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Versicherungsmakler / Produkthaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv Produkthaftpflicht

Hiscox Shops: die Bedingungen im Volltext

Betriebshaftpflicht für Online- und Einzelhandel mit Produkthaftpflicht für Herstellung und Handel der genannten Produktarten, auch als Quasihersteller und EU-Importeur, ohne Rückruf und mit Ausschlussliste riskanter Produktarten.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme je Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden aus Produktenlaut Versicherungsschein„Die Leistung des Versicherers je Versicherungsfall ist auf die vereinbarte Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze beschränkt.“VII.7.1, Seite 15
Jahreshöchstleistung (Maximierung der Versicherungssumme je Versicherungsjahr)ja„Die Leistung des Versicherers je Versicherungsjahr ist auf die vereinbarte Jahreshöchstleistung beschränkt. Kosten oder anderweitige Aufwendungen werden hierauf angerechnet.“VII.7.2, Seite 15
Selbstbeteiligung im Produkthaftpflichtschadennicht geregelt
Vertragsform: eigenständige Produkthaftpflichtversicherung oder Baustein der Betriebshaftpflichtnein„Produkthaftpflicht- und Dienstleistungsrisiko“I.1, Seite 3
Versicherte Rollen: Hersteller, Quasihersteller (Eigenmarke), Händler, Importeurja„Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen besteht auch für Ansprüche aus der Tätigkeit als Quasihersteller und EU-Importeur.“I.1, Seite 3
Versicherungsfall: Schadenereignis, Verstoß oder Anspruchserhebung (claims made)ja„Der Versicherungsfall ist das Schadenereignis, das die Schädigung des Dritten oder des Versicherungsnehmers unmittelbar herbeiführt.“IV.1, Seite 12
Örtlicher Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit) für gelieferte Produkteja„Es besteht weltweiter Versicherungsschutz, mit der Ausnahme von Ansprüchen, die vor Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden oder auf der Verletzung des Rechts dieser Staaten beruhen.“VI.1, Seite 13
Lieferungen nach USA und Kanada (direkt oder indirekt) mitversichertja„indirekter Exporte von Produkten oder Dienstleistungen in die USA oder nach Kanada“VI.1, Seite 13

Konventionelle Produkthaftpflicht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Personen- und Sachschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisseja„Herstellung und Handel (Einkauf/Verkauf) von und mit Produkten der im Versicherungsschein angegebenen Produktarten sowie Dienstleistungen (z. B. Beratung und Wartung), die mit den Produkten in Zusammenhang stehen.“I.1, Seite 3
Gesetzliche Haftung nach Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG, PHG, Texto refundido de consumidores) ohne Verschuldennicht geregelt
Konstruktions-, Fabrikations- und Instruktionsfehler (Gebrauchsanleitung, Warnhinweise)nicht geregelt
Entwicklungsrisiko: Fehler, die nach Stand von Wissenschaft und Technik beim Inverkehrbringen nicht erkennbar warennicht geregelt
Handelsware und zugekaufte Teile fremder Herstellerja„Herstellung und Handel (Einkauf/Verkauf) von und mit Produkten der im Versicherungsschein angegebenen Produktarten“I.1, Seite 3
Eigenmarken (Quasihersteller) und Import aus Drittstaaten außerhalb der EUja„besteht auch für Ansprüche aus der Tätigkeit als Quasihersteller und EU-Importeur.“I.1, Seite 3
Schäden aus erbrachten Arbeiten und Leistungen nach Abschluss (Montage, Wartung, Reparatur)ja„sowie Dienstleistungen (z. B. Beratung und Wartung), die mit den Produkten in Zusammenhang stehen.“I.1, Seite 3
Versand- und Onlinehandel, auch über Marktplätzeja„Betriebshaftpflichtversicherung für den Online- und Einzelhandel“Titel, Seite 1
Abwehr unberechtigter Ansprüche und Kosten außerhalb der Versicherungssummeja„Kosten oder anderweitige Aufwendungen werden hierauf nicht angerechnet. Soweit Ansprüche vor Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden, werden die dadurch entstehenden Kosten jedoch auf die vereinbarte Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze angerechnet.“VII.7.1, Seite 15

Erweiterte Produkthaftpflicht (Vermögensschäden)

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erweiterte Produkthaftpflicht für reine Vermögensschäden der Abnehmer mitversichertnicht geregelt
Fehlen vereinbarter Eigenschaften (Personen- oder Sachschaden nicht vorausgesetzt)nicht geregelt
Verbindungs-, Vermischungs- und Verarbeitungsschäden (mangelhaftes Erzeugnis mit anderen Produkten verbunden)nicht geregelt
Weiterverarbeitungs- und Bearbeitungsschäden beim Abnehmernicht geregelt
Aus- und Einbaukosten (Ausbau mangelhafter und Einbau mangelfreier Erzeugnisse)nicht geregelt
Aus- und Einbaukosten des Händlers gegenüber dem Käufer (Nacherfüllung nach § 439 Abs. 3 BGB oder entsprechendem Recht)nein„auf Nacherfüllung oder Nachbesserung;“II.1.1, Seite 6
Transportkosten für mangelhafte und mangelfreie Erzeugnisse im Rahmen von Aus- und Einbaunicht geregelt
Prüf- und Sortierkosten (Überprüfung von Erzeugnissen auf Mängel)nicht geregelt
Schäden durch Erzeugnisse, die mit vom Versicherungsnehmer gelieferten Maschinen hergestellt wurdennicht geregelt
Entgangener Gewinn und Produktionsausfall des Abnehmersnicht geregelt
Selbstbeteiligung in der erweiterten Produkthaftpflichtnicht geregelt

Rückruf

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rückrufkosten mitversichert (eigene Rückrufkosten-Haftpflicht oder Baustein)nein„Ansprüche wegen des Rückrufs von Produkten und der damit in Verbindung stehenden Kosten;“II.1.12, Seite 8
Rückruf gegenüber Endverbrauchern zur Abwendung von Personenschädennein„Ansprüche wegen des Rückrufs von Produkten und der damit in Verbindung stehenden Kosten;“II.1.12, Seite 8
Behördlich angeordneter Rückruf (Marktüberwachung) und freiwilliger Rückrufnein„Ansprüche wegen des Rückrufs von Produkten und der damit in Verbindung stehenden Kosten;“II.1.12, Seite 8
Rückruf gegenüber gewerblichen Abnehmern und Händlern in der Lieferkettenein„Ansprüche wegen des Rückrufs von Produkten und der damit in Verbindung stehenden Kosten;“II.1.12, Seite 8
Kosten für Rückrufwarnungen (Medien, Anschreiben, Hotline) und Vernichtungnein„Ansprüche wegen des Rückrufs von Produkten und der damit in Verbindung stehenden Kosten;“II.1.12, Seite 8
Kosten für Krisen- und PR-Berater im Rückruffallnicht geregelt
Rückruf nach mutwilliger oder böswilliger Produktmanipulation und Erpressungnicht geregelt
Ausschluss: Rückruf von Kfz-Teilen und Zubehör (eigene Kfz-Rückrufdeckung nötig)nicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss: Luft- und Raumfahrzeuge und deren Teileja„Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Planung, Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen“II.1.3, Seite 7
Ausschluss: Kfz-Teile und Zubehör in der erweiterten Produkthaftpflichtja„Motor-, Schienen-, Wasser-, Luftfahrzeugen sowie deren Bestandteilen;“II.1.2, Seite 7
Ausschluss: Arzneimittel (AMG-Pflichtdeckung) und Medizinprodukteja„Arzneimitteln, pharmazeutischen Produkten;“II.1.2, Seite 7
Ausschluss: nicht nach Stand der Technik erprobte Erzeugnisse (Erprobungsklausel)nicht geregelt
Ausschluss: bewusstes Abweichen von Gesetzen, Normen oder Kundenvorgabenja„Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung oder wissentlichen Abweichens von Gesetz, Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers“II.1.9, Seite 7
Ausschluss: Schäden am gelieferten Erzeugnis selbst und Erfüllungsansprücheja„auf Erbringung der geschuldeten Leistung; auf Nacherfüllung oder Nachbesserung;“II.1.1, Seite 6
Ausschluss: vertragliche Garantien und Haftungserweiterungen über das Gesetz hinausja„wegen Garantiezusagen;“II.1.1, Seite 6
Ausschluss: Strafschadenersatz (punitive und exemplary damages)ja„Ansprüche wegen Geldstrafen, Bußen, Vertragsstrafen oder Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. punitive oder exemplary damages);“II.1.11, Seite 8
Ausschluss: Asbest, gentechnisch veränderte Organismen und ähnliche Stoffeja„Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder asbesthaltige Erzeugnisse zurückzuführen sind;“II.1.7, Seite 7
Ausschluss: Fehler in Software und Daten als Bestandteil von Produktenja„gebrauchten Elektronikartikeln, gebrauchter Hard- oder Software;“II.1.2, Seite 7

Obliegenheiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vorgabe eines Qualitätssicherungssystems oder Wareneingangskontrollenicht geregelt
Vorgabe zur Produktbeobachtung und Dokumentation (Chargen, Rückverfolgbarkeit)nicht geregelt
Umsatzmeldung als Beitragsgrundlage und Folgen einer Falschmeldungja„der Versicherungsnehmer verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers Änderungen des konsolidierten Jahresumsatzes abzüglich Umsatzsteuer in Textform anzuzeigen (Änderungsanzeige).“VIII, Seite 15
Vorsorgeversicherung für neue Produkte und Risiken nach Vertragsbeginnnicht geregelt
Vertragliche Freistellungen, Qualitätssicherungs- und Haftungsvereinbarungen mit Abnehmern mitversichertnein„soweit der Versicherungsnehmer aufgrund vertraglicher Vereinbarungen auf seinen Regressanspruch gegen diesen Dritten verzichtet hat;“II.1.10, Seite 8
Verzicht auf Wareneingangsprüfung beim Abnehmer (Rügeobliegenheit nach § 377 HGB) mitversichertnicht geregelt
Frist zur Anzeige eines Schadens oder eines drohenden Rückrufskeine„Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen:“IX.1.1.1, Seite 15

Vertrag und Laufzeit

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rückwärtsdeckung für Erzeugnisse, die vor Vertragsbeginn ausgeliefert wurdenja„Rückwirkender Versicherungsschutz für vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle besteht darüber hinaus nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.“V.4, Seite 13
Nachhaftung für ausgelieferte Erzeugnisse nach Betriebsaufgabe oder Vertragsendeja„Versicherungsschutz besteht nur für Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als 10 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden.“V.2, Seite 12
Vertragslaufzeit und Kündigungsfristennicht geregelt
Beitragsgrundlage (Umsatz, Lohnsumme, Pauschale)ja„Soweit die Prämie in Abhängigkeit vom Umsatz des Versicherungsnehmers berechnet wird“VIII, Seite 15
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfallnicht geregelt
Garantie auf Einhaltung der Musterbedingungen des Verbands (GDV, VVO) oder Besserstellungnicht geregelt
Innovations- oder Updateklausel (künftige Leistungsverbesserungen gelten automatisch)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Hiscox SA, Niederlassung für Deutschland
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Hiscox Shops Produkthaftpflicht

Volltext aufklappen: Bedingungen Shops by Hiscox, Betriebshaftpflicht
[Seite 1] Shops by Hiscox Betriebshaftpflichtversicherung für den Online- und Einzelhandel Bedingungen 04/2020 [Seite 2] Shops by Hiscox Betriebshaftpflichtversicherung für den Online- und Einzelhandel Bedingungen 04/2020 Index I. Was ist versichert? 3 II. Was ist nicht versichert? 6 III. Wer ist versichert? 11 IV. Versicherungsfall 12 V. Versicherter Zeitraum 12 VI. Räumlicher Geltungsbereich 13 VII. Leistungen des Versicherers 14 VIII. Prämienanpassung infolge Umsatzänderung 15 IX. Obliegenheiten 15 X. Änderung des versicherten Risikos 16 2 [Seite 3] Shops by Hiscox Betriebshaftpflichtversicherung für den Online- und Einzelhandel Bedingungen 04/2020 I. Was ist versichert? Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein aufgeführte Betriebsart im Rah- men der folgenden Bedingungen: 1. Produkthaftpflicht- und Dienstleistungsrisiko Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen im Rahmen der nachfolgenden Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz, wenn diese wegen folgender Tätigkeiten von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflicht- bestimmungen für einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden: Herstellung und Handel (Einkauf/Verkauf) von und mit Produkten der im Versicherungs- schein angegebenen Produktarten sowie Dienstleistungen (z. B. Beratung und Wartung), die mit den Produkten in Zusammenhang stehen. Vom Versicherungsschutz ausge- schlossen bleiben Produkte gemäß Ziffer II.1.2. Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen besteht auch für Ansprüche aus der Tätigkeit als Quasihersteller und EU-Importeur. 2. Betriebsstättenrisiko Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese wegen betrieblicher Risiken (Betriebsstättenrisiko) von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden. Der Versicherer gewährt auch Versicherungsschutz für Ansprüche auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn wegen: • Verschuldens bei Vertragsverhandlungen; • Nicht- oder Schlechterfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht; oder • Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht. Versicherungsschutz besteht auch z. B. für folgende Risiken: 2.1. Teilnahme an oder Durchführung von Geschäftsreisen; 2.2. Organisation und Ausführung von Betriebsveranstaltungen, Seminaren oder Schu- lungen und Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen; aus- geschlossen bleiben Veranstaltungen jeder Art, die nicht für das eigene Unterneh- men durchgeführt werden; 2.3. Nutzung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten des Versicherungs- nehmers als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer aus- schließlich für den versicherten Betrieb, für Wohnzwecke des Versicherungsneh- mers oder seiner angestellten Mitarbeiter. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Be- leuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen); Nicht versichert sind Luftlandeplätze; 2.4. Vermietung, Verpachtung oder sonstige Überlassung von zum Betriebsvermögen des Versicherungsnehmers gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Be- leuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen); Nicht versichert sind Luftlandeplätze; 2.5. Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Bauherr sowie Besitzer eines Baugrund- stücks, wenn Ansprüche wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten erhoben werden; 3 [Seite 4] Shops by Hiscox Betriebshaftpflichtversicherung für den Online- und Einzelhandel Bedingungen 04/2020 2.6. Halten und Gebrauch nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtiger Hub- und Gabelstapler, selbstfahrender Arbeitsmaschinen, Anhänger sowie Kraftfahr- zeuge aller Art, jeweils mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h; inklusive der rechtlich zulässigen Nutzung auf beschränkt/faktisch öffentlichen Wegen und Plät- zen. Versicherungsschutz besteht nur, wenn das Fahrzeug mit Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers genutzt wird und der Fahrer die erforderliche Fahrer- laubnis besitzt (Ziffer II. 1.13. dieser Bedingungen findet insofern keine Anwen- dung); 2.7. Abweichend von Ziffer II. 1.13. dieser Bedingungen gelten bei Geschäftsreisen, Dienstreisen und Dienstfahrten gesetzliche Haftpflichtansprüche aus dem Ge- brauch gemieteter oder geliehener zulassungspflichtiger Personen-Kraftfahrzeuge und Anhänger im In- und Ausland (Non-Ownership-Deckung) als mitversichert, wenn sie: • gegen den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen ist und auch nicht Eigentum des Ver- sicherungsnehmers ist oder von ihm geleast wurde; • gegen mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf den Versicherungsnehmer noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers oder die- ser mitversicherten Person ist oder von ihnen geleast wurde. Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als keine ausreichende Deckung der vorbezeichneten Ansprüche durch eine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht. Schäden an den Fahrzeugen, deren Gebrauch die vorerwähnten Haftpflichtan- sprüche ausgelöst hat, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Versi- cherungsschutz besteht nur, wenn das Fahrzeug mit Wissen und Wollen des Ver- fügungsberechtigten genutzt wird und der Fahrer die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Der Versicherungsschutz ist auf die gesetzlichen Mindestversicherungssummen begrenzt. Diese werden auf die Jahreshöchstleistung gemäß Ziffer VIII.9.2. angerechnet. 2.8. Einsatz von Sicherheitskräften, Datenschutzbeauftragten, Betriebsärzten, mit der Betreuung des Betriebsgrundstücks beauftragten Personen; 2.9. Unterhaltung von Gesundheits- oder Sozialeinrichtungen und Betriebssportge- meinschaften, die für den versicherten Betrieb bestimmt sind; 2.10. Tätigkeit einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr; 2.11. Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen (nicht jedoch Geld, Wertpapiere, Urkunden, Schmuck oder Wertsachen) von Betriebsangehö- rigen und Besuchern; 2.12. Abhandenkommen oder Verlust fremder Schlüssel oder fremder Code-Karten von Türen oder Schließanlagen, wenn sich jene rechtmäßig im Besitz des Versiche- rungsnehmers oder mitversicherter Personen befanden; der Versicherungsschutz umfasst die notwendigen Kosten für Änderungen oder Erneuerungen der Schlös- ser, Schließanlagen, Schlüssel oder Code-Karten sowie vorübergehende Objekt- sicherungsmaßnahmen; 2.13. Mietsachschäden Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen Beschädigung gemiete- ter, gepachteter, geleaster Gebäude oder Räumlichkeiten und beweglichen Sachen (z.B. Arbeitsgeräte und Werkzeuge), soweit es sich nicht um ein Umweltrisiko han- delt. Nicht mitversichert sind Schäden durch Abnutzung, Verschleiß, übermäßige Beanspruchung, sowie Ansprüche wegen Schäden an versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und aller daraus ergebenden Vermögensschäden. 4 [Seite 5] Shops by Hiscox Betriebshaftpflichtversicherung für den Online- und Einzelhandel Bedingungen 04/2020 2.14. Tätigkeitsschäden Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen Schäden aufgrund Tätig- keiten an (z. B. Bearbeitung, Reparatur oder Prüfung) und mit (z.B. als Werkzeug oder Hilfsmittel) fremden Sachen. Versicherungsschutz besteht insoweit auch für Ansprüche wegen Schäden aufgrund Be- und Entladen von Transportmitteln und Containern (Be- und Entladeschäden), wegen Schäden an Leitungen (Leitungs- schäden) sowie wegen Schäden an zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken übernommenen Sachen (Lohnbearbeitungsschäden). Für Lohnbearbeitungsschäden gilt die im Versicherungsschein benannte Entschä- digungsgrenze je Versicherungsfall und -jahr. 3. Umwelthaftpflichtversicherung Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese für Schäden durch Umwelteinwirkungen von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen verantwortlich gemacht werden. Schäden durch Umwelteinwirkungen sind Schäden, bei denen sich Stoffe, Erschütte- rungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe oder Wärme in Boden, Luft oder Wasser mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, auch allmählich, ausbreiten. 4. Umweltschadenversicherung 4.1. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Per- sonen Versicherungsschutz, wenn diese wegen gesetzlicher Pflichten öffentlich- rechtlichen Inhalts auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes für die Sanie- rung von Umweltschäden verantwortlich gemacht werden. Ein Umweltschaden ist eine: • Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume; • Schädigung der Gewässer; • Schädigung des Bodens. 4.2. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungs- maßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Um- welthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. 4.3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten: 4.3.1. Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter Ziffer II. 2.2. bis II. 2.5. dieser Bedin- gungen fallen; 4.3.2. Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer I. 4.3.3. dieser Bedingungen umfasst sind, nach Inverkehrbringen; 4.3.3. Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer II. 2.2. bis 2.5. dieser Bedingungen oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Ver- sicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versiche- rungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung). 5 [Seite 6] Shops by Hiscox Betriebshaftpflichtversicherung für den Online- und Einzelhandel Bedingungen 04/2020 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen von Ziffer I. 4.3.2. dieser Bedingungen Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen von Ziffer I. 4.3.1. dieser Bedingungen für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Um- gang von oder mit Erzeugnissen Dritter i. S. v. Ziffer I. 4.3.2. dieser Bedingungen. Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktions- fehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungs- schutz, wenn der Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). 4.4. Umweltschadenversicherung – Zusatzbaustein 1 Es besteht auch Versicherungsschutz für Pflichten oder Ansprüche wegen Umwelt- schäden gemäß Umweltschadensgesetz: • an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grund- stücken einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versiche- rungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren; • an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen; • an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versiche- rungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren. Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet Ziffer I. 4.2. Absatz 2 dieser Bedingungen dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das Gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genom- men wird. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die Betriebsstätten des Versicherungsnehmers sowie der mitversicherten Tochtergesellschaften. Für Betriebsstätten, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungs- verhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, wird kein Versicherungsschutz gewährt. II. Was ist nicht Kein Versicherungsschutz wird gewährt für: versichert? 1. Allgemeine Risikoausschlüsse 1.1. Ansprüche • auf Erbringung der geschuldeten Leistung; • auf Nacherfüllung oder Nachbesserung; • wegen Vertragsstrafen; • wegen Garantiezusagen; • wegen Selbstvornahme durch den Anspruchsteller oder sonstige Dritte im Rahmen der Gewährleistung; • aus Rücktritt oder Rückabwicklung vom Vertrag; 6 [Seite 7] Shops by Hiscox Betriebshaftpflichtversicherung für den Online- und Einzelhandel Bedingungen 04/2020 1.2. Ansprüche wegen Herstellung von und Handel sowie Dienstleistungen im Zusam- menhang mit folgenden Produkten: • gebrauchten Elektronikartikeln, gebrauchter Hard- oder Software; • Leiterplatten (CPUs), Motherboards; • Baby-, Kinder-Spielzeug und -Equipment inklusive Kinderwagen; • Schutzbekleidung sowie Schutzbrillen und -handschuhen; • Sportequipment und (Sport-)Spezialbekleidung z. B. für Motorradfahren, Wingsuit Flying; • Motor-, Schienen-, Wasser-, Luftfahrzeugen sowie deren Bestandteilen; • Brand-, Einbruchmeldeanlagen; • Sex-, pornografischen Artikeln; • Kinder- und Babynahrung, Nahrungsergänzungsmitteln; • Arzneimitteln, pharmazeutischen Produkten; • Tieren und nicht für Haustiere bestimmten Futtermitteln; • landwirtschaftlichen Pflanzen, Samen, Düngemitteln; • Tabakwaren, Legal Highs und Zubehör; insbesondere E-Zigaretten; • Chemikalien, Gasen und unter Druck stehenden Behältnissen; • Feuerwerksartikeln, Feuerzeugen und Zündhölzern; • Waffen, Waffensystemen, Zubehör und Munition; • Kontaktlinsen. 1.3. Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Pla- nung, Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen einschließlich der Steuerung und Überwachung des Luft- oder Raumverkehrs; 1.4. Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Pla- nung, Konstruktion, Herstellung, Überwachung, Steuerung oder Lieferung kern- technischer oder atomarer Anlagen; 1.5. Ansprüche wegen Schäden aufgrund energiereicher ionisierender Strahlen (z.B. Strahlen radioaktiver Stoffe) sowie elektromagnetischer Felder; 1.6. Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf • gentechnische Arbeiten; • gentechnisch veränderte Organismen (GVO); • Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten oder unter Verwendung von GVO hergestellt werden. 1.7. Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder as- besthaltige Erzeugnisse zurückzuführen sind; 1.8. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung, soweit jene auf einer vorsätzlich oder grob fahrlässig fehlerhaften Einschätzung der vorhandenen technischen, logistischen, finanziellen oder personellen Ressourcen beruht; 1.9. Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung oder wissentlichen Abweichens von Gesetz, Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers; der Versicherer über- nimmt jedoch die Abwehr von Haftpflichtansprüchen bis zur Feststellung der wissentlichen Pflichtverletzung durch rechtskräftiges Urteil, Entscheidung eines Mediators oder Anerkenntnis der versicherten Personen; in diesem Fall ist der Ver- sicherungsnehmer zur Rückzahlung sämtlicher vom Versicherer auf diesen Ver- sicherungsfall erbrachten Leistungen verpflichtet; 7 [Seite 8] Shops by Hiscox Betriebshaftpflichtversicherung für den Online- und Einzelhandel Bedingungen 04/2020 1.10. Ansprüche wegen Produktfehlern (z. B. Hardware, Software), die ausschließlich im Verantwortungsbereich eines Dritten (z. B. Hersteller oder Lieferant) liegen, soweit der Versicherungsnehmer aufgrund vertraglicher Vereinbarungen auf sei- nen Regressanspruch gegen diesen Dritten verzichtet hat; 1.11. Ansprüche wegen Geldstrafen, Bußen, Vertragsstrafen oder Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. punitive oder exemplary damages); 1.12. Ansprüche wegen des Rückrufs von Produkten und der damit in Verbindung ste- henden Kosten; 1.13. Ansprüche wegen Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht besteht; 1.14. Ansprüche wegen des Gebrauchs, Haltens oder Besitzes eines Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugs, soweit dieses nicht ausdrücklich mitversichert ist; 1.15. Ansprüche wegen Personenschäden aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufs- krankheiten im Sinne des Sozialgesetzbuchs VII oder aufgrund von Dienst- unfällen im Sinne beamtenrechtlicher Vorschriften, die Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden, sowie Ansprüche wegen Arbeitsunfällen, Berufs- krankheiten oder Dienstunfällen nach Vorschriften ausländischer Rechtsordnun- gen; abweichend hiervon besteht Versicherungsschutz bei Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen, die auf dem Regress- wege geltend gemacht werden; 1.16. Ansprüche • des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen gegenein- ander; • unbeschränkt persönlich haftender Gesellschafter des Versicherungs- nehmers, wenn dieser eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesell- schaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; • von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesell- schaftern durch Mehrheitsbeteiligung verbunden sind. dies gilt nicht für Personen- oder Sachschäden im Rahmen des Betriebsstätten- risikos, soweit es sich nicht um Mietsachschäden handelt. 1.17. Ansprüche wegen Schäden an fremden beweglichen Sachen und aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen länger als 6 Monate gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbote- ne Eigenmacht erlangt hat oder diese Sachen Gegenstand eines besonderen Ver- wahrungsvertrages sind, soweit es sich nicht um Sachfolgeschäden im Zusam- menhang mit Verfügbarkeiten von Rechenzentrumsdienstleistungen handelt; 1.18. Ansprüche wegen Schäden, die durch Androhung oder Anwendung von Gewalt, insbesondere Krieg, Bürgerkrieg, Terrorismus, verursacht oder vergrößert wer- den. 2. Zusätzliche Risikoausschlüsse für Schäden aus Umwelteinwirkungen Kein Versicherungsschutz wird gewährt für: 2.1. Schäden durch Umwelteinwirkungen durch Anlagenrisiken aus der Lagerung ge- wässerschädlicher Stoffe in Kleingebinden (z. B. Fässer, Kanister, Dosen, Fla- schen) mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 1.000 l/kg und einem Einzelfassungsvermögen von mehr als 100 l/kg je Behälter sowie Heizöltanks von mehr als 15.000 l/kg; 2.2. Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen), soweit das Anlagenrisiko nicht ausdrücklich mitversichert ist; 2.3. Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen im Sinne des Umwelt- haftungsgesetzes (Anlagen nach Anhang 1 und Anhang 2 des UHG); 8 [Seite 9] Shops by Hiscox Betriebshaftpflichtversicherung für den Online- und Einzelhandel Bedingungen 04/2020 2.4. Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarationspflichtige Anlagen); Heizöl- tanks mit bis zu 15.000 l/kg sind jedoch unabhängig von einer etwaigen Deklara- tionspflicht versichert; 2.5. Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Abwasseranlagen – ausgenommen häusliche Abwasseranlagen und Fettabscheider – des Versicherungsnehmers oder des Einbringens oder des Einleitens von Stoffen in ein Gewässer oder der Einwirkung auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder bio- logische Beschaffenheit des Wassers verändert wird (Abwasseranlagen- und Ein- wirkungsrisiko); 2.6. Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer II. 2.1. bis 2.4. dieser Bedingungen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind (Umwelt-Regress-Risiko), soweit diese nicht ausdrücklich mitversichert sind; 2.7. Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese verschüttet werden, abtrop- fen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder in ähnlicher Weise in den Boden oder ein Gewässer gelangen; dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen; 2.8. Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingte unvermeidbare, notwen- dige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeit derartiger Schäden nicht er- kennen musste; 2.9. Ansprüche wegen: • bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden; • Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versiche- rungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können; • Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung be- troffen waren. 2.10. Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen; 2.11. Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Abfälle nach der Auslieferung entstehen; 2.12. Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; 2.13. Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grund- wassers oder seines Fließverhaltens; 2.14. Ansprüche im Zusammenhang mit Umweltschäden in den USA oder Kanada. 3. Zusätzliche Risikoausschlüsse in der Umweltschadenversicherung (für Ziffer I. 4. dieser Bedingungen) Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden – unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässern haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen: 3.1. am Grundwasser; 3.2. durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbe- 9 [Seite 10] Shops by Hiscox Betriebshaftpflichtversicherung für den Online- und Einzelhandel Bedingungen 04/2020 kämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke ab- driften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Perso- nen stehen; 3.3. die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Perso- nen gehörenden, von ihnen gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer oder die mit- versicherten Personen beweisen, dass sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben; 3.4. die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Personen eintreten, die vom Versicherungsnehmer oder von mitversicherten Personen durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebens- räume handelt; 3.5. die außerhalb des Geltungsbereichs der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/ EG) eintreten; 3.6. soweit diese Pflichten oder Ansprüche aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers oder mit- versicherter Personen hinausgehen; 3.7. soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen Personen richten, die den Schaden dadurch verursachten, dass sie bewusst von an den Versicherungsneh- mer oder mitversicherte Personen gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abwichen; 3.8. soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen Personen richten, die den Schaden dadurch verursachten, dass sie es bewusst unterließen, die vom Her- steller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektio- nen oder Wartungen zu befolgen, oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführten; 3.9. soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen Personen richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftig- keit oder Schädlichkeit: • Erzeugnisse in den Verkehr gebracht; oder • Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. 3.10. infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Um- fang dafür behördlich genehmigt ist; 3.11. durch Kosten aus der Dekontamination von Erdreich infolge eines auf Grund- stücken, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, eingetretenen Brandes, Blitzschlages, einer Explosion, eines Anpralls oder Absturzes eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die Untersu- chung oder den Austausch von Erdreich, ebenso den Transport von Erdreich in eine Deponie und die Ablagerung oder Vernichtung von Erdreich; Versicherungsschutz für derartige Kosten kann ausschließlich über eine entspre- chende Sach-/Feuerversicherung vereinbart werden. 3.12. die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen; 3.13. für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. 10 [Seite 11] Shops by Hiscox Betriebshaftpflichtversicherung für den Online- und Einzelhandel Bedingungen 04/2020 III. Wer ist versichert? 1. Mitversicherte Personen Mitversicherte Personen sind die • Mitglieder der Geschäftsführung des Versicherungsnehmers; • angestellten Mitarbeiter des Versicherungsnehmers; • in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Mitarbeiter von Zeit- arbeitsunternehmen, Praktikanten und Werksstudenten; • in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten freien Mitarbeiter (na- türliche Personen), soweit diese im Namen und Auftrag des Versicherungsneh- mers tätig werden; • Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers im Inland sowie in den Län- dern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Ansprüche gegen Tochtergesellschaften außerhalb des EWR sind vom Versicherungs- schutz umfasst, soweit diese im Versicherungsschein ausdrücklich als mitversicherte Personen genannt sind. 2. Subunternehmer Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch einen vom Versi- cherungsnehmer beauftragten Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht dieser Subunternehmer oder Er- füllungsgehilfen, soweit diese keine mitversicherten Personen sind. 3. Neue Tochtergesellschaften Wird eine Gesellschaft durch Gründung oder Erwerb während der Vertragslaufzeit zu einer Tochtergesellschaft, besteht für Versicherungsfälle nach dem Zeitpunkt der Grün- dung oder des Erwerbs automatisch Versicherungsschutz. Beläuft sich der Umsatz der neu gegründeten oder erworbenen Tochtergesellschaft zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Erwerbs auf mehr als 20 % der konsolidierten Umsatzsumme der Versicherungs- nehmer, so besteht Versicherungsschutz nur vorbehaltlich der Einigung über eine Be- dingungs- und Prämienanpassung. Beide Absätze beziehen sich nicht auf Gesellschaften außerhalb des EWR sowie auf Versicherungsfälle, • die auf Pflichtverletzungen beruhen, für die aus einem anderen Versicherungsver- trag Versicherungsschutz besteht; oder • die auf Pflichtverletzungen beruhen, welche dem Versicherungsnehmer oder mit- versicherten Personen zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Gründung bekannt waren. 4. Repräsentantenklausel Repräsentanten im Sinne des Vertrages sind • die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften); • die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung); • die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften); • die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften); • die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts); • die Inhaber (bei Einzelfirmen); • bei anderen Unternehmensformen (z.B. Genossenschaften, Verbänden, Verei- nen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetz- lichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane; • der Leiter der Rechtsabteilung sowie angestellte Risk-Manager; • bei ausländischen Firmen der dem Vorstehenden entsprechende Personenkreis. 11 [Seite 12] Shops by Hiscox Betriebshaftpflichtversicherung für den Online- und Einzelhandel Bedingungen 04/2020 IV. Versicherungsfall 1. Versicherungsfall in der Betriebshaftpflichtversicherung Der Versicherungsfall ist das Schadenereignis, das die Schädigung des Dritten oder des Versicherungsnehmers unmittelbar herbeiführt. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursa- chung kommt es nicht an. 2. Versicherungsfall in der Umwelthaftpflicht- und Umweltschadenversicherung Versicherungsfall ist die nachprüfbar erste Feststellung eines Schadens durch den Ge- schädigten, die zuständige Behörde, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungs- nehmer. Es kommt nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits die Ursache oder der Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Ansprüchen oder die Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war. Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, nach einer Störung des Betriebes oder aufgrund behördlicher Anordnung, Aufwendungen des Ver- sicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver- meidbar eintretenden Schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in den Zeitraum der Vorwärtsversicherung fallen. 3. Serienschaden Mehrere im versicherten Zeitraum eintretende Versicherungsfälle, die auf derselben Ur- sache oder auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang beruhen, gelten als ein einziger Versicherungsfall, der zum Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. 4. Kumulklausel Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die höchste der vereinbarten Versiche- rungssummen begrenzt, wenn für einen Versicherungsfall oder Schaden über mehre- re Versicherungsverträge derselben Versicherungsart (Vermögensschadenhaftpflicht-, Betriebshaftpflicht, D&O-, Cyber- oder Sachversicherung bzw. entsprechende Hiscox Versicherungsprodukte im Ausland) der Hiscox-Gruppe (insbesondere der Risikoträger Hiscox SA, Hiscox Insurance Company Ltd., Lloyds Syndicate 33 und 3624) Versiche- rungsschutz besteht (Kumulfall). Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet nicht statt. Sind für den Versicherungsfall oder Schaden in den betroffenen Versicherungsverträgen unterschiedliche Selbstbehalte vereinbart, so kommt in einem Kumulfall nur der niedrige- re der vereinbarten Selbstbehalte zur Anwendung. V. Versicherter 1. Vorwärtsversicherung Zeitraum Der Versicherungsschutz umfasst alle während der Dauer des Versicherungsvertrages eintretenden Versicherungsfälle. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle: • für die aus einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht; oder • deren Entstehung der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person bei Abgabe der Vertragserklärung vorhergesehen hat. 2. Nachmeldefrist Versicherungsschutz besteht nur für Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als 10 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden. 3. Subsidiäre Rückwärtsversicherung bei Bestehen eines Vorvertrages Der Versicherungsschutz umfasst auch vor Abschluss des Versicherungsvertrages ein- getretene Versicherungsfälle, wenn der Vertrag unmittelbar an einen anderen Versiche- rungsvertrag gleicher Art anschließt und der Versicherungsfall dort wegen Ablaufs einer Nachhaftungs- oder Nachmeldefrist nicht mehr gedeckt ist. Kein rückwirkender Versiche- 12 [Seite 13] Shops by Hiscox Betriebshaftpflichtversicherung für den Online- und Einzelhandel Bedingungen 04/2020 rungsschutz besteht, wenn der Vorvertrag eine Nachhaftungs- oder Nachmeldefrist von weniger als 2 Jahren vorsieht, der Versicherungsfall dem Vorversicherer vor Ablauf der Nachhaftungs- oder Nachmeldefrist hätte gemeldet werden können oder der Versiche- rungsfall dem Versicherungsnehmer oder der in Anspruch genommenen mitversicherten Person vor Abgabe der Vertragserklärung bekannt war. Der Versicherungsschutz be- schränkt sich auf den Umfang des Vorvertrages, wenn jener geringer ist. Soweit rück- wirkender Versicherungsschutz besteht, gelten die zu Beginn des ersten Versicherungs- jahres vereinbarten Versicherungsbedingungen. 4. Rückwärtsversicherung Rückwirkender Versicherungsschutz für vor Abschluss des Versicherungsvertrages ein- getretene Versicherungsfälle besteht darüber hinaus nur bei ausdrücklicher Vereinba- rung. Bei der Vereinbarung rückwirkenden Versicherungsschutzes besteht kein Versicherungs- schutz für Versicherungsfälle: • für die aus einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht oder • welche dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person vor Abgabe der Vertragserklärung bekannt waren. Soweit rückwirkender Versicherungsschutz besteht, gelten die zu Beginn des ersten Versicherungsjahres vereinbarten Ver- sicherungsbedingungen. VI. Räumlicher 1. Weltweiter Versicherungsschutz exkl. USA und Kanada Geltungsbereich Es besteht weltweiter Versicherungsschutz, mit der Ausnahme von Ansprüchen, die vor und Non-Admitted- Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden oder auf der Verletzung des Countries Rechts dieser Staaten beruhen. Für Ansprüche, die vor Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden oder auf der Verletzung des Rechts dieser Staaten beruhen, besteht jedoch Versicherungs- schutz für Haftpflichtansprüche wegen • der Teilnahme an oder der Durchführung von Geschäftsreisen; • der Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen; • indirekter Exporte von Produkten oder Dienstleistungen in die USA oder nach Kanada; ein indirekter Export liegt dann vor, wenn Produkte oder Dienstleistungen in die USA oder nach Kanada gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen dies veranlasst haben. Soweit es dem Versicherer aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, vertraglich ge- schuldete Leistungen im Ausland zu erbringen (insbesondere bei sog. Non-Admitted Ländern), sind diese Leistungen am Sitz des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erbringen. Einen Anspruch auf Erbringung von Leistungen hat in diesem Fall nur der Versicherungsnehmer selbst. 2. Erstmaliger direkter Export in die USA und/oder nach Kanada Wird unterjährig erstmalig Ware in die USA oder nach Kanada exportiert besteht Ver- sicherungsschutz auch für Ansprüche, die vor Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden oder auf der Verletzung des Rechts dieser Staaten beruhen, sofern der Jahresumsatz der direkten Exporte eine Höhe von € 25.000 nicht übertrifft. Der Ver- sicherungsnehmer hat diesen Umsatz dem Versicherer spätestens bis vier Wochen nach Hauptfälligkeit zu benennen, anderweitig entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. 13 [Seite 14] Shops by Hiscox Betriebshaftpflichtversicherung für den Online- und Einzelhandel Bedingungen 04/2020 VII. Leistungen des 1. Versicherungsschutz Versicherers Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche in Verfahren sowohl gerichtlicher als auch außergerichtlicher sowie schiedsgerichtlicher Art durch den Versicherer. Im Rah- men eines Schiedsverfahrens gilt dies aber nur, soweit dem Versicherer die Verfahrens- führung, insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters und die Schiedsverfahrensord- nung, überlassen wird. Der Versicherungsschutz in der Umweltschadenversicherung umfasst die Prüfung ge- setzlicher Verpflichtungen, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahmen und die Frei- stellung von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber einer Behörde oder einem sonstigen Dritten. Dies gilt nur, soweit der Haftpflichtanspruch oder die Kosten der Sanierungs- und Kos- tentragungspflicht den vereinbarten Selbstbehalt übersteigen. Ist dies der Fall, wird der Selbstbehalt von der Haftpflichtsumme oder den Kosten der Sanierungs- und Kosten- tragungspflicht abgezogen. 2. Erfüllung eines Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag Der Versicherer weist den zu zahlenden Betrag spätestens innerhalb einer Woche nach Fälligkeit, etwaige Renten an den Fälligkeitsterminen zur Auszahlung an. 3. Abwehr eines Haftpflichtanspruchs Der Versicherer übernimmt die Abwehr des Anspruchs und trägt die notwendigen außer- gerichtlichen und gerichtlichen Kosten. Davon umfasst sind auch die Kosten einer mit Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens oder Umweltdeliktes, der/ das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsver- pflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versiche- rungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm gesondert vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 4. Einstweilige Verfügung, Unterlassung, Widerruf Der Versicherer übernimmt ferner notwendige außergerichtliche und gerichtliche Kosten der Abwehr eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person begehrt wird. Dies gilt auch für Verfügungen oder Klagen, die einen Anspruch auf Unterlassung oder Widerruf zum Gegenstand haben und im Zusammenhang mit einem möglichen Versicherungsfall ste- hen. 5. Kosten Als Kosten gelten Anwalts-, Gutachter-, Sachverständigen-, Zeugen-, Gerichts-, Reise- und Schadenregulierungskosten. Als Kosten im Rahmen der Umweltschadenversicherung gelten darüber hinaus Verwal- tungsverfahrens sowie Sanierungskosten. Sanierungskosten sind Kosten für die primäre Sanierung, die ergänzende Sanierung und Ausgleichssanierung. Für die Sanierung von Schädigungen des Bodens ersetzt der Ver- sicherer die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schä- digung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erheb- liches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Kosten, die nicht auf Weisung oder Veranlassung des Versicherers entstehen, insbeson- dere Kosten eines ohne Zustimmung des Versicherers beauftragten Rechtsanwalts, wer- den nicht erstattet. Ebenfalls nicht erstattet werden Kosten einer Streitverkündung gegen den Versicherer und Kosten, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person für den aus Anlass eines Versicherungsfalles erforderlichen Schriftwechsel ent- stehen. 14 [Seite 15] Shops by Hiscox Betriebshaftpflichtversicherung für den Online- und Einzelhandel Bedingungen 04/2020 6. Sonstiges Darüber hinaus ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten eines Verfahrens, mit dem gegen eine gerichtliche Vorladung des Versicherungsnehmers oder einer mitver- sicherten Person vorgegangen wird, soweit die Vorladung im Zusammenhang mit einem versicherten Haftpflichtanspruch steht. 7. Leistungsobergrenzen 7.1. Je Versicherungsfall Die Leistung des Versicherers je Versicherungsfall ist auf die vereinbarte Versiche- rungssumme oder Entschädigungsgrenze beschränkt. Kosten oder anderweitige Aufwendungen werden hierauf nicht angerechnet. Soweit Ansprüche vor Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden, werden die dadurch entstehen- den Kosten jedoch auf die vereinbarte Versicherungssumme oder Entschädigungs- grenze angerechnet. 7.2. Je Versicherungsjahr / Jahreshöchstleistung Die Leistung des Versicherers je Versicherungsjahr ist auf die vereinbarte Jahres- höchstleistung beschränkt. Kosten oder anderweitige Aufwendungen werden hier- auf angerechnet. 7.3. Kostenerstattung bei Überschreitung einer Leistungsobergrenze Übersteigt der geltend gemachte Anspruch eine der Leistungsobergrenzen, trägt der Versicherer Kosten nur in dem Umfang, in welchem diese bei einem Anspruch in Höhe der Leistungsobergrenze entstanden wären. VIII. Prämien- Ergänzend zu Ziffer II. Allgemeine Regelungen, Bedingungen 01/2019 („Anpassung des anpassung Prämiensatzes“) gilt nachstehende Regelung zur Prämienanpassung: infolge Umsatz- Soweit die Prämie in Abhängigkeit vom Umsatz des Versicherungsnehmers berechnet wird, ist änderung der Versicherungsnehmer verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers Änderungen des konsolidierten Jahresumsatzes abzüglich Umsatzsteuer in Textform anzuzeigen (Änderungs- anzeige). Hierzu übersendet der Versicherer dem Versicherungsnehmer einen Fragebogen, der innerhalb von drei Monaten zu beantworten ist. Auf Verlangen des Versicherers sind die Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen. Bei einer Änderung des Jahresumsatzes erfolgt eine Prämienanpassung für die gesamte lau- fende Versicherungsperiode. Für frühere Versicherungsperioden wird keine Prämienanpas- sung vorgenommen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Änderungsanzeige, kann der Versicherer anstelle der Prämienanpassung die für die gesamte laufende Versicherungsperiode verein- barte Prämie noch einmal verlangen. Wird die Änderungsanzeige innerhalb eines Monats nach Empfang der Nachzahlungsaufforderung des Versicherers nachgeholt, erlischt die Pflicht des Versicherungsnehmers zur nochmaligen Zahlung der Prämie und der Versicherer nimmt die Prämienanpassung vor. IX. Obliegenheiten 1. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 1.1. Anzeige bestimmter Umstände Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer unverzüglich nach Kenntniserlan- gung anzuzeigen: 1.1.1. den Eintritt eines Versicherungsfalles; 1.1.2. die Erhebung eines gegen ihn oder mitversicherte Personen gerichteten Anspruchs; 15 [Seite 16] Shops by Hiscox Betriebshaftpflichtversicherung für den Online- und Einzelhandel Bedingungen 04/2020 1.1.3. gegen ihn oder mitversicherte Personen gerichtete Gerichts- oder Ermitt- lungsverfahren, Mahnbescheide, Arreste, Strafbefehle, Streitverkündungen, einstweilige Verfügungen, selbstständige Beweisverfahren und Anträge auf Prozesskostenhilfe durch den Anspruchsteller; sowie 1.1.4. im Rahmen der Umwelthaftpflicht- oder Umweltschadenversicherung eine Störung des Betriebes, eine behördliche Anordnung oder behördliches Tä- tigwerden ihm gegenüber sowie ihm obliegende Informationspflichten ge- gen- über zuständigen Behörden. 1.2. Einlegung bestimmter Rechtsbehelfe Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schaden- ersatz hat der Versicherungsnehmer, ohne die Weisung des Versicherers abzu- warten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die sonst erforderlichen Rechts- behelfe einzulegen. 1.3. Befolgung der Weisungen des Versicherers Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter Befolgung der Weisungen des Ver- sicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalles dient, sofern ihm dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ausführlich und wahrheitsgemäß Bericht zu erstatten, alle Tatsachen, die den Ver- sicherungsfall und die Schadenfolgen betreffen, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalles erheblichen Schrift- stücke einzusenden. 1.4. Überlassung der Verfahrensführung an den Versicherer Kommt es zu einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsstreit bzw. Schiedsverfahren über einen Haftpflichtanspruch, hat der Versicherungsnehmer die Verfahrensführung dem Versicherer zu überlassen, dem vom Versicherer be- stellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht zu erteilen und jede mögliche Auskunft zu geben. 1.5. Beachtung der Regulierungsvollmacht des Versicherers Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr eines Haft- pflichtanspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden außergerichtlichen und gericht- lichen Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. 2. Folgen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versi- cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer die Oblie- genheit vorsätzlich verletzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bei Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsneh- mers wird der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Rechtsfolge der vollständi- gen oder teilweisen Leistungsfreiheit durch gesonderte Mitteilung in Textform hinweisen. X. Änderungen des Bei einer Änderung des versicherten Risikos gelten die §§ 23 ff. VVG, soweit in diesem Ver- versicherten Risikos trag nichts Abweichendes vereinbart ist. 16
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