Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen Haftpflichtversicherung für industrielle Betriebe (Industrie Plus), mit Besonderen Bedingungen Betriebs- und Produkt-Haftpflicht und erweiterter Produkthaftpflicht
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Versicherungsbedingungen
Haftpflichtversicherung
für industrielle Betriebe Plus
(Industrie Plus)
Stand 1.9.2020
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Haftpflichtversicherung für industrielle Betriebe Industrie Plus
Stand 1.9.2020
Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung des Vertrages
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der Versicherungsschein sowie der gesamte Bedingungstext.
Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes richten sich
• für die Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung
(allgemeine und besondere betriebliche Risiken, Risiken durch Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen)
nach Vertragsteil A sowie Vertragsteil B.
• für die Umwelt-Haftpflicht- und die Umweltschadensversicherung
(Schäden durch Umwelteinwirkung und Schäden an der Umwelt)
nach Vertragsteil A sowie Vertragsteil C.
Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sind in Vertragsteil D geregelt.
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A. Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
1. Versicherungsnehmer (einschließlich Vorsorgeversicherung für neue Unternehmen im Inland)
2. Versichertes Risiko
3. Versicherungssummen, Kumulklausel, Selbstbeteiligungen und weitere Regelungen zur Leistung
3.1 Versicherungssummen
3.2 Kumulklausel
3.3 Selbstbeteiligungen
3.4 Weitere Regelungen zur Leistung der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
4. Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
(Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
5. Repräsentanten
6. Besondere Regelungen zu einzelnen Risiken
6.1 Nebenrisiken
6.2 Abwasser-, Senkungs-, Erdrutschungs- oder Überschwemmungsschäden
6.3 Arbeitnehmerüberlassung
6.4 Arbeits- und Liefergemeinschaften, Konsortien
6.5 Betriebsstätten im In- und Ausland
6.6 Flugdrohnen
6.7 Gegenseitige Ansprüche
6.8 Geothermie
6.9 Haus- und Grundbesitz, Bauherr
6.10 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger
6.10.1 Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger
6.10.2 Gebrauch fremder zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge (Non-Ownership-Deckung)
6.10.3 Schäden durch austretende Betriebsstoffe
6.10.4 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKB-Zusatzdeckung)
6.11 Mietsachschäden (Schäden an gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Sachen)
6.11.1 Mietsachschäden auf Geschäftsreisen
6.11.2 Mietsachschäden an Räumen und Gebäuden
6.11.3 Mietsachschäden an beweglichen Sachen
6.12 Nachbarrechtliche Ausgleichs- und Beseitigungsansprüche
6.13 Obhutsschäden
6.14 Schiedsgerichtsvereinbarung
6.15 Strafverteidigungskosten
6.16 Strahlenschäden
6.17 Subunternehmen
6.18 Versehensklausel
6.19 Vertragliche Haftungserweiterungen
6.19.1 Vertraglich übernommene Haftpflicht
6.19.2 Vereinbarte Eigenschaften
6.19.3 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht
6.19.4 Regressverzicht
6.19.5 Freistellungsvereinbarungen
6.19.6 Verkaufs- und Lieferbedingungen
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6.19.7 Verjährungsfristen
6.19.8 Lieferkettenklausel
6.19.9 Vereinbarung über geltendes Recht
7. Allgemeine Ausschlüsse
7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
7.3 Vertragliche Vereinbarungen
7.4 Ansprüche der Versicherten untereinander
7.5 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und
anderen Personen
7.6 Verbotene Eigenmacht, Kommissionsware
7.7 Miete, Leasing, Pacht, Leihe von unbeweglichen Sachen
7.8 Tätigkeiten an fremden Sachen (Tätigkeitsschäden)
7.9 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
7.10 Asbest
7.11 Strahlen
7.12 Gentechnik und genetische Schäden
7.13 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
7.14 Übertragung von Krankheiten
7.15 Bergschäden, Bergbaubetrieb
7.16 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
7.17 Wasserfahrzeuge
7.18 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
7.19 Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
7.20 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt
7.21 Entschädigungen mit Strafcharakter
7.22 Französische „Garantie Décennale“ und gleichartige Bestimmungen
7.23 Arzneimittel
7.24 Blut, Blutprodukte
7.25 Elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder oder Wellen
7.26 Tabak, Tabakprodukte
7.27 Sprengstoffe, Feuerwerke
7.28 Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen
7.29 Offshore-Anlagen
7.30 Kampfhunde
8. Embargobestimmung
B. Besondere Bedingungen für die Betriebs- und Produkt-Haftpflicht-
versicherung
1. Versicherungsschutz, Versicherungsfall, Leistungen der Versicherung
2. Serienschaden
3. Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
4. Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
5. Nachhaftung
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6. Besondere Regelungen zu einzelnen Risiken
6.1 Abhandenkommen von Sachen
6.1.1 Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
6.1.2 Schlüsselverlust
6.2 Aktive Werklohn- oder Kaufpreisklage
6.3 Ansprüche aus Benachteiligung
6.4 Auslandsschutz
6.5 Medienverluste
6.6 Tätigkeiten an fremden Sachen (Tätigkeitsschäden)
6.6.1 Tätigkeitsschäden beim Be- und Entladen
6.6.2 Tätigkeitsschäden an Leitungen
6.6.3 Tätigkeitsschäden durch Unterfangen, Unterfahren
6.6.4 Tätigkeitsschäden durch Lohnbe- oder -verarbeitung
6.6.5 Sonstige Tätigkeitsschäden
6.7 Übertragung elektronischer Daten
6.8 Verletzung von Datenschutzgesetzen
6.9 Vermögensschäden
6.9.1 Auslösen von Fehlalarm
6.9.2 Datenverlust durch mangelhafte Arbeiten
6.9.3 Energie- und Wassermehrkosten
6.9.4 Mängelbeseitigungsnebenkosten
6.9.5 Sachverständigen- und Gutachtertätigkeit
6.9.6 Sonstige Vermögensschäden
7. Besondere Bedingungen für die erweiterte Produkt-Haftpflichtversicherung
7.1 Zuweisung
7.2 Gegenstand der erweiterten Produkt-Haftpflichtversicherung
7.3 Versicherte Kosten
7.3.1 Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden
7.3.2 Weiterver- oder -bearbeitungsschäden
7.3.3 Aus- und Einbaukosten einschließlich Einzelteileaustausch und Reparatur im eingebauten Zustand
7.3.4 Schäden durch mangelhafte Maschinen
7.3.5 Prüf- und Sortierkosten
7.3.6 Schäden durch mangelhafte Verpackungsmaterialien
7.4 Versicherungsfall
7.5 Ausschlüsse
7.5.1 Durch bewusstes Abweichen herbeigeführte Schäden
7.5.2 Luft- und Raumfahrzeuge/ -fahrzeugteile
7.5.3 Nicht erprobte Erzeugnisse
7.5.4 Rechtsmängel
7.5.5 Folgeschäden
7.5.6 Rückrufkosten
7.6 Zeitliche Begrenzung
7.6.1 Schadenmeldefrist
7.6.2 Versicherungsfälle vor Vertragsbeginn
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C. Besondere Bedingungen für die Umwelt-Haftpflicht- und die Umwelt-
schadensversicherung
1. Begriffsbestimmungen
2. Versichertes Risiko, Versicherungsschutz, Leistungen der Versicherung
3. Versicherungsfall
4. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
5. Serienschaden
6. Auslandsschutz
7. Ausschlüsse
7.1 Durch bewusstes Abweichen herbeigeführte Schäden
7.2 Kleckerschäden
7.3 Normalbetrieb
7.4 Schäden vor Vertragsbeginn
7.5 Grundstücke des Versicherungsnehmers
7.5.1 Erwerb belasteter Grundstücke
7.5.2 Schäden an Böden oder Gewässern
7.6 Abfälle
7.6.1 Fehlerhafte Deklaration von Abfällen
7.6.2 Abfalldeponien
7.7 Grundwasser
7.7.1 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers
7.7.2 Schäden am Grundwasser
7.8 Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Klärschlamm
7.9 Entwicklungsrisiko
7.10 Halogenorganische Stoffe
8. Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
9. Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
10. Nachhaftung
11. Zusatzbaustein 1 zum Umweltschadens-Risiko
12. Zusatzbaustein 2 zum Umweltschadens-Risiko
– sofern besonders vereinbart –
D. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
1. Beginn des Versicherungsschutzes
2. Beitragszahlung, Versicherungsperiode
3. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
4. Folgebeitrag
5. Lastschriftverfahren
6. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
7. Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
8. Beitragsangleichung
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Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
9. Dauer und Ende des Vertrags
10. Kündigung nach Versicherungsfall
11. Veräußerung und deren Rechtsfolgen
Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
12. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
13. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
13.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
13.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
13.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach
Eintritt eines solchen
13.4 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Weitere Regelungen
14. Abtretungsverbot
15. Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
16. Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
17. Vollmacht des Versicherungsvertreters
18. Verjährung
19. Örtlich zuständiges Gericht
20. Anzuwendendes Recht
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A. Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
1. Versicherungsnehmer 3.1.1 Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung
1.1 Versicherungsnehmer und gegenüber dem Versi- Es gelten die im Versicherungsschein genannten
cherer Vertragspartner ist die im Versicherungs- Versicherungssummen und Höchstersatzleistun-
schein genannte Firma. gen.
1.2 Für rechtlich selbstständige Gesellschaften im In- Unter Anrechnung auf die dort genannte Versiche-
land, welche nach Beginn dieses Vertrages vom rungssumme für Sachschäden beträgt die Versi-
Versicherungsnehmer erworben oder gegründet cherungssumme für
werden, besteht mit Datum der Übernahme/Grün-
dung automatisch Versicherungsschutz. Der Versi-
cherungsschutz gilt subsidiär zu anderweitig be- Ansprüche aus Benach- 3.000.000 EUR
stehenden Versicherungen. teiligung Personen- und
Sachschäden pauschal
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist,
dass die Unternehmensbeschreibung dem gemäß Höchstersatzleistung je 6.000.000 EUR
Ziffer 2 versicherten Risiko entspricht und der Ver- Versicherungsjahr
sicherungsnehmer die kaufmännische Führung Vermögensschäden und 250.000 EUR
mit einem Anteil von mindestens 50 Prozent hält. immaterielle Schäden
Der Versicherungsnehmer hat die neu hinzukom- pauschal
menden Unternehmen spätestens einen Monat Höchstersatzleistung je 500.000 EUR
nach Ablauf des Versicherungsjahres anzuzeigen. Versicherungsjahr
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzei-
tige Anzeige, so fällt der Versicherungsschutz rück-
Gebrauch fremder 3.000.000 EUR
wirkend ab dem Datum der Übernahme/Gründung
zulassungspflichtiger
fort.
Kraftfahrzeuge
Für Schäden durch Erzeugnisse, die vor dem Zeit- (Non-Ownership-Deckung)
punkt der Übernahme ausgeliefert wurden, be-
Höchstersatzleistung je 6.000.000 EUR
steht Versicherungsschutz nur im Falle besonderer
Versicherungsjahr
Vereinbarung.
2. Versichertes Risiko Geothermie: Schäden, nicht 1.000.000 EUR
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die im jedoch Personenschäden,
Versicherungsschein genannte Betriebsbeschrei- durch Veränderungen der
bung. Grundwasserverhältnisse
oder Lageveränderungen
3. Versicherungssummen, Kumulklausel, Selbstbe- des Bodens
teiligungen und weitere Regelungen zur Leis-
tung Höchstersatzleistung je 1.000.000 EUR
Versicherungsjahr
3.1 Versicherungssummen
Die Leistung des Versicherers ist bei jedem Versi- Mietsachschäden an 3.000.000 EUR
cherungsfall auf die vereinbarten Versicherungs- beweglichen Sachen
summen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich
Höchstersatzleistung je 6.000.000 EUR
der Versicherungsschutz auf mehrere entschädi-
Versicherungsjahr
gungs-, sanierungs- oder kostentragungspflichtige
Personen erstreckt.
Obhutsschäden 3.000.000 EUR
Die Leistungen des Versicherers sind für alle Versi-
cherungsfälle eines Versicherungsjahres auf die Höchstersatzleistung je 6.000.000 EUR
vereinbarte Höchstersatzleistung begrenzt. Versicherungsjahr
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, wer-
Tätigkeitsschäden durch 250.000 EUR
den Aufwendungen des Versicherers für Kosten
Lohnbe- oder -verarbeitung
nicht als Leistung auf die Versicherungssummen
angerechnet. Höchstersatzleistung je 500.000 EUR
Versicherungsjahr
Sonstige Tätigkeitsschäden 3.000.000 EUR
Höchstersatzleistung je 6.000.000 EUR
Versicherungsjahr
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Strafverteidigungskosten 250.000 EUR Mietsachschäden an 3.000.000 EUR
Räumen und Gebäuden
Höchstersatzleistung je 500.000 EUR
durch Brand oder Explosion
Versicherungsjahr
Höchstersatzleistung je 3.000.000 EUR
Verletzung von Datenschutz- Versicherungsjahr
gesetzen
Mietsachschäden an 3.000.000 EUR
Immaterielle Schäden 250.000 EUR
beweglichen Sachen
Höchstersatzleistung je 500.000 EUR
Höchstersatzleistung je 3.000.000 EUR
Versicherungsjahr
Versicherungsjahr
Vermögensschäden aus 250.000 EUR
Obhutsschäden 3.000.000 EUR
Sachverständigen- und
Gutachtertätigkeit Höchstersatzleistung je 3.000.000 EUR
Versicherungsjahr
Höchstersatzleistung je 500.000 EUR
Versicherungsjahr
Schäden, die nicht Folgen 3.000.000 EUR
einer Betriebsstörung sind
(Normalbetrieb)
3.1.2 Umwelt-Haftpflichtversicherung Höchstersatzleistung je 3.000.000 EUR
Versicherungsjahr
Die Versicherungssumme 3.000.000 EUR
beträgt je Versicherungsfall Strafverteidigungskosten 250.000 EUR
pauschal für Personen-, Höchstersatzleistung je 500.000 EUR
Sach- und mitversicherte Versicherungsjahr
Vermögensschäden
Höchstersatzleistung je 6.000.000 EUR
Versicherungsjahr
3.1.3 Umweltschadensversicherung
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der ge-
richtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von
Unter Anrechnung auf die Pauschalversicherungs- einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, ins-
summe beträgt die Versicherungssumme für besondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen-
und Gerichtskosten, werden als Leistungen auf die
Versicherungssumme angerechnet.
Aufwendungen vor Eintritt 1.500.000 EUR
eines Versicherungsfalles
Höchstersatzleistung je 1.500.000 EUR Die Versicherungssumme 3.000.000 EUR
Versicherungsjahr beträgt je Versicherungsfall
Höchstersatzleistung je 6.000.000 EUR
Gebrauch fremder 3.000.000 EUR Versicherungsjahr
zulassungspflichtiger
Kraftfahrzeuge
(Non-Ownership-Deckung) Unter Anrechnung auf die Versicherungssumme
Höchstersatzleistung je 3.000.000 EUR beträgt die Versicherungssumme für
Versicherungsjahr
Geothermie: Schäden, nicht 1.000.000 EUR Aufwendungen vor Eintritt 1.500.000 EUR
jedoch Personenschäden, eines Versicherungsfalles
durch Veränderungen der
Grundwasserverhältnisse Höchstersatzleistung je 1.500.000 EUR
oder Lageveränderungen Versicherungsjahr
des Bodens
Höchstersatzleistung je 1.000.000 EUR Ausgleichssanierungen 1.500.000 EUR
Versicherungsjahr Höchstersatzleistung je 1.500.000 EUR
Versicherungsjahr
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SZR (Sonderziehungsrecht) ist eine Recheneinheit
Gebrauch fremder 3.000.000 EUR
des internationalen Währungsfonds (IWF/IMF
zulassungspflichtiger
International Monetary Fund). Es enthält feste
Kraftfahrzeuge
Beträge der vier wichtigsten Weltwährungen US-
(Non-Ownership-Deckung)
Dollar, Euro, Yen und Britisches Pfund und wird
Höchstersatzleistung je 3.000.000 EUR täglich neu festgesetzt.
Versicherungsjahr
3.1.5 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
(AKB-Zusatzdeckung)
Geothermie: Schäden durch 1.000.000 EUR
Veränderungen der Grund- Die Versicherungssummen der Kraftfahrzeug-
wasserverhältnisse Haftpflichtversicherung betragen je Versiche-
oder Lageveränderungen rungsfall für
des Bodens
Höchstersatzleistung je 1.000.000 EUR Personenschäden 7.500.000 EUR
Versicherungsjahr
3.000.000 EUR Sachschäden 1.220.000 EUR
Schäden, die nicht Folgen
einer Betriebsstörung sind
(Normalbetrieb) Vermögensschäden 50.000 EUR
Höchstersatzleistung je 3.000.000 EUR
Versicherungsjahr
Die Versicherungssumme 3.000.000 EUR
der Kraftfahrzeug-Umwelt-
Zusatzbaustein 1 zum 1.000.000 EUR schadenhaftpflichtversiche-
Umweltschadens-Risiko: rung beträgt je Versiche-
Umweltschäden auf rungsfall
eigenen Grundstücken und
Schäden am Grundwasser Höchstersatzleistung je 3.000.000 EUR
Versicherungsjahr
Höchstersatzleistung je 1.000.000 EUR
Versicherungsjahr
Unter Anrechnung auf die Versicherungssumme
der Kraftfahrzeug-Umweltschadenhaftpflichtver-
Sofern Versicherungsschutz für Zusatzbaustein 2 sicherung beträgt die Versicherungssumme für
zum Umweltschadens-Risiko vereinbart ist:
Aufwendungen vor Eintritt 1.000.000 EUR
Sanierung eigener Grund- 1.000.000 EUR eines Versicherungsfalles
stücke gemäß Bundesboden-
schutzgesetz Höchstersatzleistung je 1.000.000 EUR
Versicherungsjahr
Höchstersatzleistung je 1.000.000 EUR
Versicherungsjahr
Ausgleichssanierungen 1.000.000 EUR
Sanierung wegen schäd- 100.000 EUR Höchstersatzleistung je 1.000.000 EUR
licher Bodenveränderungen Versicherungsjahr
durch rechtswidrige Hand-
lungen unbekannter Dritter
Höchstersatzleistung je 100.000 EUR Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden,
Versicherungsjahr die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges
Schadenereignis.
3.1.4 Versicherung für den Gebrauch von Flugdrohnen
3.2 Kumulklausel
Beruhen mehrere Versicherungsfälle
Die Versicherungssumme 1.000.000 EUR
beträgt je Versicherungsfall • auf derselben Ursache oder
pauschal für Personen-, • auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein
Sach- und Umweltschäden innerer, insbesondere sachlicher und zeitli-
(mindestens jedoch cher, Zusammenhang besteht,
750.000 SZR)
und besteht für diese Versicherungsfälle Versiche-
Höchstersatzleistung je 2.000.000 EUR rungsschutz im Rahmen unterschiedlicher Ver-
Versicherungsjahr tragsteile des vorliegenden Versicherungsvertra-
ges, ist die Ersatzleistung des Versicherers bei un-
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terschiedlich hohen Versicherungssummen insge- Ein Serienschaden im Sinne von Vertragsteil B, Zif-
samt begrenzt auf die höchste Versicherungs- fer 2.2 gilt hinsichtlich der Selbstbeteiligung als ein
summe, bei gleich hohen Versicherungssummen Versicherungsfall.
auf die Höhe einer Versicherungssumme.
Finden auf einen Versicherungsfall mehrere
Sofern die jeweiligen Versicherungsfälle in unter- Selbstbeteiligungen Anwendung, so gilt aus-
schiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die schließlich die höhere Selbstbeteiligung.
Feststellung der höchsten Versicherungssumme
3.3.2 Umwelt-Haftpflichtversicherung
der Zeitpunkt maßgebend, in dem der erste Versi-
cherungsfall eingetreten ist. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers
beträgt je Versicherungsfall für
3.3 Selbstbeteiligungen
Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei jedem
Versicherungsfall an der Leistung des Versicherers Mietsachschäden an Räu- 250 EUR
mit einem festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). men und Gebäuden
Auch wenn die begründeten Ansprüche aus einem
Versicherungsfall die Versicherungssumme über- Mietsachschäden an 500 EUR
steigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der beweglichen Sachen
begründeten Ansprüche abgezogen. Die Regelun-
gen zur Versicherungssumme bleiben unberührt.
Der Versicherer bleibt auch bei Schäden, deren
Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Die Selbstbeteiligung findet keine Anwendung bei
Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Ab- Versicherungsfällen durch Brand oder Explosion.
wehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflich- 3.3.3 Umweltschadensversicherung
tet.
Sofern Versicherungsschutz für Zusatzbaustein 2
Es gilt die im Versicherungsschein genannte zum Umweltschadens-Risiko vereinbart ist:
Selbstbeteiligung. Die jeweils höheren nachste-
hend genannten Selbstbeteiligungen bleiben hier- Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers
von unberührt. Ist im Versicherungsschein keine beträgt je Versicherungsfall für die
Selbstbeteiligung genannt, gelten ausschließlich
die nachstehend genannten Selbstbeteiligungen.
Sanierung eigener Grund- 10.000 EUR
3.3.1 Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung stücke gemäß Bundesboden-
Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers schutzgesetz
beträgt je Versicherungsfall für
3.3.4 Versicherung für den Gebrauch von Flugdrohnen
Ansprüche aus 500 EUR
Benachteiligung Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers
beträgt je Versicherungsfall für
Mietsachschäden an 250 EUR
Räumen und Gebäuden Sachschäden 250 EUR
(keine Selbstbeteiligung bei
Schäden durch Leitungswas-
ser oder Abwasser)
3.4 Weitere Regelungen zur Leistung der Versiche-
rung und Vollmacht des Versicherers
Mietsachschäden an 500 EUR
beweglichen Sachen 3.4.1 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprü-
che aus einem Versicherungsfall die Versiche-
2.500 EUR rungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskos-
Tätigkeitsschäden durch
Lohnbe- oder -verarbeitung ten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Ge-
samthöhe dieser Ansprüche.
Vermögensschäden aus 500 EUR 3.4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Ab-
Sachverständigen- und wicklung des Schadens oder der Abwehr unbe-
Gutachtertätigkeit rechtigter gesetzlicher Ansprüche zweckmäßig er-
scheinenden Erklärungen im Namen des Versiche-
rungsnehmers abzugeben.
Schäden der erweiterten 10 %
Produkt-Haftpflichtversiche- Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem
rung Rechtsstreit oder Verwaltungsverfahren gegen
den Versicherungsnehmer über Schadensersatz-
mindestens 1.500 EUR ansprüche, Sanierungs- oder Kostentragungsver-
höchstens 10.000 EUR
pflichtungen, ist der Versicherer bevollmächtigt,
das Verfahren und den Prozess zu führen. Er führt
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den Rechtsstreit oder das Verwaltungsverfahren 4.1.2 sämtliche übrigen Betriebsangehörigen und durch
im Namen des Versicherungsnehmers. Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Be-
leuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstü-
3.4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen
cke beauftragte Personen für Schäden, die sie in
(1) eines Schadenereignisses, das einen unter Ausführung betrieblicher oder beruflicher Tätigkei-
den Versicherungsschutz fallenden Haft- ten für den Versicherungsnehmer verursachen.
pflichtanspruch zur Folge haben kann,
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personen-
(2) eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
eine unter den Versicherungsschutz fallende Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs-
Sanierungs- und Kostentragungsverpflich- nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII han-
tung zur Folge haben kann, delt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle ge-
mäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
die Bestellung eines Verteidigers für den Versiche-
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen
rungsnehmer von dem Versicherer gewünscht
derselben Dienststelle zugefügt werden. Rechts-
oder genehmigt, so trägt der Versicherer die ge-
verteidigungskosten zur Abwehr solcher Ansprü-
setzliche Vergütung oder die mit ihm besonders
che bleiben jedoch mitversichert.
vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
Betriebsangehörige sind auch angestellte Be-
3.4.4 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädig-
triebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie
ten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der
Sicherheits-, Datenschutz-, Gefahrgut-, Umwelt-
Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme
schutz- oder Strahlenschutzbeauftragte, ferner in
oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistun-
den Betrieb eingegliederte Arbeitnehmer fremder
gen aus dem Versicherungsfall noch verbleiben-
Unternehmen, Nothelfer, Praktikanten und Volon-
den Restbetrag der Versicherungssumme, so wird
täre sowie alle ehemaligen Betriebsangehörigen
die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versi-
aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungs-
cherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Ka-
nehmer. Sollten die in diesem Absatz genannten
pitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Personen im Zeitpunkt des Versicherungsfalles
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die ent- aufgrund der jeweiligen Stellung im Betrieb Reprä-
sprechende Vorschrift der Verordnung über den sentanteneigenschaft gehabt haben, gilt der vo-
Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haft- rangegangene Absatz nicht, sondern Ziffer 4.1.1.
pflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung
4.1.3 den Insolvenz- und Zwangsverwalter für Schäden
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
aus der Ausübung der im Versicherungsschein ge-
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der nannten Betriebsbeschreibung.
Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzah-
4.1.4 freiberuflich tätige Mitarbeiter für Schäden, die sie
lungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der
in Ausübung von Tätigkeiten für den Versiche-
Rente die Versicherungssumme oder die nach Ab-
rungsnehmer verursachen. Der Versicherungs-
zug sonstiger Leistungen verbleibende Rest-versi-
schutz gilt subsidiär zu anderweitig bestehenden
cherungssumme übersteigt, werden die sonstigen
Versicherungen.
Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versi-
cherungssumme abgesetzt. 4.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Ver-
tragsbestimmungen sind auf die mitversicherten
3.4.5 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mit-
Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt
versicherte Person das Recht, die Aufhebung oder
nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgever-
Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so
sicherung, wenn das neue Risiko nur für eine mit-
ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht
versicherte Person entsteht.
auszuüben.
4.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Ri-
3.4.6 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung
sikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person
eines Anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung
des Versicherungsnehmers oder einer mitversi-
oder Vergleich am Verhalten des Versicherungs-
cherten Person vorliegen, entfällt der Versiche-
nehmers scheitert, hat der Versicherer für den von
rungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer
der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
als auch für die mitversicherten Personen.
Entschädigungsleistung, Kosten und Zinsen nicht
aufzukommen. 4.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf
nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Er-
4. Regelungen zu mitversicherten Personen und
füllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versi-
zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Ver-
cherungsnehmer als auch die mitversicherten Per-
sicherungsnehmer und mitversicherten Perso-
sonen verantwortlich.
nen)
5. Repräsentanten
4.1 Versicherungsschutz besteht für
Sofern sich der Versicherungsnehmer das Verhal-
4.1.1 die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsneh-
ten eines Repräsentanten zurechnen lassen muss,
mers und solche Personen, die er zur Leitung oder
gelten als Repräsentanten im Sinne dieses Vertra-
Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder
ges ausschließlich
eines Teiles desselben angestellt hat, für Schäden,
die sie in Ausführung betrieblicher oder beruflicher • die Mitglieder des Vorstandes und Ihnen
Tätigkeiten für den Versicherungsnehmer verursa- gleichgestellte Generalbevollmächtigte (bei
chen. Aktiengesellschaften).
12
[Seite 13]
• die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit (11) Halten von Tieren zu betrieblichen Zwecken
beschränkter Haftung). einschließlich der persönlichen gesetzlichen
Haftpflicht der Tierhüter.
• die Komplementäre (bei Kommanditgesell-
schaften). Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für
das Halten von Hunden, die aufgrund ihrer
• die Gesellschafter (bei Offenen Handelsge-
Rassenmerkmale als besonders gefährlich
sellschaften und bei Gesellschaften bürgerli-
gelten (sog. Kampfhunde, siehe Ziffer 7.30).
chen Rechts).
(12) Beauftragung von
• die Inhaber (bei Einzelfirmen).
• Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie
• bei anderen Unternehmensformen (z. B. Ge-
Sicherheits-, Datenschutz-, Gefahrgut-,
nossenschaften, Verbänden, Vereinen, Kör-
Umweltschutz- oder Strahlenschutzbe-
perschaften des öffentlichen Rechts, Kom-
auftragten.
munen) die nach den gesetzlichen Vorschrif-
ten berufenen obersten Vertretungsorgane. • Betriebsärzten, Schwestern und ausgebil-
deten Sanitätshelfern einschließlich Be-
Bei ausländischen Firmen gelten die vorstehenden
nutzung medizinischer Geräte.
Regelungen entsprechend.
Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche
6. Besondere Regelungen zu einzelnen Risiken
Haftpflicht der Beauftragten.
Im Rahmen und Umfang der weiteren Vertrags-
(13) Abgabe von Elektrizität und Wärme an Dritte.
teile besteht Versicherungsschutz für die nachfol-
gend aufgeführten Risiken. Alle anderen Vertrags- 6.2 Abwasser-, Senkungs-, Erdrutschungs- oder
bestimmungen finden Anwendung, soweit nicht Überschwemmungsschäden
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht/Pflicht
6.1 Nebenrisiken des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
Mitversichert sind alle betriebs- und branchenübli- (1) Abwässer.
chen Nebenrisiken, insbesondere
(2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrut-
(1) Unterhaltung und Betrieb von Sozialeinrich- schungen.
tungen und sonstigen betrieblichen Zwecken
(3) Überschwemmungen stehender oder flie-
dienenden Einrichtungen für Betriebsange-
ßender Gewässer.
hörige, (z. B. Betriebssportgemeinschaften,
Kantinen, Sportstätten, Erholungseinrichtun- Der Versicherungsschutz für Schäden aus der Pla-
gen, Kindertagesstätten), auch wenn sie ge- nung, Errichtung oder dem Betrieb von sowie aus
legentlich von Betriebsfremden genutzt wer- Herstellung oder Lieferung von Teilen für Geother-
den. mieanlagen richtet sich ausschließlich nach Ver-
tragsteil A, Ziffer 6.8.
Mitversichert ist auch die persönliche gesetz-
liche Haftpflicht der Mitglieder der Betriebs- 6.3 Arbeitnehmerüberlassung
sportgemeinschaft aus ihrer Betätigung in
6.3.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
dieser.
sicherungsnehmers aus der erlaubten gewerbs-
(2) Besuch von oder Teilnahme an Ausstellun- mäßigen Überlassung von kaufmännischen und
gen, Messen und Märkten einschließlich Vor- gewerblichen Arbeitnehmern (Leiharbeitnehmer)
führung betrieblicher Erzeugnisse. an Dritte im Rahmen des Gesetzes zur Regelung
der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung
(3) Durchführung oder Veranstaltung von Be-
(Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG). Der
triebsbesichtigungen, Betriebsfesten und
Versicherungsschutz erlischt unbeschadet sonsti-
Ausflügen.
ger Fristen in jedem Fall mit der Rücknahme oder
(4) Betrieb maschineller Einrichtungen. dem Widerruf (§§ 4 und 5 AÜG) der Erlaubnis.
(5) Besitz von Parkplätzen für Betriebsangehö- 6.3.2 Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich
rige und Besucher. die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
mers für den Fall, dass er wegen Personen- oder
(6) Unterhaltung von Reklameeinrichtungen al-
Sachschäden Dritter aus Auswahlverschulden auf
ler Art.
Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
(7) Betrieb von Seil-, Schwebe- und Werksbah-
6.3.3 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haft-
nen zur Beförderung von Sachen auf den Be-
pflicht der überlassenen Arbeitnehmer für Perso-
triebsgrundstücken.
nen- oder Sachschäden, die sie in Ausübung ihrer
(8) Betrieb von Anschlussgleisen. dienstlichen Verrichtungen für den Entleiher verur-
sachen.
(9) Betrieb von Tankstellen und Kfz-Pflegestatio-
nen, auch wenn sie gelegentlich von Betriebs- Soweit Versicherungsschutz aufgrund einer Haft-
fremden benutzt werden (Vertragsteil C, Ziffer pflichtversicherung des Entleihers für den verur-
2.5 bleibt unberührt). sachten Schaden besteht, geht dieser vor.
(10) Einsatz und der Ausbildung einer Werks- oder 6.3.4 Ausgeschlossen sind Ansprüche
Betriebsfeuerwehr.
13
[Seite 14]
(1) wegen Schäden, die an Sachen entstehen, 6.5 Betriebsstätten im In- und Ausland
die vom Entleiher hergestellt oder geliefert
(1) Versicherungsschutz besteht für die Unter-
wurden einschließlich aller sich daraus erge-
haltung rechtlich unselbstständiger Betriebs-
benden Vermögensschäden.
stätten (z. B. Zweigniederlassungen, Hilfs-
(2) wegen Schäden, die von überlassenen Ar- und Nebenbetriebe, Büros, Lager und Ver-
beitskräften an sonstigen Sachen verursacht kaufsstellen) innerhalb der Bundesrepublik
werden, die im Eigentum oder Besitz des Ent- Deutschland.
leihers stehen, es sei denn, es liegt ein Aus-
(2) Versicherungsschutz besteht für die Unter-
wahlverschulden des Versicherungsnehmers
haltung rechtlich unselbstständiger Betriebs-
vor.
stätten im Ausland.
(3) wegen Schäden und Mängeln an Gebäuden,
Dies gilt nicht für Betriebsstätten in USA und
Maschinen oder Anlagen und deren Teilen in-
Kanada sowie in Ländern, in denen aufgrund
folge fehlerhafter Architekten- oder Ingeni-
nationaler Rechtsvorschriften Versicherungs-
eurleistungen der überlassenen Arbeits-
verträge bei im Land ansässigen Versicherern
kräfte.
abzuschließen sind (Non-admitted-Verbot).
(4) wegen Schäden, die durch Ärzte und andere
Für die Umweltschadensversicherung gilt zu-
Angehörige der Heilberufe verursacht wer-
sätzlich: Kein Versicherungsschutz besteht für
den.
Betriebsstätten in Ländern, in denen eine
(5) aus Personenschäden, bei denen es sich um Pflichtversicherung vorgeschrieben ist oder in
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Be- denen Versicherungsschutz für Umweltschä-
trieb des Entleihers gemäß dem Sozialge- den über eine Pool-Lösung erhältlich ist.
setzbuch VII handelt.
6.6 Flugdrohnen
6.4 Arbeits- und Liefergemeinschaften, Konsortien
Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.18 (1) –
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht/Pflicht die gesetzliche Haftpflicht/Pflicht des Versiche-
des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an rungsnehmers wegen Personen-, Sach- und Um-
Arbeits-/Liefergemeinschaften oder Konsortien. weltschäden durch den Gebrauch von Flugdroh-
nen mit einem maximalen Abfluggewicht von 5 kg
(1) Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die
(einschließlich Kamera, Zubehör und Ladung).
Quote beschränkt, welche der prozentualen
Beteiligung des Versicherungsnehmers an Versicherungsschutz besteht auch für alle Perso-
der Arbeits-/Liefergemeinschaft bzw. dem nen, die mit Wissen und Willen des Halters die
Konsortium entspricht. Dabei ist es unerheb- Flugdrohne benutzen.
lich, welcher Partnerfirma die schadenverur-
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist,
sachenden Personen oder Sachen (Arbeits-
dass sämtliche behördlichen Genehmigungen vor-
maschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.)
liegen und eingehalten werden.
angehören.
6.7 Gegenseitige Ansprüche
(2) Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teil-
leistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt, Mitversichert sind – teilweise abweichend von den
besteht ausschließlich Versicherungsschutz Ziffern 7.4 und 7.5 – Haftpflichtansprüche
für Schäden, die der Versicherungsnehmer
(1) mitversicherter natürlicher Personen unterei-
im Rahmen der von ihm übernommenen
nander wegen Personenschäden, bei denen
Aufgabe verursacht hat.
es sich nicht um Arbeitsunfälle und Berufs-
(3) Sind die Aufgaben nicht aufgeteilt und ist krankheiten im Betrieb des Versicherungs-
eine prozentuale Beteiligung nicht vereinbart, nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII
so gilt der verhältnismäßige Anteil entspre- handelt, sowie wegen Sachschäden.
chend der Anzahl der Konsortialpartner.
(2) der gesetzlichen Vertreter des Versicherungs-
(4) Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert nehmers und ihrer Angehörigen, wenn der
sich innerhalb der vereinbarten Versiche- Schaden durch einen Umstand verursacht
rungssummen über (1) bzw. (3) hinaus für wird, der nicht in den Verantwortungsbereich
den Fall, dass über das Vermögen eines Part- des betreffenden gesetzlichen Vertreters
ners das Insolvenzverfahren eröffnet oder fällt.
die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wor-
(3) der versicherten rechtlich selbstständigen
den ist und für diesen Partner wegen Nicht-
Unternehmen untereinander.
zahlung seines Beitrags kein Versicherungs-
schutz besteht. Ersetzt wird der dem Versi- Nicht versichert bleiben
cherungsnehmer zugewachsene Anteil, so-
• Ansprüche wegen Schäden und Kosten
weit für ihn nach dem Ausscheiden des Part-
der erweiterten Produkt-Haftpflichtversi-
ners und der dadurch erforderlichen Ausei-
cherung gemäß Vertragsteil B, Ziffer 7
nandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
• Mietsachschäden im Sinne von Ziffer 6.11
sowie Obhutsschäden im Sinne von Ziffer
6.13.
14
[Seite 15]
• Schäden durch Umwelteinwirkung wegen (4) Kraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeits-
Schäden an Grundstücken, sofern es sich maschinen sowie Staplern ohne Rücksicht
um das gleiche Betriebsgrundstück han- auf ihre bauartbedingte Höchstgeschwindig-
delt oder sich die Betriebsgrundstücke der keit, wenn sie ausschließlich auf nicht öffent-
einzelnen Unternehmen in unmittelbarer lichen Wegen und Plätzen verkehren.
Nachbarschaft befinden. Unmittelbare
6.10.2 Gebrauch fremder zulassungspflichtiger Kraftfahr-
Nachbarschaft liegt dann vor, wenn zwi-
zeuge (Non-Ownership-Deckung)
schen den verschiedenen Betriebsgrund-
stücken nicht Grundstücke liegen, die sich Mitversichert ist bei Geschäftsreisen, Dienstreisen
im Eigentum Dritter befinden oder die Be- und Dienstfahrten die gesetzliche Haft-
triebsgrundstücke nicht durch öffentliche pflicht/Pflicht aus dem Gebrauch von zulassungs-
Flächen (z. B. Straßen) getrennt sind. pflichtigen Kraftfahrzeugen und Anhängern, wenn
Ansprüche daraus gegen
6.8 Geothermie
(1) den Versicherungsnehmer gerichtet sind und
6.8.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht/Pflicht
das Fahrzeug nicht auf den Versicherungs-
des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus
nehmer zugelassen und auch nicht im Eigen-
der Planung, Errichtung oder dem Betrieb von Geo-
tum des Versicherungsnehmers ist oder von
thermieanlagen sowie aus Herstellung oder Liefe-
ihm geleast wurde.
rung von Teilen für Geothermieanlagen.
(2) mitversicherte Personen gerichtet sind und
6.8.2 Versicherungsschutz besteht insoweit auch für
das Fahrzeug weder auf den Versicherungs-
Schäden durch Veränderung der Grundwasserver-
nehmer noch auf die in Anspruch genom-
hältnisse oder Lageveränderungen des Bodens (z. B.
mene Person zugelassen und auch nicht im
Senkungen, Hebungen, Erdrutschungen). Die Aus-
Eigentum des Versicherungsnehmers oder
schlüsse gemäß Ziffer 7.15 sowie Vertragsteil C,
dieser Mitversicherten ist oder von ihnen ge-
Ziffer 7.7.1 finden keine Anwendung.
least wurde.
6.8.3 Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als
gen Schäden aus der Planung, Errichtung oder
dem Betrieb von Geothermieanlagen, die mittels • die Versicherungssumme der Kraftfahrt-
Tiefenbohrung von mehr als 400 Metern errichtet Haftpflichtversicherung nicht ausreicht oder
werden oder wurden. Der Versicherungsschutz für
• der Versicherungsnehmer bzw. die Mitversi-
dieses Risiko muss besonders vereinbart werden.
cherten durch eine bestehende Kraftfahrt-
Haftpflichtversicherung nicht geschützt wer-
den oder
6.9 Haus- und Grundbesitz, Bauherr
• der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer Regress
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht/Pflicht
nimmt (ausgenommen vom Versicherungs-
des Versicherungsnehmers als Besitzer (z. B. Eigen-
schutz bleiben jedoch Regressansprüche in-
tümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutz-
folge Leistungsfreiheit des Kraftfahrt-Haft-
nießer) von Grundstücken, Gebäuden oder Räum-
pflichtversicherers wegen Pflichtverletzung)
lichkeiten, auch soweit sie ganz oder teilweise Drit-
oder
ten vermietet, verpachtet oder sonst wie überlas-
sen werden. • keine Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung be-
steht, obwohl der in Anspruch genommene
Versicherungsschutz besteht insoweit auch für die
Versicherungsnehmer oder Mitversicherte
gesetzliche Haftpflicht/Pflicht
ohne Verschulden das Bestehen einer Kraft-
(1) des Versicherungsnehmers als Bauherr oder fahrt-Haftpflichtversicherung annehmen
Unternehmer von Bauarbeiten. durfte,
oder
(2) des Versicherungsnehmers als früherer Besit-
zer aus § 836 Absatz 2 BGB. • der Fahrer oder Halter des Fahrzeuges einen
gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen
6.10 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger
den Versicherungsnehmer hat.
Abweichend von Ziffer 7.16 gilt:
Schäden an den Fahrzeugen, deren Gebrauch vor-
6.10.1 Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Kraftfahr- erwähnte Haftpflichtansprüche ausgelöst hat,
zeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht/Pflicht 6.10.3 Schäden durch austretende Betriebsstoffe
des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
Mitversichert sind öffentlich-rechtliche Ansprüche
den Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen
gegen den Versicherungsnehmer infolge Sach-
(1) Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten schäden Dritter durch bestimmungswidrig austre-
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h. tende Betriebsstoffe (z. B. Kraftstoff, Motor-, Ge-
triebe- und Hydrauliköl) aus den in Ziffer 6.10.1
(2) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sowie
und Ziffer 6.10.2 genannten Fahrzeugen (z. B. we-
Staplern mit einer bauartbedingten Höchst-
gen Straßenreinigungskosten).
geschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h.
6.10.4 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
(3) Kraftfahrzeug-Anhängern.
(AKB-Zusatzdeckung)
15
[Seite 16]
Versichert ist im Sinne eines rechtlich selbstständi- bestehenden Zustandes gerichtet sind, sowie
gen Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Ver- Schadenersatzansprüche nach § 14 BImschG.
sicherungsnehmers aus dem Gebrauch von nicht
6.13 Obhutsschäden
zugelassenen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen
sowie Staplern, die der Versicherungspflicht unter- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
liegen, weil sie auf Betriebsgrundstücken des Ver- sicherungsnehmers wegen Schäden an den dem
sicherungsnehmers innerhalb der Bundesrepublik Versicherungsnehmer zur besonderen Verwah-
Deutschland verkehren, die als beschränkt öffent- rung übergebenen Sachen Dritter, sofern nicht Ver-
liche Verkehrsflächen anzusehen sind. Bei Vorlie- sicherungsschutz durch eine andere Versicherung
gen einer behördlichen Ausnahmegenehmigung besteht.
von der Zulassungspflicht gilt dies auch bei Ge-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
brauch auf öffentlichen Verkehrsflächen.
Ansprüche
Versicherungsschutz besteht ausschließlich auf
• wegen Schäden an Sachen, zu deren Be- oder
Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die
Verarbeitung sich der Versicherungsnehmer
Kraftfahrtversicherung (AKB). Versicherungsneh-
verpflichtet hat.
mer und gegenüber dem Versicherer Vertrags-
partner ist die im Versicherungsschein genannte • wegen Schäden an bargeldlosen Zahlungs-
Firma. Unabhängig von den Regelungen in den mitteln sowie Geld, Wertpapieren (ein-
AKB erlischt der Versicherungsschutz in jedem Fall schließlich Sparbüchern), Scheckheften, Ur-
mit der Beendigung der Betriebs-Haftpflichtversi- kunden, Schmuck und andere Wertsachen so-
cherung. wie Kraft-, Wasser-, Luft- und Raumfahrzeu-
gen.
6.11 Mietsachschäden (Schäden an gemieteten, ge-
leasten, gepachteten oder geliehenen Sachen) • wegen Schäden durch Abnutzung, Ver-
schleiß, übermäßiger Beanspruchung.
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom
Versicherungsnehmer oder von seinen Bevoll- • von Dritten die mit dem Versicherungsneh-
mächtigten oder Beauftragten zu betrieblichen mer kapitalmäßig verbunden sind.
Zwecken gemieteten, geleasten, gepachteten
6.14 Schiedsgerichtsvereinbarung
oder geliehenen Sachen und alle sich daraus erge-
benden Vermögensschäden. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren be-
einträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn
6.11.1 Mietsachschäden auf Geschäftsreisen
folgende Mindesterfordernisse gegeben sind:
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
(1) Das Schiedsgericht besteht aus mindestens
sicherungsnehmers wegen Mietsachschäden, die
drei Schiedsrichtern.
anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an ge-
mieteten Räumen einschließlich deren Ausstat- (2) Der Vorsitzende (Obmann) muss Jurist mit
tung entstehen, sofern nicht Versicherungsschutz der Befähigung zum Richteramt sein.
durch eine Privat-Haftpflichtversicherung besteht.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet nach materi-
6.11.2 Mietsachschäden an Räumen und Gebäuden ellem Recht und nicht lediglich nach billigem
Ermessen. Das anzuwendende Recht muss
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinba-
sicherungsnehmers wegen Mietsachschäden an
rung festgelegt sein.
Räumen und Gebäuden.
(4) Der Schiedsspruch muss schriftlich niederge-
6.11.3 Mietsachschäden an beweglichen Sachen
legt und begründet werden. In seiner Be-
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- gründung sind die die Entscheidung tragen-
sicherungsnehmers wegen Mietsachschäden an den Rechtsnormen anzugeben.
beweglichen Sachen. Ausgeschlossen bleiben An-
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem
sprüche wegen Schäden an zulassungspflichtigen
Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsver-
Kraftfahrzeugen.
fahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versi-
6.11.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind – cherer die Mitwirkung im Schiedsgerichtsverfahren
in Ergänzung von Ziffer 7.4 – Ansprüche entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an
Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu er-
(1) von Vermietern, Leasinggebern, Verpächtern
möglichen. Die Benennung des vom Versiche-
oder Verleihern, die mit dem Versicherungs-
rungsnehmer zu bestellenden Schiedsrichters ist
nehmer kapitalmäßig verbunden sind.
mit dem Versicherer abzustimmen.
(2) wegen Schäden durch Abnutzung, Ver-
6.15 Strafverteidigungskosten
schleiß, übermäßiger Beanspruchung.
In einem Strafverfahren wegen eines Schadener-
6.12 Nachbarrechtliche Ausgleichs- und Beseiti-
eignisses, das einen unter den Versicherungs-
gungsansprüche
schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge ha-
Mitversichert sind Ansprüche gemäß § 906 Absatz 2 ben kann, übernimmt der Versicherer – abwei-
Satz 2 BGB analog, Beseitigungsansprüche gemäß chend von Ziffer 3.4.3 – in Abstimmung und unter
§ 1004 Absatz 1 Satz 1 BGB, soweit diese auf Wie- Mitwirkung des Versicherungsnehmers die Ge-
derherstellung des vor dem schädigenden Ereignis richtskosten sowie die gesetzliche Vergütung ge-
16
[Seite 17]
gebenenfalls auch die mit ihm besonders verein- unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstat-
barten und vom Versicherer genehmigten höheren ten und den danach zu vereinbarenden Beitrag zu
Kosten der Verteidigung. entrichten; insoweit gelten die einschränkenden
Bestimmungen der Vorsorgeversicherung nicht.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben
Geldbußen, Geldstrafen und Strafvollstreckungs- Eine versehentlich verspätete Abgabe von Scha-
kosten. denmeldungen beeinträchtigt den Versicherungs-
schutz nicht.
6.16 Strahlenschäden
6.19 Vertragliche Haftungserweiterungen
6.16.1 Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.11 – die
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Abweichend von Ziffer 7.3 gilt:
wegen Schäden
6.19.1 Vertraglich übernommene Haftpflicht
(1) aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang
Mitversichert ist die vom Versicherungsnehmer
mit radioaktiven Stoffen.
(1) durch Vertrag übernommene gesetzliche
(2) aus dem Besitz und der Verwendung von
Haftpflicht von Verleihern, Vermietern, Ver-
Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern.
pächtern oder Leasinggebern.
(3) durch vom Versicherungsnehmer gelieferte
(2) durch Vertrag übernommene Freistellung öf-
Erzeugnisse, die energiereiche ionisierende
fentlich-rechtlicher Körperschaften oder
Strahlen erzeugen.
Dienst-leistungsbetriebe von gesetzlichen
(4) durch vom Versicherungsnehmer gelieferten Haftpflichtansprüchen Dritter.
sonstigen Erzeugnisse, Arbeiten oder sons-
(3) von der Deutschen Bahn AG gemäß den All-
tige Leistungen, die im Zusammenhang mit
gemeinen Bedingungen für Privatgleisan-
energiereichen ionisierenden Strahlen ver-
schlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene
wendet werden, ohne dass dies für den Ver-
gesetzliche Haftpflicht (nicht jedoch eine dar-
sicherungsnehmer ersichtlich war.
über hinaus zusätzliche vereinbarte Haftung).
6.16.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben
(4) durch Vertrag übernommene gesetzliche
(1) Versicherungsansprüche aller Personen, die Haftpflicht Dritter, soweit derartige Haftungs-
den Schaden dadurch verursachen, dass sie vereinbarungen in der Branche üblich sind.
bewusst von dem Strahlenschutz dienenden
6.19.2 Vereinbarte Eigenschaften
Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Ver-
fügungen oder Anordnungen abweichen. Mitversichert sind auf Sachmängeln beruhende
Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen
Ziffer 4.3 findet keine Anwendung.
Umfang, wenn der Versicherungsnehmer auf-
(2) Schäden durch vom Versicherungsnehmer grund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer
gelieferte Erzeugnisse, die durch über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse,
Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunab-
• den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind
hängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahr-
oder von einer solchen Anlage ausgehen;
übergang vorhanden sind.
• die Beförderung von Kernmaterialien ein-
6.19.3 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht
schließlich der damit zusammenhängen-
den Lagerung bedingt sind. Mitversichert ist die vertragliche Haftungserweite-
rung aus dem vom Versicherungsnehmer gegen-
6.17 Subunternehmen
über seinen Abnehmern vertraglich vereinbarten
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- Verzicht auf die Untersuchungs- und Rügepflicht
sicherungsnehmers aus der Beauftragung und gemäß § 377 HGB, Art. 38, 39 UN-Kaufrecht oder
Überwachung eigenverantwortlich tätiger Subun- vergleichbarer anwendbarer Bestimmungen.
ternehmer (bei Kraft- oder Wasser-Fuhrunterneh-
Versicherungsschutz besteht insoweit nur, wenn
men insoweit teilweise abweichend von den Zif-
fern 7.16 und 7.17) mit Leistungen der versicher- (1) der Versicherungsnehmer mit dem Abneh-
ten Art. mer seiner Produkte vereinbart, dass
Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche • eine Eingangskontrolle in Form einer
Haftpflicht der Subunternehmer. Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel,
Transportschäden und Identität der Ware
6.18 Versehensklausel
beim Abnehmer durchgeführt wird.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich in den
• erkannte Mängel unverzüglich beim Ver-
Grenzen der Vorsorgeversicherung auch auf verse-
sicherungsnehmer gerügt werden müs-
hentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versi-
sen.
cherung entstehende neue Risiken.
(2) die Produkte des Versicherungsnehmers
Dies gilt nicht für Risiken gemäß Vertragsteil C, Zif-
nachweislich nach einem den internationa-
fer 2.5.2.
len Standards entsprechenden Qualitätssi-
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald cherungssystem nach DIN ISO 9000-9004
er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, gefertigt wurden.
17
[Seite 18]
6.19.4 Regressverzicht 7. Allgemeine Ausschlüsse
Verzichtet der Versicherungsnehmer vor Eintritt Falls nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
des Versicherungsfalles auf Rückgriffsansprüche ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
gegen Dritte, so beeinträchtigt dies den Versiche-
7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
rungsschutz nicht.
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche al-
6.19.5 Freistellungsvereinbarungen
ler Personen, die den Schaden vorsätzlich herbei-
Vereinbart der Versicherungsnehmer mit Abneh- geführt haben.
mern/Auftraggebern eine Freistellung von gesetz-
Ziffer 4.3 findet keine Anwendung.
lichen Haftpflichtansprüchen wegen Personen-
oder Sachschäden, so beeinträchtigt dies den Ver- 7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlich-
sicherungsschutz nicht. Voraussetzung ist, dass keit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
der Anspruch auf einen Fehler zurückzuführen ist, Leistungen
der nachweislich bereits zu dem Zeitpunkt vorhan-
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche al-
den war, in dem der Versicherungsnehmer die Er-
ler Personen, die den Schaden dadurch verursa-
zeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten
chen, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaf-
abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt
tigkeit oder Schädlichkeit
hat.
• Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
6.19.6 Verkaufs- und Lieferbedingungen
• Arbeiten oder sonstige Leistungen erbringen
Sind zwischen dem Versicherungsnehmer und
oder erbracht haben.
dem Anspruchsteller Allgemeine Verkaufs- und
Lieferbedingungen wirksam vereinbart, wird sich Ziffer 4.3 findet keine Anwendung.
der Versicherer auf haftungsbeschränkende Klau-
7.3 Vertragliche Vereinbarungen
seln nur mit Einverständnis des Versicherungsneh-
mers berufen. Kein Versicherungsschutz besteht für Pflichten
oder Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertrag-
6.19.7 Verjährungsfristen
lichen Vereinbarung oder Zusage über die gesetz-
Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungs- liche Verpflichtung des Versicherungsnehmers
nehmers aus der gegenüber seinen Abnehmern hinausgehen.
vertraglich vereinbarten Verlängerung der gesetz-
7.4 Ansprüche der Versicherten untereinander
lichen Verjährungsfristen für Gewährleistungsan-
sprüche. Ausgeschlossen sind Ansprüche
Werden diese Fristen jedoch auf mehr als fünf (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in
Jahre verlängert, sind Ansprüche, die nach Ablauf Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die mit-
von fünf Jahren geltend gemacht werden, vom versicherten Personen,
Versicherungsschutz ausgeschlossen.
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern
6.19.8 Lieferkettenklausel desselben Versicherungsvertrages,
Besteht für Ansprüche Dritter im Sinne von Ver- (3) zwischen mehreren mitversicherten Perso-
tragsteil B, Ziffer 7 ausschließlich deshalb keine nen desselben Versicherungsvertrages.
Haftung des Versicherungsnehmers, weil der Ge-
Diese Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche von
schädigte die Erzeugnisse nicht direkt vom Versi-
Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit
cherungsnehmer, sondern über Dritte (Händler,
diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Verbände oder Weiterverarbeiter) bezogen hat
und daher zwischen Versicherungsnehmer und 7.5 Schadenfälle von Angehörigen des Versiche-
Geschädigtem kein Vertrag besteht, so wird der rungsnehmers, gesetzlichen Vertretern, Gesell-
Versicherer auf diesen Haftungseinwand verzich- schaftern und anderen Personen
ten, wenn der Versicherungsnehmer dies im Ein-
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versi-
zelfall ausdrücklich wünscht.
cherungsnehmer
6.19.9 Vereinbarung über geltendes Recht
(1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die
Vereinbart der Versicherungsnehmer vor Eintritt mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben o-
eines Versicherungsfalles die Anwendung der ge- der die zu den im Versicherungsvertrag mit-
setzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts versicherten Personen gehören;
oder vergleichbarer ausländischer Bestimmungen
Als Angehörige gelten
eines bestimmten Landes, beeinträchtigt dies den
Versicherungsschutz nicht. Dies gilt nicht für • Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des
USA/Kanada, soweit nicht einer der Vertrags- Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver-
partner diesem Rechtskreis angehört. gleichbare Partnerschaften nach dem
Recht anderer Staaten,
Für die Vereinbarung eines Gerichtsstandes gelten
die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. • Eltern und Kinder,
Vertragsteil D, Ziffer 19 und Ziffer 20 bleiben unbe- • Adoptiveltern und -kinder,
rührt.
• Schwiegereltern und -kinder,
18
[Seite 19]
• Stiefeltern und -kinder, (1) an diesen Sachen tätig geworden ist (Bear-
beitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung o-
• Großeltern und Enkel,
der dergleichen),
• Geschwister sowie
(2) diese Sachen zur Durchführung seiner Tätig-
• Pflegeeltern und -kinder (Personen, die keiten als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialab-
durch ein familienähnliches, auf längere lagefläche oder dergleichen benutzt hat oder
Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern
(3) Sachen beschädigt hat, die sich im unmittel-
und Kinder miteinander verbunden sind).
baren Einwirkungsbereich der Tätigkeit be-
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Be- funden haben. Sind zum Zeitpunkt der Tätig-
treuern, wenn der Versicherungsnehmer eine keit offensichtlich notwendige Schutzvorkeh-
geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfä- rungen getroffen worden, um diese Schäden
hige oder betreute Person ist; zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsschaden
vor.
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der
Versicherungsnehmer eine juristische Person Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätig-
des privaten oder öffentlichen Rechts oder keitsschaden nur dann vor, wenn diese Sachen
ein nicht rechtsfähiger Verein ist; oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit
betroffen gewesen, unmittelbar benutzt worden
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haften-
sind oder sich im unmittelbaren Einwirkungsbe-
den Gesellschaftern, wenn der Versiche-
reich befunden haben. Schiffe, Büro- und Wohn-
rungsnehmer eine Offene Handelsgesell-
container gelten als unbewegliche Sachen im
schaft, Kommanditgesellschaft oder Gesell-
Sinne dieser Bestimmung.
schaft bürgerlichen Rechts ist;
7.9 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sa-
(5) von seinen Partnern, wenn der Versiche-
chen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
rungsnehmer eine eingetragene Partner-
schaftsgesellschaft ist; Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder
(6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insol-
gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leis-
venzverwaltern.
tungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung
Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für oder Leistung liegenden Ursache und alle sich da-
Ansprüche von Angehörigen der dort genannten raus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt
Personen, die mit diesen in häuslicher Gemein- auch dann, wenn die Schadenursache in einem
schaft leben. mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer
mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädi-
7.6 Verbotene Eigenmacht, Kommissionsware
gung oder Vernichtung der Sache oder Leistung
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden führt.
an fremden Sachen und allen sich daraus ergeben-
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung,
den Vermögensschäden, wenn der Versicherungs-
wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Ver-
nehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftrag-
sicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung
ter des Versicherungsnehmers diese Sachen durch
der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leis-
verbotene Eigenmacht erlangt hat oder es sich um
tungen übernommen haben.
Kommissionsware handelt.
7.10 Asbest
7.7 Miete, Leasing, Pacht, Leihe von unbeweglichen
Sachen Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
gen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Sub-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
stanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
an fremden unbeweglichen Sachen (z. B. Grund-
stücke, Grundstücksbestandteile), soweit es sich 7.11 Strahlen
nicht um Räume und Gebäude handelt, und allen
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem
wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevoll-
Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden
mächtigter oder Beauftragter des Versicherungs-
Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven
nehmers diese Sachen gemietet, geleast, gepach-
Stoffen oder Röntgenstrahlen).
tet oder geliehen hat.
7.12 Gentechnik und genetische Schäden
7.8 Tätigkeiten an fremden Sachen (Tätigkeitsschä-
den) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
gen Schäden, die zurückzuführen sind auf
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Tätigkeits-
schäden. (1) gentechnische Arbeiten,
Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sa- (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
chen und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
(3) Erzeugnisse, die
schäden durch eine betriebliche oder berufliche
Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass der • Bestandteile aus GVO enthalten,
Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter
• aus GVO oder mit Hilfe von GVO herge-
oder Beauftragter des Versicherungsnehmers
stellt wurden.
19
[Seite 20]
Für das Umwelthaftpflicht-Risiko (Vertragsteil C, 7.17 Wasserfahrzeuge
Ziffer 2.1) gilt zusätzlich:
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen geneti- gen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
scher Schäden. mitversicherte Person oder eine von ihnen be-
stellte oder beauftragte Person durch den Ge-
7.13 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzun-
brauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder
gen
für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasser-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden fahrzeugs in Anspruch genommen werden.
aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzun-
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen
gen.
an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im
7.14 Übertragung von Krankheiten Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Per-
sonen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in
gen
Betrieb gesetzt wird.
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung
7.18 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
einer Krankheit einer natürlichen versicher-
ten Person resultieren, es sein denn, diese Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche
Person beweist, dass sie weder vorsätzlich
(1) wegen Schäden, die der Versicherungsneh-
noch grob fahrlässig gehandelt hat.
mer, eine mitversicherte Person oder eine
Ziffer 4.3 findet keine Anwendung. von ihnen bestellte oder beauftragte Person
durch den Gebrauch eines Luft- oder Raum-
(2) Schäden, nicht jedoch Personenschäden, die
fahrzeugs verursachen oder für die sie als
durch Krankheit der dem Versicherungsneh-
Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raum-
mer gehörenden, von ihm gehaltenen oder
fahrzeugs in Anspruch genommen werden.
veräußerten Tiere entstanden sind, es sein
denn, der Versicherungsnehmer beweist, (2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeu-
dass weder er noch eine mitversicherte Per- gen, der mit diesen beförderten Sachen, der
son vorsätzlich oder grob fahrlässig gehan- Insassen und allen sich daraus ergebenden
delt haben. Vermögensschäden sowie wegen sonstiger
Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge
7.15 Bergschäden, Bergbaubetrieb
aus
(1) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
• der Planung oder Konstruktion, Herstel-
wegen
lung oder Lieferung von Luft- oder Raum-
• Bergschäden im Sinne des § 114 BBergG, fahrzeugen oder Teilen von Luft- oder
wenn hierdurch Grundstücke, deren Be- Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersicht-
standteile und Zubehör beschädigt wer- lich für den Bau von Luft- oder Raumfahr-
den; zeugen oder den Einbau in Luft- oder
Raumfahrzeugen bestimmt waren.
• Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne
des • Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, In-
§ 114 BBergG durch schlagende Wetter, spektion, Überholung, Reparatur, Beför-
Wasser- und Kohlensäureeinbrüche so- derung, Be- und Entladen) an Luft- oder
wie Kohlenstaubexplosionen. Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
(2) Für das Umweltschadens-Risiko (Vertragsteil C, (3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigen-
Ziffer 2.2) gilt: tümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und
Nutznießer von Luftlandeplätzen.
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprü-
che wegen Schäden durch Bergbaubetrieb im 7.19 Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
Sinne des BBergG.
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
7.16 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger gen Schäden aus Besitz oder Betrieb von Bahnen
zur Beförderung von Personen oder Sachen außer-
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
halb des Betriebsgrundstückes sowie aus der
gen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
selbstständigen und nichtselbstständigen Teil-
mitversicherte Person oder eine von ihnen be-
nahme am Eisenbahnbetrieb.
stellte oder beauftragte Person durch den Ge-
brauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug- 7.20 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfü-
Anhängers verursachen. gungen, höhere Gewalt
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,
an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-An- die nachweislich
hänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestim-
• auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
mung, wenn keine dieser Personen Halter oder Be-
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Ge-
sitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
neralstreik, illegalem Streik oder
hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
• unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen
oder Maßnahmen
20
[Seite 21]
beruhen. 7.27 Sprengstoffe, Feuerwerke
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt ha- gen Schäden aus Herstellung, Verarbeitung oder
ben. Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lage-
rung zu Großhandelszwecken sowie aus Veran-
7.21 Entschädigungen mit Strafcharakter
staltung oder Abbrennen von Feuerwerken.
Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädi-
7.28 Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen
gung mit Strafcharakter, insbesondere punitive
oder exemplary damages. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschä-
den und allen sich daraus ergebenden Vermö-
7.22 Französische „Garantie Décennale“ und gleich-
gensschäden, die entstehen bei
artige Bestimmungen
(1) Abbruch- und Einreißarbeiten:
Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln
in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe
1792 ff. und den damit im Zusammenhang ste-
des einzureißenden Bauwerks entspricht;
henden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des
(2) Sprengungen:
französischen Code Civil oder gleichartiger Bestim-
an Immobilien in einem Umkreis mit einem
mungen anderer Länder.
Radius von weniger als 150 m.
7.23 Arzneimittel
7.29 Offshore-Anlagen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personen-
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
schäden durch im Geltungsbereich des Arzneimit-
gen Schäden aus Besitz oder Betrieb von Bohrin-
telgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene
seln oder Bohrplattformen (Offshore-Anlagen).
Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in
der Eigenschaft als pharmazeutischer Unterneh- 7.30 Kampfhunde
mer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu
Ausgeschlossen sind Ansprüche, die im Zusam-
treffen hat.
menhang stehen mit dem Halten von Hunden, die
7.24 Blut, Blutprodukte aufgrund ihrer Rassenmerkmale als besonders ge-
fährlich gelten (sog. Kampfhunde). Das sind:
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personen-
schäden aus Herstellung, Verarbeitung, Inverkehr- American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier, Staf-
bringen oder Vertrieb von Blut, Blutkonserven, fordshire Bullterrier, Bullterrier, Mastino Napoli-
Blutbestandteilen oder anderen Blutprodukten, tano, Mastino Espanol, Bordeaux Dogge, Dogo Ar-
soweit diese Produkte aus menschlichem Blut ge- gentino, Fila Brasileiro, Shar-Pei, Bandog, Tosa Inu,
wonnen werden. Bullmastiff, Mastiff, Kangal, Kaukasischer Owt-
scharka, Rottweiler und Perro de Presa sowie deren
7.25 Elektrische, magnetische oder elektromagneti-
Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hun-
sche Felder oder Wellen
den.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personen-
8. Embargobestimmung
schäden, die in Zusammenhang stehen mit elektri-
schen, magnetischen oder elektromagnetischen Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbe-
Feldern oder Wellen. stimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit
und solange dem keine auf die Vertragsparteien
Dies gilt nur für Hersteller (auch Quasi-Hersteller)
direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Fi-
von Mobiltelefonen sowie für Netzbetreiber wegen
nanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen
Personenschäden aus dem Gebrauch oder der Ver-
Union oder der Bundesrepublik Deutschland ent-
wendung von Mobiltelefonen.
gegenstehen.
7.26 Tabak, Tabakprodukte
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personen- Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die
schäden durch Tabak oder Tabakprodukte sowie Vereinigten Staaten von Amerika erlassen werden,
durch Zusatzprodukte (z. B. Filter, Zigarettenpa- soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäi-
pier), die Eingang in Tabak oder Tabakprodukte fin- schen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
den. entgegenstehen.
Dies gilt nur für Hersteller (auch Quasi-Hersteller)
von Tabak, Tabakprodukten oder Zusatzproduk-
ten.
21
[Seite 22]
B. Besondere Bedingungen für die Betriebs- und Produkt-Haftpflicht-
versicherung
1. Versicherungsschutz, Versicherungsfall, Leis- Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche
tungen der Versicherung Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen
des Umweltschadensgesetzes oder anderer
1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der
auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
Versicherungsnehmer wegen eines während der
basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen
Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe-
Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen
stimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen
Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden
den Versicherungsnehmer geltend gemacht
Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund ge-
werden könnten.
setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli-
chen Inhalts von einem Dritten auf Schadenser- Siehe hierzu Vertragsteil C.
satz in Anspruch genommen wird.
1.4 Der Versicherungsschutz umfasst
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge
(1) die Prüfung der Haftpflichtfrage,
die Schädigung des Dritten unmittelbar entstan-
den ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursa- (2) die Abwehr unberechtigter Schadensersatz-
chung, die zum Schadenereignis geführt hat, ansprüche und
kommt es nicht an.
(3) die Freistellung des Versicherungsnehmers
1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, von berechtigten Schadensersatzverpflich-
soweit diese nicht in Ziffer 7 Vertragsteil A, Ziffer tungen.
6.19.2 ausdrücklich mitversichert sind, auch wenn
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen
es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses
aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist
auf Schadensersatz statt der Leistung; und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Aner-
kenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungs-
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um
nehmer ohne Zustimmung des Versicherers abge-
die Nacherfüllung durchführen zu können;
geben oder geschlossen worden sind, binden den
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Ver- Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne
tragsgegenstandes oder wegen des Ausblei- Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
bens des mit der Vertragsleistung geschulde-
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versiche-
ten
rungsnehmers mit bindender Wirkung für den Ver-
Erfolges;
sicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versi-
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im cherungsnehmer binnen zwei Wochen vom An-
Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragser- spruch des Dritten freizustellen.
füllung;
2. Serienschaden
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen
2.1 Mehrere während der Wirksamkeit der Versiche-
Verzögerung der Leistung;
rung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tre- Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten die-
tender Ersatzleistungen. ser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
1.3 Ausgeschlossen sind • auf derselben Ursache
(1) Ansprüche wegen Schäden durch Umwelt- • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbe-
einwirkung. Schäden durch Brand oder Explo- sondere sachlichem und zeitlichem, Zusam-
sion gelten als durch Umwelteinwirkung ein- menhang
getreten.
beruhen.
(2) Ansprüche, die gegen den Versicherungsneh-
2.2 Abweichend von Ziffer 2.1 gilt für Ansprüche we-
mer wegen Umweltschäden gemäß Umwelt-
gen Schäden, soweit diese durch vom Versiche-
schadensgesetz oder anderen auf der EU-
rungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeug-
Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) ba-
nisse, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
sierenden nationalen Umsetzungsgesetzen
verursacht wurden und der Versicherungsnehmer
geltend gemacht werden. Dies gilt auch
die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbei-
dann, wenn der Versicherungsnehmer von
ten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt
einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haft-
hat:
pflichtbestimmungen privatrechtlichen In-
halts auf Erstattung der durch solche Um- Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrages
weltschäden entstandenen Kosten in An- eintretende Versicherungsfälle
spruch genommen wird.
22
[Seite 23]
• aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem glei- rung kann auch mit der Beitragsrechnung erfol-
chen Konstruktions-, Produktions- oder In- gen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die
struktionsfehler, wenn zwischen den mehre- rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungs-
ren gleichen Ursachen ein innerer, insbeson- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen
dere sachlicher und zeitlicher, Zusammen- Entstehung.
hang besteht,
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Ri-
• aus Lieferungen von Erzeugnissen mit glei- siko angezeigt wurde, so hat der Versicherungs-
chen Mängeln nehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst
nach Abschluss der Versicherung und zu einem
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Ein-
Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzei-
tritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der
gefrist noch nicht verstrichen war.
erste dieser Versicherungsfälle eingetreten ist.
Maßgebend für den Umfang des Versicherungs- Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko
schutzes ist der zu diesem Zeitpunkt geltende Ver- einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
tragsstand (insbesondere Bedingungen, Versiche- Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags
rungssummen, Höchstersatzleistung, Selbstbetei- innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ein-
ligung), und zwar auch dann, wenn der Versiche- gang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Ver-
rungsnehmer nach diesem Zeitpunkt durch Nach- sicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend
trag oder im Rahmen eines neuen Versicherungs- ab dessen Entstehung.
vertrages einen anderen Vertragsstand mit dem
4.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht
Versicherer vereinbart hat.
für
Wird der Vertrag durch Kündigung des Versiche-
(1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten o-
rers beendet, so besteht – teilweise abweichend
der Führen eines Kraft-, Wasser-, Luft- oder
von Ziffer 1.1 – Versicherungsschutz auch für sol-
Raumfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der
che einzelnen Versicherungsfälle, die erst nach Be-
Zulassungs-, Führerschein- oder Versiche-
endigung des Versicherungsvertrages eintreten,
rungspflicht unterliegen.
aber zu einem Serienschaden gehören, der als
während der Vertragsdauer eingetreten gilt. Aus- (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb o-
geschlossen bleiben Versicherungsfälle, für die an- der Führen von Bahnen.
derweitig Versicherungsschutz besteht.
(3) Risiken, die der Versicherungs- oder De-
3. Veränderungen des versicherten Risikos ckungsvorsorgepflicht unterliegen.
(Erhöhungen und Erweiterungen)
(4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen wer-
Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht den und deshalb im Rahmen von kurzfristi-
des Versicherungsnehmers gen Versicherungsverträgen zu versichern
sind.
3.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versi-
cherten Risikos. 5. Nachhaftung
Dies gilt nicht 5.1 Wird der Versicherungsvertrag allein wegen des
vollständigen und dauerhaften Wegfalls des versi-
(1) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch
cherten Risikos wegen Betriebs-, Produktions- oder
von versicherungspflichtigen Kraft-, Wasser-,
Liefereinstellung (nicht aus anderen Gründen, wie
Luft- oder Raumfahrzeugen sowie
z. B. Änderung der Rechtsform) beendet, besteht
(2) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- für nach der Wirksamkeit der Versicherung einge-
oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. tretene Versicherungsfälle Versicherungsschutz
im Umfang des Vertrags, wie folgt:
3.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch
Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechts- Der Versicherungsschutz
vorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer be-
• gilt für die Dauer von 5 Jahren vom Zeitpunkt
rechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhal-
der Beendigung des Versicherungsverhältnis-
tung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das
ses an gerechnet.
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb
eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt • besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im
wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Umfang des bei Beendigung des Versiche-
Kenntnis erlangt hat. rungsverhältnisses geltenden Versicherungs-
vertrags, und zwar in Höhe des unverbrauch-
4. Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversiche-
ten Teils der Jahreshöchstersatzleistung des
rung)
Versicherungsjahres, in dem das Versiche-
4.1 Im Umfang des bestehenden Vertrages ist die ge- rungsverhältnis endet, für den einzelnen Ver-
setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers sicherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe
aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungs- der Versicherungssumme des Versicherungs-
vertrages neu entstehen, sofort versichert. jahres, in dem das Versicherungsverhältnis
endet.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach
Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versi-
innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforde- cherungsfälle werden so behandelt, als wären sie
23
[Seite 24]
am letzten Tag vor Vertragsbeendigung eingetre- richtliche Durchsetzung von Werklohn- oder Kauf-
ten. preisforderungen des Versicherungsnehmers ge-
gen seinen Vertragspartner, soweit
5.2 Fällt während der Laufzeit des Versicherungsver-
hältnisses ein versichertes Risiko teilweise weg, so (1) der Vertragspartner des Versicherungsneh-
besteht bis zur Beendigung des Vertrages und der mers aufgrund eines behaupteten Haft-
anschließenden Nachhaftung nach Ziffer 5.1 wei- pflichtanspruchs, der unter den Versiche-
terhin Versicherungsschutz. Maßgebend für den rungsschutz dieses Vertrages fallen würde,
Umfang des Versicherungsschutzes ist der zum die Aufrechnung eigener Schadenersatzan-
Zeitpunkt des Risikowegfalls geltende Vertrags- sprüche gegen die Forderung des Versiche-
stand (insbesondere Bedingungen, Versicherungs- rungsnehmers erklärt hat und
summen, Höchstersatzleistung, Selbstbeteiligung).
(2) die Forderung des Versicherungsnehmers in
5.3 Für Ansprüche aus Benachteiligung richtet sich der voller Höhe berechtigt, also unstreitig und
Versicherungsschutz ausschließlich nach Ziffer 6.3. fällig ist. Der Nachweis obliegt dem Versiche-
rungsnehmer.
6. Besondere Regelungen zu einzelnen Risiken
Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner Ver-
6.1 Abhandenkommen von Sachen
tragserfüllungs- oder Mängelansprüche geltend
Mitversichert ist im Umfang der nachfolgenden macht.
Bestimmungen und in Erweiterung von Ziffer 1.1
6.2.2 Übersteigt die Forderung des Versicherungsneh-
Absatz 1 die gesetzliche Haftpflicht privatrechtli-
mers den Schadenersatzanspruch, trägt der Versi-
chen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
cherer die Kosten im Verhältnis des Schadener-
Schäden durch Abhandenkommen fremder Sa-
satzanspruchs zur geltend gemachten Forderung.
chen.
Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt
Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über
der Versicherer die Prozesskosten anteilig in Höhe
Sachschäden Anwendung.
der Vergleichsquote, sofern der Versicherer seine
6.1.1 Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- 6.2.3 Der Versicherungsschutz für die Kosten der Klage
sicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen entfällt rückwirkend, wenn rechtsverbindlich fest-
von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeugen und gestellt wird, dass die Forderung des Versiche-
Fahrrädern mit Zubehör) der Betriebsangehörigen rungsnehmers ganz oder teilweise aus anderen als
und Besucher. unter Ziffer 6.2.1 genannten Gründen unbegrün-
det ist.
Ausgenommen hiervon sind Geld sowie bargeld-
lose Zahlungsmittel, Wertpapiere (einschließlich 6.2.4 Hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis gilt Ver-
Sparbücher), Scheckhefte, Urkunden, Schmuck tragsteil A, Ziffer 3.4.2 entsprechend.
und andere Wertsachen.
6.3 Ansprüche aus Benachteiligung
6.1.2 Schlüsselverlust
6.3.1 Versicherungsschutz besteht für den Versiche-
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- rungsnehmer sowie die mitversicherten Personen
sicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen für Haftpflichtansprüche wegen Schäden aufgrund
von fremden mechanischen oder elektronischen Verletzung gesetzlicher Vorschriften zum Schutz
Schlüsseln (auch General-/Hauptschlüssel für eine vor Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleich-
zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im behandlung oder sonstigen Diskriminierungen ins-
Gewahrsam des Versicherten befunden haben. besondere aus dem Allgemeinen Gleichbehand-
lungsgesetz (AGG). Vom Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf ge-
ebenfalls umfasst sind Ansprüche auf Ersatz im-
setzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten
materieller Schäden wie z. B. aus § 15 Abs. 2 S. 1
für das notwendige Auswechseln oder Program-
und § 21 Abs. 2 S. 3 AGG.
mieren von Schlössern und Schließanlagen sowie
für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Not- Mitversicherte Personen im Sinne von Absatz 1
schloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, sind – abweichend von Vertragsteil A, Ziffer 4.1 –
gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Ver- Mitglieder des Aufsichtsrates, des Vorstandes oder
lust des Schlüssels festgestellt wurde. der Geschäftsführung des Versicherungsnehmers
oder seine leitenden Angestellten.
Ausgeschlossen
Für den Versicherungsnehmer sowie die mitversi-
• bleiben Ansprüche aus Folgeschäden eines
cherten Personen besteht Versicherungsschutz
Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs).
nur im Rahmen der betrieblichen und beruflichen
• bleibt die Haftung aus dem Verlust von Tre- Tätigkeit.
sor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen
6.3.2 Als Versicherungsfall gilt – abweichend von Ziffer
Schlüsseln zu beweglichen Sachen.
1.1 – die erstmalige schriftliche Geltendmachung
6.2 Aktive Werklohn- oder Kaufpreisklage eines Anspruchs gegen den Versicherungsnehmer
oder die mitversicherten Personen während der
6.2.1 Mitversichert sind – ergänzend zu Ziffer 1.4 – die
Dauer des Versicherungsvertrages.
gesetzlich vorgesehenen Prozesskosten für die ge-
24
[Seite 25]
6.3.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf (5) auf Gehalt, rückwirkende Lohnzahlungen,
solche Benachteiligungen gemäß Ziffer 6.3.1, die Pensionen, Renten, Ruhegelder, betriebliche
vor Vertragsbeginn begangen worden sind (Rück- Altersversorgung, Abfindungszahlungen im
wärtsdeckung). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Zusammenhang mit der Beendigung von Ar-
Versicherungsnehmer oder eine der mitversicher- beitsverhältnissen und bei Sozialplänen.
ten Personen die Benachteiligung bei Abschluss
6.4 Auslandsschutz
des Versicherungsvertrages kannte oder hätte
kennen müssen. 6.4.1 Mitversichert sind im Ausland eintretende Versi-
cherungsfälle nach jeweils geltendem Recht.
6.3.4 Wird der Versicherungsvertrag von Seiten des Ver-
sicherers nicht oder nur zu einschränkenden Be- Für Ansprüche aus Benachteiligung richtet sich der
dingungen verlängert, wird eine Nachhaftungszeit Versicherungsschutz ausschließlich nach Ziffer 6.3.
von drei Jahren gewährt. Mit dem Versicherungs-
6.4.2 Ausgeschlossen sind Versicherungsfälle durch Er-
beginn einer anderen Versicherung für Ansprüche
zeugnisse, die der Versicherungsnehmer nach
aus Benachteiligung innerhalb des vorgenannten
USA/Kanada geliefert hat oder hat liefern lassen
Zeitraums endet die Nachhaftungszeit automa-
(direkter Export) sowie aus Montage-, Demontage-,
tisch.
Reparatur- und Wartungsarbeiten oder sonstigen
Die Nachhaftungszeit gilt für Versicherungsfälle, Leistungen (Tätigkeiten) in USA/Kanada.
welche dem Versicherer innerhalb der Nachhaf-
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
tungszeit gemeldet werden, soweit sie auf Be-
nach Abschluss des Versicherungsvertrages erst-
nachteiligungen gemäß Ziffer 6.3.1 beruhen, die
mals direkte Exporte nach USA/Kanada oder Tätig-
während der Dauer der Versicherung oder der
keiten in USA/Kanada aufnimmt. Der Versiche-
Rückwärtsdeckung begangen wurden.
rungsnehmer ist verpflichtet, dies dem Versicherer
Versicherungsschutz besteht für die gesamte Zeit innerhalb von 6 Monaten nach Aufnahme der di-
der Nachhaftung im Rahmen und nach Maßgabe rekten Exporte oder Tätigkeiten anzuzeigen. Un-
der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres gel- terlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige
tenden Vertragsbestimmungen, und zwar in Höhe Anzeige oder kommt eine Einigung über die Höhe
des unverbrauchten Teils der Versicherungs- des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat
summe des letzten Versicherungsjahres. nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt
der Versicherungsschutz rückwirkend.
6.3.5 Für im Ausland eintretende Versicherungsfälle gilt:
6.4.3 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfäl-
Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 6.4.1 –
len und Berufskrankheiten von Personen, die vom
ausschließlich die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder
sicherungsnehmers für Versicherungsfälle in Staa-
dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut
ten der Europäischen Union.
worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haft-
Ausgeschlossen sind Versicherungsfälle in Irland pflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufs-
und Großbritannien bzw. Ansprüche, die auf Basis krankheiten, die den Bestimmungen des Sozialge-
des „Common Law“ geltend gemacht werden. setzbuches VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich
für den Versicherungsnehmer und für die in Ver-
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
tragsteil A, Ziffer 4.1.1 genannten Personen.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die
der Europäischen Währungsunion angehören, 6.4.4 Für Versicherungsfälle in USA/US-Territorien und
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers Kanada sowie für Schadenersatzansprüche wegen
mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Be- Schäden, die vor amerikanischen oder kanadi-
trag bei einem in der Europäischen Währungs- schen Gerichten geltend gemacht werden, gilt:
union gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der ge-
6.3.6 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche richtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von
einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, ins-
(1) durch vorsätzliche Schadenverursachung o-
besondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen-
der durch wissentliches Abweichen von Ge-
und Gerichtskosten, werden abweichend von Ver-
setzen, Vorschriften, Beschlüssen, Vollmach-
tragsteil A, Ziffer 3.1 als Leistungen auf die Versi-
ten oder Weisungen oder durch sonstige wis-
cherungssumme angerechnet.
sentliche Pflichtverletzungen.
6.4.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
(2) im Zusammenhang mit der Verletzung oder
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die
Geltendmachung kollektiven Arbeitsrechtes
der Europäischen Währungsunion angehören,
jeglicher Art sowie Ansprüchen, die kollektiv
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
erhoben werden sowie Ansprüche im Zusam-
mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Be-
menhang mit Arbeitskampfmaßnahmen.
trag bei einem in der Europäischen Währungs-
(3) wegen Vertragsstrafen, Bußgeldern, Geld- union gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
strafen sowie Entschädigungen mit Strafcha-
6.5 Medienverluste
rakter.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
(4) wegen Personenschäden, bei denen es sich
sicherungsnehmers wegen Schäden durch Verlust
um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ge-
von Flüssigkeiten oder Gasen aus Behältern oder
mäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
25
[Seite 26]
Rohrleitungen als Folge mangelhafter Lieferungen 6.6.5 Sonstige Tätigkeitsschäden
oder Arbeiten des Versicherungsnehmers.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
6.6 Tätigkeiten an fremden Sachen sicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an
(Tätigkeitsschäden) sonstigen Sachen.
Mitversichert ist im Umfang der nachfolgenden Dies gilt auch für Tätigkeitsschäden an Sachen, zu
Bestimmungen – abweichend von Vertragsteil A, deren Lohnbe- oder -verarbeitung sich der Versi-
Ziffer 7.8 – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- cherungsnehmer verpflichtet hat, soweit der Scha-
rungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden. den nicht durch die eigentliche Be- oder Verarbei-
tung entstanden ist.
Der Ausschluss von Ansprüchen wegen Schäden
durch Umwelteinwirkung gemäß Ziffer 1.3 (1) fin- 6.7 Übertragung elektronischer Daten
det keine Anwendung.
6.7.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
6.6.1 Tätigkeitsschäden beim Be- und Entladen sicherungsnehmers wegen Schäden - abweichend
von Vertragsteil A, Ziffer 7.8 auch Tätigkeitsschä-
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
den sowie in Erweiterung von Ziffer 1.1 Absatz 1
sicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden, die
Vermögensschäden – aus dem Austausch, der
an fremden Land- und Wasserfahrzeugen oder
Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer
Containern sowie deren Ladung durch oder beim
Daten (z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Da-
Be- und Entladen sowie an fremden Kraftfahr-
tenträger) soweit es sich handelt um Schäden aus
zeuganhängern und Eisenbahnwagen beim Ran-
gieren entstanden sind. (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbar-
machung oder Veränderung von Daten (Da-
Für Schäden an Containern besteht auch dann
tenveränderung) bei Dritten durch Compu-
Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben
ter-Viren und/oder andere Schadpro-
von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge
gramme.
zum Zwecke des Be- und Entladens entstehen.
(2) der Datenveränderung aus sonstigen Grün-
Ausgeschlossen sind jedoch Ansprüche wegen
den sowie der Nichterfassung und fehlerhaf-
Schäden an der Ladung von Fahrzeugen und Con-
ten Speicherung von Daten bei Dritten und
tainern, wenn diese
zwar wegen
• für den Versicherungsnehmer bestimmt ist.
• sich daraus ergebender Personen- und
• vom Versicherungsnehmer oder in seinem Sachschäden, nicht jedoch weiterer Da-
Auftrag von Dritten geliefert oder transpor- tenveränderungen sowie
tiert wurde.
• der Kosten zur Wiederherstellung der ver-
6.6.2 Tätigkeitsschäden an Leitungen änderten Daten bzw. Erfassung/korrekten
Speicherung nicht oder fehlerhaft erfass-
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
ter Daten.
sicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an
Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasser- (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektro-
leitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie nischen Datenaustausch.
an Frei- oder Oberleitungen.
Für (1) bis (3) gilt:
6.6.3 Tätigkeitsschäden durch Unterfangen, Unterfah-
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
ren
sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermit-
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- telnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheits-
sicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an maßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscan-
den zu unterfangenden und unterfahrenden ner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw.
Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen und An- worden sind, die dem Stand der Technik entspre-
lagen. chen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte
erfolgen.
6.6.4 Tätigkeitsschäden durch Lohnbe- oder -verarbei-
tung Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegen-
heit, gilt Vertragsteil D, Ziffer 13.4 (Rechtsfolgen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
bei Verletzung von Obliegenheiten).
sicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an
Sachen, zu deren Lohnbe- oder -verarbeitung sich (4) der Verletzung von Persönlichkeits- und Na-
der Versicherungsnehmer verpflichtet hat, soweit mensrechten – abweichend von Vertragsteil
der Schaden durch die eigentliche Be- oder Verar- A, Ziffer 7.13 –, insoweit besteht auch Versi-
beitung entstanden ist. Vertragsteil A, Ziffer 7.9 fin- cherungsschutz für immaterielle Schäden,
det insoweit keine Anwendung. nicht jedoch aus der Verletzung von Urheber-
rechten. Der Versicherer ersetzt auch
Ausgeschlossen bleiben – abweichend von Ziffer
1.1 – Vermögensschäden, die sich aus diesen • Gerichts- und Anwaltskosten eines Ver-
Sachschäden ergeben. Versicherungsschutz be- fahrens, mit dem der Erlass einer einst-
steht jedoch für Ansprüche wegen Schäden und weiligen Verfügung gegen den Versiche-
Kosten der erweiterten Produkt-Haftpflichtversi- rungsnehmer begehrt wird, auch wenn es
cherung im Rahmen und Umfang von Ziffer 7. sich um Ansprüche auf Unterlassung oder
Widerruf handelt;
26
[Seite 27]
• Gerichts- und Anwaltskosten einer Unter- Vertragsteil A, Ziffer 4.3 findet keine Anwen-
lassungs- oder Widerrufsklage gegen den dung.
Versicherungsnehmer.
(4) Ansprüche wegen der Verletzung von Daten-
Immaterielle Schäden werden im Sinne von Ver- schutzgesetzen durch Verarbeitung perso-
tragsteil A, Ziffer 3 wie Vermögensschäden be- nenbezogener Daten.
handelt.
(5) Ansprüche wegen Schäden aus dem Aus-
6.7.2 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Tä- tausch, der Übermittlung und der Bereitstel-
tigkeiten oder Leistungen: lung elektronischer Daten, soweit es sich
handelt um Schäden aus Löschung, Unter-
• IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Ein-
drückung, Unbrauchbarmachung oder Ver-
weisung, -Schulung;
änderung von Daten, Nichterfassen oder feh-
• Software-Erstellung, -Handel, -Implementie- lerhaftem Speichern von Daten, Übermitt-
rung, -Pflege; lung vertraulicher Daten oder Informationen
und soweit diese Schäden nicht im Rahmen
• Netzwerkplanung, -installation, -integration,
der vorangehenden Bestimmungen aus-
-betrieb, -wartung, -pflege;
drücklich mitversichert sind.
• Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-,
6.8 Verletzung von Datenschutzgesetzen
Host-, Full-Service-Providing;
Mitversichert ist – insoweit auch abweichend von
• Betrieb von Rechenzentren und Datenban-
Vertragsteil A, Ziffer 7.13 – die gesetzliche Haft-
ken;
pflicht privatrechtlichen Inhalts des Versiche-
• Betrieb von Telekommunikationsnetzen; rungsnehmers wegen Schäden – in Erweiterung
von Ziffer 1.1 Absatz 1 auch Vermögensschäden
6.7.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versiche-
sowie immaterielle Schäden – aus der Verletzung
rung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung per-
Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeit-
sonenbezogener Daten.
punkt des ersten dieser Versicherungsfälle einge-
treten ist, wenn diese Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automa-
tisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede
• auf derselben Ursache,
solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit per-
• auf gleichen Ursachen mit innerem, insbe- sonenbezogenen Daten wie das Erheben, das Er-
sondere sachlichem und zeitlichem Zusam- fassen, die Organisation, das Ordnen, die Speiche-
menhang oder rung, die Anpassung oder Veränderung, das Ausle-
sen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenle-
• auf dem Austausch, der Übermittlung und
gung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine
Bereitstellung elektronischer Daten mit glei-
andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder
chen Mängeln
die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen
beruhen. oder die Vernichtung.
Ziffer 2 findet keine Anwendung. Versichert sind – abweichend von Vertragsteil A,
Ziffer 7.4 – gesetzliche Haftpflichtansprüche we-
6.7.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
gen Vermögensschäden sowie wegen immateriel-
(1) Ansprüche, die im Zusammenhang stehen ler Schäden von Versicherten (Versicherungsneh-
mit mer oder mitversicherte Personen) untereinander.
• massenhaft versandten, vom Empfänger 6.9 Vermögensschäden
ungewollten elektronisch übertragenen
Mitversichert ist im Umfang der nachfolgenden
Informationen (z. B. Spamming).
Bestimmungen und in Erweiterung von Ziffer 1.1
• Dateien (z. B. Cookies), mit denen wider- Absatz 1 die gesetzliche Haftpflicht privatrechtli-
rechtlich bestimmte Informationen über chen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
Internet-Nutzer gesammelt werden kön- Vermögensschäden, die weder durch Personen-
nen. noch durch Sachschäden entstanden sind.
(2) Ansprüche wegen Schäden, die von Unter- 6.9.1 Auslösen von Fehlalarm
nehmen, die mit dem Versicherungsnehmer
Mitversichert sind öffentlich-rechtliche Ansprüche
oder seinen Gesellschaftern durch Kapital
wegen Vermögensschäden durch versehentlich
mehrheitlich verbunden sind oder unter einer
ausgelösten Alarm bei Dritten (z. B. Einsatzkosten
einheitlichen Leitung stehen, geltend ge-
für Rettungs-/Wach- und sonstige Dienste).
macht werden.
6.9.2 Datenverlust durch mangelhafte Arbeiten
(3) Versicherungsansprüche aller Personen, die
den Schaden durch bewusstes Abweichen Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprü-
von gesetzlichen oder behördlichen Vor- che wegen des Löschens von gespeichertem Da-
schriften sowie von schriftlichen Anweisun- tenmaterial infolge vom Versicherungsnehmer
gen oder Bedingungen des Auftraggebers o- mangelhaft durchgeführter Elektroinstallation, Re-
der durch sonstige bewusste Pflichtverlet- paratur-/Wartungs- oder Überprüfungsarbeiten.
zungen herbeigeführt haben.
27
[Seite 28]
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ausschließ- Dritten) hergestellte oder gelieferte Erzeug-
lich auf den Ersatz der Kosten zur Wiederherstel- nisse, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leis-
lung der gelöschten Daten. tungen.
6.9.3 Energie- und Wassermehrkosten (2) aus planender, beratender, bau- oder mon-
tageleitender, prüfender oder gutachterli-
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprü-
cher Tätigkeit.
che wegen erhöhten Energie- und Wasserverbrauchs
als Folge mangelhafter Lieferungen oder mangel- (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Wei-
haft erbrachter Installations-, Reparatur- oder sungen an wirtschaftlich verbundene Unter-
Wartungsarbeiten des Versicherungsnehmers. nehmen.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche infolge voll- (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art.
ständiger oder teilweiser Unwirksamkeit von Ener-
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie
giesparmaßnahmen.
Reiseveranstaltung.
6.9.4 Mängelbeseitigungsnebenkosten
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grund-
Tritt infolge einer mangelhaften Werkleistung des stücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftli-
Versicherungsnehmers ein versicherter Sachscha- chen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen al-
den ein, erstreckt sich der Versicherungsschutz ler Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue
auch auf gesetzliche Haftpflichtansprüche für die oder Unterschlagung.
Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte
(7) aus
Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseiti-
gung zugänglich zu machen und um den vorheri- • Rationalisierung und Automatisierung,
gen Zustand wiederherzustellen.
• Datenerfassung, -speicherung, -siche-
Nicht versichert sind rung, -wiederherstellung,
• diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesse- • Austausch, Übermittlung, Bereitstellung
rung aufgewendet werden, ohne dass ein elektronischer Daten.
Folgeschaden eingetreten ist.
(8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutz-
• Kosten für die Beseitigung des Mangels an rechten und Urheberrechten sowie des Kar-
der Werkleistung selbst. tell- oder Wettbewerbsrechts.
6.9.5 Sachverständigen- und Gutachtertätigkeit (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Termi-
nen, Vor- und Kostenanschlägen.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
sicherungsnehmers wegen Vermögensschäden (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit
aus der gelegentlichen Tätigkeit als Sachverstän- als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder
diger/Gutachter. von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichts-
rat, Beirat oder anderer vergleichbarer Lei-
Versicherungsschutz besteht nur, wenn die Tätig-
tungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zu-
keit als von der Handwerkskammer gemäß Hand-
sammenhang stehen.
werksordnung bestellter und vereidigter Sachver-
ständiger im eigenen Fachbereich ausgeübt wird. (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen
oder behördlichen Vorschriften, von Anwei-
Versichert ist die gutachterliche Beurteilung beste-
sungen oder Bedingungen des Auftraggebers
hender Verhältnisse als Privatgutachter (z. B. Be-
oder aus sonstiger bewusster Pflichtverlet-
wertungen, Beschaffenheits- und Eigenschaftsun-
zung.
tersuchungen, Schadenermittlungen, gutachterli-
che Stellungnahme zu behaupteten Mängeln und (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen,
Fehlern) sowie die Tätigkeit als Gerichts- und auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wert-
Schiedsgutachter. Beratungen, Vorschläge oder sachen.
sonstige Folgerungen aus den erstatteten Gutach-
(13) aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen
ten sind nicht als gutachterliche Beurteilung beste-
durch Verarbeitung personenbezogener Da-
hender Verhältnisse anzusehen.
ten.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus der fehlerhaf-
7. Besondere Bedingungen für die erweiterte Pro-
ten Wertermittlung von Grundstücken, Gebäuden
dukt-Haftpflichtversicherung
und Bauwerken.
7.1 Zuweisung
6.9.6 Sonstige Vermögensschäden
Der Versicherungsschutz für die gesetzliche Haft-
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
pflicht des Versicherungsnehmers wegen Perso-
sicherungsnehmers wegen sonstiger Vermögens-
nen-, Sach- oder sich daraus ergebender Vermö-
schäden.
gensschäden, die durch vom Versicherungsneh-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind mer
Ansprüche
• hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in
• erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
seinem Auftrag oder für seine Rechnung von
28
[Seite 29]
verursacht wurden, richtet sich nach den Ziffern 1 (4) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgan-
bis 6. genen Gewinnes), weil die Gesamtprodukte
nicht oder nur mit einem Preisnachlass ver-
7.2 Gegenstand der erweiterten Produkt-Haft-
äußert werden können. Der Versicherer er-
pflichtversicherung
setzt diese Vermögensnachteile in dem Ver-
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Be- hältnis nicht, in dem das Entgelt für die Er-
stimmungen und in Erweiterung von Ziffer 1.1 Ab- zeugnisse des Versicherungsnehmers zu
satz 1 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- dem Verkaufspreis steht, der bei mangel-
nehmers für in Ziffer 7.3 genannte Schäden, soweit freier Herstellung oder Lieferung der Erzeug-
diese durch vom Versicherungsnehmer herge- nisse des Versicherungsnehmers für die Ge-
stellte oder gelieferte Erzeugnisse verursacht wur- samtprodukte zu erzielen gewesen wäre.
den.
(5) der dem Abnehmer des Versicherungsneh-
Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über mers unmittelbar entstandenen Kosten
Sachschäden Anwendung. durch den Produktionsausfall, der aus der
Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte her-
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeit-
rührt. Ansprüche wegen eines darüber hin-
punkt, in dem der Versicherungsnehmer die Er-
ausgehenden Schadens durch den Produkti-
zeugnisse in den Verkehr gebracht hat.
onsausfall sind nicht versichert.
Erzeugnisse im Sinne der nachfolgenden Regelung
7.3.2 Weiterver- oder -bearbeitungsschäden
können sowohl solche des Versicherungsnehmers
als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des 7.3.2.1 Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprü-
Versicherungsnehmers enthalten. Vom Versiche- che Dritter wegen der in Ziffer 7.3.2.2 genannten
rungsnehmer lohnbe- oder –verarbeitete Sachen Schäden infolge Weiterverarbeitung oder -bear-
gelten als Erzeugnisse des Versicherungsnehmers. beitung mangelhaft hergestellter oder gelieferter
Erzeugnisse, ohne dass eine Verbindung, Vermi-
Mängel bei der Beratung über die An- oder Ver-
schung oder Verarbeitung mit anderen Produkten
wendung der vom Versicherungsnehmer herge-
stattfindet.
stellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie
Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstel- 7.3.2.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzan-
lung oder Lieferung gleich. sprüche wegen
Mangelhaftigkeit im Sinne der nachfolgenden Re- (1) Kosten für die Weiterverarbeitung oder -be-
gelung ist die tatsächliche Mangelhaftigkeit, nicht arbeitung der mangelhaften Erzeugnisse mit
der Mangelverdacht. Ausnahme des Entgeltes für die mangelhaf-
ten Erzeugnisse des Versicherungsnehmers,
7.3 Versicherte Kosten
sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten
7.3.1 Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschä- Erzeugnisse unveräußerlich sind.
den
(2) Kosten für eine rechtlich gebotene und wirt-
7.3.1.1 Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprü- schaftlich zumutbare Nachbearbeitung der
che Dritter wegen der in Ziffer 7.3.1.2 genannten weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten Er-
Schäden infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtpro- zeugnisse oder für eine andere Schadenbe-
dukten Dritter, die durch eine aus tatsächlichen seitigung. Der Versicherer ersetzt diese Kos-
oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare ten in dem Verhältnis nicht, in dem das Ent-
Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von gelt für die Erzeugnisse des Versicherungs-
mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeug- nehmers zum Verkaufspreis der weiterverar-
nissen mit anderen Produkten entstanden sind. beiteten oder -bearbeiteten Erzeugnisse
(nach Nachbearbeitung oder anderer Scha-
7.3.1.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzan-
denbeseitigung) steht.
sprüche wegen
(3) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgan-
(1) der Beschädigung oder Vernichtung der an-
genen Gewinnes), weil die weiterverarbeite-
deren Produkte, soweit hierfür nicht bereits
ten oder -bearbeiteten Erzeugnisse nicht o-
Versicherungsschutz nach Ziffer 7.1 besteht.
der nur mit einem Preisnachlass veräußert
(2) anderer für die Herstellung der Gesamtpro- werden können. Der Versicherer ersetzt diese
dukte aufgewendeter Kosten mit Ausnahme Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht,
des Entgeltes für die mangelhaften Erzeug- in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des
nisse des Versicherungsnehmers. Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis
steht, der bei mangelfreier Herstellung oder
(3) Kosten für eine rechtlich gebotene und wirt-
Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungs-
schaftlich zumutbare Nachbearbeitung der
nehmers nach Weiterverarbeitung oder -be-
Gesamtprodukte oder für eine andere Scha-
arbeitung zu erwarten gewesen wäre.
denbeseitigung. Der Versicherer ersetzt diese
Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das 7.3.3 Aus- und Einbaukosten einschließlich Einzel-
Entgelt für die Erzeugnisse des Versiche- teileaustausch und Reparatur im eingebauten Zu-
rungsnehmers zum Verkaufspreis der Ge- stand
samtprodukte (nach Nachbearbeitung oder
7.3.3.1 Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprü-
anderer Schadenbeseitigung) steht.
che Dritter wegen der in Ziffer 7.3.3.2 und Ziffer
29
[Seite 30]
7.3.3.3 genannten Schäden infolge Mangelhaf- auch für die Kosten des Transportes nach- oder
tigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den neugelieferter Einzelteile mit Ausnahme solcher
Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung
von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Er- des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für
zeugnissen entstanden sind. den direkten Transport vom Versicherungsnehmer
zum Ort des Austausches geringer als die Kosten
7.3.3.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzan-
des Transportes vom Erfüllungsort der ursprüngli-
sprüche wegen
chen Lieferung des Versicherungsnehmers zum
(1) Kosten für den Austausch mangelhafter Er- Ort des Austausches, sind nur die Kosten des Di-
zeugnisse (nicht jedoch von deren Einzeltei- rekttransportes versichert.
len), das heißt Kosten für das Ausbauen, Ab-
7.3.3.5 Zu den Kosten für den Austausch gemäß Ziffer
nehmen, Freilegen oder Entfernen mangel-
7.3.3.2 (1) und Ziffer 7.3.3.4 (1) gehören auch
hafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbrin-
gen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier • Reisekosten, Spesen, Übernachtungskosten,
Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Drit- Überstundenzuschläge für das entsandte
ter. Vom Versicherungsschutz ausgenom- Montagepersonal.
men bleiben die Kosten für die Nach- und
• Kosten für die Vorhaltung von Gerüsten und
Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder
sonstigen Geräten.
mangelfreier Produkte Dritter.
• Kosten für die Entsorgung der ausgebauten
(2) Kosten für den Transport mangelfreier Er-
mangelhaften Erzeugnisse.
zeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter
mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort 7.3.3.6 In Erweiterung zu Ziffer 7.3.3.2 bis Ziffer 7.3.3.4 be-
der ursprünglichen Lieferung des Versiche- steht Versicherungsschutz auch für gesetzliche
rungsnehmers. Sind die Kosten für den direk- Ansprüche Dritter wegen Aufwendungen für Er-
ten Transport vom Versicherungsnehmer satzmaßnahmen, soweit deren Kosten die erfor-
bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches derlichen Aufwendungen für den ersparten Aus-
geringer als die Kosten des Transportes vom tausch nicht überschreiten. Eine Ersatzmaßnahme
Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung liegt vor, wenn ein Austausch mangelhafter Er-
des Versicherungsnehmers zum Ort des Aus- zeugnisse nach Ziffer 7.3.3.1 oder eine Maßnahme
tausches, sind nur die Kosten des Direkttrans- gemäß Ziffer 7.3.3.4 nicht stattfindet, obwohl
portes versichert. diese zur Mangelbeseitigung erforderlich wären,
und stattdessen bezüglich des Gesamtproduktes
Mangelfrei im Sinne der vorstehenden Regelung
eine geeignete andere, die mögliche Auswirkung
sind Erzeugnisse oder Produkte Dritter, die nicht
des Mangels verhindernde Maßnahme getroffen
denselben Fehler aufweisen wie die ursprünglich
wurde.
eingebauten Erzeugnisse.
7.3.3.7 Nimmt der Versicherungsnehmer aus Gründen der
7.3.3.3 Ausschließlich für die in Ziffer 7.3.3.2 genannten
Schadenminderung den Austausch gemäß Ziffer
Kosten besteht in Erweiterung der Ziffer 7.3.3.1 –
7.3.3.2, eine Maßnahme gemäß Ziffer 7.3.3.4 oder
und insoweit abweichend von Ziffer 1.2 – Versiche-
eine Ersatzmaßnahme gemäß Ziffer 7.3.3.6 selbst
rungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung ei-
vor, werden entsprechende Eigenkosten (ohne Ge-
ner gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur
winnanteile) im Interesse wirtschaftlicher Scha-
Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des
denregulierung wie Aufwendungen Dritter behan-
Versicherungsnehmers von diesem oder seinem
delt.
Abnehmer aufgewendet werden.
7.3.3.8 Kann der Mangel des Gesamtproduktes durch ver-
7.3.3.4 In Erweiterung zu Ziffer 7.3.3.1 bis Ziffer 7.3.3.3 be-
schiedene der in den Ziffern 7.3.3.2, 7.3.3.3 und
steht Versicherungsschutz auch für gesetzliche
7.3.3.4 genannten Maßnahmen beseitigt werden,
Ansprüche Dritter wegen
besteht Versicherungsschutz nur in Höhe der
(1) Kosten für den Austausch mangelhafter Ein- günstigsten versicherten Kosten. Im Falle einer Re-
zelteile von Erzeugnissen des Versicherungs- paratur oder anderen Mangelbeseitigungsmaß-
nehmers, die in Gesamtprodukte Dritter ein- nahmen im Sinne der Ziffern 7.3.3.4 (2) und 7.3.3.4
gebaut, angebracht, verlegt oder aufgetra- (3) ersetzt der Versicherer die daraus entstande-
gen worden sind (mit Ausnahme der Kosten nen Kosten darüber hinaus in dem Verhältnis
für die Nach- und Neulieferung mangelfreier nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des
Einzelteile). Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Ge-
samtprodukte (nach Reparatur oder anderer Man-
(2) Kosten der Reparatur mangelhafter Erzeug-
gelbeseitigungsmaßnahme) steht.
nisse des Versicherungsnehmers im einge-
bauten Zustand. 7.3.3.9 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn
(3) Kosten für andere Mangelbeseitigungsmaß- (1) der Versicherungsnehmer die mangelhaften
nahmen an mangelhaften Erzeugnissen des Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert
Versicherungsnehmers, die in Gesamtpro- hat oder in seinem Auftrag, für seine Rech-
dukte Dritter eingebaut, angebracht, verlegt nung oder unter seiner Leitung hat einbauen
oder aufgetragen worden sind. oder montieren lassen; dies gilt nicht, wenn
der Versicherungsnehmer beweist, dass die
Im Falle des Austausches mangelhafter Einzelteile Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der
im Sinne von (1) besteht Versicherungsschutz
30
[Seite 31]
Montage oder Montageleitung, sondern aus- Dieser Versicherungsschutz wird im Umfang
schließlich aus der Herstellung oder Lieferung der vorgenannten Ziffern 7.3.1 ff. gewährt.
resultiert.
7.3.5 Prüf- und Sortierkosten
(2) sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen ge-
mäß Ziffer 7.3.3 auf Teile, Zubehör oder Ein- Besteht Versicherungsschutz nach den vorange-
richtungen von Kraft-, Schienen- oder Was- henden Ziffern 7.3.1 ff., gilt:
serfahrzeugen beziehen, soweit diese Er-
7.3.5.1 Versichert sind gesetzliche Schadensersatzansprü-
zeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung
che Dritter wegen der in den Ziffern 7.3.5.2 und
durch den Versicherungsnehmer oder von
7.3.5.3 genannten Schäden infolge der Überprü-
ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau
fung von Produkten der Dritten auf Mängel, wenn
von oder den Einbau in Kraft-, Schienen- oder
die Mangelhaftigkeit einzelner Produkte bereits
Wasserfahrzeugen bestimmt waren.
festgestellt wurde und aufgrund ausreichenden
7.3.4 Schäden durch mangelhafte Maschinen Stichprobenbefundes oder sonstiger nachweisba-
rer Tatsachen gleiche Mängel an gleichartigen Pro-
7.3.4.1 Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprü-
dukten zu befürchten sind. Die Über-prüfung muss
che Dritter wegen der in Ziffer 7.3.4.2 genannten
der Feststellung dienen, welche der Produkte mit
Schäden infolge Mangelhaftigkeit von Produkten,
Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft sind und
die durch vom Versicherungsnehmer mangelhaft
bei welchen dieser Produkte die nach Ziffer 7.3.1 ff.
hergestellte, gelieferte, montierte oder gewartete
versicherten Maßnahmen zur Mangelbeseitigung
Maschinen produziert, be- oder verarbeitet wur-
erforderlich sind. Produkte im Sinne dieser Rege-
den.
lung sind solche, die aus oder mit Erzeugnissen des
Als Maschinen gelten auch Maschinenteile, Werk- Versicherungsnehmers hergestellt, be- oder verar-
zeuge an Maschinen und Erzeugnisse der Steuer-, beitet wurden.
Mess- und Regeltechnik sowie Formen.
7.3.5.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadensersatzan-
7.3.4.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzan- sprüche wegen
sprüche wegen
(1) Kosten der Überprüfung der Produkte mit
(1) der Beschädigung oder Vernichtung der mit- Mangelverdacht.
tels der Maschinen hergestellten, be- oder
(2) Kosten der Überprüfung von Erzeugnissen
verarbeiteten Produkte, soweit hierfür nicht
des Versicherungsnehmers im noch vorhan-
bereits Versicherungsschutz nach Ziffer 7.1
denen Lagerbestand Dritter.
besteht.
Zur Überprüfung gehört auch ein notwendiges
(2) anderer für die Herstellung, Be- oder Verar-
Vorsortieren zu überprüfender und Aussortieren
beitung der Produkte nutzlos aufgewendeter
von überprüften Produkten sowie das infolge der
Kosten.
Überprüfung erforderliche Umpacken der betroffe-
(3) Kosten für eine rechtlich gebotene und wirt- nen Produkte.
schaftlich zumutbare Nachbearbeitung der
7.3.5.3 Ist jedoch zu erwarten, dass
mittels der Maschinen des Versicherungs-
nehmers hergestellten, be- oder verarbeite- die Kosten der Überprüfung der Produkte mit
ten Produkte oder für eine andere Schaden- Mangelverdacht zzgl. der nach Ziffer 7.3.1 ff.
beseitigung. gedeckten Kosten auf Basis der festgestellten
oder nach objektiven Tatsachen anzuneh-
(4) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgan-
menden Fehlerquote
genen Gewinnes), weil die mittels der Ma-
schinen des Versicherungsnehmers herge- höher sind, als
stellten, be- oder verarbeiteten Produkte
die nach Ziffer 7.3.1 ff. gedeckten Kosten im
nicht oder nur mit einem Preisnachlass ver-
Falle der tatsächlichen Mangelhaftigkeit aller
äußert werden konnten.
Produkte mit Mangelverdacht,
(5) der dem Abnehmer des Versicherungsneh-
so beschränkt sich der Versicherungsschutz auf die
mers unmittelbar entstandenen Kosten in-
Versicherungsleistungen nach Ziffer 7.3.1 ff. In die-
folge eines sich aus Mängeln der hergestell-
sen Fällen oder wenn eine Feststellung der Man-
ten, be- oder verarbeiteten Produkte erge-
gelhaftigkeit nur durch Zerstörung des Produkts
benden Produktionsausfalles. Ansprüche we-
möglich ist, bedarf es keines Nachweises, dass die
gen eines darüber hinausgehenden Scha-
Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel
dens durch den Produktionsausfall sind nicht
aufweisen.
versichert.
Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach
(6) weiterer Vermögensnachteile, weil die mit-
Ausbau der Erzeugnisse möglich und wäre bei tat-
tels der Maschinen des Versicherungsneh-
sächlicher Mangelhaftigkeit der Austausch dieser
mers mangelhaft hergestellten, be- oder ver-
Erzeugnisse die notwendige Mangelbeseitigungs-
arbeiteten Produkte mit anderen Produkten
maßnahme nach Ziffer 7.3.3, so beschränkt sich
verbunden, vermischt, verarbeitet (Ziffer
der Versicherungsschutz ebenfalls auf die Versi-
7.3.1) oder weiterverarbeitet oder –bearbei-
cherungsleistungen nach Ziffer 7.3.3. Auch in die-
tet (Ziffer 7.3.2), eingebaut, angebracht, ver-
sen Fällen bedarf es keines Nachweises, dass die
legt oder aufgetragen (Ziffer 7.3.3) werden.
Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel
31
[Seite 32]
aufweisen. Soweit Versicherungsschutz nach Ziffer beim Umpacken oder Umfüllen sind mitversi-
7.3.3.4 besteht gilt Entsprechendes für den Fall, chert.
dass eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur
(7) Kosten für die Neukennzeichnung der unter
nach Ausbau von Einzelteilen der Erzeugnisse
Verwendung mangelhafter Erzeugnisse des
möglich ist und bei tatsächlicher Mangelhaftigkeit
Versicherungsnehmers verpackten Produkte.
der Austausch dieser Einzelteile die notwendige
Mangelbeseitigungsmaßnahme nach Ziffer 7.3.3.4 (8) Kosten für die Benachrichtigung über die
wäre. Mangelhaftigkeit der vom Versicherungsneh-
mer hergestellten Produkte.
7.3.5.4 Ausschließlich für die in den Ziffern 7.3.5.2 und
7.3.5.3 genannten Kosten besteht in Erweiterung (9) Mehrkosten, die entstehen, um Angaben
von Ziffer 7.3.5.1 – und insoweit abweichend von über Preise oder Angaben zum Zwecke der
Ziffer 1.2 – Versicherungsschutz auch dann, wenn Lager-haltung manuell zu verarbeiten, weil
sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neu- die auf den Erzeugnissen des Versicherungs-
lieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des nehmers vom Versicherungsnehmer aufge-
Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von die- brachten EAN-Codierungen/Strichcodierun-
sem oder seinem Abnehmer aufgewendet wer- gen mangelhaft oder falsch sind.
den.
(10) Mehrkosten Dritter wegen Fehldispositionen
7.3.6 Schäden durch mangelhafte Verpackungsmateri- in der Lagerhaltung.
alien
(11) Mindererlöse, die beim Verkauf von verpack-
7.3.6.1 Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprü- ten Produkten entstehen, weil die auf den Er-
che Dritter wegen der in Ziffer 7.3.6.2 genannten zeugnissen des Versicherungsnehmers vom
Schäden infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtpro- Versicherungsnehmer aufgebrachten EAN-
dukten Dritter, die aus der Herstellung oder Liefe- Codierungen/Strichcodierungen verwechselt
rung mangelhafter Verpackungsmaterialien mit o- wurden.
der ohne EAN-Codierungen/Strichcodierungen (Er-
7.3.6.3 Zu den Ziffern 7.3.6.2 (3) und (4) sowie (7) bis (9)
zeugnisse) entstanden sind.
gilt:
7.3.6.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprü-
Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile
che wegen
in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die
(1) der Beschädigung oder Vernichtung der an- Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem
deren Produkte, soweit hierfür nicht Versiche- Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstel-
rungsschutz nach Ziffer 7.1 besteht. lung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versiche-
rungsnehmers für die Gesamtprodukte zu erzielen
(2) anderer für die Herstellung der Gesamtpro-
gewesen wäre.
dukte aufgewendeter Kosten mit Ausnahme
des Entgeltes für die mangelhaften Erzeug- 7.4 Versicherungsfall
nisse des Versicherungsnehmers.
Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit
(3) Sortierungskosten zur Ermittlung der unter des Vertrages eingetretene Schadenereignis ge-
Verwendung mangelhafter Erzeugnisse des mäß Ziffer 1.1. Bei Ziffer 7.3.3.3 ist es für den Ver-
Versicherungsnehmers verpackten Produkte. sicherungsfall – abweichend von Ziffer 1.1 – uner-
heblich, dass es sich nicht um Haftpflichtansprü-
(4) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgan-
che handelt.
genen Gewinnes), weil die Gesamtprodukte
nicht oder nur mit einem Preisnachlass ver- Der Versicherungsfall tritt ein bei
äußert werden können.
(1) Ziffer 7.3.1 im Zeitpunkt der Verbindung, Ver-
(5) Kosten für den Rücktransport der unter Ver- mischung oder Verarbeitung der Erzeugnisse.
wendung mangelhafter Erzeugnisse des Ver-
(2) Ziffer 7.3.2 im Zeitpunkt der Weiterverarbei-
sicherungsnehmers verpackten Produkte so-
tung oder -bearbeitung der Erzeugnisse.
wie Kosten für den Transport mangelfreier
Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Drit- (3) Ziffer 7.3.3 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbrin-
ter mit Ausnahme solcher an den Erfüllungs- gens, Verlegens oder Auftragens der Erzeug-
ort der ursprünglichen Lieferung des Versi- nisse.
cherungsnehmers. Sind die Kosten für den di-
(4) Ziffer 7.3.4 im Zeitpunkt der Produktion, Be-
rekten Transport vom Versicherungsnehmer
oder Verarbeitung der in Ziffer 7.3.4 genann-
bzw. vom Dritten zum Ort der Nachlieferung
ten Sachen.
geringer als die Kosten des Transportes vom
Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung (5) Ziffer 7.3.4.2 (6) in den für die Ziffer 7.3.1 bis
des Versicherungsnehmers zum Ort der Ziffer 7.3.3 vorgenannten Zeitpunkten, je
Nachlieferung, sind nur die Kosten des Direkt- nachdem, mit welcher dieser Ziffern die Re-
transportes versichert. gelung gemäß Ziffer 7.3.4.2 (6) in Zusam-
menhang steht.
(6) Kosten, die entstehen, um die unter Verwen-
dung mangelhafter Erzeugnisse des Versi- (6) Ziffer 7.3.5 in den für die Ziffer 7.3.1 bis Ziffer
cherungsnehmers verpackten Produkte um- 7.3.4 vorgenannten Zeitpunkten, je nach-
zupacken oder umzufüllen. Ansprüche we- dem, mit welcher dieser Ziffern in Ziffer 7.3.5
gen Beschädigung der verpackten Produkte
32
[Seite 33]
geregelte Überprüfung in Zusammenhang 7.5.5 Folgeschäden
steht.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Folgeschä-
(7) Ziffer 7.3.6 im Zeitpunkt der Verbindung oder den (z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktions-
Verarbeitung der Erzeugnisse. ausfall), soweit diese nicht in den Ziffern 7.3.1 ff.
ausdrücklich mitversichert sind.
7.5 Ausschlüsse
7.5.6 Rückrufkosten
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(zusätzlich zu den Regelungen in Vertragsteil A, Zif- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Kosten ge-
fer 7): mäß den Ziffern 7.3.1.2 (3), 7.3.2.2 (2), 7.3.3 und
7.3.5 sowie Ansprüche wegen Beseitigungs- bzw.
7.5.1 Durch bewusstes Abweichen herbeigeführte Schä-
Vernichtungskosten im Rahmen der Ziffern 7.3.1.2
den
(4) und 7.3.2.2 (3), die im Zusammenhang mit ei-
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche al- nem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht
ler Personen, die den Schaden durch bewusstes werden.
Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
Dieser Ausschluss gilt ausschließlich für Kosten im
Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen
Zusammenhang mit Rückrufen, für die Versicherungs-
oder Bedingungen des Auftraggebers herbeige-
schutz im Rahmen einer Rückrufkostenversiche-
führt haben.
rung besteht.
Vertragsteil A, Ziffer 4.3 findet keine Anwendung.
Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beru-
7.5.2 Luft- und Raumfahrzeuge/-fahrzeugteile hende Aufforderung des Versicherungsnehmers,
zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde
aus
Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die
(1) der Planung oder Konstruktion, Herstellung Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die ange-
oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeu- gebenen Mängel prüfen, die ggf. festgestellten
gen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeu- Mängel beheben oder andere namentlich benann-
gen, soweit die Teile im Zeitpunkt der Auslie- ten Maßnahmen durchführen zu lassen.
ferung ersichtlich für den Bau von Luft- oder
7.6 Zeitliche Begrenzung
Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- o-
der Raumfahrzeuge bestimmt waren. 7.6.1 Schadenmeldefrist
(2) Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspek- Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller
tion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an während der Wirksamkeit der Versicherung einge-
Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Tei- tretenen Versicherungsfälle, die – unbeschadet
len. sonstiger Anzeigepflichten – dem Versicherer nicht
später als 5 Jahre nach Beendigung des Versiche-
7.5.3 Nicht erprobte Erzeugnisse
rungsvertrages gemeldet werden. Diese fünfjäh-
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Schäden rige Befristung des Versicherungsschutzes gilt
durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wir- nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach-
kung im Hinblick auf den konkreten Verwendungs- weis erbringt, dass diese Frist von ihm unverschul-
zweck nicht nach dem Stand der Technik oder in det versäumt wurde.
sonstiger Weise ausreichend erprobt waren.
7.6.2 Versicherungsfälle vor Vertragsbeginn
Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den
Eingeschlossen sind – teilweise abweichend von
hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder
Ziffer 1.1 – vor Beginn dieses Vertrages eingetre-
in einem Funktionszusammenhang stehen noch
tene Versicherungsfälle für die der unmittelbare
deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterlie-
Vorversicherer ausschließlich wegen Ablaufs einer
gen.
im Vorvertrag enthaltenen Nachmeldefrist keinen
7.5.4 Rechtsmängel Versicherungsschutz gewährt.
Ausgeschlossen sind Ansprüche, die daraus herge- Versicherungsschutz besteht im Rahmen und Um-
leitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbei- fang dieses Vertrages, soweit Versicherungsschutz
ten mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z. B. auch unter der Vorversicherung bestanden hätte.
Schäden aus der Verletzung von Patenten, ge-
Es gilt die gemäß Vertragsteil A, Ziffer 3.1.1 verein-
werblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Per-
barte Versicherungssumme. Innerhalb dieser ist
sönlichkeitsrechten, Namensrechten, Verstößen in
die Leistung des Versicherers jedoch begrenzt auf
Wettbewerb und Werbung).
die Höhe des unverbrauchten Teils der Versiche-
rungssumme des Vorvertrages, bezogen auf das
Versicherungsjahr, in dem der Versicherungsfall
dort eingetreten ist.
Alle derartigen Versicherungsfälle gelten innerhalb
dieses Vertrages als im ersten Versicherungsjahr
eingetreten.
33
[Seite 34]
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließ-
lich auf Versicherungsfälle, die dem Versiche-
rungsnehmer bei Beginn dieses Vertrages nicht be-
kannt waren oder hätten bekannt sein müssen.
34
[Seite 35]
C. Besondere Bedingungen für die Umwelt-Haftpflicht- und die Umwelt-
schadensversicherung
1. Begriffsbestimmungen Versicherungsschutz besteht ausschließlich für
1.1 Schaden durch Umwelteinwirkungen (1) Personen-, Sach- oder sich daraus ergebende
Vermögensschäden.
Ein Schaden durch Umwelteinwirkungen entsteht,
wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräu- (2) Vermögensschäden, die weder durch Perso-
sche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder nen- noch durch Sachschäden entstanden
sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in sind, soweit es sich handelt um Schäden aus
Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. der Verletzung
Schäden durch Brand oder Explosion gelten als • von Aneignungsrechten,
durch Umwelteinwirkung eingetreten.
• des Rechts am eingerichteten und ausge-
1.2 Umweltschaden übten Gewerbebetrieb,
Ein Umweltschaden ist eine • von wasserrechtlichen Benutzungsrech-
ten oder -befugnissen.
• Schädigung von geschützten Arten und na-
türlichen Lebensräumen, Diese Vermögensschäden werden wie Sach-
schäden behandelt.
• Schädigung der Gewässer,
2.1.2 Versichert sind auch Aufwendungen des Versiche-
• Schädigung des Bodens
rers für Kosten der gerichtlichen und außergericht-
gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). lichen Abwehr der von einem Dritten geltend ge-
machten Ansprüche, insbesondere Anwalts-,
1.3 Betriebsstörung
Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten.
Eine Betriebsstörung ist eine plötzliche und unfall-
2.2 Umweltschäden (Umweltschadens-Risiko)
artige, während der Wirksamkeit des Versiche-
rungsvertrages eingetretene Störung des bestim- 2.2.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-
mungsgemäßen Betriebes des Versicherungsneh- rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers ge-
mers oder des Dritten. mäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von
Umweltschäden für die gemäß Ziffer 2.5 versicher-
1.4 Umwelt-Produktrisiko
ten Risiken.
Das Umwelt-Produktrisiko umfasst Schäden durch
2.2.2 Versichert sind im Umfang von Ziffer 2.4 folgende
Umwelteinwirkung sowie Umweltschäden, die
Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-,
durch vom Versicherungsnehmer
Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwal-
• hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse tungsverfahrens- und Gerichtskosten
(auch Abfälle) nach Inverkehrbringen,
2.2.2.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten
• durch Arbeiten oder sonstige Leistungen Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewäs-
nach Ausführung der Leistung oder nach Ab- sern:
schluss der Arbeiten
(1) Kosten für die „primäre Sanierung“, das heißt
verursacht wurden. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschä-
digten natürlichen Ressourcen und/oder be-
1.5 Gesetzliche Ansprüche/Pflichten
einträchtigten Funktionen ganz oder annä-
Ist im Folgenden von gesetzlichen Ansprüchen die hernd in den Ausgangszustand zurückverset-
Rede, beziehen sich diese sowohl auf die gesetzli- zen.
che Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts als auch
(2) Kosten für die „ergänzende Sanierung“, das
auf öffentlich-rechtliche Pflichten und Ansprüche
heißt für Sanierungsmaßnahmen in Bezug
nach dem USchadG.
auf die natürlichen Ressourcen und/oder
Ist im Folgenden von gesetzlichen Pflichten die Funktionen, mit denen der Umstand ausge-
Rede, beziehen sich diese sowohl auf gesetzliche glichen werden soll, dass die primäre Sanie-
Schadensersatzverpflichtungen privatrechtlichen rung nicht zu einer vollständigen Wiederher-
Inhalts als auch auf Sanierungs- und Kostentra- stellung der geschädigten natürlichen Res-
gungsverpflichtungen nach dem USchadG. sourcen und/
oder Funktionen führt.
2. Versichertes Risiko, Versicherungsschutz, Leis-
tungen der Versicherung (3) Kosten für die „Ausgleichssanierung“, das
heißt für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwi-
2.1 Schäden durch Umwelteinwirkung (Umwelthaft-
schenzeitlicher Verluste natürlicher Ressour-
pflicht-Risiko)
cen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt
2.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privat- des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeit-
rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers punkt entstehen, in dem die primäre Sanie-
wegen Schäden durch Umwelteinwirkung für die rung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat.
gemäß Ziffer 2.5 versicherten Risiken. „Zwischenzeitliche Verluste“ sind Verluste,
35
[Seite 36]
die darauf zurückzuführen sind, dass die ge- • Sanierungs- und Kostentragungsverpflich-
schädigten natürlichen Ressourcen und/oder tungen (Umweltschadens-Risiko).
Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder
Berechtigt sind Verpflichtungen dann, wenn der
ihre Funktionen für andere natürliche Res-
Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechts-
sourcen nicht erfüllen können, solange die
kräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs
Maßnahmen der primären bzw. der ergän-
zur Entschädigung, Sanierungs- und Kostentra-
zenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfal-
gung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch
tet haben.
gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die
2.2.2.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des
Versicherers abgegeben oder geschlossen worden
Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zu-
sind, binden den Versicherer nur, soweit der An-
mindest sicherstellen, dass die betreffenden
spruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich be-
Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt
standen hätte.
oder vermindert werden, so dass der geschädigte
Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeit- Ist die Verpflichtung mit bindender Wirkung für
punkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer
oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein er- den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen
hebliches Risiko einer Beeinträchtigung der vom Anspruch des Dritten freizustellen.
menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
2.5 Versicherte Risiken
2.2.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der
2.5.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die im
Versicherungsnehmer von einer Behörde oder ei-
Versicherungsschein genannte Betriebsbeschrei-
nem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten
bung und erstreckt sich ausschließlich auf fol-
für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben ge-
gende Risiken:
nannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei
kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungs- (1) Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen
nehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privat- (Tanks, Container, Fässer, Kanister usw.) mit
rechtlicher Grundlage in Anspruch genommen einem Gesamtfassungsvermögen bis
wird. 100.000 l/kg.
2.3 Zuweisung (2) Abscheider (Fett-, Benzin-, Ölabscheider etc.).
Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz sind (3) Geothermieanlagen, nicht jedoch solche, die
im Umfang des Umwelthaftpflicht-Risikos versi- mittels Tiefenbohrung von mehr als 400 Me-
chert, soweit sie auch ohne das Bestehen des Um- tern errichtet werden oder wurden.
weltschadensgesetzes aufgrund gesetzlicher
(4) Umwelt-Produktrisiko.
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen In-
halts gegen den Versicherungsnehmer geltend ge- (5) Probebetrieb oder Inbetriebnahme von im
macht werden könnten. Auftrag Dritter zu errichtenden Anlagen, de-
ren vorübergehender Inhaber der Versiche-
Beruhen diese Ansprüche nicht auf einer Umwelt-
rungsnehmer ist.
einwirkung, besteht Versicherungsschutz aus-
schließlich im Umfang von Vertragsteil B. (6) Allgemeines Umweltrisiko: Sonstige Risiken
mit Ausnahme von
Dies gilt auch für Ansprüche nach anderen natio-
nalen Umsetzungsgesetzen, die auf der EU-Um- • Anlagen, die bestimmt sind, gewässer-
welthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basieren. schädliche Stoffe herzustellen, zu verar-
beiten, zu lagern, abzulagern, zu beför-
2.4 Leistungen der Versicherung
dern oder wegzuleiten.
Der Versicherungsschutz umfasst
• Anlagen, die nach dem Umweltschutz
(1) die Prüfung dienenden Bestimmungen einer Geneh-
migungs- oder Anzeigepflicht unterlie-
• gesetzlicher Schadensersatzverpflichtun-
gen.
gen (Umwelthaftpflicht-Risiko) und Sa-
nierungs- und Kostentragungsverpflich- • Einbringen oder Einleiten von Stoffen in
tungen (Umweltschadens-Risiko), ein Gewässer oder Einwirken auf ein Ge-
wässer derart, dass die physikalische,
• gesetzlicher Haftpflichtansprüche privat-
chemische
rechtlichen Inhalts (Umwelthaftpflicht-
oder biologische Beschaffenheit des Was-
Risiko) und öffentlich-rechtlicher Ansprü-
sers verändert wird.
che (Umweltschadens-Risiko),
2.5.2 Der Versicherungsschutz für Risiken, die nicht in
(2) die Abwehr unberechtigter gesetzlicher An-
Ziffer 2.5.1 genannt sind, muss besonders verein-
sprüche und
bart werden.
(3) die Freistellung des Versicherungsnehmers
2.5.3 Versicherungsschutz besteht auch, wenn
von berechtigten
• gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im
• Schadensersatzverpflichtungen
räumlichen und gegenständlichen Zusam-
(Umwelthaftpflicht-Risiko),
menhang mit versicherten Anlagen in Boden,
Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer)
36
[Seite 37]
gelangen, ohne in diese eingebracht oder (2) sich mit dem Versicherer über die Maßnah-
eingeleitet zu sein. men abzustimmen.
• Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewäs- 4.5 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer
ser gelangen. 4.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so wer-
den ihm im Rahmen der für Aufwendungen vor
3. Versicherungsfall
Eintritt des Versicherungsfalles vereinbarten Ver-
Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Fest- sicherungssumme nur die notwendigen und ob-
stellung des jektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
• Personen-, Sach-, oder gemäß Ziffer 2.1.1 (2) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer
mitversicherten Vermögensschadens (Um- 4.4 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so
welthaftpflicht-Risiko), ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die
notwendigen und objektiv geeigneten Aufwen-
• Umweltschadens (Umweltschadens-Risiko)
dungen hinausgehende Aufwendungen in einem
durch den Versicherungsnehmer, den Geschädig- der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-
ten, die zuständige Behörde oder einen sonstigen nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die
Dritten. Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Der Versicherungsfall muss während der Wirksam-
keit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versi-
kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt cherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausge-
die Möglichkeit zur Erhebung von gesetzlichen An- hender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
sprüchen erkennbar war. Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang
der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
4. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungs-
falles 4.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen –
auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne
4.1 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
von Ziffer 4.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur,
sind Aufwendungen des Versicherungsnehmers
Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanie-
für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung
rung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken
eines sonst unvermeidbar eintretenden versicher-
oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, ge-
ten
leaste und dergleichen) des Versicherungsneh-
• Personen-, Sach-, oder gemäß Ziffer 2.1.1 (2) mers; auch für solche, die früher im Eigentum oder
mitversicherten Vermögensschadens (Um- Besitz des Versicherungsnehmers standen und
welthaftpflicht-Risiko), solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt
oder geliefert hat.
• Umweltschadens (Umweltschadens-Risiko).
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur
4.2 Der Versicherer ersetzt Aufwendungen vor Eintritt
Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar
des Versicherungsfalles
eintretenden versicherten Schadens, falls nicht be-
(1) nach einer Betriebsstörung, troffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder
Sachen des Versicherungsnehmers beeinträchtigt
(2) auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung
werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen
aufgrund behördlicher Anordnung.
sind abzuziehen.
Die Feststellung der Betriebsstörung oder die be-
4.7 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Aufwen-
hördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit
dungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen
der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der
im Sinne von Ziffer 4.1 decken –, die im Zusam-
frühere Zeitpunkt ist.
menhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen gel-
4.3 Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Auf- tend gemacht werden.
wendungen gemäß Ziffer 4.1 und Ziffer 4.2 von ei-
Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beru-
nem Dritten oder von einer Behörde im Wege der
hende Aufforderung des Versicherungsnehmers,
Ersatzvornahme geleistet werden.
zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an
4.4 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler,
Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeug-
(1) dem Versicherer die Feststellung einer Be-
nisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen
triebsstörung oder eine behördliche Anord-
Mängel prüfen, die ggf. festgestellten Mängel be-
nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu
heben oder andere namentlich benannten Maß-
tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen
nahmen durchführen zu lassen.
auf den Umfang zu begrenzen, der notwen-
dig und objektiv geeignet ist, den Schaden-
eintritt zu verhindern oder den Schadenum-
fang zu mindern und auf Verlangen des Ver-
sicherers fristgemäß Widerspruch oder die
sonst erforderlichen Rechtsbehelfe gegen be-
hördliche Anordnungen einzulegen oder
37
[Seite 38]
5. Serienschaden und Sachschäden, die Folgen einer Betriebsstö-
rung sind. Ziffer 2.1.1 (2) und Ziffer 7.3 Absatz 2 fin-
5.1 Mehrere während der Wirksamkeit der Versiche-
den keine Anwendung.
rung eintretende Versicherungsfälle durch
Dies gilt nicht für hergestellte oder gelieferte Er-
• dieselbe Umwelteinwirkung,
zeugnisse nach Inverkehrbringen sowie für Arbei-
• mehrere unmittelbar auf derselben Ursache ten oder sonstige Leistungen.
beruhende Umwelteinwirkungen,
6.1.3 Ausgeschlossen sind Versicherungsfälle durch Er-
• mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursa- zeugnisse, die der Versicherungsnehmer nach
chen beruhende Umwelteinwirkungen, wenn USA/Kanada geliefert hat oder hat liefern lassen
zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, (direkter Export) sowie aus Montage-, Demontage-,
insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zu- Reparatur- und Wartungsarbeiten oder sonstigen
sammenhang besteht, Leistungen (Tätigkeiten) in USA/Kanada.
oder Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
nach Abschluss des Versicherungsvertrages erst-
• Lieferungen von Erzeugnissen mit gleichen
mals direkte Exporte nach USA/Kanada oder Tätig-
Mängeln
keiten in USA/Kanada aufnimmt. Der Versiche-
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Ein- rungsnehmer ist verpflichtet, dies dem Versicherer
tritt als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der innerhalb von 6 Monaten nach Aufnahme der di-
im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle rekten Exporte oder Tätigkeiten anzuzeigen. Un-
als eingetreten gilt. terlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige
Anzeige oder kommt eine Einigung über die Höhe
5.2 Abweichend von Ziffer 5.1 gilt für Ansprüche we-
des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat
gen Schäden durch Umwelteinwirkung, soweit
nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt
diese durch vom Versicherungsnehmer herge-
der Versicherungsschutz rückwirkend.
stellte oder gelieferte Erzeugnisse, erbrachte Ar-
beiten oder sonstige Leistungen verursacht wur- 6.1.4 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfäl-
den und der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse len und Berufskrankheiten von Personen, die vom
in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlos- Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder
sen oder die Leistungen ausgeführt hat: dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut
worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haft-
Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrages
pflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufs-
eintretende Versicherungsfälle durch
krankheiten, die den Bestimmungen des Sozialge-
• dieselbe Umwelteinwirkung, setzbuches VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich
für den Versicherungsnehmer und für die in Ver-
• mehrere unmittelbar auf derselben Ursache
tragsteil A, Ziffer 4.1.1 genannten Personen.
beruhende Umwelteinwirkungen,
6.1.5 Für Versicherungsfälle in USA/US-Territorien und
• mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursa-
Kanada sowie für Ansprüche wegen Schäden, die
chen beruhende Umwelteinwirkungen, wenn
vor amerikanischen oder kanadischen Gerichten
zwischen den gleichen Ursachen ein innerer,
geltend gemacht werden, gilt:
insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zu-
sammenhang besteht, Aufwendungen des Versicherers für Kosten der ge-
richtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von
oder
einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, ins-
• Lieferungen von Erzeugnissen mit gleichen besondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen-
Mängeln und Gerichtskosten, werden abweichend von Ver-
tragsteil A, Ziffer 3.1 als Leistungen auf die Versi-
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Ein-
cherungssumme angerechnet.
tritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der
erste dieser Versicherungsfälle eingetreten ist. 6.2 Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
Maßgebend für den Umfang des Versicherungs-
6.2.1 Mitversichert sind gesetzliche Pflichten und An-
schutzes ist der zu diesem Zeitpunkt geltende Ver-
sprüche wegen im Ausland eintretender Versiche-
tragsstand (insbesondere Bedingungen, Versiche-
rungsfälle. Versicherungsschutz besteht jedoch
rungssummen, Höchstersatzleistung, Selbstbetei-
ausschließlich im Geltungsbereich der EU-Umwelt-
ligung), und zwar auch dann, wenn der Versiche-
haftungsrichtlinie (2004/35/EG).
rungsnehmer nach diesem Zeitpunkt durch Nach-
trag oder im Rahmen eines neuen Versicherungs- Versichert sind – insoweit abweichend von Ziffer
vertrages einen anderen Vertragsstand mit dem 2.2.1 – auch Pflichten oder Ansprüche gemäß na-
Versicherer vereinbart hat. tionalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mit-
gliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprü-
6. Auslandsschutz
che den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie
6.1 Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt: nicht überschreiten.
6.1.1 Mitversichert sind im Ausland eintretende Versi- 6.2.2 Für Risiken, die sich im Ausland befinden, besteht
cherungsfälle nach jeweils geltendem Recht. ausschließlich Versicherungsschutz für Schäden,
die Folgen einer Betriebsstörung sind. Ziffer 7.3 Ab-
6.1.2 Für Risiken, die sich im Ausland befinden, besteht
satz 2 findet keine Anwendung.
ausschließlich Versicherungsschutz für Personen-
38
[Seite 39]
Dies gilt nicht für hergestellte oder gelieferte Er- Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den
zeugnisse nach Inverkehrbringen sowie für Arbei- Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der
ten oder sonstige Leistungen. Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen
Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten
6.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
des Einzelfalls die Möglichkeiten derartiger Schä-
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die
den nicht erkennen musste.
der Europäischen Währungsunion angehören,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers 7.4 Schäden vor Vertragsbeginn
mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Be-
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
trag bei einem in der Europäischen Währungs-
gen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsver-
union gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
trages eingetreten sind.
7. Ausschlüsse
Dies gilt nicht für Pflichten oder Ansprüche wegen
Für das Umweltschadens-Risiko gelten alle Aus- Schäden, für die der unmittelbare Vorversicherer
schlüsse – auch die gemäß Vertragsteil A, Ziffer 7 – ausschließlich wegen Ablaufs der im Vorvertrag
unabhängig davon, ob erhebliche nachteilige Aus- enthaltenen Nachhaftungsdauer – nicht jedoch
wirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten aus sonstigen Gründen – keinen Versicherungs-
und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer schutz gewährt. Versicherungsschutz besteht
eingetreten sind oder bereits eine Gefahr für die dann im Rahmen und Umfang dieses Vertrages.
menschliche Gesundheit besteht.
7.5 Grundstücke des Versicherungsnehmers
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
Grundstücke des Versicherungsnehmers sind sol-
(zusätzlich zu den Regelungen in Vertragsteil A,
che, die
Ziffer 7):
• in seinem Eigentum stehen oder standen,
7.1 Durch bewusstes Abweichen herbeigeführte
Schäden • von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder
geliehen sind oder
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche al-
ler Personen, die den Schaden • durch verbotene Eigenmacht erlangt wur-
den.
(1) durch bewusstes Abweichen von Gesetzen,
Verordnungen oder an den Versicherungs- 7.5.1 Erwerb belasteter Grundstücke
nehmer gerichteten behördlichen Anordnun-
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
gen
gen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der
oder Verfügungen, die dem Umweltschutz
Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche-
dienen, oder
rungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in
(2) durch bewusstes Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kon-
taminiert waren.
• Nichtbefolgen der vom Hersteller gegebe-
nen oder nach dem Stand der Technik Bei Grundstücken im Inland findet der Ausschluss
einzuhaltenden Richtlinien oder Ge- keine Anwendung, wenn der Versicherungsneh-
brauchsanweisungen für Anwendung, re- mer nachweist, dass er das Grundstück anlässlich
gelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder des Erwerbs hat fachgerecht beproben lassen und
Wartungen oder nach objektiven Kriterien zu dem Ergebnis kom-
men konnte, dass das Grundstück frei von Konta-
• Unterlassen notwendiger Reparaturen.
minationen ist.
herbeigeführt haben.
7.5.2 Schäden an Böden oder Gewässern
Vertragsteil A, Ziffer 4.3 findet keine Anwendung.
Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
7.2 Kleckerschäden
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we- gen Schäden, an Böden oder an Gewässern, die
gen Schäden, die dadurch entstehen oder entstan- auf Grundstücken des Versicherungsnehmers ein-
den sind, dass beim Umgang mit Stoffen, diese treten. Dies gilt auch, soweit es sich um dort be-
Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, findliche geschützte Arten oder natürliche Lebens-
verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- räume handelt.
gänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die
Siehe hierzu Ziffer 11 (Zusatzbaustein 1).
Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vor-
gänge auf einer Betriebsstörung beruhen. 7.6 Abfälle
Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt dies nur für 7.6.1 Fehlerhafte Deklaration von Abfällen
wassergefährdende Stoffe, die in den Boden oder
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
ein Gewässer gelangen.
gen Schäden infolge Zwischen-, Endablagerung
7.3 Normalbetrieb oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne
die dafür erforderliche behördliche Genehmigung,
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
unter fehlerhafter oder unzureichender Deklara-
gen Schäden, die durch betriebsbedingt unver-
tion oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen
meidbare, notwendige oder in Kauf genommene
Umfang dafür behördlich genehmigt ist.
Umwelteinwirkungen entstehen.
39
[Seite 40]
7.6.2 Abfalldeponien halb der versicherten Anlagenrisiken sowie Verän-
derungen bezüglich der Anzahl der versicherten
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
Abwasseranlagen.
gen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb
von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- 8.2 Kein Versicherungsschutz besteht
rung von Abfällen.
(1) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch
7.7 Grundwasser von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- o-
der Wasserfahrzeugen sowie
7.7.1 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers
(2) für sonstige Risiken, die der Versicherungs-
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
gen Schäden infolge der Veränderung der Lager-
stätte des Grundwassers oder seines Fließverhal- 8.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf
tens. Erhöhungen des versicherten Risikos durch Ände-
rung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvor-
7.7.2 Schäden am Grundwasser
schriften, soweit diese nicht Vorschriften zur Versi-
Für das Umweltschadens-Risiko gilt: cherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Ge-
genstand haben.
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
gen Schäden am Grundwasser. Für das Umweltschadens-Risiko gilt dies nur,
soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf
Siehe hierzu Ziffer 11 (Zusatzbaustein 1).
der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
7.8 Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbe- (2004/35/EG) handelt.
kämpfungsmittel, Klärschlamm
In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das
Für das Umweltschadens-Risiko gilt: Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer
Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündi-
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
gungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
gen Schäden durch die Herstellung, Lieferung, Ver-
Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in
wendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jau-
welchem der Versicherer von der Erhöhung Kennt-
che, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-,
nis erlangt hat.
Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln.
8.4 Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungs-
Dies gilt nicht, wenn diese Stoffe
vertragsgesetzes zur Gefahrerhöhung bleiben un-
• durch plötzliche und unfallartige Ereignisse berührt.
bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in
9. Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgever-
die Umwelt gelangen,
sicherung)
• durch Niederschläge plötzlich abge-
9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrages sind
schwemmt werden oder
Pflichten und Ansprüche aus Risiken gemäß Ziffer
• in andere Grundstücke abdriften, die nicht im 2.5.1, die nach Abschluss des Versicherungsvertra-
Besitz des Versicherungsnehmers stehen. ges neu entstehen, sofort versichert.
7.9 Entwicklungsrisiko Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach
Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
innerhalb von drei Monaten anzuzeigen. Die Auf-
Ausgeschlossen sind Umweltschäden durch her- forderung kann auch mit der Beitragsrechnung er-
gestellte oder gelieferte fehlerhafte Erzeugnisse, folgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die
wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbrin- rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungs-
gens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissen- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen
schaft und Technik nicht hätte erkannt werden Entstehung.
können.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Ri-
7.10 Halogenorganische Stoffe siko angezeigt wurde, so hat der Versicherungs-
nehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
nach Abschluss der Versicherung und zu einem
gen Schäden durch halogenorganische Stoffe (z. B.
Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzei-
CKW, FCKW), auch als Bestandteil von Zubereitun-
gefrist noch nicht verstrichen war.
gen.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko
8. Veränderungen des versicherten Risikos (Erhö-
einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
hungen und Erweiterungen)
Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags
8.1 Versichert sind Pflichten und Ansprüche aus Erhö- innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ein-
hungen und Erweiterungen des versicherten Risi- gang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Ver-
kos. sicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend
ab dessen Entstehung.
Für Anlagen, die einer Genehmigungs- oder Anzei-
gepflicht unterliegen, gilt dies ausschließlich für
mengenmäßige Veränderungen von Stoffen inner-
40
[Seite 41]
9.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht 11.1 Umweltschäden auf eigenen Grundstücken ge-
für mäß Umweltschadensgesetz
(1) Risiken, für die Versicherungsschutz gemäß Abweichend von Ziffer 7.5.2 besteht Versiche-
Ziffer 2.5.2 besonders vereinbart werden rungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche
muss. wegen Umweltschäden
(2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten o- • an geschützten Arten oder natürlichen Le-
der Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasser- bensräumen, die sich auf Grundstücken ein-
fahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulas- schließlich Gewässern befinden,
sungs-, Führerschein- oder Versicherungs-
• an Böden, soweit hiervon Gefahren für die
pflicht unterliegen.
menschliche Gesundheit ausgehen,
(3) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb o-
• an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser),
der Führen von Bahnen.
die im Eigentum des Versicherungsnehmers ste-
(4) Risiken, die der Versicherungs- oder De-
hen, standen oder von ihm gemietet, geleast, ge-
ckungsvorsorgepflicht unterliegen.
pachtet oder geliehen sind oder waren.
(5) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen wer-
Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder
den und deshalb im Rahmen von kurzfristi-
Gewässer handelt, die vom Versicherungsnehmer
gen Versicherungsverträgen zu versichern
gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind
sind.
oder waren, findet Ziffer 2.3 dann keine Anwen-
10. Nachhaftung dung, wenn der Versicherungsnehmer von einer
Behörde in Anspruch genommen wird. Das gleiche
10.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des voll-
gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Er-
ständigen oder dauernden Wegfalls des versicher-
stattung der diesem auf der Grundlage des Um-
ten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers
weltschadensgesetzes entstandenen Kosten auf-
oder des Versicherungsnehmers, so besteht der
grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen pri-
Versicherungsschutz für solche Schäden weiter,
vatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen
die während der Wirksamkeit der Versicherung
wird.
eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi-
gung des Versicherungsverhältnisses noch nicht Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprü-
festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: che für Schäden an Böden kann Versicherungs-
schutz nach Ziffer 12 (Zusatzbaustein 2) vereinbart
Der Versicherungsschutz
werden.
• gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle be-
der Beendigung des Versicherungsverhältnis-
trieblich genutzten Grundstücke des Versiche-
ses an gerechnet.
rungsnehmers im Inland.
• besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im
Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungs-
Umfang des bei Beendigung des Versiche-
vertragsgesetzes zur Gefahrerhöhung bleiben un-
rungsverhältnisses geltenden Versicherungs-
berührt.
vertrages, und zwar in Höhe des unver-
brauchten Teils der Jahreshöchstersatzleis- 11.2 Umweltschäden am Grundwasser gemäß Um-
tung des Versicherungsjahres, in dem das weltschadensgesetz
Versicherungsverhältnis endet, für den ein-
Abweichend von Ziffer 7.7.2 besteht Versiche-
zelnen Versicherungsfall jedoch maximal bis
rungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche
zur Höhe der Versicherungssumme des Ver-
wegen Umweltschäden am Grundwasser.
sicherungsjahres, in dem das Versicherungs-
verhältnis endet. 11.3 Betriebsstörungserfordernis
Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versi- Versicherungsschutz besteht ausschließlich für
cherungsfälle werden so behandelt, als wären sie Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer Be-
am letzten Tag vor Vertragsbeendigung eingetre- triebsstörung sind.
ten.
Ziffer 4.2 (2) und Ziffer 7.3 Absatz 2 finden keine
10.2 Fällt während der Laufzeit des Versicherungsver- Anwendung.
hältnisses ein versichertes Risiko teilweise weg, so
11.4 Ausschlüsse
besteht bis zur Beendigung des Vertrages und der
anschließenden Nachhaftung nach Ziffer 10.1 wei- Die in den vorangehenden Ziffern sowie Vertrags-
terhin Versicherungsschutz, jedoch höchstens bis teil A, Ziffer 7 enthaltenen Ausschlüsse gelten
zu 10 Jahren nach Wegfall des versicherten Risi- auch für diesen Zusatzbaustein. Zusätzlich gilt:
kos.
(1) Dekontaminationskosten
11. Zusatzbaustein 1 zum Umweltschadens-Risiko
Ausgeschlossen sind Kosten aus der Dekon-
tamination von Erdreich infolge eines auf
Grundstücken, die im Eigentum des Versiche-
rungsnehmers stehen, standen oder von ihm
gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen
sind oder waren, eingetretenen Brandes,
41
[Seite 42]
Blitzschlages, einer Explosion, eines Anpralls Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer
oder Absturzes eines Flugkörpers, seiner Teile nach Beginn des Versicherungsverhältnisses er-
oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die wirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend
Untersuchung oder den Austausch von Erd- von den Ziffern 8 und 9 kein Versicherungsschutz.
reich, ebenso den Transport von Erdreich in
Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungs-
eine Deponie und die Ablagerung oder Ver-
vertragsgesetzes zur Gefahrerhöhung bleiben un-
nichtung von Erdreich.
berührt.
Versicherungsschutz für derartige Kosten
12.1.2 Teilweise abweichend von Ziffer 12.1.1 Absatz 1
kann ausschließlich über eine entsprechende
besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten
Sach-/ Feuerversicherung vereinbart werden.
oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen
(2) Unterirdische Abwasseranlagen schädlicher Bodenveränderungen durch rechts-
widrige Handlungen unbekannter Dritter.
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprü-
che wegen Schäden, die von unterirdischen Für derartige Handlungen gilt der Ausschluss ge-
Abwasseranlagen ausgehen. Dies gilt nicht mäß Ziffer 7.6.1 als gestrichen.
für Abscheider (Fett-, Benzin-, Ölabscheider
12.2 Betriebsstörungserfordernis
etc.), wenn für diese Anlagen Versicherungs-
schutz nach Ziffer 2.5 besteht. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für die
Sanierung des Bodens wegen schädlicher Boden-
(3) Ansprüche aus anderen Versicherungsverträ-
veränderungen, die unmittelbare Folge einer Be-
gen
triebsstörung sind.
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprü-
Ziffer 4.2 (2) und Ziffer 7.3 Absatz 2 finden keine
che wegen Schäden, für die der Versiche-
Anwendung.
rungsnehmer aus einem anderen Versiche-
rungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. 12.3 Versicherte Kosten
12. Zusatzbaustein 2 zum Umweltschadens-Risiko In Ergänzung zu Ziffer 2.2.2.2 sind die dort ge-
nannten Kosten für die Sanierung von Schädigun-
Der Versicherungsschutz muss besonders ver-
gen des Bodens auch dann mitversichert, soweit
einbart werden.
von diesem Boden keine Gefahren für die mensch-
12.1 Sanierung eigener Grundstücke gemäß Bundes- liche Gesundheit ausgehen.
bodenschutzgesetz
Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie
12.1.1 Abweichend von Ziffer 7.5.2 und über den Umfang der Versicherungsnehmer nach einer Betriebsstö-
von Ziffer 11 (Zusatzbaustein 1) hinaus besteht rung
Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten
• aufgrund behördlicher Anordnung aufwen-
oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen
den musste oder
schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-
bodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsneh- • diese Kosten nach Abstimmung mit dem Ver-
mer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter sicherer aufgewendet wurden.
oder Entleiher des Bodens und Verursacher des
12.4 Ausschlüsse
Schadens ist oder war.
Die in den vorangehenden Ziffern sowie Vertrags-
Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasing-
teil A, Ziffer 7 enthaltenen Ausschlüsse gelten
nehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist
auch für diesen Zusatzbaustein. Zusätzlich gilt:
oder war, findet Ziffer 2.3 keine Anwendung.
Ausgeschlossen sind Kosten im Sinne von Ziffer
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließ-
12.3, soweit die Schädigung des Bodens des Versi-
lich auf die im Versicherungsschein deklarierten
cherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung
Grundstücke.
beim Dritten ist.
42
[Seite 43]
D. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
1. Beginn des Versicherungsschutzes Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versi-
cherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertre-
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versi-
ten hat.
cherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt
vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen ver- 3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
späteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder
Einmalbeitrags.
einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziffer 3.1
2. Beitragszahlung, Versicherungsperiode zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung
des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht
2.1 Beitragszahlung
zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Vo- er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
raus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Ver-
oder als Einmalbeitrag. sicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nicht-
zahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
2.2 Versicherungsperiode
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versi-
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt
cherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten
auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger
hat.
als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer
kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungs- 4. Folgebeitrag
periode der Vertragsdauer.
4.1 Fälligkeit
2.3 Versicherungsjahr
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbar-
Das Versicherungsjahr beträgt 1 Jahr. Besteht die ten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljah-
vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jah- res-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem
ren, wird das erste Versicherungsjahr entspre- anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
chend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fällig-
bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils
keit veranlasst wird.
ganz Jahre.
4.2 Verzug und Schadensersatz
3. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, ge-
rät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zah-
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich lung zu vertreten hat.
nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Ver-
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung ei-
sicherungsschein angegebenen Versicherungsbe-
nes Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer be-
ginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Be-
rechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstan-
stehen eines Widerrufsrechts.
denen Schadens zu verlangen.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungs-
4.3 Mahnung
beginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder ein-
malige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt,
zu zahlen. kann der Versicherer den Versicherungsnehmer
auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich
oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zah-
nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeit-
lungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist
punkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nach-
muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der
dem die Zahlung veranlasst ist.
Zahlungsaufforderung betragen.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versiche-
Versicherungsnehmers oder getroffenen Verein-
rer je Vertrag die rückständigen Beträge des Bei-
barungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag
trags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen
frühestens einen Monat nach Zugang des Versi-
beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfrei-
cherungsscheins zu zahlen.
heit und Kündigungsrecht) hinweist.
3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungs-
4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
verzug
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht recht-
Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der
zeitig nach Ziffer 3.1 gezahlt, so kann der Versiche-
Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versiche-
rer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versi-
rungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der
cherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer
von der Verpflichtung zur Leistung frei.
43
[Seite 44]
4.5 Kündigung nach Mahnung 6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf,
Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicher-
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der
ten Interesse
geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versi-
cherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten 6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Ver-
Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer tragserklärung innerhalb von 30 Tagen, hat der
Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der
Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zah-
zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versiche-
lungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird
rer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufs-
die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungs-
recht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu
nehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in
zahlenden Betrag hingewiesen und der Versiche-
Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei
rungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versiche-
der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
rungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblie-
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung ben, hat der Versicherer zusätzlich den für das
innerhalb eines Monats nach der Kündigung ver- erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten
anlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zah- Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Ver-
lungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirk- sicherungsnehmer Leistungen aus dem Versiche-
sam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats rungsvertrag in Anspruch genommen hat.
nach Fristablauf veranlasst wird.
6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vor-
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer vertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungs-
4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. vertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum
Zugang der Rücktrittserklärung zu.
5. Lastschriftverfahren
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des
5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
Versicherers beendet, weil der einmalige oder der
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftver- erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist,
fahren vereinbart worden, hat der Versicherungs- so steht dem Versicherer eine angemessene Ge-
nehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags schäftsgebühr zu.
für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sor-
6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung
gen.
des Versicherers wegen arglistiger Täuschung be-
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des endet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis
Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht ein- zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
gezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn
rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in
der Versicherung vollständig und dauerhaft weg,
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgege-
steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte
benen Zahlungsaufforderung des Versicherers er-
beanspruchen können, wenn die Versicherung nur
folgt.
bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu
5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
Kenntnis erlangt hat.
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten,
dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederhol- 6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des
tem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Inte-
können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA- resse bei Beginn der Versicherung nicht besteht,
Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder wenn das Interesse bei einer Versicherung,
oder Brief) zu kündigen. die für ein künftiges Unternehmen oder für ein an-
deres künftiges Interesse genommen ist, nicht
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzu-
entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine ange-
weisen, dass der Versicherungsnehmer verpflich-
messene Geschäftsgebühr verlangen.
tet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige
Beiträge selbst zu übermitteln. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehen-
des Interesse in der Absicht versichert, sich
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsge-
dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
bühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug
zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versi-
können dem Versicherungsnehmer in Rechnung
cherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem
gestellt werden.
Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit be-
6. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung gründenden Umständen Kenntnis erlangt.
6.1 Allgemeiner Grundsatz 7. Veränderungen des versicherten Risikos und
Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregu-
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages steht
lierung)
dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu,
der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versiche- 7.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung
rungsschutz bestanden hat. mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versi-
cherten Risikos gegenüber den früheren Angaben
eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch
44
[Seite 45]
durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung er- 8.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berech-
folgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats tigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den
nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziffer 8.2 erge-
Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei un- benden Prozentsatz zu verändern (Beitragsanglei-
richtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers chung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird
kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Ver- dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Bei-
tragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten tragsrechnung bekannt gegeben.
Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht,
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen
wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn
des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalen-
an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden
derjahre um einen geringeren Prozentsatz als den-
trifft.
jenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für
7.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versiche- diese Jahre nach Ziffer 8.2 ermittelt hat, so darf der
rungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den
der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung be- Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durch-
richtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versi- schnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen un-
cherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des ternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalender-
Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der ver- jahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige
traglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehen-
nicht unterschritten werden. Alle entsprechend den Absatz ergeben würde.
Ziffer 8.1 nach dem Versicherungsabschluss einge-
8.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer 8.2 oder Ziffer
tretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Min-
8.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsanglei-
destbeitrags werden berücksichtigt.
chung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgen-
7.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzei- den Jahren zu berücksichtigen.
tige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeit-
Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
raum, für den die Angaben zu machen waren, eine
Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum be- 9. Dauer und Ende des Vertrags
reits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen.
9.1 Vertragsdauer
Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet
eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versiche- Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein an-
rungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zu- gegebenen Zeitraum abgeschlossen.
rückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von
9.2 Stillschweigende Verlängerung
zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des er-
höhten Beitrags erfolgten. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem
Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein
7.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch An-
Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Ver-
wendung auf Versicherungen mit Beitragsvoraus-
tragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ab-
zahlung für mehrere Jahre.
lauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündi-
8. Beitragsangleichung gung zugegangen ist.
8.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Bei- 9.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
tragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-,
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem
Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, fin-
Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeit-
det keine Beitragsangleichung statt. Mindestbei-
punkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
träge unterliegen unabhängig von der Art der Bei-
tragsberechnung der Beitragsangleichung. 9.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
8.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren
mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum
um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Ka- Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgen-
lenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlun- den Jahres kündigen; die Kündigung muss dem
gen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflicht- Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ab-
versicherung zugelassenen Versicherer gegenüber lauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert
9.5 Wegfall des versicherten Interesses
hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die
nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn
ab. der Versicherung vollständig und dauerhaft weg,
endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die spe-
dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Weg-
ziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten
fall des Interesses Kenntnis erlangt.
Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe
der Versicherungsleistungen. 9.6 Kündigung nach Beitragsangleichung
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalen- Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsan-
derjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleis- gleichung gemäß Ziffer 8.3, ohne dass sich der
teten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann
der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Scha- der Versicherungsnehmer den Versicherungsver-
denfälle. trag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mit-
teilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung,
45
[Seite 46]
frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsver-
dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. trag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss
der laufenden Versicherungsperiode in Textform
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in
zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuwei-
es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb,
sen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsneh-
bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Beste-
mer spätestens einen Monat vor dem Wirksam-
hen der Versicherung innerhalb eines Monats ab
werden der Beitragserhöhung zugehen.
Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet
11.3 Beitrag
kein Kündigungsrecht.
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den
10. Kündigung nach Versicherungsfall
Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang
10.1 Kündigungsrecht auf den Erwerber während einer laufenden Versi-
cherungsperiode erfolgt.
Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden,
wenn Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird,
haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des
• vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung
Beitrags.
oder eine Zahlung von Sanierungskosten von
Umweltschäden geleistet wurde, 11.4 Anzeigepflichten
• der Versicherer den Anspruch des Versiche- Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräu-
rungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht ßerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B.
abgelehnt hat oder E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
• dem Versicherungsnehmer eine Klage über Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeige-
einen versicherten Anspruch gerichtlich zu- pflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
gestellt wird. Versicherungsfall später als einen Monat nach
dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Text-
Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versiche-
form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens ei-
rer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem
nen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder
Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwer-
der Zustellung der Klage zugegangen sein.
ber nicht geschlossen hätte.
10.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet,
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kün- wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt be-
digung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirk- kannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen
sam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch be- müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leis-
stimmen, dass die Kündigung zu einem späteren tung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des
Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufen- Versicherungsfalles die Frist für seine Kündigung
den Versicherungsperiode, wirksam wird. abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
10.3 Kündigung durch Versicherer Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenhei-
ten
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat
nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer 12. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
wirksam. oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
11. Veräußerung und deren Rechtsfolgen 12.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über
gefahrerhebliche Umstände
11.1 Übergang der Versicherung
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe sei-
Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwer-
ner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
ber an Stelle des Versicherungsnehmers in die
bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach de-
während der Dauer seines Eigentums sich aus dem
nen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Tele-
Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und
fax oder Brief) gefragt hat und die für den Ent-
Pflichten ein.
schluss des Versicherers erheblich sind, den Ver-
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund ei- trag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
nes Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Ver-
ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten über- sicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner
nommen wird. Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme
Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
11.2 Kündigung
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche-
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber ge-
rungsnehmers geschlossen, so sind bei der An-
genüber den Versicherungsvertrag unter Einhal-
wendung von Absatz 1 und Ziffer 12.2 sowohl die
tung einer Frist von einem Monat in Textform (z. B.
Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die
E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kün-
Kenntnis und die Arglist des Versicherungsneh-
digungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb ei-
mers zu berücksichtigen.
nes Monats ab der Kenntnis des Versicherers von
der Veräußerung ausgeübt wird.
46
[Seite 47]
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Ein-
die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahr- haltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung
lässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf
dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
12.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des
12.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Versicherers
12.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige-
eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei
pflicht nach Ziffer 12.1 Absatz 1, kann der Versi-
hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine
cherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rück-
Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nach-
tritts besteht auch für die Vergangenheit kein Ver-
träglich weitere Umstände innerhalb eines Monats
sicherungsschutz.
nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Mo-
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, natsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht
er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
hat.
12.4 Hinweispflicht des Versicherers
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht
Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu,
nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
wenn er den Versicherungsnehmer durch geson-
dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis
derte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder
oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzei-
anderen Bedingungen geschlossen hätte.
gepflicht hingewiesen hat.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versiche-
12.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
rungsfalles zurück, darf er den Versicherungs-
schutz nicht versagen, wenn der Versicherungs- Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum
nehmer nachweist, dass der unvollständig oder Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsände-
unrichtig angezeigte Umstand weder für den Ein- rung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten
tritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
noch für die Feststellung oder den Umfang der kannte.
Leistungspflicht ursächlich war. Auch in diesem
12.6 Anfechtung
Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn
der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arg- Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen
listig verletzt hat. arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt beste-
hen.
12.2.2 Kündigung
12.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige-
pflicht nach Ziffer 12.1 Absatz 1 einfach fahrlässig Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kün-
oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag digung und zur Vertragsänderung erlöschen mit
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kün- Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss.
digen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungs-
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass fälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.
der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versiche-
nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder an- rungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeige-
deren Bedingungen geschlossen hätte. pflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
12.2.3 Vertragsänderung 13. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht 13.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungs-
nach Ziffer 12.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt falles
und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht
13.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Ver-
angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu
sicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers
anderen Bedingungen geschlossen, so werden die
innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies
anderen Bedingungen auf Verlangen des Versiche-
gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung
rers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer
der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein
vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflicht-
Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt
verletzung werden die anderen Bedingungen ab
ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbe-
standteil. 13.1.2 Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder
grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Bei-
des Versicherungsfalles gegenüber dem Versiche-
trag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Ver-
rer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer inner-
sicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange-
halb eines Monats, nachdem er von der Verletzung
zeigten Umstand aus, so kann der Versicherungs-
Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
nehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach
47
[Seite 48]
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn 13.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei un-
der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die mittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und
Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrläs- nach Eintritt eines solchen
sig verletzt hat.
Für das Umweltschadens-Risiko gilt statt Ziffer
13.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versi- 13.2:
cherungsfalles
13.3.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unver-
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt züglich nach Kenntnis durch den Versicherungs-
des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten nehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanie-
zu erfüllen: rungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben
wurden.
(1) Der Versicherungsnehmer hat nach Möglich-
keit für die Abwendung und Minderung des 13.3.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den
Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versiche- Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend
rungsnehmer Weisungen des Versicherers, zu informieren über:
soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie
(1) seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz
Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefo-
obliegende Information an die zuständige
nisch – einzuholen, wenn die Umstände dies
Behörde,
gestatten. Erteilen mehrere an dem Versi-
cherungsvertrag beteiligte Versicherer unter- (2) behördliches Tätigwerden wegen der Ver-
schiedliche Weisungen, hat der Versiche- meidung oder Sanierung eines Umweltscha-
rungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermes- dens gegenüber dem Versicherungsnehmer,
sen zu handeln.
(3) die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der
(2) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer einem Dritten entstandenen Aufwendungen
innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung
wenn noch keine Schadensersatzansprüche eines Umweltschadens,
erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn
(4) den Erlass eines Mahnbescheids,
gegen
den Versicherungsnehmer Haftpflichtan- (5) eine gerichtliche Streitverkündung,
sprüche geltend gemacht werden.
(6) die Einleitung eines staatsanwaltlichen, be-
(3) Der Versicherungsnehmer hat dem Versiche- hördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
rer ausführliche und wahrheitsgemäße Scha-
13.3.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit
denberichte zu erstatten und ihn bei der
für die Abwendung und Minderung des Schadens
Schadenermittlung und -regulierung zu un-
sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befol-
terstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht
gen, soweit es für den Versicherungsnehmer zu-
des Versicherers für die Bearbeitung des
mutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche
Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt so-
und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstat-
wie alle dafür angeforderten Schriftstücke
ten und ihn bei der Schadenermittlung und -regu-
übersandt werden.
lierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach
(4) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des
Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Pro- Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie
zesskostenhilfe beantragt oder wird ihm ge- alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt
richtlich der Streit verkündet, hat er dies dem werden.
Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt
13.3.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit
auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer
Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versi-
wegen des den Anspruch begründenden
cherer abzustimmen.
Schadenereignisses ein Ermittlungsverfahren
eingeleitet wird. 13.3.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwal-
tungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden
(5) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfü-
muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Wider-
gung von Verwaltungsbehörden auf Scha-
spruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe
densersatz muss der Versicherungsnehmer
einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es
fristgemäß Widerspruch oder die sonst erfor-
nicht.
derlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Wei-
sung des Versicherers bedarf es nicht. 13.3.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtli-
chen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat
(6) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein
der Versicherungsnehmer dem Versicherer die
Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend ge-
Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle
macht, hat er die Führung des Verfahrens
des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der
dem Versicherer zu überlassen. Der Versiche-
Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des
rer beauftragt im Namen des Versicherungs-
Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer
nehmers einen Rechtsanwalt. Der Versiche-
muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle er-
rungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Voll-
forderlichen Auskünfte erteilen und die angefor-
macht sowie alle erforderlichen Auskünfte
derten Unterlagen zur Verfügung stellen.
erteilen und die angeforderten Unterlagen
zur Verfügung stellen.
48
[Seite 49]
13.4 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptver-
waltung des Versicherers oder an die im Versiche-
13.4.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegen-
rungsschein oder in dessen Nachträgen als zu-
heit nach Ziffer 13.1, Ziffer 13.2 oder Ziffer 13.3
ständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet wer-
vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflich-
den. Die gesetzlichen Regelungen über den Zu-
tung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verlet-
gang von Erklärungen und Anzeigen bleiben beste-
zung der Obliegenheit ist der Versicherer berech-
hen.
tigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,
das der Schwere des Verschuldens des Versiche- 16.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namens-
rungsnehmers entspricht. änderung
13.4.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Ein- Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung sei-
tritt des Versicherungsfalles bestehende Aus- ner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, ge-
kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versi- nügt für eine Willenserklärung, die dem Versiche-
cherer nur dann vollständig oder teilweise leis- rungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Ab-
tungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer sendung eines eingeschriebenen Briefs an die
durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Er-
Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hin- klärung gilt drei Tage nach der Absendung des
gewiesen hat. Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für
den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten
13.4.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet,
Namensänderung des Versicherungsnehmers.
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt 16.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen
hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer Niederlassung
nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung
weder für den Eintritt oder die Feststellung des
unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abge-
Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder
schlossen, findet bei einer Verlegung der gewerbli-
den Umfang der dem Versicherer obliegenden
chen Niederlassung Ziffer 16.2 entsprechend An-
Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der
wendung.
Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig
verletzt hat. 17. Vollmacht des Versicherungsvertreters
Weitere Regelungen 17.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
14. Abtretungsverbot Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,
vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärun-
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgülti-
gen entgegenzunehmen betreffend
gen Feststellung ohne Zustimmung des Versiche-
rers weder abgetreten noch verpfändet werden. (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versi-
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zu- cherungsvertrags.
lässig.
(2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis
15. Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung einschließlich dessen Beendigung.
15.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Ab-
Risiko in mehreren Versicherungsverträgen ver- schluss des Vertrages und während des Ver-
sichert ist. sicherungsverhältnisses.
15.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekom- 17.2 Erklärungen des Versicherers
men ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,
wusste, kann er die Aufhebung des später ge-
vom Versicherer ausgefertigte Versicherungs-
schlossenen Vertrages verlangen.
scheine oder deren Nachträge dem Versicherungs-
15.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versi- nehmer zu übermitteln.
cherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats
17.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
geltend macht, nachdem er von der Mehrfachver-
sicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,
wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklä- Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungs-
rung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zu- nehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung
geht. oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages
an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht
16. Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenände-
muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich
rung
gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der
16.1 Form, zuständige Stelle Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge gro-
ber Fahrlässigkeit nicht kannte.
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen
und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag be-
treffen und die unmittelbar gegenüber dem Versi-
cherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Tele-
fax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit
gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag et-
was anderes bestimmt ist.
49
[Seite 50]
18. Verjährung geerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlas-
sung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver-
eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt
jähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit
hat.
dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch ent-
standen ist und der Gläubiger von den Anspruch Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach
begründenden Umständen und der Person des Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Nieder-
Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige lassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung ei-
Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. nes solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins
Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig,
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei
in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der
Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmel- 19.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer
dung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Te-
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen
lefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des
den Versicherungsnehmer bestimmt sich die ge-
Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
richtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versi-
allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- cherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem
buchs. gewöhnlichen Aufenthalt.
19. Örtlich zuständiges Gericht Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, be-
19.1 Klagen gegen den Versicherer oder Versiche-
stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Kla-
rungsvermittler
gen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Ver-
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen sicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers
den Versicherer oder den Versicherungsvermittler oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständi-
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach gen Niederlassung.
dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Ver-
20. Anzuwendendes Recht
sicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen
Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Kla-
50
[Seite 51]
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