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Allgemeine Bedingungen für myLife Invest Generation
Allgemeine Bedingungen für myLife Invest Generation
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
Sie haben eine fondsgebundene Lebensversicherung mit einer Leistung im Todesfall und im Erlebensfall ab-
geschlossen. Als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner.
Inhaltsverzeichnis
Leistungen ........................................................................................................................................................ 2
§1 Beginn des Versicherungsschutzes .................................................................................................... 2
§2 Unsere Leistungen .............................................................................................................................. 2
§3 Überschussbeteiligung ........................................................................................................................ 3
§4 Leistungseinschränkungen im Todesfall ............................................................................................. 4
Fondsanlage ..................................................................................................................................................... 5
§5 Anlagebeträge – Fondsvermögen ....................................................................................................... 5
§6 Anlagestrategie ................................................................................................................................... 6
§7 Fondswechsel – (Shift) – Strategiewechsel ........................................................................................ 6
§8 Anpassungen nach Änderungen bei den Fonds oder Anlagestrategien ............................................ 7
Möglichkeiten zur Vertragsanpassung .......................................................................................................... 8
§9 Zuzahlungen........................................................................................................................................ 8
§ 10 Auszahlungen ...................................................................................................................................... 8
Im Leistungsfall ............................................................................................................................................... 9
§ 11 Nachweise – Erklärung der Leistungspflicht ....................................................................................... 9
§ 12 Leistungsempfänger ............................................................................................................................ 9
Beitrag............................................................................................................................................................... 9
§ 13 Beitragskalkulation – Kosten – Risikobeiträge .................................................................................... 9
§ 14 Beitragszahlung................................................................................................................................. 10
Beendigung des Vertrages ........................................................................................................................... 11
§ 15 Kündigung – Rückkaufswert ............................................................................................................. 11
Allgemeine Regelungen ................................................................................................................................ 11
§ 16 Vorvertragliche Anzeigepflichten ....................................................................................................... 11
§ 17 Umzug – Namensänderungen – Mitteilungen ................................................................................... 13
§ 18 Anwendbares Recht – Gerichtsstand ............................................................................................... 13
§ 19 Gebühren und externe Kosten .......................................................................................................... 14
Anhang 1 „Wörterbuch“................................................................................................................................ 15
Anhang 2 „Überschussbeteiligung“ ............................................................................................................ 17
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Allgemeine Bedingungen für myLife Invest Generation
Nachfolgend finden Sie in der rechten Spalte die für Ihren Vertrag verbindlichen Allgemeinen Versicherungs-
bedingungen. Diese sind Bestandteil Ihres Vertrages. In der linken Spalte haben wir die zentralen Inhalte der
rechten Seite kurz zusammengefasst. Diese Zusammenfassung soll Ihnen dabei helfen, die wichtigsten In-
halte schnell und einfach zu finden.
Die kursiv geschriebenen Wörter erklären wir in Anhang 1 zu diesen Bedingungen.
Informationen zur steuerlichen Behandlung Ihrer Versicherung finden Sie in der Versicherungsvertragsin-
formation in Ihren Versicherungsunterlagen.
Im nachfolgenden Text verwenden wir folgende Abkürzungen für Gesetze:
VVG VAG
Versicherungsvertragsgesetz Versicherungsaufsichtsgesetz
Das Wichtigste Die Bedingungen im Einzelnen
- kurz und knapp -
Leistungen
§ 1 Beginn des Versicherungsschutzes
Ihr Versicherungsschutz besteht, sobald Sie den Versicherungsschein erhalten haben,
jedoch nicht vor dem Versicherungsbeginn. Dieser ist im Versicherungsschein angege-
ben. Der Versicherungsschutz kann entfallen, wenn Sie den Beitrag nicht rechtzeitig
zahlen (siehe § 14).
§ 2 Unsere Leistungen
Leistung zum Leistung zum Ablauftermin
Ablauftermin (1) Zum vereinbarten Ablauftermin zahlen wir das dann Ihrem Vertrag zugeordnete
Zum vereinbarten Ablaufter- Fondsvermögen aus, wenn die versicherte Person an diesem Termin lebt. Rege-
min zahlen wir das Fonds- lungen zum Bewertungsstichtag für die Anteile der Fonds entnehmen Sie der tech-
vermögen aus. nischen Information. Wir zahlen die Leistung in Euro.
(2) Die Wertentwicklung der Fonds ist nicht vorhersehbar. Die zukünftige Höhe des
Fondsvermögens ist also ungewiss. Sie haben die Chance auf einen Wertzu-
wachs, tragen aber auch das Risiko einer Wertminderung bis hin zu Null Euro. Wie
hoch die Leistung sein wird, können wir daher nicht vorhersagen.
Sachwertoption Sachwertoption
Mit dieser Option können (3) Statt der Leistung in Euro können Sie auf Antrag und unter Nennung eines Depots
Sie die Leistung statt in die entsprechenden Fondsanteile des Fondsvermögens (Aufschubzeit) übertragen
Euro in Form von Fondsan- lassen (Sachwertoption). Dafür erheben wir eine Gebühr. Die Höhe der Gebühr ent-
teilen erhalten. nehmen Sie bitte dem „Gebührenkatalog der myLife Lebensversicherung AG“, den
Sie in Ihren Versicherungsunterlagen oder - mit den aktuellen Gebührensätzen -
auf unserer Internetseite finden.
Externe Kosten und Gebühren, die von depotführenden oder ausführenden Stellen
Leistung im Todesfall vor
oder von Dritten uns gegenüber erhoben werden, sowie unsere Gebühren nach dem
dem Termfix-Termin
„Gebührenkatalog der myLife Lebensversicherung AG“, verringern die zu übertra-
Bei Tod bleibt der Vertrag genden Fondsanteile entsprechend.
bis zum Termfix-Termin be-
Voraussetzungen zur Durchführung der Sachwertoption:
stehen. Ab dem 6. Versiche-
rungsjahr wird eine zusätzli- • Der Wert des Fondsvermögen (Aufschubzeit) beträgt mindestens 500 Euro.
che Leistung fällig, die dem • Es werden nur ganze Fondsanteile übertragen. Bruchstücke von Fondsanteilen
Fondsvermögen zugeführt zahlen wir als Geldleistung in Euro aus.
wird. Die Handelbarkeit der Fonds im übertragenden Depot muss sichergestellt sein
Leistung im Todesfall ab Leistung im Todesfall
dem Termfix-Termin
(4) Bei Vertragsabschluss wählen Sie einen Versicherungsjahrestag (Termfix-Termin)
Bei Tod zahlen wir das aus, zu dem die Leistung im Todesfall frühestens ausbezahlt werden soll. Der Term-
Fondsvermögen. Ab dem 6. fix-Termin ist maximal der Ablauftermin.
Versicherungsjahr wird eine
zusätzliche Leistung fällig.
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Vor dem Termfix-Termin
(5) Stirbt die versicherte Person vor dem vereinbarten Termfix-Termin, bleibt der Ver-
trag bis zum vereinbarten Termfix-Termin bestehen. Das zum Todesfallzeitpunkt Ih-
rem Vertrag zugeordnete Fondsvermögen, ggf. erhöht um die zusätzliche Todesfall-
leistung nach Absatz 7, shiften wir in die von ihnen gewählte Anlagestrategie (siehe
§ 6 Absatz 7) um. Regelungen zum Bewertungsstichtag für die Anteile der Fonds
entnehmen Sie der technischen Information. Die Sachwertoption ist ausgeschlos-
sen.
Immer informiert
Ab dem Termfix-Termin
Sie erhalten von uns jährlich
eine Mitteilung über die (6) Stirbt die versicherte Person vor dem vereinbarten Ablauftermin ab Erreichen des
Höhe des Fondsvermögens. Termfix-Termins, zahlen wir das Fondsvermögen, ggf. erhöht um die zusätzliche
Todesfallleistung nach Absatz 7. Regelungen zum Bewertungsstichtag für die Anteile
der Fonds entnehmen Sie der technischen Information. Die Sachwertoption ist
ausgeschlossen.
Zusätzliche Todesfallleistung
(7) Die zusätzliche Todesfallleistung ist definiert in Höhe eines bestimmten Prozentsat-
zes des Einmalbeitrags. Vor dem sechsten Versicherungsjahr beträgt dieser 0%. Der
Prozentsatz beträgt im sechsten Versicherungsjahr 10,00% und zum Ablauftermin
0,00%. Dazwischen fällt er jährlich gleichmäßig.
Für jede Zuzahlung ergibt sich ein zusätzlicher Todesfallschutz in Prozent der Zu-
zahlung. Dieser Prozentsatz beträgt zum fünften Versicherungsjahrestag nach Ein-
gang der Zuzahlung 10,00% und zum Ablauftermin 0,00%. Dazwischen fällt er jähr-
lich gleichmäßig.
Nach einer Auszahlung verringert sich die zusätzliche Leistung entsprechend antei-
lig.
Überschussbeteiligung
(8) Wir beteiligen Sie an den von uns erwirtschafteten Überschüssen. Wie solche
Überschüsse entstehen und wie wir Sie daran beteiligen, erfahren Sie in § 3.
Jährliche Mitteilung
(9) Einmal im Jahr informieren wir Sie über die aktuelle Höhe des Fondsvermögens.
§ 3 Überschussbeteiligung
Überschüsse (1) Wir beteiligen Sie an den von uns erwirtschafteten Überschüssen. Bewertungsre-
Wir beteiligen Sie an den serven fallen bei dieser Versicherung nicht an.
Überschüssen, sofern Überschüsse entstehen für Ihre Versicherung in folgenden Situationen:
• das Risikoergebnis bes- • Die tatsächlich gezahlten Leistungen sind niedriger, als wir bei der Berechnung
ser verläuft als ange- angenommen haben.
nommen und • Die tatsächlich angefallenen Kosten sind niedriger, als wir bei der Berechnung
• wir weniger Kosten ha- angenommen haben.
ben als geplant. Die Entwicklung dieser Einflussfaktoren und somit die Höhe der Überschüsse ist
nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Die Leistung aus den
Überschüssen kann daher auch Null Euro betragen.
Im Anhang 2 zu diesen Bedingungen erklären wir Ihnen,
• wie wir die Überschüsse berechnen und
• in welchem Umfang diese den Versicherungsnehmern zustehen.
Überschussdeklaration Überschussdeklaration
In welcher Höhe wir Sie an (2) Wie wir die Überschüsse Ihrem Vertrag gutschreiben, hängt vom Überschusssys-
Überschüssen beteiligen, le- tem ab. Wir verwenden die Überschüsse, um die Leistung zu erhöhen.
gen wir jährlich fest. Dies In welcher Höhe wir die Überschüsse Ihrem Vertrag gutschreiben, entscheidet der
gilt jeweils für das kom- Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars jähr-
mende Kalenderjahr. lich. Dafür legt der Vorstand die sogenannten Überschussanteilsätze fest (Über-
schussdeklaration). Er deklariert sie für die einzelnen Überschusssysteme in % der
jeweiligen Bezugsgröße.
Die Überschusssysteme und weitere Einzelheiten finden Sie in den Absätzen 3
und 4.
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Die Überschussanteilsätze gelten immer nur für ein Kalenderjahr. Weil wir nicht
wissen, wie viele Überschüsse in Zukunft entstehen, können wir diese über diesen
Zeitraum hinaus nicht garantieren.
Die Überschussdeklaration veröffentlichen wir in unserem Geschäftsbericht. Diesen
Überschusssysteme finden Sie auf unserer Internetseite oder können Sie bei uns anfordern.
Überschusssysteme
• Risikoabhängige (3) Risikoabhängige Überschussbeteiligung
Überschuss-
beteiligung Zu Beginn jedes Versicherungsjahres, solange die versicherte Person lebt,
schreiben wir risikoabhängige Überschüsse gut. In der Überschussdeklaration de-
klarieren wir die Höhe der Überschüsse in % des Risikobeitrags (siehe § 13 Ab-
• Fondsabhängige satz 3). Wir verwenden die Überschüsse, um den Risikobeitrag zu senken.
Überschuss- (4) Fondsabhängige Überschussbeteiligung
beteiligung
Für die Verwaltung der gewählten Fonds erheben die Kapitalanlagegesellschaften
Kosten. Von diesen wird ein Teil an uns zurückerstattet (Rückvergütung). An dieser
Rückvergütung beteiligen wir Sie durch die Überschüsse:
• Zu Beginn jedes Versicherungsjahres schreiben wir für jeden gewählten
Fonds Überschüsse gut – erstmalig im zweiten Versicherungsjahr.
• Die Höhe der Überschüsse deklarieren wir in der Überschussdeklaration – ein-
zeln für jeden Fonds – in % des maßgeblichen Fondsvermögens. Das maß-
gebliche Fondsvermögen ist der Durchschnitt der monatlichen Werte des
Fondsvermögens des letzten Versicherungsjahres.
Wir legen die Überschüsse in einen sicherheitsorientierten Fonds an. Sie kön-
nen jedoch anschließend einen Fondswechsel nach § 7 Absatz 2 vornehmen,
solange die versicherte Person lebt. Wird bei der Anlage der Überschüsse in
den sicherheitsorientierten Fonds der Mindestanlagebetrag gemäß techni-
scher Information unterschritten, werden wir die Überschüsse mit den Kosten
für den Abschluss und die Verwaltung Ihres Vertrages (siehe § 13 Absatz 2)
verrechnen.
§ 4 Leistungseinschränkungen im Todesfall
Situationen, in denen Sie (1) Wir leisten nur eingeschränkt, wenn der Todesfall der versicherten Person unmit-
nicht die volle Leistung telbar oder mittelbar auf einem der folgenden Ereignisse beruht:
erhalten • Kriegerische Ereignisse.
Es gibt Situationen, in de- Diese Einschränkung gilt nicht in folgendem Fall:
nen wir nur eingeschränkt o Die versicherte Person hat sich nicht in der Bundesrepublik Deutschland
leisten. Das ist zum Beispiel aufgehalten und hat sich an den kriegerischen Ereignissen nicht aktiv betei-
dann der Fall, wenn die ver- ligt.
sicherte Person sich aktiv • Eine vorsätzliche Selbsttötung innerhalb der Frist von drei Jahren nach Ab-
an kriegerischen Ereignis- schluss des Vertrages.
sen beteiligt. Diese Einschränkung gilt nicht in folgendem Fall:
o Uns wird nachgewiesen, dass diese Handlung in einem die freie Willensbe-
stimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätig-
keit begangen worden ist.
Bei einer Zuzahlung beginnt die Frist von drei Jahren bezüglich der Todesfall-
leistung aus der Zuzahlung neu.
• Vorsätzlicher Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen
oder vorsätzlicher Einsatz oder vorsätzliches Freisetzen von radioaktiven, bio-
logischen oder chemischen Stoffen.
Der Einsatz bzw. das Freisetzen muss dabei darauf gerichtet gewesen sein,
das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden.
Diese Einschränkung gilt nicht in folgendem Fall:
o Die versicherte Person stirbt im Zusammenhang mit kriegerischen Ereig-
nissen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und hat sich an den krie-
gerischen Ereignissen nicht aktiv beteiligt.
(2) Die Einschränkung unserer Leistung hat folgende Auswirkungen:
Der Vertrag bleibt bestehen nach § 2 Abs. 4, jedoch entfällt die zusätzliche Todes-
fallleistung.
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Fondsanlage
§ 5 Anlagebeträge – Fondsvermögen
Sie haben die Wahl (1) Sie wählen aus der Fondsliste zu myLife Generation Fonds oder Anlagestrategien,
Sie wählen aus unserer denen wiederum Fonds zugrunde liegen, für Ihren Vertrag aus. Bei allen Fondshan-
Fondsliste Fonds oder Anla- delt es sich um Investmentfonds, die zum öffentlichen Vertrieb nach dem Invest-
gestrategien für Ihren Ver- mentsteuergesetz zugelassen sind. Einzelheiten zu Anlagestrategien finden Sie in
trag aus. § 6.
(2) Die Fondsliste enthält die Fonds, die Sie aktuell in Ihrem Versicherungsvertrag
wählen können und die den wählbaren Anlagestrategien zugrunde liegen. Die je-
weils aktuelle Liste finden Sie auf unserer Internetseite.
(3) Mit den Anlagebeträgen werden Anteile der von Ihnen gewählten Fonds oder der
Fonds innerhalb der von Ihnen gewählten Anlagestrategie gekauft und Ihrem Ver-
trag zugeordnet. Wir sind Inhaber der gekauften Fondsanteile.
Anlagebeträge
(4) Die Anlagebeträge sind Ihr Beitrag und Ihre Zuzahlungen. Diese werden für Sie in
Fonds angelegt. Regelungen zum Bewertungsstichtag entnehmen Sie der techni-
schen Information.
(5) Der technischen Information entnehmen Sie außerdem:
Der Wert des Fondsvermö- • wie viele Fonds und Anlagestrategien Sie auswählen können,
gens ergibt sich aus: • wieviel mindestens in einem Fonds angelegt werden muss und
• wie viele Fonds und Anlagestrategien Sie in Ihrem Vertrag halten können.
Fondsvermögen =
Anzahl der Fondsanteile Fondsvermögen
x (6) Der Wert des Fondsvermögens in Euro zu einem bestimmten Stichtag ergibt sich
aus:
Rücknahmepreis zum • der Anzahl der Fondsanteile
Bewertungsstichtag
multipliziert mit
abzüglich Kosten
• dem Rücknahmepreis der Fondsanteile zum Bewertungsstichtag. Die Verwal-
tung des Fondsvermögens übernimmt die depotführende Stelle. Der Bewer-
tungsstichtag hängt daher von den Regelungen der depotführenden Stelle zum
jeweiligen Anlass (zum Beispiel Einzahlung, Auszahlung) ab. Einzelheiten ent-
nehmen Sie der technischen Information.
Das Fondsvermögen vermindert sich um unsere Kosten gemäß § 13 Absatz 2 und
externe Kosten gemäß § 19 Absatz 3.
(7) Erträge eines von Ihnen gewählten Fonds beziehungsweise eines Fonds einer von
Ihnen gewählten Anlagestrategie
• erhöhen entweder den Wert der Fondsanteile oder
• verwenden wir, um weitere Anteile des Fonds zu kaufen. Wenn wir für einen
Fonds aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, keine Anteile kaufen kön-
nen, machen wir Folgendes: Wir legen die Erträge des Fonds in einen sicher-
heitsorientierten Fonds an. Hierüber informieren wir Sie. Wenn die Kapitalanla-
gegesellschaft oder die depotführende Stelle dies fordern, können hierbei ex-
terne Kosten gemäß § 19 Absatz 3 entstehen. Sie können jedoch anschlie-
ßend einen Fondswechsel gemäß § 7 Absatz 2 vornehmen.
Handelt es sich bei dem Fonds um einen Fonds in einer von Ihnen gewählten
Anlagestrategie, wird die Anlagestrategie nach Anweisung des Strategie-Ma-
nagers angepasst.
Wird bei der Anlage der Erträge in den sicherheitsorientierten Fonds der Min-
destanlagebetrag gemäß technischer Information unterschritten, werden wir
die Erträge mit den Kosten für den Abschluss und die Verwaltung Ihres Vertra-
ges (siehe § 13 Absatz 2) verrechnen.
(8) Unserer jährlichen Mitteilung (siehe § 2 Absatz 6) entnehmen Sie den Wert des
Fondsvermögens zum angegebenen Stichtag. Zusätzlich können Sie dessen Wert
jederzeit erfragen. Den Rücknahmepreis von Fonds veröffentlichen viele überregi-
onale Zeitungen täglich.
(9) Nähere Informationen zu den Fonds Ihres Vertrages und gegebenenfalls der von
Ihnen gewählten Anlagestrategie zum Vertragsabschluss finden Sie in der Versi-
cherungsvertragsinformation.
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§ 6 Anlagestrategie
In einer Anlagestrategie (1) Eine Anlagestrategie ist eine definierte Zusammenstellung von Fonds. Die Strate-
sind die Fonds und die Auf- gie-Zusammensetzung einer Anlagestrategie wird nach bestimmten Anlagegrund-
teilung auf die Fonds festge- sätzen festgelegt und beinhaltet:
legt. Die Anlagestrategie • die zugrundeliegenden Fonds und
wird regelmäßig überprüft • die prozentuale Aufteilung der Anlagebeträge auf diese Fonds zu einem be-
und bei Bedarf angepasst. stimmten Zeitpunkt.
Für das Management einer Anlagestrategie ist ein von uns beauftragter Finanzport-
folioverwalter zuständig (ff. Strategie-Manager).
(2) Die Strategie-Zusammensetzung wird in regelmäßigen Abständen von dem Stra-
tegie-Manager überprüft und gegebenenfalls angepasst. Diese Anpassung erfolgt
ohne Ihre Zustimmung und gilt ab einem festgelegten Zeitpunkt.
(3) Die Anpassung der Strategie-Zusammensetzung gilt für Ihre zukünftigen Anlage-
beträge. Außerdem wird nach der Anpassung auf Anweisung des Strategie-Mana-
gers das gesamte bestehende Fondsvermögen entsprechend der angepassten
Strategie-Zusammensetzung umgeschichtet. Die Umschichtung erfolgt ohne Ihre
Zustimmung. Regelungen zum Bewertungsstichtag entnehmen Sie der techni-
schen Information.
(4) Das Fondsvermögen in Ihrem Vertrag kann sich im Zeitverlauf durch eine unter-
schiedliche Wertentwicklung der Fonds Ihrer Anlagestrategie prozentual so auf die
einzelnen Fonds aufteilen, dass die Strategie-Zusammensetzung nicht mehr er-
füllt ist. In diesem Fall kann der Strategie-Manager uns eine Anweisung erteilen,
das Fondsvermögen so umzuschichten, dass die Strategie-Zusammensetzung
wieder abgebildet wird. Diese Anpassung erfolgt ohne Ihre Zustimmung.
(5) Für das Management einer Anlagestrategie entstehen Kosten (siehe § 19 Abs. 3).
(6) Sie können eine Anlagestrategie zu Vertragsbeginn vereinbaren oder auch erst
später auswählen. Sie können eine vereinbarte Anlagestrategie wechseln oder ab-
wählen. Details zum An- und Abwählen von Anlagestrategien und zum Strategie-
wechsel finden Sie in § 7.
(7) Falls der Tod der versicherten Person vor dem Termfix-Termin ist, shiften (siehe §
7 Absatz 2) wir das gesamte Fondsvermögen und die Todesfallleistung in eine
Standardstrategie. Diese wählen Sie bei Vertragsabschluss aus und können Sie je-
derzeit vor dem Tod der versicherten Person ändern. Anschließend kann die Stra-
tegie jährlich geändert werden. Für das Management der Strategie entstehen Kos-
ten (siehe § 19 Abs. 3).
§ 7 Fondswechsel – (Shift) – Strategiewechsel
Sie können jederzeit so- (1) Sie können jederzeit, solange die versicherte Person lebt, einen Fondswechsel in
lange die versicherte Per- Form eines Shifts oder einen Strategiewechsel beantragen. Die Fondsliste zu my-
son lebt Fondswechsel oder Life Invest enthält die Fonds und Anlagestrategien, die Sie aktuell in Ihrem Versi-
Strategiewechsel beantra- cherungsvertrag wählen und für einen Wechsel nutzen können. Die jeweils aktuelle
gen. Liste finden Sie auf unserer Internetseite.
Das Shiftvolumen: Fondswechsel (Shift)
• pro Shift mindestens (2) Bei einem Shift übertragen wir das bisherige Fondsvermögen in Anteile anderer
1.000 Euro Fonds. Regelungen zum Bewertungsstichtag entnehmen Sie der technischen In-
• innerhalb eines Versi- formation.
cherungsjahres höchs- (3) Wenn Sie eine Anlagestrategie gewählt haben, können Sie keinen Fondswechsel
tens 10.000.000 Euro, beantragen.
oberhalb von 1.000.000 Strategiewechsel
Euro gegen Gebühr
(4) Bei einem Strategiewechsel wird das bisherige Fondsvermögen entsprechend der
Strategie-Zusammensetzung Ihrer neugewählten Anlagestrategie umgeschichtet.
Strategiewechsel beinhaltet auch die Auswahl einer Strategie, wenn bisher keine
vereinbart war.
(5) Sie können eine Anlagestrategie auch wieder abwählen. In diesem Fall können Sie
gleichzeitig einen oder mehrere andere Fonds aus unserer Fondsliste wählen und
einen Fondswechsel (Shift) beantragen.
Wenn Sie eine Anlagestrategie abwählen aber keinen Fondswechsel beantragen,
werden wir das bisherige Fondsvermögen unverändert weiter fortführen. Das bishe-
rige Management der Anlagestrategie entfällt jedoch.
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Bedingungen
(6) Das Shiftvolumen – auch innerhalb eines Strategiewechsels - muss mindestens
1.000 Euro und darf innerhalb eines Versicherungsjahres höchstens
10.000.000 Euro betragen. Darüber hinaus ist unsere Zustimmung erforderlich. Für
Shiftvolumen oberhalb von 1.000.000 Euro innerhalb eines Versicherungsjahres
erheben wir eine Gebühr. Die Höhe der zusätzlichen Gebühr entnehmen Sie bitte
dem Gebührenkatalog in Ihren Versicherungsunterlagen. Beachten Sie den Min-
destanlagebetrag je Fonds. Den Mindestanlagebetrag je Fonds finden Sie in der
technischen Information.
(7) Kosten für unseren zusätzlichen Verwaltungsaufwand stellen wir nicht in Rechnung.
Es können jedoch externe Kosten (siehe § 19 Absatz 3) entstehen, die wir Ihnen in
Rechnung stellen.
§ 8 Anpassungen nach Änderungen bei den Fonds oder
Anlagestrategien
Unsere aktuelle Fondsliste (1) Das bei Abschluss Ihres Versicherungsvertrages zur Verfügung stehende Fondsan-
zu myLife Generation finden gebot und das Angebot an Anlagestrategien können sich während der gesamten
Sie auf unserer Internet- Versicherungsdauer ändern. Wir können insbesondere nicht garantieren, dass
seite. Ihnen während der gesamten Versicherungsdauer Anlagestrategien zur Verfügung
Änderungen Ihrer Fonds- stehen. Die jeweils aktuelle Liste zu myLife Generation finden Sie auf unserer Inter-
und Ihrer Anlagestrategie- netseite.
auswahl nehmen wir grund- Erhebliche Änderungen eines Fonds
sätzlich nur auf Ihre Anwei- (2) Wenn ein von Ihnen gewählter Fonds – aus von uns nicht zu vertretenden Gründen
sung vor. – nicht mehr zur Verfügung steht, nehmen wir einen Fondswechsel in einen sicher-
heitsorientierten Fonds vor. Hierüber informieren wir Sie. Sie können jedoch an-
schließend einen Fondswechsel gemäß § 7 Absatz 2 vornehmen lassen.
Sofern Änderungen an Ihrer (3) Handelt es sich bei dem Fonds um einen Fonds in einer von Ihnen gewählten Anla-
Fondsauswahl eintreten, die gestrategie, wird die Anlagestrategie nach Anweisung des Strategie-Managers an-
wir nicht beeinflussen kön- gepasst. Diese Anpassung erfolgt ohne Ihre Zustimmung. Details zur Anpassung
nen, nehmen wir einen finden Sie in § 6 Absatz 2 und 3.
Fondswechsel vor und infor- Schließung von Fonds
mieren Sie. Sie können (4) Wenn die Kapitalanlagegesellschaft einen von Ihnen gewählten Fonds schließt,
dann von sich aus erneut ei- nehmen wir einen Fondswechsel in einen sicherheitsorientierten Fonds vor. Hier-
nen Fondswechsel vorneh- über informieren wir Sie. Sie können jedoch anschließend einen Fondswechsel ge-
men lassen. mäß § 7 Absatz 2 vornehmen lassen.
(5) Handelt es sich bei dem Fonds um einen Fonds in einer von Ihnen gewählten Anla-
Handelt es sich um einen gestrategie, wird die Anlagestrategie nach Anweisung des Strategie-Managers an-
Ihrer Anlagestrategie zu- gepasst. Diese Anpassung erfolgt ohne Ihre Zustimmung. Details zur Anpassung
grundeliegenden Fonds, finden Sie in § 6 Absatz 2 und 3.
wird die Anlagestrategie Einstellung des An- und Verkaufs von Fondsanteilen
ohne Ihre Zustimmung an-
gepasst. (6) Es kann vorkommen, dass wir für einen Fonds keine Anteile an- und verkaufen
können. Wenn wir – aus von uns nicht zu vertretenden Gründen – für einen von
Ihnen gewählten Fonds keine Anteile
• kaufen können, legen wir Anlagebeträge in einen sicherheitsorientierten Fonds
an. Hierüber informieren wir Sie. Sie können anschließend einen Fondswech-
sel gemäß § 7 Absatz 2 vornehmen lassen.
Handelt es sich bei dem Fonds um einen Fonds in einer von Ihnen gewählten
Anlagestrategie, wird die Anlagestrategie nach Anweisung des Strategie-Ma-
nagers angepasst. Diese Anpassung erfolgt ohne Ihre Zustimmung. Details zur
Anpassung finden Sie in § 6 Absatz 3;
• verkaufen können, informieren wir Sie. In diesem Fall wird, bei Leistung oder
Rückkauf der Rücknahmepreis zur Ermittlung des Wertes einer Anteileinheit
nicht angesetzt, da wir die Anteile nicht an die Kapitalanlagegesellschaft zu-
rückgeben können. Wir werden Ihnen anbieten, die entsprechenden nicht ver-
kaufbaren Anteileinheiten auf ein Depot Ihrer Wahl zu übertragen, soweit dies
technisch und rechtlich möglich ist. Nehmen Sie dieses Angebot nicht an oder
ist die Übertragung technisch oder rechtlich nicht möglich, werden wir den Wert
einer Anteileinheit anhand des aktuell von uns am Kapitalmarkt erzielbaren
Preises ermitteln. Der Preis kann aufgrund der verminderten Veräußerbarkeit
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der Fondsanteile geringer sein, als der zuletzt von der Kapitalanlagegesell-
schaft gestellte Rücknahmepreis. Diese Wertminderung kann auch zu einem
Totalverlust führen.
Einstellen / Austausch einer Anlagestrategie
(7) Wenn die von Ihnen gewählte Anlagestrategie – aus von uns nicht zu vertretenden
Gründen – nicht mehr angeboten wird, entfällt das Management der Anlagestrate-
gie. Das bisherige Fondsvermögen führen wir unverändert weiter. Sie können aber
auch einen oder mehrere andere Fonds aus unserer Fondsliste wählen und einen
Fondswechsel gem. § 7 veranlassen oder sofern vorhanden eine andere Anlage-
strategie wählen. Den Fondswechsel bzw. Strategiewechsel führen wir kostenlos
durch.
(8) Sind hinsichtlich einer von Ihnen gewählten Anlagestrategie erhebliche Änderungen
eingetreten, die wir nicht beeinflussen können, können wir die Anlagestrategie
durch eine andere Anlagestrategie (oder einen oder mehrere Fonds) ersetzen. In
diesem Fall werden wir Ihnen einen Strategiewechsel vorschlagen. Sie können
aber auch eine andere Anlagestrategie oder Fonds aus unserer aktuellen Fonds-
liste wählen und einen Wechsel gem. § 7 veranlassen.
Wenn Sie nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang unseres Vorschlages eine
andere Anlagestrategie oder Fonds wählen, werden wir entsprechend unseres Vor-
schlags verfahren.
Möglichkeiten zur Vertragsanpassung
§ 9 Zuzahlungen
Sie können jederzeit, so- (1) Sie können jederzeit, solange die versicherte Person lebt und bis zu ihrem 85. Le-
lange die versicherte Per- bensjahr der versicherten Person eine Zuzahlung beantragen, die Sie zusätzlich
son lebt und bis zum 85. zu Ihrem Beitrag leisten.
Lebensjahr der versicherten Im Antrag nennen Sie uns:
Person zusätzliche Einzah- • den Betrag Ihrer Zuzahlung,
lungen (= Zuzahlungen) be- • sofern Sie keine Anlagestrategie gewählt haben, die gewünschten Fonds aus
antragen. Diese erhöhen unserer Fondsliste zu myLife Generation und die gewünschte Aufteilung auf
das Fondsvermögen und die Fonds.
die Leistung im Todesfall. (2) Ihre Zuzahlung wird in die gewählten Fonds angelegt. Wenn Sie eine Anlagestrate-
gie gewählt haben, wird Ihre Zuzahlung gemäß der Strategie-Zusammensetzung
(siehe § 6) angelegt.
(3) Jede Zuzahlung erhöht das Fondsvermögen und die Leistung im Todesfall (siehe
§ 2 Absatz 4). Die Fondsanteile werden frühestens nach tatsächlicher Wertstellung
der Zuzahlung auf unserem Bankkonto gekauft. Regelungen zum Bewertungsstich-
Die Summe der Zuzahlun- tag entnehmen Sie der technischen Information.
gen darf maximal 1 Mio.
(4) Für die Risikobeiträge gilt weiterhin die Rechnungsgrundlage gemäß § 13 Ab-
Euro betragen.
satz 3.
Es wird eine Gesundheits-
Bedingungen
prüfung fällig, wenn durch
eine Zuzahlung die Summe (5) Kosten für unseren zusätzlichen Verwaltungsaufwand stellen wir nicht gesondert in
aller Zahlungen 1 Mio.€ Rechnung. Es können jedoch externe Kosten (siehe § 19 Absatz 3) entstehen. Eine
überschreitet. Außerdem Zuzahlung muss mindestens 1.000 Euro betragen. Die Summe aller Zuzahlungen
wird eine erweiterte Ge- darf maximal 1 Mio. € betragen.
sundheitsprüfungen fällig, Es wird eine Gesundheitsprüfung fällig, wenn durch eine Zuzahlung die Summe al-
wenn die Summe aller Zah- ler Zahlungen 1 Mio. Euro überschreitet. Außerdem wird eine erweiterte Gesund-
lungen 3 Mio. Euro und 5 heitsprüfungen fällig, wenn die Summe aller Zahlungen 3 Mio. Euro und 5 Mio.
Mio. Euro übersteigt. Euro übersteigt.
§ 10 Auszahlungen
Auszahlungen (1) Sie können jederzeit, solange die versicherte Person lebt, beantragen, Kapital aus
Sie können jederzeit bean- Ihrer Versicherung zu entnehmen. Nennen Sie uns
tragen, Kapital aus Ihrem • den Betrag der Auszahlung oder die Anzahl der Fondsanteile und aus welchen
Vertrag zu entnehmen. Dies Fonds Kapital ausgezahlt werden soll, wenn Sie keine Anlagestrategie gewählt
verringert das Fondsvermö- haben.
gen und die Leistung im To- • den Betrag der Auszahlung, wenn Sie eine Anlagestrategie gewählt haben. Die
desfall. Auszahlung wird gemäß der aktuellen Aufteilung des Fondsvermögens aus
den Fonds Ihrer Anlagestrategie entnommen.
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Regelungen zum Bewertungsstichtag entnehmen Sie der technischen Informa-
tion.
(2) Jede Auszahlung verringert das Fondsvermögen und die Leistung im Todesfall
(siehe § 2 Absatz 4). Kosten für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand stellen wir
nicht gesondert in Rechnung. Es können jedoch externe Kosten (siehe § 19 Ab-
satz 3) entstehen.
Eine Auszahlung muss mindestens 1.000 Euro betragen, das verbleibende Fonds-
vermögen mindestens 5.000 Euro.
Im Leistungsfall
§ 11 Nachweise – Erklärung der Leistungspflicht
Nachweise (1) Wenn wir eine Leistung erbringen sollen, benötigen wir folgende Unterlagen:
Die Leistung zum Ablaufter- • den Versicherungsschein und
min erfolgt gegen Vorlage • ein amtliches Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person.
des Versicherungsscheins (2) Wenn die versicherte Person stirbt, benötigen wir zusätzlich:
und der Geburtsurkunde der
• eine amtliche Sterbeurkunde. Diese muss Alter und Geburtsort der versicher-
versicherten Person. Im To-
ten Person enthalten.
desfall benötigen wir die
• ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache so-
Sterbeurkunde und
wie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode der versicherten
ein ärztliches oder amtliches
Person geführt hat.
Zeugnis.
(3) Wir können weitere Nachweise und Auskünfte verlangen, um unsere Leistungs-
pflicht zu klären. Die dabei entstehenden Kosten müssen Sie oder der Leistungs-
empfänger tragen.
Erklärung der Leistungs- (4) Wenn uns alle Unterlagen vorliegen, teilen wir innerhalb von zwei Wochen mit, ob
pflicht wir eine Leistung zahlen.
Wir teilen innerhalb von (5) Die beschriebenen Nachweis- und Auskunftspflichten gehören zu den Mitwirkungs-
zwei Wochen mit, ob wir pflichten im Leistungsfall. Wenn Sie oder der Leistungsempfänger diese Pflichten
eine Leistung zahlen. nicht erfüllen, kann es sein, dass wir keine Leistungen zahlen müssen.
(6) Bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes trägt
die empfangsberechtigte Person die damit verbundenen Kosten und Transaktionsri-
siken.
§ 12 Leistungsempfänger
Leistungen zahlen wir an (1) Leistungen aus diesem Vertrag zahlen wir grundsätzlich an Sie aus. Sie können
Sie aus oder an die Person, uns aber auch eine andere Person benennen, die die Leistungen erhalten soll.
die Sie uns nennen (= Be- Diese Person nennen wir Bezugsberechtigter.
zugsberechtigter). (2) Bis der Versicherungsfall eintritt, können Sie Ihre Bestimmung jederzeit widerru-
fen oder ändern.
(3) Sie können auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem
Vertrag sofort und unwiderruflich erwerben soll. Dies müssen Sie uns in Textform
mitteilen. In diesem Fall ist eine erneute Änderung des Bezugsrechts nur dann
möglich, wenn der Bezugsberechtigte zustimmt.
(4) Sie können die Ansprüche aus diesem Vertrag abtreten oder verpfänden, wenn
derartige Verfügungen rechtlich möglich sind. Dies müssen Sie uns in Textform
mitteilen.
(5) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sowie die Abtretung und die
Verpfändung sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom
bisherigen Berechtigten in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) angezeigt worden
sind.
Beitrag
§ 13 Beitragskalkulation – Kosten – Risikobeiträge
Kosten Ihres Vertrages (1) Sie zahlen Ihren Einmalbeitrag und Ihre Zuzahlungen an uns. Ihre Einzahlungen le-
In Ihrem Vertrag sind Kos- gen wir an:
ten enthalten. Die Kosten • in die von Ihnen gewünschten Fonds oder in die Fonds der von Ihnen gewähl-
ten Anlagestrategie, und
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Allgemeine Bedingungen für myLife Invest Generation
finden Sie detailliert im Ver- • in der von Ihnen gewünschten prozentualen Aufteilung oder gemäß Strategie-
tragsinformationsblatt. Zusammensetzung (siehe § 6).
Kosten entnehmen wir aus (2) Unsere Kosten für den Abschluss und die Verwaltung Ihres Vertrages erheben wir:
den Fonds. • einmal pro Versicherungsjahr und
Risikobeiträge • bei Ablauf des Vertrages oder bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages durch
Für die Leistung im Todes- Kündigung.
fall benötigen wir Risikobei- (3) Für die zusätzliche Leistung im Todesfall erheben wir nach Ablauf des fünften Ver-
träge. Diese entnehmen wir sicherungsjahres jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres Risikobeiträge, so-
aus den Fonds. lange die versicherte Person lebt. Als Rechnungsgrundlage für die Risikobei-
träge verwenden wir eine unternehmenseigene Sterbetafel auf Basis der DAV
1994T. Einzelheiten zu der zusätzlichen Leistung im Todesfall entnehmen Sie § 2
Nettoprodukt ohne Absatz 4.
Provisionen
(4) Die Kosten und die Risikobeiträge berechnen wir auf Basis aller in Ihrem Versiche-
In Ihrem Vertrag sind kei- rungsvertrag vorhandenen Fonds. Diese Kosten und Risikobeiträge entnehmen wir
nerlei Kosten für Provisio- gemäß Absatz 5 aus den Fonds Ihres Versicherungsvertrages. Bei der Entnahme
nen oder weitere der Kosten und Risikobeiträge berücksichtigen wir entsprechend anteilig zunächst
vertriebliche Kosten für Ver- nur die Fonds, für die der Verkauf von Anteilen möglich ist. Wenn nur Fonds vor-
mittler enthalten. Es handelt handen sind, bei denen der Verkauf von Anteilen nicht möglich ist, können wir keine
sich um ein sogenanntes Kosten entnehmen.
Nettoprodukt.
Vor dem Tod der versicherten Person kann Ihr Versicherungsvertrag enden. Wir
werden Sie rechtzeitig darauf hinweisen und Ihnen Maßnahmen vorschlagen, wie
Sie Ihren Versicherungsvertrag aufrechterhalten können. Wenn Ihr Versicherungs-
vertrag erlischt, erhalten Sie den Rückkaufswert gemäß § 15 Absatz 2 durch Über-
tragung von Fondsanteilen.
Nach dem Tod der versicherten Person entnehmen wir die Kosten in Form von
Fondsanteilen in Höhe der Kosten zum jeweiligen Fälligkeitstermin.
Beachten Sie: Bei sehr ungünstiger Wertentwicklung der Fonds könnte das Fonds-
vermögen aufgebraucht werden und der Vertrag enden.
(5) Die Kosten für den Abschluss und die Verwaltung werden über die gesamte Ver-
tragslaufzeit verteilt. Sie berücksichtigen
• die Prüfung Ihres Versicherungsantrags,
• die Ausfertigung der Vertragsunterlagen,
• die Verwaltung und Führung des Versicherungsvertrags, unter anderem
• Bearbeitung von Anfragen, Anträgen,
• Prüfungen und Bearbeitungen im Leistungsfall und
• Werbeaufwendungen.
(6) Bei Ihrem Vertrag handelt es sich um ein sogenanntes Nettoprodukt. Daher erhe-
ben wir weder Kosten für Provisionen noch weitere vertriebliche Kosten für Vermitt-
ler.
(7) Die Höhe der Kosten für den Abschluss und die Verwaltung Ihres Vertrages können
Sie dem Vertragsinformationsblatt in Ihren Versicherungsunterlagen entnehmen.
(8) Kosten für bestimmte außergewöhnliche Aufwendungen haben wir nicht im Beitrag
berücksichtigt. Wir können sie gesondert in Rechnung stellen. Weitere Einzelheiten
können Sie § 19 entnehmen.
§ 14 Beitragszahlung
Pünktliche Beitragszah- (1) Zahlen Sie Ihren Einmalbeitrag
lung garantiert wirksamen • unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungs-
Versicherungsschutz scheins,
• jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungsbe-
ginn.
(2) Falls Sie die Zahlung innerhalb der Frist nach Absatz 1 schuldhaft versäumen,
Zahlen Sie bitte Ihren ein-
maligen Beitrag • fällt der Versicherungsschutz weg und
• wir können – solange die Zahlung nicht erfolgt ist – vom Vertrag zurücktreten.
• unverzüglich nach Dies gilt allerdings nur dann, wenn wir Sie auf diese Rechtsfolge aufmerksam ge-
Ablauf von 30 Tagen macht haben:
nach Zugang des • durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein oder
Versicherungsscheins,
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Allgemeine Bedingungen für myLife Invest Generation
• aber nicht vor dem • durch eine gesonderte Mitteilung.
Versicherungsbeginn. Beitragszahlung und Lastschriftverfahren
(3) Den vereinbarten Beitrag können Sie bargeldlos an uns zahlen oder uns ermächti-
gen, diesen von Ihrem Bankkonto einzuziehen („Lastschriftverfahren“).
Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles
getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Im Lastschriftverfahren gilt die Zah-
lung als rechtzeitig, wenn wir den Einmalbeitrag zum Fälligkeitstermin nach Ab-
satz 1 einziehen konnten,
• wir berechtigt waren, den Beitrag einzuziehen und
• Sie diesem Einzug nicht widersprechen.
Wenn wir Ihren Beitrag nicht einziehen konnten, ist die Zahlung auch dann noch
rechtzeitig, wenn
• dies nicht Ihre Schuld ist und
• Sie Ihren Beitrag unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforde-
rung an uns überweisen.
Beendigung des Vertrages
§ 15 Kündigung – Rückkaufswert
Sie können Ihren Vertrag (1) Sie können Ihren Vertrag jederzeit, solange die versicherte Person lebt, zum Ers-
kündigen. ten des folgenden Monats kündigen. Informieren Sie uns über Ihren Wunsch in
Textform spätestens bis zum 15. des Vormonats.
Der Rückkaufswert ent- Rückkaufswert
spricht dem Fondsvermö- (2) Bei Kündigung berechnen wir den Rückkaufswert Ihres Vertrages entsprechend
gen. § 169 VVG. Der Rückkaufswert entspricht dem Fondsvermögen zum Vertrags-
ende. Regelungen zum Bewertungsstichtag entnehmen Sie der technischen Infor-
mation. Beitragsrückstände ziehen wir vom Rückkaufswert ab. Einen Stornoabzug
erheben wir nicht.
Nachteile einer Kündigung
(3) Wenn Sie Ihren Vertrag kündigen, kann das für Sie Nachteile haben. Der Rück-
kaufswert erreicht nicht unbedingt die Summe der Einzahlungen. Mit den Einzah-
lungen in Ihren Vertrag finanzieren wir nämlich auch:
• die Kosten für den Abschluss und die Verwaltung Ihres Vertrages (siehe § 13
Absatz 2),
• die Risikobeiträge (siehe § 13 Absatz 3) und
• die externen Kosten (siehe § 19 Absatz 3).
Außerdem ist ungewiss, wie sich die Fonds entwickeln. Nähere Informationen zum
Rückkaufswert, seiner Höhe und darüber, in welchem Ausmaß er garantiert ist,
können Sie der Versicherungsvertragsinformation entnehmen.
Keine Beitragsrückzahlung
(4) Die Rückzahlung der Einzahlungen können Sie nicht verlangen.
Sachwertoption
(5) Eine Auszahlung erfolgt grundsätzlich als Geldleistung in Euro. Sie können jedoch
die Sachwertoption ausüben und stattdessen die entsprechenden Fondsanteile
des Fondsvermögens übertragen lassen. Einzelheiten zur Sachwertoption finden
Sie in § 2 Absatz 3.
Allgemeine Regelungen
§ 16 Vorvertragliche Anzeigepflichten
Beantworten Sie alle Fra- Vorvertragliche Anzeigepflicht
gen rund um Ihren Ver- (1) Wir übernehmen Ihren Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle
trag offen und ehrlich Ihnen vor Abschluss des Vertrages in Textform gestellten Fragen wahrheitsgemäß
Sie sind verpflichtet, alle und vollständig beantwortet haben. Das gilt insbesondere für die Fragen zu Er-
Fragen im Rahmen des krankungen, gesundheitlichen Störungen und Beschwerden.
Vertragsabschlusses wahr- (2) Soll eine andere Person versichert werden, wird das Wissen dieser anderen Per-
heitsgemäß und vollständig son wie Ihr eigenes behandelt.
zu beantworten.
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Allgemeine Bedingungen für myLife Invest Generation
Falsche oder unvollständige (3) Sie verletzen die vorvertragliche Anzeigepflicht, wenn die Ihnen oder der anderen
Angaben gefährden Ihren Person gestellten Fragen falsch oder nicht vollständig beantwortet werden.
Versicherungsschutz.
Rücktritt
(4) Wenn Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzen, können wir vom Vertrag zu-
Sollten Sie Fragen falsch rücktreten. Unser Rücktrittsrecht entfällt, wenn Sie dies weder vorsätzlich noch
oder unvollständig beant- grob fahrlässig getan haben.
worten, können wir vom Selbst bei grob fahrlässiger Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht entfällt
Vertrag zurücktreten. Damit unser Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag trotzdem, wenn auch zu anderen Be-
erlischt Ihr Versicherungs- dingungen, geschlossen hätten.
schutz ab Vertragsbeginn.
(5) Im Falle des Rücktritts haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wir bleiben jedoch
Unser Rücktrittsrecht ent- zur Leistung verpflichtet, wenn
fällt jedoch, wenn Sie weder
grob fahrlässig noch vor- • wir unseren Rücktritt erst nach Eintritt des Versicherungsfalles erklärt haben
sätzlich gehandelt haben. und
• die Verletzung der Anzeigepflicht keinen Einfluss auf den Eintritt oder die
Feststellung des Versicherungsfalles oder die Feststellung oder den Um-
fang unserer Leistungspflicht hatte und
• die Anzeigepflicht nicht arglistig verletzt worden ist.
(6) Bei einem Rücktritt wird der Vertrag ab Vertragsbeginn aufgehoben. Wir zahlen
den Rückkaufswert gemäß § 15 Absatz 2.Sie haben keinen Anspruch auf die Er-
stattung des Einmalbeitrags oder der Zuzahlungen.
Kündigung
Bei weder vorsätzlich noch
grob fahrlässig falschen (7) Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die vorvertragliche Anzeige-
oder unvollständigen Anga- pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist, können wir den
ben können wir den Vertrag Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen.
kündigen. Wenn die Anzei- Unser Kündigungsrecht entfällt, wenn wir den Vertrag trotzdem, wenn auch zu an-
gepflicht allerdings unver- deren Bedingungen, geschlossen hätten.
schuldet verletzt wurde, (8) Im Falle unserer Kündigung erhalten Sie den Rückkaufswert gemäß § 15.
dann verzichten wir auf eine (9) Haben Sie die Anzeigepflicht unverschuldet verletzt, verzichten wir auf eine Kündi-
Kündigung. gung, wie sie gemäß § 19 Absatz 3 VVG zulässig wäre.
Vertragsanpassung
Wäre auch mit den falschen (10) Hätten wir den Vertrag trotz der Anzeigepflichtverletzung zu anderen Bedingungen
oder vorenthaltenen Infor- geschlossen, werden wir den Vertrag rückwirkend auf die anderen Bedingungen
mationen ein Vertrag zu- anpassen. Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, wird Ihr Ver-
stande gekommen, so pas- trag zum nächsten Monat angepasst. Sie werden in einer Mitteilung über diese
sen wir Ihren Vertrag ent- Vertragsanpassung informiert. Dies kann, wenn wir einzelne Tatbestände vom
sprechend an. Dies kann Versicherungsschutz ausschließen, zum rückwirkenden Verlust des Versiche-
dazu führen, dass wir bei rungsschutzes führen.
bereits eingetretenen Versi-
(11) Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung
cherungsfällen nicht leisten.
fristlos kündigen, wenn durch die Vertragsanpassung
• Ihr Beitrag um mehr als 10% steigt oder
• der Versicherungsschutz für den nicht angezeigten Umstand ausgeschlossen
wird.
(12) Haben Sie die Anzeigepflicht unverschuldet verletzt, verzichten wir auf eine Ver-
tragsanpassung, wie sie gemäß § 19 Absatz 4 VVG zulässig wäre.
Ausübung unserer Rechte
Wichtige Fristen (13) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung stehen
uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen
Rücktritt, Kündigung oder einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben.
Anpassung des Vertrages
müssen wir innerhalb eines (14) Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung,
Monats ab Kenntnis des wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kann-
nicht oder unvollständig an- ten.
gezeigten Umstandes gel- (15) Unsere genannten Rechte müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich geltend
tend machen. machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Anzeigepflicht-
verletzung Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer genannten Rechte müssen
wir die Umstände angeben, auf die wir uns stützen. Zur Begründung können wir
nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1
nicht verstrichen ist.
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Allgemeine Bedingungen für myLife Invest Generation
Unsere Rechte erlöschen (16) Unsere genannten Rechte erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsbe-
nach fünf Jahren ab Ver- ginn. Tritt innerhalb dieser Frist ein Versicherungsfall ein, können wir unsere
tragsbeginn. Bei Vorsatz Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Wurde die Anzeigepflicht vor-
oder arglistiger Täuschung sätzlich oder arglistig verletzt, beträgt diese Frist zehn Jahre.
erlöschen unsere Rechte Anfechtung
erst nach zehn Jahren ab
Vertragsbeginn. (17) Haben Sie die Anzeigepflicht durch eine arglistige Täuschung verletzt, können wir
den Vertrag innerhalb eines Jahres ab Kenntnis dieser Verletzung anfechten. Die-
ses Recht erlischt nach Ablauf von zehn Jahren ab Vertragsbeginn. Absatz 6 gilt
entsprechend.
Leistungserweiterung / Wiederherstellung der Versicherung
(18) Die Absätze 1 bis 17 gelten entsprechend, wenn Ihr Versicherungsschutz nach-
träglich erweitert oder wiederhergestellt wird. Die Fristen nach Absatz 16 beginnen
mit der Erweiterung oder Wiederherstellung für den geänderten oder wiederherge-
stellten Teil der Versicherung neu zu laufen.
Erklärungsempfänger
(19) Wir üben unsere Rechte durch eine schriftliche Erklärung aus, die wir Ihnen ge-
genüber abgeben. Sofern uns keine andere Person als Bevollmächtigter bekannt
ist, werden wir diese Erklärung nach Ihrem Tod gegenüber einem Bezugsberech-
tigten abgeben. Für den Fall, dass kein Bezugsberechtigter vorhanden ist oder
sein Aufenthalt nicht ermittelt werden kann, werden wir die Erklärung gegenüber
dem Inhaber des Versicherungsscheins abgeben.
§ 17 Umzug – Namensänderungen – Mitteilungen
Bitte informieren Sie uns (1) Für Ihre Mitteilungen an uns genügt die Textform entsprechend § 126b Bürgerli-
unverzüglich über Änderun- ches Gesetzbuch. Textform heißt zum Beispiel E-Mail oder Fax, es ist keine ei-
gen Ihres Namens oder Ih- genhändige Unterschrift notwendig. .
rer Adresse sowie aller an- (2) Bitte teilen Sie uns unverzüglich mit, wenn sich Ihre Adresse oder Ihr Name än-
deren Informationen, die Ih- dert. Andernfalls können für Sie Nachteile entstehen. Denn eine Mitteilung per ein-
ren Vertrag betreffen. geschriebenem Brief von uns an Ihre zuletzt bekannte Adresse gilt drei Tage nach
Versand als zugegangen.
(3) Auch alle anderen Informationen, die Ihren Vertrag betreffen, bitten wir so früh wie
möglich mitzuteilen.
(4) Wenn Sie sich längere Zeit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten,
empfehlen wir Ihnen, uns eine Person zu benennen, die
• im Inland ansässig ist und
• die unsere Mitteilungen an Sie entgegennehmen kann.
(5) Wenn Sie Ihren Wohnsitz in das Ausland oder in die Bundesrepublik Deutschland
verlegen, müssen Sie uns Folgendes mitteilen:
• Ihre aktuelle Postanschrift und
• auf Anfrage auch Angaben zu Ihrer Steuerpflicht, insbesondere:
o in welchem Land Ihre Steuerpflicht besteht und
o Ihre dortige Steuernummer.
Dies gilt auch für dritte Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben und für Leis-
tungsempfänger. Auch wenn Sie uns die notwendigen Angaben nicht oder nicht
rechtzeitig zur Verfügung stellen, sind wir gegebenenfalls zu Folgendem verpflich-
tet: Wir müssen Ihre Vertragsdaten an in- oder ausländische Steuerbehörden mel-
den.
Zudem sind wir berechtigt, unsere Leistungen nicht zu zahlen, solange Sie die
obige Mitteilung nicht erbracht haben.
§ 18 Anwendbares Recht – Gerichtsstand
Dieser Vertrag unterliegt (1) Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
dem Recht der Bundesre- (2) Sollten Sie aus dieser Versicherung gegen uns klagen, sind dafür die Gerichte an
publik Deutschland. unserem Sitz zuständig. Sie können auch bei dem Gericht klagen, in dessen Be-
zirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen fes-
ten Wohnsitz haben, ist dafür der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes relevant.
(3) Klagen aus dem Vertrag gegen Sie müssen wir bei dem Gericht erheben, das für
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Allgemeine Bedingungen für myLife Invest Generation
Als Gerichtsstand sind Ihr Ihren Wohnsitz zuständig ist. Wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, ist dafür
Wohnort oder unser Sitz der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes relevant.
Göttingen möglich. (4) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb
• der Europäischen Union,
• Islands,
• Norwegens oder
• der Schweiz,
sind die Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland zuständig.
§ 19 Gebühren und externe Kosten
Zusätzlich anfallende Gebühren
Gebühren und Kosten (1) In folgenden Fällen werden wir Ihnen zusätzliche Gebühren in Rechnung stellen:
Für besondere Vorgänge, • Rückläufer im Lastschriftverfahren, die durch Ihr Verschulden verursacht wur-
wie zum Beispiel die Aus- den,
stellung von Ersatzurkun- • Bearbeitung einer Abtretung und Verpfändung,
den für den Versicherungs- • Ausstellung besonderer Bescheinigungen, die Sie für eigene Zwecke anfor-
schein oder von besonde- dern,
ren Bescheinigungen für • Erstellung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein,
Ihre eigenen Zwecke, erhe- • Steuern und Abgaben aus dem Versicherungsverhältnis, soweit sie von Ihnen
ben wir zusätzliche Gebüh- geschuldet werden.
ren.
(2) Die Höhe der zusätzlichen Gebühren entnehmen Sie bitte dem Gebührenkatalog
Eine Übersicht über unsere in Ihren Versicherungsunterlagen. Sofern Sie uns nachweisen, dass die der Ge-
Gebühren finden Sie in Ih- bühr zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall dem Grunde nach nicht zutref-
ren Versicherungsunterla- fen, entfällt die Gebühr. Sofern Sie uns nachweisen, dass die Gebühr der Höhe
gen. nach wesentlich niedriger zu beziffern ist, wird sie entsprechend herabgesetzt.
Externe Kosten
Im Zusammenhang mit der (3) Uns im Zusammenhang mit Ihrem Versicherungsvertrag von Dritten in Rechnung
Fondsanlage oder bei einer gestellte Kosten und Gebühren entnehmen wir aus den Fonds Ihres Versiche-
Anlagestrategie entstehen rungsvertrages wie in § 13 Absatz 5 beschrieben. Bei Ablauf des Vertrages oder
Ihnen zusätzlich externe bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages durch Kündigung oder Tod verrechnen
Kosten. wir sie mit dem Fondsvermögen. Es handelt sich um folgende Kosten:
• Transaktionsgebühren: Die bei Fonds anfallenden Transaktionsgebühren be-
rechnen sich in Prozent auf Grundlage des jeweiligen Transaktionsvolumens.
Sie fallen bei jedem Kauf und Verkauf an. Der Prozentsatz hängt vom ausge-
wählten Fonds ab und kann sich während der Laufzeit des Versicherungsver-
trages ändern. Die jeweils aktuellen Prozentsätze finden Sie in der Fondsliste
zu myLife Invest auf unserer Internetseite.
• Anlagestrategiekosten: Diese Kosten entstehen für das Management einer
von Ihnen gewählten Anlagestrategie.
• Verwahrgebühren: Diese Gebühren fallen laufend für die Verwaltung der Fonds
an. Sie werden auf Grundlage des Fondsguthabens im jeweiligen Fonds be-
rechnet. Der Prozentsatz hängt vom ausgewählten Fonds ab und kann sich
während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ändern. Die jeweils aktuellen
Prozentsätze finden Sie in der Fondsliste zu myLife Invest auf unserer Internet-
seite.
• Sonstige Kosten: Sonstige Kosten, zuzüglich der gegebenenfalls anfallenden
gesetzlichen Mehrwertsteuer wie zum Beispiel Kosten der Vermögensverwal-
tung, des Fondsmanagers (zum Beispiel Ausgabeaufschläge, Depotgebüh-
ren) sowie jede durch die Verwaltung der Vermögensgegenstände zusätzlich
entstandene Gebühr. Auf Ihre Anfrage weisen wir Ihnen diese Kosten nach.
Zusätzlich können weitere, nicht anderweitig geregelte Kosten anfallen, die durch
die Verwaltung oder Abwicklung der Vermögensgegenstände zusätzlich entstehen
oder gesetzlich/behördlich veranlasst sind (z. B. Ausgabeaufschläge, fremde Spe-
sen/Entgelte, Abgaben und Steuern). Hierzu zählen auch durch einen Wegzug ins
Ausland ausgelöste Steuern/Abgaben, insbesondere Versicherungssteuern. So-
weit gesetzlich geschuldet, kommt die Umsatzsteuer hinzu. Wir berechnen diese
Kosten nur in der tatsächlich angefallenen Höhe, soweit diese erforderlich und an-
gemessen sind. Auf Ihre Anfrage weisen wir Ihnen diese Kosten nach.
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Allgemeine Bedingungen für myLife Invest Generation
Anhang 1 „Wörterbuch“
Arglistige Verletzung der Eine arglistige Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht liegt vor, wenn wissentlich
vorvertraglichen Anzeige- falsche Angaben in dem Bewusstsein bzw. in der Annahme gemacht werden, dass wir
pflicht als Versicherungsunternehmen den Antrag bei korrekter Beantwortung nicht oder nur
unter anderen, erschwerten Bedingungen annehmen würden.
Ausgabeaufschlag Beim Kauf von Fondsanteilen berücksichtigt die Kapitalanlagegesellschaft im Ausgabe-
preis gegebenenfalls einen Ausgabeaufschlag.
Ausgabepreis Ausgabepreis ist der Preis, den ein Anleger beim Kauf von Fondsanteilen zahlt.
Bezugsberechtigter Der Bezugsberechtigte ist die Person, die im Versicherungsfall die Leistungen aus
dem Vertrag bekommen soll. Der Versicherungsnehmer benennt sie.
Fondsvermögen Das Fondsvermögen ist der Wert der Fondsanteile, die Ihrem Vertrag bedingungsge-
mäß zugeordnet sind, in Euro. Zur Ermittlung des Eurowertes wird die Anzahl der
Fondsanteile mit dem Rücknahmepreis der Fondsanteile zum Bewertungsstichtag mul-
tipliziert. Die Verwaltung des Fondsvermögens übernimmt die depotführende Stelle. Der
Bewertungsstichtag hängt daher von den Regelungen der depotführenden Stelle zum
jeweiligen Anlass (zum Beispiel Einzahlung, Auszahlung) ab. Einzelheiten entnehmen
Sie der technischen Information. Das Fondsvermögen vermindert sich um unsere
Kosten gemäß § 13 Absatz 2 und externe Kosten gemäß § 19 Absatz 3.
Rechnungsgrundlagen Bei der Berechnung der Leistungen gehen wir von bestimmten Annahmen, den Rech-
nungsgrundlagen, aus. Einzige Rechnungsgrundlage für diesen Versicherungsvertrag
ist die Sterbetafel.
Rücknahmepreis Der Rücknahmepreis ist der Preis, den ein Anleger beim Verkauf von Fondsanteilen be-
kommt.
Strategie-Zusammenset- Strategie-Zusammensetzung einer Anlagestrategie wird nach bestimmten Anlagegrund-
zung sätzen vom Strategie-Manager festgelegt und beinhaltet:
• die zugrundeliegenden Fonds und
• die prozentuale Aufteilung der Anlagebeträge auf diese Fonds zu einem bestimm-
ten Zeitpunkt.
Die Strategie-Zusammensetzung kann sich jederzeit ohne Ihre Zustimmung ändern.
Technische Information Die technische Information zu myLife Generation enthält Regelungen für die Verwaltung
des Fondsvermögens und den Bewertungsstichtag bei der Bearbeitung
• von Einzahlungen in Ihren Vertrag (Beitrag, Zuzahlungen)
• von Auszahlungen aus Ihrem Vertrag (Leistung zum Ablauftermin, Auszahlung,
Kündigung, Todesfall)
• von Fondswechseln und
• von Übertragungen von Fondsanteilen bei Ausüben der Sachwertoption
Die Verwaltung des Fondsvermögens übernimmt die depotführende Stelle. Daher hän-
gen diese Regelungen von den Regelungen der depotführenden Stelle ab. Sie können
sich während der Dauer Ihres Versicherungsvertrages ändern. Die technische Informa-
tion in Ihren Versicherungsunterlagen enthält die Regelungen, die zu Versicherungsbe-
ginn gelten. Sie enthält auch den Ort, wo Sie die jeweils aktuelle technische Information
finden.
Textform Für Ihre Mitteilungen an uns genügt die Textform entsprechend § 126b Bürgerliches Ge-
setzbuch. Textform heißt zum Beispiel E-Mail oder Fax, es ist keine eigenhändige Un-
terschrift notwendig.
Versicherte Person Die versicherte Person ist die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen
wird. Wenn die versicherte Person stirbt, zahlen wir die vereinbarte Leistung im Todes-
fall. Die versicherte Person muss nicht der Versicherungsnehmer sein.
Versicherungsfall Der Versicherungsfall ist das Ereignis, das Voraussetzung dafür ist, dass wir Leistungen
zahlen. Dies sind in diesem Vertrag der Todesfall und das Erleben des Ablauftermins.
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Allgemeine Bedingungen für myLife Invest Generation
Versicherungsjahr Ein Versicherungsjahr umfasst den Zeitraum eines Jahres. Das erste Versicherungsjahr
beginnt zum Versicherungsbeginn. Der Versicherungsbeginn ist im Versicherungs-
schein ausgewiesen. Die folgenden Versicherungsjahre beginnen jeweils zum Jahres-
tag des Versicherungsbeginns.
Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist unser Vertragspartner. Er ist die Person, die wir in unse-
ren Versicherungsbedingungen direkt ansprechen. Rechte und Pflichten aus diesem
Vertrag gelten in erster Linie für den Versicherungsnehmer.
Versicherungs- Vor Abschluss des Vertrages bekommen Sie Ihre Versicherungsunterlagen. Dazu ge-
vertragsinformation hört auch die Versicherungsvertragsinformation.
In der Versicherungsvertragsinformation finden Sie insbesondere
• Ihr Versicherungsangebot,
• Informationen zur steuerlichen Behandlung Ihres Vertrages und
• besondere Informationen zur Fondsauswahl.
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Allgemeine Bedingungen für myLife Invest Generation
Anhang 2 „Überschussbeteiligung“
Überschüsse
Wir berechnen die Überschüsse, die auf die Versicherungsnehmer entfallen. Hierbei beachten wir die Verordnung über
die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung in der jeweils geltenden Fassung. Überschüsse können
aus drei verschiedenen Quellen entstehen: dem Risikoergebnis, dem übrigen Ergebnis und den Kapitalerträgen.
Überschüsse aus dem Risikoergebnis:
Diese entstehen, wenn weniger Leistungsfälle eintreten als ursprünglich angenommen. An diesen Überschüssen beteili-
gen wir die Versicherungsnehmer aktuell zu mindestens 90%.
Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis:
Diese entstehen, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger sind, als wir bei der Tarifkalkulation angenommen haben. An
diesen Überschüssen beteiligen wir die Versicherungsnehmer aktuell zu mindestens 50%. Im gleichen Umfang beteili-
gen wir sie gegebenenfalls auch an Erträgen aus anderen Einnahmen als aus dem Versicherungsgeschäft. Das sind
zum Beispiel Einnahmen aus der Erbringung von Dienstleistungen für andere Unternehmen.
Überschüsse aus Kapitalerträgen:
Kapitalerträge entstehen aus der Anlage der Beitragsteile der Versicherungsnehmer für garantierte Leistungen. Von den
entstehenden Kapitalerträgen finanzieren wir zunächst die garantierten Leistungen. Von dem verbleibenden Teil erhalten
die Versicherungsnehmer aktuell mindestens 90%. Diese Versicherung hat keine garantierten Leistungen. Sie trägt da-
her nicht zur Entstehung von Überschüssen aus Kapitalerträgen bei.
Verschiedene Versicherungen tragen unterschiedlich zur Entstehung von Überschüssen bei. Wir haben deshalb gleich-
artige Versicherungen zu Gewinngruppen zusammengefasst. Gleichartige Versicherungen sind zum Beispiel Rentenver-
sicherungen oder Berufsunfähigkeitsversicherungen. Die Überschüsse verteilen wir auf die einzelnen Gewinngruppen in
dem Maße, wie die Gewinngruppen zur Entstehung von Überschüssen beigetragen haben. Da diese Versicherung nicht
zur Entstehung von Überschüssen aus Kapitalerträgen beiträgt, wird sie nicht an den Überschüssen aus Kapitalerträgen
beteiligt. Hat eine Gewinngruppe nicht zur Entstehung der Überschüsse beigetragen, besteht insoweit kein Anspruch auf
die Überschussbeteiligung.
Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse
• schreiben wir entweder unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gut (Direktgutschrift) oder
• wir führen diese der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu.
Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse auszugleichen. Wir dürfen sie
grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. Nur in Ausnahmefällen und mit
Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach § 140 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abwei-
chen. Dies dürfen wir, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile
entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des § 140 VAG können wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranzie-
hen, um im Interesse der Versicherten
• einen drohenden Notstand abzuwenden,
• unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen, die auf allge-
meine Veränderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder
• die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Grundlagen für die Berechnung Ihres Beitrages aufgrund einer
unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen.
Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranziehen, um Verluste auszugleichen oder die Deckungsrück-
stellung zu erhöhen, belasten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert.
Beachten Sie: Aus der Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung entstehen keine Ansprüche auf eine be-
stimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrages an den Überschüssen.
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