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Oberösterreichische (versichat) Oberösterreichische DauerCamper Deutschland: die Bedingungen im Volltext

Dauercamperversicherung der Oberösterreichischen für dauerhaft auf Campingplätzen, privaten Grundstücken oder in Ferienparks in Deutschland abgestellte Wohnwagen, Mobilheime und Tiny Houses als Paket aus Objekt, Hausrat und Glasbruch, Haftpflicht wählbar (DCD-2026).

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherbare Objekte (Wohnwagen, Wohnanhänger, Klappanhänger, Mobilheim, Tiny House auf Rädern)ja„Objekt, welches nicht fest mit einem Betonfundament verbunden ist und transportiert werden kann. Das sind insbesondere: Wohnwagen, Mobilheime, Zirkus-, Bauwagen.“§ 1 Pkt. 1.1.1, Seite 17
Zulassung zum Straßenverkehr nötig oder auch abgemeldete Wohnwagen versicherbarnicht geregelt
Höchstalter des Wohnwagens bei Abschluss (Jahre ab Erstzulassung)ja„Objekte älter als 50 Jahre“Annahmerichtlinien Pkt. 2, Seite 16
Deckungssumme der Kfz-Haftpflicht für den Anhänger (pauschal)nicht geregelt
Haftpflicht des Gespanns: Regelung zwischen Anhänger und Zugfahrzeug (Ausgleich, Mitversicherung über das Zugfahrzeug)nicht geregelt
Ruheversicherung bei Abmeldung oder außerhalb der Saison (Dauer in Monaten)nicht geregelt
Saisonkennzeichen und Wechselkennzeichen möglichnicht geregelt
Gelegentliche Vermietung an Dritte erlaubtnein„Gewerblich vermietete Objekte“Annahmerichtlinien Pkt. 2, Seite 16
Geltungsbereich (Europa, EU mit Türkei, Mittelmeeranrainer, nur Inland für Dauercamping)ja„Versichert gelten Objekte innerhalb der Bunderepublik Deutschland.“§ 1 Pkt. 3, Seite 18

Teil- und Vollkasko des Wohnwagens

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Brand und Explosion, auch durch die Gasanlageja, bis zur Versicherungssumme„Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Verpuffung, Überschalldruckwellen“§ 2 Pkt. 1 (1), Seite 18
Diebstahl des ganzen Wohnwagens, auch abgekuppelt und abgestelltja, bis zur Versicherungssumme„(5) Diebstahl oder Raub des versicherten Objekts.“§ 2 Pkt. 1 (5), Seite 18
Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmungja, bis zur Versicherungssumme, Selbstbeteiligung 300 €„Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/Stunde).“§ 2 Pkt. 3.1, Seite 19
Weitere Naturgefahren (Schneedruck, Lawine, Erdrutsch, Erdbeben, umstürzende Bäume)ja, bis 4.000 €„Die Entschädigung für Schäden durch weitere Elementargefahren ist je Schadensfall mit einer Versicherungssumme bis EUR 4.000,00 auf erstes Risiko begrenzt.“§ 2 Pkt. 4.3.1, Seite 20
Glasbruch einschließlich Kunststofffenster und Dachhaubenja, bis zur Versicherungssumme„fertig eingesetzten oder montierten Scheiben, Platten, Wohnwagenluken aus Kunststoff und Spiegel aus Glas“§ 13 Pkt. 1.1, Seite 27
Tierbiss an Kabeln und Leitungen samt Folgeschädennicht geregelt
Unfallschäden am Wohnwagen, auch beim Rangieren und Abkuppeln (Vollkasko)nein„Für alle unter 1.1.1. und 1.1.2. genannten Risiken gilt grundsätzlich das Bewegungsrisiko als ausgeschlossen.“§ 1 Pkt. 1.1, Seite 17
Mut- und böswillige Beschädigung durch Dritteja, bis zur Versicherungssumme„(1) Einbruchdiebstahl; (2) Vandalismus nach einem Einbruch; (3) Raub; (4) Einfacher Diebstahl.“§ 7 Pkt. 3, Seite 23
Neuwertentschädigung bei Totalschaden oder Diebstahl (Monate oder Jahre ab Erstzulassung)ja„bei fahrbaren Objekten auf eigener Achse bis zu einem Alter von 5 Jahren der Neuwert zum Zeitpunkt des Schadenereignisses ersetzt“§ 5 Pkt. 2.1.1, Seite 21
Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeitnicht geregelt
Feuchtigkeit, Undichtigkeit und Fäulnis des Aufbaus ausgeschlossennicht geregelt

Vorzelt, Anbauten und Zubehör

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vorzelt, Sonnendach und Reisevorzeltja, bis zur Versicherungssumme„Dauerstandzelt (sturm- und wintertauglich)“§ 1 Pkt. 1.2, Seite 17
Dauerstandzelt nur versichert, wenn winter- und sturmfest (Voraussetzung)ja„Dauerstandzelte sind mit dem Hauptobjekt (z.B. Wohnwagen) und/oder mit dem Boden fest verbunden und müssen im Sinne dieser Bedingungen sturm- und wintertauglich sein.“§ 1 Pkt. 1.2, Seite 18
Sturmschäden am Vorzelt mitversichert (Windstärke, Ausschluss bei Reisevorzelten)ja, bis zur Versicherungssumme„Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen ein, die mit dem versicherten Objekt baulich verbunden sind.“§ 2 Pkt. 3.3.2, Seite 19
Markise und Kurbelmarkiseja, bis zur Versicherungssumme„fest mit dem Objekt verbundene Markisen“§ 1 Pkt. 1.2, Seite 17
Feste Anbauten auf dem Stellplatz (Schutzdach, Holzvorbau, Terrasse, Carport, Zaun)ja, bis zur Versicherungssumme„alle fest mit dem Boden oder mit dem versicherten Objekt verbundenen und nach den Regeln der Technik errichteten An-/Zubauten wie“§ 1 Pkt. 1.2, Seite 17
Fest eingebaute Wohnausstattung (Küche, Kühlschrank, Heizung, Sanitär)nicht geregelt
Nachträglich eingebautes Zubehör (Wertgrenze ohne Anmeldung)nicht geregelt
Rangierhilfe (Mover), Satellitenanlage und Solaranlageja, bis zur Versicherungssumme„mit dem Gebäude fest verbundene Klimaanlagen, sowie die Sat-Anlage.“§ 1 Pkt. 1.2, Seite 17
Gasflaschen, Gasanlage und Gasprüfung als Voraussetzungnicht geregelt
Wasser aus Tanks und Leitungen sowie Frostschädenja, bis zur Versicherungssumme„frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen“§ 2 Pkt. 5.1.2, Seite 20

Inhalt und Camping-Hausrat

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Persönlicher Inhalt im Wohnwagen und Vorzelt versichertja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts“§ 6 Pkt. 1.1, Seite 22
Versicherungssumme für den Inhaltnicht geregelt
Inhalt im Vorzelt (eigene Grenze)ja, bis zur Versicherungssumme„das im Versicherungsschein bezeichnete Objekt (§ 1) und das dazugehörige Dauerstandzelt oder fester Vorbau“§ 6 Pkt. 3.1, Seite 22
Wertsachen, Bargeld und Schmuck (Grenze)ja, bis 5.000 €„Sie beträgt je Versicherungsfall bis EUR 5.000,00, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.“§ 11 Pkt. 1.3.1, Seite 27
Unterhaltungs- und mobile Elektronik (Fernseher, Laptop, Kamera)ja, bis zur Versicherungssumme„alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen“§ 6 Pkt. 1.2.1, Seite 22
Fahrräder und E-Bikes am Stellplatz oder auf dem Trägerja, bis zur Versicherungssumme„Im Freien auf dem Grundstück sind nur versichert:“§ 6 Pkt. 3.3, Seite 23
Einbruchdiebstahl aus dem verschlossenen Wohnwagenja, bis zur Versicherungssumme„(1) Einbruchdiebstahl; (2) Vandalismus nach einem Einbruch; (3) Raub; (4) Einfacher Diebstahl.“§ 7 Pkt. 3, Seite 23
Einfacher Diebstahl aus dem Vorzelt oder vom Stellplatzja, bis 1.500 €„Die Entschädigung ist je Versicherungsfall mit einer Versicherungssumme bis EUR 1.500,00 auf erstes Risiko begrenzt.“§ 7 Pkt. 3.4.3, Seite 24
Nachtzeitklausel oder Pflicht zum Abstellen auf bewachtem Platznicht geregelt
Inhalt im Winterlager mitversichertja, bis zur Versicherungssumme„ist der gesamte Hausrat in dem im Versicherungsschein bezeichnete Objekt versichert“DC8020 § 3 Pkt. 2, Seite 40

Dauercamping und Stellplatz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Dauercamping auf festem Stellplatz versicherbarja„dauerhaft auf Campingplätzen, privaten Grundstücken oder Ferien- bzw. Tiny House-Parks udgl. abgestellte“§ 1 Pkt. 1.1, Seite 17
Schutz nur auf offiziellem Campingplatz oder umfriedetem Grundstückja„Als Versicherungsort gilt für fix bzw. dauerhaft auf Campingplätzen, Ferien- bzw. Tiny House-Parks udgl. abgestellte Objekte die im Versicherungsschein angeführte Adresse (Parzelle).“§ 1 Pkt. 3, Seite 18
Stellplatz nur im Inland oder in bestimmten Ländernja„Versichert gelten Objekte innerhalb der Bunderepublik Deutschland.“§ 1 Pkt. 3, Seite 18
Feuer, Blitz und Explosion am Stellplatz (Gebäudeart, Neuwert)ja, bis zur Versicherungssumme„Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Verpuffung, Überschalldruckwellen“§ 2 Pkt. 1 (1), Seite 18
Haftpflicht als Inhaber des Stellplatzes und des abgestellten Wohnwagensja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Objekts- und/oder Grundstücksbesitzer“§ 17, Seite 28
Strom-, Wasser- und Abwasseranschlüsse am Stellplatzja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb des Objekts eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung“§ 2 Pkt. 5.2, Seite 20
Folgen längerer Unbewohntheit (Frist in Tagen, Winterpause)ja„Als unbewohnt gilt das Objekt, wenn das versicherte Objekt durchgehend länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen wird.“§ 7 Pkt. 3, Seite 23
Räumungs-, Abbruch- und Entsorgungskosten nach einem Schadenja, bis zur Versicherungssumme„für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen“§ 3 Pkt. 1, Seite 21

Hilfe unterwegs

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pannen- und Unfallhilfe für den Wohnwagen (auch ohne Defekt am Zugfahrzeug)nicht geregelt
Abschleppen und Bergen des Wohnwagens (Grenze in Euro)nicht geregelt
Rücktransport des Wohnwagens, wenn das Zugfahrzeug ausfälltnicht geregelt
Übernachtungskosten bei Ausfall des Wohnwagensnicht geregelt

Vertrag, Pflichten und Selbstbeteiligung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung in der Teilkaskonicht geregelt
Selbstbeteiligung in der Vollkaskonicht geregelt
Selbstbeteiligung im Inhalts- und Dauercamperschutzja, bis zur Versicherungssumme, Selbstbeteiligung 300 €„Je Schaden gilt ein Selbstbehalt von EUR 300,00 als vereinbart.“§ 2 Pkt. 3.5, Seite 19
Vorgeschriebene Diebstahlsicherung (Deichselschloss, Radkralle, Ortung)nicht geregelt
Pflicht zum Unterstellen oder Winterlager auf befestigtem Platzja„in der kalten Jahreszeit alle Objekte und Objektteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten“§ 31 Pkt. 1.1.3, Seite 32
Unterversicherungsverzicht oder Neuwertsumme mit Anpassungja„Bis zur vertraglich vereinbarten Höchstentschädigungssumme gilt grundsätzlich ein Unterversicherungsschutz als vereinbart.“§ 4 Pkt. 5, Seite 21
Schadenfreiheitsrabatt oder Bonus-Malus für Wohnwagennicht geregelt
Laufzeit und Kündigung (Saisonvertrag, Kündigung nach Schaden)ja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner zum jeweiligen Ablauftermin eine Kündigung zugegangen ist.“§ 40 Pkt. 2, Seite 34

Besonderheiten Österreich und Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Österreich: Anhänger unter 750 kg über das Zugfahrzeug und Hinweise zur Versicherungssteuernicht geregelt
Spanien: Caravana unter 750 kg in der Póliza des Zugfahrzeugs (Mitteilungspflicht)nicht geregelt
Spanien: Responsabilidad civil voluntaria für den Remolque über die Pflichtdeckung hinausnicht geregelt
Spanien: Riesgos extraordinarios über das Consorcio de Compensación de Segurosnicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Oberösterreichische Versicherung Aktiengesellschaft (Geschäft in Deutschland über versichat.de)
Vertrieb
über Makler erhältlich

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Oberösterreichische (versichat) Oberösterreichische DauerCamper Deutschland Wohnwagenversicherung

Volltext aufklappen: Dauercamper, Vertragsbedingungen gesammelt
[Seite 1] DAUERCAMPINGVERSICHERUNG Diese Verbraucherinformation beinhaltet das Bedingungswerk, welches für die genannte Dauercamping- versicherung Vertragsgrundlage ist. Für Ihren Vertrag gelten nur die für das jeweils gewählte Produkt gültigen und im Angebot / Antrag sowie Police ausdrücklich genannten Versicherungsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung. Wichtige Hinweise und Erläuterungen (AGB) ............................................................................................. Informationen zum Datenschutz .............................................................................................................. Produktinformationsblätter ..................................................................................................................... - Objekt - Hausrat - Glasbruch - Haftpflicht (sofern gesondert vereinbart) Hinweise zum Anwendungsbereich und Annahmerichtlinien der Dauercamperversicherung .............................. Allgemeine Bedingungen für die Dauercamperversicherung ......................................................................... DCD Zusatzbedingung für Versicherung von Winterquartieren / Winterstellplätzen ................................................ DC8020. Zusatzbedingung für Summenerhöhung für weitere Elementargefahren Objekt ............................................. DC8021. Zusatzbedingung für Summenerhöhung für weitere Elementargefahren Hausrat ............................................ DC8022. Zusatzbedingung für Photovoltaikanlagen am Objekt ................................................................................. DC8023. Zusatzbedingung für die Fahrraddiebstahlversicherung ............................................................................... DC8024. Zusatzbedingung für Glas- und Gewächshäuser (Dauercamper).................................................................... DC8025. [Seite 2] www.versichat.de Oberösterreichische Versicherung AG, Generaldirektion: Linz, Gruberstraße 32 Telefon: +43 5 78 91-0 E-Mail: office@ooev.at Internet: www.versich.at Rechtsform: Aktiengesellschaft UID-Nummer: ATU22854105 Firmensitz: Linz Firmenbuch: FN 36941a, Landesgericht Linz Niederlassung Deutschland: Maxhüttenstraße 11 / Haus 3 / 1.OG, 93055 Regensburg Telefon: +49 941 280788-0 E-Mail: post@ooev.at Internet: www.versichat.de Register-Nr.: HRB 18978 Registergericht: Amtsgericht Regensburg Vorstand: Vorstandsvorsitzender Mag. Othmar Nagl, Mag. Kathrin Kühtreiber-Leitner MBA, Dipl.-Ing. Robert Wasner, Wichtige Hinweise und Erläuterungen* Aufsichtsratsvorsitzender: Maximilian Hiegelsberger Prämienbeitragskonto Bankverbindung: OÖLandesbank AG, IBAN: AT11 5400 0000 0000 9001, BIC: OBLAAT2L Informationen zum Datenschutz: www.versichat.de/datenschutz Abweichungen vom Antrag Auf Abweichungen des Versicherungsscheins vom Antrag wird im Versicherungsschein besonders hingewiesen. Wenn Sie nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt des Versicherungsscheins in Textform widersprechen, gelten die Abweichungen als genehmigt. Allgemeine Vertragsinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) Bei Beitragsrückständen berechnen wir in Euro: 1. Identität des Versicherungsunternehmers ab 500 < 1.500 ab 150 < 500 ab 30 < 150 Oberösterreichische Versicherung AG ab 1.500 Rechtsform: Aktiengesellschaft Außenstand Firmenbuchgericht: Landesgericht Linz < 30 Firmenbuchnummer: FN 36941a Postanschrift und Sitz der Gesellschaft (ladungsfähige Anschrift): 1. Erst- oder Gruberstraße 32, A- 4020 Linz, Österreich Folgeprämien- 5,- 7,- 10,- 12,- 15,- mahnung Vorstand: Mag. Othmar Nagl (Vorsitzender) 2. Erst- oder Mag. Kathrin Kühtreiber-Leitner MBA Folgeprämien- 3,- 3,- 3,- 8,- 15,- Dipl.-Ing. Robert Wasner mahnung Vorsitzender des Aufsichtsrats: Maximilian Hiegelsberger 3. Erst- oder Folgeprämien- 1,- 1,- 3,- 8,- 10,- Niederlassung Deutschland mahnung Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registernummer: HRB 18978 7. Beitragszahlung Postanschrift (ladungsfähige Anschrift): Je nach Vereinbarung wird die Prämie monatlich, viertel-, halbjährlich, jährlich oder als Maxhüttenstraße 11, D-93055 Regensburg, Deutschland Einmalprämie gezahlt. Ist vertraglich eine unterjährige Zahlweise vereinbart, so erwirbt der Versicherer den Anspruch auf sämtliche Teilbeträge einer Folgeprämie einer Ver- sicherungsperiode – unbeschadet der später eintretenden Fälligkeit – bereits zu deren Beginn. Die Prämien müssen zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden. 2. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Der Erstbeitrag ist unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versiche- Die Hauptgeschäftstätigkeit der Oberösterreichische Versicherung AG ist die Sach-, rungsscheines zu zahlen, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Bei Haftpflicht-, Unfall-, Leben- und Fahrzeugversicherung. späterer Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Tag der Zahlung, es sei denn, die verspätete Zahlung beruht nicht auf Ihrem Verschulden. 3. Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen Falls Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag rechtzeitig von Für das Versicherungsverhältnis gelten der Antrag, der Versicherungsschein, die gesetz- diesem bekannten Konto abgebucht. Hierbei ist von Ihnen sicherzustellen, dass das lichen Bestimmungen und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die für zum Einzug angegebene Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit die erforderliche Deckung die einzelnen Versicherungsarten geltenden Besonderen Bedingungen, Zusatzbedin- aufweist. Wird die Prämie zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt nicht gezahlt und ist gungen, Tarifbestimmungen und Sondervereinbarungen. unterjährige Zahlweise vereinbart, so ist der Versicherer berechtigt, die Prämie mit jähr- licher Zahlweise mittels Zahlschein vorzuschreiben. 4. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistungen können dem Antrag, dem 8. Gültigkeitsdauer von zur Verfügung gestellten Informationen Versicherungsschein und den zugrunde liegenden Vertragsbestimmungen entnommen Die Ihnen für den Abschluss Ihres Versicherungsvertrages zur Verfügung gestellten In- werden. Diese Unterlagen enthalten auch Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der formationen (Allgemeine und Besondere Versicherungsbedingungen, Tarifbestimmun- Leistung. gen, Prämienhöhe, etc.) haben eine befristete Gültigkeitsdauer. Sofern in den Infor- mationen kein anderer Zeitraum angegeben ist, gelten sie für sechs Wochen. Dies gilt 5. Gesamtpreis der Versicherung auch für unverbindliche Werbemaßnahmen (Broschüren, Annoncen, etc.) als auch bei Die Höhe der Einzelbeiträge, der zu entrichtende Gesamtbeitrag einschließlich der ge- Vorschlägen und sonstigen Preisangaben. setzlichen Versicherungssteuer und der Zeitraum, für den der Beitrag zu zahlen ist, sind dem Antrag und dem Versicherungsschein zu entnehmen. 9. Zustandekommen des Vertrags Grundsätzlich kommt der Versicherungsvertrag durch übereinstimmende Vertragserklä- 6. Zusätzliche Kosten rungen (Willenserklärungen) von Ihnen und uns zustande, wenn Sie Ihre Vertragserklä- Bei Rückläufern im SEPA-Lastschriftverfahren stellen wir Ihnen die Bankgebühren zu- rung nicht innerhalb von 14 Tagen widerrufen. züglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 12,- Euro in Rechnung. Der Vertrag kommt durch den Antrag auf Versicherungsschutz seitens eines Vertrags- Weitere Gebühren oder Kosten, z.B. für die Antragsbearbeitung werden nicht erhoben. partners und die Annahme dieses Antrages durch den anderen Vertragspartner zu- Falls besondere Kosten für Telekommunikationsgebühren anfallen, die über die nor- stande. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag 6 Wochen gebunden. Eine An- malen Telefonkosten hinausgehen, werden diese bei der jeweiligen Telefonnummer an- tragsannahme erfolgt durch die Ausstellung eines Versicherungsscheins oder einer gegeben. Annahmeerklärung oder durch die Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeit- punkt, sofern Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlen (siehe Punkt 7). Sofern eine vorläufige Deckung nicht aufgrund gesetzlicher Vorschrift oder gesonderter Vereinbarung besteht, beginnt der Versicherungsschutz für beantragte oder im elekt- ronischen Weg erfasste nicht anfragepflichtige versicherte Risiken im Rahmen der für den Geschäftsbetrieb maßgebenden Grundsätze (Annahmerichtlinien) ab Einlangen des Antrages oder der vom Versicherungsnehmer bekannt gegebenen elektronisch *Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. 1 [Seite 3] erfassten Daten in der Niederlassung für Deutschland oder der Generaldirektion der Abschnitt 2 Oberösterreichische Versicherung AG, frühestens jedoch ab dem beantragten Beginn- Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen zeitpunkt (Sofortschutz). Der Sofortschutz endet in allen Fällen mit Zustandekommen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden des Versicherungsvertrages, wenn die Annahme des Antrages abgelehnt wird oder der die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Sofortschutz gekündigt wird, spätestens jedoch 6 Wochen nach Einlangen des Antrages in einer Geschäftsstelle der Oberösterreichische Versicherung AG oder der elektronisch Informationspflicht bei allen Versicherungszweigen erfassten Daten in der Generaldirektion. Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, Sofern nicht alle der im folgenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernum- gilt die Widerrufsbelehrung nach Punkt 10. mer; 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, Wenn der Versicherungsnehmer die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeb- 1. Verbraucher nach § 13 BGB ist, lich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch 2. den Versicherungsvertrag im Fernabsatz (z.B. ausschließlich über das Internet) den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Über- abgeschlossen hat, also ein „Fernabsatzvertrag“ nach § 312c BGB vorliegt, und mittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versiche- 3. es sich dabei um keine Lebensversicherung handelt, rungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen gilt die Widerrufsbelehrung nach Punkt 11. und deutlich gestalteten Form; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; 10. Widerrufsbelehrung 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Abschnitt 1 Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfas- Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise sen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben Widerrufsrecht zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von ermöglichen; Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. 6. a) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, • der Versicherungsschein, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt • die Vertragsbestimmungen, werden; einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versi- b) alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln cherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, entstehen, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden; • diese Belehrung, 7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zah- • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, lungsweise der Prämien; • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen 8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, jeweils in Textform zugegangen sind. beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hin- Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. sichtlich des Preises; 9. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Der Widerruf ist zu richten an: Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Oberösterreichische Versicherung AG Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; Niederlassung Deutschland 10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingun- Maxhüttenstraße 11 gen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjeni- 93055 Regensburg gen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen E-Mail: post@ooev.at des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Fal- le des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.versichat.de/widerruf ausüben. Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Ver- Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften sicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgeho- Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Infor- benen und deutlich gestalteten Form; mationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres 11. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages; Eingangs. b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages; 12. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Widerrufsfolgen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließ- wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den lich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Infor- auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien mationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Wider- 13. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer rufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungs- sich um einen Betrag, der sich wie folgt berechnet: vertrages zugrunde legt; Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestand, multipliziert mit – je nach 14. das auf den Vertrag anwendbare Recht; vereinbarter Zahlungsperiode – 1/360 des Jahresbeitrags bzw. 1/180 des Halbjahres- 15. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Ab- beitrags bzw. 1/90 des Vierteljahresbeitrags bzw. 1/30 des Monatsbeitrags. schnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Spra- Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Wi- chen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die derrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in An- Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen; spruch genommen haben, einbehalten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem 16. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für Leistungen zurückzugewähren sind. Leistungen sind unverzüglich, spätestens inner- diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Mög- halb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem lichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung. 17. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglich- keit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Besondere Hinweise Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. Ihr Ende der Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss. 2 [Seite 4] Die folgende Widerrufsbelehrung gilt für Nicht-Lebensversicherungsverträge, die von Abschnitt 2 Verbrauchern im Fernabsatz abgeschlossen wurden. Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: 11. Widerrufsbelehrung Informationspflicht bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: Abschnitt 1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Widerrufsrecht Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernum- Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von mer; Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeb- • der Versicherungsschein, lich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch • die Vertragsbestimmungen, den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Über- einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versi- mittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versiche- cherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, rungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen • diese Belehrung, und deutlich gestalteten Form; • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben jeweils in Textform zugegangen sind. über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Der Widerruf ist zu richten an: Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfas- Oberösterreichische Versicherung AG sen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben Niederlassung Deutschland zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises Maxhüttenstraße 11 ermöglichen; 93055 Regensburg 6. a) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu E-Mail: post@ooev.at zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.versichat.de/widerruf ausüben. werden; Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften b) alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Infor- entstehen, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden; mationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres 7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zah- Eingangs. lungsweise der Prämien; 8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, Widerrufsfolgen beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hin- Haben Sie dem Beginn des Versicherungsschutzes vor dem Ende der Widerrufsfrist sichtlich des Preises; ausdrücklich zugestimmt, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versiche- 9. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den rungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Ver- 10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingun- sicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich gen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjeni- wie folgt berechnet: gen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestand, multipliziert mit – je nach des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Fal- vereinbarter Zahlungsperiode – 1/360 des Jahresbeitrags bzw. 1/180 des Halbjahres- le des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch beitrags bzw. 1/90 des Vierteljahresbeitrags bzw. 1/30 des Monatsbeitrags. Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Ver- Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Wi- sicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgeho- derrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in An- benen und deutlich gestalteten Form; spruch genommen haben, einbehalten. 11. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages; Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages; wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind. 12. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließ- mit der Abgabe der Widerrufserklärung. lich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Infor- mationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; Besondere Hinweise 13. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungs- Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl vertrages zugrunde legt; von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht 14. das auf den Vertrag anwendbare Recht; ausgeübt haben. 15. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Ab- Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertrags- schnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Spra- schluss. chen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen; 16. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Mög- lichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 17. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglich- keit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Ende der Widerrufsbelehrung 3 [Seite 5] 12. Laufzeit des Vertrags Im Falle von Streitigkeiten haben Sie auch die Möglichkeit, sich an die Universal- Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrages können dem Antrag bzw. dem Angebot ent- schlichtungsstelle des Bundes zu wenden. nommen werden, nach Ausfertigung des Versicherungsscheins diesem selbst. Universalschlichtungsstelle des Bundes Die Versicherungsdauer beträgt in der Regel mindestens ein Jahr. Nach Ablauf des Zentrum für Schlichtung e.V. ersten Versicherungsjahres verlängert sich der jeweilige Vertrag stillschweigend von Jahr Straßburger Straße 8, D-77694 Kehl am Rhein zu Jahr, wenn nicht fristgemäß von Ihnen oder uns gekündigt wird. E-Mail: mail@universalschlichtungsstelle.de www.universalschlichtungsstelle.de. 13. Beendigung des Vertrags Wir weisen darauf hin, dass wir zur Teilnahme an einem Verfahren nicht bereit und Jede Partei kann zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum nicht verpflichtet sind. Ablauf jeden Verlängerungsjahres den Versicherungsvertrag kündigen. Versiche- Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt. rungsverträge von mindestens einjähriger Dauer verlängern sich nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer stillschweigend um jeweils ein Jahr, wenn nicht vorher 17. Aufsichtsbehörde durch einen Vertragspartner gekündigt wird. Sind Sie mit der Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr und bei Verträgen, die von vor- Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Staat oder einem Vertrags- neherein einen festen Endtermin vorsehen, endet der Vertrag, ohne dass es einer staat des EWR unterliegen primär der Aufsicht durch ihren Herkunftsstaat. Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. Die zuständige Aufsichtsbehörde in Österreich ist: Die Kündigungsfrist sowie weitere Einzelheiten zur Kündigung für den von Ihnen Österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) gewählten Vertrag, können den Allgemeinen Versicherungsbedingungen entnom- Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien men werden. Tel.: + 43 1 24959–0 Fax.: + 43 1 24959–5499 Im Übrigen besteht ein Kündigungsrecht auch in folgenden Fällen: E-Mail: fma@fma.gv.at • Für den Versicherer und den Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall. • Für den Versicherer bei Nichtzahlung der Folgeprämie. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) schreitet in Absprache mit der ausländischen Aufsichtsbehörde aber ein, wenn sie Verstöße gegen allgemeine deutsche Rechtsgrundsätze feststellt: 14. Anwendbares Recht Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Auf den Vertrag und die vorvertraglichen Beziehungen ist das Recht der Bundesrepublik Bereich Versicherungen Deutschland anwendbar. Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn Tel.: + 49 228 4108-0 15. Anzuwendende Sprache Fax: + 49 228 4108–1550 Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehän- E-Mail: poststelle@bafin.de digten Informationen werden in deutscher Sprache verfasst. Wir führen die Kommuni- kation während der Laufzeit des Vertrages in deutscher Sprache. 16. Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Bei der Oberösterreichische Versicherung AG ist eine Beschwerdestelle eingerichtet, an die Sie sich wenden können. Oberösterreichische Versicherung AG Beschwerdestelle Gruberstraße 32, A-4020 Linz E-Mail: beschwerdestelle@ooev.at Tel.: + 43 57891 71-392 Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht Sehr geehrte Versicherungsnehmerin, sehr geehrter Versicherungsnehmer, damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die von uns gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie un- richtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen. Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirk- Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten ge- samwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. fahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. 2. Kündigung Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme in Textform nach Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit 3. Vertragsänderung vorliegt. Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu sen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. anderen Bedingungen geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versi- Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rück- cherungsschutz. wirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig an- gegebene Umstand Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10% oder schließen • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles, wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die ursächlich war. Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mit- Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt teilung hinweisen. 4 [Seite 6] 4. Ausübung unserer Rechte 5. Stellvertretung durch eine andere Person Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so sind nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeit- bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und punkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend ge- der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und die Arglist Ihres machte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz verletzt worden ist nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz 1 nicht verstrichen ist. oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die An- zeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. Beratung Im Falle des Abschlusses Ihres Versicherungsvertrages über einen Versicherungsmakler übernimmt dieser die entsprechende Beratung. Sollten Sie sich für einen direkten Vertragsabschluss auf unserer Homepage entscheiden, vereinbaren wir mit Ihnen einen Beratungsverzicht damit Sie Ihren Versicherungs- vertrag direkt und bequem abschließen können. Dies kann sich jedoch eventuell auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss nachteilig auswirken. Versicherungsschein Wenn Sie Ihren Versicherungsschein elektronisch erhalten haben und diesen auch in Papierform möchten, wenden Sie sich bitte an: Oberösterreichische Versicherung AG Niederlassung Deutschland Maxhüttenstraße 11 93055 Regensburg Tel.: + 49 941 280788–0 E-Mail: post@ooev.at Stand: Juni 2026 5 [Seite 7] Stand Februar 2024 Informationen zum Datenschutz Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten. Personenbezogene Be- zeichnungen beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Wer ist für den Umgang mit Ihren Daten verantwortlich? Oberösterreichische Versicherung AG, 4020 Linz, Gruberstraße 32, Telefon: +43 57891-0, E-Mail: office@ooev.at, („OÖV“, „wir“, „uns“) ist verantwortlich, Ihre personenbezogenen Daten ausreichend zu schützen. OÖV beachtet deshalb alle Rechtsvorschriften zum Schutz, zum rechtmäßigen Umgang und zur Geheimhaltung personenbezogener Daten, so- wie zur Datensicherheit. Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten zweckgebunden und nur im notwendigen Ausmaß, wie es in der Daten- schutzgrundverordnung (DSGVO) und allen weiteren maßgeblichen Gesetzen vorgeschrieben ist. Gerne erreichen Sie unseren Datenschutzbeauftragten unter datenschutz@ooev.at. Aus welchem Grund und zu welchem Zweck dürfen wir Ihre Daten verarbeiten? Ihre personenbezogenen Daten (oder die von Dritten) verarbeiten wir zweckgebunden zur Vertragserfüllung und Durchfüh- rung vorvertraglicher Maßnahmen, im Interesse von uns oder einem Dritten und zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen. Bevor wir Ihre Daten für andere Zwecke verarbeiten, informieren wir Sie gesondert bzw. holen Ihre Einwilligung ein, insbe- sondere wenn die Verarbeitung von besonders geschützten personenbezogenen Daten (z.B. Gesundheitsdaten) erforder- lich ist. Der Abschluss und die Erfüllung des jeweiligen Versicherungsvertrages sind nur möglich, wenn wir Ihre personenbezoge- nen Daten verarbeiten können. An wen dürfen wir Ihre Daten weitergeben bzw. von wem erhalten wir diese? Wir geben Ihre personenbezogenen Daten nur weiter, wenn das zur Erreichung der angeführten Zwecke notwendig und verhältnismäßig ist, wie z.B. an Mit- und Rückversicherer, Versicherungsvermittler, Abtretungs-, Pfand- und Vinkulargläubi- ger, Banken und Kreditinstitute, Gesundheitsdienstleister, Gerichte und Behörden, Wirtschaftsprüfer, Sachverständige, externe Dienstleister, Versicherungsverband (VVO) oder sonstige Dritte. Wir dürfen Daten auch an ein anderes Land (auch außerhalb der EU) weitergeben, wenn diesem Drittland durch die Euro- päische Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere geeignete Datenschutzgarantien vorhanden sind (z.B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften oder EU-Standarddatenschutzklauseln). Wie lange werden Ihre Daten gespeichert? Wir speichern die Daten, solange dies für die angeführten Zwecke notwendig und verhältnismäßig ist. Darüber hinaus sind wir gesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterworfen. Wir bewahren Ihre Daten zudem so lange auf, solange es je nach möglichem Anspruch und zur Ausübung unserer Rechtsansprüche notwendig ist. Welche Rechte haben Sie? Wenn Sie möchten, dann geben wir Ihnen Auskunft über alle Ihre personenbezogenen Daten, die wir verarbeiten. Zusätz- lich haben Sie in einigen Fällen ein Recht auf Datenportabilität. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen die Ein- schränkung der Verarbeitung sowie Berichtigung und Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Wenn wir Ihre Daten auf Basis einer Einwilligung erhalten haben und verarbeiten, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Sie können als Betroffener jederzeit der Verwendung Ihrer Daten widersprechen, wenn die Verarbeitung Zwecken des Direktmarketings dient. Soweit wir Ihre Daten im Interesse der OÖV oder einem Dritten verarbeiten, haben Sie zusätzlich das Recht jederzeit zu widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe dafür ergeben. Sie möchten sich beschweren? In diesem Fall können Sie sich an unseren Datenschutzbeauftragten wenden. Zusätzlich haben Sie eine Beschwerdemöglichkeit bei der Österreichischen Datenschutzbehörde. Werden automatisierte Entscheidungen im Einzelfall getroffen? Im Rahmen der oben beschriebenen Datenverarbeitung werden keine ausschließlich auf einer automatisierten Verarbei- tung beruhenden Entscheidungen (Art 22 DSGVO) getroffen. Haben Sie Fragen oder benötigen weitere Informationen? Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie unter www.versich.at bzw. www.versichat.de. Für Ihre Fragen wenden Sie sich jederzeit gerne an unseren Datenschutzbeauftragten. Seite 1 von 1 [Seite 8] Dauercamperversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: Oberösterreichische Versicherung AG Produkt: Dauercamper Objekt Niederlassung Deutschland Register-Nr.: HRB 18978, Registergericht: AG Regensburg Version: PIBDCO.2025 Wichtiger Hinweis Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen eine Dauercamper Objektversicherung. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Sachschäden an Ihrem Objekt. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? Versicherte Sachen ✘ In das Objekt nachträglich eingefügte – nicht aber ausge- ✔ Versichert sind Ihr Objekt und alle fest mit dem Objekt tauschte - Sachen, die ein Mieter oder ein Wohnungseigen- verbundenen und nach den Regeln der Technik errichteten tümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat An- und Zubauten. und für die er die Gefahr trägt. Versicherbare Gefahren Gibt es Deckungsbeschränkungen? ✔ Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung; Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der Versicherungs- ✔ Naturgefahren wie Sturm, Hagel; schutz eingeschränkt sein kann. In jedem Fall vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Zusätzlich versichert: zum Beispiel: ✔ Leitungswasser; ! Krieg; ✔ Weitere Naturgefahren mit beschränkten Beträgen. Das ! Innere Unruhen; sind die Elementargefahren Überschwemmung, Rückstau, ! Kernenergie; Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen ! Schwamm; und Vulkanausbruch (nur in Verbindung mit Naturgefahren ! Sturmflut ; und in Zürs Zone 1 und 2 versicherbar). ! Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben; ! Optische Beschädigungen und Beeinträchtigungen Versicherter Schaden verursacht durch Sturm und/oder Hagel, welche die ✔ Sachschaden infolge von Zerstörung, Beschädigung oder Funktionalität des versicherten Objekts nicht beeinflussen. Abhandenkommen der versicherten Sachen infolge eines Versicherungsfalls; ! Wird ein Selbstbehalt vereinbart, wird dieser vom Entschä- digungsbetrag in Abzug gebracht. Versicherte Kosten ! Bei Risiken mit beschränkten Beträgen erfolgt eine Entschä- Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendi- digung höchstens bis zu diesem Betrag. gen und tatsächlich angefallenen ✔ Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, ✔ Aufräumungs- und Abbruchkosten und ✔ Bewegungs- und Schutzkosten. Die Leistungen und die Versicherungssummen vereinbart die Oberösterreichische Versicherung AG mit Ihnen im Versicherungsvertrag. Produktinformationsblatt Dauercamperversicherung PIBDCO.2025, 24.03.2025, Seite 1 von 2 V2024-03, nilas [Seite 9] Wo bin ich versichert? ✔ Sie haben für den in dem Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsort Versicherungsschutz. Welche Verpflichtungen habe ich? ➟ Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten, auch die Fragen zu früheren Dauercampingverträgen und früheren Versicherungsfällen. ➟ Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen. ➟ Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben. ➟ Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten. Insbesondere rufen Sie im Brandfall sofort die Feuerwehr, schließen Sie bei Leitungswasserschäden den Haupthahn. ➟ Wenn ein Schadensfall eingetreten ist, setzen Sie sich bitte unverzüglich mit uns in Verbindung. Sorgen Sie dafür, dass der Scha- den nachvollziehbar bleibt. ➟ Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müssen Sie uns ansprechen, damit der Vertrag gegebenenfalls angepasst werden kann. Wann und wie zahle ich? ➟ Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. ➟ Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. ➟ Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. ➟ Sie können uns die Beiträge überweisen, oder uns ermächtigen die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. Wann beginnt und endet die Deckung? ➟ Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ers- ten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. ➟ Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert sich dieser automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Ver- längerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag. Wie kann ich den Vertrag kündigen? ➟ Die Dauercamperversicherung ist eine Bündelversicherung bestehend aus einer Objekt-, Hausrat- und Glasbruchversicherung, sowie, wenn gesondert vereinbart, einer Haftpflichtversicherung. ➟ Bei Abschluss des Vertrages sind diese Sparten bis auf die Sparte Haftpflicht verpflichtend und nicht frei wählbar. ➟ Die Kündigung einer einzelnen Sparte bewirkt die Auflösung des gesamten Versicherungsvertrages. ➟ Sie können den Vertrag nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer (Mindestlaufzeit) täglich auf den Tagesbeginn (00:00 Uhr) nach Einlangen der Kündigung beim Versicherer oder einem von Ihnen gewünschten späteren Zeitpunkt in Textform kündigen. ➟ Ebenfalls können Sie und wir nach dem Eintritt eines Schadenfalles den Versicherungsvertrag kündigen. Dann endet die Versicherung schon vor Ende der vereinbarten Dauer. Produktinformationsblatt Dauercamperversicherung PIBDCO.2025, 24.03.2025, Seite 2 von 2 V2024-03, nilas [Seite 10] Dauercamperversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: Oberösterreichische Versicherung AG Produkt: Dauercamper Hausrat Niederlassung Deutschland Register-Nr.: HRB 18978, Registergericht: AG Regensburg Version: PIBDCH.2025 Wichtiger Hinweis Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen eine Hausratversicherung für den Inhalt in Ihrem Objekt. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Zerstörung, der Beschädigung oder des Abhandenkommens Ihres Hausrats infolge eines Versicherungsfalls. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? ✔ Versichert ist der Hausrat in Ihrem Objekt. Dazu zählen beispielsweise: Dazu zählen alle Sachen, die dem Haushalt zur privaten ✘ Hausrat in Vorzelten mit verschiebbarem Gestänge Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen, z.B.: und/oder ohne Wintertauglichkeit; ✔ Möbel, Bekleidung; ✘ Luft- und Wasserfahrzeuge; ✔ elektrische und elektronische Haushaltsgeräte (z.B. Wasch- ✘ Schäden durch Eindringen von Regen, Hagel oder Schmutz maschine, TV, Computer); durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster; ✔ privat genutzte Antennen, die zu Ihrer Wohnung gehören; ✘ Hausrat von Mietern und Untermietern. ✔ Bargeld und andere Wertsachen (z. B. Schmuck) in begrenz- ter Höhe. Gibt es Deckungsbeschränkungen? Versicherte Gefahren ✔ Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Ab- Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der Versicherungs- sturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; schutz eingeschränkt sein kann. ✔ Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch so- wie Raub oder den Versuch einer solchen Tat; Einfacher In jedem Fall vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Diebstahl mit beschränkten Beträgen; zum Beispiel: ✔ Leitungswasser; ! Krieg; ✔ Naturgefahren wie Sturm, Hagel; ! Innere Unruhen; ! Kernenergie; Zusätzlich versichert: ! Schwamm; ★ Weitere Naturgefahren mit beschränkten Beträgen in Zürs ! Sturmflut ; Zone 1 und 2, soweit diese gesondert vereinbart sind. Das ! Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben. sind die Elementargefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen ! Wird ein Selbstbehalt vereinbart, wird dieser vom Entschä- und Vulkanausbruch. digungsbetrag in Abzug gebracht. ! Bei Risiken mit beschränkten Beträgen erfolgt eine Entschä- Versicherte Schäden digung höchstens bis zu diesem Betrag. ✔ Sachschaden infolge von Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen der versicherten Sachen infolge eines Versicherungsfalls. Versicherte Kosten ✔ Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwen- digen und tatsächlich angefallenen Produktinformationsblatt Dauercamperversicherung PIBDCH.2025, 24.03.2025, Seite 1 von 2 V2024-03, nilas [Seite 11] ✔ Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten; ✔ Aufräumungskosten; ✔ Bewegungs- und Schutzkosten; ✔ Schlossänderungskosten; ✔ Reparaturkosten für Objektschäden infolge Einbruchdiebstahl; ✔ Kosten für provisorische Maßnahmen; Versicherungssumme und Versicherungswert ✔ Die Höchstentschädigungssumme stellt im Versicherungs- fall die maximale Entschädigungsleistung dar. Wo bin ich versichert? ✔ Ihr Hausrat ist in dem im Versicherungsschein bezeichneten Objekt versichert. Welche Verpflichtungen habe ich? ➟ Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. ➟ Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen. ➟ Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben. ➟ Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten. ➟ Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müssen Sie uns ansprechen, damit der Vertrag gegebenenfalls angepasst werden kann. Wann und wie zahle ich? ➟ Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. ➟ Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen ist im Versicherungsschein genannt. ➟ Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. ➟ Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. Wann beginnt und endet die Deckung? ➟ Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ers- ten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. ➟ Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert sich dieser automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Ver- längerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag. Wie kann ich den Vertrag kündigen? ➟ Die Dauercamperversicherung ist eine Bündelversicherung bestehend aus einer Objekt-, Hausrat- und Glasbruchversicherung, sowie, wenn gesondert vereinbart, einer Haftpflichtversicherung. ➟ Bei Abschluss des Vertrages sind diese Sparten bis auf die Sparte Haftpflicht verpflichtend und nicht frei wählbar. ➟ Die Kündigung einer einzelnen Sparte bewirkt die Auflösung des gesamten Versicherungsvertrages. ➟ Sie können den Vertrag nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer (Mindestlaufzeit) täglich auf den Tagesbeginn (00:00 Uhr) nach Einlangen der Kündigung beim Versicherer oder einem von Ihnen gewünschten späteren Zeitpunkt in Textform kündigen. ➟ Ebenfalls können Sie und wir nach dem Eintritt eines Schadenfalles den Versicherungsvertrag kündigen. Dann endet die Versicherung schon vor Ende der vereinbarten Dauer. Produktinformationsblatt Dauercamperversicherung PIBDCH.2025, 24.03.2025, Seite 2 von 2 V2024-03, nilas [Seite 12] Dauercamperversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: Oberösterreichische Versicherung AG Produkt: Dauercamper Glasbruch Niederlassung Deutschland Register-Nr.: HRB 18978, Registergericht: AG Regensburg Version: PIBDCG.2025 Wichtiger Hinweis Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen eine Glasversicherung. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Beschädigung oder Zerstörung der versicherten Sachen. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? Versichert ist Glas in Form von beispielsweise: ✘ Hohlgläser; ✔ fertig eingesetzten oder montierten Scheiben, Platten, ✘ Photovoltaikanlagen; Wohnwagenluken aus Kunststoff und Spiegeln aus Glas. ✘ Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind; ✘ optische Gläser; In begrenzter Höhe versichert sind: ✘ Geschirr; ✔ künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und - ✘ Beleuchtungskörper und Handspiegel; spiegel. ✘ Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestand- teil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kom- Zusätzlich versichert: munikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgerä- ★ Kochflächen aus Glas, Sichtverglasung von Koch- und ten, Computer-Displays); Heizgeräten. ✘ Überdachungen aus lichtdurchlössigem Kunststoff, insbesondere aus PC, PVC, GFK und ähnlichen Materialien. Versicherte Gefahren und Schäden ✔ Die Zerstörung oder Beschädigung durch Bruch der Gibt es Deckungsbeschränkungen? versicherten Sachen. Versicherte Kosten Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der Versicherungs- Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls schutz eingeschränkt sein kann. notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für In jedem Fall vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ✔ das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverscha- zum Beispiel: lungen, Notverglasungen); ! Krieg; ✔ das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Abla- ! Innere Unruhen; gerungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten). ! Kernenergie; ! Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Die weiteren Leistungen und die Versicherungssumme Schrammen, Muschelausbrüche); vereinbart die Oberösterreichische Versicherung AG mit ! Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben- Ihnen im Versicherungsvertrag. Isolierverglasungen; ! Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben. ! Wird ein Selbstbehalt vereinbart, wird dieser vom Entschä- digungsbetrag in Abzug gebracht. ! Bei Risiken mit beschränkten Beträgen erfolgt eine Entschä- digung höchstens bis zu diesem Betrag. Produktinformationsblatt Dauercamperversicherung PIBDCG.2025, 24.03.2025, Seite 1 von 2 V2024-03, nilas [Seite 13] Wo bin ich versichert? ✔ Versicherungsort ist das im Versicherungsschein bezeichnete Objekt und Räumlichkeiten der versicherten Objekte. Welche Verpflichtungen habe ich? ➟ Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. ➟ Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen. ➟ Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben. ➟ Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten. ➟ Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müssen Sie uns ansprechen, damit der Vertrag gegebenenfalls angepasst werden kann. Wann und wie zahle ich? ➟ Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. ➟ Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. ➟ Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. ➟ Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. Wann beginnt und endet die Deckung? ➟ Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ers- ten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. ➟ Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert sich dieser automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Ver- längerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag. Wie kann ich den Vertrag kündigen? ➟ Die Dauercamperversicherung ist eine Bündelversicherung bestehend aus einer Objekt-, Hausrat- und Glasbruchversicherung, sowie, wenn gesondert vereinbart, einer Haftpflichtversicherung. ➟ Bei Abschluss des Vertrages sind diese Sparten bis auf die Sparte Haftpflicht verpflichtend und nicht frei wählbar. ➟ Die Kündigung einer einzelnen Sparte bewirkt die Auflösung des gesamten Versicherungsvertrages. ➟ Sie können den Vertrag nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer (Mindestlaufzeit) täglich auf den Tagesbeginn (00:00 Uhr) nach Einlangen der Kündigung beim Versicherer oder einem von Ihnen gewünschten späteren Zeitpunkt in Textform kündigen. ➟ Ebenfalls können Sie und wir nach dem Eintritt eines Schadenfalles den Versicherungsvertrag kündigen. Dann endet die Versicherung schon vor Ende der vereinbarten Dauer. Produktinformationsblatt Dauercamperversicherung PIBDCG.2025, 24.03.2025, Seite 2 von 2 V2024-03, nilas [Seite 14] Dauercamperversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: Oberösterreichische Versicherung AG Produkt: Dauercamper Haftpflicht Niederlassung Deutschland Register-Nr.: HRB 18978, Registergericht: AG Regensburg Version: PIBDCHuG.2025 Wichtiger Hinweis Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung an. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im Zu- sammenhang mit Schadenersatzforderungen Dritter aus Schäden stehen, die von Ihrem Grundstück oder Gebäuden ausgehen. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? ✔ Gegenstand der Objekt- und Grundbesitzerhaftpflichtversi- Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versichert. Hierfür be- cherung ist es, gegen Sie geltend gemachte gesetzliche nötigen Sie gegebenenfalls eine separate Absicherung. Dazu Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts von einem gehören beispielsweise: Dritten zu prüfen, berechtigte Ansprüche zu befriedigen ✘ berufliche Tätigkeit; und unberechtigte abzuwehren. ✘ Schäden, welche auf Grund eines Vertrages oder Zusagen ✔ Versichert sind die Schäden an Personen und Sachen, die über den Umfang der gesetzlichen Haftung hinausgehen. von Ihrem Grundstück und den darauf stehenden Objekten ausgehen. Gibt es Deckungsbeschränkungen? Der Haftpflichtschutz für Objekt- und Grundbesitzer (z.B. als Eigentümer) umfasst beispielsweise Schäden durch: Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten versichern. ✔ Schadhaftigkeit von Treppen; Sonst müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlan- ✔ mangelhafte Beleuchtung; gen. Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungs- ✔ sich lösende Objektteile; schutz herausgenommen, beispielsweise alle Schäden: ✔ kleinere Bauvorhaben. ! aus vorsätzlicher Handlung; ! zwischen Mitversicherten; Wir gewähren Ihnen Versicherungsschutz für folgende Scha- ! durch den Gebrauch eines versicherungspflichtigen Kraft- densereignisse während der Wirksamkeit dieses Vertrages: oder Luftfahrzeugs; ✔ den Tod, die Verletzung bzw. Gesundheitsschädigung von ! an gepachteten oder geliehenen Sachen. Menschen (Personenschäden); ✔ die Beschädigung bzw. Vernichtung von Sachen (Sachscha- ! Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den vereinbar- den); ten Versicherungssummen. ✔ einen Vermögensschaden, der sich aus einem Personen- ! Wird ein Selbstbehalt vereinbart, wird dieser vom Entschä- oder Sachschaden ergibt. digungsbetrag in Abzug gebracht. Wie hoch ist die Versicherungssumme? ✔ Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versicherungsschein ent- nehmen. Produktinformationsblatt Dauercamperversicherung PIBDCHuG.2025, 24.03.2025, Seite 1 von 2 V2024-03, nilas [Seite 15] Wo bin ich versichert? ✔ Die Objekt- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung gilt auch für im Ausland eintretende Versicherungsfälle, wenn diese auf das im Versicherungsschein genannte Grundstück und den darauf stehenden Objekten im Inland zurückzuführen sind. Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten: ➟ Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. ➟ Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat. ➟ Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen. ➟ Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind. ➟ Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen. Wann und wie zahle ich? ➟ Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. ➟ Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen ist im Versicherungsschein genannt. ➟ Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. ➟ Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. Wann beginnt und endet die Deckung? ➟ Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. ➟ Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert sich dieser automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Ver- längerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag. Wie kann ich den Vertrag kündigen? ➟ Die Dauercamperversicherung ist eine Bündelversicherung bestehend aus einer Objekt-, Hausrat- und Glasbruchversicherung, sowie, wenn gesondert vereinbart, einer Haftpflichtversicherung. ➟ Bei Abschluss des Vertrages sind diese Sparten bis auf die Sparte Haftpflicht verpflichtend und nicht frei wählbar. ➟ Die Kündigung der einzelnen Sparte Haftpflicht ist möglich. ➟ Sie können den Vertrag nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer (Mindestlaufzeit) täglich auf den Tagesbeginn (00:00 Uhr) nach Einlangen der Kündigung beim Versicherer oder einem von Ihnen gewünschten späteren Zeitpunkt in Textform kündigen. ➟ Ebenfalls können Sie und wir nach dem Eintritt eines Schadenfalles den Versicherungsvertrag kündigen. Dann endet die Versicherung schon vor Ende der vereinbarten Dauer. Produktinformationsblatt Dauercamperversicherung PIBDCHuG.2025, 24.03.2025, Seite 2 von 2 V2024-03, nilas [Seite 16] HINWEISE ZUM ANWENDUNGSBEREICH UND ANNAHMERICHTLINIEN DER DAUERCAMPERVERSICHERUNG 1. Anwendungsbereich und Abgrenzung Die Dauercamperversicherung gilt für fix und dauerhaft auf Campingplätzen, privaten umfriedeten Grundstücken oder Ferien- bzw. Tiny House-Parks udgl. abgestellte, 1.1. Objekte zu Wohnzwecken, welche nicht fest mit einem Betonfundament verbunden sind und transportiert werden können. Das sind insbesondere, • Wohnwagen, • Mobilheime • Zirkus-, Bauwagen Hinweis! Einem Mobilheim gleichzusetzen sind auch andere verkehrsüblich verwendete Bezeichnungen wie „zu Wohnzwecken ausgebaute Baucontainer“, „Chalet“, die über kein festes Fundament, insbesondere Betonfundament verfügen und transportiert werden können. 1.2. Tiny House, Das sind insbesondere, • Modulhaus, • Minihaus, • Haus auf Rädern. 2. Wichtige Hinweise zu nicht versicherten Risiken Es gelten die allgemeinen Annahmerichtlinien für die Sach- und Haftpflichtversicherung sowie die besonderen Annahmerichtlinien für die Dauercamperversicherung Deutschland. Diese sind unabhängig von den nachstehenden Punkten abrufbar: • Keine Sorgen Wiki (internes OÖV Netzwerk) • Maklerportal Keine Annahme erfolgt in der Dauercamperversicherung bei folgenden Risiken: • Mehr als 1 Vorschaden • ZÜRS 3 und 4 bei erhöhter Elementardeckung (Summenerhöhung über Grunddeckung) • Objekte älter als 50 Jahre • Gewerblich vermietete Objekte • Betrieblich genutzte Objekte • Objekte mit weicher Dachung (Bauartklasse IV und V) • Mehr als 5 Objekte pro Versicherungsnehmer und Standort • Hohe Versicherungssummen von mehr als EUR 500.000 pro Versicherungsnehmer und Standort [Seite 17] ALLGEMEINE DAUERCAMPER VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN - DCD-2026 § 43 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss § 44 Gefahrerhöhung (gilt nur für die Sachversicherung) Inhalt § 45 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Teil A - Bestimmungen für die Dauercamper Versicherung Weitere Regelungen Erster Abschnitt - Objekte § 46 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung § 47 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung § 1 Versicherte Sachen, Versicherungsort § 48 Vollmacht des Versicherungsvertreters § 2 Versicherte Gefahren und Schäden § 49 Verjährung § 3 Versicherte Kosten § 50 Örtlich zuständiges Gericht § 4 Versicherungswert, Höchstentschädigungssumme, Prämie § 51 Anzuwendendes Recht § 5 Entschädigung und spezielle Bestimmungen zur Entschädigungsberechnung § 52 Embargobestimmung § 53 Überversicherung Zweiter Abschnitt - Hausrat § 54 Versicherung auf fremde Rechnung § 55 Aufwendungsersatz § 6 Versicherte Sachen, Versicherungsort § 56 Übergang von Ersatzansprüchen § 7 Versicherte Gefahren und Schäden § 57 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen § 8 Versicherte Kosten § 58 Repräsentanten § 9 Versicherungswert, Höchstentschädigungssumme, Prämie § 10 Entschädigungsberechnung Sonstige Kündigungsrechte und Anzeigepflichten § 11 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutzschränke § 12 Wiederhergeschaffte Sachen § 59 Tägliches Kündigungsrecht Dritter Abschnitt - Glasbruch § 13 Versicherte Sachen, Versicherungsort (Geltungsbereich) § 14 Versicherte Gefahren und Schäden § 15 Versicherte Kosten Teil A - Bestimmungen für die Dauercamper Versicherung § 16 Entschädigung als Geldleistung Erster Abschnitt - Objekt Vierter Abschnitt - Haftpflicht (sofern gesondert vereinbart) § 1 Versicherte Sachen, Versicherungsort Privates Objekts- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko 1. Versicherte Sachen § 17 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) § 18 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten 1.1. Versicherte Objekte, Geltungsbereich (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) § 19 Versicherungsschutz, Versicherungsfall Versichert ist das privat genutzte und im Versicherungsschein bezeichnete, dauerhaft auf § 20 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers Campingplätzen, privaten Grundstücken oder Ferien- bzw. Tiny House-Parks udgl. abgestellte, § 21 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) 1.1.1. Objekt, welches nicht fest mit einem Betonfundament verbunden ist und transportiert § 22 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Objekts- und Grundbesitzers werden kann. Das sind insbesondere: (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) - Wohnwagen, § 23 Allgemeine Ausschlüsse - Mobilheime, § 24 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) - Zirkus-, Bauwagen. § 25 Abtretungsverbot § 26 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkungen auf den Beitrag Einem Mobilheim gleichzusetzen sind auch andere verkehrsüblich verwendete Bezeichnungen wie (Beitragsregulierung) „zu Wohnzwecken ausgebaute Baucontainer“, „Chalet“, die über kein festes Fundament, § 27 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung insbesondere Betonfundament verfügen und transportiert werden können. Fünfter Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen 1.1.2. Tiny House Das sind insbesondere, § 28 Generelle Ausschlüsse (gilt für ersten bis dritten Abschnitt) - Modulhaus, § 29 Sachverständigenverfahren (gilt für ersten und zweiten Abschnitt) - Minihaus, § 30 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung (gilt für ersten bis dritten Abschnitt) - Haus auf Rädern. § 31 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall, Sicherheitsvorschriften Für alle unter 1.1.1. und 1.1.2. genannten Risiken gilt grundsätzlich das Bewegungsrisiko als § 32 Besondere gefahrerhöhende Umstände ausgeschlossen. Insbesondere besteht kein Versicherungsschutz während der Überführungsfahrt § 33 Paketkündigungsklausel des versicherten Objekts vom oder zum Dauer- oder Winterstellplatz. 1.2. Versicherte Baubestandteile und Objektzubehör Teil B – Allgemeiner Teil Versichert sind, Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung - fest mit dem Objekt verbundene Markisen, - alle fest mit dem Boden oder mit dem versicherten Objekt verbundenen und nach den Regeln § 34 Beginn des Versicherungsschutzes der Technik errichteten An-/Zubauten wie § 35 Beitragszahlung, Versicherungsperiode § 36 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung Schutzdach, § 37 Folgebeitrag Dauerstandzelt (sturm- und wintertauglich), § 38 Lastschriftverfahren fester Vorbau, § 39 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Fußboden, Terrassen und Überdachungen, Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung mit dem Gebäude fest verbundene Klimaanlagen, sowie die Sat-Anlage. § 40 Dauer und Ende des Vertrags § 41 Kündigung nach Versicherungsfall Definitionen und weitere Vorschriften: § 42 Veräußerung und deren Rechtsfolgen Als Schutzdach gelten Überdachungen, die dem Schutz gegen Umwelteinflüsse dienen und Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten Sturm- und Schneelasttauglichkeit aufweisen, sowie gemäß den Herstellerangaben errichtet sind. Oberösterreichische Versicherung AG - 30.04.2026 - Seite 1 / 23 [Seite 18] Der Nachweis im Schadensfall obliegt dem Versicherungsnehmer. Winterstellplatz). Ein Dauerstandzelt ist ein dauerhaftes Vorzelt (Ganzjahreszelt), das nicht zur mobilen Erfolgt die Entfernung auf Dauer, erlischt für diese Sachen der Versicherungsschutz. Anwendung vorgesehen ist und einen konstruktiven und räumlichen Bestandteil des Hauptobjekts (z.B. Wohnwagen) bildet. Dauerstandzelte sind mit dem Hauptobjekt (z.B. Wohnwagen) und/oder mit dem Boden fest verbunden und müssen im Sinne dieser Bedingungen sturm- und § 2 Versicherte Gefahren und Schäden wintertauglich sein. 1. Versicherte Schäden Hinsichtlich Dauerstandzelt und Schutzdach verweist der Versicherer im Besonderen auf die Obliegenheit der Schneeräumpflicht gemäß § 45 Pkt. 1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eine der folgenden Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. 1.3. Versicherte Grundstücksbestandteile/Nebengebäude Versicherte Gefahren sind: Versichert sind, (1) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Verpuffung, - am Versicherungsort frei stehende und mit dem Boden fest verankerte und nach den Regeln Überschalldruckwellen, Anprall oder Absturz eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges, der Technik errichtete Nebengebäude. Dazu zählen insbesondere Garten- oder Gerätehütten, seiner Teile oder Ladung; Carports (auch als Schutzdach), Pavillons mit harter Dachung. (2) Sturm, Hagel; (3) weitere Elementargefahren - sofern vereinbart und im Versicherungsschein 1.4. Versicherte sonstige Grundstücksbestandteile/-Zubehör am Versicherungsort angeführt - (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch); Versichert sind, (4) Leitungswasser; - Wege- und Gartenbeleuchtungen, Briefkästen; (5) Diebstahl oder Raub des versicherten Objekts. - Gehwegbefestigungen, -pflasterungen; - Einfriedungen inkl. Mauern und Tore. 2. Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Verpuffung, Nicht versichert sind, Überschalldruckwellen, Anprall oder Absturz eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges, - Sicht- und/oder Windschutzeinrichtungen aus Planen, Matten, Folien, Stoffen udgl. seiner Teile oder Ladung; Ausschlüsse Die Entschädigung für sonstige Grundstücksbestandteile/-Zubehör ist je Schadensfall mit einer 2.1. Brand Versicherungssumme bis EUR 8.000,00 auf erstes Risiko begrenzt. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn Weitere Grundstückbestandteile/-Zubehör als die unter 1.4. genannten sind nur versichert, soweit verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. diese ausdrücklich in den Versicherungsumfang einbezogen und im Versicherungsschein dokumentiert sind. 2.2. Blitzschlag Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. 2. Nicht versicherte Sachen Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort 2.1. Zelte (insbesondere freistehende Zelte am Versicherungsort); liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind. Spuren eines Blitzschlags an Ein Zelt ist ein leichtes, temporäres Objekt mit innenliegender Tragkonstruktion, dessen Hülle aus diesem Grundstück, an dort befindlichen Antennen oder anderen Sachen als elektrischen bestimmten Stoffen wie z.B. Textilien, Planen, Folien besteht. Einrichtungen und Geräten stehen Schäden anderer Art gleich. 2.2. Dauerstandzelte ohne Wintertauglichkeit; 2.3. Überspannung durch Blitz 2.3. Sonnensegel; Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten 2.4. Pavillons mit Überdachung aus Folien, Stoffen oder ähnlichen Materialien; elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. 2.5. Objekte, die nicht bezugsfertig oder im baufälligen Zustand oder wegen Umbauarbeiten für 2.4. Explosion, Implosion, Verpuffung, Überschalldruckwellen ihren Zweck nicht mehr benutzbar sind; 2.4.1. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, 2.6. Photovoltaikanlagen oder Solaranlagen sowie deren zugehörige Installationen (z. B. plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Wechselrichter und Verkabelung) (Sofern nicht gesondert vereinbart); Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Inneren eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein 2.7. Alle in das versicherte Objekt nachträglich eingefügten Sachen, die ein Mieter auf seine Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt. Werden Sachen dagegen nur ausgetauscht, sind die neu eingefügten Sachen versichert. 2.4.2. Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes. nachzuweisen; 2.4.3. Verpuffung ist die Verbrennung von Gas, Dampf und Staub aufgrund fehlender 2.8. Elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die Wiederherstellung von Vorbelüftung der Feuerungsanlage. Die Verbrennungsreaktion führt zu einer Volumenerweiterung, elektronisch gespeicherten Daten und Programmen sind nur versichert, soweit dies zusätzlich im die sich mit bis zu 1 m/s fortbewegt. Versicherungsvertrag vereinbart ist; 2.4.4. Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug 2.9. Glas und Gewächshäuser; ausgelöst wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt. 2.10. Schwimmbecken inkl. Zuleitungen, Ableitungen, Schwimmbadtechnik und Überdachungen. 2.5. Anprall oder Absturz eines fremden Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges, seiner Teile oder Ladung 3. Versicherungsort (Geltungsbereich) Dadurch verursachte Schäden an den versicherten Sachen sind nur unter der Voraussetzung, Versichert gelten Objekte innerhalb der Bunderepublik Deutschland. dass der Schädiger bzw. Halter nicht ermittelt werden kann und die Anzeige des Schadenereignisses bei der Sicherheitsbehörde nachgewiesen wird, versichert. Als Versicherungsort gilt für fix bzw. dauerhaft auf Campingplätzen, Ferien- bzw. Tiny House- Parks udgl. abgestellte Objekte die im Versicherungsschein angeführte Adresse (Parzelle). 2.6. Nicht versicherte Schäden Für fix bzw. dauerhaft auf privaten umfriedeten Grundstücken abgestellte Objekte gilt als Nicht versichert sind Versicherungsort die im Versicherungsschein angeführte Adresse. 2.6.1. ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben; Werden versicherte Sachen vom Versicherungsort entfernt, ruht der Versicherungsschutz, sofern Oberösterreichische Versicherung AG - 30.04.2026 - Seite 2 / 23 [Seite 19] 2.6.2. Sengschäden; Sachen bzw. an den in diesen Objekten befindlichen Sachen, die nicht bezugsfertig oder in einem baufälligen Zustand oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht mehr benutzbar sind. 2.6.3. Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch 3.5. Selbstbeteiligung den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen; Je Schaden gilt ein Selbstbehalt von EUR 300,00 als vereinbart. 2.6.4. Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet 4. Weitere Elementargefahren - sofern vereinbart und im Versicherungsschein angeführt - wird; (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch); Ausschlüsse 2.6.5. ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden, die durch verschiebbare Gestänge entstanden sind; 4.1. Definitionen Die Ausschlüsse gemäß 2.6.2. bis 2.6.4. gelten nicht für Schäden, die dadurch verursacht 4.1.1. Überschwemmung wurden, dass sich an anderen Sachen eine versicherte Gefahr gemäß Pkt. 2 verwirklicht hat. Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch 3. Sturm, Hagel; Ausschlüsse a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern; b) Witterungsniederschläge; 3.1. Sturm c) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von a) oder b). Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort 4.1.2. Rückstau (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/Stunde). Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Ist die Windstärke für den Schadensort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen der Versicherungsnehmer nachweist, dass Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. 3.1.1. die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, 4.1.3. Erdbeben oder dass Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische 3.1.2. der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Objekts oder des Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungs- Objekts, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, oder mit diesem Objekt nehmer nachweist, dass baulich verbundenen Objekte, nur durch Sturm entstanden sein kann. a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des 3.2. Hagel Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann. 3.3. Versicherte Sturm- und Hagelereignisse 4.1.4. Erdsenkung Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen: Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. 3.3.1. Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen ein, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert. 4.1.5. Erdrutsch Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- und/oder Gesteinsmassen. 3.3.2. Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen ein, die mit dem versicherten Objekt baulich verbunden sind. 4.1.6. Schneedruck Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. 3.3.3. Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen ein, die mit dem Objekt, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. 4.1.7. Lawinen Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. 3.3.4. Sturm oder Hagel werfen Objektteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Objekte, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an 4.1.8. Vulkanausbruch versicherten Sachen sind versichert. Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen. 3.3.5. Sturm oder Hagel werfen Objektteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Objekte, die mit dem versicherten Objekt baulich verbunden sind. 4.2. Nicht versicherte Schäden 3.3.6. Sturm oder Hagel werfen Objektteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Objekte, die mit 4.2.1. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen - es sei denn, im Folgenden Objekten, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. sind solche genannt - Schäden durch - Sturmflut; 3.4. Nicht versicherte Schäden - Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen 3.4.1. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen - es sei denn, im Folgenden durch eine der versicherten Naturgefahren (siehe Pkt. 4.1.) entstanden sind und einen sind solche genannt - Schäden durch Objektschaden darstellen; - Sturmflut; - Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von - Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen; geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen - Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Verpuffung, durch eine der versicherten Naturgefahren (siehe Pkt. 3.1. und 3.2.) entstanden sind und einen Überschalldruckwellen, Anprall oder Absturz eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeuges, Objektschaden darstellen; seiner Teile oder Ladung; - Grundwasser; - Trockenheit oder Austrocknung; - Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Verpuffung, - verschiebbare Gestänge. Überschalldruckwellen, Anprall oder Absturz eines Kraft-, Luft-, oder Wasserfahrzeuges, seiner Teile oder Ladung; 4.2.2. Nicht versichert gelten optische Beschädigungen und Beeinträchtigungen, welche die - Trockenheit oder Austrocknung; Funktionalität des versicherten Objekts nicht beeinflussen. - verschiebbare Gestänge. 4.2.3. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an Objekten oder versicherten 3.4.2. Nicht versichert gelten optische Beschädigungen und Beeinträchtigungen, welche die Sachen bzw. an den in diesen Objekten befindlichen Sachen, die nicht bezugsfertig oder in einem Funktionalität des versicherten Objekts nicht beeinflussen. baufälligen Zustand oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht mehr benutzbar sind. 3.4.3. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an Objekten oder versicherten 4.3. Erstrisikosumme, Entschädigungsgrenze Oberösterreichische Versicherung AG - 30.04.2026 - Seite 3 / 23 [Seite 20] 4.3.1. Die Entschädigung für Schäden durch weitere Elementargefahren ist je Schadensfall mit d) durch das Wärmeabgabesystem einer wasserführenden Fußboden- und/oder Wandheizung; einer Versicherungssumme bis EUR 4.000,00 auf erstes Risiko begrenzt. sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind. Sofern die in Absatz 1 angeführte Entschädigungsgrenze für weitere Elementargefahren höher als 5.1.2. frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen: die vereinbarte und auf dem Versicherungsschein angeführte Höchstentschädigungssumme für a) Badeeinrichtungen, Schwimmbecken, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser und das Objekt ist, stellt die auf dem Versicherungsschein angeführte Höchstentschädigungssumme Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche; jedenfalls die Obergrenze des Versicherers für Schäden an den versicherten Sachen und b) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, versicherten Kosten je Schadensfall dar (siehe § 4 Pkt. 2.). Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen (sofern gesondert vereinbart). Sind im Versicherungsvertrag mehrere, eine wirtschaftliche Einheit bildende, versicherte Sachen oder Risikoorte zusammengefasst, steht die auf dem Versicherungsschein angeführte Als innerhalb des Objekts gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Erstrisikosumme - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist - nur einmal zur Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Objekts. Soweit nicht etwas Verfügung. anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. 4.4. Einschränkungen, Selbstbehalt 5.2. Bruchschäden außerhalb des Objekts Für Risiken in Deutschland in Zürs-Zone 3 und 4 (Zonierungssystem für Überschwemmung, Rückstau und Starkregen) gilt eine Selbstbeteiligung (Selbstbehalt) in Höhe von 50%, Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb des Objekts eintretende frostbedingte und mindestens EUR 1.000 je Schadensfall als vereinbart. sonstige Bruchschäden an den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder 4.5. Besondere Obliegenheiten Solarheizungsanlagen (sofern gesondert vereinbart), soweit 4.5.1. Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden hat der a) diese Rohre der Versorgung versicherter Objekte oder Anlagen dienen und Versicherungsnehmer b) die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und c) der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt. a) alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Elementarschäden zu treffen und b) bei überflutungsgefährdeten Räumen Rückstauklappen anzubringen und funktionsbereit 5.3. Nässeschäden zu halten, wenn dies baurechtlich oder behördlich vorgeschrieben wurde und c) Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten, sofern der Versicherungs- Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig nehmer hierfür die Gefahr trägt. austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. 4.5.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer unter Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit den in Teil B § 45 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Klima-, Wärmepumpen-, Fußboden-, Wand- oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und Der Versicherer ist zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein. Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich. 4.6. Wartezeit 5.4. Nicht versicherte Schäden Der Versicherungsschutz für die in Pkt. 4.1. genannten versicherten Gefahren beginnt - sofern nicht im Einzelfall eine vorläufige Deckung gesondert vereinbart worden ist - nach einer 5.4.1. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Karenzfrist (Wartezeit) von 4 Wochen ab Einlangen des Versicherungsantrages/der elektronisch erfassten Daten beim Versicherer, frühestens jedoch nach Ablauf von 4 Wochen ab dem allenfalls a) Regenwasser aus Fallrohren; später beantragten/elektronisch erfassten Beginnzeitpunkt. b) Plansch- oder Reinigungswasser; c) Schwamm; Diese Karenzfrist entfällt, wenn zum Zeitpunkt des Einlangens des Versicherungsantrages/ der d) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder elektronisch erfassten Daten für das versicherte Risiko bereits ein Vertrag mit aufrechtem Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau; Versicherungsschutz für die im Pkt. 4.1. genannten versicherten Gefahren (weitere e) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch; Elementargefahren) bei der Oberösterreichischen Versicherung AG oder einem anderen f) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Pkt. 5.3. die Erdsenkung Versicherungsunternehmen bestanden hat. oder den Erdrutsch verursacht hat; g) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Verpuffung, Entfällt die Karenzfrist aufgrund der vorgenannten Bestimmung, ist die Leistung höchstens mit Überschalldruckwellen, Anprall oder Absturz eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges, seiner der neu beantragten Versicherungssumme begrenzt. Teile oder seiner Ladung; h) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch 4.7. Kündigung Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Objekt oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage; 4.7.1. Nach Eintritt eines Versicherungsfalls können Versicherungsnehmer und Versicherer unter i) Sturm, Hagel; Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Zusatzdeckung Versicherung weiterer j) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen; Elementargefahren in Textform kündigen. k) austretendes Wasser aus Schwimmbecken. 4.7.2. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum 5.4.2. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden am Objekt oder an Objektteilen, Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. die nicht bezugsfertig oder in einem baufälligen Zustand oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht mehr benutzbar sind und an den in diesen Objekten oder Objektteilen befindlichen 4.7.3. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag innerhalb Sachen. eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. 6. Diebstahl des versicherten Objekts 5. Leitungswasser; Ausschlüsse Mitversichert gilt der Diebstahl des versicherten Objekts gemäß § 1 vom Versicherungsort (gemäß 5.1. Bruchschäden innerhalb von Objekten § 1 Pkt. 3). Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb vom Objekt eintretende, Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer den Nachweis dafür zu erbringen, dass das versicherte Objekt nicht innerhalb von drei 5.1.1. frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren: Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde. a) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen; b) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungs- Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbeleg des versicherten Objekts, sowie sonstige Unterlagen anlagen (sofern gesondert vereinbart); über den Hersteller, aufzubewahren. c) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; Oberösterreichische Versicherung AG - 30.04.2026 - Seite 4 / 23 [Seite 21] § 3 Versicherte Kosten Der Versicherungsnehmer kann der Anpassung des Versicherungsschutzes durch Erklärung in Textform (z.B. E-Mail oder Brief) widersprechen. Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats erklärt werden, nachdem dem Versicherungs- tatsächlich angefallen sind. nehmer die Mitteilung über die neue Versicherungssumme bzw. Prämie zugegangen ist. Um die Frist zu wahren, genügt es, den Widerspruch rechtzeitig abzusenden. Damit wird die Anpassung 1. Aufräumungs- und Abbruchkosten nicht wirksam. Durch einen Widerspruch entfällt der Unterversicherungsschutz nach Pkt. 5 dieses Abschnittes. für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und 5. Unterversicherungsschutz für das Ablagern und Vernichten. Bis zur vertraglich vereinbarten Höchstentschädigungssumme gilt grundsätzlich ein 2. Bewegungs- und Schutzkosten Unterversicherungsschutz als vereinbart. die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. § 5 Entschädigung und spezielle Bestimmungen zur Entschädigungsberechnung 3. Verkehrssicherungskosten 1. Entschädigung bei versicherten OBJEKTEN und sonstigen versicherten Sachen. Entsteht durch den Eintritt des Versicherungsfalls eine Gefahr innerhalb oder außerhalb des Für das im Versicherungsschein bezeichnete Objekt, sofern dieses nicht unter Pkt. 2 dieser Versicherungsortes, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher oder Bestimmung fällt, sowie für sämtliche damit verbundenen Massiv-, Glas- oder Holzbauteile, auch behördlicher Vorschriften verpflichtet ist (Verkehrssicherungspflicht), ersetzt der jene von mit dem bezeichneten Objekt fest und dauerhaft verbundenen An- / Zubauten, Versicherer die hierfür notwendigen Kosten. ausgenommen die unter Pkt. 1.4. angeführten Sachen, Die Entschädigung für versicherte Kosten gemäß Pkt. 1 bis 3 ist mit der vereinbarten und im 1.1. wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der versicherten Sachen der Neuwert zum Versicherungsschein angeführten Höchstentschädigungssumme für das versicherte Objekt Zeitpunkt des Schadenereignisses ersetzt. Als Neuwert gelten die Kosten für die Wieder- begrenzt. beschaffung/Wiederherstellung von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand. 1.2. werden bei Beschädigung der versicherten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zum § 4 Versicherungswert, Höchstentschädigungssumme, Prämie, Anpassung des Zeitpunkt des Schadenereignisses, höchstens jedoch der Neuwert der versicherten Sache Versicherungsschutzes, Unterversicherungsverzicht unmittelbar vor Zeitpunkt des Schadenereignisses ersetzt. 1. Versicherungswert 1.3. Beträgt der Zeitwert der unter Pkt. 1 fallenden versicherten Sachen bei Eintritt des Versicherungsfalls weniger als 40% des Neuwertes, erfolgt die Entschädigung maximal bis zum 1.1. Sofern nicht anders vereinbart, gilt für im Versicherungsschein angeführte versicherte Zeitwert bei Eintritt des Versicherungsfalls. Sachen als Versicherungswert die Wiederbeschaffung zum NEUWERT zum Zeitpunkt des Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert abzüglich der Wertminderung insbesondere Alter und Versicherungsfalls als vereinbart. Abnutzungsgrad. 1.2. Bei Objekten, die zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet sind, ist nur noch der 1.4. Bei sonstigen Bauteilen, insbesondere Planen, Zelte, Folien sowie Kunststoffdächer erzielbare Verkaufspreis versichert (gemeiner Wert). Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere (insbesondere Schutz- und Terrassenüberdachungen) erfolgt die Entschädigung nach dem vor, wenn die Objekte für ihren Zweck nicht mehr zu verwenden sind. Verbau- bzw. Kaufdatum gemäß nachfolgender Staffelung. 2. Höchstentschädigungssumme, Gesamtentschädigung Der Nachweis des Verbau- bzw. Kaufdatums obliegt im Schadensfall dem Versicherungsnehmer. Kann der Versicherungsnehmer den Nachweis des Verbau- bzw. Kaufdatums nicht erbringen, wird Als maximale Entschädigungsleistung für versicherte Sachen (§ 1) und Kosten (§ 3) in einem für die Entschädigung sonstiger Bauteile ein Alter über 12 Jahre herangezogen. versicherten Schadensfall gilt die im Versicherungsschein vereinbarte und angeführte Versicherungssumme (Höchstentschädigungssumme). Alter Entschädigung Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers 0 bis 3 Jahre Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten zum Neuwert entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt. 3. Prämie bis 6 Jahre 80 % der Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten Grundlage für die Ermittlung der Versicherungsprämie (Beitrag) bildet die vertraglich vereinbarte bis 9 Jahre 60 % der Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten Höchstentschädigungssumme einschließlich sonstiger vertraglich vereinbarter Merkmale gemäß Tarif. bis 12 Jahre 40 % der Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten 4. Anpassung des Versicherungsschutzes über 12 Jahre 20 % der Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten 4.1 Versicherungssumme und Prämie werden an die Entwicklung der Verbraucherpreise für Deutschland angepasst. 2. Spezielle Bestimmung zur Entschädigung bei FAHRBAREN OBJEKTEN (auf eigener Achse) 4.2. Für die Anpassung wird der Index „Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel Abweichend zu Pkt. 1.1. bis 1.3. dieser Bestimmung, und ohne die normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter“ verwendet. Dieser Index ist Bestandteil des Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI). Maßgebend ist der jeweils für den 2.1. wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der versicherten Sachen, Monat September vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index. 2.1.1. bei fahrbaren Objekten auf eigener Achse bis zu einem Alter von 5 Jahren der Neuwert 4.3. Mit Beginn einer jeden Versicherungsperiode erhöht oder vermindert sich die zum Zeitpunkt des Schadenereignisses ersetzt. Als Neuwert gelten die Kosten für die Versicherungssumme bzw. die Prämie entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Index im Wiederbeschaffung/Wiederherstellung von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand. vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Diese Anpassung wird nach unten hin durch die Mindest-Versicherungssumme bzw. die Mindest-Prämie 2.1.2. bei fahrbaren Objekten auf eigener Achse älter als 5 Jahre wird der Wieder- begrenzt. beschaffungswert (Zeitwert) zum Zeitpunkt des Schadenereignisses ersetzt. Als Wiederbeschaffungswert gelten die Kosten für die Wiederbeschaffung von Sachen im 4.4. Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt. gleichwertigen Zustand. 4.5. Eine Anpassung der Versicherungssumme und der Prämie unterbleibt, wenn die 2.2. werden bei Beschädigung der versicherten Sachen, Indexveränderung seit der letzten Anpassung oder seit Vertragsbeginn weniger als 1% (Schwankungsgrenze) beträgt. Unterbleibt aus diesem Grund eine Wertanpassung, bleibt die 2.2.1. bei fahrbaren Objekten auf eigener Achse bis zu einem Alter von 5 Jahren die notwendigen zuletzt für eine Anpassung des Versicherungsschutzes herangezogene Ausgangsbasis bis zum Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Schadenereignisses, höchstens jedoch der Neuwert der Überschreiten dieser Schwankungsgrenze unverändert. versicherten Sache unmittelbar vor Zeitpunkt des Schadenereignisses ersetzt. 4.6. Kündigungsrecht 2.2.2. bei fahrbaren Objekten auf eigener Achse älter als 5 Jahre die notwendigen Oberösterreichische Versicherung AG - 30.04.2026 - Seite 5 / 23 [Seite 22] Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Schadenereignisses, höchstens jedoch der Wieder- - alle in das Objekt eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen), die der beschaffungswert (Zeitwert) der versicherten Sache zum Zeitpunkt des Schadenereignisses Versicherungsnehmer als Mieter oder Eigentümer auf seine Kosten beschafft oder ersetzt. übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt. Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuweisen; 2.3. Maßgeblich für die Bestimmung des Alters gemäß Pkt. 2.1. und 2.2. ist das Baujahr (Herstellungsdatum) des im Versicherungsschein bezeichneten Objekts. - Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig produziert und nicht individuell für das Die Nachweispflicht trifft im Schadensfall den Versicherungsnehmer. Objekt gefertigt, sondern lediglich mit einem geringen Einbauaufwand an die Objekt- Verhältnisse angepasst worden sind; Ist im Schadensfall das Baujahr nicht nachweisbar oder unbekannt erfolgt bei fahrbaren Objekten auf eigener Achse eine Entschädigung maximal bis zum Wiederbeschaffungswert - privat genutzte Antennenanlagen, die ausschließlich der versicherten Wohnung bzw. dem (Zeitwert). Objekt gemäß Pkt. 1.1. dienen und sich auf dem Grundstück bzw. der Parzelle befinden, auf dem die versicherte Wohnung bzw. das Objekt liegt; 3. Sonstige Bestimmungen zur Entschädigung - im Haushalt des Versicherungsnehmers befindliches fremdes Eigentum, soweit es sich nicht 3.1. Der Wert verbliebener Reste (Altmaterial) wird jedenfalls angerechnet. Behördliche um das Eigentum von Mietern bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers handelt Beschränkungen der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung werden bei der Bewertung der (siehe auch Pkt. 2.4.); Reste nicht berücksichtigt. - selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- und Spielfahrzeuge, 3.2. Erfolgt keine Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung, oder sind für die versicherte Sache soweit diese nicht versicherungspflichtig sind; Ersatzteile serienmäßig nicht mehr zu beziehen, so wird der Zeitwertschaden, höchstens jedoch der Zeitwert der versicherten Sache, ersetzt. - Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surf- und Der Zeitwertschaden wird aus den Reparaturkosten durch Abzug eines dem Zustand der Sache, Kitesurfgeräte; insbesondere ihres Alters und ihrer Abnützung entsprechenden Betrages, ermittelt. Der Zeitwertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie der Zeitwert der versicherten Sachen zum - Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen; Neuwert der versicherten Sachen. - Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem 3.3. Entschädigungsberechnung bei gemeinem Wert Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen; Handelswaren und Musterkollektionen sind hiervon ausgeschlossen; Soweit ein Objekt zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet ist, werden versicherte Sachen nur unter Zugrundelegung des erzielbaren Verkaufspreises (gemeiner Wert) entschädigt. - Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen (gem. Pkt. 3 Versicherungsort) gehalten werden (z. B. Fische, Katzen, Vögel). Ausgenommen hiervon sind Hunde. 3.4. Entschädigung versicherter Kosten Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten ist der Nachweis tatsächlich 2. Nicht versicherte Sachen angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Nicht zum Hausrat gehören und somit nicht versichert sind, 3.5. Mehrwertsteuer 2.1. Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind unter Pkt. 1.2.3. genannt; 3.5.1 Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer 2.2. Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie tatsächlich nicht gezahlt hat. Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter Pkt. 1.2.3., fünfter 3.5.2. Für die Berechnung der Entschädigung versicherter Kosten (siehe § 3) gilt Pkt. 3.5.1. Spiegelstrich dieses Abschnitts genannt; entsprechend. 2.3. Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, einschließlich nicht 3.6. Wiederherstellung und Wiederbeschaffung eingebauter Teile, soweit nicht unter Pkt. 1.2.3., sechster und siebenter Spiegelstrich dieses Abschnitts genannt; In der Neuwertversicherung erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er 2.4. Hausrat von Mietern und Untermietern in den versicherten Wohnräumen des innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellt, dass er die Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungsnehmer überlassen; Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. 2.5. Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag versichert sind Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des entschädigten Neuwertanteils an den (z. B. Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente, Jagd- und Sportwaffen, Versicherer verpflichtet, wenn er die auf den Neuwertanteil geleistete Entschädigung schuldhaft Fahrräder); nicht zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sachen verwendet. Der Zeitwertschaden errechnet sich aus dem Neuwert abzüglich der Wertminderung durch Alter 2.6. Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen. Kosten für die und Abnutzung. technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmter Daten und Programme sind nur versichert, soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist. Zweiter Abschnitt - Hausrat Ferner sind nicht versichert: § 6 Versicherte Sachen, Versicherungsort 2.7. Hausrat in Vorzelten ohne Wintertauglichkeit; 1. Versicherte Sachen 2.8. Hausrat außerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsortes (Pkt. 3) (Außendeckung); 1.1. Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts (siehe Pkt. 3). 2.9. Wertsachen im Dauerstandzelt und Nebengebäuden am Versicherungsort; Hausrat, der infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem 2.10. Wertsachen im versicherten Objekt (gemäß § 1) während der Zeit des Unbewohntseins. Vorgang zerstört oder beschädigt wird oder abhandenkommt, ist versichert. Unbewohntsein liegt vor, wenn das versicherte Objekt durchgehend länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen wird. 1.2. Zum Hausrat gehören: 3. Versicherungsort (örtliche Geltung) 1.2.1. alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen. Als Versicherungsort gilt, 1.2.2. Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere 3.1. das im Versicherungsschein bezeichnete Objekt (§ 1) und das dazugehörige Dauerstandzelt Voraussetzungen (siehe Pkt. 2 sowie § 7 Pkt. 3 dieses Abschnitts) und Entschädigungsgrenzen oder fester Vorbau; (siehe § 11 Pkt. 1.3. dieses Abschnitts). 3.2. die freistehenden Objekte (Nebengebäude) an der im Versicherungsschein angegebenen 1.2.3. Ferner gehören zum Hausrat Risikoadresse (Versicherungsadresse). Oberösterreichische Versicherung AG - 30.04.2026 - Seite 6 / 23 [Seite 23] 3.3. darüber hinaus auch das Grundstück, auf dem sich das versicherte Objekt befindet die sich mit bis zu 1 m/s fortbewegt. (Abschnitt 1 § 1 Pkt. 3). 2.4.4. Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug Im Freien auf dem Grundstück sind nur versichert: ausgelöst wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf - Gartenmöbel, Gartengeräte (auch Aufsitzrasenmäher, Rasenmäherroboter), versicherte Sachen einwirkt. - Grills, - Wäsche an der Leine, 2.5. Anprall oder Absturz eines fremden Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges, seiner Teile oder - Wäschespinnen, Ladung - Kinderwagen, Gehhilfen, Stützapparate und Rollstühle, - Trampoline und Tischtennistische, Dadurch verursachte Schäden an den versicherten Sachen sind unter der Voraussetzung, dass der - gesicherte Fahrräder. Schädiger bzw. Halter nicht ermittelt werden kann und die Anzeige des Schadenereignisses bei der Sicherheitsbehörde nachgewiesen wird versichert. Sind Sachen im Freien nicht in Gebrauch und besteht für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit, bei Nichtgebrauch diese in einem Raum unterzustellen, dann ist der 2.6. Nicht versicherte Schäden Versicherungsnehmer verpflichtet, dieser Einstellmöglichkeit nachzukommen. Sachen im Freien sind ausreichend gegen Diebstahl zu sichern, das gilt insbesondere bei Verlassen des Nicht versichert sind Versicherungsortes (siehe dazu auch § 31). 2.6.1. ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben; Die Entschädigung für Sachen im Freien ist je Versicherungsfall mit einer Versicherungssumme auf erstes Risiko bis EUR 1.500,00 begrenzt und steht nur einmal zur Verfügung. 2.6.2. Sengschäden; 2.6.3. Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum § 7 Versicherte Gefahren und Schäden auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen. 1. Versicherte Schäden Die Ausschlüsse gemäß 2.6.2. bis 2.6.3. gelten nicht für Schäden, die dadurch verursacht Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eine der folgenden wurden, dass sich an anderen Sachen eine versicherte Gefahr gemäß Pkt. 2 dieses Abschnitts Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. verwirklicht hat. Versicherte Gefahren sind: 3. Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub, Einfacher Diebstahl; (1) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Verpuffung, Ausschlüsse Überschalldruckwellen, Anprall oder Absturz eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eine der folgenden (2) Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer Gefahren oder durch den Versuch einer solchen Tat abhandenkommen, zerstört oder beschädigt solchen Tat; Einfacher Diebstahl; werden: (3) Leitungswasser; (1) Einbruchdiebstahl; (4) Sturm, Hagel; (2) Vandalismus nach einem Einbruch; (5) weitere Elementargefahren - sofern vereinbart und im Versicherungsschein (3) Raub; angeführt - (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, (4) Einfacher Diebstahl. Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch). Nicht versichert sind: 2. Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Verpuffung, - Wertsachen (auch Bargeld), die im Dauerstandzelt oder in Nebengebäuden aufbewahrt werden; Überschalldruckwellen, Anprall oder Absturz eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges, - unabhängig vom Aufbewahrungsort Wertsachen (auch Bargeld) während der Zeit des seiner Teile oder Ladung; Ausschlüsse Unbewohntseins des versicherten Objekts (§ 1). Als unbewohnt gilt das Objekt, wenn das versicherte Objekt durchgehend länger als 72 2.1. Brand Stunden von allen Personen verlassen wird. Der Nachweis im Schadensfall obliegt dem Versicherungsnehmer. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Für die nachstehenden Bestimmungen/Punkte gilt, dass der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen 2.2. Blitzschlag muss. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der Versicherer gemäß § 45 leistungsfrei sein. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und 3.1. Einbruchdiebstahl Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind. Spuren eines Blitzschlags an Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb diesem Grundstück, an dort befindlichen Antennen oder anderen Sachen als elektrischen Einrichtungen und Geräten stehen Schäden anderer Art gleich. 3.1.1. in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt 2.3. Überspannung durch Blitz worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen Überspannung durch Blitz ist ein Schaden der durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss abhandengekommen sind; infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. 3.1.2. in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder Die Entschädigung des Versicherers ist bis EUR 1.000,00 auf erstes Risiko begrenzt. andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind; 2.4. Explosion, Implosion, Verpuffung, Überschalldruckwellen 3.1.3. aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in 2.4.1. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher 3.1.4. in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im eines der Mittel gemäß Pkt. 3.3.1. oder Pkt. 3.3.2. anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Inneren eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Gutes zu erhalten; Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. 3.1.5. mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch 2.4.2. Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub gemäß Pkt. 3.3. an sich gebracht hatte, in einen Raum eines äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes. Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 2.4.3. Verpuffung ist die Verbrennung von Gas, Dampf und Staub aufgrund fehlender 3.1.6. in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er – innerhalb Vorbelüftung der Feuerungsanlage. Die Verbrennungsreaktion führt zu einer Volumenerweiterung, oder außerhalb des Versicherungsortes – durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, Oberösterreichische Versicherung AG - 30.04.2026 - Seite 7 / 23 [Seite 24] dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte. gleich. 3.2. Vandalismus nach einem Einbruch 4.3. Nicht versicherte Schäden Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in Pkt. 3.1.1., Pkt. 3.1.5. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch oder an oder Pkt. 3.1.6. bezeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. 4.3.1. Plansch- oder Reinigungswasser; 3.3. Raub 4.3.2. Schwamm; 3.3.1. Raub liegt vor, wenn 4.3.3. Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder a) gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau; die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher 4.3.4. Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch; Diebstahl/ Trickdiebstahl); b) der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil 4.3.4. Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Pkt. 4.2. die eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat; Versicherungsortes – bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird – verübt werden soll; 4.3.5. Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch c) dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Objekt Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage; verschuldeten sonstigen Ursache wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist. 4.3.6. Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen; 3.3.2. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der 4.3.7. an Objekten oder an Objektteilen, die nicht bezugsfertig oder in einem baufälligen Zustand Wohnung anwesend sind. oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht mehr benutzbar sind und an den in diesen Objekten oder Objektteilen befindlichen Sachen; 3.3.3. Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur 4.3.8. am Inhalt eines Aquariums, die als Folge dessen entstehen, dass Wasser aus dem innerhalb des Versicherungsortes, an dem die Tathandlungen nach Pkt. 3.3.1. verübt wurden. Aquarium ausgetreten ist; 3.4. Einfacher Diebstahl 4.3.9. an Bodenbelägen; 3.4.1. Einfacher Diebstahl liegt vor, wenn ein Täter Sachen aus den Versicherungsräumlichkeiten 4.3.10. austretendes Wasser aus Schwimmbecken. (Versicherungsort) entwendet, ohne dass ein Einbruchdiebstahl gemäß Pkt. 3.1. vorliegt. 3.4.2. Nicht versichert ist 5. Sturm, Hagel; Ausschlüsse - der einfache Diebstahl von fremdem Eigentum; - der einfache Diebstahl von Wertsachen (gemäß §§ 6 und 11). 5.1. Sturm 3.4.3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall mit einer Versicherungssumme bis EUR Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort 1.500,00 auf erstes Risiko begrenzt. (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/Stunde). Ist die Windstärke für den Schadensort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass 4. Leitungswasser; Ausschlüsse a) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, 4.1. Bruchschäden oder dass b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Objekts oder des Soweit Rohre bzw. Installationen gemäß Pkt. 4.1.1. und Pkt. 4.1.2. zum versicherten Hausrat Objekts, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, oder mit diesem Objekt gehören (§ 6 dieses Abschnitts), leistet der Versicherer Entschädigung für innerhalb des baulich verbundenen Objekte, nur durch Sturm entstanden sein kann. versicherten Objekts eintretende 5.2. Hagel 4.1.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren - der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen; Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. - der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungs- anlagen; 5.3. Versicherte Sturm und Hagelereignisse - von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind. Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen: 4.1.2. frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen: 5.3.1. Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen ein, in denen sich versicherte - Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert. Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche; - Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, 5.3.2. Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen ein, die mit dem versicherten Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen. Objekt baulich verbunden sind. Als innerhalb gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre 5.3.3. Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen ein, die mit dem Objekt, in von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Objekts. Soweit nicht denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. 5.3.4. Sturm oder Hagel werfen Objektteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Objekte, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an 4.2. Nässeschäden versicherten Sachen sind versichert. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig 5.3.5. Sturm oder Hagel werfen Objektteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Objekte, die mit dem versicherten Objekt baulich verbunden sind. Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder 5.3.6. Sturm oder Hagel werfen Objektteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Objekte, die mit deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Objekten, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus 5.4. Nicht versicherte Schäden Oberösterreichische Versicherung AG - 30.04.2026 - Seite 8 / 23 [Seite 25] 5.4.1. Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im - Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von Folgenden sind solche genannt - Schäden durch oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen; - Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Verpuffung, - Sturmflut; Überschalldruckwellen, Anprall oder Absturz eines Kraft-, Luft- oder - Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Wasserfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch - Trockenheit oder Austrocknung. eine der versicherten Naturgefahren (siehe Pkt. 5.1. und 5.2.) entstanden sind und einen Objektschaden darstellen; Ferner leistet der Versicherer keine Entschädigung für Schäden an - Grundwasser; - Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Verpuffung, 6.2.2. Objekten oder an Objektteilen, die nicht bezugsfertig oder in einem baufälligen Zustand Überschalldruckwellen, Anprall oder Absturz eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges, seiner oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht mehr benutzbar sind und an den in diesen Teile oder seiner Ladung; Objekten oder Objektteilen befindlichen Sachen; - Trockenheit oder Austrocknung. 6.2.3. Sachen, die sich außerhalb von Objekten befinden. Nicht betroffen sind Sachen, die in § 6 Ferner leistet der Versicherer keine Entschädigung für Schäden an Pkt. 3.3. genannt sind. 5.4.2. Objekten oder an Objektteilen, die nicht bezugsfertig oder in einem baufälligen Zustand oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht mehr benutzbar sind und an den in diesen 6.3. Erstrisikosumme, Entschädigungsgrenze Objekten oder Objektteilen befindlichen Sachen; 6.3.1. Die Entschädigung für Schäden durch weitere Elementargefahren ist je Schadensfall mit 5.4.3. Sachen, die sich außerhalb von Objekten befinden. Nicht betroffen sind Sachen, die in § 6 einer Versicherungssumme bis EUR 4.000,00 auf erstes Risiko begrenzt. Pkt. 3.3. genannt sind. Sofern die in Absatz 1 angeführte Entschädigungsgrenze für weitere Elementargefahren höher als die vereinbarte und auf dem Versicherungsschein angeführte Höchstentschädigungssumme für 6. Weitere Elementargefahren - sofern vereinbart und im Versicherungsschein den Hausrat ist, stellt die auf dem Versicherungsschein angeführte Höchstentschädigungssumme angeführt - (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, jedenfalls die Obergrenze des Versicherers für Schäden an den versicherten Sachen und Lawinen, Vulkanausbruch); Ausschlüsse versicherten Kosten je Schadensfall dar (siehe § 9 Pkt. 2). 6.1. Definitionen Sind im Versicherungsvertrag mehrere, eine wirtschaftliche Einheit bildende, versicherte Sachen oder Risikoorte zusammengefasst, steht die auf dem Versicherungsschein angeführte 6.1.1. Überschwemmung Erstrisikosumme - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist - nur einmal zur Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks Verfügung. mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch 6.4. Einschränkungen, Selbstbehalt a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern; b) Witterungsniederschläge; Für Risiken in Deutschland in Zürs-Zone 3 und 4 (Zonierungssystem für Überschwemmung, c) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von a) oder b). Rückstau und Starkregen) gilt eine Selbstbeteiligung (Selbstbehalt) in Höhe von 50%, mindestens EUR 1.000 je Schadensfall als vereinbart. 6.1.2. Rückstau Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) 6.5. Besondere Obliegenheiten Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. 6.5.1. Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden hat der Versicherungsnehmer 6.1.3. Erdbeben Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische a) alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Elementarschäden zu treffen und Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungs- b) bei überflutungsgefährdeten Räumen Rückstauklappen anzubringen und funktionsbereit nehmer nachweist, dass zu halten, wenn dies baurechtlich oder behördlich vorgeschrieben wurde und c) Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten, sofern der Versicherungs- a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des nehmer hierfür die Gefahr trägt. Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder 6.5.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer unter b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein den in Teil B § 45 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder Erdbeben entstanden sein kann. teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. 6.1.4. Erdsenkung Der Versicherer ist zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang Hohlräumen. der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.1.5. Erdrutsch 6.6. Wartezeit Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- und/oder Gesteinsmassen. Der Versicherungsschutz für die in Pkt. 6.1. genannten versicherten Gefahren beginnt - sofern 6.1.6. Schneedruck nicht im Einzelfall eine vorläufige Deckung gesondert vereinbart worden ist - nach einer Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Karenzfrist (Wartezeit) von 4 Wochen ab Einlangen des Versicherungsantrages/der elektronisch erfassten Daten beim Versicherer, frühestens jedoch nach Ablauf von 4 Wochen ab dem allenfalls 6.1.7. Lawinen später beantragten/elektronisch erfassten Beginnzeitpunkt. Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. Diese Karenzfrist entfällt, wenn zum Zeitpunkt des Einlangens des Versicherungsantrages/der 6.1.8. Vulkanausbruch elektronisch erfassten Daten für das versicherte Risiko bereits ein Vertrag mit aufrechtem Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden Versicherungsschutz für die im Pkt. 6.1. genannten versicherten Gefahren (weitere mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen. Elementargefahren) bei der Oberösterreichische Versicherung AG oder einem anderen Versicherungsunternehmen bestanden hat. 6.2. Nicht versicherte Schäden Entfällt die Karenzfrist aufgrund der vorgenannten Bestimmung, ist die Leistung höchstens mit 6.2.1. Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im der neu beantragten Versicherungssumme begrenzt. Folgenden sind solche genannt - Schäden durch - Sturmflut; 6.7. Kündigung - Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch 6.7.1. Nach Eintritt eines Versicherungsfalls können Versicherungsnehmer und Versicherer unter eine der versicherten Naturgefahren (siehe Pkt. 6.1.) entstanden sind und einen Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Zusatzdeckung Versicherung weiterer Objektschaden darstellen; Elementargefahren in Textform kündigen. Oberösterreichische Versicherung AG - 30.04.2026 - Seite 9 / 23 [Seite 26] 6.7.2. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Versicherungssumme (Höchstentschädigungssumme). Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt. 6.7.3. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. 3. Prämie Grundlage für die Ermittlung der Prämie ist die gewählte und im Versicherungsschein angeführte § 8 Versicherte Kosten Höchstentschädigungssumme sowie sonstige vereinbarte Merkmale. Versichert sind die nachstehend infolge eines Versicherungsfalls notwendigen und tatsächlich 4. Anpassung des Versicherungsschutzes angefallenen Kosten. 4.1 Versicherungssumme und Prämie werden an die Entwicklung der Verbraucherpreise für 1. Aufräumungskosten Deutschland angepasst. für das Aufräumen versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport von 4.2. Für die Anpassung wird der Index „Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel zerstörten und beschädigten versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das und ohne die normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter“ verwendet. Dieser Index ist Ablagern und Vernichten. Bestandteil des Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI). Maßgebend ist der jeweils für den Monat September vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index. 2. Bewegungs- und Schutzkosten 4.3. Mit Beginn einer jeden Versicherungsperiode erhöht oder vermindert sich die die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung Versicherungssumme bzw. die Prämie entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Index im versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Diese Anpassung wird nach unten hin durch die Mindest-Versicherungssumme bzw. die Mindest-Prämie 3. Schlossänderungskosten begrenzt. für Schlossänderungen der Wohnung, wenn Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort 4.4. Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt. befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind. 4.5. Eine Anpassung der Versicherungssumme und der Prämie unterbleibt, wenn die 4. Reparaturkosten für Schäden am versicherten Objekt und dem Dauerstandzelt Indexveränderung seit der letzten Anpassung oder seit Vertragsbeginn weniger als 1% (Schwankungsgrenze) beträgt. Unterbleibt aus diesem Grund eine Wertanpassung, bleibt die die im Bereich der Wohnung durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat zuletzt für eine Anpassung des Versicherungsschutzes herangezogene Ausgangsbasis bis zum oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub Überschreiten dieser Schwankungsgrenze unverändert. entstanden sind. Die Entschädigung erfolgt gemäß der Zeitwertstaffel in § 5 Pkt. 1.4. 4.6. Kündigungsrecht 5. Kosten für provisorische Maßnahmen Der Versicherungsnehmer kann der Anpassung des Versicherungsschutzes durch Erklärung in Kosten für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen. Textform (z.B. E-Mail oder Brief) widersprechen. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats erklärt werden, nachdem dem Versicherungs- 6. Transport- und Lagerkosten nehmer die Mitteilung über die neue Versicherungssumme bzw. Prämie zugegangen ist. Um die Frist zu wahren, genügt es, den Widerspruch rechtzeitig abzusenden. Damit wird die Anpassung Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu transportieren und zu lagern. nicht wirksam. Voraussetzung ist, dass die Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Durch einen Widerspruch entfällt der Unterversicherungsschutz nach Pkt. 5 dieses Abschnittes. Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. 5. Unterversicherungsschutz Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist. Dies Bis zur vertraglich vereinbarten Höchstentschädigungssumme gilt grundsätzlich ein gilt längstens für die Dauer von 120 Tagen. Unterversicherungsschutz als vereinbart. 7. Bewachungskosten § 10 Entschädigungsberechnung Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu bewachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden 1. Der Versicherer ersetzt im Versicherungsfall Schutz bieten. 1.1. bei zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen den Versicherungswert (§ 9) bei Eintritt Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige des Versicherungsfalls; Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind. Dies gilt längstens für die Dauer von 72 Stunden. 1.2. bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert (§ 9) § 9 Versicherungswert, Höchstentschädigungssumme, Prämie, Anpassung des bei Eintritt des Versicherungsfalls; Versicherungsschutzes, Unterversicherung 1.3. bei beschädigten Sachen, deren Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist 1. Versicherungswert (Schönheitsschaden), einen Betrag der dem Minderwert entspricht. Das setzt voraus, dass dem Versicherungsnehmer eine Nutzung dieser Sache ohne Reparatur zumutbar ist. Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungsberechnung. 2. Mehrwertsteuer 1.1. Als Versicherungswert gilt der Wiederbeschaffungswert von versicherten Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert) als vereinbart. Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt 1.2. Für Kunstgegenstände und Antiquitäten (gemäß § 11) ist der Versicherungswert der hat. Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte. 3. Versicherte Kosten 1.3. Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, so ist der Versicherungswert der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert). Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (§ 8 dieses Abschnitts) ist der Nachweis tatsächlich angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten 1.4. Soweit die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge begrenzt ist (siehe § 11), Entschädigungsgrenzen. werden bei der Ermittlung des Versicherungswertes höchstens diese Beträge berücksichtigt. 2. Höchstentschädigungssumme, Gesamtentschädigung § 11 Entschädigungsgrenzen Als maximale Entschädigungsleistung für versicherte Sachen (§ 6) und Kosten (§ 8) in einem 1. Für Wertsachen, Wertschutzschränke versicherten Schadensfall gilt die im Versicherungsschein vereinbarte und angeführte Oberösterreichische Versicherung AG - 30.04.2026 - Seite 10 / 23 [Seite 27] 1.1. Versicherte Wertsachen (siehe auch § 6) sind, Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, 1.1.1 Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (z. B. Chipkarte); bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung 1.1.2. Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung zurückzugeben. 1.1.3. Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen 3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung aus Gold und Platin; 3.1. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, 1.1.4. Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins sowie Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken) sowie nicht in Pkt. 1.1.3. genannte worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache Sachen aus Silber; dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers 1.1.5. Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind), jedoch mit Ausnahme von auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. Möbelstücken. 3.2. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, 1.2. Wertschutzschränke nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die durch qualifizierte Prüfstellen, insbesondere sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach VdS Schadenverhütung GmbH, nach EN 1143-1 anerkannt sind. Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend Erkennbar sind diese Schränke unter anderem an den ECB-S bzw. VdS Plaketten auf der verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Innenseite der Wertschutzschranktür. Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht. Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen oder bei 4. Beschädigte Sachen geringerem Gewicht nach den Vorschriften des Herstellers fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sein (Einmauerschrank). Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder Wertsachen innerhalb eines Wertschutzschrankes sind bis zu der vereinbarten behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Pkt. 2 oder Pkt. 3 bei ihm verbleiben. Entschädigungsgrenze (Pkt. 1.3.1.) mitversichert, sofern es sich um einen Wertschutzschrank nach EN 1143-1 handelt, und der Wertschutzschrank mindestens einen Widerstandsgrad von N 5. Gleichstellung (0) oder höher aufweist. Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Bei Behältnissen mit darunterliegendem Widerstandsgrad, bzw. die nicht nach EN 1143-1 geprüft Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen. sind, gilt im Leistungsfall als Entschädigungsgrenze für Wertsachen die vertraglich vereinbarte Summe für Wertsachen außerhalb eines Wertschutzschrankes als vereinbart. 6. Übertragung der Rechte 1.3. Entschädigungsgrenzen für Wertsachen Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die 1.3.1. Die Entschädigung für Wertsachen unterliegt einer besonderen Entschädigungsgrenze. Sie ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. beträgt je Versicherungsfall bis EUR 5.000,00, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. 7. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren 1.3.2. Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrankes (Pkt. 1.2.) befunden haben, ist die Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf, Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. - EUR 500,00 für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit Ausnahme von Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt, höchstens auf den vereinbarten Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist. Betrag; - EUR 1.000,00 insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, höchstens auf den vereinbarten Betrag; Dritter Abschnitt - Glasbruch - EUR 2.500,00 insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen § 13 Versicherte Sachen, Versicherungsort (Geltungsbereich) und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin, höchstens auf den vereinbarten Betrag. 1. Versicherte Sachen 1.4. Ausschlüsse Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten Nicht versicherte Schäden und Sachen siehe § 6 Pkt. 2.9 und 2.10, sowie § 7 Pkt. 3. 1.1. fertig eingesetzten oder montierten Scheiben, Platten, Wohnwagenluken aus Kunststoff und Spiegel aus Glas; 2. Sonstige Entschädigungsgrenzen 1.2. künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel; Die Entschädigung ist - Die Entschädigung für Sachen im Freien (gemäß § 6 Pkt. 3.3.) gegen die in § 7 genannten je Versicherungsfall auf EUR 3.000,00 begrenzt. Gefahren ist je Versicherungsfall mit einer Versicherungssumme auf erstes Risiko bis EUR 1.500,00 begrenzt; 1.3. Kochflächen aus Glas und Sichtverglasungen von Koch- und Heizgeräten, die fertig eingesetzt oder montiert sind. - Die Entschädigung für Schäden an Sachen (gemäß § 6) durch einfachen Diebstahl (gemäß § 7 Pkt. 3.4.) ist je Versicherungsfall mit einer Versicherungssumme bis EUR 1.500,00 auf erstes 2. Nicht versicherte Sachen Risiko begrenzt. Nicht versichert sind § 12 Wiederhergeschaffte Sachen 2.1. optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel; 1. Anzeigepflicht 2.2. Photovoltaik-, Solaranlagen, sofern nicht gesondert vereinbart; Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, hat der Versicherungsnehmer oder der 2.3. Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind; Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform anzuzeigen. 2.4. Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten, 2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung Computer-Displays); Oberösterreichische Versicherung AG - 30.04.2026 - Seite 11 / 23 [Seite 28] Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben und als notwendige versicherte Kosten geltend gemacht 2.5. Überdachungen aus lichtdurchlässigem Kunststoff insbesondere aus PC, PVC, GFK und werden. ähnlichen Materialien; 3. Kosten 2.6. Glas- und Gewächshäuser, sofern nicht gesondert vereinbart; 3.1. Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe § 15) ist der Zeitpunkt des Eintritts des 2.7. Poolüberdachungen aller Art. Versicherungsfalls. 3. Versicherungsort 3.2. Kürzungen nach Pkt. 1.5. gelten entsprechend für die versicherten Kosten. Versicherungsort sind die im Versicherungsschein bezeichneten Objekte und die Räumlichkeiten 4. Unterversicherung der versicherten Objekte. Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur innerhalb Soweit eine Versicherungssumme vereinbart worden ist, liegt Unterversicherung vor, wenn der des Versicherungsortes. Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls höher ist als die Versicherungssumme. Ist Unterversicherung festgestellt worden, wird die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: § 14 Versicherte Gefahren und Schäden Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. 1. Versicherte Schäden Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (§ 15) gilt die Kürzung entsprechend. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen (siehe § 13 dieses Abschnitts), die 5. Restwerte durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. Restwerte werden angerechnet. 2. Nicht versicherte Gefahren und Schäden 2.1. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Vierter Abschnitt - Haftpflicht (sofern gesondert vereinbart) 2.1.1. Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche); Privates Objekts- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko 2.2.2. Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen. § 17 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) 2.2. Nicht versichert sind folgende Schäden: Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des 2.2.1. Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Verpuffung, Versicherungsnehmers als privater Objekts- und/oder Grundstücksbesitzer für das im Überschalldruckwellen, Anprall oder Absturz eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges, seiner Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Objekt oder Grundstück. Teile oder seiner Ladung; Objekt- und/oder Grundstücksbesitzer ist z. B. der Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer. 2.2.2. Einbruchdiebstahl, Vandalismus; 2.2.3. Sturm, Hagel; § 18 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) 2.2.4. Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch; 1. Mitversicherte Personen 2.2.5. Sturmflut 1.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. § 15 Versicherte Kosten Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen und tatsächlich angefallenen Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII Kosten für handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, 1. das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen); die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 2. das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten). 1.2. Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung, wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht. § 16 Entschädigung als Geldleistung 1.3. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der 1. Geldleistung Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten 1.1. Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Geldleistung. Personen. 1.2. Geldleistung bedeutet, dass Aufwendungen für die Entsorgung der zerstörten oder 1.4. Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für beschädigten Sachen, deren Wiederbeschaffung in gleicher Art und Güte, die Lieferung an den die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die Schadenort sowie die Montage in ortsüblicher Höhe ersetzt werden. mitversicherten Personen verantwortlich. 1.3. Besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenortes (z. B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von § 19 Versicherungsschutz, Versicherungsfall Vergitterungen) notwendig sind, werden nur soweit vereinbart und in vereinbarter Höhe ersetzt. 1.1. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines 1.4. Es wird kein Ersatz für unbeschädigte Sachen geleistet, sofern nach erfolgter Reparatur der während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), beschädigten Sachen eine optische Abweichung (Farbe, Struktur oder fertigungsbedingte das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, Abweichung) besteht. aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. 1.5. Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das gleiche gilt, soweit der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar nicht gezahlt hat. entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. 2. Notverglasung / Notverschalung 1.2. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen) kann vom Ansprüche handelt, Oberösterreichische Versicherung AG - 30.04.2026 - Seite 12 / 23 [Seite 29] 1.2.1. auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf bleibt unberührt. Schadensersatz statt der Leistung; Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche 1.2.2. wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; verpflichtet. 1.2.3. wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens 1.5. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; angerechnet. 1.2.4. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße 1.6. Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Vertragserfüllung; Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. 1.2.5. auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; 1.7. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und 1.2.6. wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der 1.3. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Versicherungsnehmers hinausgehen. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung § 20 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. 1.1. Der Versicherungsschutz umfasst Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden - die Prüfung der Haftpflichtfrage, Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund 1.8. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungs- vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen leistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. § 22 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Objekts- und Grundbesitzers Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. § 22 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. 1.2. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Soweit § 22 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in § 22 geregelten Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung. Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen 1.1. Verkehrssicherungspflichten den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Verletzung von Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. Pflichten, die ihm in der Eigenschaft als Objekts- und Grundbesitzer obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). 1.3. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Dies gilt auch für die vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft. trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 1.2. Bauarbeiten Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder 1.4. Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses zu einer Bausumme von EUR 30.000,00 je Bauvorhaben. Recht auszuüben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung finden in diesem Fall keine Anwendung. § 21 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, 1.3. Photovoltaikanlage Serienschaden, Selbstbeteiligung) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage, sofern diese der Versorgung des selbst genutzten Objekts an dem im 1.1. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die Versicherungsschein genannten Versicherungsort, auch wenn eine Einspeisung von Strom in das vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der öffentliche Stromnetz erfolgt. Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 1.4. Nachhaftung als früherer Besitzer 1.2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand. Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. 1.5. Allgemeines Umweltrisiko 1.3. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. eingetreten ist, wenn diese Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, - auf derselben Ursache, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Zusammenhang oder Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden und Ansprüche - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. aus Schäden nach dem Umweltschadensgesetz. 1.4. Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der 1.6. Abwässer Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflicht- Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch ansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die - Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Pkt. 1.1. Satz 1 - häusliche Abwässer. Oberösterreichische Versicherung AG - 30.04.2026 - Seite 13 / 23 [Seite 30] Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, 1.7. Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger - Eltern und Kinder, 1.7.1. Versichert ist – abweichend von § 23 Pkt. 1.14. – die gesetzliche Haftpflicht des - Adoptiveltern und -kinder, Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch - Schwiegereltern und -kinder, ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug- - Stiefeltern und -kinder, Anhängern: - Großeltern und Enkel, - Geschwister sowie (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; 1.4.2. von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; 1.4.3. von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. 1.4.4. von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungs- nehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Rechts ist; Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der 1.4.5. von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Partnerschaftsgesellschaft ist; unberechtigten Fahrer gebraucht wird. 1.4.6. von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, Die Ausschlüsse unter Pkt. 1.4.2. bis 1.4.6. gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Teil B § 45 Pkt. 1.3. 1.5. Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder 1.8. Schäden im Ausland Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese auf das Objekt oder Grundstück im Verwahrungsvertrags sind. Inland zurückzuführen sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII. 1.6. Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. 1.9. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. § 23 Allgemeine Ausschlüsse 1.7. Asbest Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt Erzeugnisse zurückzuführen sind. ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: 1.8. Gentechnik 1.1. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich her- beigeführt haben. 1.8.1. gentechnische Arbeiten, 1.2. Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen 1.8.2. gentechnisch veränderte Organismen (GVO), Leistungen Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch 1.8.3. Erzeugnisse, die verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit - Bestandteile aus GVO enthalten, - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. 1.9. Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen 1.3. Ansprüche der Versicherten untereinander Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Ausgeschlossen sind Ansprüche Namensrechtsverletzungen. 1.3.1. des Versicherungsnehmers selbst oder der in Pkt. 1.4. benannten Personen gegen die mit- versicherten Personen, 1.10. Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung 1.3.2. zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, 1.3.3. zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags. Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten 1.11. Übertragung von Krankheiten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen 1.4. Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich 1.11.1. Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers verbundenen Personen resultieren, Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer 1.11.2. Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm 1.4.1. aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Oberösterreichische Versicherung AG - 30.04.2026 - Seite 14 / 23 [Seite 31] 1.12. Senkung, Erdrutsch, Überschwemmung Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Vermögensschäden, welche entstehen durch Kenntnis erlangt hat. 1.12.1. Senkung von Grundstücken oder Erdrutsch; § 25 Abtretungsverbot 1.12.2. Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des 1.13. Strahlen Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Dritten ist zulässig. Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). § 26 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag 1.14. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger (Beitragsregulierung) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch 1.1. Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen. versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug- Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nach- Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder zuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitrags- unterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der 1.15. Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. Ausgeschlossen sind Ansprüche 1.2. Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen 1.15.1. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr-zeugs Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. genommen werden. Alle entsprechend Pkt. 1.1. nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt. 1.15.2. wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden 1.3. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren, Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen. 1.4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit 1.15.3. gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. Nutznießer von Luftlandeplätzen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein § 27 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Findet in der Dauercamper-, Wochenendhausversicherung keine Anwendung. 1.16. Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine Fünfter Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines § 28 Generelle Ausschlüsse (gilt für ersten bis dritten Abschnitt §§ 1-16) Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. 1. Ausschluss Krieg Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. 1.17. Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten 2. Ausschluss Innere Unruhen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt ohne Berücksichtigung mit- wirkender Ursachen. 1.17.1. Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten, 3. Ausschluss Kernenergie 1.17.2. Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive 1.17.3. Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. 1.17.4. Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. § 29 Sachverständigenverfahren (gilt für ersten und zweiten Abschnitt §§ 1-12) § 24 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) 1. Feststellung der Schadenhöhe Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Erhöhungen oder Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe Erweiterungen des versicherten Risikos. des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Dies gilt nicht Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder gemeinsam vereinbaren. Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, 2. Weitere Feststellungen - aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Versicherungsfall ausgedehnt werden. Oberösterreichische Versicherung AG - 30.04.2026 - Seite 15 / 23 [Seite 32] 2. Rückzahlung des Neuwertanteils - gilt für ersten Abschnitt - Objekte 3. Verfahren vor Feststellung Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Pkt. 1.2. geleisteten Für das Sachverständigenverfahren gilt: Entschädigung einschließlich etwaiger nach Pkt. 3.2. gezahlter Zinsen verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen 3.1. Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigens in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der 3. Verzinsung zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf Zinspflicht besteht: diese Folge hinzuweisen. 3.1. Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens 3.2. Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des geleistet wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem 3.2. Für den ersten Abschnitt - Objekte - gilt zusätzlich: ähnlichen Verhältnis steht. Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder 3.3. Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat. Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter Pkt. 3.2. gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird 3.3. Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen ernannt. pro Jahr. 4. Feststellung 3.4. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: 4. Hemmung 4.1. ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Bei der Berechnung der Fristen gemäß Pkt. 1., Pkt. 3.1. und 3.2. (zusätzlich bei Objekten) ist der Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls; Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. 4.2. die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; 5. Aufschiebung der Zahlung 4.3. die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen; Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange 4.4. die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten; 5.1. Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; 4.5. den Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen zum 5.2. ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder Zeitpunkt des Versicherungsfalls, wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist. seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft; 5. Verfahren nach Feststellung 5.3. Für den ersten Abschnitt - Objekte - gilt zusätzlich: eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die von Realgläubigern nicht erfolgte. Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung § 31 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem beiden Parteien gleichzeitig. Versicherungsfall, Sicherheitsvorschriften Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage 1. Sicherheitsvorschriften erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder 1.1. bei versicherten und im Versicherungsschein angeführten Objekten sie verzögern. 1.1.1. die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer 6. Kosten und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen; Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. 1.1.2. nicht genutzte Objekte oder Objektteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert 7. Obliegenheiten zu halten; Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 1.1.3. in der kalten Jahreszeit alle Objekte und Objektteile zu beheizen und dies genügend häufig nicht berührt. zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten; § 30 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung (gilt für ersten bis dritten Abschnitt §§ 1-16) 1.1.4. zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden 1. Fälligkeit der Entschädigung - bei rückstaugefährdeten Räumen Rückstausicherungen funktionsbereit zu halten und - Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten; 1.1. Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. 1.1.5. alle Bäume im Gefährdungsbereich der versicherten Objekte genügend häufig zu Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als kontrollieren. Abgestorbene oder morsche Äste sind umgehend zu beseitigen; Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. 1.2. Für den ersten Abschnitt - Objekte - gilt zusätzlich: Ferner gilt als vereinbarte Obliegenheit des Versicherungsnehmers, Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die 1.1.6. die Einhaltung behördlicher Vorschriften (insbesondere Bauvorschriften, behördliche Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat. Auflagen auf Campingplätzen); Oberösterreichische Versicherung AG - 30.04.2026 - Seite 16 / 23 [Seite 33] 1.1.7. bei einem dauerhaft abgestellten Tiny House sind die Räder und Achsen vollständig zu Teil B - Allgemeiner Teil entlasten. Darüber hinaus ist Sorge zu tragen, dass der Untergrund ein Absinken der für die Entlastung der Achsen herangezogenen Fundamente verhindert. Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung Behördliche Vorschriften und Auflagen, die für das Aufstellen eines Tiny House (z.B. auf Campingplätzen, Tiny House Parks, privaten Grundstücken udgl.) gelten, sind einzuhalten. § 34 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies 1.2. bei der Hausratversicherung gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. 1.2.1. in der kalten Jahreszeit die Wohnräume (siehe zweiter Abschnitt § 6 Pkt. 3) zu beheizen sofern dies möglich ist und dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten; § 35 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 1.2.2. Sind Sachen im Freien nicht in Gebrauch sind diese ausreichend gegen Sturm (gemäß § 7 1. Beitragszahlung Pkt. 5) zu sichern. Besteht für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit, bei Nichtgebrauch diese in einem Raum unterzustellen, dann ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dieser Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen Einstellmöglichkeit nachzukommen. monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag. Der Nachweis im Schadensfall ist vom Versicherungsnehmer zu erbringen. 2. Versicherungsperiode 1.2.3. Sachen im Freien sind bei Verlassen des Versicherungsortes (gemäß § 1 Pkt. 3) für mehr als 24 Stunden ausreichend gegen Diebstahl (gemäß § 7 Pkt. 3.4) zu sichern. Besteht für den Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer Versicherungsnehmer die Möglichkeit, bei Nichtgebrauch diese in einem verschlossenen Raum länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die unterzustellen, dann ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dieser Einstellmöglichkeit Versicherungsperiode der Vertragsdauer. nachzukommen. Der Nachweis im Schadensfall ist vom Versicherungsnehmer zu erbringen. 1.2.4. Bei Verlassen der Versicherungsräumlichkeiten (gemäß § 1 Pkt. 3) sind alle Eingangs-, § 36 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung Terrassentüren, Fenster, sonstige Öffnungen ordnungsgemäß verschlossen zu halten. Dazu sind vorhandene Schlösser zu versperren. 1. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbetrages 1.2.5. Bei einer der unter § 7 Pkt. 3 genannten Gefahren (Einbruchdiebstahl, Raub, einfacher Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Diebstahl) hat der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle zu erstatten. Der Nachweis im Schadensfall ist dem Bestehen eines Widerrufrechts. vom Versicherungsnehmer zu erbringen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder 2. Folgen der Obliegenheitsverletzung einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Pkt. 1 ff genannten Obliegenheiten, ist der Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Versicherer unter den in Teil B § 45 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des § 32 Besondere gefahrerhöhende Umstände Versicherungsscheins zu zahlen. 1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung 2. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Teil B § 44 kann insbesondere dann vorliegen Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Pkt. 1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht 1.1. wenn sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat; veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu 1.2. wenn an einem versicherten Objekt Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf vertreten hat. das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das Objekt überwiegend unbenutzbar machen; 3. Leistungsfreiheit des Versicherers 1.3. wenn sich anlässlich eines Wechsels des versicherten Objekts ein Umstand ändert, nach dem Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach Pkt. 1 im Antrag gefragt worden ist; zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch 1.4. wenn vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im sind; Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. 1.5. wenn zusätzliche Feuerungsanlagen eingebaut werden, es sei denn, sie sind behördlich abgenommen. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. 2. Folgen einer Gefahrerhöhung Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Teil B § 44. § 37 Folgebeitrag 1. Fälligkeit § 33 Paketkündigungsklausel Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Die Dauercamperversicherung ist eine Bündel-Versicherung von Versicherungsverträgen Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt (Sparten) Wohngebäude, Hausrat, Glasbruch und sofern gesondert vereinbart Haftpflicht. fällig. Bei Abschluss des Vertrages sind diese Sparten bis auf die Sparte Haftpflicht verpflichtend und Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. nicht frei wählbar. 2. Verzug und Schadensersatz Die Kündigung einer einzelnen Sparte bewirkt die Auflösung des gesamten Versicherungs- vertrages. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Oberösterreichische Versicherung AG - 30.04.2026 - Seite 17 / 23 [Seite 34] 3. Mahnung 2.2. Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Ver- sicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Geschäftsgebühr zu. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des 2.3. Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungs- (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist. erklärung zu. 4. Leistungsfreiheit nach Mahnung 2.4. Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. 2.5. Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das 5. Kündigung nach Mahnung versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung verlangen. einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. hinzuweisen. 6. Zahlung des Beitrags nach Kündigung Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung § 40 Dauer und Ende des Vertrags veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. 1. Vertragsdauer Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Pkt. 4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. 2. Stillschweigende Verlängerung § 38 Lastschriftverfahren Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein 1. Pflichten des Versicherungsnehmers weiteres Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner zum jeweiligen Ablauftermin eine Kündigung zugegangen ist. Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Ver- sicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag während der ursprünglich vereinbarten Kontos zu sorgen. Vertragslaufzeit zum Ablauftermin in Textform kündigen, ohne dass es einer Fristeinhaltung bedarf. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer Der Versicherer kann den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Ablauftermin in Textform kündigen. 2. Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug 3. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA- ohne dass es einer Kündigung bedarf. Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer 4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres zum Ablauf in Textform kündigen, ohne dass es einer Fristeinhaltung bedarf. § 39 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Der Versicherer kann den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Ablauftermin in Textform kündigen. 1. Allgemeiner Grundsatz 5. Wegfall des versicherten Interesses Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom 2. Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. versicherten Interesse 2.1. Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der § 41 Kündigung nach Versicherungsfall Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das 1. Kündigungsrecht Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist 1.1. Für die Sachversicherung gilt: beginnt. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zu erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Oberösterreichische Versicherung AG - 30.04.2026 - Seite 18 / 23 [Seite 35] 1.2. Für die Haftpflichtversicherung gilt: 1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail oder - vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit Umweltschäden geleistet wurde, dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer - der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen abgelehnt hat, oder im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. - dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und Pkt. 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) spätestens einen die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob 2. Kündigung durch Versicherungsnehmer fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungs- nehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. 2.1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes 3. Kündigung durch Versicherer Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Pkt. 1 Absatz 1, kann der Ver-sicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsschutz. Versicherungsnehmer wirksam. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht § 42 Veräußerung und deren Rechtsfolgen hat. Für die Sachversicherung gilt: Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch 1. Übergang der Versicherung bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien: Datum der Umschreibung im Grundbuch) an dessen Stelle Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsvertrag sich nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. angezeigte Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für Die Versicherung geht auch über, wenn die versicherte Sache im Wege der Zwangsversteigerung die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Auch in diesem Fall erworben wird oder ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung erwirbt, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen. arglistig verletzt hat. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt. 2.2. Kündigung 2. Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Pkt. 1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter kündigen. Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform (z.B. E-Mail oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der von der Veräußerung ausgeübt wird. Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum anderen Bedingungen geschlossen hätte. Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des 2.3. Vertragsänderung Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Pkt. 1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch 3. Beitrag zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt. Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der 4. Anzeigepflichten Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z.B. Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. E-Mail oder Brief) anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der 3. Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für seine Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. 4. Hinweispflicht des Versicherers Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur § 43 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail oder Vertragsschluss Oberösterreichische Versicherung AG - 30.04.2026 - Seite 19 / 23 [Seite 36] Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung 5. Ausschluss von Rechten des Versicherers bestanden hat. Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur 5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. 5.1. Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Pkt. 2.1 vorsätzlich 6. Anfechtung verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben bestehen. Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 7. Erlöschen der Rechte des Versicherers 5.2. Nach einer Gefahrerhöhung nach Pkt. 2.2 und 2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn fahrlässig verletzt, so gilt Pkt. 5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die hat. Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. 5.3. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, § 44 Gefahrerhöhung (gilt nur für die Sachversicherung) 5.3.1. soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für 1. Begriff der Gefahrerhöhung den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder 5.3.2. wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des 1.1. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der 5.3.3. wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt. Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. 1.2. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein § 45 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls 1.3. Eine Gefahrerhöhung nach Pkt. 1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. 1.1. Für die Sachversicherung gilt: 2. Pflichten des Versicherungsnehmers Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind: 2.1. Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen 1.1.1. die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Dritten gestatten. Sicherheitsvorschriften (gem. Teil A § 31); 1.1.2. die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten (gem. Teil A § 31). 2.2. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem 1.2. Für die Haftpflichtversicherung gilt: Versicherer unverzüglich anzeigen. Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des 2.3. Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem er von ihr Kenntnis erlangt hat. Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. 3. Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer 1.3. Rechtsfolgen 3.1. Kündigungsrecht Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Pkt. 2.1 kann der Versicherer den innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder kündigen. grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. 2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Pkt. 2.2 und 2.3 bekannt, kann er Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Obliegenheiten zu erfüllen: 3.2. Vertragsänderung 2.1. Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche erhöhten Gefahr ausschließen. Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der 2.2. Für die Sachversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung Der Versicherungsnehmer hat einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. 2.2.1. dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; 4. Erlöschen der Rechte des Versicherers 2.2.2. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Pkt. 3 erlöschen, wenn Oberösterreichische Versicherung AG - 30.04.2026 - Seite 20 / 23 [Seite 37] 2.2.3. dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus gekommenen Sachen einzureichen; anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der 2.2.4. das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und 1.3.2. Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der 2.2.5. soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens bestehen. und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; 2.2.6. vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen zugemutet werden kann. Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden 2.2.7. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Pkt. 2.1 und 2.2 ebenfalls zu wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurden, nur erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen 2.3. Für die Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. 2.3.1. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den 1.3.3. Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht 2.3.2. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten geschlossene Vertrag nichtig. und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 2.3.3. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit 1.4. Beseitigung der Mehrfachversicherung verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. 2.3.4. Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf 1.4.1. Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter 2.3.5. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Unterlagen zur Verfügung stellen. Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 1.4.2 Die Regelungen nach Pkt. 1.4.1 sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Beiträge verlangen. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende 2. Für die Haftpflichtversicherung gilt: Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- 2.1. Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen Mail oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. versichert ist. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, 2.2. Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungs- dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der nehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen. Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem 2.3. Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht. Weitere Regelungen § 47 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung § 46 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 1. Form, zuständige Stelle 1. Für die Sachversicherung gilt: Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag 1.1. Anzeigepflicht betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, anderes bestimmt ist. dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. Falls keine Versicherungssumme Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im vereinbart ist, ist stattdessen der Versicherungsumfang anzugeben. Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben 1.2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht bestehen. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Pkt. 1.1 vorsätzlich oder grob 2. Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung fahrlässig, ist der Versicherer unter den in § 45 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die 1.3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des 1.3.1. Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und Versicherungsnehmers. Oberösterreichische Versicherung AG - 30.04.2026 - Seite 21 / 23 [Seite 38] 3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung § 52 Embargobestimmung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung Pkt. 2 entsprechend Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit Anwendung. und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. § 48 Vollmacht des Versicherungsvertreters Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers Staaten von Amerika, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend § 53 Überversicherung (gilt nur für die Sachversicherung) 1.1. den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags; 1.2. ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; Übersteigt die angegebene Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, 1.3. Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Versicherungsverhältnisses. Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. 2. Erklärungen des Versicherers Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe der Prämie der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Inhalt geschlossen worden wäre. Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch 3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Umständen Kenntnis erlangt. Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme § 54 Versicherung auf fremde Rechnung (gilt nur für die Sachversicherung) der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. 1. Rechte aus dem Vertrag § 49 Verjährung Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Versicherte den Versicherungsschein besitzt. Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. 2. Zahlung der Entschädigung Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen 3. Kenntnis und Verhalten Gesetzbuchs. Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des § 50 Örtlich zuständiges Gericht Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten 1. Klagen gegen den Versicherer und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen zuständigen Niederlassung. abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen § 55 Aufwendungsersatz (gilt nur für die Sachversicherung) Sitz hat. 1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens 2. Klagen gegen Versicherungsnehmer Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern geltend, so leistet der bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die zuständigen Niederlassung. Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. Ist der Versicherer berechtigt seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz § 51 Anzuwendendes Recht nach Absatz 1 und Absatz 2 entsprechend kürzen, dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Oberösterreichische Versicherung AG - 30.04.2026 - Seite 22 / 23 [Seite 39] Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen § 59 Tägliches Kündigungsrecht zusammen höchstens die Entschädigungsgrenze je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. In Abänderung von § 40 Pkt. 1 bis 4 kann der Versicherungsvertrag nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit (Mindestlaufzeit) durch den Versicherungsnehmer täglich mit Wirkung auf Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Absatz 1 erforderlichen Betrag auf den Kündigungszeitpunkt folgenden Tag 00:00 oder einem von ihm gewünschten späteren Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. Zeitpunkt in Textform gekündigt werden. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. 2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. Ist der Versicherer berechtigt seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach Absatz 1 entsprechend kürzen. § 56 Übergang von Ersatzansprüchen 1. Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. § 57 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls (gilt nur für die Sachversicherung) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. § 58 Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. Sonstige Kündigungsrechte und Anzeigepflichten Oberösterreichische Versicherung AG - 30.04.2026 - Seite 23 / 23 [Seite 40] DAUERCAMPER - Versicherung von Winterquartieren / Winterstellplätzen - 2. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag innerhalb eines DC8020.22 Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. § 1 Vertragsgrundlage § 8 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages Für diese Erweiterung gelten bei gleichzeitigem Bestehen einer Dauercamperversicherung Mit Beendigung oder Wegfall des Hauptversicherungsvertrages erlischt auch die Versicherung von (Hauptvertrag) die Allgemeinen Bedingungen für die Dauercamper Versicherung (DCD) in der Winterquartieren / Winterstellplätzen zum gleichen Datum. Es bedarf keiner eigenen Kündigung. jeweils gültigen Fassung, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. § 2 Versicherungsort Abweichend zu § 1 Pkt. 3 bzw. § 6 Pkt. 3 und § 13 Pkt. 3 DCD gilt im Zuge der vorübergehenden Unterbringung des versicherten Objektes während der Wintermonate, längstens für 6 Monate, die jeweilige Risikoadresse des Winterquartiers / Winterstellplatzes innerhalb Deutschlands als Versicherungsort. § 3 Versicherte Sachen 1. Objekt Während der vorübergehenden Unterbringung im Winterquartier / Winterstellplatz (siehe auch §2) gilt das im Versicherungsschein bezeichnete Objekt als versichert. 2. Hausrat Während der vorübergehenden Unterbringung des versicherten Objektes im Winterquartier / Winterstellplatz (siehe auch §2) ist der gesamte Hausrat in dem im Versicherungsschein bezeichnete Objekt versichert. Als nicht versichert gelten, - Wertsachen und Bargeld; § 4 Versicherte Gefahren, nicht versicherte Schäden, Selbstbeteiligung 1. Objekt Abweichend zu § 2 DCD leistet der Versicherer während der Unterbringung im Winterquartier / Winterstellplatz Entschädigung für versicherte Sachen, die ausschließlich durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört, beschädigt oder abhanden kommen: a) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Verpuffung, Überschalldruckwellen, Anprall oder Absturz eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges, seiner Teile oder Ladung; b) Sturm, Hagel (Selbstbeteiligung EUR 300 gemäß § 2 Pkt. 3.5. DCD); c) Leitungswasser 2. Hausrat Abweichend zu § 7 DCD leistet der Versicherer während der Unterbringung im Winterquartier / Winterstellplatz Entschädigung für versicherte Sachen, die ausschließlich durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört, beschädigt oder abhanden kommen: a) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Verpuffung, Überschalldruckwellen, Anprall oder Absturz eines Kraft-, Luft-, Wasserfahr- zeuges, seiner Teile oder Ladung; b) Sturm, Hagel; c) Leitungswasser d) Einbruch Diebstahl 3. Glasbruch Der Versicherungsschutz richtet sich nach § 13 bis § 16 DCD. § 5 Haftpflicht (sofern gesondert vereinbart) Sofern gesondert vereinbart gilt abweichend § 17 DCD das private Objekts- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko vorübergehend für die Dauer der Unterbringung des versicherten Objektes (§ 1) auch für das jeweilige Winterquartier / Winterstellplatz als mitversichert. § 6 Ausschlüsse Generell gilt das Bewegungsrisiko als ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für die Fahrt vom oder zum Winterquartier / Winterstellplatz. § 7 Kündigung 1. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung von Winterquartieren / Winterstellplätzen in Textform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 1 / 1 [Seite 41] DAUERCAMPER OBJEKT - SUMMENERHÖHUNG FÜR DIE VERSICHERUNG VON WEITEREN ELEMENTARGEFAHREN - DC8021.26 § 1 Vertragsgrundlage Es gelten für die summenmäßige Erweiterung der Entschädigung von weiteren Elementar- gefahren die allgemeinen Bedingungen für die Dauercamperversicherung (DCD) in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere die in § 2 Pkt. 4 DCD angeführten Bestimmungen, sofern nachstehend nicht anderes vereinbart wird. § 2 Erstrisikosumme, Entschädigungsgrenze 1. In Abänderung zu § 2 Pkt. 4.3. DCD besteht für weitere Elementargefahren Versicherungs- schutz bis zur vereinbarten und auf dem Versicherungsschein angeführten Versicherungssumme auf erstes Risiko. Sofern die in Absatz 1 angeführte Entschädigungsgrenze für weitere Elementargefahren höher als die vereinbarte und auf dem Versicherungsschein angeführte Höchstentschädigungssumme für das Objekt ist, stellt die auf dem Versicherungsschein angeführte Höchstentschädigungssumme jedenfalls die Obergrenze des Versicherers für Schäden an den versicherten Sachen und versicherten Kosten je Schadenfall dar (siehe § 4 Pkt. 2. DCD). Sind im Versicherungsvertrag mehrere, eine wirtschaftliche Einheit bildende, versicherte Sachen oder Risikoorte zusammengefasst, steht die auf dem Versicherungsschein angeführte Erstrisikosumme - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist - nur einmal zur Verfügung. § 3 Nicht versicherte Risiken, Ausschlüsse Abweichend von § 2 Pkt. 4.4. DCD gelten Risiken (Objekte) in Deutschland in Zürs-Zone 3 und 4 (Zonierungssystem für Überschwemmung, Rückstau und Starkregen) ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. § 4 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages Mit Beendigung oder Wegfall des Hauptversicherungsvertrages erlischt auch die Versicherung weiterer Elementargefahren zum gleichen Datum. Es bedarf keiner eigenen Kündigung. Oberösterreichische Versicherung AG - 23.04.2026 - Seite 1 / 1 [Seite 42] DAUERCAMPER HAUSRAT - SUMMENERHÖHUNG FÜR DIE VERSICHERUNG VON WEITEREN ELEMENTARGEFAHREN - DC8022.26 § 1 Vertragsgrundlage Es gelten für die summenmäßige Erweiterung der Entschädigung von weiteren Elementar- gefahren die allgemeinen Bedingungen für die Dauercamperversicherung (DCD) in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere die in § 7 Pkt. 6 DCD angeführten Bestimmungen, sofern nachstehend nicht anderes vereinbart wird. § 2 Erstrisikosumme, Entschädigungsgrenze 1. In Abänderung zu § 7 Pkt. 6.3. DCD besteht für weitere Elementargefahren Versicherungs- schutz bis zur vereinbarten und auf dem Versicherungsschein angeführten Versicherungssumme auf erstes Risiko. Sofern die in Absatz 1 angeführte Entschädigungsgrenze für weitere Elementargefahren höher als die vereinbarte und auf dem Versicherungsschein angeführte Höchstentschädigungssumme für den Hausrat ist, stellt die auf dem Versicherungsschein angeführte Höchstentschädigungs- summe jedenfalls die Obergrenze des Versicherers für Schäden an den versicherten Sachen und versicherten Kosten je Schadenfall dar (siehe § 9 Pkt. 2 DCD). Sind im Versicherungsvertrag mehrere, eine wirtschaftliche Einheit bildende, versicherte Sachen oder Risikoorte zusammengefasst, steht die auf dem Versicherungsschein angeführte Erstrisikosumme - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist - nur einmal zur Verfügung. § 3 Nicht versicherte Risiken, Ausschlüsse Abweichend von § 7 Pkt. 6.4. DCD gelten Risiken (Objekte) in Deutschland in Zürs-Zone 3 und 4 (Zonierungssystem für Überschwemmung, Rückstau und Starkregen) ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. § 4 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages Mit Beendigung oder Wegfall des Hauptversicherungsvertrages erlischt auch die Versicherung weiterer Elementargefahren zum gleichen Datum. Es bedarf keiner eigenen Kündigung. Oberösterreichische Versicherung AG - 23.04.2026 - Seite 1 / 1 [Seite 43] ZUSATZBEDINGUNG FÜR SOLAR- UND PHOTOVOLTAIKANLAGEN AM OBJEKT (DAUERCAMPER) - DC8023.22 § 1 Versicherte Sachen Sofern im Versicherungsschein angeführt gelten fest mit dem Objekt verbundene Photovoltaik- anlagen samt dazugehörigen Elektroinstallationen und Wechselrichtern oder mit dem Objekt fest verbundene Solaranlagen mit Flach- oder Röhrenkollektoren samt dazugehörigen Rohrleitungen, elektrischen Anlageteilen und Installationen bis zur vereinbarten und im Versicherungsschein angeführten Versicherungssumme auf erstes Risiko mitversichert. § 2 Versicherte Gefahren und Schäden 1. Der Versicherungsschutz richtet sich nach den in § 2 Pkt. 1 a) bis d) DCD angeführten Gefahren, sofern im Versicherungsschein nichts abweichendes dokumentiert ist. 2. In Erweiterung der in § 2 DCD angeführten Gefahren sind auch Schäden an elektrischen Anlagenteilen und Installationen durch Überspannung oder Induktion infolge Blitzschlags versichert. 3. Zusätzlich erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Verglasung der Kollektoren durch ein versichertes Schadenereignis. 4. Bei Solaranlagen gelten zusätzlich die Kosten für eine notwendige Wiederbefüllung der Solarthermieanlage anlässlich eines versicherten Bruchschadens an der Solarthermieanlage mitversichert. 5. Vertraglich vereinbarte Selbstbehalte, insbesondere gemäß § 2 Pkt. 3.5. DCD werden bei Schadeneintritt zum Abzug gebracht. § 3 Nicht versichert, Ausschlüsse Nicht versichert sind, Schäden durch innere oder äußere Abnützung des Materials oder durch unsachgemäße Instandhaltung Folgeschäden aller Art. Schäden durch Überspannung oder durch Induktion infolge Netzschwankungen oder anderer atmosphärischer Entladungen. Versichert gelten diese Schäden jedoch dann, wenn Sie während oder infolge eines Gewitters eingetreten sind. Bei Solaranlagen Bruchschäden innerhalb des Kollektors, mit Ausnahme von frostbedingten Bruchschäden. Ertragsausfälle § 4 Entschädigung Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf erstes Risiko bis EUR 8.000 begrenzt. Bei gleichzeitigem Bestehen einer Photovoltaik- und einer Solarthermieanlage steht die vereinbarte Erstrisikoversicherungssumme je Versicherungsfall nur einmal zur Verfügung. Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 1 / 1 [Seite 44] Zusatzbedingung für die Fahrraddiebstahlversicherung (Dauercamper) - DC8024.24 1. Leistungsversprechen In Erweiterung der dem Vertrag zugrunde liegenden DCD in der jeweils gültigen Fassung erstreckt sich für Fahrräder – auch Elektrofahrräder (sog. E-Bikes/Pedelecs), für die keine Versicherungspflicht besteht – sowie Fahrradanhänger der Versicherungsschutz unter den nachfolgenden Voraussetzungen auf Schäden durch Diebstahl innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme des Fahrraddiebstahls am Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers, sofern der Hauptwohnsitz vom Versicherungsort dieses Vertrages abweicht. Für die mit dem Fahrrad verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz, wenn diese zusammen mit dem Fahrrad abhandengekommen sind. 2. Sicherungsmaßnahmen 2.1. Wird das Fahrrad/der Fahrradanhänger nicht zur Fortbewegung eingesetzt, ist das Fahrrad/der Fahrradanhänger durch ein eigenständiges, verkehrsübliches, hochwertiges Falt-, Bügel-, oder Kettenschloss ortsfest gegen Diebstahl zu sichern. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad verbunden sind (z. B. sog. „Rahmenschlösser“), gelten nicht als eigenständige, Zahlenschlösser nicht als anerkannte Schlösser. 2.2. Definition: Als hochwertig gelten Fahrradschlösser insbesondere der Marken ABUS, AXA, Hiplock, Kryptonite, Linka inkl. Kette, Master Lock, Tex-Lock, Trelock, sowie eine Kombination aus Rahmenschloss und Kette dieser Marken. 3. Obliegenheiten 3.1. Folgende Personen sind verpflichtet, Sicherungsmaßnahmen gegen Diebstahl im Sinne Pkt. 2 dieser Bestimmung zu treffen: - der Versicherungsnehmer - die mitversicherten Personen - Personen, denen der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen versicherte Fahrräder vorübergehend überlassen 3.2. Ist das Fahrrad/der Fahrradanhänger nicht in Gebrauch und besteht für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit, bei Nichtgebrauch einen verschließbaren Raum zum Unterstellen des Fahrrades/des Fahrradanhängers zu nutzen, dann ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dieser Einstellmöglichkeit nachzukommen und das Fahrrad/den Fahrradanhänger dort gegen Diebstahl zu sichern. 3.3. Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbeleg sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder/Pedelecs/des Fahrradanhängers zu beschaffen und aufzubewahren, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann. 3.4. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad/Pedelec/der Fahrradanhänger nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde. 3.5. Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten, kann der Versicherer gemäß Teil B § 45 DCD leistungsfrei sein. 4. Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenze 4.1. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten und im Versicherungsschein (Police) ausgewiesenen Betrag auf erstes Risiko begrenzt. 4.2. Die maximale Entschädigungsgrenze (Höchstentschädigung) beträgt EUR 5.000,00. 5. Subsidiarität Nicht ersetzt werden Schäden, soweit dafür aus einer anderen Versicherung Entschädigung erlangt werden kann. Dies gilt auch für den Fall, dass aus einem solchen Vertrag aus einem vom Versicherungsnehmer zu vertretenden Umstand kein Versicherungsschutz gegeben ist. Oberösterreichische Versicherung AG - 24.06.2024 - Seite 1 / 1 [Seite 45] Zusatzbedingung für Glas- und Gewächshäuser (Dauercamper) – DC8025.24 1. Leistungsversprechen Abweichend von § 13 Punkt 2.6 der dem Vertrag zugrunde liegenden DCD gelten mit dem Boden über ein Fundament fest verbundene Glas- und Gewächshäuser bis zu einer maximalen Grundfläche von 20 m² gegen Glasbruch versichert. Schäden an Fassungen, Umrahmungen und Fundamenten, die auf ein Ereignis gemäß § 14 DCD Punkt 2.2.1 (Feuergefahren) und § 14 DCD Punkt 2.2.3 (Sturm/Hagel) zurückzuführen sind, gelten als mitversichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 3.000,00 begrenzt. 2. Selbstbeteiligung Für Schäden, die auf Sturm oder Hagel zurückzuführen sind, gilt gemäß § 2 Punkt 3.5 ein Selbstbehalt von EUR 300,00 je Schaden als vereinbart. 3. Nicht versicherte Objekte Nicht versichert sind Glas- und Gewächshäuser mit einer Dachung und/oder Wandung aus Folien. 4. Nicht versicherte Gefahren und Schäden 4.1 Nicht versicherte Gefahren Schäden durch Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch gemäß § 14 DCD Punkt 2.2.4 und Schäden durch Sturmflut gemäß § 14 DCD Punkt 2.2.5 gelten als nicht versichert. 4.2 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind 4.2.1 rein optische Schäden 4.2.2 Schäden durch Zerkratzen, Verschrammen, Absplitterung von Kanten oder reine Ausmuschelungen. Oberösterreichische Versicherung AG - 24.06.2024 - Seite 1 / 1
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