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Versicherungsmakler / Versicherungsfragen / Kfz-Versicherung

Kann ich mir einen Kaskoschaden auszahlen lassen statt reparieren?

Kurz gesagt

Ja. Kann die Kasko zahlen, ohne dass Sie reparieren? Nach den Musterbedingungen ja: Sie lassen sich einen Kaskoschaden auszahlen statt reparieren und bekommen die nötigen Reparaturkosten laut Gutachten, aber ohne Mehrwertsteuer von 19 Prozent und höchstens bis zum Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Die Selbstbeteiligung geht ab. Bei Leasing oder Finanzierung braucht es meist die Zustimmung des Eigentümers.

Kann ich mir einen Kaskoschaden auszahlen lassen statt reparieren?

Was es kostet

Rechenwerte nach Musterbedingungen und Steuersatz, Stand Oktober 2026.

BeispielRichtwert
Reparatur laut Gutachten 4.760 Euro brutto, ohne Reparatur ausgezahlt4.000 Euro netto vor Selbstbeteiligung
Mehrwertsteuer auf Werkstattrechnungen in Deutschland19 Prozent, nur bei Reparatur mit Rechnung erstattet
Obergrenze ohne Reparatur, Wiederbeschaffungswert 12.000 Euro, Restwert 7.000 Eurohöchstens 5.000 Euro
Neupreisentschädigung über den Wiederbeschaffungswert hinausnur bei Verwendung innerhalb von 2 Jahren

Die Beträge sind Rechenbeispiele und Richtwerte aus der Angebotspraxis.

Regeln aus den Musterbedingungen AKB 2015; Ihr Vertrag kann abweichen,

das genaue Angebot holen wir ein.

Rechenbeispiel

Sechs Jahre alter Kompaktwagen, Parkrempler selbst verursacht, Vollkasko

Das Gutachten nennt 4.760 Euro brutto. Wiederbeschaffungswert 12.000 Euro, Restwert im beschädigten Zustand 7.000 Euro, Selbstbeteiligung 300 Euro.

Reparaturkosten netto laut Gutachten4.000 Euro
Obergrenze ohne Reparatur (12.000 minus 7.000 Euro)5.000 Euro, also nicht erreicht
Selbstbeteiligungminus 300 Euro
Auszahlung ohne Reparatur3.700 Euro
Zum Vergleich: Reparatur mit Rechnung4.460 Euro

Die Auszahlung bringt 760 Euro weniger, genau die Mehrwertsteuer. In beiden Fällen wird die Vollkasko für das Jahr zurückgestuft.

Was die Bedingungen sagen

In den Musterbedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015) gibt es zwei Wege. Wird das Auto vollständig und fachgerecht repariert und weisen Sie das mit einer Rechnung nach, zahlt die Kasko die Kosten bis zum Wiederbeschaffungswert. Wird nicht oder nicht vollständig repariert, zahlt sie die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur, aber höchstens bis zum Wiederbeschaffungswert minus Restwert.

Wiederbeschaffungswert ist der Preis eines gleichwertigen Gebrauchtwagens am Schadentag. Restwert ist, was das beschädigte Auto noch bringt. Ihr Versicherer kann von den Musterbedingungen abweichen, deshalb gilt am Ende der Text in Ihrem Vertrag.

WegWas die Kasko zahltMehrwertsteuer
Reparatur mit RechnungReparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswertja, soweit bezahlt
Auszahlung ohne ReparaturReparaturkosten laut Gutachten, höchstens Wiederbeschaffungswert minus Restwertnein
Teilreparatur, Rest ausbezahltwie ohne Reparaturnur auf das, was wirklich bezahlt wurde
TotalschadenWiederbeschaffungswert minus Restwertnur bei Ersatzkauf mit ausgewiesener Steuer, je nach Bedingungen
Vorsteuerabzug möglichNettobeträgenie

Mehrwertsteuer: der größte Abzug

Die Musterbedingungen erstatten Mehrwertsteuer nur, wenn und soweit sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Wer sich das Geld auszahlen lässt, bekommt also den Nettobetrag. Bei 19 Prozent sind das von 4.760 Euro brutto 760 Euro weniger.

Wer vorsteuerabzugsberechtigt ist, zum Beispiel mit einem Firmenwagen, bekommt die Steuer ohnehin nie ersetzt.

Welche Stundensätze zählen

Ohne Rechnung wird nach einem Gutachten oder Kostenvoranschlag abgerechnet. Der Bundesgerichtshof hat 2015 entschieden (IV ZR 426/14), dass der Versicherer dabei nicht einfach die Sätze einer von ihm ausgesuchten freien Werkstatt ansetzen darf. Die Sätze einer Markenwerkstatt zählen etwa, wenn das Auto neuer ist oder bisher immer in der Markenwerkstatt gewartet wurde.

Haben Sie einen Tarif mit Werkstattbindung, lesen Sie den Absatz dazu besonders genau. Dort steht oft eigens, was gezahlt wird, wenn das Auto nicht in der Partnerwerkstatt repariert wird.

Leasing und Finanzierung

Bei einem Leasingauto gehört das Fahrzeug dem Leasinggeber. Er ist in der Kasko mitversichert. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz darf der Versicherer an Sie als Versicherungsnehmer nur zahlen, wenn Sie den Versicherungsschein besitzen oder der Mitversicherte zustimmt. Bei einem Sicherungsschein liegt der beim Leasinggeber oder der Bank.

Leasing- und Kreditverträge verlangen außerdem oft eine fachgerechte Reparatur. Wer sich trotzdem auszahlen lässt, riskiert bei der Rückgabe einen Abzug für den unreparierten Schaden, der höher sein kann als das ausgezahlte Geld.

Wann sich die Auszahlung lohnt und wann nicht

Sinnvoll ist sie bei älteren Autos mit optischen Schäden, die Sie behalten und nicht perfekt brauchen, oder wenn Sie günstig selbst reparieren können. Auch wer das Auto ohnehin bald verkauft, kann rechnen: Der Abschlag beim Verkauf ist manchmal kleiner als der Nettobetrag.

Nicht sinnvoll ist sie bei Schäden, die die Sicherheit betreffen, bei jungen Autos mit Neupreisentschädigung und bei Leasing. Die Neupreisentschädigung über den Wiederbeschaffungswert hinaus zahlen die Musterbedingungen nur, wenn das Geld innerhalb von zwei Jahren für Reparatur oder ein anderes Auto verwendet wird.

Unterschied zum Schaden durch einen anderen

Hat ein anderer den Unfall verursacht, zahlt seine Haftpflicht. Auch dort dürfen Sie fiktiv abrechnen, die Umsatzsteuer gibt es nach § 249 Abs. 2 BGB aber nur, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Mischen dürfen Sie nicht: Wer fiktiv abrechnet, kann nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 2022 (VI ZR 7/21) nicht zusätzlich die Steuer einer Teilreparatur verlangen.

Ihre Kasko brauchen Sie in diesem Fall meist nicht. Das schont Ihre Schadenfreiheitsklasse.

Schritt für Schritt

  1. Schaden melden und fragen, ob der Versicherer einen Gutachter beauftragt oder zustimmt.
  2. Gutachten oder Kostenvoranschlag auf Stundensätze und Ersatzteile prüfen.
  3. Bei Leasing oder Kredit vorab die schriftliche Zustimmung des Eigentümers holen.
  4. Netto-Auszahlung gegen Reparatur und Rückstufung rechnen.
  5. Wahl schriftlich mitteilen und Abrechnung auf Selbstbeteiligung und Restwert kontrollieren.

Checkliste

  • Kaskobedingungen: Absatz zur Beschädigung ohne Reparatur gelesen
  • Werkstattbindung im Vertrag? Dann Sonderregel prüfen
  • Restwert realistisch angesetzt
  • Vorsteuerabzug ja oder nein
  • Sicherungsschein oder Leasingvertrag geprüft
  • Rückstufung der Vollkasko eingerechnet

Häufige Fehler

  • Mit dem Bruttobetrag aus dem Gutachten rechnen
  • Beim Leasingauto ohne Zustimmung abrechnen und bei der Rückgabe doppelt zahlen
  • Kleine Schäden über die Kasko auszahlen lassen, obwohl die Rückstufung teurer ist
  • Sicherheitsrelevante Schäden nicht reparieren
  • Gutachter ohne Zustimmung des Versicherers beauftragen und die Kosten selbst tragen

Fragen und Antworten

Häufig gefragt

Kann ich mir einen Kaskoschaden auszahlen lassen statt reparieren?

Ja, nach den Musterbedingungen zahlt die Kasko auch ohne Reparatur,

dann aber netto und höchstens bis zum Wiederbeschaffungswert minus Restwert.

Bekomme ich die Mehrwertsteuer, wenn ich später doch repariere?

Nach den Musterbedingungen wird sie erstattet,

soweit sie bei der gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich anfällt.

Reichen Sie die Rechnung ein und fragen Sie vorher, wie Ihr Versicherer das handhabt.

Werde ich auch bei Auszahlung zurückgestuft?

Ja, in der Vollkasko zählt jede Zahlung.

Schäden, die unter die Teilkasko fallen, wie Hagel oder Wild, lassen die Einstufung unberührt.

Darf ich selbst reparieren und den Rest behalten?

Ja.

Sie bekommen die Nettokosten laut Gutachten.

Was Sie selbst günstiger schaffen, bleibt bei Ihnen.

Gilt das auch bei Teilkasko, etwa nach Hagel?

Ja, die Regeln für Beschädigung gelten für Teil- und Vollkasko gleich.

Was ist, wenn ich das Auto beschädigt verkaufe?

Dann rechnen Sie ohne Reparatur ab.

Der Käufer zahlt weniger, Sie behalten die Auszahlung.

Zahlt die Kasko auch eine Wertminderung?

Nein,

die Musterbedingungen schließen Wertminderung, Nutzungsausfall und Mietwagen ausdrücklich aus.

Das unreparierte Auto bleibt bei Ihnen.

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