden Quartals maßge­ bend. Der →Wert Ihrer Beteiligung an der gewählten Anlage­ strategie vermindert sich dadurch. 9.2 Welche Leistung erbringen wir bei einer Kündigung? (2) Verwaltungskosten Mit Ihrem Vertrag sind ebenfalls Verwaltungskosten (→Kosten) (1) Rückkaufswert der Versicherung verbunden. Das sind die →Kosten für die laufende Verwaltung Ih­ Wir zahlen im Falle einer Kündigung - soweit vorhanden - den res Vertrags. Auch diese sind von Ihnen zu tragen. Sämtliche Ver­ Rückkaufswert. Dieser entspricht dem →Wert Ihrer Beteiligung waltungskosten (→Kosten) sind in den Beitrag einkalkuliert und an der gewählten Anlagestrategie. müssen daher nicht gesondert gezahlt werden. Die Verwaltungs­ kosten (→Kosten) entsprechen den übrigen Kosten nach § 2 Ab­ Da wir den →Wert Ihrer Beteiligung an der gewählten Anlage­ satz 1 Nr. 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versi­ strategie erst 3 Monate nach dem Kündigungstermin zu diesem cherungsverträgen (VVG-InfoV). Termin berechnen können (siehe Ziffer 3.1 Absatz 3), können wir auch den Rückkaufswert erst 3 Monate nach dem Kündigungster­ Wenn sich Ihr Vertrag nicht in einer Zinsphase nach Ziffer 2.2 Ab­ min ermitteln. Die Auszahlung erfolgt daher auch zeitverzögert satz 1 befindet, belasten wir diesen mit Verwaltungskosten (→Kos­ 3 Monate später (siehe Absatz 3). ten) in Form eines jährlichen Prozentsatzes des →Policenwerts. Im Falle einer Kündigung zum Ende einer 1. nicht ganzjährigen Wir finanzieren diese Verwaltungskosten (→Kosten) quartalswei­ Versicherungsperiode (siehe Teil C Ziffer 2), zahlen wir als Rück­ se. Bezugsgröße für die Verwaltungskosten (→Kosten) eines kaufswert den →Policenwert. Dieser wird sofort ausgezahlt. Eine Quartals ist der zum vorangegangenen →Bewertungsstichtag er­ Verzinsung nach Ziffer 2.2. entfällt daher. mittelte →Policenwert. Die quartalsweise Finanzierung erfolgt durch die Verringerung der Anzahl der auf Ihre Versicherung ent­ (2) Abzug fallenden Anteileinheiten an der →Anlagestrategie. Für die Verrin­ Von dem nach Absatz 1 ermittelten Rückkaufswert nehmen wir ei­ gerung ist der →Anteilswert vom vorangegangenen →Bewer­ nen Abzug vor. In Ihrem Dokument "Versicherungsinformationen" tungsstichtag eines jeden Quartals maßgebend. Der →Wert Ihrer ist im Abschnitt "Welche Leistung ergibt sich bei Kündigung?" fest­ Beteiligung an der gewählten Anlagestrategie vermindert sich gelegt, in welcher Höhe wir einen Abzug vornehmen. Dort erläu­ dadurch. tern wir Ihnen auch die Gründe für diesen Abzug. E---A0298Z0 (003) 12/2025 Seite 5 von 11 [Seite 7] Teil A - PrivateMarketsPolice E298 Wir sehen den Abzug als angemessen an. Dies müssen wir darle­ wird vom verzinsten Betrag vorgenommen. Die Höhe des Zins­ gen und beweisen. Wenn Sie uns aber nachweisen, dass der Ab­ satzes können Sie unter https://www.allianz.de/pmp-info abru­ zug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe an­ fen. Den aktuellen Link finden Sie auch in Ihrer Standmitteilung. gemessen ist, entfällt der Abzug oder wir setzen ihn - im letzteren Fall - entsprechend herab. (2) Abzug Wir nehmen zum einen einen Abzug in Höhe von 15 EUR aufgrund (3) Auszahlung der Leistung bei Kündigung erhöhter Verwaltungsaufwendungen vor. Zum anderen nehmen wir Die Auszahlung unserer Leistung nach Kündigung erfolgt 3 einen weiteren Abzug aufgrund der Bereitstellung von Liquidität Monate nach dem Kündigungstermin. vor. In Ihrem Dokument "Versicherungsinformationen" ist festge­ legt, in welcher Höhe wir einen Abzug vornehmen. Dort erläutern Für den Zeitraum vom Kündigungstermin bis zur Auszahlung wird wir Ihnen auch die Gründe für diesen Abzug. Diese Erläuterungen der →Wert Ihrer Beteiligung an der gewählten Anlagestrategie finden Sie im Abschnitt "Welche Leistung ergibt sich bei Kündi­ zum Kündigungstermin nach den Regelungen der Ziffer 2.2 Absät­ gung?" im Unterabschnitt "Abzug bei Entnahme". ze 1 und 3 verzinst. Der Abzug nach Absatz 2 wird vom verzinsten Rückkaufswert vorgenommen. Wir sehen den Abzug als angemessen an. Dies müssen wir darle­ gen und beweisen. Wenn Sie uns aber nachweisen, dass der Ab­ Die Höhe des Zinssatzes können Sie unter https://www.allianz.de/ zug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe an­ pmp-info abrufen. Den aktuellen Link finden Sie auch in Ihrer gemessen ist, entfällt der Abzug oder wir setzen ihn - im letzteren Standmitteilung. Fall - entsprechend herab. (4) Auswirkung (3) Auswirkungen Mit der Auszahlung des nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Be­ Mit der Entnahme und dem Abzug nach Absatz 2 sowie durch an­ trags erlischt Ihre Versicherung. fallende Steuern reduziert sich der in der Versicherung verbleiben­ de →Policenwert und damit die Anzahl der Anteileinheiten, die auf Nähere Informationen zur möglichen Gesamtleistung bei Kündi­ Ihre Versicherung entfallen, entsprechend. Die versicherte Leis­ gung während der Versicherungsdauer können Sie Ihrem Doku­ tung verringert sich nach versicherungsmathematischen Grundsät­ ment "Versicherungsinformationen" im Abschnitt "Welche Leistung zen. ergibt sich bei Kündigung?" entnehmen. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen. 10. Vertragliche Gestaltungsmöglichkeit Wann können Sie aus Ihrer Versicherung ein Ka­ pital entnehmen? Sie können aus Ihrer Versicherung ein Kapital entnehmen. Dieses Recht können Sie zum Ende des Quartals ausüben, das auf das Ende einer laufenden einjährigen Versicherungsperiode folgt (Ent­ nahmetermin). Für die Entnahme des Kapitals, insbesondere für die Berechnung des Entnahmebetrags und die Ermittlung des →Werts Ihrer Beteiligung an der gewählten Anlagestrategie, ist der →Bewertungsstichtag am Ende der laufenden einjährigen Versicherungsperiode (siehe Teil C Ziffer 2) maßgebend. (1) Voraussetzungen • Ihre Mitteilung muss uns spätestens zum Ende einer laufenden einjährigen Versicherungsperiode unter Nennung des ge­ wünschten Entnahmebetrags zugehen. • Der Entnahmebetrag muss mindestens 10.000 EUR betragen. • In der Versicherung muss nach Berücksichtigung des nach Ab­ satz 2 anfallenden Abzugs und der Entnahme ein Mindestbetrag verbleiben. Dieser Mindestbetrag wird so bestimmt, dass im Fall einer späteren Kündigung der Versicherung der für diesen Fall nach Ziffer 9.2 Absatz 2 vereinbarte Abzug vorgenommen wer­ den kann und nach diesem Abzug noch eine Gesamtleistung bei Kündigung nach Ziffer 9.2 von mindestens 10.000 EUR ver­ bleibt. • Am Entnahmetermin wird der →Wert Ihrer Beteiligung an der gewählten Anlagestrategie zum →Bewertungsstichtag am Ende der laufenden einjährigen Versicherungsperiode ermittelt. Kann der mitgeteilte Entnahmebetrag aufgrund des ermittelten →Werts Ihrer Beteiligung an der gewählten Anlagestrategie nicht in voller Höhe ausgezahlt werden, wird geprüft, ob der Auszahlungsbetrag so reduziert werden kann, dass der zuvor genannte Mindestbetrag in der Versicherung verbleibt. Ist eine entsprechende Reduzierung des Entnahmebetrags nicht mög­ lich, kann keine Entnahme durchgeführt werden. • Der Entnahmebetrag wird unter Berücksichtigung des Abzugs nach Absatz 2 und einer Verzinsung am Entnahmetermin aus­ gezahlt. Wir verzinsen dabei den Betrag, den wir Ihrer →Beteili­ gung an der gewählten Anlagestrategie entnehmen, mit ei­ nem festen Zinssatz (siehe Ziffer 2.2 Absatz 3). Die Verzinsung erfolgt zwischen dem für die Entnahme relevanten →Bewer­ tungsstichtag (Ende der laufenden einjährigen Versicherungs­ periode) und dem Entnahmetermin. Der Abzug nach Absatz 2 E---A0298Z0 (003) 12/2025 Seite 6 von 11 [Seite 8] Teil B - Pflichten Teil B - Pflichten Hier finden Sie wesentliche Pflichten und Obliegenheiten. Weitere Pflichten und Obliegenheiten finden Sie in Teil A. Die Regelungen in Teil B gelten, soweit ihr Anwendungsbereich nicht ausdrücklich beschränkt ist, für den gesamten Vertrag. 5 Jahre vergangen sind. Dies gilt nicht, wenn wir von der Anzeige­ 1. Vorvertragliche Anzeigepflicht pflichtverletzung durch einen Versicherungsfall Kenntnis erlangen, der vor Ablauf der Frist eingetreten ist. Die Frist nach Satz 1 be­ trägt 10 Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglis­ Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? tig verletzt haben. (1) Anzeigepflicht Unser Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erlischt, wenn seit der Abgabe Ihrer Vertragserklärung 10 Jahre vergangen a) Gegenstand der Anzeigepflicht sind. Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ih­ nen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in (3) Ihr Kündigungsrecht bei Vertragsänderung Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzei­ Wenn wir im Rahmen einer Vertragsänderung den Beitrag um gen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entschei­ mehr als 10 Prozent erhöhen oder die Gefahrabsicherung für einen dung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu nicht angezeigten Umstand ausschließen, können Sie den Vertrag schließen, erheblich sind. nach Maßgabe von § 19 Absatz 6 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kündigen. Die Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor (4) Erweiterung oder Wiederherstellung des Versiche­ Vertragsannahme in Textform stellen. rungsschutzes Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn der Versicherungs­ b) Anzeigepflicht der versicherten Person schutz nachträglich erweitert oder wiederhergestellt wird und des­ Wenn eine andere Person als Sie versichert werden soll, ist auch halb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist. diese - neben Ihnen - für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung der in Textform gestellten Fragen verantwortlich. (5) Schriftformerfordernis Die Ausübung des Rechts auf Rücktritt, Kündigung, Anfechtung c) Zurechnung der Kenntnis Dritter Personen oder Vertragsänderung bedarf der Schriftform. Die Ausübung des Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrerheblichen Um­ Rechts per Fax oder per E-Mail erfüllt die Schriftform nicht. ständen für Sie beantwortet, werden Ihnen Kenntnis und Arglist dieser Person zugerechnet. (6) Empfangsvollmacht Wenn Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt (2) Nachteilige Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverlet­ haben, gilt nach Ihrem Tod ein Bezugsberechtigter als bevollmäch­ zung tigt, eine von uns abgegebene Erklärung entgegenzunehmen. Wenn auch ein Bezugsberechtigter nicht vorhanden ist oder sein a) Unsere Rechte bei einer Anzeigepflichtverletzung Aufenthalt nicht ermittelt werden kann, so können wir den Inhaber Die Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht ergeben sich aus des Versicherungsscheins zur Entgegennahme der Erklärung als den §§ 19 bis 22 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Unter den bevollmächtigt ansehen. dort genannten Voraussetzungen können wir • vom Vertrag zurücktreten, • von unserer Leistungspflicht frei sein, • den Vertrag kündigen, 2. Pflichten im Zusammenhang mit der Bei­ • den Vertrag ändern oder tragszahlung • den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Inhalt dieses Abschnitts: Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsän­ 2.1 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? derung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mittei­ 2.2 Was gilt, wenn Sie den einmaligen Beitrag nicht recht­ lung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hin­ zeitig zahlen? gewiesen haben. Wir verzichten auf die uns nach § 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zustehenden Rechte zur Vertragsänderung und Kündigung, 2.1 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung wenn die Anzeigepflichtverletzung unverschuldet erfolgt ist. beachten? b) Rückkaufswert und Abzug bei Rücktritt oder Anfech­ (1) Zahlungsperiode tung Den Beitrag für Ihre Versicherung müssen Sie in einem einmaligen Wenn wir vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag wegen arglis­ Beitrag zahlen. tiger Täuschung anfechten, zahlen wir, sofern Sie im Kündigungs­ fall einen Anspruch auf einen Rückkaufswert haben, den Rück­ (2) Fälligkeit des einmaligen Beitrags kaufswert Ihrer Versicherung, der auch im Falle Ihrer Kündigung Der einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Abschluss des Ver­ zum Zeitpunkt des Rücktritts bzw. der Anfechtung gezahlt würde. trags zu zahlen. Wenn Sie mit uns vereinbart haben, dass der Ver­ Von diesem Betrag nehmen wir einen Abzug vor. In Ihrem Doku­ sicherungsschutz erst später beginnen soll, wird der Beitrag erst zu ment "Versicherungsinformationen" ist festgelegt, in welcher Höhe diesem Zeitpunkt fällig. wir einen Abzug vornehmen. Dort erläutern wir Ihnen auch die Gründe für diesen Abzug. Wir sehen den Abzug als angemessen (3) Rechtzeitigkeit der Zahlung an. Dies müssen wir darlegen und beweisen. Wenn Sie uns aber Die Beitragszahlung ist rechtzeitig, wenn Sie bei Fälligkeit unver­ nachweisen, dass der Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur züglich alles tun, damit der Beitrag bei uns eingeht. in geringerer Höhe angemessen ist, entfällt der Abzug oder wir set­ zen ihn - im letzteren Fall - entsprechend herab. Wenn eine Zahlung im Lastschriftverfahren (siehe Absatz 5) ver­ einbart ist, ist die Beitragszahlung rechtzeitig, wenn c) Frist für die Ausübung unserer Rechte • wir den Beitrag bei Fälligkeit einziehen können und Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsän­ derung erlöschen, wenn seit dem Abschluss des Vertrags mehr als E---B0015Z0 (002) 12/2025 Seite 7 von 11 [Seite 9] Teil B - Pflichten • der Kontoinhaber einer berechtigten Einziehung nicht wider­ die Steueridentifikationsnummer, das Geburtsdatum, der Geburts­ spricht. ort und der Wohnsitz. Wenn wir den einmaligen Beitrag nicht einziehen können und Sie (3) Unterlassene Mitwirkung bei gesetzlicher Meldepflicht dies nicht zu vertreten haben, ist die Zahlung auch dann noch Wenn für uns als Versicherer eine gesetzliche Meldepflicht be­ rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erfolgt, nachdem wir Sie in Text­ steht, müssen wir die notwendigen Informationen im Sinne von Ab­ form (zum Beispiel Brief, E-Mail) zur Zahlung aufgefordert haben. satz 2 an in- oder ausländische Steuerbehörden melden. Wenn Sie uns dann die notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen (4) Übermittlungsrisiko nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, müssen Sie un­ Die Übermittlung des Beitrags erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kos­ geachtet einer bestehenden oder nicht bestehenden steuerlichen ten. Ansässigkeit im Ausland damit rechnen, dass wir Ihre Vertragsda­ ten an in- oder ausländische Steuerbehörden melden. (5) Zahlung im Lastschriftverfahren Wenn der Beitrag von einem Konto eingezogen werden soll (Last­ Wenn Sie Ihren Mitwirkungspflichten nach den Absätzen 1 und 2 schriftverfahren), muss uns hierfür ein SEPA-Lastschriftmandat er­ nicht nachkommen, sind wir berechtigt, unsere Leistung zurückzu­ teilt werden. behalten. Dies gilt solange, bis Sie uns die für die Erfüllung unserer gesetzlichen Pflichten notwendigen Informationen zur Verfügung Im Übrigen gelten die Regelungen zum Verzug (siehe Ziffer 2.2). gestellt haben. 2.2 Was gilt, wenn Sie den einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? (1) Gefährdung des Versicherungsschutzes Der Beginn des Versicherungsschutzes ist von der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags abhängig (siehe Teil C Ziffer 1). Wenn Sie den einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig im Sinne von Ziffer 2.1 Ab­ satz 2 zahlen, beginnt der Versicherungsschutz daher erst zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zahlen. Für Versicherungsfälle, die in der Zwischenzeit eintreten, sind wir nicht zur Leistung ver­ pflichtet, es sei denn, Sie weisen uns nach, dass Ihre Zahlung un­ verschuldet unterblieben ist. Auf unsere Leistungsfreiheit können wir uns nur berufen, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel Brief, E- Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags hingewiesen haben. (2) Unser Rücktrittsrecht Wenn Sie den einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange Sie die Zahlung nicht be­ wirkt haben. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 3. Weitere Mitwirkungspflichten Welche weiteren Mitwirkungspflichten haben Sie? (1) Pflicht zur Übermittlung notwendiger Informationen, Daten und Unterlagen Wenn wir aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Erhebung, Spei­ cherung, Verarbeitung und Meldung von Informationen und Daten zu Ihrem Vertrag verpflichtet sind, müssen Sie uns die hierfür not­ wendigen Informationen, Daten und Unterlagen bei Vertrags­ schluss oder auf Nachfrage unverzüglich - das heißt ohne schuld­ haftes Zögern - zur Verfügung stellen. Dies gilt auch, wenn sich nachträglich Änderungen zu den von Ihnen bei Vertragsschluss oder auf Nachfrage zur Verfügung gestellten Informationen, Daten und Unterlagen ergeben. Wenn ein Dritter Rechte an Ihrem Vertrag hat und auch dessen Status für Datenerhebungen und Meldungen entscheidend ist, sind Sie auch insoweit zur Mitwirkung verpflichtet. (2) Notwendige Informationen Notwendige Informationen im Sinne von Absatz 1 sind alle Um­ stände, die für die Beurteilung Ihrer persönlichen steuerlichen An­ sässigkeit, der steuerlichen Ansässigkeit dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben, und der steuerlichen Ansässigkeit des Leistungsempfängers maßgebend sein können. Dazu zählen vor allem die deutsche oder ausländische steuerliche Ansässigkeit, E---B0015Z0 (002) 12/2025 Seite 8 von 11 [Seite 10] Teil C - Allgemeine Regelungen Teil C - Allgemeine Regelungen Die Regelungen in Teil C gelten, soweit ihr Anwendungsbereich nicht ausdrücklich beschränkt ist, für den gesamten Vertrag. 1. Beginn des Versicherungsschutzes 5. Adressaten für Beschwerden Wann beginnt der Versicherungsschutz? An wen können Beschwerden gerichtet werden? (1) Grundsatz Ihnen stehen die nachfolgend genannten Beschwerdemöglichkei­ Der Versicherungsschutz beginnt mit Abschluss des Vertrags, je­ ten zur Verfügung: doch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Zeit­ punkt. (1) Beschwerde bei uns oder Ihrem Vermittler Sollten Sie nicht zufrieden sein, wenden Sie sich gerne an uns. Sie Der Versicherungsschutz beginnt zu dem genannten Zeitpunkt nur erreichen uns auf jedem Kontaktweg, beispielsweise telefonisch dann, wenn Sie den einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von (0800 4100104), per E-Mail (lebensversicherung@allianz.de) Teil B Ziffer 2.1 Absatz 2 zahlen. Wenn Sie den Beitrag nicht recht­ oder auf dem Postweg (Allianz Lebensversicherungs-AG, zeitig zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst zu dem Zeit­ 10850 Berlin). Weitere Informationen hierzu sowie ein Online-Be­ punkt, zu dem Sie den Beitrag zahlen (siehe Teil B Ziffer 2.2 Ab­ schwerdeformular finden Sie unter www.allianz.de/service/be­ satz 1). schwerde/. Sie können Ihre Beschwerde auch an Ihren Versiche­ rungsvermittler richten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, leisten wir nicht. (2) Beschwerde beim Ombudsmann für Versicherungen Sie haben auch die Möglichkeit, sich mündlich, schriftlich oder in (2) Erweiterung des Versicherungsschutzes jeder anderen geeigneten Form an den Ombudsmann für Versi­ Wenn Sie den Versicherungsschutz nachträglich erweitern, gilt Ab­ cherungen zu wenden (Anschrift: Versicherungsombudsmann satz 1 auch für diese Erweiterung des Versicherungsschutzes. e. V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin; Telefon: 0800 369 6000; Fax: 0800 369 9000; E-Mail: beschwerde@versicherungsom­ budsmann.de; Online-Schlichtungsantrag: www.versiche­ 2. Versicherungsperiode rungsombudsmann.de). Wir nehmen am Streitbeilegungsverfah­ ren vor dieser unabhängigen und für Verbraucher kostenfrei arbei­ tenden Schlichtungsstelle teil. Der Ombudsmann antwortet auf je­ de Beschwerde und unterbreitet in geeigneten Fällen einen Wie lange dauert eine Versicherungsperiode? Schlichtungsvorschlag. Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das Ende einer Versi­ (3) Beschwerde bei der Versicherungsaufsicht cherungsperiode fällt stets auf das Ende eines Quartals und damit Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der auch auf einen Bewertungsstichtag. Die erste Versicherungsperi­ Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Sektor ode ist ausnahmsweise kürzer, wenn der Versicherungsbeginn Versicherungsaufsicht. Im Fall einer Beschwerde können Sie sich nicht auf einen Quartalsbeginn fällt. In diesem Fall endet die erste auch an diese wenden (Anschrift: Bundesanstalt für Finanz­ Versicherungsperiode zum Ende des laufenden Quartals. dienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn; Fax: 0228 41 08 15 50; Online-Beschwerdeformular: www.ba­ fin.de). Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter der Ver­ 3. Versicherungsschein braucher-Telefonnummer 0800 2 100 500. (4) Rechtsweg Unabhängig von der Beschwerde haben Sie immer auch die Mög­ Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? lichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. (1) Inhaber Wir können den Inhaber des Versicherungsscheins als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Vertrag zu verfügen, insbeson­ 6. Zuständiges Gericht dere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlan­ gen, dass uns der Inhaber des Versicherungsscheins seine Be­ rechtigung nachweist. Wo können Ansprüche gerichtlich geltend ge­ (2) Nachweis der Berechtigung bei Verfügungen macht werden? Wenn ein Berechtigter ein Bezugsrecht eingeräumt oder widerru­ (1) Zuständiges Gericht für Ihre Klagen gegen uns fen hat oder Ansprüche abgetreten oder verpfändet hat, brauchen Sie können aus dem Versicherungsvertrag oder der Versiche­ wir den Nachweis der Berechtigung durch den Inhaber des Versi­ rungsvermittlung bei dem Gericht Klage erheben, das für unseren cherungsscheins nur dann anzuerkennen, wenn der bisherige Be­ Geschäftssitz oder für die Niederlassung zuständig ist, die Ihren rechtigte die Verfügung in Textform (zum Beispiel Brief, E-Mail) an­ Vertrag verwaltet. Sie können auch bei dem Gericht Klage erhe­ gezeigt hat. ben, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohn­ sitz oder, falls kein Wohnsitz besteht, Ihren gewöhnlichen Aufent­ halt haben. 4. Deutsches Recht Wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person (zum Bei­ spiel eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH) oder eine parteifähi­ Welches Recht gilt für Ihren Vertrag? ge Personengesellschaft (zum Beispiel eine Offene Handelsgesell­ schaft oder eine Kommanditgesellschaft) ist, bestimmt sich das zu­ Für Ihren Vertrag gilt deutsches Recht. ständige Gericht nach deren Geschäftssitz. E---C0015Z0 (002) 12/2025 Seite 9 von 11 [Seite 11] Teil C - Allgemeine Regelungen Wenn nach dem Gesetz weitere Gerichtsstände bestehen, die ver­ traglich nicht ausgeschlossen werden dürfen, können Sie auch dort Klage erheben. (2) Zuständiges Gericht für Klagen gegen Sie Klagen aus dem Versicherungsvertrag müssen wir bei dem Gericht erheben, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, falls kein Wohnsitz besteht, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung weder Ihr Wohnsitz noch Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort bekannt sind, können wir Klage bei dem Gericht erheben, das für unseren Geschäftssitz oder die Nie­ derlassung zuständig ist, die Ihren Vertrag verwaltet. Wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person (zum Bei­ spiel eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH) oder eine parteifähi­ ge Personengesellschaft (zum Beispiel eine Offene Handelsgesell­ schaft oder eine Kommanditgesellschaft) ist, bestimmt sich das zu­ ständige Gericht nach deren Geschäftssitz. Ist deren Geschäftssitz unbekannt, können wir Klage bei dem Gericht erheben, das für un­ seren Geschäftssitz oder die Niederlassung zuständig ist, die Ihren Vertrag verwaltet. (3) Zuständiges Gericht, wenn Sie außerhalb der Europäi­ schen Union, Islands, Norwegens oder der Schweiz wohnen Wenn Sie Ihren Wohnsitz oder den Ort Ihres gewöhnlichen Aufent­ halts nach Vertragsschluss in einen Staat außerhalb der Europäi­ schen Union, Islands, Norwegens oder der Schweiz verlegen, kön­ nen sowohl Sie als auch wir Klage aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ausschließlich bei dem Gericht erheben, das für unseren Geschäftssitz oder die Niederlassung zu­ ständig ist, die Ihren Vertrag verwaltet. 7. Verjährung Wann verjähren die vertraglichen Ansprüche nach dem Gesetz? (1) Verjährungsfrist und maßgebliche gesetzliche Regelun­ gen Die Ansprüche aus dem Vertrag verjähren nach § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in 3 Jahren. Einzelheiten zu Beginn, Dauer und Unterbrechung der Verjährung sind in §§ 195 bis 213 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. (2) Hemmung der Verjährung während unserer Leistungs­ prüfung Wenn ein Anspruch aus dem Vertrag bei uns angemeldet wurde, ist dessen Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ih­ nen oder dem Anspruchsteller unsere Entscheidung in Textform (zum Beispiel Brief, E-Mail) zugeht. E---C0015Z0 (002) 12/2025 Seite 10 von 11 [Seite 12] Erläuterung von Fachausdrücken Erläuterung von Fachausdrücken Hier definieren wir wichtige Fachausdrücke. Im Text haben wir diese Fachausdrücke mit einem "→" markiert. Beispiel: →Versicherungs­ nehmer. Anlagestrategie: Sterbetafel: Ihrer Versicherung liegt eine bestimmte Anlagestrategie zugrunde, Mit Sterbetafeln können wir Wahrscheinlichkeiten für Todesfälle er­ die Sie bei Vertragsschluss für die gesamte Versicherungsdauer mitteln. Sie sind Grundlage unserer Berechnungen, mit denen wir ausgewählt haben. Diese Anlagestrategie setzt sich primär aus die Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen sicherstellen verschiedenen außerbörslich gehandelten Vermögenswerten eines können. bestimmten Anlagesegments zusammen, in die unser Unterneh­ men langfristig investiert hat. Zur Steuerung der Liquidität werden Versicherte Person: ferner auch an der Börse gehandelte Vermögenswerte in der Anla­ Die versicherte Person ist diejenige Person, auf deren Leben die gestrategie gehalten. Die Kriterien zur Auswahl und Gewichtung Versicherung genommen wird. Die versicherte Person muss nicht sämtlicher Vermögenswerte einer Anlagestrategie sowie die Be­ notwendigerweise der Versicherungsnehmer sein. wertung außerbörslich gehandelter Vermögenswerte erfolgen nach einem festgelegten Verfahren. Dokumentiert werden die Regelun­ Versicherungsnehmer: gen dieses Verfahrens sowie die Anlageziele der Anlagestrategie Der Versicherungsnehmer ist derjenige, der die Versicherung be­ in einer sogenannten Investment Governance für die PrivateMar­ antragt hat. Er wird als solcher im Versicherungsschein genannt. ketsPolice. Unter https://www.allianz.de/pmp-info können Sie die­ Die in den Versicherungsbedingungen festgelegten Rechte und ses Dokument abrufen. Den aktuellen Link finden Sie auch in Ihrer Pflichten betreffen vorrangig den Versicherungsnehmer als Ver­ Standmitteilung. tragspartner. Anteilswert: Wert Ihrer Beteiligung an der gewählten Anlagestrategie: Der Wert Ihrer Beteiligung an der gewählten Anlagestrategie ent­ Der Wert Ihrer Beteiligung an der gewählten Anlagestrategie ent­ spricht dem Wert der auf Ihre Versicherung entfallenden Anteilein­ spricht dem Wert der auf Ihre Versicherung entfallenden Anteilein­ heiten. Der Wert einer Anteileinheit an der Anlagestrategie (An­ heiten. Er wird dadurch ermittelt, dass die Anzahl der Anteileinhei­ teilswert) wird ermittelt, indem zunächst der Gesamtwert aller in ten, die auf die Versicherung entfallen, mit dem zu dem maßge­ der gewählten Anlagestrategie gehaltenen Vermögenswerte be­ benden Bewertungsstichtag ermittelten Anteilswert multipliziert stimmt wird. Anschließend wird dieser Gesamtwert durch die An­ wird. zahl der Anteileinheiten geteilt, die insgesamt auf die gewählte An­ lagestrategie entfallen. Der Wert einer Anteileinheit wird zu 4 Bewertungsstichtagen im Jahr ermittelt. Da verschiedene der in der Anlagestrategie gehalte­ nen Vermögenswerte nur zeitverzögert bewertet werden können, liegt uns der Wert einer Anteileinheit und damit der Anteilswert zu einem Bewertungsstichtag erst 3 Monate nach diesem Bewer­ tungsstichtag vor. Beteiligung an der gewählten Anlagestrategie: Ihre Beteiligung an der gewählten Anlagestrategie entspricht der Anzahl der auf Ihre Versicherung entfallenden Anteileinheiten an dieser Anlagestrategie. Bewertungsstichtag Den Wert Ihrer Beteiligung an der gewählten Anlagestrategie er­ mitteln wir zu 4 Bewertungsstichtagen pro Jahr, am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember. Kosten: Kosten im Sinne dieser Versicherungsbedingungen sind die Kos­ ten, welche in der Beitragskalkulation berücksichtigt wurden (Ab­ schluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten). Die Ver­ waltungskosten entsprechen den übrigen Kosten nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versiche­ rungsverträgen (VVG-InfoV). Zu den Kosten im Sinne dieser Versi­ cherungsbedingungen gehören außerdem die Kosten der in der Anlagestrategie gehaltenen Vermögenswerte und der Ausgleich für die Bereitstellung von Liquidität sowie die Kosten, die aus von Ih­ nen veranlassten Gründen erhoben werden können. Policenwert: Bei der Ermittlung des Policenwerts wird der Wert Ihrer Beteiligung an der gewählten Anlagestrategie zum maßgebenden Bewertungs­ stichtag angesetzt. Der Wert Ihrer Beteiligung an der gewählten Anlagestrategie entspricht dem Wert der auf die Versicherung ent­ fallenden Anteileinheiten. Er wird dadurch ermittelt, dass die An­ zahl der Anteileinheiten, die auf Ihre Versicherung entfallen (Betei­ ligung an der gewählten Anlagestrategie), mit dem zum maßge­ benden Bewertungsstichtag ermittelten Anteilswert multipliziert wird. Da der Wert Ihrer Beteiligung an der gewählten Anlagestrate­ gie zu einem Bewertungsstichtag erst nach Ablauf von 3 Monaten vorliegt, steht auch die Höhe des Policenwerts zu einem Bewer­ tungsstichtag erst nach 3 Monaten fest. E---G0298Z0 (003) 12/2025 Seite 11 von 11
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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