Volltext aufklappen: Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen UmweltPlus
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Besondere Bedingungen
UmweltPlus 2008
BBR UmweltPlus 2008
I. Umwelthaftpflicht- Basisversicherung
II. Umweltschadenversicherung (USV) Grunddeckung
III. Umweltschadenversicherung (USV) Zusatzbaustein 1
IV. Umweltschadenversicherung (USV) Zusatzbaustein 2
V. Bodenkasko
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NV-Versicherungen VVaG BBR UmweltPlus 2008
I Umwelthaftpflicht- Basisversicherung
Inhaltsübersicht
1. Gegenstand der Versicherung
2. Risikobegrenzung
3. Mitversicherte Anlagen
4. Versicherungsfall
5. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
6. Nicht versicherte Tatbestände
7. Versicherungssummen / Maximierung / Serienschadenklausel
8. Nachhaftung
9. Versicherungsfälle im Ausland
10. Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
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NV-Versicherungen VVaG BBR UmweltPlus 2008
1 Gegenstand der Versicherung
1.1 Versichert ist - abweichend von Ziffer 7.10 (b) AHB 2008 - im Rahmen und Umfang des Vertrages die gesetzliche Haft-
pflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung
auf Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer), wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkei-
ten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer 2 fallen.
Mitversichert sind gem. Ziffer 2.1 AHB 2008 Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts
am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie wer-
den wie Sachschäden behandelt.
1.2 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständli-
chen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese
eingebracht oder eingeleitet zu sein.
Der Versicherungsschutz bezieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stall-
dung, Pflanzenschutz- und Düngemitteln.
Versicherungsschutz besteht jedoch für Haftpflichtansprüche Dritter, wenn beim Verwendungsvorgang durch plötzliche
und unfallartige Ereignisse die genannten Stoffe bestimmungswidrig und unbeabsichtigt aus ihren Behältnissen entwei-
chen. Kein Versicherungsschutz besteht allerdings für solche Schäden, die in den Deckungsbereich eine Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung fallen.
1.3 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass
Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
2 Risikobegrenzung
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus
2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu la-
gern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).
2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gem. Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UHG-Anlagen).
2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder
Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen).
2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder
Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers
verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko).
2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gem. Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UHG-Anlagen/Pflichtversicherung).
2.6 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gem. Ziffer 2.1 - 2.5
oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gem. Ziffer 2.1 - 2.5 bestimmt sind.
3 Mitversicherte Anlagen
3.1 Abweichend von Ziffer 1 und 2 ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht
3.1.1 aus der Lagerung von Sickersäften aus Silos sowie von Jauche und Gülle, wenn das Gesamtfassungsvermögen der
vorhandenen Behälter 3.000.000 Liter nicht übersteigt, sofern die Lagerung in geschlossenen Behältern oder geschlos-
senen Gruben - nicht jedoch in Lagunen - auf dem Betriebsgrundstück erfolgt und die Stoffe im versicherten land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen sind;
3.1.2 aus der Lagerung von festem Stalldung, sofern diese in Dungstätten auf dem Betriebsgrundstück erfolgt und der Dung im
versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen ist;
3.1.3 aus der Lagerung von Mineralölen auf dem Betriebsgrundstück, sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen
Behälter 15.000 Liter nicht übersteigt und die Mineralöle überwiegend für den versicherten land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb bestimmt sind;
3.1.4 aus der Lagerung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln, soweit diese im Zusammenhang mit dem versicherten land-
und forstwirtschaftlichen Betrieb steht und die Anlage nicht nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen der Ge-
nehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegt;
3.1.5 aus der Lagerung sonstiger umweltgefährlicher Stoffe auf dem Betriebsgrundstück, sofern die Gesamtlagermenge 1.000
Liter nicht übersteigt, das Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als 250 Liter beträgt und diese Stof-
fe überwiegend für den versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind.
3.1.6 aus Anlagen zum Lagern von brennbaren Gasen mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 Tonnen.
3.1.7 aus der Lagerung von Flüssigdünger für den versicherten Betrieb, wenn das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen
Behälter 10.000 Liter nicht übersteigt.
3.2 Wird eine der Mengenschwellen der Ziffer 3.1.1 - 3.1.7 überschritten, erlischt - abweichend von Ziffer 3.1 (2) AHB 2008 -
die Mitversicherung des innerhalb der betreffenden Ziffer versicherten Risikos vollständig. Der Versicherungsschutz be-
darf insoweit besonderer Vereinbarung.
4 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist - abweichend von Ziffer 1.1 AHB 2008 - die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens
(Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sa-
chen) oder eines gem. Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten
oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten
sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die
Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.
5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
- nach einer Störung des Betriebes
oder
- aufgrund behördlicher Anordnung
Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar
eintretenden Personen-, Sach- oder gem. Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens.
Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung
fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 5.1 werden unter den dort genannten Vorausset-
zungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege
der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
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5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
5.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich
anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und
objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des
Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen
oder
5.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen
des für Aufwendungen gem. Ziffer 5 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwen-
dungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer
berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in ei-
nem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für
das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten
Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang
der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
5.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu
10 % der Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung je Störung des Betriebes oder behördlicher Anord-
nung und Versicherungsjahr ersetzt.
Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 10 % mindestens 100 EUR, höchstens 1.000 EUR selbst zu
tragen.
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendun-
gen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz die-
ser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für
Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 5.1
decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen,
Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche,
die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden
Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke
oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden
müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
6 Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind
6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in
den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beru-
hen.
6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umweltein-
wirkungen entstehen.
Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeit-
punkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeiten derar-
tiger Schäden nicht erkennen musste.
6.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden.
6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder
hätte beantragt werden können.
6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungs-
verhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung be-
troffen waren.
6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen, insbesondere Deponien
und Kompostierungsanlagen.
6.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbei-
ten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaft-
pflicht).
6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle entstehen.
6.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursa-
chen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen An-
ordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursa-
chen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden
Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu be-
folgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen.
6.11 Ansprüche wegen genetischer Schäden
6.12 Ansprüche
- wegen Bergschäden (i. S. d. § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren
Bestandteilen und Zubehör;
- wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i. S. d. § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäure-
einbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.
6.13 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
6.14 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren
Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen;
das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
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6.15 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauf-
tragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter
oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche-
rungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Was-
serfahrzeug ist kein Gebrauch i. S. dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeu-
ges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Falls im Rahmen und Umfang des Vertrages eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss inso-
weit nicht.
6.16 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauf-
tragte Person durch den Gebrauch eines Luftfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-
fahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche-
rungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder
Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- o-
der Raumfahrzeuge bestimmt waren,
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeu-
gen oder deren Teilen,
und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen
sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
7 Versicherungssummen / Maximierung / Serienschadenklausel / Selbstbehalt
7.1 Die Versicherungssumme je Versicherungsfall ist in der Versicherungspolice und den Nachträgen ausgewiesen.
Diese Versicherungssumme bildet auch die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Ver-
sicherungsjahres.
Beruhen mehrere Versicherungsfälle
- auf derselben Ursache oder
- auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht,
und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Umweltschadenversicherung und für den
anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflicht-Versicherung und/oder einer Betriebs-
und Berufshaftpflichtversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle n i c h t der Gesamtbetrag aus allen drei Versicherungs-
summen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höchste
Versicherungssumme zur Verfügung.
Sofern die in der Umweltschadenversicherung bzw. in der Umwelthaftpflicht- und/oder Betriebs- und Berufshaftpflichtversiche-
rung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maßgeblichen Versi-
cherungssumme für diese Versicherungsfälle des Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Umwelthaft-
pflicht- oder Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.
7.2 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem
Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Perso-
nen erstreckt.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle
- durch dieselbe Umwelteinwirkung
- durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelt-
einwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammen-
hang besteht,
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versiche-
rungsfälle als eingetreten gilt.
Ziffer 6.3 AHB 2008 wird gestrichen.
7.3 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung 250 EUR selbst zu tragen.
8 Nachhaftung
8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder
durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Per-
sonen-, Sach- oder gem. Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versiche-
rung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren,
mit folgender Maßgabe:
- Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhält-
nisses an gerechnet.
- Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versiche-
rungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versiche-
rungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
8.2 Ziffer 8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risi-
ko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.
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9 Versicherungsfälle im Ausland
9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer 1 dieser Bedingungen - abweichend von Ziffer 7.9 AHB 2008 - auch im Aus-
land eintretende Versicherungsfälle,
- die auf eine Umwelteinwirkung im Inland zurückzuführen sind
- aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen.
9.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
9.2.1 aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort
mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter Ziffer 7.1.2.3 ge-
nannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unter-
liegen (siehe Ziffer 7.9 AHB 2008);
9.2.2 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
9.2.3 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147
des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
9.3 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von Ziffer 6.5 AHB 2008 - als Leistungen auf die Versi-
cherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Scha-
dens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versi-
cherer nicht selbst entstehen.
Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
9.4 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemach-
ten Ansprüchen, gilt:
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 20 %, mindestens 5.000 EUR, Kosten gelten als Scha-
densersatzleistungen.
9.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
10 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:
10.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
10.1.1 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
10.1.2 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147
des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
10.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten - abweichend von Ziffer 6.5 AHB 2008 - werden als Leistungen auf die Versi-
cherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Scha-
dens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versi-
cherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind;
10.3 Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt:
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 20 %, mindestens 5.000 EUR. Kosten gelten als Scha-
densersatzleistungen.
10.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
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II Umweltschadenversicherung (USV) Grunddeckung
Umfang des Versicherungsschutzes
1 Gegenstand der Versicherung
2 Risikobegrenzung
3 Mitversicherte Anlagen
4 Betriebsstörung
5 Leistungen der Versicherung
6 Versicherte Kosten
7 Erhöhungen und Erweiterungen
8 Neue Risiken
9 Versicherungsfall
10 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
11 Nicht versicherte Tatbestände
12 Versicherungssummen / Maximierung / Serienschadenklausel / Selbstbehalt
13 Nachhaftung
14 Versicherungsfälle im Ausland
Beginn des Versicherungsschutzes / Beitragszahlung
15 Beginn des Versicherungsschutzes
16 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder einmaliger Beitrag
17 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag
18 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
19 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
20 Beitragsregulierung
21 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung
22 Dauer und Ende des Vertrages
23 Wegfall des versicherten Risikos
24 Kündigung nach Versicherungsfall
25 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
26 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
27 Mehrfachversicherung
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
28 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
29 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
30 Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens
und nach Eintritt eines solchen
31 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
Weitere Bestimmungen
32 Mitversicherte Personen
33 Abtretungsverbot
34 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
35 Verjährung
36 Zuständiges Gericht
37 Anzuwendendes Recht
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Umfang des Versicherungsschutzes
1 Gegenstand der Versicherung
1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensge-
setz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- Schädigung der Gewässer,
- Schädigung des Bodens.
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Drit-
ten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage
in Anspruch genommen wird.
Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprü-
che, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
(2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat-
rechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige
Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
1.1.1 Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziffer 2.1
bis 2.5 fallen,
1.1.2 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer 1.1.3 umfasst sind, nach Inverkehrbringen,
1.1.3 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1 bis
2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber
der Anlagen ist.
1.1.4 Abweichend von Ziffer 2.1 und 2.4 gilt Ziffer 3
1.2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht
1.2.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des
versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft.
1.2.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Ver-
sicherungsnehmer verursachen.
1.3 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, sofern die-
se im Rahmen der Betriebshaftpflicht mitversichert sind.
- Kfz und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
verkehren;
- Kfz mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit;
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Selbstfahrende Arbeitsmaschi-
nen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen
zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu ei-
ner vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sor-
gen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaub-
nis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer be-
nutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
1.3.1 Für folgende Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger gilt bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Weinbau-
betrieben:
Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht aus dem Besitz und der Verwendung von eigenen, gemieteten und geliehenen
- nichtselbstfahrenden Geräten und Maschinen
- nicht zulassungspflichtigen Anhängern, Zugmaschinen, Raupenschleppern und Gabelstaplern mit nicht mehr als
6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
- Maschinen und Kraftfahrzeugen, die als stationäre Kraftquellen dienen (hierzu zählen nicht Windkraftanlagen und Bi-
ogasanlagen)
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen (auch Mähdrescher) mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwin-
digkeit
- und soweit gesondert vereinbart Bagger
im versicherten Betrieb und im Rahmen gelegentlicher Nachbarschaftshilfe.
Versicherungsschutz besteht auch für Tätigkeiten innerhalb einer Maschinengemeinschaft oder eines Maschinenringes in
denen der Versicherungsnehmer Mitglied ist.
Nicht versichert sind Lohnarbeiten sowie Schäden am Erntegut.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sor-
gen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaub-
nis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer be-
nutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
2 Risikobegrenzung
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus
2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu la-
gern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).
2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UHG (UHG-Anlagen).
2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder
Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige
Anlagen).
2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken
auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert
wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko).
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2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UHG (UHG-Anlagen).
3 Mitversicherte Anlagen
3.1 Abweichend von Ziffer 1 und 2 ist bei allen Betrieben (außer land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Weinbaube-
triebe) auch ohne ausdrückliche Vereinbarung mitversichert die gesetzliche Pflicht aus der Lagerung sonstiger umweltge-
fährlicher Stoffe auf dem Betriebsgrundstück, sofern die Gesamtlagermenge 500 Liter/kg nicht übersteigt, das Fassungs-
vermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als 60 Liter/kg beträgt und diese Stoffe überwiegend für den versicher-
ten Betrieb bestimmt sind.
3.2 Abweichend von Ziffer 1 und 2 ist bei allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Weinbaubetrieben mitversichert
die gesetzliche Haftpflicht
3.2.1 aus der Lagerung von Sickersäften aus Silos sowie von Jauche und Gülle, wenn das Gesamtfassungsvermögen der
vorhandenen Behälter 3.000.000 Liter nicht übersteigt, sofern die Lagerung in geschlossenen Behältern oder geschlos-
senen Gruben - nicht jedoch in Lagunen - auf dem Betriebsgrundstück erfolgt und die Stoffe im versicherten land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen sind;
3.2.2 aus der Lagerung von festem Stalldung, sofern diese in Dungstätten auf dem Betriebsgrundstück erfolgt und der Dung im
versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen ist;
3.2.3 aus der Lagerung von Mineralölen auf dem Betriebsgrundstück, sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen
Behälter 15.000 Liter nicht übersteigt und die Mineralöle überwiegend für den versicherten land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb bestimmt sind;
3.2.4 aus der Lagerung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln, soweit diese im Zusammenhang mit dem versicherten land-
und forstwirtschaftlichen Betrieb steht und die Anlage nicht nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen der Ge-
nehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegt;
3.2.5 aus der Lagerung sonstiger umweltgefährlicher Stoffe auf dem Betriebsgrundstück, sofern die Gesamtlagermenge
1.000 Liter nicht übersteigt, das Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als 250 Liter beträgt und die-
se Stoffe überwiegend für den versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind.
3.2.6 aus Anlagen zum Lagern von brennbaren Gasen mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 Tonnen.
3.2.7 aus der Lagerung von Flüssigdünger für den versicherten Betrieb, wenn das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen
Behälter 10.000 Liter nicht übersteigt.
3.2.8 aus Abwasseranlagen (Kleinkläranlagen)
3.3 Wird eine der Mengenschwellen der Ziffer 3.1 - 3.2.7 überschritten, erlischt - abweichend von Ziffer 3.1 (2) AHB - die
Mitversicherung des innerhalb der betreffenden Ziffer versicherten Risikos vollständig. Der Versicherungsschutz bedarf
insoweit besonderer Vereinbarung.
4 Betriebsstörung
4.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallarti-
gen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes
des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung).
4.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der Ziffer 1.1.2 Versicherungsschutz für Umweltschäden
durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen der Ziffer 1.1.1 für Umweltschäden durch La-
gerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter i. S. v. Ziffer 1.1.2. Versicherungsschutz
besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produk-
tions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte
erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
5 Leistungen der Versicherung
5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruch-
nahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtun-
gen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten.
Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Geset-
zes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der
Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung
des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne
Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versi-
cherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizu-
stellen.
5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruch-
nahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versi-
cherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kosten-
tragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung be-
vollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.
5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den Versicherungsschutz
fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den
Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungs-
mäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
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6 Versicherte Kosten
Versichert sind im Rahmen des in Ziffer 5.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendi-
ger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten
6.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern
6.1.1 die Kosten für die „primäre Sanierung“, d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen
und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen;
6.1.2 die Kosten für die „ergänzende Sanierung“, d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen
und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer
vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt;
6.1.3 die Kosten für die „Ausgleichssanierung“, d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher
Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in
dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. „Zwischenzeitliche Verluste“ sind Verluste, die darauf
zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben
oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw.
der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben.
Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahres-
höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 10 % der vereinbarten Versicherungssumme ersetzt.
6.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicher-
stellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der ge-
schädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelas-
senen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
6.3 Die unter Ziffer 6.1 und Ziffer 6.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsneh-
mers gemäß Ziffer 11.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer 11.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung ver-
sichert.
7 Erhöhungen und Erweiterungen
7.1 Für Risiken der Ziffer 1.1.4 besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Der Versicherungs-
schutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziffer 1.1.4 versicherten Risiken.
7.2 Für Risiken gemäß Ziffer 1.1.1 bis 1.1.3 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der in der
Versicherungspolice und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Ge-
brauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versiche-
rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
7.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder
Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-
Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorge-
pflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziffer 26 kün-
digen.
8 Neue Risiken
8.1 Für Risiken gemäß Ziffer 1.1.1 bis 1.1.3, die nach Abschluss des Vertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz
im Rahmen des Vertrages sofort bis zur Höhe gemäß Ziffer 8.4.
8.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats
anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen,
dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die An-
zeigefrist noch nicht verstrichen war.
8.3 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über
die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Ver-
sicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
8.4 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung i. S. v. Ziffer 8.3 auf den Betrag von
1.000.000 EUR begrenzt, sofern nicht in der Versicherungspolice geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.
8.5 Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß Ziffer 8.1 gilt nicht für Risiken
(1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der
Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
(2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
(3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
(4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versi-
chern sind.
9 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zu-
ständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens
oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.
10 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
10.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
(1) für die Versicherung nach Ziffer 1.1.1 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten – in den
Fällen der Ziffer 4.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
(2) für die Versicherung nach Ziffer 1.1.2 nach einer Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen der Ziffer 4.2 auch nach
behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
(3) für die Versicherung nach Ziffer 1.1.3 nach einer Betriebsstörung bei Dritten;
Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit versichert des Dritten gemäß (1) bis (3) – für Maßnahmen zur
Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstö-
rung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere
Zeitpunkt ist.
10.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen i. S. d. Ziffer 10.1 werden unter den dort
genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungs-
nehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
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10.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
10.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich
anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und
objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des
Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen
oder
10.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
10.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 10.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rah-
men des für Aufwendungen gem. Ziffer 10 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten
Aufwendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 10.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer
berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in ei-
nem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für
das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten
Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang
der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
10.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu
einem Gesamtbetrag von 10% der vereinbarten Versicherungssumme je Störung des Betriebes oder behördlicher Anord-
nung ersetzt.
Der Versicherungsnehmer hat von diesen Aufwendungen 250 EUR selbst zu tragen.
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendun-
gen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz die-
ser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für
Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
10.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. v. Ziffer 10.1 decken –
zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sa-
chen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigen-
tum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder ge-
liefert hat
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versi-
cherten Umweltschadens, falls nicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungs-
nehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
11 Nicht versicherte Tatbestände
Falls in der Versicherungspolice oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt:
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachteili-
ge Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine
Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
11.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versi-
cherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbotene Ei-
genmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebens-
räume handelt.
11.2 am Grundwasser.
11.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
11.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind.
11.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke er-
wirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren.
11.6 die im Ausland eintreten.
11.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen,
ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelan-
gen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.
11.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
11.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung,
Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfall-
artige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötz-
lich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen.
11.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
11.11 die zurückzuführen sind auf
(1) gentechnische Arbeiten,
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
(3) Erzeugnisse, die
- Bestandteile aus GVO enthalten
- aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
11.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche
Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang
dafür behördlich genehmigt ist.
11.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.
11.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge-
brauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter
oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche-
rungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Was-
serfahrzeug ist kein Gebrauch i. S. dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeu-
ges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
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Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss in-
soweit nicht.
11.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge-
brauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raum-
fahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche-
rungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder
Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- o-
der Raumfahrzeuge bestimmt waren;
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen
oder deren Teilen.
11.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) rich-
ten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungs-
nehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
11.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) rich-
ten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach
dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen,
Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen.
11.18 durch Bergbaubetrieb i. S. d. Bundesberggesetz.
11.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, ille-
galem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden
durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
11.20 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt ha-
ben.
11.21 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden dadurch verursacht haben,
dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
(1) Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
(2) Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
11.22 soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflich-
tung des Versicherungsnehmers hinausgehen.
11.23 die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden
sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig gehandelt hat.
11.24 durch den Betrieb von Kernenergieanlagen.
12 Versicherungssummen / Maximierung / Serienschadenklausel / Selbstbehalt
12.1 Die in der Versicherungspolice genannte Versicherungssumme bildet auch die Höchstersatzleistung des Versicherers für
alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Beruhen mehrere Versicherungsfälle
- auf derselben Ursache oder
- auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht,
und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Umweltschadenversicherung und für den
anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflicht-Versicherung und/oder einer Betriebs-
und Berufshaftpflichtversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle n i c h t der Gesamtbetrag aus allen drei Versicherungs-
summen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höchste
Versicherungssumme zur Verfügung.
Sofern die in der Umweltschadenversicherung bzw. in der Umwelthaftpflicht- und/oder Betriebs- und Berufshaftpflichtversiche-
rung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maßgeblichen Versi-
cherungssumme für diese Versicherungsfälle des Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Umwelthaft-
pflicht- oder Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.
12.2 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem
Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- oder ersatz-
pflichtige Personen erstreckt. Sämtliche Kosten gemäß Ziffer 6 werden auf die Versicherungssumme angerechnet. Meh-
rere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
- dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,
- mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
- mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, wenn zwischen den gleichen Ursa-
chen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, oder
- die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versiche-
rungsfälle als eingetreten gilt.
12.3 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß Ziffer 6 versicherten Kosten 250 EUR selbst
zu tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unbe-
rechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.
12.4 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am
Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehr-
aufwand an Kosten gemäß Ziffer 6 und Zinsen nicht aufzukommen.
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13 Nachhaftung
13.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder
durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Um-
weltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung
des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
(1) Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhält-
nisses an gerechnet.
(2) Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versiche-
rungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versiche-
rungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
13.2 Die Regelung der Ziffer 13.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses
ein versichertes Risiko teilweise weg fällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risi-
kos abzustellen ist.
14 Versicherungsfälle im Ausland
14.1 Versichert sind abweichend von Ziffer 11.6 im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-
Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
(1) die auf den Betrieb einer im Inland belegenden Anlage oder eine Tätigkeit im Inland i. S. d. Ziffer 1.1.1 bis 1.1.4 zu-
rückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten i. S. d. Ziffer 1.1.2 und 1.1.3 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Er-
zeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
(2) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen gem. Ziffer 1.1.1.
Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen
Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-
Richtlinie nicht überschreiten.
14.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind versichert im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich
der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
14.2.1 die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen i. S. v. Ziffer 1.1.3 oder Erzeugnisse i. S. v. Ziffer
1.1.2 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
14.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen i. S. v. Ziffer 1.1.3 zurückzufüh-
ren sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;
14.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Ziffer 1.1.1 zurück-
zuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.
14.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland belegener Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produk-
tions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl.
14.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Beginn des Versicherungsschutzes / Beitragszahlung
15 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem in der Versicherungspolice angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungs-
nehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig i. S. v. Ziffer 16.1 zahlt. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält
die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
16 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder einmaliger Beitrag
16.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang der Versicherungspolice
fällig.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbei-
trags.
16.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeit-
punkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach-
weist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten,
ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mittei-
lung in Schriftform oder durch einen auffälligen Hinweis in der Versicherungspolice auf diese Rechtsfolge der Nichtzah-
lung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
16.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag
zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungs-
nehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
17 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag
17.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums
fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem in der Versicherungspolice oder in der Beitragsrechnung angegebenen
Zeitpunkt erfolgt.
17.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn,
dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in
Schriftform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam,
wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt,
die nach den Ziffer 17.3 und 17.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
17.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeit-
punkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 17.2 Abs. 3 darauf
hingewiesen wurde.
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NV-Versicherungen VVaG BBR UmweltPlus 2008
17.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den
Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Zif-
fer 17.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat.
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten
Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung ein-
getreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
18 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig-
keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist
die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Schriftform abgegebenen Zahlungsaufforde-
rung des Versicherers erfolgt.
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen
hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden
kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche-
rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Schriftform aufgefor-
dert worden ist.
19 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versi-
cherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist.
Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
20 Beitragsregulierung
20.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos ge-
genüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitrags-
rechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch
des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versiche-
rungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht,
wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
20.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem
Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeit-
punkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unter-
schritten werden.
20.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Anga-
ben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages ver-
langen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer
zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mittei-
lung des erhöhten Beitrages erfolgten.
20.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere
Jahre.
21 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur
Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung
22 Dauer und Ende des Vertrages
22.1 Der Vertrag ist für die in der Versicherungspolice angegebene Zeit abgeschlossen.
22.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem
Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen
ist.
22.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vor-
gesehenen Zeitpunkt.
22.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes da-
rauf folgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ab-
lauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.
23 Wegfall des versicherten Risikos
Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken.
Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu
dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.
24 Kündigung nach Versicherungsfall
24.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
- vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde oder
- dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Anspruch auf Erstattung
der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich zugestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der Zahlung von Sanierungskos-
ten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
24.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Ver-
sicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum
Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Stand 10/2008 Seite 14 von 20
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NV-Versicherungen VVaG BBR UmweltPlus 2008
25 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
25.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Umweltschadens-Basisversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser
an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis
ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhält-
nisses von einem Dritten übernommen wird.
25.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
- durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
- durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versiche-
rungsperiode
in Schriftform gekündigt werden.
25.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
- der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den
Dritten Kenntnis erlangt;
- der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf
eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
25.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhält-
nis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Perio-
de als Gesamtschuldner.
25.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten
unverzüglich anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall spä-
ter als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der
Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem
Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in
diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in
dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
26 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften (s. Ziffer
7.3) ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündi-
gen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in wel-
chem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
27 Mehrfachversicherung
27.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
27.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die
Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen.
27.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nach-
dem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die
Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
28 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
28.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrum-
stände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Schriftform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers
erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur An-
zeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Schriftform Fragen i.
S. d. Satzes 1 stellt.
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den
Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen
Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies
arglistig verschwiegen.
28.2 Rücktritt
(1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Ver-
sicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die
unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Um-
stände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen,
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den
Eintritt des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in die-
sem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt
hat.
Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufe-
nen Vertragszeit entspricht.
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NV-Versicherungen VVaG BBR UmweltPlus 2008
28.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch
auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in
Schriftform kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Um-
stände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versi-
cherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden
die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10% oder schließt der Versicherer die Gefahrabsiche-
rung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen.
Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 28.2 und 28.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend
machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend
gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf
nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstri-
chen ist.
Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffer 28.2 und 28.3 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch ge-
sonderte Mitteilung in Schriftform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffer 28.2 und 28.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht ange-
zeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
28.4 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfech-
tung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abge-
laufenen Vertragszeit entspricht.
29 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb ange-
messener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzu-
mutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
30 Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen
30.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen,
auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden.
30.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über:
- seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige Behörde,
- behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versiche-
rungsnehmer,
- die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begren-
zung oder Sanierung eines Umweltschadens,
- den Erlass eines Mahnbescheids,
- eine gerichtliche Streitverkündung,
- die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
30.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen
des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführ-
liche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unter-
stützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mit-
geteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
30.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen.
30.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versiche-
rungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versi-
cherers bedarf es nicht.
30.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungs-
nehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der
Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsan-
walt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
31 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
31.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu
erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung frist-
los kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegen-
heitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
31.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungs-
schutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versiche-
rungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versi-
cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Schriftform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versiche-
rungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Ob-
liegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang
der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegen-
heit arglistig verletzt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 31.1 zustehendes
Kündigungsrecht ausübt.
Weitere Bestimmungen
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NV-Versicherungen VVaG BBR UmweltPlus 2008
32 Mitversicherte Personen
32.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind
alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen der Ziffer 8 gel-
ten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht.
32.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist ne-
ben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
33 Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten
noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
34 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
34.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet
werden.
34.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenser-
klärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die
letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
34.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung
der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 34.2 entsprechende Anwendung.
35 Verjährung
35.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allge-
meinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
35.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der An-
meldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Schriftform
zugeht.
36 Zuständiges Gericht
36.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem
Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer
eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der
Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
36.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem
Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen
Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht
auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsneh-
mer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene
Partnergesellschaft ist.
36.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gericht-
liche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versi-
cherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
37 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
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III. Umweltschadenversicherung (USV) Zusatzbaustein 1
1 Abweichend von Ziffer I 11.1 besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten oder
Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz
- an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die im
Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder wa-
ren.
- an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen
ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen.
Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden besteht Versicherungsschutz im Rah-
men und Umfang dieses Vertrages und der Ziffer III (Zusatzbaustein 2).
- an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm ge-
mietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren.
Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom Versicherungsnehmer gemietet, geleast, ge-
pachtet oder geliehen sind oder waren, findet Ziffer I 1.1 letzter Absatz dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer
von einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem
auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat-
rechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die in der Versicherungspolice deklarierten Grundstücke.
Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, be-
steht abweichend von Ziffer I 7 und Ziffer I 8 kein Versicherungsschutz.
2 Abweichend von Ziffer I 11.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß
Umweltschadensgesetz am Grundwasser.
3 Nicht versicherte Tatbestände
Die in Ziffer I genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung. Falls in der Versicherungspolice oder
den Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt:
Nicht versichert sind:
3.1 Kosten aus der Dekontamination von Erdreich infolge eines auf Grundstücken, die im Eigentum des Versicherungsnehmers ste-
hen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, eingetretenen Brandes, Blitzschlages, ei-
ner Explosion, eines Anpralls oder Absturzes eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die Untersu-
chung oder den Austausch von Erdreich, ebenso den Transport von Erdreich in eine Deponie und die Ablagerung oder Vernich-
tung von Erdreich.
Versicherungsschutz für derartige Kosten kann ausschließlich über eine entsprechende Sach-/Feuerversicherung vereinbart wer-
den.
3.2 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen.
3.3 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz
beanspruchen kann.
4 Versicherungssummen / Maximierung / Selbstbehalt
Die in der Versicherungspolice vereinbarte Versicherungssumme gilt für die Zusatzdeckung (Zusatzbausteine 1 und 2) sowie für
die Bodenkaskoversicherung insgesamt und bildet die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres.
Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß Ziffer I 6 versicherten Kosten 250 EUR selbst zu tra-
gen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inan-
spruchnahme verpflichtet.
IV. Umweltschadenversicherung (USV) Zusatzbaustein 2
1 Abweichend von Ziffer I 11.1 und über den Umfang des Zusatzbausteins 1 der Ziffer II hinaus besteht im Rahmen und Umfang
dieses Vertrages Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher
Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer,
Pächter oder Entleiher des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die unmittelbare Folge einer plötzlichen
und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Be-
triebes des Versicherungsnehmers sind. Ziffer I 4.2 findet keine Anwendung,
Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist oder war, findet Ziffer I 1.1 letz-
ter Absatz keine Anwendung.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die in der Versicherungspolice deklarierten Grundstücke.
Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, be-
steht abweichend von Ziffer I 7 und Ziffer I 8 kein Versicherungsschutz.
2 Versicherte Kosten
In Ergänzung zu Ziffer I 5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen des Bodens auch dann mitversi-
chert, soweit von diesem Boden keine Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen.
Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer Betriebsstörung
- aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder
- diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden.
3 Nicht versicherte Tatbestände
3.1 Nicht versichert sind Kosten i. S. v. Ziffer 2, soweit die Schädigung des Bodens des Versicherungsnehmers Folge einer Betriebs-
störung beim Dritten ist.
3.2 Die in Ziffer I und II genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung.
4 Versicherungssummen / Maximierung / Selbstbehalt
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der unter Ziffer II (Zusatzbaustein 1) vereinbarten Versicherungssumme und der dort
vereinbarten Selbstbeteiligung.
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V Bodenkasko
Besondere Bedingungen zur Bodenkaskoversicherung
1. Gegenstand des Versicherungsschutzes
1.1 Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer abweichend von Ziffer 1 AHB 2008 – auch ohne dass ein Gewässerschaden
droht oder eingetreten ist – Schäden an unbeweglichen Sachen (eigenen, gepachteten oder gemieteten) des Versicherungsneh-
mers. Voraussetzung für die Eintrittspflicht des Versicherers ist,
a) dass als Folge einer während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen – plötzlichen und unfallartigen Stö-
rung des bestimmungsgemäßen Betriebes (Betriebsstörung) oder – Funktionsfehlers aus einer Anlage des Versicherungs-
nehmers (Anlage im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes) oder durch ein bei der NV versichertes Kraftfahrzeug oder einer
sonstigen Betriebseinrichtung (z. B. Maschinen) gewässerschädliche Stoffe austreten. Die Versicherung erstreckt sich aus-
schließlich auf Schäden, die durch Anlagen und/oder Betriebseinrichtungen entstehen, für die bei der NV eine Umwelthaft-
pflicht- und Umweltschadensversicherung besteht.
b) dass durch unbekannte Dritte während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages ungesetzlich umweltgefährdende Stoffe
auf dem Betriebsgrundstück des Versicherungsnehmers entsorgt wurden und deshalb gegen den Versicherungsnehmer eine
behördliche Anordnung zur Beseitigung der Bodenkontamination vorliegt. Die Aufwendungen werden im Rahmen der ver-
einbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistungen bis zu einem Gesamtbetrag von 5.000 EUR ersetzt.
Nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes sind Schäden aus anderen Ursachen (z. B. Fehler bei der Bedienung einer Ma-
schine oder Anlage).
2. Versicherungsfall
Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB 2008 – die nachprüfbare erste Feststellung des Sachschadens (Beschädi-
gung oder Vernichtung von Sachen) durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Ver-
sicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem
Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar
war.
3. Versicherte Kosten
Ersetzt werden bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Konta-
mination durch einen Versicherungsfall aufwenden muss, um
3.1 Erdreich von eigenen oder gepachteten Versicherungsgrundstücken innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu untersuchen
und nötigenfalls zu dekontaminieren (Reinigung, thermische Behandlung) oder auszutauschen;
3.2 den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren, dort abzulagern oder zu vernichten;
3.3 den Zustand des Versicherungsgrundstückes vor Eintritt der Kontamination wiederherzustellen. Versichert sind insoweit auch
Kosten zur Wiederherstellung von Gebäuden und Bauwerken, ausgenommen an Einrichtungen, Produktions- und sonstigen An-
lagen. Wertsteigerungen sind in jedem Fall in Abzug zu bringen;
3.4 seine zivilrechtliche und/oder öffentlich-rechtliche Rechtsverteidigung sicherzustellen (Sachverständigenkosten, Gerichts-,
Rechtsanwaltskosten), soweit sie der Schadenminderung dient. Nicht versichert sind in jedem Fall Kosten eines Straf- oder Ord-
nungswidrigkeitsverfahrens.
4. Vorsorgeversicherung / Erhöhung und Erweiterung
4.1 Die Bestimmungen der Ziffer 3.1 (3) und der Ziffer 4 AHB 2008 – Vorsorgeversicherung – finden keine Anwendung. Der Versiche-
rungsschutz für neue Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
4.2 Ziffer 3.1 (2) AHB 2008 – Erhöhung und Erweiterung – findet ebenfalls keine Anwendung; hiervon unberührt bleiben mengenmä-
ßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der versicherten Risiken.
5. Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind
5.1 Schäden an Gewässern und daraus resultierende Folgeschäden.
5.2 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen,
verdampfen, verdunsten, verkleckern oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden gelangen.
Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes gemäß Ziffer 1 beruhen.
5.3 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass gesetzliche, behördliche oder in dem Versiche-
rungsvertrag vereinbarte Vorschriften bewusst missachtet wurden.
5.4 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass die vom Hersteller gegebenen oder nach dem
Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen bewusst missachtet wurden. Das Gleiche gilt, wenn
regelmäßige Kontrollen, Inspektionen, Wartungen oder notwendige Reparaturen nicht ausgeführt wurden.
5.5 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass Stoffe bewusst in den Boden eingebracht wurden.
5.6 bei Vertragsbeginn bereits vorhandene Kontaminationen (Vorkontaminationen), auch wenn sie noch nicht festgestellt wurden.
Werden durch einen Versicherungsfall, für den Versicherungsschutz besteht, Vorkontaminationen entdeckt, so ersetzt der Versi-
cherer nur die Aufwendungen, die den für die Beseitigung der Vorkontaminationen erforderlichen Betrag übersteigen. Dies gilt
ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Der Versicherungs-
nehmer trägt die Beweislast für die Höhe der Mehrkosten gegenüber dem Sanierungsaufwand für die Vorkontaminationen.
Gleiches gilt hinsichtlich der anderen versicherten Kosten im Sinne von Ziffer 3.
5.7 Schäden, die durch Lagerung von Abfällen entstanden sind.
5.8 Vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Betriebsstörungen durch den Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten
und daraus resultierende Kontaminationen/Aufwendungen. Dem steht gleich, wenn sich der Versicherungsnehmer oder dessen
Repräsentanten nach einer Betriebsstörung der Feststellung der Bodenkontaminationen verschließen. In diesem Fall beschränkt
sich der Versicherungsschutz auf die Kosten i. S. von Ziffer 3, die bei einer unverzüglichen Feststellung der Bodenkontaminatio-
nen und dem sofortigen Beginn der Sanierungsarbeiten angefallen wären.
5.9 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unru-
hen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche
gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
5.10 Schäden, die durch chlorierte Kohlenwasserstoffe
(CKW), Dioxine, Furane und Asbest verursacht wurden.
6. Subsidiarität
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NV-Versicherungen VVaG BBR UmweltPlus 2008
Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung
beanspruchen kann.
7. Versicherungssummen / Maximierung / Serienschadenklausel / Selbstbehalt
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der unter II, 4 (Zusatzbaustein 1) vereinbarten Versicherungssumme. Der Versiche-
rungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall 250 EUR selbst zu tragen.
8. Nachhaftung
8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kün-
digung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für Sachschäden weiter, die wäh-
rend der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses
noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
– Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses
angerechnet.
– Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsver-
hältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des
Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
8.2 Ziffer 8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teil-
weise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen
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Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Umweltschadens-Basisversicherung (AVB USV-Basis)
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Allgemeine Versicherungsbedingungen
für die Umweltschadens-Basisversicherung (USV-Basis)
AVB USV-Basis 2008
Umfang des Versicherungsschutzes
1. Gegenstand der Versicherung
2. Risikobegrenzung
3. Mitversicherte Anlagen
4. Betriebsstörung
5. Leistungen der Versicherung
6. Versicherte Kosten
7. Erhöhungen und Erweiterungen
8. Neue Risiken
9. Versicherungsfall
10. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
11. Nicht versicherte Tatbestände
12. Versicherungssummen / Maximierung / Serienschadenklausel / Selbstbehalt
13. Nachhaftung
14. Versicherungsfälle im Ausland
Beginn des Versicherungsschutzes / Beitragszahlung
14 Beginn des Versicherungsschutzes
15 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder einmaliger Beitrag
16 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag
17 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
18 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
19 Beitragsregulierung
20 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung
21 Dauer und Ende des Vertrages
22 Wegfall des versicherten Risikos
23 Kündigung nach Versicherungsfall
24 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
25 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
26 Mehrfachversicherung
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
27 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
28 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
29 Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen
30 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
Weitere Bestimmungen
31 Mitversicherte Personen
32 Abtretungsverbot
33 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
34 Verjährung
35 Zuständiges Gericht
36 Anzuwendendes Recht
Stand 10/2008 Seite 1 von 12
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NV-Versicherungen VVaG AVB USV-Basis 2008
Umfang des Versicherungsschutzes
1 Gegenstand der Versicherung
1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadens-
gesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- Schädigung der Gewässer,
- Schädigung des Bodens.
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Drit-
ten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage
in Anspruch genommen wird.
Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprü-
che, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
(2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat-
rechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derarti-
ge Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
1.1.1 Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziffer 2.1
bis 2.5 fallen,
1.1.2 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer 1.1.3 umfasst sind, nach Inverkehrbringen,
1.1.3 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1 bis
2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber
der Anlagen ist.
1.1.4 Abweichend von Ziffer 2.1 und 2.4 gilt Ziffer 3.
1.2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht
1.2.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft.
1.2.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
Versicherungsnehmer verursachen.
1.3 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, sofern
diese im Rahmen der Betriebshaftpflicht mitversichert sind.
- Kfz und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
verkehren;
- Kfz mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit;
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Selbst fahrende Arbeitsma-
schinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrich-
tungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die
zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaub-
nis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer be-
nutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
1.3.1 Für folgende Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger gilt bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Wein-
baubetrieben:
Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht aus dem Besitz und der Verwendung von eigenen, gemieteten und geliehenen
(a) nicht selbstfahrenden Geräten und Maschinen
(b) nicht zulassungspflichtigen Anhängern, Zugmaschinen, Raupenschleppern und Gabelstaplern mit nicht mehr als
6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
(c) Maschinen und Kraftfahrzeugen, die als stationäre Kraftquellen dienen (hierzu zählen nicht Windkraftanlagen und
Biogasanlagen)
(d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen (auch Mähdrescher) mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwin-
digkeit
(e) und soweit gesondert vereinbart Bagger
im versicherten Betrieb und im Rahmen gelegentlicher Nachbarschaftshilfe.
Versicherungsschutz besteht auch für Tätigkeiten innerhalb einer Maschinengemeinschaft oder eines Maschinenringes
in denen der Versicherungsnehmer Mitglied ist.
Nicht versichert sind Lohnarbeiten sowie Schäden am Erntegut.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaub-
nis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer be-
nutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
2 Risikobegrenzung
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus
2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu
lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).
2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UHG (UHG-Anlagen).
2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder
Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige
Anlagen).
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NV-Versicherungen VVaG AVB USV-Basis 2008
2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwir-
ken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert
wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko).
2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UHG (UHG-Anlagen).
3 Mitversicherte Anlagen
3.1 Abweichend von Ziffer 1 und 2 ist bei allen Betrieben (außer land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Weinbaube-
triebe) auch ohne ausdrückliche Vereinbarung mitversichert die gesetzliche Pflicht aus der Lagerung sonstiger umwelt-
gefährlicher Stoffe auf dem Betriebsgrundstück, sofern die Gesamtlagermenge 500 Liter/kg nicht übersteigt, das Fas-
sungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als 60 Liter/kg beträgt und diese Stoffe überwiegend für den ver-
sicherten Betrieb bestimmt sind.
3.2 Abweichend von Ziffer 1 und 2 ist bei allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Weinbaubetrieben mitversichert
die gesetzliche Haftpflicht
3.2.1 aus der Lagerung von Sickersäften aus Silos sowie von Jauche und Gülle, wenn das Gesamtfassungsvermögen der
vorhandenen Behälter 3.000.000 Liter nicht übersteigt, sofern die Lagerung in geschlossenen Behältern oder geschlos-
senen Gruben - nicht jedoch in Lagunen - auf dem Betriebsgrundstück erfolgt und die Stoffe im versicherten land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen sind;
3.2.2 aus der Lagerung von festem Stalldung, sofern diese in Dungstätten auf dem Betriebsgrundstück erfolgt und der Dung
im versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen ist;
3.2.3 aus der Lagerung von Mineralölen auf dem Betriebsgrundstück, sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen
Behälter 15.000 Liter nicht übersteigt und die Mineralöle überwiegend für den versicherten land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb bestimmt sind;
3.2.4 aus der Lagerung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln, soweit diese im Zusammenhang mit dem versicherten
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb steht und die Anlage nicht nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen der
Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegt;
3.2.5 aus der Lagerung sonstiger umweltgefährlicher Stoffe auf dem Betriebsgrundstück, sofern die Gesamtlagermenge
1.000 Liter nicht übersteigt, das Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als 250 Liter beträgt und die-
se Stoffe überwiegend für den versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind.
3.2.6 aus Anlagen zum Lagern von brennbaren Gasen mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 Tonnen.
3.2.7 aus der Lagerung von Flüssigdünger für den versicherten Betrieb, wenn das Gesamtfassungsvermögen der vorhande-
nen Behälter 10.000 Liter nicht übersteigt.
3.3 Wird eine der Mengenschwellen der Ziffer 3.1. - 3.2.7 überschritten, erlischt - abweichend von Ziffer 3.1 (2)
AHB 2008 - die Mitversicherung des innerhalb der betreffenden Ziffer versicherten Risikos vollständig.
Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
4 Betriebsstörung
4.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallarti-
gen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes
des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung).
4.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der Ziffer 1.1.2 Versicherungsschutz für Umweltschäden
durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen der Ziffer 1.1.1 für Umweltschäden durch
Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter i. S. v. Ziffer 1.1.2. Versicherungs-
schutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-,
Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz,
wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
5 Leistungen der Versicherung
5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruch-
nahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtun-
gen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten.
Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Geset-
zes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der
Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung
des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch oh-
ne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versi-
cherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizu-
stellen.
5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruch-
nahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versi-
cherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kosten-
tragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung be-
vollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.
5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den Versicherungs-
schutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers
für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebühren-
ordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
6 Versicherte Kosten
Versichert sind im Rahmen des in Ziffer 5.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendi-
ger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten
6.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern
6.1.1 die Kosten für die „primäre Sanierung“, d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen
und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen;
6.1.2 die Kosten für die „ergänzende Sanierung“, d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen
und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer voll-
ständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt;
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NV-Versicherungen VVaG AVB USV-Basis 2008
6.1.3 die Kosten für die „Ausgleichssanierung“, d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher
Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in
dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. „Zwischenzeitliche Verluste“ sind Verluste, die darauf
zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben
oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw.
der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben.
Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahres-
höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 10 % der vereinbarten Versicherungssumme ersetzt.
6.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicher-
stellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der ge-
schädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelas-
senen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
6.3 Die unter Ziffer 6.1 und Ziffer 6.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsneh-
mers gemäß Ziffer 11.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer 11.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung ver-
sichert.
7 Erhöhungen und Erweiterungen
7.1 Für Risiken der Ziffer 1.1.4 besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Der Versicherungs-
schutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziffer 1.1.4 versicherten Risiken.
7.2 Für Risiken gemäß Ziffer 1.1.1 bis 1.1.3 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der in der
Versicherungspolice und in den Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Ge-
brauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versiche-
rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
7.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender
oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-
Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorge-
pflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziffer 26 kün-
digen.
8 Neue Risiken
8.1 Für Risiken gemäß Ziffer 1.1.1 bis 1.1.3, die nach Abschluss des Vertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz
im Rahmen des Vertrages sofort bis zur Höhe gemäß Ziffer 8.4.
8.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats
anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen,
dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die
Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
8.3 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung
über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der
Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
8.4 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung i. S. v. Ziffer 8.3 auf den Betrag von
1.000.000 EUR begrenzt, sofern nicht im Versicherungspolice geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.
8.5 Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß Ziffer 7.1 gilt nicht für Risiken
(1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge
der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
(2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
(3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
(4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versi-
chern sind.
9 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zu-
ständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens
oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.
10 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
10.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
(1) für die Versicherung nach Ziffer 1.1.1 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten – in den
Fällen der Ziffer 4.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
(2) für die Versicherung nach Ziffer 1.1.2 nach einer Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen der Ziffer 4.2 auch nach
behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
(3) für die Versicherung nach Ziffer 1.1.3 nach einer Betriebsstörung bei Dritten;
Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit versichert des Dritten gemäß (1) bis (3) – für Maßnahmen zur
Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstö-
rung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere
Zeitpunkt ist.
10.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen i. S. d. Ziffer 10.1 werden unter den dort
genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungs-
nehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
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NV-Versicherungen VVaG AVB USV-Basis 2008
10.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
10.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich
anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und
objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des
Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen
oder
10.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
10.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 10.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rah-
men des für Aufwendungen gem. Ziffer 10 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten
Aufwendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 10.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versiche-
rer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in
einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast
für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten
Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang
der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
10.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu
einem Gesamtbetrag von 10 % der vereinbarten Versicherungssumme je Störung des Betriebes oder behördlicher An-
ordnung ersetzt.
Der Versicherungsnehmer hat von diesen Aufwendungen 250 EUR selbst zu tragen.
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendun-
gen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz die-
ser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für
Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
10.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. v. Ziffer 10.1 decken –
zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sa-
chen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigen-
tum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder ge-
liefert hat
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versi-
cherten Umweltschadens, falls nicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungs-
nehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
11 Nicht versicherte Tatbestände
Falls in der Versicherungspolice oder in den Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt:
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachtei-
lige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine
Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
11.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versi-
cherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbotene Ei-
genmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebens-
räume handelt.
11.2 am Grundwasser.
11.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
11.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind.
11.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke
erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren.
11.6 die im Ausland eintreten.
11.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen,
ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelan-
gen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.
11.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
11.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung,
Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und un-
fallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge
plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers
stehen.
11.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
11.11 die zurückzuführen sind auf
(1) gentechnische Arbeiten,
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
(3) Erzeugnisse, die
- Bestandteile aus GVO enthalten
- aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
11.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche
Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang
dafür behördlich genehmigt ist.
11.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.
11.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge-
brauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter
oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche-
rungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
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NV-Versicherungen VVaG AVB USV-Basis 2008
Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Was-
serfahrzeug ist kein Gebrauch i. S. dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeu-
ges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss in-
soweit nicht.
11.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge-
brauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raum-
fahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche-
rungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder
Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft-
oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeu-
gen oder deren Teilen.
11.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten)
richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versiche-
rungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
11.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten)
richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder
nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kon-
trollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen.
11.18 durch Bergbaubetrieb i. S. d. Bundesberggesetz.
11.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik,
illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schä-
den durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
11.20 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt
haben.
11.21 Soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden dadurch verursacht haben,
dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
11.22 soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflich-
tung des Versicherungsnehmers hinausgehen.
11.23 die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden
sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig gehandelt hat.
11.24 durch den Betrieb von Kernenergieanlagen.
12 Versicherungssummen / Maximierung / Serienschadenklausel / Selbstbehalt
12.1 Die in der Versicherungspolice genannte Versicherungssumme bildet auch die Höchstersatzleistung des Versicherers für
alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Beruhen mehrere Versicherungsfälle
- auf derselben Ursache oder
- auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht,
und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Umweltschadenversicherung und für den
anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflicht-Versicherung und/oder einer Betriebs-
und Berufshaftpflichtversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle n i c h t der Gesamtbetrag aus allen drei Versicherungs-
summen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höchste
Versicherungssumme zur Verfügung.
Sofern die in der Umweltschadenversicherung bzw. in der Umwelthaftpflicht- und/oder Betriebs- und Berufshaftpflichtversiche-
rung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maßgeblichen Ver-
sicherungssumme für diese Versicherungsfälle des Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Umwelt-
haftpflicht- oder Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.
12.2 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem
Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- oder ersatz-
pflichtige Personen erstreckt. Sämtliche Kosten gemäß Ziffer 5 werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
- dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,
- mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
- mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, wenn zwischen den gleichen Ur-
sachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, oder
- die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versiche-
rungsfälle als eingetreten gilt.
12.3 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß Ziffer 6 versicherten 250 EUR selbst zu
tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtig-
ter Inanspruchnahme verpflichtet.
12.4 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich
am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden
Mehraufwand an Kosten gemäß Ziffer 6 und Zinsen nicht aufzukommen.
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NV-Versicherungen VVaG AVB USV-Basis 2008
13 Nachhaftung
13.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder
durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche
Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi-
gung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
- Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhält-
nisses an gerechnet.
- Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versiche-
rungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versiche-
rungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
13.2 Die Regelung der Ziffer 13.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses
ein versichertes Risiko teilweise weg fällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risi-
kos abzustellen ist.
14 Versicherungsfälle im Ausland
14.1 Versichert sind abweichend von Ziffer 11.6 im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-
Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
- die auf den Betrieb einer im Inland belegenden Anlage oder eine Tätigkeit im Inland i. S. d. Ziffer 1.1.1 bis 1.1.4 zu-
rückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten i. S. d. Ziffer 1.1.2 und 1.1.3 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Er-
zeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
- aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen gem. Ziffer 1.1.1.
Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen
Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-
Richtlinie nicht überschreiten.
14.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind versichert im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich
der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
14.2.1 die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen i. S. v. Ziffer 1.1.3 oder Erzeugnisse i. S. v.
Ziffer 1.1.2 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt wa-
ren;
14.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen i. S. v. Ziffer 1.1.3 zurückzufüh-
ren sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;
14.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Ziffer 1.1.1 zu-
rückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.
14.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland belegener Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produk-
tions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl.
14.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Beginn des Versicherungsschutzes / Beitragszahlung
15 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem in der Versicherungspolice angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungs-
nehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig i. S. v. Ziffer 16.1 zahlt. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält
die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
16 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder einmaliger Beitrag
16.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang der Versicherungspolice
fällig.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbei-
trags.
16.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeit-
punkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach-
weist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten,
ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mittei-
lung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis in der Versicherungspolice auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung
des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
16.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag
zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungs-
nehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
17 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag
17.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums
fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem in der Versicherungspolice oder in der Beitragsrechnung angegebenen
Zeitpunkt erfolgt.
17.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn,
dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in
Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam,
wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt,
die nach den Ziffer 17.3 und 17.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
17.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeit-
punkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 17.2 Abs. 3 darauf
hingewiesen wurde.
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NV-Versicherungen VVaG AVB USV-Basis 2008
17.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den
Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Zif-
fer 17.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat.
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten
Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung ein-
getreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
18 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig-
keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist
die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde-
rung des Versicherers erfolgt.
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen
hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden
kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche-
rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert
worden ist.
19 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versi-
cherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist.
Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
20 Beitragsregulierung
20.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos
gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitrags-
rechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf
Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Ver-
sicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt
nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
20.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem
Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeit-
punkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unter-
schritten werden.
20.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die An-
gaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages
verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungs-
nehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang
der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten.
20.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere
Jahre.
21 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist,
nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung
22 Dauer und Ende des Vertrages
22.1 Der Vertrag ist für die in der Versicherungspolice angegebene Zeit abgeschlossen.
22.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem
Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen
ist.
22.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vor-
gesehenen Zeitpunkt.
22.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes
darauf folgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem
Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.
23 Wegfall des versicherten Risikos
Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken.
Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu
dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.
24 Kündigung nach Versicherungsfall
24.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
- vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde oder
- dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Anspruch auf Erstattung
der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich zugestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der Zahlung von Sanierungskos-
ten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
24.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der
Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch
zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
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NV-Versicherungen VVaG AVB USV-Basis 2008
25 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
25.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Umweltschadens-Basisversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser
an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis
ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhält-
nisses von einem Dritten übernommen wird.
25.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
- durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
- durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versiche-
rungsperiode
in Schriftform gekündigt werden.
25.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
- der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den
Dritten Kenntnis erlangt;
- der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf
eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
25.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhält-
nis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Perio-
de als Gesamtschuldner.
25.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten
unverzüglich anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall spä-
ter als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der
Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem
Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in
diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in
dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
26 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften (s. Ziffer
6.3) ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündi-
gen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in wel-
chem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
27 Mehrfachversicherung
27.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
27.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die
Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen.
27.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht,
nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem
die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
28 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
28.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrum-
stände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers er-
heblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur An-
zeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen i. S.
d. Satzes 1 stellt.
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den
Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen
Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies
arglistig verschwiegen.
28.2 Rücktritt
(1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom
Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die
unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Um-
stände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen,
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den
Eintritt des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in die-
sem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt
hat.
Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufe-
nen Vertragszeit entspricht.
28.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
Stand 10/2008 Seite 9 von 12
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NV-Versicherungen VVaG AVB USV-Basis 2008
Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz
noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
in Schriftform kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Um-
stände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versi-
cherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden
die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10% oder schließt der Versicherer die Gefahrabsiche-
rung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen.
Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 28.2 und 28.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend
machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend
gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf
nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstri-
chen ist.
Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffer 28.2 und 28.3 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch ge-
sonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffer 28.2 und 28.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht ange-
zeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
28.4 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfech-
tung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abge-
laufenen Vertragszeit entspricht.
29 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb ange-
messener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen un-
zumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
30 Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen
30.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen,
auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden.
30.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über:
- seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige Behörde,
- behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versiche-
rungsnehmer,
- die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begren-
zung oder Sanierung eines Umweltschadens,
- den Erlass eines Mahnbescheids,
- eine gerichtliche Streitverkündung,
- die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
30.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen
des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer aus-
führliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu un-
terstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen
mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
30.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen.
30.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versiche-
rungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versi-
cherers bedarf es nicht.
30.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungs-
nehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt
der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem
Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung
stellen.
31 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
31.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu
erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung frist-
los kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegen-
heitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
31.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungs-
schutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versiche-
rungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versi-
cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versiche-
rungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Ob-
liegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang
der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegen-
heit arglistig verletzt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 30.1 zustehendes
Kündigungsrecht ausübt.
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NV-Versicherungen VVaG AVB USV-Basis 2008
Weitere Bestimmungen
32 Mitversicherte Personen
32.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind
alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen der Ziffer 7
gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht.
32.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist
neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
33 Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten
noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
34 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
34.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet
werden.
34.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willens-
erklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an
die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zuge-
gangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
34.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung
der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 34.2 entsprechende Anwendung.
35 Verjährung
35.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allge-
meinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
35.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der
Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform
zugeht.
36 Zuständiges Gericht
36.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem
Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsneh-
mer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit
der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
36.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem
Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen
Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht
auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsneh-
mer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene
Partnergesellschaft ist.
36.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die ge-
richtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des
Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
37 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
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