Alles zur Versicherung: Rechtsschutz
Was kostet eine Rechtsschutzversicherung?
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Kurz gesagt
Nein, für das Scheidungsverfahren selbst zahlt sie nicht. Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht sind in fast allen Bedingungswerken vom Kostenschutz ausgenommen; gedeckt ist meist nur eine Erstberatung beim Anwalt, oft mit einer Höchstsumme zwischen 250 und 500 Euro. Eine einvernehmliche Scheidung kostet bei 12.000 Euro Verfahrenswert rund 2.130 Euro, streitig schnell 6.000 bis 10.000 Euro.
Belegte Gerichts- und Anwaltskosten nach Verfahrenswert sowie die üblichen Grenzen der Beratungsleistung, damit Sie mit echten Zahlen planen.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Gemeinsames Nettoeinkommen 2.000 Euro, Verfahrenswert 6.000 Euro, einvernehmlich mit einem Anwalt | etwa 214 Euro Gericht und 1.200 Euro Anwalt, zusammen rund 1.400 Euro |
| Gemeinsames Nettoeinkommen 3.000 Euro, Verfahrenswert 9.000 Euro | etwa 261 Euro Gericht und 1.590 Euro Anwalt, zusammen rund 1.850 Euro |
| Gemeinsames Nettoeinkommen 4.000 Euro, Verfahrenswert 12.000 Euro | etwa 314 Euro Gericht und 1.820 Euro Anwalt, zusammen rund 2.130 Euro |
| Gemeinsames Nettoeinkommen 6.000 Euro, Verfahrenswert 18.000 Euro | etwa 375 Euro Gericht und 2.290 Euro Anwalt, zusammen rund 2.660 Euro |
| Gemeinsames Nettoeinkommen 10.000 Euro, Verfahrenswert 30.000 Euro | etwa 476 Euro Gericht und 3.070 Euro Anwalt, zusammen rund 3.550 Euro |
| Streitige Scheidung mit zwei Anwälten und Folgesachen | etwa 6.000 bis 10.000 Euro und mehr |
| Erstberatung beim Anwalt, gesetzliche Höchstgebühr | 190 Euro netto, mit Umsatzsteuer etwa 226 Euro |
| Beratung ohne Erstberatungsgrenze, gesetzliche Höchstgebühr | 250 Euro netto |
| Übliche Höchstsumme des Beratungsrechtsschutzes im Familienrecht | etwa 250 bis 500 Euro je Fall |
| Erweiterung für Familienrecht als Zusatzbaustein | etwa 10 bis 25 Euro im Monat |
Richtwerte, Stand September 2026. Gerichts- und Anwaltskosten aus einem veröffentlichten Kostenrechner nach dem Familiengerichtskostengesetz und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, einschließlich der Gebührenerhöhung vom Juni 2025. Die Höchstsummen des Beratungsrechtsschutzes und der Preis der Erweiterung sind Richtwerte aus der Angebotspraxis und unterscheiden sich je Bedingungswerk. Welche Beträge Ihre Police nennt, sehen wir für Sie nach.
Rechenbeispiel
Kein größeres Vermögen, kein Streit über Folgesachen. Einmal einvernehmlich gerechnet und einmal streitig.
| Verfahrenswert, dreifaches gemeinsames Monatsnetto | 12.000 Euro |
| Gerichtskosten | etwa 314 Euro |
| Ein Anwalt, einvernehmliche Scheidung | etwa 1.820 Euro |
| Zweiter Anwalt, wenn beide vertreten sind | etwa 1.820 Euro zusätzlich |
| Was die Rechtsschutzversicherung übernimmt | die Erstberatung, etwa 226 Euro |
Einvernehmlich rund 2.130 Euro, geteilt also etwa 1.070 Euro je Person. Streitig, mit zweitem Anwalt und Folgesachen über Unterhalt und Zugewinn, sind 6.000 bis 10.000 Euro realistisch. Die Police trägt in beiden Fällen nur die Erstberatung, also etwa 226 Euro.
Eine Rechtsschutzversicherung zahlt die Scheidung nicht. Das ist kein Kleingedrucktes und kein Streitpunkt, sondern Marktstandard: Familienrecht, Lebenspartnerschaftsrecht und Erbrecht stehen in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung als Ausschluss vom Kostenschutz. Gedeckt ist in den meisten Tarifen nur eine Beratung, also das Gespräch mit einem Anwalt, nicht das Verfahren. Manche Tarife begrenzen das auf eine Höchstsumme, andere auf eine Zahl von Gesprächen oder Stunden im Jahr.
Der Grund ist rechnerisch. Eine Versicherung verteilt Risiken, also seltene und ungewollte Ereignisse, auf viele Schultern. Eine Scheidung ist beides nicht: Sie ist häufig, sie wird von den Beteiligten entschieden, und ihr Zeitpunkt lässt sich planen. Wer sie versichern wollte, könnte kurz vor der Trennung abschließen; die Prämie müsste deshalb fast so hoch sein wie die Kosten selbst. Genau dieselbe Überlegung steckt hinter dem Ausschluss von Bauvorhaben am eigenen Grundstück. Ehrlich ist es, das offen zu sagen, statt einen Familienbaustein zu verkaufen, der im Ernstfall nur das Gespräch bezahlt.
Die Tabelle trennt die einzelnen Leistungen. Links die Leistung, in der Mitte ob sie gedeckt ist, rechts die typische Grenze. Prüfen Sie jede Zeile in Ihrem eigenen Bedingungswerk nach, die Formulierungen unterscheiden sich, das Ergebnis meist nicht.
Der wichtigste Satz steht in der Mitte der Tabelle: Folgesachen wie Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Hausratsteilung gehören zum Verfahren und sind mit ausgeschlossen. Wer hofft, wenigstens den Streit um das Geld versichert zu haben, liegt falsch. Und zwei Ehepartner in derselben Police sind gegeneinander ohnehin nie gedeckt.
| Leistung | Gedeckt | Typische Grenze |
|---|---|---|
| Erstberatung beim Anwalt zum Familienrecht | ja, in fast allen Tarifen | gesetzliche Obergrenze 190 Euro netto, Tarife nennen oft 250 bis 500 Euro |
| Weitere Beratungsgespräche | je nach Tarif | eine Zahl von Gesprächen oder Stunden im Jahr, oft zwei bis fünf |
| Mediation über die Trennungsfolgen | in vielen Tarifen | eigene Höchstsumme je Fall, häufig einige tausend Euro |
| Das Scheidungsverfahren selbst | nein | ausgeschlossen, auch mit Familien- und Erbrechtsbaustein |
| Folgesachen: Zugewinn, Versorgungsausgleich, Hausrat | nein | gehören zum Verfahren und sind mit ausgeschlossen |
| Unterhalt für Kinder oder den Partner vor Gericht | nein | Familienrecht, in der Regel nur Beratung |
| Sorgerecht und Umgang vor Gericht | nein | Familienrecht, in der Regel nur Beratung |
| Streit mit dem Vermieter um die gemeinsame Wohnung | ja, über den Mietbaustein | nur gegen den Vermieter, nie gegen den Partner |
| Streit zwischen zwei mitversicherten Personen | nein | Ehepartner sind in einer Police gegeneinander nie gedeckt |
| Arbeitsrechtlicher Streit während der Trennung | ja, über den Berufsbaustein | eigener Baustein, von der Scheidung unabhängig |
Anwalts- und Gerichtskosten bemessen sich nicht am Aufwand, sondern am Verfahrenswert, und der ist berechenbar. Grundlage ist nach § 43 Familiengerichtskostengesetz das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Eheleute, also das dreifache gemeinsame Monatsnetto. Dazu setzen die Gerichte etwa fünf Prozent des Vermögens, nachdem ein Freibetrag von 15.000 bis 30.000 Euro abgezogen ist. Je unterhaltsberechtigtes Kind dürfen Sie 250 Euro im Monat abziehen, für den Versorgungsausgleich kommen pauschal 1.000 Euro hinzu. Der Mindestwert liegt bei 3.000 Euro, die Obergrenze bei einer Million.
Ein Beispiel: Verdienen beide zusammen 4.000 Euro netto im Monat und gibt es kein größeres Vermögen, liegt der Verfahrenswert bei 12.000 Euro. Daraus folgen rund 314 Euro Gerichtskosten und etwa 1.820 Euro für einen Anwalt, zusammen etwa 2.130 Euro. Bei 2.000 Euro gemeinsamem Netto sind es rund 1.400 Euro, bei 10.000 Euro rund 3.550 Euro. Die Zahlen enthalten die Gebührenerhöhung vom Juni 2025. Wer seinen Wert kennt, kann jedes Anwaltsangebot in zwei Minuten prüfen.
Im Scheidungsverfahren muss nur der Antragsteller anwaltlich vertreten sein. Die andere Seite kann dem Antrag ohne eigenen Anwalt zustimmen. Sind Sie sich in allen Punkten einig, halbiert das die Anwaltskosten, und beide teilen sich in der Praxis den einen Betrag. Das ist der größte Hebel, den Sie haben, und er kostet nichts außer Verständigung.
Zwei Warnungen dazu. Der eine Anwalt vertritt rechtlich nur einen von beiden, er darf die andere Seite nicht beraten; wer unsicher ist, nutzt dafür die von der Police gedeckte Erstberatung bei einem zweiten Anwalt. Und jede Folgesache, die Sie streitig stellen, erhöht den Verfahrenswert und damit alle Gebühren. Unterhalt, Zugewinn und Hausrat einzeln vor Gericht zu bringen, treibt die Rechnung schneller nach oben als jede Kanzleiwahl.
Der erste ist Verfahrenskostenhilfe. Reichen Einkommen und Vermögen nicht aus, übernimmt die Staatskasse Gerichts- und Anwaltskosten, je nach Lage ganz oder gegen Raten. Der Antrag gehört vor das Verfahren, nicht danach, und er braucht Belege über Einkommen, Miete und Verbindlichkeiten. Für die reine Beratung davor gibt es die Beratungshilfe beim Amtsgericht.
Der zweite ist der Verfahrenskostenvorschuss: Verdient ein Ehepartner deutlich mehr, kann er aus dem Unterhaltsrecht verpflichtet sein, dem anderen die Kosten des Verfahrens vorzuschießen. Das ist kein Geschenk, sondern ein Anspruch, den Ihr Anwalt geltend machen kann. Der dritte ist unspektakulär und wird am häufigsten übersehen: eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Kanzlei. Die meisten Anwälte lassen sich darauf ein, wenn man vorher fragt.
Angeboten werden solche Erweiterungen, meist für etwa 10 bis 25 Euro im Monat. Was Sie dafür bekommen, ist mehr Beratung und eine Mediation, in manchen Tarifen auch Verfahren um Unterhalt oder Umgang. Was Sie nicht bekommen, ist die Scheidung selbst: Ein Bedingungswerk, das das Verfahren und seine Folgesachen wirklich bezahlt, gibt es im Markt praktisch nicht.
Rechnen Sie also nach. 15 Euro im Monat sind 180 Euro im Jahr, und eine einvernehmliche Scheidung kostet rund 2.130 Euro. Wenn die Erweiterung nur die Beratung ausweitet, zahlen Sie in zwölf Jahren so viel wie die Scheidung selbst und haben sie trotzdem nicht versichert. Sinnvoll kann sie sein, wenn Sie dauerhaft mit Unterhalts- oder Umgangsfragen zu rechnen haben; als Vorsorge gegen die Trennung ist sie es nicht. Sagen Sie uns Ihre Lage, dann sehen wir in die Bedingungen und sagen Ihnen offen, was der Baustein bei Ihnen leisten würde.
Fragen und Antworten
Weil sie kein Risiko ist, sondern ein häufiges Ereignis, dessen Zeitpunkt die Beteiligten bestimmen. So etwas lässt sich nicht kalkulieren, der Beitrag müsste fast so hoch sein wie die Kosten.
Meist eine Erstberatung beim Anwalt, in manchen Tarifen weitere Beratungsstunden und eine Mediation über die Trennungsfolgen. Üblich sind Höchstsummen von etwa 250 bis 500 Euro je Fall.
Nein. Nur der Antragsteller muss vertreten sein, die andere Seite kann zustimmen. Bei Einigkeit halbiert das die Anwaltskosten, und beide teilen sich in der Praxis den Betrag.
Dreifaches gemeinsames Monatsnetto, dazu etwa fünf Prozent des Vermögens über einem Freibetrag von 15.000 bis 30.000 Euro. Mindestens 3.000 Euro, höchstens eine Million.
Reichen Einkommen und Vermögen nicht, übernimmt die Staatskasse Gerichts- und Anwaltskosten, je nach Lage ganz oder gegen Raten. Der Antrag gehört vor das Verfahren.
Möglich ist ein Verfahrenskostenvorschuss aus dem Unterhaltsrecht. Das ist ein Anspruch, kein Entgegenkommen, und Ihr Anwalt kann ihn geltend machen.
Ja, für etwa 10 bis 25 Euro im Monat, meist für mehr Beratung und eine Mediation. Ein Bedingungswerk, das das Verfahren selbst bezahlt, gibt es im Markt praktisch nicht.
Nur gegen den Vermieter, etwa bei Kündigung oder Nebenkosten. Der Streit mit dem Partner um die Wohnung ist Familienrecht und damit nicht gedeckt.
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