Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung (Teil C Besondere Bedingungen für die Umwelt-Haftpflicht- und die Umweltschadensversicherung)
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Versicherungsbedingungen
Haftpflichtversicherung
für industrielle Betriebe
(Industrie)
Stand 1.9.2020
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Haftpflichtversicherung für industrielle Betriebe Industrie
Stand 1.9.2020
Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung des Vertrages
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der Versicherungsschein sowie der gesamte Bedingungstext.
Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes richten sich
• für die Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung
(allgemeine und besondere betriebliche Risiken, Risiken durch Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen)
nach Vertragsteil A sowie Vertragsteil B.
• für die Umwelt-Haftpflicht- und die Umweltschadensversicherung
(Schäden durch Umwelteinwirkung und Schäden an der Umwelt)
nach Vertragsteil A sowie Vertragsteil C.
Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sind in Vertragsteil D geregelt.
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A. Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
1. Versicherungsnehmer (einschließlich Vorsorgeversicherung für neue Unternehmen im Inland)
2. Versichertes Risiko
3. Versicherungssummen, Kumulklausel, Selbstbeteiligungen und weitere Regelungen zur Leistung
3.1 Versicherungssummen
3.2 Kumulklausel
3.3 Selbstbeteiligungen
3.4 Weitere Regelungen zur Leistung der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
4. Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
(Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
5. Repräsentanten
6. Besondere Regelungen zu einzelnen Risiken
6.1 Nebenrisiken
6.2 Abwasser-, Senkungs-, Erdrutschungs- oder Überschwemmungsschäden
6.3 Arbeitnehmerüberlassung
6.4 Arbeits- und Liefergemeinschaften, Konsortien
6.5 Betriebsstätten im In- und Ausland
6.6 Flugdrohnen
6.7 Gegenseitige Ansprüche
6.8 Geothermie
6.9 Haus- und Grundbesitz, Bauherr
6.10 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger
6.10.1 Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger
6.10.2 Gebrauch fremder zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge (Non-Ownership-Deckung)
6.10.3 Schäden durch austretende Betriebsstoffe
6.10.4 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKB-Zusatzdeckung)
6.11 Mietsachschäden (Schäden an gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Sachen)
6.11.1 Mietsachschäden auf Geschäftsreisen
6.11.2 Mietsachschäden an Räumen und Gebäuden
6.11.3 Mietsachschäden an beweglichen Sachen
6.12 Nachbarrechtliche Ausgleichs- und Beseitigungsansprüche
6.13 Obhutsschäden
6.14 Schiedsgerichtsvereinbarung
6.15 Strafverteidigungskosten
6.16 Strahlenschäden
6.17 Subunternehmen
6.18 Versehensklausel
6.19 Vertragliche Haftungserweiterungen
6.19.1 Vertraglich übernommene Haftpflicht
6.19.2 Vereinbarte Eigenschaften
6.19.3 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht
6.19.4 Regressverzicht
6.19.5 Freistellungsvereinbarungen
6.19.6 Vereinbarung über geltendes Recht
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7. Allgemeine Ausschlüsse
7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
7.3 Vertragliche Vereinbarungen
7.4 Ansprüche der Versicherten untereinander
7.5 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und
anderen Personen
7.6 Verbotene Eigenmacht, Kommissionsware
7.7 Miete, Leasing, Pacht, Leihe von unbeweglichen Sachen
7.8 Tätigkeiten an fremden Sachen (Tätigkeitsschäden)
7.9 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
7.10 Asbest
7.11 Strahlen
7.12 Gentechnik und genetische Schäden
7.13 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
7.14 Übertragung von Krankheiten
7.15 Bergschäden, Bergbaubetrieb
7.16 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
7.17 Wasserfahrzeuge
7.18 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
7.19 Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
7.20 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt
7.21 Entschädigungen mit Strafcharakter
7.22 Französische „Garantie Décennale“ und gleichartige Bestimmungen
7.23 Arzneimittel
7.24 Blut, Blutprodukte
7.25 Elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder oder Wellen
7.26 Tabak, Tabakprodukte
7.27 Sprengstoffe, Feuerwerke
7.28 Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen
7.29 Offshore-Anlagen
7.30 Kampfhunde
8. Embargobestimmung
B. Besondere Bedingungen für die Betriebs- und Produkt-Haftpflicht-
versicherung
1. Versicherungsschutz, Versicherungsfall, Leistungen der Versicherung
2. Serienschaden
3. Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
4. Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
5. Nachhaftung
6. Besondere Regelungen zu einzelnen Risiken
6.1 Abhandenkommen von Sachen
6.1.1 Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
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6.1.2 Schlüsselverlust
6.2 Aktive Werklohn- oder Kaufpreisklage
6.3 Ansprüche aus Benachteiligung
6.4 Auslandsschutz
6.5 Medienverluste
6.6 Tätigkeiten an fremden Sachen (Tätigkeitsschäden)
6.6.1 Tätigkeitsschäden beim Be- und Entladen
6.6.2 Tätigkeitsschäden an Leitungen
6.6.3 Tätigkeitsschäden durch Unterfangen, Unterfahren
6.6.4 Tätigkeitsschäden durch Lohnbe- oder -verarbeitung
6.6.5 Sonstige Tätigkeitsschäden
6.7 Übertragung elektronischer Daten
6.8 Verletzung von Datenschutzgesetzen
6.9 Vermögensschäden
6.9.1 Auslösen von Fehlalarm
6.9.2 Datenverlust durch mangelhafte Arbeiten
6.9.3 Energie- und Wassermehrkosten
6.9.4 Mängelbeseitigungsnebenkosten
6.9.5 Sachverständigen- und Gutachtertätigkeit
6.9.6 Sonstige Vermögensschäden
C. Besondere Bedingungen für die Umwelt-Haftpflicht- und die Umwelt-
schadensversicherung
1. Begriffsbestimmungen
2. Versichertes Risiko, Versicherungsschutz, Leistungen der Versicherung
3. Versicherungsfall
4. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
5. Serienschaden
6. Auslandsschutz
7. Ausschlüsse
7.1 Durch bewusstes Abweichen herbeigeführte Schäden
7.2 Kleckerschäden
7.3 Normalbetrieb
7.4 Schäden vor Vertragsbeginn
7.5 Grundstücke des Versicherungsnehmers
7.5.1 Erwerb belasteter Grundstücke
7.5.2 Schäden an Böden oder Gewässern
7.6 Abfälle
7.6.1 Fehlerhafte Deklaration von Abfällen
7.6.2 Abfalldeponien
7.7 Grundwasser
7.7.1 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers
7.7.2 Schäden am Grundwasser
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7.8 Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Klärschlamm
7.9 Entwicklungsrisiko
7.10 Halogenorganische Stoffe
8. Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
9. Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
10. Nachhaftung
11. Zusatzbaustein 1 zum Umweltschadens-Risiko
12. Zusatzbaustein 2 zum Umweltschadens-Risiko
– sofern besonders vereinbart –
D. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
1. Beginn des Versicherungsschutzes
2. Beitragszahlung, Versicherungsperiode
3. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
4. Folgebeitrag
5. Lastschriftverfahren
6. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
7. Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
8. Beitragsangleichung
Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
9. Dauer und Ende des Vertrags
10. Kündigung nach Versicherungsfall
11. Veräußerung und deren Rechtsfolgen
Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
12. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
13. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
13.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
13.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
13.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach
Eintritt eines solchen
13.4 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Weitere Regelungen
14. Abtretungsverbot
15. Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
16. Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
17. Vollmacht des Versicherungsvertreters
18. Verjährung
19. Örtlich zuständiges Gericht
20. Anzuwendendes Recht
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A. Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
1. Versicherungsnehmer 3.1.1 Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung
1.1 Versicherungsnehmer und gegenüber dem Versi- Es gelten die im Versicherungsschein genannten
cherer Vertragspartner ist die im Versicherungs- Versicherungssummen und Höchstersatzleistun-
schein genannte Firma. gen.
1.2 Für rechtlich selbstständige Gesellschaften im In- Unter Anrechnung auf die dort genannte Versiche-
land, welche nach Beginn dieses Vertrages vom rungssumme für Sachschäden beträgt die Versi-
Versicherungsnehmer erworben oder gegründet cherungssumme für
werden, besteht mit Datum der Übernahme/Grün-
dung automatisch Versicherungsschutz. Der Versi-
cherungsschutz gilt subsidiär zu anderweitig be- Ansprüche aus Benach- 3.000.000 EUR
stehenden Versicherungen. teiligung Personen- und
Sachschäden pauschal
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist,
dass die Unternehmensbeschreibung dem gemäß Höchstersatzleistung je 6.000.000 EUR
Ziffer 2 versicherten Risiko entspricht und der Ver- Versicherungsjahr
sicherungsnehmer die kaufmännische Führung Vermögensschäden und 250.000 EUR
mit einem Anteil von mindestens 50 Prozent hält. immaterielle Schäden
Der Versicherungsnehmer hat die neu hinzukom- pauschal
menden Unternehmen spätestens einen Monat Höchstersatzleistung je 500.000 EUR
nach Ablauf des Versicherungsjahres anzuzeigen. Versicherungsjahr
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzei-
tige Anzeige, so fällt der Versicherungsschutz rück-
Gebrauch fremder 3.000.000 EUR
wirkend ab dem Datum der Übernahme/Gründung
zulassungspflichtiger
fort.
Kraftfahrzeuge
Für Schäden durch Erzeugnisse, die vor dem Zeit- (Non-Ownership-Deckung)
punkt der Übernahme ausgeliefert wurden, be-
Höchstersatzleistung je 6.000.000 EUR
steht Versicherungsschutz nur im Falle besonderer
Versicherungsjahr
Vereinbarung.
2. Versichertes Risiko Geothermie: Schäden, nicht 1.000.000 EUR
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die im jedoch Personenschäden,
Versicherungsschein genannte Betriebsbeschrei- durch Veränderungen der
bung. Grundwasserverhältnisse o-
der Lageveränderungen des
3. Versicherungssummen, Kumulklausel, Selbstbe- Bodens
teiligungen und weitere Regelungen zur Leis-
tung Höchstersatzleistung je 1.000.000 EUR
Versicherungsjahr
3.1 Versicherungssummen
Die Leistung des Versicherers ist bei jedem Versi- Mietsachschäden an 3.000.000 EUR
cherungsfall auf die vereinbarten Versicherungs- beweglichen Sachen
summen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich
Höchstersatzleistung je 6.000.000 EUR
der Versicherungsschutz auf mehrere entschädi-
Versicherungsjahr
gungs-, sanierungs- oder kostentragungspflichtige
Personen erstreckt.
Obhutsschäden 3.000.000 EUR
Die Leistungen des Versicherers sind für alle Versi-
cherungsfälle eines Versicherungsjahres auf die Höchstersatzleistung je 6.000.000 EUR
vereinbarte Höchstersatzleistung begrenzt. Versicherungsjahr
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, wer-
Tätigkeitsschäden durch 250.000 EUR
den Aufwendungen des Versicherers für Kosten
Lohnbe- oder -verarbeitung
nicht als Leistung auf die Versicherungssummen
angerechnet. Höchstersatzleistung je 500.000 EUR
Versicherungsjahr
Sonstige Tätigkeitsschäden 3.000.000 EUR
Höchstersatzleistung je 6.000.000 EUR
Versicherungsjahr
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Strafverteidigungskosten 250.000 EUR Mietsachschäden an 3.000.000 EUR
Räumen und Gebäuden
Höchstersatzleistung je 500.000 EUR
durch Brand oder Explosion
Versicherungsjahr
Höchstersatzleistung je 3.000.000 EUR
Verletzung von Datenschutz- Versicherungsjahr
gesetzen
Mietsachschäden an 3.000.000 EUR
Immaterielle Schäden 250.000 EUR
beweglichen Sachen
Höchstersatzleistung je 500.000 EUR
Höchstersatzleistung je 3.000.000 EUR
Versicherungsjahr
Versicherungsjahr
Vermögensschäden aus 250.000 EUR
Obhutsschäden 3.000.000 EUR
Sachverständigen- und
Gutachtertätigkeit Höchstersatzleistung je 3.000.000 EUR
Versicherungsjahr
Höchstersatzleistung je 500.000 EUR
Versicherungsjahr
Schäden, die nicht Folgen 3.000.000 EUR
einer Betriebsstörung sind
(Normalbetrieb)
3.1.2 Umwelt-Haftpflichtversicherung Höchstersatzleistung je 3.000.000 EUR
Versicherungsjahr
Die Versicherungssumme 3.000.000 EUR
beträgt je Versicherungsfall Strafverteidigungskosten 250.000 EUR
pauschal für Personen-, Höchstersatzleistung je 500.000 EUR
Sach- und mitversicherte Versicherungsjahr
Vermögensschäden
Höchstersatzleistung je 6.000.000 EUR
Versicherungsjahr
3.1.3 Umweltschadensversicherung
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der ge-
richtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von
Unter Anrechnung auf die Pauschalversicherungs- einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, ins-
summe beträgt die Versicherungssumme für besondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen-
und Gerichtskosten, werden als Leistungen auf die
Versicherungssumme angerechnet.
Aufwendungen vor Eintritt 1.500.000 EUR
eines Versicherungsfalles
Höchstersatzleistung je 1.500.000 EUR Die Versicherungssumme 3.000.000 EUR
Versicherungsjahr beträgt je Versicherungsfall
Höchstersatzleistung je 6.000.000 EUR
Gebrauch fremder 3.000.000 EUR Versicherungsjahr
zulassungspflichtiger
Kraftfahrzeuge
(Non-Ownership-Deckung) Unter Anrechnung auf die Versicherungssumme
Höchstersatzleistung je 3.000.000 EUR beträgt die Versicherungssumme für
Versicherungsjahr
Geothermie: Schäden, nicht 1.000.000 EUR Aufwendungen vor Eintritt 1.500.000 EUR
jedoch Personenschäden, eines Versicherungsfalles
durch Veränderungen der
Grundwasserverhältnisse Höchstersatzleistung je 1.500.000 EUR
oder Lageveränderungen Versicherungsjahr
des Bodens
Höchstersatzleistung je Ausgleichssanierungen 1.500.000 EUR
1.000.000 EUR
Versicherungsjahr Höchstersatzleistung je 1.500.000 EUR
Versicherungsjahr
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Gebrauch fremder 3.000.000 EUR
zulassungspflichtiger SZR (Sonderziehungsrecht) ist eine Recheneinheit
Kraftfahrzeuge des internationalen Währungsfonds (IWF/IMF
(Non-Ownership-Deckung) International Monetary Fund). Es enthält feste
Beträge der vier wichtigsten Weltwährungen US-
Höchstersatzleistung je 3.000.000 EUR
Dollar, Euro, Yen und Britisches Pfund und wird
Versicherungsjahr
täglich neu festgesetzt.
Geothermie: Schäden durch 1.000.000 EUR 3.1.5 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Veränderungen der Grund- (AKB-Zusatzdeckung)
wasserverhältnisse Die Versicherungssummen der Kraftfahrzeug-
oder Lageveränderungen Haftpflichtversicherung betragen je Versiche-
des Bodens rungsfall für
Höchstersatzleistung je 1.000.000 EUR
Versicherungsjahr
Personenschäden 7.500.000 EUR
Schäden, die nicht Folgen 3.000.000 EUR
einer Betriebsstörung sind Sachschäden 1.220.000 EUR
(Normalbetrieb)
Höchstersatzleistung je 3.000.000 EUR Vermögensschäden 50.000 EUR
Versicherungsjahr
Zusatzbaustein 1 zum 1.000.000 EUR Die Versicherungssumme 3.000.000 EUR
Umweltschadens-Risiko: der Kraftfahrzeug-Umwelt-
Umweltschäden auf schadenhaftpflichtversiche-
eigenen Grundstücken und rung beträgt je Versiche-
Schäden am Grundwasser rungsfall
Höchstersatzleistung je 1.000.000 EUR Höchstersatzleistung je 3.000.000 EUR
Versicherungsjahr Versicherungsjahr
Sofern Versicherungsschutz für Zusatzbaustein 2 Unter Anrechnung auf die Versicherungssumme
zum Umweltschadens-Risiko vereinbart ist: der Kraftfahrzeug-Umweltschadenhaftpflichtver-
sicherung beträgt die Versicherungssumme für
Sanierung eigener Grund- 1.000.000 EUR
stücke gemäß Bundesboden- Aufwendungen vor Eintritt 1.000.000 EUR
schutzgesetz eines Versicherungsfalles
Höchstersatzleistung je 1.000.000 EUR Höchstersatzleistung je 1.000.000 EUR
Versicherungsjahr Versicherungsjahr
Sanierung wegen schäd- 100.000 EUR Ausgleichssanierungen 1.000.000 EUR
licher Bodenveränderungen Höchstersatzleistung je 1.000.000 EUR
durch rechtswidrige Hand- Versicherungsjahr
lungen unbekannter Dritter
Höchstersatzleistung je 100.000 EUR
Versicherungsjahr
Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden,
die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges
Schadenereignis.
3.1.4 Versicherung für den Gebrauch von Flugdrohnen 3.2 Kumulklausel
Beruhen mehrere Versicherungsfälle
Die Versicherungssumme 1.000.000 EUR • auf derselben Ursache oder
beträgt je Versicherungsfall
pauschal für Personen-, • auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein
Sach- und Umweltschäden innerer, insbesondere sachlicher und zeitli-
(mindestens jedoch cher Zusammenhang besteht,
750.000 SZR) und besteht für diese Versicherungsfälle Versiche-
Höchstersatzleistung je 2.000.000 EUR rungsschutz im Rahmen unterschiedlicher Ver-
Versicherungsjahr tragsteile des vorliegenden Versicherungsvertra-
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ges, ist die Ersatzleistung des Versicherers bei un- 3.3.2 Umwelt-Haftpflichtversicherung
terschiedlich hohen Versicherungssummen insge-
Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers
samt begrenzt auf die höchste Versicherungs-
beträgt je Versicherungsfall für
summe, bei gleich hohen Versicherungssummen
auf die Höhe einer Versicherungssumme.
Sofern die jeweiligen Versicherungsfälle in unter- Mietsachschäden an Räu- 250 EUR
schiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die men und Gebäuden
Feststellung der höchsten Versicherungssumme
der Zeitpunkt maßgebend, in dem der erste Versi- Mietsachschäden an 500 EUR
cherungsfall eingetreten ist. beweglichen Sachen
3.3 Selbstbeteiligungen
Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei jedem
Versicherungsfall an der Leistung des Versicherers Die Selbstbeteiligung findet keine Anwendung bei
mit einem festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Versicherungsfällen durch Brand oder Explosion.
Auch wenn die begründeten Ansprüche aus einem
Versicherungsfall die Versicherungssumme über- 3.3.3 Umweltschadensversicherung
steigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der Sofern Versicherungsschutz für Zusatzbaustein
begründeten Ansprüche abgezogen. Die Regelun- 2 zum Umweltschadens-Risiko vereinbart ist:
gen zur Versicherungssumme bleiben unberührt.
Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers
Der Versicherer bleibt auch bei Schäden, deren beträgt je Versicherungsfall für die
Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur
Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Ab-
wehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflich- Sanierung eigener Grund- 10.000 EUR
tet. stücke gemäß Bundesboden-
Es gilt die im Versicherungsschein genannte schutzgesetz
Selbstbeteiligung. Die jeweils höheren nachste-
hend genannten Selbstbeteiligungen bleiben hier-
von unberührt. Ist im Versicherungsschein keine
Selbstbeteiligung genannt, gelten ausschließlich 3.3.4 Versicherung für den Gebrauch von Flugdrohnen
die nachstehend genannten Selbstbeteiligungen. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers
beträgt je Versicherungsfall für
3.3.1 Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung
Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers
beträgt je Versicherungsfall für Sachschäden 250 EUR
3.4 Weitere Regelungen zur Leistung der Versiche-
Ansprüche aus 500 EUR rung und Vollmacht des Versicherers
Benachteiligung
3.4.1 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprü-
che aus einem Versicherungsfall die Versiche-
Mietsachschäden an 250 EUR rungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskos-
Räumen und Gebäuden ten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Ge-
(keine Selbstbeteiligung bei samthöhe dieser Ansprüche.
Schäden durch Leitungswas-
ser oder Abwasser) 3.4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Ab-
wicklung des Schadens oder der Abwehr unbe-
rechtigter gesetzlicher Ansprüche zweckmäßig er-
Mietsachschäden an 500 EUR
scheinenden Erklärungen im Namen des Versiche-
beweglichen Sachen
rungsnehmers abzugeben.
Tätigkeitsschäden durch 2.500 EUR Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem
Lohnbe- oder -verarbeitung Rechtsstreit oder Verwaltungsverfahren gegen
den Versicherungsnehmer über Schadensersatz-
ansprüche, Sanierungs- oder Kostentragungsver-
Vermögensschäden aus 500 EUR pflichtungen, ist der Versicherer bevollmächtigt,
Sachverständigen- und das Verfahren und den Prozess zu führen. Er führt
Gutachtertätigkeit den Rechtsstreit oder das Verwaltungsverfahren
im Namen des Versicherungsnehmers.
3.4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen
Finden auf einen Versicherungsfall mehrere (1) eines Schadenereignisses, das einen unter
Selbstbeteiligungen Anwendung, so gilt aus- den Versicherungsschutz fallenden Haft-
schließlich die höhere Selbstbeteiligung. pflichtanspruch zur Folge haben kann,
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[Seite 11]
(2) eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/ Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personen-
das eine unter den Versicherungsschutz fal- schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
lende Sanierungs- und Kostentragungsver- Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs-
pflichtung zur Folge haben kann, nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII han-
delt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle ge-
die Bestellung eines Verteidigers für den Versiche-
mäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
rungsnehmer von dem Versicherer gewünscht
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen
oder genehmigt, so trägt der Versicherer die ge-
derselben Dienststelle zugefügt werden. Rechts-
setzliche Vergütung oder die mit ihm besonders
verteidigungskosten zur Abwehr solcher Ansprü-
vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
che bleiben jedoch mitversichert.
3.4.4 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädig-
Betriebsangehörige sind auch angestellte Be-
ten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der
triebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie
Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme
Sicherheits-, Datenschutz-, Gefahrgut-, Umwelt-
oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistun-
schutz- oder Strahlenschutzbeauftragte, ferner in
gen aus dem Versicherungsfall noch verbleiben-
den Betrieb eingegliederte Arbeitnehmer fremder
den Restbetrag der Versicherungssumme, so wird
Unternehmen, Nothelfer, Praktikanten und Volon-
die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versi-
täre sowie alle ehemaligen Betriebsangehörigen
cherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Ka-
aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungs-
pitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
nehmer. Sollten die in diesem Absatz genannten
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die ent- Personen im Zeitpunkt des Versicherungsfalles
sprechende Vorschrift der Verordnung über den aufgrund der jeweiligen Stellung im Betrieb Reprä-
Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haft- sentanteneigenschaft gehabt haben, gilt der vo-
pflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung rangegangene Absatz nicht, sondern Ziffer 4.1.1.
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
4.1.3 den Insolvenz- und Zwangsverwalter für Schäden
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der aus der Ausübung der im Versicherungsschein ge-
Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzah- nannten Betriebsbeschreibung.
lungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der
4.1.4 freiberuflich tätige Mitarbeiter für Schäden, die sie
Rente die Versicherungssumme oder die nach Ab-
in Ausübung von Tätigkeiten für den Versiche-
zug sonstiger Leistungen verbleibende Restversi-
rungsnehmer verursachen. Der Versicherungs-
cherungssumme übersteigt, werden die sonstigen
schutz gilt subsidiär zu anderweitig bestehenden
Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versi-
Versicherungen
cherungssumme abgesetzt.
4.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Ver-
3.4.5 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mit-
tragsbestimmungen sind auf die mitversicherten
versicherte Person das Recht, die Aufhebung oder
Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt
Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so
nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgever-
ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht
sicherung, wenn das neue Risiko nur für eine mit-
auszuüben.
versicherte Person entsteht.
3.4.6 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung
4.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Ri-
eines Anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung
sikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person
oder Vergleich am Verhalten des Versicherungs-
des Versicherungsnehmers oder einer mitversi-
nehmers scheitert, hat der Versicherer für den von
cherten Person vorliegen, entfällt der Versiche-
der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
rungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer
Entschädigungsleistung, Kosten und Zinsen nicht
als auch für die mitversicherten Personen.
aufzukommen.
4.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf
4. Regelungen zu mitversicherten Personen und
nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Er-
zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Ver-
füllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versi-
sicherungsnehmer und mitversicherten Perso-
cherungsnehmer als auch die mitversicherten Per-
nen)
sonen verantwortlich.
4.1 Versicherungsschutz besteht für
5. Repräsentanten
4.1.1 die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsneh-
Sofern sich der Versicherungsnehmer das Verhal-
mers und solche Personen, die er zur Leitung oder
ten eines Repräsentanten zurechnen lassen muss,
Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder
gelten als Repräsentanten im Sinne dieses Vertra-
eines Teiles desselben angestellt hat, für Schäden,
ges ausschließlich
die sie in Ausführung betrieblicher oder beruflicher
Tätigkeiten für den Versicherungsnehmer verursa- • die Mitglieder des Vorstandes und Ihnen
chen. gleichgestellte Generalbevollmächtigte (bei
Aktiengesellschaften).
4.1.2 sämtliche übrigen Betriebsangehörigen und durch
Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Be- • die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit
leuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstü- beschränkter Haftung).
cke beauftragte Personen für Schäden, die sie in
• die Komplementäre (bei Kommanditgesell-
Ausführung betrieblicher oder beruflicher Tätigkei-
schaften).
ten für den Versicherungsnehmer verursachen.
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• die Gesellschafter (bei Offenen Handelsge- Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für
sellschaften und bei Gesellschaften bürgerli- das Halten von Hunden, die aufgrund ihrer
chen Rechts). Rassenmerkmale als besonders gefährlich
gelten (sog. Kampfhunde, siehe Ziffer 7.30).
• die Inhaber (bei Einzelfirmen).
(12) Beauftragung von
• bei anderen Unternehmensformen (z. B. Ge-
nossenschaften, Verbänden, Vereinen, Kör- • Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie
perschaften des öffentlichen Rechts, Kom- Sicherheits-, Datenschutz-, Gefahrgut-,
munen) die nach den gesetzlichen Vorschrif- Umweltschutz- oder Strahlenschutzbeauf-
ten berufenen obersten Vertretungsorgane. tragten.
Bei ausländischen Firmen gelten die vorstehenden • Betriebsärzten, Schwestern und ausgebil-
Regelungen entsprechend. deten Sanitätshelfern einschließlich Benut-
zung medizinischer Geräte.
6. Besondere Regelungen zu einzelnen Risiken
Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche
Im Rahmen und Umfang der weiteren Vertrags-
Haftpflicht der Beauftragten.
teile besteht Versicherungsschutz für die nachfol-
gend aufgeführten Risiken. Alle anderen Vertrags- (13) Abgabe von Elektrizität und Wärme an Dritte.
bestimmungen finden Anwendung, soweit nicht
6.2 Abwasser-, Senkungs-, Erdrutschungs- oder
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Überschwemmungsschäden
6.1 Nebenrisiken
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht/Pflicht
Mitversichert sind alle betriebs- und branchenübli- des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
chen Nebenrisiken, insbesondere
(1) Abwässer.
(1) Unterhaltung und Betrieb von Sozialeinrich-
(2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrut-
tungen und sonstigen betrieblichen Zwecken
schungen.
dienenden Einrichtungen für Betriebsange-
hörige, (z. B. Betriebssportgemeinschaften, (3) Überschwemmungen stehender oder flie-
Kantinen, Sportstätten, Erholungseinrichtun- ßender Gewässer.
gen, Kindertagesstätten), auch wenn sie ge-
Der Versicherungsschutz für Schäden aus der Pla-
legentlich von Betriebsfremden genutzt wer-
nung, Errichtung oder dem Betrieb von sowie aus
den.
Herstellung oder Lieferung von Teilen für Geother-
Mitversichert ist auch die persönliche gesetz- mieanlagen richtet sich ausschließlich nach Ver-
liche Haftpflicht der Mitglieder der Betriebs- tragsteil A, Ziffer 6.8.
sportgemeinschaft aus ihrer Betätigung in
6.3 Arbeitnehmerüberlassung
dieser.
6.3.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
(2) Besuch von oder Teilnahme an Ausstellun-
sicherungsnehmers aus der erlaubten gewerbs-
gen, Messen und Märkten einschließlich Vor-
mäßigen Überlassung von kaufmännischen und
führung betrieblicher Erzeugnisse.
gewerblichen Arbeitnehmern (Leiharbeitnehmer)
(3) Durchführung oder Veranstaltung von Be- an Dritte im Rahmen des Gesetzes zur Regelung
triebsbesichtigungen, Betriebsfesten und der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung
Ausflügen. (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG). Der Ver-
sicherungsschutz erlischt unbeschadet sonstiger
(4) Betrieb maschineller Einrichtungen.
Fristen in jedem Fall mit der Rücknahme oder dem
(5) Besitz von Parkplätzen für Betriebsangehö- Widerruf (§§ 4 und 5 AÜG) der Erlaubnis.
rige und Besucher.
6.3.2 Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich
(6) Unterhaltung von Reklameeinrichtungen al- die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
ler Art. mers für den Fall, dass er wegen Personen- oder
Sachschäden Dritter aus Auswahlverschulden auf
(7) Betrieb von Seil-, Schwebe- und Werksbah-
Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
nen zur Beförderung von Sachen auf den Be-
triebsgrundstücken. 6.3.3 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haft-
pflicht der überlassenen Arbeitnehmer für Perso-
(8) Betrieb von Anschlussgleisen.
nen- oder Sachschäden, die sie in Ausübung ihrer
(9) Betrieb von Tankstellen und Kfz-Pflegestatio- dienstlichen Verrichtungen für den Entleiher verur-
nen, auch wenn sie gelegentlich von Be- sachen.
triebsfremden benutzt werden (Vertragsteil C,
Soweit Versicherungsschutz aufgrund einer Haft-
Ziffer 2.5 bleibt unberührt).
pflichtversicherung des Entleihers für den verur-
(10) Einsatz und Ausbildung einer Werks- oder Be- sachten Schaden besteht, geht dieser vor.
triebsfeuerwehr.
6.3.4 Ausgeschlossen sind Ansprüche
(11) Halten von Tieren zu betrieblichen Zwecken
(1) wegen Schäden, die an Sachen entstehen,
einschließlich der persönlichen gesetzlichen
die vom Entleiher hergestellt oder geliefert
Haftpflicht der Tierhüter.
wurden einschließlich aller sich daraus erge-
benden Vermögensschäden.
12
[Seite 13]
(2) wegen Schäden, die von überlassenen Ar- (2) Versicherungsschutz besteht für die Unter-
beitskräften an sonstigen Sachen verursacht haltung rechtlich unselbstständiger Betriebs-
werden, die im Eigentum oder Besitz des Ent- stätten im Ausland.
leihers stehen, es sei denn, es liegt ein Aus-
Dies gilt nicht für Betriebsstätten in USA und
wahlverschulden des Versicherungsnehmers
Kanada sowie in Ländern, in denen aufgrund
vor.
nationaler Rechtsvorschriften Versicherungs-
(3) wegen Schäden und Mängeln an Gebäuden, verträge bei im Land ansässigen Versicherern
Maschinen oder Anlagen und deren Teilen in- abzuschließen sind (Non-admitted-Verbot).
folge fehlerhafter Architekten- oder Ingeni-
Für die Umweltschadensversicherung gilt zu-
eurleistungen der überlassenen Arbeits-
sätzlich: Kein Versicherungsschutz besteht
kräfte.
für Betriebsstätten in Ländern, in denen eine
(4) wegen Schäden, die durch Ärzte und andere Pflichtversicherung vorgeschrieben ist oder in
Angehörige der Heilberufe verursacht wer- denen Versicherungsschutz für Umweltschä-
den. den über eine Pool-Lösung erhältlich ist.
(5) aus Personenschäden, bei denen es sich um 6.6 Flugdrohnen
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Be-
Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.18 (1) –
trieb des Entleihers gemäß dem Sozialge-
die gesetzliche Haftpflicht/Pflicht des Versiche-
setzbuch VII handelt.
rungsnehmers wegen Personen-, Sach- und Um-
6.4 Arbeits- und Liefergemeinschaften, Konsortien weltschäden durch den Gebrauch von Flugdroh-
nen mit einem maximalen Abfluggewicht von 5 kg
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht/Pflicht
(einschließlich Kamera, Zubehör und Ladung).
des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an
Arbeits-/Liefergemeinschaften oder Konsortien. Versicherungsschutz besteht auch für alle Perso-
nen, die mit Wissen und Willen des Halters die
(1) Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die
Flugdrohne benutzen.
Quote beschränkt, welche der prozentualen
Beteiligung des Versicherungsnehmers an Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist,
der Arbeits-/Liefergemeinschaft bzw. dem dass sämtliche behördlichen Genehmigungen vor-
Konsortium entspricht. Dabei ist es unerheb- liegen und eingehalten werden.
lich, welcher Partnerfirma die schadenverur-
6.7 Gegenseitige Ansprüche
sachenden Personen oder Sachen (Arbeits-
maschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) Mitversichert sind – teilweise abweichend von den
angehören. Ziffern 7.4 und 7.5 – Haftpflichtansprüche
(2) Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teil- (1) mitversicherter natürlicher Personen unterei-
leistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt, nander wegen Personenschäden, bei denen
besteht ausschließlich Versicherungsschutz es sich nicht um Arbeitsunfälle und Berufs-
für Schäden, die der Versicherungsnehmer krankheiten im Betrieb des Versicherungs-
im Rahmen der von ihm übernommenen nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII
Aufgabe verursacht hat. handelt, sowie wegen Sachschäden.
(3) Sind die Aufgaben nicht aufgeteilt und ist (2) der gesetzlichen Vertreter des Versicherungs-
eine prozentuale Beteiligung nicht vereinbart, nehmers und ihrer Angehörigen, wenn der
so gilt der verhältnismäßige Anteil entspre- Schaden durch einen Umstand verursacht
chend der Anzahl der Konsortialpartner. wird, der nicht in den Verantwortungsbereich
des betreffenden gesetzlichen Vertreters
(4) Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert
fällt.
sich innerhalb der vereinbarten Versiche-
rungssummen über (1) bzw. (3) hinaus für (3) der versicherten rechtlich selbstständigen
den Fall, dass über das Vermögen eines Part- Unternehmen untereinander.
ners das Insolvenzverfahren eröffnet oder
Nicht versichert bleiben
die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wor-
den ist und für diesen Partner wegen Nicht- • Mietsachschäden im Sinne von Ziffer 6.11
zahlung seines Beitrags kein Versicherungs- sowie Obhutsschäden im Sinne von Ziffer
schutz besteht. Ersetzt wird der dem Versi- 6.13.
cherungsnehmer zugewachsene Anteil, so-
• Schäden durch Umwelteinwirkung wegen
weit für ihn nach dem Ausscheiden des Part-
Schäden an Grundstücken, sofern es sich
ners und der dadurch erforderlichen Ausei-
um das gleiche Betriebsgrundstück handelt
nandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
oder sich die Betriebsgrundstücke der ein-
6.5 Betriebsstätten im In- und Ausland zelnen Unternehmen in unmittelbarer
Nachbarschaft befinden. Unmittelbare
(1) Versicherungsschutz besteht für die Unter-
Nachbarschaft liegt dann vor, wenn zwi-
haltung rechtlich unselbstständiger Betriebs-
schen den verschiedenen Betriebsgrund-
stätten (z. B. Zweigniederlassungen, Hilfs-
stücken nicht Grundstücke liegen, die sich
und Nebenbetriebe, Büros, Lager und Ver-
im Eigentum Dritter befinden oder die Be-
kaufsstellen) innerhalb der Bundesrepublik
triebsgrundstücke nicht durch öffentliche
Deutschland.
Flächen (z. B. Straßen) getrennt sind.
13
[Seite 14]
6.8 Geothermie pflicht/Pflicht aus dem Gebrauch von zulassungs-
pflichtigen Kraftfahrzeugen und Anhängern, wenn
6.8.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht/Pflicht
Ansprüche daraus gegen
des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus
der Planung, Errichtung oder dem Betrieb von Geo- (1) den Versicherungsnehmer gerichtet sind und
thermieanlagen sowie aus Herstellung oder Liefe- das Fahrzeug nicht auf den Versicherungs-
rung von Teilen für Geothermieanlagen. nehmer zugelassen und auch nicht im Eigen-
tum des Versicherungsnehmers ist oder von
6.8.2 Versicherungsschutz besteht insoweit auch für
ihm geleast wurde.
Schäden durch Veränderung der Grundwasserver-
hältnisse oder Lageveränderungen des Bodens (2) mitversicherte Personen gerichtet sind und
(z. B. Senkungen, Hebungen, Erdrutschungen). Die das Fahrzeug weder auf den Versicherungs-
Ausschlüsse gemäß Ziffer 7.15 sowie Vertragsteil nehmer noch auf die in Anspruch genom-
C, Ziffer 7.7.1 finden keine Anwendung. mene Person zugelassen und auch nicht im
Eigentum des Versicherungsnehmers oder
6.8.3 Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
dieser Mitversicherten ist oder von ihnen ge-
gen Schäden aus der Planung, Errichtung oder
least wurde.
dem Betrieb von Geothermieanlagen, die mittels
Tiefenbohrung von mehr als 400 Metern errichtet Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als
werden oder wurden. Der Versicherungsschutz für
• die Versicherungssumme der Kraftfahrt-
dieses Risiko muss besonders vereinbart werden.
Haftpflichtversicherung nicht ausreicht oder
• der Versicherungsnehmer bzw. die Mitversi-
6.9 Haus- und Grundbesitz, Bauherr cherten durch eine bestehende Kraftfahrt-
Haftpflichtversicherung nicht geschützt wer-
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht/Pflicht
den oder
des Versicherungsnehmers als Besitzer (z. B. Eigen-
tümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutz- • der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer Regress
nießer) von Grundstücken, Gebäuden oder Räum- nimmt (ausgenommen vom Versicherungs-
lichkeiten, auch soweit sie ganz oder teilweise Drit- schutz bleiben jedoch Regressansprüche in-
ten vermietet, verpachtet oder sonst wie überlas- folge Leistungsfreiheit des Kraftfahrt-Haft-
sen werden. pflichtversicherers wegen Pflichtverletzung)
oder
Versicherungsschutz besteht insoweit auch für die
gesetzliche Haftpflicht/Pflicht • keine Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung be-
steht, obwohl der in Anspruch genommene
(1) des Versicherungsnehmers als Bauherr oder
Versicherungsnehmer oder Mitversicherte
Unternehmer von Bauarbeiten.
ohne Verschulden das Bestehen einer Kraft-
(2) des Versicherungsnehmers als früherer Besit- fahrt-Haftpflichtversicherung annehmen
zer aus § 836 Absatz 2 BGB. durfte, oder
6.10 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger • der Fahrer oder Halter des Fahrzeuges einen
gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen
Abweichend von Ziffer 7.16 gilt:
den Versicherungsnehmer hat.
6.10.1 Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Kraftfahr-
Schäden an den Fahrzeugen, deren Gebrauch vor-
zeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger
erwähnte Haftpflichtansprüche ausgelöst hat,
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht/Pflicht bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
6.10.3 Schäden durch austretende Betriebsstoffe
den Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen
Mitversichert sind öffentlich-rechtliche Ansprüche
(1) Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten
gegen den Versicherungsnehmer infolge Sach-
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h.
schäden Dritter durch bestimmungswidrig austre-
(2) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sowie tende Betriebsstoffe (z. B. Kraftstoff, Motor-, Ge-
Staplern mit einer bauartbedingten Höchst- triebe- und Hydrauliköl) aus den in Ziffer 6.10.1
geschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h. und Ziffer 6.10.2 genannten Fahrzeugen (z. B. we-
gen Straßenreinigungskosten).
(3) Kraftfahrzeug-Anhängern.
6.10.4 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
(4) Kraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeits-
(AKB-Zusatzdeckung)
maschinen sowie Staplern ohne Rücksicht
auf ihre bauartbedingte Höchstgeschwindig- Versichert ist im Sinne eines rechtlich selbstständi-
keit, wenn sie ausschließlich auf nicht öffent- gen Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
lichen Wegen und Plätzen verkehren. sicherungsnehmers aus dem Gebrauch von nicht
zugelassenen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen
6.10.2 Gebrauch fremder zulassungspflichtiger Kraftfahr-
sowie Staplern, die der Versicherungspflicht unter-
zeuge (Non-Ownership-Deckung)
liegen, weil sie auf Betriebsgrundstücken des Ver-
Mitversichert ist bei Geschäftsreisen, Dienstreisen sicherungsnehmers innerhalb der Bundesrepublik
und Dienstfahrten die gesetzliche Haft- Deutschland verkehren, die als beschränkt öffent-
liche Verkehrsflächen anzusehen sind. Bei Vorlie-
gen einer behördlichen Ausnahmegenehmigung
14
[Seite 15]
von der Zulassungspflicht gilt dies auch bei Ge- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
brauch auf öffentlichen Verkehrsflächen. Ansprüche
Versicherungsschutz besteht ausschließlich auf • wegen Schäden an Sachen, zu deren Be- oder
Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Verarbeitung sich der Versicherungsnehmer
Kraftfahrtversicherung (AKB). Versicherungsneh- verpflichtet hat.
mer und gegenüber dem Versicherer Vertrags-
• wegen Schäden an bargeldlosen Zahlungs-
partner ist die im Versicherungsschein genannte
mitteln sowie Geld, Wertpapieren (ein-
Firma. Unabhängig von den Regelungen in den
schließlich Sparbüchern), Scheckheften, Ur-
AKB erlischt der Versicherungsschutz in jedem Fall
kunden, Schmuck und andere Wertsachen so-
mit der Beendigung der Betriebs-Haftpflichtversi-
wie Kraft-, Wasser-, Luft- und Raumfahrzeu-
cherung.
gen.
6.11 Mietsachschäden (Schäden an gemieteten, ge-
• wegen Schäden durch Abnutzung, Ver-
leasten, gepachteten oder geliehenen Sachen)
schleiß, übermäßiger Beanspruchung.
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom
• von Dritten die mit dem Versicherungsneh-
Versicherungsnehmer oder von seinen Bevoll-
mer kapitalmäßig verbunden sind.
mächtigten oder Beauftragten zu betrieblichen
Zwecken gemieteten, geleasten, gepachteten 6.14 Schiedsgerichtsvereinbarung
oder geliehenen Sachen und alle sich daraus erge-
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren
benden Vermögensschäden.
beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht,
6.11.1 Mietsachschäden auf Geschäftsreisen wenn folgende Mindesterfordernisse gegeben
sind:
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
sicherungsnehmers wegen Mietsachschäden, die (1) Das Schiedsgericht besteht aus mindestens
anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an ge- drei Schiedsrichtern.
mieteten Räumen einschließlich deren Ausstat-
(2) Der Vorsitzende (Obmann) muss Jurist mit
tung entstehen, sofern nicht Versicherungsschutz
der Befähigung zum Richteramt sein.
durch eine Privat-Haftpflichtversicherung besteht.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet nach materi-
6.11.2 Mietsachschäden an Räumen und Gebäuden
ellem Recht und nicht lediglich nach billigem
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- Ermessen. Das anzuwendende Recht muss
sicherungsnehmers wegen Mietsachschäden an bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinba-
Räumen und Gebäuden. rung festgelegt sein.
6.11.3 Mietsachschäden an beweglichen Sachen (4) Der Schiedsspruch muss schriftlich niederge-
legt und begründet werden. In seiner Be-
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
gründung sind die die Entscheidung tragen-
sicherungsnehmers wegen Mietsachschäden an
den Rechtsnormen anzugeben.
beweglichen Sachen. Ausgeschlossen bleiben An-
sprüche wegen Schäden an zulassungspflichtigen Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem
Kraftfahrzeugen. Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsver-
fahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versi-
6.11.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind –
cherer die Mitwirkung im Schiedsgerichtsverfahren
in Ergänzung von Ziffer 7.4 – Ansprüche
entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an
(1) von Vermietern, Leasinggebern, Verpächtern Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu er-
oder Verleihern, die mit dem Versicherungs- möglichen. Die Benennung des vom Versiche-
nehmer kapitalmäßig verbunden sind. rungsnehmer zu bestellenden Schiedsrichters ist
mit dem Versicherer abzustimmen.
(2) wegen Schäden durch Abnutzung, Verschleiß,
übermäßiger Beanspruchung. 6.15 Strafverteidigungskosten
6.12 Nachbarrechtliche Ausgleichs- und Beseiti- In einem Strafverfahren wegen eines Schadener-
gungsansprüche eignisses, das einen unter den Versicherungs-
schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge ha-
Mitversichert sind Ansprüche gemäß § 906 Absatz 2
ben kann, übernimmt der Versicherer – abwei-
Satz 2 BGB analog, Beseitigungsansprüche gemäß
chend von Ziffer 3.4.3 – in Abstimmung und unter
§ 1004 Absatz 1 Satz 1 BGB, soweit diese auf Wie-
Mitwirkung des Versicherungsnehmers die Ge-
derherstellung des vor dem schädigenden Ereignis
richtskosten sowie die gesetzliche Vergütung – ge-
bestehenden Zustandes gerichtet sind, sowie
gebenenfalls auch die mit ihm besonders verein-
Schadenersatzansprüche nach § 14 BImschG.
barten und vom Versicherer genehmigten höheren
6.13 Obhutsschäden Kosten der Verteidigung.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben
sicherungsnehmers wegen Schäden an den dem Geldbußen, Geldstrafen und Strafvollstreckungs-
Versicherungsnehmer zur besonderen Verwah- kosten.
rung übergebenen Sachen Dritter, sofern nicht Ver-
sicherungsschutz durch eine andere Versicherung
besteht.
15
[Seite 16]
6.16 Strahlenschäden 6.19 Vertragliche Haftungserweiterungen
6.16.1 Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.11 – die Abweichend von Ziffer 7.3 gilt:
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
6.19.1 Vertraglich übernommene Haftpflicht
wegen Schäden
Mitversichert ist die vom Versicherungsnehmer
(1) aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang
mit radioaktiven Stoffen. (1) durch Vertrag übernommene gesetzliche
Haftpflicht von Verleihern, Vermietern, Ver-
(2) aus dem Besitz und der Verwendung von
pächtern oder Leasinggebern.
Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern.
(2) durch Vertrag übernommene Freistellung
(3) durch vom Versicherungsnehmer gelieferte
öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder Dienst-
Erzeugnisse, die energiereiche ionisierende
leistungsbetriebe von gesetzlichen Haft-
Strahlen erzeugen.
pflichtansprüchen Dritter.
(4) durch vom Versicherungsnehmer gelieferten
(3) von der Deutschen Bahn AG gemäß den All-
sonstigen Erzeugnisse, Arbeiten oder sons-
gemeinen Bedingungen für Privatgleisan-
tige Leistungen, die im Zusammenhang mit
schlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene
energiereichen ionisierenden Strahlen ver-
gesetzliche Haftpflicht (nicht jedoch eine dar-
wendet werden, ohne dass dies für den Ver-
über hinaus zusätzliche vereinbarte Haftung).
sicherungsnehmer ersichtlich war.
(4) durch Vertrag übernommene gesetzliche
6.16.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben
Haftpflicht Dritter, soweit derartige Haftungs-
(1) Versicherungsansprüche aller Personen, die vereinbarungen in der Branche üblich sind.
den Schaden dadurch verursachen, dass sie
6.19.2 Vereinbarte Eigenschaften
bewusst von dem Strahlenschutz dienenden
Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Ver- Mitversichert sind auf Sachmängeln beruhende
fügungen oder Anordnungen abweichen. Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen
Umfang, wenn der Versicherungsnehmer auf-
Ziffer 4.3 findet keine Anwendung.
grund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer
(2) Schäden durch vom Versicherungsnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse,
gelieferte Erzeugnisse, die durch Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunab-
hängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahr-
• den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind
übergang vorhanden sind.
oder von einer solchen Anlage ausgehen;
6.19.3 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht
• die Beförderung von Kernmaterialien ein-
schließlich der damit zusammenhängen- Mitversichert ist die vertragliche Haftungserweite-
den Lagerung bedingt sind. rung aus dem vom Versicherungsnehmer gegen-
über seinen Abnehmern vertraglich vereinbarten
6.17 Subunternehmen
Verzicht auf die Untersuchungs- und Rügepflicht
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- gemäß § 377 HGB, Art. 38, 39 UN-Kaufrecht oder
sicherungsnehmers aus der Beauftragung und vergleichbarer anwendbarer Bestimmungen.
Überwachung eigenverantwortlich tätiger Subun-
Versicherungsschutz besteht insoweit nur, wenn
ternehmer (bei Kraft- oder Wasser-Fuhrunterneh-
men insoweit teilweise abweichend von den Zif- (1) der Versicherungsnehmer mit dem Abneh-
fern 7.16 und 7.17) mit Leistungen der versicher- mer seiner Produkte vereinbart, dass
ten Art.
• eine Eingangskontrolle in Form einer Sicht-
Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche prüfung auf offensichtliche Mängel, Trans-
Haftpflicht der Subunternehmer. portschäden und Identität der Ware beim
Abnehmer durchgeführt wird.
6.18 Versehensklausel
• erkannte Mängel unverzüglich beim Versi-
Der Versicherungsschutz erstreckt sich in den
cherungsnehmer gerügt werden müssen.
Grenzen der Vorsorgeversicherung auch auf verse-
hentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versi- (2) die Produkte des Versicherungsnehmers
cherung entstehende neue Risiken. nachweislich nach einem den internationa-
len Standards entsprechenden Qualitätssi-
Dies gilt nicht für Risiken gemäß Vertragsteil C, Zif-
cherungssystem nach DIN ISO 9000 – 9004
fer 2.5.2.
gefertigt wurden.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald
6.19.4 Regressverzicht
er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist,
unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstat- Verzichtet der Versicherungsnehmer vor Eintritt
ten und den danach zu vereinbarenden Beitrag zu des Versicherungsfalles auf Rückgriffsansprüche
entrichten; insoweit gelten die einschränkenden gegen Dritte, so beeinträchtigt dies den Versiche-
Bestimmungen der Vorsorgeversicherung nicht. rungsschutz nicht.
Eine versehentlich verspätete Abgabe von Scha- 6.19.5 Freistellungsvereinbarungen
denmeldungen beeinträchtigt den Versicherungs-
schutz nicht.
16
[Seite 17]
Vereinbart der Versicherungsnehmer mit Abneh- (3) zwischen mehreren mitversicherten Perso-
mern/Auftraggebern eine Freistellung von gesetz- nen desselben Versicherungsvertrages.
lichen Haftpflichtansprüchen wegen Personen-
Diese Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche von
oder Sachschäden, so beeinträchtigt dies den Ver-
Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit
sicherungsschutz nicht. Voraussetzung ist, dass
diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
der Anspruch auf einen Fehler zurückzuführen ist,
der nachweislich bereits zu dem Zeitpunkt vorhan- 7.5 Schadenfälle von Angehörigen des Versiche-
den war, in dem der Versicherungsnehmer die Er- rungsnehmers, gesetzlichen Vertretern, Gesell-
zeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten schaftern und anderen Personen
abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versi-
hat.
cherungsnehmer
6.19.6 Vereinbarung über geltendes Recht
(1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die
Vereinbart der Versicherungsnehmer vor Eintritt mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben o-
eines Versicherungsfalles die Anwendung der ge- der die zu den im Versicherungsvertrag mit-
setzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts versicherten Personen gehören;
oder vergleichbarer ausländischer Bestimmungen
Als Angehörige gelten
eines bestimmten Landes, beeinträchtigt dies den
Versicherungsschutz nicht. Dies gilt nicht für • Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des
USA/Kanada, soweit nicht einer der Vertrags- Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver-
partner diesem Rechtskreis angehört. gleichbare Partnerschaften nach dem Recht
anderer Staaten,
Für die Vereinbarung eines Gerichtsstandes gelten
die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. • Eltern und Kinder,
Vertragsteil D, Ziffer 19 und Ziffer 20 bleiben unbe- • Adoptiveltern und -kinder,
rührt.
• Schwiegereltern und -kinder,
7. Allgemeine Ausschlüsse
• Stiefeltern und -kinder,
Falls nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
• Großeltern und Enkel,
ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
• Geschwister sowie
7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
• Pflegeeltern und -kinder (Personen, die
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche al-
durch ein familienähnliches, auf längere
ler Personen, die den Schaden vorsätzlich herbei-
Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und
geführt haben.
Kinder miteinander verbunden sind).
Ziffer 4.3 findet keine Anwendung.
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Be-
7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlich- treuern, wenn der Versicherungsnehmer eine
keit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfä-
Leistungen hige oder betreute Person ist;
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche al- (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der
ler Personen, die den Schaden dadurch verursa- Versicherungsnehmer eine juristische Person
chen, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaf- des privaten oder öffentlichen Rechts oder
tigkeit oder Schädlichkeit ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
• Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder (4) von seinen unbeschränkt persönlich haften-
den Gesellschaftern, wenn der Versicherungs-
• Arbeiten oder sonstige Leistungen erbringen
nehmer eine Offene Handelsgesellschaft,
oder erbracht haben.
Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft
Ziffer 4.3 findet keine Anwendung. bürgerlichen Rechts ist;
7.3 Vertragliche Vereinbarungen (5) von seinen Partnern, wenn der Versiche-
rungsnehmer eine eingetragene Partner-
Kein Versicherungsschutz besteht für Pflichten
schaftsgesellschaft ist;
oder Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertrag-
lichen Vereinbarung oder Zusage über die gesetz- (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insol-
liche Verpflichtung des Versicherungsnehmers venzverwaltern.
hinausgehen.
Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für
7.4 Ansprüche der Versicherten untereinander Ansprüche von Angehörigen der dort genannten
Personen, die mit diesen in häuslicher Gemein-
Ausgeschlossen sind Ansprüche
schaft leben.
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in
7.6 Verbotene Eigenmacht, Kommissionsware
Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die mit-
versicherten Personen, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
an fremden Sachen und allen sich daraus ergeben-
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern
den Vermögensschäden, wenn der Versicherungs-
desselben Versicherungsvertrages,
17
[Seite 18]
nehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftrag- Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung,
ter des Versicherungsnehmers diese Sachen durch wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Ver-
verbotene Eigenmacht erlangt hat oder es sich um sicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung
Kommissionsware handelt. der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leis-
tungen übernommen haben.
7.7 Miete, Leasing, Pacht, Leihe von unbeweglichen
Sachen 7.10 Asbest
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
an fremden unbeweglichen Sachen (z. B. Grund- gen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Sub-
stücke, Grundstücksbestandteile), soweit es sich stanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
nicht um Räume und Gebäude handelt, und allen
7.11 Strahlen
sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevoll- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
mächtigter oder Beauftragter des Versicherungs- Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem
nehmers diese Sachen gemietet, geleast, gepach- Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden
tet oder geliehen hat. Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven
Stoffen oder Röntgenstrahlen).
7.8 Tätigkeiten an fremden Sachen (Tätigkeitsschä-
den) 7.12 Gentechnik und genetische Schäden
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Tätigkeits- Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
schäden. gen Schäden, die zurückzuführen sind auf
Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sa- (1) gentechnische Arbeiten,
chen und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
schäden durch eine betriebliche oder berufliche
Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass der (3) Erzeugnisse, die
Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter
• Bestandteile aus GVO enthalten,
oder Beauftragter des Versicherungsnehmers
• aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt
(1) an diesen Sachen tätig geworden ist (Bear-
wurden.
beitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung o-
der dergleichen), Für das Umwelthaftpflicht-Risiko (Vertragsteil C,
Ziffer 2.1) gilt zusätzlich:
(2) diese Sachen zur Durchführung seiner Tätig-
keiten als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialab- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen geneti-
lagefläche oder dergleichen benutzt hat oder scher Schäden.
(3) Sachen beschädigt hat, die sich im unmittel- 7.13 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
baren Einwirkungsbereich der Tätigkeit be-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
funden haben. Sind zum Zeitpunkt der Tätig-
aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzun-
keit offensichtlich notwendige Schutzvorkeh-
gen.
rungen getroffen worden, um diese Schäden
zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsschaden 7.14 Übertragung von Krankheiten
vor.
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätig- gen
keitsschaden nur dann vor, wenn diese Sachen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung
oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit
einer Krankheit einer natürlichen versicher-
betroffen gewesen, unmittelbar benutzt worden
ten Person resultieren, es sein denn, diese
sind oder sich im unmittelbaren Einwirkungsbe-
Person beweist, dass sie weder vorsätzlich
reich befunden haben. Schiffe, Büro- und Wohn-
noch grob fahrlässig gehandelt hat.
container gelten als unbewegliche Sachen im
Sinne dieser Bestimmung. Ziffer 4.3 findet keine Anwendung.
7.9 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sa- (2) Schäden, nicht jedoch Personenschäden, die
chen, Arbeiten und sonstigen Leistungen durch Krankheit der dem Versicherungsneh-
mer gehörenden, von ihm gehaltenen oder
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
veräußerten Tiere entstanden sind, es sein
an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder
denn, der Versicherungsnehmer beweist,
gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leis-
dass weder er noch eine mitversicherte Per-
tungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung
son vorsätzlich oder grob fahrlässig gehan-
oder Leistung liegenden Ursache und alle sich da-
delt haben.
raus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt
auch dann, wenn die Schadenursache in einem 7.15 Bergschäden, Bergbaubetrieb
mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer
(1) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädi-
wegen
gung oder Vernichtung der Sache oder Leistung
führt. • Bergschäden im Sinne des § 114 BBergG,
wenn hierdurch Grundstücke, deren Be-
standteile und Zubehör beschädigt werden;
18
[Seite 19]
• Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des • Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, In-
§ 114 BBergG durch schlagende Wetter, spektion, Überholung, Reparatur, Beförde-
Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie rung, Be- und Entladen) an Luft- oder
Kohlenstaubexplosionen. Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
(2) Für das Umweltschadens-Risiko (Vertragsteil C, (3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigen-
Ziffer 2.2) gilt: tümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und
Nutznießer von Luftlandeplätzen.
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprü-
che wegen Schäden durch Bergbaubetrieb im 7.19 Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
Sinne des BBergG.
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
7.16 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger gen Schäden aus Besitz oder Betrieb von Bahnen
zur Beförderung von Personen oder Sachen außer-
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
halb des Betriebsgrundstückes sowie aus der
gen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
selbstständigen und nichtselbstständigen Teil-
mitversicherte Person oder eine von ihnen be-
nahme am Eisenbahnbetrieb.
stellte oder beauftragte Person durch den Ge-
brauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug- 7.20 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfü-
Anhängers verursachen. gungen, höhere Gewalt
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,
an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-An- die nachweislich
hänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestim-
• auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
mung, wenn keine dieser Personen Halter oder Be-
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Ge-
sitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
neralstreik, illegalem Streik oder
hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
• unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen
7.17 Wasserfahrzeuge
oder Maßnahmen
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
beruhen.
gen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
mitversicherte Person oder eine von ihnen be- Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,
stellte oder beauftragte Person durch den Ge- soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt ha-
brauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder ben.
für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasser-
7.21 Entschädigungen mit Strafcharakter
fahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädi-
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen
gung mit Strafcharakter, insbesondere punitive
an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im
oder exemplary damages.
Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Per-
sonen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs 7.22 Französische „Garantie Décennale“ und gleich-
ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in artige Bestimmungen
Betrieb gesetzt wird.
Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln
7.18 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze 1792 ff. und den damit im Zusammenhang ste-
henden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche
französischen Code Civil oder gleichartiger Bestim-
(1) wegen Schäden, die der Versicherungsneh- mungen anderer Länder.
mer, eine mitversicherte Person oder eine
7.23 Arzneimittel
von ihnen bestellte oder beauftragte Person
durch den Gebrauch eines Luft- oder Raum- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personen-
fahrzeugs verursachen oder für die sie als schäden durch im Geltungsbereich des Arzneimit-
Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raum- telgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene
fahrzeugs in Anspruch genommen werden. Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in
der Eigenschaft als pharmazeutischer Unterneh-
(2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeu-
mer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu
gen, der mit diesen beförderten Sachen, der
treffen hat.
Insassen und allen sich daraus ergebenden
Vermögensschäden sowie wegen sonstiger 7.24 Blut, Blutprodukte
Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personen-
aus
schäden aus Herstellung, Verarbeitung, Inverkehr-
• der Planung oder Konstruktion, Herstellung bringen oder Vertrieb von Blut, Blutkonserven,
oder Lieferung von Luft- oder Raumfahr- Blutbestandteilen oder anderen Blutprodukten,
zeugen oder Teilen von Luft- oder Raum- soweit diese Produkte aus menschlichem Blut ge-
fahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für wonnen werden.
den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen o-
der den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeu-
gen bestimmt waren.
19
[Seite 20]
7.25 Elektrische, magnetische oder elektromagneti- (2) Sprengungen:
sche Felder oder Wellen an Immobilien in einem Umkreis mit einem
Radius von weniger als 150 m.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personen-
schäden, die in Zusammenhang stehen mit elektri- 7.29 Offshore-Anlagen
schen, magnetischen oder elektromagnetischen
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
Feldern oder Wellen.
gen Schäden aus Besitz oder Betrieb von Bohrin-
Dies gilt nur für Hersteller (auch Quasi-Hersteller) seln oder Bohrplattformen (Offshore-Anlagen).
von Mobiltelefonen sowie für Netzbetreiber wegen
7.30 Kampfhunde
Personenschäden aus dem Gebrauch oder der Ver-
wendung von Mobiltelefonen. Ausgeschlossen sind Ansprüche, die im Zusam-
menhang stehen mit dem Halten von Hunden, die
7.26 Tabak, Tabakprodukte
aufgrund ihrer Rassenmerkmale als besonders ge-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personen- fährlich gelten (sog. Kampfhunde). Das sind:
schäden durch Tabak oder Tabakprodukte sowie
American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier, Staf-
durch Zusatzprodukte (z. B. Filter, Zigarettenpa-
fordshire Bullterrier, Bullterrier, Mastino Napoli-
pier), die Eingang in Tabak oder Tabakprodukte fin-
tano, Mastino Espanol, Bordeaux Dogge, Dogo Ar-
den.
gentino, Fila Brasileiro, Shar-Pei, Bandog, Tosa Inu,
Dies gilt nur für Hersteller (auch Quasi-Hersteller) Bullmastiff, Mastiff, Kangal, Kaukasischer Owt-
von Tabak, Tabakprodukten oder Zusatzproduk- scharka, Rottweiler und Perro de Presa sowie deren
ten. Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hun-
den.
7.27 Sprengstoffe, Feuerwerke
8. Embargobestimmung
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
gen Schäden aus Herstellung, Verarbeitung oder Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbe-
Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lage- stimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit
rung zu Großhandelszwecken sowie aus Veran- und solange dem keine auf die Vertragsparteien
staltung oder Abbrennen von Feuerwerken. direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäi-
7.28 Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen
schen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschä- entgegenstehen.
den und allen sich daraus ergebenden Vermö-
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder
gensschäden, die entstehen bei
Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die
(1) Abbruch- und Einreißarbeiten: Vereinigten Staaten von Amerika erlassen werden,
in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäi-
des einzureißenden Bauwerks entspricht; schen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.
20
[Seite 21]
B. Besondere Bedingungen für die Betriebs- und Produkt-Haftpflicht-
versicherung
1. Versicherungsschutz, Versicherungsfall, Leis- Der Versicherungsschutz bleibt aber für sol-
tungen der Versicherung che Ansprüche erhalten, die auch ohne Beste-
hen des Umweltschadensgesetzes oder an-
1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der
derer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
Versicherungsnehmer wegen eines während der
(2004/35/EG) basierenden nationalen Umset-
Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
zungsgesetzen bereits aufgrund gesetzlicher
Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden
Inhalts gegen den Versicherungsnehmer gel-
Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund ge-
tend gemacht werden könnten.
setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli-
chen Inhalts von einem Dritten auf Schadenser- Siehe hierzu Vertragsteil C.
satz in Anspruch genommen wird.
1.4 Der Versicherungsschutz umfasst
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge
(1) die Prüfung der Haftpflichtfrage,
die Schädigung des Dritten unmittelbar entstan-
den ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursa- (2) die Abwehr unberechtigter Schadensersatz-
chung, die zum Schadenereignis geführt hat, ansprüche und
kommt es nicht an.
(3) die Freistellung des Versicherungsnehmers
1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, von berechtigten Schadensersatzverpflich-
soweit diese nicht in Vertragsteil A, Ziffer 6.19.2 tungen.
ausdrücklich mitversichert sind, auch wenn es sich
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen
um gesetzliche Ansprüche handelt,
dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses
aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist
auf Schadensersatz statt der Leistung; und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Aner-
kenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungs-
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um
nehmer ohne Zustimmung des Versicherers abge-
die Nacherfüllung durchführen zu können;
geben oder geschlossen worden sind, binden den
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Ver- Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne
tragsgegenstandes oder wegen des Ausblei- Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
bens des mit der Vertragsleistung geschulde-
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versiche-
ten Erfolges;
rungsnehmers mit bindender Wirkung für den Ver-
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im sicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versi-
Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragser- cherungsnehmer binnen zwei Wochen vom An-
füllung; spruch des Dritten freizustellen.
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen 2. Serienschaden
Verzögerung der Leistung;
Mehrere während der Wirksamkeit der Versiche-
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tre- rung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
tender Ersatzleistungen. Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten die-
ser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
1.3 Ausgeschlossen sind
• auf derselben Ursache
(1) Ansprüche wegen Schäden durch Umwelt-
einwirkung. Schäden durch Brand oder Explo- • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbeson-
sion gelten als durch Umwelteinwirkung ein- dere sachlichem und zeitlichem, Zusammen-
getreten. hang
(2) Ansprüche, die gegen den Versicherungsneh- oder
mer wegen Umweltschäden gemäß Umwelt-
• auf der Lieferung von Erzeugnissen mit glei-
schadensgesetz oder anderen auf der EU-
chen Mängeln
Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) ba-
sierenden nationalen Umsetzungsgesetzen beruhen.
geltend gemacht werden. Dies gilt auch
3. Veränderungen des versicherten Risikos
dann, wenn der Versicherungsnehmer von
(Erhöhungen und Erweiterungen)
einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haft-
pflichtbestimmungen privatrechtlichen In- Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht
halts auf Erstattung der durch solche Um- des Versicherungsnehmers
weltschäden entstandenen Kosten in An-
3.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versi-
spruch genommen wird.
cherten Risikos.
21
[Seite 22]
Dies gilt nicht 5. Nachhaftung
(1) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch 5.1 Wird der Versicherungsvertrag allein wegen des
von versicherungspflichtigen Kraft-, Wasser-, vollständigen und dauerhaften Wegfalls des versi-
Luft- oder Raumfahrzeugen sowie cherten Risikos wegen Betriebs-, Produktions- oder
Liefereinstellung (nicht aus anderen Gründen, wie
(2) für sonstige Risiken, die der Versicherungs-
z. B. Änderung der Rechtsform) beendet, besteht
oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
für nach der Wirksamkeit der Versicherung einge-
3.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch tretene Versicherungsfälle Versicherungsschutz
Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechts- im Umfang des Vertrags, wie folgt:
vorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer be-
Der Versicherungsschutz
rechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhal-
tung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das • gilt für die Dauer von 5 Jahren vom Zeitpunkt
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb der Beendigung des Versicherungsverhältnis-
eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt ses an gerechnet.
wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung
• besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im
Kenntnis erlangt hat.
Umfang des bei Beendigung des Versiche-
4. Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversiche- rungsverhältnisses geltenden Versicherungs-
rung) vertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten
Teils der Jahreshöchstersatzleistung des Versi-
4.1 Im Umfang des bestehenden Vertrages ist die ge-
cherungsjahres, in dem das Versicherungsver-
setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
hältnis endet, für den einzelnen Versicherungs-
aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungs-
fall jedoch maximal bis zur Höhe der Versiche-
vertrages neu entstehen, sofort versichert.
rungssumme des Versicherungsjahres, in dem
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach das Versicherungsverhältnis endet.
Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versi-
innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforde-
cherungsfälle werden so behandelt, als wären sie
rung kann auch mit der Beitragsrechnung erfol-
am letzten Tag vor Vertragsbeendigung eingetre-
gen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die
ten.
rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungs-
schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen 5.2 Fällt während der Laufzeit des Versicherungsver-
Entstehung. hältnisses ein versichertes Risiko teilweise weg, so
besteht bis zur Beendigung des Vertrages und der
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Ri-
anschließenden Nachhaftung nach Ziffer 5.1 wei-
siko angezeigt wurde, so hat der Versicherungs-
terhin Versicherungsschutz. Maßgebend für den
nehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst
Umfang des Versicherungsschutzes ist der zum
nach Abschluss der Versicherung und zu einem
Zeitpunkt des Risikowegfalls geltende Vertrags-
Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzei-
stand (insbesondere Bedingungen, Versicherungs-
gefrist noch nicht verstrichen war.
summen, Höchstersatzleistung, Selbstbeteili-
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko gung).
einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
5.3 Für Ansprüche aus Benachteiligung richtet sich der
Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags
Versicherungsschutz ausschließlich nach Ziffer 6.3.
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ein-
gang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Ver- 6. Besondere Regelungen zu einzelnen Risiken
sicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend
6.1 Abhandenkommen von Sachen
ab dessen Entstehung.
Mitversichert ist im Umfang der nachfolgenden
4.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht
Bestimmungen und in Erweiterung von Ziffer 1.1
für
Absatz 1 die gesetzliche Haftpflicht privatrechtli-
(1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten o- chen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
der Führen eines Kraft-, Wasser-, Luft- oder Schäden durch Abhandenkommen fremder Sa-
Raumfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der chen.
Zulassungs-, Führerschein- oder Versiche-
Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über
rungspflicht unterliegen.
Sachschäden Anwendung.
(2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb o-
6.1.1 Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
der Führen von Bahnen.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
(3) Risiken, die der Versicherungs- oder De-
sicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen
ckungsvorsorgepflicht unterliegen.
von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeugen und
(4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen wer- Fahrrädern mit Zubehör) der Betriebsangehörigen
den und deshalb im Rahmen von kurzfristi- und Besucher.
gen Versicherungsverträgen zu versichern
Ausgenommen hiervon sind Geld sowie bargeld-
sind.
lose Zahlungsmittel, Wertpapiere (einschließlich
Sparbücher), Scheckhefte, Urkunden, Schmuck
und andere Wertsachen.
22
[Seite 23]
6.1.2 Schlüsselverlust 6.3 Ansprüche aus Benachteiligung
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- 6.3.1 Versicherungsschutz besteht für den Versiche-
sicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen rungsnehmer sowie die mitversicherten Personen
von fremden mechanischen oder elektronischen für Haftpflichtansprüche wegen Schäden aufgrund
Schlüsseln (auch General-/Hauptschlüssel für eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften zum Schutz
zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im vor Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleich-
Gewahrsam des Versicherten befunden haben. behandlung oder sonstigen Diskriminierungen ins-
besondere aus dem Allgemeinen Gleichbehand-
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf ge-
lungsgesetz (AGG). Vom Versicherungsschutz
setzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten
ebenfalls umfasst sind Ansprüche auf Ersatz im-
für das notwendige Auswechseln oder Program-
materieller Schäden wie z. B. aus § 15 Abs. 2 S. 1
mieren von Schlössern und Schließanlagen sowie
und § 21 Abs. 2 S. 3 AGG.
für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Not-
schloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, Mitversicherte Personen im Sinne von Absatz 1
gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Ver- sind – abweichend von Vertragsteil A, Ziffer 4.1 :
lust des Schlüssels festgestellt wurde. Mitglieder des Aufsichtsrates, des Vorstandes oder
der Geschäftsführung des Versicherungsnehmers
Ausgeschlossen
oder seine leitenden Angestellten.
• bleiben Ansprüche aus Folgeschäden eines
Für den Versicherungsnehmer sowie die mitversi-
Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs).
cherten Personen besteht Versicherungsschutz
• bleibt die Haftung aus dem Verlust von Tresor- nur im Rahmen der betrieblichen und beruflichen
und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüs- Tätigkeit.
seln zu beweglichen Sachen.
6.3.2 Als Versicherungsfall gilt – abweichend von Ziffer
6.2 Aktive Werklohn- oder Kaufpreisklage 1.1 – die erstmalige schriftliche Geltendmachung
eines Anspruchs gegen den Versicherungsnehmer
6.2.1 Mitversichert sind – ergänzend zu Ziffer 1.4 – die
oder die mitversicherten Personen während der
gesetzlich vorgesehenen Prozesskosten für die ge-
Dauer des Versicherungsvertrages.
richtliche Durchsetzung von Werklohn- oder Kauf-
preisforderungen des Versicherungsnehmers ge- 6.3.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf
gen seinen Vertragspartner, soweit solche Benachteiligungen gemäß Ziffer 6.3.1, die
vor Vertragsbeginn begangen worden sind (Rück-
(1) der Vertragspartner des Versicherungsneh-
wärtsdeckung). Dies gilt jedoch nicht, wenn der
mers aufgrund eines behaupteten Haft-
Versicherungsnehmer oder eine der mitversicher-
pflichtanspruchs, der unter den Versiche-
ten Personen die Benachteiligung bei Abschluss
rungsschutz dieses Vertrages fallen würde,
des Versicherungsvertrages kannte oder hätte
die Aufrechnung eigener Schadenersatzan-
kennen müssen.
sprüche gegen die Forderung des Versiche-
rungsnehmers erklärt hat und 6.3.4 Wird der Versicherungsvertrag von Seiten des Ver-
sicherers nicht oder nur zu einschränkenden Be-
(2) die Forderung des Versicherungsnehmers in
dingungen verlängert, wird eine Nachhaftungszeit
voller Höhe berechtigt, also unstreitig und
von drei Jahren gewährt. Mit dem Versicherungs-
fällig ist. Der Nachweis obliegt dem Versiche-
beginn einer anderen Versicherung für Ansprüche
rungsnehmer.
aus Benachteiligung innerhalb des vorgenannten
Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner Ver- Zeitraums endet die Nachhaftungszeit automa-
tragserfüllungs- oder Mängelansprüche geltend tisch.
macht.
Die Nachhaftungszeit gilt für Versicherungsfälle,
6.2.2 Übersteigt die Forderung des Versicherungsneh- welche dem Versicherer innerhalb der Nachhaf-
mers den Schadenersatzanspruch, trägt der Versi- tungszeit gemeldet werden, soweit sie auf Be-
cherer die Kosten im Verhältnis des Schadener- nachteiligungen gemäß Ziffer 6.3.1 beruhen, die
satzanspruchs zur geltend gemachten Forderung. während der Dauer der Versicherung oder der
Rückwärtsdeckung begangen wurden.
Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt
der Versicherer die Prozesskosten anteilig in Höhe Versicherungsschutz besteht für die gesamte Zeit
der Vergleichsquote, sofern der Versicherer seine der Nachhaftung im Rahmen und nach Maßgabe
Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat. der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres gel-
tenden Vertragsbestimmungen, und zwar in Höhe
6.2.3 Der Versicherungsschutz für die Kosten der Klage
des unverbrauchten Teils der Versicherungs-
entfällt rückwirkend, wenn rechtsverbindlich fest-
summe des letzten Versicherungsjahres.
gestellt wird, dass die Forderung des Versiche-
rungsnehmers ganz oder teilweise aus anderen als 6.3.5 Für im Ausland eintretende Versicherungsfälle gilt:
unter Ziffer 6.2.1 genannten Gründen unbegrün-
Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 6.4.1 –
det ist.
ausschließlich die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
6.2.4 Hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis gilt Ver- sicherungsnehmers für Versicherungsfälle in Staa-
tragsteil A, Ziffer 3.4.2 entsprechend. ten der Europäischen Union.
23
[Seite 24]
Ausgeschlossen sind Versicherungsfälle in Irland worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haft-
und Großbritannien bzw. Ansprüche, die auf Basis pflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufs-
des „Common Law“ geltend gemacht werden. krankheiten, die den Bestimmungen des Sozialge-
setzbuches VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
für den Versicherungsnehmer und für die in Ver-
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die
tragsteil A, Ziffer 4.1.1 genannten Personen.
der Europäischen Währungsunion angehören,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers 6.4.4 Für Versicherungsfälle in USA/US-Territorien und
mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Be- Kanada sowie für Schadenersatzansprüche wegen
trag bei einem in der Europäischen Währungs- Schäden, die vor amerikanischen oder kanadi-
union gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. schen Gerichten geltend gemacht werden, gilt:
6.3.6 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche Aufwendungen des Versicherers für Kosten der ge-
richtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von
(1) durch vorsätzliche Schadenverursachung o-
einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, ins-
der durch wissentliches Abweichen von Ge-
besondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen-
setzen, Vorschriften, Beschlüssen, Vollmach-
und Gerichtskosten, werden abweichend von Ver-
ten oder Weisungen oder durch sonstige wis-
tragsteil A, Ziffer 3.1 als Leistungen auf die Versi-
sentliche Pflichtverletzungen.
cherungssumme angerechnet.
(2) im Zusammenhang mit der Verletzung oder
6.4.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Geltendmachung kollektiven Arbeitsrechtes
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die
jeglicher Art sowie Ansprüchen, die kollektiv
der Europäischen Währungsunion angehören,
erhoben werden sowie Ansprüche im Zusam-
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
menhang mit Arbeitskampfmaßnahmen.
mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Be-
(3) wegen Vertragsstrafen, Bußgeldern, Geld- trag bei einem in der Europäischen Währungs-
strafen sowie Entschädigungen mit Strafcha- union gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
rakter.
6.5 Medienverluste
(4) wegen Personenschäden, bei denen es sich
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ge-
sicherungsnehmers wegen Schäden durch Verlust
mäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
von Flüssigkeiten oder Gasen aus Behältern oder
(5) auf Gehalt, rückwirkende Lohnzahlungen, Rohrleitungen als Folge mangelhafter Lieferungen
Pensionen, Renten, Ruhegelder, betriebliche oder Arbeiten des Versicherungsnehmers.
Altersversorgung, Abfindungszahlungen im
6.6 Tätigkeiten an fremden Sachen
Zusammenhang mit der Beendigung von Ar-
(Tätigkeitsschäden)
beitsverhältnissen und bei Sozialplänen.
Mitversichert ist im Umfang der nachfolgenden
6.4 Auslandsschutz
Bestimmungen – abweichend von Vertragsteil A,
6.4.1 Mitversichert sind im Ausland eintretende Versi- Ziffer 7.8 – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
cherungsfälle nach jeweils geltendem Recht. rungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden.
Für Ansprüche aus Benachteiligung richtet sich der Der Ausschluss von Ansprüchen wegen Schäden
Versicherungsschutz ausschließlich nach Ziffer 6.3. durch Umwelteinwirkung gemäß Ziffer 1.3 (1) fin-
det keine Anwendung.
6.4.2 Ausgeschlossen sind Versicherungsfälle durch Er-
zeugnisse, die der Versicherungsnehmer nach 6.6.1 Tätigkeitsschäden beim Be- und Entladen
USA/Kanada geliefert hat oder hat liefern lassen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
(direkter Export) sowie aus Montage-, Demontage-,
sicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden, die
Reparatur- und Wartungsarbeiten oder sonstigen
an fremden Land- und Wasserfahrzeugen oder
Leistungen (Tätigkeiten) in USA/Kanada.
Containern sowie deren Ladung durch oder beim
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Be- und Entladen sowie an fremden Kraftfahr-
nach Abschluss des Versicherungsvertrages erst- zeuganhängern und Eisenbahnwagen beim Ran-
mals direkte Exporte nach USA/Kanada oder Tätig- gieren entstanden sind.
keiten in USA/Kanada aufnimmt. Der Versiche-
Für Schäden an Containern besteht auch dann
rungsnehmer ist verpflichtet, dies dem Versicherer
Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben
innerhalb von 6 Monaten nach Aufnahme der di-
von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge
rekten Exporte oder Tätigkeiten anzuzeigen. Un-
zum Zwecke des Be- und Entladens entstehen.
terlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige
Anzeige oder kommt eine Einigung über die Höhe Ausgeschlossen sind jedoch Ansprüche wegen
des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat Schäden an der Ladung von Fahrzeugen und Con-
nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt tainern, wenn diese
der Versicherungsschutz rückwirkend.
• für den Versicherungsnehmer bestimmt ist.
6.4.3 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfäl-
• vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auf-
len und Berufskrankheiten von Personen, die vom
trag von Dritten geliefert oder transportiert
Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder
wurde.
dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut
24
[Seite 25]
6.6.2 Tätigkeitsschäden an Leitungen Für (1) bis (3) gilt:
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
sicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermit-
Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasser- telnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheits-
leitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie maßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscan-
an Frei- oder Oberleitungen. ner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw.
worden sind, die dem Stand der Technik entspre-
6.6.3 Tätigkeitsschäden durch Unterfangen, Unterfah-
chen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte
ren
erfolgen.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegen-
sicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an
heit, gilt Vertragsteil D, Ziffer 13.4 (Rechtsfolgen
den zu unterfangenden und unterfahrenden
bei Verletzung von Obliegenheiten).
Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen und An-
lagen. (4) der Verletzung von Persönlichkeits- und Na-
mensrechten – abweichend von Vertragsteil
6.6.4 Tätigkeitsschäden durch Lohnbe- oder -verarbei-
A, Ziffer 7.13 -, insoweit besteht auch Versi-
tung
cherungsschutz für immaterielle Schäden,
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- nicht jedoch aus der Verletzung von Urheber-
sicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an rechten. Der Versicherer ersetzt auch
Sachen, zu deren Lohnbe- oder -verarbeitung sich
• Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfah-
der Versicherungsnehmer verpflichtet hat, soweit
rens, mit dem der Erlass einer einstweiligen
der Schaden durch die eigentliche Be- oder Verar-
Verfügung gegen den Versicherungsneh-
beitung entstanden ist. Vertragsteil A, Ziffer 7.9 fin-
mer begehrt wird, auch wenn es sich um
det insoweit keine Anwendung.
Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf
6.6.5 Sonstige Tätigkeitsschäden handelt;
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- • Gerichts- und Anwaltskosten einer Unter-
sicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an lassungs- oder Widerrufsklage gegen den
sonstigen Sachen. Versicherungsnehmer.
Dies gilt auch für Tätigkeitsschäden an Sachen, zu Immaterielle Schäden werden im Sinne von Ver-
deren Lohnbe- oder -verarbeitung sich der Versi- tragsteil A, Ziffer 3 wie Vermögensschäden behan-
cherungsnehmer verpflichtet hat, soweit der Scha- delt.
den nicht durch die eigentliche Be- oder Verarbei-
6.7.2 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Tä-
tung entstanden ist.
tigkeiten oder Leistungen:
6.7 Übertragung elektronischer Daten
• IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einwei-
6.7.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sung, -Schulung;
sicherungsnehmers wegen Schäden - abweichend
• Software-Erstellung, -Handel, -Implementie-
von Vertragsteil A, Ziffer 7.8 auch Tätigkeitsschä-
rung, -Pflege;
den sowie in Erweiterung von Ziffer 1.1 Absatz 1
Vermögensschäden – aus dem Austausch, der • Netzwerkplanung, -installation, -integration,
Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer -betrieb, -wartung, -pflege;
Daten (z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Da-
• Bereithalten fremder Inhalte, z.B. Access-,
tenträger) soweit es sich handelt um Schäden aus
Host-, Full-Service-Providing;
(1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbar-
• Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
machung oder Veränderung von Daten (Da-
tenveränderung) bei Dritten durch Compu- • Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
ter-Viren und/oder andere Schadpro-
6.7.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versiche-
gramme.
rung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
(2) der Datenveränderung aus sonstigen Grün- Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeit-
den sowie der Nichterfassung und fehlerhaf- punkt des ersten dieser Versicherungsfälle einge-
ten Speicherung von Daten bei Dritten und treten ist, wenn diese
zwar wegen
• auf derselben Ursache,
• sich daraus ergebender Personen- und
• auf gleichen Ursachen mit innerem, insbeson-
Sachschäden, nicht jedoch weiterer Daten-
dere sachlichem und zeitlichem Zusammen-
veränderungen sowie
hang oder
• der Kosten zur Wiederherstellung der ver-
• auf dem Austausch, der Übermittlung und Be-
änderten Daten bzw. Erfassung/korrekten
reitstellung elektronischer Daten mit gleichen
Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster
Mängeln
Daten.
beruhen.
(3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektro-
nischen Datenaustausch. Ziffer 2 findet keine Anwendung.
25
[Seite 26]
6.7.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versichert sind – abweichend von Vertragsteil A,
Ziffer 7.4 – gesetzliche Haftpflichtansprüche we-
(1) Ansprüche, die im Zusammenhang stehen
gen Vermögensschäden sowie wegen immateriel-
mit
ler Schäden von Versicherten (Versicherungsneh-
• massenhaft versandten, vom Empfänger mer oder mitversicherte Personen) untereinander.
ungewollten elektronisch übertragenen In-
6.9 Vermögensschäden
formationen (z. B. Spamming).
Mitversichert ist im Umfang der nachfolgenden
• Dateien (z. B. Cookies), mit denen wider-
Bestimmungen und in Erweiterung von Ziffer 1.1
rechtlich bestimmte Informationen über
Absatz 1 die gesetzliche Haftpflicht privatrechtli-
Internet-Nutzer gesammelt werden kön-
chen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
nen.
Vermögensschäden, die weder durch Personen-
(2) Ansprüche wegen Schäden, die von Unter- noch durch Sachschäden entstanden sind.
nehmen, die mit dem Versicherungsnehmer
6.9.1 Auslösen von Fehlalarm
oder seinen Gesellschaftern durch Kapital
mehrheitlich verbunden sind oder unter einer Mitversichert sind öffentlich-rechtliche Ansprüche
einheitlichen Leitung stehen, geltend ge- wegen Vermögensschäden durch versehentlich
macht werden. ausgelösten Alarm bei Dritten (z.B. Einsatzkosten
für Rettungs-/Wach- und sonstige Dienste).
(3) Versicherungsansprüche aller Personen, die
den Schaden durch bewusstes Abweichen 6.9.2 Datenverlust durch mangelhafte Arbeiten
von gesetzlichen oder behördlichen Vor-
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprü-
schriften sowie von schriftlichen Anweisun-
che wegen des Löschens von gespeichertem Da-
gen oder Bedingungen des Auftraggebers o-
tenmaterial infolge vom Versicherungsnehmer
der durch sonstige bewusste Pflichtverlet-
mangelhaft durchgeführter Elektroinstallation, Re-
zungen herbeigeführt haben.
paratur-/Wartungs- oder Überprüfungsarbeiten.
Vertragsteil A, Ziffer 4.3 findet keine Anwen-
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ausschließ-
dung.
lich auf den Ersatz der Kosten zur Wiederherstel-
(4) Ansprüche wegen der Verletzung von Daten- lung der gelöschten Daten.
schutzgesetzen durch Verarbeitung perso-
6.9.3 Energie- und Wassermehrkosten
nenbezogener Daten.
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprü-
(5) Ansprüche wegen Schäden aus dem Aus-
che wegen erhöhten Energie- und Wasserver-
tausch, der Übermittlung und der Bereitstel-
brauchs als Folge mangelhafter Lieferungen oder
lung elektronischer Daten, soweit es sich
mangelhaft erbrachter Installations-, Reparatur-
handelt um Schäden aus Löschung, Unter-
oder Wartungsarbeiten des Versicherungsneh-
drückung, Unbrauchbarmachung oder Ver-
mers.
änderung von Daten, Nichterfassen oder feh-
lerhaftem Speichern von Daten, Übermitt- Ausgeschlossen bleiben Ansprüche infolge voll-
lung vertraulicher Daten oder Informationen ständiger oder teilweiser Unwirksamkeit von Ener-
und soweit diese Schäden nicht im Rahmen giesparmaßnahmen.
der vorangehenden Bestimmungen aus-
6.9.4 Mängelbeseitigungsnebenkosten
drücklich mitversichert sind.
Tritt infolge einer mangelhaften Werkleistung des
6.8 Verletzung von Datenschutzgesetzen
Versicherungsnehmers ein versicherter Sachscha-
Mitversichert ist – insoweit auch abweichend von den ein, erstreckt sich der Versicherungsschutz
Vertragsteil A, Ziffer 7.13 – die gesetzliche Haft- auch auf gesetzliche Haftpflichtansprüche für die
pflicht privatrechtlichen Inhalts des Versiche- Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte
rungsnehmers wegen Schäden – in Erweiterung Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseiti-
von Ziffer 1.1 Absatz 1 auch Vermögensschäden gung zugänglich zu machen und um den vorheri-
sowie immaterielle Schäden – aus der Verletzung gen Zustand wiederherzustellen.
von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung per-
Nicht versichert sind
sonenbezogener Daten.
• diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung
Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automa-
aufgewendet werden, ohne dass ein Folge-
tisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede
schaden eingetreten ist.
solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit per-
sonenbezogenen Daten wie das Erheben, das Er- • Kosten für die Beseitigung des Mangels an der
fassen, die Organisation, das Ordnen, die Speiche- Werkleistung selbst.
rung, die Anpassung oder Veränderung, das Ausle-
6.9.5 Sachverständigen- und Gutachtertätigkeit
sen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenle-
gung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder sicherungsnehmers wegen Vermögensschäden
die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen aus der gelegentlichen Tätigkeit als Sachverstän-
oder die Vernichtung. diger/Gutachter.
26
[Seite 27]
Versicherungsschutz besteht nur, wenn die Tätig- (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grund-
keit als von der Handwerkskammer gemäß Hand- stücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftli-
werksordnung bestellter und vereidigter Sachver- chen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen al-
ständiger im eigenen Fachbereich ausgeübt wird. ler Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue
oder Unterschlagung.
Versichert ist die gutachterliche Beurteilung beste-
hender Verhältnisse als Privatgutachter (z. B. Be- (7) aus
wertungen, Beschaffenheits- und Eigenschaftsun-
• Rationalisierung und Automatisierung,
tersuchungen, Schadenermittlungen, gutachterli-
che Stellungnahme zu behaupteten Mängeln und • Datenerfassung, -speicherung, -sicherung,
Fehlern) sowie die Tätigkeit als Gerichts- und -wiederherstellung,
Schiedsgutachter. Beratungen, Vorschläge oder
• Austausch, Übermittlung, Bereitstellung
sonstige Folgerungen aus den erstatteten Gutach-
elektronischer Daten.
ten sind nicht als gutachterliche Beurteilung beste-
hender Verhältnisse anzusehen. (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutz-
rechten und Urheberrechten sowie des Kar-
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus der fehlerhaf-
tell- oder Wettbewerbsrechts.
ten Wertermittlung von Grundstücken, Gebäuden
und Bauwerken. (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Termi-
nen, Vor- und Kostenanschlägen.
6.9.6 Sonstige Vermögensschäden
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder
sicherungsnehmers wegen sonstiger Vermögens-
von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichts-
schäden.
rat, Beirat oder anderer vergleichbarer Lei-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind tungs-
Ansprüche oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusam-
menhang stehen.
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in
seinem Auftrag oder für seine Rechnung von (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen
Dritten) hergestellte oder gelieferte Erzeug- oder behördlichen Vorschriften, von Anwei-
nisse, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leis- sungen oder Bedingungen des Auftraggebers
tungen. oder aus sonstiger bewusster Pflichtverlet-
zung.
(2) aus planender, beratender, bau- oder mon-
tageleitender, prüfender oder gutachterli- (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen,
cher Tätigkeit. auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wert-
sachen.
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Wei-
sungen an wirtschaftlich verbundene Unter- (13) aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen
nehmen. durch Verarbeitung personenbezogener Da-
ten.
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art.
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie
Reiseveranstaltung.
27
[Seite 28]
C. Besondere Bedingungen für die Umwelt-Haftpflicht- und die Umwelt-
schadensversicherung
1. Begriffsbestimmungen Versicherungsschutz besteht ausschließlich für
1.1 Schaden durch Umwelteinwirkungen (1) Personen-, Sach- oder sich daraus ergebende
Vermögensschäden.
Ein Schaden durch Umwelteinwirkungen entsteht,
wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräu- (2) Vermögensschäden, die weder durch Perso-
sche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder nen- noch durch Sachschäden entstanden
sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in sind, soweit es sich handelt um Schäden aus
Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. der Verletzung
Schäden durch Brand oder Explosion gelten als • von Aneignungsrechten,
durch Umwelteinwirkung eingetreten.
• des Rechts am eingerichteten und ausge-
1.2 Umweltschaden übten Gewerbebetrieb,
Ein Umweltschaden ist eine • von wasserrechtlichen Benutzungsrechten
oder -befugnissen.
• Schädigung von geschützten Arten und natür-
lichen Lebensräumen, Diese Vermögensschäden werden wie Sach-
schäden behandelt.
• Schädigung der Gewässer,
2.1.2 Versichert sind auch Aufwendungen des Versiche-
• Schädigung des Bodens
rers für Kosten der gerichtlichen und außergericht-
gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). lichen Abwehr der von einem Dritten geltend ge-
machten Ansprüche, insbesondere Anwalts-,
1.3 Betriebsstörung
Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten.
Eine Betriebsstörung ist eine plötzliche und unfall-
2.2 Umweltschäden (Umweltschadens-Risiko)
artige, während der Wirksamkeit des Versiche-
rungsvertrages eingetretene Störung des bestim- 2.2.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-
mungsgemäßen Betriebes des Versicherungsneh- rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers ge-
mers oder des Dritten. mäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von
Umweltschäden für die gemäß Ziffer 2.5 versicher-
1.4 Umwelt-Produktrisiko
ten Risiken.
Das Umwelt-Produktrisiko umfasst Schäden durch
2.2.2 Versichert sind im Umfang von Ziffer 2.4 folgende
Umwelteinwirkung sowie Umweltschäden, die
Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-,
durch vom Versicherungsnehmer
Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwal-
• hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch tungsverfahrens- und Gerichtskosten
Abfälle) nach Inverkehrbringen,
2.2.2.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten
• durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewäs-
Ausführung der Leistung oder nach Abschluss sern:
der Arbeiten
(1) Kosten für die „primäre Sanierung“, das heißt
verursacht wurden. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschä-
digten natürlichen Ressourcen und/oder be-
1.5 Gesetzliche Ansprüche/Pflichten
einträchtigten Funktionen ganz oder annä-
Ist im Folgenden von gesetzlichen Ansprüchen die hernd in den Ausgangszustand zurückverset-
Rede, beziehen sich diese sowohl auf die gesetzli- zen.
che Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts als auch
(2) Kosten für die „ergänzende Sanierung“, das
auf öffentlich-rechtliche Pflichten und Ansprüche
heißt für Sanierungsmaßnahmen in Bezug
nach dem USchadG.
auf die natürlichen Ressourcen und/oder
Ist im Folgenden von gesetzlichen Pflichten die Funktionen, mit denen der Umstand ausge-
Rede, beziehen sich diese sowohl auf gesetzliche glichen werden soll, dass die primäre Sanie-
Schadensersatzverpflichtungen privatrechtlichen rung nicht zu einer vollständigen Wiederher-
Inhalts als auch auf Sanierungs- und Kostentra- stellung der geschädigten natürlichen Res-
gungsverpflichtungen nach dem USchadG. sourcen und/oder Funktionen führt.
2. Versichertes Risiko, Versicherungsschutz, Leis- (3) Kosten für die „Ausgleichssanierung“, das
tungen der Versicherung heißt für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwi-
schenzeitlicher Verluste natürlicher Ressour-
2.1 Schäden durch Umwelteinwirkung (Umwelthaft-
cen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt
pflicht-Risiko)
des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeit-
2.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privat- punkt entstehen, in dem die primäre Sanie-
rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers rung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat.
wegen Schäden durch Umwelteinwirkung für die „Zwischenzeitliche Verluste“ sind Verluste,
gemäß Ziffer 2.5 versicherten Risiken.
28
[Seite 29]
die darauf zurückzuführen sind, dass die ge- Berechtigt sind Verpflichtungen dann,
schädigten natürlichen Ressourcen und/oder wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Aner-
ihre Funktionen für andere natürliche Res- kenntnisses oder Vergleichs zur Entschädi-
sourcen nicht erfüllen können, solange die gung, Sanierungs- und Kostentragung ver-
Maßnahmen der primären bzw. der ergän- pflichtet ist und der Versicherer hierdurch
zenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfal- gebunden ist. Anerkenntnisse oder Verglei-
tet haben. che, die vom Versicherungsnehmer ohne
Zustimmung des Versicherers abgegeben
2.2.2.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens:
oder geschlossen worden sind, binden den
Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zu- Versicherer nur, soweit der Anspruch auch
mindest sicherstellen, dass die betreffenden ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestan-
Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt den hätte.
oder vermindert werden, so dass der geschädigte
Ist die Verpflichtung mit bindender Wirkung
Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeit-
für den Versicherer festgestellt, hat der Ver-
punkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen
sicherer den Versicherungsnehmer binnen
oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein er-
zwei Wochen vom Anspruch des Dritten
hebliches Risiko einer Beeinträchtigung der
freizustellen.
menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
2.5 Versicherte Risiken
2.2.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der
Versicherungsnehmer von einer Behörde oder ei- 2.5.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die im
nem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten Versicherungsschein genannte Betriebsbeschrei-
für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben ge- bung und erstreckt sich ausschließlich auf fol-
nannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei gende Risiken:
kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungs-
(1) Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen
nehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrecht-
(Tanks, Container, Fässer, Kanister usw.) mit
licher Grundlage in Anspruch genommen wird.
einem Gesamtfassungsvermögen bis
2.3 Zuweisung 100.000 l/kg.
Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz sind (2) Abscheider (Fett-, Benzin-, Ölabscheider etc.).
im Umfang des Umwelthaftpflicht-Risikos versi-
(3) Geothermieanlagen, nicht jedoch solche, die
chert, soweit sie auch ohne das Bestehen des Um-
mittels Tiefenbohrung von mehr als 400 Me-
weltschadensgesetzes aufgrund gesetzlicher
tern errichtet werden oder wurden.
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen In-
halts gegen den Versicherungsnehmer geltend ge- (4) Umwelt-Produktrisiko.
macht werden könnten.
(5) Probebetrieb oder Inbetriebnahme von im
Beruhen diese Ansprüche nicht auf einer Umwelt- Auftrag Dritter zu errichtenden Anlagen, de-
einwirkung, besteht Versicherungsschutz aus- ren vorübergehender Inhaber der Versiche-
schließlich im Umfang von Vertragsteil B. rungsnehmer ist.
Dies gilt auch für Ansprüche nach anderen natio- (6) Allgemeines Umweltrisiko: Sonstige Risiken
nalen Umsetzungsgesetzen, die auf der EU-Um- mit Ausnahme von
welthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basieren.
• Anlagen, die bestimmt sind, gewässer-
2.4 Leistungen der Versicherung schädliche Stoffe herzustellen, zu verarbei-
ten, zu lagern, abzulagern, zu befördern o-
Der Versicherungsschutz umfasst
der wegzuleiten.
(1) die Prüfung
• Anlagen, die nach dem Umweltschutz die-
• gesetzlicher Schadensersatzverpflichtun- nenden Bestimmungen einer Genehmi-
gen (Umwelthaftpflicht-Risiko) und Sanie- gungs- oder Anzeigepflicht unterliegen.
rungs- und Kostentragungsverpflichtungen
• Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein
(Umweltschadens-Risiko),
Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer
• gesetzlicher Haftpflichtansprüche privat- derart, dass die physikalische, chemische
rechtlichen Inhalts (Umwelthaftpflicht-Ri- oder biologische Beschaffenheit des Was-
siko) und öffentlich-rechtlicher Ansprüche sers verändert wird.
(Umweltschadens-Risiko),
2.5.2 Der Versicherungsschutz für Risiken, die nicht in
(2) die Abwehr unberechtigter gesetzlicher An- Ziffer 2.5.1 genannt sind, muss besonders verein-
sprüche und bart werden.
(3) die Freistellung des Versicherungsnehmers 2.5.3 Versicherungsschutz besteht auch, wenn
von berechtigten
• gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im
• Schadensersatzverpflichtungen (Umwelt- räumlichen und gegenständlichen Zusam-
haftpflicht-Risiko), menhang mit versicherten Anlagen in Boden,
• Sanierungs- und Kostentragungsverpflich-
tungen (Umweltschadens-Risiko).
29
[Seite 30]
Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) ge- (2) sich mit dem Versicherer über die Maßnah-
langen, ohne in diese eingebracht oder einge- men abzustimmen.
leitet zu sein.
4.5 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer
• Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer 4.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so wer-
gelangen. den ihm im Rahmen der für Aufwendungen vor
Eintritt des Versicherungsfalles vereinbarten Versi-
3. Versicherungsfall
cherungssumme nur die notwendigen und objek-
Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Fest- tiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
stellung des
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer
• Personen-, Sach-, oder gemäß Ziffer 2.1.1 (2) 4.4 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so
mitversicherten Vermögensschadens (Um- ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die
welthaftpflicht-Risiko), notwendigen und objektiv geeigneten Aufwen-
dungen hinausgehende Aufwendungen in einem
• Umweltschadens (Umweltschadens-Risiko)
der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-
durch den Versicherungsnehmer, den Geschädig- nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die
ten, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Dritten. Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Der Versicherungsfall muss während der Wirksam- Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versi-
keit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei cherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausge-
bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder hender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
die Möglichkeit zur Erhebung von gesetzlichen An- Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang
sprüchen erkennbar war. der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
4. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungs- 4.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwen-
falles dungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen
im Sinne von Ziffer 4.1 decken – zur Erhaltung, Re-
4.1 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
paratur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
sind Aufwendungen des Versicherungsnehmers
Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstü-
für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung
cken
eines sonst unvermeidbar eintretenden versicher-
oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, ge-
ten
leaste und dergleichen) des Versicherungsneh-
• Personen-, Sach-, oder gemäß Ziffer 2.1.1 (2) mers; auch für solche, die früher im Eigentum oder
mitversicherten Vermögensschadens (Um- Besitz des Versicherungsnehmers standen und
welthaftpflicht-Risiko), solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt
oder geliefert hat.
• Umweltschadens (Umweltschadens-Risiko).
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur
4.2 Der Versicherer ersetzt Aufwendungen vor Eintritt
Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar
des Versicherungsfalles
eintretenden versicherten Schadens, falls nicht be-
(1) nach einer Betriebsstörung, troffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder
Sachen des Versicherungsnehmers beeinträchtigt
(2) auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung
werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen
aufgrund behördlicher Anordnung.
sind abzuziehen.
Die Feststellung der Betriebsstörung oder die be-
4.7 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Aufwen-
hördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit
dungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen
der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der
im Sinne von Ziffer 4.1 decken –, die im Zusam-
frühere Zeitpunkt ist.
menhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen gel-
4.3 Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Auf- tend gemacht werden.
wendungen gemäß Ziffer 4.1 und Ziffer 4.2 von ei-
Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beru-
nem Dritten oder von einer Behörde im Wege der
hende Aufforderung des Versicherungsnehmers,
Ersatzvornahme geleistet werden.
zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an End-
4.4 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, verbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler,
Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeug-
(1) dem Versicherer die Feststellung einer Be-
nisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen
triebsstörung oder eine behördliche Anord-
Mängel prüfen, die ggf. festgestellten Mängel be-
nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu
heben oder andere namentlich benannten Maß-
tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen
nahmen durchführen zu lassen.
auf den Umfang zu begrenzen, der notwen-
dig und objektiv geeignet ist, den Schaden- 5. Serienschaden
eintritt zu verhindern oder den Schadenum-
Mehrere während der Wirksamkeit der Versiche-
fang zu mindern und auf Verlangen des Ver-
rung eintretende Versicherungsfälle durch
sicherers fristgemäß Widerspruch oder die
sonst erforderlichen Rechtsbehelfe gegen be- • dieselbe Umwelteinwirkung,
hördliche Anordnungen einzulegen oder
30
[Seite 31]
• mehrere unmittelbar auf derselben Ursache einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, ins-
beruhende Umwelteinwirkungen, besondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen-
und Gerichtskosten, werden abweichend von Ver-
• mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursa-
tragsteil A, Ziffer 3.1 als Leistungen auf die Versi-
chen beruhende Umwelteinwirkungen, wenn
cherungssumme angerechnet.
zwischen den gleichen Ursachen ein innerer,
insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusam- 6.2 Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
menhang besteht,
6.2.1 Mitversichert sind gesetzliche Pflichten und An-
oder sprüche wegen im Ausland eintretender Versiche-
rungsfälle. Versicherungsschutz besteht jedoch
• Lieferungen von Erzeugnissen mit gleichen
ausschließlich im Geltungsbereich der EU-Umwelt-
Mängeln
haftungsrichtlinie (2004/35/EG).
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Ein-
Versichert sind – insoweit abweichend von Ziffer
tritt als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der
2.2.1 – auch Pflichten oder Ansprüche gemäß na-
im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle
tionalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mit-
als eingetreten gilt.
gliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprü-
6. Auslandsschutz che den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie
nicht überschreiten.
6.1 Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:
6.2.2 Für Risiken, die sich im Ausland befinden, besteht
6.1.1 Mitversichert sind im Ausland eintretende Versi-
ausschließlich Versicherungsschutz für Schäden,
cherungsfälle nach jeweils geltendem Recht.
die Folgen einer Betriebsstörung sind. Ziffer 7.3 Ab-
6.1.2 Für Risiken, die sich im Ausland befinden, besteht satz 2 findet keine Anwendung.
ausschließlich Versicherungsschutz für Personen-
Dies gilt nicht für hergestellte oder gelieferte Er-
und Sachschäden, die Folgen einer Betriebsstö-
zeugnisse nach Inverkehrbringen sowie für Arbei-
rung sind. Ziffer 2.1.1 (2) und Ziffer 7.3 Absatz 2 fin-
ten oder sonstige Leistungen.
den keine Anwendung.
6.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Dies gilt nicht für hergestellte oder gelieferte Er-
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die
zeugnisse nach Inverkehrbringen sowie für Arbei-
der Europäischen Währungsunion angehören,
ten oder sonstige Leistungen.
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
6.1.3 Ausgeschlossen sind Versicherungsfälle durch Er- mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Be-
zeugnisse, die der Versicherungsnehmer nach trag bei einem in der Europäischen Währungs-
USA/Kanada geliefert hat oder hat liefern lassen union gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
(direkter Export) sowie aus Montage-, Demontage-,
7. Ausschlüsse
Reparatur- und Wartungsarbeiten oder sonstigen
Leistungen (Tätigkeiten) in USA/Kanada. Für das Umweltschadens-Risiko gelten alle Aus-
schlüsse – auch die gemäß Vertragsteil A, Ziffer 7 –
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
unabhängig davon, ob erhebliche nachteilige Aus-
nach Abschluss des Versicherungsvertrages erst-
wirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten
mals direkte Exporte nach USA/Kanada oder Tätig-
und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer
keiten in USA/Kanada aufnimmt. Der Versiche-
eingetreten sind oder bereits eine Gefahr für die
rungsnehmer ist verpflichtet, dies dem Versicherer
menschliche Gesundheit besteht.
innerhalb von 6 Monaten nach Aufnahme der di-
rekten Exporte oder Tätigkeiten anzuzeigen. Un- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
terlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige (zusätzlich zu den Regelungen in Vertragsteil A, Zif-
Anzeige oder kommt eine Einigung über die Höhe fer 7):
des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat
7.1 Durch bewusstes Abweichen herbeigeführte
nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt
Schäden
der Versicherungsschutz rückwirkend.
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche al-
6.1.4 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfäl-
ler Personen, die den Schaden
len und Berufskrankheiten von Personen, die vom
Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder (1) durch bewusstes Abweichen von Gesetzen,
dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut Verordnungen oder an den Versicherungs-
worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haft- nehmer gerichteten behördlichen Anordnun-
pflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufs- gen oder Verfügungen, die dem Umwelt-
krankheiten, die den Bestimmungen des Sozialge- schutz dienen, oder
setzbuches VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich
(2) durch bewusstes
für den Versicherungsnehmer und für die in Ver-
tragsteil A, Ziffer 4.1.1 genannten Personen. • Nichtbefolgen der vom Hersteller gegebe-
nen oder nach dem Stand der Technik ein-
6.1.5 Für Versicherungsfälle in USA/US-Territorien und
zuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsan-
Kanada sowie für Ansprüche wegen Schäden, die
weisungen für Anwendung, regelmäßige
vor amerikanischen oder kanadischen Gerichten
Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen
geltend gemacht werden, gilt:
oder
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der ge-
• Unterlassen notwendiger Reparaturen.
richtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von
31
[Seite 32]
herbeigeführt haben. 7.5.3 Schäden an Böden oder Gewässern
Vertragsteil A, Ziffer 4.3 findet keine Anwendung. Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
7.2 Kleckerschäden Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
gen Schäden, an Böden oder an Gewässern, die
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
auf Grundstücken des Versicherungsnehmers ein-
gen Schäden, die dadurch entstehen oder entstan-
treten. Dies gilt auch, soweit es sich um dort be-
den sind, dass beim Umgang mit Stoffen, diese
findliche geschützte Arten oder natürliche Lebens-
Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen,
räume handelt.
verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor-
gänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Siehe hierzu Ziffer 11 (Zusatzbaustein 1).
Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vor-
7.6 Abfälle
gänge auf einer Betriebsstörung beruhen.
7.6.1 Fehlerhafte Deklaration von Abfällen
Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt dies nur für
wassergefährdende Stoffe, die in den Boden oder Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
ein Gewässer gelangen. gen Schäden infolge Zwischen-, Endablagerung
oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne
7.3 Normalbetrieb
die dafür erforderliche behördliche Genehmigung,
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we- unter fehlerhafter oder unzureichender Deklara-
gen Schäden, die durch betriebsbedingt unver- tion oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen
meidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umfang dafür behördlich genehmigt ist.
Umwelteinwirkungen entstehen.
7.6.2 Abfalldeponien
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der
gen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb
Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen
von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage-
Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten
rung von Abfällen.
des Einzelfalls die Möglichkeiten derartiger Schä-
den nicht erkennen musste. 7.7 Grundwasser
7.4 Schäden vor Vertragsbeginn 7.7.1 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we- Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
gen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsver- gen Schäden infolge der Veränderung der Lager-
trages eingetreten sind. stätte des Grundwassers oder seines Fließverhal-
tens.
Dies gilt nicht für Pflichten oder Ansprüche wegen
Schäden, für die der unmittelbare Vorversicherer 7.7.2 Schäden am Grundwasser
ausschließlich wegen Ablaufs der im Vorvertrag
Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
enthaltenen Nachhaftungsdauer – nicht jedoch
aus sonstigen Gründen – keinen Versicherungs- Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
schutz gewährt. Versicherungsschutz besteht gen Schäden am Grundwasser.
dann im Rahmen und Umfang dieses Vertrages.
Siehe hierzu Ziffer 11 (Zusatzbaustein 1).
7.5 Grundstücke des Versicherungsnehmers
7.8 Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbe-
Grundstücke des Versicherungsnehmers sind sol- kämpfungsmittel, Klärschlamm
che, die
Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
• in seinem Eigentum stehen oder standen,
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
• von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder gen Schäden durch die Herstellung, Lieferung, Ver-
geliehen sind oder wendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jau-
che, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-,
• durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden.
Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln.
7.5.2 Erwerb belasteter Grundstücke
Dies gilt nicht, wenn diese Stoffe
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
• durch plötzliche und unfallartige Ereignisse be-
gen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der
stimmungswidrig und unbeabsichtigt in die
Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche-
Umwelt gelangen,
rungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in
Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kon- • durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt
taminiert waren. werden oder
Bei Grundstücken im Inland findet der Ausschluss • in andere Grundstücke abdriften, die nicht im
keine Anwendung, wenn der Versicherungsneh- Besitz des Versicherungsnehmers stehen.
mer nachweist, dass er das Grundstück anlässlich
7.9 Entwicklungsrisiko
des Erwerbs hat fachgerecht beproben lassen und
nach objektiven Kriterien zu dem Ergebnis kom- Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
men konnte, dass das Grundstück frei von Konta-
Ausgeschlossen sind Umweltschäden durch her-
minationen ist.
gestellte oder gelieferte fehlerhafte Erzeugnisse,
32
[Seite 33]
wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbrin- rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungs-
gens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissen- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen
schaft und Technik nicht hätte erkannt werden Entstehung.
können.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Ri-
7.10 Halogenorganische Stoffe siko angezeigt wurde, so hat der Versicherungs-
nehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
nach Abschluss der Versicherung und zu einem
gen Schäden durch halogenorganische Stoffe (z. B.
Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzei-
CKW, FCKW), auch als Bestandteil von Zubereitun-
gefrist noch nicht verstrichen war.
gen.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko
8. Veränderungen des versicherten Risikos (Erhö-
einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
hungen und Erweiterungen)
Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags
8.1 Versichert sind Pflichten und Ansprüche aus Erhö- innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ein-
hungen und Erweiterungen des versicherten Risi- gang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Ver-
kos. sicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend
ab dessen Entstehung.
Für Anlagen, die einer Genehmigungs- oder Anzei-
gepflicht unterliegen, gilt dies ausschließlich für 9.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht
mengenmäßige Veränderungen von Stoffen inner- für
halb der versicherten Anlagenrisiken sowie Verän-
(1) Risiken, für die Versicherungsschutz gemäß
derungen bezüglich der Anzahl der versicherten
Ziffer 2.5.2 besonders vereinbart werden
Abwasseranlagen.
muss.
8.2 Kein Versicherungsschutz besteht
(2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten o-
(1) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch der Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasser-
von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- o- fahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulas-
der Wasserfahrzeugen sowie sungs-, Führerschein- oder Versicherungs-
pflicht unterliegen.
(2) für sonstige Risiken, die der Versicherungs-
oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. (3) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb o-
der Führen von Bahnen.
8.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf
Erhöhungen des versicherten Risikos durch Ände- (4) Risiken, die der Versicherungs- oder De-
rung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvor- ckungsvorsorgepflicht unterliegen.
schriften, soweit diese nicht Vorschriften zur Versi-
(5) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen wer-
cherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Ge-
den und deshalb im Rahmen von kurzfristi-
genstand haben.
gen Versicherungsverträgen zu versichern
Für das Umweltschadens-Risiko gilt dies nur, so- sind.
weit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der
10. Nachhaftung
Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
(2004/35/EG) handelt. 10.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des voll-
ständigen oder dauernden Wegfalls des versicher-
In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das
ten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers
Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer
oder des Versicherungsnehmers, so besteht der
Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündi-
Versicherungsschutz für solche Schäden weiter,
gungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
die während der Wirksamkeit der Versicherung
Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in
eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi-
welchem der Versicherer von der Erhöhung Kennt-
gung des Versicherungsverhältnisses noch nicht
nis erlangt hat.
festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
8.4 Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungs-
Der Versicherungsschutz
vertragsgesetzes zur Gefahrerhöhung bleiben un-
berührt. • gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt
der Beendigung des Versicherungsverhältnis-
9. Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgever-
ses an gerechnet.
sicherung)
• besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im
9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrages sind
Umfang des bei Beendigung des Versiche-
Pflichten und Ansprüche aus Risiken gemäß Ziffer
rungsverhältnisses geltenden Versicherungs-
2.5.1, die nach Abschluss des Versicherungsvertra-
vertrages, und zwar in Höhe des unverbrauch-
ges neu entstehen, sofort versichert.
ten Teils der Jahreshöchstersatzleistung des
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Versicherungsjahres, in dem das Versiche-
Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko rungsverhältnis endet, für den einzelnen Versi-
innerhalb von drei Monaten anzuzeigen. Die Auf- cherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der
forderung kann auch mit der Beitragsrechnung er- Versicherungssumme des Versicherungsjah-
folgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die res, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versi-
cherungsfälle werden so behandelt, als wären sie
33
[Seite 34]
am letzten Tag vor Vertragsbeendigung eingetre- 11.4 Ausschlüsse
ten.
Die in den vorangehenden Ziffern sowie Vertrags-
10.2 Fällt während der Laufzeit des Versicherungsver- teil A, Ziffer 7 enthaltenen Ausschlüsse gelten
hältnisses ein versichertes Risiko teilweise weg, so auch für diesen Zusatzbaustein. Zusätzlich gilt:
besteht bis zur Beendigung des Vertrages und der
(1) Dekontaminationskosten
anschließenden Nachhaftung nach Ziffer 10.1 wei-
terhin Versicherungsschutz, jedoch höchstens bis Ausgeschlossen sind Kosten aus der Dekonta-
zu 10 Jahren nach Wegfall des versicherten Risi- mination von Erdreich infolge eines auf
kos. Grundstücken, die im Eigentum des Versiche-
rungsnehmers stehen, standen oder von ihm
11. Zusatzbaustein 1 zum Umweltschadens-Risiko
gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen
11.1 Umweltschäden auf eigenen Grundstücken ge- sind oder waren, eingetretenen Brandes,
mäß Umweltschadensgesetz Blitzschlages, einer Explosion, eines Anpralls
oder Absturzes eines Flugkörpers, seiner Teile
Abweichend von Ziffer 7.5.2 besteht Versiche-
oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die
rungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche
Untersuchung oder den Austausch von Erd-
wegen Umweltschäden
reich, ebenso den Transport von Erdreich in
• an geschützten Arten oder natürlichen Lebens- eine Deponie und die Ablagerung oder Ver-
räumen, die sich auf Grundstücken einschließ- nichtung von Erdreich.
lich Gewässern befinden,
Versicherungsschutz für derartige Kosten
• an Böden, soweit hiervon Gefahren für die kann ausschließlich über eine entsprechende
menschliche Gesundheit ausgehen, Sach-/ Feuerversicherung vereinbart werden.
• an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), (2) Unterirdische Abwasseranlagen
die im Eigentum des Versicherungsnehmers ste- Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprü-
hen, standen oder von ihm gemietet, geleast, ge- che wegen Schäden, die von unterirdischen
pachtet oder geliehen sind oder waren. Abwasseranlagen ausgehen. Dies gilt nicht
für Abscheider (Fett-, Benzin-, Ölabscheider
Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder
etc.), wenn für diese Anlagen Versicherungs-
Gewässer handelt, die vom Versicherungsnehmer
schutz nach Ziffer 2.5 besteht.
gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind
oder waren, findet Ziffer 2.3 dann keine Anwen- (3) Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen
dung, wenn der Versicherungsnehmer von einer
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprü-
Behörde in Anspruch genommen wird. Das gleiche
che wegen Schäden, für die der Versiche-
gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Er-
rungsnehmer aus einem anderen Versiche-
stattung der diesem auf der Grundlage des Um-
rungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
weltschadensgesetzes entstandenen Kosten auf-
grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen pri- 12. Zusatzbaustein 2 zum Umweltschadens-Risiko
vatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen
Der Versicherungsschutz muss besonders ver-
wird.
einbart werden.
Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprü-
12.1 Sanierung eigener Grundstücke gemäß Bundes-
che für Schäden an Böden kann Versicherungs-
bodenschutzgesetz
schutz nach Ziffer 12 (Zusatzbaustein 2) vereinbart
werden. 12.1.1 Abweichend von Ziffer 7.5.2 und über den Umfang
von Ziffer 11 (Zusatzbaustein 1) hinaus besteht
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle be-
Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten
trieblich genutzten Grundstücke des Versiche-
oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen
rungsnehmers im Inland.
schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-
Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungs- bodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsneh-
vertragsgesetzes zur Gefahrerhöhung bleiben un- mer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter
berührt. oder Entleiher des Bodens und Verursacher des
Schadens ist oder war.
11.2 Umweltschäden am Grundwasser gemäß Um-
weltschadensgesetz Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasing-
nehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist
Abweichend von Ziffer 7.7.2 besteht Versiche-
oder war, findet Ziffer 2.3 keine Anwendung.
rungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche
wegen Umweltschäden am Grundwasser. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließ-
lich auf die im Versicherungsschein deklarierten
11.3 Betriebsstörungserfordernis
Grundstücke.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für
Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer
Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer Be-
nach Beginn des Versicherungsverhältnisses er-
triebsstörung sind.
wirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend
Ziffer 4.2 (2) und Ziffer 7.3 Absatz 2 finden keine von den Ziffern 8 und 9 kein Versicherungsschutz.
Anwendung.
34
[Seite 35]
Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungs- von diesem Boden keine Gefahren für die mensch-
vertragsgesetzes zur Gefahrerhöhung bleiben un- liche Gesundheit ausgehen.
berührt.
Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie
12.1.2 Teilweise abweichend von Ziffer 12.1.1 Absatz 1 der Versicherungsnehmer nach einer Betriebsstö-
besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten rung
oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen
• aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden
schädlicher Bodenveränderungen durch rechts-
musste oder
widrige Handlungen unbekannter Dritter.
• diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versi-
Für derartige Handlungen gilt der Ausschluss ge-
cherer aufgewendet wurden.
mäß Ziffer 7.6.1 als gestrichen.
12.4 Ausschlüsse
12.2 Betriebsstörungserfordernis
Die in den vorangehenden Ziffern sowie Vertrags-
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für die
teil A, Ziffer 7 enthaltenen Ausschlüsse gelten
Sanierung des Bodens wegen schädlicher Boden-
auch für diesen Zusatzbaustein. Zusätzlich gilt:
veränderungen, die unmittelbare Folge einer Be-
triebsstörung sind. Ausgeschlossen sind Kosten im Sinne von Ziffer
12.3, soweit die Schädigung des Bodens des Versi-
Ziffer 4.2 (2) und Ziffer 7.3 Absatz 2 finden keine
cherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung
Anwendung.
beim Dritten ist.
12.3 Versicherte Kosten
In Ergänzung zu Ziffer 2.2.2.2 sind die dort ge-
nannten Kosten für die Sanierung von Schädigun-
gen des Bodens auch dann mitversichert, soweit
35
[Seite 36]
D. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
1. Beginn des Versicherungsschutzes Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versi-
cherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertre-
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versi-
ten hat.
cherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt
vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen ver- 3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
späteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder
Einmalbeitrags.
einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziffer 3.1
2. Beitragszahlung, Versicherungsperiode zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung
des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht
2.1 Beitragszahlung
zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Vo- er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
raus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Ver-
oder als Einmalbeitrag. sicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nicht-
zahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
2.2 Versicherungsperiode
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versi-
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt
cherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten
auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger
hat.
als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer
kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungs- 4. Folgebeitrag
periode der Vertragsdauer.
4.1 Fälligkeit
2.3 Versicherungsjahr
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbar-
Das Versicherungsjahr beträgt 1 Jahr. Besteht die ten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljah-
vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jah- res-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem
ren, wird das erste Versicherungsjahr entspre- anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
chend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fällig-
bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils
keit veranlasst wird.
ganz Jahre.
4.2 Verzug und Schadensersatz
3. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, ge-
rät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zah-
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich lung zu vertreten hat.
nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Ver-
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung ei-
sicherungsschein angegebenen Versicherungsbe-
nes Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer be-
ginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Be-
rechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstan-
stehen eines Widerrufsrechts.
denen Schadens zu verlangen.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungs-
4.3 Mahnung
beginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder ein-
malige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt,
zu zahlen. kann der Versicherer den Versicherungsnehmer
auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich
oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zah-
nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeit-
lungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist
punkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nach-
muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der
dem die Zahlung veranlasst ist.
Zahlungsaufforderung betragen.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versiche-
Versicherungsnehmers oder getroffenen Verein-
rer je Vertrag die rückständigen Beträge des Bei-
barungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag
trags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen
frühestens einen Monat nach Zugang des Versi-
beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfrei-
cherungsscheins zu zahlen.
heit und Kündigungsrecht) hinweist.
3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungs-
4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
verzug
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht recht-
Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der
zeitig nach Ziffer 3.1 gezahlt, so kann der Versiche-
Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versiche-
rer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versi-
rungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der
cherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer
von der Verpflichtung zur Leistung frei.
36
[Seite 37]
4.5 Kündigung nach Mahnung 6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf,
Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicher-
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der
ten Interesse
geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versi-
cherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten 6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Ver-
Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer tragserklärung innerhalb von 30 Tagen, hat der
Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der
Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zah-
zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versiche-
lungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird
rer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufs-
die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungs-
recht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu
nehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in
zahlenden Betrag hingewiesen und der Versiche-
Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei
rungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versiche-
der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
rungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblie-
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung ben, hat der Versicherer zusätzlich den für das
innerhalb eines Monats nach der Kündigung ver- erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten
anlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zah- Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Ver-
lungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirk- sicherungsnehmer Leistungen aus dem Versiche-
sam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats rungsvertrag in Anspruch genommen hat.
nach Fristablauf veranlasst wird.
6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vor-
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer vertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungs-
4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. vertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum
Zugang der Rücktrittserklärung zu.
5. Lastschriftverfahren
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des
5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
Versicherers beendet, weil der einmalige oder der
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftver- erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist,
fahren vereinbart worden, hat der Versicherungs- so steht dem Versicherer eine angemessene Ge-
nehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags schäftsgebühr zu.
für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sor-
6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung
gen.
des Versicherers wegen arglistiger Täuschung be-
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des endet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis
Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht ein- zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
gezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn
rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in
der Versicherung vollständig und dauerhaft weg,
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgege-
steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte
benen Zahlungsaufforderung des Versicherers er-
beanspruchen können, wenn die Versicherung nur
folgt.
bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu
5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
Kenntnis erlangt hat.
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten,
dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederhol- 6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des
tem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Inte-
können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA- resse bei Beginn der Versicherung nicht besteht,
Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder wenn das Interesse bei einer Versicherung,
oder Brief) zu kündigen. die für ein künftiges Unternehmen oder für ein an-
deres künftiges Interesse genommen ist, nicht
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzu-
entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine ange-
weisen, dass der Versicherungsnehmer verpflich-
messene Geschäftsgebühr verlangen.
tet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige
Beiträge selbst zu übermitteln. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehen-
des Interesse in der Absicht versichert, sich
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsge-
dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
bühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug
zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versi-
können dem Versicherungsnehmer in Rechnung
cherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem
gestellt werden.
Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit be-
6. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung gründenden Umständen Kenntnis erlangt.
6.1 Allgemeiner Grundsatz 7. Veränderungen des versicherten Risikos und
Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregu-
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages steht
lierung)
dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu,
der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versiche- 7.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung
rungsschutz bestanden hat. mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versi-
cherten Risikos gegenüber den früheren Angaben
eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch
37
[Seite 38]
durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung er- 8.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berech-
folgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats tigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den
nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziffer 8.2 erge-
Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei un- benden Prozentsatz zu verändern (Beitragsanglei-
richtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers chung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird
kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Ver- dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Bei-
tragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten tragsrechnung bekannt gegeben.
Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht,
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen
wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn
des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalen-
an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden
derjahre um einen geringeren Prozentsatz als den-
trifft.
jenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für
7.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versiche- diese Jahre nach Ziffer 8.2 ermittelt hat, so darf der
rungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den
der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung be- Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durch-
richtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versi- schnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen un-
cherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des ternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalender-
Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der ver- jahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige
traglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehen-
nicht unterschritten werden. Alle entsprechend den Absatz ergeben würde.
Ziffer 8.1 nach dem Versicherungsabschluss einge-
8.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer 8.2 oder Ziffer
tretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Min-
8.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsanglei-
destbeitrags werden berücksichtigt.
chung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgen-
7.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzei- den Jahren zu berücksichtigen.
tige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeit-
Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
raum, für den die Angaben zu machen waren, eine
Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum be- 9. Dauer und Ende des Vertrags
reits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen.
9.1 Vertragsdauer
Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet
eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versiche- Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein an-
rungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zu- gegebenen Zeitraum abgeschlossen.
rückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von
9.2 Stillschweigende Verlängerung
zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des er-
höhten Beitrags erfolgten. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem
Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein
7.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch An-
Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Ver-
wendung auf Versicherungen mit Beitragsvoraus-
tragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ab-
zahlung für mehrere Jahre.
lauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündi-
8. Beitragsangleichung gung zugegangen ist.
8.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Bei- 9.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
tragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-,
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem
Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, fin-
Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeit-
det keine Beitragsangleichung statt. Mindestbei-
punkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
träge unterliegen unabhängig von der Art der Bei-
tragsberechnung der Beitragsangleichung. 9.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
8.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren
mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum
um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Ka- Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgen-
lenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlun- den Jahres kündigen; die Kündigung muss dem
gen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflicht- Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ab-
versicherung zugelassenen Versicherer gegenüber lauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert
9.5 Wegfall des versicherten Interesses
hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die
nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn
ab. der Versicherung vollständig und dauerhaft weg,
endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die spe-
dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Weg-
ziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten
fall des Interesses Kenntnis erlangt.
Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe
der Versicherungsleistungen. 9.6 Kündigung nach Beitragsangleichung
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalen- Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsan-
derjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleis- gleichung gemäß Ziffer 8.3, ohne dass sich der
teten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann
der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Scha- der Versicherungsnehmer den Versicherungsver-
denfälle. trag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mit-
teilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung,
38
[Seite 39]
frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsver-
dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. trag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss
der laufenden Versicherungsperiode in Textform
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in
zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuwei-
es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb,
sen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsneh-
bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Beste-
mer spätestens einen Monat vor dem Wirksam-
hen der Versicherung innerhalb eines Monats ab
werden der Beitragserhöhung zugehen.
Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet
11.3 Beitrag
kein Kündigungsrecht.
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den
10. Kündigung nach Versicherungsfall
Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang
10.1 Kündigungsrecht auf den Erwerber während einer laufenden Versi-
cherungsperiode erfolgt.
Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden,
wenn Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird,
haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des
• vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung
Beitrags.
oder eine Zahlung von Sanierungskosten von
Umweltschäden geleistet wurde, 11.4 Anzeigepflichten
• der Versicherer den Anspruch des Versiche- Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräu-
rungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht ab- ßerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B.
gelehnt hat oder E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
• dem Versicherungsnehmer eine Klage über ei- Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeige-
nen versicherten Anspruch gerichtlich zuge- pflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
stellt wird. Versicherungsfall später als einen Monat nach
dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Text-
Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versiche-
form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens ei-
rer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem
nen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder
Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwer-
der Zustellung der Klage zugegangen sein.
ber nicht geschlossen hätte.
10.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet,
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kün- wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt be-
digung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirk- kannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen
sam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch be- müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leis-
stimmen, dass die Kündigung zu einem späteren tung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des
Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufen- Versicherungsfalles die Frist für seine Kündigung
den Versicherungsperiode, wirksam wird. abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
10.3 Kündigung durch Versicherer Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenhei-
ten
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat
nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer 12. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
wirksam. oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
11. Veräußerung und deren Rechtsfolgen 12.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über
gefahrerhebliche Umstände
11.1 Übergang der Versicherung
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe sei-
Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwer-
ner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
ber an Stelle des Versicherungsnehmers in die
bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach de-
während der Dauer seines Eigentums sich aus dem
nen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Tele-
Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und
fax oder Brief) gefragt hat und die für den Ent-
Pflichten ein.
schluss des Versicherers erheblich sind, den Ver-
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund ei- trag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
nes Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Ver-
ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten über- sicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner
nommen wird. Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme
Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
11.2 Kündigung
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche-
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber ge-
rungsnehmers geschlossen, so sind bei der An-
genüber den Versicherungsvertrag unter Einhal-
wendung von Absatz 1 und Ziffer 12.2 sowohl die
tung einer Frist von einem Monat in Textform (z. B.
Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die
E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kün-
Kenntnis und die Arglist des Versicherungsneh-
digungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb ei-
mers zu berücksichtigen.
nes Monats ab der Kenntnis des Versicherers von
der Veräußerung ausgeübt wird.
39
[Seite 40]
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Ein-
die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahr- haltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung
lässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf
dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
12.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des
12.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Versicherers
12.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige-
eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei
pflicht nach Ziffer 12.1 Absatz 1, kann der Versi-
hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine
cherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rück-
Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nach-
tritts besteht auch für die Vergangenheit kein Ver-
träglich weitere Umstände innerhalb eines Monats
sicherungsschutz.
nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Mo-
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, natsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht
er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
hat.
12.4 Hinweispflicht des Versicherers
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht
Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu,
nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
wenn er den Versicherungsnehmer durch geson-
dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis
derte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder
oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzei-
anderen Bedingungen geschlossen hätte.
gepflicht hingewiesen hat.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versiche-
12.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
rungsfalles zurück, darf er den Versicherungs-
schutz nicht versagen, wenn der Versicherungs- Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum
nehmer nachweist, dass der unvollständig oder Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsände-
unrichtig angezeigte Umstand weder für den Ein- rung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten
tritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
noch für die Feststellung oder den Umfang der kannte.
Leistungspflicht ursächlich war. Auch in diesem
12.6 Anfechtung
Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn
der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arg- Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen
listig verletzt hat. arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt beste-
hen.
12.2.2 Kündigung
12.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige-
pflicht nach Ziffer 12.1 Absatz 1 einfach fahrlässig Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kün-
oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag digung und zur Vertragsänderung erlöschen mit
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kün- Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss.
digen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungs-
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass fälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.
der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versiche-
nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder an- rungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeige-
deren Bedingungen geschlossen hätte. pflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
12.2.3 Vertragsänderung 13. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht 13.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungs-
nach Ziffer 12.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt falles
und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht
13.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Ver-
angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu
sicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers
anderen Bedingungen geschlossen, so werden die
innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies
anderen Bedingungen auf Verlangen des Versiche-
gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung
rers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer
der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein
vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflicht-
Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt
verletzung werden die anderen Bedingungen ab
ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbe-
standteil. 13.1.2 Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder
grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Bei-
des Versicherungsfalles gegenüber dem Versiche-
trag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Ver-
rer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer inner-
sicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange-
halb eines Monats, nachdem er von der Verletzung
zeigten Umstand aus, so kann der Versicherungs-
Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
nehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach
40
[Seite 41]
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn 13.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei un-
der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die mittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und
Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrläs- nach Eintritt eines solchen
sig verletzt hat.
Für das Umweltschadens-Risiko gilt statt Ziffer
13.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versi- 13.2:
cherungsfalles
13.3.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unver-
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt züglich nach Kenntnis durch den Versicherungs-
des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten nehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanie-
zu erfüllen: rungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben
wurden.
(1) Der Versicherungsnehmer hat nach Möglich-
keit für die Abwendung und Minderung des 13.3.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den
Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versiche- Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend
rungsnehmer Weisungen des Versicherers, zu informieren über:
soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie
(1) seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz
Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefo-
obliegende Information an die zuständige
nisch – einzuholen, wenn die Umstände dies
Behörde,
gestatten. Erteilen mehrere an dem Versi-
cherungsvertrag beteiligte Versicherer unter- (2) behördliches Tätigwerden wegen der Ver-
schiedliche Weisungen, hat der Versiche- meidung oder Sanierung eines Umweltscha-
rungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermes- dens gegenüber dem Versicherungsnehmer,
sen zu handeln.
(3) die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der
(2) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer einem Dritten entstandenen Aufwendungen
innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung
wenn noch keine Schadensersatzansprüche eines Umweltschadens,
erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn
(4) den Erlass eines Mahnbescheids,
gegen den Versicherungsnehmer Haftpflicht-
ansprüche geltend gemacht werden. (5) eine gerichtliche Streitverkündung,
(3) Der Versicherungsnehmer hat dem Versiche- (6) die Einleitung eines staatsanwaltlichen, be-
rer ausführliche und wahrheitsgemäße Scha- hördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
denberichte zu erstatten und ihn bei der
13.3.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit
Schadenermittlung und -regulierung zu un-
für die Abwendung und Minderung des Schadens
terstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht
sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befol-
des Versicherers für die Bearbeitung des
gen, soweit es für den Versicherungsnehmer zu-
Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt so-
mutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche
wie alle dafür angeforderten Schriftstücke
und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstat-
übersandt werden.
ten und ihn bei der Schadenermittlung und -regu-
(4) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein lierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach
Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Pro- Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des
zesskostenhilfe beantragt oder wird ihm ge- Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie
richtlich der Streit verkündet, hat er dies dem alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt
Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt werden.
auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer
13.3.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit
wegen des den Anspruch begründenden
Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versi-
Schadenereignisses ein Ermittlungsverfahren
cherer abzustimmen.
eingeleitet wird.
13.3.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwal-
(5) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfü-
tungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden
gung von Verwaltungsbehörden auf Scha-
muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Wider-
densersatz muss der Versicherungsnehmer
spruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe
fristgemäß Widerspruch oder die sonst erfor-
einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es
derlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Wei-
nicht.
sung des Versicherers bedarf es nicht.
13.3.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtli-
(6) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein
chen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat
Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend ge-
der Versicherungsnehmer dem Versicherer die
macht, hat er die Führung des Verfahrens
Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle
dem Versicherer zu überlassen. Der Versiche-
des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versi-
rer beauftragt im Namen des Versicherungs-
cherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versi-
nehmers einen Rechtsanwalt. Der Versiche-
cherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss
rungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Voll-
dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforder-
macht sowie alle erforderlichen Auskünfte
lichen Auskünfte erteilen und die angeforderten
erteilen und die angeforderten Unterlagen
Unterlagen zur Verfügung stellen.
zur Verfügung stellen.
41
[Seite 42]
13.4 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptver-
waltung des Versicherers oder an die im Versiche-
13.4.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegen-
rungsschein oder in dessen Nachträgen als zu-
heit nach Ziffer 13.1, Ziffer 13.2 oder Ziffer 13.3
ständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet wer-
vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflich-
den. Die gesetzlichen Regelungen über den Zu-
tung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verlet-
gang von Erklärungen und Anzeigen bleiben beste-
zung der Obliegenheit ist der Versicherer berech-
hen.
tigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,
das der Schwere des Verschuldens des Versiche- 16.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namens-
rungsnehmers entspricht. änderung
13.4.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Ein- Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung sei-
tritt des Versicherungsfalles bestehende Aus- ner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, ge-
kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versi- nügt für eine Willenserklärung, die dem Versiche-
cherer nur dann vollständig oder teilweise leis- rungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Ab-
tungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer sendung eines eingeschriebenen Briefs an die
durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Er-
Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hin- klärung gilt drei Tage nach der Absendung des
gewiesen hat. Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für
den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten
13.4.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet,
Namensänderung des Versicherungsnehmers.
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt 16.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen
hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer Niederlassung
nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung
weder für den Eintritt oder die Feststellung des
unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abge-
Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder
schlossen, findet bei einer Verlegung der gewerbli-
den Umfang der dem Versicherer obliegenden
chen Niederlassung Ziffer 16.2 entsprechend An-
Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der
wendung.
Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig
verletzt hat. 17. Vollmacht des Versicherungsvertreters
Weitere Regelungen 17.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
14. Abtretungsverbot Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,
vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärun-
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgülti-
gen entgegenzunehmen betreffend
gen Feststellung ohne Zustimmung des Versiche-
rers weder abgetreten noch verpfändet werden. (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versi-
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zu- cherungsvertrags.
lässig.
(2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis
15. Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung einschließlich dessen Beendigung.
15.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Ab-
Risiko in mehreren Versicherungsverträgen ver- schluss des Vertrages und während des Ver-
sichert ist. sicherungsverhältnisses.
15.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekom- 17.2 Erklärungen des Versicherers
men ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,
wusste, kann er die Aufhebung des später ge-
vom Versicherer ausgefertigte Versicherungs-
schlossenen Vertrages verlangen.
scheine oder deren Nachträge dem Versicherungs-
15.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versi- nehmer zu übermitteln.
cherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats
17.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
geltend macht, nachdem er von der Mehrfachver-
sicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,
wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklä- Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungs-
rung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zu- nehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung
geht. oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages
an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht
16. Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenände-
muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich
rung
gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der
16.1 Form, zuständige Stelle Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge gro-
ber Fahrlässigkeit nicht kannte.
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen
und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag be-
treffen und die unmittelbar gegenüber dem Versi-
cherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Tele-
fax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit
gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag et-
was anderes bestimmt ist.
42
[Seite 43]
18. Verjährung geerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlas-
sung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver-
eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt
jähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit
hat.
dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch ent-
standen ist und der Gläubiger von den Anspruch Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach
begründenden Umständen und der Person des Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Nieder-
Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige lassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung ei-
Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. nes solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins
Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig,
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei
in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der
Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmel- 19.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer
dung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Te-
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen
lefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des
den Versicherungsnehmer bestimmt sich die ge-
Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
richtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versi-
allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- cherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem
buchs. gewöhnlichen Aufenthalt.
19. Örtlich zuständiges Gericht Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, be-
19.1 Klagen gegen den Versicherer oder Versiche-
stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Kla-
rungsvermittler
gen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Ver-
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen sicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers
den Versicherer oder den Versicherungsvermittler oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständi-
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach gen Niederlassung.
dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Ver-
20. Anzuwendendes Recht
sicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen
Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Kla-
43
[Seite 44]
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