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Versicherungsmakler / Produkthaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv Produkthaftpflicht

Hiscox Smart Manufacturing by Hiscox: die Bedingungen im Volltext

Betriebshaftpflicht für das produzierende Gewerbe mit Produkthaftpflichtrisiko nach dem Schadenereignisprinzip, weltweit außer direkten Exporten nach USA und Kanada, ohne Rückruf und ohne erweiterte Produkthaftpflicht nach dem Modell.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme je Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden aus Produktenlaut Versicherungsschein„Die Leistung des Versicherers je Versicherungsfall ist auf die vereinbarte Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze beschränkt.“VIII.9.1, Seite 18
Jahreshöchstleistung (Maximierung der Versicherungssumme je Versicherungsjahr)ja„Die Leistung des Versicherers je Versicherungsjahr ist auf die vereinbarte Jahreshöchstleistung beschränkt. Kosten oder anderweitige Aufwendungen werden hierauf angerechnet.“VIII.9.2, Seite 18
Selbstbeteiligung im Produkthaftpflichtschadenja„Der Versicherte hat bei jedem Versicherungsfall den im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbehalt zu tragen. Hinsichtlich der Abwehrkosten kommt jedoch kein Selbstbehalt zum Tragen.“VIII.1, Seite 17
Vertragsform: eigenständige Produkthaftpflichtversicherung oder Baustein der Betriebshaftpflichtnein„II. Produkthaftpflichtrisiko“II, Seite 2
Versicherte Rollen: Hersteller, Quasihersteller (Eigenmarke), Händler, Importeurja„durch vom Versicherten hergestellte oder gelieferte Produkte, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht wurden“II, Seite 8
Versicherungsfall: Schadenereignis, Verstoß oder Anspruchserhebung (claims made)ja„Der Versicherungsfall ist das Schadenereignis, das die Schädigung des Dritten oder des Versicherten unmittelbar herbeiführt. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung kommt es nicht an.“V.1, Seite 15
Örtlicher Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit) für gelieferte Produkteja„Es besteht weltweiter Versicherungsschutz, mit der Ausnahme von Ansprüchen, die vor Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden oder auf der Verletzung des Rechts dieser Staaten beruhen.“VII.1, Seite 16
Lieferungen nach USA und Kanada (direkt oder indirekt) mitversichertja„indirekter Exporte von Produkten oder Dienstleistungen in die USA oder nach Kanada; ein indirekter Export liegt dann vor, wenn Produkte oder Dienstleistungen in die USA oder nach Kanada gelangt sind, ohne dass der Versicherte hiervon wusste oder dies veranlasst hat.“VII.1, Seite 16

Konventionelle Produkthaftpflicht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Personen- und Sachschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisseja„Versicherungsschutz für Personen-, Sach- und daraus folgenden Vermögensschaden, soweit diese durch vom Versicherten hergestellte oder gelieferte Produkte, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht wurden.“II, Seite 8
Gesetzliche Haftung nach Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG, PHG, Texto refundido de consumidores) ohne Verschuldenja„Über die gesetzliche Haftpflicht hinaus besteht Versicherungsschutz für Ansprüche auf Schadenersatz, wenn für das Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit von Sachen, Lieferungen oder Leistungen verschuldensunabhängig gehaftet werden muss.“II.1, Seite 8
Konstruktions-, Fabrikations- und Instruktionsfehler (Gebrauchsanleitung, Warnhinweise)nicht geregelt
Entwicklungsrisiko: Fehler, die nach Stand von Wissenschaft und Technik beim Inverkehrbringen nicht erkennbar warennicht geregelt
Handelsware und zugekaufte Teile fremder Herstellerja„durch vom Versicherten hergestellte oder gelieferte Produkte“II, Seite 8
Eigenmarken (Quasihersteller) und Import aus Drittstaaten außerhalb der EUnicht geregelt
Schäden aus erbrachten Arbeiten und Leistungen nach Abschluss (Montage, Wartung, Reparatur)ja„Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte die Produkte in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.“II.1, Seite 8
Versand- und Onlinehandel, auch über Marktplätzenicht geregelt
Abwehr unberechtigter Ansprüche und Kosten außerhalb der Versicherungssummeja„Kosten oder anderweitige Aufwendungen werden hierauf nicht angerechnet. Soweit Ansprüche vor Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden, werden die dadurch entstehenden Kosten jedoch auf die vereinbarte Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze angerechnet.“VIII.9.1, Seite 18

Erweiterte Produkthaftpflicht (Vermögensschäden)

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erweiterte Produkthaftpflicht für reine Vermögensschäden der Abnehmer mitversichertja„Über die gesetzliche Haftpflicht hinaus besteht Versicherungsschutz für Ansprüche auf Schadenersatz, wenn für das Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit von Sachen, Lieferungen oder Leistungen verschuldensunabhängig gehaftet werden muss.“II.1, Seite 8
Fehlen vereinbarter Eigenschaften (Personen- oder Sachschaden nicht vorausgesetzt)ja„wenn für das Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit von Sachen, Lieferungen oder Leistungen verschuldensunabhängig gehaftet werden muss“II.1, Seite 8
Verbindungs-, Vermischungs- und Verarbeitungsschäden (mangelhaftes Erzeugnis mit anderen Produkten verbunden)nicht geregelt
Weiterverarbeitungs- und Bearbeitungsschäden beim Abnehmernicht geregelt
Aus- und Einbaukosten (Ausbau mangelhafter und Einbau mangelfreier Erzeugnisse)nicht geregelt
Aus- und Einbaukosten des Händlers gegenüber dem Käufer (Nacherfüllung nach § 439 Abs. 3 BGB oder entsprechendem Recht)nein„auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung“I.2.1, Seite 5
Transportkosten für mangelhafte und mangelfreie Erzeugnisse im Rahmen von Aus- und Einbaunicht geregelt
Prüf- und Sortierkosten (Überprüfung von Erzeugnissen auf Mängel)nicht geregelt
Schäden durch Erzeugnisse, die mit vom Versicherungsnehmer gelieferten Maschinen hergestellt wurdennicht geregelt
Entgangener Gewinn und Produktionsausfall des Abnehmersnein„wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges“I.2.1, Seite 5
Selbstbeteiligung in der erweiterten Produkthaftpflichtnicht geregelt

Rückruf

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rückrufkosten mitversichert (eigene Rückrufkosten-Haftpflicht oder Baustein)nein„Ansprüche wegen des Rückrufs von Produkten und der damit in Verbindung stehenden Kosten.“II.2.5, Seite 8
Rückruf gegenüber Endverbrauchern zur Abwendung von Personenschädennein„Ansprüche wegen des Rückrufs von Produkten und der damit in Verbindung stehenden Kosten.“II.2.5, Seite 8
Behördlich angeordneter Rückruf (Marktüberwachung) und freiwilliger Rückrufnein„Ansprüche wegen des Rückrufs von Produkten und der damit in Verbindung stehenden Kosten.“II.2.5, Seite 8
Rückruf gegenüber gewerblichen Abnehmern und Händlern in der Lieferkettenein„Ansprüche wegen des Rückrufs von Produkten und der damit in Verbindung stehenden Kosten.“II.2.5, Seite 8
Kosten für Rückrufwarnungen (Medien, Anschreiben, Hotline) und Vernichtungnein„Ansprüche wegen des Rückrufs von Produkten und der damit in Verbindung stehenden Kosten.“II.2.5, Seite 8
Kosten für Krisen- und PR-Berater im Rückruffallnicht geregelt
Rückruf nach mutwilliger oder böswilliger Produktmanipulation und Erpressungnicht geregelt
Ausschluss: Rückruf von Kfz-Teilen und Zubehör (eigene Kfz-Rückrufdeckung nötig)nicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss: Luft- und Raumfahrzeuge und deren Teileja„Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Planung, Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen einschließlich der Steuerung und Überwachung des Luft- oder Raumverkehrs.“I.2.12, Seite 6
Ausschluss: Kfz-Teile und Zubehör in der erweiterten Produkthaftpflichtnicht geregelt
Ausschluss: Arzneimittel (AMG-Pflichtdeckung) und Medizinprodukteja„Ansprüche wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat.“I.2.24, Seite 7
Ausschluss: nicht nach Stand der Technik erprobte Erzeugnisse (Erprobungsklausel)ja„durch Produkte, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren.“II.2.3, Seite 8
Ausschluss: bewusstes Abweichen von Gesetzen, Normen oder Kundenvorgabenja„Ansprüche, die auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung oder wissentlichen Abweichens von Gesetz, Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers beruhen“I.2.3, Seite 5
Ausschluss: Schäden am gelieferten Erzeugnis selbst und Erfüllungsansprücheja„Ansprüche wegen Schäden an von einem Versicherten hergestellten oder gelieferten Produkten, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.“II.2.7, Seite 9
Ausschluss: vertragliche Garantien und Haftungserweiterungen über das Gesetz hinausja„Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherten hinausgehen.“I.2.2, Seite 5
Ausschluss: Strafschadenersatz (punitive und exemplary damages)ja„Ansprüche wegen Geldstrafen, Bußen, Vertragsstrafen oder Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. punitive oder exemplary damages).“I.2.11, Seite 6
Ausschluss: Asbest, gentechnisch veränderte Organismen und ähnliche Stoffeja„Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder asbesthaltige Erzeugnisse zurückzuführen sind.“I.2.20, Seite 7
Ausschluss: Fehler in Software und Daten als Bestandteil von Produktenja„Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten“II.2.2, Seite 8

Obliegenheiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vorgabe eines Qualitätssicherungssystems oder Wareneingangskontrollenicht geregelt
Vorgabe zur Produktbeobachtung und Dokumentation (Chargen, Rückverfolgbarkeit)nicht geregelt
Umsatzmeldung als Beitragsgrundlage und Folgen einer Falschmeldungja„der Versicherungsnehmer verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers Änderungen des konsolidierten Jahresumsatzes abzüglich Umsatzsteuer in Textform anzuzeigen (Änderungsanzeige).“IX, Seite 19
Vorsorgeversicherung für neue Produkte und Risiken nach Vertragsbeginnnicht geregelt
Vertragliche Freistellungen, Qualitätssicherungs- und Haftungsvereinbarungen mit Abnehmern mitversichertnein„Ansprüche wegen Produktfehlern, die ausschließlich im Verantwortungsbereich eines Dritten (z. B. Hersteller oder Lieferant) liegen, soweit der Versicherungsnehmer aufgrund vertraglicher Vereinbarungen auf seinen Regressanspruch gegen diesen Dritten verzichtet hat.“II.2.6, Seite 9
Verzicht auf Wareneingangsprüfung beim Abnehmer (Rügeobliegenheit nach § 377 HGB) mitversichertnicht geregelt
Frist zur Anzeige eines Schadens oder eines drohenden Rückrufskeine„Der Versicherte hat dem Versicherer unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen:“X.1, Seite 19

Vertrag und Laufzeit

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rückwärtsdeckung für Erzeugnisse, die vor Vertragsbeginn ausgeliefert wurdenja„Der Versicherungsschutz umfasst auch vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle, wenn der Vertrag unmittelbar an einen anderen Versicherungsvertrag gleicher Art anschließt und der Versicherungsfall dort wegen Ablaufs einer Nachhaftungs- oder Nachmeldefrist nicht mehr gedeckt ist.“VI.4, Seite 16
Nachhaftung für ausgelieferte Erzeugnisse nach Betriebsaufgabe oder Vertragsendeja„besteht für die Dauer von fünf Jahren nach Vertragsende Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle, die nach der Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten.“VI.2, Seite 16
Vertragslaufzeit und Kündigungsfristennicht geregelt
Beitragsgrundlage (Umsatz, Lohnsumme, Pauschale)ja„Soweit die Prämie in Abhängigkeit vom Umsatz des Versicherungsnehmers berechnet wird“IX, Seite 19
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfallnicht geregelt
Garantie auf Einhaltung der Musterbedingungen des Verbands (GDV, VVO) oder Besserstellungnicht geregelt
Innovations- oder Updateklausel (künftige Leistungsverbesserungen gelten automatisch)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Hiscox SA, Niederlassung für Deutschland
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Hiscox Smart Manufacturing by Hiscox Produkthaftpflicht

Volltext aufklappen: Bedingungen Smart Manufacturing by Hiscox, Betriebshaftpflicht
[Seite 1] Smart Manufacturing by Hiscox Betriebshaftpflichtversicherung für das produzierende Gewerbe Bedingungen 07/2019 [Seite 2] Smart Manufacturing by Hiscox Betriebshaftpflichtversicherung für das produzierende Gewerbe Bedingungen 07/2019 Index I. Betriebshaftpflicht- und Betriebsstättenrisiko 3 II. Produkthaftpflichtrisiko 8 III. Umweltrisiken 9 IV. Versicherte 13 V. Versicherungsfall 15 VI. Versicherter Zeitraum 16 VII. Räumlicher Geltungsbereich 16 VIII. Leistungen des Versicherers 17 IX. Prämienanpassung infolge Umsatzänderung 19 X. Obliegenheiten 19 XI. Änderung des versicherten Risikos 20 2 [Seite 3] Smart Manufacturing by Hiscox Betriebshaftpflichtversicherung für das produzierende Gewerbe Bedingungen 07/2019 I. Betriebshaftpflicht- Der Versicherer gewährt den Versicherten (Ziffer IV.1.) im Rahmen der nachstehenden Bedin- und Betriebsstätten- gungen Versicherungsschutz für Personen-, Sach- und daraus folgende Vermögensschäden risiko aus dem im Versicherungsschein angegebenen Betrieb oder aus der Ausübung der im Ver- sicherungsschein beschriebenen Tätigkeit. 1. Was ist versichert? Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eintretenden Schadenereignisses (Ver- sicherungsfall) von einem Dritten (d.h. nicht Versicherten) aufgrund gesetzlicher Haftpfli- chtansprüche privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen werden. Versicherungsschutz besteht insbesondere für folgende Risiken: 1.1. Teilnahme an oder Durchführung von Geschäftsreisen. 1.2. Organisation und Ausführung von Betriebsveranstaltungen, Seminaren oder Schu- lungen und Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen. Aus- geschlossen bleiben Veranstaltungen jeder Art, die nicht für das eigene Unter- nehmen durchgeführt werden. 1.3. Nutzung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten des Versicherten als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer ausschließlich für den versicherten Betrieb, für Wohnzwecke des Versicherten oder seiner ange- stellten Mitarbeiter. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die dem Versicherten in den oben genannten Eigen- schaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Nicht versichert sind Luftlandeplätze. 1.4. Vermietung, Verpachtung oder sonstige Überlassung von zum Betriebsvermögen des Versicherten gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von € 250.000. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Verkehrssicherungs- pflichten, die dem Versicherten in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräu- men auf Gehwegen). Nicht versichert sind Luftlandeplätze. 1.5. Tätigkeit des Versicherten als Bauherr sowie Besitzer eines Baugrundstücks, wenn Ansprüche wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten erhoben wer- den. 1.6. Halten und Gebrauch nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtiger Hub- und Gabelstapler, selbstfahrender Arbeitsmaschinen, Anhänger sowie Kraftfahrzeuge aller Art, jeweils mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h; inklusive der rechtlich zulässigen Nutzung auf beschränkt/faktisch öffentlichen We- gen und Plätzen. Versicherungsschutz besteht nur, wenn das Fahrzeug mit Wissen und Wollen des Versicherten genutzt wird und der Fahrer die erforderliche Fahrer- laubnis besitzt. Ziffer I.2.15. kommt insoweit nicht zur Anwendung. 1.7. Abweichend von Ziffer I.2.15. gelten bei Geschäftsreisen, Dienstreisen und Dienst- fahrten gesetzliche Haftpflichtansprüche aus dem Gebrauch gemieteter oder gelie- hener zulassungspflichtiger Personen-Kraftfahrzeuge und Anhänger im In- und Ausland (Non-Ownership-Deckung) als mitversichert, wenn sie: • gegen den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen ist und auch nicht Eigentum des Ver- sicherungsnehmers ist oder von ihm geleast wurde, • gegen mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf den Versicherungsnehmer noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers oder dieser mitversicherten Person ist oder von ihnen geleast wurde. 3 [Seite 4] Smart Manufacturing by Hiscox Betriebshaftpflichtversicherung für das produzierende Gewerbe Bedingungen 07/2019 Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als keine ausreichende Deckung der vorbezeichneten Ansprüche durch eine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht. Schäden an den Fahrzeugen, deren Gebrauch die vorerwähnten Haftpfli- chtansprüche ausgelöst hat, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Versicherungsschutz besteht nur, wenn das Fahrzeug mit Wissen und Wollen des Verfügungsberechtigten genutzt wird und der Fahrer die erforderliche Fahrerlaub- nis besitzt. Die Versicherungsleistung ist auf die gesetzlichen Mindestversicherungssummen begrenzt. Diese werden auf die Jahreshöchstleistung gemäß Ziffer VIII.9.2. angerechnet. 1.8. Einsatz von Sicherheitskräften, Datenschutzbeauftragten, Betriebsärzten, mit der Betreuung des Betriebsgrundstücks beauftragten Personen. 1.9. Unterhaltung von Gesundheits- oder Sozialeinrichtungen und Betriebssportgemein- schaften, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind. 1.10. Tätigkeit einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr. 1.11. Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen (nicht jedoch Geld, Wertpapiere, Urkunden, Schmuck oder Wertsachen) von Betriebsange- hörigen und Besuchern. 1.12. Den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von Energie auf dem eigenen Betriebsgelände, sofern es sich nicht um Biogasanlagen oder genehmigungs- pflichtige Anlagen handelt. 1.13. Mängelbeseitigungsnebenkosten / Kosten der Nachbesserung Der Versicherungsschutz besteht auch für Kosten, die erforderlich sind, um eine mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um den Zustand vor Mängelbeseitigung wieder herzustellen. Dies gilt auch, wenn die mangelhafte Werkleistung noch keine Folgeschäden verursacht hat. Nicht versichert sind die Kosten des Versicherten für die Beseitigung des Man- gels an der Werkleistung selbst. 1.14. Schlüsselverlust Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen Abhandenkommen oder Verlust fremder Schlüssel oder fremder Code-Karten von Türen oder Schließan- lagen, wenn sich jene rechtmäßig im Besitz des Versicherten befanden; der Versicherungsschutz umfasst die notwendigen Kosten für Änderungen oder Er- neuerungen der Schlösser, Schließanlagen, Schlüssel oder Code-Karten sowie vorübergehende Objektsicherungsmaßnahmen. 1.15. Mietsachschäden Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen Beschädigung gemietet- er, gepachteter, geleaster Gebäude oder Räumlichkeiten und beweglichen Sachen (z.B. Arbeitsgeräte und Werkzeuge), soweit es sich nicht um ein Umweltrisiko han- delt. Nicht mitversichert sind Schäden durch Abnutzung, Verschleiß, übermäßige Beanspruchung, sowie Ansprüche wegen Schäden an versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und aller daraus ergebenden Vermögensschäden. 1.16. Tätigkeitsschäden Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen Schäden aufgrund Tätig- keiten an (z. B. Bearbeitung, Reparatur oder Prüfung) und mit (z.B. als Werkzeug oder Hilfsmittelt) fremden Sachen. Versicherungsschutz besteht insoweit auch für Ansprüche wegen Schäden aufgrund Be- und Entladen von Transportmitteln und Containern (Be- und Entladeschäden), wegen Schäden an Leitungen (Leitungsschäden) sowie wegen Schäden an zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken übernommenen Sachen (Lohnbearbeitungsschäden). 4 [Seite 5] Smart Manufacturing by Hiscox Betriebshaftpflichtversicherung für das produzierende Gewerbe Bedingungen 07/2019 Für Lohnbearbeitungsschäden gilt die im Versicherungsschein benannte Entschä- digungsgrenze je Versicherungsfall und -jahr. 1.17. Erdrutsch, Erdsenkung und Überschwemmung Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen Schäden aufgrund Senkung eines Grundstückes, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutsche sowie Überschwemmungen von Gewässern. Bei Bauarbeiten gilt dieser Versicherungsschutz nicht für das Baugrundstück selbst. 1.18. Medienverluste Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen erhöhtem Energie- oder Wasserverbrauch aufgrund mangelhaft durchgeführter Installationen bzw. Schäden durch den Verlust von Flüssigkeiten oder Gasen aufgrund mangelhafter Rohrleitun- gen oder Behältnisse. 1.19. Strahlenschäden Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen Schäden im Zusammen- hang mit energiereichen ionisierenden Strahlen in folgendem Umfang: • Aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen. • Aus Besitz oder Verwendung von Röntgengeräten, Störstrahlern, Laser- geräten oder Masergeräten. 2. Was ist nicht versichert Kein Versicherungsschutz wird gewährt für: 2.1. Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, • auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; • wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; • wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; • auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; • auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; • wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen, • wegen Vertragsstrafen, • wegen Garantiezusagen. 2.2. Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherten hinausgehen. 2.3. Ansprüche, die auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung oder wissentlichen Abweichens von Gesetz, Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers beruhen; der Versicherer übernimmt jedoch die Abwehr von Haftpflichtansprüchen bis zur Feststellung der wissentlichen Pflichtverletzung durch rechtskräftiges Urteil, Ent- scheidung eines Mediators oder Anerkenntnis der versicherten Personen; in diesem Fall ist der Versicherte zur Rückzahlung sämtlicher vom Versicherer auf diesen Versicherungsfall erbrachten Leistungen verpflichtet. 2.4. Ansprüche von Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. 2.5. Ansprüche von Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie in Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Arbeiten oder sonstige Leistun- gen erbringen. 5 [Seite 6] Smart Manufacturing by Hiscox Betriebshaftpflichtversicherung für das produzierende Gewerbe Bedingungen 07/2019 2.6. Ansprüche • des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen gegenein- ander, • unbeschränkt persönlich haftender Gesellschafter des Versicherungs- nehmers, wenn dieser eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesell- schaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, und • von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesell- schaftern durch Mehrheitsbeteiligung verbunden sind. 2.7. Ansprüche wegen Schäden an fremden beweglichen Sachen und aller sich da- raus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen länger als 6 Monate gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder diese Sachen Gegenstand eines beson- deren Verwahrungsvertrages sind. 2.8. Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzun- gen. 2.9. Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbe- handlung oder sonstigen Diskriminierungen. 2.10. Ansprüche wegen • Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit eines Versi- cherten entstehen, • Sachschäden, die durch Krankheit der einem Versicherten gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tieren entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherte beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. 2.11. Ansprüche wegen Geldstrafen, Bußen, Vertragsstrafen oder Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. punitive oder exemplary damages). 2.12. Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Planung, Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeu- gen einschließlich der Steuerung und Überwachung des Luft- oder Raumverkehrs. 2.13. Ansprüche wegen des Gebrauchs, Haltens oder Besitzes eines Luft-, Raum-, Wasser- oder Kraftfahrzeugs, soweit dieses nicht ausdrücklich mitversichert ist. 2.14. Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Pla- nung, Konstruktion, Herstellung, Überwachung, Steuerung oder Lieferung kern- technischer oder atomarer Anlagen. 2.15. Ansprüche wegen Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Versicherungs- oder Deck- ungsvorsorgepflicht besteht. 2.16. Ansprüche wegen Personenschäden aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufs- krankheiten im Sinne des Sozialgesetzbuchs VII oder aufgrund von Dienstun- fällen im Sinne beamtenrechtlicher Vorschriften, die Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden, sowie Ansprüche wegen Arbeitsunfällen, Berufs- krankheiten oder Dienstunfällen nach Vorschriften ausländischer Rechtsordnun- gen; abweichend hiervon besteht Versicherungsschutz bei Ansprüchen gegen Versicherte, die auf dem Regresswege geltend gemacht werden. 2.17. Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen für Waffensysteme. 2.18. Ansprüche wegen Schäden aufgrund energiereicher ionisierender Strahlen (z. B. Stra- hlen radioaktiver Stoffe) sowie elektromagnetischer Felder. 2.19. Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf: • gentechnische Arbeiten, • gentechnisch veränderte Organismen (GVO), 6 [Seite 7] Smart Manufacturing by Hiscox Betriebshaftpflichtversicherung für das produzierende Gewerbe Bedingungen 07/2019 • Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten oder unter Verwendung von GVO hergestellt werden. 2.20. Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder as- besthaltige Erzeugnisse zurückzuführen sind. 2.21. Ansprüche wegen • Bergschäden im Sinne des § 114 BBergG, wenn hierdurch Grundstücke, deren Bestandteile und Zubehör beschädigt werden; • Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen. 2.22. Ansprüche wegen Schäden aufgrund von Krieg, Invasion, Bürgerkrieg, Aufstand, Revolution, Aufruhr sowie militärischer oder anderer Formen der gewaltsamen Auseinandersetzung (insbesondere Cyber-Krieg/Terrorismus). 2.23. Ansprüche wegen Schäden aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und nichtselbststän- digen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb. 2.24. Ansprüche wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittel- gesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Ver- sicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat. 2.25. Ansprüche wegen Schäden aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstal- tung oder Abbrennen von Feuerwerken. 2.26. Ansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verur- sacht haben. 2.27. Ansprüche wegen Sachschäden und allen sich daraus ergebenden Vermögens- schäden, die entstehen bei • Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht, • Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis mit einem Radius von we- niger als 150 m. 2.28. Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. 2.29. Ansprüche, die gegen einen Versicherten wegen Umweltschäden gemäß Um- weltschadensgesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/ EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherte von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelt- haftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen be- reits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts ge- gen den Versicherten geltend gemacht werden könnten. 2.30. Ansprüche wegen Schäden, soweit diese durch von einem Versicherten • hergestellte oder gelieferte Produkte, • erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht wurden und der Versicherte die Produkte in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat. 7 [Seite 8] Smart Manufacturing by Hiscox Betriebshaftpflichtversicherung für das produzierende Gewerbe Bedingungen 07/2019 II. Produkthaftpflicht- Der Versicherer gewährt den Versicherten (Ziffer IV.1.) abweichend von Ziffer I.2.30. im Rah risiko men der nachstehenden Bedingungen Versicherungsschutz für Personen-, Sach- und daraus folgenden Vermögensschaden, soweit diese durch vom Versicherten hergestellte oder gelie- ferte Produkte, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht wurden. 1. Was ist versichert? Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eintretenden Schadenereignisses (Versicherungsfall) von einem Dritten (d.h. nicht Versicherten) aufgrund gesetzlicher Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen werden. Der Ver- sicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte die Produkte in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat. Über die gesetzliche Haftpflicht hinaus besteht Versicherungsschutz für Ansprüche auf Schadenersatz, wenn für das Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit von Sachen, Lieferungen oder Leistungen verschuldensunabhängig gehaftet werden muss. 2. Was ist nicht versichert? Kein Versicherungsschutz unter dem Produkthaftpflichtrisiko wird gewährt für Ansprüche und Schäden, die von den allgemeinen Ausschlusstatbeständen gemäß Ziffer I.2. erfasst werden. Ziffer I.2.30. kommt insoweit nicht zur Anwendung. Darüber hinaus wird kein Versicherungsschutz gewährt für 2.1. Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Namensrechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung). 2.2. Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereit- stellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus • Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten, • Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, • Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, • Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. 2.3. Ansprüche aus Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens- schäden durch Produkte, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonsti- ger Weise ausreichend erprobt waren. Ein Produkt ist ausreichend erprobt, wenn es vor Inverkehrbringen gemäß beste- hender gesetzlicher Vorschriften oder branchenüblicher Anforderungen (z.B. DIN auf nationaler Ebene und ISO auf internationaler Ebene) erprobt wurde. Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Produkten weder in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren bestim- mungsgemäßer Einwirkung unterliegen. 2.4. USA- oder Kanada-Ansprüche Ansprüche, die vor Gerichten in den USA, US Territorien oder Kanada geltend gemacht werden, oder auf das Recht dieser Länder gestützt werden, soweit diese direkte Exporte eines Versicherten betreffen. Ein direkter Export liegt vor, wenn der Versicherte Produkte, selbst in diese Länder geliefert hat oder liefern hat lassen. Dies gilt auch für Montage-, Wartungs- und Reparaturarbeiten, die der Versicherte dort ausgeführt hat oder ausführen hat las- sen. 2.5. Ansprüche wegen des Rückrufs von Produkten und der damit in Verbindung stehenden Kosten. 8 [Seite 9] Smart Manufacturing by Hiscox Betriebshaftpflichtversicherung für das produzierende Gewerbe Bedingungen 07/2019 2.6. Ansprüche wegen Produktfehlern, die ausschließlich im Verantwortungsbereich eines Dritten (z. B. Hersteller oder Lieferant) liegen, soweit der Versicherungs- nehmer aufgrund vertraglicher Vereinbarungen auf seinen Regressanspruch ge- gen diesen Dritten verzichtet hat. 2.7. Ansprüche wegen Schäden an von einem Versicherten hergestellten oder gelie- ferten Produkten, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Her- stellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus erge- benden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rech- nung des Versicherten die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. III. Umweltrisiken 1. Was ist versichert? 1.1. Umwelthaftpflichtrisiko Der Versicherer gewährt den Versicherten (Ziffer IV.1.) abweichend von Ziffer I.2.28. im Rahmen der nachstehenden Bedingungen Versicherungsschutz für Schäden durch Umwelteinwirkungen, soweit es sich hierbei um Personen-, Sach- und daraus folgende Vermögensschäden handelt, und soweit es sich nicht um Umweltschäden handelt, die von Ziffer III.1.2.2. bis III.1.2.5. erfasst werden. Schäden durch Umwelteinwirkungen sind Schäden, bei denen sich Stoffe, Erschüt- terungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe oder Wärme in Boden, Luft oder Wasser mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, auch allmählich, ausbreiten. Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese wegen Umwelteinwirkungen von einem Dritten (d.h. nicht Versicherten) aufgrund gesetzli- cher Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen werden. Ansprüche nach dem Umweltschadengesetz, oder anderer auf der EU-Umwel- trichtlinie (2004/35/EG) basierenden europäischen Gesetzen, sind versichert, so- weit diese auch aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen Versicherte geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz besteht für folgende Risiken und Tätigkeiten: • Anlagen, Betriebseinrichtung, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grund- stücken (allgemeines Umweltrisiko) • Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, wenn die Versicherten nicht selbst Inhaber der Anlage sind (Umwelt-Regressrisiko). 1.2. Umweltschadenrisiko 1.2.1. Der Versicherer gewährt den Versicherten (Ziffer IV.1.) abweichend von Ziffer I.2.29. im Rahmen der nachstehenden Bedingungen Versicherungs- schutz, wenn diese wegen gesetzlicher Pflichten öffentlich-rechtlichen In- halts auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes für die Sanierung von Umweltschäden verantwortlich gemacht werden. Ein Umweltschaden ist eine • Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, • Schädigung der Gewässer, • Schädigung des Bodens gemäß Umweltschadengesetz. 9 [Seite 10] Smart Manufacturing by Hiscox Betriebshaftpflichtversicherung für das produzierende Gewerbe Bedingungen 07/2019 1.2.2. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn ein Versicherter von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sa- nierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genom- men wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich- rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Um- setzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen einen Versicherten geltend gemacht werden könnten. 1.2.3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätig- keiten: • Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken. • Herstellung oder Lieferung von Produkten, nach Inverkehrbringen. • Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer III.2.1.1. oder Teilen, die er- sichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungs- nehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. 1.2.4. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmit- telbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestim- mungsgemäßen Betriebes des Versicherten oder des Dritten sind (Betriebs- störung). Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen von Ziffer III.1.2.3. Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Produkte. Das Gleiche gilt für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Produkten Dritter. Ver- sicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Produkte zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbrin- gens der Produkte nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). 1.2.5. Umweltschadenversicherung – Zusatzbaustein 1 Versicherungsschutz besteht auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Um- weltschäden gemäß Umweltschadensgesetz: • an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherten stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, • an Boden, der im Eigentum des Versicherten steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen, • an Gewässern, die im Eigentum des Versicherten stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren. Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom Versicherten gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet Ziffer III.1.2.2. Absatz 2 dieser Bedingungen dann keine An- wendung, wenn der Versicherte von einer Behörde in Anspruch genommen wird. 10 [Seite 11] Smart Manufacturing by Hiscox Betriebshaftpflichtversicherung für das produzierende Gewerbe Bedingungen 07/2019 Das Gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen In- halts in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Ver- sicherungsschein deklarierten Betriebsstätten des Versicherten. Für Be- triebsstätten, die ein Versicherter nach Beginn des Versicherungsverhält- nisses erwirbt oder in Besitz nimmt, wird kein Versicherungsschutz gewährt. Für die Deckung nach der vorliegenden Ziffer gilt die im Versicherungs- schein benannte Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall und -jahr. 2. Was ist nicht versichert? Kein Versicherungsschutz unter Ziffer III. (Umweltrisiken) wird gewährt für Ansprüche und Schäden, die von den allgemeinen Ausschlusstatbeständen gemäß Ziffer I.2. er- fasst werden. Ziffer I.2.28 und Ziffer I.2.29. kommen insoweit nicht zur Anwendung. 2.1. Allgemeine Ausschlüsse bezüglich Umweltrisiken Darüber hinaus wird kein Versicherungsschutz gewährt für 2.1.1. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die von folgenden Anlagen oder Tätigkeiten ausgehen oder ausgegangen sind: • Lagerung, Beförderung, Leitung gewässerschädlicher und/oder gefährlicher Stoffe von mehr als 100.000 l/kg je Betriebsgrundstück. Als gefährlich gelten Stoffe und Zubereitungen im Sinne des § 3a Chemikaliengesetzes; • Anlagen eines Versicherten gemäß Anhang 1 oder Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UHG-Anlagen); • förmlich genehmigungspflichtigen Anlagen eines Versicherten gemäß § 4 Abs. 1 i.V. mit §10 Bundesimmissionsschutz-Gesetz (BImSchG) oder Anlagen, die einer Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; • Abwasseranlagen eines Versicherten – ausgenommen häusliche Ab- wasseranlagen und Fett-, sowie Öl-/Benzinabscheider – oder Einbrin- gen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biolo- gische Beschaffenheit des Wassers verändert wird. 2.1.2. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder in ähnlicher Weise in den Boden oder ein Gewässer gelangen; dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen. 2.1.3. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingte unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkun- gen entstehen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherte den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursäch- lichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste. 2.1.4. Pflichten oder Ansprüche wegen: • bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden, • Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Ver- sicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können, • Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherte nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren. 11 [Seite 12] Smart Manufacturing by Hiscox Betriebshaftpflichtversicherung für das produzierende Gewerbe Bedingungen 07/2019 2.1.5. Pflichten und Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Be- trieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen. 2.1.6. Ansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungs- nehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. 2.1.7. Ansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisun- gen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartun- gen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen. 2.2. Besondere Ausschlüsse in Bezug auf das Umwelthaftpflichtrisiko Darüber hinaus wird in Bezug auf das Umwelthaftpflichtrisiko kein Versicherungs- schutz gewährt für 2.2.1. Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Planung, Herstellung, Lie- ferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer III. 2.1.1., die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind (Umwelt-Regress-Risiko), soweit diese nicht ausdrücklich mitversichert sind. 2.2.2. Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer herge- stellte oder gelieferte Abfälle nach der Auslieferung entstehen. 2.2.3. Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten. 2.2.4. Ansprüche im Zusammenhang mit Umweltschäden in den USA oder Kanada. 2.3. Besondere Risikoausschlüsse in Bezug auf das Umweltschadenrisiko Darüber hinaus wird – unabhängig davon, ob bereits erhebliche nachteilige Aus- wirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässern oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht – in Bezug auf das Umweltschadenrisiko kein Versicherungsschutz gewährt für: 2.3.1. Pflichten oder Ansprüche aufgrund der Herstellung, Lieferung, Ver- wendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stall- dung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grund- stücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers oder mit- versicherter Personen stehen. 2.3.2. Pflichten oder Ansprüche, die durch Krankheit der dem Versicherten ge- hörenden, von ihnen gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherte beweist, dass sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben. 2.3.3. Pflichten oder Ansprüche, die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) eines Versicherten eintreten, die durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschütz- te Arten oder natürliche Lebensräume handelt. 2.3.4. die außerhalb des Geltungsbereichs der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintreten. 2.3.5. soweit diese Pflichten oder Ansprüche aufgrund vertraglicher Vereinba- rung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung des Versicherten hin- ausgehen. 12 [Seite 13] Smart Manufacturing by Hiscox Betriebshaftpflichtversicherung für das produzierende Gewerbe Bedingungen 07/2019 2.3.6. Pflichten oder Ansprüche, soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche ge- gen Personen richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Produkte in den Verkehr gebracht, oder Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. 2.3.7. Pflichten oder Ansprüche, infolge Zwischen-, Endablagerung oder ander- weitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist. 2.3.8. Pflichten, Ansprüche oder Kosten aus der Dekontamination von Erd- reich infolge eines auf Grundstücken, die im Eigentum des Versicherten stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, eingetretenen Brandes, Blitzschlages, einer Explosion, eines Anpralls oder Absturzes eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die Untersuchung oder den Austausch von Erdreich, ebenso den Transport von Erdreich in eine Deponie und die Ab- lagerung oder Vernichtung von Erdreich. Versicherungsschutz für derartige Kosten kann ausschließlich über eine entsprechende Sach-/Feuerversicherung vereinbart werden. 2.3.9. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die von unterirdischen Ab- wasseranlagen ausgehen. 2.3.10. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch den Betrieb von Kern- energieanlagen. IV. Versicherte 1. Wer ist versichert? Versicherte im Sinne dieses Versicherungsvertrages sind versicherte Gesellschaften und mitversicherte Personen bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit. Versicherte Gesellschaften sind • der Versicherungsnehmer, • dessen Tochtergesellschaften im Inland und in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und • Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers außerhalb des EWR, soweit diese im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind. Mitversicherte Personen sind die • Mitglieder der Geschäftsführung der versicherten Gesellschaften, • angestellten Mitarbeiter der versicherten Gesellschaften in Ausübung ihrer beruf- lichen Dienste, • in den Betrieb der versicherten Gesellschaften eingegliederten Mitarbeiter von Zeitarbeitsunternehmen, Praktikanten und Werksstudenten, soweit sie in Ausübung ihrer beruflichen Dienste für eine versicherte Gesellschaft handeln, • in den Betrieb der versicherten Gesellschaften eingegliederten freien Mitarbeiter (natürliche Personen), soweit diese in Ausübung ihrer beruflichen Dienste für eine versicherte Gesellschaft tätig werden, 2. Subunternehmer Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch einen von einer ver- sicherten Gesellschaft beauftragten Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht dieser Subunternehmer oder Er- füllungsgehilfen, soweit diese keine mitversicherten Personen sind. 13 [Seite 14] Smart Manufacturing by Hiscox Betriebshaftpflichtversicherung für das produzierende Gewerbe Bedingungen 07/2019 3. Arbeits- und Liefergemeinschaften Versicherungsschutz besteht auch für die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits-oder Liefergemeinschaften (ARGE), wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die ARGE selbst richtet. Für die Teilnahme an einer ARGE gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen folgende Bestimmungen: • Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten auf- geteilt und lässt sich ermitteln, dass der Versicherte der schadenverursachende ARGE- Partner war, besteht Versicherungsschutz für Schäden, die der Versicherte verursacht hat, bis zu den vereinbarten Deckungssummen. • Sind die Aufgaben im Sinne des vorstehenden Absatzes dieser Klausel nicht auf- geteilt oder ist der schadenverursachende ARGE-Partner nicht zu ermitteln, bleibt die Ersatzpflicht des Versicherers auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteili- gung des Versicherten an der ARGE entspricht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen ARGE-Partnern in die ARGE eingebrachten oder von der ARGE be- schafften Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden. Ebenso ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der ARGE untereinander sowie Ansprüche der ARGE gegen die ARGE-Partner und umgekehrt. Die Ersatzpflicht des Versicherers besteht auch für den Fall, dass über das Vermögen eines ARGE-Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherten zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des ARGE-Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt. 4. Neue Tochtergesellschaften Wird eine Gesellschaft durch Gründung oder Erwerb während der Vertragslaufzeit zu einer Tochtergesellschaft, besteht für Versicherungsfälle nach dem Zeitpunkt der Grün- dung oder des Erwerbs automatisch Versicherungsschutz. Beläuft sich der Umsatz der neu gegründeten oder erworbenen Tochtergesellschaft zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Erwerbs auf mehr als 40 % der konsolidierten Um- satzsumme des Versicherungsnehmers oder unterscheidet sich das Tätigkeitsfeld der Tochtergesellschaft von der in Ziffer I versicherten Tätigkeiten, so besteht Versicherungs- schutz nur vorbehaltlich der Einigung über eine Bedingungs- und Prämienanpassung. Beide Absätze beziehen sich nicht auf Gesellschaften außerhalb des EWR sowie auf Versicherungsfälle, • die auf Pflichtverletzungen beruhen, für die aus einem anderen Versicherungsver- trag Versicherungsschutz besteht, oder • die auf Pflichtverletzungen beruhen, welche einem Versicherten zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Gründung bekannt waren. 5. Repräsentantenklausel Repräsentanten im Sinne des Vertrages sind • die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften), • die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung), • die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften), • die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften), • die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts), • die Inhaber (bei Einzelfirmen), 14 [Seite 15] Smart Manufacturing by Hiscox Betriebshaftpflichtversicherung für das produzierende Gewerbe Bedingungen 07/2019 • bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Ver- einen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetz- lichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane, • die Leiter der Rechtsabteilung, der IT-Abteilung sowie des Risiko-Managements, • bei ausländischen Unternehmen der dem Vorstehenden entsprechende Personen- kreis. Soweit es auf das Verhalten, das Verschulden, das Bewusstsein, die Kenntnis oder fahr- lässig fehlende Kenntnis der versicherten Gesellschaften ankommt, ist nur das Verhalten, das Verschulden, das Bewusstsein, die Kenntnis oder fahrlässig fehlende Kenntnis der Repräsentanten entscheidend. V. Versicherungsfall 1. Versicherungsfall in der Betriebs- und der Produkthaftpflichtversicherung Der Versicherungsfall ist das Schadenereignis, das die Schädigung des Dritten oder des Versicherten unmittelbar herbeiführt. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung kommt es nicht an. 2. Versicherungsfall in der Umwelt-Haftpflicht- und Umweltschadenversicherung Versicherungsfall ist die nachprüfbar erste Feststellung eines Schadens durch den Ge- schädigten, die zuständige Behörde, einen sonstigen Dritten oder den Versicherten. Es kommt nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits die Ursache oder der Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Ansprüchen oder die Pflicht zur Vor- nahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war. Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, nach einer Störung des Betriebes oder aufgrund behördlicher Anordnung, Aufwendungen des Ver- sicherten für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in den Zeitraum der Vorwärtsversicherung fallen. 3. Serienschaden Mehrere im versicherten Zeitraum eintretende Versicherungsfälle, die auf derselben Ur- sache oder auf mehreren gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang beruhen, gelten – auch wenn sie in unterschiedlichen Ver- sicherungsperioden oder in der Nachmeldefrist eintreten – als ein einziger Versicherungs- fall, der zum Zeitpunkt als eingetreten gilt, in dem der erste der zusammengefassten Ver- sicherungsfälle eingetreten ist. 4. Kumulklausel Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die höchste der vereinbarten Ver- sicherungssummen begrenzt, wenn für einen Versicherungsfall oder Schaden über mehrere Versicherungsverträge derselben Versicherungsart (Vermögensschadenhaft- pflicht-, Betriebshaftpflicht, D&O-, Cyber- oder Sachversicherung bzw. entsprechende Hiscox Versicherungsprodukte im Ausland) der Hiscox-Gruppe (insbesondere der Risikoträger Hiscox SA, Hiscox Insurance Company Ltd., Lloyds Syndicate 33 und 3624) Versicherungs-schutz besteht (Kumulfall). Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet nicht statt. Sind für den Versicherungsfall oder Schaden in den betroffenen Versicherungsverträ- gen unterschiedliche Selbstbehalte vereinbart, so kommt in einem Kumulfall nur der nie- drigere der vereinbarten Selbstbehalte zur Anwendung. 15 [Seite 16] Smart Manufacturing by Hiscox Betriebshaftpflichtversicherung für das produzierende Gewerbe Bedingungen 07/2019 VI. Versicherter 1. Vorwärtsversicherung Zeitraum Der Versicherungsschutz umfasst alle während der Dauer des Versicherungsvertrages eintretenden Versicherungsfälle. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, für die aus einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht oder deren Entstehung die Versicherten bei Abgabe der Vertragserklärung vorhergesehen haben. 2. Nachhaftungszeit bei Geschäftsaufgabe Endet das Versicherungsverhältnis wegen der dauerhaften Aufgabe der versicherten Tätigkeiten des Versicherungsnehmers, besteht für die Dauer von fünf Jahren nach Ver- tragsende Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle, die nach der Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten. Der Versicherungsschutz während der Nachhaftungszeit besteht im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjah- res, in dem das Versicherungsverhältnis endet. 3. Nachmeldefrist Versicherungsschutz besteht nur für Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden. 4. Subsidiäre Rückwärtsversicherung bei Bestehen eines Vorvertrages Der Versicherungsschutz umfasst auch vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle, wenn der Vertrag unmittelbar an einen anderen Ver- sicherungsvertrag gleicher Art anschließt und der Versicherungsfall dort wegen Ablaufs einer Nachhaftungs- oder Nachmeldefrist nicht mehr gedeckt ist. Kein rückwirkender Ver- sicherungsschutz besteht, wenn der Vorvertrag eine Nachhaftungs- oder Nachmelde- frist von weniger als fünf Jahren vorsieht, der Versicherungsfall dem Vorversicherer vor Ablauf der Nachhaftungs- oder Nachmeldefrist hätte gemeldet werden können oder der Versicherungsfall dem Versicherungsnehmer oder der in Anspruch genommenen mitver- sicherten Person vor Abgabe der Vertragserklärung bekannt war. Soweit rückwirkender Versicherungsschutz besteht, gelten die zu Beginn des ersten Versicherungsjahres ver- einbarten Versicherungsbedingungen. VII. Räumlicher 1. Umfang des Versicherungsschutzes Geltungsbereich Es besteht weltweiter Versicherungsschutz, mit der Ausnahme von Ansprüchen, die vor und Non-Admitted- Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden oder auf der Verletzung des Countries Rechts dieser Staaten beruhen. Für Ansprüche, die vor Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden oder auf der Verletzung des Rechts dieser Staaten beruhen, besteht jedoch Versicherungs- schutz für Haftpflichtansprüche wegen • der Teilnahme an oder der Durchführung von Geschäftsreisen, • der Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen, • indirekter Exporte von Produkten oder Dienstleistungen in die USA oder nach Kanada; ein indirekter Export liegt dann vor, wenn Produkte oder Dienstleistungen in die USA oder nach Kanada gelangt sind, ohne dass der Versicherte hiervon wusste oder dies veranlasst hat. Soweit es dem Versicherer aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, vertraglich ge- schuldete Leistungen im Ausland zu erbringen, sind diese Leistungen am Sitz des Ver- sicherungsnehmers gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erbringen. Einen Anspruch auf Erbringung von Leistungen hat in diesem Fall nur der Versicherungsnehmer selbst. 16 [Seite 17] Smart Manufacturing by Hiscox Betriebshaftpflichtversicherung für das produzierende Gewerbe Bedingungen 07/2019 VIII. Was leistet der 1. Umfang des Versicherungsschutzes Versicherer? Der Versicherungsschutz der Betriebs-, der Produkt- und der Umwelthaftpflichtver- sicherung umfasst die Freistellung von begründeten und die Abwehr von unbegründe- ten Haftpflichtansprüchen in Verfahren sowohl gerichtlicher als auch außergerichtlicher sowie schiedsgerichtlicher Art durch den Versicherer. Im Rahmen eines Schiedsverfah- rens gilt dies aber nur, soweit dem Versicherer die Verfahrensführung, insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters und die Schiedsverfahrensordnung, überlassen wird. Der Versicherungsschutz in der Umweltschadenversicherung umfasst die Prüfung gesetz- licher Verpflichtungen, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahmen und die Freistel- lung von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber einer Behörde oder einem sonstigen Dritten. Versicherungsschutz besteht jedoch nur, soweit die gegenüber dem Versicherer geltend gemachten Haftpflichtansprüche oder Schäden den im Versicherungsschein vereinbar- ten Selbstbehalt übersteigen. Der Versicherte hat bei jedem Versicherungsfall den im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbehalt zu tragen. Hinsichtlich der Abwehrkosten kommt jedoch kein Selbstbehalt zum Tragen. 2. Freistellung von Haftpflichtansprüchen Ist die Begründetheit des Haftpflichtanspruchs mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, so stellt der Versicherer den Versicherten von den dem Grunde und der Höhe nach festgestellten Schadenersatzansprüchen frei und weist den zu zahlenden Betrag spätestens innerhalb einer Woche nach Fälligkeit zur Auszahlung an. Soweit der Versicherer der konkreten Vereinbarung eines pauschalierten Schadener- satzes vorab ausdrücklich zugestimmt hat, stellt der Versicherer den Versicherten auch von diesem Anspruch auf pauschalierten Schadenersatz frei, wenn insoweit nach den vorliegenden Bedingungen grundsätzlich Versicherungsschutz bestehen würde, und wenn die Begründetheit des Anspruchs dem Grunde nach mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt wurde. 3. Abwehr von Haftpflichtansprüchen und Unterlassung / Widerruf Der Versicherer übernimmt die Abwehr des Anspruchs und trägt die notwendigen außer- gerichtlichen und gerichtlichen Kosten. Davon umfasst sind auch die Kosten einer mit Zustimmung des Versicherers von einem Versicherten betriebenen negativen Feststel- lungsklage oder Nebenintervention. Wird ein Versicherter nicht nur auf Ersatz eines Schadens, sondern auch auf Unterlas- sung oder Widerruf in Anspruch genommen, so besteht auch insoweit Versicherungs- schutz in Form der Abwehrkostendeckung. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens oder Umweltdeliktes, der/ das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverp- flichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherten von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die notwendi- gen Kosten des Verteidigers nach vorheriger Absprache. 4. Einstweilige Verfügung, Unterlassung, Widerruf Der Versicherer übernimmt ferner notwendige außergerichtliche und gerichtliche Kosten der Abwehr eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Versicherten begehrt wird. Dies gilt auch für Verfügungen oder Klagen, die einen Anspruch auf Unterlassung oder Widerruf zum Gegenstand haben und im Zusammen- hang mit einem möglichen Versicherungsfall stehen. 5. Kosten Als Kosten gelten Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen-, Gerichts-, Reisekosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten. Als Kosten im Rahmen der Umweltschadenversicherung gelten darüber hinaus Verwal- tungsverfahrens- sowie Sanierungskosten. Sanierungskosten sind Kosten für die primäre Sanierung, die ergänzende Sanierung und Ausgleichssanierung. Für die Sanierung von 17 [Seite 18] Smart Manufacturing by Hiscox Betriebshaftpflichtversicherung für das produzierende Gewerbe Bedingungen 07/2019 Schädigungen des Bodens ersetzt der Versicherer die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Kosten, die nicht auf Weisung oder Veranlassung des Versicherers entstehen, insbe- sondere Kosten eines ohne Zustimmung des Versicherers beauftragten Rechtsanwalts, werden nicht erstattet. Ebenfalls nicht erstattet werden Kosten einer Streitverkündung gegen den Versicherer und Kosten, die einem Versicherten für den aus Anlass eines Versicherungsfalles erforderlichen Schriftwechsel entstehen. 6. Schadenminderungskosten Der Versicherer ersetzt die Kosten eines Versicherten zur – auch erfolglosen – Abwend- ung oder Minderung eines Versicherungsfalles, soweit der Versicherte sie den Um- ständen nach für geboten halten durfte. 7. Abwehrkosten in Bezug auf behördliche Verfahren Wird gegen einen Versicherten im Zusammenhang mit einer gemäß Ziffer I. versicherten Tätigkeit ein Straf-, Ordnungswidrigkeits- oder ein sonstiges behördliches Verfahren eingeleitet, so ersetzt der Versicherer die notwendigen außergerichtlichen und gericht- lichen Abwehrkosten, einschließlich der Kosten eines Verfahrens, mit dem gegen eine gerichtliche Vorladung vorgegangen wird. Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Versicherter vorsätzlich eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu er- statten, die dieser für die Verteidigung gegen den Vorwurf getragen hat. 8. Honorar- und Werklohnforderungen Wird ein Versicherter von einem Auftraggeber auf Ersatz eines versicherten Schadens in Anspruch genommen oder hat ein Auftraggeber eine solche Inanspruchnahme an- gekündigt, kann der Versicherer zur Vermeidung einer rechtlichen Auseinandersetzung bezüglich des Bestehens einer versicherten Haftpflichtforderung offene Honorar- und Werklohnforderungen einer versicherten Gesellschaft gegen einen Auftraggeber er- füllen, wenn die möglichen Schadenersatzansprüche die Summe der ausstehenden Honorar- oder Werklohnforderungen übersteigen. Zahlungen des Versicherers an die versicherte Gesellschaft werden, für den Fall, dass der Dritte wider Erwarten doch Haft- pflichtansprüche geltend macht, auf die Leistung des Versicherers angerechnet. 9. Leistungsobergrenzen 9.1. Je Versicherungsfall Die Leistung des Versicherers je Versicherungsfall ist auf die vereinbarte Ver- sicherungssumme oder Entschädigungsgrenze beschränkt. Kosten oder ander- weitige Aufwendungen werden hierauf nicht angerechnet. Soweit Ansprüche vor Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden, werden die dadurch entstehenden Kosten jedoch auf die vereinbarte Versicherungssumme oder Ent- schädigungsgrenze angerechnet. 9.2. Je Versicherungsjahr / Jahreshöchstleistung Die Leistung des Versicherers je Versicherungsjahr ist auf die vereinbarte Jahres- höchstleistung beschränkt. Kosten oder anderweitige Aufwendungen werden hier- auf angerechnet. 9.3. Kostenerstattung bei Überschreitung einer Leistungsobergrenze Übersteigt der geltend gemachte Anspruch eine der Leistungsobergrenzen, trägt der Versicherer Kosten nur in dem Umfang, in welchem diese bei einem Anspruch in Höhe der Leistungsobergrenze entstanden wären. 18 [Seite 19] Smart Manufacturing by Hiscox Betriebshaftpflichtversicherung für das produzierende Gewerbe Bedingungen 07/2019 IX. Prämienanpassung Ergänzend zu Ziffer II. Allgemeine Regelungen, Bedingungen 01/2019 („Anpassung des anpassung infolge Prämiensatzes“) gilt nachstehende Regelung zur Prämienanpassung: Umsatzänderung Soweit die Prämie in Abhängigkeit vom Umsatz des Versicherungsnehmers berechnet wird, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers Änderungen des konsolidierten Jahresumsatzes abzüglich Umsatzsteuer in Textform anzuzeigen (Änderungs- anzeige). Hierzu übersendet der Versicherer dem Versicherungsnehmer einen Fragebogen, der inner- halb von drei Monaten zu beantworten ist. Auf Verlangen des Versicherers sind die Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen. Bei einer Änderung des Jahresumsatzes erfolgt eine Prämienanpassung für die nächste Ver-sicherungsperiode. Für frühere Versicherungsperioden wird keine Prämienanpassung vorgenommen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Änderungsanzeige, kann der Versicherer anstelle der Prämienanpassung die für die gesamte laufende Versicherungsperiode verein- barte Prämie noch einmal verlangen. Wird die Änderungsanzeige innerhalb eines Monats nach Empfang der Nachzahlungsaufforderung des Versicherers nachgeholt, erlischt die Pflicht des Versicherungsnehmers zur nochmaligen Zahlung der Prämie und der Versicherer nimmt die Prämienanpassung vor. X. Obliegenheiten 1. Anzeige bestimmter Umstände nach Eintritt des Der Versicherte hat dem Versicherer unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen: Versicherungsfalles • den Eintritt eines Versicherungsfalles, • die Erhebung eines gegen ihn gerichteten Anspruchs, • gegen ihn gerichtete Gerichts- oder Ermittlungsverfahren, Mahnbescheide, Arreste, Strafbefehle, Streitverkündungen, einstweilige Verfügungen, selbstständige Be- weisverfahren und Anträge auf Prozesskostenhilfe durch den Anspruchsteller. • im Rahmen der Umwelt-Haftpflicht- oder Umweltschadenversicherung eine Störung des Betriebes, eine behördliche Anordnung oder behördliches Tätigwerden ihm ge- genüber sowie ihm obliegende Informationspflichten gegenüber zuständigen Be- hörden. 2. Einlegung bestimmter Rechtsbehelfe Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz hat der Versicherte, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß Wider- spruch zu erheben oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einzulegen. 3. Befolgung der Weisungen des Versicherers Der Versicherte ist verpflichtet, unter Befolgung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalles dient, sofern ihm dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ausführlich und wahrheitsgemäß Bericht zu erstatten, alle Tatsachen, die den Versicherungsfall und die Schadenfolgen betreffen, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Ver- sicherungsfalles erheblichen Schriftstücke einzusenden. 4. Überlassung der Verfahrensführung an den Versicherer Kommt es zu einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsstreit bzw. Schiedsver- fahren über einen Haftpflichtanspruch, hat der Versicherte die Verfahrensführung dem Versicherer zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht zu erteilen und jede mögliche Auskunft zu geben. 19 [Seite 20] Smart Manufacturing by Hiscox Betriebshaftpflichtversicherung für das produzierende Gewerbe Bedingungen 07/2019 5. Beachtung der Regulierungsvollmacht des Versicherers Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr eines Haft- pflichtanspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden außergerichtlichen und gerichtlichen Erklärungen im Namen des Versicherten abzugeben. 6. Folgen einer Obliegenheitsverletzung Verletzt ein Versicherter eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherte die Obliegenheit vorsätzlich ver- letzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherten ent- sprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherte. In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherte die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bei Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten des Versicherten wird der Versicherer den Versicherten auf die Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen Leis- tungsfreiheit durch gesonderte Mitteilung in Textform hinweisen. XI. Änderungen des Bei einer Änderung des versicherten Risikos gelten die §§ 23 ff. VVG, soweit in diesem Ver- versicherten Risikos trag nichts Abweichendes vereinbart ist. 20
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