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Versicherungsmakler / Umwelthaftpflichtversicherung und Umweltschadensversicherung / Bedingungsarchiv Umwelthaftpflicht

ERGO und Industrie: die Bedingungen im Volltext

Umwelt-Haftpflicht- und Umweltschadensversicherung als Vertragsteil C der ERGO Haftpflicht für industrielle Betriebe, je 3 Mio. Euro bei zweifacher Jahresmaximierung, Lager bis 100.000 Liter und Zusatzbaustein 1 für eigene Grundstücke und Grundwasser.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme der Umwelthaftpflicht (privatrechtliche Ansprüche Dritter) je Versicherungsfallja, bis 3 Mio. €„3.1.2 Umwelt-Haftpflichtversicherung Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall pauschal für Personen-, Sach- und mitversicherte Vermögensschäden“A 3.1.2, Seite 8
Versicherungssumme der Umweltschadensversicherung (öffentlich-rechtliche Sanierungspflicht) je Versicherungsfallja, bis 3 Mio. €„3.1.3 Umweltschadensversicherung“A 3.1.3, Seite 8
Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung je Versicherungsjahr)ja, bis 6 Mio. €„Höchstersatzleistung je Versicherungsjahr 6.000.000 EUR“A 3.1.2, Seite 8
Als eigenständiger Vertrag abschließbar (nicht nur als Baustein der Betriebshaftpflicht)nein„für die Umwelt-Haftpflicht- und die Umweltschadensversicherung (Schäden durch Umwelteinwirkung und Schäden an der Umwelt) nach Vertragsteil A sowie Vertragsteil C.“Hinweise zum Aufbau, Seite 2
Zugrunde liegendes Musterwerk (Deutschland UHV-Modell oder AVB USV des GDV, Österreich Musterbedingungen des VVO zur USKV, Spanien Póliza del Pool Español de Riesgos Medioambientales)nicht geregelt
Selbstbeteiligung je Versicherungsfallja„Es gilt die im Versicherungsschein genannte Selbstbeteiligung.“A 3.3, Seite 10
Örtlicher Geltungsbereich (Inland, EU und EWR, weltweit)ja„Mitversichert sind im Ausland eintretende Versicherungsfälle nach jeweils geltendem Recht.“C 6.1.1, Seite 31
Als Deckungsvorsorge oder garantía financiera nach Gesetz geeignet (Spanien Ley 26/2007 Art. 24, sonst ausdrücklich genannte Nachweisfunktion)nicht geregelt

Versicherte Anlagen und Risiken

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Anlagen zur Lagerung gewässer- oder umweltgefährlicher Stoffe (WHG-Anlagen, Tanks, Lager)ja„Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen (Tanks, Container, Fässer, Kanister usw.) mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 100.000 l/kg.“C 2.5.1 (1), Seite 29
Anlagen nach Anhang 1 Umwelthaftungsgesetz (genehmigungsbedürftige Anlagen, Deutschland UmweltHG, Österreich B-UHG Anhang 1, Spanien Anexo III Ley 26/2007)ja„Der Versicherungsschutz für Risiken, die nicht in Ziffer 2.5.1 genannt sind, muss besonders vereinbart werden.“C 2.5.2, Seite 29
Sonstige genehmigungs- oder meldepflichtige Anlagen (Abwasser, Emissionen, BImSchG)ja„Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer … Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen.“C 2.5.1 (6), Seite 29
Abwasseranlagen und Einleitungenja„Abscheider (Fett-, Benzin-, Ölabscheider etc.).“C 2.5.1 (2), Seite 29
Umwelt-Regressrisiko: Planung, Herstellung, Lieferung, Montage und Wartung von Anlagen für Dritteja„Umwelt-Produktrisiko.“C 2.5.1 (4), Seite 28
Umwelt-Restrisiko (alle übrigen Umwelteinwirkungen, die keiner Anlagenposition zugeordnet sind)ja„Allgemeines Umweltrisiko: Sonstige Risiken mit Ausnahme von“C 2.5.1 (6), Seite 29
Transport gefährlicher Stoffe und Abfälle (außerhalb des Betriebsgrundstücks)nicht geregelt
Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Anlagen oder Tätigkeitenja„Im Umfang des bestehenden Vertrages sind Pflichten und Ansprüche aus Risiken gemäß Ziffer 2.5.1, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sofort versichert.“C 9.1, Seite 33
Versichert sind nur die im Versicherungsschein ausdrücklich deklarierten Anlagen (Enumerationsprinzip)keine„Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die im Versicherungsschein genannte Betriebsbeschreibung und erstreckt sich ausschließlich auf folgende Risiken:“C 2.5.1, Seite 29

Umwelthaftpflicht (Ansprüche Dritter)

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung auf Boden, Luft oder Wasserja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung für die gemäß Ziffer 2.5 versicherten Risiken.“C 2.1.1, Seite 28
Vermögensschäden infolge Umwelteinwirkung (auch ohne vorausgehenden Sachschaden, soweit versichert)ja„Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, soweit es sich handelt um Schäden aus der Verletzung“C 2.1.1 (2), Seite 28
Deckung der Gefährdungshaftung (Deutschland UmweltHG und § 89 WHG, Österreich ABGB und Wasserrechtsgesetz, Spanien Código Civil)nicht geregelt
Allmähliche Umwelteinwirkung (nicht nur plötzlicher, unfallartiger Störfall)ja„Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt dies nur für wassergefährdende Stoffe, die in den Boden oder ein Gewässer gelangen.“C 7.2, Seite 32
Rettungskosten vor Eintritt des Versicherungsfalls (Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines unmittelbar bevorstehenden Schadens)ja, bis 1.500.000 €„Unter Anrechnung auf die Pauschalversicherungssumme beträgt die Versicherungssumme für Aufwendungen vor Eintritt eines Versicherungsfalles“A 3.1.2, Seite 8
Schäden am eigenen Grundstück oder eigenen Gewässer des Versicherungsnehmers (Sanierung eigenes Erdreich)nein„zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, … Grundstücken oder Sachen“C 4.6, Seite 30
Abwehr unbegründeter Ansprüche und Kosten des Rechtsstreitsja„die Abwehr unberechtigter gesetzlicher Ansprüche und“C 2.4 (2), Seite 29

Umweltschadensversicherung (Sanierungspflicht)

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen (Biodiversität)ja„Ein Umweltschaden ist eine • Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,“C 1.2, Seite 28
Schädigung von Gewässernja„Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, • Schädigung der Gewässer,“C 1.2, Seite 28
Schädigung des Bodensja„Schädigung des Bodens gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG).“C 1.2, Seite 28
Umweltschäden auf eigenen, gemieteten oder gepachteten Grundstücken (Zusatzbaustein 1 der AVB USV)ja, bis 1 Mio. €„Umweltschäden auf eigenen Grundstücken gemäß Umweltschadensgesetz Abweichend von Ziffer 7.5.2 besteht Versicherungsschutz“C 11.1, Seite 34
Schäden an Grundwasser und Gewässern auf eigenem Grundstück (Zusatzbaustein 2 der AVB USV)ja, bis 1 Mio. €„Umweltschäden am Grundwasser gemäß Umweltschadensgesetz Abweichend von Ziffer 7.7.2 besteht Versicherungsschutz“C 11.2, Seite 34
Primäre Sanierung (Wiederherstellung des Ausgangszustands)ja„Kosten für die „primäre Sanierung“, das heißt für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen.“C 2.2.2.1 (1), Seite 28
Ergänzende und Ausgleichssanierung (Ersatzflächen, zwischenzeitliche Verluste)ja, bis 1.500.000 €„Ausgleichssanierungen 1.500.000 EUR“A 3.1.3, Seite 8
Vermeidungskosten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens (Gefahrenabwehr, auch ohne eingetretenen Schaden)ja, bis 1.500.000 €„Der Versicherer ersetzt Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles (1) nach einer Betriebsstörung, (2) auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung aufgrund behördlicher Anordnung.“C 4.2, Seite 30
Kosten der Behörde, Gutachter und Verfahren (Verwaltungsverfahren, Ersatzvornahme)ja„Versichert sind im Umfang von Ziffer 2.4 folgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten“C 2.2.2, Seite 28
Deckung für Umweltschäden in anderen EU-Staaten nach deren Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EGja„auch Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.“C 6.2, Seite 31
Deckung über das Gesetz hinaus (Schäden an nicht geschützten Arten oder Flächen, soweit vereinbart)nein„Kein Versicherungsschutz besteht für Pflichten oder Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen.“A 7.3, Seite 17

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Schäden aus dem bestimmungsgemäßen Normalbetrieb (unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen)ja„Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt“C 7.3, Seite 32
Ausschluss bei bewusstem Verstoß gegen Gesetze, Verordnungen, behördliche Auflagenja„Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden (1) durch bewusstes Abweichen von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen … Anordnungen oder Verfügungen, die dem“C 7.1, Seite 31
Ausschluss von Schäden, die vor Vertragsbeginn verursacht oder bekannt waren (Altlasten)ja„Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind.“C 7.4, Seite 32
Ausschluss bei unterlassener Wartung oder Instandhaltungja„durch bewusstes • Nichtbefolgen der vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen“C 7.1 (2), Seite 31
Ausschluss gentechnisch veränderter Organismenja„Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf (1) gentechnische Arbeiten, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),“A 7.12, Seite 18
Ausschluss von Deponien und Abfallentsorgungsanlagenja„Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.“C 7.6.2, Seite 32
Ausschluss Asbest und asbesthaltiger Stoffeja„Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, … asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.“A 7.10, Seite 19
Ausschluss von Klimaschäden und Treibhausgasennicht geregelt
Ausschluss von Geldstrafen, Bußgeldern und Strafschadenersatzja„Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.“A 7.21, Seite 19
Ausschluss höherer Gewalt (Naturereignisse, Krieg, Terror)ja„Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich • auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik“A 7.20, Seite 19

Obliegenheiten und Versicherungsfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Definition des Versicherungsfalls (Feststellung des Schadens, Schadenereignis, Anspruchserhebung)ja„Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des • Personen-, Sach-, oder gemäß Ziffer 2.1.1 (2) mitversicherten Vermögensschadens (Umwelthaftpflicht-Risiko), • Umweltschadens (Umweltschadens-Risiko) durch den Versicherungsnehmer, den Geschädigten, … die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten.“C 3, Seite 30
Rückwärtsdeckung für Schäden, die vor Vertragsbeginn verursacht, aber erst danach festgestellt wurdenja„Dies gilt nicht für Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich wegen Ablaufs der im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsdauer“C 7.4, Seite 32
Nachhaftung nach Vertragsende (Dauer in Jahren wörtlich)ja„Versicherungsschutz für solche Schäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind … gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.“C 10.1, Seite 33
Pflicht zu wiederkehrenden Prüfungen und Wartung der Anlagennicht geregelt
Pflicht zur Anzeige von Änderungen der Anlagen oder des Risikosja„Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind.“D 7.1, Seite 37
Anzeigefrist für Schadenereignisse und behördliche Verfahrenja„Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind.“D 13.2 (2), Seite 41
Pflicht zur Umweltrisikoanalyse oder zum Nachweis eines Umweltmanagementsnicht geregelt
Kürzung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung (Quote wörtlich)ja„Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer … berechtigt, seine Leistung … in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.“D 13.4.1, Seite 42

Vertrag und Beitrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beitragsgrundlage (Lohnsumme, Umsatz, Anlagen, Wassergefährdungsklasse)nicht geregelt
Mindestlaufzeit und stillschweigende Verlängerungja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.“D 9.2, Seite 38
Kündigungsrecht beider Seiten nach dem Versicherungsfallja„Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn • vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde,“D 10.1, Seite 39
Beitragsangleichung oder Prämienanpassung während der Laufzeitja„Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung.“D 8.1, Seite 38
Besserstellungs- oder Update-Klausel (künftige Bedingungsverbesserungen gelten automatisch)nicht geregelt

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Risiko im Mitversicherungspool (Pool Español de Riesgos Medioambientales)nicht geregelt
Hinweis auf den Fondo de Compensación de Daños Medioambientales des Consorcio de Compensación de Segurosnicht geregelt
Zusätzliche Deckung der zivilrechtlichen Haftung für Verschmutzung (responsabilidad civil por contaminación) im selben Vertragnicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
ERGO Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
nicht bekannt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) ERGO und Industrie Umwelthaftpflicht

Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung (Teil C Besondere Bedingungen für die Umwelt-Haftpflicht- und die Umweltschadensversicherung)
[Seite 1] Versicherungsbedingungen Haftpflichtversicherung für industrielle Betriebe (Industrie) Stand 1.9.2020 [Seite 2] Haftpflichtversicherung für industrielle Betriebe Industrie Stand 1.9.2020 Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung des Vertrages Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der Versicherungsschein sowie der gesamte Bedingungstext. Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes richten sich • für die Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung (allgemeine und besondere betriebliche Risiken, Risiken durch Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen) nach Vertragsteil A sowie Vertragsteil B. • für die Umwelt-Haftpflicht- und die Umweltschadensversicherung (Schäden durch Umwelteinwirkung und Schäden an der Umwelt) nach Vertragsteil A sowie Vertragsteil C. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sind in Vertragsteil D geregelt. 2 [Seite 3] A. Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung 1. Versicherungsnehmer (einschließlich Vorsorgeversicherung für neue Unternehmen im Inland) 2. Versichertes Risiko 3. Versicherungssummen, Kumulklausel, Selbstbeteiligungen und weitere Regelungen zur Leistung 3.1 Versicherungssummen 3.2 Kumulklausel 3.3 Selbstbeteiligungen 3.4 Weitere Regelungen zur Leistung der Versicherung und Vollmacht des Versicherers 4. Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) 5. Repräsentanten 6. Besondere Regelungen zu einzelnen Risiken 6.1 Nebenrisiken 6.2 Abwasser-, Senkungs-, Erdrutschungs- oder Überschwemmungsschäden 6.3 Arbeitnehmerüberlassung 6.4 Arbeits- und Liefergemeinschaften, Konsortien 6.5 Betriebsstätten im In- und Ausland 6.6 Flugdrohnen 6.7 Gegenseitige Ansprüche 6.8 Geothermie 6.9 Haus- und Grundbesitz, Bauherr 6.10 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger 6.10.1 Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger 6.10.2 Gebrauch fremder zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge (Non-Ownership-Deckung) 6.10.3 Schäden durch austretende Betriebsstoffe 6.10.4 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKB-Zusatzdeckung) 6.11 Mietsachschäden (Schäden an gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Sachen) 6.11.1 Mietsachschäden auf Geschäftsreisen 6.11.2 Mietsachschäden an Räumen und Gebäuden 6.11.3 Mietsachschäden an beweglichen Sachen 6.12 Nachbarrechtliche Ausgleichs- und Beseitigungsansprüche 6.13 Obhutsschäden 6.14 Schiedsgerichtsvereinbarung 6.15 Strafverteidigungskosten 6.16 Strahlenschäden 6.17 Subunternehmen 6.18 Versehensklausel 6.19 Vertragliche Haftungserweiterungen 6.19.1 Vertraglich übernommene Haftpflicht 6.19.2 Vereinbarte Eigenschaften 6.19.3 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht 6.19.4 Regressverzicht 6.19.5 Freistellungsvereinbarungen 6.19.6 Vereinbarung über geltendes Recht 3 [Seite 4] 7. Allgemeine Ausschlüsse 7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden 7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen 7.3 Vertragliche Vereinbarungen 7.4 Ansprüche der Versicherten untereinander 7.5 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen 7.6 Verbotene Eigenmacht, Kommissionsware 7.7 Miete, Leasing, Pacht, Leihe von unbeweglichen Sachen 7.8 Tätigkeiten an fremden Sachen (Tätigkeitsschäden) 7.9 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen 7.10 Asbest 7.11 Strahlen 7.12 Gentechnik und genetische Schäden 7.13 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen 7.14 Übertragung von Krankheiten 7.15 Bergschäden, Bergbaubetrieb 7.16 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger 7.17 Wasserfahrzeuge 7.18 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze 7.19 Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb 7.20 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt 7.21 Entschädigungen mit Strafcharakter 7.22 Französische „Garantie Décennale“ und gleichartige Bestimmungen 7.23 Arzneimittel 7.24 Blut, Blutprodukte 7.25 Elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder oder Wellen 7.26 Tabak, Tabakprodukte 7.27 Sprengstoffe, Feuerwerke 7.28 Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen 7.29 Offshore-Anlagen 7.30 Kampfhunde 8. Embargobestimmung B. Besondere Bedingungen für die Betriebs- und Produkt-Haftpflicht- versicherung 1. Versicherungsschutz, Versicherungsfall, Leistungen der Versicherung 2. Serienschaden 3. Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) 4. Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 5. Nachhaftung 6. Besondere Regelungen zu einzelnen Risiken 6.1 Abhandenkommen von Sachen 6.1.1 Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher 4 [Seite 5] 6.1.2 Schlüsselverlust 6.2 Aktive Werklohn- oder Kaufpreisklage 6.3 Ansprüche aus Benachteiligung 6.4 Auslandsschutz 6.5 Medienverluste 6.6 Tätigkeiten an fremden Sachen (Tätigkeitsschäden) 6.6.1 Tätigkeitsschäden beim Be- und Entladen 6.6.2 Tätigkeitsschäden an Leitungen 6.6.3 Tätigkeitsschäden durch Unterfangen, Unterfahren 6.6.4 Tätigkeitsschäden durch Lohnbe- oder -verarbeitung 6.6.5 Sonstige Tätigkeitsschäden 6.7 Übertragung elektronischer Daten 6.8 Verletzung von Datenschutzgesetzen 6.9 Vermögensschäden 6.9.1 Auslösen von Fehlalarm 6.9.2 Datenverlust durch mangelhafte Arbeiten 6.9.3 Energie- und Wassermehrkosten 6.9.4 Mängelbeseitigungsnebenkosten 6.9.5 Sachverständigen- und Gutachtertätigkeit 6.9.6 Sonstige Vermögensschäden C. Besondere Bedingungen für die Umwelt-Haftpflicht- und die Umwelt- schadensversicherung 1. Begriffsbestimmungen 2. Versichertes Risiko, Versicherungsschutz, Leistungen der Versicherung 3. Versicherungsfall 4. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles 5. Serienschaden 6. Auslandsschutz 7. Ausschlüsse 7.1 Durch bewusstes Abweichen herbeigeführte Schäden 7.2 Kleckerschäden 7.3 Normalbetrieb 7.4 Schäden vor Vertragsbeginn 7.5 Grundstücke des Versicherungsnehmers 7.5.1 Erwerb belasteter Grundstücke 7.5.2 Schäden an Böden oder Gewässern 7.6 Abfälle 7.6.1 Fehlerhafte Deklaration von Abfällen 7.6.2 Abfalldeponien 7.7 Grundwasser 7.7.1 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers 7.7.2 Schäden am Grundwasser 5 [Seite 6] 7.8 Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Klärschlamm 7.9 Entwicklungsrisiko 7.10 Halogenorganische Stoffe 8. Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) 9. Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 10. Nachhaftung 11. Zusatzbaustein 1 zum Umweltschadens-Risiko 12. Zusatzbaustein 2 zum Umweltschadens-Risiko – sofern besonders vereinbart – D. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 1. Beginn des Versicherungsschutzes 2. Beitragszahlung, Versicherungsperiode 3. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 4. Folgebeitrag 5. Lastschriftverfahren 6. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 7. Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) 8. Beitragsangleichung Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung 9. Dauer und Ende des Vertrags 10. Kündigung nach Versicherungsfall 11. Veräußerung und deren Rechtsfolgen Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten 12. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 13. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 13.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 13.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles 13.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen 13.4 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Weitere Regelungen 14. Abtretungsverbot 15. Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 16. Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 17. Vollmacht des Versicherungsvertreters 18. Verjährung 19. Örtlich zuständiges Gericht 20. Anzuwendendes Recht 6 [Seite 7] A. Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung 1. Versicherungsnehmer 3.1.1 Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung 1.1 Versicherungsnehmer und gegenüber dem Versi- Es gelten die im Versicherungsschein genannten cherer Vertragspartner ist die im Versicherungs- Versicherungssummen und Höchstersatzleistun- schein genannte Firma. gen. 1.2 Für rechtlich selbstständige Gesellschaften im In- Unter Anrechnung auf die dort genannte Versiche- land, welche nach Beginn dieses Vertrages vom rungssumme für Sachschäden beträgt die Versi- Versicherungsnehmer erworben oder gegründet cherungssumme für werden, besteht mit Datum der Übernahme/Grün- dung automatisch Versicherungsschutz. Der Versi- cherungsschutz gilt subsidiär zu anderweitig be- Ansprüche aus Benach- 3.000.000 EUR stehenden Versicherungen. teiligung Personen- und Sachschäden pauschal Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Unternehmensbeschreibung dem gemäß Höchstersatzleistung je 6.000.000 EUR Ziffer 2 versicherten Risiko entspricht und der Ver- Versicherungsjahr sicherungsnehmer die kaufmännische Führung Vermögensschäden und 250.000 EUR mit einem Anteil von mindestens 50 Prozent hält. immaterielle Schäden Der Versicherungsnehmer hat die neu hinzukom- pauschal menden Unternehmen spätestens einen Monat Höchstersatzleistung je 500.000 EUR nach Ablauf des Versicherungsjahres anzuzeigen. Versicherungsjahr Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzei- tige Anzeige, so fällt der Versicherungsschutz rück- Gebrauch fremder 3.000.000 EUR wirkend ab dem Datum der Übernahme/Gründung zulassungspflichtiger fort. Kraftfahrzeuge Für Schäden durch Erzeugnisse, die vor dem Zeit- (Non-Ownership-Deckung) punkt der Übernahme ausgeliefert wurden, be- Höchstersatzleistung je 6.000.000 EUR steht Versicherungsschutz nur im Falle besonderer Versicherungsjahr Vereinbarung. 2. Versichertes Risiko Geothermie: Schäden, nicht 1.000.000 EUR Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die im jedoch Personenschäden, Versicherungsschein genannte Betriebsbeschrei- durch Veränderungen der bung. Grundwasserverhältnisse o- der Lageveränderungen des 3. Versicherungssummen, Kumulklausel, Selbstbe- Bodens teiligungen und weitere Regelungen zur Leis- tung Höchstersatzleistung je 1.000.000 EUR Versicherungsjahr 3.1 Versicherungssummen Die Leistung des Versicherers ist bei jedem Versi- Mietsachschäden an 3.000.000 EUR cherungsfall auf die vereinbarten Versicherungs- beweglichen Sachen summen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich Höchstersatzleistung je 6.000.000 EUR der Versicherungsschutz auf mehrere entschädi- Versicherungsjahr gungs-, sanierungs- oder kostentragungspflichtige Personen erstreckt. Obhutsschäden 3.000.000 EUR Die Leistungen des Versicherers sind für alle Versi- cherungsfälle eines Versicherungsjahres auf die Höchstersatzleistung je 6.000.000 EUR vereinbarte Höchstersatzleistung begrenzt. Versicherungsjahr Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, wer- Tätigkeitsschäden durch 250.000 EUR den Aufwendungen des Versicherers für Kosten Lohnbe- oder -verarbeitung nicht als Leistung auf die Versicherungssummen angerechnet. Höchstersatzleistung je 500.000 EUR Versicherungsjahr Sonstige Tätigkeitsschäden 3.000.000 EUR Höchstersatzleistung je 6.000.000 EUR Versicherungsjahr 7 [Seite 8] Strafverteidigungskosten 250.000 EUR Mietsachschäden an 3.000.000 EUR Räumen und Gebäuden Höchstersatzleistung je 500.000 EUR durch Brand oder Explosion Versicherungsjahr Höchstersatzleistung je 3.000.000 EUR Verletzung von Datenschutz- Versicherungsjahr gesetzen Mietsachschäden an 3.000.000 EUR Immaterielle Schäden 250.000 EUR beweglichen Sachen Höchstersatzleistung je 500.000 EUR Höchstersatzleistung je 3.000.000 EUR Versicherungsjahr Versicherungsjahr Vermögensschäden aus 250.000 EUR Obhutsschäden 3.000.000 EUR Sachverständigen- und Gutachtertätigkeit Höchstersatzleistung je 3.000.000 EUR Versicherungsjahr Höchstersatzleistung je 500.000 EUR Versicherungsjahr Schäden, die nicht Folgen 3.000.000 EUR einer Betriebsstörung sind (Normalbetrieb) 3.1.2 Umwelt-Haftpflichtversicherung Höchstersatzleistung je 3.000.000 EUR Versicherungsjahr Die Versicherungssumme 3.000.000 EUR beträgt je Versicherungsfall Strafverteidigungskosten 250.000 EUR pauschal für Personen-, Höchstersatzleistung je 500.000 EUR Sach- und mitversicherte Versicherungsjahr Vermögensschäden Höchstersatzleistung je 6.000.000 EUR Versicherungsjahr 3.1.3 Umweltschadensversicherung Aufwendungen des Versicherers für Kosten der ge- richtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von Unter Anrechnung auf die Pauschalversicherungs- einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, ins- summe beträgt die Versicherungssumme für besondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Aufwendungen vor Eintritt 1.500.000 EUR eines Versicherungsfalles Höchstersatzleistung je 1.500.000 EUR Die Versicherungssumme 3.000.000 EUR Versicherungsjahr beträgt je Versicherungsfall Höchstersatzleistung je 6.000.000 EUR Gebrauch fremder 3.000.000 EUR Versicherungsjahr zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge (Non-Ownership-Deckung) Unter Anrechnung auf die Versicherungssumme Höchstersatzleistung je 3.000.000 EUR beträgt die Versicherungssumme für Versicherungsjahr Geothermie: Schäden, nicht 1.000.000 EUR Aufwendungen vor Eintritt 1.500.000 EUR jedoch Personenschäden, eines Versicherungsfalles durch Veränderungen der Grundwasserverhältnisse Höchstersatzleistung je 1.500.000 EUR oder Lageveränderungen Versicherungsjahr des Bodens Höchstersatzleistung je Ausgleichssanierungen 1.500.000 EUR 1.000.000 EUR Versicherungsjahr Höchstersatzleistung je 1.500.000 EUR Versicherungsjahr 8 [Seite 9] Gebrauch fremder 3.000.000 EUR zulassungspflichtiger SZR (Sonderziehungsrecht) ist eine Recheneinheit Kraftfahrzeuge des internationalen Währungsfonds (IWF/IMF (Non-Ownership-Deckung) International Monetary Fund). Es enthält feste Beträge der vier wichtigsten Weltwährungen US- Höchstersatzleistung je 3.000.000 EUR Dollar, Euro, Yen und Britisches Pfund und wird Versicherungsjahr täglich neu festgesetzt. Geothermie: Schäden durch 1.000.000 EUR 3.1.5 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Veränderungen der Grund- (AKB-Zusatzdeckung) wasserverhältnisse Die Versicherungssummen der Kraftfahrzeug- oder Lageveränderungen Haftpflichtversicherung betragen je Versiche- des Bodens rungsfall für Höchstersatzleistung je 1.000.000 EUR Versicherungsjahr Personenschäden 7.500.000 EUR Schäden, die nicht Folgen 3.000.000 EUR einer Betriebsstörung sind Sachschäden 1.220.000 EUR (Normalbetrieb) Höchstersatzleistung je 3.000.000 EUR Vermögensschäden 50.000 EUR Versicherungsjahr Zusatzbaustein 1 zum 1.000.000 EUR Die Versicherungssumme 3.000.000 EUR Umweltschadens-Risiko: der Kraftfahrzeug-Umwelt- Umweltschäden auf schadenhaftpflichtversiche- eigenen Grundstücken und rung beträgt je Versiche- Schäden am Grundwasser rungsfall Höchstersatzleistung je 1.000.000 EUR Höchstersatzleistung je 3.000.000 EUR Versicherungsjahr Versicherungsjahr Sofern Versicherungsschutz für Zusatzbaustein 2 Unter Anrechnung auf die Versicherungssumme zum Umweltschadens-Risiko vereinbart ist: der Kraftfahrzeug-Umweltschadenhaftpflichtver- sicherung beträgt die Versicherungssumme für Sanierung eigener Grund- 1.000.000 EUR stücke gemäß Bundesboden- Aufwendungen vor Eintritt 1.000.000 EUR schutzgesetz eines Versicherungsfalles Höchstersatzleistung je 1.000.000 EUR Höchstersatzleistung je 1.000.000 EUR Versicherungsjahr Versicherungsjahr Sanierung wegen schäd- 100.000 EUR Ausgleichssanierungen 1.000.000 EUR licher Bodenveränderungen Höchstersatzleistung je 1.000.000 EUR durch rechtswidrige Hand- Versicherungsjahr lungen unbekannter Dritter Höchstersatzleistung je 100.000 EUR Versicherungsjahr Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. 3.1.4 Versicherung für den Gebrauch von Flugdrohnen 3.2 Kumulklausel Beruhen mehrere Versicherungsfälle Die Versicherungssumme 1.000.000 EUR • auf derselben Ursache oder beträgt je Versicherungsfall pauschal für Personen-, • auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein Sach- und Umweltschäden innerer, insbesondere sachlicher und zeitli- (mindestens jedoch cher Zusammenhang besteht, 750.000 SZR) und besteht für diese Versicherungsfälle Versiche- Höchstersatzleistung je 2.000.000 EUR rungsschutz im Rahmen unterschiedlicher Ver- Versicherungsjahr tragsteile des vorliegenden Versicherungsvertra- 9 [Seite 10] ges, ist die Ersatzleistung des Versicherers bei un- 3.3.2 Umwelt-Haftpflichtversicherung terschiedlich hohen Versicherungssummen insge- Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers samt begrenzt auf die höchste Versicherungs- beträgt je Versicherungsfall für summe, bei gleich hohen Versicherungssummen auf die Höhe einer Versicherungssumme. Sofern die jeweiligen Versicherungsfälle in unter- Mietsachschäden an Räu- 250 EUR schiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die men und Gebäuden Feststellung der höchsten Versicherungssumme der Zeitpunkt maßgebend, in dem der erste Versi- Mietsachschäden an 500 EUR cherungsfall eingetreten ist. beweglichen Sachen 3.3 Selbstbeteiligungen Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei jedem Versicherungsfall an der Leistung des Versicherers Die Selbstbeteiligung findet keine Anwendung bei mit einem festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Versicherungsfällen durch Brand oder Explosion. Auch wenn die begründeten Ansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme über- 3.3.3 Umweltschadensversicherung steigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der Sofern Versicherungsschutz für Zusatzbaustein begründeten Ansprüche abgezogen. Die Regelun- 2 zum Umweltschadens-Risiko vereinbart ist: gen zur Versicherungssumme bleiben unberührt. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers Der Versicherer bleibt auch bei Schäden, deren beträgt je Versicherungsfall für die Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Ab- wehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflich- Sanierung eigener Grund- 10.000 EUR tet. stücke gemäß Bundesboden- Es gilt die im Versicherungsschein genannte schutzgesetz Selbstbeteiligung. Die jeweils höheren nachste- hend genannten Selbstbeteiligungen bleiben hier- von unberührt. Ist im Versicherungsschein keine Selbstbeteiligung genannt, gelten ausschließlich 3.3.4 Versicherung für den Gebrauch von Flugdrohnen die nachstehend genannten Selbstbeteiligungen. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers beträgt je Versicherungsfall für 3.3.1 Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers beträgt je Versicherungsfall für Sachschäden 250 EUR 3.4 Weitere Regelungen zur Leistung der Versiche- Ansprüche aus 500 EUR rung und Vollmacht des Versicherers Benachteiligung 3.4.1 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprü- che aus einem Versicherungsfall die Versiche- Mietsachschäden an 250 EUR rungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskos- Räumen und Gebäuden ten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Ge- (keine Selbstbeteiligung bei samthöhe dieser Ansprüche. Schäden durch Leitungswas- ser oder Abwasser) 3.4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Ab- wicklung des Schadens oder der Abwehr unbe- rechtigter gesetzlicher Ansprüche zweckmäßig er- Mietsachschäden an 500 EUR scheinenden Erklärungen im Namen des Versiche- beweglichen Sachen rungsnehmers abzugeben. Tätigkeitsschäden durch 2.500 EUR Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Lohnbe- oder -verarbeitung Rechtsstreit oder Verwaltungsverfahren gegen den Versicherungsnehmer über Schadensersatz- ansprüche, Sanierungs- oder Kostentragungsver- Vermögensschäden aus 500 EUR pflichtungen, ist der Versicherer bevollmächtigt, Sachverständigen- und das Verfahren und den Prozess zu führen. Er führt Gutachtertätigkeit den Rechtsstreit oder das Verwaltungsverfahren im Namen des Versicherungsnehmers. 3.4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen Finden auf einen Versicherungsfall mehrere (1) eines Schadenereignisses, das einen unter Selbstbeteiligungen Anwendung, so gilt aus- den Versicherungsschutz fallenden Haft- schließlich die höhere Selbstbeteiligung. pflichtanspruch zur Folge haben kann, 10 [Seite 11] (2) eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/ Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personen- das eine unter den Versicherungsschutz fal- schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und lende Sanierungs- und Kostentragungsver- Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs- pflichtung zur Folge haben kann, nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII han- delt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle ge- die Bestellung eines Verteidigers für den Versiche- mäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in rungsnehmer von dem Versicherer gewünscht Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen oder genehmigt, so trägt der Versicherer die ge- derselben Dienststelle zugefügt werden. Rechts- setzliche Vergütung oder die mit ihm besonders verteidigungskosten zur Abwehr solcher Ansprü- vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. che bleiben jedoch mitversichert. 3.4.4 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädig- Betriebsangehörige sind auch angestellte Be- ten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der triebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme Sicherheits-, Datenschutz-, Gefahrgut-, Umwelt- oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistun- schutz- oder Strahlenschutzbeauftragte, ferner in gen aus dem Versicherungsfall noch verbleiben- den Betrieb eingegliederte Arbeitnehmer fremder den Restbetrag der Versicherungssumme, so wird Unternehmen, Nothelfer, Praktikanten und Volon- die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versi- täre sowie alle ehemaligen Betriebsangehörigen cherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Ka- aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungs- pitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. nehmer. Sollten die in diesem Absatz genannten Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die ent- Personen im Zeitpunkt des Versicherungsfalles sprechende Vorschrift der Verordnung über den aufgrund der jeweiligen Stellung im Betrieb Reprä- Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haft- sentanteneigenschaft gehabt haben, gilt der vo- pflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung rangegangene Absatz nicht, sondern Ziffer 4.1.1. zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. 4.1.3 den Insolvenz- und Zwangsverwalter für Schäden Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der aus der Ausübung der im Versicherungsschein ge- Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzah- nannten Betriebsbeschreibung. lungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der 4.1.4 freiberuflich tätige Mitarbeiter für Schäden, die sie Rente die Versicherungssumme oder die nach Ab- in Ausübung von Tätigkeiten für den Versiche- zug sonstiger Leistungen verbleibende Restversi- rungsnehmer verursachen. Der Versicherungs- cherungssumme übersteigt, werden die sonstigen schutz gilt subsidiär zu anderweitig bestehenden Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versi- Versicherungen cherungssumme abgesetzt. 4.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Ver- 3.4.5 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mit- tragsbestimmungen sind auf die mitversicherten versicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgever- ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht sicherung, wenn das neue Risiko nur für eine mit- auszuüben. versicherte Person entsteht. 3.4.6 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung 4.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Ri- eines Anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung sikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person oder Vergleich am Verhalten des Versicherungs- des Versicherungsnehmers oder einer mitversi- nehmers scheitert, hat der Versicherer für den von cherten Person vorliegen, entfällt der Versiche- der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an rungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer Entschädigungsleistung, Kosten und Zinsen nicht als auch für die mitversicherten Personen. aufzukommen. 4.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf 4. Regelungen zu mitversicherten Personen und nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Er- zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Ver- füllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versi- sicherungsnehmer und mitversicherten Perso- cherungsnehmer als auch die mitversicherten Per- nen) sonen verantwortlich. 4.1 Versicherungsschutz besteht für 5. Repräsentanten 4.1.1 die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsneh- Sofern sich der Versicherungsnehmer das Verhal- mers und solche Personen, die er zur Leitung oder ten eines Repräsentanten zurechnen lassen muss, Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder gelten als Repräsentanten im Sinne dieses Vertra- eines Teiles desselben angestellt hat, für Schäden, ges ausschließlich die sie in Ausführung betrieblicher oder beruflicher Tätigkeiten für den Versicherungsnehmer verursa- • die Mitglieder des Vorstandes und Ihnen chen. gleichgestellte Generalbevollmächtigte (bei Aktiengesellschaften). 4.1.2 sämtliche übrigen Betriebsangehörigen und durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Be- • die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit leuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstü- beschränkter Haftung). cke beauftragte Personen für Schäden, die sie in • die Komplementäre (bei Kommanditgesell- Ausführung betrieblicher oder beruflicher Tätigkei- schaften). ten für den Versicherungsnehmer verursachen. 11 [Seite 12] • die Gesellschafter (bei Offenen Handelsge- Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für sellschaften und bei Gesellschaften bürgerli- das Halten von Hunden, die aufgrund ihrer chen Rechts). Rassenmerkmale als besonders gefährlich gelten (sog. Kampfhunde, siehe Ziffer 7.30). • die Inhaber (bei Einzelfirmen). (12) Beauftragung von • bei anderen Unternehmensformen (z. B. Ge- nossenschaften, Verbänden, Vereinen, Kör- • Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie perschaften des öffentlichen Rechts, Kom- Sicherheits-, Datenschutz-, Gefahrgut-, munen) die nach den gesetzlichen Vorschrif- Umweltschutz- oder Strahlenschutzbeauf- ten berufenen obersten Vertretungsorgane. tragten. Bei ausländischen Firmen gelten die vorstehenden • Betriebsärzten, Schwestern und ausgebil- Regelungen entsprechend. deten Sanitätshelfern einschließlich Benut- zung medizinischer Geräte. 6. Besondere Regelungen zu einzelnen Risiken Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Im Rahmen und Umfang der weiteren Vertrags- Haftpflicht der Beauftragten. teile besteht Versicherungsschutz für die nachfol- gend aufgeführten Risiken. Alle anderen Vertrags- (13) Abgabe von Elektrizität und Wärme an Dritte. bestimmungen finden Anwendung, soweit nicht 6.2 Abwasser-, Senkungs-, Erdrutschungs- oder ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Überschwemmungsschäden 6.1 Nebenrisiken Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht/Pflicht Mitversichert sind alle betriebs- und branchenübli- des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch chen Nebenrisiken, insbesondere (1) Abwässer. (1) Unterhaltung und Betrieb von Sozialeinrich- (2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrut- tungen und sonstigen betrieblichen Zwecken schungen. dienenden Einrichtungen für Betriebsange- hörige, (z. B. Betriebssportgemeinschaften, (3) Überschwemmungen stehender oder flie- Kantinen, Sportstätten, Erholungseinrichtun- ßender Gewässer. gen, Kindertagesstätten), auch wenn sie ge- Der Versicherungsschutz für Schäden aus der Pla- legentlich von Betriebsfremden genutzt wer- nung, Errichtung oder dem Betrieb von sowie aus den. Herstellung oder Lieferung von Teilen für Geother- Mitversichert ist auch die persönliche gesetz- mieanlagen richtet sich ausschließlich nach Ver- liche Haftpflicht der Mitglieder der Betriebs- tragsteil A, Ziffer 6.8. sportgemeinschaft aus ihrer Betätigung in 6.3 Arbeitnehmerüberlassung dieser. 6.3.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- (2) Besuch von oder Teilnahme an Ausstellun- sicherungsnehmers aus der erlaubten gewerbs- gen, Messen und Märkten einschließlich Vor- mäßigen Überlassung von kaufmännischen und führung betrieblicher Erzeugnisse. gewerblichen Arbeitnehmern (Leiharbeitnehmer) (3) Durchführung oder Veranstaltung von Be- an Dritte im Rahmen des Gesetzes zur Regelung triebsbesichtigungen, Betriebsfesten und der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung Ausflügen. (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG). Der Ver- sicherungsschutz erlischt unbeschadet sonstiger (4) Betrieb maschineller Einrichtungen. Fristen in jedem Fall mit der Rücknahme oder dem (5) Besitz von Parkplätzen für Betriebsangehö- Widerruf (§§ 4 und 5 AÜG) der Erlaubnis. rige und Besucher. 6.3.2 Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich (6) Unterhaltung von Reklameeinrichtungen al- die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- ler Art. mers für den Fall, dass er wegen Personen- oder Sachschäden Dritter aus Auswahlverschulden auf (7) Betrieb von Seil-, Schwebe- und Werksbah- Schadenersatz in Anspruch genommen wird. nen zur Beförderung von Sachen auf den Be- triebsgrundstücken. 6.3.3 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haft- pflicht der überlassenen Arbeitnehmer für Perso- (8) Betrieb von Anschlussgleisen. nen- oder Sachschäden, die sie in Ausübung ihrer (9) Betrieb von Tankstellen und Kfz-Pflegestatio- dienstlichen Verrichtungen für den Entleiher verur- nen, auch wenn sie gelegentlich von Be- sachen. triebsfremden benutzt werden (Vertragsteil C, Soweit Versicherungsschutz aufgrund einer Haft- Ziffer 2.5 bleibt unberührt). pflichtversicherung des Entleihers für den verur- (10) Einsatz und Ausbildung einer Werks- oder Be- sachten Schaden besteht, geht dieser vor. triebsfeuerwehr. 6.3.4 Ausgeschlossen sind Ansprüche (11) Halten von Tieren zu betrieblichen Zwecken (1) wegen Schäden, die an Sachen entstehen, einschließlich der persönlichen gesetzlichen die vom Entleiher hergestellt oder geliefert Haftpflicht der Tierhüter. wurden einschließlich aller sich daraus erge- benden Vermögensschäden. 12 [Seite 13] (2) wegen Schäden, die von überlassenen Ar- (2) Versicherungsschutz besteht für die Unter- beitskräften an sonstigen Sachen verursacht haltung rechtlich unselbstständiger Betriebs- werden, die im Eigentum oder Besitz des Ent- stätten im Ausland. leihers stehen, es sei denn, es liegt ein Aus- Dies gilt nicht für Betriebsstätten in USA und wahlverschulden des Versicherungsnehmers Kanada sowie in Ländern, in denen aufgrund vor. nationaler Rechtsvorschriften Versicherungs- (3) wegen Schäden und Mängeln an Gebäuden, verträge bei im Land ansässigen Versicherern Maschinen oder Anlagen und deren Teilen in- abzuschließen sind (Non-admitted-Verbot). folge fehlerhafter Architekten- oder Ingeni- Für die Umweltschadensversicherung gilt zu- eurleistungen der überlassenen Arbeits- sätzlich: Kein Versicherungsschutz besteht kräfte. für Betriebsstätten in Ländern, in denen eine (4) wegen Schäden, die durch Ärzte und andere Pflichtversicherung vorgeschrieben ist oder in Angehörige der Heilberufe verursacht wer- denen Versicherungsschutz für Umweltschä- den. den über eine Pool-Lösung erhältlich ist. (5) aus Personenschäden, bei denen es sich um 6.6 Flugdrohnen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Be- Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.18 (1) – trieb des Entleihers gemäß dem Sozialge- die gesetzliche Haftpflicht/Pflicht des Versiche- setzbuch VII handelt. rungsnehmers wegen Personen-, Sach- und Um- 6.4 Arbeits- und Liefergemeinschaften, Konsortien weltschäden durch den Gebrauch von Flugdroh- nen mit einem maximalen Abfluggewicht von 5 kg Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht/Pflicht (einschließlich Kamera, Zubehör und Ladung). des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits-/Liefergemeinschaften oder Konsortien. Versicherungsschutz besteht auch für alle Perso- nen, die mit Wissen und Willen des Halters die (1) Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die Flugdrohne benutzen. Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, der Arbeits-/Liefergemeinschaft bzw. dem dass sämtliche behördlichen Genehmigungen vor- Konsortium entspricht. Dabei ist es unerheb- liegen und eingehalten werden. lich, welcher Partnerfirma die schadenverur- 6.7 Gegenseitige Ansprüche sachenden Personen oder Sachen (Arbeits- maschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) Mitversichert sind – teilweise abweichend von den angehören. Ziffern 7.4 und 7.5 – Haftpflichtansprüche (2) Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teil- (1) mitversicherter natürlicher Personen unterei- leistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt, nander wegen Personenschäden, bei denen besteht ausschließlich Versicherungsschutz es sich nicht um Arbeitsunfälle und Berufs- für Schäden, die der Versicherungsnehmer krankheiten im Betrieb des Versicherungs- im Rahmen der von ihm übernommenen nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII Aufgabe verursacht hat. handelt, sowie wegen Sachschäden. (3) Sind die Aufgaben nicht aufgeteilt und ist (2) der gesetzlichen Vertreter des Versicherungs- eine prozentuale Beteiligung nicht vereinbart, nehmers und ihrer Angehörigen, wenn der so gilt der verhältnismäßige Anteil entspre- Schaden durch einen Umstand verursacht chend der Anzahl der Konsortialpartner. wird, der nicht in den Verantwortungsbereich des betreffenden gesetzlichen Vertreters (4) Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert fällt. sich innerhalb der vereinbarten Versiche- rungssummen über (1) bzw. (3) hinaus für (3) der versicherten rechtlich selbstständigen den Fall, dass über das Vermögen eines Part- Unternehmen untereinander. ners das Insolvenzverfahren eröffnet oder Nicht versichert bleiben die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wor- den ist und für diesen Partner wegen Nicht- • Mietsachschäden im Sinne von Ziffer 6.11 zahlung seines Beitrags kein Versicherungs- sowie Obhutsschäden im Sinne von Ziffer schutz besteht. Ersetzt wird der dem Versi- 6.13. cherungsnehmer zugewachsene Anteil, so- • Schäden durch Umwelteinwirkung wegen weit für ihn nach dem Ausscheiden des Part- Schäden an Grundstücken, sofern es sich ners und der dadurch erforderlichen Ausei- um das gleiche Betriebsgrundstück handelt nandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt. oder sich die Betriebsgrundstücke der ein- 6.5 Betriebsstätten im In- und Ausland zelnen Unternehmen in unmittelbarer Nachbarschaft befinden. Unmittelbare (1) Versicherungsschutz besteht für die Unter- Nachbarschaft liegt dann vor, wenn zwi- haltung rechtlich unselbstständiger Betriebs- schen den verschiedenen Betriebsgrund- stätten (z. B. Zweigniederlassungen, Hilfs- stücken nicht Grundstücke liegen, die sich und Nebenbetriebe, Büros, Lager und Ver- im Eigentum Dritter befinden oder die Be- kaufsstellen) innerhalb der Bundesrepublik triebsgrundstücke nicht durch öffentliche Deutschland. Flächen (z. B. Straßen) getrennt sind. 13 [Seite 14] 6.8 Geothermie pflicht/Pflicht aus dem Gebrauch von zulassungs- pflichtigen Kraftfahrzeugen und Anhängern, wenn 6.8.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht/Pflicht Ansprüche daraus gegen des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus der Planung, Errichtung oder dem Betrieb von Geo- (1) den Versicherungsnehmer gerichtet sind und thermieanlagen sowie aus Herstellung oder Liefe- das Fahrzeug nicht auf den Versicherungs- rung von Teilen für Geothermieanlagen. nehmer zugelassen und auch nicht im Eigen- tum des Versicherungsnehmers ist oder von 6.8.2 Versicherungsschutz besteht insoweit auch für ihm geleast wurde. Schäden durch Veränderung der Grundwasserver- hältnisse oder Lageveränderungen des Bodens (2) mitversicherte Personen gerichtet sind und (z. B. Senkungen, Hebungen, Erdrutschungen). Die das Fahrzeug weder auf den Versicherungs- Ausschlüsse gemäß Ziffer 7.15 sowie Vertragsteil nehmer noch auf die in Anspruch genom- C, Ziffer 7.7.1 finden keine Anwendung. mene Person zugelassen und auch nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers oder 6.8.3 Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we- dieser Mitversicherten ist oder von ihnen ge- gen Schäden aus der Planung, Errichtung oder least wurde. dem Betrieb von Geothermieanlagen, die mittels Tiefenbohrung von mehr als 400 Metern errichtet Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als werden oder wurden. Der Versicherungsschutz für • die Versicherungssumme der Kraftfahrt- dieses Risiko muss besonders vereinbart werden. Haftpflichtversicherung nicht ausreicht oder • der Versicherungsnehmer bzw. die Mitversi- 6.9 Haus- und Grundbesitz, Bauherr cherten durch eine bestehende Kraftfahrt- Haftpflichtversicherung nicht geschützt wer- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht/Pflicht den oder des Versicherungsnehmers als Besitzer (z. B. Eigen- tümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutz- • der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer Regress nießer) von Grundstücken, Gebäuden oder Räum- nimmt (ausgenommen vom Versicherungs- lichkeiten, auch soweit sie ganz oder teilweise Drit- schutz bleiben jedoch Regressansprüche in- ten vermietet, verpachtet oder sonst wie überlas- folge Leistungsfreiheit des Kraftfahrt-Haft- sen werden. pflichtversicherers wegen Pflichtverletzung) oder Versicherungsschutz besteht insoweit auch für die gesetzliche Haftpflicht/Pflicht • keine Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung be- steht, obwohl der in Anspruch genommene (1) des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Versicherungsnehmer oder Mitversicherte Unternehmer von Bauarbeiten. ohne Verschulden das Bestehen einer Kraft- (2) des Versicherungsnehmers als früherer Besit- fahrt-Haftpflichtversicherung annehmen zer aus § 836 Absatz 2 BGB. durfte, oder 6.10 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger • der Fahrer oder Halter des Fahrzeuges einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen Abweichend von Ziffer 7.16 gilt: den Versicherungsnehmer hat. 6.10.1 Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Kraftfahr- Schäden an den Fahrzeugen, deren Gebrauch vor- zeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger erwähnte Haftpflichtansprüche ausgelöst hat, Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht/Pflicht bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch 6.10.3 Schäden durch austretende Betriebsstoffe den Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Mitversichert sind öffentlich-rechtliche Ansprüche (1) Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten gegen den Versicherungsnehmer infolge Sach- Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h. schäden Dritter durch bestimmungswidrig austre- (2) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sowie tende Betriebsstoffe (z. B. Kraftstoff, Motor-, Ge- Staplern mit einer bauartbedingten Höchst- triebe- und Hydrauliköl) aus den in Ziffer 6.10.1 geschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h. und Ziffer 6.10.2 genannten Fahrzeugen (z. B. we- gen Straßenreinigungskosten). (3) Kraftfahrzeug-Anhängern. 6.10.4 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (4) Kraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeits- (AKB-Zusatzdeckung) maschinen sowie Staplern ohne Rücksicht auf ihre bauartbedingte Höchstgeschwindig- Versichert ist im Sinne eines rechtlich selbstständi- keit, wenn sie ausschließlich auf nicht öffent- gen Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Ver- lichen Wegen und Plätzen verkehren. sicherungsnehmers aus dem Gebrauch von nicht zugelassenen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen 6.10.2 Gebrauch fremder zulassungspflichtiger Kraftfahr- sowie Staplern, die der Versicherungspflicht unter- zeuge (Non-Ownership-Deckung) liegen, weil sie auf Betriebsgrundstücken des Ver- Mitversichert ist bei Geschäftsreisen, Dienstreisen sicherungsnehmers innerhalb der Bundesrepublik und Dienstfahrten die gesetzliche Haft- Deutschland verkehren, die als beschränkt öffent- liche Verkehrsflächen anzusehen sind. Bei Vorlie- gen einer behördlichen Ausnahmegenehmigung 14 [Seite 15] von der Zulassungspflicht gilt dies auch bei Ge- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind brauch auf öffentlichen Verkehrsflächen. Ansprüche Versicherungsschutz besteht ausschließlich auf • wegen Schäden an Sachen, zu deren Be- oder Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Verarbeitung sich der Versicherungsnehmer Kraftfahrtversicherung (AKB). Versicherungsneh- verpflichtet hat. mer und gegenüber dem Versicherer Vertrags- • wegen Schäden an bargeldlosen Zahlungs- partner ist die im Versicherungsschein genannte mitteln sowie Geld, Wertpapieren (ein- Firma. Unabhängig von den Regelungen in den schließlich Sparbüchern), Scheckheften, Ur- AKB erlischt der Versicherungsschutz in jedem Fall kunden, Schmuck und andere Wertsachen so- mit der Beendigung der Betriebs-Haftpflichtversi- wie Kraft-, Wasser-, Luft- und Raumfahrzeu- cherung. gen. 6.11 Mietsachschäden (Schäden an gemieteten, ge- • wegen Schäden durch Abnutzung, Ver- leasten, gepachteten oder geliehenen Sachen) schleiß, übermäßiger Beanspruchung. Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom • von Dritten die mit dem Versicherungsneh- Versicherungsnehmer oder von seinen Bevoll- mer kapitalmäßig verbunden sind. mächtigten oder Beauftragten zu betrieblichen Zwecken gemieteten, geleasten, gepachteten 6.14 Schiedsgerichtsvereinbarung oder geliehenen Sachen und alle sich daraus erge- Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren benden Vermögensschäden. beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, 6.11.1 Mietsachschäden auf Geschäftsreisen wenn folgende Mindesterfordernisse gegeben sind: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers wegen Mietsachschäden, die (1) Das Schiedsgericht besteht aus mindestens anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an ge- drei Schiedsrichtern. mieteten Räumen einschließlich deren Ausstat- (2) Der Vorsitzende (Obmann) muss Jurist mit tung entstehen, sofern nicht Versicherungsschutz der Befähigung zum Richteramt sein. durch eine Privat-Haftpflichtversicherung besteht. (3) Das Schiedsgericht entscheidet nach materi- 6.11.2 Mietsachschäden an Räumen und Gebäuden ellem Recht und nicht lediglich nach billigem Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- Ermessen. Das anzuwendende Recht muss sicherungsnehmers wegen Mietsachschäden an bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinba- Räumen und Gebäuden. rung festgelegt sein. 6.11.3 Mietsachschäden an beweglichen Sachen (4) Der Schiedsspruch muss schriftlich niederge- legt und begründet werden. In seiner Be- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- gründung sind die die Entscheidung tragen- sicherungsnehmers wegen Mietsachschäden an den Rechtsnormen anzugeben. beweglichen Sachen. Ausgeschlossen bleiben An- sprüche wegen Schäden an zulassungspflichtigen Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Kraftfahrzeugen. Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsver- fahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versi- 6.11.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind – cherer die Mitwirkung im Schiedsgerichtsverfahren in Ergänzung von Ziffer 7.4 – Ansprüche entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an (1) von Vermietern, Leasinggebern, Verpächtern Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu er- oder Verleihern, die mit dem Versicherungs- möglichen. Die Benennung des vom Versiche- nehmer kapitalmäßig verbunden sind. rungsnehmer zu bestellenden Schiedsrichters ist mit dem Versicherer abzustimmen. (2) wegen Schäden durch Abnutzung, Verschleiß, übermäßiger Beanspruchung. 6.15 Strafverteidigungskosten 6.12 Nachbarrechtliche Ausgleichs- und Beseiti- In einem Strafverfahren wegen eines Schadener- gungsansprüche eignisses, das einen unter den Versicherungs- schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge ha- Mitversichert sind Ansprüche gemäß § 906 Absatz 2 ben kann, übernimmt der Versicherer – abwei- Satz 2 BGB analog, Beseitigungsansprüche gemäß chend von Ziffer 3.4.3 – in Abstimmung und unter § 1004 Absatz 1 Satz 1 BGB, soweit diese auf Wie- Mitwirkung des Versicherungsnehmers die Ge- derherstellung des vor dem schädigenden Ereignis richtskosten sowie die gesetzliche Vergütung – ge- bestehenden Zustandes gerichtet sind, sowie gebenenfalls auch die mit ihm besonders verein- Schadenersatzansprüche nach § 14 BImschG. barten und vom Versicherer genehmigten höheren 6.13 Obhutsschäden Kosten der Verteidigung. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben sicherungsnehmers wegen Schäden an den dem Geldbußen, Geldstrafen und Strafvollstreckungs- Versicherungsnehmer zur besonderen Verwah- kosten. rung übergebenen Sachen Dritter, sofern nicht Ver- sicherungsschutz durch eine andere Versicherung besteht. 15 [Seite 16] 6.16 Strahlenschäden 6.19 Vertragliche Haftungserweiterungen 6.16.1 Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.11 – die Abweichend von Ziffer 7.3 gilt: gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 6.19.1 Vertraglich übernommene Haftpflicht wegen Schäden Mitversichert ist die vom Versicherungsnehmer (1) aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen. (1) durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht von Verleihern, Vermietern, Ver- (2) aus dem Besitz und der Verwendung von pächtern oder Leasinggebern. Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern. (2) durch Vertrag übernommene Freistellung (3) durch vom Versicherungsnehmer gelieferte öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder Dienst- Erzeugnisse, die energiereiche ionisierende leistungsbetriebe von gesetzlichen Haft- Strahlen erzeugen. pflichtansprüchen Dritter. (4) durch vom Versicherungsnehmer gelieferten (3) von der Deutschen Bahn AG gemäß den All- sonstigen Erzeugnisse, Arbeiten oder sons- gemeinen Bedingungen für Privatgleisan- tige Leistungen, die im Zusammenhang mit schlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene energiereichen ionisierenden Strahlen ver- gesetzliche Haftpflicht (nicht jedoch eine dar- wendet werden, ohne dass dies für den Ver- über hinaus zusätzliche vereinbarte Haftung). sicherungsnehmer ersichtlich war. (4) durch Vertrag übernommene gesetzliche 6.16.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haftpflicht Dritter, soweit derartige Haftungs- (1) Versicherungsansprüche aller Personen, die vereinbarungen in der Branche üblich sind. den Schaden dadurch verursachen, dass sie 6.19.2 Vereinbarte Eigenschaften bewusst von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Ver- Mitversichert sind auf Sachmängeln beruhende fügungen oder Anordnungen abweichen. Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer auf- Ziffer 4.3 findet keine Anwendung. grund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer (2) Schäden durch vom Versicherungsnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, gelieferte Erzeugnisse, die durch Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunab- hängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahr- • den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind übergang vorhanden sind. oder von einer solchen Anlage ausgehen; 6.19.3 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht • die Beförderung von Kernmaterialien ein- schließlich der damit zusammenhängen- Mitversichert ist die vertragliche Haftungserweite- den Lagerung bedingt sind. rung aus dem vom Versicherungsnehmer gegen- über seinen Abnehmern vertraglich vereinbarten 6.17 Subunternehmen Verzicht auf die Untersuchungs- und Rügepflicht Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- gemäß § 377 HGB, Art. 38, 39 UN-Kaufrecht oder sicherungsnehmers aus der Beauftragung und vergleichbarer anwendbarer Bestimmungen. Überwachung eigenverantwortlich tätiger Subun- Versicherungsschutz besteht insoweit nur, wenn ternehmer (bei Kraft- oder Wasser-Fuhrunterneh- men insoweit teilweise abweichend von den Zif- (1) der Versicherungsnehmer mit dem Abneh- fern 7.16 und 7.17) mit Leistungen der versicher- mer seiner Produkte vereinbart, dass ten Art. • eine Eingangskontrolle in Form einer Sicht- Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche prüfung auf offensichtliche Mängel, Trans- Haftpflicht der Subunternehmer. portschäden und Identität der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird. 6.18 Versehensklausel • erkannte Mängel unverzüglich beim Versi- Der Versicherungsschutz erstreckt sich in den cherungsnehmer gerügt werden müssen. Grenzen der Vorsorgeversicherung auch auf verse- hentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versi- (2) die Produkte des Versicherungsnehmers cherung entstehende neue Risiken. nachweislich nach einem den internationa- len Standards entsprechenden Qualitätssi- Dies gilt nicht für Risiken gemäß Vertragsteil C, Zif- cherungssystem nach DIN ISO 9000 – 9004 fer 2.5.2. gefertigt wurden. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald 6.19.4 Regressverzicht er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstat- Verzichtet der Versicherungsnehmer vor Eintritt ten und den danach zu vereinbarenden Beitrag zu des Versicherungsfalles auf Rückgriffsansprüche entrichten; insoweit gelten die einschränkenden gegen Dritte, so beeinträchtigt dies den Versiche- Bestimmungen der Vorsorgeversicherung nicht. rungsschutz nicht. Eine versehentlich verspätete Abgabe von Scha- 6.19.5 Freistellungsvereinbarungen denmeldungen beeinträchtigt den Versicherungs- schutz nicht. 16 [Seite 17] Vereinbart der Versicherungsnehmer mit Abneh- (3) zwischen mehreren mitversicherten Perso- mern/Auftraggebern eine Freistellung von gesetz- nen desselben Versicherungsvertrages. lichen Haftpflichtansprüchen wegen Personen- Diese Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche von oder Sachschäden, so beeinträchtigt dies den Ver- Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit sicherungsschutz nicht. Voraussetzung ist, dass diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. der Anspruch auf einen Fehler zurückzuführen ist, der nachweislich bereits zu dem Zeitpunkt vorhan- 7.5 Schadenfälle von Angehörigen des Versiche- den war, in dem der Versicherungsnehmer die Er- rungsnehmers, gesetzlichen Vertretern, Gesell- zeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten schaftern und anderen Personen abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versi- hat. cherungsnehmer 6.19.6 Vereinbarung über geltendes Recht (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die Vereinbart der Versicherungsnehmer vor Eintritt mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben o- eines Versicherungsfalles die Anwendung der ge- der die zu den im Versicherungsvertrag mit- setzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts versicherten Personen gehören; oder vergleichbarer ausländischer Bestimmungen Als Angehörige gelten eines bestimmten Landes, beeinträchtigt dies den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt nicht für • Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des USA/Kanada, soweit nicht einer der Vertrags- Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- partner diesem Rechtskreis angehört. gleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Für die Vereinbarung eines Gerichtsstandes gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. • Eltern und Kinder, Vertragsteil D, Ziffer 19 und Ziffer 20 bleiben unbe- • Adoptiveltern und -kinder, rührt. • Schwiegereltern und -kinder, 7. Allgemeine Ausschlüsse • Stiefeltern und -kinder, Falls nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt • Großeltern und Enkel, ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: • Geschwister sowie 7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden • Pflegeeltern und -kinder (Personen, die Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche al- durch ein familienähnliches, auf längere ler Personen, die den Schaden vorsätzlich herbei- Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und geführt haben. Kinder miteinander verbunden sind). Ziffer 4.3 findet keine Anwendung. (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Be- 7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlich- treuern, wenn der Versicherungsnehmer eine keit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfä- Leistungen hige oder betreute Person ist; Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche al- (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der ler Personen, die den Schaden dadurch verursa- Versicherungsnehmer eine juristische Person chen, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaf- des privaten oder öffentlichen Rechts oder tigkeit oder Schädlichkeit ein nicht rechtsfähiger Verein ist; • Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder (4) von seinen unbeschränkt persönlich haften- den Gesellschaftern, wenn der Versicherungs- • Arbeiten oder sonstige Leistungen erbringen nehmer eine Offene Handelsgesellschaft, oder erbracht haben. Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft Ziffer 4.3 findet keine Anwendung. bürgerlichen Rechts ist; 7.3 Vertragliche Vereinbarungen (5) von seinen Partnern, wenn der Versiche- rungsnehmer eine eingetragene Partner- Kein Versicherungsschutz besteht für Pflichten schaftsgesellschaft ist; oder Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertrag- lichen Vereinbarung oder Zusage über die gesetz- (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insol- liche Verpflichtung des Versicherungsnehmers venzverwaltern. hinausgehen. Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für 7.4 Ansprüche der Versicherten untereinander Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemein- Ausgeschlossen sind Ansprüche schaft leben. (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in 7.6 Verbotene Eigenmacht, Kommissionsware Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die mit- versicherten Personen, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergeben- (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern den Vermögensschäden, wenn der Versicherungs- desselben Versicherungsvertrages, 17 [Seite 18] nehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftrag- Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, ter des Versicherungsnehmers diese Sachen durch wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Ver- verbotene Eigenmacht erlangt hat oder es sich um sicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung Kommissionsware handelt. der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leis- tungen übernommen haben. 7.7 Miete, Leasing, Pacht, Leihe von unbeweglichen Sachen 7.10 Asbest Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we- an fremden unbeweglichen Sachen (z. B. Grund- gen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Sub- stücke, Grundstücksbestandteile), soweit es sich stanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. nicht um Räume und Gebäude handelt, und allen 7.11 Strahlen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevoll- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen mächtigter oder Beauftragter des Versicherungs- Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem nehmers diese Sachen gemietet, geleast, gepach- Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden tet oder geliehen hat. Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). 7.8 Tätigkeiten an fremden Sachen (Tätigkeitsschä- den) 7.12 Gentechnik und genetische Schäden Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Tätigkeits- Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we- schäden. gen Schäden, die zurückzuführen sind auf Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sa- (1) gentechnische Arbeiten, chen und alle sich daraus ergebenden Vermögens- (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass der (3) Erzeugnisse, die Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter • Bestandteile aus GVO enthalten, oder Beauftragter des Versicherungsnehmers • aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt (1) an diesen Sachen tätig geworden ist (Bear- wurden. beitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung o- der dergleichen), Für das Umwelthaftpflicht-Risiko (Vertragsteil C, Ziffer 2.1) gilt zusätzlich: (2) diese Sachen zur Durchführung seiner Tätig- keiten als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialab- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen geneti- lagefläche oder dergleichen benutzt hat oder scher Schäden. (3) Sachen beschädigt hat, die sich im unmittel- 7.13 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen baren Einwirkungsbereich der Tätigkeit be- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden funden haben. Sind zum Zeitpunkt der Tätig- aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzun- keit offensichtlich notwendige Schutzvorkeh- gen. rungen getroffen worden, um diese Schäden zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsschaden 7.14 Übertragung von Krankheiten vor. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we- Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätig- gen keitsschaden nur dann vor, wenn diese Sachen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit einer Krankheit einer natürlichen versicher- betroffen gewesen, unmittelbar benutzt worden ten Person resultieren, es sein denn, diese sind oder sich im unmittelbaren Einwirkungsbe- Person beweist, dass sie weder vorsätzlich reich befunden haben. Schiffe, Büro- und Wohn- noch grob fahrlässig gehandelt hat. container gelten als unbewegliche Sachen im Sinne dieser Bestimmung. Ziffer 4.3 findet keine Anwendung. 7.9 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sa- (2) Schäden, nicht jedoch Personenschäden, die chen, Arbeiten und sonstigen Leistungen durch Krankheit der dem Versicherungsneh- mer gehörenden, von ihm gehaltenen oder Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden veräußerten Tiere entstanden sind, es sein an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder denn, der Versicherungsnehmer beweist, gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leis- dass weder er noch eine mitversicherte Per- tungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung son vorsätzlich oder grob fahrlässig gehan- oder Leistung liegenden Ursache und alle sich da- delt haben. raus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem 7.15 Bergschäden, Bergbaubetrieb mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer (1) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädi- wegen gung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. • Bergschäden im Sinne des § 114 BBergG, wenn hierdurch Grundstücke, deren Be- standteile und Zubehör beschädigt werden; 18 [Seite 19] • Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des • Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, In- § 114 BBergG durch schlagende Wetter, spektion, Überholung, Reparatur, Beförde- Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie rung, Be- und Entladen) an Luft- oder Kohlenstaubexplosionen. Raumfahrzeugen oder deren Teilen. (2) Für das Umweltschadens-Risiko (Vertragsteil C, (3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigen- Ziffer 2.2) gilt: tümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprü- che wegen Schäden durch Bergbaubetrieb im 7.19 Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb Sinne des BBergG. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we- 7.16 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger gen Schäden aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen außer- Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we- halb des Betriebsgrundstückes sowie aus der gen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine selbstständigen und nichtselbstständigen Teil- mitversicherte Person oder eine von ihnen be- nahme am Eisenbahnbetrieb. stellte oder beauftragte Person durch den Ge- brauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug- 7.20 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfü- Anhängers verursachen. gungen, höhere Gewalt Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-An- die nachweislich hänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestim- • auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen mung, wenn keine dieser Personen Halter oder Be- Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Ge- sitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug neralstreik, illegalem Streik oder hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. • unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen 7.17 Wasserfahrzeuge oder Maßnahmen Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we- beruhen. gen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen be- Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, stellte oder beauftragte Person durch den Ge- soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt ha- brauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder ben. für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasser- 7.21 Entschädigungen mit Strafcharakter fahrzeugs in Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädi- Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen gung mit Strafcharakter, insbesondere punitive an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im oder exemplary damages. Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Per- sonen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs 7.22 Französische „Garantie Décennale“ und gleich- ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in artige Bestimmungen Betrieb gesetzt wird. Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln 7.18 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze 1792 ff. und den damit im Zusammenhang ste- henden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche französischen Code Civil oder gleichartiger Bestim- (1) wegen Schäden, die der Versicherungsneh- mungen anderer Länder. mer, eine mitversicherte Person oder eine 7.23 Arzneimittel von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raum- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personen- fahrzeugs verursachen oder für die sie als schäden durch im Geltungsbereich des Arzneimit- Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raum- telgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene fahrzeugs in Anspruch genommen werden. Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unterneh- (2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeu- mer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu gen, der mit diesen beförderten Sachen, der treffen hat. Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger 7.24 Blut, Blutprodukte Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personen- aus schäden aus Herstellung, Verarbeitung, Inverkehr- • der Planung oder Konstruktion, Herstellung bringen oder Vertrieb von Blut, Blutkonserven, oder Lieferung von Luft- oder Raumfahr- Blutbestandteilen oder anderen Blutprodukten, zeugen oder Teilen von Luft- oder Raum- soweit diese Produkte aus menschlichem Blut ge- fahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für wonnen werden. den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen o- der den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeu- gen bestimmt waren. 19 [Seite 20] 7.25 Elektrische, magnetische oder elektromagneti- (2) Sprengungen: sche Felder oder Wellen an Immobilien in einem Umkreis mit einem Radius von weniger als 150 m. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personen- schäden, die in Zusammenhang stehen mit elektri- 7.29 Offshore-Anlagen schen, magnetischen oder elektromagnetischen Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we- Feldern oder Wellen. gen Schäden aus Besitz oder Betrieb von Bohrin- Dies gilt nur für Hersteller (auch Quasi-Hersteller) seln oder Bohrplattformen (Offshore-Anlagen). von Mobiltelefonen sowie für Netzbetreiber wegen 7.30 Kampfhunde Personenschäden aus dem Gebrauch oder der Ver- wendung von Mobiltelefonen. Ausgeschlossen sind Ansprüche, die im Zusam- menhang stehen mit dem Halten von Hunden, die 7.26 Tabak, Tabakprodukte aufgrund ihrer Rassenmerkmale als besonders ge- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personen- fährlich gelten (sog. Kampfhunde). Das sind: schäden durch Tabak oder Tabakprodukte sowie American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier, Staf- durch Zusatzprodukte (z. B. Filter, Zigarettenpa- fordshire Bullterrier, Bullterrier, Mastino Napoli- pier), die Eingang in Tabak oder Tabakprodukte fin- tano, Mastino Espanol, Bordeaux Dogge, Dogo Ar- den. gentino, Fila Brasileiro, Shar-Pei, Bandog, Tosa Inu, Dies gilt nur für Hersteller (auch Quasi-Hersteller) Bullmastiff, Mastiff, Kangal, Kaukasischer Owt- von Tabak, Tabakprodukten oder Zusatzproduk- scharka, Rottweiler und Perro de Presa sowie deren ten. Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hun- den. 7.27 Sprengstoffe, Feuerwerke 8. Embargobestimmung Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we- gen Schäden aus Herstellung, Verarbeitung oder Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbe- Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lage- stimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit rung zu Großhandelszwecken sowie aus Veran- und solange dem keine auf die Vertragsparteien staltung oder Abbrennen von Feuerwerken. direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäi- 7.28 Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen schen Union oder der Bundesrepublik Deutschland Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschä- entgegenstehen. den und allen sich daraus ergebenden Vermö- Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder gensschäden, die entstehen bei Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die (1) Abbruch- und Einreißarbeiten: Vereinigten Staaten von Amerika erlassen werden, in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäi- des einzureißenden Bauwerks entspricht; schen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. 20 [Seite 21] B. Besondere Bedingungen für die Betriebs- und Produkt-Haftpflicht- versicherung 1. Versicherungsschutz, Versicherungsfall, Leis- Der Versicherungsschutz bleibt aber für sol- tungen der Versicherung che Ansprüche erhalten, die auch ohne Beste- hen des Umweltschadensgesetzes oder an- 1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der derer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie Versicherungsnehmer wegen eines während der (2004/35/EG) basierenden nationalen Umset- Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen zungsgesetzen bereits aufgrund gesetzlicher Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Inhalts gegen den Versicherungsnehmer gel- Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund ge- tend gemacht werden könnten. setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli- chen Inhalts von einem Dritten auf Schadenser- Siehe hierzu Vertragsteil C. satz in Anspruch genommen wird. 1.4 Der Versicherungsschutz umfasst Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge (1) die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Schädigung des Dritten unmittelbar entstan- den ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursa- (2) die Abwehr unberechtigter Schadensersatz- chung, die zum Schadenereignis geführt hat, ansprüche und kommt es nicht an. (3) die Freistellung des Versicherungsnehmers 1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, von berechtigten Schadensersatzverpflich- soweit diese nicht in Vertragsteil A, Ziffer 6.19.2 tungen. ausdrücklich mitversichert sind, auch wenn es sich Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen um gesetzliche Ansprüche handelt, dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist auf Schadensersatz statt der Leistung; und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Aner- kenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungs- (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um nehmer ohne Zustimmung des Versicherers abge- die Nacherfüllung durchführen zu können; geben oder geschlossen worden sind, binden den (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Ver- Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne tragsgegenstandes oder wegen des Ausblei- Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. bens des mit der Vertragsleistung geschulde- Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versiche- ten Erfolges; rungsnehmers mit bindender Wirkung für den Ver- (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im sicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versi- Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragser- cherungsnehmer binnen zwei Wochen vom An- füllung; spruch des Dritten freizustellen. (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen 2. Serienschaden Verzögerung der Leistung; Mehrere während der Wirksamkeit der Versiche- (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tre- rung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein tender Ersatzleistungen. Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten die- ser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 1.3 Ausgeschlossen sind • auf derselben Ursache (1) Ansprüche wegen Schäden durch Umwelt- einwirkung. Schäden durch Brand oder Explo- • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbeson- sion gelten als durch Umwelteinwirkung ein- dere sachlichem und zeitlichem, Zusammen- getreten. hang (2) Ansprüche, die gegen den Versicherungsneh- oder mer wegen Umweltschäden gemäß Umwelt- • auf der Lieferung von Erzeugnissen mit glei- schadensgesetz oder anderen auf der EU- chen Mängeln Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) ba- sierenden nationalen Umsetzungsgesetzen beruhen. geltend gemacht werden. Dies gilt auch 3. Veränderungen des versicherten Risikos dann, wenn der Versicherungsnehmer von (Erhöhungen und Erweiterungen) einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen privatrechtlichen In- Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht halts auf Erstattung der durch solche Um- des Versicherungsnehmers weltschäden entstandenen Kosten in An- 3.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versi- spruch genommen wird. cherten Risikos. 21 [Seite 22] Dies gilt nicht 5. Nachhaftung (1) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch 5.1 Wird der Versicherungsvertrag allein wegen des von versicherungspflichtigen Kraft-, Wasser-, vollständigen und dauerhaften Wegfalls des versi- Luft- oder Raumfahrzeugen sowie cherten Risikos wegen Betriebs-, Produktions- oder Liefereinstellung (nicht aus anderen Gründen, wie (2) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- z. B. Änderung der Rechtsform) beendet, besteht oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. für nach der Wirksamkeit der Versicherung einge- 3.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch tretene Versicherungsfälle Versicherungsschutz Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechts- im Umfang des Vertrags, wie folgt: vorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer be- Der Versicherungsschutz rechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhal- tung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das • gilt für die Dauer von 5 Jahren vom Zeitpunkt Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb der Beendigung des Versicherungsverhältnis- eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt ses an gerechnet. wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung • besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Kenntnis erlangt hat. Umfang des bei Beendigung des Versiche- 4. Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversiche- rungsverhältnisses geltenden Versicherungs- rung) vertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Jahreshöchstersatzleistung des Versi- 4.1 Im Umfang des bestehenden Vertrages ist die ge- cherungsjahres, in dem das Versicherungsver- setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers hältnis endet, für den einzelnen Versicherungs- aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungs- fall jedoch maximal bis zur Höhe der Versiche- vertrages neu entstehen, sofort versichert. rungssumme des Versicherungsjahres, in dem Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach das Versicherungsverhältnis endet. Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versi- innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforde- cherungsfälle werden so behandelt, als wären sie rung kann auch mit der Beitragsrechnung erfol- am letzten Tag vor Vertragsbeendigung eingetre- gen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die ten. rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen 5.2 Fällt während der Laufzeit des Versicherungsver- Entstehung. hältnisses ein versichertes Risiko teilweise weg, so besteht bis zur Beendigung des Vertrages und der Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Ri- anschließenden Nachhaftung nach Ziffer 5.1 wei- siko angezeigt wurde, so hat der Versicherungs- terhin Versicherungsschutz. Maßgebend für den nehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst Umfang des Versicherungsschutzes ist der zum nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt des Risikowegfalls geltende Vertrags- Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzei- stand (insbesondere Bedingungen, Versicherungs- gefrist noch nicht verstrichen war. summen, Höchstersatzleistung, Selbstbeteili- Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko gung). einen angemessenen Beitrag zu verlangen. 5.3 Für Ansprüche aus Benachteiligung richtet sich der Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags Versicherungsschutz ausschließlich nach Ziffer 6.3. innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ein- gang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Ver- 6. Besondere Regelungen zu einzelnen Risiken sicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend 6.1 Abhandenkommen von Sachen ab dessen Entstehung. Mitversichert ist im Umfang der nachfolgenden 4.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht Bestimmungen und in Erweiterung von Ziffer 1.1 für Absatz 1 die gesetzliche Haftpflicht privatrechtli- (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten o- chen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen der Führen eines Kraft-, Wasser-, Luft- oder Schäden durch Abhandenkommen fremder Sa- Raumfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der chen. Zulassungs-, Führerschein- oder Versiche- Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über rungspflicht unterliegen. Sachschäden Anwendung. (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb o- 6.1.1 Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher der Führen von Bahnen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- (3) Risiken, die der Versicherungs- oder De- sicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen ckungsvorsorgepflicht unterliegen. von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeugen und (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen wer- Fahrrädern mit Zubehör) der Betriebsangehörigen den und deshalb im Rahmen von kurzfristi- und Besucher. gen Versicherungsverträgen zu versichern Ausgenommen hiervon sind Geld sowie bargeld- sind. lose Zahlungsmittel, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, Urkunden, Schmuck und andere Wertsachen. 22 [Seite 23] 6.1.2 Schlüsselverlust 6.3 Ansprüche aus Benachteiligung Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- 6.3.1 Versicherungsschutz besteht für den Versiche- sicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen rungsnehmer sowie die mitversicherten Personen von fremden mechanischen oder elektronischen für Haftpflichtansprüche wegen Schäden aufgrund Schlüsseln (auch General-/Hauptschlüssel für eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften zum Schutz zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im vor Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleich- Gewahrsam des Versicherten befunden haben. behandlung oder sonstigen Diskriminierungen ins- besondere aus dem Allgemeinen Gleichbehand- Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf ge- lungsgesetz (AGG). Vom Versicherungsschutz setzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten ebenfalls umfasst sind Ansprüche auf Ersatz im- für das notwendige Auswechseln oder Program- materieller Schäden wie z. B. aus § 15 Abs. 2 S. 1 mieren von Schlössern und Schließanlagen sowie und § 21 Abs. 2 S. 3 AGG. für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Not- schloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, Mitversicherte Personen im Sinne von Absatz 1 gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Ver- sind – abweichend von Vertragsteil A, Ziffer 4.1 : lust des Schlüssels festgestellt wurde. Mitglieder des Aufsichtsrates, des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Versicherungsnehmers Ausgeschlossen oder seine leitenden Angestellten. • bleiben Ansprüche aus Folgeschäden eines Für den Versicherungsnehmer sowie die mitversi- Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs). cherten Personen besteht Versicherungsschutz • bleibt die Haftung aus dem Verlust von Tresor- nur im Rahmen der betrieblichen und beruflichen und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüs- Tätigkeit. seln zu beweglichen Sachen. 6.3.2 Als Versicherungsfall gilt – abweichend von Ziffer 6.2 Aktive Werklohn- oder Kaufpreisklage 1.1 – die erstmalige schriftliche Geltendmachung eines Anspruchs gegen den Versicherungsnehmer 6.2.1 Mitversichert sind – ergänzend zu Ziffer 1.4 – die oder die mitversicherten Personen während der gesetzlich vorgesehenen Prozesskosten für die ge- Dauer des Versicherungsvertrages. richtliche Durchsetzung von Werklohn- oder Kauf- preisforderungen des Versicherungsnehmers ge- 6.3.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf gen seinen Vertragspartner, soweit solche Benachteiligungen gemäß Ziffer 6.3.1, die vor Vertragsbeginn begangen worden sind (Rück- (1) der Vertragspartner des Versicherungsneh- wärtsdeckung). Dies gilt jedoch nicht, wenn der mers aufgrund eines behaupteten Haft- Versicherungsnehmer oder eine der mitversicher- pflichtanspruchs, der unter den Versiche- ten Personen die Benachteiligung bei Abschluss rungsschutz dieses Vertrages fallen würde, des Versicherungsvertrages kannte oder hätte die Aufrechnung eigener Schadenersatzan- kennen müssen. sprüche gegen die Forderung des Versiche- rungsnehmers erklärt hat und 6.3.4 Wird der Versicherungsvertrag von Seiten des Ver- sicherers nicht oder nur zu einschränkenden Be- (2) die Forderung des Versicherungsnehmers in dingungen verlängert, wird eine Nachhaftungszeit voller Höhe berechtigt, also unstreitig und von drei Jahren gewährt. Mit dem Versicherungs- fällig ist. Der Nachweis obliegt dem Versiche- beginn einer anderen Versicherung für Ansprüche rungsnehmer. aus Benachteiligung innerhalb des vorgenannten Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner Ver- Zeitraums endet die Nachhaftungszeit automa- tragserfüllungs- oder Mängelansprüche geltend tisch. macht. Die Nachhaftungszeit gilt für Versicherungsfälle, 6.2.2 Übersteigt die Forderung des Versicherungsneh- welche dem Versicherer innerhalb der Nachhaf- mers den Schadenersatzanspruch, trägt der Versi- tungszeit gemeldet werden, soweit sie auf Be- cherer die Kosten im Verhältnis des Schadener- nachteiligungen gemäß Ziffer 6.3.1 beruhen, die satzanspruchs zur geltend gemachten Forderung. während der Dauer der Versicherung oder der Rückwärtsdeckung begangen wurden. Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Prozesskosten anteilig in Höhe Versicherungsschutz besteht für die gesamte Zeit der Vergleichsquote, sofern der Versicherer seine der Nachhaftung im Rahmen und nach Maßgabe Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat. der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres gel- tenden Vertragsbestimmungen, und zwar in Höhe 6.2.3 Der Versicherungsschutz für die Kosten der Klage des unverbrauchten Teils der Versicherungs- entfällt rückwirkend, wenn rechtsverbindlich fest- summe des letzten Versicherungsjahres. gestellt wird, dass die Forderung des Versiche- rungsnehmers ganz oder teilweise aus anderen als 6.3.5 Für im Ausland eintretende Versicherungsfälle gilt: unter Ziffer 6.2.1 genannten Gründen unbegrün- Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 6.4.1 – det ist. ausschließlich die gesetzliche Haftpflicht des Ver- 6.2.4 Hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis gilt Ver- sicherungsnehmers für Versicherungsfälle in Staa- tragsteil A, Ziffer 3.4.2 entsprechend. ten der Europäischen Union. 23 [Seite 24] Ausgeschlossen sind Versicherungsfälle in Irland worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haft- und Großbritannien bzw. Ansprüche, die auf Basis pflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufs- des „Common Law“ geltend gemacht werden. krankheiten, die den Bestimmungen des Sozialge- setzbuches VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. für den Versicherungsnehmer und für die in Ver- Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die tragsteil A, Ziffer 4.1.1 genannten Personen. der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers 6.4.4 Für Versicherungsfälle in USA/US-Territorien und mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Be- Kanada sowie für Schadenersatzansprüche wegen trag bei einem in der Europäischen Währungs- Schäden, die vor amerikanischen oder kanadi- union gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. schen Gerichten geltend gemacht werden, gilt: 6.3.6 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche Aufwendungen des Versicherers für Kosten der ge- richtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von (1) durch vorsätzliche Schadenverursachung o- einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, ins- der durch wissentliches Abweichen von Ge- besondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- setzen, Vorschriften, Beschlüssen, Vollmach- und Gerichtskosten, werden abweichend von Ver- ten oder Weisungen oder durch sonstige wis- tragsteil A, Ziffer 3.1 als Leistungen auf die Versi- sentliche Pflichtverletzungen. cherungssumme angerechnet. (2) im Zusammenhang mit der Verletzung oder 6.4.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Geltendmachung kollektiven Arbeitsrechtes Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die jeglicher Art sowie Ansprüchen, die kollektiv der Europäischen Währungsunion angehören, erhoben werden sowie Ansprüche im Zusam- liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers menhang mit Arbeitskampfmaßnahmen. mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Be- (3) wegen Vertragsstrafen, Bußgeldern, Geld- trag bei einem in der Europäischen Währungs- strafen sowie Entschädigungen mit Strafcha- union gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. rakter. 6.5 Medienverluste (4) wegen Personenschäden, bei denen es sich Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ge- sicherungsnehmers wegen Schäden durch Verlust mäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. von Flüssigkeiten oder Gasen aus Behältern oder (5) auf Gehalt, rückwirkende Lohnzahlungen, Rohrleitungen als Folge mangelhafter Lieferungen Pensionen, Renten, Ruhegelder, betriebliche oder Arbeiten des Versicherungsnehmers. Altersversorgung, Abfindungszahlungen im 6.6 Tätigkeiten an fremden Sachen Zusammenhang mit der Beendigung von Ar- (Tätigkeitsschäden) beitsverhältnissen und bei Sozialplänen. Mitversichert ist im Umfang der nachfolgenden 6.4 Auslandsschutz Bestimmungen – abweichend von Vertragsteil A, 6.4.1 Mitversichert sind im Ausland eintretende Versi- Ziffer 7.8 – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- cherungsfälle nach jeweils geltendem Recht. rungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden. Für Ansprüche aus Benachteiligung richtet sich der Der Ausschluss von Ansprüchen wegen Schäden Versicherungsschutz ausschließlich nach Ziffer 6.3. durch Umwelteinwirkung gemäß Ziffer 1.3 (1) fin- det keine Anwendung. 6.4.2 Ausgeschlossen sind Versicherungsfälle durch Er- zeugnisse, die der Versicherungsnehmer nach 6.6.1 Tätigkeitsschäden beim Be- und Entladen USA/Kanada geliefert hat oder hat liefern lassen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- (direkter Export) sowie aus Montage-, Demontage-, sicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden, die Reparatur- und Wartungsarbeiten oder sonstigen an fremden Land- und Wasserfahrzeugen oder Leistungen (Tätigkeiten) in USA/Kanada. Containern sowie deren Ladung durch oder beim Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Be- und Entladen sowie an fremden Kraftfahr- nach Abschluss des Versicherungsvertrages erst- zeuganhängern und Eisenbahnwagen beim Ran- mals direkte Exporte nach USA/Kanada oder Tätig- gieren entstanden sind. keiten in USA/Kanada aufnimmt. Der Versiche- Für Schäden an Containern besteht auch dann rungsnehmer ist verpflichtet, dies dem Versicherer Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben innerhalb von 6 Monaten nach Aufnahme der di- von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge rekten Exporte oder Tätigkeiten anzuzeigen. Un- zum Zwecke des Be- und Entladens entstehen. terlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt eine Einigung über die Höhe Ausgeschlossen sind jedoch Ansprüche wegen des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat Schäden an der Ladung von Fahrzeugen und Con- nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt tainern, wenn diese der Versicherungsschutz rückwirkend. • für den Versicherungsnehmer bestimmt ist. 6.4.3 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfäl- • vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auf- len und Berufskrankheiten von Personen, die vom trag von Dritten geliefert oder transportiert Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder wurde. dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut 24 [Seite 25] 6.6.2 Tätigkeitsschäden an Leitungen Für (1) bis (3) gilt: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermit- Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasser- telnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheits- leitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie maßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscan- an Frei- oder Oberleitungen. ner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entspre- 6.6.3 Tätigkeitsschäden durch Unterfangen, Unterfah- chen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte ren erfolgen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegen- sicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an heit, gilt Vertragsteil D, Ziffer 13.4 (Rechtsfolgen den zu unterfangenden und unterfahrenden bei Verletzung von Obliegenheiten). Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen und An- lagen. (4) der Verletzung von Persönlichkeits- und Na- mensrechten – abweichend von Vertragsteil 6.6.4 Tätigkeitsschäden durch Lohnbe- oder -verarbei- A, Ziffer 7.13 -, insoweit besteht auch Versi- tung cherungsschutz für immaterielle Schäden, Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- nicht jedoch aus der Verletzung von Urheber- sicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an rechten. Der Versicherer ersetzt auch Sachen, zu deren Lohnbe- oder -verarbeitung sich • Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfah- der Versicherungsnehmer verpflichtet hat, soweit rens, mit dem der Erlass einer einstweiligen der Schaden durch die eigentliche Be- oder Verar- Verfügung gegen den Versicherungsneh- beitung entstanden ist. Vertragsteil A, Ziffer 7.9 fin- mer begehrt wird, auch wenn es sich um det insoweit keine Anwendung. Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf 6.6.5 Sonstige Tätigkeitsschäden handelt; Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- • Gerichts- und Anwaltskosten einer Unter- sicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an lassungs- oder Widerrufsklage gegen den sonstigen Sachen. Versicherungsnehmer. Dies gilt auch für Tätigkeitsschäden an Sachen, zu Immaterielle Schäden werden im Sinne von Ver- deren Lohnbe- oder -verarbeitung sich der Versi- tragsteil A, Ziffer 3 wie Vermögensschäden behan- cherungsnehmer verpflichtet hat, soweit der Scha- delt. den nicht durch die eigentliche Be- oder Verarbei- 6.7.2 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Tä- tung entstanden ist. tigkeiten oder Leistungen: 6.7 Übertragung elektronischer Daten • IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einwei- 6.7.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sung, -Schulung; sicherungsnehmers wegen Schäden - abweichend • Software-Erstellung, -Handel, -Implementie- von Vertragsteil A, Ziffer 7.8 auch Tätigkeitsschä- rung, -Pflege; den sowie in Erweiterung von Ziffer 1.1 Absatz 1 Vermögensschäden – aus dem Austausch, der • Netzwerkplanung, -installation, -integration, Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer -betrieb, -wartung, -pflege; Daten (z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Da- • Bereithalten fremder Inhalte, z.B. Access-, tenträger) soweit es sich handelt um Schäden aus Host-, Full-Service-Providing; (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbar- • Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; machung oder Veränderung von Daten (Da- tenveränderung) bei Dritten durch Compu- • Betrieb von Telekommunikationsnetzen; ter-Viren und/oder andere Schadpro- 6.7.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versiche- gramme. rung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein (2) der Datenveränderung aus sonstigen Grün- Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeit- den sowie der Nichterfassung und fehlerhaf- punkt des ersten dieser Versicherungsfälle einge- ten Speicherung von Daten bei Dritten und treten ist, wenn diese zwar wegen • auf derselben Ursache, • sich daraus ergebender Personen- und • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbeson- Sachschäden, nicht jedoch weiterer Daten- dere sachlichem und zeitlichem Zusammen- veränderungen sowie hang oder • der Kosten zur Wiederherstellung der ver- • auf dem Austausch, der Übermittlung und Be- änderten Daten bzw. Erfassung/korrekten reitstellung elektronischer Daten mit gleichen Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Mängeln Daten. beruhen. (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektro- nischen Datenaustausch. Ziffer 2 findet keine Anwendung. 25 [Seite 26] 6.7.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versichert sind – abweichend von Vertragsteil A, Ziffer 7.4 – gesetzliche Haftpflichtansprüche we- (1) Ansprüche, die im Zusammenhang stehen gen Vermögensschäden sowie wegen immateriel- mit ler Schäden von Versicherten (Versicherungsneh- • massenhaft versandten, vom Empfänger mer oder mitversicherte Personen) untereinander. ungewollten elektronisch übertragenen In- 6.9 Vermögensschäden formationen (z. B. Spamming). Mitversichert ist im Umfang der nachfolgenden • Dateien (z. B. Cookies), mit denen wider- Bestimmungen und in Erweiterung von Ziffer 1.1 rechtlich bestimmte Informationen über Absatz 1 die gesetzliche Haftpflicht privatrechtli- Internet-Nutzer gesammelt werden kön- chen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen nen. Vermögensschäden, die weder durch Personen- (2) Ansprüche wegen Schäden, die von Unter- noch durch Sachschäden entstanden sind. nehmen, die mit dem Versicherungsnehmer 6.9.1 Auslösen von Fehlalarm oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer Mitversichert sind öffentlich-rechtliche Ansprüche einheitlichen Leitung stehen, geltend ge- wegen Vermögensschäden durch versehentlich macht werden. ausgelösten Alarm bei Dritten (z.B. Einsatzkosten für Rettungs-/Wach- und sonstige Dienste). (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen 6.9.2 Datenverlust durch mangelhafte Arbeiten von gesetzlichen oder behördlichen Vor- Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprü- schriften sowie von schriftlichen Anweisun- che wegen des Löschens von gespeichertem Da- gen oder Bedingungen des Auftraggebers o- tenmaterial infolge vom Versicherungsnehmer der durch sonstige bewusste Pflichtverlet- mangelhaft durchgeführter Elektroinstallation, Re- zungen herbeigeführt haben. paratur-/Wartungs- oder Überprüfungsarbeiten. Vertragsteil A, Ziffer 4.3 findet keine Anwen- Der Versicherungsschutz erstreckt sich ausschließ- dung. lich auf den Ersatz der Kosten zur Wiederherstel- (4) Ansprüche wegen der Verletzung von Daten- lung der gelöschten Daten. schutzgesetzen durch Verarbeitung perso- 6.9.3 Energie- und Wassermehrkosten nenbezogener Daten. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprü- (5) Ansprüche wegen Schäden aus dem Aus- che wegen erhöhten Energie- und Wasserver- tausch, der Übermittlung und der Bereitstel- brauchs als Folge mangelhafter Lieferungen oder lung elektronischer Daten, soweit es sich mangelhaft erbrachter Installations-, Reparatur- handelt um Schäden aus Löschung, Unter- oder Wartungsarbeiten des Versicherungsneh- drückung, Unbrauchbarmachung oder Ver- mers. änderung von Daten, Nichterfassen oder feh- lerhaftem Speichern von Daten, Übermitt- Ausgeschlossen bleiben Ansprüche infolge voll- lung vertraulicher Daten oder Informationen ständiger oder teilweiser Unwirksamkeit von Ener- und soweit diese Schäden nicht im Rahmen giesparmaßnahmen. der vorangehenden Bestimmungen aus- 6.9.4 Mängelbeseitigungsnebenkosten drücklich mitversichert sind. Tritt infolge einer mangelhaften Werkleistung des 6.8 Verletzung von Datenschutzgesetzen Versicherungsnehmers ein versicherter Sachscha- Mitversichert ist – insoweit auch abweichend von den ein, erstreckt sich der Versicherungsschutz Vertragsteil A, Ziffer 7.13 – die gesetzliche Haft- auch auf gesetzliche Haftpflichtansprüche für die pflicht privatrechtlichen Inhalts des Versiche- Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte rungsnehmers wegen Schäden – in Erweiterung Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseiti- von Ziffer 1.1 Absatz 1 auch Vermögensschäden gung zugänglich zu machen und um den vorheri- sowie immaterielle Schäden – aus der Verletzung gen Zustand wiederherzustellen. von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung per- Nicht versichert sind sonenbezogener Daten. • diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automa- aufgewendet werden, ohne dass ein Folge- tisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede schaden eingetreten ist. solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit per- sonenbezogenen Daten wie das Erheben, das Er- • Kosten für die Beseitigung des Mangels an der fassen, die Organisation, das Ordnen, die Speiche- Werkleistung selbst. rung, die Anpassung oder Veränderung, das Ausle- 6.9.5 Sachverständigen- und Gutachtertätigkeit sen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenle- gung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder sicherungsnehmers wegen Vermögensschäden die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen aus der gelegentlichen Tätigkeit als Sachverstän- oder die Vernichtung. diger/Gutachter. 26 [Seite 27] Versicherungsschutz besteht nur, wenn die Tätig- (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grund- keit als von der Handwerkskammer gemäß Hand- stücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftli- werksordnung bestellter und vereidigter Sachver- chen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen al- ständiger im eigenen Fachbereich ausgeübt wird. ler Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung. Versichert ist die gutachterliche Beurteilung beste- hender Verhältnisse als Privatgutachter (z. B. Be- (7) aus wertungen, Beschaffenheits- und Eigenschaftsun- • Rationalisierung und Automatisierung, tersuchungen, Schadenermittlungen, gutachterli- che Stellungnahme zu behaupteten Mängeln und • Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, Fehlern) sowie die Tätigkeit als Gerichts- und -wiederherstellung, Schiedsgutachter. Beratungen, Vorschläge oder • Austausch, Übermittlung, Bereitstellung sonstige Folgerungen aus den erstatteten Gutach- elektronischer Daten. ten sind nicht als gutachterliche Beurteilung beste- hender Verhältnisse anzusehen. (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutz- rechten und Urheberrechten sowie des Kar- Ausgeschlossen sind Ansprüche aus der fehlerhaf- tell- oder Wettbewerbsrechts. ten Wertermittlung von Grundstücken, Gebäuden und Bauwerken. (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Termi- nen, Vor- und Kostenanschlägen. 6.9.6 Sonstige Vermögensschäden (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder sicherungsnehmers wegen sonstiger Vermögens- von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichts- schäden. rat, Beirat oder anderer vergleichbarer Lei- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind tungs- Ansprüche oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusam- menhang stehen. (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen Dritten) hergestellte oder gelieferte Erzeug- oder behördlichen Vorschriften, von Anwei- nisse, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leis- sungen oder Bedingungen des Auftraggebers tungen. oder aus sonstiger bewusster Pflichtverlet- zung. (2) aus planender, beratender, bau- oder mon- tageleitender, prüfender oder gutachterli- (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, cher Tätigkeit. auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wert- sachen. (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Wei- sungen an wirtschaftlich verbundene Unter- (13) aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen nehmen. durch Verarbeitung personenbezogener Da- ten. (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art. (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung. 27 [Seite 28] C. Besondere Bedingungen für die Umwelt-Haftpflicht- und die Umwelt- schadensversicherung 1. Begriffsbestimmungen Versicherungsschutz besteht ausschließlich für 1.1 Schaden durch Umwelteinwirkungen (1) Personen-, Sach- oder sich daraus ergebende Vermögensschäden. Ein Schaden durch Umwelteinwirkungen entsteht, wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräu- (2) Vermögensschäden, die weder durch Perso- sche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder nen- noch durch Sachschäden entstanden sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in sind, soweit es sich handelt um Schäden aus Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. der Verletzung Schäden durch Brand oder Explosion gelten als • von Aneignungsrechten, durch Umwelteinwirkung eingetreten. • des Rechts am eingerichteten und ausge- 1.2 Umweltschaden übten Gewerbebetrieb, Ein Umweltschaden ist eine • von wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. • Schädigung von geschützten Arten und natür- lichen Lebensräumen, Diese Vermögensschäden werden wie Sach- schäden behandelt. • Schädigung der Gewässer, 2.1.2 Versichert sind auch Aufwendungen des Versiche- • Schädigung des Bodens rers für Kosten der gerichtlichen und außergericht- gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). lichen Abwehr der von einem Dritten geltend ge- machten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, 1.3 Betriebsstörung Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten. Eine Betriebsstörung ist eine plötzliche und unfall- 2.2 Umweltschäden (Umweltschadens-Risiko) artige, während der Wirksamkeit des Versiche- rungsvertrages eingetretene Störung des bestim- 2.2.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich- mungsgemäßen Betriebes des Versicherungsneh- rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers ge- mers oder des Dritten. mäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden für die gemäß Ziffer 2.5 versicher- 1.4 Umwelt-Produktrisiko ten Risiken. Das Umwelt-Produktrisiko umfasst Schäden durch 2.2.2 Versichert sind im Umfang von Ziffer 2.4 folgende Umwelteinwirkung sowie Umweltschäden, die Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, durch vom Versicherungsnehmer Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwal- • hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch tungsverfahrens- und Gerichtskosten Abfälle) nach Inverkehrbringen, 2.2.2.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten • durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewäs- Ausführung der Leistung oder nach Abschluss sern: der Arbeiten (1) Kosten für die „primäre Sanierung“, das heißt verursacht wurden. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschä- digten natürlichen Ressourcen und/oder be- 1.5 Gesetzliche Ansprüche/Pflichten einträchtigten Funktionen ganz oder annä- Ist im Folgenden von gesetzlichen Ansprüchen die hernd in den Ausgangszustand zurückverset- Rede, beziehen sich diese sowohl auf die gesetzli- zen. che Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts als auch (2) Kosten für die „ergänzende Sanierung“, das auf öffentlich-rechtliche Pflichten und Ansprüche heißt für Sanierungsmaßnahmen in Bezug nach dem USchadG. auf die natürlichen Ressourcen und/oder Ist im Folgenden von gesetzlichen Pflichten die Funktionen, mit denen der Umstand ausge- Rede, beziehen sich diese sowohl auf gesetzliche glichen werden soll, dass die primäre Sanie- Schadensersatzverpflichtungen privatrechtlichen rung nicht zu einer vollständigen Wiederher- Inhalts als auch auf Sanierungs- und Kostentra- stellung der geschädigten natürlichen Res- gungsverpflichtungen nach dem USchadG. sourcen und/oder Funktionen führt. 2. Versichertes Risiko, Versicherungsschutz, Leis- (3) Kosten für die „Ausgleichssanierung“, das tungen der Versicherung heißt für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwi- schenzeitlicher Verluste natürlicher Ressour- 2.1 Schäden durch Umwelteinwirkung (Umwelthaft- cen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt pflicht-Risiko) des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeit- 2.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privat- punkt entstehen, in dem die primäre Sanie- rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers rung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. wegen Schäden durch Umwelteinwirkung für die „Zwischenzeitliche Verluste“ sind Verluste, gemäß Ziffer 2.5 versicherten Risiken. 28 [Seite 29] die darauf zurückzuführen sind, dass die ge- Berechtigt sind Verpflichtungen dann, schädigten natürlichen Ressourcen und/oder wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Aner- ihre Funktionen für andere natürliche Res- kenntnisses oder Vergleichs zur Entschädi- sourcen nicht erfüllen können, solange die gung, Sanierungs- und Kostentragung ver- Maßnahmen der primären bzw. der ergän- pflichtet ist und der Versicherer hierdurch zenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfal- gebunden ist. Anerkenntnisse oder Verglei- tet haben. che, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben 2.2.2.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: oder geschlossen worden sind, binden den Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zu- Versicherer nur, soweit der Anspruch auch mindest sicherstellen, dass die betreffenden ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestan- Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt den hätte. oder vermindert werden, so dass der geschädigte Ist die Verpflichtung mit bindender Wirkung Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeit- für den Versicherer festgestellt, hat der Ver- punkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen sicherer den Versicherungsnehmer binnen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein er- zwei Wochen vom Anspruch des Dritten hebliches Risiko einer Beeinträchtigung der freizustellen. menschlichen Gesundheit mehr darstellt. 2.5 Versicherte Risiken 2.2.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder ei- 2.5.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die im nem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten Versicherungsschein genannte Betriebsbeschrei- für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben ge- bung und erstreckt sich ausschließlich auf fol- nannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei gende Risiken: kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungs- (1) Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen nehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrecht- (Tanks, Container, Fässer, Kanister usw.) mit licher Grundlage in Anspruch genommen wird. einem Gesamtfassungsvermögen bis 2.3 Zuweisung 100.000 l/kg. Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz sind (2) Abscheider (Fett-, Benzin-, Ölabscheider etc.). im Umfang des Umwelthaftpflicht-Risikos versi- (3) Geothermieanlagen, nicht jedoch solche, die chert, soweit sie auch ohne das Bestehen des Um- mittels Tiefenbohrung von mehr als 400 Me- weltschadensgesetzes aufgrund gesetzlicher tern errichtet werden oder wurden. Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen In- halts gegen den Versicherungsnehmer geltend ge- (4) Umwelt-Produktrisiko. macht werden könnten. (5) Probebetrieb oder Inbetriebnahme von im Beruhen diese Ansprüche nicht auf einer Umwelt- Auftrag Dritter zu errichtenden Anlagen, de- einwirkung, besteht Versicherungsschutz aus- ren vorübergehender Inhaber der Versiche- schließlich im Umfang von Vertragsteil B. rungsnehmer ist. Dies gilt auch für Ansprüche nach anderen natio- (6) Allgemeines Umweltrisiko: Sonstige Risiken nalen Umsetzungsgesetzen, die auf der EU-Um- mit Ausnahme von welthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basieren. • Anlagen, die bestimmt sind, gewässer- 2.4 Leistungen der Versicherung schädliche Stoffe herzustellen, zu verarbei- ten, zu lagern, abzulagern, zu befördern o- Der Versicherungsschutz umfasst der wegzuleiten. (1) die Prüfung • Anlagen, die nach dem Umweltschutz die- • gesetzlicher Schadensersatzverpflichtun- nenden Bestimmungen einer Genehmi- gen (Umwelthaftpflicht-Risiko) und Sanie- gungs- oder Anzeigepflicht unterliegen. rungs- und Kostentragungsverpflichtungen • Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein (Umweltschadens-Risiko), Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer • gesetzlicher Haftpflichtansprüche privat- derart, dass die physikalische, chemische rechtlichen Inhalts (Umwelthaftpflicht-Ri- oder biologische Beschaffenheit des Was- siko) und öffentlich-rechtlicher Ansprüche sers verändert wird. (Umweltschadens-Risiko), 2.5.2 Der Versicherungsschutz für Risiken, die nicht in (2) die Abwehr unberechtigter gesetzlicher An- Ziffer 2.5.1 genannt sind, muss besonders verein- sprüche und bart werden. (3) die Freistellung des Versicherungsnehmers 2.5.3 Versicherungsschutz besteht auch, wenn von berechtigten • gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im • Schadensersatzverpflichtungen (Umwelt- räumlichen und gegenständlichen Zusam- haftpflicht-Risiko), menhang mit versicherten Anlagen in Boden, • Sanierungs- und Kostentragungsverpflich- tungen (Umweltschadens-Risiko). 29 [Seite 30] Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) ge- (2) sich mit dem Versicherer über die Maßnah- langen, ohne in diese eingebracht oder einge- men abzustimmen. leitet zu sein. 4.5 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer • Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer 4.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so wer- gelangen. den ihm im Rahmen der für Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles vereinbarten Versi- 3. Versicherungsfall cherungssumme nur die notwendigen und objek- Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Fest- tiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. stellung des Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer • Personen-, Sach-, oder gemäß Ziffer 2.1.1 (2) 4.4 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so mitversicherten Vermögensschadens (Um- ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die welthaftpflicht-Risiko), notwendigen und objektiv geeigneten Aufwen- dungen hinausgehende Aufwendungen in einem • Umweltschadens (Umweltschadens-Risiko) der Schwere des Verschuldens des Versicherungs- durch den Versicherungsnehmer, den Geschädig- nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die ten, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Dritten. Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksam- Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versi- keit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei cherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausge- bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder hender Aufwendungen verpflichtet, soweit die die Möglichkeit zur Erhebung von gesetzlichen An- Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang sprüchen erkennbar war. der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 4. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungs- 4.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwen- falles dungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von Ziffer 4.1 decken – zur Erhaltung, Re- 4.1 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles paratur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder sind Aufwendungen des Versicherungsnehmers Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstü- für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung cken eines sonst unvermeidbar eintretenden versicher- oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, ge- ten leaste und dergleichen) des Versicherungsneh- • Personen-, Sach-, oder gemäß Ziffer 2.1.1 (2) mers; auch für solche, die früher im Eigentum oder mitversicherten Vermögensschadens (Um- Besitz des Versicherungsnehmers standen und welthaftpflicht-Risiko), solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat. • Umweltschadens (Umweltschadens-Risiko). Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur 4.2 Der Versicherer ersetzt Aufwendungen vor Eintritt Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar des Versicherungsfalles eintretenden versicherten Schadens, falls nicht be- (1) nach einer Betriebsstörung, troffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers beeinträchtigt (2) auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen aufgrund behördlicher Anordnung. sind abzuziehen. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die be- 4.7 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Aufwen- hördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit dungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der im Sinne von Ziffer 4.1 decken –, die im Zusam- frühere Zeitpunkt ist. menhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen gel- 4.3 Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Auf- tend gemacht werden. wendungen gemäß Ziffer 4.1 und Ziffer 4.2 von ei- Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beru- nem Dritten oder von einer Behörde im Wege der hende Aufforderung des Versicherungsnehmers, Ersatzvornahme geleistet werden. zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an End- 4.4 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, verbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeug- (1) dem Versicherer die Feststellung einer Be- nisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen triebsstörung oder eine behördliche Anord- Mängel prüfen, die ggf. festgestellten Mängel be- nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu heben oder andere namentlich benannten Maß- tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen nahmen durchführen zu lassen. auf den Umfang zu begrenzen, der notwen- dig und objektiv geeignet ist, den Schaden- 5. Serienschaden eintritt zu verhindern oder den Schadenum- Mehrere während der Wirksamkeit der Versiche- fang zu mindern und auf Verlangen des Ver- rung eintretende Versicherungsfälle durch sicherers fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe gegen be- • dieselbe Umwelteinwirkung, hördliche Anordnungen einzulegen oder 30 [Seite 31] • mehrere unmittelbar auf derselben Ursache einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, ins- beruhende Umwelteinwirkungen, besondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden abweichend von Ver- • mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursa- tragsteil A, Ziffer 3.1 als Leistungen auf die Versi- chen beruhende Umwelteinwirkungen, wenn cherungssumme angerechnet. zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusam- 6.2 Für das Umweltschadens-Risiko gilt: menhang besteht, 6.2.1 Mitversichert sind gesetzliche Pflichten und An- oder sprüche wegen im Ausland eintretender Versiche- rungsfälle. Versicherungsschutz besteht jedoch • Lieferungen von Erzeugnissen mit gleichen ausschließlich im Geltungsbereich der EU-Umwelt- Mängeln haftungsrichtlinie (2004/35/EG). gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Ein- Versichert sind – insoweit abweichend von Ziffer tritt als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der 2.2.1 – auch Pflichten oder Ansprüche gemäß na- im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle tionalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mit- als eingetreten gilt. gliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprü- 6. Auslandsschutz che den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten. 6.1 Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt: 6.2.2 Für Risiken, die sich im Ausland befinden, besteht 6.1.1 Mitversichert sind im Ausland eintretende Versi- ausschließlich Versicherungsschutz für Schäden, cherungsfälle nach jeweils geltendem Recht. die Folgen einer Betriebsstörung sind. Ziffer 7.3 Ab- 6.1.2 Für Risiken, die sich im Ausland befinden, besteht satz 2 findet keine Anwendung. ausschließlich Versicherungsschutz für Personen- Dies gilt nicht für hergestellte oder gelieferte Er- und Sachschäden, die Folgen einer Betriebsstö- zeugnisse nach Inverkehrbringen sowie für Arbei- rung sind. Ziffer 2.1.1 (2) und Ziffer 7.3 Absatz 2 fin- ten oder sonstige Leistungen. den keine Anwendung. 6.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Dies gilt nicht für hergestellte oder gelieferte Er- Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die zeugnisse nach Inverkehrbringen sowie für Arbei- der Europäischen Währungsunion angehören, ten oder sonstige Leistungen. liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers 6.1.3 Ausgeschlossen sind Versicherungsfälle durch Er- mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Be- zeugnisse, die der Versicherungsnehmer nach trag bei einem in der Europäischen Währungs- USA/Kanada geliefert hat oder hat liefern lassen union gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. (direkter Export) sowie aus Montage-, Demontage-, 7. Ausschlüsse Reparatur- und Wartungsarbeiten oder sonstigen Leistungen (Tätigkeiten) in USA/Kanada. Für das Umweltschadens-Risiko gelten alle Aus- schlüsse – auch die gemäß Vertragsteil A, Ziffer 7 – Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer unabhängig davon, ob erhebliche nachteilige Aus- nach Abschluss des Versicherungsvertrages erst- wirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten mals direkte Exporte nach USA/Kanada oder Tätig- und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer keiten in USA/Kanada aufnimmt. Der Versiche- eingetreten sind oder bereits eine Gefahr für die rungsnehmer ist verpflichtet, dies dem Versicherer menschliche Gesundheit besteht. innerhalb von 6 Monaten nach Aufnahme der di- rekten Exporte oder Tätigkeiten anzuzeigen. Un- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind terlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige (zusätzlich zu den Regelungen in Vertragsteil A, Zif- Anzeige oder kommt eine Einigung über die Höhe fer 7): des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat 7.1 Durch bewusstes Abweichen herbeigeführte nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt Schäden der Versicherungsschutz rückwirkend. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche al- 6.1.4 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfäl- ler Personen, die den Schaden len und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder (1) durch bewusstes Abweichen von Gesetzen, dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut Verordnungen oder an den Versicherungs- worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haft- nehmer gerichteten behördlichen Anordnun- pflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufs- gen oder Verfügungen, die dem Umwelt- krankheiten, die den Bestimmungen des Sozialge- schutz dienen, oder setzbuches VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich (2) durch bewusstes für den Versicherungsnehmer und für die in Ver- tragsteil A, Ziffer 4.1.1 genannten Personen. • Nichtbefolgen der vom Hersteller gegebe- nen oder nach dem Stand der Technik ein- 6.1.5 Für Versicherungsfälle in USA/US-Territorien und zuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsan- Kanada sowie für Ansprüche wegen Schäden, die weisungen für Anwendung, regelmäßige vor amerikanischen oder kanadischen Gerichten Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen geltend gemacht werden, gilt: oder Aufwendungen des Versicherers für Kosten der ge- • Unterlassen notwendiger Reparaturen. richtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von 31 [Seite 32] herbeigeführt haben. 7.5.3 Schäden an Böden oder Gewässern Vertragsteil A, Ziffer 4.3 findet keine Anwendung. Für das Umweltschadens-Risiko gilt: 7.2 Kleckerschäden Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we- gen Schäden, an Böden oder an Gewässern, die Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we- auf Grundstücken des Versicherungsnehmers ein- gen Schäden, die dadurch entstehen oder entstan- treten. Dies gilt auch, soweit es sich um dort be- den sind, dass beim Umgang mit Stoffen, diese findliche geschützte Arten oder natürliche Lebens- Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, räume handelt. verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Siehe hierzu Ziffer 11 (Zusatzbaustein 1). Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vor- 7.6 Abfälle gänge auf einer Betriebsstörung beruhen. 7.6.1 Fehlerhafte Deklaration von Abfällen Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt dies nur für wassergefährdende Stoffe, die in den Boden oder Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we- ein Gewässer gelangen. gen Schäden infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne 7.3 Normalbetrieb die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we- unter fehlerhafter oder unzureichender Deklara- gen Schäden, die durch betriebsbedingt unver- tion oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen meidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umfang dafür behördlich genehmigt ist. Umwelteinwirkungen entstehen. 7.6.2 Abfalldeponien Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we- Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der gen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten rung von Abfällen. des Einzelfalls die Möglichkeiten derartiger Schä- den nicht erkennen musste. 7.7 Grundwasser 7.4 Schäden vor Vertragsbeginn 7.7.1 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we- Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we- gen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsver- gen Schäden infolge der Veränderung der Lager- trages eingetreten sind. stätte des Grundwassers oder seines Fließverhal- tens. Dies gilt nicht für Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der unmittelbare Vorversicherer 7.7.2 Schäden am Grundwasser ausschließlich wegen Ablaufs der im Vorvertrag Für das Umweltschadens-Risiko gilt: enthaltenen Nachhaftungsdauer – nicht jedoch aus sonstigen Gründen – keinen Versicherungs- Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we- schutz gewährt. Versicherungsschutz besteht gen Schäden am Grundwasser. dann im Rahmen und Umfang dieses Vertrages. Siehe hierzu Ziffer 11 (Zusatzbaustein 1). 7.5 Grundstücke des Versicherungsnehmers 7.8 Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbe- Grundstücke des Versicherungsnehmers sind sol- kämpfungsmittel, Klärschlamm che, die Für das Umweltschadens-Risiko gilt: • in seinem Eigentum stehen oder standen, Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we- • von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder gen Schäden durch die Herstellung, Lieferung, Ver- geliehen sind oder wendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jau- che, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, • durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln. 7.5.2 Erwerb belasteter Grundstücke Dies gilt nicht, wenn diese Stoffe Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we- • durch plötzliche und unfallartige Ereignisse be- gen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der stimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- Umwelt gelangen, rungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kon- • durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt taminiert waren. werden oder Bei Grundstücken im Inland findet der Ausschluss • in andere Grundstücke abdriften, die nicht im keine Anwendung, wenn der Versicherungsneh- Besitz des Versicherungsnehmers stehen. mer nachweist, dass er das Grundstück anlässlich 7.9 Entwicklungsrisiko des Erwerbs hat fachgerecht beproben lassen und nach objektiven Kriterien zu dem Ergebnis kom- Für das Umweltschadens-Risiko gilt: men konnte, dass das Grundstück frei von Konta- Ausgeschlossen sind Umweltschäden durch her- minationen ist. gestellte oder gelieferte fehlerhafte Erzeugnisse, 32 [Seite 33] wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbrin- rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungs- gens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissen- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen schaft und Technik nicht hätte erkannt werden Entstehung. können. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Ri- 7.10 Halogenorganische Stoffe siko angezeigt wurde, so hat der Versicherungs- nehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we- nach Abschluss der Versicherung und zu einem gen Schäden durch halogenorganische Stoffe (z. B. Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzei- CKW, FCKW), auch als Bestandteil von Zubereitun- gefrist noch nicht verstrichen war. gen. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko 8. Veränderungen des versicherten Risikos (Erhö- einen angemessenen Beitrag zu verlangen. hungen und Erweiterungen) Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags 8.1 Versichert sind Pflichten und Ansprüche aus Erhö- innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ein- hungen und Erweiterungen des versicherten Risi- gang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Ver- kos. sicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Für Anlagen, die einer Genehmigungs- oder Anzei- gepflicht unterliegen, gilt dies ausschließlich für 9.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht mengenmäßige Veränderungen von Stoffen inner- für halb der versicherten Anlagenrisiken sowie Verän- (1) Risiken, für die Versicherungsschutz gemäß derungen bezüglich der Anzahl der versicherten Ziffer 2.5.2 besonders vereinbart werden Abwasseranlagen. muss. 8.2 Kein Versicherungsschutz besteht (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten o- (1) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch der Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasser- von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- o- fahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulas- der Wasserfahrzeugen sowie sungs-, Führerschein- oder Versicherungs- pflicht unterliegen. (2) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. (3) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb o- der Führen von Bahnen. 8.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Ände- (4) Risiken, die der Versicherungs- oder De- rung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvor- ckungsvorsorgepflicht unterliegen. schriften, soweit diese nicht Vorschriften zur Versi- (5) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen wer- cherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Ge- den und deshalb im Rahmen von kurzfristi- genstand haben. gen Versicherungsverträgen zu versichern Für das Umweltschadens-Risiko gilt dies nur, so- sind. weit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der 10. Nachhaftung Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt. 10.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des voll- ständigen oder dauernden Wegfalls des versicher- In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das ten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündi- Versicherungsschutz für solche Schäden weiter, gungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines die während der Wirksamkeit der Versicherung Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- welchem der Versicherer von der Erhöhung Kennt- gung des Versicherungsverhältnisses noch nicht nis erlangt hat. festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: 8.4 Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungs- Der Versicherungsschutz vertragsgesetzes zur Gefahrerhöhung bleiben un- berührt. • gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnis- 9. Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgever- ses an gerechnet. sicherung) • besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrages sind Umfang des bei Beendigung des Versiche- Pflichten und Ansprüche aus Risiken gemäß Ziffer rungsverhältnisses geltenden Versicherungs- 2.5.1, die nach Abschluss des Versicherungsvertra- vertrages, und zwar in Höhe des unverbrauch- ges neu entstehen, sofort versichert. ten Teils der Jahreshöchstersatzleistung des Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Versicherungsjahres, in dem das Versiche- Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko rungsverhältnis endet, für den einzelnen Versi- innerhalb von drei Monaten anzuzeigen. Die Auf- cherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der forderung kann auch mit der Beitragsrechnung er- Versicherungssumme des Versicherungsjah- folgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die res, in dem das Versicherungsverhältnis endet. Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versi- cherungsfälle werden so behandelt, als wären sie 33 [Seite 34] am letzten Tag vor Vertragsbeendigung eingetre- 11.4 Ausschlüsse ten. Die in den vorangehenden Ziffern sowie Vertrags- 10.2 Fällt während der Laufzeit des Versicherungsver- teil A, Ziffer 7 enthaltenen Ausschlüsse gelten hältnisses ein versichertes Risiko teilweise weg, so auch für diesen Zusatzbaustein. Zusätzlich gilt: besteht bis zur Beendigung des Vertrages und der (1) Dekontaminationskosten anschließenden Nachhaftung nach Ziffer 10.1 wei- terhin Versicherungsschutz, jedoch höchstens bis Ausgeschlossen sind Kosten aus der Dekonta- zu 10 Jahren nach Wegfall des versicherten Risi- mination von Erdreich infolge eines auf kos. Grundstücken, die im Eigentum des Versiche- rungsnehmers stehen, standen oder von ihm 11. Zusatzbaustein 1 zum Umweltschadens-Risiko gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen 11.1 Umweltschäden auf eigenen Grundstücken ge- sind oder waren, eingetretenen Brandes, mäß Umweltschadensgesetz Blitzschlages, einer Explosion, eines Anpralls oder Absturzes eines Flugkörpers, seiner Teile Abweichend von Ziffer 7.5.2 besteht Versiche- oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die rungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche Untersuchung oder den Austausch von Erd- wegen Umweltschäden reich, ebenso den Transport von Erdreich in • an geschützten Arten oder natürlichen Lebens- eine Deponie und die Ablagerung oder Ver- räumen, die sich auf Grundstücken einschließ- nichtung von Erdreich. lich Gewässern befinden, Versicherungsschutz für derartige Kosten • an Böden, soweit hiervon Gefahren für die kann ausschließlich über eine entsprechende menschliche Gesundheit ausgehen, Sach-/ Feuerversicherung vereinbart werden. • an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), (2) Unterirdische Abwasseranlagen die im Eigentum des Versicherungsnehmers ste- Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprü- hen, standen oder von ihm gemietet, geleast, ge- che wegen Schäden, die von unterirdischen pachtet oder geliehen sind oder waren. Abwasseranlagen ausgehen. Dies gilt nicht für Abscheider (Fett-, Benzin-, Ölabscheider Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder etc.), wenn für diese Anlagen Versicherungs- Gewässer handelt, die vom Versicherungsnehmer schutz nach Ziffer 2.5 besteht. gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet Ziffer 2.3 dann keine Anwen- (3) Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen dung, wenn der Versicherungsnehmer von einer Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprü- Behörde in Anspruch genommen wird. Das gleiche che wegen Schäden, für die der Versiche- gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Er- rungsnehmer aus einem anderen Versiche- stattung der diesem auf der Grundlage des Um- rungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. weltschadensgesetzes entstandenen Kosten auf- grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen pri- 12. Zusatzbaustein 2 zum Umweltschadens-Risiko vatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen Der Versicherungsschutz muss besonders ver- wird. einbart werden. Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprü- 12.1 Sanierung eigener Grundstücke gemäß Bundes- che für Schäden an Böden kann Versicherungs- bodenschutzgesetz schutz nach Ziffer 12 (Zusatzbaustein 2) vereinbart werden. 12.1.1 Abweichend von Ziffer 7.5.2 und über den Umfang von Ziffer 11 (Zusatzbaustein 1) hinaus besteht Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle be- Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten trieblich genutzten Grundstücke des Versiche- oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen rungsnehmers im Inland. schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes- Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungs- bodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsneh- vertragsgesetzes zur Gefahrerhöhung bleiben un- mer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter berührt. oder Entleiher des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war. 11.2 Umweltschäden am Grundwasser gemäß Um- weltschadensgesetz Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasing- nehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist Abweichend von Ziffer 7.7.2 besteht Versiche- oder war, findet Ziffer 2.3 keine Anwendung. rungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden am Grundwasser. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließ- lich auf die im Versicherungsschein deklarierten 11.3 Betriebsstörungserfordernis Grundstücke. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer Be- nach Beginn des Versicherungsverhältnisses er- triebsstörung sind. wirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend Ziffer 4.2 (2) und Ziffer 7.3 Absatz 2 finden keine von den Ziffern 8 und 9 kein Versicherungsschutz. Anwendung. 34 [Seite 35] Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungs- von diesem Boden keine Gefahren für die mensch- vertragsgesetzes zur Gefahrerhöhung bleiben un- liche Gesundheit ausgehen. berührt. Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie 12.1.2 Teilweise abweichend von Ziffer 12.1.1 Absatz 1 der Versicherungsnehmer nach einer Betriebsstö- besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten rung oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen • aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden schädlicher Bodenveränderungen durch rechts- musste oder widrige Handlungen unbekannter Dritter. • diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versi- Für derartige Handlungen gilt der Ausschluss ge- cherer aufgewendet wurden. mäß Ziffer 7.6.1 als gestrichen. 12.4 Ausschlüsse 12.2 Betriebsstörungserfordernis Die in den vorangehenden Ziffern sowie Vertrags- Versicherungsschutz besteht ausschließlich für die teil A, Ziffer 7 enthaltenen Ausschlüsse gelten Sanierung des Bodens wegen schädlicher Boden- auch für diesen Zusatzbaustein. Zusätzlich gilt: veränderungen, die unmittelbare Folge einer Be- triebsstörung sind. Ausgeschlossen sind Kosten im Sinne von Ziffer 12.3, soweit die Schädigung des Bodens des Versi- Ziffer 4.2 (2) und Ziffer 7.3 Absatz 2 finden keine cherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung Anwendung. beim Dritten ist. 12.3 Versicherte Kosten In Ergänzung zu Ziffer 2.2.2.2 sind die dort ge- nannten Kosten für die Sanierung von Schädigun- gen des Bodens auch dann mitversichert, soweit 35 [Seite 36] D. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 1. Beginn des Versicherungsschutzes Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versi- cherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertre- Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versi- ten hat. cherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen ver- 3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers späteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder Einmalbeitrags. einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziffer 3.1 2. Beitragszahlung, Versicherungsperiode zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht 2.1 Beitragszahlung zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Vo- er den Versicherungsnehmer durch gesonderte raus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Ver- oder als Einmalbeitrag. sicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nicht- zahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. 2.2 Versicherungsperiode Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versi- Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt cherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger hat. als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungs- 4. Folgebeitrag periode der Vertragsdauer. 4.1 Fälligkeit 2.3 Versicherungsjahr Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbar- Das Versicherungsjahr beträgt 1 Jahr. Besteht die ten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljah- vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jah- res-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem ren, wird das erste Versicherungsjahr entspre- anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. chend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fällig- bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils keit veranlasst wird. ganz Jahre. 4.2 Verzug und Schadensersatz 3. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, ge- rät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in 3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zah- Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich lung zu vertreten hat. nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Ver- Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung ei- sicherungsschein angegebenen Versicherungsbe- nes Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer be- ginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Be- rechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstan- stehen eines Widerrufsrechts. denen Schadens zu verlangen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungs- 4.3 Mahnung beginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder ein- malige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, zu zahlen. kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zah- nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeit- lungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist punkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nach- muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der dem die Zahlung veranlasst ist. Zahlungsaufforderung betragen. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versiche- Versicherungsnehmers oder getroffenen Verein- rer je Vertrag die rückständigen Beträge des Bei- barungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag trags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen frühestens einen Monat nach Zugang des Versi- beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfrei- cherungsscheins zu zahlen. heit und Kündigungsrecht) hinweist. 3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungs- 4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung verzug Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht recht- Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der zeitig nach Ziffer 3.1 gezahlt, so kann der Versiche- Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versiche- rer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versi- rungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der cherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. 36 [Seite 37] 4.5 Kündigung nach Mahnung 6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicher- Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ten Interesse geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versi- cherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten 6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Ver- Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer tragserklärung innerhalb von 30 Tagen, hat der Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zah- zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versiche- lungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird rer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufs- die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungs- recht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu nehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in zahlenden Betrag hingewiesen und der Versiche- Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei rungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versiche- der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. rungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. 4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblie- Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung ben, hat der Versicherer zusätzlich den für das innerhalb eines Monats nach der Kündigung ver- erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten anlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zah- Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Ver- lungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirk- sicherungsnehmer Leistungen aus dem Versiche- sam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats rungsvertrag in Anspruch genommen hat. nach Fristablauf veranlasst wird. 6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vor- Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer vertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungs- 4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. vertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. 5. Lastschriftverfahren Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des 5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Versicherers beendet, weil der einmalige oder der Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftver- erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, fahren vereinbart worden, hat der Versicherungs- so steht dem Versicherer eine angemessene Ge- nehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags schäftsgebühr zu. für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sor- 6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung gen. des Versicherers wegen arglistiger Täuschung be- Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des endet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht ein- zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. gezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch 6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgege- steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte benen Zahlungsaufforderung des Versicherers er- beanspruchen können, wenn die Versicherung nur folgt. bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu 5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederhol- 6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des tem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Inte- können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA- resse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, oder Brief) zu kündigen. die für ein künftiges Unternehmen oder für ein an- deres künftiges Interesse genommen ist, nicht Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzu- entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine ange- weisen, dass der Versicherungsnehmer verpflich- messene Geschäftsgebühr verlangen. tet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehen- des Interesse in der Absicht versichert, sich Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsge- dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil bühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versi- können dem Versicherungsnehmer in Rechnung cherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem gestellt werden. Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit be- 6. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung gründenden Umständen Kenntnis erlangt. 6.1 Allgemeiner Grundsatz 7. Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregu- Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages steht lierung) dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versiche- 7.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung rungsschutz bestanden hat. mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versi- cherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch 37 [Seite 38] durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung er- 8.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berech- folgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats tigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziffer 8.2 erge- Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei un- benden Prozentsatz zu verändern (Beitragsanglei- richtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers chung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Ver- dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Bei- tragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten tragsrechnung bekannt gegeben. Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalen- an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden derjahre um einen geringeren Prozentsatz als den- trifft. jenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für 7.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versiche- diese Jahre nach Ziffer 8.2 ermittelt hat, so darf der rungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung be- Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durch- richtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versi- schnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen un- cherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des ternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalender- Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der ver- jahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige traglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehen- nicht unterschritten werden. Alle entsprechend den Absatz ergeben würde. Ziffer 8.1 nach dem Versicherungsabschluss einge- 8.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer 8.2 oder Ziffer tretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Min- 8.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsanglei- destbeitrags werden berücksichtigt. chung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgen- 7.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzei- den Jahren zu berücksichtigen. tige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeit- Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung raum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum be- 9. Dauer und Ende des Vertrags reits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. 9.1 Vertragsdauer Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versiche- Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein an- rungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zu- gegebenen Zeitraum abgeschlossen. rückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von 9.2 Stillschweigende Verlängerung zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des er- höhten Beitrags erfolgten. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein 7.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch An- Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Ver- wendung auf Versicherungen mit Beitragsvoraus- tragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ab- zahlung für mehrere Jahre. lauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündi- 8. Beitragsangleichung gung zugegangen ist. 8.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Bei- 9.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr tragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, fin- Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeit- det keine Beitragsangleichung statt. Mindestbei- punkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. träge unterliegen unabhängig von der Art der Bei- tragsberechnung der Beitragsangleichung. 9.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen 8.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Ka- Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgen- lenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlun- den Jahres kündigen; die Kündigung muss dem gen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflicht- Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ab- versicherung zugelassenen Versicherer gegenüber lauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert 9.5 Wegfall des versicherten Interesses hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn ab. der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die spe- dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Weg- ziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten fall des Interesses Kenntnis erlangt. Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. 9.6 Kündigung nach Beitragsangleichung Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalen- Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsan- derjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleis- gleichung gemäß Ziffer 8.3, ohne dass sich der teten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Scha- der Versicherungsnehmer den Versicherungsver- denfälle. trag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mit- teilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, 38 [Seite 39] frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsver- dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. trag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuwei- es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, sen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsneh- bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Beste- mer spätestens einen Monat vor dem Wirksam- hen der Versicherung innerhalb eines Monats ab werden der Beitragserhöhung zugehen. Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet 11.3 Beitrag kein Kündigungsrecht. Der Veräußerer und der Erwerber haften für den 10. Kündigung nach Versicherungsfall Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang 10.1 Kündigungsrecht auf den Erwerber während einer laufenden Versi- cherungsperiode erfolgt. Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des • vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung Beitrags. oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde, 11.4 Anzeigepflichten • der Versicherer den Anspruch des Versiche- Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräu- rungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht ab- ßerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. gelehnt hat oder E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. • dem Versicherungsnehmer eine Klage über ei- Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeige- nen versicherten Anspruch gerichtlich zuge- pflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der stellt wird. Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Text- Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versiche- form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens ei- rer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem nen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwer- der Zustellung der Klage zugegangen sein. ber nicht geschlossen hätte. 10.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kün- wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt be- digung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirk- kannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen sam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch be- müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leis- stimmen, dass die Kündigung zu einem späteren tung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufen- Versicherungsfalles die Frist für seine Kündigung den Versicherungsperiode, wirksam wird. abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. 10.3 Kündigung durch Versicherer Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenhei- ten Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer 12. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers wirksam. oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 11. Veräußerung und deren Rechtsfolgen 12.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände 11.1 Übergang der Versicherung Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe sei- Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwer- ner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm ber an Stelle des Versicherungsnehmers in die bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach de- während der Dauer seines Eigentums sich aus dem nen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Tele- Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und fax oder Brief) gefragt hat und die für den Ent- Pflichten ein. schluss des Versicherers erheblich sind, den Ver- Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund ei- trag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. nes Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Ver- ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten über- sicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner nommen wird. Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. 11.2 Kündigung Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche- Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber ge- rungsnehmers geschlossen, so sind bei der An- genüber den Versicherungsvertrag unter Einhal- wendung von Absatz 1 und Ziffer 12.2 sowohl die tung einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kün- Kenntnis und die Arglist des Versicherungsneh- digungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb ei- mers zu berücksichtigen. nes Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. 39 [Seite 40] Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Ein- die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahr- haltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung lässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 12.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des 12.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Versicherers 12.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige- eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei pflicht nach Ziffer 12.1 Absatz 1, kann der Versi- hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine cherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rück- Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nach- tritts besteht auch für die Vergangenheit kein Ver- träglich weitere Umstände innerhalb eines Monats sicherungsschutz. nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Mo- Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, natsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. hat. 12.4 Hinweispflicht des Versicherers Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, wenn er den Versicherungsnehmer durch geson- dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis derte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzei- anderen Bedingungen geschlossen hätte. gepflicht hingewiesen hat. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versiche- 12.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers rungsfalles zurück, darf er den Versicherungs- schutz nicht versagen, wenn der Versicherungs- Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum nehmer nachweist, dass der unvollständig oder Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsände- unrichtig angezeigte Umstand weder für den Ein- rung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten tritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige noch für die Feststellung oder den Umfang der kannte. Leistungspflicht ursächlich war. Auch in diesem 12.6 Anfechtung Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arg- Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen listig verletzt hat. arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt beste- hen. 12.2.2 Kündigung 12.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige- pflicht nach Ziffer 12.1 Absatz 1 einfach fahrlässig Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kün- oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag digung und zur Vertragsänderung erlöschen mit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kün- Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. digen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungs- wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass fälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versiche- nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder an- rungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeige- deren Bedingungen geschlossen hätte. pflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. 12.2.3 Vertragsänderung 13. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht 13.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungs- nach Ziffer 12.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt falles und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht 13.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Ver- angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu sicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers anderen Bedingungen geschlossen, so werden die innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies anderen Bedingungen auf Verlangen des Versiche- gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung rers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflicht- Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt verletzung werden die anderen Bedingungen ab ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbe- standteil. 13.1.2 Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Bei- des Versicherungsfalles gegenüber dem Versiche- trag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Ver- rer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer inner- sicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange- halb eines Monats, nachdem er von der Verletzung zeigten Umstand aus, so kann der Versicherungs- Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. nehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach 40 [Seite 41] Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn 13.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei un- der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die mittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrläs- nach Eintritt eines solchen sig verletzt hat. Für das Umweltschadens-Risiko gilt statt Ziffer 13.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versi- 13.2: cherungsfalles 13.3.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unver- Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt züglich nach Kenntnis durch den Versicherungs- des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten nehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanie- zu erfüllen: rungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden. (1) Der Versicherungsnehmer hat nach Möglich- keit für die Abwendung und Minderung des 13.3.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versiche- Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend rungsnehmer Weisungen des Versicherers, zu informieren über: soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie (1) seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefo- obliegende Information an die zuständige nisch – einzuholen, wenn die Umstände dies Behörde, gestatten. Erteilen mehrere an dem Versi- cherungsvertrag beteiligte Versicherer unter- (2) behördliches Tätigwerden wegen der Ver- schiedliche Weisungen, hat der Versiche- meidung oder Sanierung eines Umweltscha- rungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermes- dens gegenüber dem Versicherungsnehmer, sen zu handeln. (3) die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der (2) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer einem Dritten entstandenen Aufwendungen innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung wenn noch keine Schadensersatzansprüche eines Umweltschadens, erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn (4) den Erlass eines Mahnbescheids, gegen den Versicherungsnehmer Haftpflicht- ansprüche geltend gemacht werden. (5) eine gerichtliche Streitverkündung, (3) Der Versicherungsnehmer hat dem Versiche- (6) die Einleitung eines staatsanwaltlichen, be- rer ausführliche und wahrheitsgemäße Scha- hördlichen oder gerichtlichen Verfahrens. denberichte zu erstatten und ihn bei der 13.3.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit Schadenermittlung und -regulierung zu un- für die Abwendung und Minderung des Schadens terstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befol- des Versicherers für die Bearbeitung des gen, soweit es für den Versicherungsnehmer zu- Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt so- mutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche wie alle dafür angeforderten Schriftstücke und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstat- übersandt werden. ten und ihn bei der Schadenermittlung und -regu- (4) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein lierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Pro- Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des zesskostenhilfe beantragt oder wird ihm ge- Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie richtlich der Streit verkündet, hat er dies dem alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt werden. auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer 13.3.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit wegen des den Anspruch begründenden Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versi- Schadenereignisses ein Ermittlungsverfahren cherer abzustimmen. eingeleitet wird. 13.3.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwal- (5) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfü- tungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden gung von Verwaltungsbehörden auf Scha- muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Wider- densersatz muss der Versicherungsnehmer spruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe fristgemäß Widerspruch oder die sonst erfor- einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es derlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Wei- nicht. sung des Versicherers bedarf es nicht. 13.3.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtli- (6) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein chen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend ge- der Versicherungsnehmer dem Versicherer die macht, hat er die Führung des Verfahrens Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle dem Versicherer zu überlassen. Der Versiche- des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versi- rer beauftragt im Namen des Versicherungs- cherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versi- nehmers einen Rechtsanwalt. Der Versiche- cherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss rungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Voll- dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforder- macht sowie alle erforderlichen Auskünfte lichen Auskünfte erteilen und die angeforderten erteilen und die angeforderten Unterlagen Unterlagen zur Verfügung stellen. zur Verfügung stellen. 41 [Seite 42] 13.4 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptver- waltung des Versicherers oder an die im Versiche- 13.4.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegen- rungsschein oder in dessen Nachträgen als zu- heit nach Ziffer 13.1, Ziffer 13.2 oder Ziffer 13.3 ständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet wer- vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflich- den. Die gesetzlichen Regelungen über den Zu- tung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verlet- gang von Erklärungen und Anzeigen bleiben beste- zung der Obliegenheit ist der Versicherer berech- hen. tigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versiche- 16.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namens- rungsnehmers entspricht. änderung 13.4.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Ein- Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung sei- tritt des Versicherungsfalles bestehende Aus- ner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, ge- kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versi- nügt für eine Willenserklärung, die dem Versiche- cherer nur dann vollständig oder teilweise leis- rungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Ab- tungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer sendung eines eingeschriebenen Briefs an die durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Er- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hin- klärung gilt drei Tage nach der Absendung des gewiesen hat. Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten 13.4.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, Namensänderung des Versicherungsnehmers. wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt 16.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer Niederlassung nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung weder für den Eintritt oder die Feststellung des unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abge- Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder schlossen, findet bei einer Verlegung der gewerbli- den Umfang der dem Versicherer obliegenden chen Niederlassung Ziffer 16.2 entsprechend An- Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der wendung. Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. 17. Vollmacht des Versicherungsvertreters Weitere Regelungen 17.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers 14. Abtretungsverbot Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärun- Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgülti- gen entgegenzunehmen betreffend gen Feststellung ohne Zustimmung des Versiche- rers weder abgetreten noch verpfändet werden. (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versi- Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zu- cherungsvertrags. lässig. (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis 15. Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung einschließlich dessen Beendigung. 15.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Ab- Risiko in mehreren Versicherungsverträgen ver- schluss des Vertrages und während des Ver- sichert ist. sicherungsverhältnisses. 15.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekom- 17.2 Erklärungen des Versicherers men ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, wusste, kann er die Aufhebung des später ge- vom Versicherer ausgefertigte Versicherungs- schlossenen Vertrages verlangen. scheine oder deren Nachträge dem Versicherungs- 15.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versi- nehmer zu übermitteln. cherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats 17.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter geltend macht, nachdem er von der Mehrfachver- sicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklä- Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungs- rung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zu- nehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung geht. oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht 16. Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenände- muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich rung gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der 16.1 Form, zuständige Stelle Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge gro- ber Fahrlässigkeit nicht kannte. Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag be- treffen und die unmittelbar gegenüber dem Versi- cherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Tele- fax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag et- was anderes bestimmt ist. 42 [Seite 43] 18. Verjährung geerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlas- sung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver- eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt jähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit hat. dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch ent- standen ist und der Gläubiger von den Anspruch Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach begründenden Umständen und der Person des Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Nieder- Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige lassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung ei- Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. nes solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei in dem der Versicherer seinen Sitz hat. dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmel- 19.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer dung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Te- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen lefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des den Versicherungsnehmer bestimmt sich die ge- Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. richtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versi- allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- cherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem buchs. gewöhnlichen Aufenthalt. 19. Örtlich zuständiges Gericht Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, be- 19.1 Klagen gegen den Versicherer oder Versiche- stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Kla- rungsvermittler gen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Ver- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen sicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers den Versicherer oder den Versicherungsvermittler oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständi- bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach gen Niederlassung. dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Ver- 20. Anzuwendendes Recht sicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Kla- 43 [Seite 44] Wir sind immer für Sie da! Wer sein Leben selbst gestalten will, braucht jemanden an seiner Seite, der dafür genügend Sicherheit bietet. 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