Alles zur Versicherung: Rechtsschutz
Was kostet eine Rechtsschutzversicherung?
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Kurz gesagt
In der Familien-Rechtsschutzversicherung sind nach den Musterbedingungen mitversichert: Ihr Ehe- oder eingetragener Lebenspartner, ein im Vertrag genannter Lebensgefährte, Ihre minderjährigen Kinder und unverheiratete volljährige Kinder bis 25. Der Schutz für erwachsene Kinder endet mit dem ersten festen Job mit Einkommen. Ein Familientarif kostet oft 32 bis 40 Euro im Monat, rund 7 bis 8 Euro mehr als für Singles.
Richtwerte für Rechtsschutz mit Familie im Vergleich zum Single-Tarif.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Single, 30 Jahre, vier Bausteine, 300 Euro Selbstbeteiligung | etwa 25 bis 32 Euro im Monat |
| Familie, vier Bausteine | etwa 32 bis 40 Euro im Monat |
| Familie mit zwei Kindern, Privat, Beruf, Verkehr, 150 Euro Selbstbeteiligung | etwa 251 bis 978 Euro im Jahr |
Richtwerte, Stand Oktober 2026, aus veröffentlichten Tarifvergleichen.
Der Aufschlag im Rechenbeispiel ist ein Richtwert aus der Angebotspraxis.
Rechenbeispiel
Die Mutter hat den Vertrag abgeschlossen. Der Vater ist ihr Lebensgefährte, die Tochter studiert, der Sohn geht zur Schule. Die Tochter fährt ein eigenes Auto.
| Vater, Lebensgefährte | nur versichert, wenn im Versicherungsschein genannt |
| Sohn, 16 Jahre | mitversichert |
| Tochter, 22, Studium | mitversichert, solange unverheiratet und ohne festen Job |
| Tochter mit eigenem Auto | dafür nicht mitversichert, eigener Verkehrs-Rechtsschutz nötig |
| Aufschlag Familie gegenüber Single | etwa 7 bis 8 Euro im Monat |
Mit dem Namen des Partners im Vertrag sind alle vier im Alltag geschützt. Für das Auto der Tochter fehlt Schutz, bis sie einen eigenen Verkehrs-Rechtsschutz hat.
Die Musterbedingungen der Versicherer nennen für den Privat- und Familienrechtsschutz einen festen Kreis: Ihren ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner, einen im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner, Ihre minderjährigen Kinder und Ihre unverheirateten volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs. Die Kinder dürfen nicht selbst in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft leben.
Die Mitversicherung erwachsener Kinder endet in jedem Fall, sobald sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und dafür ein Einkommen erhalten. Ob eine Ausbildung mit Vergütung schon darunter fällt, regelt Ihr Bedingungswerk; fragen Sie im Zweifel vor dem Streit nach.
| Person | Mitversichert? | Bedingung |
|---|---|---|
| Ehepartner, eingetragener Lebenspartner | ja | automatisch |
| Lebensgefährte ohne Trauschein | ja | nur wenn im Versicherungsschein genannt |
| Kind unter 18 | ja | ohne weitere Bedingung |
| Kind ab 18 in Schule oder Studium | ja | unverheiratet, unter 25, noch kein fester Job mit Einkommen |
| Kind über 25 oder im ersten festen Job | nein | braucht einen eigenen Vertrag |
| Eltern oder Großeltern im Haushalt | nein | nach den Musterbedingungen nicht vorgesehen |
Wer ohne Trauschein zusammenlebt, muss den Partner ausdrücklich in den Versicherungsschein eintragen lassen. Sonst ist er nicht mitversichert, auch wenn Sie seit Jahren zusammen wohnen. Prüfen Sie das nach jedem Umzug oder neuen Zusammenleben.
Streit zwischen nicht verheirateten Partnern untereinander, der mit der Partnerschaft zusammenhängt, ist ausgeschlossen, auch nach einer Trennung. Für Ehepartner gilt dasselbe über den allgemeinen Ausschluss für Familienrecht.
Volljährige Kinder sind für alles rund um ein eigenes Fahrzeug nicht mitversichert: als Eigentümer, Halter, Käufer, Leasingnehmer, Mieter oder Fahrer eines Kraftfahrzeugs. Wer als Student ein eigenes Auto fährt, braucht dafür einen eigenen Verkehrs-Rechtsschutz.
Fährt das Kind dagegen Ihr Auto, das auf Sie zugelassen ist, ist es als berechtigter Fahrer über Ihren Verkehrs-Rechtsschutz geschützt. Das gilt für alle berechtigten Fahrer und Mitfahrer der versicherten Fahrzeuge.
Streit zwischen Ihnen und mitversicherten Personen oder zwischen Mitversicherten untereinander ist nicht versichert. Die Rechtsschutzversicherung zahlt also nicht, wenn sich Geschwister über ein Auto streiten oder ein erwachsenes Kind gegen Sie klagt.
Verlangt eine mitversicherte Person Versicherungsschutz, können Sie als Versicherungsnehmer widersprechen. Bei Ihrem Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner geht das nicht. Der Schutz der Mitversicherten richtet sich in allem nach Ihrem Vertrag, auch bei Wartezeit und Selbstbeteiligung.
Haben Ihre Kinder schon einen festen Job oder sind sie älter als 25, bringt der Familientarif für sie nichts. Dann reicht ein Tarif für Paare oder Singles, und die Kinder schließen eigene Verträge ab.
Für Singles ohne Partner und Kinder ist ein Familientarif unnötig teuer. Umgekehrt lohnt der Aufschlag von wenigen Euro im Monat, sobald Partner und Kinder im Haushalt leben.
Fragen und Antworten
Nein.
Nach den Musterbedingungen nur, wenn er im Versicherungsschein genannt ist.
Ehe- und eingetragene Lebenspartner sind dagegen automatisch dabei.
Minderjährige immer.
Volljährige, solange sie unverheiratet sind, keine eigene Lebenspartnerschaft haben,
unter 25 sind und noch keinen festen Job mit Einkommen haben.
Nach den Musterbedingungen nicht.
Einzelne Tarife können das anders regeln, das steht dann ausdrücklich im Vertrag.
Nein.
Streit zwischen Versicherungsnehmer und Mitversicherten sowie Mitversicherten untereinander ist
ausgeschlossen.
Der frühere Ehepartner ist nicht mehr mitversichert und braucht einen eigenen Vertrag.
Passen Sie Ihren Tarif an.
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