Welche Pflichten aus der KI-Verordnung gelten schon für mein Unternehmen?
Für Ihr Unternehmen gelten aus der KI-Verordnung schon drei Pflichten: seit 02.02.2025 die Ve …
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Kurz gesagt
Ja, ein Unternehmen darf KI-Bilder auf der Firmenwebsite nutzen, aber wer sie veröffentlicht, haftet selbst. Rein maschinell erzeugte Bilder sind meist nicht urheberrechtlich geschützt, können aber fremde Fotos, Marken oder echte Gesichter nachbilden. Für fünf ohne Lizenz genutzte Agenturfotos wurden 2025 rund 19.000 Euro verlangt. Täuschend echte Deepfakes müssen seit 02.08.2026 gekennzeichnet sein.
Was ein Fehler bei Bildrechten kosten kann und was eine passende Haftpflicht kostet.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Forderung für fünf ohne Lizenz genutzte Agenturfotos auf einer Website (2025) | rund 18.989 Euro samt Lizenzschaden, Zinsen und Anwaltskosten |
| Media-Haftpflicht, kleine Marketingagentur unter 50.000 Euro Umsatz, 300.000 Euro Vermögensschaden | rund 409 Euro im Jahr, brutto |
| IT-Haftpflicht, Freelancer mit 75.000 bis 100.000 Euro Umsatz, 1 Mio. Euro Vermögensschaden, mit Datenschutzbaustein | rund 699 Euro im Jahr, brutto |
| Bußgeld bei Verstoß gegen Art. 50 KI-Verordnung | bis 15 Mio. Euro oder 3 Prozent des weltweiten Umsatzes |
Beiträge aus veröffentlichten Rechenbeispielen eines Spezialversicherers,
Forderung aus einem dokumentierten Abmahnfall, Stand Oktober 2026.
Ob KI-erzeugte Inhalte ausdrücklich eingeschlossen sind, steht in den Bedingungen.
Die Rechnung im Beispiel ist ein Richtwert aus der Angebotspraxis.
Rechenbeispiel
Eine Agentur erzeugt für einen Kunden ein Titelbild, das einem bekannten Pressefoto stark ähnelt. Der Rechteinhaber mahnt ab.
| Forderung je Bild im Vergleichsfall (18.989 Euro für fünf Bilder) | rund 3.800 Euro |
| Eigene Anwaltskosten für die Prüfung | Richtwert aus der Angebotspraxis: einige Hundert Euro |
| Jahresbeitrag Media-Haftpflicht | rund 409 Euro |
Schon ein einziger Fall kann mehrere Jahresbeiträge kosten. Mit passender Police prüft der Versicherer die Forderung und zahlt den berechtigten Teil, abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung.
Ein KI-Bild für die eigene Firmenwebsite zu erzeugen und zu zeigen, ist nicht verboten. Prüfen Sie zuerst die Nutzungsbedingungen des Werkzeugs: Manche Anbieter erlauben die gewerbliche Nutzung nur in bezahlten Tarifen.
Das deutsche Urheberrecht schützt nur persönliche geistige Schöpfungen eines Menschen. Ein Bild, das allein die Maschine erzeugt hat, ist deshalb meist nicht geschützt. Das hat eine Kehrseite: Auch ein Wettbewerber darf Ihr KI-Bild in der Regel übernehmen, ohne dass Sie sich wehren können.
Gefährlich wird es, wenn das Ergebnis einem geschützten Foto, einer Figur, einem Logo oder einem echten Menschen zu nahe kommt. Dann haftet, wer das Bild auf der Website zeigt. Nach § 97 UrhG drohen Unterlassung und bei Fahrlässigkeit Schadenersatz, meist berechnet als Lizenzgebühr, die bei einer Erlaubnis fällig gewesen wäre.
Ein Prompt wie "im Stil von" plus der Name eines lebenden Fotografen oder einer Marke erhöht das Risiko. Gesichter echter Personen, etwa ein KI-Foto mit dem Gesicht eines Prominenten, berühren zusätzlich deren Persönlichkeitsrecht.
| KI-Bild auf der Firmenwebsite | Risiko |
|---|---|
| Abstrakte Grafik, Symbolbild ohne erkennbare Vorlage | gering |
| Fotorealistische Szene ohne echte Personen | gering bis mittel, Kennzeichnung prüfen |
| Bild im Stil eines bekannten Künstlers oder mit fremdem Logo | hoch |
| Erfundenes Team- oder Kundenfoto, das echt wirkt | hoch, Kennzeichnung und Irreführung |
| Gesicht einer realen Person ohne Einwilligung | sehr hoch |
Seit dem 02.08.2026 gelten die Transparenzpflichten aus Art. 50 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689. Wer ein KI-System nutzt, um Bilder zu erzeugen, die echten Personen, Orten oder Ereignissen ähneln und fälschlich als echt erscheinen würden, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt sind.
Für erkennbar künstlerische, satirische oder fiktionale Werke gilt eine abgeschwächte Pflicht. Eine gezeichnete Illustration fällt meist nicht darunter, ein täuschend echtes Foto Ihrer angeblichen Werkstatt dagegen schon. Ältere Bilder müssen nach Fachbeiträgen nicht rückwirkend gekennzeichnet werden.
Urheberrechtsverletzungen sind reine Vermögensschäden. Die Betriebshaftpflicht ist vor allem für Personen- und Sachschäden gebaut und hilft hier meist nicht. Eine Media- oder Vermögensschadenhaftpflicht mit ausdrücklichem Einschluss von Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen prüft die Forderung, wehrt unberechtigte Ansprüche ab und zahlt berechtigten Schadenersatz.
Bußgelder wegen fehlender Kennzeichnung sind in der Regel nicht versicherbar. Auch eigene Fehler wie eine vergessene Kennzeichnung bleiben Ihr Risiko. Norman Nammert vermittelt als Versicherungsmakler und kann prüfen, ob Ihre bestehende Police Urheberrechtsverletzungen einschließt.
Wer nur wenige, selbst erstellte abstrakte KI-Grafiken nutzt, keine Personen zeigt und keine Inhalte für Kunden erstellt, trägt ein kleines Risiko. Dann reichen saubere Prompts, ein Blick auf die Nutzungsbedingungen und eine Kennzeichnung im Zweifel. Agenturen, Onlinehändler und alle, die Bilder für Dritte erzeugen, sollten die Deckung dagegen prüfen.
Fragen und Antworten
Nein.
Pflicht ist die Kennzeichnung für Deepfakes, also Bilder,
die echte Personen, Orte oder Ereignisse täuschend echt zeigen.
Eine klar erkennbare Illustration fällt in der Regel nicht darunter.
Ein Urheberrecht entsteht meist nicht, weil die Schöpfung nicht von einem Menschen stammt.
Sie dürfen es nutzen, können anderen die Nutzung aber kaum verbieten.
Gegenüber dem Rechteinhaber haften Sie als Betreiber der Website.
Ob Sie sich beim Anbieter des Werkzeugs schadlos halten können, hängt von dessen Bedingungen ab,
viele schließen das aus.
Bild sofort vollständig entfernen, Frist notieren,
nichts ungeprüft unterschreiben und die Forderung anwaltlich oder über den Haftpflichtversicherer
prüfen lassen.
Manche Cyberpolicen haben einen Baustein für Medienhaftpflicht, viele nicht.
Schauen Sie in die Bedingungen, ob Urheber- und Persönlichkeitsrechte ausdrücklich genannt sind.
NAMMERT Versicherungsmakler
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Ihr Makler: Norman Nammert, unter der Marke NAMMERT.
Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO.
Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37.
Die NAMMERT Assekuradeur GmbH ist ein eigenes Unternehmen.
Sie vermittelt Ihren Vertrag nicht.
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