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Versicherungsmakler / Versicherungsfragen / Unfallversicherung

Kürzt die Unfallversicherung wegen Vorerkrankungen?

Kurz gesagt

Ja, die Unfallversicherung kürzt wegen Vorerkrankungen, wenn diese zu mindestens 25 Prozent an der Verletzung oder ihren Folgen mitgewirkt haben. Dann sinkt der Invaliditätsgrad um genau diesen Anteil: aus 30 Prozent werden bei 40 Prozent Mitwirkung 18 Prozent. Unter 25 Prozent wird nicht gekürzt, und beweisen muss den Anteil der Versicherer.

Kürzt die Unfallversicherung wegen Vorerkrankungen?

Was es kostet

Was ein Mitwirkungsanteil in Euro bedeutet und was die Gegenwehr kostet. Kürzungsbeispiele ohne Progression gerechnet.

BeispielRichtwert
Grundsumme 100.000 Euro, Invalidität 30 Prozent, keine Kürzung30.000 Euro
gleicher Fall, Mitwirkungsanteil 40 Prozent18.000 Euro, also 12.000 Euro weniger
BGH-Fall, Todesfallleistung rund 25.565 Euro, Kürzung 30 Prozentrund 17.895 Euro gezahlt, rund 7.669 Euro gestrichen
Ärztliches Gegengutachtenetwa 1.500 bis 5.000 Euro
Gerichtlicher Sachverständiger, Stundensatz für schwierige Kausalitätsfragen131 Euro je Stunde
Beschwerde beim Versicherungsombudsmann0 Euro

Stand Oktober 2026.

Die Kürzungsbeispiele sind nach den Musterbedingungen gerechnet,

die Gutachtenkosten stammen aus öffentlich genannten Spannen und dem Justizvergütungsgesetz.

Der Mehrbeitrag für Tarife mit 50 Prozent Schwelle ist ein Richtwert aus der Angebotspraxis:

meist wenige Euro im Monat.

Rechenbeispiel

Sturz auf das Knie mit 52 Jahren

Nach einem Treppensturz bleibt das Knie dauerhaft eingeschränkt. Das Gutachten findet eine Arthrose und setzt die Mitwirkung mit 40 Prozent an.

Grundsumme100.000 Euro
Invaliditätsgrad laut Gliedertaxe20 Prozent
Mitwirkungsanteil der Arthrose40 Prozent
Gekürzter Invaliditätsgrad20 × 0,6 = 12 Prozent

Statt 20.000 Euro zahlt der Versicherer 12.000 Euro. Mit einem Tarif ohne Anrechnung von Vorerkrankungen wären es 20.000 Euro, bei einem belegten Anteil unter 25 Prozent ebenfalls.

Was der Mitwirkungsanteil ist

Die private Unfallversicherung zahlt nur für Unfallfolgen. Hat eine Krankheit oder ein Gebrechen, also ein dauerhaft regelwidriger Körperzustand, bei der Verletzung mitgewirkt, rechnet der Versicherer diesen Anteil heraus. Das nennt man Mitwirkungsanteil.

Die Musterbedingungen des Versicherungsverbands setzen die Grenze bei 25 Prozent. Liegt die Mitwirkung der Vorerkrankung darunter, zahlt der Versicherer voll. Ab 25 Prozent wird der Invaliditätsgrad um den ganzen Anteil gekürzt, nicht nur um den Teil über der Schwelle.

Mitwirkungsanteil laut GutachtenWirkung bei 30 Prozent Invalidität
20 Prozentkeine Kürzung, es bleiben 30 Prozent
25 ProzentKürzung auf 22,5 Prozent
40 ProzentKürzung auf 18 Prozent
60 ProzentKürzung auf 12 Prozent

Mitwirkung oder Vorinvalidität

Zwei Abzüge werden oft verwechselt. Die Vorinvalidität betrifft ein Körperteil, das schon vor dem Unfall nach der Gliedertaxe beeinträchtigt war, etwa ein steifer Finger. Dieser alte Wert wird vom neuen abgezogen.

Der Mitwirkungsanteil betrifft dagegen eine Krankheit, die die Unfallfolgen verschlimmert hat, auch wenn Sie vorher keine Beschwerden hatten. Typisch ist eine Arthrose im Knie, die erst nach dem Sturz zu Schmerzen und Bewegungseinschränkung führt. Fragen Sie bei jeder Kürzung nach, welcher der beiden Abzüge gemeint ist.

Das BGH-Urteil vom 3. Dezember 2025

Der Bundesgerichtshof hat am 3. Dezember 2025 entschieden (IV ZR 185/24), dass auch eine nur mittelbare Mitwirkung einer Krankheit zur Kürzung führen darf. Im Fall nahm ein Versicherter wegen einer angeborenen Gerinnungsstörung Blutverdünner. Nach einem Sturz mit äußerlich leichter Kopfverletzung starb er an einer Hirnblutung. Der Versicherer zahlte 70 Prozent der Todesfallleistung, der BGH hielt diese Kürzung um 30 Prozent für zulässig.

Für Sie heißt das: Wer wegen einer Krankheit Medikamente nimmt, muss mit einer Kürzung rechnen, wenn die Krankheit über die Medikamente die Unfallfolgen verschlimmert. Das Urteil betrifft eine Klausel aus Bedingungen von 1994. Neuere Bedingungswerke sind ähnlich formuliert, die Wirkung hängt aber am Wortlaut Ihres Vertrags.

Wer den Mitwirkungsanteil beweisen muss

Nach § 182 VVG muss der Versicherer beweisen, dass eine Krankheit mitgewirkt hat und wie groß ihr Anteil ist. Ein Satz wie „degenerative Veränderungen, Mitwirkung 50 Prozent“ ohne Begründung reicht dafür nicht. Das Gutachten muss erklären, warum die Vorerkrankung genau diesen Anteil an den Folgen hat.

Fehlt diese Begründung, lohnt der Widerspruch fast immer. Verlangen Sie das Gutachten, prüfen Sie, ob die Vorerkrankung vor dem Unfall überhaupt Beschwerden machte, und lassen Sie den Anteil ärztlich gegenprüfen.

Tarife, die weniger oder gar nicht kürzen

Viele neuere Tarife setzen die Schwelle für den Mitwirkungsanteil auf 50 Prozent hoch, einige verzichten ganz auf die Anrechnung von Vorerkrankungen. Für Menschen ab etwa 45 ist das einer der wichtigsten Unterschiede im Bedingungswerk, wichtiger als ein paar Euro Beitrag.

Prüfen Sie auch, ob Bandscheibenschäden und Verletzungen durch erhöhte Kraftanstrengung eingeschlossen sind. Dort kürzen Versicherer besonders oft wegen Verschleiß.

Schritt für Schritt

  1. Abrechnung prüfen: Steht dort Mitwirkung oder Vorinvalidität, und mit welchem Prozentsatz?
  2. Das Gutachten anfordern, auf das sich der Versicherer stützt.
  3. Mit dem Hausarzt klären, ob die Vorerkrankung vor dem Unfall Beschwerden machte oder behandelt wurde.
  4. Den Anteil ärztlich gegenprüfen lassen, bei großen Summen mit einem Gegengutachten.
  5. Schriftlich widersprechen, die fehlende Begründung benennen und eine Frist setzen.
  6. Bleibt es bei der Kürzung, Beschwerde beim Versicherungsombudsmann einlegen.

Checkliste

  • Schwelle für den Mitwirkungsanteil im Vertrag nachgesehen
  • Gutachten mit Begründung des Prozentsatzes liegt vor
  • Behandlungsunterlagen von vor dem Unfall gesammelt
  • Unterschied zwischen Mitwirkung und Vorinvalidität geklärt
  • Verjährung im Blick: drei Jahre ab Ende des Jahres der Fälligkeit

Häufige Fehler

  • Einen pauschalen Mitwirkungsanteil ohne Begründung hinnehmen
  • Glauben, eine schmerzfreie Vorerkrankung zähle nicht
  • Beim Abschluss nur auf den Beitrag achten und die Mitwirkungsschwelle übersehen
  • Mitwirkung und Vorinvalidität doppelt abziehen lassen

Fragen und Antworten

Häufig gefragt

Kürzt die Unfallversicherung auch bei Arthrose, von der ich nichts wusste?

Ja, das kann sie.

Entscheidend ist, ob die Arthrose die Unfallfolgen messbar verschlimmert hat,

nicht ob Sie sie kannten.

Der Versicherer muss den Anteil aber belegen.

Darf der Versicherer wegen Blutverdünnern kürzen?

Nach dem BGH-Urteil vom 3.

Dezember 2025 ja,

wenn die Krankheit, wegen der Sie die Medikamente nehmen, über diese an den Unfallfolgen mitwirkt.

Der Anteil muss trotzdem bewiesen werden.

Gilt die 25-Prozent-Schwelle immer?

Nein.

Sie steht in den Musterbedingungen,

Ihr Vertrag kann eine höhere Schwelle oder einen völligen Verzicht vorsehen.

Es zählt Ihr Bedingungswerk.

Kürzt auch die Unfallrente oder nur die Einmalzahlung?

In der Regel beide, weil die Rente am Invaliditätsgrad hängt.

Leistungen wie Krankenhaustagegeld werden je nach Bedingungen ebenfalls anteilig gekürzt.

Kann ich die Kürzung noch Jahre später angreifen?

Ja, innerhalb der Verjährung von drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde.

Warten Sie trotzdem nicht, weil Befunde mit der Zeit schwerer zu beschaffen sind.

Hilft eine Neubemessung gegen die Kürzung?

Bei einer Verschlechterung ja.

Sie können bis drei Jahre nach dem Unfall jährlich eine Neubemessung verlangen.

Der Mitwirkungsanteil kann dabei neu bewertet werden.

Quellen

NAMMERT Versicherungsmakler

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2Welche Versicherungen?

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Private Unfallversicherung

Möglichst genau, zum Beispiel Industriemechaniker in der Montage statt Mechaniker

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Zum Beispiel Unfallrente, Hilfeleistungen im Alter, Zeckenbiss

4Ihr bisheriger Vertrag
5Wie erreichen wir Sie?

Passende Fragen

Was ist die Gliedertaxe?

Die Gliedertaxe ist die Tabelle in Ihrer Unfallversicherung, die jedem Körperteil einen feste …

Ihr Makler: Norman Nammert, unter der Marke NAMMERT.

Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO.

Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37.

Die NAMMERT Assekuradeur GmbH ist ein eigenes Unternehmen.

Sie vermittelt Ihren Vertrag nicht.

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