Alles zur Versicherung: Unfallversicherung
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Kurz gesagt
Ja, die Unfallversicherung kürzt wegen Vorerkrankungen, wenn diese zu mindestens 25 Prozent an der Verletzung oder ihren Folgen mitgewirkt haben. Dann sinkt der Invaliditätsgrad um genau diesen Anteil: aus 30 Prozent werden bei 40 Prozent Mitwirkung 18 Prozent. Unter 25 Prozent wird nicht gekürzt, und beweisen muss den Anteil der Versicherer.
Was ein Mitwirkungsanteil in Euro bedeutet und was die Gegenwehr kostet. Kürzungsbeispiele ohne Progression gerechnet.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Grundsumme 100.000 Euro, Invalidität 30 Prozent, keine Kürzung | 30.000 Euro |
| gleicher Fall, Mitwirkungsanteil 40 Prozent | 18.000 Euro, also 12.000 Euro weniger |
| BGH-Fall, Todesfallleistung rund 25.565 Euro, Kürzung 30 Prozent | rund 17.895 Euro gezahlt, rund 7.669 Euro gestrichen |
| Ärztliches Gegengutachten | etwa 1.500 bis 5.000 Euro |
| Gerichtlicher Sachverständiger, Stundensatz für schwierige Kausalitätsfragen | 131 Euro je Stunde |
| Beschwerde beim Versicherungsombudsmann | 0 Euro |
Stand Oktober 2026.
Die Kürzungsbeispiele sind nach den Musterbedingungen gerechnet,
die Gutachtenkosten stammen aus öffentlich genannten Spannen und dem Justizvergütungsgesetz.
Der Mehrbeitrag für Tarife mit 50 Prozent Schwelle ist ein Richtwert aus der Angebotspraxis:
meist wenige Euro im Monat.
Rechenbeispiel
Nach einem Treppensturz bleibt das Knie dauerhaft eingeschränkt. Das Gutachten findet eine Arthrose und setzt die Mitwirkung mit 40 Prozent an.
| Grundsumme | 100.000 Euro |
| Invaliditätsgrad laut Gliedertaxe | 20 Prozent |
| Mitwirkungsanteil der Arthrose | 40 Prozent |
| Gekürzter Invaliditätsgrad | 20 × 0,6 = 12 Prozent |
Statt 20.000 Euro zahlt der Versicherer 12.000 Euro. Mit einem Tarif ohne Anrechnung von Vorerkrankungen wären es 20.000 Euro, bei einem belegten Anteil unter 25 Prozent ebenfalls.
Die private Unfallversicherung zahlt nur für Unfallfolgen. Hat eine Krankheit oder ein Gebrechen, also ein dauerhaft regelwidriger Körperzustand, bei der Verletzung mitgewirkt, rechnet der Versicherer diesen Anteil heraus. Das nennt man Mitwirkungsanteil.
Die Musterbedingungen des Versicherungsverbands setzen die Grenze bei 25 Prozent. Liegt die Mitwirkung der Vorerkrankung darunter, zahlt der Versicherer voll. Ab 25 Prozent wird der Invaliditätsgrad um den ganzen Anteil gekürzt, nicht nur um den Teil über der Schwelle.
| Mitwirkungsanteil laut Gutachten | Wirkung bei 30 Prozent Invalidität |
|---|---|
| 20 Prozent | keine Kürzung, es bleiben 30 Prozent |
| 25 Prozent | Kürzung auf 22,5 Prozent |
| 40 Prozent | Kürzung auf 18 Prozent |
| 60 Prozent | Kürzung auf 12 Prozent |
Zwei Abzüge werden oft verwechselt. Die Vorinvalidität betrifft ein Körperteil, das schon vor dem Unfall nach der Gliedertaxe beeinträchtigt war, etwa ein steifer Finger. Dieser alte Wert wird vom neuen abgezogen.
Der Mitwirkungsanteil betrifft dagegen eine Krankheit, die die Unfallfolgen verschlimmert hat, auch wenn Sie vorher keine Beschwerden hatten. Typisch ist eine Arthrose im Knie, die erst nach dem Sturz zu Schmerzen und Bewegungseinschränkung führt. Fragen Sie bei jeder Kürzung nach, welcher der beiden Abzüge gemeint ist.
Der Bundesgerichtshof hat am 3. Dezember 2025 entschieden (IV ZR 185/24), dass auch eine nur mittelbare Mitwirkung einer Krankheit zur Kürzung führen darf. Im Fall nahm ein Versicherter wegen einer angeborenen Gerinnungsstörung Blutverdünner. Nach einem Sturz mit äußerlich leichter Kopfverletzung starb er an einer Hirnblutung. Der Versicherer zahlte 70 Prozent der Todesfallleistung, der BGH hielt diese Kürzung um 30 Prozent für zulässig.
Für Sie heißt das: Wer wegen einer Krankheit Medikamente nimmt, muss mit einer Kürzung rechnen, wenn die Krankheit über die Medikamente die Unfallfolgen verschlimmert. Das Urteil betrifft eine Klausel aus Bedingungen von 1994. Neuere Bedingungswerke sind ähnlich formuliert, die Wirkung hängt aber am Wortlaut Ihres Vertrags.
Nach § 182 VVG muss der Versicherer beweisen, dass eine Krankheit mitgewirkt hat und wie groß ihr Anteil ist. Ein Satz wie „degenerative Veränderungen, Mitwirkung 50 Prozent“ ohne Begründung reicht dafür nicht. Das Gutachten muss erklären, warum die Vorerkrankung genau diesen Anteil an den Folgen hat.
Fehlt diese Begründung, lohnt der Widerspruch fast immer. Verlangen Sie das Gutachten, prüfen Sie, ob die Vorerkrankung vor dem Unfall überhaupt Beschwerden machte, und lassen Sie den Anteil ärztlich gegenprüfen.
Viele neuere Tarife setzen die Schwelle für den Mitwirkungsanteil auf 50 Prozent hoch, einige verzichten ganz auf die Anrechnung von Vorerkrankungen. Für Menschen ab etwa 45 ist das einer der wichtigsten Unterschiede im Bedingungswerk, wichtiger als ein paar Euro Beitrag.
Prüfen Sie auch, ob Bandscheibenschäden und Verletzungen durch erhöhte Kraftanstrengung eingeschlossen sind. Dort kürzen Versicherer besonders oft wegen Verschleiß.
Fragen und Antworten
Ja, das kann sie.
Entscheidend ist, ob die Arthrose die Unfallfolgen messbar verschlimmert hat,
nicht ob Sie sie kannten.
Der Versicherer muss den Anteil aber belegen.
Nach dem BGH-Urteil vom 3.
Dezember 2025 ja,
wenn die Krankheit, wegen der Sie die Medikamente nehmen, über diese an den Unfallfolgen mitwirkt.
Der Anteil muss trotzdem bewiesen werden.
Nein.
Sie steht in den Musterbedingungen,
Ihr Vertrag kann eine höhere Schwelle oder einen völligen Verzicht vorsehen.
Es zählt Ihr Bedingungswerk.
In der Regel beide, weil die Rente am Invaliditätsgrad hängt.
Leistungen wie Krankenhaustagegeld werden je nach Bedingungen ebenfalls anteilig gekürzt.
Ja, innerhalb der Verjährung von drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde.
Warten Sie trotzdem nicht, weil Befunde mit der Zeit schwerer zu beschaffen sind.
Bei einer Verschlechterung ja.
Sie können bis drei Jahre nach dem Unfall jährlich eine Neubemessung verlangen.
Der Mitwirkungsanteil kann dabei neu bewertet werden.
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