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Kurz gesagt
Welche Fristen gelten, regelt Ihr Vertrag, die Musterbedingungen geben den Rahmen: Nach einem Unfall melden Sie ihn unverzüglich, einen Todesfall binnen 48 Stunden. Für die Invaliditätsleistung muss die Invalidität binnen 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten, ärztlich schriftlich festgestellt und bei der Unfallversicherung geltend gemacht sein. Wer das versäumt, verliert den Anspruch fast immer ganz.
Längere Fristen haben ihren Preis. So viel kosten gut und sehr gut bewertete Tarife im Test, als Jahresbeitrag mit Versicherungsteuer.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Erwachsener, 35 Jahre, Büroberuf, Tarif mit Note gut | ab rund 100 Euro im Jahr |
| Erwachsener, 35 Jahre, Büroberuf, Tarif mit Note sehr gut | ab 188 Euro im Jahr |
| Kind, 10 Jahre, Tarif mit Note gut | ab rund 50 Euro im Jahr |
| Kind, 10 Jahre, Tarif mit Note sehr gut | ab 127 Euro im Jahr |
Stand Februar 2026, Einjahresverträge im Test der Stiftung Warentest.
Die Fristen und Paragrafen stammen aus dem VVG, dem BGB,
dem SGB VII und den Musterbedingungen AUB 2020; Ihr Vertrag kann günstigere Fristen haben.
Das genaue Angebot mit den Fristen Ihres Tarifs holen wir ein.
Rechenbeispiel
Das Knie bleibt nach der Operation steif. So liegen die Fristen nach den Musterbedingungen im Kalender.
| Unfall gemeldet | am 11. März 2026, am Tag danach |
| Hinweis des Versicherers auf die Fristen | kommt mit dem ersten Schreiben |
| Ende der 15 Monate | 10. Juni 2027 |
| Invalidität angemeldet | im Oktober 2026, formlos per Brief |
| Ärztliche Feststellung | im März 2027, drei Monate vor Fristende |
| Neubemessung möglich bis | 10. März 2029 |
Alle Fristen gewahrt, und bis März 2029 bleibt Zeit, eine Verschlechterung nachbemessen zu lassen.
Nach einem Unfall laufen mehrere Uhren gleichzeitig, und nicht alle sind gleich hart. Die Meldefristen sind Verhaltensregeln: wer sie verletzt, riskiert eine Kürzung oder bei Vorsatz den Verlust der Leistung, aber nur, wenn der Versicherer vorher in Textform auf diese Folgen hingewiesen hat und das Versäumnis sich ausgewirkt hat. Die 15 Monate für die Invalidität sind dagegen eine Voraussetzung des Anspruchs. Ist eine davon nicht erfüllt, gibt es keine Invaliditätsleistung.
Die Tabelle zeigt die Fristen nach dem Gesetz und nach den Musterbedingungen des Branchenverbands (AUB 2020, Stand Juni 2025). Viele Tarife sind großzügiger; maßgeblich ist immer Ihr Bedingungswerk.
| Was | Frist | Fundstelle |
|---|---|---|
| Unfall melden und Arzt hinzuziehen | unverzüglich | § 30 VVG, Ziffer 7.1 AUB 2020 |
| Unfalltod melden | 48 Stunden | Ziffer 7.5 AUB 2020 |
| Invalidität eingetreten und ärztlich schriftlich festgestellt | 15 Monate nach dem Unfall | Ziffer 2.1.1.2 AUB 2020 |
| Invalidität beim Versicherer geltend machen | 15 Monate nach dem Unfall | Ziffer 2.1.1.3 AUB 2020 |
| Erklärung des Versicherers | ein Monat, bei Invalidität drei Monate | § 187 Absatz 1 VVG |
| Zahlung nach Anerkenntnis | zwei Wochen | § 187 Absatz 2 VVG |
| Neubemessung verlangen | jährlich bis drei Jahre nach dem Unfall | § 188 VVG |
| Verjährung | drei Jahre ab Ende des Jahres der Fälligkeit | §§ 195, 199 BGB, § 15 VVG |
Drei Dinge müssen innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfalltag erledigt sein: die Invalidität muss eingetreten sein, ein Arzt muss sie schriftlich festgestellt haben, und Sie müssen sie beim Versicherer geltend gemacht haben. Geltend machen ist einfacher, als es klingt: Es genügt die Mitteilung, dass Sie von einer dauerhaften Beeinträchtigung ausgehen. Eine Zahl oder ein fertiges Gutachten brauchen Sie dafür nicht.
Versäumen Sie die Geltendmachung, lässt sich das nur in besonderen Ausnahmefällen entschuldigen, etwa nach einer schweren Kopfverletzung; dann müssen Sie sie unverzüglich nachholen. Für die ärztliche Feststellung gibt es diese Ausnahme in den Musterbedingungen nicht. Warten Sie deshalb nicht das Ende der Behandlung ab. Gute Tarife verlängern die Fristen deutlich, die Stiftung Warentest nennt als besseren Maßstab 21 Monate für den Eintritt und 24 Monate für Feststellung und Geltendmachung.
Sobald Sie einen Unfall melden, muss der Versicherer Sie in Textform auf die Voraussetzungen des Anspruchs und auf die einzuhaltenden Fristen hinweisen (§ 186 VVG). Unterbleibt dieser Hinweis, kann er sich auf ein Versäumnis der Frist nicht berufen. Das ist der wichtigste Rettungsanker, wenn die 15 Monate schon verstrichen sind.
Prüfen Sie deshalb das erste Schreiben nach Ihrer Meldung genau: Stehen dort die Fristen, gilt der Schutz durch § 186 VVG nicht mehr, und die Uhr läuft. Melden Sie früh, gewinnen Sie also doppelt: Der Hinweis kommt früh, und Sie haben die restliche Zeit für die ärztliche Feststellung.
Auch der Versicherer hat Fristen. Liegen ihm die nötigen Unterlagen vor, muss er binnen eines Monats erklären, ob und in welchem Umfang er zahlt, bei der Invaliditätsleistung binnen drei Monaten. Erkennt er an, ist das Geld zwei Wochen später fällig. Steht nur fest, dass er zahlen muss, aber nicht wie viel, können Sie einen angemessenen Vorschuss verlangen. Vor Abschluss der Heilbehandlung gibt es im ersten Jahr höchstens einen Betrag bis zur vereinbarten Todesfallsumme.
Nach der ersten Bemessung dürfen Sie und der Versicherer den Invaliditätsgrad jährlich neu bemessen lassen, längstens bis drei Jahre nach dem Unfall; bei Kindern kann der Vertrag die Frist verlängern. Wollen Sie die Neubemessung, müssen Sie das vor Ablauf der Frist mitteilen. Der Versicherer muss Sie mit seiner Erklärung über dieses Recht unterrichten, sonst kann er sich auf eine Verspätung nicht berufen.
Ansprüche aus dem Vertrag verjähren in drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie die Umstände kannten. Solange der Versicherer Ihren angemeldeten Anspruch prüft, ist die Verjährung gehemmt, bis seine Entscheidung in Textform bei Ihnen eingeht.
War es ein Arbeits- oder Wegeunfall, kommt die gesetzliche Unfallversicherung dazu. Dort meldet der Arbeitgeber den Unfall, wenn Sie getötet oder mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden, und zwar binnen drei Tagen, nachdem er davon erfahren hat (§ 193 SGB VII). Diese Meldung ersetzt nicht die Meldung an Ihre private Unfallversicherung, beide laufen getrennt.
Fragen und Antworten
Ab dem Unfalltag, nicht ab der Diagnose oder dem Ende der Behandlung.
Ja.
Es genügt die Mitteilung, dass Sie von einer Invalidität ausgehen.
Schicken Sie sie nachweisbar, etwa per Einschreiben oder mit Eingangsbestätigung.
Dann kann er sich nach § 186 VVG nicht auf das Versäumnis berufen.
Der Hinweis muss in Textform kommen, nachdem Sie den Unfall gemeldet haben.
Die Musterbedingungen verlangen die Meldung bei einem Unfall,
der voraussichtlich zu einer Leistung führt.
Im Zweifel melden Sie, das kostet nichts und startet den Fristenhinweis.
Einen Monat ab vollständigen Unterlagen, bei Invalidität drei Monate.
Nach dem Anerkenntnis zahlt er binnen zwei Wochen.
Ja, über die Neubemessung: jährlich bis drei Jahre nach dem Unfall,
wenn sich Ihr Zustand verschlechtert.
Teilen Sie den Wunsch vor Ablauf der Frist mit.
NAMMERT Versicherungsmakler
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Ihr Makler: Norman Nammert, unter der Marke NAMMERT.
Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO.
Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37.
Die NAMMERT Assekuradeur GmbH ist ein eigenes Unternehmen.
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