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Zahlt die Rechtsschutzversicherung bei einer Scheidung?

Kurz gesagt

Nein, für das Scheidungsverfahren selbst zahlt sie nicht. Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht sind in fast allen Bedingungswerken vom Kostenschutz ausgenommen; gedeckt ist meist nur eine Erstberatung beim Anwalt, oft mit einer Höchstsumme zwischen 250 und 500 Euro. Eine einvernehmliche Scheidung kostet bei 12.000 Euro Verfahrenswert rund 2.130 Euro, streitig schnell 6.000 bis 10.000 Euro.

Zahlt die Rechtsschutzversicherung bei einer Scheidung?

Was es kostet

Belegte Gerichts- und Anwaltskosten nach Verfahrenswert sowie die üblichen Grenzen der Beratungsleistung, damit Sie mit echten Zahlen planen.

BeispielRichtwert
Gemeinsames Nettoeinkommen 2.000 Euro, Verfahrenswert 6.000 Euro, einvernehmlich mit einem Anwaltetwa 214 Euro Gericht und 1.200 Euro Anwalt, zusammen rund 1.400 Euro
Gemeinsames Nettoeinkommen 3.000 Euro, Verfahrenswert 9.000 Euroetwa 261 Euro Gericht und 1.590 Euro Anwalt, zusammen rund 1.850 Euro
Gemeinsames Nettoeinkommen 4.000 Euro, Verfahrenswert 12.000 Euroetwa 314 Euro Gericht und 1.820 Euro Anwalt, zusammen rund 2.130 Euro
Gemeinsames Nettoeinkommen 6.000 Euro, Verfahrenswert 18.000 Euroetwa 375 Euro Gericht und 2.290 Euro Anwalt, zusammen rund 2.660 Euro
Gemeinsames Nettoeinkommen 10.000 Euro, Verfahrenswert 30.000 Euroetwa 476 Euro Gericht und 3.070 Euro Anwalt, zusammen rund 3.550 Euro
Streitige Scheidung mit zwei Anwälten und Folgesachenetwa 6.000 bis 10.000 Euro und mehr
Erstberatung beim Anwalt, gesetzliche Höchstgebühr190 Euro netto, mit Umsatzsteuer etwa 226 Euro
Beratung ohne Erstberatungsgrenze, gesetzliche Höchstgebühr250 Euro netto
Übliche Höchstsumme des Beratungsrechtsschutzes im Familienrechtetwa 250 bis 500 Euro je Fall
Erweiterung für Familienrecht als Zusatzbausteinetwa 10 bis 25 Euro im Monat

Richtwerte, Stand September 2026. Gerichts- und Anwaltskosten aus einem veröffentlichten Kostenrechner nach dem Familiengerichtskostengesetz und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, einschließlich der Gebührenerhöhung vom Juni 2025. Die Höchstsummen des Beratungsrechtsschutzes und der Preis der Erweiterung sind Richtwerte aus der Angebotspraxis und unterscheiden sich je Bedingungswerk. Welche Beträge Ihre Police nennt, sehen wir für Sie nach.

Rechenbeispiel

Paar ohne Kinder, zusammen 4.000 Euro netto im Monat

Kein größeres Vermögen, kein Streit über Folgesachen. Einmal einvernehmlich gerechnet und einmal streitig.

Verfahrenswert, dreifaches gemeinsames Monatsnetto12.000 Euro
Gerichtskostenetwa 314 Euro
Ein Anwalt, einvernehmliche Scheidungetwa 1.820 Euro
Zweiter Anwalt, wenn beide vertreten sindetwa 1.820 Euro zusätzlich
Was die Rechtsschutzversicherung übernimmtdie Erstberatung, etwa 226 Euro

Einvernehmlich rund 2.130 Euro, geteilt also etwa 1.070 Euro je Person. Streitig, mit zweitem Anwalt und Folgesachen über Unterhalt und Zugewinn, sind 6.000 bis 10.000 Euro realistisch. Die Police trägt in beiden Fällen nur die Erstberatung, also etwa 226 Euro.

Die kurze Antwort und warum sie so ausfällt

Eine Rechtsschutzversicherung zahlt die Scheidung nicht. Das ist kein Kleingedrucktes und kein Streitpunkt, sondern Marktstandard: Familienrecht, Lebenspartnerschaftsrecht und Erbrecht stehen in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung als Ausschluss vom Kostenschutz. Gedeckt ist in den meisten Tarifen nur eine Beratung, also das Gespräch mit einem Anwalt, nicht das Verfahren. Manche Tarife begrenzen das auf eine Höchstsumme, andere auf eine Zahl von Gesprächen oder Stunden im Jahr.

Der Grund ist rechnerisch. Eine Versicherung verteilt Risiken, also seltene und ungewollte Ereignisse, auf viele Schultern. Eine Scheidung ist beides nicht: Sie ist häufig, sie wird von den Beteiligten entschieden, und ihr Zeitpunkt lässt sich planen. Wer sie versichern wollte, könnte kurz vor der Trennung abschließen; die Prämie müsste deshalb fast so hoch sein wie die Kosten selbst. Genau dieselbe Überlegung steckt hinter dem Ausschluss von Bauvorhaben am eigenen Grundstück. Ehrlich ist es, das offen zu sagen, statt einen Familienbaustein zu verkaufen, der im Ernstfall nur das Gespräch bezahlt.

Was gedeckt ist und was nicht

Die Tabelle trennt die einzelnen Leistungen. Links die Leistung, in der Mitte ob sie gedeckt ist, rechts die typische Grenze. Prüfen Sie jede Zeile in Ihrem eigenen Bedingungswerk nach, die Formulierungen unterscheiden sich, das Ergebnis meist nicht.

Der wichtigste Satz steht in der Mitte der Tabelle: Folgesachen wie Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Hausratsteilung gehören zum Verfahren und sind mit ausgeschlossen. Wer hofft, wenigstens den Streit um das Geld versichert zu haben, liegt falsch. Und zwei Ehepartner in derselben Police sind gegeneinander ohnehin nie gedeckt.

LeistungGedecktTypische Grenze
Erstberatung beim Anwalt zum Familienrechtja, in fast allen Tarifengesetzliche Obergrenze 190 Euro netto, Tarife nennen oft 250 bis 500 Euro
Weitere Beratungsgesprächeje nach Tarifeine Zahl von Gesprächen oder Stunden im Jahr, oft zwei bis fünf
Mediation über die Trennungsfolgenin vielen Tarifeneigene Höchstsumme je Fall, häufig einige tausend Euro
Das Scheidungsverfahren selbstneinausgeschlossen, auch mit Familien- und Erbrechtsbaustein
Folgesachen: Zugewinn, Versorgungsausgleich, Hausratneingehören zum Verfahren und sind mit ausgeschlossen
Unterhalt für Kinder oder den Partner vor GerichtneinFamilienrecht, in der Regel nur Beratung
Sorgerecht und Umgang vor GerichtneinFamilienrecht, in der Regel nur Beratung
Streit mit dem Vermieter um die gemeinsame Wohnungja, über den Mietbausteinnur gegen den Vermieter, nie gegen den Partner
Streit zwischen zwei mitversicherten PersonenneinEhepartner sind in einer Police gegeneinander nie gedeckt
Arbeitsrechtlicher Streit während der Trennungja, über den Berufsbausteineigener Baustein, von der Scheidung unabhängig

Was eine Scheidung wirklich kostet: der Verfahrenswert

Anwalts- und Gerichtskosten bemessen sich nicht am Aufwand, sondern am Verfahrenswert, und der ist berechenbar. Grundlage ist nach § 43 Familiengerichtskostengesetz das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Eheleute, also das dreifache gemeinsame Monatsnetto. Dazu setzen die Gerichte etwa fünf Prozent des Vermögens, nachdem ein Freibetrag von 15.000 bis 30.000 Euro abgezogen ist. Je unterhaltsberechtigtes Kind dürfen Sie 250 Euro im Monat abziehen, für den Versorgungsausgleich kommen pauschal 1.000 Euro hinzu. Der Mindestwert liegt bei 3.000 Euro, die Obergrenze bei einer Million.

Ein Beispiel: Verdienen beide zusammen 4.000 Euro netto im Monat und gibt es kein größeres Vermögen, liegt der Verfahrenswert bei 12.000 Euro. Daraus folgen rund 314 Euro Gerichtskosten und etwa 1.820 Euro für einen Anwalt, zusammen etwa 2.130 Euro. Bei 2.000 Euro gemeinsamem Netto sind es rund 1.400 Euro, bei 10.000 Euro rund 3.550 Euro. Die Zahlen enthalten die Gebührenerhöhung vom Juni 2025. Wer seinen Wert kennt, kann jedes Anwaltsangebot in zwei Minuten prüfen.

Ein Anwalt genügt, wenn Sie sich einig sind

Im Scheidungsverfahren muss nur der Antragsteller anwaltlich vertreten sein. Die andere Seite kann dem Antrag ohne eigenen Anwalt zustimmen. Sind Sie sich in allen Punkten einig, halbiert das die Anwaltskosten, und beide teilen sich in der Praxis den einen Betrag. Das ist der größte Hebel, den Sie haben, und er kostet nichts außer Verständigung.

Zwei Warnungen dazu. Der eine Anwalt vertritt rechtlich nur einen von beiden, er darf die andere Seite nicht beraten; wer unsicher ist, nutzt dafür die von der Police gedeckte Erstberatung bei einem zweiten Anwalt. Und jede Folgesache, die Sie streitig stellen, erhöht den Verfahrenswert und damit alle Gebühren. Unterhalt, Zugewinn und Hausrat einzeln vor Gericht zu bringen, treibt die Rechnung schneller nach oben als jede Kanzleiwahl.

Die echten Wege, die Kosten zu tragen

Der erste ist Verfahrenskostenhilfe. Reichen Einkommen und Vermögen nicht aus, übernimmt die Staatskasse Gerichts- und Anwaltskosten, je nach Lage ganz oder gegen Raten. Der Antrag gehört vor das Verfahren, nicht danach, und er braucht Belege über Einkommen, Miete und Verbindlichkeiten. Für die reine Beratung davor gibt es die Beratungshilfe beim Amtsgericht.

Der zweite ist der Verfahrenskostenvorschuss: Verdient ein Ehepartner deutlich mehr, kann er aus dem Unterhaltsrecht verpflichtet sein, dem anderen die Kosten des Verfahrens vorzuschießen. Das ist kein Geschenk, sondern ein Anspruch, den Ihr Anwalt geltend machen kann. Der dritte ist unspektakulär und wird am häufigsten übersehen: eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Kanzlei. Die meisten Anwälte lassen sich darauf ein, wenn man vorher fragt.

Lohnt sich eine Erweiterung für Familienrecht?

Angeboten werden solche Erweiterungen, meist für etwa 10 bis 25 Euro im Monat. Was Sie dafür bekommen, ist mehr Beratung und eine Mediation, in manchen Tarifen auch Verfahren um Unterhalt oder Umgang. Was Sie nicht bekommen, ist die Scheidung selbst: Ein Bedingungswerk, das das Verfahren und seine Folgesachen wirklich bezahlt, gibt es im Markt praktisch nicht.

Rechnen Sie also nach. 15 Euro im Monat sind 180 Euro im Jahr, und eine einvernehmliche Scheidung kostet rund 2.130 Euro. Wenn die Erweiterung nur die Beratung ausweitet, zahlen Sie in zwölf Jahren so viel wie die Scheidung selbst und haben sie trotzdem nicht versichert. Sinnvoll kann sie sein, wenn Sie dauerhaft mit Unterhalts- oder Umgangsfragen zu rechnen haben; als Vorsorge gegen die Trennung ist sie es nicht. Sagen Sie uns Ihre Lage, dann sehen wir in die Bedingungen und sagen Ihnen offen, was der Baustein bei Ihnen leisten würde.

Schritt für Schritt

  1. In Ihre Bedingungen sehen und die Klausel zum Familienrecht suchen; dort steht, ob nur eine Beratung gedeckt ist.
  2. Den Verfahrenswert überschlagen: dreifaches gemeinsames Monatsnetto, dazu etwa fünf Prozent des Vermögens über dem Freibetrag.
  3. Die gedeckte Erstberatung nutzen und dort klären, ob eine einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt möglich ist.
  4. Verfahrenskostenhilfe prüfen und den Antrag vor dem Verfahren stellen, mit Belegen zu Einkommen, Miete und Schulden.
  5. Mit dem besserverdienenden Partner über einen Verfahrenskostenvorschuss sprechen und das Ergebnis schriftlich festhalten.

Checkliste

  • Klausel zum Familienrecht gelesen und verstanden, Beratung oder Verfahren
  • Höchstsumme oder Zahl der Beratungsstunden je Jahr notiert
  • Mediation als eigene Leistung geprüft, sie ist in vielen Tarifen enthalten
  • Verfahrenswert überschlagen, bevor Sie einen Anwalt beauftragen
  • Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe oder Beratungshilfe geprüft
  • Geklärt, dass ein Anwalt genügt, wenn Sie sich in allen Punkten einig sind

Häufige Fehler

  • Eine Rechtsschutzversicherung abschließen, um die Scheidung bezahlt zu bekommen
  • Beide Seiten beauftragen einen Anwalt, obwohl Einigkeit besteht, und verdoppeln damit die Kosten
  • Verfahrenskostenhilfe erst nach dem Gerichtstermin beantragen
  • Jede Folgesache streitig stellen und den Verfahrenswert so in die Höhe treiben
  • Annehmen, der Mietrechtsschutz helfe im Streit mit dem Partner um die gemeinsame Wohnung

Fragen und Antworten

Häufig gefragt

Warum ist die Scheidung ausgeschlossen?

Weil sie kein Risiko ist, sondern ein häufiges Ereignis, dessen Zeitpunkt die Beteiligten bestimmen. So etwas lässt sich nicht kalkulieren, der Beitrag müsste fast so hoch sein wie die Kosten.

Was zahlt die Police dann überhaupt?

Meist eine Erstberatung beim Anwalt, in manchen Tarifen weitere Beratungsstunden und eine Mediation über die Trennungsfolgen. Üblich sind Höchstsummen von etwa 250 bis 500 Euro je Fall.

Brauchen wir zwei Anwälte?

Nein. Nur der Antragsteller muss vertreten sein, die andere Seite kann zustimmen. Bei Einigkeit halbiert das die Anwaltskosten, und beide teilen sich in der Praxis den Betrag.

Wie hoch ist mein Verfahrenswert?

Dreifaches gemeinsames Monatsnetto, dazu etwa fünf Prozent des Vermögens über einem Freibetrag von 15.000 bis 30.000 Euro. Mindestens 3.000 Euro, höchstens eine Million.

Was ist Verfahrenskostenhilfe?

Reichen Einkommen und Vermögen nicht, übernimmt die Staatskasse Gerichts- und Anwaltskosten, je nach Lage ganz oder gegen Raten. Der Antrag gehört vor das Verfahren.

Muss der besserverdienende Partner zahlen?

Möglich ist ein Verfahrenskostenvorschuss aus dem Unterhaltsrecht. Das ist ein Anspruch, kein Entgegenkommen, und Ihr Anwalt kann ihn geltend machen.

Gibt es eine Erweiterung für Familienrecht?

Ja, für etwa 10 bis 25 Euro im Monat, meist für mehr Beratung und eine Mediation. Ein Bedingungswerk, das das Verfahren selbst bezahlt, gibt es im Markt praktisch nicht.

Hilft der Mietrechtsschutz bei der gemeinsamen Wohnung?

Nur gegen den Vermieter, etwa bei Kündigung oder Nebenkosten. Der Streit mit dem Partner um die Wohnung ist Familienrecht und damit nicht gedeckt.

Quellen

NAMMERT Versicherungsmakler

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