Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Montageversicherung (AMoB 2008), Druckstück TVMO 01
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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
Vertragsbestandteil MO 01.5
Allgemeine Bedingungen für die Montageversicherung (AMOB 2008) -
Fassung Januar 2008
Abschnitt A §4 Folgeprämie
§ 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen §5 Lastschriftverfahren
§ 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden §6 Ratenzahlung
§ 3 Unterbrechung der Montage §7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
§ 4 Versicherte Interessen §8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
§ 5 Versicherungsort §9 Gefahrerhöhung
§ 6 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung § 10 Überversicherung
§ 7 Versicherte und nicht versicherte Kosten § 11 Mehrere Versicherer
§ 8 Umfang der Entschädigung § 12 Versicherung für fremde Rechnung
§ 9 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § 13 Übergang von Ersatzansprüchen
§ 10 Sachverständigenverfahren § 14 Kündigung nach dem Versicherungsfall
§ 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
Abschnitt B § 16 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
§ 1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertre- § 17 Vollmacht des Versicherungsvertreters
ters bis zum Vertragsschluss § 18 Verjährung
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit; Folgen verspäteter § 19 Zuständiges Gericht
Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie; Prä- § 20 Anzuwendendes Recht
mienberechnung
§ 3 Ende des Vertrages; Ende des Versicherungsschutzes
Abschnitt A
c) Produktionsstoffe;
§1 Versicherte und nicht versicherte
Sachen d) Akten, Zeichnungen und Pläne.
1. Versicherte Sachen §2 Versicherte und nicht versicherte
Versichert sind alle Lieferungen und Leistungen für die Er- Gefahren und Schäden
richtung des im Versicherungsvertrag bezeichneten Montage-
objektes (Konstruktionen, Maschinen, maschinelle und elekt- 1. Versicherte Gefahren und Schäden
rische Einrichtungen und zugehörige Reserveteile), sobald sie
erstmals innerhalb des Versicherungsortes abgeladen worden Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen
sind. eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicher-
ten Sachen (Sachschaden) und Verluste von versicherten Sa-
2. Zusätzlich versicherbare Sachen chen.
Nur soweit im Versicherungsvertrag gesondert vereinbart, Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer
sind zusätzlich versichert oder die mitversicherten Unternehmen oder deren Repräsen-
tanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem
a) Montageausrüstung; nur wenn diese gesondert vereinbart jeweils erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können,
sind, auch wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den
Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der
aa) Autokrane und Fahrzeuge aller Art sowie Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kür-
zen.
bb) schwimmende Sachen;
2. Prototypen und Montageausrüstung
b) fremde Sachen, die nicht Teil des Montageobjektes oder
der Montageausrüstung sind. Soweit nichts anderes vereinbart ist, leistet der Versicherer
Entschädigung für Schäden an
3. Folgeschäden
a) Lieferungen und Leistungen, die der Versicherungsneh-
Nur als Folge eines dem Grunde nach versicherten Sachscha- mer oder ein Versicherter der Art nach ganz oder teil-
dens an anderen Teilen der versicherten Sache versichert sind weise erstmalig ausführt, nur, soweit sie durch Einwir-
Schäden an Öl- oder Gasfüllungen, die Isolationszwecken kung von außen entstanden sind;
dienen.
b) im Versicherungsvertrag aufgeführter Montageausrüs-
4. Nicht versicherte Sachen tung nur, soweit sie durch Unfall entstanden sind. Be-
triebsschäden sind keine Unfallschäden.
Nicht versichert sind
3. Zusätzlich versicherbare Gefahren und Schäden
a) Wechseldatenträger;
Nur wenn dies besonders vereinbart ist, leistet der Versicherer
b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Ar- Entschädigung für Schäden und Verluste durch
beitsmittel;
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a) innere Unruhen; 3. Aussetzung und Einschränkung des Versicherungsschutzes
enden mit dem hierfür vereinbarten Zeitpunkt oder wenn die
b) Streik oder Aussperrung; Montagearbeiten oder die Erprobung ganz oder teilweise wie-
der aufgenommen werden und der Versicherungsnehmer dies
c) betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive dem Versicherer angezeigt hat.
Isotope.
4. Nicht versicherte Gefahren und Schäden §4 Versicherte Interessen
a) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Mängel 1. Versichert ist das Interesse aller Unternehmer, die an dem
der versicherten Lieferungen und Leistungen sowie sons- Vertrag mit dem Besteller beteiligt sind, einschließlich der
tiger versicherter Sachen. Subunternehmer, jeweils an ihren Lieferungen und Leistun-
gen, soweit nichts anderes vereinbart wird.
b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende
Ursachen keine Entschädigung für 2. Subunternehmer sind Nachunternehmer, deren sich der Versi-
cherungsnehmer bedient, um seine Verpflichtungen gegen-
aa) Schäden durch Vorsatz des Versicherungsnehmers, über seinem Besteller zu erfüllen.
der mitversicherten Unternehmen oder deren Reprä-
sentanten; 3. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den
Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsver-
bb) Schäden oder Verluste durch normale Witterungsein- trag des Versicherungsnehmers oder eines Versicherten bean-
flüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtli- sprucht werden kann.
chen Verhältnisse gerechnet werden muss; Entschä-
digung wird jedoch geleistet, wenn der Witterungs-
schaden infolge eines anderen entschädigungspflich-
§5 Versicherungsort
tigen Schadens entstanden ist;
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versiche-
rungsortes. Versicherungsort sind die im Versicherungsver-
cc) Schäden, die durch betriebsbedingte normale oder
trag bezeichneten räumlichen Bereiche.
betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung
verursacht werden;
Soweit vereinbart, besteht Versicherungsschutz auch auf den
Transportwegen zwischen den im Versicherungsvertrag be-
dd) Verluste, die erst bei einer Bestandskontrolle festge-
zeichneten räumlich getrennten Bereichen.
stellt werden;
ee) Schäden, die später als einen Monat nach Beginn der §6 Versicherungswert; Versiche-
ersten Erprobung eintreten und mit einer Erprobung
zusammenhängen; rungssumme; Unterversicherung
ff) Schäden durch Einsatz einer Sache, deren Reparatur- 1. Versicherungswert
bedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen
Repräsentanten bekannt sein musste; der Versicherer a) Der Versicherungswert für das Montageobjekt ist der
leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden endgültige Kontraktpreis einschließlich Fracht-, Mon-
nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht tage- und Zollkosten, Gewinn sowie Lieferungen oder
wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens Leistungen, der sich aus dem Vertrag mit dem Besteller
mit Zustimmung des Versicherers wenigstens be- ergibt und mindestens den Selbstkosten des Unterneh-
helfsmäßig repariert war; mers zu entsprechen hat.
gg) Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versi- b) Der Versicherungswert für die Montageausrüstung ist der
cherung bereits vorhanden waren und dem Versiche- Neuwert aller versicherten Sachen einschließlich Fracht-
rungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt und Montagekosten, die im Laufe der Montagearbeiten
sein mussten; eingesetzt werden. Neuwert ist der Betrag, der aufzuwen-
den ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem
hh) Schäden durch Beschlagnahme oder sonstige hoheit- Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen;
liche Eingriffe; maßgebend ist der niedrigere Betrag.
ii) Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, c) Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht
Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand; berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.
jj) Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder 2. Versicherungssumme
radioaktive Substanzen.
Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und
Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der
§3 Unterbrechung der Montage dem Versicherungswert entsprechen soll.
1. Wird die Montage oder die Erprobung unterbrochen, so kann Zu Beginn des Versicherungsschutzes wird für die versicher-
der Versicherungsschutz auf Antrag ausgesetzt oder einge- ten Lieferungen und Leistungen eine vorläufige Versiche-
schränkt werden. rungssumme in Höhe des zu erwartenden Versicherungswer-
tes vereinbart.
2. Wird der Versicherungsschutz eingeschränkt, so besteht
während der Dauer der Einschränkung nur Versicherungs- Nach Ende des Versicherungsschutzes ist die Versicherungs-
schutz für Schäden, die nicht mit einer Montagetätigkeit oder summe auf Grund eingetretener Veränderungen endgültig
Erprobung im Zusammenhang stehen. festzusetzen. Hierzu sind dem Versicherer Originalbelege
vorzulegen, z. B. die Schlussrechnung.
Die endgültige Versicherungssumme hat dem Versiche-
rungswert zu entsprechen.
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3. Unterversicherung c) Aufräumungskosten bis zum vereinbarten Prozentsatz der
Versicherungssumme des Montageobjektes;
Unterversicherung besteht, wenn
dies sind die Kosten, die infolge eines dem Grunde nach
a) die Versicherungssumme für Lieferungen und Leistungen entschädigungspflichtigen Versicherungsfalles aufge-
ohne Einverständnis des Versicherers nicht im vollen wendet werden müssen, um die Trümmer zu beseitigen
Umfang gebildet worden ist; oder den Versicherungsort in einen Zustand zu versetzen,
der die Wiederherstellung ermöglicht;
b) für weitere versicherte Sachen der Versicherungswert zur
Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles höher als die d) Bergungskosten bis zum vereinbarten Prozentsatz der
Versicherungssumme ist. Versicherungssumme des Montageobjektes;
dies sind die Kosten, die infolge eines dem Grunde nach
§7 Versicherte und nicht versicherte entschädigungspflichtigen Versicherungsfalles aufge-
Kosten wendet werden müssen, um die Reparatur der beschä-
digten versicherten Sache zu ermöglichen.
1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des
Schadens §8 Umfang der Entschädigung
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der 1. Wiederherstellungskosten
Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles
den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden
Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Wei- unterschieden.
sung des Versicherers macht.
Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten
b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der
für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Zeitwert der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des
Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt Versicherungsfalles. Sind die Wiederherstellungskosten hö-
jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des her, so liegt ein Totalschaden vor.
Versicherers entstanden sind.
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug
c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.
Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen
Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese 2. Wiederherstellung
Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Entschädigt werden alle notwendigen Aufwendungen für die
d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforder- Wiederherstellung des Zustandes unmittelbar vor Eintritt des
lichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers Versicherungsfalls abzüglich des Wertes des Altmaterials.
vorzuschießen.
a) Der Entschädigung sind nach Art und Höhe nur Kosten
2. Kosten für die Wiederherstellung von Daten zugrunde zu legen, die in der Versicherungssumme be-
rücksichtigt sind.
a) Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Da-
ten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion b) Wird durch die Reparatur der Zeitwert einer versicherten
der versicherten Sache notwendig sind, sofern der Ver- Sache oder eines ihrer Teile erhöht, so wird der Mehrwert
lust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der von den zu ersetzenden Wiederherstellungskosten abge-
Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Scha- zogen.
dens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese
Daten gespeichert waren. c) Nur soweit besonders vereinbart, werden Mehrkosten er-
setzt für
b) Andere Daten sind nur nach besonderer Vereinbarung
versichert. aa) Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbei-
ten;
c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung
für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die bb) Eil- und Expressfrachten.
Versicherungssumme je vereinbarter Position.
d) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
3. Zusätzliche Kosten
aa) Kosten, die auch unabhängig von dem Versiche-
Soweit vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten rungsfall aufzuwenden gewesen wären, insbesondere
hinaus die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der für die Beseitigung eines Mangels der versicherten
jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Sache;
Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungs-
summe vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädi- bb) Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass anlässlich
gung geleistet wird. eines Versicherungsfalles die versicherte Sache ge-
ändert wird;
a) Mehrkosten für Luftfracht;
cc) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige
b) Mehrkosten für Erd- und Bauarbeiten zur Beseitigung ei- Wiederherstellung;
nes entschädigungspflichtigen Schadens an dem versi-
cherten Montageobjekt; nicht versichert sind jedoch dd) Vermögensschäden.
Kosten für das Orten von Schadenstellen sowie für Fol-
geschäden; 3. Totalschaden
Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich des Wertes des Alt-
materials.
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4. Weitere Kosten 4. Aufschiebung der Zahlung
Weitere Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
über die Wiederherstellungskosten hinaus aufgewendet wer-
den müssen, ersetzt der Versicherer im Rahmen der hierfür a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versiche-
vereinbarten Versicherungssummen. rungsnehmers bestehen;
5. Grenze der Entschädigung b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen
den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
Grenze der Entschädigung ist der auf die betroffene Sache aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.
entfallende Teil der Versicherungssumme.
5. Abtretung des Entschädigungsanspruches
6. Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit Zu-
Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach stimmung des Versicherers abgetreten werden. Die Zustim-
Nr. 1 bis 4 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem gan- mung muss erteilt werden, wenn der Versicherungsnehmer sie
zen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Ver- aus wichtigem Grund verlangt.
sicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf
Erstes Risiko.
§ 10 Sachverständigenverfahren
7. Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit
1. Feststellung der Schadenhöhe
Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten
den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Ent- Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versiche-
schädigung in einem der Schwere des Verschuldens ent- rungsfalles verlangen, dass der Schaden in einem Sachver-
sprechenden Verhältnis gekürzt. ständigenverfahren festgestellt wird.
8. Selbstbehalt Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer
und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
Der nach Nr. 1 bis 7 ermittelte Betrag wird je Versicherungs-
fall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. 2. Weitere Feststellungen
Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf
einzeln abgezogen. weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt
werden.
§9 Zahlung und Verzinsung der 3. Verfahren vor Feststellung
Entschädigung Für das Sachverständigenverfahren gilt:
1. Fälligkeit der Entschädigung a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu
benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen be-
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des nannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr ge-
Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abge- nannten Sachverständigen in Textform auffordern, den
schlossen sind. zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite
Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auf-
des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, fordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige
der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch
den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese
2. Verzinsung Folge hinzuweisen.
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person
Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist
oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht;
a) die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Ge-
Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird - ab schäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem
Fälligkeit zu verzinsen; ähnlichen Verhältnis steht.
b) der Zinssatz beträgt 4 Prozent, soweit nicht aus einem c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn
anderen Rechtsgrund ein höherer Zins zu zahlen ist; ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als
Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die
c) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fäl- Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.
lig. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der
Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Scha-
3. Hemmung denort zuständige Amtsgericht ernannt.
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und 2 a) ist der 4. Feststellung
Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschul-
dens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht er- Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
mittelt oder nicht gezahlt werden kann.
a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeit-
punkt, von dem an der Sachschaden für den Versiche-
rungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik
frühestens erkennbar war;
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b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, ins- Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes
besondere sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nach-
gewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage
aa) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstör- erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Fest-
ten und beschädigten versicherten Sachen mit deren stellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren
Neuwerten zur Zeit des Schadens; Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch
gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachver-
bb) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstel- ständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen
lung in den Zustand vor Schadeneintritt erforderli- oder sie verzögern.
chen Kosten;
6. Kosten
cc) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die
c) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten. Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes
tragen beide Parteien je zur Hälfte.
5. Verfahren nach Feststellung
7. Obliegenheiten
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden
Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sach- Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegen-
verständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie heiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strei-
tig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen
der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt
seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
Abschnitt B
2. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
§1 Anzeigepflichten des Versiche-
rungsnehmers oder seines Ver- Die erste oder einmalige Prämie ist - unabhängig von dem
Bestehen eines Widerrufrechts - unverzüglich nach dem Zeit-
treters bis zum Vertragsschluss punkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege-
benen Versicherungsbeginns zu zahlen.
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver-
tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr- Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor
umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Text- Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unver-
form gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, züglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der
Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige ver- Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem
pflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Ver- in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche-
tragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im Sinne rungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
des Satzes 1 stellt.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versiche-
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach rungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist
Abs. 1, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19-21 die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach
VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Ver- Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
tragsänderung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21
Abs. 2 VVG auch leistungsfrei sein. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste
Rate als erste Prämie.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs-
nehmers geschlossen, so sind gemäß § 20 VVG sowohl die 3. Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst-
Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und oder Einmalprämie
Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2
Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG we- maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer
gen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom Vertrag zu-
rückzutreten oder auch leistungsfrei.
§2 Beginn des Versicherungsschut- 4. Prämienberechnung
zes; Fälligkeit; Folgen verspäte- Die Prämie wird zunächst aus den vorläufigen und nach Ende
des Versicherungsschutzes aus den endgültigen Versiche-
ter Zahlung oder Nichtzahlung rungssummen berechnet. Ein Differenzbetrag ist nach zu ent-
der Erst- oder Einmalprämie; richten oder zurück zu gewähren.
Prämienberechnung §3 Ende des Vertrages; Ende des
1. Beginn des Versicherungsschutzes Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung 1. Ende des Vertrages
in Nr. 3 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeit-
punkt. Der Vertrag endet mit dem Ende des Versicherungsschutzes.
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2. Ende des Versicherungsschutzes
§7 Prämie bei vorzeitiger Vertrags-
Der Versicherungsschutz endet, beendigung
a) wenn das Montageobjekt abgenommen ist oder
Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versiche-
rungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend aufgeho-
b) wenn die Montage beendet ist und der Versicherungsneh-
ben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig,
mer das versicherte Interesse dem Versicherer gegenüber
als erloschen bezeichnet hat. so gebührt dem Versicherer die Prämie oder die Geschäftsge-
bühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG.
Maßgebend ist der früheste dieser Zeitpunkte.
§8 Obliegenheiten des Versiche-
Sofern mehrere Anlagenteile als selbständige Montageobjekte
versichert sind, endet der Versicherungsschutz für jedes die- rungsnehmers
ser Anlagenteile, sobald die Voraussetzungen gemäß a) oder
b) vorliegen. 1. Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall
Der Versicherungsschutz endet spätestens zu dem im Versi- a) Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versiche-
cherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vor Ende des Versi- rungsfalles alle vertraglich vereinbarten Obliegenheiten
cherungsschutzes kann der Versicherungsnehmer die Verlän- einzuhalten.
gerung des Versicherungsschutzes beantragen.
b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten
Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des
§4 Folgeprämie § 28 VVG zur Kündigung berechtigt. Eine Kündigung
des Versicherers wird mit Zugang wirksam.
Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der
jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung gilt als 2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls
rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein
oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versiche-
ist. Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben sich aus rungsfalls
§ 38 VVG.
aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minde-
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folge- rung des Schadens zu sorgen;
prämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des
ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er
von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich
§5 Lastschriftverfahren - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch -
anzuzeigen;
1. Pflichten des Versicherungsnehmers
cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen-
dung/-minderung - gegebenenfalls auch mündlich
Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren ver-
oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände
einbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt
dies gestatten;
der Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des
Kontos zu sorgen.
dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen-
dung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befol-
2. Änderung des Zahlungsweges
gen; erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen,
hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem
mehrere Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch,
Ermessen zu handeln;
nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berech-
tigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen.
ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Ei-
gentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen,
dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausste-
ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein
hende Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln.
Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen ein-
zureichen;
Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehl-
geschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungs-
nehmer in Rechnung gestellt werden. gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis
die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen
durch den Versicherer freigegeben worden sind; sind
§6 Ratenzahlung Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild
nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fo-
Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten tos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Be-
bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet. sichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede
werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Auskunft - auf Verlangen in Schriftform - zu ertei-
Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine Ent- len, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder
schädigung fällig wird. des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers
erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursa-
che und Höhe des Schadens und über den Umfang
der Entschädigungspflicht zu gestatten;
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ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist
deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet wer- der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verlet-
den kann. zung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest-
stellung des Versicherungsfalles, noch für die Feststellung
b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versi- oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ur-
cherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten sächlich ist.
gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen - soweit ihm dies
nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen mög- 3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
lich ist.
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die-
3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung selbe Gefahr versichert und übersteigen die Versiche-
rungssummen zusammen den Versicherungswert oder
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschä-
Nr. 1 oder 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 digungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der
und 82 VVG leistungsfrei. anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtscha-
den, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist
der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verlet- b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner
zung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest- verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat,
stellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der
oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ur- Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr
sächlich ist. als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demsel-
ben Versicherer bestehen.
§9 Gefahrerhöhung
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte
Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche- aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus
keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Ent-
durch einen Dritten gestatten. schädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist,
als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen,
Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem
bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinba-
zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im Üb- rung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der An-
rigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versi- spruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt
cherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der
vornehmen oder auch leistungsfrei sein. Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Ver-
trag in Deckung gegeben worden wäre.
§ 10 Überversicherung c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversiche-
1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicher- rung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
ten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist je-
der in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG
die Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie
verlangen. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt
zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um-
2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der ständen Kenntnis erlangt.
Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Ver-
4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
mögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem
Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem
Eine Mehrfachversicherung kann auf Verlangen des Versi-
er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kennt-
nis erlangt. cherungsnehmers nach Maßgabe des § 79 VVG durch Aufhe-
bung oder Herabsetzung der Versicherungssumme des später
geschlossenen Vertrages beseitigt werden.
§ 11 Mehrere Versicherer
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Ver-
1. Anzeigepflicht sicherungssumme und Anpassung der Prämie werden zu dem
Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe zugeht.
Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere
Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind
der andere Versicherer und die Versicherungssumme an-
§ 12 Versicherung für fremde Rech-
zugeben. nung
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht 1. Rechte aus dem Vertrag
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im
Nr. 1), ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten)
Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündi- schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht
gung des Versicherers wird mit Zugang wirksam. nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versi-
cherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versiche-
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor dem rungsschein besitzt.
Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen
Versicherung erlangt hat.
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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
2. Zahlung der Entschädigung
§ 15 Keine Leistungspflicht aus be-
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den
Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Ver-
sonderen Gründen
sicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn
kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des
der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tat-
Versicherungsnehmers verlangen.
sachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung
von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
3. Kenntnis und Verhalten
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechts-
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungs-
kräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen
nehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versi-
Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die
cherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das
Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der
Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versi-
cherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein § 16 Anzeigen; Willenserklärungen;
Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur
dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant Anschriftenänderungen
des Versicherungsnehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG.
1. Form
§ 13 Übergang von Ersatzansprüchen Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in
diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für
1. Übergang von Ersatzansprüchen den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die
das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar ge-
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen genüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.
einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer
über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Über- Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des
gang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in des-
geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des sen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet
Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Ein- werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von
tritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese
Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift
oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein § 13 VVG Anwendung.
zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Be-
achtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren
und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer § 17 Vollmacht des Versicherungsver-
bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erfor-
derlich mitzuwirken. treters
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist der 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
Versicherer nach Maßgabe des § 86 Abs. 2 VVG leistungs-
frei. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Ver-
sicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzuneh-
men betreffend
§ 14 Kündigung nach dem Versiche-
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs-
rungsfall vertrages;
1. Kündigungsrecht b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich
dessen Beendigung;
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der
Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des
Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der ande- Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.
ren Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung
oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein. 2. Erklärungen des Versicherers
2. Kündigung durch Versicherungsnehmer Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Ver-
sicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung so- Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
fort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Ver-
sicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündi- 3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter
gung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum
Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlun-
gen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der
3. Kündigung durch Versicherer Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags
an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Voll-
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ih- macht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten
rem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der
Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht
kannte.
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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
§ 18 Verjährung § 19 Zuständiges Gericht
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inlän-
drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jah- dischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO sowie
res, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger § 215 VVG.
von den Anspruch begründenden Umständen und der Person
des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässig-
keit erlangen müsste. § 20 Anzuwendendes Recht
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Ver- Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
sicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung
der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Text-
form mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim An-
spruchsteller nicht mit.